Führerschein, Zulassungspapiere, Warnweste, Pannendreieck, Erste-Hilfe-Kasten: Es gibt einige wichtige Dinge, die man beim Autofahren unbedingt mitführen muss. Sollten Sie im Zuge Ihrer Fahrt jedoch auch auf die Autobahn auffahren gibt es noch etwas Essentielles, an das Sie vor Fahrtantritt denken müssen: Die Vignette. Nur wenn diese ordnungsgemäß angebracht wurde, sind Sie berechtigt, die Autobahnen und Schnellstraßen in Österreich zu nutzen.
Lesen Sie zu diesem Thema hier einen interessanten Artikel von WELT.DE
Ist Ihre Vignette ordnungsgemäß angebracht?
Mit dem Erwerb einer Vignette ist zwar der erste und wichtigste Schritt getan, der Kauf allein reicht jedoch nicht aus. Was zählt ist eine vorschriftsmäßige Anbringung an Ihrem Fahrzeug. Dies ist dann der Fall, wenn die Vignette
- gültig und unbeschädigt ist,
- gut sichtbar- und kontrollierbar ist,
- vollständig von der Trägerfolie abgelöst,
- sowie innen direkt an der Windschutzscheibe aufgeklebt wurde.
Bei der Digitalen Vignette, die eine innovative Alternative zur klassischen Klebevignette darstellt, müssen Sie lediglich auf die Gültigkeit achten. Auch digital gibt es Zehn-Tages-, Zwei-Monats- und Jahresvignetten.
Keine Vignette?
Kontrolle und Strafen
Haben Sie vergessen, sich eine Vignette zu kaufen oder das Gültigkeitsdatum Ihrer aktuellen Vignette übersehen? Dann sollten Sie schnellstmöglich den Asfinag-Onlineshop oder die nächsten Tankstelle aufsuchen. Denn wer ohne gültige Vignette auf Österreichs Autobahnen und Schnellstraßen unterwegs ist, dem drohen Geldstrafen bis zu €3.000.
Grundsätzlich wird die Vignettenpflicht in Österreich von der Polizei und der Asfinag kontrolliert. Es werden jedoch auch Kameras eingesetzt, die automatisch erfassen, ob eine Vignette angebracht ist oder nicht. Fehlt die Vignette, erhalten Sie eine Zahlungsaufforderung bzw. Ersatzmaut in Höhe von €120. Eine „fehlende Vignette“ liegt auch dann vor, wenn Sie die Vignette gekauft, aber nicht an der Scheibe angebracht haben. Bei Manipulation oder Benutzen der Vignette eines anderen Autos ist eine Strafe von €240 fällig. Bezahlen Sie den Betrag nicht, riskieren Sie die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens. Der im Verfahren mögliche Strafrahmen bewegt sich zwischen €300 und €3.000.
Bei einem solchen Strafverfahren bin ich zur Stelle und setze mich dafür ein, Ihre Strafe zu reduzieren.
Sie möchten Einspruch erheben?
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Professionelle Unterstützung im Falle einer Verwaltungsstrafe
Ihre Strafe ist in Ihren Augen ungerechtfertigt und zu hoch? Sie wollen Einspruch erheben und gegen diese Strafe vorgehen? Dann sind Sie bei mir richtig! Ich weiß genau, wie man in Fällen von Verwaltungsstrafen und verkehrsrechtlichen Angelegenheiten professionell und zielführend vorgeht. Ich werde die Situation analysieren und feststellen, ob sich ein Einspruch lohnt. So konnte ich in meiner Laufbahn als Prozessanwalt bereits vielen meiner Klienten zu ihrem Recht verhelfen. Durch meine Klage konnte das Strafmaß einer fehlenden Vignette um die Hälfte herabgesetzt werden, um nur ein Praxisbeispiel zu nennen.
Ich bin für Sie da
Wenn auch Sie sich in einer ähnlichen Situation befinden und in ein Verwaltungsstrafverfahren verwickelt sind, so stehe ich Ihnen als Prozessanwalt jederzeit zur Seite. Zögern Sie nicht, sondern setzen Sie sich direkt mit mir in Verbindung und vereinbaren Sie gerne einen Termin in meiner Kanzlei. Gemeinsam besprechen wir Ihre konkrete Situation und finden rasch eine tragfähige Lösung!
783 Kommentare. Hinterlasse eine Antwort
Guten Tag, wir sind aus Deutschland. Wir haben uns vor der Reise extra vom Adac eine Route planen lassen. Damit wir auf unserer Reise nach Griechenland keine Probleme bekommen. Dafür haben wir uns dann auch von der Dame die dazu gehörigen Vignetten frei schalten lassen. Leider hat unser Navi am Reisetag versagt, somit sind wir streng nach dem gedruckten Plan des AdAc gefahren. Drei Wochen später im Urlaub bekamen wir die Strafzettel. Zwei Stück a 120 € weil wir durch den Karawankentunnel und Katschbergtunnel gefahren sind. Wie gesagt wir kannten uns nicht aus. Dann haben wir gemerkt das wir zwar mit der Dame die Bosruck Route besprochen hatten aber die Vignetten der Tauern Strecke hatten. Somit laut Asfinag keine Vignette hatten. Mich ärgert daran das die Gebühren fast identisch sind. Warum nehmen Sie nicht einfach die 17 € der einen Stelle und überweisen es an die andere Asfinag Stelle. Auf jedenfall wurde mein Antrag abgelehnt und man rät mir den ADAC zu verklagen.
Sehr geehrte Frau G.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne können wir Ihnen dabei weiterhelfen.
Eine Ersatzmautaufforderung ist rechtlich nicht bekämpfbar. Erst wenn Sie diese nicht einbezahlen, tritt die ASFINAG das Verfahren ab. In diesem Verfahrensstadium können Sie dann ein ordentliches Rechtsmittel im Form eines Einspruchs einlegen. Im gegenständlichen Fall haben Sie den objektiven Tatbestand erfüllt, da Sie ohne einer Vignette erfasst wurden. Auf der subjektiven Tatseite reicht ein fahrlässiges Verhalten bereits aus. In Ihrem Fall hat sich der Plan des ADAC in den mautpflichtigen Streckenabschnitte geleitet. Hier sollten Sie mit dem ADAC Kontaktaufnehmen und die Angelegenheit besprechen. Die Ersatzmautaufforderung zu bekämpfen würde daher wenig Sinn ergeben.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie uns jederzeit gerne telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Rechtsanwaltskanzlei HOFER
Sehr geehrter Herr Hofer,
am 10. Mai bin ich versehentlich auf die grüne Spur geraten. Als mir klar wurde, dass ich auf dieser Spur nicht bezahlen kann, war es nicht mehr sicher, die Spur zu wechseln, sodass ich weiterfahren musste. Ich hielt am ersten sicheren Ort an und kaufte online eine Vignette. Einige Wochen später erhielt ich einen Strafzettel über 120 € von Ausfang. Ich habe Einspruch eingelegt, aber dieser wurde nicht akzeptiert. Nun habe ich eine weitere Strafe über 300 € von der Behörde des Landes Steiermark erhalten.
Ich möchte Sie um Rat bitten. Sollte ich diese Strafe zahlen, oder gibt es eine Möglichkeit, Einspruch zu erheben? Ich bin kroatischer Staatsbürger, erfülle stets meine Pflichten und fühle mich in dieser Situation unfair behandelt.
Vielen Dank für Ihre Unterstützung.
Mit freundlichen Grüßen,
Stefica Cvijetic
Sehr geehrter Frau C.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne können wir Ihnen dabei weiterhelfen.
Ihr Fall ist nicht ungewöhnlich. Wir haben bereits viele Mandanten in ähnlichen Situationen vertreten und in zahlreichen Fällen eine Ermahnung erreicht, sodass keine Strafe fällig wurde. Der Erfolg hängt jedoch maßgeblich davon ab, in welchem Zeitraum die Vignette online nachgekauft wurde. Wir unterstützen Sie gerne bei der Erstellung eines Einspruchs. Bitte beachten Sie, dass ein Einschreiten unsererseits in der Regel nur dann wirtschaftlich sinnvoll ist, wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen.
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne telefonisch zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Rechtsanwaltskanzlei HOFER
Hallo, vor 3 Monaten habe ich meine Adresse geändert, ich wohnte in Linz, jetzt wohne ich im Linzer Land, automatisch musste ich das Auto ummelden und bekam andere Nummern. Ich habe vergessen, die Vignette von den alten Nummern auf die neuen umzustellen, also bin ich tatsächlich ohne Vignette auf den Straßen gefahren. Was kann ich in diesem Fall tun, damit ich mit Sicherheit viele Bußgelder bekomme?
Sehr geehrter Herr B.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Zunächst sollten Sie sich direkt mit der ASFINAG in Verbindung setzen und nachfragen, wie viele Ersatzmautaufforderungen gegen Sie anhängig sind. Schildern Sie dabei Ihren Fall und versuchen Sie, eine Kulanzlösung zu erreichen. Sollte die ASFINAG nicht entgegenkommen, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Seite. Bitte beachten Sie, dass eine weitere rechtliche Vorgehensweise nur dann wirtschaftlich sinnvoll ist, wenn Ihre Rechtsschutzversicherung die entstehenden Kosten übernimmt.
Mit besten Grüßen
Team-Hofer
Guten Abend Herr Hofer,
wie ich heute überraschenderweise am Telefon erfahren habe, müssen wir wohl eine Ersatzmaut in Höhe von 120€ zahlen.
Folgender Sachverhalt:
Auf dem Weg nach Italien habe ich online die Vignette für 8.60€ gekauft. Auf der A13 sind wir entspannt bei der Mautstelle durchgekommen. Wir mussten nichts zahlen, denn die Schranke öffnete sich von alleine (prepaid only) – so zumindest unsere Erinnerung.
Auf dem Heimweg habe ich ebenfalls die digitale Vignette gekauft. Angekommen bei der Mautstelle in Schönberg bin ich ebenfalls auf die prepai-only Fahrbahn gefahren, da ich dachte, dass es wegen der Vignette ist. Das Auto vor mir konnte durchfahren, wir wurden aber vom System umgeleitet. Die Schranke ließ sich mit dem Barcode nicht öffnen und ein Mitarbeiter an der Sprechanlage sagte, dass es eine Sondermaut wäre – also 11€ bezahlt.
Heute rief ich bei dem ASFINAG an, weil ich dachte, dass mir etwas doppelt berechnet wurde. Es kam aber dann raus, dass die A13 eine Sonderstrecke mit zusätzlicher Maut ist. Bei Hinfahrt sind wir wohl durch eine sog. offene Fahrbahn gefahren. Ich muss dazusagen, dass wir das erste Mal durch Österreich gefahren sind und es für uns keine eindeutigen Hinweise gab, welche Fahrbahnen erlaubt sind.
Jetzt stellt sich mir natürlich die Frage, wieso wir bei der Hinfahrt ohne Weiteres durchgelassen worden sind und bei der Heimfahrt uns das System an die richtige Fahrbahn geleitet hat. Im ersten Moment sieht es für uns nach Willkür aus…
Können wir hier etwas gegen tun?
Sehr geehrter Herr A.,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Gerne können wir Ihnen dabei weiterhelfen.
Aufgrund Ihres geschilderten Sachverhalts gehen wir davon aus, dass Sie sich eine gültige österreichische Vignette käuflich erworben haben. Diese Vignette gilt auf „fast“ allen mautpflichtigen Strecken. In Österreich besteht allerdings zusätzlich zur „normalen“ Vignette für bestimmte Streckenabschnitte (beispielsweise A 9, A 13 usw.) eine gesonderte Maut. Aller Voraussicht und Wahrscheinlichkeit sind Sie durch eine solche Mautstation unwissend durchgefahren und haben dadurch den objektiven Tatbestand verletzt. Auf der subjektiven Tatseite reicht bereits ein fahrlässiges Verhalten aus.
Ich kann Ihnen nur empfehlen, die erhaltene Ersatzmautaufforderung fristgerecht einzubezahlen, da die Erfolgsaussichten gering sind. Sollte diese Frist bereits abgelaufen sein, würde ich Ihnen ein ordentliches Rechtsmittel empfehlen. Hintergrund ist, dass die Mindeststrafe einer derartigen Übertretung bei EUR 300,00 liegt. Das heißt, wenn die ASFINAG die Angelegenheit bereits abgetreten hat, kommt im nächsten Schritte eine Strafe von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde iHv (mindestens) EUR 300,00.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie uns auch gerne telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Rechtsanwaltskanzlei HOFER
Sehr geehrter Hr. Mag. Hofer,
durch die Baustelle beim Gleinalmtunnel hat meine Tochter die richtige Spur lt. obiger Beschilderung gewählt und unmittelbar danach wurde die Go Spur nach rechts geleitet, wo meine Tochter dadurch unwissend auf der unmarkierten Go Spur befand. Durch mehrere Kurven wegen der Baustelle sah sie zu spät die schrankenlose Durchfahrt, konnte aber wegen der Gefahr eines Auffahrunfalls nicht mehr stehen bleiben. Nun kam das Schreiben mit der 120€ Ersatzmaut, hab jedoch nur die 10,50€ Maut überwiesen und bei der Asfinag den Fall geschildert, scheint denen aber nicht zu interessieren. Wie würden die Chancen vor Gericht stehen? Die Frist zur Ersatzmaut läuft noch 10 Tage. Oder soll ich die restlichen 109,50€ nachzahlen?
Sehr geehrter Herr Z.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne können wir Ihnen dabei weiterhelfen.
Wir würden Ihnen in diesem Fall empfehlen dagegen rechtliche Schritte einzuleiten. Bitte beachten Sie, dass eine Ersatzmautaufforderung rechtlich nicht bekämpfbar ist. Erst wenn Sie die Ersatzmautaufforderung nicht fristgerecht einbezahlen, tritt die ASFINAG das Verfahren an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ab. In diesem Verfahren können wir dann die aufgenommenen Beweise vorlegen und die gegenständliche Verwaltungsübertretung rechtlich bekämpfen.
Bitte übermitteln Sie uns daher sämtliche Unterlagen, sodass wir uns rasch einen groben Überblick verschaffen können. Des Weiteren würden wir Sie auch ersuchen uns Ihre Rechtschutzpolizze zu übermitteln, damit wir bei Ihrer Rechtschutzversicherung Anfragen können, ob unsere Kosten gedeckt sind.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie uns jederzeit gerne telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Rechtsanwaltskanzlei HOFER
Lieber Herr.
Wir mieteten ein Auto und fragten im Büro, ob wir in Österreich auf den Autobahnen fahren könnten (bei uns ist das anders). Sie sagten uns, ja, es sei alles inbegriffen. Nun haben wir jedoch ein Bußgeld für das Fahren auf der Autobahn A9 erhalten, das nicht darin enthalten war, und die Behörde wäscht sich die Hände rein.
Sehr geehrter Herr L.,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Gerne können wir Ihnen dabei weiterhelfen.
Aufgrund Ihres geschilderten Sachverhalts gehen wir davon aus, dass der Fahrzeugvermieter eine gültige österreichische Vignette käuflich erworben haben. Diese Vignette gilt auf „fast“ allen mautpflichtigen Strecken. In Österreich besteht allerdings zusätzlich zur „normalen“ Vignette für bestimmte Streckenabschnitte (beispielsweise A 9, A 13 usw.) eine gesonderte Maut. Nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung sind Sie durch diese Mautstation unwissend durchgefahren und haben dadurch den objektiven Tatbestand verletzt. Auf der subjektiven Tatseite reicht bereits ein fahrlässiges Verhalten aus. Wenn Ihnen der Autovermieter unmissverständlich mitgeteilt hat, dass Sie auf allen Straßen in Österreich fahren dürfen, trifft diesen auch in diesem Fall die Haftung.
Wir würden Ihnen allerdings empfehlen, zunächst den abgeschlossenen Mietvertrag sowie die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu prüfen. Meist findet sich dort eine Vertragsklausel, die auf diesen Umstand Bezug nimmt.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie sich jederzeit gerne melden.
Mit besten Grüßen
Rechtsanwaltskanzlei HOFER
Hej,
I was traveling from Switzerland to Germany through Austria. In the web I found info that this short part of the road is free and it is not necessary to buy vignette. I asked on the petrol station and they confirmed that i don’t have to buy vigniette. Now i got the bill for 120 e for not having a vignette. What is going on?
Dear Mr. A.,
Thank you for your message. I will be happy to help you further.
In principle, the A14 from Hörbranz to Hohenems is not subject to tolls, as long as you leave the highway at the Hohenems junction at the latest. Please note, however, that if you are coming from Switzerland or have not set „avoid toll roads“ in the navigation app, you will unfortunately often be directed to toll sections.
ASFINAG has installed an automatic vignette check between Altach and Hohenems. If you were recorded there, the fine is justified. My law firm is currently in the process of taking action against the inadequate signage. We have not yet been able to obtain a decision, but we are working hard to defuse the trap on the A14.
If you have any further questions, please feel free to contact me by phone at any time.
With best regards
Bernhard Hofer
Ich habe schlichtweg vergessen die Vignette für die Autobahn in Österreich zu kaufen. Somit bin ich auf dem Hin- und Rückweg in den Urlaub ohen Vignette unterwegs gewesen.
Sofern das System mich erfasst hat: Muss ich nun mit der Zahlung einer oder sogar zweimal Ersatzmaut i.H.v. je 120 Euro rechnen?
Sehr geehrter Herr S.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Aufgrund Ihrer Sachverhaltsdarstellung haben Sie den objektiven Tatbestand erfüllt, da Sie im Tatzeitpunkt ohne einer gültigen Vignette unterwegs waren. Auf der subjektiven Tatseite reicht bereits ein fahrlässiges Verhalten aus. Demzufolge besteht die Forderung zu Recht, sofern Sie erfasst wurden.
Sollten Sie weitere Fragen haben können Sie uns jederzeit gerne telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Team – HOFER
Sehr geehrter Herr Mag. Hofer,
heute war im Briefkasten ein Schreiben, dass aufgrund der behaupteten Verstreichung einer Frist zur Zahlung der Ersatzmaut für PKW eine Abgabe an die Behörde Vorarlberg BH Feldkirch erfolgte, damit ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet werden wird. Allerdings habe ich zu keinem Zeitpunkt eine Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut erhalten. Tatzeitpunkt war am 22.05.2024. Bestehen gute Chancen für einen Einspruch gegen ein evtl Verfahren?
Besten Dank und freundliche Grüße
Sehr geehrter Herr F.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Die Verwaltungsübertretung hat nach der gesetzlichen Novellierung stattgefunden, weshalb bei Ihnen die gesetzliche Zustellfiktion nicht mehr zur Anwendung gelangt. Es besteht allerdings in Ihrem Fall die Möglichkeit die erhaltene Strafe zu reduzieren. Wirtschaftlich ist die Angelegenheit nur sinnvoll, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die unsere Kosten übernimmt.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie uns jederzeit gerne telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Rechtsanwaltskanzlei HOFER
Sehr geehrter Herr RA Hofer,
wir haben im April 2023 auf dem Weg in den Urlaub wie immer eine digitale Ganzjahresvignette gekauft. Allerdings erst etwa zwei Stunden NACH der Einfahrt nach Österreich. Die Asfinag hat damit noch am selben Tag den Ganzjahresbetrag erhalten, auch mit der Angabe als Unternehmer und demnach sofortiger Wirkung – nun (nach einem guten Jahr) erhalten wir eine „Strafverfügung“ der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung in Höhe von 450,00 EUR.
Strafverfügung: 13.04.2023, 10:12 Uhr
Kaufbeleg digitale Ganzjahresvignette im asfinag-online-Mautshop. 13.04.2023, 12:32 Uhr
Haben wir eine Chance, die Strafzahlung abzuwenden?
Frdl. Grüße
Sehr geehrter Herr K.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne stehe ich Ihnen bei der Angelegenheit zur Seite.
Es bestehen vielfältige rechtliche Möglichkeiten, gegen eine solche verhängte Strafe vorzugehen.
Bitte übermitteln Sie uns umgehend sämtliche erhaltenen Unterlagen, damit wir uns schnellstmöglich einen umfassenden Überblick verschaffen können.
Wir haben nur eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung, um Einspruch gegen die ergangene Strafverfügung einzulegen.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich jederzeit gerne telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Rechtsanwaltskanzlei Hofer
Sehr geehrter Herr Hofer,
folgender Sachverhalt:
kurz vor Auffahrt auf die Autobahn in Österreich hatte ich 3 mal in der ASFINAG-App versucht via paypal eine Tagesvignette zu kaufen.
Die App ist jeweils am Ende des Kaufvorgangs ohne finale Kaufbestätigung eingefroren (Screenshot verfügbar)
Meine Bank-App hatte den Kauf bereits angezeigt (Screenshot vorhanden) und deshalb sind wir nach Österreich eingefahren.
Plötzlich erfolgte knapp 25 Min. später die Stornierung der Zahlung(en) – Screenshot ebenfalls vorhanden.
Ich bin sofort bei der nä. Raststätte ausgefahren und habe eine 1-Tages-Vignette Pkw gekauft (Quittung liegt vor).
Nun erreicht mich eine Zahlungsaufforderung iHv 120€, da die nachgekaufte 1-Tages-Vignette (Gültigkeit ab Kauf um 19:49) zum Zeitpunkt der elektr. Mauterfassung (19:17) noch nicht gültig war.
Sehen Sie sinnvolle Chancen (ohne Rechtsschutzversicherung) dies anzufechten?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen
Matthias U.
Ich würde Ihnen empfehlen, zunächst mit der ASFINAG in Kontakt zu treten und nachzufragen, ob eine Kulanzlösung möglich ist. Sollte die ASFINAG stur bleiben, müssen Sie sich auf ein ordentliches Verfahren einlassen. Angesichts Ihrer Sachverhaltsdarstellung haben Sie den objektiven Tatbestand im Tatzeitpunkt erfüllt, da Sie ohne einer gültigen Vignette unterwegs waren. Auf der subjektiven Tatseite reicht bereits ein fahrlässiges Verhalten aus. In Ihrem Fall haben Sie nachträglich den gesetzeskonformen Zustand hergestellt. Rechtlich gesehen gibt es die Möglichkeit einer Ermahnung. Eine Ermahnung kann von der zuständigen Behörde ausgesprochen werden, wenn der Schuldgehalt und das Verschulden gering ist. Der ASFINAG ist in Ihrem Fall kein Schaden entstanden und durch die Bezahlung haben Sie den Zweck des Bundesstraßenmautgesetz erfüllt. Eine genau Prognose kann man in einem solchen Fall allerdings nicht machen, da es sich um eine Ermessensentscheidung handelt.
Wir hoffen, dass wir Ihnen damit weiterhelfen konnten.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich jederzeit gerne telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
ich habe gerade die Information der ASFINAG bekommen, dass ich die Ersatzmaut nicht rechtzeitig entrichtet habe, und sie die Sache an die zuständige Behörde übergeben hätten – ich habe allerdings nie eine Zahlungsaufforderung oder Mahnungen erhalten. Was kann man in diesem Fall machen?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr G.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Eine Ersatzmautaufforderung stellt rechtlich gesehen eine empfangsbedürftige Willenserklärung dar. Das bedeutet, dass Ihnen die Ersatzmautaufforderung tatsächlich zugehen muss, um wirksam zu sein. Im vorliegenden Fall kommt es jedoch auf den Tatzeitpunkt an. Sollte dieser nach dem 17.11.2023 liegen, können Sie diese Rechtsprechung nicht mehr für sich in Anspruch nehmen.
In solchen Fällen besteht jedoch die Möglichkeit, eine außerordentliche Strafmilderung zu erreichen. Zudem gibt es Behörden, die ein solches Vorgehen unterstützen. Wirtschaftlich ist die Angelegenheit nur sinnvoll, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt, da diese höher als die Strafe sind.
Sollten Sie noch weitere Fragen haben, können Sie mich jederzeit gerne telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Rechtsanwaltskanzlei Hofer
Sehr geehrte Herren und Damen,
Habe drei Rechnungen von ASFINAG bekommen jede mit 120 Euro.
Delikart Vignette beschädigt
Können sie mir bitte erklären wieso und warum?
Zwei Monats Vignette gekauft. Erste Strafe 10.05. Dann 15.05. 17.05
Jede Woche fahre ich gleiche Strecke zum Arbeit.
Danke mit freundlichen Grüssen Hudina Sanja
Sehr geehrte Frau H.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne helfe ich Ihnen weiter.
Wenn Sie eine Vignette fristgerecht erworben und ordnungsgemäß angebracht haben, sind Sie nicht verpflichtet, eine Strafe zu zahlen. Bitte beachten Sie, dass eine klassische Klebevignette erst gültig ist, wenn sie vollständig von der Trägerfolie abgelöst und korrekt aufgeklebt wurde. Bei einer digitalen Vignette können Sie die Gültigkeit im Vignettenevidenzregister überprüfen.
Ich hoffe, diese Informationen sind hilfreich für Sie.
Mit besten Grüßen
Rechtsanwaltskanzlei Hofer
Sehr geehrter Herr Hofer,
wir sind im Mai 10 Tage in Salzburg Glasenbach gewesen und haben uns die Stadt ein wenig angeschaut.
Wir hatten uns letztes Jahr im Internet erkundigt, ob man in Salzburg, bzw. von der Grenze nach Salzburg eine Vignette benötigt und haben gelesen, dass dies nicht der Fall ist.
Nun sind wir in der Zeit das ein oder andere Mal den Südlichen Teil der Stadtautobahn vom AK-Süd bis Salzburg-Süd oder Anif gefahren und haben jetzt schon 2x die Strafe von 120€ erhalten (Der Callcenter-Mitarbeiter meinte, mehr kann er im System nicht sehen).
Uns war nicht klar, das Salzburg nicht gleich Salzburg ist und nur der längere Nördliche Teil der Autobahn erlaubt ist und nicht der Südliche kürzere Abschnitt.
Ein Schelm, der hier böses denkt, aber irgendwie fühlt sich das nach einer gewollten Möglichkeit an, schnell und einfach Geld zu verdienen.
Das die AFINAG nun auch noch pro Monat diese Strafe 3x einfordern darf, für 1 oder 2 Ausfahrten zu viel, ist wirklich der Hammer.
Wir hatten dann auch am Ende unseres Aufenthalts in Salzburg eine 10 Tages Vignette gekauft, da wir dann weiter nach Kroatien gefahren sind, aber diese auch nur den 1. Tag davon benutzt, da wir in einem durchgefahren sind.
Geblitzt wurden wir dann am Ende kurz vor Slowenien auch noch, da man bei dem schnellen Wechsel zwischen unbegrenzt und 80km/h, dann doch mal ein Schild übersehen hat. Noch ist dazu aber nichts gekommen.
Was meinen Sie, wie hier die Aussichten wären, sich den Stress anzutun, dagegen an zu gehen?
Grundsätzlich möchten wir auch mit diesem Artikel/Beitrag darauf aufmerksam machen, dass nicht noch mehr Autofahrer in diese offensichtliche Falle tappen und wir sind auch der Meinung, dass am AK-Süd nicht ausreichend darauf hingewiesen wird, dass wenn man Richtung Süden fährt, die Fahrt ohne Vignette nicht mehr erlaubt ist!
Auf Google Street View kann man tatsächlich zwischen den Vignetten Hinweisschildern lesen, dass Salzburg Nord frei ist, aber das ließt oder erkennt man nicht wirklich beim normalen Durchfahren und sollte dann großflächig kurz vorm AK-Süd, wo die Maut dann Richtung Süden startet, auf den blauen großen Tafeln hinweisen!
Viele Grüße
Herr K. Eisen
Sehr geehrter Herr E.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne stehe ich Ihnen unterstützend zur Seite.
Ihre Darstellung des Sachverhalts ist für mich vollkommen nachvollziehbar. Zahlreiche meiner Mandanten haben ähnliche Erfahrungen auf der A 14 gemacht.
In einem derartigen Fall kann ich Ihnen leider nur empfehlen, die erhaltene Ersatzmautaufforderung zu begleichen. Ihr Fall beruht auf einem Irrtum, in dem Sie sich bis zur Zustellung der ersten Ersatzmautaufforderung befanden. Obwohl es juristisch möglich ist, zu argumentieren, dass kein Vorsatz Ihrerseits vorlag, die Maut zu umgehen, verlangt der Gesetzgeber lediglich ein fahrlässiges Verhalten. Diese Fahrlässigkeit kann sehr schnell eintreten.
Ich hoffe, dass diese Auskunft für Sie hilfreich ist.
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne telefonisch zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
Ich habe bei meiner Reise nach Kroatien eine gültige Vignette für Slowenien gekauft. Auf der Rückfahrt habe ich mitten in Slowenien bemerkt dass diese abgelaufen ist und mir mit 1,5 Stunden Verzögerung eine neue besorgt. Unentschuldbare Schusseligkeit. Mir ist eine mögliche Strafzahlung von 300 Euro bewusst. Meine große Sorge ist die mehrfache Erfassung über die Kameras der DARS auf der Strecke und das ich jetzt mehrere Tausend Euro zahlen muss. Ist diese Sorge begründet bzw. kann man dagegen vorgehen?
Haben Sie vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Leonhardt
Sehr geehrter Herr L.,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
In Ihrem Fall kommt kein österreichisches Recht zur Anwendung, weshalb wir Ihnen hier nicht weiterhelfen können.
Wir empfehlen Ihnen sich mit einen ortsansässigen Anwalt in Verbindung zu setzen.
Mit besten Grüßen
Rechtsanwaltskanzlei Hofer
Sehr geehrter Herr Hofer, wir haben uns vorschriftsmäßig eine 10 Tages Vignette gekauft und diese auch sofort an der Windschutzscheibe, Beifahrerseite, über dem Tönungsstreifen angeklebt. Trotzdem hat uns die Firma ASFINAG angeschrieben. Trotz alles Nachweise haben sie es nicht anerkannt und nun sollen wir 300,00 Euro Geldstrafe für die Benützung einer Bundesstraße im Sinne des Artikels 2 Z 22 und des Artikels 24 der Richtlinie EU bezahlen. Hat man hier überhaupt eine Chance aus der Nummer rauszukommen?
Sehr geehrter Herr T.,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Gerne können wir Ihnen dabei weiterhelfen.
Erfahrungsgemäß bleibt die ASFINAG stur. Erst in einem behördlichen Verfahren besteht unseres Erachtens eine Erfolgsaussicht.
In Ihrem Fall sollten wir unbedingt ein ordentliches Rechtsmittel einlegen. Sie haben eine Vignette käuflich erworben und darüber hinaus ordnungsgemäß angebracht. Der ASFINAG ist kein Schaden entstanden; daher ist eine Bestrafung nicht notwendig.
Wirtschaftlich ist die Angelegenheit nur sinnvoll, wenn Sie ein Rechtschutzversicherung haben, die unsere Kosten übernimmt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
ich habe von der ASFINAG eine Rechnung über 120.-€ Ersatzmautbetrag erhalten. Dies ist in der Sache richtig, aber durch einen Zahlendreher bei der Eingabe meines Pkw-Kennzeichens entstanden. Mein Pkw-Kennzeichen lautet XX-LA 251. Bei der Eingabe für die 1-Tages-Vignette Pkw erfolgte eine fehlerhafte Eingabe mit dem Kennzeichen XX-LA 451. Dies ist mir leider nicht aufgefallen. Zum Nachweis habe ich der ASFINAG folgende Nachweise zugesandt:
a) Kaufbeleg 1-Tages-Vignette Pkw XX-LA 451
b) Kassenbeleg zur Bezahlung der Vignette
c) Kfz-Brief XX-LA 251.
Das Kundenmanagement der ASFNAG hat mit mitgeteilt, dass keine Ausnahme und Kulanzentscheidung möglich ist, und auf die Forderung von 120.-€ termingerecht beglichen werden muss.
Sehen Sie eine Möglichkeit erfolgreich Einspruch einzulegen, oder habe ich keine Chance?
Vielen Dank vorab für Ihre Einschätzung.
Mit freundlichen Grüßen
A. Gollreiter
Sehr geehrter Herr G.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
In Ihrem Fall handelt es sich um einen klassischen Tippfehler. Bei einem klassischen Tippfehler – Zahlendreher beim behördlichen Kennzeichen bzw. Verwechslung des Ländercodes – , erachtet dies die belangte Behörden häufig nur als ein geringfügiges Versehen, weshalb ich schon oft für meine Mandanten eine Ermahnung erwirken konnte. Eine Ermahnung bedeutet, dass Sie keine Strafe bezahlen müssen. Bitte beachten Sie, dass eine Ersatzmautaufforderung rechtlich nicht bekämpfbar ist.
Erst wenn Sie die aufgetragene Frist verstreichen lassen, tritt die ASFINAG das Verfahren an die zuständige Behörde ab. In diesem Verfahren können wir sodann unser Vorbringen erstatten. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Sehr geehrter Herr Hofer,
ich war auf der B171 in Richtung Innsbruck auf der Untermarktstrasse unterwegs und kam in Telfs in einen Kreisverkehr.
Da Rechtsfahrgebot herrscht, bin ich auf der rechten Spur ( keine Bodenmarkierung, dass es eine Rechtsabbbiegerspur ist und auch kein entsprechendes Schild) un den Kreisel eingefahren. Zu spät bemerkt, dass es nicht gerade aus weitergeht (kleine Mauer) und zurücksetzen war keine Option.
Durch diese Verkehrsführung wurde ich quasi auf die Autobahn „gelockt“ und konnte erst an der nächsten Ausfahrt abfahren.
Leider hat mich die automatische Vignettenkontrolle fotorafiert und nun soll ich 120 bezahlen.
Habe ich wegen der irreführenden Verkehrsführung Aussicht , mit einem Widerspruch durchzukommen?
Sehr geehrter Herr H.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen hierbei weiterhelfen.
Eine Ersatzmautaufforderung kann rechtlich nicht bekämpft werden. Erst wenn die Zahlung der Ersatzmaut nicht fristgerecht erfolgt, übergibt die ASFINAG das Verfahren an die zuständige Behörde. Bereits fahrlässiges Verhalten genügt für die subjektive Tatseite aus. Ich verstehe Ihr Anliegen sehr gut, glaube jedoch, dass wir in einem behördlichen Verfahren unterliegen würden, da – wie bereits erwähnt – fahrlässiges Verhalten ausreicht. Sollten Sie dennoch dagegen vorgehen wollen, unterstütze ich Sie natürlich gerne. Wirtschaftlich sinnvoll ist dies jedoch nur, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt.
Ich hoffe, diese Information ist hilfreich für Sie.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Herr Hofer,
ich hoffe sehr, dass Sie mit Ihrem Wissen mir eine kurze Einschätzung zu der Thematik geben können.
Im Sommer 2022 sind wir mit dem PKW von Deutschland nach Österreich gereist. Vor der Fahrt nach Österreich, haben wir in einer ADAC Filiale (für die geplante Strecke, welche detailliert besprochen wurde) eine Dig.2022 A-Vig. 10 Tage PKW gekauft.
Im Januar 2023 haben wir eine Strafverfügung postalisch erhalten, in welcher beschrieben wird, dass während der Befahrung eines Mautabschnitts nicht das geschuldete Entgelt ordnungsgemäß gezahlt wurde. Der zuzahlende Betrag: 300 Euro. Wir haben Einspruch eingelegt und den Nachweis der Vignette versendet. Anfang diesen Jahres kam ein neuer Brief, indem der Betrag aufgrund einer Gebühr auf 330 Euro gestiegen ist. Laut der Auskunft die wir erhalten haben, gibt es wohl gewisse Streckenabschnitte in Österreich, welche eine extra Vignette benötigen. Wir wundern uns sehr, dass sofort ein Betrag von 300 fällig war. Haben Sie einen Rat oder eine erste Einschätzung? Herzlichen Dank!!
Sehr geehrte Frau S.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Sie haben gegen die erhaltene Strafverfügung einen Einspruch eingelegt. Durch die Einlegung eines ordentliches Rechtsmittel (Einspruch) leitet die belangte Behörde ein Beweisverfahren ein. In diesem Verfahren prüft die belangte Behörde die Vorwürfe mit den Ausführungen im Einspruch. Sollte die belangte Behörde zur Ansicht gelangen, dass die Anschuldigung gerechtfertigt ist, erlässt diese ein Straferkenntnis. Hier kommen dann zur auferlegten Strafe Verfahrenskosten iHv 10% hinzu; also EUR 30,00. Bei einer Übertretung nach § 20 Abs. 1 BStMG ist die gesetzliche Mindeststrafe EUR 300,00. Deshalb setzt die belangte Behörde in diesem Verfahrensstadium diese Strafe fest.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Guten Tag. Meine Cousine hat nicht gewusst dass die Vignette dauert nur bis 31.01.2024.
Sie hat Vignette gekauft letze Jahr am Mai
Von 18.02.2024 bis gestern Sie war am Linien Graz-Wundschuch zur Arbeit gefahren. Wie hoch ist die Straffe? Kann mann etwas machen weil Sie hat Vignette am Tankstelle gekauft und die Damen haben nichts gesagt. Cousine ist in Graz neue und sie weisst dass nicht. Aber Sie hat noch nie einen Brief bekommen. Bitte helfen Sie mir. Danke
Sehr geehrte Frau M.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne können wir Ihnen weiterhelfen.
Wenn Sie ohne gültige Vignette auf dem mautpflichtigen Straßennetz erfasst wurden, erhalten Sie in den kommenden Wochen eine Ersatzmautaufforderung über EUR 120,00. Aufgrund des geschilderten Sachverhalts empfehle ich dringend, die Strafe zu begleichen. Beachten Sie jedoch, dass die ASFINAG nicht auf allen Streckenabschnitten eine Vignettenüberwachung installiert hat.
Wir hoffen, dass wir Ihnen damit weiterhelfen konnten.
Mit besten Grüßen
Rechtsanwaltskanzlei Hofer
Sehr geehrter Herr Hofer,
Ich war vor einigen Wochen in Österreich, habe dort die richtige Vignette gekauft jedoch sie beim aufkleben nicht ganz abgezogen, ich habe die Schrift „Folie abziehen, Vignette vollständig aufkleben, sonst ungültig“ einfach nicht gesehen, jetzt kam ein Brief bezüglich Ersatzmaut in Höhe von 120€ ich habe auch noch Fotos in Österreich wo die Maut zu erkennen ist nur leider mit dem Kreuz drauf.
Gibt es Irgendein weg damit es als Versehen geltend gemacht werden kann?
Oder ist dies leider nicht möglich?
Danke im Voraus
Sehr geehrter Herr K.,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Eine Klebevignette ist erst ordnungsgemäß angebracht, wenn diese vollständig von der Trägerfolie abgelöst wurde. Angesichts Ihrer Sachverhaltsdarstellung kann ich Ihnen daher nur empfehlen, die erhaltene Strafe fristgerecht zu bezahlen.
Mit besten Grüßen
Rechtsanwaltskanzlei Hofer
Guten Herr Hofer. Ich war im August 23 im Allgäu im Urlaub und bin dann ins Heididorf in die Schweiz. Da ich keine 50€ in der CH für ne Vignette ausgeben wollte, habe ich eine 10 Tagesvignette in DE geholt. Da ich das erste mal in A unterwegs war und mir das nicht genauer angeschaut habe, habe ich sie einfach hinter die Scheibe geklemmt ohne die Folie zu lösen. Irgendwann später kam dann Post woraufhin ich die Asfinag angeschrieben habe die wollten mir die Bilder aber nicht ohne weiteres zukommen lassen. Denn mir wird nur der Hinweg in die Schweiz vorgeworfen, jedoch bin ich auf hin und Rückweg so gefahren. Das wurde mir aber nicht zur Last gelegt. Ich hatte einiges zu tun und hab dann vergessen mich darum zu kümmern, bis dann ein Brief vom „Staat“ kam ich solle nun 300€ zahlen. Ich habe mit denen telefoniert und meinen Sachverhalt geschildert jedoch konnten die nichts machen. Die haben mir aber die Bilder per Mail geschickt. Ich fragte, da ich die 300€ nicht auf einmal zahlen kann ob ich das auf 2-3 mal tun könne das wurde mir verneint. Nun hab ich das ganze auf sich sitzen lassen und jetzt kam ein Einschreiben welches ich noch nicht abholen war bei der Post. Ich wohne in Luxemburg bin aber Deutscher Staatsbürger. Was kann im schlimmsten Fall geschehen? Ich wäre ja bereit das Geld zu zahlen jedoch nicht auf einmal. Das Leben ist einfach zu teuer geworden. Würde das der Rechtsschutz auch übernehmen? Länderübergreifend?
Gruß
Sehr geehrter Herr S.,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Gerne können wir Ihnen dabei weiterhelfen.
Bitte übermitteln Sie uns umgehend die erhaltenen Briefe. Wir können nämlich nur binnen 2 Wochen – ab Zustellung – dagegen ein ordentliches Rechtsmittel in Form eines Einspruch einlegen. Normalerweise werden unsere Kosten von Ihrer Rechtschutzversicherung getragen. Im Einspruch können wir dann darlegen, dass der ASFINAG kein Schaden entstanden ist.
Wir hoffen, dass wir Ihnen damit weiterhelfen konnten.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer
Ich erlaube es mir kurz meine siturtion zu schildern. Mein Fahrzeug welches über 3,5 t ist hat eine Go Box diese ist aber lieder abgefallen und lag auf dem armaturen brett unser fahrer hat das nicht bemerkt. Daher wurde die Maut nicht immer ordnungsgemäs abgezogen. Wir haben jetzt die 7 Strafe in höhe von € 240,- bekommen.
Diese Straffen sind nacheinander gekommen in kurzen abständen was kann ich da machen ?
Sehr geehrte Frau D.,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Es handelt sich in Ihrem Fall um ein Versehen. Dadurch haben Sie den objektiven Tatbestand verwirklich. Auf der subjektiven Tatseite reicht bereits ein fahrlässiges Verhalten aus. Den Ausspruch einer Ermahnung erachte ich als gering, da die zuständige Behörde immer argumentieren kann, dass der Fahrzeuglenker angehalten gewesen wäre, vor Fahrtantritt zu überprüfen, ob seine GO-Box ordnungsgemäß angebracht ist. Am besten Sie schicken mir einmal alle Unterlagen, sodass ich mir einen groben Überblick verschaffen kann. Wirtschaftlich ist die Angelegenheit nur sinnvoll, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt.
Sollten Sie noch weitere Fragen haben, können Sie uns jederzeit telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
wir sind vor 3 Tagen die Tauernautobahn gefahren. Für den Tunnel hatten wir uns bereits in Vorfeld eine digital Vignette gekauft. Wir sind allerdings an falscher Stelle durch die Mautstelle (ganz rechts – für LKW, Busse und Wohnmobile über 3,5 t) gefahren.
Können wir noch einer Strafe entgehen?
Sehr geehrter Herr L.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Aufgrund Ihrer Sachverhaltsdarstellung entnehme ich, dass Ihnen ein geringfügiges Versehen unterlaufen ist, jedoch dabei der ASFINAG kein Schaden entstanden ist. Sollten Sie eine Ersatzmautaufforderung erhalten, empfehle ich Ihnen, direkt mit der ASFINAG Kontakt aufzunehmen und höflich um ein Kulanzangebot zu bitten.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
ich bin im letzten Jahr mit meiner Familie nach einem längeren Auslandsaufenthalt in Ungarn zurück nach Deutschland gezogen. Im Zuge mehrerer Umzugsfahrten habe ich es bei einer der Fahrten versäumt, für die Durchfahrt durch Österreich eine Vignette zu kaufen. In Deutschland bin ich mit meiner Familie seit Juli wieder gemeldet. Nun hat mein ehemaliger Nachbar mir (inoffiziell) eine Zahlungsaufforderung über 300 € wegen Nichtentrichtung der Maut in Österreich nachgesendet (kein Einschreiben, ein gewöhnlicher Brief). Die Nichtentrichtung der Maut bezieht sich auf Juni 2023. Das Autokennzeichen ist bereits seit einiger Zeit abgemeldet und der Auslandswohnsitz besteht seit Juli 2023 nicht mehr. In dem Schreiben –von dem ich nur zufällig überhaupt erfahren habe und zu dessen persönlicher Inbesitznahme ich nicht die notwendigen Voraussetzungen hatte– heißt es: „Sie sind als Fahrzeughalter des genannten Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Begehung des Delikts registriert.“ Die 300 € soll ich binnen 4 Wochen, also bis spätestens 01.03.2024 bezahlen. Was würden Sie in so einem Fall raten? – Herzlichen Dank!
G. M.
Sehr geehrter Herr Moll,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Ich gehe aufgrund Ihres geschilderten Sachverhalts davon aus, dass Sie im Vorfeld keine Ersatzmautaufforderung in der Höhe von EUR 120,00 erhalten haben. In einen solchen Fall empfiehlt sich daher ein ordentliches Rechtsmittel. Sollten Sie über eine Rechtschutzversicherung verfügen, kann ich Ihren Fall gerne übernehmen. Ohne eine Rechtschutzversicherung ist es wirtschaftlich nicht sinnvoll einen Anwalt zu beauftragen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
ganz herzlichen Dank für diese Auskunft. Ob es eine Ersatzmautaufforderung gegeben hat, kann ich ja nicht einmal sagen, da wir bereits seit einem 3/4 Jahr gar nicht mehr am Zustellungsort wohnen. Von dem Brief mit der angedrohten Geldstrafe von 300 € habe ich rein zufällig erfahren. Da die Zahlungsaufforderung zustellungspflichtig ist, hätte ich ja noch Zeit, bis die Behörden meine neue Adresse ermittelt haben–was an sich schon unwahrscheinlich ist, da das Fahrzeug in Ungarn abgemeldet ist und bei der Abmeldung unseres Wohnsitzes kein neuer Wohnsitz angegeben werden mußte. Ich müßte also eigentlich doch Zeit haben, abzuwarten, oder? Wie schätzen Sie das mit Blick auf die Verpflichtungen der österreichischen Behörde ein?
Ich bedanke mich ausdrücklich dafür, daß Sie sich im Vorfeld hier die Zeit zur Beantwortung solcher Fragen nehmen. Das ist sehr zuvorkommend. Herzlichen Dank!
Sehr geehrter Herr M.,
vielen Dank für Ihre positives Feedback.
Ich würde Ihnen empfehlen mit der zuständigen Behörde in Kontakt zu treten. Hintergrund ist, dass das behördliche Schreiben an Ihrer Zustellungsadresse hinterlegt wird. Dieses behördliche Schreiben gilt dann als rechtswirksam zugestellt, sofern die Zustellungsadresse stimmt. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ist die Strafe rechtskräftig. Die zuständige Behörde wird dann aller Voraussicht und Wahrscheinlichkeit versuchen die rechtskräftige Forderung einzutreiben, was mit weiteren Kosten verbunden ist.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Hallo Herr Rechtsanwalt Hofer,
ich habe folgendes Problem:
Anonymverfügung
St. Anton am Arlberg S16 Str Km 23,6 Abschnitt Langen/Arlberg Fahrtrichtung St. Anton/Arlberg.
Mir wird vorgeworfen den Straßenzug trotz deutlich sichtbarer Verbotszeichen „Fahrverbot…. ausgenommen Kraftfahrzeuge…von mehr als 3,5t“ befahren zu haben mit meinem PKW, also nicht zulässig. Strafe € 50.-
Das einzige woran ich mich erinnere ist, habe vorher eine elektronische Strassenmaut und elektronische Tunnelmaut bezahlt. Beim ausfahren aus Arlbergtunnel Richtung Ischgl musste ich mich „komisch“ einordnen vor den Automaten der Strassenmaut. Es war Schneefall und viele Auto‘s. Ganz rechts der Ausgang, wo ich dachte ist der automatisch öffnende Durchgang (ich habe auch meine ich ein Zeichen gesehen) ging die Schranke nicht auf, also bin ich wieder rückwärts gefahren, und bin dann die 2. Ausfahrt von rechts rausgefahren, da da die Schranke offen war. Habe auch – meine ich – das Zeichen für Automatik gesehen oben auf Schild. Bin dann hier durch in der Erwartung, Kennzeichen wird erfasst und als ok angesehen, da vorher gelöst. Jetzt diese „Beschwerde“ . Ist das Richtig, das diese Stelle gemeint ist oder gibt es noch was anderes, kann leider die km nicht zuordnen und die hinterlegte Telefonnummer sagt, innerhalb eines Monats ist nichts möglich (dann ist aber die Frist der Bezahlung auch abgelaufen). Ich fahre seid über 20 Jahren nach Ischgl, nie ein Problem und jetzt wo ich es elektronisch mache, dieses. Ich finde hier irgendwie Abzocke und ich kann mich noch nicht mal informieren, wo ich was falsch gemacht haben soll und warum ich vielleicht falsch gefahren bin. Können Sie mir hierzu was raten?
Mit freundlichen Grüßen
Christian Baumgarten
Sehr geehrter Herr Baumgartner,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Gerne kann ich Ihnen weiterhelfen.
