Rechtsanwalt Bernhard Hofer, Prozessanwalt Wien, Baurecht Rechtsanwalt Wien, Strafverteidiger Wien

Schmerzensgeld bei Behandlungsfehlern: Die Fälle vermehren sich.

In dieser sensiblen Materie gilt es abzuklären, ob tatsächlich ein Fehler gemacht wurde und welche Ansprüche daraus resultieren. Hier gibt es verschiedene Konstellationen:

Behandlungsfehler.

Ein ärztlicher Kunstfehler ist der häufigste Grund für eine Arzthaftung. Verlangt wird eine sorgfältige Behandlung nach dem jeweiligen Stand der ärztlichen Wissenschaft und Kunst. Also eine fachgerechte und möglichst schmerzarme Behandlung und Pflege. So zum Beispiel

  • Diagnosefehler
  • Behandlungsfehler
  • falsche Verordnung von Medikamenten
  • mangelhafte Überwachung

Verletzung der Aufklärungspflicht.

Die Aufklärung hat in einer verständlichen Form zu erfolgen über

  • Diagnose
  • Therapie
  • Handlungsalternativen
  • Risiken
  • Nebenwirkungen

Dem Patienten muss eine angemessene Fristüberlegung eingeräumt werden. Die bloße Unterfertigung von Merkblättern und Aufklärungsbögen ersetzen nicht das persönliche Gespräch. Solche Aufklärungsbögen werden von der österreichischen Rechtsprechung als nicht ausreichend angesehen.

Mitunter ist eine Aufklärung über Behandlungsalternativen erforderlich, wenn für den konkreten Behandlungsfall mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden zur Verfügung stehen, die gleichwertig sind, aber unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen haben.

Ansprüche.

  • Schmerzengeld
  • Trauerschmerzengeld beim Tod eines nahen Angehörigen
  • zusätzlich notwendige Behandlungskosten
  • Verdienstentgang
  • Kosten einer möglicherweise notwendigen Adaption der Wohn- und sonstigen Lebensverhältnisse (z.B.: Kfz-Umbau, Hausumbau)
  • Veranstaltungsentschädigung
  • Fahrtkosten
  • Pflege- Betreuungs- und Haushaltshilfekosten
  • sonstige notwendigen Mehraufwendungen

Dokumentation der Aufklärung.

Die Aufklärungspflicht beinhaltet auch die Pflicht zur Dokumentation der Aufklärung. Es besteht das Recht auf Einsicht in die vom medizinischem Personal vollständig zu führende Krankengeschichte. Die Beweislast für die erfolgte Aufklärung und Einwilligung trifft den Arzt.

Gewährleistung.

Bei mangelhaft erbrachten Leistungen (zB Zahnspangen) bestehen Gewährleistungsansprüche. Der Patient kann Verbesserung, also kostenlose Reparatur, Austausch, also die kostenlose Neuanfertigung, sowie Preisänderung geltend machen.

Leistungen. Angebot.

  • Durchsetzung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen aufgrund ärztlicher Kunstfehler, Behandlungsfehler und bei Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht
  • Klagen und Prozessführung in Arzthaftungssachen
  • Beratung und Vertretung von Ärzten bei der Abwehr zivilrechtlicher Ansprüche
  • Vertretung von Ärzten in Strafverfahren