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Vorsicht Falle: Tipps zum Gebrauchtwagen-Kauf

Rechtstipps zum Gebrauchtwagenkauf

Ihr vermeintliches Traumauto erweist sich erst nach dem Kauf als mängelbehaftet oder gar defekt? Oder mussten Sie feststellen, dass dessen Tachostand manipuliert wurde, nur um einen höheren Preis zu rechtfertigen? Wenn auch Sie sich in einer dieser oder anderen ärgerlichen Situation wiedererkennen, sind Sie eine von vielen Personen, die von gängigen Fallstricken beim Autokauf betroffen sind. Denn beim Kauf oder Verkauf eines Gebrauchtwagens kann einiges schief gehen und führt nicht selten zu einem langwierigen Rechtsstreit.

Damit Ihr Gebrauchtwagenkauf nicht in Frustration oder gar vor Gericht landet, sollten Sie auf folgende Fallen vorbereitet sein. Ich unterstütze Sie bei all Ihren Belangen rund um Ihren Autokauf. Nehmen Sie jetzt Kontakt mit uns auf.

Die häufigsten Fallen beim Autokauf

  • Falscher Tachostand
    Laut Polizei werden pro Jahr über eine Million Gebrauchtwagen-Käufer Opfer von Tacho-Tricksern
  • Reparierter Unfallwagen
    Wichtig ist beim Kauf eines solchen Wagens, dass Sie sich ausreichend über die Vorschäden informieren bzw. aufklären
  • Verdeckte Automängel
    Entpuppt sich Ihr Traumauto erst nach dem Kauf als Wrack haben Sie allen Grund, verärgert zu sein.

Falscher Tachostand

Sie sind auf der Suche nach einem Wagen mit möglichst niedrigem Tachostand? Dann ist Vorsicht geboten, denn laut Polizei werden pro Jahr über eine Million Gebrauchtwagen-Käufer Opfer von Tacho-Tricksern. Kilometerangaben werden vor dem Verkauf also häufig manipuliert und herabgesetzt. Kann ein solcher Tachobetrug nachgewiesen werden, sind Sie allerdings zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt und können Schadenersatz verlangen.

Damit Sie nicht nur als Käufer, sondern auch als Verkäufer abgesichert sind, ist empfehlenswert, bei der Kilometerangabe klärende Zusätze wie „lt. Angaben des Vorbesitzers“ anzugeben. (Wirksamer) Gewährleistungsausschluss dürfte dann zum Tragen kommen.

Reparierter Unfallwagen

Sie haben das Glück und finden einen stark reduzierten Gebrauchtwagen ohne offensichtliche Mängel, so handelt es sich unter Umständen um einen reparierten Unfallwagen. Wichtig ist beim Kauf eines solchen Wagens, dass Sie sich ausreichend über die Vorschäden informieren. Bestehen Sie auf Belege der Reparaturen. Behalten Sie außerdem im Hinterkopf, dass der Wagen zwar viel günstiger ist, jedoch auch deutlich an Wert verloren hat, als ein vergleichbarer unfallfreier Wagen am Gebrauchtwagenmarkt. Als Verkäufer ist es wichtig, dass Sie über allfällige Vorschäden nachweislich aufklären.

Verdeckte Mängel

Entpuppt sich Ihr Traumauto erst nach dem Kauf als Wrack haben Sie allen Grund, verärgert zu sein. Dennoch ist die Situation keineswegs so aussichtslos, wie sie anfangs erscheint. Es gilt nämlich die gesetzliche Gewährleistungsfrist von 2 Jahren ab Übergabe. Das heißt, innerhalb dieser Frist können Sie Mängel, die schon bei der Übergabe vorgelegen sind, geltend machen.

Soll beim Verkauf unter Privatpersonen die Gewährleistung ausgeschlossen oder verkürzt werden, so ist dies vertraglich und im Einzelfall zu vereinbaren.

Kaufen Sie Ihr Fahrzeug beim Händler darf der Händler die gesetzliche Gewährleistung zwar nicht ausschließen, kann die Gewährleistungsfrist verkürzt werden. Wenn ein Fahrzeug länger als ein Jahr zugelassen war, ist eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf ein Jahr möglich.

Vorsicht ist hier aber bei Vertragsvorlagen aus dem Internet geboten. Dabei kreuzen die Verkäufer in der Regel alle Punkte an und garantieren somit die Vorschadenfreiheit, selbst wenn Sie bereits Dritt- oder Viertbesitzer des Fahrzeuges waren. Stellt sich dann heraus, dass ein Vorbesitzer einen Vorschaden verschwiegen hat, haften Sie auf aufgrund Ihrer vertraglichen Zusage dennoch für die Vorschadensfreiheit.

Als Verkäufer haben Sie eine Aufklärungspflicht, Sie müssen Mängel und Vorschäden also offenlegen. Es besteht die Verpflichtung auch auf versteckte Mängel hinzuweisen. Versäumen Sie es also nicht, Ihren Käufer auf Besonderheiten aufmerksam zu machen – etwa auf einen anstehenden Wechsel des Zahnriemens. Ansonsten könnte er Schadensersatz verlangen.

In der Praxis gilt es bei Gebrauchtwagen, die sich als defekt entpuppen, abzuklären, ob eine Preisminderung, Reparatur oder gar die Rückabwicklung des Kaufes erwirkt werden kann.

Beispiel aus der Praxis

So auch im Fall meiner Mandantin Frau N.:

Kurz nachdem sie sich über Ihren gebrauchten VW-Bus, den sie um € 14.000,00 erworben hat, gefreut hat, hat dieser schon einen Getriebeschaden und muss in eine Spezialwerkstätte. Dort teilt ihr der Mechaniker mit, dass er den VW-Bus kennt. Schon vor einem Jahr hätte er dem damaligen Besitzer gesagt, dass das Getriebe bald auszutauschen sei. Als dann auch die elektrischen Fensterheber den „Geist aufgeben“ und die Fahrertür klemmt, reicht es ihr und sie kommt in meine Kanzlei.

Wir entschließen uns eine Klage auf Wandlung, also auf Rückabwicklung des Kaufvertrages, einzubringen. Im Gerichtsverfahren stellt sich heraus, dass der VW-Bus einen massiven Vorschaden hat und in Wahrheit nur mehr Schrott ist. Der Fall wird erfolgreich abgeschlossen: Der Verkäufer muss den VW-Bus zurücknehmen, Frau N. erhält der Kaufpreis, abzüglich eines geringen Nutzungsentgeltes, zurück.