Ich kann Ihre Angelegenheit absolut nachvollziehen. In Ihrem Fall würde ich Ihnen empfehlen mit der zuständigen Stelle (ASFINAG) in Kontakt zu treten und nach einer Kulanzlösung (Ermahnung) fragen. Des Weiteren entnehme ich, dass Sie aller Voraussicht und Wahrscheinlichkeit bereits eine Anonymverfügung erhalten haben. Gegen eine Anonymverfügung ist kein Rechtsmittel zulässig. Erst wenn Sie die aufgetragene Frist verstreichen lassen, leitet die zuständige Behörde ein ordentliches Verfahren ein. In diesem Verfahrensstadium können Sie dann einen Einspruch einlegen und Ihre Argumente darlegen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
Rechtsanwaltskanzlei Hofer
Hallo, ich habe am 16.01.2023 online eine Autobahnvignette gekauft. Das Gültigkeitsdatum der neuen Vignette, die ich gekauft habe, gilt bis zum 03.02.2024-31.01.2025. Am Abend des 01.01.2024 bin ich auch 3-4 km auf der Autobahn gefahren Werde ich bestraft? Können Sie mir helfen? Ich würde mich freuen
Sehr geehrter Herr D.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Grundsätzlich stellt es seine Verwaltungsübertretung dar, wenn jemand ohne einer gültigen Vignette eine mautpflichtige Straße befährt. Die ASFINAG kontrolliert das durch automatische Überwachungskameras. Solche Überwachungskameras befindet sich bei verkehrsstarken Knotenpunkte. Das heißt, dass sich vielleicht auch noch Glück gehabt haben können, da nicht sämtliche Abschnitte von der ASFINAG überwacht sind. Sollten Sie erfasst worden sein, erhalten Sie in der nächsten Zeit eine sogenannte Ersatzmautaufforderung in der Höhe von EUR 120,00.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Hallo Herr Rechtsanwalt Hofer,
leider habe ich versäumt mir eine gültige Vignette für Österreich zu kaufen. Dies trug sich im August 2022 zu. Heute habe ich erstmals davon erfahren, dass ich eine Strafe von 450 Euro zahlen soll. Eine Ersatzmautaufforderung habe ich vorher nicht bekommen. Was auch seltsam ist, das Schreiben wurde mit Datum vom März 2023 ausgestellt und jetzt im Januar 2024 per Einschreiben zugestellt. Ist diese Forderung noch gültig? Sollte ich mich jetzt dort melden oder einfach den Betrag zahlen?
Vielen Dank im Voraus!
Sophie
Sehr geehrte Frau S.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen hierbei weiterhelfen.
Bitte zahlen Sie die EUR 450,00 nicht ein. Sie haben ein gesetzliches Recht auf Zustellung einer Ersatzmautaufforderung. Bei einer Ersatzmautaufforderung handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Diese Willenserklärung muss Ihnen auch tatsächlich zugehen, um wirksam zu werden. Lag ein Zustellungsmangel vor, bekommen Sie im Beweisverfahren noch die Möglichkeit, die Ersatzmautaufforderung fristgerecht einzubezahlen und das Verfahren wird eingestellt. Bitte beachten Sie dabei, dass Sie nur innerhalb von 14 Tagen – ab Zustellung – ein ordentliches Rechtsmittel in Form eines Einspruchs gegen die erhaltene Strafverfügung einlegen können. Sollten Sie eine Rechtschutzversicherung haben, können Sie gerne dabei unterstützen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
Am 16.1.2024 holte ich einen Brief von der Post ab, und es war ein Strafzettel über 120 Euro. Ich rief an und fragte warum, da ich eine jährliche vingette für 2023 habe, die bis Ende Januar 2024 gültig ist. Mir wurde gesagt, es sei keine klare vingette, also erklärte ich, dass ich sie von meinem alten Auto genommen hatte (was ich nicht wusste, dass das nicht korrekt ist). Ich habe die Rechnung für die vingette (ich muss danach suchen), also zahlte ich meine vingette und fuhr nicht ohne Maut.
Nachdem er erklärt hatte, dass dies nicht korrekt sei, musste ich den Betrag bezahlen. Er sagte mir, dass die am 6.1.2024 online gekaufte Maut ab dem 24.1.2024 gültig ist. Also stornierte ich sie und kaufte am selben Tag vor Ort eine mit sofortiger Gültigkeit(ÖAMTC), um Ärger zu vermeiden.
Heute erhielt ich einen weiteren brief über 120 Euro?? Ich rief zurück, und die Person am Telefon erklärte mir dieselbe Geschichte. Zusätzlich sagte sie, dass Sie trotz des Tickets am 15.1.2024 ohne Vignetten gefahren sind. Ich erklärte, dass ich nicht dumm genug wäre, dies zu tun, da ich Ihren Brief am 16. erhalten habe und dachte, alles sei in Ordnung mit meiner vingette.
Nun werde ich behandelt, als wäre ich nachlässig ohne Vignetten gefahren. Aber ich denke, mein Fall ist anders. Ich hatte eine Vignette, ich habe dafür bezahlt, aber ich wusste nicht, dass ich sie nicht vom alten Auto auf das neue nehmen sollte… Das ist mein Fehler, dem stimme ich zu, da ich nie dachte, dass es ein Problem ist, solange die vingette mir gehört.
Was kann ich tun ? Gibt’s eine Möglichkeiten ?
Diese Unterstützung von ihnen ist kostenlos ? Falls ja perfekt , aber Falls nein können sie meine Kommentare ignorieren , leider ich kann nicht extra kosten leisten
Vielen Dank
Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Sie dabei unterstützen.
Ich kann Ihren Unmut verstehen. Ich hatte schon zahlreiche Mandanten denen dasselbe passiert ist. Es ist hierbei wichtig zu betonen, dass eine klassische Klebevignette nicht von einem Fahrzeug auf ein anderes übertragen werden kann, da die automatischen Überwachungskameras solche Umstände erfassen. Obwohl Sie die Mautgebühr bezahlt haben, stellt dieses Verhalten eine Verletzung einer Ordnungsnorm dar. In Ihrem Fall ist zwar anzumerken, dass der ASFINAG kein Schaden entstanden ist. Dennoch besagt die geltende Mautordnung, dass bereits fahrlässiges Verhalten für eine Verwaltungsübertretung ausreichend ist.
Bisher haben Sie zwei Ersatzmautaufforderungen für das Fehlverhalten erhalten. Bedauerlicherweise hat der Verwaltungsgerichtshof erst im Jahr 2022 eine Rechtsprechung erlassen, in der festgehalten wurde, dass jeder Mautnutzer vor der Auffahrt auf eine Autobahn sicherstellen muss, ob er eine gültige Vignette hat. Dies bedeutet grundsätzlich, dass Sie für jede Fahrt belangt werden könnten. Intern hat die ASFINAG eine Regelung eingeführt, die besagt, dass maximal drei Ersatzmautaufforderungen pro Monat übermittelt werden.
In Anbetracht Ihres Sachverhalts empfehle ich, erneut Kontakt mit der ASFINAG aufzunehmen und Ihr geringfügiges Versehen zu erklären. Sollte die ASFINAG nicht entgegenkommend sein, ist es ohne einer Rechtsschutzversicherung wirtschaftlich nicht ratsam, sich auf ein ordentliches Verfahren einzulassen.
Ich hoffe, dass diese Informationen Ihnen weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
ich wurde vor einigen Wochen an der Grenze Nickelsdorf aufgehalten, da ich im August mit einer angeblich gerade abgelaufenen Autobahnvignette fotografiert wurde. Auf meine Forderung nach Beweisen, wurde mir ein verschwomenes Bild mit keiner erkennbaren Lochung vorgelegt und dann 120€ verlangt. Ich habe das Bild nochmal zur Einsicht haben wollen und konnte nach einer Unterschrift weiterfahren ohne zu zahlen. Der „werte“ Asfinag Beamte meinte ich kann gerne das Bild nochmal anfragen. Über ein weiteres Vorgehen wurde mir nichts mitgeteilt!
Einige Wochen später habe ich eine Anonymverfügung uber 300€ bekommen. Trotz mehrerer Anfragen bei der MA67 und der Asfinag habe ich keine Bilder zur Einsicht bekommen bis zur Zahlungsfrist! Ich weigere mich eine Strafe zu zahlen, geschweige denn eine Erhöhung, ohne dass einer Mindestbeweispflicht seitens der Asfinag nachgekommen wird.
Ich möchte dies im Straffervahren anfechten.
Bitte um Ihre Meinung.
Danke
AS
Sehr geehrter Herr S.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Ich kenne Ihr Problem. Zahlreiche meiner Mandanten ist es auch schon oft so ergangen. Eine Ersatzmautaufforderung ist rechtlich nicht bekämpfbar. Das bedeutet, dass Ihnen in diesem Verfahren auch keine Beschuldigtenrechte zukommen. Des Weiteren handelt es sich bei einer Anonymverfügung auch noch um ein abgekürztes Verfahren. Erst wenn Sie die Anonymverfügung nicht fristgerecht einbezahlen, leitet die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ein ordentliches Verfahren ein. In diesem Verfahren kommen Ihnen dann die gesetzlichen Beschuldigtenrechte zugute. In diesem Verfahrensstadium können Sie dann einen Antrag auf Akteneinsicht stellen. Ich unterstütze Sie gerne in diesem Verfahren. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit allerdings nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Mag. Hofer,
Ich bin dankbar Sie hier gefunden zu haben, weil ich sehr verzweifelt bin.
Ich habe heute eine Strafverfügung per Post erhalten, da ich im März 2023 keine Vignette an mein Auto angebracht hatte. Ich habe im Jahr davor auch bereits 2-3 Mal Strafen jeweils in Höhe von 130€ erhalten wegen der Vignette und die wurden alle immer beglichen. Jetzt wurde ich mit einer Strafe in Höhe von 450€ verdonnert, welche ich zu unrecht finde, da der Betrag viel zu hoch für meine finanzielle Situation ist. Ich bin noch Studentin und meine Eltern sind in Untersuchungshaft weswegen ich mit meine Geschwister zurzeit alleine wohne. Ich muss für mich selbst sorgen und bekomme nur Studienbeihilfe in Höhe von 400€ monatlich. Lohnt es sich einen Einspruch zu erheben? Wenn ja, wie solllte ich hier vorgehen? Vielen Dank im Voraus!
Mit freundlichen Grüßen
J.S.
Sehr geehrte Frau S.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Die erste Frage, die wir uns in Ihrem Fall stellen müssen ist, ob Sie zuvor eine Ersatzmautaufforderung erhalten haben. Sollten Sie keine Ersatzmautaufforderung in der Höhe von EUR 120,00 erhalten haben, haben Sie nämlich das Recht im Beweisverfahren eine Ersatzmautaufforderung noch einzubezahlen. Des Weiteren liegt die verhängte Strafe weit über der Mindeststrafe. Aufgrund Ihrer Verhältnisse könnte man in Ihrem Fall auch zusätzlich eine außerordentliche Strafmilderung beantragen.
Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Rechtsanwältin Hofer,
Ich war für ein kurzes Wochenende in Kroatien und überquerte daher die österreichische und dann die slowenische Grenze, ohne an das Vignettensystem zu denken. In Slowenien wurde ich kontrolliert und erhielt eine Geldstrafe. Dann wurde mir klar, dass dies wahrscheinlich auch in Österreich der Fall sein würde. Am nächsten Tag für meine Rückkehr kaufte ich die entsprechenden Vignette, und da ich in Österreich nicht physisch überprüft wurde, dachte ich eine Weile nicht darüber nach.
Einige Wochen später erhielt ich jedoch in meiner Abwesenheit von DHL die Benachrichtigung, dass ein für mich bestimmter eingeschriebener Brief an einer PostFiliale unweit meines Zuhauses wartete. Trotz mehrerer Versuche wurde mir jedoch mitgeteilt, dass der Brief nicht gefunden werden könne. Zwei schriftliche Antworten auf ein Support-Ticket an DHL sagen mir, dass sie nichts unternehmen können, bis ich die Identität des Absenders angegeben habe, aber zu diesem Zeitpunkt hatte ich keine Ahnung, worum es ging.
Also ließ ich die Angelegenheit fallen und erhielt zu meiner großen Überraschung kürzlich einen ersten Brief der ASFINAG, in dem mir mitgeteilt wurde, dass es zu spät sei, die 120E zu bezahlen, und dass die Situation nun vom Land Salzburg abhänge. Da ich nicht sofort erkannte, dass die Situation nicht mehr unter ihrer Kontrolle lag, schickte ich eine Überweisung von 120E an die angegebenen Kontaktdaten, aber das Unternehmen schickte mir eine Überweisung von 105E zurück. In diesem Moment wurde mir klar, dass die erste eingeschriebene Brief von der Mautgesellschaft stammen musste.
Ich habe kürzlich eine Zahlungsaufforderung in Höhe von 300 Euro erhalten, fast das Dreifache des ursprünglichen Betrags, und das alles aufgrund einer mangelnden Lieferung in einem katastrophalen Depot mit ungünstigen „Bewertungen“ im Internet. Ich war immer noch bereit, die ursprüngliche Geldbuße zu zahlen, und versuche derzeit, die zuständige Verwaltung zu kontaktieren, aber von den vier Wochen bleiben mir nur noch anderthalb Wochen bis zur Strafverfolgung. Was empfehlen Sie?
Sehr geehrter Herr G.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Erst in einem Beweisverfahren ist es möglich, die ausständigen EUR 120,00 einzuzahlen, sofern diese noch nicht rechtswirksam zugestellt wurden. Nach der fristgerechten Einzahlung muss das Verfahren eingestellt werden. Hintergrund ist, dass es sich bei einer Ersatzmautaufforderung um eine empfangsbedürftige Willenserklärung handelt. Diese empfangsbedürftige Willenserklärung muss Ihnen auch tatsächlich zugehen.
Gerne können wir Sie dabei rechtlich unterstützen. Wirtschaftlich ist es allerdings nur sinnvoll, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Mag. Hofer,
ich bin im August in einen anderen politischen Bezirk gezogen und habe vergessen meine gültige online Jahresvignette auf mein neues Kennzeichen (für 18 Euro!) in der Asfinag App umzumelden (Ich bin Studentin und das ist mein erstes Auto, sprich, ich wusste nicht einmal, dass das notwendig ist). Weder das Fahrzeug, noch die Zulasserin haben sich geändert, lediglich das Kennzeichen. Ich habe nun eine Zahlungsaufforderung von 120 Euro erhalten und telefonisch leider auch keine Kulanz erreicht, obwohl ich eigentlich eine gültige Vignette habe und nur vergessen habe, diese umzumelden. Als Studentin ohne Job sind 120 Euro auch nicht so leicht hinzunehmen. Ich habe eine private Rechtschutzversicherung. Welche Möglichkeiten sehen Sie für mich?
Ich würde mich über eine kurze Auskunft sehr freuen.
Herzliche Grüße
Sehr geehrte Frau S.,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Ich habe vor kurzen eine neue Landingpage zu diesem Thema ins Leben gerufen in der ich auf alle Fälle eingehe. Bitte schauen Sie sich diese vorab an: Ersatzmaut Österreich Einspruch ► Kostenloser Online-Check (https://anwalt-hofer.at/ersatzmaut-oesterreich-einspruch/)
In Ihrem Fall erachte ich die Erfolgsaussichte auf knapp 60%. Wenn Sie bereit sind diese Risiko einzugehen, kann ich Ihnen ein ordentliches Rechtsmittel empfehlen.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Rechtsanwältin Hofer,
Auch ich hatte nach meinem Urlaub ein Informationsschreiben über „Ersatzmait“ mit 120 Euro in meinem Briefkasten.
Da ich eine elektronische Vignette gekauft hatte war ich verwirrt und rief dort an, man sagte mir, das der Mitarbeiter der Tankstelle, statt meinem ausdrücklichen Hinweis Deutschland , wohl ein AT vor die Bestellbestätigung gesetzt hat.
Ein Anruf in Wien ergab leider auch keine Klärung, ich hätte dies immer zu überprüfen, ich wusste gar nicht, das es diese Unterscheidung gibt.
Wie sehen Sie hier bitte die Möglichkeiten?
Freundliche Grüße aus Köln
Sendet Ihnen
Wolfgang Weber
Sehr geehrter Herr W.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann Ihnen dabei weiterhelfen.
Bei einem Tippfehler oder bei der Eingabe eines unrichtigen Ländercodes erreichen wir im Regelfall für unsere Mandanten eine Ermahnung. Das bedeutet, dass Sie keine Strafe bezahlen müssen. Des Weiteren wurden in Ihrem Fall der Fehler auch von einem geschuldeten Mitarbeiter begangen. Die Erfolgsaussichten schätze ich daher in Ihrem Fall für sehr gut ein.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer
Ich habe im Sommer eine Reise nach Kroatien unternommen und dabei eine 10 Tages Maut Klebebvignette erworben.
Auf der Rückfahrt nach 7 Tagen verbrachte ich noch einige Tage bei Verwandten in Österreich.
Bei der Rückfahrt nach D – bereits auf der mautpflichtigen Autobahn- fiel mir ein, dass meine Vignette ja mittlerweile um 1 Tag abgelaufen war. Ich besorgte mir sofort bei der nächsten Raststätte (Salzburg) eine gültige Klebevignette, brachte diese an und fuhr weiter nach D.
Nun erreichte mich die 120€ Zahlungsaufforderung der Asfinag. Mein schriftlicher Versuch das aufzuklären und der Hinweis doch VOR Aufforderung bereits eine Vignette gelöst zu haben (ergo: kein Schaden für Asfinag/ selbst Fehler korrigiert…) samt Bild der (bis heute immer noch) klebenden Vignette am Auto wurde von Asfinag damit abgetan, dass auf ihrem Bild keine gültige Vignette ist. Auch mein Hinweis dass man zumindest die in der Strafe enthaltene Ersatzmaut erlassen könnte, da bereits gelöst, blieb unbeantwortet. Ich habe nun die Folgeaufforderung über 300,- € erhalten.
Meine Frage: Lohnt sich hier ein Einspruch oder lieber bezahlen, da geringe Erfolgsaussicht
Vielen Dank für Ihre ehrliche Einschätzung
Axel M.
Sehr geehrter Herr M.,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
In Ihrem Fall können Sie einen Einspruch einlegen. In diesem Einspruch müssen Sie die vorgebrachten Argumente vorbringen. Ich erachte die Erfolgschancen für gut, dass eine Ermahnung oder eine außerordentliche Strafmilderung erfolgt. Wirtschaftlich sinnvoll ist dies nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen. Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne jederzeit telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Mag Hofer,
ich benutze seit Jahren das Auto meines Vaters und habe dieses Jahr das erste Mal eine digitale Vignette gekauft. Mein Vater ist leider letztes Jahr verstorben und habe ich das Auto geerbt und musste es somit auf meinen Namen umschreiben lassen, was auch mit einer Nummernschildänderung einherging. Ich habe dummerweise vergessen, dass ich die Vignette digital habe. 10 Tage nach der Nummernschuldänderung habe ich dann zwei Strafen von je € 120,- erhalten. Ich sehe von mir aus ein, dass ich eine geringe Strafe zahlen soll, aber letztendlich habe ich für das gleiche Fahrzeug eine digitale Vignette gekauft und das mit meiner Mailadresse und meinem Konto.
Glauben Sie, dass man da etwas machen könnte und falls ja, ohne einen langwierigen Prozess?
Ich bedanke mich ganz herzlich für Ihre Antwort im Voraus!
Mit freundlichen Grüßen
Barbara T.
Sehr geehrte Frau T.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Ihr Fall ist mir bekannt. Ich habe schon zahlreiche Mandanten vertreten, die einen ähnlich gelagerten Sachverhalt gehabt haben. Der ASFINAG ist kein Schaden entstanden, weshalb die Folgen grundsätzlich unbedeutend sind. Die Erfolgschancen in Ihrem Fall schätze ich für gut ein. Wichtig ist, dass Sie bereits die Umregistrierung auf das neue Kennzeichen veranlasst haben. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit erstmal weiterhelfen. Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie sich jederzeit gerne telefonisch melden.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Mag. Hofer,
ich bin vor 5 Monaten unabsichtlich mit ungültiger Vignette geblitzt worden, die um 1-3 Tage abgelaufen war. Ich erhielt einen Brief mit Ersatzmautforderung von 120€, die ich direkt bezahlt habe und für mich war der Fall erledigt. 5 Monate später habe ich einen Brief erhalten, dass aufgrund von Nichtbezahlen der Ersatzmaut ein Strafverfahren gegen mich eröffnet wurde. Ich habe direkt die Zahlungsbescheinigung an Asfinag geschickt und mich für die abgelaufene Vignette entschuldigt, doch sie meinten, sie konnten es nicht zuweisen und der Fall liege nun auch nicht mehr bei ihnen und ich habe tatsächlich gesehen, dass sie mir den Betrag zurücküberwiesen hatten. Ich denke, weil keine Zahlungsreferenz angegeben war.
Ich hatte seit der Ersatzmautaufforderung keinen Brief, email, oder Mahnung erhalten, sondern es wurde direkt das Verfahren soeben eingeleitet. Nun warte ich auf den Strafbescheid. Wie schätzen Sie die Kosten und Aussichten ein? Haben Sie einen Rat für mich? Ich habe nun meine Rechtschutzversicherung kontaktiert.
Freundliche Grüsse,
Valerie-Katharina Wronski
Sehr geehrte Frau W.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
In Ihrem Fall haben Sie die Ersatzmautaufforderung fristgerecht überweisen; bedauerlicherweise ist Ihnen bei der Eingabe ein Tippfehler unterlaufen (fehlender Verwendungszweck). Meines Erachtens gibt es in Ihrem Fall eine Möglichkeit, die verhängte Strafe zu reduzieren. Wir beantragen eine außerordentliche Strafmilderung und bringen vor, dass Sie zahlungswillig waren und nur aufgrund einer Unachtsamkeit dieses ordentliche Verwaltungsverfahren ausgelöst wurde. Sollte die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde unserer Argumentationslinie folgen, müssen Sie nur die Hälfte der Strafe zahlen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit erstmals weiterhelfen. Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie sich jederzeit gerne bei mir melden.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
Wir haben eine digital Jahresvignette sowie eine dazugehörige digitale Steckenmaut für die A9 welche auf das deutsche Kennzeichen M-X? ???? lautet. Beim Kauf der Vignette wurde allerdings der Bindestrich von der ÖAMTC Stelle nicht korrekt eingetragen und die Vignette lautete auf MX-? ????. Damit fuhren wir bis Juli problemlos, einzige Auffälligkeit war, bei den automatischen Positionen auf der A9 zeigte die Anzeige „nicht gültig“, beim Heranfahren an die besetzte Kasse öffnete sich jedoch der Schranken automatisch, die ASFINAG Angestellte teilte uns mit siw wüsste nicht warum das passiere.
Im Sommer erhielten wir nun insgesamt vier Ersatzmautforderungen. 14.7, 30.7, 27.8 und 8.9 aus Salzburg und OÖ.
Das erste Schreiben konnte nicht zugestellt werden, da wir im Urlaub waren und ging zurück an die Asfinag.
Das zweite Schreiben konnte ich noch postlagernd abholen, ich schreib eine Email an die Asfinag, welche erst nach 19 Tagen beantwortet wurde. Im Schreiben teilte die ASFINAG mit, dass die erste Fordernug bestehen bliebe, die zweite storniert wäre und mein Kennzeichen (am 20.9.) geändert wurde. Es wurde auch daruaf hingewiesen, dass für weitere Forderungen eine Lösung „gesucht werden könnte“
Nach Erhalt des dritten Schreibens wandte ich mich abermals per Email an die ASFINAG und erhielt nach 31 Tagen eine Antwort. Dass die vierte Forderung ebenfalls storniert wurde, die dritte bliebe erhalten.
Somit habe ich nun zwei Forderungen die auch schon an die BHs gegangen sind, bei der auch die extrem lange Antwortzeit der ASFINAG zur Klärung eine Rolle spielten.
Wie beurteilen SIe die Chancen eines Einspruchs, da:
– alle Buchstaben und Zahlen vorhanden waren (nur der BIndestrich falschm MX ist kein gültiges Kennzeichen)
– Beim Durchfahren der Streckenmaut die Schranken automatisch geöffnet wurde, welches mir eine gültige Vignette vorgaukelte.
– Die ASFINAG selbst auf eine „Lösungsfindung“ hinwies.
– Die extrem langen Antwortzeiten keine Bearbeitung innderhalb der Zahlungsfrist erlauben.
Vielen Dank
GL
Sehr geehrter Herr L.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Ich erachte die Erfolgsaussichten in Ihrem Fall für gut. Sie haben die schriftliche Korrespondenz mit der ASFINAG und können dadurch bescheinigen, dass die ASFINAG den gleichen Sachverhalt bereits zweimal eingestellt (storniert) hat. Ihrem Fall liegt der Fehler nicht in Ihrer Sphäre, weshalb ich davon ausgehe, dass die belangte zur gleichen Ansicht kommen wird. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt.
Am besten Sie übermitteln mir alle erhaltenen Unterlagen, sodass ich mir zunächst einmal einen groben Überblick verschaffen kann.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit erstmals weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Mag. Hofer,
Im September erhielt ich aus Österreich ein Bußgeld mit der Begründung, dass ich ohne gültige Vignette auf einer österreichischen Autobahn gefahren sei. Dies war jedoch nicht der Fall. Ich habe die richtige Vignette gekauft und an die Windschutzscheibe geklebt, und bewahrte ich den Kaufbeleg jetzt noch auf. Nachdem ich ASFING meine Beweise vorgelegt hatte, gaben sie folgende Gründe an:
Der Kauf einer Klebevignette reicht nicht aus. Sie dürfen das mautpflichtige Straßennetz erst betreten, wenn die Vignette korrekt an der Windschutzscheibe klebt.
Sie ist sichtbar und kontrollierbar.
Sie klebt vollständig und ohne Hilfsmittel an der Innenseite der Windschutzscheibe.
Sie befindet sich außerhalb des Tönungsstreifens.
Sie ist unbeschädigt und die Sicherheitsmerkmale sind nicht sichtbar.
Asfing hat jedoch keine Fotos zur Verfügung gestellt, dass ich die Vignette nicht korrekt angebracht habe. Diese Vignette befindet sich immer noch auf der Scheibe meines Autos.
Ich möchte wissen, ob sie richtig sind? Und ob ich das Bußgeld von 120 Euro zahlen muss?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Z.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Wenn Sie sich sicher sind, dass Sie die erworbene Klebevignette vor Fahrtantritt ordnungsgemäß angeklebt haben, kann ich Ihnen nur empfehlen, die Ersatzmautaufforderung nicht einzubezahlen.
Die ASFINAG tritt das Verfahren dann die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ab. Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde leitet sodann ein ordentliches Verfahren ein. In diesem ordentlichen Verfahren können Sie einen Antrag auf Akteneinsicht stellen. Das bedeutet, dass die ASFINAG verpflichtet wird die aufgenommenen Beweisbilder vorzulegen. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit allerdings nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Lieber Herr Hofer,
ich gehöre auch zu den „Tätern“ mit ungültiger Vignette: Üeberraschend erhielt ich ein Einschreiben, das allerdings in mein Briefkasten eingeworfen und nicht von mir bei Übergabe unterschrieben wurde, in dem Ersatzmaut von 120eur verlang wird. Gleich habe ich Asfinag angerufen und gesagt , dass ich eine digitale Vignette gekauft habe. Den Beleg habe ich zum Glück gefunden und erst dann festgestellt, dass mir beim Kennzeichen ein Zahlendreher passiert ist 891 statt 981. Die Vignette wurda bezahlt und es war ersichtlich, dass alles unter meinen Namen lief. Sogar eine alte Vignette darunter mit dem Richtigen Kennzeichen. Der Mitarbeiter am Telefon gesagt, dass man die Vignette auf das richtige Kennzeichen übertragen kann. Ok… Dazu war ich auch genötigt mir bei Asfinag ein Konto anzulegen ( ich vermeide, wenn es geht, sich überall ein Konto anlegen zu müssen) Nach mühsamen hin und her klicken( der Mitarbeiter wusste selber nicht , wie es geht) und Zulassungsscheinn hochladen, sollte es passen. Dafür habe ich noch 18 eur zahlen müssen.
Ich dachte, damit ist die „nicht vorhandene “ Vignette geklärt. Nun muss ich doch diese Starfe zahlen, obwohl ich nachweislich die Maut bezahlt habe und dem Asfinag kein Schaden entstanden ist. Dem Mitarbeiter habe es mehrmals versucht zu erklären und argumentiert. Er hat nur wie ein Roboter das gleiche wiederholt und gedroht, wenn ich es nicht bezahle, wird die Strafe noch höher. Nochmals deutlicher argumentiert, er hat dann patzig aufgelegt. Ich bin sehr sauer, weil ich diese Praktiken (auch wie viele Menschen in den Zusammenhang schildern) als Abzocke empfinde und diese Strafe als unangemessen. Mein Fehler, weil ich aus Versehen den Zahlendreher gemacht habe, allerdings es ist keine Mautprellerei. Das Auto mit dem falschen Kennzeichen in Kombination mit meinen Daten existiert nicht und so gesehen, kassierte Asfinag die von mir bezahlte Maut Anfang des Jahres zu Unrecht.
Von den Antworten hier sehe ich, dass ein Einspruch nicht möglich ist. (Datum des Schreibens ist 27.10.23) . Die Strafe will ich schon aus Prinzip nicht zahlen. Wie sind die Chancen? Rechtschutzversicherung in Österreich ist vorhanden. Allerdings will ich unnötige Streitereien vermeiden.
Herzlichen Dank im Voraus,
Martina
Sehr geehrte Frau M.,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Vorweg, in Ihrem Fall erachte ich die Erfolgsaussichten für gut. Ich habe erst vor kurzen einen ähnlich gelagerten Fall geführt. In diesem Fall hat die zuständige Behörde nach meinen Vorbringen eine Ermahnung ausgesprochen. Das bedeutet, dass Sie keine Strafe zahlen müssen.
Sollten Sie weitere Fragen haben, bin ich gerne für Sie erreichbar.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
wir hatten Vignetten gekauft und angebracht. In Österreich hätten wir Maut bezahlen müssen, allerdings haben wir einfach nicht gesehen wo genau. Es war auch nicht ausgeschildert. Bis jetzt haben wir gewartet, da kam auf einmal eine Information zum Ablauf der Zahlungsfrist der ursprünglichen Rechnung. Und das nun ein Strafverfahren eingeleitet wird. Wir haben bisher keine ursprüngliche Rechnung von 120 Euro erhalten. Ich bin der Meinung, dass uns diese zugestellt werden muss. Sollen wir sofort anrufen und reagieren und die 120 Euro noch bezahlen? Oder abwarten auf das Verfahren?
Sehr geehrte Frau T.,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Erst im eingeleiteten Beweisverfahren ist es möglich, die ausständigen EUR 120,00 einzuzahlen, sofern diese noch nicht rechtswirksam zugestellt wurden. Nach der fristgerechten Einzahlung muss das Verfahren eingestellt werden. Hintergrund ist, dass es sich bei einer Ersatzmautaufforderung um eine empfangsbedürftige Willenserklärung handelt. Diese empfangsbedürftige Willenserklärung muss Ihnen auch tatsächlich zugehen. Gerne können wir Sie dabei rechtlich unterstützen. Wirtschaftlich ist es allerdings nur sinnvoll, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
Ich habe letzte Woche zwei Strafverfügungen mit 350€ und 450€ bekommen. Beide Male bin ich bei Altach auf die A14 von der Schweiz kommend eine Ausfahrt zu früh auf die österreichische Autobahn gefahren und hatte keine Vignette für Österreich. Beide Vergehen sind vom August 2022 und liegen etwa eine Woche auseinander.
Durch einen Umzug habe ich keine Ersatzmautforderung erhalten, die ich bereit wäre zu bezahlen.
Lohnt sich hier ein Einspruch? Und warum sind die Strafen unterschiedlich hoch?
Sehr geehrter Herr G.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen hier weiterhelfen.
In Ihrem Fall lohnt es sich einen Einspruch zu machen. Eine Ersatzmautaufforderung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Diese muss Ihnen daher auch tatsächlich zugehen. Die ASFINAG schickt die Ersatzmautaufforderungen immer an die Zulassungsadressen, weshalb es zu derartigen Zustellungsmängel kommt. In Ihrem Fall müssen wir demzufolge einen Einspruch einlegen. Im Einspruch müssen wir darlegen, dass Sie nie die Möglichkeit bekommen haben, eine Ersatzmautaufforderung fristgerecht einzubezahlen. Bitte beachten Sie, dass wir nur innerhalb von 2 Wochen – ab Zustellung – einen Einspruch einlegen können. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt. Gerne können Sie mir auch Ihre Rechtschutznummer übermitteln und wir machen für Sie ein Deckungsabfrage.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
wir sind am 12.08.2023 mit 2 Wohnmobilen von Schweiz nach Deutschland gefahren. Bevor wir in Österreich auf die Autobahn gefahren sind, wollte ich an einer Tankstelle eine Vignette kaufen. Mein Schwager sagte mir, dass das nicht notwendig ist, da er mautfreie Strecke eingegeben hat und der letzte Autobahnabschnitt zur Grenze nach Deutschland sowieso mautfrei sei. Da ich das bis dahin noch nicht gehört hatte, habe ich vorsichtshalber eine digitale Vignette gekauft. Das geht so kurzfristig nur bei externen Anbietern, die für eine 10-Tages-Vignette 19,90 Euro nehmen. Diese Vignette habe ich online gebucht. Mein Fehler war, dass ich nicht gewartet habe, bis ich eine Bestätigung per E-Mail erhalten habe. Auf der Anbieterseite wurde darauf hingewiesen, dass es bis zur Freischaltung ein paar Minuten dauern kann. Ich habe gegen 9:40 Uhr diese digitale Vignette an der Tankstelle gebucht und bin losgefahren. Auf der Autobahn, sagte mir meine Frau, dass ich eine E-Mail bekommen habe (von dem Anbieter) und diese dann um 9:49 Uhr bestätigt. Gültig war die Vignette dann erst ab 10:07 Uhr. Mit Schreiben von der Asfinag wurde am 12.08.2023 um 9:44:26 festgestellt, dass ich auf dem Abschnitt Altach Götzis – Hohenems ohne gültige Vignette unterwegs war. Ich war auf der typischen „mautfreien“ Route unterwegs (was mir zu dem Zeitpunkt nicht bewußt war). Ich habe nur für diese kurze Strecke eine Vignette gekauft, die aber erst ca. 20 min später gültig war. Der Asfinag ist nachweislich kein Schaden entstanden. Macht ein Einspruch da Sinn? Ich habe eine Verkehrsrechtsschutzversicherung.
Vielen Dank im voraus…
mit freundlichen Grüßen
Thomas Johae
Sehr geehrter Herr J.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Die erste Frage, die ich mir in diesem Zusammenhang stelle ist, ob Ihr Wohnmobil unter 3,5 t oder die zulässige Gesamtmasse (zGG) über 3,5 t lag. Wenn Ihr Wohnmobil unter 3,5 t lag, dann können Sie sich eine streckenunabhängige Vignette holen. In einen derartigen Fall erachte ich die Erfolgschancen gut. Da der ASFINAG kein Schaden entstanden ist und Sie den Bestellvorgang zu diesem Zeitpunkt bereits vollständig abgeschlossen haben. Sollte Ihr Wohnmobil allerdings über 3,5 t Gesamtgewicht sein, dann hätten Sie eine Go-Box benötigt. In diesem Fall könnte ich Ihnen nur empfehlen, die erhaltene Ersatzmautaufforderung zu bezahlen. Meines Erachtens eruieren Sie sofort, welchen Rechtsnorm Sie verstoßen haben. Wenn die Ersatzmautaufforderung EUR 120,00 beträgt, dann geht die ASFINAG von keiner gültigen Vignette aus (< 3,5t); wenn die Ersatzmautaufforderung EUR 240,00 beträgt, dann geht die ASFINAG davon aus, dass Sie eine Go-Box benötigt hätten (> 3,5 t).
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr RA Hofer,
ich habe am 20.08.2023 die Autobahn in Österreich benutzt, hatte eine gültige Vignette (ist noch vorhanden), die ich leider aus Unwissenheit nicht an die Windschutzscheibe geklebt hatte. Gestern erhielt ich ein Schreiben von ASFINAG, dass ich die Ersatzmaut nicht innerhalb der vorgesehenen Zahlungsfrist bezahlt hätte und deshalb der Zahlungsverzug an die Behörde weitergeleitet wurde, welche ein Verwaltungsstrafverfahren einleiten wird. Ich habe aber nie eine Rechnung über eine Ersatzmaut von 120,00 € erhalten. Nach telefonischer Rücksprache mit ASFINAG sagte man mir, dass der Brief zurückgelaufen wäre.
Welche rechtliche Möglichkeiten habe ich? Für eine Rückmeldung wäre ich Ihnen sehr dankbar.
Freundliche Grüße
Roland S.
Sehr geehrter Herr S.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gern kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Bei einer Ersatzmautaufforderung handelt es sich rechtlich gesehen um eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Diese Willenserklärung muss Ihnen auch tatsächlich zugegangen sein, damit die aufgetragene Zahlungsfrist zu laufen beginnt. War das in Ihrem Fall nicht so, dann haben Sie das Recht die EUR 120,00 noch im Rahmen des Beweisverfahrens einzubezahlen. Sie müssen sich allerdings auf ein ordentliches Verfahren einlassen. Wirtschaftlich sinnvoll ist das allerdings nur, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich jederzeit gerne telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Guten Tag,
Ich habe eine Zahlungsaufforderung über 120€ wegen fehlender Vignette erhalten. Meine Frau hat den Betrag fristgerecht überwiesen.
Nun kam der Brief, dass ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wird wegen Nichtzahlung.
Jetzt haben wir nochmals die Kontoauszüge geprüft und festgestellt, dass Asfinag das Geld zurück überwiesen hat mit dem Kommentar „RE ??? [Name meiner Frau], keine Zuordnung“.
Auto läuft über mich, sie hat gezahlt und wir haben sie nicht als Lenker gemeldet
Wie stehen die Chancen für einen Einspruch?
Danke und beste Grüße
Sehr geehrter Herr D.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
In Ihrem Fall würde ich Ihnen einen Einspruch empfehlen. Es handelt sich nämlich nur um ein geringfügiges Versehen. Sie haben eine Schadenswiedergutmachung geleistet, allerdings aufgrund eines Tippfehler konnte die getätigte Zahlung nicht zugeordnet werden. Ich gehe davon aus, dass die zuständige Behörde hier eine außerordentliche Strafmilderung anwendet. Das bedeutet, dass die Mindeststrafe halbiert wird. In der Regel müssen Sie dann EUR 150,00 bezahlen. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
mir wurde mein Kennzeichen gestohlen und habe daraufhin neue Kennzeichen erhalten und diese auch Zugelassen. Jedoch habe ich vergessen die Digitale Vignette umzuändern. Nun 2 Wochen später habe ich den Brief mit der Strafe von 120€ erhalten. Ist es möglich dagegen Einspruch einzulegen?
Vielen Dank im voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Kirchgasser
Sehr geehrter Herr K.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Angesichts Ihrer Sachverhaltsdarstellung erachte ich die Erfolgschancen für gut, dass statt einer Strafe eine Ermahnung ausgesprochen wird. Das bedeutet, dass Sie keine Strafe bezahlen müssen. Wichtig ist, dass Sie die Diebstahlanzeige vorlegen können. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit allerdings nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Guten Tag,
Ich habe unbewusst eine mautpflichtigen Strecke ohne Vignette benutzt.
Dann kam ein Brief per Einschreiben, den ich jedoch nicht erhalten habe, da ich unterwegs war. Also wurde ein Postzettel von der DHL hinterlassen dass ich den Brief abholen soll.
Als ich dann zur Post gegangen bin, war dieser nicht mehr da, da sie nur 7 Tage oder so aufbewahrt werden und dann zurück an den Absender gehen.
Gestern habe ich dann den Brief von der ASFINAG erhalten, dass aufgrund von Nichtentrichten der Ersatzmaut jetzt ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wird.
Ich muss doch die Möglichkeit erhalten, die 120€ zu zahlen oder? Die Rechnung habe ich jedoch nie zu Gesicht bekommen.
Sehr geehrter Herr L.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gern kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Bei einer Ersatzmautaufforderung handelt es sich rechtlich gesehen um eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Diese Willenserklärung muss Ihnen auch tatsächlich zugegangen sein, damit die aufgetragene Zahlungsfrist zu laufen beginnt. War das in Ihrem Fall nicht so, dann haben Sie das Recht die EUR 120,00 noch im Rahmen des Beweisverfahrens einzubezahlen. Sie müssen sich allerdings auf ein ordentliches Verfahren einlassen. Erst dann wird ein ordentliches Verfahren eingeleitet. Bitte beachten Sie dabei, dass Sie einer Lenkererhebung immer nachkommen müssen. Wirtschaftlich sinnvoll ist das allerdings nur, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich jederzeit gerne telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
Wir kommen aus Deutschland und waren vom 07.09. – 10.09. in Österreich (Graz). Vor wenigen Tagen haben wir eine Ersatzmaut-Zahlungsaufforderung der ASFINAG bekommen über 120 €, angeblich wegen Nichtentrichtung der Maut in Österreich.
Konkret handelt es sich um eine automatische Vignettenkontrolle, die unser Auto am 09.09. gegen Abend auf dem Mautabschnitt A2 Gleisdorf West – Laßnitzhöhe registriert hat.
Wir können diesen Vorwurf absolut nicht nachvollziehen, da wir noch auf bayrischer Seite am 07.09. an einer Tankstelle eine gültige 10-Tages-Vignette gekauft haben und diese auch sofort korrekt an der Windschutzscheibe angebracht haben vor Grenzübertritt in Salzburg. Wir haben am 07.09. halb Österreich auf Autobahnen durchquert von Salzburg bis Graz, genauso am 10.09. auf dem Rückweg von Graz zurück nach Deutschland. Am 09.09. (dem Tag des Bußgeldbescheids) sind wir zusätzlich noch im Rahmen eines Tagesausflugs ein Stück auf der A2 um Graz herum gefahren, sowohl vormittags hin, als auch spätnachmittags wieder zurück (Zeitpunkt des Bußgeldbescheids). Wir gehen davon aus, dass wir in diesen Tagen durch zahlreiche weitere automatische Vignettenkontrollen gefahren sein müssen, die offfenbar alle kein Problem mit unserer Vignette gemeldet haben. Wir haben telefonisch bei der ASFINAG nachgefragt und die Antwort erhalten, dass unsere Vignette auf dem Foto vom Mai sei und damit abgelaufen wäre. Die Vignette klebt nach wie vor an unserer Scheibe und ist eindeutig korrekt gelocht worden (07.09.)! Auch hatten wir zu keinem Zeitpunkt eine weitere (ältere) österreichische Vignette auf der Scheibe kleben. Wir haben Fotos unseres Autos und der Vignette an die ASFINAG geschickt, allerdings nie eine Antwort erhalten und auch telefonisch die Rückmeldung bekommen, dass unsere eigenen Fotos keine Rolle spielen würden. Auch auf eine schriftliche Aufforderung (per Email), dass wir gerne das Nachweisfoto zur Ersatzmautforderung sehen würden, wurde nicht reagiert.
Wie ist in einem solchen Falle vorzugehen? Wir können uns den Vorwurf absolut nicht erklären. Haben wir ein Recht, das Nachweisfoto einzusehen? Lohnt es sich, dagegen vorzugehen? Und was passiert, wenn wir nicht innerhalb der vorgeschriebenen 4 Wochen bezahlen, da wir noch auf Rückmeldung der ASIFNAG warten?
Über eine kurze Einschätzung wäre ich sehr dankbar.
Viele Grüße
Stefanie W.
Sehr geehrte Frau W.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Eine klassische Klebevignette ist gültig, wenn diese ordnungsgemäß an der Windschutzscheibe angebracht wurde. Aus Ihrer Sachverhaltsdarstellung entnehme ich klar, dass Ihre Klebevignette vor Fahrantritt auf der Windschutzscheibe angeklebt und der Verwendungszeitraum gültig war.
Ich würde Ihnen daher empfehlen, die erhaltene Ersatzmautaufforderung nicht einzubezahlen. Danach tritt die ASFINAG das Verfahren an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ab. Diese leitet sodann ein ordentliches Verfahren ein. In diesem Verfahren können Sie einen Antrag auf Akteneinsicht stellen. Die ASFINAG ist dann verpflichtet, sämtliche Beweise vorzulegen. Das bedeutet, dass die ASFINAG auch das aufgenommen Beweisbild der Überwachungskamera vorlegen muss. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Dear Mr. Hofer,
yesterday I turned incorrectly instead of to Airport Schwechat to Autobahn, immediately when I realised it I had to enter the autobahn, there was not the option to exit. I had to drive towards Wien and first possible exit I used to drive back to Schwechat via standard route not Autobahn. I bought the parking ticket at the airport, so I can show I really went back to Schwechat immediately. Is there any option to get some smaller goodwill amount accepted? What is the process?
Thanks.
Dear Mr. B.,
thank you very much for your inquiry. I would be happy to help you further. ASFINAG has installed automatic surveillance cameras on all toll road sections. Should you have been recorded by one, you will receive a toll demand in the amount of EUR 120.00 in the near future. You can ask ASFINAG if there is any goodwill. However, my experience has shown me that ASFINAG is not willing to make goodwill.
I hope I was able to help you with this.
With kind regards
Bernhard Hofer
Attorney at Law
Guten Tag,
ich fahre mit einem Auto dass auf meinen Exmann angemeldet ist. Nun hat er eine Anonymverfügung erhalten. Ich wurde wohl im April auf der Autobahn aufgezeichnet ohne gültige Vignette. Es werden sofort 300€ gefordert. Kann das sein oder muss es davor schon einen Brief bezüglich den 120€ für eine Ersatzvignette gegeben haben?
Mit freundlichen Grüßen
Julia Graz
Sehr geehrte Frau G.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gern kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Bei einer Ersatzmautaufforderung handelt es sich rechtlich gesehen um eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Diese Willenserklärung muss Ihnen auch tatsächlich zugegangen sein, damit die aufgetragene Zahlungsfrist zu laufen beginnt. War das in Ihrem Fall nicht so, dann haben Sie das Recht die EUR 120,00 noch im Rahmen des Beweisverfahrens einzubezahlen. Sie müssen sich allerdings auf ein ordentliches Verfahren einlassen. Das bedeutet, dass Sie die Anonymverfügung ignorieren können. Erst dann wird ein ordentliches Verfahren eingeleitet. Bitte beachten Sie dabei, dass Sie einer Lenkererhebung immer nachkommen müssen. Wirtschaftlich sinnvoll ist das allerdings nur, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich jederzeit gerne telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Ich fuhr von Budapest nach Wien und folgte stehts dem Navi weil ich Anfänger bin dieses fuhr mich über einen Autobahn Teil der Slowakei (wahrscheinlich wegen Stau)ich hab im Nachhinein eine Google maps Abfrage gemacht und gesehen dass dieser Abschnitt sehr kurz war und nah an der Grenze forbei fuhr und hab mich mega über die Strafe aufgeregt habe jetzt eine 150€ Strafe bekommen wegen diesem kleinen Abschnitt den ich benutzt habe kann man da was machen oder zahlt sich das nicht aus
Sehr geehrter Herr M.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen. Aus Ihrer Sachverhaltsdarstellung entnehme ich, dass Sie aufgrund eines geringfügigen Versehens die Autobahn befahren haben. Klar ist, dass Sie im Tatzeitpunkt keine gültige Vignette gehabt haben. Daher haben Sie den objektiven Tatbestand erfüllt. Auf der subjektiven Tatseite verlangt der Gesetzgeber nur ein fahrlässiges Verhalten. Normalerweise bekommen Sie von der ASFINAG eine Ersatzmautaufforderung in der Höhe von EUR 120,00; demzufolge ist der Betrag in der Höhe von EUR 150,00 zu hoch. Die Erfolgsaussichten schätze ich in Ihrem Fall allerdings für schlecht ein.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Guten Tag, sehr geehrter Herr Hofer,
meine Eltern haben eine Ersatzmautzahlung-Forderung über 120€ erhalten, weil sie im September 2023 auf ihrer Fahrt nach Italien angeblich keine Maut für Brenner Autobahn bezahlt haben. Das stimmt aber nicht, da sie nachweislich eine digitale, 10tg. Vignette und digitale Brenner-Maut hin und zurück für 31,90€ an der Tankstelle in Irschenberg gekauft haben. Nach mehrmaligen telefonischen Gesprächen mit ASFiNAG (E-Mails wurden nie beantwortet), wurde festgestellt, dass ein „Tippfehler“ vorliegt. Hier ist aber der große Haken. Das Kennzeichen auf dem, von meinem Vater unterschriebenen ASFiNAG Zettel, ist korrekt. Lediglich wurde von der Kassiererin die Null auf dem Kennzeichen (tschechische Zulassung) als „O“ interpretiert, was aber auf Papier genau so wie eine Null aussieht. Mein Vater spricht wenig deutsch. Er wollte sicher gehen, dass die Nummer richtig eingegeben wurde und hat deswegen der Kassiererin ein Foto von seinem Kennzeichen gezeigt. Auf dem Papier, das er unterschreiben musste, sah die Kennzeichen-Nummer korrekt aus, da die Null wie ein großes Buchstaben „O“ ausschaut. Die Damen von ASFiNAG sind gar keine Kommunikation eingegangen und haben absolut keine Kulanz gezeigt, auch Einspruch wäre nach ihnen sinnlos. Nun fürchte ich, dass da ausser knapp 150 € noch weitere Strafzettel kommen, für beide Fahrtrichtungen und Vignetten, was sich auf über 520€ belaufen würde und leider völlig unrechtmäßig. Können wir gegen solcher Ungerechtigkeit etwas tun?
