Sehr viele meiner Mandanten haben Probleme mit der digitalen Vignette.
Konkretes Beispiel:
Mein Mandant Thomas W. hat im Jänner 2018 sein Fahrzeug mit einer elektronischen Vignette versehen. Im Juli 2018 ist er dann umgezogen. Im Zuge dieses Umzuges musste er sein Fahrzeug ummelden, da er in einen anderen Bezirk zog. Einige Monate später hat er dann die Aufforderung zur Bezahlung der Ersatzmaut in der Höhe von € 120,00 erhalten, da die Maut nicht entrichtet hätte. Die Übertretung wurde mit einem automatischen Überwachungssystem festgestellt, meinem Mandanten wurde die Strafe jedoch erst vier Monate später zugestellt.
Kurze Zeit später hat mein Mandant eine weitere Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut von € 120,00 erhalten mit dem gleichem Vorwurf.
Elektronische Vignette
Mein Mandant war verwundert, da er ja die elektronische Vignette für das Jahr 2018 gekauft hat. Erst bei Erhalt der Strafe hat er bemerkt, dass er die Änderung des Kennzeichens der ASFINAG hätte mitteilen sollen.
Er hat sich an mich gewandt, da er in der Zwischenzeit eine Strafverfügung über insgesamt € 330,00 erhalten hat. Er hat nämlich die Ersatzmaut nicht bezahlt, da er der Meinung war, dass er die Maut ja ohnehin elektrisch entrichtet hat und im Recht ist.
Ich habe für Ihn das Verfahren geführt und beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erwirkt, dass von der Strafe in der Höhe von € 330,00 Abstand genommen wurde und lediglich eine Ermahnung ausgesprochen wurde.
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Ich bin für Sie da
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40 Kommentare. Hinterlasse eine Antwort
Sehr geehrter Herr H,
ich habe eine Digitale Vignette 2024 gekauft und bin einen Tag zu früh auf die Autobahn gefahren. Dadurch bekam ich eine Ersatzmaut von 120€. Ich habe leider diese 4 Wochenfrist der Einzahlung verabsäumt und habe in der 5 Woche also 1 Woche zu spät die Ersatzmaut überwiesen.
Jetzt soll es zu einem Verwaltungsstrafverfahren kommen. Ich habe aber nie eine Mahnung dieser Ersatzmaut schriftlich zugestellt bekommen. Meine Frage was soll ich tun? Kann man da entgegenwirken?
Mit freundlichen Grüßen
Christina
Sehr geehrte Frau W.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Wenn Sie die Ersatzmautaufforderung verspätetet einbezahlt haben, überweist Ihnen die ASFINAG diesen Betrag abzüglich einer Bearbeitungsgebühr in der Höhe von EUR 15,00 wieder zurück.
Im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren könnten wir nun vorbringen, dass Sie zahlungswillig waren. Normalerweise wird eine solche Tatsache von den belangten Behörden als strafmildernd gewertet. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit allerdings nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die unsere Kosten übernimmt, da diese höher als die Strafe sind.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
ich habe an einer Tankstelle eine Video-Maut gekauft und bin von der ASFINAG zur Zahlung einer Ersatzmaut aufgefordert worden. Da ich die Kaufquittung noch hatte, habe bei der ASFINAG Einspruch erhoben und dazu die Quittung übersandt. Ich erhielt daraufhin eine Ablehnung weil vor dem Kennzeichen nicht DE für Deutschland sondern AT für Österreich stand. Die Tankstelle hatte dies offensichtlich beim Kauf ohne zu fragen falsch erfasst. Jetzt bekam ich von der Landeshauptmannschaft eine Zahlungsaufforderung von 300 €. Was empfehlen Sie mir?
Sehr geehrter Herr S.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann Ihnen dabei weiterhelfen.
