Rechtsanwalt Bernhard Hofer, Prozessanwalt Wien, Baurecht Rechtsanwalt Wien, Strafverteidiger Wien

Amtshaftung.

Amtshaftung ist die Haftung des Bundes, der Länder, der Bezirke, der Gemeinden, sonstiger Körperschaften des öffentlichen Rechts und der Träger der Sozialversicherung (sowie beliehener Unternehmen) für Schaden am Vermögen oder an der Person, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze, durch ein rechtswidriges Verhalten, wem immer schuldhaft zufügen. Das Organ selbst haftet dem Geschädigten nicht, sondern nur der Rechtsträger. Der Schaden ist nur in Geld zu ersetzen.

Kein Ersatzanspruch.

Es besteht kein Ersatzanspruch, sofern der Geschädigte den Schaden durch Rechtsmittel oder durch Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hätte abwenden können.

Schriftliche Aufforderung.

Zunächst hat der Geschädigte den Rechtsträger schriftlich aufzufordern, ihm binnen einer Frist von drei Monaten eine Erklärung zukommen zu lassen, ob er den Ersatzanspruch anerkennt oder den Ersatz ganz oder zum Teil ablehnt.

Verjährung. 3 Jahre.

Nach § 6 AHG verjähren Ersatzansprüche in drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Geschädigte vom Schaden Kenntnis erlangt hat, keinesfalls aber vor einem Jahr nach Rechtskraft einer rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung. Sofern dem Geschädigten der Schaden nicht bekanntgeworden ist oder der Schaden aus einer gerichtlich strafbaren, vorsätzlichen und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung entstanden ist, verjährt der Ersatzanspruch erst nach zehn Jahren nach der Entstehung des Schadens.

Hemmung. Verjährung.

Durch die Aufforderung gemäß § 8 AHG für die dort bestimmte Frist oder, wenn die Aufforderung innerhalb dieser Frist beantwortet wird, bis zur Zustellung dieser Antwort an den Geschädigten tritt eine Hemmung der Verjährungsfrist.

Finanzamt pfändet Auto. Schadenersatz.

Das Finanzamt hatte am Betriebsort der V-GmbH einen Opel Vivaro gepfändet, der zu diesem Zeitpunkt auf die V-GmbH zugelassen war. Herr K. erfuhr davon, nahm Kontakt mit dem Finanzamt auf und informierte diese, dass er von der V-GmbH vor der Pfändung mehrere Fahrzeuge, u.a. auch diesen Opel Vivaro, gekauft hat. Das Finanzamt hat sich jedoch geweigert, die Pfändung rückgängig zu machen und das Fahrzeug herauszugeben. Der Opel Vivaro wurde sogar verwertet.

Als Herr K. zu mir kam, blieb mir nichts anderes übrig, als Klage gegen die Republik Österreich einzubringen, da die Pfändung vom Finanzamt unzulässig war, da der Opel Vivaro in Wahrheit Herrn K. gehört. Das Finanzamt ist mit ihrer Argumentation, dass das Fahrzeug nicht übergeben und somit Herr K. nicht Eigentümer wurde, es sich in Wahrheit um ein Scheingeschäft gehandelt hat, nicht durchgedrungen. Die Republik Österreich musste Herrn K. den Wert des Fahrzeuges ersetzen.