Vielen herzlichen Dank,
Mira Heinzelmann
Sehr geehrte Frau H.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
In Ihrem Fall handelt es sich um einen klassischen Tippfehler. Bei einem klassischen Tippfehler – Zahlendreher beim behördlichen Kennzeichen bzw. Verwechslung des Ländercodes – , erachtet dies die belangte Behörden häufig nur als ein geringfügiges Versehen, weshalb ich oft für meine Mandanten eine Ermahnung erwirken konnte. Eine Ermahnung bedeutet, dass Sie keine Strafe bezahlen müssen. Bitte beachten Sie, dass eine Ersatzmautaufforderung rechtlich nicht bekämpfbar ist. Erst wenn Sie die aufgetragene Frist verstreichen lassen, tritt die ASFINAG das Verfahren an die zuständige Behörde ab. In diesem Verfahren können wir sodann unser Vorbringen erstatten.
Die Erfolgschancen schätze ich in Ihrem Fall gut ein, dass statt einer Geldstrafe eine Ermahnung ausgesprochen wird. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt.
Sollten Sie diesbezüglich Fragen haben, ersuche ich Sie telefonische mit meiner Kanzlei aufzunehmen, um alles zu besprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
ich hatte jahrelang eine Jahresvignette, die letzten beiden digital via Asfinag Shop automatisch abbuchen lassen. Durch einen Auslandsaufenthalt hatte ich diese dann abgemeldet. Zurück in Österreich hatte ich eine 2 Monatsvignette an der Tankstelle in Bregenz gekauft (lange Wartezeiten, da Tourismus). Ich musste mit meinen 2 kleinen Kindern zu einem Arzttermin in Altach und hatte am sehr späten Vorabend bemerkt, dass ich keine gültige Vignette mehr habe und mir online schnell eine 2 Monatsvignette gekauft. Mein Fehler war, dass diese erst 18 Tage später gültig wurde (was ich in der Eile nicht beachtet hatte). Nach einer Woche hatte ich dann ein „Ersatzmaut“-Schreiben erhalten und gleich angerufen. Die Kollegin meinte, dass sie das verstehen könne (Zusammenhang spät abends gekauft, nächster Tag „erwischt“) und sie mir die noch ausständigen 2 weiteren Ersatzmaut auf Kulanz geben könne (zu diesem Zeitpunkt wusste ich noch gar nichts von den weiteren 2 Fällen), eine davon solle ich jedoch begleichen. Dies habe ich getan, danach hatte ich eine – wie aufgefordert – eine Mail verfasst mit dem Sachverhalt. Mein Problem nun, sie beharren inzwischen auf die Begleichung aller 3 Ersatzmaut-Aufforderungen.
Meine konkrete Fragen:
1) warum kann man in der Schweiz eine Online-Vignette kaufen, die unmittelbar gültig ist, dies geht aber in Österreich als private Person nicht? Gilt da nicht auch der Verbraucherschutz? (der Hinweis, mit einer Firma könnte ich das, bringt einer Privatperson ohne Firma wenig)
2) ist eine mehrfache Bestrafung eines Fehlers (den ich gerne zugebe) rechtlich vertretbar? Alsbald ich vom Fehler wusste, hatte ich mich gleich gemeldet, nur da waren die 2 weiteren Ersatzmauten bereits erfasst und auf dem Weg. Ich hätte zu diesem Zeitpunkt theoretisch vom Rücktrittsrecht gebrauch machen können, dann hätte ich mir zumindest die 30 Euro für die online erworbene Vignette erspart und/oder wäre nicht nochmals ohne gültige Vignette unterwegs gewesen.
Allgemein finde ich es sehr schade, dass hier offensichtlich der „gesunde Menschenverstand“ nichts mehr wert ist. Oder andersrum gefragt: Warum sollte ich spätabends eine Vignette kaufen, damit ich am darauffolgenden Vormittag „erwischt“ werde? Ok, Fehler passieren und gebe ich zu, aber warum muss ich dafür gleich 3x bestraft werden, zumal der Wille klar nicht da war. Warum habe ich eine Mail an die Asfinag verfasst, wenn eh „nichts gemacht werden kann“?
Pech in diesem Zusammenhang ist auch, dass bis Hohenems Vignettenbefreit, von Hohenems nach Altach 2 Min. Autobahn sind. Auch hier gilt, wäre ich beim 1. Fehler unmittelbar informiert worden, so hätte ich 2 Alternativen gehabt:
1) online zurück treten und lokal kaufen
2) früher ausfahren
Vielen Dank im Voraus für Ihre Rückmeldung
PS: eine Rechtsschutzversicherung liegt vor
Sehr geehrter Herr F.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen hierbei weiterhelfen.
Sie sind leider in die Wartefristfalle getappt. Beim Kauf eines digitalen Produkts kommt es zu einer gesetzlichen Wartefrist (FAGG). Bei der ASFINAG beträgt diese Wartefrist sogar 18 Tage. Diese 18 – tägige „Wartefrist“ der ASFINAG ist weder unionsrechtlich geboten noch beruht sie auf dem nationalen Umsetzungsgesetz (FAGG -14 Tage). Diese geltende Regelung entspricht lediglich der in der Mautordnung in Anspruch genommenen Ermächtigung iSd § 15 Abs 2 Z 8 BStMG. Man kann klar erkennen, dass in der „Wartefrist“ eine etwas mutlose und den Verbraucher nicht gerade dienliche Regelung, die triftige Sachgründe vermissen lässt, trifft.
Ich konnte bereits für zahlreiche meiner Mandanten, die mit der gleichen Situation konfrontiert waren, eine Ermahnung erreichen. Das bedeutet, dass Sie keine Strafe bezahlen müssen. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit jedoch nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt. Des Weiteren müssten Sie sich auf ein ordentliches Verwaltungsverfahren mit einer Mindeststrafe von EUR 300,00 einlassen. Erst in diesem Stadium können wir bei der belangten Behörde einwenden, dass Sie ordnungsgemäß eine Vignette entrichtet haben und keine Mautprellerei vorliegt. Darüber hinaus sind Sie vom Kauf nicht zurückgetreten.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne jederzeit telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Ich habe schon jahrelang eine Mautkarte für den Abschnitt Gleinalm Tunnel, am 28.09.23 bin ich diesen Abschnitt gefahren und aufgrund der Baustelle bei der Maut und dem hohen Verkehrsaufkommen bin ich ganz rechts gefahren – was erlaubt ist mit einer gültigen Mautkarte – bei der Rückfahrt am selben Tag habe ich gesehen dass meine Mautkarte jedoch am 22.09.23 abgelaufen war – ich habe mir wieder eine neue Karte gekauft und dort gefragt ob das ein Problem ist. Die Dame hat gleich gesagt ich werde eine Strafe bekommen, diese ist jetzt auch bei mir eingelangt über Eur 120,00. Habe ich hier ein Einspruchsrecht?
Sehr geehrte Frau D.,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Eine Ersatzmautaufforderung ist rechtlich nicht bekämpfbar. Erst wenn Sie die Ersatzmautaufforderung nicht fristgerecht einbezahlen, tritt die ASFINAG das Verfahren an die zuständige Behörde ab. In diesem Verfahren steht Ihnen sodann ein ordentliches Rechtsmittel in Form eines Einspruchs zu.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Guten Tag,
ich hatte eine 10-Tages -Vignette online erworben. Das Kfz-Kennzeichen wurde korrekt angegeben. In Unkenntnis der Umstände habe ich aber statt meinem Länderkennzeichens D (Deutschland), das Länderkennzeichen AT angegeben. Die ASFINAG beharrt dennoch auf eine Ersatzmaut in Höhe von 120,00 EUR . Ist das korrekt?
MfG aus Berlin
Sehr geehrte Frau S.,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Meines Erachtens sollten Sie sich auf ein ordentliches Verfahren einlassen. Ich haben schon zahlreiche Mandanten gehabt, denen das Gleiche passiert ist. Ich konnte für meine Mandant andauernd eine Ermahnung herausholen. Das bedeutet, dass Sie keine Geldstrafe bezahlen müssen. Wirtschaftlich ist die Angelegenheit allerdings nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Hallo Herr Hofer, ich habe von der ASFINAG eine Strafe über 120 Euro erhalten, da ich den Streckenabschnitt Schönberg ohne gültige Mautkarte befahren habe. Allerdings bin ich zur Mautstelle gefahren und wollte zahlen, da ging der Schranken automatisch auf, ebenso der Schranken bei der Videomaut auf der Rückfahrt.
Ich habe kurz zuvor mein Kennzeichen gewechselt wegen Umzugs und zuvor die automatische Abbuchung der Maut über EasyPark immer gehabt über Jahre hinweg und vergessen dort das neue Kennzeichen einzugeben. Deshalb und weil der Schranken sich ja geöffnet hatte, habe ich mir dabei nichts gedacht. Ist die Strafverfügung dennoch gültig, obwohl die ASFINAG den Schranken automatisch geöffnet hat?
Sehr geehrte Frau M.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
In Ihrem Fall sollten Sie unbedingt innerhalb der offenen Frist gegen die erhaltene Strafverfügung ein ordentliches Rechtsmittel einlegen. Im Beweisverfahren sollten Sie sodann die gegenständlichen Umstände darlegen. Die Erfolgschancen schätze ich auf knapp 50 % das eine Ermahnung statt einer Strafe ausgesprochen wird.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich jederzeit gerne telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Hallo,
Wir haben am 9.9. eine 10 Tages Vignette mit Brenner gekauft für unsere Reise nach Italien.
Am 19.9 sind wir zurück gefahren.
Nun bekamen wir gestern eine Zahlungsaufforderung über 120,- weil wir keine gültige Vignette hatten.
Bei genauen Hinsehen sehe ich, dass die Vignette nun wohl auch noch zeitlich ( uhrzeitlich)begrenzt ist! Wir haben sie um 9.40 h gekauft und beim zurück fahren war es 14 h.
Das ist doch reine Schikane. Ich kann mich nicht erinnern dass das bisher so war.
Macht es hier Sinn nicht zu bezahlen?
Vielen Dank
Sehr geehrte Frau C.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Aufgrund Ihrer Sachverhaltsdarstellung kann ich Ihnen leider nur empfehlen, die erhaltene Ersatzmautaufforderung fristgerecht zu bezahlen. Ihre erworbene 10-Tages Vignette war nur bis zum 18.09.2023 gültig (09.09 – 18.09). Am 19.09.2023 sind bereits die 10 Tage schon abgelaufen gewesen. Die Forderung ist daher gültig.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer.
Ich wurde am 5.10. 2023 durch Asfinag angehalten. Ich habe eine Jahres Vinette die ich auf Windschutzscheibe augeklept hab. Die von Asfinag behaupten das die Vignette beschädigt ist ( sie wurde in andren Autos angeglept- doch das schtimmt nicht) . Die Kanten von der Vignette sind vollstandig. Kann ich mit dem was machen??
Dazu habe behaupten Sie das ich mit der beschadigten Vignette am 27.04, 20.07, 27.07 gefahren habe und deshalb bekam ich 4×120 Euro Straffe . Aber warum habe ich kein schreiben fruher bekomen?
Sehr geehrter Frau K.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Aus Ihrer Sachverhaltsdarstellung entnehme ich, dass Sie von den Kontrollorgangen der ASFINAG angehalten wurden. Darüber hinaus gehe ich davon aus, dass Sie von der automatischen Überwachungskamera erfasst wurden. Ob die Verwaltungsübertretung gerechtfertigt sind, können wir erst in einem ordentlichen Verfahren ermitteln. Eine Ersatzmautaufforderung ist rechtlich nicht bekämpfbar. Erst wenn Sie die Ersatzmautaufforderung nicht firstgerecht einbezahlen, tritt die ASFINAG das Verfahren an die zuständige Behörde ab. In Ihrem Fall gehe ich leider davon aus, dass Sie gleich direkt bei den Kontrollorganen der ASFINAG die Strafe bezahlen mussten. Durch die Bezahlung leisten Sie sozusagen ein Schuldeingeständnis. Wenn Sie daher die Strafe bereits bezahlt haben, erachte ich die Erfolgschancen für schlecht, da kein ordentliches Verfahren mehr eingeleitet werden kann. Erfahrungsgemäß hat man nur in einem ordentlichen Verfahren vor dem zuständigen Behörde erfolgt, da die ASFINAG stets stur bleibt.
Am besten Sie kontaktieren mich telefonisch und wir besprechen Ihre Angelegenheit kurz durch. Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
ich habe eine Strafverfügung beim Fahren von einem Mietauto erhalten.
Dabei wurde mein Name scheinbar falsch übermittelt. Der Strafverfügungsbrief wurde trotzdem erfolgreich zugestellt.
Kann ich eventuell Einspruch erheben mit der Begründung, dass ich es gar nicht war, also dass die Person mit dem falschen Namen nicht existiert?
Danke sehr im Voraus
Sehr geehrte Frau D.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Wenn klar erkenntbar ist, dass die Strafverfügung auf Sie adressiert ist, kann ich Ihnen nur empfehlen die erhaltene Strafverfügung fristgerecht einzubezahlen.
Sollte die Strafe nicht gerechtfertigt sein, können Sie dagegen ein ordentliches Rechtsmittel einlegen. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt, da meine Kosten höher als die Strafe sind.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich jederzeit gerne telefonsich kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Hallo,
noch ein wichtiger Nachtrag zu meinem Kommentar. Ich habe bei der Überweisung der Ersatzmaut einen Tippfehler bei der Angabe der Zahlungsreferenz Nummer gemacht. Womöglich wurde die Zahlung nicht richtig zugeordnet. Das sollte doch direkt mit Asfinag geklärt und richtiggestellt werden können?
Vielen Dank!
Sehr geehrte Frau G.,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Gerne können wir auch diese Frage beantworten.
Wenn die ASFINAG das Verfahren bereits an die zuständige Behörde abgetreten hat, dann sollten Sie sich nur mehr an die Behörde wenden. Grundsätzlich ist es so, wenn Ihnen ein Tippfehler bei der Einzahlung unterlaufen ist, dann überweist Ihnen die ASFINAG den Betrag in der Höhe von EUR 105,00 zurück (EUR 120,00 – 15,00 Bearbeitungsgebühr = EUR 105,00). Sollte Ihr Anliegen daher bereits bei der zuständigen Behörde sein, nehmen Sie bitte auch mit dieser gleich Kontakt auf.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich auch jederzeit gerne telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
im Juli 2023 bin ich innerhalb von 3 Tagen ohne Vignette in Salzburg eine kurze Strecke ausserhalb der Stadtautobahn unterwegs gewesen. Ich fahre die Strecke täglich mit meinem eigenen PKW mit Vignette, allerdings war ich an diesen Tagen mit einem anderen Auto ohne Vignette unterwegs. Nun gut, das ist keine Entschuldigung, ich habe 2x eine Aufforderung zur Bezahlung der Ersatzmaut von je 120 Euro erhalten. Ich habe beide Belege beglichen und nun bekomme ich ein Schreiben, dass einer der Belege nicht beglichen worden wäre und der Fall an die Behörde weitergegeben wurde. Zahlungsbestätigungen habe ich.
Wie soll ich jetzt weiter vorgehen? Auf dem Schreiben steht, ich muss mich an die Behörde wenden, allerdings habe ich noch kein Schreiben erhalten. Ich würde das gerne direkt mit der Asfinag klären. Wie sehen Sie die Chancen, wenn ich jetzt direkt mit Asfing Kontakt aufnehme?
Viele Dank für Ihre Hilfe!
Tanja
Sehr geehrter Herr Hofer,
ich habe am 21.09. Ein gebrauchtes Auto gekauft, in dem eine Jahresvignette vom Händler angebracht wurde. Nun habe ich eine Ersatzmautstrafe der Asfinag in Höhe von €120,– erhalten, mit dem Vermerk dass die Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde. 2 Buchstaben auf der Vignette sind nicht mehr tiefschwarz, ist sie deshalb ungültig?
Was soll ich tun?
Bitte antworten Sie mir nur, wenn dafür noch keine Kosten entstehen.
Vielen Dank, freundliche Grüße
Sehr geehrte Frau R.,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Eine Ersatzmautaufforderung ist rechtlich nicht bekämpfbar. Erst wenn Sie die Ersatzmautaufforderung nicht fristgerecht einbezahlen, tritt die ASFINAG das Verfahren an die zuständige Behörde ab. In diesem Verfahren steht Ihnen sodann ein ordentliches Rechtsmittel in Form eines Einspruchs zu. Ich gehe davon aus, dass an Ihrem Fahrzeug eine klassische Klebevignette angebracht war, weshalb wir unbedingt einen Antrag auf Akteneinsicht stellen müssen, damit wir die Beweisbilder der ASFINAG erhalten. Nur so können wir uns ein Bild machen. In Ihrem Fall kann man argumentieren, dass der ASFINAG kein Schaden entstanden ist, weshalb auch die Folgen unbedeutend sind. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit allerdings nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt, da meine Kosten höher als die Strafe sind.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
vor kurzem habe ich einen Brief von Stadt Graz bekommen. Da steht ich habe im September 2022 (vor einem Jahr) die Maut nicht bezahlt. Ich habe meine Vignette vom Jahr 2022 kontrolliert – die Stadt hat recht. Obwohl ich auf der Webseite die 20-Tage-Vignette gekauft habe (vignetteosterreich.eu) und 19,50 Euro bezahlt, in Wirklichkeit habe ich eine 10-Tage Vignette bekommen (nach der PDF im E-mail). Nie wieder diese Webseite.
Nun muss ich 300 Euro bezahlen. Ich habe mehrere Fragen-Antworten hier gelesen, und habe bemerkt, dass ich erst eine 120 Euro Strafe zahlen sollte. Habe aber keinen solchen Brief mit der Geldstrafe 120 Euro bekommen. Was kann ich tun? Soll ich mich auf ASFINAG wenden?
Danke vielmals im Voraus.
Jaroslav
Sehr geehrter Herr J.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Es ist rechtlich so, dass die ASFINAG nicht an das Zustellgesetzt gebunden ist. Das bedeutet, dass eine Ersatzmautaufforderung rechtliche gesehen eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist. Eine empfangsbedürftige Willenserklärung wird erst mit dem tatsächlichen Zugang rechtswirksam. Solange diese Ersatzmautaufforderung nicht in Ihrem Machtbereich ist, hat die aufgetragene Frist zur Begleichung auch noch nicht begonnen.
Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt. Wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, übermitteln Sie uns einfach Ihre Rechtschutznummer und wir machen danach gleiche eine Deckungsabfrage.
Sollten noch weitere Fragen offen sein, können Sie uns auch gerne telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Guten Tag Herr Hofer,
Wir haben ein Schreiben zur Entrichtung einer Ersatzmaut von Hohenems bis Altach bekommen (eine Ausfahrt zu weit gefahren :-().
Die Mautverordnung des ASFINAG spricht aber von Ersatzmaut die durch den Fahrzeuglenker zu entrichten ist (1.9.1) . Sie sagt nichts darüber aus, daß die Forderung gegenüber dem Besitzer bzw. demjenigen auf dem das Fhzg. zugelassen ist besteht. Was passiert wenn man die Fahrzeugführer Eigenschaft bestreitet und sagt man ist nicht gefahren? Muss man den Fahrer benennen? Gibt es hier Kameras die den Fahrer identifizieren bzw. gibt es evtl. gff. schon Urteile diesbzgl?
Sehr geehrter Herr F.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Gemäß § 20 Abs. 1 BStMG kann nur der Fahrzeuglenker bestraft werden. Die ASFINAG übermittelt die Ersatzmautaufforderung immer an die eingetragene Zulassungsadresse. Eine Ersatzmautaufforderung ist rechtlich nicht bekämpfbar. Die Ersatzmautaufforderung ist mit einer sogenannten Anonymverfügung vergleichbar.
Wenn Sie daher nicht der Lenker im Tatzeitpunkt waren, können Sie diese Tatsache erst im ordentlichen Verfahren vor der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vorbringen. Die zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden übermitteln allerdings stets vor Einleitung eines ordentlichen Verfahrens eine Lenkererhebung, der man verpflichtend ist nachzukommen und anzugeben hat, wer im Tatzeitpunkt Lenker des Fahrzeuges war. Als Zulassungsbesitzer muss man grundsätzlich immer wissen, wer das eigene Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt hat. Es besteht eine gesetzliche Pflicht Aufzeichnungen (Fahrtenbuch) zu führen, falls dies notwendig ist. Eine Falschauskunft, verspätete oder unvollständige Auskunft ist verwaltungsrechtlich strafbar.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
herzlichen Dank für Ihre umfagreichen und ausführlichen Erläuterungen zu den ASFINAG Forderungen und Verfahren.
Meine Situation knüpft an obige Struktur an.
Ich fahre einen Dienstwagen welcher in Deutschland auf meinen Arbeitgeber zugelassen ist.
Dieser erhielt die Forderung über die Ersatzmaut welche nicht fristgerecht bezahlt wurde und weiterhin offen ist.
Die ASFINAG hat diese nun an die zuständige Behörde weitergeleitet welche somit ein Verwaltungsstrafverfahren einleitet.
Wie sehen Sie den weiteren Verlauf und was würden Sie in dieser Situation anraten?
Herzlichen Dank im Voraus für Ihre Mühen!
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr K.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Eine Ersatzmautaufforderung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Diese muss Ihnen auch tatsächlich zugehen. Im vorliegenden Fall ist die Ersatzmautaufforderung nicht Ihnen zugegangen, sondern Ihren Arbeitgeber. Dieser hat Ihnen die Ersatzmautaufforderung nicht übermittelt, sodass man hier den Standpunkt vertreten kann, dass es zu keiner rechtswirksamen Zustellung gekommen ist.
Wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, kann ich Sie gerne unterstützen. Ohne einer Rechtschutzversicherung kann ich es Ihnen wirtschaftlich nicht empfehlen, da meine Kosten höher als die Strafe sind.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Hallo Herr Hofer,
ich habe eine Strafverfügung über 300 € bekommen, obwohl ich eine digitale Jahresvignette besitze und das natürlich auch mit der Rechnung nachweisen kann.
Nummerschild der Jahresvignette ist korrekt und sie wurde auch vor dem vermeintlichen „Mautverstoss“ gelöst.
Jetzt soll ich dennoch zahlen, weil ich gegen die Strafverfügung keinen Einspruch eingelegt habe.
Nur leider habe ich diese Strafverfügung nie bekommen, da sie an meine Firmenanschrift (Firmenwagen) ging und dort von einer mir nicht bekannten Person entgegen genommen und mir nie ausgehändigt wurde. Erst die Mahnung habe ich heute erhalten (für Einspruch zu spät). Was kann ich tun? Danke und Gruß
Sehr geehrter Herr E.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Wenn Sie zu keinem Zeitpunkt eine Strafverfügung erhalten haben, ist die Einspruchsfrist auch noch nicht abgelaufen. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit allerdings nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten deckt. Wir müssen in Ihrem Fall auch umgehend reagieren, da ansonsten die Frist verstreicht.
Am besten Sie nehmen mit uns Kontakt auf und übermitteln uns sämtliche Unterlagen, sodass wir uns einen groben Überblick verschaffen können.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Hallo,
Ich bin vom 20.8. bis 4.9. nach Italien jeweils durch Österreich gefahren. Ich habe 2x 10-Tagesvignetten gekauft und die mit der kleineren Nummer auf der Hinfahrt geklebt, bei der Rückfahrt die andere dazu. Nun soll ich 120 Euro zahlen weil die Vignette mit der kleineren Nummer wohl die für die Woche ab dem 30.8. war. Da ich auf dem Rückweg beide Vignetten hatte hätte ich jetzt angenommen, daß man zur Not das Bild von der Rückfahrt als Beweis hernehmen könnte, dass ich beide Vignetten habe. Zusätzlich habe ich per EC bezahlt, so daß man in meinem Konto auch sehen könnte das ich 20 Euro an der Tankstelle gezahlt habe. Der Mitarbeiter von ASFINAG meinte nur, daß er da nichts machen kann und ich besser zahlen sollte. Habe ich da überhaupt Aussicht auf Erfolg? Ich hätte sogar eine Rechtsschutzversicherung … von dem was man hier lesen kann erscheint es mir aber, daß dieser Fall keine Erfolgsaussichten hat.
Sehr Herr Hofer,
ich habe die österreichische Maut bezahlt und alle Zahlungen hierzu dokumentiert, da ich selbständig tätig bin und mein KFZ in Deutschland steuerlich geltend mache. Trotzdem bekomme ich nun eine Aufforderung zur Zahlung einer Ersatzmaut von 120€. Ein Foto der Vignette habe ich als Beleg für das deutsche Finanzamt fotografiert und der AUSFINAG gesendet. Außerdem noch die Quittungen für die bezahlten Gebühren in Österreich und ein Foto meiner EC-Karte, anhand deren Kennnummer die ASFINAG die Zahlung auf den Quittungen zuweisen kann. Eine Rechtsschutzversicherung besitze ich nicht. Das Anbringen der Vignette hat meine Ex-Frau übernommen. Ob das korrekt gemacht wurde, kann ich leider nicht kontrollieren. Was würden Sie mir raten?
Mit freundlichem Gruß
Ingo Scholz
Sehr geehrter Herr S.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Aufgrund Ihrer Sachverhaltsdarstellung gehe ich davon aus, dass Sie eine klassiche Klebevignette erworben haben. Der Kaufbelegt ist als Nachweis zu wenig, da eine Klebevignette erst ordnungsgemäß entrichtet ist, wenn diese vollständig von der Trägerfolie abgelöst und auf der Windschutzscheibe aufgeklebt wurde (Kontrollierbarkeit). Sie können in Ihrem Fall die ASFINAG auffordern Ihnen das aufgenommene Beweisbild – unter Vorlage einer Idendifikation (Führerschein, Reisepass, Personalausweis usw.) – vorzulegen. Sollten Sie die Klebevignette verspätet aufgeklebt haben, kann ich Ihnen leider nur empfehlen, die erhaltene Ersatzmautaufforderung fristgerecht einzubezahlen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Guten Tag Herr Hofer,
Wir haben ein Schreiben zur Entrichtung einer Ersatzmaut von hohenems bis altach bekommen. Ich bin mir nicht sicher, aber es ist möglich, dass wir eine Ausfahrt verpasst haben und dann erst in Altach in Richtung Schweiz gefahren sind. Dort war aber auch nirgends ein Schild bzzgl. Mautpflicht. Selbst wenn ich merke, dass ich die Ausfahrt verpasst habe, habe ich ja keine Möglichkeit mehr für die nächsten 5km eine Vignette zu erwerben. Das ist doch reine Abzocke. Kann man dagegen etwas machen?
Sehr geehrter Herr S.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Grundsätzlich ist die A14 von Hörbranz bis Hohenems nicht mautpflichtig, sofern man die Autobahn spätestens an der Anschlussstelle Hohenems verlässt. Bitt beachten Sie allerdings dabei, wenn Sie aus der Schweiz kommen bzw. in der Navi-App nicht „mautpflichtige Strecken umfahren“ eingestellt haben, werden Sie bedauerlicherweise oft noch auf mautpflichtige Abschnitte gelotst. Die ASFINAG hat nämlich zwischen Altach und Hohenems eine automatische Vignettenkontrolle installiert. Wenn Sie dort erfasst wurden, ist die Strafe gerechtfertigt. Meine Kanzlei ist gerade dabei gegen die nicht hinreichende Beschilderung vorzugehen. Bis zu diesem Zeitpunkt haben wir noch keine Entscheidung erwirken können, jedoch arbeiten wir hart daran, um die Falle auf der A14 zu entschärfen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen. Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich jederzeit gerne telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
Ich bin heute leider unangenehm überrascht worden und habe einen Brief erhalten, laut welchem ein Strafverfahren eingeleitet wird, weil ich am 2.6. ohne Vignette auf der A14 Hohenems unterwegs war.
Ich bin nicht sicher, ob ich tatsächlich im mautpflichtigen Bereich gefahren bin. Somit wären 120€ berechtigt. Allerdings habe ich keinen Brief dafür erhalten (anscheinend von 20.06.), sondern erst jetzt die Benachrichtigung über das Strafverfahren.
Wie sollte man hier vorgehen? Kann es sich um einen Fehler handeln?
Danke bereits im Voraus!
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr M.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Grundsätzlich ist die A14 von Hörbranz bis Hohenems nicht mautpflichtig, sofern man die Autobahn spätestens an der Anschlussstelle Hohenems verlässt. Bitt beachten Sie allerdings dabei, wenn Sie aus der Schweiz kommen bzw. in der Navi-App nicht „mautpflichtige Strecken umfahren“ eingestellt haben, werden Sie bedauerlicherweise oft noch auf mautpflichtige Abschnitte gelotst. Die ASFINAG hat nämlich zwischen Altach und Hohenems eine automatische Vignettenkontrolle installiert. Wenn Sie dort erfasst wurden, ist die Strafe gerechtfertigt. Meine Kanzlei ist gerade dabei gegen die nicht hinreichende Beschilderung vorzugehen. Bis zu diesem Zeitpunkt haben wir noch keine Entscheidung erwirken können, jedoch arbeiten wir hart daran, um die Falle auf der A14 zu entschärfen.
Darüber hinaus muss Ihnen zuvor eine Ersatzmautaufforderung zugestellt werden. In Ihrem Fall wurde der Fall bereits an die zuständige Behörde weitergeleitet. In diesem Verfahren müssen Sie unbedingt Vorbringen, dass Sie noch keine Ersatzmautaufforderung rechtswirksam erhalten haben. Es ist rechtlich nämlich so, dass die ASFINAG nicht an das Zustellgesetzt gebunden ist. Das bedeutet, dass eine Ersatzmautaufforderung rechtliche gesehen eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist. Eine empfangsbedürftige Willenserklärung wird erst mit dem tatsächlichen Zugang rechtswirksam. Solange diese Ersatzmautaufforderung nicht in Ihrem Machtbereich ist, hat die aufgetragene Frist zur Begleichung auch noch nicht begonnen.
Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt. Wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, übermitteln Sie uns einfach Ihre Rechtschutznummer und wir machen danach gleiche eine Deckungsabfrage.
Sollten noch weitere Fragen offen sein, können Sie uns auch gerne telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer, ich war vom 16.8.2023 bis 20.8.2023 in Österreich, Schladming. Auf dem Weg dorthin habe ich mir, noch in Deutschland, eine 10-Tages Vignette, leider in Bar, gekauft und an die Windschutzscheibe geklebt. Nach dem Urlaub habe ich diese entfernt, auch habe ich keinen Bon der Verkaufsstelle mehr. Die einzige Zeugin ist meine Tochter. Jetzt habe ich eine Zahlungsaufforderung in Höhe von 120 Euro erhalten, da ich auf dem mautpflichtigen Straßennetz von einer automatischen Vignettenkontrolle erfasst worden sei und die Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet worden sei.
Die Deliktart lautet: Nichtentrichtung der Maut in Österreich gemäß §20 Abs.1 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002-BStMG
Ich hatte aber eine Vignette gekauft und angebracht. Es wird doch mit einer Kamera erfasst und bestimmt gespeichert. Es muss doch die Vignette auf dem Bild erkennbar sein. Kann man da etwa machen?
MFG
S.Peter
Sehr geehrter Herr P.,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Die ASFINAG hat zahlreiche Überwachungskameras installiert. Diese Überwachungskameras haben eine gute Auflösung, sodass man grundsätzlich jede angebrachte Klebevignette erkennen kann. Es handelt sich allerdings dabei um ein automatisches System, das natürlich auch Mal einen Fehler machen kann, sollten Sie beispielsweise die Klebevignette nicht an der zweckentsprechenden Stelle angebracht haben. Ich kann Ihnen daher in erster Linie empfehlen mit der ASFINAG Kontakt aufzunehmen und die Vorlage des aufgenommenen Beweisbildes zu begehren. Sie haben ein Recht darauf! Sollten Sie hier kein Glück haben, ist es durchaus eine Möglichkeit, die erhaltene Ersatzmautaufforderung nicht einzubezahlen, sodass ein ordentliches Verwaltungsverfahren eingeleitet wird. In diesem Verfahren muss die ASFINAG sodann alle Beweise der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde übergeben. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit jedoch nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie uns jederzeit telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Hallo Herr Hofer,
Ich habe am 23.6.2023 ein 10 Tages digitalen vignette gekauft. Da habe ich aber ein tippfehler gemacht und E-vignete gueltig von 23.7.2023 – 1.8.2023 so ein monat spaeter vergeben. Vor einem Woche kommt Ersatzmautforderungen zu € 120,00 bezahlen. Kamera hat mich am 27.6.2023 photographieren.
Ich wollte mich gerne fragen, ob besser bezahlen oder ein Einspruch schreiben lassen. So zu sagen ob ich eine chance habe oder nicht?
Mit besten Grüßen Marie Kristova
Sehr geehrte Frau Kristova,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
In Ihrem Fall handelt es sich bedauerlicherweise nicht um einen klassischen Tippfehler, weshalb ich die Erfolgschancen schwer abschätzen kann. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt. In Ihrem Fall schätze ich die Erfolgschancen auf knapp 50%, dass eine Ermahnung statt einer Strafe ausgesprochen wird.
Wenn Sie mit der kostenlosen Beratung zufrieden waren, würde es uns freuen, wenn Sie uns auf Google unter folgenden Link https://g.page/r/CVr7rbUJV8nzEAI/review positiv bewerten würden.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich jederzeit gerne telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Rechtsanwaltskanzlei Hofer
Sehr geehrter Herr Hofer,
auch mich hat es leider erwischt und habe letzte Woche ein Schreiben zur Zahlung einer Ersatzmaut erhalten. Wir waren vom 11.08 bis 15.08.23 in Österreich und laut Schreiben wurde ich bzw. mein Auto wohl bereits am 11.08 ohne Vignette erfasst. Wir waren auf unserer Reise die A10 entlang gefahren, bis zur Mautstelle St. Michael (Ort auch Zielort) und haben dort die Mautgebühr bezahlt. Ebenso bei der Rückreise am 15.08. Von diesem Tag habe ich noch den Beleg. Ich meine, dass die Kollegen an der Mautstation ja was gesagt hätten, wenn man ohne Vignette unterwegs ist.
Hab ich hier Chancen auf einen Einspruch, da ich wirklich nicht gewillt bin 120 Euro Strafe zu zahlen, welche nicht gerechtfertigt ist, nur weil das Kontrollsystem die Vignette nicht erkannt hat.
Vielen Dank schonmal für eine Rückmeldung
Sehr geehrter Herr V.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Aufgrund Ihres geschilderten Sachverhalts kann ich Ihnen leider nur empfehlen, die erhaltene Ersatzmautaufforderung einzubezahlen. Hintergrund ist, dass eine Ersatzmautaufforderung nicht rechtlich bekämpfbar ist. Erst wenn Sie die Ersatzmautaufforderung nicht fristgerecht einbezahlen, tritt die ASFINAG das Verfahren an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ab. Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde leitet sodann ein ordentliches Verfahren mit einem Strafrahmen von EUR 300,00 bis 3.000,00 ein.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie uns jederzeit gerne telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Guten Tag
Ich bin Anfang August umgezogen in einen anderen Bezirk.Somit änderte sich auch die Nummerntafel.
Jedenfalls wie es so ist hab ich die „Digitale Vignette“ vergessen umzumelden.
Nun hat mir die Asfinag schon zum zweiten mal eine Strafe „Ersatzmaut“ zukommen lassen von 120 euro und eine Dritte scheint wohl auch schon am Weg zu sein (3 mal dürfen sie laut Kundenberaterin im Monat Strafen).
Jedenfalls kann das nicht zulässig sein bei vergessener Ummeldung (ich hab ja die Jahresvignette Bezahlt und keinerlei Vorteile dauraus ziehen können)
Umgemeldet hab ich natürlich sofort auf das neue Kennzeichen als die erste Strafe einging.Was kann ich hier tun?
mfg Bernd
Sehr geehrter Herr S.,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Sie haben vollkommen Recht. In Ihrem Fall ist der ASFINAG kein Schaden entstanden. Des Weiteren mussten Sie aller Voraussicht und Wahrscheinlichkeit auch für die vorgenommene Umänderung einen Betrag in der Höhe von EUR 18,00 an die ASFINAG bezahlen. In solchen Fällen habe ich es schon oft für meine Mandanten geschafft, dass statt einer Strafe eine Ermahnung ausgesprochen wurde. Das bedeutet, dass Sie keine Strafe bezahlen müssen.
Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt.
Am besten wir besprechen Ihre Angelegenheit kurz telefonisch durch.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Hofer,
Ende Juli sind wir nach Österreich gefahren und haben am Grenzübergang Suben eine digitale 10-Tages-Vignette gekauft.
1 Monat später erreichte uns eine Aufforderung zur Ersatzmautzahlung, der wir widersprochen haben. Der Einspruch wurde mit folgender Begründung abgelehnt:
„Leider war zum Zeitpunkt der Kontrolle für das Kennzeichen PA-XABC keine gültige digitale Vignette vorhanden. Stattdessen wurde die digitale Vignette für
das Kennzeichen PAX-ABC gekauft. Daher bleibt die Ersatzmautforderung bestehen“
Ist das rechtens, denn:
– es gibt keinen Bindestrich auf unserem DE-Kennzeichen
– auf der Tastatur des Vignettenautomates gibt es keine Eingabemöglichkeit für ein Leerzeichen
– das Vignetten-Automat gibt keinen Hinweis, dass anstelle des Leerzeichens ein Bindestrich gesetzt werden muss.
Insofern haben wir am Automat nur PAXABC eingeben können – es ging gar nicht anders.
Was schätzen Sie die Situation ein? Vielen Dank für Ihre Rückmeldung!
Mit freundlichen Grüßen,
K. Varga
Sehr geehrte Frau V.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
In Ihrem Fall handelt es sich um einen klassischen Tippfehler. Bei einem klassischen Tippfehler – Zahlendreher beim behördlichen Kennzeichen bzw. Verwechslung des Ländercodes – , erachtet dies die belangte Behörden häufig nur als ein geringfügiges Versehen, weshalb ich oft für meine Mandanten eine Ermahnung erwirken konnte. Bitte beachten Sie, dass eine Ersatzmautaufforderung rechtlich nicht bekämpfbar ist. Erst wenn Sie die aufgetragene Frist verstreichen lassen, tritt die ASFINAG das Verfahren an die zuständige Behörde ab. In diesem Verfahren können wir sodann unser Vorbringen erstatten.
Die Erfolgschancen schätze ich in Ihrem Fall gut ein, dass statt einer Geldstrafe eine Ermahnung ausgesprochen wird. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt.
Sollten Sie diesbezüglich Fragen haben, ersuche ich Sie telefonische mit meiner Kanzlei aufzunehmen, um alles zu besprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Guten Tag,
Auch ich komme wahrscheinlich in den Genuss, eine Ersatzmaut in Höhe von 120 Euro zu.
Ich bin mit gültiger online gekaufter Mautviniette von Deutschland nach Spielberg gefahren, habe online die Maut zuzüglich der beiden Tunnel auf der A9 bezahlt. Durch eine Unachtsamkeit habe ich mich Kreuz Graz verfahren, und bin aus Versehen auf die A8 gefahren. Nachdem ich meinen Fehler bemerkt habe, habe ich die nächste Abfahrt genommen und bin zurück zum Autobahnkreuz Graz um meine Fahrt auf der A9 fortzusetzen. 3 Wochen später kam ein Schreiben der Asfiniac mit einer Strafe von 120 Euro.
Ist das wirklich so in Ordnung? Ich habe Kontakt mit der Asfiniac aufgenommen :
Sehr geehrte Damen und Herren,
Hiermit lege ich Einspruch gegen die von Ihnen erhobene Ersatzmaut in Höhe von 120 Euro ein.
Am Autobahn Kreuz Wels habe ich versehentlich eine falsche Abfahrt genommen, und bin unbeabsichtigt auf die Autobahn A8 gefahren. Als ich diesen Fehler bemerkte, habe ich die Autobahn verlassen, um wieder auf die richtige Autobahn der A9 Richtung Graz zu fahren. Da es sich hier um ein versehentliches befahren der A8 handelt, bitte ich von einer Ersatzmaut Strafe von 120 Euro abzusehen.
Leider wurde mein Einspruch abgelehnt
Sehr geehrter Herr R.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Eine Ersatzmautaufforderung ist rechtlich nicht bekämpfbar. Das heißt, dass Sie dagegen auch keinen Einspruch einlegen können. Sollte in Ihrem Fall bereits die vierwöchige Zahlungsfrist abgelaufen sein, würde ich Ihnen ein ordentliches Rechtsmittel empfehlen; allerdings nur dann (!). Aufgrund Ihres geschilderten Sachverhalts haben Sie nämlich den objektiven Tatbestand erfüllt. Auf der subjektiven Tatseite reicht ein fahrlässiges Verhalten aus. Für mich ist Ihr (geringfügiges) Versehen zwar absolut nachvollziehbar, allerdings erachte ich in Ihrem Fall die Erfolgsaussicht für äußerst gering, da auf der subjektiven Tatseite nur eine fahrlässiges Verhalten vorausgesetzt wird. Mir ist bewusst, dass der ASFINAG in Ihrem Fall kein Schaden entstanden ist, allerdings kommen Sie um die Ersatzmautaufforderung – erfahrungsgemäß – nicht herum.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich jederzeit telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
mit Vignette fuhr ich auf der Zusatzstreckenmaut A9 Pyhrn. Dort war aufgrund einer Baustelle die gesamte Mautstelle verlegt und provisorisch neu eingerichtet. Durch die unübersichtliche Ausschilderung kam ich auf die Prepaid-Spur und konnte nicht mehr auf die Bezahlspur wechseln. Mit einem fremden Wohnmobil war mir dies auch zu riskant. Nun erhalte ich von der AsFiNAg folgende Antwort:
Ich kann nachvollziehen, dass Sie nicht absichtlich ohne gültiges Streckenmaut-Ticket auf der A 9 Pyhrn Autobahn unterwegs waren. Da wir alle Personen gleichbehandeln, ist auch in Ihrem Fall keine Ausnahme möglich.
Für die Ersatzmautforderung ist ausschließlich der Zeitpunkt der Kontrolle entscheidend.
Durch die Bauarbeiten kommt es teilweise zu geänderten Spurführungen. Auch hier ist die Gültigkeitsanzeige auf der offenen Spur in Betrieb. Danach ist noch ein Zufahren zu den manuell geöffneten PKW-Spuren möglich.
Kann ich irgend etwas machen oder sind in Österreich auch bei Baustellen und geschaffenen Verwirrungen bei der Ausschilderung die Behörden „gnadenlos“?
Sehr geehrter Herr D.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Ich würde Ihnen im gegenständlichen Fall einen Einspruch empfehlen; jedoch müssen wir die zweckentsprechenden Beweise vorlegen. Sollte uns dies gelingen, kann ich mir gut vorstellen, dass eine Ermahnung ausgesprochen wird. Das heißt, dass Sie keine Geldstrafe bezahlen müssen. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt.
Am besten wir besprechen Ihre Angelegenheit kurz telefonisch durch.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Gibt es zu diesem Fall schon eine Entscheidung?
Habe den gleichen Fall beim Gleinalmtunnel.
Sehr geehrter Herr Z.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne können wir Ihnen dabei weiterhelfen.
Bitte übermitteln Sie uns konkret den Sachverhalt, auf den Sie sich beziehen. In diesem Kontaktformular können wir nicht erkennen, auf welchen Sachverhalt Sie Bezug nehmen.
Mit besten Grüßen
Rechtsanwaltskanzlei HOFER
Sehr geehrter Herr Hofer,
bei einer Fahrt von Deutschland nach Wien habe ich auf der österreichischen Grenze eine 10 Tages Vignette gekauft und an die Windschutzscheibe angebracht (ist immer noch dort). Nun kam ein Brief mit der Zahlungsforderung von 120 EUR ins Haus. Kann es sein, dass ich sie erst zu spät angebracht habe? (Es gab auf meiner Route eine ganze Weile keine Kaufstelle, wegen mehreren Baustellen) Ich bin auch derzeit nicht mehr im Besitz des Kassenbons befürchte ich, kann ich dagegen vorgehen?
Sehr geehrter Herr H.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Eine Klebevignette ist erst gültig, wenn Sie ordnungsgemäß und fristgerecht an der Windschutzscheibe aufgeklebt ist. Wenn Sie sich absolut sicher sind, die erworbene Klebevignette ordnungsgemäß und fristgerecht – vor der Benützung der Autobahn – aufgeklebt zu haben, kann ich Ihnen einen Einspruch empfehlen. Eine Ersatzmautaufforderung ist rechtlich nicht bekämpfbar. Erst wenn Sie die Ersatzmautaufforderung nicht firstgerecht einbezahlen, tritt die ASFINAG das Verfahren an die zuständige Behörde ab. In diesem Verfahren können wir sodann einen Antrag auf Akteneinsicht beantragen. Das bedeutet, dass die ASFINAG verpflichtet ist, sämtliche Beweismittel im Rahmen des eingeleiteten Beweisverfahrens vorzulegen. Stellt sich in diesem Verfahren heraus, dass Ihre Vignette ordnungsgemäß angebracht war, ist das eingeleitete Verfahren einzustellen. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit allerdings nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
Ich habe von der ASFINAG eine Ersatzmaut erhalten, da ich am 26.07.2023 keine gültige Vignette besaß, obwohl ich 10 Minuten nach der Einreise aus Deutschland nach Österreich an der ersten Tankstelle der A12 (OMV Angath) eine gekauft hatte. Bitte lassen Sie mich wissen, was ich in diesem Fall tun soll.
Vielen Dank im voraus.
Marius B
Sehr geehrter Herr B.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Aufgrund Ihres geschilderten Sachverhalts haben Sie den objektiven Tatbestand erfüllt. Auf der subjektiven Tatseite reicht ein fahrlässiges Verhalten aus. Für mich ist Ihr (geringfügiges) Versehen zwar absolut nachvollziehbar, allerdings erachte ich in Ihrem Fall die Erfolgsaussicht für äußerst gering, da auf der subjektiven Tatseite nur eine fahrlässiges Verhalten vorausgesetzt wird. Mir ist bewusst, dass der ASFINAG in Ihrem Fall kein Schaden entstanden ist, allerdings befinden sich unmittelbar nach der Staatsgrenze automatische Überwachungskameras der ASFINAG, die Ihre Verwaltungsübertretung festgestellt haben. In Ihrem Fall haben Sie die Vignette zu spät erworben. Ich kann Ihnen daher kein Rechtsmittel dagegen empfehlen.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich jederzeit telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Hallo,
Haben heute eine Informationsschreiben von Asfinag bekommen, dass am 09.04.2023 auf mich zugelassane Auto im Autobahn ohne Vignette war. Das war eine Probefahrt von einer anderen Person mit meiner Auto die ich verkaufen wollte. Probefahrt hat gute 30 Minuten gedauert und ich nicht dabei.
Nach dem sie wieder angekommen sind habe ich den Person gefragt wo sie unterwegs waren und Antwort war im Autobahn. Habe den Person gesagt dass das Auto keine Vignette hat.
Im Brief steht dass ich den Rechnung von 14.04.2023 nicht bezahlt habe und sie jetzt den Fall an die Behörde weiterleiten.
Ich habe aber gar keine Post/ Brief Rechnung bis heute bekommen.
Was kann ich jetzt machen?
Bitte um eine Rückmeldung
Sehr geehrter Herr Ö.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Vorab ist gleich einmal festzuhalten, dass gemäß § 20 Abs. 1 BStMG nur der Fahrzeuglenker bestraft werden kann. Darüber hinaus muss Ihnen zuvor eine Ersatzmautaufforderung zugestellt werden. In Ihrem Fall wurde der Fall bereits an die zuständige Behörde weitergeleitet. In diesem Verfahren müssen Sie unbedingt Vorbringen, dass Sie nicht mit dem Fahrzeug im Tatzeitpunkt gefahren sind und abgesehen davon keine Ersatzmautaufforderung erhalten haben.