Bei einem Tippfehler oder bei der Eingabe eines unrichtigen Ländercodes erreichen wir im Regelfall für unsere Mandanten eine Ermahnung. Das bedeutet, dass Sie keine Strafe bezahlen müssen. Des Weiteren wurden in Ihrem Fall der Fehler auch von einem geschuldeten Mitarbeiter begangen. Die Erfolgsaussichten schätze ich daher in Ihrem Fall für sehr gut ein. Bitte schicken Sie mir alle erhaltenen Unterlagen, sodass ich mit einen groben Überblick verschaffen kann. Wirtschaftlich ist die Angelegenheit nur sinnvoll, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Trotz elektronischer Vignette Brenner Zitat: Gültigkeitszeitraum30.09.2023 17:56 Uhr – 29.09.2024 23:59 Uhr, Anzahl der Fahrten1, Kaufdatum30.09.2023 17:56 Uhr
Rechnung über Ersatzmaut mit Fahrt 02.10.2023 11:22:30 Mautstelle Schönberg
Mein Asifinag-Konto weist keine weitere mögliche Fahrt auf, kein Fehler beim Kennzeichen
Mail mit Unterlagen Bestellbestätigung an Asifinag, Eingangsbestätigung aber keine Bearbeitung,
Zahlung der Ersautzmaut sinnvoll, Frist 24.10.2023?
Vielen Dank im Voraus
Sehr geehrte Frau T.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
In Ihrem Fall würde ich mich auf ein ordentliches Verfahren einlassen, sofern Sie sich sicher sind, ordnungsgemäß eine digitale Jahresvignette erworben zu haben. Eine Ersatzmautaufforderung ist nämlich rechtlich nicht bekämpfbar. Erst wenn die Ersatzmautaufforderung nicht fristgerecht einbezahlt wird, tritt die ASFINAG das Verfahren an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ab. In diesem Verfahren können Sie dann ein ordentliches Rechtsmittel in Form eines Einspruchs einlegen. Gerne kann ich Ihnen hierbei helfen. Wirtschaftlich ist die Angelegenheit nur sinnvoll, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Guten Tag.
Am 8. September 2023 bin ich von Deutschland durch Österreich gereist, das mache ich nun schon im fünften Jahr und ich kaufe eine Viniette immer an der gleichen Tankstelle und es gab noch nie Probleme. Dieses Mal fuhr ich mit der alten Viniette zur selben Tankstelle, da ich vergessen hatte, sie abzunehmen. Ich habe irgendwo nach 100 km die Mindestvinieta gekauft. wie ich nach Österreich eingereist bin und es gleich nach dem Kauf durch ein neues ersetzt und ordentlich auf die Windschutzscheibe geklebt habe. Ich habe alle Beweise bei mir. Ich bin am 12. Oktober 2023 nach Deutschland zurückgekehrt und habe bereits am 16. Oktober einen Brief der ASFINAG erhalten, dass ich während der Reise am 8. September einen ungültigen Voucher hatte. Sie verlangten von mir 120 Euro, die ich nicht bezahlte. Am 16. Oktober habe ich der ASFINAG eine E-Mail mit allen Erläuterungen und Nachweisen zum Kauf der Vinieta geschrieben, aber noch immer keine Antwort erhalten. Am 31. Oktober schickten sie mir einen neuen Brief, in dem sie mir mitteilten, dass ich die Geldstrafe nicht bezahlt hatte, und der Fall wurde zur weiteren Verhandlung weitergeleitet. Was kann ich nun erwarten und was könnte als nächstes in diesem Fall passieren?
Sehr geehrter Herr C.,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Die ASFINAG hat nun das Verfahren an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde abgetreten. Sie werden in der nächsten Zeit eine Anonymverfügung in der Höhe von EUR 300,00 erhalten. Eine Anonymverfügung ist rechtlich nicht bekämpfbar, erst wenn Sie diese Frist ablaufen lassen, leitet die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ein ordentliches Verfahren ein. Danach erhalten Sie eine Strafverfügung. Gegen diese Strafverfügung können Sie ein ordentliches Rechtsmittel einlegen. Wenn Sie der Meinung sind, dass die Strafe zu Unrecht erfolgte, kann ich Ihnen ein ordentliches Rechtsmittel in Form eines Einspruchs empfehlen. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit allerdings nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Hallo,
ich habe den selben Fall wie Herr Stephan Hippe. Nur das ich 3 mal vom System der ASFINAG erkannt wurde und erst beim 3 Mal rausgewunken wurde. Ich soll jetzt 3×120€ bezahlen, das habe ich vor Ort verweigert. Ich kriege jetzt die Mahnung zugeschickt.
Wie ist der Fall von Herrn Stephan Hippe ausgegangen?
