Rechtsanwalt Bernhard Hofer, Prozessanwalt Wien, Baurecht Rechtsanwalt Wien, Strafverteidiger Wien

Bau. Pfusch.

Häufig kommt es vor, dass nach dem Kauf einer Wohnung oder eines Hauses Mängeln entdeckt werden.

Mitunter kommt es vor, dass Bauträger mit unqualifizierten Subunternehmern arbeiten, um die Kosten zu drücken. In der Folge kommt es oft zu Problemen mit der Wärmedämmung, mit der Abdichtung, mit der Wärmeleistung, sowie mit Schäden, die im Zuge der Arbeiten verursacht werden.

Aber auch nach Renovierungsarbeiten kommt es oft zu Streitigkeiten mit den Handwerksunternehmen, die sich nach dem Verlassen der Baustelle für die Mängel nicht mehr verantwortlich fühlen. In all diesen Fällen können Gewährleistungs und/oder Schadensersatzansprüche gegen den Unternehmer geltend gemacht werden. War die vereinbarte Leistung mangelhaft, haftet der Unternehmer verschuldensunabhängig.

Kein Gewährleistungsausschluss.

Der Unternehmer kann den Gewährleistungsanspruch bei Geschäften mit Konsumenten weder ausschließen, noch wesentlich einschränken.

Gewährleistung. Ansprüche.

Je nach Art und Schwere des Mangels kann der Käufer bzw der Auftraggeber folgende Ansprüche geltend machen:

  • Mängelbehebung
  • Austausch
  • Preisminderung
  • Rückzahlung des Kaufpreises

Gewährleistungsfrist. 3 Jahre.

Mit der Übernahme des Hauses oder der Wohnung beginnt die dreijährige Gewährleistungsfrist zu laufen. Innerhalb dieser Frist haftet der Bauunternehmer verschuldensunabhängig für Mängel für die von ihm durchgeführten Bauarbeiten.

Wird der Mangel erst nach Ablauf der Gewährleistungsfrist erkannt, hat der Käufer bzw Auftraggeber keinen Anspruch mehr auf Gewährleistung.

Versteckter Mangel.

Auch für versteckte Mängel gilt die dreijährige Gewährleistungsfrist ab Übergabe. Liegt aber ein Mangel für eine vertraglich zugesicherte Eigenschaft vor, von denen die Parteien annehmen müssen, dass ihr Vorhandensein erst einige Zeit nach der Ablieferung festgestellt werden kann, kann im Einzelfall die Gewährleistungsfrist erst mit der Erkennbarkeit des Mangels zu laufen beginnen. Ergibt sich eine längere Haltbarkeitsdauer „nur“ aus den gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften (oder dem Verwendungszweck), kann noch nicht von einer stillschweigenden Verlängerung der Gewährleistung ausgegangen werden.

Aber prinzipiell gilt: Eine über die Gewährleistungsfrist hinausgehende Verlängerung der Gewährleistung muss gesondert vereinbart worden sein.

Schadenersatz.

Durch die weitgehende Anpassung des Schadenersatzrechts an das Gewährleistungsrecht kann der Käufer bzw. Auftraggeber innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger Schadenersatz für Mängel fordern, sofern die Voraussetzungen für den Schadenersatzanspruch, insbesondere ein Verschulden des Auftragnehmers oder Verkäufers vorliegen.

Frist. 30 Jahre.

In Ausnahmefällen beträgt die Frist mitunter 30 Jahre, wenn etwa der Bauunternehmer den Mangel „arglistig verschwiegen oder vertuscht “ hat, also wenn zum Beispiel feuchte Wände vor dem Besichtigungstermin noch rasch neu gestrichen wurden.

Schwerpunkt der Kanzlei ist die Geltendmachung von berechtigten und die Abwehr von unberechtigten Gewährleistungsansprüchen.

Leistungen. Angebot.

  • Einholung einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung
  • Korrespondenz mit der Haftpflichtversicherung
  • Geltendmachung von Gewährleistungs,- und Schadenersatzansprüchen
  • Abwehr von Gewährleistungs,- und Schadenersatzansprüchen
  • Prozessführung