Es ist nämlich rechtlich so, dass die ASFINAG nicht an das Zustellgesetzt gebunden ist. Das bedeutet, dass eine Ersatzmautaufforderung rechtliche gesehen eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist. Eine empfangsbedürftige Willenserklärung wird erst mit dem tatsächlichen Zugang rechtswirksam. Solange diese Ersatzmautaufforderung nicht in Ihrem Machtbereich ist, hat die aufgetragene Frist zur Begleichung auch noch nicht begonnen.
Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt. Wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, übermitteln Sie uns einfach Ihre Rechtschutznummer und wir machen danach gleiche eine Deckungsabfrage.
Sollten noch weitere Fragen offen sein, können Sie uns auch gerne telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Mag. Hofer,
durch meinen Fahrzeugwechsel mit neuem Kennzeichen hab ich die Gültigkeit meiner digitalen Vignette verloren. Das habe ich leider erst bemerkt, nachdem ich die erste Strafe von der Asfinag (fahren ohne gültige Vignette) bekommen habe. Ich habe schlichtweg nicht daran gedacht, mir eine neue Vignette zu holen. Ich habe dann abgewartet, wieviel viele Strafen noch kommen werden. Insgesamt sind es 3 Strafen. Ich habe bei der Asfinag um eine Kulanzlösung angefragt. Leider wurde das abgelehnt. Ich muss alle 3 Strafen zahlen.
Gibt es Eike Chance dagegen Beschwerde einzulegen oder macht das überhaupt keinen Sinn? Ansonsten würde ich das über meine Rechtsschutz-Versicherung prüfen und klären lassen.
Über eine Antwort wurde ich mich freuen.
Vielen Dank vorab.
Mit freundlichen Grüßen
René Walkner
Sehr geehrter Herr W.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Zunächst kann ich Ihnen nur empfehlen mit der ASFINAG in Kontakt zu treten und nachzufragen, ob eine Kulanzlösung möglich ist. Erfahrungsgemäß bleibt die AFINAG – wie in Ihrem Fall – allerdings stur. Das Problem ist nämlich, dass eine Ersatzmautaufforderung rechtlich nicht bekämpfbar ist. Das bedeutet, dass Sie kein Rechtsmittel dagegen einlegen können. In Ihrem Fall müssten Sie sich auf ein ordentliches Verfahren einlassen. Die Erfolgsaussichten erachte ich allerdings nicht für erfolgsversprechend.
Im Verwaltungsstrafrecht gibt es gegenüber dem normalen Strafrecht das sogenannte Kumulationsprinzip. Das bedeutet, dass wenn mehrere Verwaltungsübertretungen zusammentreffen, die Strafen nebeneinander zu verhängen sind. Diese Regelung nennt man Kumulationsprinzip gemäß § 22 VStG. Dieses Prinzip führt in der Praxis zu massiven Problemen. Es gibt jedoch zwei Ausnahmen von dieser Regelung, nämlich das Dauerdelikt und das fortgesetzten Delikt. Darunter kann man sich vorstellen, wenn mehrere Einzelhandlungen begangen werden, die jedoch eine Einheit bilden und wird durch alle Einzelhandlungen nur eine Verwaltungsvorschrift verletzt, dann soll auch nur eine einzige Strafe verhängt werden. Die Einzelhandlungen bilden eine Einheit, wenn eine Gleichartigkeit der Begehungsform, ein zeitlicher Zusammenhang, eine Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände oder eine Ausnutzung derselben Gelegenheit vorliegen.
Das Problem an der ganzen Geschichte ist, dass der VwGH im Jahr 2022 erst eine neue Rechtsprechung erlassen hat, in der er ausdrücklich festhält, dass jede Fahrt einzeln zu bestrafen ist. Begründet hat dies der VwGH damit, dass es ein sogenanntes Vignettenevidenzregister gibt und jeder Fahrzeugnutzer bevor er einen mautpflichtigen Streckenabschnitt befährt, schauen muss, ob er eine gültige Vignette besitzt. Meines Erachtens verfehlt die gegenständliche Rechtsprechung die Lebenswahrheit, da die ASFINAG oft Monate lang braucht, um den Fahrzeuglenkern die Ersatzmautaufforderung zu übermitteln. Gerade in dieser Zeitspanne kommt es zu zahlreichen unbewussten Verwaltungsübertretungen. Ich habe bereits zahlreiche Mandanten denen dasselbe passiert ist und werde gegenwärtig versuchen eine neue konsumentenfreundliche Rechtsprechung zu erzielen.
In meinen anderen Verfahren befinden wir uns derzeitig erst vor dem Verwaltungsgericht. Ich gehe davon aus, dass wir noch über ein Jahr benötigen bis der Verwaltungsgerichtshof darüber neuerlich entscheidet. Angesichts dieses Umstand kann ich Ihnen bedauerlicherweise nur empfehlen, die erhaltene Ersatzmautaufforderung einzubezahlen, da Sie noch die Möglichkeit haben, die Ersatzmautaufforderung (3x EUR 120,00) einzubezahlen. Wäre Ihre Angelegenheit bereits an die zuständige Behörde (Mindeststrafe 3x EUR 300,00) abgetreten worden, würde ich Ihnen ein Rechtsmittel empfehlen.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich jederzeit gerne telefonisch kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
S.g. Herr Hofer,
Dieses Jahr habe ich erstmals eine digitale Vignette erworben, da die „Pickerl“ an der Verkaufstelle ausverkauft waren. (Kaufdatum 31.01.2023 – Beleg vorhanden)
Nun musste ich mein KFZ aufgrund von Umzug in anderen Bezirk ummelden (03.08.2023) und da habe ich im ganzen Umzugsstress verabsäumt die Kennzeichenänderung bei der ASFINAG zu beantragen. Heute flattert die erste Rechnung mit Zahlungsaufforderung Ersatzmaut vom 12.08.2023 ins Haus (ich kann nicht ausschließen ob noch mehr kommen). Nachdem ich sofort telefonisch bei der Servicestelle angerufen und denen meine Situation geschildert habe zeigte sich die ASFINAG nicht kulant. Ich könne Einspruch erheben, die Ersatzmaut sei so aber oder so zu zahlen.
Sehen Sie hier eine Chance aus der Ersatzmaut-Nummer rauszukommen? (KFZ Rechtsschutz vorhanden)
Viele Grüße
Sehr geehrter Herr A.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Ihr geschilderter Sachverhalt ist mir bekannt. Ich hatte schon zahlreiche Mandanten denen dasselbe passiert ist. Häufig sprechen die Behörde in einem solchen Fall eine Ermahnung aus. Was bedeutet, dass Sie keine Strafe bezahlen müssen. Der ASFINAG ist in Ihrem Fall kein Schaden entstanden. Bitte veranlassen Sie zeitnah die Ummeldung Ihre digitalen Vignette auf Ihr neues behördliches Kennzeichen. Dafür fällt ein Betrag in der Höhe von EUR 18,00 an. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit nur, wenn Ihre Rechtschutzversicherung meine Kosten übernimmt.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich jederzeit gerne telefonisch kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Guten Tag Herr Hofer,
wir haben im Nov. 2022 eine digitale Vignette in Ungarn Richtung Österreich an der Tankstelle gezahlt. Ein paar Wochen später, kam eine Rechnung in Höhe von €120. da wir den Beleg nicht finden konnten, haben wir die Strafe bezahlt. Heute haben wir den Beleg für die digitale Vignette gefunden. Was würden Sie uns raten? Danke für Ihre Hilfe!
Sehr geehrte Frau V.,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Mit der fristgerechten Einzahlung wurde die Ersatzmautaufforderung gegenstandslos. Durch die fristgerechte Einzahlung wurde schlussendlich die auferlegte Strafe akzeptiert. Das bedeutet, dass Ihnen keine weiteren Rechtsmittel mehr zur Verfügung stehen.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich auch gerne telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Mag. Hofer,
Ich habe am am 17.02.23 um 13:35 mit meinem FLEX ABO Streckenmaut ausgelöst. Die hinterlegte Kreditkarte war inzwischen leider abgelaufen, woraufhin ich eine E-Mail erhalten habe, dass die Streckenmaut nicht abgebucht werden konnte. Ich habe umgehend (14:20 Uhr) das Zahlungsmittel aktualisiert. Diese Vorgänge sind im Portal der ASFINAG nachvollziehbar. Damit war ich der Meinung auf der sicheren Seite zu sein und meiner Pflicht nachgekommen zu sein. Im Juli habe ich eine Ersatzmautforderung über 150 € erhalten. Mehrere Telefonate mit der ASFINAG blieben leider erfolglos. Keiner konnte mir Auskunft geben oder weiterhelfen. Alle versprochenen Rückrufe sind nicht erfolgt. Statt einer Antwort habe ich jetzt eine Anonymverfügung über 300 € erhalten, gegen die kein Rechtsmittel eingelegt werden kann. Wenn ich jetzt nicht zahle kann ich gegen den dann ergehenden Strafbefehl Einspruch einlegen. Habe ich Aussicht auf Erfolg?
Sehr geehrte Frau Dr. P.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Sie müssen die aufgetragene Frist zur Begleichung der Anonymverfügung ablaufen lassen. Danach leitet die belangte Behörde ein ordentliches Verfahren ein. In diesem Verfahren können Sie ein ordentliches Rechtsmittel in Form eines Einspruchs einlegen. Wenn Sie alles bescheinigen können, dann sehe ich durchaus gute Möglichkeiten, um die Strafe herabzusetzen. ME müssten Sie einerseits eine Ermahnung iSd § 45 VStG und andererseits eine außerordentliche Strafmilderung iSd § 20 VStG beantragen. Sollte die belangte Behörde eines dieser Rechtsinstrumente anwenden, steigen Sie im besten Fall sogar mit keiner Geldstrafe aus. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt.
Sollten Sie noch weitere Fragen haben, können Sie mich gerne jederzeit telefonisch kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Guten Tag Herr Hofer,
Ich habe soeben einen Brief der Asfinag erhalten, dass ich im Jänner 2023 die keine Vignette beim benutzen der Autobahn hatte (kommt mir sehr komisch vor). Jedenfalls behaupten Sie nun, dass ich am 21.02.2023 einen Strafe per Post zugesendet bekommen habe. Diese ist bei mir nie angekommen, ansonst hätte ich sie natürlicherweise beglichen. Nun drohen sie mir mit dem Brief den ich soeben erhalten habe mit einer Verwaltungsstrafe. Was kann ich dagegen zun? Finde sowas nicht fair.
Sehr geehrter Frau W.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Bitte übermitteln Sie mir sämtliche erhaltene Unterlagen, sodass ich mir rasch einen Überblick verschaffen kann.
Es ist nämlich rechtlich so, dass die ASFINAG nicht an das Zustellgesetzt gebunden ist. Das bedeutet, dass eine Ersatzmautaufforderung rechtliche gesehen eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist. Eine empfangsbedürftige Willenserklärung wird erst mit dem tatsächlichen Zugang rechtswirksam. Solange diese Ersatzmautaufforderung nicht in Ihrem Machtbereich ist, hat die aufgetragene Frist zur Begleichung auch noch nicht begonnen. Im gegenwärtig eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren können wir daher die Ausfolgerung der Ersatzmautaufforderung verlangen. Des Weiteren könnten wir uns in Ihrem Fall ebenso eine außerordentliche Strafmilderung beantragen.
Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt. Wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, übermitteln Sie uns einfach Ihre Rechtschutznummer und wir machen danach gleiche eine Deckungsabfrage.
Sollten noch weitere Fragen offen sein, können Sie uns auch gerne telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Guten Tag. Wir sind vor einem halben Jahr von der Schweiz nach Ravensburg gefahren und dabei kurz durch Österreich. Nach dem Grenzübertritt sind wir bei Altach auf die Autobahn und nach paar Hundert Meter auf die Autobahn Raststätte Hohenems um eine Vignette zu kaufen. Bei der Raststätteneinfahrt standen Personen von Asfinag uns sagten mir ich müsse jetzt hier 120 EUR bezahlen wegen fehlender Vigniette. Mir kam dies unseriös vor und ich bezahlte nicht. 6 Monate später kam eine Strafverfügung die höher ist als 120 EUR. Gibt es eine Chance Einspruch zu erheben damit ich „nur“ die 120 EUR zahlen muss? Ich war nur wenige 100 Meter ohne Vigniette auf der Autobahn und dachte ich könnte sie an der Raststätte kaufen.
Sehr geehrter Herr M.,
Sie können gegen die Strafverfügung Einspruch erheben. Uns ist die „Falle“ bei Altach bereits hinreichend bekannt, da es viele ähnliche Fälle gibt.
Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, kann ich gerne die Vertretung übernehmen und ersuche ich Sie diesfalls um direkte Kontaktaufnahme mit meiner Kanzlei.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr M.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Bitte übermitteln Sie mir sämtliche erhaltene Unterlagen, sodass ich mir rasch einen Überblick verschaffen kann.
Gegen eine Strafverfügung können wir nur binnen 2 Wochen ein ordentliches Rechtsmittel in Form eines Einspruchs einlegen. Wir müssen daher dringend einen Antrag auf Akteneinsicht stellen, um rechtlich zu beurteilen, ob Ihnen die Möglichkeit einer Ersatzmautaufforderung überhaupt geboten wurde. Des Weiteren stellt sich die Frage, ob die ASFINAG Mitarbeiter Sie auch ordentlich aufgeklärt haben und dementsprechend ausgewiesen haben.
Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt. Wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, übermitteln Sie uns einfach Ihre Rechtschutznummer und wir machen danach gleiche eine Deckungsabfrage.
Sollten noch weitere Fragen offen sein, können Sie uns auch gerne telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Einen schönen guten Abend, ich habe die digitale Vignette für 7 Tage mit dem richtigen Autokennzeichen gekauft aber offensichtlich Österreich stehen lassen und nicht Deutschland angeklickt. Jetzt soll ich 120 € dafür zahlen. Ich habe per E-Mail gesagt dass das anscheinend ein Versehen war und die digitale Seite keine Plausibilitätsprüfung zwischen Staat und Kennzeichen macht. Ich habe noch keine Antwort erhalten mache mir aber Sorgen dass ich obwohl ich die Maut bezahlt habe noch mal 120 € bezahlen soll . ich wünsche einen schönen Abend und vielen Dank
Sehr geehrter Herr C.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen. In Ihrem Fall handelt es sich um einen klassischen Tippfehler. Bei einem klassischen Tippfehler – Zahlendreher beim behördlichen Kennzeichen bzw. Verwechslung des Ländercodes – , erachtet dies die belangte Behörden häufig nur als ein geringfügiges Versehen, weshalb ich oft für meine Mandanten eine Ermahnung erwirken konnte. Bitte beachten Sie, dass wir nur binnen 2 Wochen gegen eine Strafverfügung einen Einspruch einlegen können.
Die Erfolgschancen schätze ich in Ihrem Fall gut ein, dass statt einer Geldstrafe eine Ermahnung ausgesprochen wird. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt, da meine Kosten höher als die Strafe sind.
Sollten Sie diesbezüglich Fragen haben, ersuche ich Sie telefonische mit meiner Kanzlei aufzunehmen, um alles zu besprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Hallo Herr Hofer,
ich habe von der ASFINAG einen Mautbescheid über 120€ erhalten, da ich ohne gültiges Streckenmaut-Ticket auf der A 9 Pyhrn Autobahn unterwegs war. Dort werden Mautgebühren an zwei Wegpunkten erhoben. Am ersten Wegpunkt ( von Graz nach Deutschland) habe ich als Reiseziel Deutschland angegeben. Daraufhin hat die Mitarbeiterin mir ein Ticket verkauft, welches allerdings nicht für den gesamten sondern nur für den ersten mautpflichtigen Streckenteil galt. In der Annahme (wir auf der Hinfahrt) nun für beide Streckenabschnitte bezahlt zu haben, habe ich an der zweiten Mautstelle keine Gebühr mehr bezahlt.
Sehen sie hier Erfolgsaussichten, im Verfahren erfolgreich zu sein?
Auf eine kulante Lösung gab es eine negative Rückmeldung.
Sehr geehrter Herr B.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Aufgrund Ihres geschilderten Sachverhalts haben Sie den objektiven Tatbestand erfüllt. Auf der subjektiven Tatseite reicht ein fahrlässiges Verhalten aus. Für mich ist Ihr (geringfügiges) Versehen zwar absolut nachvollziehbar, allerdings erachte ich in Ihrem Fall die Erfolgsaussicht für äußerst gering, da auf der subjektiven Tatseite nur eine fahrlässiges Verhalten vorausgesetzt wird. Mir ist bewusst, dass Sie sich auf die Aussage des ASFINAG Mitarbeiters verlassen haben, jedoch unterblieb eine letztmalige Kontrolle. Ich kann Ihnen daher kein Rechtsmittel dagegen empfehlen.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich jederzeit telefonisch kontaktieren.
Sehr geehrter Hr. Hofer,
mir ist es ebenfalls passiert, dass ich vergessen habe mein Kennzeichen, mit gültiger, digitaler Jahresvigenette, auf mein neues Kennzeichen umzuschreiben.
Nun habe ich bereits eine Forderung der ASFINAG in Höhe von € 120,- erhalten. Bekanntlich stellt sich diese dabei stur, obwohl ihr kein Schaden entstanden ist.
Halten Sie es für sinnvoll, auf ein Verwaltungsstrafverfahren zu warten und Einspruch einzulegen?
Danke und freundliche Grüße!
Sehr geehrter Herr A.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Ihr Fall ist absolut keine Seltenheit. Ich habe zahlreiche Mandanten denen das selbe Versehen unterlaufen ist. Die Erfahrung hat mir gezeigt, dass die Behörden oft unserer Argumentation – der ASFINAG ist kein Schaden entstanden, bei einer klassischen Klebevignette hätte Ihnen dieser Fehler nicht unterlaufen können und es handelt sich um ein geringfügiges Versehen – gefolgt und eine Ermahnung ausgesprochen haben. Da es sich hier allerdings um eine Ermessensentscheidung handelt, habe ich es ebenso schon erlebt, dass die Behörden die auferlegte Strafe bestätigt haben. Es bleibt daher immer ein kleines Risiko bestehen. Am besten Sie nehmen mit mir telefonisch Kontakt auf und wir besprechen Ihre Angelegenheit durch.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Mag. Hofer!
Wir sind von der Steiermark im Oktober 2022 nach Burgenland gezogen und hatten eine Digitale Vignette leider haben wir beim KFZ ummelden nicht daran gedacht die Digitale Vignette auf das neue Kennzeichen zu registrieren. Bei der Asfinag gibt es dafür kein Verständnis obwohl das selbe Fahrzeug und die Gültigkeit der Digitalen Vignette bis 31.01.2023 war und die Kontrolle in diesem Zeitraum.
Vielen lieben Dank im Voraus!
Mit freundlichen Grüßen
Heinz Pucher
Sehr geehrter Herr P.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Ihr beschriebener Fall ist absolut keine Seltenheit. Es handelt sich in Ihrem Fall nicht um eine klassische Mautprellerei, sondern hatten Sie andauernd eine gültige digitale Vignette und haben nur aufgrund eines Umzugs bedauerlicherweise übersehen, die digitale Vignette umzumelden. Die Nutzungsvorteile einer digitalen Vignette treffen Sie im gegenständlichen Fall nicht. Vor diesem Hintergrund ist, dass wenn Sie eine klassische Klebevignette erworben hätten, Sie nie eine Mautübertretung begehen hätten können. Ich gehe – erfahrungsgemäß – davon aus, dass die belangte Behörde bei einem Einspruch, die Sache ebenfalls so sieht.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit vorerst weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
Ich bin die A14 von der Schweiz nach Deutschland gefahren, in dem Wissen, dass dieser Streckenabschnitt von der Vignettenpflicht ausgenommen war. Mein GPS-Navigationsgerät hat mich wahrscheinlich auf die falsche Zufahrt geführt und so wurde ich unwissentlich für das Nichtzahlen der Vignette für schuldig befunden.
Ich wusste nichts von diesem Vorfall bis gestern Morgen, den 22.07.2023. Der Vorfall ereignete sich bereits am 29.08.2022, fast ein Jahr zuvor. Ich habe niemals eine Benachrichtigung für diesen Vorfall erhalten, es war daher für mich nicht möglich, das Problem zu beheben, indem ich das Bußgeld von 120 Euro zahle. Die aktuelle Strafe beträgt 350 Euro und es scheint, als käme die Kommunikation direkt von einem Gericht, welches mich bestraft, weil ich „nicht gezahlt habe“.
Die Gerichtskommunikation ist datiert auf den 06. Juni 2023 und wurde zunächst an die falsche Adresse geschickt (es handelt sich um eine Adresse, an der ich bis vor 3 Jahren gelebt habe). Erst danach wurde sie an meine aktuelle richtige Adresse weitergeleitet. Kein Wunder also, dass ich bis gestern keine Mitteilung erhalten habe, wenn sie an die alte Adresse gesendet wurde!
Am schlimmsten ist, dass ich aus diesem Vorfall hätte lernen können, und nun habe ich die Befürchtung, dass dies andere Male passiert sein könnte (ich kann mich nicht erinnern, welche Ausfahrt ich genommen habe!). Daher könnte es auch sein, dass andere Verfahren noch laufen.
Was sollte ich Ihrer Meinung nach tun?
Mit freundlichen Grüßen,
Marco
Sehr geehrter Herr M.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen weiterhelfen.
Bitte übermitteln Sie mir sämtliche erhaltene Unterlagen, sodass ich mir rasch einen Überblick verschaffen kann.
Es ist nämlich rechtlich so, dass die ASFINAG nicht an das Zustellgesetzt gebunden ist. Das bedeutet, dass eine Ersatzmautaufforderung rechtliche gesehen eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist. Eine empfangsbedürftige Willenserklärung wird erst mit dem tatsächlichen Zugang rechtswirksam. Solange diese Ersatzmautaufforderung nicht in Ihrem Machtbereich ist, hat die aufgetragene Frist zur Begleichung auch noch nicht begonnen. Im gegenwärtig eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren können wir daher die Ausfolgerung der Ersatzmautaufforderung verlangen. Des Weiteren könnten wir uns in Ihrem Fall ebenso eine außerordentliche Strafmilderung beantragen.
Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt. Wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, übermitteln Sie uns einfach Ihre Rechtschutznummer und wir machen danach gleiche eine Deckungsabfrage.
Sollten noch weitere Fragen offen sein, können Sie uns auch gerne telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
ich habe eine Frage, wir haben ordnungsgemäss eine Vignette gekauft, allerdings einen kleinen Fehler bei Kennzeichen gemacht.
Es ist deutlich erkennbar, dass es unsere Kennzeichen ist, jedoch kann es durch den Fehler auch ein anderes Kennzeichen sein.
Meine Frage ist, eigentlich habe wir ja keine Strafttat begangen, da wir rechtzeitig eine Vignette, nachweislich gekauft haben und auch ersichtlich ist, das es sich um unser Kennzeichen handelt-allerdings mit „Eingabefehler“.
Wir haben die Rechnung und den Code per Mail zugeschickt bekommen, also eine Bestätigung die Vignette gekauft zu haben.
Wären wir wo stehen geblieben hätten wir auch die Vignette gekauft und es würde keine Nummernschild draufstehen.
Ich habe eine Einspruch eingelegt, allerdings wurde dieser abgelehnt.
Wie hoch sehen Sie unsere Chancen, dagegen vorzugehen?
Vielen Dank und viele Grüße,
A.Rai-Wi
Sehr geehrter Herr R.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Sie müssen zunächst mit einer Ersatzmautaufforderung in der Höhe von EUR 120,00 rechnen; allerdings handelt es sich in Ihrem Fall um einen klassischen Tippfehler. Bei einem klassischen Tippfehler – Zahlendreher beim behördlichen Kennzeichen – , erachtet dies die belangte Behörden häufig nur als ein geringfügiges Versehen, weshalb ich oft für meine Mandanten eine Ermahnung erwirken konnte. In Ihrem Fall empfehle ich Ihnen vorab bei der ASFINAG anzufragen, ob eine Kulanzlösung möglich ist.
Wenn die ASFINAG nicht einlenkt – was die ASFINAG erfahrungsgemäß auch macht – ist es eine Option, die erhaltene Ersatzmautaufforderung nicht einzubezahlen. Es wird dann ein Verwaltungsverfahren mit einer Mindeststrafe von € 300,00 eingeleitet. Die Erfolgschancen schätze ich in Ihrem Fall gut ein, dass statt einer Geldstrafe eine Ermahnung ausgesprochen wird. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten deckt.
Wenn Sie möchten würde ich vorab eine Rechtschutzdeckungsabfrage machen und nachfragen, ob Ihre Rechtschutzversicherung die Kosten für mein rechtsfreundliches Einschreiten übernimmt.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne telefonisch kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Guten Tag Herr Hofer,
Wir waren vor ein paar Wochen in Österreich. Auf dem Weg nach Hause sind wir über die A9 mit gültiger Vignette gefahren. Als wir auf der a9 an eine Mautstelle kamen und (vor einem
Tunnel) wusste wir erst nicht welche Spur wir nehmen sollen. Die rechte Spur war offen (Schranke oben) da wir eine digitale Vignette hatten und wir ja auf der A9 unterwegs waren (in meinen Augen Autobahn = Vignette) sind wir einfach durch gefahren. Jetzt kam die Ersatzmaut von 120€ strafe. Kann man dagegen was machen ?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr F.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Sie wurden aller Voraussicht und Wahrscheinlichkeit auf der A9 Übelbach – KN. St. Michael geblitzt. Für diesen Streckenabschnitt benötigen Sie zur normalen österreichischen Vignette noch eine zusätzliche Maut. Das bedeutet, dass für diesen Streckenabschnitt eine gesonderte Maut anfällt. Wenn Sie die gegenständliche zusätzliche Maut nicht bezahlt haben, kann ich Ihnen leider kein ordentliches Rechtsmittel dagegen empfehlen. Sollten Sie weitere Fragen dazu haben, können Sie mich auch gerne jederzeit telefonisch kontaktieren.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Guten Tag,
ich habe eine gültige Vignette seit mehreren Monaten und habe vor 2 Wochen eine Ersatzmaut Strafe erhalten. Die Vignette klebt auf dem Auto und ist noch bis zum nächsten Jahr gültig. Asfinag sagt sie können die Strafe nicht stornieren.
Sehr geehrter Herr P.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Eine Ersatzmautaufforderung ist rechtlich nicht bekämpfbar. Erst wenn Sie nicht fristgerecht die Ersatzmautaufforderung einzahlten, tritt die ASFINAG das Verfahren an die zuständige Behörde ab. Wenn Sie sich sicher sind, ordnungsgemäß eine Vignette gelöst zu haben, sollten Sie die aufgetragene Frist verstreichen lassen und ein ordentliches Rechtsmittel in Form eines Einspruchs einlegen. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt. Sollten Sie weitere Fragen dazu haben, können Sie mich auch gerne jederzeit telefonisch kontaktieren.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
Wir haben kürzlich bei Grenzübertritt eine digitale Vignette über https://osterreichvignette.de/ gekauft. Die Bestellbestätigung per email kam prompt per Mail um 10:36 Uhr. Nun haben wir eine Ersatzmautforderung erhalten, die Messung war um 10:46 Uhr. Das sind eindeutig 10 Minuten später. Wir sind davon ausgegangen, dass die Digitale Vignette sofort gilt, wir warten ja nicht zwei Stunden an der Grenze. Allerdings kam die digitale Vignette von ASFINAG erst um 12:25, da waren wir längst in der Schweiz.
Nun schreibe ich seit zwei Wochen mit der ASFINAG hin und her, sie wollen nicht von der Forderung abweichen. Ich finde das betrügerisch, zumal bei https://osterreichvignette.de/ “Sofort gültig” steht , und darunter ganz mini klein “Vignette gültig in zwei Stunden” . Würden sie bezahlen oder es drauf ankommen lassen?
Danke für ihren Rat.
Herzliche Grüße
J. Hofstetter
Sehr geehrter Herr H.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Im Zeitpunkt der Verwaltungsübertretung war Ihr Fahrzeug mit keiner gültigen Vignette ausgestattet. Demzufolge haben Sie den objektiven Tatbestand iSd § 20 Abs. 1 BStMG erfüllt. Auf der subjektiven Tatseite reicht ein fahrlässiges Verhalten aus. In Ihrem Fall haben wir meines Erachtens gute Erfolgschancen, da Sie die digitale Vignette zuvor online erworben haben und aufgrund der Onlineüberweisung bzw. Transaktionsbestätigung die Zeit bis zur Gültigkeit verstrichen ist. Der vollständige Kaufabschluss erfolgte allerdings bereits vor dem befahren der mautpflichtigen Straße. In solchen Fällen haben wir es schon oft geschafft, dass statt einer Strafe eine Ermahnung ausgesprochen wurde. Das bedeutet, dass Sie keine Strafe bezahlen müssen. Der typische Fall ist, dass die Mautnutzer nach Österreich fahren und sich erst unmittelbar vor der Grenze eine digitale Vignette kaufen. Viele vergessen dann einfach, dass es eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt bis die Transaktion abgeschlossen ist. Des Weiteren sollten wir uns im vorliegenden Fall mit den AGBs von der Internetplattform https://osterreichvignette.de/ auseinandersetzten, da der Hinweis „sofort gültig“ für Konsumenten äußerst irreführend ist und aller Voraussicht und Wahrscheinlichkeit zahlreiche Verwaltungsübertretungen auslöst. Aufgrund dieser Fehlinformation sollte man sich daher überlegen seinen Schadenersatzanspruch an die Plattform zu richten. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwaltskanzlei Hofer
Sehr geehrter Mag. Hofer, ich habe eine 2-Monatsvignette in Seefeld erworben (Nachweis liegt vor) und wurde kurz darauf in Zirl (10min nach Kauf) bei der elektronischen Überwachung ohne Vignette fotografiert. Unser Baby (10 Monate) hatte kurz nach dem Kauf einen Schreianfall, so dass wir im Eifer des Gefechts einfach vergessen hatten, diese gleich anzukleben. Die Asfinag zeigt sich hier leider gar nicht kulant. Haben Sie hier eine Empfehlung für uns? Danke und freundliche Grüße
Sehr geehrter Herr J.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Im Zeitpunkt der Verwaltungsübertretung war Ihr Fahrzeug mit keiner gültigen Vignette ausgestattet. Demzufolge haben Sie den objektiven Tatbestand iSd § 20 Abs. 1 BStMG erfüllt. Auf der subjektiven Tatseite reicht ein fahrlässiges Verhalten aus. Eine Ersatzmautaufforderung ist rechtlich nicht bekämpfbar. Erst wenn die ASFINAG das Verfahren an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde abtritt, können Sie ein ordentliches Rechtsmittel einlegen. In Ihrem Fall könnten wir der Behörde den gegenständlichen Sachverhalt schildern und eine Ermahnung beantragen. Das bedeutet, dass Sie keine Strafe bezahlten müssen. Ich kann Ihnen allerdings nicht professionell abschätzen, ob wir damit Erfolg haben. Die Praxis hat mir gezeigt, dass es einfach eine Ermessensentscheidung ist. In welche Richtung dieser Ermessensspielraum ausgelegt wird, bleib abzuwarten. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit allerdings nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen. Wenn Sie noch weitere Fragen haben, können Sie mich auch gerne telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
nachdem wir in den vergangenen Jahren stets über die Passstraßen gefahren sind, haben wir nun erstmalig die Autobahn genutzt und ich habe am 18.05.2023 eine Zwei-Monats-Vignette incl. Brennerautobahn für 51 € an der Raststätte Serways Inntal West für den Pkw meines Mannes gekauft, was ich auch über einen Kontoauszug nachweisen und bezeugen kann. Nun hat mein Mann einen Bescheid über eine Ersatzmaut zugestellt bekommen und wir haben nach Recherchen im Internet festgestellt, dass der Mitarbeiter der Tankstelle mir irrtümlich nur eine mit „T“ gekennzeichnete Tagesvignette ausgehändigt hat, obwohl ich 51 € bezahlt habe, sodass es m.E. nach an einem Verschulden unsererseits fehlt. Müssen wir die 120 € trotzdem bezahlen, damit es nicht noch teurer wird? Herzlichen Dank im Voraus für Ihre Antwort! Mit besten Grüßen Tina Großkurth
Sehr geehrte Frau G.,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
In Ihrem Fall würde ich Ihnen zunächst empfehlen mit der ASFINAG in Kontakt zu treten und nachzufragen, ob eine Kulanzlösung möglich ist. Erfahrungsgemäß bleibt die ASFINAG meistens stur. Eine Ersatzmautaufforderung ist rechtlich nicht bekämpfbar. Erst wenn die ASFINAG das Verfahren an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde abtritt, können Sie ein ordentliches Rechtsmittel einlegen.
In Ihrem Fall lag der Fehler klar in der Sphäre der Tankstellenmitarbeiterin. Auch wenn die Behörde die Meinung vertreten würde, dass Sie die Rechnung nicht ordnungsgemäß kontrolliert haben, kann man dieser entgegenhalten, dass Ihnen der richtige Betrag für eine Monatsvignette abgebucht wurde. Anhand dieser Tatsachen sollte die zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden daher eine Ermahnung aussprechen. Das bedeutet, dass Sie keine Strafe bezahlen müssen. ME stehen in Ihrem Fall die Chancen gut, dass eine Ermahnung gemäß § 45 VStG ausgesprochen wird. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt.
Am besten wir besprechen Ihre Angelegenheit telefonisch kurz durch.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
ich möchte an Ihre Kommentare vom 24.01.2023 und 29.04.2023 anknüpfen. Obwohl ich mich vor Urlaubsantritt über die Mautpflicht in Österreich m.E. gewissenhaft und sorgfältig informiert habe, bin auch ich Opfer der wenigen mautpflichtigen Kilometer auf der A14 (Altach Götzis – Hohenems) bis zur Schweiz (und wahrscheinlich auch zurück) geworden.
Ich bin wirklich sauer. Es wäre doch nur transparent von der ASFINAG einen Hinweis zur A14 und diesem Streckenabschnitt auf die Webseite zu nehmen, wenn es so zahlreiche Betroffene gibt. Ich persönlich finde die Angaben, die man zur A14 findet, schlicht irreführend – um nicht zu sagen unvollständig bzw. sogar falsch… Mir wird es nicht noch einmal passieren, aber als Mautpreller fühle ich mich dennoch nicht.
Welche Ergebnisse konnten Sie bislang erzielen?
Für Ihre Mühen im Voraus vielen Dank!
Sehr geehrter Herr U.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Bis zu diesem Zeitpunkt haben wir noch keine Entscheidung erhalten. Wir bleiben jedoch hartnäckig an der Angelegenheit dran, da Ihr Fall absolut keine Seltenheit ist.
Wenn Sie dagegen auch vorgehen möchten, würden wir Sie dabei gerne unterstützen. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit allerdings nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die unsere Kosten übernimmt.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Guten Tag Herr Hofer,
Ich bin heute ca. 9:45 Uhr über die Grenze nach Bregenz gefahren. Dort habe ich gemerkt, dass ich eine Vignette brauche. Also bin ich direkt die nächste Abfahrt runter gefhafen. Dann habe ich angehalten und eine Vignette per Eilverfahren beantragt. Die Vignette war ab 10:18 Uhr gültig.
Muss ich jetzt mit einem Bußgeld rechnen?
Beste Grüße
Sehr geehrter Herr P.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Der objektive Tatbestand ist bereits erfüllt, wenn Sie im Zeitpunkt der Verwaltungsübertretung keine gültige Vignette an Ihrem Fahrzeug hatten. Auf der subjektiven Tatseite reicht ein fahrlässiges Verhalten aus. Sollten Sie eine Ersatzmautaufforderung erhalten, kann ich Ihnen nur empfehlen, sich mit der ASFINAG in Verbindung zu setzen und nachzufragen, ob eine Kulanzlösung möglich ist. Bitte beachten Sie dabei, dass die ASFINAG nur an bestimmten Streckenabschnitte automatische Überwachungssysteme errichtet hat. Das bedeutet, dass Sie natürlich auch Glück gehabt haben können. Die Erfahrung hat uns gezeigt, dass eine Ersatzmautaufforderung grundsätzlich innerhalb von 2 Wochen – gerechnet vom Tatzeitpunkt – zugestellt wird.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
wir haben ein Schreiben der Asfinag bekommen und sollen eine Ersatzmaut von 120€ bezahlen. Wir haben die Vignette beim Grenzübertritt gekauft, bezahlt und angebracht. Ich habe die Asfinag angeschrieben und um den Nachweis/das Bild gebeten. Ist dies zielführend?
Sehr geehrter Herr H.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Sobald Ihnen die ASFINAG die Beweisbilder übermittelt hat, können Sie relativ leicht erkennen, ob die gegenständliche Verwaltungsübertretung gerechtfertigt ist oder nicht. Sollten Sie sich allerdings sicher sein, dass Sie im Tatzeitpunkt eine gültige Vignette gelöst und ordnungsgemäß angebracht hatten, würde ich Ihnen empfehlen, die erhaltene Ersatzmautaufforderung nicht einzubezahlen. Danach wird ein ordentliches Verwaltungsverfahren eingeleitet. In diesem Verfahren findet ein Beweisverfahren statt und die ASFINAG wird von der belangten Behörde aufgefordert alle zweckdienlichen Beweise vorzulegen.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich auch gerne telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Praschl, mein Bruder hat eine Strafverfügung in Höhe von 350 Euro wegen fehlender Vignette erhalten. Dagegen hat er Einspruch eingelegt, da er keine Ersatzmautaufforderung durch die Asfinag erhalten hat. Nun erging eine Straferkenntnis mit der Ablehnung des Einspruchs. Bei dem Fahrzeug handelt es sich um ein Leasingfahrzeug. Die Ersatzmautforderung ging an das Leasingunternehmen und das würde reichen. Das Leasingunternehmen hat diese aber nicht an mich weitergeleitet. Das kann doch nicht sein, die Zustellung muss doch tatsächlich erfolgt sein. Nach Rückfragen beim zuständigen Bearbeiter bei der österreichischen Behörde hieß es, dass dieses Vorgehen bei Mietfahrzeugen rechtlich in Ordnung und gerichtlich schon überprüft sei. Wie sehen Sie hier die Chancen?
Besten Dank für Ihre Einschätzung
Christine B.
Sehr geehrte Frau B.,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Meines Erachtens ist die Aussage der belangten Behörde falsch! Hintergrund ist, dass die ASFINAG nicht an das Zustellgesetzt gebunden ist. Das bedeutet, dass eine Ersatzmautaufforderung rechtliche gesehen eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist. Eine empfangsbedürftige Willenserklärung wird erst mit dem tatsächlichen Zugang rechtswirksam. Solange sich also die ausgestellte Ersatzmautaufforderung nicht im Machtbereich des Fahrzeuglenker befindet, hat die aufgetragene Frist zur Begleichung der Ersatzmautaufforderung auch noch nicht begonnen und man kann noch immer strafbefreiend iSd § 20 Abs 5 BStMG leisten. Ich kann Ihnen daher nur empfehlen, gegen das erhaltene Straferkenntnis ein Rechtsmittel in Form einer Beschwerde einzulegen.
Sollten Sie dabei Unterstützung benötigen, können Sie sich jederzeit gerne bei mir melden.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
meine Eltern haben auf dem Weg in den Urlaub eine E-Vignette und Tickets bei einer Tankstelle in Österreich gekauft.
Das war das allererste Mal, dass meine Eltern eine E-Vignette gekauft haben.
Die Mitarbeiterin der Tankstelle hat keinen Fahrzeugschein oder ähnliches gefordert und meine Eltern haben auch nichts unterschrieben, dass die Richtigkeit des Kennzeichens bestätigt. Mein Vater hat ihr vorsichtshalber zweimal das Kennzeichen mitgeteilt und sie hat auch noch aus dem Fenster kurz auf das Kennzeichen rausgeschaut und gesagt das passt. Nach dem Bezahlvorgang haben meine Eltern die Bestellbestätigung zusammengefaltet in die Hand gedrückt bekommen und haben in guten Glaubem ihre Fahrt fortgesetzt.. Nach ein paar Kilometern mussten sie feststellen, dass die Mitarbeiter anstatt ein „M“ ein „N“ im Kennzeichen eingetippt hat. Sofort hat meine Mama den Kundenservice von ASFINAG kontaktiert und der Mitarbeiter hat ihr mitgeteilt, sie sollen vorsichtshalber alles nochmal neu kaufen. Also direkt bei der nächsten Tankstelle haben meine Eltern alles nochmal neu gekauft. Hier lief der Verkauf ganz anders ab. Meinen Eltern wurde alles in Ruhe erklärt und sie haben einen Zettel zum Kontrollieren der Richtigkeit des Kennzeichen vorgelegt gekommen und diesen unterschrieben. Ich habe nachträglich auch nochmal den Kundenservice von ASFINAG kontaktiert und ihnen den Ablauf geschildert was vorgefallen war und nun haben meine Eltern noch ein Schreiben zur Ersatzmaut in Höhe von 120,00€ bekommen. Jeglicher Kontakt mit dem Kundenservice und der Tankstelle ist zwecklos gewesen, da sie sagen meine Eltern mussten es kontrollieren. Aber wie kann es sein, dass man bei einer Tankstelle nichts zeigen muss und unterschreiben muss und bei der anderen schon..Denken Sie wir haben eine Chance?
Vielen Dank schonmal und freundliche Grüße
Josipa
Sehr geehrte Frau J.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
In Ihrem Fall würde ich Ihnen zunächst empfehlen mit der ASFINAG in Kontakt zu treten und nachzufragen, ob eine Kulanzlösung möglich ist. Erfahrungsgemäß bleibt die ASFINAG meistens stur. Eine Ersatzmautaufforderung ist rechtlich nicht bekämpfbar. Erst wenn die ASFINAG das Verfahren an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde abtritt, können Sie ein ordentliches Rechtsmittel einlegen. Des Weiteren lag der Fehler im vorliegenden Fall auch nicht in Ihrer Sphäre, sondern wurde von der Tankstellenmitarbeiterin ausgelöst.
Die zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden erachten einen Tippfehler oft als ein geringfügiges Versehen und sprechen daher eine Ermahnung aus. Das bedeutet, dass Sie keine Strafe bezahlen müssen. ME stehen in Ihrem Fall die Chancen gut, dass eine Ermahnung gemäß § 45 VStG ausgesprochen wird. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt.
Am besten wir besprechen Ihre Angelegenheit telefonisch kurz durch.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Hr. Hofer, wir kommen aus Deutschland. Mein Sohn hat sein Auto verkauft, der Käufer wohnhaft in Österreich, sollte das Auto innerhalb einer Woche abmelden, dass er nicht getan hat. Mein Sohn hat eine Zwangsstilllegung erwirkt, doch jetzt kommen Blitzer (konnten wir abwenden, da man den Fahrer angeben kann). Von ASFiNAG kam wegen fehlender Vingnette eine Gebühr von 120€, muss er das wirklich bezahlen? Er hatte bei der ASFiNAG angerufen, die können da nichts machen. Kaufvertrag und Kopie vom Ausweis des Käufers haben wir.
Danke für eine Antwort.
Liebe Grüße
Sehr geehrter Herr E.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Nein! Ihr Sohn kann rechtlich gesehen nicht belangt werden, da gemäß § 20 Abs 1 BStMG nur der Fahrzeuglenker bestraft werden kann. Das bedeutet, dass sich Ihr Sohn auf ein ordentliches Verfahren einlassen soll. In diesem Verfahren übermittelt Ihnen die belangte Behörde sodann eine Lenkererhebung. Bei dieser Lenkererhebung geben Sie einfach die Daten des Fahrzeuglenkers an und danach wird das Verfahren gegen Ihrem Sohn eingestellt.
Wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, kann ich Ihnen auch gerne bei der schriftlichen Ausführung helfen. Ohne einer Rechtschutzverischerung ist es wirtschaftlich nicht sinnvoll, da meine Kosten höher sind.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
mein Freund hat eine Vignette gekauft und er hat irrtümlich geglaubt, dass ich sie bereits auf das Auto geklebt habe.
Jetzt ist er mind. 9 mal auf der Autobahn gefahren. Er hat auch schon eine Rechnung von ca 1000 Euro bekommen und wir befürchten es kommt noch eine.
Gibt es eine Chance auf eine Reduzierung der Strafe,weil man irrtümlich nicht gewusst hat,dass die Vignette noch nicht am Auto ist?
Vielen Dank !
Sehr geehrte Frau G.,
in der Mautordnung (Version 69/2022) ist geregelt, dass im Falle der Benutzung des mautpflichtigen Straßennetzes ohne gültige Vignette maximal drei Ersatzmautforderungen zu je € 120,00 pro Kraftfahrzeug zu stellen sind – vorausgesetzt, die Kontrollen haben innerhalb von 30 Tagen stattgefunden. Für alle darüberhinausgehenden Fälle ist keine Ersatzmaut zu entrichten.
Mehrfachbestrafungen für gleichartige Delikte, die insgesamt unverhältnismäßg hohe Strafen zur Folge haben, sind nach meiner Rechtsauffassung vor allem im Hinblick auf die EU-Rechtsordnung generell unzulässig.
Sollte Ihr Freund eine Rechtsschutzversicherung haben, kann ich diese Strafen gerne bekämpfen. Nehmen Sie diesfalls bitte direkt Kontakt mit meiner Kanzlei auf und übermitteln Sie alle Unterlagen, dann prüfe ich den Fall im Detaill.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Hallo Herr Hofer,
ich habe gestern 2x Streckenmaut und die 10 Tagesvignette gekauft.
Bin gestern am Brenner nach Österreich gefahren und heute zurück nach Italien.
Habe aber erst heute gesehen, dass die Vignette erst ab 21.06 geht wenn das Kaufdatum online der 3.6 ist.
Habe der ASFINAG gemailt dass dies ein Fehler ist und sie gebeten dies zu berichtigen.
Ich kann ja beweisen, dass wenn ich die Streckenmaut 2x bezahle und z.B. vor Kufstein geblitzt wurde, dass ich für diesen Zeitraum die Vignette gebraucht hätte?
Bekomme ich jetzt eine Strafe?
Sehr geehrte Frau G.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen weiterhelfen.
Sie sind leider in die Wartefristfalle getappt. Beim Kauf eines digitalen Produkts kommt es zu einer gesetzlichen Wartefrist (FAGG). Bei der ASFINAG beträgt diese Wartefrist sogar 18 Tage. Diese 18 – tägige „Wartefrist“ der ASFINAG ist weder unionsrechtlich geboten noch beruht sie auf dem nationalen Umsetzungsgesetz (FAGG -14 Tage). Diese geltende Regelung entspricht lediglich der in der Mautordnung in Anspruch genommenen Ermächtigung iSd § 15 Abs 2 Z 8 BStMG. Man kann klar erkennen, dass in der „Wartefrist“ eine etwas mutlose und den Verbraucher nicht gerade dienliche Regelung, die triftige Sachgründe vermissen lässt, trifft.
Ich konnte bereits für zahlreiche meiner Mandanten, die mit der gleichen Situation konfrontiert waren, eine Ermahnung erreichen. Das bedeutet, dass Sie keine Strafe bezahlen müssen. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit jedoch nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt. Des Weiteren müssten Sie sich auf ein ordentliches Verwaltungsverfahren mit einer Mindeststrafe von EUR 300,00 einlassen. Erst in diesem Stadium können wir bei der belangten Behörde einwenden, dass Sie ordnungsgemäß eine Vignette entrichtet haben und keine Mautprellerei vorliegt. Darüber hinaus sind Sie vom Kauf nicht zurückgetreten.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne jederzeit telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Hallo Herr Hofer,
ich habe gestern in Deutschland an der Tankstelle 2 10 Tages-Vignetten erworben. Eine sollte ab sofort gültig, die Andere ab dem 07.06 gültig sein.
Die für den 07.06 wurde korrekt und vor Ort gelocht. Die für gestern (26.05) von einem vorbereiten Stapel genommen.
Leider habe ich die für den 26.05 nicht genau angesehen und mir ist erst in Slowenien aufgefallen (bei Tageslicht) dass diese auf den 26.06. gelocht ist.
Ich habe eben auch deswegen bei der ASFINAG angerufen aber man konnte mir dort nicht weiterhelfen.
Macht es Sinn hier gegen eine Ersatzmaut Einspruch einzulegen?
Wenn man mit den Belegen Einspruch einhebt, wird dann automatisch das Bußgeldverfahren eingeleitet oder hat man im Falle einer Ablehnung des Einspruches trotzdem nur die Ersatzmaut zu zahlen?