Danke Gruß
Istel
Sehr geehrter Herr I.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Bei einem Tippfehler oder bei der Eingabe eines unrichtigten Ländercodes erreichen wir im Regelfall für unsere Mandanten eine Ermahnung. Das bedeutet, dass Sie keine Strafe bezahlen müssen. Der angesprochene Fall liegt derzeit noch bei der zuständigen Behörde, die zeitnah eine Entscheidung treffen wird. Ich gehe allerdings davon aus, dass ein Ermahnung ausgesprochen wird.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Mag. Hofer,
meine Vignette hat sich gelöst (obwohl ordnungsgerecht aufgeklebt) und war nur mehr an 2 Punkten befestigt. Dadurch hat sie sich durchgebogen und ich wurde von der Kamera erfasst und habe gerade EUR 120.- bezahlt. Ich will dagegen nicht vorgehen (die Vignette ist ja wirklich durchgehängt), ich würde das nur gerne hier deponieren und mein Mißfallen zum Ausdruck bringen. Vielleicht passiert das ja auch anderen Autofahrern? Ich habe in all diesen Jahren und Ländern noch nie gesehen, dass sich eine ordnungsgemäß aufgeklebte Vignette von meiner Scheibe löst.
Viele Grüße,
M. Reumann
Sehr geehrter Herr R.,
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Gerne könne wir Ihren Beitrag hier veröffentlich. In Ihrem Fall würde ich allerdings die Meinung vertreten, dass die Vignette ordnungsgemäß aufgeklebt war und eine neuerliche Verwendung dadurch ausgeschlossen wurde. Aufgrund dieses Sachverhalts ist für mich nicht der Tatbestand der Mautprellerei erfüllt. Der ASFINAG ist kein Schaden entstanden.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Mag. Hofer,
wir haben 2022 eine Vignette gekauft und diese im Auto angebracht. Trotzdem kam eine Zahlungsaufforderung von 120Eur von der Asfinag. Weil wir uns keiner Schuld bewusst waren und mit Fotos der Vignetten unsere Zahlung bewiesen, haben wir die 120Eur nicht bezahlt. 4Monate später kam von einer Bezirksbehörde dann die Aufforderung 300Euro zu zahlen und auch endlich die Begründung, dass bei der Vignette das „x“ noch zu sehen gewesen sei. Mittlerweile kam schon ein Schreiben für eine Fahrererhebung und nochmals ein Schreiben der Bezirkshauptmannschaft mit Aufforderung 300Eur zu zahlen oder 1Tag und 8h Haft abzuleisten.
Wir möchten die Sache vom Tisch haben und fragen uns nun, mit wem wir nochmal Kontakt aufnehmen können, um sich zu einigen bzw. ob es bei einer Verwarnung bleiben könnte? Wie sehen Sie die Chancen?
Vielen Dank im Voraus für eine Antwort.
Mit freundlichen Grüßen,
S.Gehrmann
Sehr geehrter Herr G.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Bei Ihnen besteht dringender Handlungsbedarf, da Sie bereits eine Strafverfügung erhalten haben. Gegen eine Strafverfügung besteht die Möglichkeit binnen 2 Wochen – ab Zustellung – ein ordentliches Rechtsmittel in Form eines Einspruchs einzulegen, weshalb Sie keine Zeit mehr verlieren sollten. Nach Ablauf dieser Frist wird die erhaltene Strafe rechtskräftig und es gibt rechtlich gesehen – bei einer rechtswirksamen Zustellung – grundsätzlich keine Möglichkeit mehr dagegen vorzugehen.
Aufgrund des beschriebenen Sachverhalts empfiehlt sich ein Einspruch einzulegen, damit ein Beweisverfahren eingeleitet wird. Im eingeleiteten Beweisverfahren überprüft die belangte Behörde sodann, ob die verfahrensgegenständliche Verwaltungsübertretung rechtmäßig ist.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne telefonisch kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Mag. Hofer,
Ich habe vor kurzem ein Einschreiben von der Asfinag bekommen.
Darin steht, dass ich eine Ersatzmaut von 120€ bezahlen soll da ich keine gültige Vignette habe.
Nachdem ich meine Online Rechnung von 02.2023 kontrolliert habe, ist mir aufgefallen, das ich wirklich keine habe.
Ich habe für mein zweites Auto eine Jahresvignette gekauft und für das betroffene nur die Jahresgebühr für den Gleinalm/Bosrucktunnel.
Da die Jahresgebühr für den Tunnel teurer ist, als die Jahresvignette, bin davon ausgegangen, dass es die Jahresvignette und der Tunnel ist.
