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Pferderecht Österreich: Was wenn das Pferd doch ungeeignet ist?

Stellt sich nach dem Kauf heraus, dass das Pferd ungeeignet ist, weil es an gesundheitlichen Mängeln leidet oder Untugenden hat, die der Verkäufer verschwiegen hat, ist guter Rat oft teuer. Das Pferd muss unter Umständen vom Tierarzt untersucht und behandelt werden, wofür hohe Kosten anfallen. Aber auch die frustrierten Einstellkosten sind nicht zu vernachlässigen.

Hier kommen die allgemeinen Gewährleistungsregeln nach ABGB zur Anwendung. Der Verkäufer hat für jene Mängel einzustehen, die das Pferd Übergabe hatte. Ein Mangel liegt dann vor, wenn das Pferd nicht über die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften oder die vertraglich zugesicherten Eigenschaften verfügt.

Wurde der Kauf eines Deckhengstes vereinbart und erweist sich dieser im Nachhinein als unfruchtbar, so liegt ein Mangel vor.

Aus diesem Grund ist eine Kaufuntersuchung durch einen Tierarzt sinnvoll. Dieser prüft die gesundheitliche Beschaffenheit des Pferdes. Sein Bericht kann zum Gegenstand des Kaufvertrags gemacht werden.

Schwieriger ist die Eignung bei Kaufverträgen von Reit- oder Turnierpferde oder Kutschpferde zu klären.

Um Streitigkeiten zu vermeiden, empfiehlt es sich, die Eigenschaften zu vereinbaren und schriftlich zu fixieren, die der Verkäufer zugesagt hat und die für den Käufer relevant sind. Der Verkäufer haftet gemäß § 923 ff ABGB für jene Mängel, die das Pferd bereits bei der Übergabe hatte. Tritt ein Mangel innerhalb von 6 Monaten nach der Übergabe auf, gilt die Vermutung, dass der Mangel bereits bei der Übergabe bestanden hat.

Gewährleistung. Anspruch.

Grundsätzlich gelten hier die allgemeinen Gewährleistungsregeln. Bei Pferden bei Mängeln kommen in erster Linie eine Preisminderung oder eine Rückabwicklung des Kaufs in Betracht.

Pferde. Schäden. Verwahrung.

Wird jemand durch das Pferd geschädigt, so ist gemäß § 1320 ABGB derjenige dafür verantwortlich, der es dazu angetrieben, gereizt oder zu verwahren vernachlässigt hat.

Derjenige, der das Tier hält, ist verantwortlich, wenn er nicht beweist, dass er für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung gesorgt hatte.

Auch hier empfiehlt sich der Abschluss einer entsprechenden Versicherung.

Tierarzt. Fehlbehandlung.

Auch ein Tierarzt hat dafür einzustehen, wenn er eine Heilbehandlung nicht lege artis, also nach den anerkannten Regeln der Medizin („Kunstfehler“) durchführt. Überdies treffen ihn Sorgfalts- und Aufklärungspflichten. Es können die weiteren Behandlungskosten, Wertminderung, frustrierte Einstellkosten gefordert werden.

Leistungen. Angebot.

  • Einholung einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung
  • Einholung der Deckungszusage der Haftpflichtversicherung
  • Geltendmachung von Schadenersatz,- und/oder Gewährleistungsansprüchen
  • Abwehr von Schadenersatz,- und/oder Gewährleistungsansprüchen
  • Prozessführung
  • Verfassen von Kaufverträgen