Vielen Dank
Sehr geehrter Herr W.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Eine Ersatzmautaufforderung ist rechtlich nicht bekämpfbar. Erst wenn Sie die Ersatzmautaufforderung nicht fristgerecht einbezahlen, tritt die ASFINAG das Verfahren an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ab. In der geltenden Mautordnung findet sich der Hinweis, dass die Klebevignette vor Anbringung kontrolliert werden muss. In Ihrem Fall handelt es sich zwar um einen Fehler, der von der Tankstellenmitarbeiterin ausgelöst wurde, jedoch hätten Sie die Klebevignette nochmals kontrollieren müssen. Wenn wir in Ihrem Fall einen Einspruch erheben, können wir nur versuchen, die belangte Behörde davon zu überzeugen, dass es sich um ein geringfügiges Versehen gehandelt hat. Ob eine Ermahnung dann ausgesprochen wird, bleibt abzuwarten. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Hallo
Bin leider Heute 25.6.2023 auf die Autobahn Gratkorn Nord ohne Vignette aufgefahren.
Fuhr Gratkorn Süd wieder ab.
Droht mir eine Zahlung
Wenn ja wann
Oder habe ich vielleicht auch Glück gehabt
Dank
LG
Sehr geehrter Herr M.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Zunächst kann ich Ihnen nur empfehlen mit der ASFINAG in Kontakt zu treten und nachzufragen, ob Ersatzmautaufforderungen anhängig sind. Bitte beachten Sie dabei, dass die ASFINAG nur an bestimmten Streckenabschnitte automatische Überwachungssysteme errichtet hat. Das bedeutet, dass Sie natürlich auch Glück gehabt haben können. Die Erfahrung hat uns gezeigt, dass eine Ersatzmautaufforderung grundsätzlich innerhalb von 2 Wochen – gerechnet vom Tatzeitpunkt – zugestellt wird.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen. Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie uns gerne jederzeit telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
meinen Sachverhalt hatte ich hier bereits am 13.04.2023 geschildert. Die Asfinag war nicht bereit Kulanz walten zu lassen – wie in vielen anderen hier geschilderten Fällen auch. Auf Ihre Empfehlung hin habe ich die Ersatzmaut fristgerecht Ende April bezahlt. Die Asfinag selbst hatte mich darauf hingewiesen, dass die Ersatzmaut zur Fahrt am selben Tag und am nächsten Tag berechtigt. Am ersten Tag bin ich hingefahren und am nächsten Tag zurück. Die am Tag der Hinfahrt nachträglich gekaufte Vignette war also obsolet. Allerdings weigert sich jetzt die Asfinag die Vignettengebühr zurück zu erstatten. Zumal dieser Sachverhalt offensichtlich kein Einzelfall ist, halte ich dieses Gebahren von der Asfinag für absolut dreist, es wird einfach beides kassiert. Ob das in Europa rechtens ist stelle ich zunächst dahin, aber ist das so in Österreich tatsächlich rechtens?
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Poppe
Sehr geehrter Herr P.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei wieder weiterhelfen.
Ich kann Ihren Unmut absolut nachvollziehen. Es handelt sich leider im gegenständlichen Fall nicht um ein fortgesetzten Delikt, sodass die ASFINAG jede Fahrt bestrafen kann. Früher befand sich in der Mautordnung der Hinweis, dass die ASFINAG innerhalb eines Monats (nur) 3 Ersatzmautaufforderungen ausstellen darf. Im Jahr 2022 hat der Verwaltungsgerichtshof bedauerlicherweise eine Rechtsprechung erlassen, die besagt, dass jeder Verkehrsteilnehmer vor Benützung der Autobahn ins Vignettenregister Einsicht nehmen kann/muss, weshalb jede Fahrt eine Verwaltungsübertretung darstellt. Meines Erachtens ist diese Rechtsprechung absolut lebensfremd, da kein Verkehrsteilnehmer vor der Inbetriebnahme seines KFZ alle technischen Funktionen überprüft und gerade deshalb auch nicht in das Vignettenregister Einsicht nehmen wird. Sollten Sie daher nicht mehr als 3 Ersatzmautaufforderungen erhalten, kann ich Ihnen bedauerlicherweise nur empfehlen, die erhaltenen Ersatzmautaufforderungen fristgerecht einzubezahlen.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich jederzeit telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
danke für Ihren Blogpost. Ich bin etwas irritiert, da ich nun einen Brief über eine Ersatzmaut ihv 120 Euro erhalten hab. Allerdings habe ich an dem gleichen Tag Maut am Vorarlbergtunnel bezahlt. Ist dadurch nicht automatisch die Maut für die Nutzung aller Autobahnen in Österreich abgegolten?
Danke!
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr W.,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
In Österreich ist es nämlich so, dass man neben der normalen Jahresvignette für bestimmte Streckenabschnitte eine zusätzliche Maut bezahlen muss (konkret für die A 9 Pyhrn Autobahn, A 10 Tauern Autobahn, A 11 Karawanken Autobahn, A 13 Brenner Autobahn und S 16 Arlberg Schnellstraße). Sollte die Ersatzmautaufforderung nicht fristgerecht einbezahlt werden, tritt die ASFINAG das Verfahren an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ab, die dann ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von EUR 300,00 einleitet.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen. Sollten weitere Fragen haben, können Sie sich gerne bei mir telefonisch melden.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Mag. Hofer, meine Mutter hat Anfang des Jahres eine Vignette gekauft, diese aber vergessen Aufzukleben und in Ihrer Brieftasche mitgeführt. (Rechnung hat Sie noch) Nun ist Sie bereits 6 Mal auf der Autobahn gefahren und hat Angst das eine Strafe kommt. Wie soll sie sich verhalten? Eventuell Selbstanzeige? Bzw. mit welcher Strafe kann Sie rechnen. Vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Mit freundlichen Grüßen Andreas
Sehr geehrter Herr A.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Zunächst kann ich Ihnen nur empfehlen mit der ASFINAG in Kontakt zu treten und nachzufragen, ob Ersatzmautaufforderungen anhängig sind. Bitte beachten Sie dabei, dass die ASFINAG nur an bestimmten Streckenabschnitte automatische Überwachungssysteme errichtet hat. Eine Klebevignette ist leider erst gültig, wenn Sie ordnungsgemäß an der Windschutzscheibe aufgeklebt ist (Kontrollierbar).
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen. Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie uns gerne jederzeit telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
vielen Dank, dass Sie Fragen und Kommentare zu diesem Thema zulassen,
Ich habe mir einen Mietwagen für 1 Woche genommen um meinen Urlaub zu verbringen, der Vermieter hat mich vertröstet, dass ich frei fahren kann und dass alle Vignetten bereits bezahlt sind, ich bin von Graz nach Salzburg gefahren,
diese Woche schickte mir die Autovermietung eine zusätzliche Rechnung, mit der Aufforderung zu bezahlen:
Strafe – Fahren auf einer freien Spur ohne ordnungsgemäße Bezahlung der Maut
Als ich sie anrief und nach dem Grund fragte, behaupteten sie, dass die bezahlte Vignette keine Tunnel beinhaltet und ich sie deshalb selbst hätte bezahlen müssen,
Ist das möglich? Haben sie das Recht, mich zu bitten, dafür zu bezahlen, wenn sie bereits erwähnt haben, dass alle Vignetten im Auto enthalten waren,
danke
Sehr geehrter Herr N.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Die erste Frage, die sich bei Ihnen zunächst stellt ist, ob die Aussage des Vermieters noch eine andere Person wahrgenommen hat. Wenn der Vermieter Ihnen diese Information ausdrücklich gegeben hat, muss dieser grundsätzlich die erhaltene Strafe zahlen; allerdings ist die Aussage des Vermeiters sehr „oberflächig“. Bitte schauen Sie sich ebenfalls noch die AGBs des Vermieters an, da sich dort oft spezielle Klauseln „Zahlungspflicht bei Strafen“ finden.
In Österreich ist es nämlich so, dass man neben der normalen Jahresvignette für bestimmte Streckenabschnitte eine zusätzliche Maut benötigt (A 9 Pyhrn Autobahn, A 10 Tauern Autobahn, A 11 Karawanken Autobahn, A 13 Brenner Autobahn und S 16 Arlberg Schnellstraße). Sollte die Ersatzmautaufforderung nicht fristgerecht einbezahlt werden, tritt die ASFINAG das Verfahren an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ab, die dann ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von EUR 300,00 einleitet. Rechtlich gesehen, kann nur der Autolenker belangt werden, nicht der Zulassungsbesitzer.
Sollten Sie weitere Fragen bzw. eine Hilfe benötigen, können Sie sich gerne bei mir telefonisch melden.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Hallo Herr Mag. Hofer,
am 12.4. habe ich online eine 10-Tagesvignette über main Asfinag Kundenkonto gekauft. Meine Freundin und ich sind uns eigentlich sicher, dass wir das Kennzeichen richtig eingegeben hatte, im Nachgang habe ich jetzt gesehen, dass ein Buchstabe des Kennzeichens fehlte.
Aufgrund einer automatischen Kontrolle haben wir nun eine Ersatzmaut Rechnung über 120 Eur erhalten. Das interessante: ca. 40 Min. nach der Kontrolle sind wir durch die Sondernautstelle Schönberg (Brenner) gefahren – hier habe ich die digitale Streckenmaut Flex verwendet. Damit lässt sich m. E. nachvollziehbar belegen, dass ich nicht etwa mit einem anderen Fahrzeug die Zeitmaut prellen wollte, sondern die Maut vorschriftsmäßig entrichtet habe.
Besteht in meinem Fall eine Chance, dass es nur zu einer Verwarnung kommt?
Übrigens: der Kennzeichen Fehler ist und diese Woche schon wieder passiert – und wir können nicht nachvollziehen, wie. Mein Kennzeichen ist eigentluchvin meinem Kundenkonto hinterlegt – alleine schon für die Video-Streckenmaut. Mir ist es daher schleierhaft, wie es zu der zweimaligen fehlerhaften Erfassung – oder Vorbelegung? – kommen konnte…
Vielen Dank im Voraus
Orfeo Maus
Sehr geehrter Herr M.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
In Ihrem Fall handelt es um einen klassischen Tippfehler. Bei einem klassischen Tippfehler – Zahlendreher oder Buchstabenfehler – , erachtet dies die belangte Behörden häufig nur als ein geringfügiges Versehen, weshalb ich oft für meine Mandanten eine Ermahnung erwirken konnte.
Eine Ersatzmautaufforderung ist rechtlich nicht bekämpfbar. Erst wenn Sie die Ersatzmautaufforderung nicht fristgerecht einbezahlten, tritt die ASFINAG das Verfahren an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ab. Es wird sodann ein ordentliches Verwaltungsverfahren mit einer Mindeststrafe von € 300,00 eingeleitet. In diesem Verfahren können wir dann ein ordentliches Rechtsmittel in Form eines Einspruchs einlegen. Die Erfolgschancen schätze ich in Ihrem Fall gut ein, dass statt einer Geldstrafe eine Ermahnung ausgesprochen wird.
Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit allerdings nur, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne telefonisch kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Guten Tag,
Leider wurde meine Jahresvignette beim Scheibentausch vom Techniker übersehen und entsorgt. Mir ist es erst drei Wochen später aufgefallen. Jetzt habe ich eine digitale Jahresvignette aber auch schon vier Ersatzmautforderungen, da ich tgl. Autobahn fahre werden es evtl. Noch mehr. Die Jahresvignette für mein Auto wurde also zweimal bezahlt und es liegt absolut kein Betrugsversuch vor sonder eine doppelte Unachtsamkeit. Alles ist belegbar mit Rechnungen usw., Nur die Klebevignette gibt es nicht mehr. Am Telefon blieb die ASFINAG stur, kann das rechtens sein???
Vielen Dank
Sehr geehrter Herr F.,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Die ASFINAG bleibt meistens stur. Eine Ersatzmautaufforderung ist rechtlich nicht bekämpfbar. Erst wenn Sie die Ersatzmautaufforderung nicht fristgerecht einbezahlen, tritt die ASFINAG das Verfahren an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ab. Erst in diesem Verfahren können wir ein ordentliches Rechtsmittel in Form eines Einspruchs einlegen. In Ihrem Fall haben Sie den objektiven Tatbestand – ohne gültiger Vignette im Tatzeitpunkt – verwirklicht. Auf der subjektiven Seite reicht ein fahrlässiges Verhalten aus. Die Maut wurde von Ihnen ordnungsgemäß bezahlt, allerdings war dies nicht kontrollierbar. An dieser Stelle sollten wir meines Erachtens ansetzen. Die Maut wurde ordnungsgemäß entrichtet und der ASFINAG ist kein Schaden entstanden. Wie hoch die Erfolgschancen sind, ist in diesem Fall schwer abzuschätzen.
Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt.
Sollten Sie weitere Fragen haben, könne Sie sich gerne bei mir telefonisch melden.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Hallo,
trotz angebrachter und gültiger Vignette habe ich Post bekommen , soll Ersatzmaut 120,00 Euro bezahlen.
A14 an Ostern.
Sehr geehrter Herr K.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Grundsätzlich ist die A14 von Hörbranz bis Hohenems nicht mautpflichtig, sofern man die Autobahn spätestens an der Anschlussstelle Hohenems verlässt. Bitt beachten Sie allerdings dabei, wenn Sie aus der Schweiz kommen bzw. in der Navi-App nicht „mautpflichtige Strecken umfahren“ eingestellt haben, werden Sie bedauerlicherweise oft noch auf mautpflichtige Abschnitte gelotst. Die ASFINAG hat nämlich zwischen Altach und Hohenems eine automatische Vignettenkontrolle installiert.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Hallo, ich bin am 12. April zurück vom Urlaub durch Österreich. Bin durch die Vignettenerfassung durch. Zu dieser Zeit hatte ich die Vignette leider noch nicht gekauft🙈. Jetzt habe ich heute einen Brief bekommt mit 120 Strafe. Die Vignette ist noch am Auto dran. Hab ich da Chancen? Danke und Viele Grüße
Sehr geehrte Frau Hoti,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Im Zeitpunkt der Vignettenerfassung hatten Sie keine gültige Vignette ordnungsgemäß an Ihrem Fahrzeug angebracht. Dadurch haben Sie den objektiven Tatbestand verwirklicht. Auf der subjektiven Seite reicht ein fahrlässiges Verhalten aus. Aufgrund Ihres geschilderten Sachverhalts kann ich Ihnen daher nur empfehlen, die erhaltene Ersatzmautaufforderung fristgerecht einzubezahlen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
wir waren über Ostern in der schönen Wildschönau und da der Ort direkt hinter der Grenze gut über das Landstraßennetz zu erreichen ist, habe ich mir die Maut gespart.
Ich habe das auch so ins Navi eingetragen und mit den anderen Mitfahrern abgesprochen.
Jetzt habe ich ein nettes Briefchen zur Nichtbezahlung der Maut auf der A12 bei Kirchbichl Langenkampfen erhalten.
Meiner Meinung nach war ich aber nur bis Kufstein auf der Autobahhn und bin dann genau aus dem Grund der Vignettenpflicht auf die Landstraße gefahren.
Sehen Sie eine Chance hiergegen vorzugehen?
Die Feststellung erfolgte durch eine automatische Vignettenkontrolle.
Viele Dank im Voraus!
Mit freundlichen Grüßen,
Luca Friedrich
Sehr geehrter Herr F.,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Ich gehe davon aus, dass Sie von der ASFINAG eine Ersatzmautaufforderung in der Höhe von EUR 120,00 erhalten haben. Sollten Sie diese Ersatzmautaufforderung nicht erhalten und derzeit schon mit einer Strafe in der Höhe von EUR 300,00 konfrontiert sein, empfiehlt sich immer ein Einspruch dagegen. Sie waren zwar in einem Irrtum befangen und haben absolut keinen Vorsatz gehabt, die Maut zu prellen, jedoch reicht für die Begehung einer Mautübertretung bereits ein fahrlässiges Verhalten aus. Aufgrund Ihres geschilderten Sachverhalts kann ich Ihnen bedauerlicherweise nur empfehlen, die erhaltene Ersatzmautaufforderung einzubezahlen.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Hallo Herr Hofer,
uns ist leider auch unabsichtlich das Schicksal ereilt an der Autobahnstrecke a14. Wir sind unwissend (da google einen Standardmäßig über Altach schickt) scheinbar eine Ausfahrt nach Hohenems runter und haben nun eine Aufforderung erhalten 120 Euro zu zahlen. Vermutlich bekommen wir das gleiche auch für die Rückreise. Für mich wirkt das Ganze wirklich nach gezielter „Abzocke“, da es hier um wenige Kilometer geht und es nicht wirklich gut zu erkennen ist.
Sie hatten am 24. Januar 2023 in einem Kommentar geschrieben, dass sie die Zulässigkeit der Ersatzmaut an dieser Strecke überprüfen wollen. Haben sie hier schon Neuigkeiten? Kann man hier erfolgversprechend Einspruch einlegen?
Vielen Dank und Grüße
Mikko Fiorani
Sehr geehrter Herr F.,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Leider kann ich Ihnen in diesem Fall noch keine Antwort geben, allerdings bleiben wir weiterhin an der Sache dran. In Ihrem Fall kann ich Ihnen daher grundsätzlich nur empfehlen, die erhaltene Ersatzmautaufforderung einzubezahlen. Das Problem ist nämlich, dass Sie den objektiven (ohne gültiger Vignette im Tatzeitpunkt) und subjektiven (Fahrlässigkeit) Tatbestands der Mautprellerei gemäß § 20 BStMG erfüllt haben. Am besten Sie schreiben wir auf meine E-Mail Adresse ein kurzes Mail mit Ihrer Telefonnummer und wir besprechen Ihre Sache gemeinsam durch. Ich habe schon eine Idee wie wir es versuchen könnten, jedoch möchte ich nochmals festhalten, dass die Erfolgschancen nicht hoch sind. Wir werden aber alles versuchen, um das beste Ergebnis für Sie zu erzielen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
Rechtsanwaltskanzlei Hofer
Sehr geehrter Herr Hofer
Ich bin bei Admont auf die Falsche Abfahrt gefahren und stand plötzlich vor der Mautstelle A9 Übelbach. Ich fuhr auf den Mitarbeiterparkplatz vor der Mautstelle und ging in das Gebäude. Es standen 3 Mitarbeiter draussen 2 Damen ein Herr ich ch erzählte ihnen von meinem
Problem und das das Navi anzeigt ich kann erst in 30 min umdrehen , worauf der Mitarbeiter sagte ist kein Problem ich soll zum Schranken fahren er macht mir auf und ich soll dann nach 60 m rechts Abbiegen unter der Autobahn durchfahren und wieder zurück was ich auch machte. Jetzt habe ich eine Zahlungsaufforderung für eine Ersatzmaut bekommen und ich finde das nicht gerecht.
Sehr geehrter Herr K.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Zunächst kann ich Ihnen nur empfehlen mit der ASFINAG in Kontakt zu treten und nachzufragen, ob eine Kulanzlösung möglich ist. Erfahrungsgemäß bleibt die AFINAG allerdings stur. Das Problem ist nämlich, dass eine Ersatzmautaufforderung rechtlich nicht bekämpfbar ist. Das bedeutet, dass Sie kein Rechtsmittel dagegen einlegen können. In Ihrem Fall müssten Sie sich auf ein ordentliches Verfahren einlassen. Die Erfolgsaussichten erachte ich nur dann für gut, wenn Sie die Personen von der ASFINAG genau beschreiben können, sodass die ASFINAG im Rahmen des Beweisverfahrens die Personen ausfindig machen kann, die Ihnen diese Auskunft gegeben haben. Die Erfolgschancen liegen daher bei knapp 50 %, dass ein Ermahnung ausgesprochen wird. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen. Sollten Sie weitere Fragen haben können Sie mich gerne telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
ich bin auf dem mautfreien Abschnitt der A14 aus Versehen zu weit gefahren. Aufgrund meines Umzugs war die deutsche Zulassungsadresse nicht mehr aktuell, aber ich hatte einen Nachsendeauftrag. Das als Einschreiben versendete Informationsschreiben der ASFINAG mit der Rechnung der Ersatzmaut über 120,00 € (die ich umgehend bezahlt hätte) habe ich nachweislich nicht erhalten und konnte daher die Ersatzmautforderung nicht begleichen. Trotz Nachsendeauftrag wurde nicht zugestellt. Ich habe mehrfach mit der ASFINAG telefoniert und Mails geschrieben und den Fall geschildert. Nach widersprüchlichen Angaben und vielen nicht beantworteten Mails wurde mir mitgeteilt, dass der Fall bereits an die „zuständige Behörde“ weitergeleitet wurde, die mir aber auch trotz mehrmaliger Nachfrage nicht genannt wurde.
Ich habe dann selbstständig die Bezirkshauptmannschaften ausgemacht und dort nachgefragt aber auch 3 Wochen nach der Auskunft der ASFINAG, sie hätten den Fall weitergeleitet, teilt mir die Behörde mit, dass nichts vorliegt.
Als Laie finde ich es rechtlich fragwürdig, dass offensichtlich der Grund, warum die Ersatzmaut nicht bezahlt wurde (oder nicht bezahlt werden konnte), überhaupt keine Rolle spielt. Jetzt ist die Mindeststrafe fast 3 Mal so hoch ohne dass ich jemals die Chance gehabt hätte, zu zahlen, was meinem Gerechtigkeitsempfinden nicht entspricht.
Mir wurden durch die Bezirkshauptmannschaft die Auskünfte gegeben, dass bei dem ersten Informationsschreiben der Bezirkshauptmannschaft über ca. 300 € kein Einspruch möglich ist sowie, dass die Strafe auch in einem ordentlichen Verfahren nicht auf die ursprünglichen 120 € reduziert werden wird. Auch das empfinde ich nicht als gerecht, da ich die Nicht-Zahlung ja eindeutig nicht zu verantworten habe.
Stimmen diese Auskünfte der Bezirkshauptmannschaft, dass es keinen Weg zurück zu den 120,00 € gibt? Wie sehen Sie meine Chancen in einem ordentlichen Verfahren oder würde Sie empfehlen, die 300 € direkt zu zahlen?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Freundliche Grüße
Christoph von Babo
Sehr geehrter Herr B.,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung gehe ich davon aus, dass Sie eine Anonymverfügung von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde erhalten haben. Eine Anonymverfügung ist rechtlich nicht bekämpfbar. Erst wenn Sie die auferlegte Frist ablaufen lassen, leitet die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ein ordentliches Verfahren ein. In diesem Verfahren erhalten Sie dann eine Strafverfügung. Gegen eine Strafverfügung können Sie ein ordentliches Rechtsmittel in Form eines Einspruchs einlegen. Die Erfolgschanen erachte ich in Ihrem Fall für gut, dass Sie (nur) die EUR 120,00 bezahlen müssen. Es ist rechtlich nämlich so, dass die ASFINAG nicht an das Zustellgesetz gebunden ist. Daraus folgt, dass eine Ersatzmautaufforderung rechtlich gesehen eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist. Das Unterbleiben einer Aufforderung (Ersatzmautaufforderung) gemäß § 19 BStMG hat die Folge, dass die Frist für die Bezahlung der Ersatzmaut nicht in Gang gesetzt wird, womit die Möglichkeit besteht, gegebenenfalls die Ersatzmaut noch im Zuge des Strafverfahrens „fristgerecht“ zu bezahlen, um damit die Straflosigkeit im Sinne des § 20 Abs. 5 BStMG zu bewirken.
Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit allerdings nur, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt.
Sollten Sie weitere Fragen haben können Sie mich gerne telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Lieber Herr Hofer,
man findet bei der ASFINAG nirgendwo Informationen wann eine Vignette bezahlt werden muß.
Zu meinem Fall: Ich bin ohne Vignette auf der A9 gefahren und habe erst danach innerhalb von 60 Minuten
eine Vignette online gekauft, ich war der Meinung, daß man sie auch nachträglich kaufen kann.
Jetzt habe ich aber trotzdem eine Rechnung über 120,– Euro für „Ersatzmaut“ erhalten.
Um nicht noch Zahlungsfristen zu überschreiten, habe ich erstmal gezahlt.
In Ungarn (wo ich wohne) und Deutschland (wo ich Staatsbürger bin), kann man Maut auch nachträglich bezahlen, ich
bin lediglich für 57 Minuten ohne bezahlte Vignette auf der A9 unterwegs gewesen.
Habe ich eine Chance mein Geld zurück zu forden?
Viele Grüße
Michael Brietzke
Sehr geehrter Herr B.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung kann ich Ihnen leider nur empfehlen, die erhaltene Ersatzmautaufforderung fristgerecht einzubezahlen. Es ist rechtlich nämlich so, dass im Zeitpunkt der Aufzeichnung durch die automatischen Überwachungskameras der ASFINAG keine gültige Vignette an Ihrem Fahrzeug angebracht war. Dadurch haben Sie den objektiven Tatbestand einer Mautprellerei gemäß § 20 BStMG erfüllt. Auf der subjektiven Tatseite wird kein Vorsatz verlangt, sondern es reicht ein fahrlässiges Verhalten aus. Angesichts dieser Umstände kann ich Ihnen nur empfehlen, die erhaltene Ersatzmautaufforderung fristgerecht einzubezahlen. Es besteht zwar die Möglichkeit in einem ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren eine Ermahnung gemäß § 45 VStG anzustreben, jedoch erachte ich die Erfolgschancen, dass eine Ermahnung ausgesprochen wird bei knapp 50%. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit allerdings nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt.
Sollten Sie weitere Fragen haben können Sie mich gerne telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
ich bin Deutscher, fahre selten nach Österreich – aber bisher eigentlich gerne. Vor vier Wochen auf der Fahrt von München nach Wien passierte es mir zum ersten Mal auf der österreichischen Autobahn, dass mir erst nach langer Strecke in der Gegend von Amstetten das Versäumnis einfiel, rechtzeitig eine Vignette zu besorgen. Habe dann sofort an der nächsten Ausfahrt an der Tankstelle eine Vignette gekauft, am Fahrzeug ordnungsgemäß angebracht, bin zurück auf die Autobahn und weitergefahren nach Wien. Heute ist das Schreiben der Asfinag über eine Ersatzmaut über 100 € zzgl. 20 € Gebühr eingetroffen, Verstoß festgestellt auf der A25 bei Wels, „Feststellung der Übertretung durch AVK OKS 707“, was immer das bedeuten mag. Für die gekaufte Vignette habe ich mir selbstverständlich den Zahlungsbeleg mit Datum und Uhrzeit vom selben Tag als Nachweis aufgehoben. Es handelt sich um eine einzelne Fahrt und die Vignette wurde unverzüglich nacherworben. Nach meinem Verständnis liegt hier keine „Mautprellerei“ vor. Muss/soll ich die Strafe bezahlen?
Ganz nebenbei stellt sich mir die Frage, warum kann die Asfinag zwar einen Vignettenverstoß digital bei Wels feststellen, für die Weiterfahrt nach Wien mit Vignette mit demselben Fahrzeugkennzeichen jedoch nicht? Was ich darüber denke, brauche ich hier wohl nicht weiter ausführen.
Nebenbei, das Fahrzeug ist auf die Firma zugelassen, das Schreiben wurde der Firma zugestellt, in der ich angestellt bin. Der Asfinag ist somit nicht bekannt, wer am betreffenden Tag das Fahrzeug gelenkt hat. Kann im Zweifel die Firma als Fahrzeughalter haftbar gemacht werden, wenn die Firma den Fahrer namentlich nicht benennen kann, weil das Fahrzeug von mehreren Angestellten genutzt wird und daher tatsächlich selbst gar nicht weiß, wer da gefahren ist? Ist nur so ein Gedanke, aber mal im Ernst, selbst wenn, ich würde lieber die Strafe zahlen, als Ärger mit meinem Chef zu bekommen oder sonst was zu riskieren.
Für Ihre Mühe vielen Dank im Voraus!
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Poppe
Sehr geehrter Herr P.,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Zunächst kann ich Ihnen nur empfehlen mit der ASFINAG in Kontakt zu treten und nachzufragen, ob eine Kulanzlösung möglich ist. Eine Klebevignette ist erst gültig, wenn Sie ordnungsgemäß an der Windschutzscheibe aufgeklebt ist. Im Zeitpunkt der automatischen Kontrolle der ASFINAG befand sich auf Ihrer Windschutzscheibe keine gültige Vignette, sodass Sie eine Verwaltungsübertretung dadurch begangen haben. Ich kann Ihren Unmut nur zu gut verstehen. In der Vergangenheit hatte ich schon zahlreiche Mandanten, denen das Gleiche passiert ist. Eine Ersatzmautaufforderung ist rechtlich nicht bekämpfbar. Sie müssten sich auf ein Verwaltungsverfahren einlassen, um ein ordentliches Rechtsmittel einlegen zu können. Die Erfolgschancen, dass eine Ermahnung statt einer Geldstrafe ausgesprochen wird erachte ich bei knapp 50%. Eine Ermahnung würde bedeuten, dass Sie keine Geldstrafe bezahlen müssten. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit allerdings nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen. Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie uns gerne telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
leider haben wir nach einer Urlaubsfahrt eine Strafe wegen angeblich fehlender Vignette bekommen. Allerdings haben wir definitiv eine gültige Vignette an der Windschutzscheibe gehabt. Dies lässt sich nur durch eine starke Verschmutzung der Scheibe durch Sand erklären. Einen Kaufbeleg haben wir leider nicht mehr, aber Fotos die die Vignette an der Scheibe belegen.
Macht es Sinn gegen die Strafe vorzugehen, oder müssen wir die Strafe wegen unterlassener Reinigung akzeptieren?
Vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Koch
Sehr geehrter Herr K.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
In Ihrem Fall würde ich Ihnen empfehlen gegen die erhaltene Strafe rechtlich vorzugehen. Erst wenn Sie die erhaltene Ersatzmautaufforderung nicht einbezahlten, tritt die ASFINAG das Verfahren an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ab. In diesem Verfahrensstadium wird dann ein Beweisverfahren eingeleitet und die ASFINAG muss alle gesammelten Beweise vorlegen. In diesem Stadium sollte uns dann der Beweis gelingen, dass Sie ordnungsgemäß eine Vignette erworben haben.
Wirtschaftlich ist die Angelegenheit jedoch nur sinnvoll, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten bezahlt.
Am besten Sie kontaktieren mich telefonisch und wir besprechen Ihre Angelegenheit durch.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
Ich bin seit Jahresanfang mit meinem PKW bis heute ohne Vignette auf der Autobahn gefahren, ich habe ganz einfach vergessen diese zu kaufen und das ist mir leider erst Heute aufgefallen….
Ich habe bis jetzt noch keinen Brief erhalten, glaube aber das ich bis Heute bestimmt an 5 oder 6 Tagen verschiedenen auf der Autobahn gefahren bin.
Meine Frage ist nun ob ich für jeden Tag eine Strafe bekomme und wenn ja ob man da Rechtlich etwas dagegen machen kann da ich einfach nie eine hatte und diese einfach vergessen hab…
Vielen Dank für Ihre Unterstützung!
Mit freundlichen Grüße
Sehr geehrter Herr F.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Ich würde Ihnen zunächst einmal empfehlen, dass Sie mit der ASFINAG Kontakt aufnehmen und eruieren, ob mögliche Ersatzmautaufforderung gegen Sie anhängig sind (übers KFZ Kennzeichen).
Im Verwaltungsstrafrecht gibt es gegenüber dem normalen Strafrecht das sogenannte Kumulationsprinzip. Das bedeutet, dass wenn mehrere Verwaltungsübertretungen zusammentreffen, die Strafen nebeneinander zu verhängen sind. Diese Regelung nennt man Kumulationsprinzip gemäß § 22 VStG. Dieses Prinzip führt in der Praxis zu massiven Problemen. Es gibt jedoch zwei Ausnahmen von dieser Regelung, nämlich das Dauerdelikt und das fortgesetzten Delikt. Darunter kann man sich vorstellen, wenn mehrere Einzelhandlungen begangen werden, die jedoch eine Einheit bilden und wird durch alle Einzelhandlungen nur eine Verwaltungsvorschrift verletzt, dann soll auch nur eine einzige Strafe verhängt werden. Die Einzelhandlungen bilden eine Einheit, wenn eine Gleichartigkeit der Begehungsform, ein zeitlicher Zusammenhang, eine Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände oder eine Ausnutzung derselben Gelegenheit vorliegen.
Das Problem an der ganzen Geschichte ist, dass der VwGH im Jahr 2022 erst eine neue Rechtsprechung erlassen hat, in der er ausdrücklich festhält, dass jede Fahrt einzeln zu bestrafen ist. Begründet hat dies der VwGH damit, dass es ein sogenanntes Vignettenevidenzregister gibt und jeder Fahrzeugnutzer bevor er einen mautpflichtigen Streckenabschnitt befährt, schauen muss, ob er eine gültige Vignette besitzt. Meines Erachtens verfehlt die gegenständliche Rechtsprechung die Lebenswahrheit, da die ASFINAG oft Monate lang braucht, um den Fahrzeuglenkern die Ersatzmautaufforderung zu übermitteln. Gerade in dieser Zeitspanne kommt es zu zahlreichen unbewussten Verwaltungsübertretungen. Ich habe bereits zahlreiche Mandanten denen dasselbe passiert ist und werde gegenwärtig versuchen eine neue konsumentenfreundliche Rechtsprechung zu erzielen.
Sollten Sie weitere Fragen haben können Sie mich jederzeit gerne telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Mag. Hofer!
Vielen Dank, dass Sie die Möglichkeit bieten Fragen zu stellen.
Ich bekam eine Ersatzmautstrafe von €120,- da ich laut Asfinagkamera keine gültige Vignette für 2023 kleben hatte sondern 2021.
Dies sei auf den (im übrigen qualitativ sehr schlechten) Bildern zu erkennen. Es klebte zum Zeitpunkt des Tatbestandes aber zu 100% die 2023 Vignette.
Das Bild ist wirklich sehr schlecht, zudem hat es geregnet und man erkennt die Ziffern wirklich nur mit viel Fantasie. Leider sind es schwarz weiß Bilder.
Habe ich irgendeine Möglichkeit der Asfinag zu beweisen, dass ich die korrekte Vignette angebracht hatte?
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Andrea L.
Sehr geehrte Frau L.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Ich würde Ihnen angesichts Ihres geschilderten Sachverhalts empfehlen, dass Sie sich auf ein ordentliches Verfahren einlassen. Das bedeutet, dass Sie die erhaltene Ersatzmautaufforderung nicht einbezahlen. Danach tritt die ASFINAG das Verfahren an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ab. In diesem Verfahrensstadium können Sie ein ordentliches Rechtsmittel in Form eines Einspruchs einlegen und zeitgleich einen Antrag auf Akteneinsicht stellten. Durch die Übermittlung sämtlicher Beweismittel haben wir meines Erachtens gute Chancen der belangen Behörde aufzuzeigen, dass Sie eine gültige Vignette gelöst haben. Darüber hinaus können Sie auch als Bescheinigungsmittel die Vignettenrechnung vorlegen.
Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit jedoch nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt.
Am besten Sie kontaktieren mich telefonisch und wir besprechen Ihre Angelegenheit durch.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
Anfang Februar wurde ich auf der A1 ohne Vignette erfasst und habe am 14.02. eine Zahlungsaufforderung der Ersatzmaut über 120€ bekommen. Diese bin ich auch bereit zu zahlen. Allerdings habe ich dies vergessen und bin gerade darauf gekommen, dass ich sie noch nicht bezahlt habe. Nun sind die 4 Wochen Frist allerdings schon um. Lohnt es sich noch die 120€ zu zahlen oder kann man da nichts mehr machen?
Sehr geehrte Frau K.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Am besten Sie nehmen unverzüglich mit der ASFINAG Kontakt auf und fragen nach, ob die ASFINAG die gegenständliche Angelegenheit bereits an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde abgetreten hat. Es ist nämlich so, dass die aufgetragene 4-Wochenfrist grundsätzlich erst ab Zustellung beginnen dürfte. Die ASFINAG ist jedoch nicht an das Zustellgesetz gebunden, sodass man nicht weiß wie lange die ASFINAG – ab der ordentlichen Zustellung – abwartet, bevor die Angelegenheit an die Behörde abgetreten wird.
Sollten Sie weitere Fragen haben können Sie mich jederzeit gerne telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Hallo Herr Mag. Hofer,
ich habe am 01.03.2023 um 10:00 Uhr eine Jahresvignette für die Brennerautobahn gelöst.
Bei der Rückfahrt am selben Tag um 13:00 Uhr dachte ich, dass ich aufgrund der Jahresvignette die GO Spur verwenden dürfte.
Nun habe ich eine Zahlungsaufforderung für die Ersatzmaut von der ASFINAG erhalten. Auf meine telefonische Nachfrage hin wurde mir die Auskunft erteilt, dass zwar eine gültige Vignette vorliege, das Benützen der falschen Spur jedoch die Strafe zur Folge habe.
Meines Erachtens ist der objektive Tatbestand der „Mautprellerei“ nicht erfüllt, da ja eine gültige Jahresvignetter vorhanden war.
Wie sehen Sie das Ganze? Soll ich die Ersatzmaut bezahlen?
Sehr geehrte Frau W.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
In Ihrem Fall würde ich die erhaltene Ersatzmautaufforderung nicht einbezahlen. Der ASFINAG ist kein Schaden entstanden und Sie haben ordnungsgemäß eine Vignette gelöst. Die Benützung einer falschen Spur hat meines Erachtens nichts mit einer Übertretung gemäß § 20 Abs. 1 BStMG zu tun. Des Weiteren handelt es sich in Ihrem Fall auch nur um ein geringfügiges Versehen.
Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit allerdings nur, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt.
Sollten Sie weitere Fragen haben können Sie mich gerne telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Hallo Herr Hofer,
ich hätte zwei kurze allgemeine Fragen.
Der genaue Sachverhalt ist unten beschrieben, mir wäre jedoch schon mit einer ganz grundsätzlichen Antwort der beiden Fragen sehr geholfen.
1)
Kann ein einmal eröffnetes Strafverfahren nachträglich noch auf eine Ersatzmautforderung gesenkt werden?
2)
Könnte es passieren, dass Nicht-EU-Bürger bei Einreise in ein anderes EU-Land (Deutschland) am Flughafen wegen einer offenen österreichischen Forderung verhaftet werden?
Ich danke Ihnen sehr für die Möglichkeit, in den Kommentaren kurze Fragen stellen zu können.
Der genauere Hintergrund ist wie folgt:
Im August 2022 ist eine befreundete amerikanische Familie per Kamera ohne Vignette erwischt worden. Sie waren sich der Regelung einfach nicht bewusst und sind spontan mit ihrem Mietauto aus Deutschland nach Österreich gefahren.
Jetzt haben sie einen Strafbescheid über 450€ nach Amerika geschickt bekommen, eine Ersatzmautforderung von der ASFINAG haben sie nie bekommen.
Da meine Freunde kein Deutsch sprechen, haben sie mich gebeten, ein bisschen für sie zu recherchieren.
Nachdem ich ihnen die Thematik mit der Vignette erklärt habe, sind sie sich ihres Fehlers bewusst und wären sofort bereit, die Ersatzmautforderung zu begleichen. Die 450€ halten sie jedoch für zu hoch.
Würde sich die Behörde evtl. darauf einlassen, angesichts der Umstände (kein Vorsatz, keine Nachricht der ASFINAG, Einsicht des Fehlers) den Betrag auf die 120€ der Ersatzmaut abzusenken?
Gerade da zwischen Österreich und den USA ja (anders als bei EU-Staaten) keine Übereinkunft zur Verfolgung von Verkehrssündern besteht, bezweifle ich stark, dass bei genereller Zahlungsverweigerung irgendeine Form der Vollstreckung in den USA zum Tragen käme. Die Behörde hätte hier also aufgrund der Einsicht meiner Freunde noch die Aussicht auf 120€, statt eventuell gar kein Geld zu sehen.
Die Familie plant nicht, in Absehbarer Zukunft nach Österreich zurückzukehren. Allerdings steht im Juni eine Reise nach Deutschland (Frankfurt) auf dem Plan.
Bestünde wegen des Austauschs zwischen Österreich und Deutschland die Gefahr einer Verhaftung am Frankfurter Flughafen, sollte die Forderung nicht bezahlt werden?
Sehr geehrter Herr P.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
1. Die ASFINAG ist nicht an das Zustellgesetzt gebunden. Das bedeutet, dass eine Ersatzmautaufforderung rechtliche gesehen eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist. Eine empfangsbedürftige Willenserklärung wird erst mit dem tatsächlichen Zugang rechtswirksam. Solange diese Ersatzmautaufforderung nicht im Machtbereich Ihrer Freunde war, hat die aufgetragene Frist zur Begleichung noch nicht begonnen. Ihre Freunde können daher im eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren, die Ausfolgung dieser Ersatzmautaufforderung verlangen und danach noch strafbefreiend (Beweisverfahren) leisten.
2. Mir persönlich ist kein Fall bekannt. Das einzige, was ich mir vorstellen kann ist, dass Ihre Freunde bei einer Reise nach Österreich im Fall einer Übertretung aufgefordert wird, die Strafe zu bezahlen.
Ich würde Ihnen daher empfehlen ein ordentliches Rechtsmittel gegen die erhaltene Strafverfügung einzulegen. Sollten Sie weiter Fragen haben, können Sie mich gerne telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
vielen Dank für die Möglichkeit hier Fragen stellen zu können.
Ich hatte die letzten Jahre das „Abo“ der Asfinag für die digitale Vignette. Im letzten Jahr wurde die Zahlungsmöglichkeit für dieses Abo mittels Klarna gestrichen. Die Infomails gingen auf eine Mailadresse auf die ich leider keinen zugriff mehr habe.
Im Februar wurde ich dann geblitzt. Ich habe die Ersatzmaut umgehend entrichtet und mir die Vignette direkt gekauft.
Im Zeitraum vom eintreffen der 1. Ersatzmautforderung wurde ich noch 2 weitere male geblitzt, da die Kameras auf meiner Pendelstrecke montiert waren.
Gibt es aus Ihrer Sicht eine Möglichkeit die weiteren Ersatzmautforderungen nicht zahlen zu müssen?
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian S.
Sehr geehrter Herr S.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Ich würde Ihnen zunächst einmal empfehlen, dass Sie mit der ASFINAG Kontakt aufnehmen und eruieren, ob eine Kulanzlösung möglich ist; jedoch zeigt die Erfahrung, dass die ASFINAG oft stur bleibt
Im Verwaltungsstrafrecht gibt es gegenüber dem normalen Strafrecht das sogenannte Kumulationsprinzip. Das bedeutet, dass wenn mehrere Verwaltungsübertretungen zusammentreffen, die Strafen nebeneinander zu verhängen sind. Diese Regelung nennt man Kumulationsprinzip gemäß § 22 VStG. Dieses Prinzip führt in der Praxis zu massiven Problemen. Es gibt jedoch zwei Ausnahmen von dieser Regelung, nämlich das Dauerdelikt und das fortgesetzten Delikt. Darunter kann man sich vorstellen, wenn mehrere Einzelhandlungen begangen werden, die jedoch eine Einheit bilden und wird durch alle Einzelhandlungen nur eine Verwaltungsvorschrift verletzt, dann soll auch nur eine einzige Strafe verhängt werden. Die Einzelhandlungen bilden eine Einheit, wenn eine Gleichartigkeit der Begehungsform, ein zeitlicher Zusammenhang, eine Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände oder eine Ausnutzung derselben Gelegenheit vorliegen.
Das Problem an der ganzen Gesichte ist, dass der VwGH im Jahr 2022 erst eine neue Rechtsprechung erlassen hat, in der er ausdrücklich festhält, dass jede Fahrt einzeln zu bestrafen ist. Begründet hat dies der VwGH damit, dass es ein sogenanntes Vignettenevidenzregister gibt und jeder Fahrzeugnutzer bevor er einen mautpflichtigen Streckenabschnitt befährt, schauen muss, ob er eine gültige Vignette besitzt. Meines Erachtens verfehlt die gegenständliche Rechtsprechung die Lebenswahrheit, da die ASFINAG oft Monate lang braucht, um den Fahrzeuglenkern die Ersatzmautaufforderung zu übermitteln. Gerade in dieser Zeitspanne kommt es zu zahlreichen unbewussten Verwaltungsübertretungen. Ich habe bereits zahlreiche Mandanten denen dasselbe passiert ist und werde gegenwärtig versuchen eine neue konsumentenfreundliche Rechtsprechung zu erzielen. Zusammenfassend kann ich Ihnen daher nur empfehlen, die erhaltene Ersatzmautaufforderung fristgerecht einzubezahlen.
Sollten Sie weitere Fragen haben können Sie mich gerne telefonisch kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer.
Ich habe eine Strafe aus Österreich erhalten über vorerst 120€. Am Tag des erhaltes der Strafe (24.10.22), habe ich eine E-Mail geschrieben, dass ich eine E-Vignette noch zwei Stellen vor der Grenze erworben habe und gefragt, wieso ich diese Strafe erhalten habe. Daraufhin habe ich keine Antwort außer der autmoatischen Eingangsmail erhalten.
Am 11.01.23 habe ich erneut nach dem Fall gefragt und dem aktuellen Stand. Wiederum habe ich nur die Auto Mail erhalten.
Am 30.01.23 habe wieder eine Mail geschrieben, da ich einen Storno der Strafe per Post erhalten habe und das ganze als Verwaltungsverfahren weitergeleitet wird.
Daraufhin habe ich gefragt was das bedeutet, mit der bitte der beantwortung innerhalb von zehn Werktagen.
Daraufhin habe ich dann komischerweise taggleich eine Antwort erhalten, dass die Strafe nicht beglichen wurde und es deshalb an die Behörde weitergeleitet wurde.
Post des Landes Steiermark habe ich dann am 18.03.23 erhalten, mit der Aufforderung der Zahlung von 300€. Daraufhin habe ich den gesamten Mailverlauf an die Behörde geleitet.
Die Antwort die ich erhalten habe ist, dass sie in den ersten 4 Wochen keinen Zugriff auf die Daten der ASFINAG haben (ist ja auch klar, woher auch?!).
Eine erneute Nachfrage, wieso ich dies Zahlen soll, da ich doch eine Vignette erworben habe, wurde dann am 20.03.23 beantwortet. Es würde sich nicht um die Vignette der Autobahn handeln, sondern um eine Nichtentrichtung der Mautgebühr für den Bosrucktunnel.
In dem schreiben welches ich erhalten habe, war dies nirgends zu erkennen. Es stand lediglich Straße/ Maut – A9 Spital… Ich als Ortsfremde Person, da aus Deutschland, kann mit der A9 nur die Autobahn verbinden.
Ja wenn ich es jetzt im Nachhinein Google, sehe ich dass dort auch der Tunnel ist. Für wie wahrscheinlich halten sie es, dass ich die Strafe noch abwenden oder verringern kann? Schließlich habe ich keinerlei Antwort auf alle meine vorherigen Mails erhalten. Mir hätte es gelangt, dass wenigstens eine Person zurückgeschrieben hätte, dass es sich um den Tunnel handelt, dann hätte ich auch reagiert.
Wobei ich mich als Ortsfremde Person auch frage, woher ich wissen soll, dass an der Stelle eine extra Maut entrichtet werden muss, da ich beim Kauf gesagt habe, dass ich nach Kroatien will und dann davon ausgehen muss, dass alle Mauten gezahlt sind für 2×10 Tage. Ich bin, wie bei jeder anderen Maut, über die Spuren „Prepaid“ gefahren.
Entschuldigen sie den vielen Text, ich hoffe sie können mir dennoch eine Fachkundige Antwort geben.
Vielen Dank und viele Grüße.
Sehr geehrte Frau D.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Eine Ersatzmautaufforderung ist rechtlich nicht bekämpfbar. Die AFINAG ist bleibt auch fast immer stur, weshalb Sie hier wenig Chancen haben eine einvernehmliche Lösung zu erzielen. Erst wenn Sie die übermittelte Ersatzmautaufforderung nicht rechtzeitig überweisen, tritt die ASFINAG das Verfahren an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ab. Genau das ist bei Ihnen gerade passiert. Gegenwärtig hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde gegen Sie ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von EUR 300,00 eingeleitet. Ich würde Ihnen daher empfehlen, ein ordentliches Rechtsmittel gegen die erhaltene Strafverfügung einzulegen. Rechtlich gesehen gibt es zwei Möglichkeiten, wie Sie die Strafe reduzieren können. Erstens eine außerordentliche Strafmilderung iSd § 20 VStG oder zweitens eine Ermahnung iSd § 45 VStG zu beantragen.
Am besten wir besprechen Ihre Angelegenheit kurz telefonisch durch. Wirtschaftlich ist die Angelegenheit allerdings nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Hallo Herr Hofer,
am 14.08.2022 hat mich ASFING in Österreich Fotografiert und meinte 120 Euro haben zu wollen, obwohl meine Vignette an der Windschutzscheibe geklebt war. Machte einen Foto von der Scheibe, druckte es mit Fotopapier aus und schickte dem ASFING. Daraufhin hat man es storniert.
Nun bekomme ich heute einen Schreiben vom ,,Das Land Steiermark,, und wollen 300 Euro Geldstrafe wegen dem angeblichen Deliktes, den wir begannen haben sollen.
Was nun ? Kann ich einen Einspruch erheben ?
Habe keine Rechtschutzversicherung.
