Sehr viele meiner Mandanten haben Probleme mit der digitalen Vignette.
Konkretes Beispiel:
Mein Mandant Thomas W. hat im Jänner 2018 sein Fahrzeug mit einer elektronischen Vignette versehen. Im Juli 2018 ist er dann umgezogen. Im Zuge dieses Umzuges musste er sein Fahrzeug ummelden, da er in einen anderen Bezirk zog. Einige Monate später hat er dann die Aufforderung zur Bezahlung der Ersatzmaut in der Höhe von € 120,00 erhalten, da die Maut nicht entrichtet hätte. Die Übertretung wurde mit einem automatischen Überwachungssystem festgestellt, meinem Mandanten wurde die Strafe jedoch erst vier Monate später zugestellt.
Kurze Zeit später hat mein Mandant eine weitere Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut von € 120,00 erhalten mit dem gleichem Vorwurf.
Elektronische Vignette
Mein Mandant war verwundert, da er ja die elektronische Vignette für das Jahr 2018 gekauft hat. Erst bei Erhalt der Strafe hat er bemerkt, dass er die Änderung des Kennzeichens der ASFINAG hätte mitteilen sollen.
Er hat sich an mich gewandt, da er in der Zwischenzeit eine Strafverfügung über insgesamt € 330,00 erhalten hat. Er hat nämlich die Ersatzmaut nicht bezahlt, da er der Meinung war, dass er die Maut ja ohnehin elektrisch entrichtet hat und im Recht ist.
Ich habe für Ihn das Verfahren geführt und beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erwirkt, dass von der Strafe in der Höhe von € 330,00 Abstand genommen wurde und lediglich eine Ermahnung ausgesprochen wurde.
Ich bin für Sie da
Wenn auch Sie sich in einer ähnlichen Situation befinden und in ein Verwaltungsstrafverfahren verwickelt sind, so stehe ich Ihnen als Prozessanwalt jederzeit zur Seite. Zögern Sie nicht, sondern setzen Sie sich direkt mit mir in Verbindung und vereinbaren Sie gerne einen Termin in meiner Kanzlei. Gemeinsam besprechen wir Ihre konkrete Situation und finden rasch eine tragfähige Lösung!
20 Kommentare. Hinterlasse eine Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren,
beim Kauf der digitalen Vignette ist es bei mir zu einem Fehler gekommen. Obwohl ich die Maske richtig ausgefüllt habe war im Warenkorb da ich mich in Frankreich befunden habe später die französische Länderkennung aktiv. Ich fahre einen Wagen mit einem deutschen Kennzeichen und bin aufgefordert worden ein ersatzmaut zu leisten. diesem habe ich fristgerecht widersprochen und auch nach mehreren Monaten eine Antwort bekommen und meine Bitte auf eine Kulanzregelung wurde negativ beschieden. Ich habe nun bis Mitte April Zeit die erhöhte Maut zu begleichen oder das ganze geht zu Gericht. Lohnt es sich Prozess zu riskieren. Ich habe eine ADAC Rechtsschutzversicherung und eine private Rechtsschutzversicherung.
Herzliche Grüsse
Stephan Hippe
Sehr geehrter Herr H.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Aufgrund Ihres geschilderten Sachverhalts kann ich Ihnen empfehlen ein ordentliches Rechtsmittel dagegen einzulegen. Bitte beachten Sie dabei, dass Sie nur binnen zwei Wochen – ab Erhalt der Strafverfügung – einen Einspruch einlegen können. Die Angelegenheit geht nicht sofort an das Gericht, sondern wir befinden uns zunächst nur in einem rein behördlichen Verfahren. Erst wenn die zuständige Behörde zur Rechtsansicht gelangt, dass in unserem Fall keine Ermahnung gerechtfertigt ist, können wir mit einer Beschwerde an das zuständige Landesverwaltungsgericht gehen.
