Rechtsanwalt Bernhard Hofer, Prozessanwalt Wien, Baurecht Rechtsanwalt Wien, Strafverteidiger Wien

In Österreich herrscht grundsätzlich eine Gewerbefreiheit.

Das heißt: Jedermann hat das Recht, ein Gewerbe auszuüben. Im Konkreten unterscheidet allerdings die Gewerbeordnung die verschiedenen Kategorien der unterschiedlichen Gewerbe. Dazu zählen die freien Gewerbe, die reglementierten und die Teilgewerbe. Welche Voraussetzungen der Bewerber bei den verschiedenen reglementierten Gewerben erfüllen muss, gibt uns die Gewerbeordnung vor.

Die Gewerbeordnung, ein Gesetz, das für unzählige Personengruppen von großer Relevanz ist, jedoch auch einige Probleme im Verständnis und in der Anwendung offenbart. Der Regelungsbereich des Gewerberechts umfasst alle Rechte und Pflichten rund um die Anmeldung, Endigung und Ausübung von Gewerben. Der umfangreiche Anwendungsbereich der Gewerbeordnung hat zur Folge, dass zahlreiche Fragen bei den Gewerbetreibenden aufkommen.

Gewerbeberechtigung (Gewerbeschein)

Sie möchten einen Gewerbeschein beantragen, wissen aber nicht wie? Dann helfen wir Ihnen gerne weiter. Alle freien Gewerbe und der Großteil der reglementierten Gewerbe sind lediglich anmeldepflichtig. Das bedeutet, dass Sie bereits nach der erfolgten Gewerbeanmeldung bei der zuständigen Gewerbebehörde mit der Gewerbeausübung beginnen können.

Daneben gibt es auch reglementierte Gewerbe, die bescheidbedürftig sind. Das bedeutet, dass der Bewerber erst nach der Überprüfung seiner erforderlichen Zuverlässigkeit mit der Ausübung seines Gewerbes beginnen darf. Beispielsweise beim Baumeistergewerbe oder Waffengewerbe handelt es sich um sensible Gewerbe, für die eine Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich ist. Im Rahmen einer solchen Überprüfung der Zuverlässigkeit hat die Gewerbebehörde jegliche Tatsachen festzustellen, die Zweifel an der ordnungsgemäßen Ausübung eines Gewerbes begründen. Eine einschlägige verwaltungsrechtliche Vorstrafe kann hier bereits zu viel sein!

Sollte Ihnen die Zuverlässigkeit aufgrund strafrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Vorstrafen verwehrt werden, stehen wir Ihnen gerne unterstützend zur Seite und leiten alle notwendigen Schritte ein, damit einer positiven Erledigung nichts mehr im Wege steht.

Ich möchte ein Gewerbe eröffnen. Welche Voraussetzungen muss ich dafür erfüllen?

Für die Ausübung eines jeglichen Gewerbes nach der Gewerbeordnung benötigt ein Bewerber folgende allgemeine Voraussetzungen:

  • Gewerberechtsfähigkeit und gewerberechtliche Handlungsfähigkeit
  • Unbescholtenheit
  • Österreichische Staatsbürgerschaft oder Gleichstellung
  • Zulässigkeit der Tätigkeit

Die meisten Voraussetzungen stellen in der Regel keine Hürde dar. Doch welche rechtlichen Schritte können Sie ergreifen, wenn Sie nicht alle Voraussetzungen mitbringen? Wir haben für Sie einige Fragen unserer Mandanten ausgearbeitet:

Ich habe mir in meiner Jugend etwas zuschulden kommen lassen. Besteht die Möglichkeit, trotzdem ein Gewerbe zu eröffnen?

Die Gewerbeordnung nennt einige Gründe, die dazu führen, dass die betreffende Person von der Gewerbeausübung ausgeschlossen ist. Konkret werden die gegenständlichen Gründe in der Bestimmung § 12 GewO aufgelistet. Eine gerichtliche Verurteilung kann daher einer Person grundsätzlich den Traum eines eigenen Unternehmens zerstören. In diesen Fällen ist es ratsam, schnellstmöglich juristische Unterstützung aufzusuchen, da es für bestimmte Fälle die Möglichkeit einer behördlichen Nachsicht gibt, wenn die Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begegnung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist.

Wir helfen Ihnen dabei, Ihren Antrag bestmöglich vorzubereiten bzw. beraten Sie, welche rechtlichen Möglichkeiten (bspw. mittels einer GmbH-Gründung) Ihnen in einer derartigen Situation noch zur Verfügung stehen.

Sie wollen ein handwerkliches Gewerbe eröffnen, haben allerdings keine Meisterprüfung? Nun fragen Sie sich, ob Sie trotzdem das Gewerbe anmelden dürfen.