Sehr geehrter Herr A.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Eine Klebevignette ist erst gültig, wenn Sie ordnungsgemäß und fristgerecht an der Windschutzscheibe aufgeklebt ist. Wenn Sie sich absolut sicher sind, die erworbene Klebevignette ordnungsgemäß und fristgerecht – vor der Benützung der Autobahn – aufgeklebt zu haben, kann ich Ihnen einen Einspruch empfehlen.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Hallo, ich bin am 10.01.2023 durch Österreich gefahren, hatte eine elektronische Vignette online gekauft, die aber ab 12.01. gültig war. Ich habe die Daten falsch verstanden. Ich habe seit mehr als 2 Monaten kein Bußgeld erhalten, ist es möglich, dass sie mich nicht erfasst haben? Ansonsten war ich bereit, die Strafe zu zahlen!
Sehr geehrter Herr T.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Wenn Sie vom automatischen Überwachungssystem der ASFINAG erfasst wurden, erhalten Sie in den nächsten Wochen eine Ersatzmautaufforderung in der Höhe von EUR 120,00. Die ASFINAG kontrolliert allerdings nicht an jeden Verkehrsknoten, weshalb Sie auch Glück gehabt haben können.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne jederzeit telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
Ich komme aus Deutschland, ich habe nach Wien gefahren und habe Trotzdem Vignette gekauft und auf Meine Auto Scheibe geklebt und habe ich Rechnung von ASFINAG erhalten wegen Ohne Vignette gefahren kann irgend was machen oder Rechnung einfach Bezahlen
Vielen Dank!
Sehr geehrte Herr H.
wenn Sie die Ersatzmaut nicht bezahlen, wird ein Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von € 300,00 eingeleitet.
In diesem Verfahren müssten Sie dann nachweisen, dass die Vignette vollständig geklebt war. Oft wird dann nur eine Ermahnung ausgesprochen.
Im Zweifel empfehle ich Ihnen die Ersatzmaut zu bezahlen. Wenn Sie sich auf ein Verwaltungsstrafverfahren einlassen wollen, ist das wirtschaftlich nur dann sinnvoll, wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen.
Mit besten Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
wenn es möglich wäre….
in 2022 in Februar habe ich mein auto an die Leute geliehen die durch Ungarn gefahren waren
leider habe ich eine Strafe aus Ungarn bekommen – keine Vignette bezahlt
Wer soll die Strafe zahlen: ich oder diejenigen die das Auto gefahren waren?
Sehr geehrter Herr S.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
In Ihrem Fall gehe ich davon aus, dass der Fahrzeuglenker, der die gegenständliche Verwaltungsübertretung verursacht hat auch bezahlen muss.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich jederzeit gerne telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Herr Mag. Hofer,
ich (wohnhaft in Italien) habe von der Bezirkshauptamnnschaft Kufstein eine Zahlungsaufforderung über 300 Euro für Fahren ohne Vignette erhalten (bin vom automatischen Überwachungssystem der ASFINAG ohne gültige Vignette erfasst worden – die Vignette lag leider nur auf dem Armaturenbrett). Eine Ersatzmautaufforderung in der Höhe von EUR 120,00 habe ich von der ASFINAG nie erhalten. Die zweiwöchige Frist für eine Beschwerde ist bereits verstrichen – somit werde ich die Strafe wohl bezahlen. Gibt es in dieser Situation die Möglichkeit eines „nachträglichen“ Einspruchs – da ich die Ersatzmautaufforderung ja nicht erhalten habe?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr C.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Im gegenständlichen Fall müssen Sie zunächst schauen, ob Sie eine Strafverfügung von der Bezirksverwaltungsbehörde Kufstein erhalten haben. Gegen eine Strafverfügung kann man nur binnen 14 Tagen, ab Zustellung, ein ordentliches Rechtsmittel erheben. Danach ist die Strafe rechtskräftig.
Einen Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand können Sie nur erheben, wenn Sie glaubhaft machen können, dass sie ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis daran gehindert hat, die Frist einzuhalten, und wenn sie daran kein Verschulden oder nur ein „minderer Grad des Versehens“ trifft.
Bitte beachten Sie auch, dass die Bezirksverwaltungsbehörde oft eine Anonymverfügung vor einer Strafverfügung übermitteln. Sollten Sie nur eine Anonymverfügung erhalten haben und ist diese Frist bereits verstrichen, bekommen Sie noch eine Strafverfügung.
Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit nur, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich jederzeit telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehrgeehrter Herr Hofer,
ich habe auf einer Tankstelle eine 10 Tagesvignette gekauft. Der Tankstellenmitarbeiter hat die Vignette gelocht aber statt den März hat er den Februar gelocht.Ich habe das auch nicht kontrolliert und die Vignette aufgeklebt. Jetzt bekam ich die Ersatzmaut vorgeschrieben. Ich habe die Rechnung,Vignette,Folie und alles der Asfinag gesendet und erklärt aber nichts zu machen. Die Rückfahrt 3 Tage später könnte noch dazu kommen. Was können sie mir raten.
Vielen Dank im voraus
Sehr geehrter Herr K.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Im Punkt 1.7 der geltenden Mautordnung findet man die sogenannte Mitwirkungspflicht. Die Mitwirkungspflicht besagt, dass sich ein Lenker eines mautpflichtigen Kraftfahrzeugs vor dem Befahren des mautpflichtigen Straßennetzes sich zu vergewissern hat, dass die zeitabhängige Maut für den Zeitraum der beabsichtigen Nutzung des mautpflichtigen Straßennetzes (vorab) ordnungsgemäß entrichtet wurde. Dies beinhaltet jedenfalls die Überprüfung, ob die Maut mit der dem Kraftfahrzeug entsprechende Vignettenart ordnungsgemäß entrichtet wurde. Eine Zehntages-Klebevignetten ist nur dann gültig, wenn sie durch ordnungsmäßige, vollständige Lochung des Kalendertages und –Monats entwertet wurden.
In Ihrem Fall ist der Tankstellenmitarbeiterin ein schwerer Fehler unterlaufen. Sollten Sie noch die Rechnung als Bescheinigungsmittel haben und das Kaufdatum nach dem Gültigkeitszeitraum liegen, würde ich die Erfolgschancen für gut erachten, dass die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde eine Ermahnung ausspricht. In einem solchen Fall könnte man nämlich der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde leicht darlegen, dass Sie wohl absolut kein Interesse gehabt hätten, eine absolute ungültige Vignette zu erwerben.
Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt.
Sollten Sie noch weitere Fragen haben, können Sie mich gerne jederzeit telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr Geehrter Herr Hofer
Am 10.02.2023 habe ich eine digitale Jahresvignette gekauft. Am 22.02.2023 bin ich auf der Autobahn gefahren, jetzt habe ich wegen einer ungültigen Vignette ein Bußgeld von 120 EUR bekommen, weil ich die Vignette 12 Tage vor der Autobahnbenutzung gekauft habe, als ich zur Quittung ging und Quittungen für den Kauf der Vignette ist mir aufgefallen, dass die Vignette erst ab dem 28.03.2023 gültig ist.
wie ist das möglich, bin ich in diesem fall bußgeldpflichtig oder kann ich einspruch einlegen
Vielen Dank für die Erklärung
Sehr geehrter Herr V.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Aufgrund Ihrer Sachverhaltsdarstellung gehe ich davon aus, dass Sie in die Wartefristfalle getappt sind. Beim Kauf eines digitalen Produkts kommt es zu einer gesetzlichen Wartefrist (FAGG). Bei der ASFINAG beträgt diese Wartefrist sogar 18 Tage. Diese 18 – tägige „Wartefrist“ der ASFINAG ist weder unionsrechtlich geboten noch beruht sie auf dem nationalen Umsetzungsgesetz (FAGG -14 Tage). Diese geltende Regelung entspricht lediglich der in der Mautordnung in Anspruch genommenen Ermächtigung iSd § 15 Abs 2 Z 8 BStMG. Man kann klar erkennen, dass in der „Wartefrist“ eine etwas mutlose und den Verbraucher nicht gerade dienliche Regelung, die triftige Sachgründe vermissen lässt, trifft. Sie müssten sich im gegenständlichen Fall auf ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von EUR 300,00 einlassen. Erst in diesem Stadium können wir bei der belangten Behörde einwenden, dass Sie ordnungsgemäß eine Vignette entrichtet haben und keine Mautprellerei vorliegt. Darüber hinaus sind Sie vom Kauf nicht zurückgetreten. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit jedoch nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne jederzeit telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Hallo,
Ich möchte fragen, ob ich etwas gegen die Strafe für die Vignette tun kann.
Situation: weil ich meiner Frau das Auto für einen Tag geliehen habe und meine Brille nicht auf hatte, habe ich den Tag für einen Tag verpasst und eine neue 10-Tages-Vignette auf das Auto meiner Frau geklebt, die noch auf, der Vignette klebt als Beweis dafür. Ein Bußgeld von 120 €.
Unbeabsichtigt.
LG!
Sehr geehrter Herr M.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
In Ihrem Fall kann ich Ihnen leider nur empfehlen, die erhaltene Strafe fristgerecht einzubezahlen. Eine Ersatzmautaufforderung ist rechtlich nicht bekämpfbar, weshalb Sie sich auf ein ordentliches Verwaltungsverfahren einlassen müssten, um bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde eine Ermahnung zu beantragen. Im gegenständlichen Fall haben Sie den objektiven Tatbestand – Fahren ohne einer gültigen Vignette – erfüllt. Auf der subjektiven Tatseite reicht ein fahrlässiges Verhalten aus. Diese zwei Tatbestandelemente liegen in Ihrem Fall leider vor. Sie können deshalb nur mehr versuchen mit der ASFINAG in Kontakt zu treten und nachzufragen, ob eine Kulanzlösung möglich ist. Mehr ist meiner Meinung nach in Ihrem Fall nicht möglich.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
Ich habe eine Aufforderung zur Zahlung einer Ersatzmaut erhalten, weil ich auf der A7 am 28.1.2023 ohne Vignette gefahren bin. Tatsächlich bin ich aus Tschechien kommend dort langgefahren, habe aber aus meiner Sicht bei erster Gelegenheit, nämlich wenig später am selben Tag an der BP-Tankstelle Ansfelden (A1) eine Vignette erworben. Sehen Sie eine Chance, dass die Ersatzmaut aufgehoben wird? Denn der Asfinag ist ja kein Schaden entstanden, und ich habe mich redlich verhalten.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr N.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Durch Ihr Verhalten haben Sie den objektiven Tatbestand zweifelslos erfüllt, da Sie im Zeitpunkt der Verwaltungsübertretung keine gültige Vignette hatten. Auf der subjektiven Tatseite kann man zwar vorbringen, dass Sie nachträglich eine gültige Vignette erworben haben und dadurch der gesetzlich geforderte Zustand wiederhergestellt wurde, jedoch erachte ich die Erfolgschancen als äußerst gering, dass statt einer Strafe eine Ermahnung ausgesprochen wird. Ich kann Ihnen daher nur empfehlen, die erhaltene Strafe fristgerecht einzubezahlen.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Zunächst danke ich für Ihre sehr hilfreichen Hinweise. Meine Frage lautet: an wen richtet sich die Ersatzmaut, den Fahrer oder den Halter? In unserem Fall war der Halter z. Zt. der Fahrt verstorben, das Auto lief aber noch auf seinen Namen, die Ehefrau saß im Auto und wurde von einem Freund gefahren. Sie sind beide sicher, dass die Vignette ordnungsgemäß geklebt wurde. Behörde will jetzt vor Übersendung Beweisfoto erst einmal Ausweis und Sterbeurkunde Ehemann zugesandt bekommen. Finde ich datenschutzrechtlich sehr problematisch! Wenn nicht gezahlt wird, ergeht Strafbescheid gegen den toten Halter und was dann?? Danke für kurze Info.
Sehr geehrter Herr M.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Gemäß 20 Abs. 1 begeht ein Kraftfahrzeuglenker, der die Mautstrecke benützt, ohne die nach § 10, geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe zu bestrafen. Daraus folgt zwingend, dass nur der Kraftfahrzeuglenker belangt werden kann und nicht der Zulassungsbesitzer. Die ASFINAG zieht bei der Übermittlung der Ersatzmautaufforderung andauernd die Zulassungsdaten heran.
Ich kann Ihnen daher empfehlen, wenn die ASFINAG weiterhin stur bleibt, die aufgetragenen Frist verstreichen zu lassen. Danach leitet die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ein ordentliches Verwaltungsverfahren ein. In diesem Verfahren können Sie dann Akteinsicht beantragen und vorbringen, dass Sie keine Ersatzmautaufforderung erhalten haben. Rechtlich gesehen ist die Ersatzmautaufforderung eine empfangsbedürftige Willenserklärung, was bedeutet, dass diese zuvor in Ihrem Machtbereich sein muss, damit die Frist verstreichen kann.
Am besten Sie kontaktieren mich telefonisch und wir besprechen Ihre Angelegenheit durch.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
ich habe ein Schreiben von der Bezirkshauptmannschaft per Einschreiben,nach den Niederlanden, wo ich auch wohne, dass mir eine Ermahnung zugeteilt wurde. Ich hatte einen Einspruch gelegt auf die Geldbuße in Höhe von 300 Euro. Meine Frage ist:
Muss ich jetzt die 300 Euro bezahlen oder nicht?
Mit freundlichem Gruß
Ilias P.
Sehr geehrter Herr P.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen weiterhelfen.
In Ihrem Fall hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde die Rechtsansicht vertreten, dass eine Ermahnung ausreicht, um Sie vor weiteren Übertretungen abzuhalten.
Der ASFINAG ist kein Schaden entstanden, weshalb die Folgen grundsätzlich unbedeutend sind.
Das bedeutet, dass Sie keine Strafe bezahlen müssen. Sie können daher Ihre Angelegenheit mit der ASFINAG als abgeschlossen betrachten.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Ich habe eine digitale 10 Tages Vignette gekauft und aus Stressgründen unsere Kennzeichen vermischt. Dies habe ich selbst erst bemerkt als ich die Strafe bekam. Ich dachte aber das kann doch nicht sein dass ich für einen Irrtum der jedem passieren kann 120€ Strafe bezahlen muss. Habe alle Beweise an die Asfinag gesendet aber leider keine Reaktion erhalten.
Das nächste Schreiben war bereits von der Bezirkshauptmannschaft. Dann habe ich dahin auch nochmal alle Beweise geschickt und klar gemacht dass ich mich weigere die Strafe zu bezahlen. Die Asfinag hat ja ordnungsgemäß ihr Geld erhalten.
Die BH sagt sie kann nichts machen. Nun habe ich eine Strafe über 450€ erhalten weil ich bis dato noch nichts bezahlt habe.
Das ist doch wirklich ein Wahnsinnsverein… !! Ich bin im medizinischen Bereich tätig … niemals würde ich Patienten nicht oder falsch behandeln wenn ihnen gerade die Versicherungsnummer nicht einfällt!!
Was habe ich für Chancen?
Ich weigere mich weiterhin weil ich es einfach nur als unfair empfinde…
Sehr geehrte Frau D.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Im gegenständlichen Fall würde ich Ihnen empfehlen ein ordentliches Rechtsmittel in Form eines Einspruchs gegen die erhaltene Strafverfügung einzulegen. Bitte beachten Sie dabei, dass Sie nur zwei Wochen – ab Zustellung der Strafverfügung – Zeit haben einen Einspruch einzulegen. Danach ist die Strafe rechtskräftig.
Im vorliegenden Fall könnten Sie vorbringen, dass Sie in einem Irrtum befangen waren und erst durch die Mitteilung der ASFINAG bemerkt haben, dass Sie das falsche Kennzeichen verwendet haben. Dabei handelt es sich nur um ein geringfügiges Versehen, weshalb auch mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden kann. Das bedeutet, dass Sie keine Strafe bezahlen müssen. Darüber hinaus gibt es noch die Möglichkeit einer außerordentlichen Strafmilderung.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Sehr geehrter Herr Hoffer, ich besitze keine Jahresvignette und bin auf der A22 in Wien kurz gefahren, jetzt ist meine Frage, ob die Kamera das immer kontrolliert ? Und falls ich erwischt wurde, wie viel ich zu bezahlen hätte?
Sehr geehrte Frau K.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Sollten Sie vom automatischen Überwachungssystem der ASFINAG erfasst worden sein, ohne einer gültigen Vignette, werden Sie von der ASFINAG eine Ersatzmautaufforderung in der Höhe von EUR 120,00 erhalten. Ich kann Ihnen daher nur empfehlen, falls Sie eine Ersatzmautaufforderung in der Höhe von EUR 120,00 erhalten, diese fristgerecht einzubezahlen. Ein nachträglicher Erwerb hilft Ihnen nichts, da eine Vignette erst gültig ist, wenn Sie ordnungsgemäß am Fahrzeug angebracht wurde. Selbstverständlich kontrolliert die ASFINAG nicht allen Verkehrsknoten, sodass Sie auch Glück gehabt haben können.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen dabei weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer
Ich bin von Altach über Hohenems gefahren und bin nicht informiert, ob ich eine Vignette benötige oder nicht.
Freundliche Grüße
Lavdrim Jahiu
Sehr geehrte Frau L.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Für den Streckenabschnitt auf der A 14 – Hohenems gilt Folgendes: Sie können nun ohne Vignettenkauf bis Salzburg oder Kufstein (Anschluss nach Kitzbühel) fahren. Auch die Fahrt über Lindau in die Schweiz ist im österreichischen Teil mautfrei, falls man die Autobahn spätestens an der Anschlussstelle Hohenems verlässt. Dazu steht beispielsweise zwischen der Auffahrt Altach und Hohenems auf der österreichischen A14 eine automatische Vignettenkontrolle. Sollten Sie diese mautpflichtigen Streckenabschnitte befahren, benötigen Sie unbedingt eine gültige Vignette, da die ASFINAG unmittelbar nach der oben angeführten Abfahrt ein automatische Vignettenkontrollsystem installiert hat.
würden.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
ich wohnen in Deutschland und habe heute ein Schreiben der Bezirkshautpmannschaft Feldkirch erhalten. Der Vorwurf lautet: „Begehung eines Deliktes der Nichtentrichtung der Maut in Österreich“, auf der A14 zwischen Altach Götzis und Hohenems.
Ich habe im Vorfeld keine Rechnung der Asfinag über die üblichen 120€ erhalten, nur im Anschluss ein Schreiben über die Weiterleitung an die zuständige Behörde. Als ich bei der Post über den Verbleib dieser Rechnung nachfragte hieß es diese konnte nicht zugestellt werden, der Grund für die Rücksendung an die Asfinag sei unbekannt. Es kann sein das ich das Einschreiben vergessen habe bei der Post abzuholen, denn dieses wird nach 7 Tagen wieder zurückgesendet. Ist es sinnvoll hier Einspruch zu erheben, oder sollte man die 300€ zahlen?
Sehr geehrter Herr S.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Ich würde Ihnen im gegenständlichen Fall empfehlen, gegen die erhaltene Strafverfügung ein ordentliches Rechtsmittel in Form eines Einspruchs einzulegen.
Im Einspruch könnten Sie nämlich darlegen, dass Sie nie die Möglichkeit bekommen haben, eine Ersatzmautaufforderung fristgerecht einzubezahlen, weshalb auch die Frist zur Begleichung noch nicht verstrichen ist. Eine Ersatzmautaufforderung ist rechtlich betrachtet eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Das bedeutet, dass diese Willenserklärung auch in Ihrem Machtbereich sein muss, dass die auferlegte Frist beginnt zu verstreichen. In Ihrem Fall können Sie deshalb noch immer iSd § 20 Abs. 5 BStMG strafbefreiend leisten.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne telefonisch kontaktieren.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Mag. Hofer,
auch ich habe ein „Vignettenproblem“. Im Dezember bekam ich eine Mail der Asfinag, ich bestätigte und war der Ansicht, ich hätte die Vignette verlängert. Jetzt bekomme ich eine Strafe von 120 € wegen fehlender Vignette am 4.2.23. Seit diesem Tag wurde die Autobahn an fünf Tagen benützt (Hin- und Rückfahrt). Meine Frage – wie oft muss ich damit rechnen, 120 € zu bezahlen. Und gilt die Ersatzvignette nicht über 2 Tage. Danke für eine Antwort. Mit freundlichen Grüßen Birgit Gamon
Sehr geehrte Frau G.,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Ich würde Ihnen zunächst einmal empfehlen, dass Sie mit der ASFINAG Kontakt aufnehmen und eruieren, ob noch weitere Ersatzmautaufforderungen anhängig sind. Falls keine weiteren Ersatzmautaufforderungen anhängig sind, kann ich Ihnen nur empfehlen, die erhaltene Ersatzmautaufforderung fristgerecht einzubezahlen.
Im Verwaltungsstrafrecht gibt es gegenüber dem normalen Strafrecht das sogenannte Kumulationsprinzip. Das bedeutet, dass wenn mehrere Verwaltungsübertretungen zusammentreffen, die Strafen nebeneinander zu verhängen sind. Diese Regelung nennt man Kumulationsprinzip gemäß § 22 VStG. Dieses Prinzip führt in der Praxis zu massiven Problemen. Es gibt jedoch zwei Ausnahmen von dieser Regelung, nämlich das Dauerdelikt und das fortgesetzten Delikt. Darunter kann man sich vorstellen, wenn mehrere Einzelhandlungen begangen werden, die jedoch eine Einheit bilden und wird durch alle Einzelhandlungen nur eine Verwaltungsvorschrift verletzt, dann soll auch nur eine einzige Strafe verhängt werden. Die Einzelhandlungen bilden eine Einheit, wenn eine Gleichartigkeit der Begehungsform, ein zeitlicher Zusammenhang, eine Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände oder eine Ausnutzung derselben Gelegenheit vorliegen.
Das Problem an der ganzen Gesichte ist, dass der VwGH im Jahr 2022 erst eine neue Rechtsprechung erlassen hat, in der er ausdrücklich festhält, dass jede Fahrt einzeln zu bestrafen ist. Begründet hat dies der VwGH damit, dass es ein sogenanntes Vignettenevidenzregister gibt und jeder Fahrzeugnutzer bevor er einen mautpflichtigen Streckenabschnitt befährt, schauen muss, ob er eine gültige Vignette besitzt. Meines Erachtens verfehlt die gegenständliche Rechtsprechung die Lebenswahrheit, da die ASFINAG oft Monate lang braucht, um den Fahrzeuglenkern die Ersatzmautaufforderung zu übermitteln. Gerade in dieser Zeitspanne kommt es zu zahlreichen unbewussten Verwaltungsübertretungen. Ich habe bereits einige Mandanten denen dasselbe passiert ist und werde gegenwärtig versuchen eine neue konsumentenfreundliche Rechtsprechung zu erzielen. Zusammenfassend kann ich Ihnen daher nur empfehlen, die erhaltene Ersatzmautaufforderung fristgerecht einzubezahlen.
Sollten Sie weitere Fragen haben können Sie mich gerne telefonisch kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Mag. Hofer,
ich habe Folgendes Problem:
Ich habe diese Woche 2 Briefe von Inkasso Vignette Ungarn erhalten, da ich für mein Auto eine falsche Vignette gekauft haben soll.
Ich habe die Vignette an der Tankstelle in Ungarn gekauft und immer das Auto gezeigt und darauf hingewiesen, dass das Auto ein Klein-LKW ist. Sohin haben wir eine D1 Vignette bekommen.
Nun haben wir 2 Briefe bekommen, dass wir nicht die richtige Vignette gekauft haben, wobei uns diese von der Tankstelle verkauft wurde.
Wir hätten laut deren Angaben D2 benötigt.
Können Sie uns da weiterhelfen?
Sehr geehrte Frau L.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Es handelt sich in Ihrem Fall um eine unrichtige Zuordnung. Die österreichischen Behörden sprechen bei einen solchen Versehen manchmal eine Ermahnung aus. Das bedeutet, dass Sie keine Strafe bezahlen müssen. In diesem Fall müssten wir schauen, ob das ungarische Recht eine vergleichbare Bestimmung im Verwaltungsstrafgesetz kennt. Wirtschaftlich ist die Angelegenheit daher nur sinnvoll, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt.
Ich würde Sie daher ersuchen, sollte Sie eine Rechtschutzversicherung haben, mir die Versicherungsnummer zu übermitteln, sodass ich eine Deckungsanfrage machen kann. Danach sollten wir umgehend intervenieren.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Mag. Hofer,
ich habe vom Asfinag 2 Schreiben erhalten, 2x 120 Eur zu bezahlen. Das war die gleiche Vignette, Hin- und Rückfahrt. Ich hatte aber eine Vignette auf der Windscheibe im Bereich des Rückspiegels. Vielleicht war sie nicht vollständig aufgeklebet? Kann das ein Grund für die Strafe sein?
Denken Sie, es wäre möglich eine kulante Lösung zu finden und mindestens nur die 1 Strafe bezahlen? Haben Sie Erfahrung mit so einem Fall?
Vielen Dank!
Sehr geehrte Frau M.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Eine Klebevignette ist erst gültig, wenn Sie ordnungsgemäß an der Windschutzscheibe aufgeklebt ist. Wenn Sie die Vignette noch problemlos runderziehen haben können, ohne dass diese dabei beschädigt wurde, dann haben Sie aller Voraussicht und Wahrscheinlichkeit die Vignette nicht ordnungsgemäß aufgeklebt. Hintergrund ist, dass durch das vollständige aufkleben, die Weitergabe verhindert werden soll. Ich kann Ihren Unmut nur zu gut verstehen. In der Vergangenheit hatte ich schon zahlreiche Mandanten, denen das Gleiche passiert ist. Wenn Sie die Ersatzmautaufforderung jedoch nicht fristgerecht einbezahlen, tritt die ASFINAG das Verfahren an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ab, die sodann ein ordentliche Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von EUR 300,00 gegen Sie einleitet. Im gegenständlichen Fall ist meines Erachtens entscheidend, ob die Vignette vollständig von der Trägerfolie abgelöst war oder nicht.
All diese Tatsachen könnten wir nur durch ein Beweisverfahren eruieren. Sie müssten sich deshalb auf ein ordentliches Verfahren einlassen. Wirtschaftlich sinnvoll ist dies jedoch nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt. Sollten Sie die Auffassung vertreten, dass die Vignette nicht ordnungsgemäß aufgeklebt war, kann ich Ihnen daher – aufgrund meiner Erfahrungsberichte – nur empfehlen, die erhalten Ersatzmautaufforderung in der Höhe von EUR 120,00 fristgerecht einbezahlen.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie uns gerne jederzeit telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geeehrter Herr Hofer,
Heute wurde ich von einer Nachricht über eine Geldstrafe unangenehm überrascht. „Die am Fahrzeug angebrachte Klebevignette war nicht gültig, da sie nicht ordnungsgemäß entsprechend den Vorgaben der Mautordnung für die Autobahnen und Schnellstraßen Österreichs angebracht (geklebt) war. Bei der am Fahrzeug angebrachten Klebevignette wurde die Trägerfolie nicht vollständig entfernt (das „X“ war sichtbar), weshalb die angebrachte Vignette nicht gültig war“. Das war am 26. Juli 2022. Die Strafe wurde erst am 28. Dezember an die Leasinggesellschaft gesendet, die sie mir heute zusandte. Sie sagen, es gibt keine Einwände. Ich habe bei der ASFINAG angerufen, aber die betreffende Mitarbeiterin arbeitet nur vormittags. Jetzt habe ich gelesen, dass das Bußgeld für keine Vignette ungefähr 120 Euro kostet, während wir einen Betrag von nicht weniger als 300 Euro zahlen müssen. Wir hatten aber eine gekauft. Der Betrag ist so viel und wir haben nichts absichtlich getan. Die Vignette ist sogar noch in unserem Besitz, weil wir nicht dachten, dass wir etwas falsch gemacht haben. Vielleicht denken die ASFINAG, das wir sie weiterverkaufen wollten. Wir hatten aber nur eine Vignette für 10 Tage, da wir nur kurz im Urlaub waren in Österreich und Italien. Was können wir noch tun? Vielen Dank, wenn Sie uns eine Antwort schicken könnten. Wir sind ziemlich aufgewühlt.
Mit besten Grüssen, Susanne Immink
Sehr geehrte Frau I.,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Eine Klebevignette ist erst gültig, wenn Sie ordnungsgemäß an der Windschutzscheibe aufgeklebt ist. Im Zeitpunkt der automatischen Kontrolle der ASFINAG befand sich auf Ihrer Windschutzscheibe keine gültige Vignette, sodass Sie eine Verwaltungsübertretung dadurch begangen haben. Ich kann Ihren Unmut nur zu gut verstehen. In der Vergangenheit hatte ich schon zahlreiche Mandanten, denen das Gleiche passiert ist.
In Ihrem Fall wurde Ihnen allerdings zu keinem Zeitpunkt eine Ersatzmautaufforderung rechtswirksam übermittelt. Rechtlich ist das nämlich so, dass die ASFINAG nicht an das Zustellgesetz gebunden ist, sodass eine Ersatzmautaufforderung andauernd eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist. Erst wenn Ihnen die Ersatzmautaufforderung tatsächlich zugegangen ist (Machtbereich), beginnt die vierwöchige Zahlungsfrist zu laufen. In Ihrem Fall hat demzufolge diese Frist noch nicht zum Laufen begonnen. Ich würde Ihnen daher empfehlen ein ordentliches Rechtsmittel (Einspruch) einzulegen. Wirtschaftlich sinnvoll ist dies jedoch nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie uns gerne jederzeit auch telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
ich habe für die Fahrt über die A13 Brennerautobahn online vorab ein Streckenmautticket für meinen PKW online erworben. Da ich normal auch Fahrzeuge über 3,5 Tonnen führe und etwas geistesabwesend war, bin ich an der Mautstelle ohne zu überlegen durch die GoBox-Spur gefahren, welche natürlich für die Streckenmaut für PKW nicht zugelassen ist. Das Mautticket wurde nicht eingelöst und ist online weiter verfügbar, es wurde also keine Maut entrichtet. Welche Strafe wird jetzt auf mich zukommen und wie sollte ich vorgehen? Es wird wohl kaum möglich sein, das Streckenmautticket im Nachhinein noch anstelle der Strafe einzulösen, oder? Prinzipiell habe ich die Maut ja vorab entrichtet, nur die falsche Spur gewählt. Wie ich allerdings gelesen habe, bleibt die ASFINAG bei den Forderungen stur.
Vielen Dank und viele Grüße.
Sehr geehrter Herr Z.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Im gegenständlichen Fall werden Sie aller Voraussicht und Wahrscheinlichkeit eine Ersatzmautaufforderung in der Höhe von EUR 120,00 erhalten. Ich würde in Ihrem Fall schon mit der ASFINAG Kontakt aufnehmen und nachfragen, ob eine Kulanzlösung möglich ist. Rechtlich ist es nämlich so, dass Sie im Tatzeitpunkt keine gültige Vignette gelöst hatten, weshalb der objektive Tatbestand erfüllt ist. Auf der subjektiven Tatbestandseite benötigt es nur ein fahrlässiges Verhalten, weshalb auch dieser Tatbestand erfüllt ist.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
Ich habe im Oktober 2022 -als Deutscher- verpasst, vor der Einfahrt nach Österreich die 10-Tages-Vignette zu erwerben und anzubringen. Dies ist mir jedoch am nächsten Morgen in Wien aufgefallen und ich habe die Vignette sofort nachgekauft. Im Dezember 2022 schreibt mir die ASFINAG und fordert von mir Ersatzmaut. Ich habe geschrieben und Fotos von Vignette (Kontrollabriss und auf dem Wagen aufgeklebt) sowie dem Kaufbeleg mit Datum angehängt, um zu belegen, dass dem Staat Österreich durch mein Versehen keine Maut entgangen ist. Dennoch schaltet die ASFINAG auf stuhr und fordert 125 Euro Ersatzmaut ein, obschon nichts ersetzt werden muss. Wie soll ich mich verhalten – die Zahlungsfrist läuft am 26. Januar ab?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr H.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Eine Klebevignette ist erst gültig, wenn Sie ordnungsgemäß an der Windschutzscheibe aufgeklebt ist. Im Zeitpunkt der automatischen Kontrolle der ASFINAG befand sich auf Ihrer Windschutzscheibe keine gültige Vignette, sodass Sie eine Verwaltungsübertretung dadurch begangen haben. Ich kann Ihren Unmut nur zu gut verstehen. In der Vergangenheit hatte ich schon zahlreiche Mandanten, denen das Gleiche passiert ist. Wenn Sie die Ersatzmautaufforderung jedoch nicht fristgerecht einbezahlen, tritt die ASFINAG das Verfahren an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ab, die sodann ein ordentliche Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von EUR 300,00 gegen Sie einleitet. Ich kann Ihnen daher – aufgrund meiner Erfahrungsberichte – nur empfehlen, die erhalten Ersatzmautaufforderung in der Höhe von EUR 120,00 fristgerecht einbezahlen.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
ich habe eine Ersatzmaut Aufforderungszahlung bekommen über 120 EUR, da ich die Vignette für Österreich nicht hatte – was korrekt ist, doch nutze ich lediglich die Strecke zwischen der Schweiz und Deutschland (die A14) zur „Durchfahrt“ und das schon seit einiger Zeit ohne dafür Maut zu bezahlen. Heißt zwischen Hörbranz und Hohenems. Laut Web und allen möglichen Websites ist der Streckenabschnitt von der Maut befreit. Auf der Rechnung steht A14 Altach Götzis – Hohenems. Und ja tatsächlich bin ich dieses Mal eine Auffahrt früher drauf gefahren als ich normalerweise fahre, da die danach als gesperrt angezeigt wurde, es war aber die gleiche, die ich nutze, wenn ich von Deutschland in die Schweiz fahre, also nichts ungewöhnliches… Ich fahre immer die gleiche Strecke (so wie es ausgeschildert ist um in die Schweiz oder auf der Rückfahrt nach Deutschland zu kommen) und noch nie habe ich einen Maut Bescheid bekommen. Wurden die Regeln dort vielleicht verschärft? Würde ein Einspruch auf Kulanz etwas bringen?
vielen Dank im Voraus
Sehr geehrte Frau S.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Ihr Fall ist absolut keine Seltenheit. In der letzten Zeit haben sich zahlreiche Betroffene bei mir gemeldet, denen das Gleiche passiert ist. Zunächst ist auszuführen, dass eine Ersatzmautaufforderung rechtlich nicht bekämpfbar ist. Erst wenn Sie die Ersatzmautaufforderung nicht fristgerecht bezahlen, tritt die ASFINAG das Verfahren an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ab. Die Bezirksverwaltungsbehörde leitet sodann ein ordentliches Verwaltungsverfahren gegen Sie ein. In diesem Verfahren können wir dann ein ordentliches Rechtsmittel in Form eines Einspruchs einbringen.
In diesem Zusammenhang möchte ich Sie allerdings darüber hinaus informieren, dass für den Streckenabschnitt auf der A 14 Folgendes gilt: „Für deutsche Autofahrerinnen und Autofahrer sind insbesondere die Strecken vom Walserberg bis Salzburg-Nord (A1), von Kiefersfelden bis Kufstein-Süd (A12) und von Hörbranz bis Hohenems (A14) interessant: Sie können nun ohne Vignettenkauf bis Salzburg oder Kufstein (Anschluss nach Kitzbühel) fahren. Auch die Fahrt über Lindau in die Schweiz ist im österreichischen Teil mautfrei, falls man die Autobahn spätestens an der Anschlussstelle Hohenems verlässt. Aber Achtung: Wer etwa aus der Schweiz kommend beim Navigationsgerät oder in der Navi-App nicht „mautpflichtige Strecken umfahren“ eingestellt hat, wird teilweise auf österreichischer Seite auf einen noch mautpflichtigen Abschnitt gelotst. Dazu steht beispielsweise zwischen der Auffahrt Altach und Hohenems auf der österreichischen A14 eine automatische Vignettenkontrolle“.
Ich gehe aufgrund Ihres geschilderten Sachverhalt davon aus, dass Sie in das oben genannte automatische Vignettenkontrollsystem zwischen Altach und Hohenems gefahren sind. Ich kann Ihnen daher nur empfehlen, die erhaltene Ersatzmautaufforderung fristgerecht einzubezahlen. Wir sind derzeit in der Kanzlei auch dabei zu überprüfen, ob dies rechtlich überhaupt zulässig ist, da es absolut kein Schild gibt, wo man nochmals verständigt wird, dass nun der mautpflichtige Streckenabschnitt beginnt.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
Ich habe eine Zahlungsaufforderung für eine Ersatzmaut erhalten, da bei meiner digitalen Vignette der Zulassungsstaat nicht erfasst wurde (XX anstatt CH). Ich habe das Land in der Liste auf die Schnelle nicht gefunden (Smartphone) und daher einfach „anderes Land“ gewählt. Das Kennzeichen ansonsten war korrekt. Im Prinzip wurde mir eine Vignette verkauft, bei der von Anfang an klar war, dass sie ungültig ist, ohne mich zu warnen.
Die Zahlungsfrist für die Ersatzmaut ist bereits abgelaufen.
Haben Sie eine Empfehlung wie ich vorgehen soll?
Besten Dank und freundliche Grüsse
Sehr geehrter Herr B.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
In Ihrem Fall würde ich Ihnen zunächst empfehlen mit der ASFINAG in Kontakt zu treten, und nachzufragen ob eine Kulanzlösung möglich ist. Erfahrungsgemäß bleibt die ASFINAG meistens stur. Die zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden erachten einen Tippfehler grundsätzlich als ein geringfügiges Versehen und sprechen oft eine Ermahnung aus. Das bedeutet, dass Sie keine Strafe bezahlen müssen. ME müsste in Ihrem Fall auch eine Ermahnung gemäß § 45 VStG ausgesprochen werden, jedoch brauchen wir Bescheinigungsmittel. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt.
Am besten wir besprechen Ihre Angelegenheit telefonisch durch. Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
Ich habe eine Zahlungsaufforderung von 120€ erhalten für das nicht anbringen der Vignette.
Daraufhin wurde die Behörde schriftlich via Mail, mit der Bitte die Sachlage nochmal zu prüfen, kontaktiert.
Erst nach Ablauf der Zahlungsfrist kam eine Antwort! Nun trudelte eine 300€ Schreiben nach Hause. Ich finde es unfair, dass man die Frist abwartet und dann erst antwortet..
Ist das rechtens? Ich mein, ich hätte es doch bezahlt..
Mit freundlichen Grüßen
Herbert
Sehr geehrter Herr S.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Ich gehe davon aus, dass Sie eine klassische Klebevignette zwar erworben haben, allerdings verspätet angebracht haben. Zahlreiche meiner Mandanten haben mir die ähnliche Geschichte erzählt. Die ASFINAG antwortet Wochen später oder gar nicht. In einer derartigen Situation weiß man dann nicht, ob man die erhaltene Ersatzmautaufforderung einbezahlen soll oder ob vielleicht die ASFINAG doch ein Kulanzangebot unterbreitet. Das Problem an der ganzen Sache ist, dass eine Ersatzmautaufforderung rechtlich nicht bekämpfbar ist. Sie haben daher absolut keine Chance dagegen etwas zu unternehmen, außer die ASFINAG zu kontaktieren. Die Erfahrung hat mir jedoch gezeigt, dass die ASFINAG meistens stur bleibt und von Kulanzangeboten Abstand nimmt. Wenn Sie eine klassische Klebevignette erworben haben, jedoch diese verspätet angeklebt haben, haben Sie den Tatbestand der Mautprellerei verwirklicht. In einem solchen Fall könnte man rechtlich nur mehr versuchen, eine außerordentliche Strafmilderung zu erreichen. Das bedeutet, dass die Strafe um die Hälfte reduziert wird, also EUR 150,00 statt EUR 300,00. Wirtschaftlich sinnvoll ist dies jedoch nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt. Sollten Sie weitere Fragen haben können Sie mich gerne telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
ich bin seit Mitte Juli in Österreich beruflich unterwegs, ich fahre jeden Tag die Strecke Innsbruck – Kramsach auf der A12, hin und zurück. Zunächst hatte ich eine 2-Monats-Vignette bis Mitte September. Danach habe ich keine weitere Vignette erworben – im nachhinein war das ziemlich dumm, nun ja, so ist es.
Jetzt habe ich die ersten beiden Ersatzmautrechnungen über 120 Euro bekommen, je eine für einen Verstoß Mitte und Ende September. Wenn ich die 2 geahndeten Verstöße innerhalb der 14 Tage im September auf die restlichen 3 Monate bis Ende Dezember hochrechne, komme ich auf zusätzliche 12 Ersatzmautrechnungen.
Sie schreiben, dass die Kumulierung rechtlich bedenklich ist. Von meinem Gefühl her sehe ich das ähnlich, zumal man mir nicht zeitnah die Möglichkeit eingeräumt hat, mein fehlerhafters Verhalten zu korrigieren und nach meinem Rechtsverständnis ist bei der offiziellen Begründung von Strafen das ein zentraler Punkt.
Frage: Was würden Sie mir raten? Tendiere gerade dazu, die erste Ersatzmaut zu bezahlen. Parallel dazu mal dort anzurufen und zu fragen, ob es möglich ist, eine kulante Lösung zu finden. Nach meiner Erfahrung mit deutschen Behörden werden Kulanzen oft gewährt, wenn die Rechtslage nicht sicher ist. So vermeiden die offiziellen Stellen dann einen Rechtstreit, der eventuell auch gegen sie ausfallen könnte.
weitere Frage: Wenn ich dort anrufe und nach einer Kulanz frage, erwähne ich besser nicht, dass ich noch weitere 3 Monate ohne Pickerl gefahren bin, sehe ich das richtig? Oder anders gefragt, könnte aufgrund eines solchen „Geständnisses“ am Telefon es zu weiteren Rechnungen mit Ersatzmaut kommen ohne dass es für diese weiteren Verstöße Beweise seitens der ASFINAG bedarf, da ich ja gestanden habe? Wäre das möglich?
Ich besitze leider keine Rechtsschutzversicherung würde mich allerdings über eine kurze Beantwortung speziell meiner letzten Frage Ihrerseits sehr freuen.
Mit besten Grüßen
Stefan Harhoff
Sehr geehrter Herr H.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Ich würde Ihnen zunächst einmal empfehlen, dass Sie mit der ASFINAG Kontakt aufnehmen und eruieren, ob noch weitere Ersatzmautaufforderungen anhängig sind. Falls keine weiteren Ersatzmautaufforderungen anhängig sind, kann ich Ihnen nur empfehlen, die beiden erhaltenen Ersatzmautaufforderungen fristgerecht einzubezahlen.
Im Verwaltungsstrafrecht gibt es gegenüber dem normalen Strafrecht das sogenannte Kumulationsprinzip. Das bedeutet, dass wenn mehrere Verwaltungsübertretungen zusammentreffen, die Strafen nebeneinander zu verhängen sind. Diese Regelung nennt man Kumulationsprinzip gemäß § 22 VStG. Dieses Prinzip führt in der Praxis zu massiven Problemen. Es gibt jedoch zwei Ausnahmen von dieser Regelung, nämlich das Dauerdelikt und das fortgesetzten Delikt. Darunter kann man sich vorstellen, wenn mehrere Einzelhandlungen begangen werden, die jedoch eine Einheit bilden und wird durch alle Einzelhandlungen nur eine Verwaltungsvorschrift verletzt, dann soll auch nur eine einzige Strafe verhängt werden. Die Einzelhandlungen bilden eine Einheit, wenn eine Gleichartigkeit der Begehungsform, ein zeitlicher Zusammenhang, eine Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände oder eine Ausnutzung derselben Gelegenheit vorliegen.
Das Problem an der ganzen Gesichte ist, dass der VwGH im Jahr 2022 erst eine neue Rechtsprechung erlassen hat, in der er ausdrücklich festhält, dass jede Fahrt einzeln zu bestrafen ist. Begründet hat dies der VwGH damit, dass es ein sogenanntes Vignettenevidenzregister gibt und jeder Fahrzeugnutzer bevor er einen mautpflichtigen Streckenabschnitt befährt, schauen muss, ob er eine gültige Vignette besitzt. Meines Erachtens verfehlt die gegenständliche Rechtsprechung die Lebenswahrheit, da die ASFINAG oft Monate lang braucht, um den Fahrzeuglenkern die Ersatzmautaufforderung zu übermitteln. Gerade in dieser Zeitspanne kommt es zu zahlreichen unbewussten Verwaltungsübertretungen. Ich habe bereits einige Mandanten denen dasselbe passiert ist und werde gegenwärtig versuchen eine neue konsumentenfreundliche Rechtsprechung zu erzielen. Zusammenfassend kann ich Ihnen daher nur empfehlen, die erhaltenen Ersatzmautaufforderungen fristgerecht einzubezahlen.
Sollten Sie weitere Fragen haben können Sie mich gerne telefonisch kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
wir haben einen zu Herrn Detlef Todzi (siehe 07. Oktober 2021) gelagerten Fall. Der Halter des Wohnmobils wurde nun mit einer „Anonymverfügung“ gemahnt. Sollten die fälligen 300,00 € nicht fristgerecht gezahlt werden, wird das zuständige Bezirkshauptamt im nächsten Schritt wohl ein „Ordentliches Verwaltungsstrafverfahren“ einleiten.
Können Sie mir sagen, welche konkreten Kosten auf uns zu kommen, falls der empfohlene Einspruch negativ beschieden wird?
Vielen Dank im voraus
Sehr geehrter Herr L.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Eine Anonymverfügung ist rechtlich nicht bekämpfbar. Erst wenn Sie die Anonymverfügung nicht fristgerecht einbezahlen, leitet die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ein Verwaltungsstrafverfahren ein. In diesem Verfahren können Sie ein ordentliches Rechtsmittel in Form eines Einspruch einbringen. Die Mindeststrafe einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 BStMG liegt bei EUR 300,00. Erfahrungsgemäß bleibt die Strafhöhe bei einer Erstübertretung in diesem Bereich. Wirtschaftlich sinnvoll ist es allerdings nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben die meine Kosten übernimmt, da meine Kosten höher als die Strafe sind. Falls Sie keine Rechtschutzversicherung haben kann ich Ihnen einen kleinen Rechtstipp mitgeben. Beantragen Sie beim Einspruch unbedingt eine Ermahnung und gegebenenfalls eine außerordentliche Strafmilderung. Bei geringfügigen Versehen (z.B. Tippfehler) sprich die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde oft eine Ermahnung aus, was bedeutet, dass Sie keine Strafe bezahlen müssen.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich jederzeit gerne telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
am 16. 11 bekam ich einen einschreiben der Asfinag das ich vergessen haben sollte um Streckenmaut zu Zahlen für die A9 Pyhrn/ Bosruck tunnel. Obwohl wir sicher waren das wir die online bezahlt haben. Nach Recherche würde mir klar das die Zahlungeingang leider 2 minuten später erfolgt ist as als das wir die Mautstrecke eingefahren sind. Ich habe dann die Asfinag darüber einen Email geschrieben gemäß Instruktion auf das einschreiben. die würde erst am 6. 12. und später einen Erinnerung am 12.12 wiederholt an die ASFINAG zugestellt. leider bisher keiner Reaktion anders als einen automatisches Antwort. Soll ich nun erst die 120,- zahlen um weitere Erhöhung zu vermeiden?
Wie gehen wir hier am besten vor?
Freundliche Grüße aus Holland
Sehr geehrter Herr D.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Erfahrungsgemäß bleibt die ASFINAG stur und bietet Ihnen keine Kulanzlösung an. Ihr Sachverhalt ist mir durchaus bekannt, da ich gerade einen ähnlichen Fall rechtlich bekämpfe. Eine Ersatzmautaufforderung ist rechtlich nicht bekämpfbar. Erst wenn Sie die Ersatzmautaufforderung nicht fristgerecht einbezahlten, tritt die ASFINAG das Verfahren an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ab. Danach steht uns ein ordentliches Rechtsmittel in Form eines Einspruchs zur Verfügung. Es ist kein Geheimnis, dass Ihr Fall keine klassische Mautprellerei ist. Sie haben ordnungsgemäß eine Vignette gelöst; bedauerlicherweise hat die Buchung im System einige Minuten gedauert. Rechtlich ist klar, dass Sie im Tatzeitpunkt keine gültige Vignette hatten, jedoch bereits den Kauf vollständig abgeschlossen haben. Wir sollten in diesem Fall ein Rechtsmittel einbringen, da zahlreiche andere Verkehrsteilnehmer mit der ähnlichen Situation konfrontiert sind. Es fühlt sich für die meisten Verkehrsteilnehmer an, als wären Sie in eine Falle getappt. Sollten Sie sich auf ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren einlassen, beträgt die Mindeststrafe erfahrungsgemäß bei einer Erstübertretung EUR 300,00. Wirtschaftlich sinnvoll ist es jedoch nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt.
Sollten Sie weitere Fragen haben können Sie mich jederzeit gerne telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
S.g. Herr Mag. Hofer,
ich habe in den letzten Tagen 2 Zahlungsaufforderung zu einer Ersatzmaut von je 120,- von der asfinag erhalten. Hintergrund – ich habe seit Ende September ein neues e-KFZ und deswegen am 26.9. eine 2 Monatsvignette geklebt. Diese ist Ende November abgelaufen und ich habe, einige Tage verspätet, eine neue 2 Monatsvignette (am 3.12.) geklebt und am 4.12. die digitale für 2023 gekauft. In beiden Dokumente sind der 29.11. und der 2.12. als Datum des „Vergehens“ notiert. Geht es in Ordnung, dass die asfinag innerhalb von wenigen Tagen die Ersatzmaut mehrfach einfordert?
Vielen lieben Dank und LG, Reinhard Eder
Sehr geehrter Herr E.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Ich kann Ihren Unmut absolut nachvollziehen. Es handelt sich leider im gegenständlichen Fall nicht um ein fortgesetzten Delikt, sodass die ASFINAG jede Fahrt bestrafen kann. Früher befand sich in der Mautordnung der Hinweis, dass die ASFINAG innerhalb eines Monats (nur) 3 Ersatzmautaufforderungen ausstellen darf. Im Jahr 2022 hat der Verwaltungsgerichtshof bedauerlicherweise eine Rechtsprechung erlassen, die besagt, dass jeder Verkehrsteilnehmer vor Benützung der Autobahn ins Vignettenregister Einsicht nehmen kann/muss, weshalb jede Fahrt eine Verwaltungsübertretung darstellt. Meines Erachtens ist diese Rechtsprechung absolut lebensfremd, da kein Verkehrsteilnehmer vor der Inbetriebnahme seines KFZ alle technischen Funktionen überprüft und gerade deshalb auch nicht in das Vignettenregister Einsicht nehmen wird. Sollten Sie daher nicht mehr als 3 Ersatzmautaufforderungen erhalten, kann ich Ihnen bedauerlicherweise nur empfehlen, die erhaltenen Ersatzmautaufforderungen fristgerecht einzubezahlen.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich jederzeit telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
Im vergangenen September fuhr ich auf der Rheintalautobahn A14 durch Österreich in Richtung Schweiz. Ich habe mich im Vorhinein auch über die mautfreie Strecke informiert, leider sieht es jetzt trotzdem so aus, dass ich von der ASFINAG einen Bescheid über eine Mautnachzahlung/Ersatzmaut in Höhe von 120 € erhalten habe, da ich erst in Altach abgefahren bin und nicht in Hohenems wo die mautfreie Strecke eigentlich endet (quasi eine Ausfahrt zu spät). Klar ist das natürlich meine Schuld, allerdings macht es mich schon sehr stutzig dass auf der Fahrbahn bzw. den Schildern vor Ort kein Hinweis darauf vorhanden ist, dass nach der Abfahrt Hohenems eine Mautzone beginnt (sowohl in meiner Erinnerung, als auch wenn man die Strecke bei z.B. Streetview-Diensten den Bereich abfährt findet sich kein Schild). Es ist also sowohl kein Hinweis darauf vorhanden dass die mautfreie Strecke endet, als auch kein Hinweis darauf dass die Mautpflicht ab sofort beginnt (zudem ist keine Möglichkeit vorhanden, auf der Autobahn eine Vignette zu erhalten – erst nach er Ausfahrt wäre eine Tankstelle).
In einem Telefonat mit dem Service der ASFINAG, wurde darauf verwiesen, dass im Internet klar und deutlich steht, dass die mautfreie Zone nur bis Hohenems gilt und dass es somit die eigene Schuld sei, nicht abgefahren zu sein. Trotzdem hatte ich mich darauf verlassen, auch vor Ort Hinweise zur Mautpflicht zu erhalten. Bei der Auffahrt auf die mautfreie Strecke in Hörbranz steht ja auch ein Schild das aussagt, dass für diese Strecke keine Maut zu bezahlen ist.
So habe ich ja quasi die mautfreie Zone überschritten, ohne dass mir es vor Ort bewusst gemacht wurde (bzw. eben auch ohne, es zu wollen). Meiner Meinung nach ist dies zutiefst irreführend und im Prinzip auch nur nützlich für die ASFINAG und deren Einnahmen selbst und das komplette Gegenteil für die Autofahrerenden. Die vorsätzliche Positionierung der Kamera gleich hinter der Ausfahrt Hohenems und die fehlenden Hinweise kommen ja fast einer „Falle“ gleich… Kann man denn diese fehlende Informationsvermittlung zum Nachteil der Nutzer auslegen und das Bußgeld trotz fehlender Schilder rechtfertigen?
Ich hoffe, Sie können mir weiterhelfen und bedanke mich schon einmal rechtherzlich im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Jan Muck
Sehr geehrter Herr M.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Wir sollten uns zunächst die Fragen stellen, ob es eine gesetzliche Bestimmung gibt, die eine Beschilderung ausdrücklich vorschreibt. Es gibt nämlich zahlreiche Streckenabschnitte, wo sich augenfällige Beschilderungen finden, die einen Verkehrsteilnehmer vor einen mautpflichtigen Streckabschnitt warnen. Wir sollten Ihren Fall heranziehen und versuchen die rechtlichen Rahmenbedingung festzulegen. Mir würden hierfür schon zahlreiche rechtliche Möglichkeiten einfallen. Am besten wir besprechen Ihre Angelegenheit persönlich durch.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
mir ist am 29.03.2023 das gleiche passiert wie Herrn Muck.
Über meinen Irrtum habe ich erst heute durch die Ersatzmautforderung der ASFINAG erfahren.
Gibt es in dem Fall schon Fortschritte?
In meinem Fall ist die Situation noch etwas bitterer, da ich innerhalb einer Woche 2x in Richtung Schweiz und 2x in Richtung Deutschland den Streckenabschnitt genutzt habe. Da mir mein Irrtum zu dem Zeitpunkt noch nicht bewusst war, habe ich jeweils erst die Ausfahrt bei Altach genutzt und auf dem Rückweg jeweils die Auffahrt bei Altach. Ich habe zwar erst eine Ersatzmautaufforderung erhalten, rechne aber noch mit 3 weiteren in den nächsten Tagen. Wäre ich direkt beim ersten Verstoß auf mein Fehlverhalten aufmerksam gemacht worden, hätte ich die 3 übrigen Male selbstverständlich die Auf/Abfahrt bei Hohenems genutzt. Sehen Sie in meinem Fall eventuell eine Möglichkeit, die Ersatzmaut nur einmalig entrichten zu müssen? Wie sollte ich Ihrer Meinung nach mit den Forderungen umgehen?
Herzlichen Dank im Voraus!
Schöne Grüße,
Nico Werling
Sehr geehrter Herr W.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Zunächst kann ich Ihnen nur empfehlen mit der ASFINAG in Kontakt zu treten und nachzufragen, ob eine Kulanzlösung möglich ist. Erfahrungsgemäß bleibt die AFINAG allerdings stur. Das Problem ist nämlich, dass eine Ersatzmautaufforderung rechtlich nicht bekämpfbar ist. Das bedeutet, dass Sie kein Rechtsmittel dagegen einlegen können. In Ihrem Fall müssten Sie sich auf ein ordentliches Verfahren einlassen. Die Erfolgsaussichten erachte ich allerdings nicht für erfolgsversprechend. Im Verwaltungsstrafrecht gibt es gegenüber dem normalen Strafrecht das sogenannte Kumulationsprinzip. Das bedeutet, dass wenn mehrere Verwaltungsübertretungen zusammentreffen, die Strafen nebeneinander zu verhängen sind. Diese Regelung nennt man Kumulationsprinzip gemäß § 22 VStG. Dieses Prinzip führt in der Praxis zu massiven Problemen. Es gibt jedoch zwei Ausnahmen von dieser Regelung, nämlich das Dauerdelikt und das fortgesetzten Delikt. Darunter kann man sich vorstellen, wenn mehrere Einzelhandlungen begangen werden, die jedoch eine Einheit bilden und wird durch alle Einzelhandlungen nur eine Verwaltungsvorschrift verletzt, dann soll auch nur eine einzige Strafe verhängt werden. Die Einzelhandlungen bilden eine Einheit, wenn eine Gleichartigkeit der Begehungsform, ein zeitlicher Zusammenhang, eine Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände oder eine Ausnutzung derselben Gelegenheit vorliegen.Das Problem an der ganzen Geschichte ist, dass der VwGH im Jahr 2022 erst eine neue Rechtsprechung erlassen hat, in der er ausdrücklich festhält, dass jede Fahrt einzeln zu bestrafen ist. Begründet hat dies der VwGH damit, dass es ein sogenanntes Vignettenevidenzregister gibt und jeder Fahrzeugnutzer bevor er einen mautpflichtigen Streckenabschnitt befährt, schauen muss, ob er eine gültige Vignette besitzt. Meines Erachtens verfehlt die gegenständliche Rechtsprechung die Lebenswahrheit, da die ASFINAG oft Monate lang braucht, um den Fahrzeuglenkern die Ersatzmautaufforderung zu übermitteln. Gerade in dieser Zeitspanne kommt es zu zahlreichen unbewussten Verwaltungsübertretungen. Ich habe bereits zahlreiche Mandanten denen dasselbe passiert ist und werde gegenwärtig versuchen eine neue konsumentenfreundliche Rechtsprechung zu erzielen.
In meinen anderen Verfahren befinden wir uns derzeitig erst vor dem Verwaltungsgericht. Ich gehe davon aus, dass wir noch über ein Jahr benötigen bis der Verwaltungsgerichtshof darüber neuerlich entscheidet. Angesichts dieses Umstand kann ich Ihnen bedauerlicherweise nur empfehlen, die erhaltene Ersatzmautaufforderung einzubezahlen.
Sollten Sie weitere Fragen haben können Sie mich jederzeit gerne telefonisch kontaktieren
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
wir haben ein Wohnmobil über 3,5 t, haben ordnungsgemäß eine Go Box gekauft, da wir aus Deutschland sind. Den Betrag richtig aufgeladen. Beim Kauf den Fahrzeugschein vorgelegt. Achsen und Emissionsklasse wurden abgelesen und entsprechend im System eingepflegt. Wir haben auch durch Österreich alles bezahlt. Haben jetzt nach 2 Monaten eine Ersatzmaut über 240 € erhalten, weil wir nicht noch extra einen Nachweis der Emissionsklasse erbracht haben. Dies wäre innerhalb von 28 Tagen per mail erforderlich gewesen. Ich habe dort angerufen und die Dame hat mir erklärt, dass es eine andere zuständige Stelle ist, daher benötigen sie immer noch den extra Nachweis. Auf meinen Hinweis, dass ich beim Kauf alle Nachweise vorgelegt habe. Ja richtig, muss ich vorlegen, damit ich die Go Box erhalten, meinte sie. Es steht auf dem Kaufbeleg meinte sie. Ich habe mehrere Belege überprüft und auf der Rückseite den Hinweis gefunden !!Achtung!! Achtung!! Dokument zusenden!!. Obwohl sie mir bestätigt hat, dass ich den Nachweis beim Kauf vorgelegt habe, muss er nochmals sep. versendet werden. Ich soll jetzt 240 € überweisen, obwohl ich die Maut ordnungsgemäß entrichtet habe. Ist sowas in einem europäischen Land wirklich möglich? Vielen Dank für Ihre Einschätzung und ob es rechtliche Möglichkeiten gibt?
Sehr geehrter Herr S.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Genau den gleichen Fall bringe ich derzeit zum Verwaltungsgerichtshof. Eine Entscheidung folgt im nächsten Jahr.
Die ASFINAG beruft sich im gegenständlichen Fall nämlich darauf, dass Sie nicht innerhalb der geforderten Frist von 28 Tagen, die erforderlichen Nachweisedokumente an die ASFINAG übermittelt haben, sodass eine nachträgliche Überprüfung nicht stattfinden konnte. ME ist ein derartiges Vorgehen absolut konsumentenfeindlich. Folgt man dem klaren Gesetzeswortlaut der Bestimmung des § 20 Abs. 3 BStMG, geht ausdrücklich hervor, dass die Verwaltungsübertretung nur begangen werden kann, wenn der Nachweis über die Zuordnung des Fahrzeuges zu erklärten EURO Emissionsklasse nicht fristgerecht nachgeholt wird und dadurch die ordnungsgemäße Entrichtung fahrleistungsabhängige Maut für die Benützung von Mautstrecken verursacht wird (kumulative Bestimmung). Der ASFINAG ist kein Schaden entstanden.
Ich kann Ihnen daher derzeitig noch nicht vorhersagen, wie der Verwaltungsgerichtshof meiner Argumentationslinie folgen wird, jedoch wäre es in Ihrem Fall durchaus auch eine Möglichkeit, die erhaltene Ersatzmautaufforderung nicht einzubezahlen und ein ordentliches Rechtsmittel einzubringen. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit allerdings nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
mir ist exakt das gleiche widerfahren, wie Herr S. Wir hatten die Go Box an einer Maut Vertriebsstelle einrichten lassen jedoch nicht die Schadstoffklasse nachgewiesen. – auf dem Beleg stand jedoch nur ein allgemeiner Hinweis zu den auf der Homepage befindlichen Geschäftsbedingungen. Besonders ärgerlich: wir nutzten die Go box ausschließlich um Bregenz zu umfahren . Meine Frage daher: gibt es bereits ein Urteil bei dem Verwaltungsgericht ? / eine Tendenz ? .
Ich habe die Ersatzmaut bereits bezahlt, um nicht in Verzug zu geraten , habe jedoch einen Kulanzantrag gestellt auf dessen Antwort ich noch warte. Vielen Dank . Jörg B.
Sehr geehrter Herr B.,
die jeweiligen Verwaltungsgerichte urteilen unterschiedlich, eine einheitliche Linie konnte ich bis jetzt nicht festmachen.
Da Sie die Ersatzmaut aber ohnehin schon bezahlt haben, ist kein weiteres rechtliches Rechtsmittel mehr möglich.
Eine Kulanzlösung würde mich in dieser Situation überraschen, auszuschließen ist das aber natürlich nicht.
Mit besten Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr RA Hofer,
ich bin Studentin aus Hessen und habe einen Teil meiner praktischen Ausbildung in der Südostschweiz verbracht. Am 31.08. bin ich zurück gen Heimat gefahren, unter Berücksichtigung im Navigationsgerät (wie auch bei der Hinfahrt), mautpflichtige Strecken in Österreich zu umfahren.
Nun habe ich von der Asfinag ein Informationsschreiben über eine Ersatzmaut in Höhe von 120€ erhalten, da ich im Mautabschnitt A14 Altach Götzis – Hohenems unterwegs gewesen sein soll. Ich kann mir den Vorfall nicht erklären, da ich wie gesagt, Mautstrecken vermieden habe und nach Recherche zudem die o.g. Strecke eigentlich nicht mautpflichtig ist.
Ich habe die Asfinag bereits via Mail kontaktiert, bitte Sie aber dennoch um Einschätzung, wie ich hier weiter verfahren sollte.
Herzlichen Dank.
Sehr geehrte Frau S.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Ich gehe davon aus, dass Sie beim Navigationsgerät zwar „mautpflichtige Strecken umfahren“ eingestellt haben, jedoch das Navigationsgerät – von der Schweiz kommend – Sie erfahrungsgemäß noch auf einen mautpflichtigen Abschnitt lotst. Es befindet sich nämlich zwischen der Auffahrt Altach und Hohenems auf der österreichischen A 14 eine automatische Vignettenkontrolle. Aller Voraussicht und Wahrscheinlichkeit wurden Sie auch von dieser Vignettenkontrolle erfasst. Ich kann Ihnen daher nur empfehlen, die erhaltene Ersatzmautaufforderung firstgerecht einzubezahlen. Sollten Sie die erhaltene Ersatzmautaufforderung nicht fristgerecht einbezahlen, tritt die ASFINAG das Verfahren an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ab, die sodann eine Strafe in der Höhe von EUR 300,00 verhängt.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Guten Tag,
Das selbe Problem habe ich. Nur das ich den ersten Brief mit der Zahlungsforderung nicht erhalten habe und nun ein Verwaltungsverfahren eingeleitet ist. Ich hätte die 120,- Euro bezahlt, kein Thema, aber die einzige Post war nun dieses Schreiben über das Verfahren.
Ich versuche seit 4Tagen jemand von der Asfinag zu erreichen, aber das scheint unmöglich (Warteschleife). Vielleicht haben Sie noch einen Tipp. Ich möchte keine 3000Euro bezahlen. Würde die 120,- ja sofort bezahlen.
Gruß
Sehr geehrte Frau G.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Die ASFINAG ist nicht an das Zustellgesetz gebunden, sodass eine Ersatzmautaufforderung rechtlich betrachtet eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist. Entscheidend dabei ist, dass Sie die Möglichkeit hatten, die Willenserklärung wahrzunehmen bzw. zu lesen – konkret, dass sich diese in ihrem Machtbereich befindet. Die Erfahrung hat mir nämlich oft gezeigt, dass die ASFINAG alte Zulassungsadressen im System eingespeichert hat, weshalb derartige Zustellfehler absolut keine Seltenheit darstellen. Rechtlich ist es nämlich so, dass die Entrichtung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut gemäß § 20 Abs. 5 BStMG einen Strafaufhebungsgrund darstellt. Das Unterbleiben einer Aufforderung gemäß § 19 BStMG hat die Folge, dass die Frist für die Bezahlung der Ersatzmaut nicht in Gang gesetzt wird, womit die Möglichkeit besteht, gegebenenfalls die Ersatzmaut noch im Zuge des Strafverfahrens „fristgerecht“ zu bezahlen, um damit die Straflosigkeit im Sinne des § 20 Abs. 5 BStMG zu bewirken. Sie müssen sich daher auf ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren einlassen. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit nur, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt.
Sollten Sie weiter Fragen haben, können Sie mich jederzeit telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Mag. Hoffer,
Mir ist folgendes passiert: ich musste meine Windschutzscheibe tauschen lassen und alte Vignette wurde zusammen mit Scheibe ausgeschnitten und beim ÖAMTC Graz Ost getauscht. Für Ersatzvignette habe ich kein Beleg bekommen, kein Formular musste ich ausfüllen weil die Dame am Schalter sagte dass es nicht notwendig ist. Beleg für Windschutzscheibe und erste Vignette habe ich, aber nicht für Ersatzvignette weil ich kein bekommen habe. Da ich nicht wusste wo Vignette aufgeklebt werden muss, habe ich ein Foto von Vignette (Vignette war in Folie) gemacht und meinen Mann geschickt. Wir beiden haben leider nicht bemerkt dass am Foto schon man sieht, dass Vignette leicht beschädigt war und damit ungültig. Mit dieser Vignette habe ich 1.5 Monate gefahren, jetzt sind schon 2 Strafen auf mir zugekommen.
In ÖAMTC Graz ist nichts dokumentiert: kein Beleg, kein Formular und keine Bestätigung dass meine erste Vignette zusammen mit Windschutzscheibe aufgenommen wurde. Laut ÖAMTC wäre ich dorthin nie gewesen.
Die Rechnung für Windschutzscheibe und erste Vignette interessieren sie nicht.
Ich habe nach Kameras gefragt, so kann ich beweisen dass ich am 17.10.2022 dorthin war, aber laut ÖAMTC gibt’s keine Kameras.
Meine Frage ist, was kann man machen?
Die ganze Situation finde ich ungerecht und respektlos. Mein einziger Fehler war dass ich die Dame am Schalter vertraut habe, leider!!!
Können Sie mir bitte weiter unterstützen?
Vielen Dank für Ihre Zeit,
Liebe Grüße,
Dr.med.dent. Lidija Peran
Sehr geehrte Frau Dr. Peran,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Ich gehe davon aus, dass Sie gerade zwei Ersatzmautaufforderungen zu je EUR 120,00 erhalten haben. Eine Ersatzmautaufforderung ist rechtlich nicht bekämpfbar; erst wenn Sie die erhaltene Ersatzmautaufforderung nicht fristgerecht einbezahlen, tritt die ASFINAG das Verfahren an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ab. Die Bezirksverwaltungsbehörde leitet sodann ein ordentliches Verfahren ein, oder übermittelt Ihnen eine Strafverfügung. Die Mindeststrafe einer Übertretung gegen die Bundesstraßenmautverordnung beläuft sich auf EUR 300,00. Gegen eine Strafverfügung steht Ihnen jedoch ein ordentliches Rechtsmittel in Form eine Einspruches zu.
In Ihrem Fall würde ich Ihnen zunächst empfehlen mit der ASFINAG in Kontakt zu treten, und nachzufragen ob eine Kulanzlösung möglich ist. Erfahrungsgemäß bleibt die ASFINAG meistens stur. Wenn Sie sich auf ein Verwaltungsstrafverfahren einlassen, benötigten wir dringend zweckdienliche Beweise, sodass wir der Bezirksverwaltungsbehörde glaubhaft Ihre Sachlage erklären können. Es trifft Sie am verfahrensgegenständlichen Fall absolut kein Verschulden. ME müsste in Ihrem Fall auch eine Ermahnung gemäß § 45 VStG ausgesprochen werden, jedoch brauchen wir dringend Bescheinigungsmittel. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt.
Am besten wir besprechen Ihre Angelegenheit telefonisch. Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Wir haben bei der Durchfahrt durch Österreich und Slowenien auf dem Hinweg an einer Tankstelle eine Vignette für beide Länder bezahlt, aber keinen Aufkleber erhalten. Da wir das erste Mal mit dem Auto durch Österreich fuhren, haben wir dem Menschen an der Tankstelle geglaubt, daß alles elektronisch geht und er nur unser Kennzeichen braucht.
Auf dem Rückweg haben wir auch an einer Tankstelle bezahlt und einen Aufkleber erhalten.
Für den Hinweg habe ich heute das hier erwähnte Informationsschreiben bekommen und soll nun 120 Euro zahlen.
Da das ganze fast genau 3 Monate her ist, habe ich auch keinerlei Belege mehr.
Also beantworte ich mir meine Frage hier schon selber…. und werde es bezahlen.
Aber freue mich trotzdem über eine Antwort.
Vielen Dank
Sehr geehrte Frau J.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
In Österreich gibt es einerseits eine klassische Klebevignette und andererseits eine digitale (elektronische) Vignette. Beide Arten können käuflich erworben werden und sind gültig. Eine Ersatzmautaufforderung ist rechtlich nicht bekämpfbar. Erst wenn Sie die erhaltene Ersatzmautaufforderung nicht fristgerecht einbezahlen, tritt die ASFINAG das Verfahren an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ab. Erst in diesem Verfahren können Sie einen Antrag auf Akteneinsicht stellen. Sollten Sie eine digitale Vignette ordnungsgemäß erworben haben, sollte diese grundsätzlich auch gültig sein. Im eingeleiteten Beweisverfahren ist die ASFINAG sodann verpflichtet alle notwendigen Beweise vorzulegen. Ich kann Ihnen daher zwei Möglichkeiten empfehlen:
1. Sie bezahlen die erhaltene Ersatzmautaufforderung fristgerecht ein;
2. Sie bezahlen die erhaltene Ersatzmautaufforderung nicht fristgerecht ein. Danach erhalten Sie eine Strafverfügung gegen die wir ein ordentliches Rechtsmittel in Form eines Einspruchs einbringen. Zeitgleich beantragen wir Akteneinsicht, sodass wir alle zweckdienlichen Beweise bekommen. Sollte sich danach herausstellen, dass Sie ordnungsgemäß eine digitale Vignette gelöst haben, muss die Bezirksverwaltungsbehörde, dass eingeleitet Verfahren einstellen. Das bedeutet, dass Sie keine Strafe bezahlen müssen.
Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit allerdings nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
Am 23.9.22 habe ich Post von der Asfinag erhalten das ich die Tunnelmaut nicht errichtet hätte, doch das problem ist das der Mitarbeiter ein falsches Kennzeichen hinterlegt hat. ( beide Quittungen hin-und Rückweg noch vorhanden auf dem Rückweg wurde ein falsches kennzeichen hinterlegt)
Auf das Schreiben habe ich per Mail geantwortet und leider noch keine Antwort erhalten. Heute kam das nächste Schreiben das Rechnungsnr. Storniert ist und an eine weitere Behörde geleitet wurde. Was kann oder soll ich tun, der Fehler lag am Mitarbeiter.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr W.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen. In Ihrem Fall handelt es um einen klassischen Tippfehler. Bei einem klassischen Tippfehler – Zahlendreher oder Buchstabenfehler – , erachtet dies die belangte Behörden häufig nur als ein geringfügiges Versehen, weshalb ich oft für meine Mandanten eine Ermahnung erwirken konnte.
In Ihrem Fall empfehle ich Ihnen vorab bei der ASFINAG anzufragen, ob eine Kulanzlösung möglich ist. Wenn die ASFINAG nicht einlenkt ist es eine Option, die erhaltene Ersatzmautaufforderung nicht einzubezahlen. Es wird dann ein Verwaltungsverfahren mit einer Mindeststrafe von € 300,00 eingeleitet. Die Erfolgschancen schätze ich in Ihrem Fall gut ein, dass statt einer Geldstrafe eine Ermahnung ausgesprochen wird.
Wenn Sie möchten würde ich vorab eine Rechtschutzdeckungsabfrage machen und nachfragen, ob Ihre Rechtschutzversicherung die Kosten für mein rechtsfreundliches Einschreiten übernimmt. Sollten Sie diesbezüglich Fragen haben, ersuche ich Sie telefonische/via Mail Kontakt mit meiner Kanzlei aufzunehmen, um alles zu besprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Grüß Gott Herr Hofer,
ich habe den gleichen Fall (Kennzeicheneingabe ..AL555 statt AL550); würde die Sache noch mit meiner Rechtschutzversicherung klären u. mich dann bei Ihnen melden, falls Interesse besteht!?
Sehr geehrter Herr A.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Selbstverständlich würde ich gleich für Sie eine Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtschutzversicherung machen.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
ich bin aus Deutschland. Gestern ging mir von der ASFinag ein Ersatzmautschreiben über 120 Euro zu. Nach Rücksprache mit dieser wäre meine Viniette nicht ordnungsgemäss an der Windschutzscheibe geklebt. Bezahlt war alles ordungsgemäss. Wie ist da die Rechtslage? Ich besitze eine Vertragsrechtschutzversicherung.
Sehr geehrter Herr B.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Eine Klebevignette ist erst gültig, wenn Sie ordnungsgemäß an der Windschutzscheibe aufgeklebt ist. Im Zeitpunkt der automatischen Kontrolle der ASFINAG befand sich auf Ihrer Windschutzscheibe aller Voraussicht und Wahrscheinlichkeit keine gültige Vignette, sodass Sie eine Verwaltungsübertretung dadurch begangen haben. Ich kann Ihren Unmut nur zu gut verstehen. In der Vergangenheit hatte ich schon zahlreiche Mandanten, denen das Gleiche passiert ist. Wenn Sie die Ersatzmautaufforderung jedoch nicht fristgerecht einbezahlen, tritt die ASFINAG das Verfahren an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ab, die sodann ein ordentliche Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von EUR 300,00 gegen Sie einleitet. Ich kann Ihnen daher – aufgrund meiner Erfahrungsberichte – nur empfehlen, die erhalten Ersatzmautaufforderung in der Höhe von EUR 120,00 fristgerecht einbezahlen.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie uns gerne jederzeit telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer!
Ich habe leider übersehen, dass sich meine 2 Monats-Vignette (Ablauf 29.11.2022) und meine neue Jahresvignette um einen Tag nicht gedeckt haben, und bin sohin am 30.11.2022 in der Früh über die Autobahn nach Graz gefahren. Macht es hier Sinn vorab der ASFINAG zu schreiben und auf Kulanz zu hoffen, oder lieber abwarten ob überhaupt eine Strafe kommt?
Sehr geehrte Frau P.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen weiterhelfen.
Aufgrund Ihres geschilderten Sachverhalts würde ich Ihnen empfehlen abzuwarten, da es absolut nichts bringt bei der ASFINAG anzufragen, ob eine Strafe kommt. Hintergrund ist, dass die ASFINAG nicht an allen Streckenabschnitten ein automatisches Vignettenüberwachungssystem installiert hat.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
ich habe gestern eine Stornorechnung bekommen – Tat ist unbestritten. Jedoch habe ich nie das Informationsschreiben bekommen – kann ich die 120€ noch an irgendeine Kontoverbindung überweisen (bei asfinag finde ich keine Kontoverbindung) oder muss ich auf das weitere Schreiben der zuständigen Behörde warten?
Und habe ich eine Einspruchsmöglichkeit, da ich das erste Schreiben nie bekommen habe?
Mit herzlichen Grüßen
Emmeran Hilger
Sehr geehrter Herr Hilger,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Die ASFINAG hat das Verfahren bereits an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde abgetreten. Ich gehe jedoch davon aus, dass Ihnen die ASFINAG versucht hat eine Ersatzmautaufforderung zuzustellen. Erfahrungsgemäß passiert es oft, dass die ASFINAG noch alte Adressen im System eingespeichert hat und daher die Ersatzmautaufforderung an die falsche Adresse adressiert wird. In einem solchen Fall ist Ihnen die Ersatzmautaufforderung nicht rechtwirksam zugegangen und Sie haben noch die Möglichkeit, die Ersatzmautaufforderung zu begleichen. Sie müssen allerdings einen Einspruch gegen die zukünftige Strafverfügung einlegen und zeitgleich einen Antrag auf Akteneinsicht beantragen. Ab Erhalt der Aktenabschrift ist Ihnen die Ersatzmautaufforderung zugegangen und Sie können binnen 4 Wochen diese einbezahlen. Danach muss das eingeleitete ordentliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 20 Abs. 5 BStMG eingestellt werden. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit jedoch nur, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.
Falls Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne jederzeit telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
zunächst einmal muss ich sagen, ich bin erschüttert, wenn ich hier sehe, wie viele Autofahrer/innen schon Probleme mit dieser ASFiNAG hatten, bzw. wie viele dieses undurchsichtige System von zusätzlichen Maut-Straßen nicht gleich durchblickt haben. Eine Strafe von 120,00 Euro ist fällig und offensichtlich ist das ja auch noch Masche, dieses „Informationsschreiben“ gar nicht erst loszuschicken. Wie der Herr „Lyon“ hier in den Kommentaren schon am 19.11.2022 schrieb, habe auch ich kein Informationsschreiben bekommen und mir wurde mitgeteilt, dass meine Rechnung storniert wurde und der Vorfall an die Deutschen Behörden weitergeleitet wurde. Herr Hofer, das kann doch niemals rechtens sein? Man hat als Verbraucher nie die Möglichkeit gehabt, den fälligen Strafbetrag in Höhe von 120,00 Euro (was für eine Wucher-Strafe. Ich kann nur hoffen, dass immer mehr Urlauber die Fahrt über Österreich vermeiden) zu bezahlen.
Leider habe ich keine Rechtsschutz-Versicherung. Aber sollte der Bürger nicht irgendwo geschützt sein vor dieser „Masche“, bzw. ich nenne es mal „Fehler“? Offensichtlich eine Gesetzeslücke? Wenn diese ASFiNAG nicht nachweisen muss, dass sie diese Informationsschreiben abgeschickt hat, dann hat man ja als Verbraucher überhaupt keine Chance und einem bleibt nur übrig, die dann fälligen 300,00 Euro zu zahlen?
Zumal schon die 120,00 Euro eine absolute Frechheit sind. Wie unzählige Autofahrer/innen hier angemerkt haben, ist die Fahrerei in Österreich absolut undurchsichtig. Selbstverständlich dachten auch wir, dass wir sämtliche Streckenabschnitte zusätzlich bezahlt haben und irgendwann landet man dann doch auf einer Fahrbahn, die anscheinend hätte extra bezahlt werden muss. Dass ich kein Einzelfall bin, sehe ich ja hier in den Kommentaren. Und mich wundert es, dass sich der Verbraucherschutz noch nicht eingeschaltet hat. Ich bin zutiefst enttäuscht und ich hoffe, Sie haben einen Rat für mich.
Vielen Dank
Sehr geehrter Herr Storch,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Bei der Übermittlung einer Ersatzmautaufforderung beruft sich die ASFINAG auf eine sogenannte „KANN“ Bestimmung in der Mautordnung. Das bedeutet, dass die ASFINAG jemanden eine Ersatzmautaufforderung zustellen kann, aber nicht muss! Meines Erachtens verstößt ein solches Vorgehen klar gegen den in der Verfassung verankerten Gleichheitsgrundsatz. Ich gehe jedoch davon aus, dass Ihnen die ASFINAG versucht hat eine Ersatzmautaufforderung zuzustellen. Erfahrungsgemäß passiert es oft, dass die ASFINAG noch alte Adressen im System eingespeichert hat und daher die Ersatzmautaufforderung an die falsche Adresse adressiert wird. In einem solchen Fall ist Ihnen die Ersatzmautaufforderung noch nicht rechtwirksam zugegangen und Sie haben noch die Möglichkeit die Ersatzmautaufforderung zu begleichen. Sie müssen allerdings einen Einspruch gegen die erhaltene Strafverfügung erstatten und zeitgleich einen Antrag auf Akteneinsicht beantragen. Ab erhalt der Aktenabschrift ist Ihnen die Ersatzmautaufforderung zugegangen und Sie können binnen 4 Wochen diese einbezahlen. Danach muss das eingeleitete ordentliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 20 Abs 5 BStMG eingestellt werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.
Falls Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne jederzeit telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
ich habe bei einer Fahrt im Juni übersehen, dass ich auf einem streckenmautpflichtigen Autobahnabschnitt in Österreich unterwegs war. Eine gültige Vignette hatte ich.
Die Asfinag hat mir dann offenbar eine Ersatzmautforderung über 120€ geschickt.
Diese habe ich nie erhalten, sondern nur die Stornierung derselben aufgrund nicht fristgerechter Zahlung!
Meine Mail-Nachfrage an die Asfinag wurde nicht beantwortet.
Jetzt lag tatsächlich eine Forderung über 300€, zahlbar innerhalb von 4 Wochen ab Ausfertigungsdatum 19.10.22, in meinem Biefkasten. Ich bin selten daheim, habe das Schreiben erst vor einer Woche im Briefkasten gefunden und heute, 19.11.22, das Geld überwiesen.
Ich nehme an, die Frist wäre der 16.11. gewesen.
Wie ist Ihre Einschätzung… geht diese Farce jetzt weiter und es wird noch teurer, oder wird wegen der drei Tage Fristüberschreitung kein Fass aufgemacht?
Und ist die Asfinag nicht eigentlich in der Beweispflicht, dass sie mir die initiale Ersatzmautforderung auch tatsächlich geschickt hat? Ich habe sie tatsächlich nie erhalten!
Danke im Voraus und freundliche Grüße!
Sehr geehrter Herr L.
bei Ihnen scheint einiges danebengegangen zu sein. Wenn Sie allerdings den gesamten Betrag überwiesen haben, wenn auch leicht verspätet, gehe ich davon aus, dass diese Sache damit erledigt ist.
Nur wenn Sie sich auf ein Verwaltungsstrafverfahren eingelassen und Einspruch erhoben hätten, hätten Sie einwenden können, dass Ihnen keine Ersatzmautforderung zugestellt wurde. Dann hätte die Behörde die Strafe wieder auf € 120,00 reduzieren können.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Guten Tag Herr Hofer,
Ich habe eine Zahlungsaufforderung von 120 Euro erhalten, wegen fehlender Vignette im Abschnitt A14 Altach bis Hohenems. (Schweiz Richtung Österreich)
Ich bin sehr verwundert darüber, da laut Internet keine Maut Pflicht auf der A14 besteht. Wir sind auf der Hinfahrt auch diese Strecke gefahren und für den Rückweg müssen wir jetzt die 120€ zahlen. Hätte ich das vorher gewusst, dann hätte ich natürlich eine Vignette dafür gekauft oder wäre über Land gefahren. Für mich ist das eine reine Kostenfalle und abzocke von den Österreichern.
Besteht in diesem Fall die Möglichkeit einen Widerspruch durchzusetzen?
Vielen Dank.
Lg
Sehr geehrte Frau M.,
die Zahlungsaufforderung wundert mich nun sehr, da auch nach meinen Information dieser Abschnitt, Grenzübergang Hörbranz bis Hohenems, mautfrei ist.
Ich empfehle Ihnen daher direkt mit der ASFINAG Kontakt aufzunehmen um dies zu klären.
Rein rechtlich besteht gegen die Vorschreibung der Ersatzmaut von € 120,00 kein Rechtsmittel. Wenn Sie die Ersatzmautforderung nicht bezahlen, wird ein Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von € 300,00 eingeleitet. In diesem Verfahren können Sie dann Einspruch erheben und wird die Angelegenheit von der Behörde dann genau geklärt. Wenn Sie einen Anwalt beauftragen hat dies nur einen Sinn, wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen und diese das Verfahren auch deckt, da die Verfahrenskosten höher sind als die Strafe selbst.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
ich bin im August diesen Jahres von Slowenien über die A9 nach Österreich eingereist. Mein ursprünglicher Plan war eine Rückfahrt durch den Karawankentunnel, so wie auch auf der Hinfahrt. Für die Hin- und Rückfahrt hatte ich beim ADAC digitale Vignetten für die Tunnel erworben, ebenso natürlich die Maut für die allgemeine Autobahnnutzung. Durch die Routenänderung auf der Rückfahrt war mir nicht klar, dass auf der A9 noch eine Extra-Maut für einen Tunnel fällig wird und habe die Mautstation bei Sankt Michael in der Obersteiermark einfach so durchfahren, weil ich dachte, dass es sich um die normale Autobahnmautstation handelt, was ich so schnell im vorbeifahren nicht genauer gelesen habe (ich fahre sehr selten durch Österreich). Nun habe ich eine Strafverfügung vom Land Steiermark über eine Geldstrafe von 300 € erhalten. Meine Belege für alle anderen Mautgebühren meiner ursprünglichen Streckenplanung zeigen (für die Rückfahrt gar nicht genutzt), dass ich sicher keine bewusste Mautprellerei betreiben wollte. Lässt sich die Geldstrafe abmildern?
Herzlichen Dank für Ihre Einschätzung und freundliche Grüße,
Michael Czelinski
Sehr geehrter Herr C.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Bei einer klassischen Mautprellerei handelt es sich fast nie um ein Vorsatzdelikt, sondern andauernd um ein Fahrlässigkeitsdelikt. Bei all meinen Fällen hat es sich immer nur um geringfüge Versehen gehandelt (Tippfehler, Vignette zu spät aufgeklebt usw.). In Ihrem Fall würde es die Möglichkeit einer außerordentlichen Strafmilderung gemäß § 20 VStG geben. Das bedeutet, dass die Strafe um die Hälfte herabgesetzt (= EUR 150,00) werden kann. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit jedoch nur dann, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne jederzeit telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
nachdem ich Einspruch gegen die Strafe von 300€ eingelegt habe, hat man mir tatsächlich die Hälfte der Strafe erlassen (die von Ihnen erwähnten 150€), vermutlich, da ich anhand der Mautbelege für die anderen im Urlaub gefahrenen Strecken zeigen konnte, dass gewiss keine Absicht vorlag.
Herzlichen Dank noch einmal für Ihre Hinweise und mit freundlichen Grüßen,
Ihr
Michael Czelinski
Sehr geehrter Herr Hofer,
im Juli war ich in Ungarn auf Urlaub und habe mir am Hinweg bei der Tankstelle (OMV) eine Elektronische Vignette gekauft. Nun erhalte ich (im November) eine Strafe, weil bei der Rückfahrt (4 Tage nachdem ich die Vignette gekauft habe) die Vignette gefehlt haben soll. Eine Rechnung habe ich leider keine, weil zwischen der Reise und dem Erhalt der Strafe 5 Monate liegen. Jedoch sieht man in meinem E-Banking die entsprechende Abbuchung, weil ich mit meiner Bankomatkarte gezahlt habe. Beim Kauf der Vignette habe ich auch das Kennzeichen auf der E-Vignette kontrolliert. Es wurde alles korrekt eingetragen. Was meinen Sie sollte ich tun? Wissen Sie, ob meine Bankabbuchung ausreichend ist, um Einspruch zu erheben?
Vielen Dank im Voraus und beste Grüße!
Sehr geehrter Herr K.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Wenn Sie ein ordentliches Rechtsmittel in Form eines Einspruches einlegen, führt die zuständige Behörde ein Beweisverfahren durch. In diesem eingeleiteten Beweisverfahren müssten Ihnen alle zweckdienlichen Beweise, die zur Verwaltungsübertretung geführt haben, vorgelegt werden. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit nur, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben die meine Kosten übernimmt, da meine Kosten höher als die Strafe sind.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne jederzeit telefonisch kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer
Am 25.10.2022 war ich in Eisenstadt den neu gekauften Firmen PKW abzuholen. Beim zurückfahren ist mir gleich nach auffahren auf die S4 Richtung Wr. Neustadt aufgefallen das dieser noch keine Vignette hat.
Als ich beim ersten Parkplatz anhielt um online die Vignette zu kaufen war es leider bereits 11 Minuten zu spät, wie ich heute 2 Wochen später nach dem Erhalt einer Ersatzmaut Strafe in der Höhe von 120€ feststellen musste. Kauf während der Fahrt war mir zu gefährlich.
Delikt aufgezeichnet von Kamera um 11:04 / Vignette gekauft 11:15
Da wir auf unseren Autos immer Jahresvignetten fahren (Diese wurde für den besagten PKW inzwischen auch bereits gekauft) wurde es übersehen.
Gibt es hier die Möglichkeit eines Einspruchs auf Kostenminderung bzw. Erlass?
Sehr geehrter Herr S.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Eine Ersatzmautaufforderung ist rechtlich nicht bekämpfbar. Sie können jedoch bei der ASFINAG anfragen, ob eine Kulanzlösung möglich. Erfahrungsgemäß gehe ich jedoch davon aus, dass die ASFINAG stur bleiben wird. Ich kann Ihnen daher aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung nur empfehlen, die erhaltene Ersatzmautaufforderung fristgerecht zu bezahlen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer
Wir sind aus der Schweiz und haben das Kontrollschild SG 133391. Wir haben am 20.6.22 eine Reise durch Österreich gemacht. Beim Zollübergang Höchst haben wir am Automaten eine digitale Vignette gekauft. Wir haben es aber mit mehreren Versuchen nicht geschafft, bei der Kontrollschildnummer nebst den Ziffern (133391) auch SG einzugeben. Wir haben darauf von der Asfinag eine Aufforderung zur Bezahlung einer Ersatzmaut erhalten. Darauf haben wir der Asfinag den Sachverhalt geschildert und die Quittung von unserer Maut beigelegt. Ebenso habe ich drauf hingewiesen, dass die Maut vom 20.6.22 auch meiner Kreditkarte belastet wurde. Die Asfinag hat nur darauf hingewiesen, dass es unser Fehler sei, wenn das Kontrollschild nicht richtig eingegeben wurde. Die Ersatzmaut haben wir nicht beglichen. Nun haben wir eine Anonymverfügung über € 300.00 erhalten, bei welcher offensichtlich kein Rechtsmittel möglich ist. Leider hat meine Partnerin diese sofort bezahlt. Lässt sich da noch irgend was machen. Im voraus besten Dank für Ihre Antwort.
Freundliche Grüsse
Beat Hättenschwiler
Sehr geehrter Herr H.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Wird der Strafbetrag in der Anonymverfügung fristgerecht eingezahlt, darf der Lenker nicht ausgeforscht werden und das Verfahren ist abgeschlossen. Gegen die Anonymverfügung können Sie kein Rechtsmittel einlegen. Wenn Sie sich für unschuldig halten, müssen Sie lediglich die Einzahlung des Strafbetrages unterlassen. Hätten Sie die Strafe nicht fristgerecht einbezahlt, wäre die Anonymverfügung gegenstandlos geworden. Die belangte Behörde hätte sodann eine Strafverfügung ausgestellt oder ein ordentliches Verfahren eingeleitet. Gegen eine Strafverfügung wäre Ihnen das ordentliche Rechtsmittel eines Einspruchs zugestanden.
In Ihrem Fall haben Sie durch die fristgerechte Einbezahlung, die verhängte Verwaltungsstrafe anerkannt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
ich habe mehrmals die Digitale Streckenmaut genutzt. Problem war, dass ich mit einem dt. E Fahrzeug fuhr und das „E“ beim deutschen Kennzeichen, das an letzter Stelle steht nicht bei der Streckenmaut mit angegeben habe. Entweder lag es an diesem Tag an meinem Browser des Smartphones oder an der Homepage der Asfinag, aber meine Begleitung und ich haben es mehrmals versucht das E mit einzugeben…vergebens.
Nun kam die erste Ersatzmautforderung der Asfinag, weil das E in der dig. Streckenmaut fehlte, jedoch gibt es das Kennzeichen in D. nur einmal, egal ob mit oder ohne E. Ich habe die Vignette so gekauft, wie auch die A9 Autobahn von Salzburg Richtung Graz und zurück.
Viele Grüße
B. Gebhardt
Sehr geehrter Herr G.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen bei dieser Angelegenheit weiterhelfen.
Ihr geschilderter Sachverhalt ist grundsätzlich rechtlich vergleichbar mit einem klassischen Tippfehler. Ein solcher Tippfehler wird von den österreichischen Behörden oft als ein geringfügiges Versehen gewertet und folglich eine Ermahnung ausgesprochen. Das bedeutet, dass Sie keine Strafe bezahlen müssen. Wirtschaftlich ist die Angelegenheit jedoch nur sinnvoll, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne telefonisch kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
Ich bin durch den Arlbergtunnel gefahren ohne die Maut zu bezahlen. Als ich an die Schranke gefahren bin, habe ich angehalten, wollte bezahlen, aber dann habe ich gesehen, dass die Schranke offen war. Somit habe ich nichts mehr bezahlt und bin losgefahren. Den Strafzettel in Summe von 120€ habe ich bereits bekommen. Kann man noch was tun?
Mit freundlichen Grüßen,
Andre M
Sehr geehrter Herr M.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Eine Ersatzmautaufforderung ist rechtlich nicht bekämpfbar. Erst wenn Sie die erhaltene Ersatzmautaufforderung nicht innerhalb der vorgesehenen Frist einbezahlen, tritt die ASFINAG das Verfahren an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ab. Die Bezirksverwaltungsbehörde leitet danach ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von EUR 300,00 gegen Sie ein.
Aufgrund Ihrer Sachverhaltsdarstellung gehe ich davon aus, dass die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde bei Ihnen maximal eine außerordentliche Strafmilderung durchführt. Das bedeutet, dass die Strafe um die Hälfte (EUR 150,00) herabgesetzt wird. Dadurch ersparen Sie sich allerdings nichts. Ich kann Ihnen daher nur empfehlen, die erhaltene Ersatzmautaufforderung fristgerecht einzubezahlen.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
wir sind im Sommer 20.08.22 – 09:58 Uhr auf der A9 Spital am Pyhrn – Ardning / Admont mit Vignette aber ohne zusätzliche Streckenmaut gefahren. Wir sind durch das „Prepaid only“ weil ich dachte, wir haben ja alles, aber keine 10 Minuten später ist uns dann aufgefallen, dass das nicht das ist, was wir schon haben, also bin ich schnell online und habe die Digitale Streckenmaut bei ASFINAG gekauft. Meine Bestätigung kam dann mit Gültigkeit 20.08.22 – 10:12 Uhr – 19.08.23 – 23:59 Uhr.
Nun bekamen wir Post mit einem Delikt 120,00 € zu bezahlen. Es ist ja schon rechtens eigentlich, aber gibt es da keinen Puffer, den die einen gewähren? es waren ja tatsächlich nur 14 Minuten zu spät…
Sehr geehrte Frau W.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Erstaunlicherweise ist mir Ihr Sachverhalt schon öfters untergekommen. Ein Fall war komplett ähnlich und ist mir in Erinnerung geblieben. Mein Mandant hatte vergessen eine zusätzliche Maut für die A9 zu erwerben. Als er seinen Fehler bemerkte, kontaktierte er unverzüglich die ASFINAG, die im telefonisch mitteilte, dass er noch strafbefreiend leisten kann, sofern er unverzüglich die zusätzliche Maut für diesen Streckenabschnitt kauft. Gesagt – getan! Daraufhin hat die ASFINAG von der Strafe abgesehen (Kulanzlösung).
Ich kann Ihnen daher empfehlen mit der ASFINAG in Kontakt zu treten und versuchen eine Kulanzlösung anzustreben. Sollte keine Kulanzlösung möglich sein, können Sie sich gerne wieder bei mir melden.
Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit jedoch nur dann, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich jederzeit telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
leider bin ich ohne Vignette auf der Autobahn gefahren. Deshalb erhielt ich eine Rechnung von 120€ von der Firma ASFINAG. Ich habe den Betrag termingerecht bezahlt, jedoch erhielt ich ein Schreiben von Fa. ASFINAG, dass ich den Betrag nicht termingerecht bezahlt hätte, die Rechnung storniert wurde und an die zuständige Behörde weitergeleitet wurde. Der Betrag von €120 wurde von der Fa ASFINAG nicht rückerstattet. Im Schreiben von ASFINAG wird darauf hingewiesen, dass ich sämtliche Fragen an die zuständige Behörde zu richten hätte.
