Haben Sie kürzlich eine Strafe vom ‚Hunde-Team‘ der Stadt Wien oder der Polizei erhalten und sind unsicher, wie es nun weitergeht? In diesem Blogartikel möchten wir Ihnen einen Einblick geben, wie ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren in Zusammenhang mit Verstößen gegen Hunderegeln typischerweise abläuft.
Von den ersten Schritten nach Erhalt der Strafe bis hin zu möglichen rechtlichen Schritten werden wir Ihnen alles erklären, was Sie wissen müssen. Ob es um Verstöße gegen Maulkorb- und Leinenpflicht, die Nichtregistrierung Ihres Hundes oder andere Regelverstöße geht, wir helfen Ihnen dabei, sich in dieser Situation zurechtzufinden.
In Wien müssen die nachfolgenden Regeln für die Hundehaltung beachtet werden, um keine unangenehmen Erfahrungen mit den zuständigen Behörden zu machen.
- Wenn du mit deinem Hund unterwegs bist, sei es auf Straßen, Plätzen oder in öffentlich zugänglichen Bereichen, achte darauf, dass er entweder einen Beißkorb trägt oder an der Leine ist, um jederzeit unter Kontrolle zu bleiben.
- Listenhunde müssen in Wien immer einen Beißkorb tragen und an der Leine geführt werden. Außerdem gilt eine Alkoholgrenze von 0,5 Promille für Hundebesitzer, die draußen unterwegs sind.
- Beim Betreten einer U-Bahn-Station in Wien solltest du sicherstellen, dass dein Hund einen Maulkorb trägt und an der Leine ist. Diese Regel gilt auch für Aufzüge in den Stationen, aber nicht für Bus- und Straßenbahnhaltestellen.
- In öffentlichen Parks und auf gekennzeichneten Wiesen muss dein Hund immer an der Leine bleiben. An Orten mit vielen Menschen, wie öffentlichen Verkehrsmitteln oder Restaurants, und für aggressive Hunde gilt Maulkorbpflicht.
- Die Beseitigung von Hundekot ist überall in Wien Pflicht, auch auf Grünflächen und in Hundezonen.
- Als Hundehalter musst du eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 725.000 Euro abschließen und die Hundeabgabe (Hundesteuer) entrichten.
- Es gibt über 200 Hundezonen und Auslaufplätze in Wien, wo Hunde frei herumtollen können. Listenhunde müssen auch in nicht eingezäunten Hundezonen einen Maulkorb tragen.
Was sind die Folgen, wenn ich diese Vorschriften nicht beachtet habe?
Fall aus der Praxis:
Frau D. wurde mit einer Strafverfügung in Höhe von € 1050,00 konfrontiert, da sie ihren führerscheinpflichtigen Hund ohne Beißkorb an einem öffentlichen Ort führte. Gemäß dem Wiener Tierhaltegesetz macht sich jemand strafbar, der einen Listenhund ohne Beißkorb und Leine an einen öffentlichen Ort führt. Der Strafrahmen hierfür ist exorbitant hoch und kann bis zu EUR 20.000,00 betragen.
In solchen Fällen ist es ratsam, einen Anwalt zu konsultieren, der auf das Wiener Tierhaltegesetz spezialisiert ist.
Wie kann man rechtlich gegen eine Strafverfügung vorgehen?
Gegen eine Strafverfügung kann innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung ein ordentliches Rechtsmittel in Form eines Einspruchs eingelegt werden. Es ist wichtig, vorab Einsicht in die Akte zu nehmen, um eine solide Argumentationslinie zu entwickeln.
Gemeinsam mit unserer Mandantin, Frau D. haben wir eine geeignete Strategie ausgearbeitet und einen gut begründeten Einspruch eingelegt. Die Strafe war übermäßig hoch und berücksichtigte nicht den geringen Unrechtsgehalt unserer Mandantin.
Frau D. führte den Hund in einem wenig frequentierten Bereich, ohne andere Personen zu gefährden. Der Hund war stets an der kurzen Leine und unter Kontrolle. Es handelte sich um ein einmaliges Versehen, für das sich Frau D. entschuldigte, und es lagen keine einschlägigen Vorstrafen vor.
Diese Argumente wurden von der zuständigen Behörde anerkannt, sodass auf eine Strafe verzichtet und stattdessen eine Ermahnung ausgesprochen wurde. Frau D. musste somit keine Strafe bezahlen.
Was kann ich tun, wenn die Behörde meinen Einspruch nicht folgt?
In einem anderen Fall reduzierte die Behörde nach unserem Einspruch die Strafe von EUR 1.200,00 auf EUR 500,00 für ein ähnliches Vergehen.
In einem solchen Fall erhält man ein sogenanntes Straferkenntnis. Gegen ein Straferkenntnis kann allerdings ein weiteres ordentliches Rechtsmittel in Form einer Beschwerde eingelegt werden. Dies haben wir auch in unserem Fall getan und das Gericht davon überzeugt, dass unsere Mandantin eine verlässliche Hundehalterin ist, die noch nie ins Visier der Behörden geraten ist.
Der Vorfall war eine Verkettung verschiedener Unglücksmomente. Unsere Mandantin zeigte sich vor Gericht reumütig und einsichtig, jedoch wollten wir auch das Tierwohl berücksichtigt sehen, da Hunde im Sommer nicht schwitzen können und nur durch ihr Maul hecheln können finden. Letztendlich akzeptierte das zuständige Verwaltungsgericht unsere Argumentation und entschied ebenfalls, eine Ermahnung auszusprechen.
Was tun, wenn etwas passiert ist?
Wenn Sie der Meinung sind, dass sich der Sachverhalt nicht so zugetragen hat, wie die Behörde dies behauptet, oder die Strafe überhöht erscheint, oder Schadenersatzzahlungen drohen, nehmen Sie Kontakt mit uns auf damit wir die Sache überprüfen können. Von den Behörden werden mitunter empfindliche Strafen ausgesprochen, die nach einer erfolgreichen anwaltlichen Intervention oft herabgesetzt werden können. Vorteilhaft ist es in solchen Fällen, wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, die die Anwaltskosten übernimmt.
Wir prüfen gerne direkt, ob die Rechtsschutzversicherung eine Kostendeckung gewährt. Überdies wird auch die Honorarverrechnung direkt mit der Rechtschutzversicherung durchgeführt. Sollten Sie der Meinung sein, dass bei Ihnen Rechtsunsicherheit oder gar Handlungsbedarf besteht, nehmen Sie Kontakt mit uns auf.