Macht es Sinn hier Einspruch zu erheben, wenn ich mir jetzt die Jahresvignette kaufe. Da es sich ja offensichtlich um ein Versehen handelt.
Den vergünstigten Preis für die Tunnel bekomme ich so auch nicht mehr.
Mfg
S.W.
Sehr geehrter Herr W.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Im Zeitpunkt der Verwaltungsübertretung war Ihr Fahrzeug mit keiner gültigen Vignette ausgestattet. Demzufolge haben Sie den objektiven Tatbestand iSd § 20 Abs. 1 BStMG erfüllt. Auf der subjektiven Tatseite reicht ein fahrlässiges Verhalten aus. Für mich ist Ihr (geringfügiges) Versehen zwar absolut nachvollziehbar, allerdings erachte ich in Ihrem Fall die Erfolgsaussicht für äußerst gering, da auf der subjektiven Tatseite nur eine fahrlässiges Verhalten vorausgesetzt wird. Sollten Sie weitere Fragen dazu haben, können Sie mich auch gerne jederzeit telefonisch kontaktieren. Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
ich habe am 7.6. eine 10 Tages Vignette für mein Fahrzeug gekauft. Da es relativ neu ist, habe ich mich beim Nummernschild vertan.
Anstatt F**- LM *** habe ich F**-ML *** angegeben, alles korrekt nur ML vertauscht. (Vignette liegt mir auch noch vor)
Jetzt habe ich die Rechnung für die Ersatzmaut in Höhe von 120€ erhalten.
Irgendeine Chance, dass ich hier aus der Nummer rauskomme? Soll ich widersprechen?
Vielen Dank für Ihre Hilfe im Voraus!
Linda Neumann
Sehr geehrte Frau N.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
In Ihrem Fall würde ich Ihnen zunächst empfehlen mit der ASFINAG in Kontakt zu treten und nachzufragen, ob eine Kulanzlösung möglich ist. Erfahrungsgemäß bleibt die ASFINAG stur. Eine Ersatzmautaufforderung ist rechtlich nicht bekämpfbar. Erst wenn Sie die erhaltene Ersatzmautaufforderung nicht fristgerecht einbezahlten, tritt die ASFINAG das Verfahren an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ab. In diesem Verfahrensstadium können Sie dann ein ordentliches Rechtsmittel einlegen.
Die zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden erachten einen Tippfehler oft als ein geringfügiges Versehen und sprechen daher eine Ermahnung aus. Das bedeutet, dass Sie keine Strafe bezahlen müssen. ME stehen in Ihrem Fall die Chancen gut, dass eine Ermahnung gemäß § 45 VStG ausgesprochen wird. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt.
Am besten wir besprechen Ihre Angelegenheit telefonisch kurz durch.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Damen und Herren,
beim Kauf der digitalen Vignette ist es bei mir zu einem Fehler gekommen. Obwohl ich die Maske richtig ausgefüllt habe war im Warenkorb da ich mich in Frankreich befunden habe später die französische Länderkennung aktiv. Ich fahre einen Wagen mit einem deutschen Kennzeichen und bin aufgefordert worden ein ersatzmaut zu leisten. diesem habe ich fristgerecht widersprochen und auch nach mehreren Monaten eine Antwort bekommen und meine Bitte auf eine Kulanzregelung wurde negativ beschieden. Ich habe nun bis Mitte April Zeit die erhöhte Maut zu begleichen oder das ganze geht zu Gericht. Lohnt es sich Prozess zu riskieren. Ich habe eine ADAC Rechtsschutzversicherung und eine private Rechtsschutzversicherung.
Herzliche Grüsse
Stephan Hippe
Sehr geehrter Herr H.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Aufgrund Ihres geschilderten Sachverhalts kann ich Ihnen empfehlen ein ordentliches Rechtsmittel dagegen einzulegen. Bitte beachten Sie dabei, dass Sie nur binnen zwei Wochen – ab Erhalt der Strafverfügung – einen Einspruch einlegen können. Die Angelegenheit geht nicht sofort an das Gericht, sondern wir befinden uns zunächst nur in einem rein behördlichen Verfahren. Erst wenn die zuständige Behörde zur Rechtsansicht gelangt, dass in unserem Fall keine Ermahnung gerechtfertigt ist, können wir mit einer Beschwerde an das zuständige Landesverwaltungsgericht gehen.
Die Erfolgschancen schätze ich in Ihrem Fall für gut, dass an Stelle der Geldstrafe eine Ermahnung ausgesprochen wird. Das bedeutet, dass Sie keine Strafe bezahlen müssen.
Sollten Sie weitere Fragen haben können Sie uns jederzeit telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe folgendes Problem:
am 08.September habe ich den Autobahnabschnitt A9 Ardning/Admon Spital am Pyhrn befahren. Im Vorfeld habe ich Online diesen Abschnitt gebucht und bezahlt. Alle Belege liegen vor. Jetzt bekomme ich ein Schreiben der Asfinag, dass ich zum einen dies nicht bezahlt hätte, weiter eine Rechnung im November 2022 nicht beglichen hätte (diese Rechnung habe ich nie erhalten) und jetzt ein Verwaltungsstrafverfahren auch mich zukommen wird.
Ich habe mehrfach mit allen Belegen mich an die Asfinag gewendet. Als Antwort habe ich nach 4 Wochen erhalten, da ich die Rechnung vom November nicht bezahlt habe, es an die zuständige Behörde gesendet worden ist (welche wird mir nicht genannt) und das Verwaltungsstrafverfahren folgen wird.
Ich komme aus Deutschland und habe leider keinen Rechtsschutz. Ich habe mir aber auch nichts zu Schulden kommen lassen und alles Ordnungsgemäß vor Fahrtantritt bezahlt. Daher sehe ich es auch auf keinen Fall ein, diese Strafe zu bezahlen.
Meinen Sie ich hätte Chancen bei einem Verwaltungsstrafverfahren?
Ich freue mich sehr über Ihre Antwort.
Liebe Grüße aus Stuttgart
Sehr geehrte Frau S.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Eine Ersatzmautaufforderung ist rechtlich gesehen eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Das bedeutet, dass Ihnen diese auch tatsächlich zugegangen sein muss. In Ihrem Fall würde ich Ihnen empfehlen, die Strafverfügung in Form eines Einspruchs zu bekämpfen. Bitte stellen Sie auch gleich im Einspruch einen Antrag auf Akteneinsicht, sodass die ASFINAG aufgefordert wird, alle Beweise offenzulegen. Dadurch können Sie alles genau nachverfolgen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Ich bin auch in dir Falle gegangen. Ich habe seid 2017 mit meinem Asfinag Konto immer für das selbe auto eine Digitale Vigentte gekauft. Nun 2022 hab ich es wie auch immer geschaft statt KL nur K einzugeben … hab an einem Wochenende direkt 2 strafen bekommen zu je 120€
ich hab eine Halterauskunft abgegeben die belegt das es das „K“ kenzeichen nicht gibt und nicht in verwendung ist.
aber die asfinag bleibt stur kommt mir nicht entgegen.
Trotzdem das ich seid Jahren Kunde mit Kunden Konto bin und man ganz ganu sehen kann das es nur ein Tippfehler war
Sehr geehrter Herr K.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
In Ihrem Fall handelt es um einen klassischen Tippfehler. Bei einem klassischen Tippfehler – Zahlendreher oder Tippfehler – , erachtet dies die belangte Behörden häufig nur als ein geringfügiges Versehen, weshalb ich für meine Mandanten oft eine Ermahnung erwirken konnte.
In Ihrem Fall empfehle ich Ihnen vorab bei der ASFINAG anzufragen, ob eine Kulanzlösung möglich ist. Wenn die ASFINAG nicht einlenkt ist es eine Option, die erhaltene Ersatzmautaufforderung nicht einzubezahlen. Es wird dann ein Verwaltungsverfahren mit einer Mindeststrafe von € 300,00 eingeleitet. Die Erfolgschancen schätze ich in Ihrem Fall gut ein, dass statt einer Geldstrafe eine Ermahnung ausgesprochen wird.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne jederzeit telefonisch kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
ich hatte eine digitale 10 Tages-Maut für Österreich erworben. Jetzt wird mir mitgeteilt, ich müsse 120€ Ersatzmaut zahlen, da auf mein Auto keine Maut angemeldet sei. Das einzige was die Situation mir logisch erschließt, ist die Tatsache, dass ich im Kaufprogramm ein oe eingegeben habe (so wie immer wenn das Kennzeichen irgendwo schriftlich notiert wird) , aber die Ersatzmaut jetzt für „ö“ angefordert wird (wie es auf dem Kennzeichen selbst steht) . Ist das rechtmäßig? Oder bin ich im Recht und muss die Maut nicht nachzahlen?
Vielen Dank
Sehr geehrte Frau F.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. In Ihrem Fall handelt es sich um einen klassischen Tippfehler. Bei einem klassischen Tippfehler – Zahlendreher beim behördlichen Kennzeichen – , erachtet dies die belangte Behörden häufig nur als ein geringfügiges Versehen, weshalb ich oft für meine Mandanten eine Einstellung oder Ermahnung erwirken konnte.
In Ihrem Fall empfehle ich Ihnen vorab bei der ASFINAG anzufragen, ob eine Kulanzlösung möglich ist. Wenn die ASFINAG nicht einlenkt ist es eine Option, die erhaltene Ersatzmautaufforderung nicht einzubezahlen. Es wird dann ein Verwaltungsverfahren mit einer Mindeststrafe von € 300,00 eingeleitet. Die Erfolgschancen schätze ich in Ihrem Fall gut ein, dass statt einer Geldstrafe eine Ermahnung ausgesprochen wird. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit nur dann, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die die Anwaltskosten übernimmt.
Sollten Sie diesbezüglich Fragen haben, ersuche ich Sie telefonische/via Mail Kontakt mit meiner Kanzlei aufzunehmen, um alles zu besprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer!
Ich habe am 9.1.2022 die Jahresvignette für meinen Freund gekauft. Die Kosten für die Vignette wurden von meinem Konto abgebucht. Leider ist mir ein Zahlendreher passiert. Am 1.4.2022 ist die Strafe in der Höhe von 120 Euro gekommen. Was können wir tun.
Sehr geehrte Frau B.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. In Ihrem Fall handelt es sich um einen klassischen Zahlendreher. Bei diesen Fällen erachtet dies die zuständige Behörden häufig nur als ein geringfügiges Versehen, weshalb ich oft für meine Mandanten eine Einstellung oder Ermahnung erwirken konnte. In Ihrem Fall empfehle ich Ihnen vorab bei der ASFINAG anzufragen, ob eine Kulanzlösung möglich ist. Wenn die ASFINAG nicht einlenkt ist es eine Option, die erhaltene Ersatzmautaufforderung nicht einzubezahlen. Es wird dann ein Verwaltungsverfahren mit einer Mindeststrafe von € 300,00 eingeleitet. Die Erfolgschancen schätze ich in Ihrem Fall gut ein, dass statt einer Geldstrafe eine Ermahnung ausgesprochen wird. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit nur dann, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die die Anwaltskosten übernimmt. Sollten Sie diesbezüglich Fragen haben, ersuche ich Sie telefonisch Kontakt mit meiner Kanzlei aufzunehmen, um alles zu besprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Mag. Hofer,
Aufgrund des Wechsels meines Hauptwohnsitzes, musste ich auch das Kennzeichen wechseln. Leider habe ich darauf vergessen die, derzeit grundsätzlich noch gültige, digitale Vignette auf das neue Kennzeichen umzumelden. Ich bin in der Zwischenzeit, innerhalb von einer Woche (Ummeldung am 14.1.2022; mehrere Autobahnfahrten zwischen 14.1.2022 und 20.1.2022) öfters auf der Autobahn gefahren. Ich fürchte, dass ich mit einer Strafe zu rechnen habe. Hier meine Frage – im Falle einer, oder mehrere Strafen, habe ich Ihrer Einschätzung nach Erfolg, eine Kulanzlösung bei der Asfinag zu erwirken? Ist es überhaupt erlaubt hier das Kummulationsprinzip anzuwenden und habe ich im Fall tatsächlich mit mehreren Strafen wg. des selben Vergehens zu rechnen?
Vielen Dank im Voraus für Ihre geschätzte Antwort!
Mit freundlichen Grüßen!
Sehr geehrte Frau S.,
mittlerweile verschickt die ASFINAG höchstens 4 Ersatzmautforderungen (je € 120,00), oft auch weniger. In der Regel gibt es aber keine Kulanzlösung. Eine Ermahnung, die bei einem Kennzeichenwechsel angebracht ist, kann nur in einem Verwaltungsstrafverfahren erwirkt werden. Tatsächlich liegt nach meiner Auffassung keine Mautprellerei vor, sondern ein Formalvergehen, bzw ein Versehen.