Also habe ich auf ein Schreiben der zuständigen Behörde gewartet, und habe jetzt vom Parkgebührenreferat ein Anonymverfügung mit einer Geldstrafe von €300 erhalten. Es wird in diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass ich keine Berufung einlegen kann, sondern mit einer Nichtbezahlung der Strafe ein Strafverfahren abwarten kann.
Soll ich dieses Strafverfahren abwarten? Können Sie mir freundlicherweise Tipps zur weiteren Vorgehensweise geben?
Vielen Dank!
Sehr geehrter Herr R.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Sollten Sie die erhaltene Ersatzmautaufforderung fristgerecht einbezahlt haben, muss auch das eingeleitete Strafverfahren eingestellt werden, da die fristgerechte Einzahlung einen Strafaufhebungsgrund gemäß § 19 Abs 5 BStMG darstellt.
Ich kann Ihnen daher nur empfehlen, die Einleitung eines ordentlichen Verfahrens abzuwarten. Sie erhalten sodann in weiterer Folge eine Strafverfügung gegen die Sie binnen 14 Tagen – ab Zustellung – ein ordentliches Rechtsmittel in Form eines Einspruchs einlegen können. Darüber hinaus würde ich Ihnen auch empfehlen im Einspruch einen Antrag auf Akteneinsicht zu beantragen, sodass Sie die gesammelten Beweisergebnisse der ASFINAG erhalten.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich auch gerne telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Guten Tag
Ich bin nach Budapest gefahren ohne Vignette habe einmal 120€ Strafe erhalten alles schön und gut aber 1 Woche später kam das selbe nochmal mit 120€. Ich bin nach 5 Tagen zurück gefahren, muss ich in diesem Fall getrennt einmal hin und einmal zurück zahlen ?
Sehr geehrter Herr I.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Sie haben zwei Mal eine Ersatzmautaufforderung in der Höhe von EUR 120,00 erhalten. Eine Ersatzmautaufforderung ist rechtlich nicht bekämpfbar. Bis vor einem Jahr hätte ich Ihnen noch empfohlen dagegen vorzugehen, da es sich im gegenständlichen Fall um ein sogenanntes fortgesetzten Delikt handelt, da Ihre Handlungen von einem einheitlichen Willensentschluss umfasst waren; jedoch hat erst vor kurzen der Verwaltungsgerichtshof in einer neuen Judikatur festgehalten, dass ein Fahrzeuglenker für jede einzelne Fahrt zu bestrafen ist. Hintergrund ist, dass es ein sogenanntes Vignettenevidenzregister gibt, wo jeder Fahrzeuglenker die Möglichkeit hat, vor Beginn der Fahrt Einsicht zu nehmen, ob sein behördliches Kennzeichen eine gültige Vignette besitzt.
Ich kann Ihnen daher nur empfehlen, die erhaltenen Strafen fristgerecht einzubezahlen.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne jederzeit telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geherte Damen and Herren,
Ich habe vor eine monat nach Österrich gefaren und habe ich vignette nicht gekauft ,ich bin eine nue auto gekauft habe ,ich wosste nicht vignette kaufen .
jetzt ich muss strafe bezahlen،
Ich habe den Brief erhalten,
aber ich habe den Brief verloren, was soll ich jetzt tun, können Sie helfen, danke für Ihre Nachricht, wenn Sie mich führen können
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr H.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Am besten Sie fragen gleich bei der ASFINAG selbst nach und ersuchen diese um Übermittlung der verfahrensgegenständlichen Ersatzmautaufforderung. Dafür müssen Sie der ASFINAG nur Ihre Fahrzeugdaten (Fahrzeugkennzeichen) nennen, damit eine Zuordnung möglich ist.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne jederzeit telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr RA Mag. Hofer,
gestern ist es mir passiert! Auf dem Weg einen Bekannten im Kühtai zu besuchen, bin ich in Telfs in einem Kreisverkehr falsch abgebogen. Durch mangelhafte Ortskenntnis und die Anweisung meines Navi’s bin ich versehentlich auf den Autobahnzubringer gelangt. Schon beim Abbiegen ist mir mein Fehler aufgefallen, aber es gab kein zurück mehr. Also musste ich bis zur nächsten Ausfahrt in Haiming auf der Autobahn fahren, ohne eine dafür nötige Vignette zu besitzen.
Was soll ich nun tun? Nachträglich eine Vignette kaufen, oder das Strafmandat abwarten und die Strafe für meinen Fehler bezahlen. Oder kann man da etwa auf die Milde der Behörde hoffen?
Da ich nur selten auf österreichischen Autobahnen unterwegs bin, rentiert sich eine Jahresvignette eigentlich nicht. Um der Strafe zu entgehen, wäre es aber eine Möglichkeit solch eine Vignette zu erwerben.
Können Sie mir raten wie ich weiter vorgehen soll?
Vielen Dank im Voraus
Tobias Bogenrieder
Sehr geehrter Herr B.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Ich würde Ihnen vorerst empfehlen einfach abzuwarten, da Sie grundsätzlich vor Einleitung eines ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren andauernd eine Ersatzmautaufforderung in der Höhe von EUR 120,00 erhalten. Es ist auch nicht sicher, ob Sie überhaupt eine Strafe erhalten, da die ASFINAG nur an gewissen Streckenabschnitten permanente Überwachungskameras errichtet hat.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen. Falls Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
ich habe folgendes Problem: Wir haben am 29.05.2022 eine digitale Streckenmaut für zwei Fahrten auf der A9 Pyhrn, sowie den Bosruck- und Gleinalmtunnel über die Internetseite http://www.asfinag.at erworben. Wir haben die Bestellbestätigung, sowie die Zahlungseingangsbestätigung vorliegen. Der Gültigkeitszeitraum ist vom 29.05.2022-28.05.2023, das Kennzeichen ist ebenfalls korrekt.
Wir sind am 25.06.22 in Deutschland losgefahren und hatten eine Übernachtung in Österreich. Die Strafe ist vom 26.06.2022 nur für den Abschnitt A9 Gratkorn Süd – Graz Nord, da angeblich zu diesem Zeitpunkt keine gültige digitale Vignette hinterlegt war.
Am 26.07.2022 haben wir ein Einschreiben von Asfinag erhalten mit der „Feststellung der Übertretung durch AVK MAS 175“ und sollen eine Ersatzmaut von 120€ zahlen.
Da uns allerdings die oben genannten Bestätigungen vorliegen, die wir beim Schriftverkehr jedesmal als Anlage (mit Vermerkt in der E-Mail) beigefügt haben, wir aber keine Antwort bekommen welchen Fehler wir begangen haben, nur dass das Kennzeichen zu diesem Zeitpunkt nicht registriert war, sind wir uns keiner Schuld bewusst. Auf mehrfacher Anfrage haben wir jetzt einen Zahlungsaufschub bis zum 20.10.22 bekommen, aber noch keine Antwort.
Wie kann man hier weiter vorgehen?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Frau W.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Bei der A9 Pyhrn Autobahn Gleinalm und Bosrucktunnel handelt es sich um eine gesonderten Mautabschnitt, für den eine zusätzliche Maut zur normalen Maut in Österreich anfällt. Das bedeutet, dass Sie – sollten Sie einen solchen Streckenabschnitt befahren – einerseits eine klassische Vignette benötigen und andererseits auch noch eine gesonderte Mautgebühr entrichten müssen.
Sollten Sie weitere Fragen haben, ersuche ich Sie um eine telefonische Kontaktaufnahme.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
Ich habe Anfang des Jahres für 2022 die digitale Vignette gekauft. Im September habe ich wegen eines Umzuges mein Auto ummelden müssen. Habe aber vergessen die digitale Vignette auf das Kennzeichen umzumelden. Habe nun eine Strafe von 120 Euro bekommen – Nach Rücksprache mit der Asfinag meinten diese, dass ich die erste Strafe bezahlen müsste – sollten weitere kommen kann ich eine Stellungnahme abgeben und diese werden mir eventuell Erlassen.
Haben Sie Erfahrungen damit?
Sehr geehrte Frau K.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Ihr beschriebener Fall ist absolut keine Seltenheit. Es handelt sich in Ihrem Fall nicht um eine klassische Mautprellerei, sondern hatten Sie andauernd eine gültige digitale Vignette und haben nur aufgrund eines stressigen Umzug bedauerlicherweise übersehen, die digitale Vignette umzumelden. Die Nutzungsvorteile einer digitalen Vignette treffen Sie im gegenständlichen Fall nicht. Wenn Sie eine klassische Klebevignette erworben hätten, hätten Sie keine Mautübertretung begehen können. Ich gehe daher – erfahrungsgemäß – davon aus, dass die belangte Behörde bei einem Einspruch, die Sache ebenfalls so sieht. In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass eine Ersatzmautaufforderung rechtlich nicht bekämpfbar ist. Erst wenn Sie die Ersatzmautaufforderung nicht fristgerecht einbezahlen, wird ein ordentliches Verfahren bei der belangten Behörde eingeleitet. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit allerdings nur dann, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Hr.Hoffer,
Wir haben eine Straffe von 120 Euro für Nichteinrichtung der Maut im Österreich bekommen, das war bei A12 Kufstein Süd-Kirchbichl Langkampfen um 14: 40 Uh. Wir haben damals nicht an der erste Ausfahrt Tankstelle anhalten können und haben wir die Vignnete in die nächste Tankstelle gekauft(laut Kontoauszüge ca. 4 Minuten später). Trotz das ich die Vignette gekauft haben musste ich die Strafe bezahlen. Meine Fragen ob sich Lohnt und möglich ist eine Reklamation oder irgendwas zu machen um das Geld zurück zu bekommen?
Sehr geehrte Frau G.,
ihr Problem ist mir mehr als bekannt. Zahlreiche meiner Mandanten waren von einer ähnlichen Ausgangssituation betroffen. Rechtlich gesehen haben Sie den objektive Tatbestand der Mautprellerei erfüllt, da Sie ohne einer gültigen Vignette (Klebevignette oder digitalen Vignette) ,die mautpflichtige Autobahn benutzt haben. Der subjektive Tatbestand ist dagegen noch leichter erfüllt, da man für eine Mautprellerei keinen Vorsatz benötigt, sondern ein bloß fahrlässiges Verhalten genügt.
In vielen Fällen haben wir bei einer derartigen Ausgangssituation jedoch ein ordentliches Rechtsmittel eingelegt und vorgebracht, dass lediglich die letzte Ausfahrt verabsäumt wurde. Die Vignette wurde unverzüglich nacherworben, was dazu führt, dass der gesetzlich geforderte Zustand nachträglich wiederhergestellt war. Die Praxis hat sodann gezeigt, dass die zuständigen Behörden in einigen Fällen von einer Geldstrafe abgesehen haben und eine Ermahnung ausgesprochen haben, jedoch in anderen Fällen wiederrum hart geblieben sind. Ich kann Ihnen daher professionell, die Erfolgschancen nicht abschätzen. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit allerdings nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt.
Sollten Sie weitere Fragen haben, ersuche ich Sie um telefonische Kontaktaufnahme.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Guten Tag,
Ich bin mit meinem Auto letzten Juni nach Italien und anscheinend hat uns Google Maps über Österreich für ein paar Strecken gebracht und somit habe letzte Woche eine Geldstrafe von 300EURO postalisch bekommen mit einer Frist von 4 Wochen.
Hilft da überhaupt mit denen zu kommunizieren und nach Reduzierung bzw. auf Raten hinzubekommen?
Danke
Sehr geehrte Frau S.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Ich gehe in Ihrem Fall davon aus, dass die ASFINAG nicht mehr zuständig ist; da die ASFINAG aller Voraussicht und Wahrscheinlichkeit das Verfahren bereits an die zuständige Behörde abgetreten hat. Die zuständige Behörde hat nun ein ordentliches Verfahren in der Höhe von EUR 300,00 gegen Sie eingeleitet. Sollten Sie jedoch keine Ersatzmautaufforderung in der Höhe von EUR 120,00 zuvor erhalten haben, kann ich Ihnen empfehlen, gegen die erhalten Strafverfügung ein ordentliches Rechtsmittel in Form eines Einspruch einzulegen. Darin sollten Sie vorbringen, dass Ihnen der Strafausschließungsgrund gemäß § 20 Abs. 5 BStMG durch Bezahlung einer Ersatzmautaufforderung entzogen wurde.
Sollten Sie eine Rechtschutzversicherung haben, kann ich Ihnen dabei gerne zur Seite stehen; ohne einer Rechtschutzversicherung ist es nicht wirtschaftlich einen Anwalt beizuziehen, da die Anwaltskosten höher als die Strafe sind.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen. Falls Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Guten Tag Herr Hofer,
Ich habe im August bei der Einreise nach Österreich die erste Autobahnabfahrt nach der Grenze verpasst (bis zu der es mautfrei ist) (Kufstein) und musste deshalb logischerweise bis zur nächsten Abfahrt weiter fahren. Dort habe ich die Autobahn auch sofort verlassen.
Heute kam der Bußgeldbescheid über 120 Euro wegen nicht errichteter Maut.
Gibt es eine Chance in diesem Fall Widerspruch einzulegen oder ist der Grund der Behörde „egal“?
Mit freundlichen Grüßen
Isabell Kreßmann
Sehr geehrte Frau K.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Ihr Problem ist mir mehr als bekannt. Zahlreiche meiner Mandanten waren von einer ähnlichen Ausgangssituation betroffen. Rechtlich gesehen haben Sie den objektive Tatbestand der Mautprellerei erfüllt, da Sie ohne einer gültigen Vignette (Klebevignette oder digitalen Vignette), die mautpflichtige Autobahn benutzt haben. Der subjektive Tatbestand ist dagegen noch leichter erfüllt, da man für eine Mautprellerei keinen Vorsatz benötigt, sondern ein bloß fahrlässiges Verhalten genügt. In vielen Fällen haben wir bei einer derartigen Ausgangssituation jedoch ein ordentliches Rechtsmittel eingelegt und vorgebracht, dass lediglich die letzte Ausfahrt verabsäumt wurde. Die Vignette wurde unverzüglich nacherworben, was dazu führt, dass der gesetzlich geforderte Zustand nachträglich wiederhergestellt war. Die Praxis hat sodann gezeigt, dass die zuständigen Behörden in einigen Fällen von einer Geldstrafe abgesehen haben und eine Ermahnung ausgesprochen haben, jedoch in anderen Fällen wiederrum hart geblieben sind. Ich kann Ihnen daher professionell, die Erfolgschancen nicht abschätzen. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit allerdings nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt.
Sollten Sie weitere Fragen haben, ersuche ich Sie um telefonische Kontaktaufnahme.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Mag. Hofer,
angeblich wurde die Vignette (2mon) nicht richtig angeklebt. Als ich beim ersten Mal anrief hieß es, es is nicht ganz ersichtlich, beim 2ten Mal kam eine andere Antwort, dass die Folie mit dem X nicht abgenommen wurde (was auch nicht stimmt). Habe sogar von dem Tag ein Beweisfoto wo man ersichtlich die Löcher sieht. Was tun? Ich finde es ungerecht 120 euro zu zahlen
Sehr geehrter Herr K.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Aufgrund Ihrer Sachverhaltsdarstellung gehe ich davon aus, dass Sie sich absolut sicher sind, die Vignette fristgerecht und ordnungsgemäß angebracht zu haben. Das bedeutet, dass Sie die Vignette vollständig von der Trägerfolie abgelöst und an der richtigen Stelle positioniert haben. Sollten diese aufgelisteten Umstände bei Ihnen zutreffen, kann ich Ihnen nur empfehlen dagegen ein ordentliches Rechtsmittel einzulegen. In diesem Verfahren erhalten Sie auch Akteneinsicht, sodass die ASFINAG die aufgenommenen Beweisbilder zu beweiszwecken vorlegen muss. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit allerdings nur dann, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt.
Sollten Sie weitere Fragen haben, ersuche ich Sie um telefonische Kontaktaufnahme.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
wir sind im August fälschlicherweise durch die digitale Streckenmaut gefahren (Bosruck – und Gleinalmtunnel), haben danach sofort gegoogelt und die Maut dann direkt online nachgekauft. Jetzt kam eine Rechnung mit der Ersatzmaut. Ich habe daraufhin telefonisch Kontakt aufgenommen und den Sachverhalt geschildert, aber die ASFINAG möchte das so nicht anerkennen. Auf meine email-Anfrage warte ich bis heute. Hat man hier irgendeine Chance?
Sehr geehrte Frau S.,
da Sie im Zeitpunkt der digitalen Kontrolle keine Gebühr entrichtet haben, sehe ich keine realistische Chance einer Zahlung der Ersatzmaut zu entgehen.
Ich empfehle daher zu bezahlen.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Rechtsanawalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
leider habe ich bei der Durchfahrt von Deutschland in die Schweiz durch Österreich den mautfreien Teilabschnitt auf der A14 (Hörbranz bis Hohenems) überschritten. Nun wurde ich knapp 2 Monate später zur Zahlung der Ersatzmaut aufgefordert, was ich auch akzeptiere.
Leider habe ich auf dem Rückweg 6 Tage später genau den selben Fehler gemacht und bin in entgegengesetzter Richtung wieder in den mautpflichtigen Abschnitt gefahren.
Werde ich nochmal belangt werden für dieses wiederholte Vergehen? Und wenn ja, kann ich mich erfolgreich gegen dieses weitere Bußgeld wehren?
Sehr geehrter Herr R.,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich kann Ihnen aufgrund Ihrer Sachverhaltsdarstellung bedauerlicherweise nur empfehlen, die erhaltene Ersatzmautaufforderung fristgerecht zu bezahlen. Sollten Sie eine weitere Ersatzmautaufforderung bekommen müssen Sie diese ebenfalls einbezahlen, da der Verwaltungsgerichtshof im März 2022 eine neue Rechtsprechung erlassen hat, sodass jede festgestellte Verwaltungsübertretung zu bezahlen ist. Mit der Argumentation, dass es sich bei der festgestellten Verwaltungsübertretung, um ein sogenanntes fortgesetzten Delikt handelt, dass von einem einheitlichen Willensentschluss umfasst war und daher nur eine Strafe zu verhängen ist, geht dementsprechend nun rechtlich ins leere.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne jederzeit telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr RA Hofer,
folgender Tippfehler ist uns unterlaufen:
Statt M-X1234E haben wir M-1234E getippt. Also das X war bei der Eingabe nicht dabei. Ich erinnere mich an einen „Kampf“ mit dem Online Tool auf dem Handy , bis das Kennzeichen akzeptiert wurde. Scheinbar hat das Tool für uns unwissentlich das falsche Kennzeichen akzeptiert. Dieser Kampf ist vermutlich auch aus den Online Eingabedaten ersichtlich, falls auch Fehlversuche gespeichert werden?!
Nun sollen wir Ersatzmaut bezahlen.
Um Kulanz wurde bereits unsererseits gebeten und wir warten auf Antwort. Falls die Kulanz abgelehnt wird, ist eine rechtliche Anfechtung sinnvoll. Wie groß sind die Chancen? Wir sind rechtschutzversichert.
Viele Grüße
Jasper Wendenburg
Sehr geehrte Herr W.,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
In Ihrem Fall handelt es um einen klassischen Tippfehler. Bei einem klassischen Tippfehler – Zahlendreher beim behördlichen Kennzeichen – , erachtet dies die belangte Behörden häufig nur als ein geringfügiges Versehen, weshalb ich oft für meine Mandanten eine Einstellung oder Ermahnung erwirken konnte. Das bedeutet, dass Sie keine Strafe bezahlen hätten müssen.
Sollte also in Ihrem Fall die ASFINAG stur bleiben, ist es durchaus eine gute Möglichkeit, die erhaltenen Ersatzmautaufforderungen nicht einzubezahlen, da eine Ersatzmautaufforderung rechtlich nicht bekämpfbar ist. Danach tritt die ASFINAG das Verfahren an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ab, die sodann gegen Sie ein ordentliches Verfahren mit einer Mindeststrafe von EUR 300,00 einleitet. Dagegen können wir dann ein Rechtsmittel in Form eines Einspruchs einlegen.
Die Erfolgschancen erachte ich in Ihrem Fall für gut, dass statt einer Geldstrafe nur eine Ermahnung ausgesprochen wird. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt, da meine Kosten teurer als die Strafe sind.
Sollten Sie diesbezüglich Fragen haben, ersuche ich Sie telefonische/via Mail Kontakt mit meiner Kanzlei aufzunehmen, um alles zu besprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr Geehrter Herr. Mag. Bernhard Hofer Ich bin irrtümlicherweise ein kurzes Stück auf der Autobahn ohne Vignette gefahren. Kann man in diesem Fall eine Strafe zu vermeiden?
Mit freundlichen Grüßen
Tatiana Anderson
Sehr geehrte Frau A.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Im gegenständlichen Fall stellt sich zunächst die Frage, ob Sie vom automatischen Überwachungssystem der ASFINAG erfasst wurden.
Die ASFINAG kontrolliert nur an gewissen Verkehrspunkten permanent bzw. nimmt gelegentlich Stichproben an anderen Verkehrspunkten vor. Sollten Sie vom automatischen Überwachungssystem der ASFINAG erfasst worden sein, kann ich Ihnen nur empfehlen, die Strafe (Ersatzmautaufforderung) fristgerecht einzubezahlen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
mein Mann ist vergangenes Jahr unwissentlich in einem Streckenabschnitt in Österreich gefahren, in dem er zusätzlich zur Vignette hätte Maut zahlen müssen. Der Zahlungsaufforderung der Ersatzmaut ist er fristgerecht nachgekommen. Ein paar Monate später haben wir dennoch einen Bußgeldbescheid erhalten aufgrund von nicht bezahlter Ersatzmaut.
Nachforschungen bei der Bank haben ergeben, dass die ASFINAG die Ersatzmaut ein paar Wochen später wieder gutgeschrieben hat, weil die Zahlung angeblich nicht zugeordnet werden konnte. Verwendungszweck war aber korrekt angegeben. Gibt es eine Chance, dass wir zwar die Ersatzmaut erneut begleichen, aber das Bußgeld nicht bezahlen müssen? Schließlich ist die Frist gewahrt worden. Mein Mann hat nur die Rückbuchung nicht mitbekommen.
Vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen,
A. Halves
Sehr geehrte Frau H.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Genau einen ähnlich gelagerten Fall hatte ich bereits in der Vergangenheit. In diesem Fall konnte ich der belangten Behörde glaubhaft darlegen, dass der Mautnutzer seiner Pflicht ordnungsgemäß durch Bezahlung einer Ersatzmautaufforderung nachgekommen ist. Hier konnte ich für meinem Mandanten eine Ermahnung erwirken, was bedeutet, dass der Mandant keine Strafe mehr bezahlen musste. In Ihrem Fall sehe ich die Chancen ähnlich. Entweder verhängt die belangte Behörde eine Ermahnung oder eine außerordentliche Strafmilderung. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit allerdings nur dann, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne telefonisch kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Herr Hofer,
wir sind am 29.07.22 durch Österreich gefahren und wussten nicht das es zur Vignette auch noch die Streckenmaut gibt. Wir sind durch die grüne Markierung gefahren und haben 15min später die Streckenmaut Online bezahlt. Heute Haben wir eine Zahlungsaufforderung in Höhe von 120€ bekommen. Ich habe mich mit ASFINAG telefonisch in Verbindung gesetzt und deren Aussage war wir hätten das innerhalb 48 Stunden melden müssen. Haben wir da eine Chnace den Betrag nicht zahlen zu müssen?
Vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Klein
Sehr geehrter Herr K.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Im gegenständlichen Fall erachte ich die Erfolgschancen für gut, dass statt einer Strafe eine Ermahnung ausgesprochen wird. Der ASFINAG ist kein Schaden entstanden, da Sie unmittelbar danach die zusätzliche Mautgebühr geleistet haben. Wirtschaftlich sinnvoll, ist die Angelegenheit allerdings nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt.
Sollten Sie weiterer Fragen haben, können Sie mich gerne jederzeit telefonisch kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
Am 7.8.2022 haben wir an einer deutschen Tankstelle eine GO Box für unser Wohnmobil Baujahr 2019 , Euro 6 Norm erworben und per EC Karte aufgeladen. Auf unserer Fahrt nach Italien gab es auch keine Zwischenfälle. Wir dachten das wir uns rechtmäßig verhalten. Leider haben wir das kleingedruckte auf dem abbuchungszettel übersehen das wir die schadstoffklasse nochmal per Mail an die Behörde schicken müssen. Heute erhielten wir eine Rechnung über 240 Euro als Ersatzmaut. Ist es sinnvoll dagegen vorzugehen? Ich habe eine Rechtsschutzversicherung.
Vielen Dank für Ihre Auskunft.
Mit freundlichen Grüßen
M. Stelzig
Sehr geehrter Herr Stelzig,
da hier ein Versehen Ihrerseits vorliegt, schätze ich die Erfolgsaussichten gering ein.
Die Ersatzmaut kann nicht bekämpft werden, sondern müssten Sie sich auf ein Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von € 300,00 einlassen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Magister, mit einem klassischen Tippfehler zur Online Vignette Eingabe und einer Ersatzmautaufforderung der ASFINAG, meiner Darlegung zum irrtümlichen Eingabefehler und Vorlage der Rechnung, ging der Fall in eine Anonymverfügung mit 300, – über, wie bekannt ohne zulässiges Rechtsmittel, somit blieb auch mein Ratenansuchen in Folge abgelehnt. Mit weiterer Informationssammlung und der Chance auf mögliche Minderung des Strafsumme folgte eine Lenkerauskunftserhebung und der nächsten Instanz der Strafverfügung mit der Möglichkeit eines Einspruches, neuerliche schriftliche Erklärung zum Tippfehler.usw….wurde auch abgelehnt.
Sämtliche Instanzen wurden von ein und demselben Referenten bearbeitet und beantwortet, so auch der Eindruck hier gar nicht gehört zu werden, mein rechtmäßiger Einspruch war auf Erlass beruhend, das Antwortschreiben mit den Hinweis „…somit haben Sie ohnehin die Möglichkeit gehabt die geringere Strafe der Ersatzmaut zu begleichen“ von vornherein auf Einforderung der Geldstrafe.
Was ging schief?
Freundliche Grüße
Sabine Remler
Sehr geehrte Frau R.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Wenn ich das nun richtig verstehe, haben Sie selbst ein ordentliches Rechtsmittel erhoben. Ihr Einspruch wurde abgelehnt und Sie haben gegenwärtig ein Straferkenntnis erhalten. Wie Sie bereits richtig bemerkt haben, müssen Sie den Sachbearbeiter konkret, die nötigen Rechtsbestimmungen anführen, nach denen er das Verwaltungsverfahren einstellen kann. In Ihrem Fall gibt es jedoch noch die Möglichkeit eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben. Ich würde Ihnen daher raten eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben und vorzubringen, dass eine Ermahnung und jedenfalls aber eine außerordentliche Strafmilderung durchgeführt werden muss. Sollten Sie dabei eine rechtliche Unterstützung benötigen, können Sie mich gerne jederzeit kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
danke für diesen schönen, übersichtlichen Blogbeitrag. Ich fand ihn sehr hilfreich.
Ich bin mir nicht sicher, ob in meinem Fall ein Anwalt Sinn macht. Folgendes ist passiert: Ich bekam eine Strafe, weil ich auf der slowakischen Autobahn keine Vignette hatte. Jedoch war das nicht willentlich, noch fahrlässig.
Ich stand bei einer Ausfahrt auf der österreichischen Seite ewig im Stau und mein Navi leitete mich um. Hierzu fuhr ich zur nächsten Raststation, wo eigentlich eine Landstraße abzweigte in Richtung andere Festivalseite. Jedoch wurde diese gesperrt. Das zeigten mir weder Navi noch Schilder rechtzeitig an. Von dort riet mir die Security über die Grenze zu fahren, weil das die einzige Möglichkeit sei, ohne Geisterfahrer zu werden.
Ich fuhr also zur slowakischen Grenze und fuhr an das Mauthaus, aber das war nicht besetzt. Also fuhr ich zum nächsten Kreisverkehr und wendete dort (da war an der Autobahn ein Kreisverkehr, mir war auch nichg klar, was Landstraße, was Autobahn sein sollte).
Wochen später erhielt ich eine Strafe in Höhe von 120€. Ich erhob Einspruch, mit der Begründung, dass ich keine andere Wahl hatte und über die Autobahn musste, weil diese Landstraße an der Raststätte (die letzte Möglichkeit abzufahren) gesperrt war und das nirgends beschildert wurde, außer halt dort direkt vor Ort, wo es dann schon zu spät war.
Natürlich ging darauf keiner ein und ich bekam eine Standardantwort zurück.
Gibt es für diesen Sachverhalt überhaupt eine Möglichkeit, das erfolgreih anzufechten? Macht ein Anwalt hier Sinn?
Mit freundlichen Grüßen
Sabine
Sehr geehrte Frau S.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen bei Ihrer Angelegenheit weiterhelfen. Im gegenständlichen Fall müssten Sie mir die slowenische Strafe übermitteln, sodass ich überprüfen kann, ob uns dagegen ein Rechtsmittel zusteht. Danach können wir gemeinsam entscheiden, ob wir dagegen rechtliche Schritte einleiten. Falls Sie jedoch eine österreichische Ersatzmautaufforderung in der Höhe von EUR 120,00 erhalten haben, würde ich Ihnen jedenfalls raten bei der ASFINAG anzurufen und der ASFINAG Ihre Sachverhaltsdarstellung zu schildern. Sollte Ihnen die ASFINAG kein Kulanzangebot unterbreiten, empfehle ich Ihnen dagegen ein ordentliches Rechtsmittel einzulegen.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich jederzeit telefonisch kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
ich habe mir am 09.08.2022 die digitale Jahresvignette gekauft und bin seither einige Male auf der Autobahn in Wien und Umgebung unterwegs gewesen.
Heute bekam ich einen Brief mit einer Zahlungsaufforderung über 120,00€ für eine Ersatzmaut. Die automatische Vignettenkontrolle erfasste mich am 10.08.2022. Ob noch weitere Strafen ausständig sind weiß ich nicht, diese Frage konnte mir auch der telefonische Asfinag Kontakt nicht beantworten.
Leider war mir nicht bewusst, dass die digitale Vigniette nicht sofort gültig ist. Meine digitale Jahresvignette bekam ihre gültigkeit am 27.08.2022.
Kann man in so einem Fall noch etwas machen? Eine Rechtschutzversicherung ist vorhanden.
Vielen Dank im Voraus und freundliche Grüße
Sehr geehrter Herr B.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen bei dieser Angelegenheit rechtlich weiterhelfen. Sie können bei der ASFINAG versuchen, ob eine Kulanzlösung möglich ist. Wenn nicht, müssen Sie sich auf ein ordentliches Verfahren mit einer Mindeststrafe von EUR 300,00 einlassen.
In diesem Verfahren könnten Sie sodann vorbringen, dass Sie von Ihrem Rücktrittsrecht keinen Gebrauch gemacht haben. Binnen dieser offenen 18-tägigen Frist, müsste bei der ASFINAG der Rücktritt online oder per Postweg eingelangt sein. Dies ist jedoch gerade nicht passiert. Die Erfolgschancen erachte ich in Ihrem Fall auf knapp 70%, dass die belangte Behörde eine Ermahnung ausspricht. Falls Sie möchten, dass wir Sie in der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit rechtsfreundlich Vertreten, ersuche ich Sie mit uns telefonisch oder per Mail in Kontakt zu treten.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Mag. Hofer,
auf dem Weg von Deutschland in die Slowakei (Urlaub) habe ich an der Grenze zu Österreich gleich zwei Aufklebe-Vignetten gekauft (für den Hin- und Rückweg). Leider habe ich für den Hinweg versehentlich die falsche Vignette aufgeklebt… ich gehe davon aus das ich dafür eine Strafe zahlen muss.
Ist es möglich, mit der „richtigen“ Vignette, die ich als Beweismittel für den tatsächlichen Kauf aufbewahrt habe, eine Herabsetzung der Strafe zu erreichen oder vielleicht sogar gleich eine Ermahnung anstelle einer Strafe zu bewirken?
Ich bedanke mich im Vorraus für Ihre Einschätzung.
Mit freundlichen Grüßen
Lindt
Sehr geehrter Herr L.,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich gehe davon aus, dass Sie eine Ersatzmautaufforderung in der Höhe von EUR 120,00 erhalten haben. Eine Ersatzmautaufforderung ist rechtlich nicht bekämpfbar. Erst wenn Sie die erhaltene Ersatzmautaufforderung nicht fristgerecht einbezahlen, tritt die ASFINAG das Verfahren an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ab, die dann gegen Sie ein ordentliches Verfahren mit einer Mindeststrafe von EUR 300,00 einleitet. In diesem Verfahren können wir dann ein Rechtsmittel in Form eines Einspruchs einbringen und darlegen, dass Sie ordnungsgemäß zwei Vignetten erworben/ geklebt haben, bedauerlicherweise jedoch aufgrund eines geringfügigen Versehens, die zwei Vignetten miteinander vertauscht haben. Angesichts des gegenständlichen Sachverhalts kann ich mir gut vorstellen, dass die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde eine Ermahnung ausspricht. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit allerdings nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt.
Ich würde Ihnen vorschlagen mit meiner Kanzlei in Kontakt zu treten, um die Angelegenheit persönlich zu besprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Guten Tag Herr Hofer,
Ich bin im März diesen Jahres in Vorarlberg ohne Vignette geblitzt worden da ich die letzte mautfreie Ausfahrt verpasst habe. Habe ich da jedoch nicht gemerkt. Ich war im Firmenwagen meines Chefs unterwegs. Den Brief über die Ersatzmaut von 120 Euro hat mein Chef jedoch nie erhalten, erst dann vor 1 Monat ein Schreiben über 300 Euro, da er die Ersatzmaut nicht bezahlt hätte. Da die Firma im Frühjahr den Firmensitz gewechselt hat, kann das gut sein dass der 1. Brief daher nicht ankam, obwohl es aber einen Nachsendeauftrag gibt! Aber wie können wir beweisen dass wir den 1. Brief nicht erhalten haben? Mein Chef hat als die Aufforderung von 300 Euro kam direkt mich als Lenker angegeben. Anstatt dass ich jetzt aber die Ersatzmaut von 120 Euro Zahlen muss, kam gestern ein Brief zu mir nach Hause und ich soll jetzt direkt 450 Euro zahlen. Aber ich wusste doch bis gestern nicht einmal dass ich überhaupt geblitzt wurde! Das ist unfair. Habe ich hier eine Chance wenn ich innerhalb der 2 Wochen Einspruch einlege, dass ich doch nur die 120 Euro bezahlen muss? Oder sollte ich lieber die 450 Euro überweisen bevor es noch teurer wird? Eine Rechtschutzversicherung habe ich derzeit leider nicht.
Über eine kurze Rückmeldung bin ich sehr dankbar.
Sehr geehrte Frau H.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich kann Ihnen jedenfalls empfehlen einen Einspruch gegen die erhaltene Strafverfügung zu machen, da die Mindeststrafe EUR 300,00 beträgt. Ihre auferlegte Strafe in der Höhe von EUR 450,00 überschreitet daher schon einmal die gesetzliche Mindeststrafe, die grundsätzlich immer beim Erstvergehen EUR 300,00 beträgt. Darüber hinaus kommt in Ihrem Fall hinzu, dass Ihnen nie die Möglichkeit eingeräumt wurde eine Ersatzmautaufforderung zu bezahlen. Dieser Umstand führt zu einer Ungleichbehandlung gegenüber ähnlich gelagerten Fällen. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit allerdings nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt. Ich ersuche Sie daher um Kontaktaufnahme mit meiner Kanzlei, damit wir Ihre Angelegenheit gemeinsam besprechen können.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer!
Wir haben am 12.02.2022 eine digitale Jahresvignette bei der Tankstelle erworben, welche jedoch von der Tankstelle falsch in das System eingetragen worden ist. Denn unser Kennezeichen lautet: RI-630FC. Eingetragen wurde aber: RI-FC630. Wir haben heute unsere vierte Aufforderung zur Zahlung der 120 Euro erhalten, obwohl wir bereits für jeden Brief eine Mail mit alle erforderlichen Unterlagen gesendet haben. Und die Änderung des falschen zum richtigen Kennzeichen wurde bereits vorgenommen und von der Asfinag bestätigt. Meine Frage nun lautet: Wenn wir nun bei den vier Briefen die 120 Euro bezahlen, jedoch dann eine positive Nachricht bekommen, dass wir in diesem Fall keine Schuld tragen, ob wir dann das Geld wirklich zurückbekommen. Und falls uns nach der Einzahlung mittgeteilt wird, dass wir den Betrag nicht zurückerstattet bekommen, ob wir dann noch etwas dagegen machen können oder ob diese 120 Euro nun fix weg sind? Wir haben eine Rechtsschutzversicherung und könnnten auch nicht einbezahlen, dafür einen Brief von der Bezirksverwaltungsbehörde riskieren, wäre dies aber klug?
Sehr geehrter Herr B.,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
In Ihrem Fall handelt es um einen klassischen Tippfehler. Bei einem klassischen Tippfehler – Zahlendreher beim behördlichen Kennzeichen – , erachtet dies die belangte Behörden häufig nur als ein geringfügiges Versehen, weshalb ich oft für meine Mandanten eine Einstellung oder Ermahnung erwirken konnte. Das bedeutet, dass Sie keine Strafe bezahlen müssen. Ich kann Ihnen daher empfehle vorab bei der ASFINAG anzufragen, ob eine Kulanzlösung möglich ist. Erfahrungsgemäß gewährt die ASFINAG in derartigen Fällen keine Kulanz, sodass man sich auf ein ordentliches Verwaltungsverfahren einlassen muss. Es wird dann ein ordentliches Verwaltungsverfahren mit einer Mindeststrafe von € 300,00 eingeleitet. Die Erfolgschancen schätze ich in Ihrem Fall gut ein, dass statt einer Geldstrafe eine Ermahnung ausgesprochen wird.
Sollten Sie diesbezüglich Fragen haben, ersuche ich Sie telefonische/via Mail Kontakt mit meiner Kanzlei aufzunehmen, um alles weitere zu besprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Vielen Dank für Ihre Antwort! Meine abschließende Frage wäre: Wenn ich meine drei Aufforderungen zur Zahlung der Ersatzmaut von 120 Euro ignoriere und alle drei bei der Behörde eingelangen, ob dann bei diesen drei Aufforderungen eine Ermahnung/Einstellung des Verfahrens erreicht werden kann oder ob so eine große Anzahl an Aufforderungen einen (negativen) Einfluss auf die Erfolgschance hat. Und da wir bereits die erste Aufforderung bezahlt haben und im Nachhinein die Asfinag sagen sollte, dass sie uns keine Kulanz gewährt, ob wir die bezahlten 120 Euro irgendwie noch zurückbekommen können?
Sehr geehrter Herr B.,
eine Ersatzmautaufforderung ist rechtlich nicht bekämpfbar. Erst wenn die auferlegte Frist von vier Wochen ungenützt bleibt, tritt die ASFINAG das Verfahren an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ab. Zahlt man die Ersatzmautaufforderung jedoch fristgerecht ein, dann wird diese gegenstandslos und die Sache kann als abgeschlossen betrachtet werden. Daraus folgt, dass das geleistete Geld nicht mehr refundiert werden kann.
Meines Erachtens ist es auch vollkommen irrelevant, dass wir im gegenständlichen Fall drei festgestellte Übertretungen haben, da alle Übertretungen von einem einheitlichen Versehen (Tippfehler) umfasst sind.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich auch gerne telefonisch kontaktieren, um die Angelegenheit durchzusprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Guten Tag Herr Hofer,
wir haben heute ein „Informationsschreiben gemäß Artikel 24 und 25 der Richtlinie (EU) 2019/520 – Ersatzmaut“ bekommen. Hier werden wir aufgefordert 120 € nachzuzahlen, da wir bei der A9 Spital am Pyhrn, angeblich keine Maut gezahlt haben. Wir hatten jedoch die Vignette am Fenster kleben. Falls diese Strafe ist, da wir noch eine zusätzliche Maut hätten zahlen müssen, dann haben wir das nicht gewusst. Es gab eine Maut stelle, wo „Prepaid“ als Tafel stand, dort sind wir durchgefahren, da wir gedacht hatten, diese gilt für die schon angebrachte und bezahlte Vignette. Wenn die Strafe hierfür zählt haben wir nicht gewusst, dass man dort nochmal zahlen muss, zudem waren die Schilder und Informationen sehr unverständlich. Was können wir in dieser Situation machen?
Sehr geehrter Herr K.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Eine Ersatzmautaufforderung ist rechtlich nicht bekämpfbar. Erst wenn Sie die erhaltene Ersatzmautaufforderung nicht fristgerecht einbezahlen tritt die ASFINAG das Verfahren an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ab, die gegen Sie dann ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von EUR 300,00 einleitet. In diesem Verfahren können Sie dann ein Rechtsmittel in Form eines Einspruchs mit Ihrem Argumenten einbringen. Wir könnten versuchen der Bezirksverwaltungsbehörde darzulegen, dass die Beschilderung mangelhaft war, sodass man es kaum wahrnehmen konnte, dass für diesen Streckabschnitt eine zusätzliche Maut anfällt. Ich erachte die Erfolgschancen jedoch für gering, dass die Bezirksverwaltungsbehörde eine Ermahnung ausspricht. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt.
Sollten Sie weiter Fragen haben, ersuche ich Sie um Kontaktaufnahme mit meiner Kanzlei.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Hallo Herr Hofer,
heute, 01.08.2022, wurde mir für den mir von meinem Arbeitgeber überlassenen (in Deutschland gemeldetem) Firmenwagen eine Zahlungsaufforderung über € 300,00 (ausgestellt am 25.07.2022 durch die BH Tamsweg) wegen Nichtentrichtung der Maut in Österreich zugestellt. Das Delikt wurde am 30.03.2022, von mir unbemerkt, durch eine ASFINAG Kamera festgestellt. Der wesentliche Punkt dabei: Ich habe rechtzeitig, am 20.02.2022, online eine elektronische Vignette (im Namen des meines Arbeitgebers) erworben. Dabei habe ich jedoch fälschlicherweise den Buchstaben ‚E‘ am Ende des Kennzeichens (für das Hybrid-Fahrzeug) vergessen. Im April 2022 war ich mir plötzlich unsicher, ob ich das Kennzeichen bei der Vignettenbestellung korrekt angegeben habe und habe dies daher online auf der ASINAG Website geprüft. Nachdem ich festgestellt habe, dass ich das Kennzeichen tatsächlich unvollständig angegeben hatte, habe ich den – kostenpflichtigen – Service der ASFINAG genutzt um die Korrektur durchzuführen. Die Änderung habe ich am 28.04.2022 durchgeführt, dies ist im Mautshop der ASFINAG auch nachzuvollziehen.
Meine Frage hierzu: wie schätzen Sie die Erfolgswahrscheinlichkeit ein, gegen diesen Bescheid Einspruch zu erheben?
Besten Dank
H. Egger
Sehr geehrter Herr E.,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
In Ihrem Fall handelt es sich um einen klassischen Tippfehler. Bei einem klassischen Tippfehler – Zahlendreher beim behördlichen Kennzeichen – , erachtet dies die belangte Behörden häufig nur als ein geringfügiges Versehen, weshalb ich oft für meine Mandanten eine Einstellung oder Ermahnung erwirken konnte. Die Erfolgschancen schätze ich in Ihrem Fall gut ein, dass statt einer Geldstrafe eine Ermahnung ausgesprochen wird. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit nur dann, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die die Anwaltskosten übernimmt. Sollten Sie diesbezüglich Fragen haben, ersuche ich Sie telefonische/via Mail Kontakt mit meiner Kanzlei aufzunehmen, um alles zu besprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
leider bin ich mit einem Fremden Auto ohne Vignette auf die Autobahn aufgefahren, obwohl dies keine Vignette hat.
Da mein KFZ gerade in der Werkstatt ist borgte ich mich ein Auto aus ohne mich zu vergewissern ob dies eine Vignette hat.
Aus macht der Gewohnheit fuhr ich meine Standard Strecke mit dem geborgten Auto auf der Autobahn, sollte ich mich melden bei der ASFINAG oder wird hier die Ersatzmaut sowieso verrechnet?
Bei meinen KFZ, das in der Werkstatt steht, wurde seit Jahresbeginn eine Jahresvignette montiert.
Hab ich hier eine Chance Streichung der Ersatzmaut wenn ich mich sofort melde?
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Fabian
Sehr geehrter Herr F.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich empfehle Ihnen vorerst Mal abzuwarten. Es muss nicht unbedingt sein, dass Sie eine Ersatzmautaufforderung erhalten, da nicht alle Streckenabschnitte von einem automatischen Kontrollsystem überwacht sind. Sich selbst zu melden würde Ihnen nicht helfen, da bei einer derartigen Verwaltungsübertretung alle Erhebungsschritte automatisch erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
wir haben heute eine „Storno-Rechnung“ der ASFiNAG erhalten mit dem Hinweis, dass wir auf das Informationsschreiben mit der Aufforderung zur Zahlung von 120,00€ nicht reagiert haben. Das Schreiben haben wir allerdings nie erhalten, da es per Einschreiben einging, während wir im Urlaub waren.
Die Dame der Service-Hotline weigert sich nun, uns das Informationsschreiben zu unserer Kenntnis nachzusenden.
Der Tatbestand ist folgender: Wir sind versehentlich durch eine Mautstelle auf der A9 gefahren, haben dies aber direkt bemerkt und sind bei der nächsten Möglichkeit abgefahren und haben das Kombiticket nachgelöst. Da wir unsicher waren, ob das ausreicht, sind wir an der zweiten Mautstelle nicht einfach durchgefahren, sondern haben angehalten und die dort tätige Mitarbeiterin gefragt, ob von unserer Seite noch etwas zu tun wäre. Sie sagte, dass wir mit dem Nachlösen des Tickets alles erledigt hätten und ließ uns passieren.
Die ASFiNAG ruft 9:40 Uhr als Uhrzeit auf; unser Ticket haben wir um 10:06 gelöst.
Wie verhalten wir uns nun richtig? Wir warten noch auf der Schreiben der zuständigen Behörde.
Vielen Dank!
Sehr geehrte Frau S.,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Die ASFINAG hat das Verfahren bereits an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde abgetreten, die nun gegen Sie ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von EUR 300,00 einleitet. Sie sollten unbedingt gegen die zukünftig Strafverfügung einen Einspruch einlegen. In diesem Einspruch führen Sie aus, dass Sie keine Möglichkeit hatten, die erhaltene Ersatzmautaufforderung einzubezahlen, da Sie urlaubsbedingt abwesend waren. Dadurch erlitten Sie einen vermögensrechtlichen Nachteil. Bitte beachten Sie dabei, dass Sie nur ab Zustellung der Strafverfügung zwei Wochen Zeit haben einen Einspruch einzulegen.
Sollten Sie weitere Fragen haben, oder dabei eine rechtliche Unterstützung benötigen, nehmen Sie Kontakt mit meiner Kanzlei auf. Wirtschaftlich sinnvoll ist eine solche Angelegenheit jedoch nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt. Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Ich bekam heute einen Brief von Asfing. Mein Strafverfahren sei eingestellt worden, da ich die Zahlungsfrist nicht eingehalten hätte.
Ich habe jedoch nie eine Aufforderung erhalten. Bis vor dem heutigen Brief wusste ich nicht, dass gegen mich etwas vorliegt!
Wie beweise ich nun, dass ich nichts von einer Zahlungsaufforderung wusste?? Ich hätte natürlich sofort bezahlt.
Ich dachte tatsächlich, dass wenn ich brav am Maut Häuschen bezahle, dann benötige ich keine Vignette. Tja. Unwissenheit schützt nicht vor Strafe.
Sehr geehrte Frau S.,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich gehe im verfahrensgegenständlichen Fall davon aus, dass die ASFINAG das Verfahren an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde abgetreten hat. Die Bezirksverwaltungsbehörde wird nun gegen Sie ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von EUR 300,00 einleiten.
Die ASFINAG ist bedauerlicherweise nicht verpflichtet jemanden eine Ersatzmautaufforderung zu zustellen, da es sich um eine sogenannte „Kann“ Vorschrift handelt. In Ihrem Fall kann ich Ihnen daher empfehlen einen Einspruch gegen die kommende Strafverfügung einzulegen. In diesem Einspruch müssen Sie darlegen, dass Sie durch das zurückgelegte Verhalten der ASFINAG einen vermögensrechtlichen Nachteil erlitten haben. Darüber hinaus sollten Sie auch vorbringen, dass ein solches Verhalten gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt. Sollten Sie weitere Fragen haben, ersuche ich Sie Kontakt mit meiner Kanzlei aufzunehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt