Rechtsanwalt Bernhard Hofer, Prozessanwalt Wien, Baurecht Rechtsanwalt Wien, Strafverteidiger Wien

Rechtsanwalt und Spezialist für Forstrecht

Ausflüge oder Spaziergänge sind im Wald keine Seltenheit.

Ca. 4 Millionen Hektar und damit knapp 48 % der gesamten Bodenfläche in Österreich sind von Waldflächen bedeckt, weshalb Ausflüge oder Spaziergänge im Wald keine Seltenheit sind. Denn als Erholungsraum, Lebensraum oder Rohstoffquelle erfreut sich der Wald an großer Beliebtheit: Zum einen ist der Wald die Heimat für zahlreiche Tier- und Pflanzenarten und hat zum anderen einen sehr hohen Stellenwert bei der Bevölkerung. Dabei stützen sich die Erholungssuchenden auf das freie Betretungsrecht, das im Forstgesetz 1975 verankert ist. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Lebensraum Wald von der Bevölkerung vollumfänglich ohne Ausnahmen zu Erholungszwecken betreten werden darf. Der Waldeigentümer bekommt zwar zahlreiche öffentlich-rechtliche Verpflichtungen vom Forstgesetzgeber auferlegt, dennoch bietet ihm das Privatrecht auch einige rechtliche Instrumente, um sein Eigentum zu schützen.

Die wirtschaftliche Nutzung der Waldflächen wird durch öffentliche Bundes- und Landesgesetze reglementiert. Durch diese starke Reglementierung stehen Forstbetriebe und Waldbesitzer öfters vor schwierigen rechtlichen Herausforderungen, wenn sie beabsichtigen, ihre Waldflächen in einem bestimmten Umfang oder einer bestimmten Art und Weise wirtschaftlich und nachhaltig zu nutzen.

Was kann ich bei Problemen im Rodungsbewilligungsverfahren tun?

Unter einer Rodung versteht der Forstgesetzgeber die Verwendung des Waldbodens zu waldfremdem Zweck als dem der Waldkultur. Darunter fällt beispielsweise die Umwandlung in Ackerland, Bauland und Verkehrsflächen, aber auch andere Errichtungen von Baulichkeiten im Wald wie Mobilfunkmasten, Jagdhütten, Fischteiche usw. Das Forstgesetz regelt die einschlägigen Bestimmungen zur Rodung in den §§ 17 ff Forstgesetz. Eine Rodung ist grundsätzlich verboten. Eine Rodung unter 1.000 m² (0,1 ha) ist anzeigepflichtig. Alles darüber benötigt eine Bewilligung. Im Rodungsverfahren (Bewilligungsverfahren) haben die angrenzenden Waldeigentümer und dingliche Berechtigte eine Parteistellung. Gemeinden und Behörden sind zu hören, wenn sie ein öffentliches Interesse zu wahren haben (z. B. Naturschutzbehörde). Eine Bewilligung schreibt prinzipiell Ersatzleistungen (z. B. Ersatzaufforstung) vor, die der Antragsteller verpflichtend erfüllen muss. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass eine Bewilligung erteilt wird, wenn nach einer Interessenabwägung an der Walderhaltung kein öffentliches Interesse besteht. In der Praxis führt diese Interessenabwägung häufig zu Problemen. Denn oftmals kann die Forstbehörde den Argumentationen der Antragssteller nicht folgen. Deshalb empfiehlt es sich, unter solchen Umständen stets eine rechtsfreundliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

Erholungszweck Wald

Die Bestimmung des § 33 Forstgesetz sieht vor, dass jedermann den Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten kann. Dabei hat der Forstgesetzgeber keine zeitlichen Beschränkungen vorgesehen. Das heißt im Klartext: Jedermann darf zu jeder Tages- oder Nachtzeit den Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten. Beschränkungen gibt es beim Befahren, Lagern bei Dunkelheit, Zelten oder Reiten. Diese Benutzungen sind nur mit der Zustimmung des Waldeigentümers zulässig. Das führt dazu, dass der Erholungsraum Wald von den unterschiedlichsten Freizeitnutzern aufgesucht wird. Schauplatz sind häufig die Forststraßen. Eine Forststraße ist eine Waldfläche, die der innerbetrieblichen Erschließung sowie der Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz dient. Es gilt die StVO und das KFG. Jedoch ist nicht jede Nutzung erlaubt. Zum Beispiel ist die Nutzung solcher Straßen für Mountainbiker oder Reiter ohne Genehmigung des Grundeigentümers verboten, denn eine solche Nutzung geht über den Erholungszweck des § 33 Forstgesetz hinaus. Wir helfen Ihnen gerne dabei, welche rechtlichen Schritte Sie dagegen ergreifen können, damit in Ihrem Wald wieder die Ruhe zurückkehrt.

Unsere Mandanten mussten in der Vergangenheit bereits mit folgenden Problemen kämpfen:

Wie bereits erläutert, ist das Begehen und das Aufhalten im Wald ausschließlich zu Erholungszwecken vom § 33 Forstgesetz gedeckt. Eine darüberhinausgehende Art der Nutzung, insbesondere solche zu kommerziellen Zwecken, fällt nicht unter das freie Betretungsrecht des Forstgesetzgebers.

Wann liegt eine Überschreitung vor?

1. Am Beispiel „Geocaching“

Beim Geocaching werden Gegenstände vergraben bzw. findet man manche Schatzverstecke nur mit speziellen Geräten. Eine solche Form des Begehens und Aufenthalts überschreitet das Betretungsrecht des Forstgesetzgebers maßlos. Denn es hat in der Vergangenheit eine Vielzahl an Entscheidungen des OGH gegeben, wo der OGH gegenüber Natur und Wild generell schützend aufgetreten ist und eine Überschreitung des „Erholungszwecks“ iSd § 33 ForstG feststellte.

2. Abseits von Forststraßen oder Wegen, die kein allgemeines Benützungsrecht haben

Die Zahl der Erholungssuchenden im Lebensraum Wald ist in den letzten Jahren stark angestiegen. Doch manchmal bewegen sich Wanderer auch abseits der Wege quer durch den Wald, beispielsweise auf Harvester-Wegen, Wildwechsel etc. Eine derartige Erholungsnutzung überschreitet die Erholungsfunktion, wenn der Freizeitnutzer dabei die nötige Vorsicht außer Acht lässt, iSd § 174 ForstG. Das heißt im Klartext, dass wer neue Steige bildet oder Bäume, Wurzeln bzw. Strauchpflanzen beschädigt, eine Verwaltungsübertretung begeht. Das bedeutet, dass der Forstgesetzgeber Wanderern die Möglichkeit gewährt, den Wald zwar ohne zeitliche oder örtliche Eingrenzung aufzusuchen, jedoch dabei darauf Wert legt, dass das Betreten des Waldes vorsichtig und unter Rücksichtnahme zu geschehen hat.

Beachte: Sammeln von Pilzen, Beeren und wildwachsendem Waldobst ist prinzipiell zulässig. Es gelten aber gewisse Regeln. Denn man darf nicht mehr als 2 kg Pilze pro Tag und Person überschreiten, ansonsten begeht man eine Verwaltungsübertretung. Ein Waldeigentümer kann es auch untersagen, dass auf seinem Grundstück Waldfrüchte von (anderen) Personen gesammelt werden.

Tipp: Verwenden Sie geeignete Schilder, um diesen Willen auch der Allgemeinheit offenkundig mitzuteilen.

Nachbarrechte

Auch im Forstgesetz wird das Nachbarrecht definiert (z. B. Waldnachbar). Dieses Nachbarrecht findet sich allerdings auch in anderen Gesetzen, vor allem aber im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB).

Fällung entlang der Eigentumsgrenze

Der Grenzverlauf ist grundsätzlich eine klar definierte eingezeichnete Linie im Grundbuch. Bedauerlicherweise sieht die Natur das oftmals nicht so. Bäume stehen genau zwischen zwei Grundstücksgrenzen und die Zuordnung wird oft zu einer Wissenschaft. Denn häufig stellt sich in der Praxis zwischen zwei Grundstückseigentümern die Frage: Wem gehört der Baum? Eine voreilige Fällung kann schnell eine zivilrechtliche Klage herbeiführen.

Bauen am Waldrand

Manchmal kommt es vor, dass ein Haus an eine Waldfläche heran gebaut wird. Interessant dabei ist, dass der Hausbauer des an den Wald angrenzenden Baugrundstückes kein Anrecht auf die Entfernung des nachbarlichen Waldes hat. Jedoch muss der Waldeigentümer für entstandene Schäden haften, die offenbar durch Randbäume eintreten.

Errichtung von Forststraßen

Eine Neuerrichtung von Forststraßen bedarf grundsätzlich einer behördlichen Bewilligung gem. § 62 Forstgesetz. Dafür benötigt man eine umfangreiche Planung und Bauaufsicht befugter Personen (vgl. §§ 61 ff Forstgesetz).

Wenn Sie einen Rechtsanwalt für das Forstgesetz suchen, beraten wir Sie bei allen Problemen, die auftreten können, insbesondere bei Rodungsverfahren, Nichtwaldfeststellungen, Begleitung forstrechtlicher Anlageverfahren oder Bringungsanlagen, forstrechtliche Optimierung von Anlagenprojekten (Forststraßen und Förderungen) gerne.