Mehrfachbestrafungen bei einem fortgesetzten Delikt sind aus meiner Sicht unzulässig, diesbezüglich habe ich bereits einige Verfahren anhängig gemacht. Ein Vorabentscheidungsersuchen wurde im Zuge eines Verfahrens bereits an den EUGH herangetragen.
Sollten Sie tatsächlich eine oder mehrere Ersatzmautforderungen erhalten, können Sie mich gerne noch einmal kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
Ich habe im 12.01.2021 die Jahresvignette gekauft aber leider habe ich ein Zahlendreher bei Kennzeichen eingegeben. Statt W-672XXX I ist W-627XXXI . Am 05.03.2021 eine Strafe in Höhe von 120 € bekommen. Was kann ich machen?
Sehr geehrter Frau D.,
gegen die Ersatzmautforderung gibt es kein Rechtsmittel. Rufen Sie allenfalls bei der ASFINAG an, uU gibt es eine Kulanzregelung. Ansonsten müssten Sie sich auf ein Verwaltungsstrafverfahren einlassen. Hier rechne ich mir aber gute Chancen aus, dass letztlich nur eine Ermahnung, statt einer Geldstrafe ausgesprochen wird. Wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, kann ich Sie gerne unterstützen.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
ich erlaube mir folgenden Sachverhalt zu schildern:
Ich habe für das Jahr 2020 eine digitale Vignette gekauft gehabt. Nach einem Wechsel des Hauptwohnsitzes habe ich auf die Änderung des Kennzeichenwechsels vergessen.
Vor ein paar Monaten wurde mir von der Post eine Verständigung im Briefkasten hinterlegt, wonach ich einen Brief abholen sollte. Daraufhin ging ich zur Post, wo mir vom Postbediensteten ein eingeschriebener Brief, adressiert an Verena S. vorgelegt wurde. (Familienname lautete gleich wie meiner)
Da mir keine Verena S. bekannt war und auch nicht bei uns im Mehrparteienhaus wohnte, habe ich diesen Brief nicht angenommen, da ich sonst bei widerrechtlicher Öffnung gegen das Briefgeheimnis verstoßen hätte.
Aus diesem Grund wurde der eingeschriebene und nicht an mich adressierte Brief an den Absender retourniert.
Zwischenzeitlich erhielt ich einen weiteren, diesmal nicht eingeschriebenen Brief, wieder an Verena S. adressiert. Da mir die Sache komisch vorkam, habe ich den Brief diesmal geöffnet.
Darin wurde mir von der ASFINAG mitgeteilt, dass ich eine Ersatzmautforderung nicht fristgerecht bezahlt hätte und deshalb Anzeige an die BH erstattet worden sei.
Meiner Meinung nach wurde das Verwaltungsstrafverfahren zu Unrecht eingeleitet. Wie hätte ich die Ersatzmautforderung bezahlen sollen, wenn ich nicht einmal davon Kenntnis hatte, da der eingeschriebene Brief mit der Zahlungsaufforderung an eine mir gänzlich unbekannte Person geschickt wurde!
Nun stellt sich mir die Frage, ob ich Aussicht auf Erlassung oder Reduzierung der Strafe habe?
Ich bedanke mich im Voraus!
Sehr geehrter Herr T.,
Sie werden jetzt eine Strafverfügungen mit einer Mindeststrafe von EUR 300 bekommen. Dagegen können Sie Einspruch erheben, durchaus mit Erfolgsaussichten auf eine Ermahnung.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer Rechtsanwalt
Ich habe bei der Bestellung der Digitalen Vignette mein Kennzeichen falsch eingegeben. Die ersten beiden Buchstaben statt DEL habe ich HB eingegeben. Bei der gleichzeitig gebuchten Streckenmaut war das Kennzeichen richtig. Ich habe die digitale Vignette bezahlt und auch die Streckenmaut ist abgebucht. Die ASFinag verlangt jetzt die Ersatzmaut, weil ich für mein Kennzeichen keine Digitale Vignette gekauft habe.
Zu Recht?
Sehr geehrter Herr Petersen,
die Vorschreibung der Ersatzmaut kann nicht bekämpft werden, selbst wenn sie unberechtigt sein sollte. Erst wenn Sie die Ersatzmaut nicht bezahlen, wird dann ein Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von € 300,00, anstelle der € 120,00 Ersatzmaut eingeleitet. Ob in einem solchen Verwaltungsstrafverfahren der Nachweis gelingt, dass Sie die Maut tatsächlich entrichtet haben, müsste ich noch näher prüfen. Allerdings ist es nur dann sinnvoll sich auf ein solches Verwaltungsstrafverfahren einzulassen, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, die dieses Verfahren deckt.
Mit besten Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe ein weiteres Problem mit der elektronischen Vignette erfahren müssen. Ende Juli kaufte ich eine 10 Tages Vignette als Unternehmer. Am nächsten Tag sollte sie gültig sein. Datum und Kennzeichen habe ich korrekt erfasst, der Betrag von 9,40 Euro wurde von meinem Konto abgebucht. Jetzt habe ich eine Strafe von 120 Euro zugestellt bekommen, mit der Begründung ich sei ohne gültige Vignette gefahren. Angeblich wurde ich am beabsichtigten ersten Gültigkeitstag ohne Vignette elektronisch kontrolliert. Auf Nachfrage bestätigte mir die Asfinag dies. Eine erneute Anfrage, für welches Kennzeichen und welche Gültigkeit die Asfinag von mir die 9,40 Euro bekommen haben, blieb unbeantwortet. Ich habe definitiv bezahlt und ein Erfassungsfehler meinerseits kann ausgeschlossen werden. Was kann ich denn nun noch tun ? Die 4-Wochen Frist läuft noch, aber ich vermute, die Asfinag hält jetzt still und wird mich verklagen, sollte ich die 120 Euro Strafe nicht bezahlen…..Vielen Dank für etwaige Ratschläge Ihrerseits.
Sehr geehrter Herr H.,
da scheint tatsächlich ein Fehler der ASFINAG vorzuliegen. Hier würde ich weiter massiv auf eine Kulanzlösung pochen. Wenn sich die ASFINAG aber weigert, die Angelegenheit im Kulanzweg zu bereinigen, bleibt nur mehr der formelle Weg.
Wenn Sie also die Ersatzmaut von € 120,00 nicht bezahlen, wird ein Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von € 300,00 (anstelle der € 120,00) eingeleitet. Dagegen können Sie dann Einspruch erheben. In diesem Verwaltungsstrafverfahren können Sie dann alle Unterlagen vorlegen. Wenn der Nachweis von der Behörde als gelungen angesehen wird, dass die Vignette tatsächlich bezahlt wurde, wird das Verfahren eingestellt und Sie müssen gar keine Strafe zahlen. Dieser Weg ist durchaus erfolgversprechend.
Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, kann ich Sie dabei gerne unterstützen. Sie können aber auch ohne Anwalt einen Einspruch erheben.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr H,
ich bin heute via A10 von Deutschland aus nach Salzburg gefahren und habe dabei versehentlich statt der mautfreien Strecke bis Salzburg Nord die Ausfahrt Salzburg Süd genommen und daher ein kurzes Stück Autobahn ohne gültige Vignette befahren (bin aber ja direkt die nächste Ausfahrt ausgefahren). Ich habe den Fehler natürlich direkt bemerkt und auch im Nachhinein noch eine digitale 1-Tages Vignette erworben. Muss ich dennoch mit einer Aufforderung zur Zahlung der 120€ Ersatzmaut rechnen? Falls ja, lässt sich diese abmildern, weil der ASFINAG ja kein Schaden entstanden ist (da ich die Tagesvignette ja noch gekauft habe)? Und: Ist es ratsam, „präventiv“ bei der ASFINAG anzurufen und das Versehen zu erklären?
Viele Grüße
Maria
Sehr geehrte Frau M.,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Ihnen weiterzuhelfen.
Es ist mir bewusst, dass Ihnen ein geringfügiger Fehler unterlaufen ist und dass der ASFINAG dadurch kein Schaden entstanden ist. Dennoch haben Sie durch Ihr Verhalten den objektiven Tatbestand verletzt. Auf der subjektiven Tatseite reicht bereits fahrlässiges Verhalten aus. Deshalb empfehle ich Ihnen zunächst abzuwarten. Erst wenn Sie eine Ersatzmautaufforderung erhalten haben, sollten Sie mit der ASFINAG in Kontakt treten. Es ist wichtig zu beachten, dass eine Ersatzmautaufforderung rechtlich nicht bekämpfbar ist, weshalb eine derartige Strafe nur im ordentlichen Verfahren bekämpft bzw. gemildert werden kann.
Ich hoffe, diese Informationen helfen Ihnen weiter.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt