Rechtsanwalt Bernhard Hofer, Prozessanwalt Wien, Baurecht Rechtsanwalt Wien, Strafverteidiger Wien

Anwalt Tierschutz: Ihr Rechtsanwalt für Tierschutzrecht in Wien

Benötigen Haustiere einen Anwalt?

Die Antwort ist ja! Unsere vierbeinigen Lieblinge werden schließlich auch nur von ihren Trieben und Instinkten geleitet. Schnell unbemerkt ein Loch am fremden Grundstück ausgegraben oder ein freilaufendes Huhn zerrupft. Nicht an der Leine trotz Leinenpflicht? Wir beraten und vertreten Sie in allen Bereichen des Tierschutzes. Hierzu zählt auch die Vertretung bei verwaltungsrechtlichen und strafrechtlichen Vorwürfen im Zusammenhang mit dem Tierschutzgesetz, sowie dem einschlägigen Tierhaltegesetz.

Tierarzthaftung. Waren Sie mit der Behandlung Ihres Tierarztes unzufrieden oder hat Ihr geliebtes Haustier von der Behandlung einen Schaden erlitten?

Wir helfen Ihnen gerne dabei. Die schadenersatzrechtliche Haftung von Tierärzten ist in Österreich nicht gesondert geregelt. Es ist daher zwischen der schadenersatzrechtlichen Haftung ex contractu (vertraglich) und ex delicto (deliktisch) zu unterscheiden.

Für schadenersatzrechtliche Ansprüche kommt insbesondere ein Behandlungsfehler in Frage. Unter einem Behandlungsfehler versteht man einen Fehler, der durch die Nichteinhaltung der im Einzelfall gebotenen Sorgfalt entsteht. Ob ein Fehlverhalten seitens des Tierarztes vorliegt, ist insbesondere danach zu beurteilen, ob der Tierarzt im Sinne der aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse gehandelt hat. Auch Schäden, die mangels ausreichender Aufklärung entstanden sind, können im Rahmen des vertraglichen Schadenersatzrechts zu Schadenersatzansprüchen berechtigen, da die fehlende bzw. mangelnde Aufklärung als Nebenleistungspflicht zu qualifizieren ist. Der Tierarzt kann sich allerdings von der Haftung befreien, wenn der Kunde auch dann dem Eingriff zugestimmt hätte, wenn er gehörig aufgeklärt worden wäre. Hinsichtlich des Verschuldens kommt der Sorgfaltsmaßstab eines Sachverständigen zum Tragen. Es ist daher zu prüfen, ob objektive Kriterien vorliegen, die ein Verschulden des Tierarztes annehmen lassen.

In bestimmten Fällen können auch gewährleistungsrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden. Dies ist dann der Fall, wenn die vom Tierarzt erbrachte Leistung mangelhaft ist.