Rechtsanwalt Bernhard Hofer, Prozessanwalt Wien, Baurecht Rechtsanwalt Wien, Strafverteidiger Wien

Seit Bestehen der Menschheit gibt es Jäger und Sammler.

Diese grundlegende Verhaltensweise hat sich seit der Steinzeit nicht geändert. Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Jagdgebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, zu hegen, zu fangen, zu verfolgen und sich anzueignen. Bereits bei den Jägern der Steinzeit hat man relativ früh ein Phänomen, das sich auch noch heute finden lässt, entdeckt. Denn wenn der eine dem anderen die Beute nicht gönnte oder sich in seinen territorialen Ansprüchen verletzt sah, kam es zu Streitigkeiten.

Heute sind es beispielsweise Streitigkeiten mit Jägern, Behörden, Freizeitsportlern, Tierrechtlern, Reviernachbarn und Pächtern bzw. Verpächtern, die genug Konfliktpotential beinhalten.

Wild- und Jagdschadensangelegenheiten – was tun?

Als Wildschaden werden durch das Wild verursachte Schäden bezeichnet. Dabei sehen die österreichischen Landesjagdgesetze eine verschuldensunabhängige Schadenersatzpflicht der Jagdausübungsberechtigten vor. Sollte man keine gesonderte Vereinbarung getroffen haben, muss man den entstandenen Wildschaden ersetzen. Oftmals ist eine einvernehmliche Lösung mit den Geschädigten nicht möglich, weshalb man auf den zivilrechtlichen Weg angewiesen ist.

Errichtung einer Jagdhütte

Sie wollen sich Ihren Traum einer Jagdhütte erfüllen, wissen aber nicht, welche behördlichen Genehmigungen Sie dafür benötigen? Dann helfen wir Ihnen gerne weiter.

Gestaltung und Überprüfung von Jagdpachtverträgen

Beim schriftlichen Pachtvertrag wird gerne zu Musterverträgen gegriffen. Dabei treten häufig unerwartete Überraschungen auf, die so manche Falle beinhalten. Es liegt in der allgemeinen Lebenserfahrung, dass jede Partei (Grundstückseigentümer/ Jäger) eine optimale Vertragsgestaltung für seine eigenen Interessen herausholen möchte. Jedoch sollte stets beachtet werden, dass jede unschlüssig geschriebene Klausel einen großen Gestaltungsspielraum bildet. Um kein böses Erwachen zu erleben, ist es ratsam, eine entsprechende qualifizierte juristische Unterstützung aufzusuchen.

Jagdpachtminderung – Verhandlung zwischen Jagdpächtern und Jagdgenossenschaften

Die Hauptjagdzeit beginnt, sobald die ersten Blätter im September den Boden berühren. Die Vorfreude ist groß und eine dementsprechende Abschlussplanung (Drückjagden etc.) bereits abgeschlossen. Doch was kann Sie erwarten? Große Holzerntemaschinen und eine ständige Beunruhigung (Lärm). Durch die Durchforstung wird zweifelsfrei die jagdliche Nutzung des Reviers eingeschränkt, für das Sie aber bereits den Jagdpachtschilling entrichtet haben. In solchen Fällen kann man eine angemessene Pachtzinsminderung erwirken, wenn man z. B. darlegt, dass aufgrund der forstlichen Maßnahmen negative Auswirkungen auf die Wilddichte, die sichere Bejagung, die Erreichbarkeit bzw. das Vorhandensein von Einständen, Dickungen, Brunftplätzen sowie Setz- und Brutflächen entstehen.

Beratung und Vertretung – im Hinblick auf ordentliche od. außerordentliche Kündigung des Jagdpachtvertrags

Häufig kommt es vor, dass Jagdmitglieder oder Jagdpächter einen Vertrag abschließen. Stellen Sie sich folgenden Fall vor: Sie pachten mit Ihren Jagdfreunden ein Jagdrevier. Die meisten Jagdreviere werden auf mehrere Jahre vergeben. So erleidet man kein Einzelfallschicksal, wenn sich nach ein paar Jahren herausstellt, dass man aufgrund von Meinungsverschiedenheiten aus dem Vertragsverhältnis aussteigen möchte.

Ein Austritt wirft jedoch viele Fragen auf. Der Betroffene muss dann oftmals finanzielle Einbußen hinnehmen. Deshalb empfiehlt es sich unter solchen Umständen stets, eine rechtsfreundliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

Jagdkartenentzug

Die Ausstellung einer Jagdkarte muss versagt bzw. entzogen werden, wenn bestimmte Tatsachen vorliegen, die auf eine fehlende jagdrechtliche Verlässlichkeit schließen lassen. Diese sind von Bundesland zu Bundesland anders geregelt, jedoch ist die Tatsache, dass beispielsweise ein Waffenverbot den Entzug einer Jagdkarte mit sich bringt, in allen Landesjagdgesetzen ähnlich geregelt. Weitere Gründe, die auf einen Entzug bzw. auf eine fehlende jagdrechtliche Verlässlichkeit schließen, sind: Übertretungen des Jagdgesetzes, rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen. Gegen die Versagung oder den Entzug stehen Ihnen verschiedene Rechtsmittel zur Verfügung, die Sie unbedingt in Anspruch nehmen sollten.

Die Jagdgesellschaft

Wenn Sie mit mehreren Personen ein Jagdgebiet pachten, müssen Sie sich entscheiden, in welcher Form Sie das Pachtverhältnis eingehen wollen. Dabei greifen die meisten Jäger zu einer Jagdgesellschaft. Die Jagdpächter/ Jagdgesellschafter haben einen gemeinsamen Gesellschaftsvertrag abzuschließen und die Jagd unter einheitlicher Leitung auszuüben. Bei der Vertragsgestaltung müssen zahlreiche Rahmenbedingungen berücksichtigt werden. Die wichtigsten Rahmenbedingungen, die unbedingt vereinbart werden sollten, sind die Haftung der Jagdgesellschafter, Nutzung von Reviereinrichtungen, Wahl/ Abwahl des Jagdleiters, Jagdausübung der einzelnen Jagdgesellschafter und Rechte und Pflichten eines „stillen Gesellschafters“. Wir unterstützen Sie gerne dabei und helfen Ihnen, die wichtigsten Rahmenbedingungen kurz und übersichtlich darzustellen.

Errichtung eines Jagdvereins

Sollten Sie gerade vor der Entscheidung stehen, einen Jagdverein gründen zu wollen und wissen nicht, welche rechtlichen Voraussetzungen dafür notwendig sind? Wir beraten Sie und erstellen für Sie auch gerne individuelle Vereinsstatuten, die nach Ihrer Vorstellung rechtlich umgesetzt werden.