Die Erfolgschancen schätze ich in Ihrem Fall für gut, dass an Stelle der Geldstrafe eine Ermahnung ausgesprochen wird. Das bedeutet, dass Sie keine Strafe bezahlen müssen.
Sollten Sie weitere Fragen haben können Sie uns jederzeit telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe folgendes Problem:
am 08.September habe ich den Autobahnabschnitt A9 Ardning/Admon Spital am Pyhrn befahren. Im Vorfeld habe ich Online diesen Abschnitt gebucht und bezahlt. Alle Belege liegen vor. Jetzt bekomme ich ein Schreiben der Asfinag, dass ich zum einen dies nicht bezahlt hätte, weiter eine Rechnung im November 2022 nicht beglichen hätte (diese Rechnung habe ich nie erhalten) und jetzt ein Verwaltungsstrafverfahren auch mich zukommen wird.
Ich habe mehrfach mit allen Belegen mich an die Asfinag gewendet. Als Antwort habe ich nach 4 Wochen erhalten, da ich die Rechnung vom November nicht bezahlt habe, es an die zuständige Behörde gesendet worden ist (welche wird mir nicht genannt) und das Verwaltungsstrafverfahren folgen wird.
Ich komme aus Deutschland und habe leider keinen Rechtsschutz. Ich habe mir aber auch nichts zu Schulden kommen lassen und alles Ordnungsgemäß vor Fahrtantritt bezahlt. Daher sehe ich es auch auf keinen Fall ein, diese Strafe zu bezahlen.
Meinen Sie ich hätte Chancen bei einem Verwaltungsstrafverfahren?
Ich freue mich sehr über Ihre Antwort.
Liebe Grüße aus Stuttgart
Sehr geehrte Frau S.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Eine Ersatzmautaufforderung ist rechtlich gesehen eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Das bedeutet, dass Ihnen diese auch tatsächlich zugegangen sein muss. In Ihrem Fall würde ich Ihnen empfehlen, die Strafverfügung in Form eines Einspruchs zu bekämpfen. Bitte stellen Sie auch gleich im Einspruch einen Antrag auf Akteneinsicht, sodass die ASFINAG aufgefordert wird, alle Beweise offenzulegen. Dadurch können Sie alles genau nachverfolgen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Ich bin auch in dir Falle gegangen. Ich habe seid 2017 mit meinem Asfinag Konto immer für das selbe auto eine Digitale Vigentte gekauft. Nun 2022 hab ich es wie auch immer geschaft statt KL nur K einzugeben … hab an einem Wochenende direkt 2 strafen bekommen zu je 120€
ich hab eine Halterauskunft abgegeben die belegt das es das „K“ kenzeichen nicht gibt und nicht in verwendung ist.
aber die asfinag bleibt stur kommt mir nicht entgegen.
Trotzdem das ich seid Jahren Kunde mit Kunden Konto bin und man ganz ganu sehen kann das es nur ein Tippfehler war
Sehr geehrter Herr K.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
In Ihrem Fall handelt es um einen klassischen Tippfehler. Bei einem klassischen Tippfehler – Zahlendreher oder Tippfehler – , erachtet dies die belangte Behörden häufig nur als ein geringfügiges Versehen, weshalb ich für meine Mandanten oft eine Ermahnung erwirken konnte.
In Ihrem Fall empfehle ich Ihnen vorab bei der ASFINAG anzufragen, ob eine Kulanzlösung möglich ist. Wenn die ASFINAG nicht einlenkt ist es eine Option, die erhaltene Ersatzmautaufforderung nicht einzubezahlen. Es wird dann ein Verwaltungsverfahren mit einer Mindeststrafe von € 300,00 eingeleitet. Die Erfolgschancen schätze ich in Ihrem Fall gut ein, dass statt einer Geldstrafe eine Ermahnung ausgesprochen wird.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne jederzeit telefonisch kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
ich hatte eine digitale 10 Tages-Maut für Österreich erworben. Jetzt wird mir mitgeteilt, ich müsse 120€ Ersatzmaut zahlen, da auf mein Auto keine Maut angemeldet sei. Das einzige was die Situation mir logisch erschließt, ist die Tatsache, dass ich im Kaufprogramm ein oe eingegeben habe (so wie immer wenn das Kennzeichen irgendwo schriftlich notiert wird) , aber die Ersatzmaut jetzt für „ö“ angefordert wird (wie es auf dem Kennzeichen selbst steht) . Ist das rechtmäßig? Oder bin ich im Recht und muss die Maut nicht nachzahlen?
Vielen Dank
Sehr geehrte Frau F.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. In Ihrem Fall handelt es sich um einen klassischen Tippfehler. Bei einem klassischen Tippfehler – Zahlendreher beim behördlichen Kennzeichen – , erachtet dies die belangte Behörden häufig nur als ein geringfügiges Versehen, weshalb ich oft für meine Mandanten eine Einstellung oder Ermahnung erwirken konnte.
In Ihrem Fall empfehle ich Ihnen vorab bei der ASFINAG anzufragen, ob eine Kulanzlösung möglich ist. Wenn die ASFINAG nicht einlenkt ist es eine Option, die erhaltene Ersatzmautaufforderung nicht einzubezahlen. Es wird dann ein Verwaltungsverfahren mit einer Mindeststrafe von € 300,00 eingeleitet. Die Erfolgschancen schätze ich in Ihrem Fall gut ein, dass statt einer Geldstrafe eine Ermahnung ausgesprochen wird. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit nur dann, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die die Anwaltskosten übernimmt.
Sollten Sie diesbezüglich Fragen haben, ersuche ich Sie telefonische/via Mail Kontakt mit meiner Kanzlei aufzunehmen, um alles zu besprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer!
Ich habe am 9.1.2022 die Jahresvignette für meinen Freund gekauft. Die Kosten für die Vignette wurden von meinem Konto abgebucht. Leider ist mir ein Zahlendreher passiert. Am 1.4.2022 ist die Strafe in der Höhe von 120 Euro gekommen. Was können wir tun.
Sehr geehrte Frau B.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. In Ihrem Fall handelt es sich um einen klassischen Zahlendreher. Bei diesen Fällen erachtet dies die zuständige Behörden häufig nur als ein geringfügiges Versehen, weshalb ich oft für meine Mandanten eine Einstellung oder Ermahnung erwirken konnte. In Ihrem Fall empfehle ich Ihnen vorab bei der ASFINAG anzufragen, ob eine Kulanzlösung möglich ist. Wenn die ASFINAG nicht einlenkt ist es eine Option, die erhaltene Ersatzmautaufforderung nicht einzubezahlen. Es wird dann ein Verwaltungsverfahren mit einer Mindeststrafe von € 300,00 eingeleitet. Die Erfolgschancen schätze ich in Ihrem Fall gut ein, dass statt einer Geldstrafe eine Ermahnung ausgesprochen wird. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit nur dann, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die die Anwaltskosten übernimmt. Sollten Sie diesbezüglich Fragen haben, ersuche ich Sie telefonisch Kontakt mit meiner Kanzlei aufzunehmen, um alles zu besprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Mag. Hofer,
Aufgrund des Wechsels meines Hauptwohnsitzes, musste ich auch das Kennzeichen wechseln. Leider habe ich darauf vergessen die, derzeit grundsätzlich noch gültige, digitale Vignette auf das neue Kennzeichen umzumelden. Ich bin in der Zwischenzeit, innerhalb von einer Woche (Ummeldung am 14.1.2022; mehrere Autobahnfahrten zwischen 14.1.2022 und 20.1.2022) öfters auf der Autobahn gefahren. Ich fürchte, dass ich mit einer Strafe zu rechnen habe. Hier meine Frage – im Falle einer, oder mehrere Strafen, habe ich Ihrer Einschätzung nach Erfolg, eine Kulanzlösung bei der Asfinag zu erwirken? Ist es überhaupt erlaubt hier das Kummulationsprinzip anzuwenden und habe ich im Fall tatsächlich mit mehreren Strafen wg. des selben Vergehens zu rechnen?