Die Gewerbeordnung unterteilt die verschiedenen Gewerbe in freie Gewerbe und reglementierte bzw. Teilgewerbe. Für die Ausübung von reglementierten Gewerben und Teilgewerben ist die Erbringung eines entsprechenden Befähigungsnachweises notwendig. Der Befähigungsnachweis dient dazu, dass Sie der Gewerbebehörde vorweisen können, dass Sie über die fachlichen und kaufmännischen Fähigkeiten verfügen. Als Befähigungsnachweis fungieren Meisterprüfungszeugnisse, Schulzeugnisse, Lehrabschlussprüfungen usw. Können Sie diese generelle Befähigung nicht erbringen, besteht die Möglichkeit, die notwendigen fachlichen Kenntnisse durch andere Beweismittel nachzuweisen, wobei jedoch eine Gleichwertigkeit mit den Vorgaben der Zugangsverordnung gegeben sein muss.

Praxisbeispiel

Frau M. ist eine begeisterte Friseurin. Sie arbeitet schon mehrere Jahre in einem Friseursalon und ist seit rund 8 Jahren als leitende Geschäftsführerin angestellt. Eines Tages hat Frau M. den Traum eines eigenen Friseursalons. Zu ihrem Leidwesen handelt es sich beim Friseurgewerbe um ein reglementiertes Gewerbe, für das man einen Befähigungsnachweis benötigt. Da Frau M. bedauerlicherweise keine Meisterprüfung hat und nicht weiß, wie sie ihren Traum verwirklichen kann, nimmt sie rechtliche Unterstützung in Anspruch.

Was kann Frau M. nun machen? Frau M. kann ein anderes Beweismittel vorlegen, für das auf Grundlage des § 18 Abs. 1 spezielle Zugangsvoraussetzungen in der Friseure- und Perückenmacher-Verordnung festgelegt sind. Nachdem Frau M. bereits über 8 Jahre als leitende Angestellte im Friseurbetrieb angestellt ist, erfüllt sie den individuellen Befähigungsnachweis, da sich in der gegenständlichen Verordnung die Ausführung findet, dass durch die Belegung einer ununterbrochenen, mindestens sechsjährigen Tätigkeit als Selbstständiger oder Betriebsleiter die fachliche Qualifikation als erfüllt anzusehen ist.

Wir helfen Ihnen gerne weiter, wenn Sie prüfen lassen möchten, ob Sie die Ausübungsvoraussetzungen für ein reglementiertes Gewerbe erfüllen.

Verlust der Gewerbeberechtigung

Bei bestimmten Ereignissen endet die Gewerbeberechtigung. Einer der häufigsten Gründe ist die Entziehung der Gewerbeberechtigung durch die Gewerbebehörde aufgrund einschlägiger Strafen. Die Gewerbebehörde entzieht die Gewerbeberechtigung beispielsweise bei strafgerichtlichen und finanzstrafbehördlichen Verurteilungen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist. Was heißt das nun? Das heißt, dass jemand, der ein Waffengewerbe ausübt, durch waffenrechtliche Vergehen seine Gewerbeberechtigung verliert, da die Verurteilung im Zusammenhang mit der Ausübung seines Gewerbes steht. Darüber hinaus kann auch die Gewerbebehörde jemandem die Gewerbeberechtigung entziehen, wenn dieser, wegen schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Bezogen auf unser Waffengewerbe wäre das beispielsweise eine verwaltungsrechtliche Strafe wie ein Waffenverbot. Dadurch würde der Gewerbetreibende auch seine erforderliche Zuverlässigkeit für dieses Gewerbe verlieren!

Die gewerberechtliche Betriebsanlage

Ab wann spricht man eigentlich von einer gewerberechtlichen Betriebsanlage und welche Genehmigungen sind dafür notwendig? Diese Frage haben wir in der Vergangenheit schon oft gehört. Nach der gewerberechtlichen Definition ist eine Betriebsanlage schnell erklärt. Eine Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit nicht bloß vorübergehend zu dienen bestimmt ist, iSd § 74 Abs. 1 GewO. Wenn diese drei kumulativen (gemeinsamen) Voraussetzungen (Ortsgebundenheit, Zweckwidmung zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit und regelmäßige (längerfristige) Tätigkeit) vorliegen, dann liegt eine Betriebsanlage iSd Gewerbeordnung vor.

Doch was bedeutet das nun?

Das bedeutet, sollten diese drei Voraussetzungen gemeinsam bei Ihnen vorliegen, benötigen Sie für Ihre Betriebsanlage verpflichtend eine Genehmigung. Die Genehmigung ist bei der zuständigen Gewerbebehörde zu beantragen. Dabei orientiert sich das Genehmigungsverfahren am eingereichten Genehmigungsantrag und dem darin beschriebenen Projekt. Je nachdem, wie das konkrete Projekt ausgestaltet ist, kann es zur Durchführung unterschiedlicher Arten von Genehmigungsverfahren kommen.

Wir helfen Ihnen gerne dabei, welche Regelungen Sie einhalten müssen und welche Rechte Ihre Nachbarn im Verfahren haben. Darüber hinaus beraten wir Sie in allen gewerberechtlichen Anliegen und helfen Ihnen gerne weiter.