Vielen Dank im Voraus für Ihre geschätzte Antwort!
Mit freundlichen Grüßen!
Sehr geehrte Frau S.,
mittlerweile verschickt die ASFINAG höchstens 4 Ersatzmautforderungen (je € 120,00), oft auch weniger. In der Regel gibt es aber keine Kulanzlösung. Eine Ermahnung, die bei einem Kennzeichenwechsel angebracht ist, kann nur in einem Verwaltungsstrafverfahren erwirkt werden. Tatsächlich liegt nach meiner Auffassung keine Mautprellerei vor, sondern ein Formalvergehen, bzw ein Versehen.
Mehrfachbestrafungen bei einem fortgesetzten Delikt sind aus meiner Sicht unzulässig, diesbezüglich habe ich bereits einige Verfahren anhängig gemacht. Ein Vorabentscheidungsersuchen wurde im Zuge eines Verfahrens bereits an den EUGH herangetragen.
Sollten Sie tatsächlich eine oder mehrere Ersatzmautforderungen erhalten, können Sie mich gerne noch einmal kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
Ich habe im 12.01.2021 die Jahresvignette gekauft aber leider habe ich ein Zahlendreher bei Kennzeichen eingegeben. Statt W-672XXX I ist W-627XXXI . Am 05.03.2021 eine Strafe in Höhe von 120 € bekommen. Was kann ich machen?
Sehr geehrter Frau D.,
gegen die Ersatzmautforderung gibt es kein Rechtsmittel. Rufen Sie allenfalls bei der ASFINAG an, uU gibt es eine Kulanzregelung. Ansonsten müssten Sie sich auf ein Verwaltungsstrafverfahren einlassen. Hier rechne ich mir aber gute Chancen aus, dass letztlich nur eine Ermahnung, statt einer Geldstrafe ausgesprochen wird. Wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, kann ich Sie gerne unterstützen.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
ich erlaube mir folgenden Sachverhalt zu schildern:
Ich habe für das Jahr 2020 eine digitale Vignette gekauft gehabt. Nach einem Wechsel des Hauptwohnsitzes habe ich auf die Änderung des Kennzeichenwechsels vergessen.
Vor ein paar Monaten wurde mir von der Post eine Verständigung im Briefkasten hinterlegt, wonach ich einen Brief abholen sollte. Daraufhin ging ich zur Post, wo mir vom Postbediensteten ein eingeschriebener Brief, adressiert an Verena S. vorgelegt wurde. (Familienname lautete gleich wie meiner)
Da mir keine Verena S. bekannt war und auch nicht bei uns im Mehrparteienhaus wohnte, habe ich diesen Brief nicht angenommen, da ich sonst bei widerrechtlicher Öffnung gegen das Briefgeheimnis verstoßen hätte.
Aus diesem Grund wurde der eingeschriebene und nicht an mich adressierte Brief an den Absender retourniert.
Zwischenzeitlich erhielt ich einen weiteren, diesmal nicht eingeschriebenen Brief, wieder an Verena S. adressiert. Da mir die Sache komisch vorkam, habe ich den Brief diesmal geöffnet.
Darin wurde mir von der ASFINAG mitgeteilt, dass ich eine Ersatzmautforderung nicht fristgerecht bezahlt hätte und deshalb Anzeige an die BH erstattet worden sei.
Meiner Meinung nach wurde das Verwaltungsstrafverfahren zu Unrecht eingeleitet. Wie hätte ich die Ersatzmautforderung bezahlen sollen, wenn ich nicht einmal davon Kenntnis hatte, da der eingeschriebene Brief mit der Zahlungsaufforderung an eine mir gänzlich unbekannte Person geschickt wurde!
Nun stellt sich mir die Frage, ob ich Aussicht auf Erlassung oder Reduzierung der Strafe habe?
Ich bedanke mich im Voraus!
Sehr geehrter Herr T.,
Sie werden jetzt eine Strafverfügungen mit einer Mindeststrafe von EUR 300 bekommen. Dagegen können Sie Einspruch erheben, durchaus mit Erfolgsaussichten auf eine Ermahnung.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer Rechtsanwalt
Ich habe bei der Bestellung der Digitalen Vignette mein Kennzeichen falsch eingegeben. Die ersten beiden Buchstaben statt DEL habe ich HB eingegeben. Bei der gleichzeitig gebuchten Streckenmaut war das Kennzeichen richtig. Ich habe die digitale Vignette bezahlt und auch die Streckenmaut ist abgebucht. Die ASFinag verlangt jetzt die Ersatzmaut, weil ich für mein Kennzeichen keine Digitale Vignette gekauft habe.
Zu Recht?
Sehr geehrter Herr Petersen,
die Vorschreibung der Ersatzmaut kann nicht bekämpft werden, selbst wenn sie unberechtigt sein sollte. Erst wenn Sie die Ersatzmaut nicht bezahlen, wird dann ein Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von € 300,00, anstelle der € 120,00 Ersatzmaut eingeleitet. Ob in einem solchen Verwaltungsstrafverfahren der Nachweis gelingt, dass Sie die Maut tatsächlich entrichtet haben, müsste ich noch näher prüfen. Allerdings ist es nur dann sinnvoll sich auf ein solches Verwaltungsstrafverfahren einzulassen, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, die dieses Verfahren deckt.
Mit besten Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe ein weiteres Problem mit der elektronischen Vignette erfahren müssen. Ende Juli kaufte ich eine 10 Tages Vignette als Unternehmer. Am nächsten Tag sollte sie gültig sein. Datum und Kennzeichen habe ich korrekt erfasst, der Betrag von 9,40 Euro wurde von meinem Konto abgebucht. Jetzt habe ich eine Strafe von 120 Euro zugestellt bekommen, mit der Begründung ich sei ohne gültige Vignette gefahren. Angeblich wurde ich am beabsichtigten ersten Gültigkeitstag ohne Vignette elektronisch kontrolliert. Auf Nachfrage bestätigte mir die Asfinag dies. Eine erneute Anfrage, für welches Kennzeichen und welche Gültigkeit die Asfinag von mir die 9,40 Euro bekommen haben, blieb unbeantwortet. Ich habe definitiv bezahlt und ein Erfassungsfehler meinerseits kann ausgeschlossen werden. Was kann ich denn nun noch tun ? Die 4-Wochen Frist läuft noch, aber ich vermute, die Asfinag hält jetzt still und wird mich verklagen, sollte ich die 120 Euro Strafe nicht bezahlen…..Vielen Dank für etwaige Ratschläge Ihrerseits.
Sehr geehrter Herr H.,
da scheint tatsächlich ein Fehler der ASFINAG vorzuliegen. Hier würde ich weiter massiv auf eine Kulanzlösung pochen. Wenn sich die ASFINAG aber weigert, die Angelegenheit im Kulanzweg zu bereinigen, bleibt nur mehr der formelle Weg.
Wenn Sie also die Ersatzmaut von € 120,00 nicht bezahlen, wird ein Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von € 300,00 (anstelle der € 120,00) eingeleitet. Dagegen können Sie dann Einspruch erheben. In diesem Verwaltungsstrafverfahren können Sie dann alle Unterlagen vorlegen. Wenn der Nachweis von der Behörde als gelungen angesehen wird, dass die Vignette tatsächlich bezahlt wurde, wird das Verfahren eingestellt und Sie müssen gar keine Strafe zahlen. Dieser Weg ist durchaus erfolgversprechend.
Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, kann ich Sie dabei gerne unterstützen. Sie können aber auch ohne Anwalt einen Einspruch erheben.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt