Führerschein, Zulassungspapiere, Warnweste, Pannendreieck, Erste-Hilfe-Kasten: Es gibt einige wichtige Dinge, die man beim Autofahren unbedingt mitführen muss. Sollten Sie im Zuge Ihrer Fahrt jedoch auch auf die Autobahn auffahren gibt es noch etwas Essentielles, an das Sie vor Fahrtantritt denken müssen: Die Vignette. Nur wenn diese ordnungsgemäß angebracht wurde, sind Sie berechtigt, die Autobahnen und Schnellstraßen in Österreich zu nutzen.
Lesen Sie zu diesem Thema hier einen interessanten Artikel von WELT.DE
Ist Ihre Vignette ordnungsgemäß angebracht?
Mit dem Erwerb einer Vignette ist zwar der erste und wichtigste Schritt getan, der Kauf allein reicht jedoch nicht aus. Was zählt ist eine vorschriftsmäßige Anbringung an Ihrem Fahrzeug. Dies ist dann der Fall, wenn die Vignette
- gültig und unbeschädigt ist,
- gut sichtbar- und kontrollierbar ist,
- vollständig von der Trägerfolie abgelöst,
- sowie innen direkt an der Windschutzscheibe aufgeklebt wurde.
Bei der Digitalen Vignette, die eine innovative Alternative zur klassischen Klebevignette darstellt, müssen Sie lediglich auf die Gültigkeit achten. Auch digital gibt es Zehn-Tages-, Zwei-Monats- und Jahresvignetten.
Keine Vignette?
Kontrolle und Strafen
Haben Sie vergessen, sich eine Vignette zu kaufen oder das Gültigkeitsdatum Ihrer aktuellen Vignette übersehen? Dann sollten Sie schnellstmöglich den Asfinag-Onlineshop oder die nächsten Tankstelle aufsuchen. Denn wer ohne gültige Vignette auf Österreichs Autobahnen und Schnellstraßen unterwegs ist, dem drohen Geldstrafen bis zu €3.000.
Grundsätzlich wird die Vignettenpflicht in Österreich von der Polizei und der Asfinag kontrolliert. Es werden jedoch auch Kameras eingesetzt, die automatisch erfassen, ob eine Vignette angebracht ist oder nicht. Fehlt die Vignette, erhalten Sie eine Zahlungsaufforderung bzw. Ersatzmaut in Höhe von €120. Eine „fehlende Vignette“ liegt auch dann vor, wenn Sie die Vignette gekauft, aber nicht an der Scheibe angebracht haben. Bei Manipulation oder Benutzen der Vignette eines anderen Autos ist eine Strafe von €240 fällig. Bezahlen Sie den Betrag nicht, riskieren Sie die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens. Der im Verfahren mögliche Strafrahmen bewegt sich zwischen €300 und €3.000.
Bei einem solchen Strafverfahren bin ich zur Stelle und setze mich dafür ein, Ihre Strafe zu reduzieren.
Sie möchten Einspruch erheben?
Professionelle Unterstützung im Falle einer Verwaltungsstrafe
Ihre Strafe ist in Ihren Augen ungerechtfertigt und zu hoch? Sie wollen Einspruch erheben und gegen diese Strafe vorgehen? Dann sind Sie bei mir richtig! Ich weiß genau, wie man in Fällen von Verwaltungsstrafen und verkehrsrechtlichen Angelegenheiten professionell und zielführend vorgeht. Ich werde die Situation analysieren und feststellen, ob sich ein Einspruch lohnt. So konnte ich in meiner Laufbahn als Prozessanwalt bereits vielen meiner Klienten zu ihrem Recht verhelfen. Durch meine Klage konnte das Strafmaß einer fehlenden Vignette um die Hälfte herabgesetzt werden, um nur ein Praxisbeispiel zu nennen.
Ich bin für Sie da
Wenn auch Sie sich in einer ähnlichen Situation befinden und in ein Verwaltungsstrafverfahren verwickelt sind, so stehe ich Ihnen als Prozessanwalt jederzeit zur Seite. Zögern Sie nicht, sondern setzen Sie sich direkt mit mir in Verbindung und vereinbaren Sie gerne einen Termin in meiner Kanzlei. Gemeinsam besprechen wir Ihre konkrete Situation und finden rasch eine tragfähige Lösung!
645 Kommentare. Hinterlasse eine Antwort
Sehr Herr Hofer,
ich habe die österreichische Maut bezahlt und alle Zahlungen hierzu dokumentiert, da ich selbständig tätig bin und mein KFZ in Deutschland steuerlich geltend mache. Trotzdem bekomme ich nun eine Aufforderung zur Zahlung einer Ersatzmaut von 120€. Ein Foto der Vignette habe ich als Beleg für das deutsche Finanzamt fotografiert und der AUSFINAG gesendet. Außerdem noch die Quittungen für die bezahlten Gebühren in Österreich und ein Foto meiner EC-Karte, anhand deren Kennnummer die ASFINAG die Zahlung auf den Quittungen zuweisen kann. Eine Rechtsschutzversicherung besitze ich nicht. Das Anbringen der Vignette hat meine Ex-Frau übernommen. Ob das korrekt gemacht wurde, kann ich leider nicht kontrollieren. Was würden Sie mir raten?
Mit freundlichem Gruß
Ingo Scholz
Sehr geehrter Herr S.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Aufgrund Ihrer Sachverhaltsdarstellung gehe ich davon aus, dass Sie eine klassiche Klebevignette erworben haben. Der Kaufbelegt ist als Nachweis zu wenig, da eine Klebevignette erst ordnungsgemäß entrichtet ist, wenn diese vollständig von der Trägerfolie abgelöst und auf der Windschutzscheibe aufgeklebt wurde (Kontrollierbarkeit). Sie können in Ihrem Fall die ASFINAG auffordern Ihnen das aufgenommene Beweisbild – unter Vorlage einer Idendifikation (Führerschein, Reisepass, Personalausweis usw.) – vorzulegen. Sollten Sie die Klebevignette verspätet aufgeklebt haben, kann ich Ihnen leider nur empfehlen, die erhaltene Ersatzmautaufforderung fristgerecht einzubezahlen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Guten Tag Herr Hofer,
Wir haben ein Schreiben zur Entrichtung einer Ersatzmaut von hohenems bis altach bekommen. Ich bin mir nicht sicher, aber es ist möglich, dass wir eine Ausfahrt verpasst haben und dann erst in Altach in Richtung Schweiz gefahren sind. Dort war aber auch nirgends ein Schild bzzgl. Mautpflicht. Selbst wenn ich merke, dass ich die Ausfahrt verpasst habe, habe ich ja keine Möglichkeit mehr für die nächsten 5km eine Vignette zu erwerben. Das ist doch reine Abzocke. Kann man dagegen etwas machen?
Sehr geehrter Herr S.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Grundsätzlich ist die A14 von Hörbranz bis Hohenems nicht mautpflichtig, sofern man die Autobahn spätestens an der Anschlussstelle Hohenems verlässt. Bitt beachten Sie allerdings dabei, wenn Sie aus der Schweiz kommen bzw. in der Navi-App nicht „mautpflichtige Strecken umfahren“ eingestellt haben, werden Sie bedauerlicherweise oft noch auf mautpflichtige Abschnitte gelotst. Die ASFINAG hat nämlich zwischen Altach und Hohenems eine automatische Vignettenkontrolle installiert. Wenn Sie dort erfasst wurden, ist die Strafe gerechtfertigt. Meine Kanzlei ist gerade dabei gegen die nicht hinreichende Beschilderung vorzugehen. Bis zu diesem Zeitpunkt haben wir noch keine Entscheidung erwirken können, jedoch arbeiten wir hart daran, um die Falle auf der A14 zu entschärfen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen. Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich jederzeit gerne telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
Ich bin heute leider unangenehm überrascht worden und habe einen Brief erhalten, laut welchem ein Strafverfahren eingeleitet wird, weil ich am 2.6. ohne Vignette auf der A14 Hohenems unterwegs war.
Ich bin nicht sicher, ob ich tatsächlich im mautpflichtigen Bereich gefahren bin. Somit wären 120€ berechtigt. Allerdings habe ich keinen Brief dafür erhalten (anscheinend von 20.06.), sondern erst jetzt die Benachrichtigung über das Strafverfahren.
Wie sollte man hier vorgehen? Kann es sich um einen Fehler handeln?
Danke bereits im Voraus!
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr M.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Grundsätzlich ist die A14 von Hörbranz bis Hohenems nicht mautpflichtig, sofern man die Autobahn spätestens an der Anschlussstelle Hohenems verlässt. Bitt beachten Sie allerdings dabei, wenn Sie aus der Schweiz kommen bzw. in der Navi-App nicht „mautpflichtige Strecken umfahren“ eingestellt haben, werden Sie bedauerlicherweise oft noch auf mautpflichtige Abschnitte gelotst. Die ASFINAG hat nämlich zwischen Altach und Hohenems eine automatische Vignettenkontrolle installiert. Wenn Sie dort erfasst wurden, ist die Strafe gerechtfertigt. Meine Kanzlei ist gerade dabei gegen die nicht hinreichende Beschilderung vorzugehen. Bis zu diesem Zeitpunkt haben wir noch keine Entscheidung erwirken können, jedoch arbeiten wir hart daran, um die Falle auf der A14 zu entschärfen.
Darüber hinaus muss Ihnen zuvor eine Ersatzmautaufforderung zugestellt werden. In Ihrem Fall wurde der Fall bereits an die zuständige Behörde weitergeleitet. In diesem Verfahren müssen Sie unbedingt Vorbringen, dass Sie noch keine Ersatzmautaufforderung rechtswirksam erhalten haben. Es ist rechtlich nämlich so, dass die ASFINAG nicht an das Zustellgesetzt gebunden ist. Das bedeutet, dass eine Ersatzmautaufforderung rechtliche gesehen eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist. Eine empfangsbedürftige Willenserklärung wird erst mit dem tatsächlichen Zugang rechtswirksam. Solange diese Ersatzmautaufforderung nicht in Ihrem Machtbereich ist, hat die aufgetragene Frist zur Begleichung auch noch nicht begonnen.
Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt. Wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, übermitteln Sie uns einfach Ihre Rechtschutznummer und wir machen danach gleiche eine Deckungsabfrage.
Sollten noch weitere Fragen offen sein, können Sie uns auch gerne telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer, ich war vom 16.8.2023 bis 20.8.2023 in Österreich, Schladming. Auf dem Weg dorthin habe ich mir, noch in Deutschland, eine 10-Tages Vignette, leider in Bar, gekauft und an die Windschutzscheibe geklebt. Nach dem Urlaub habe ich diese entfernt, auch habe ich keinen Bon der Verkaufsstelle mehr. Die einzige Zeugin ist meine Tochter. Jetzt habe ich eine Zahlungsaufforderung in Höhe von 120 Euro erhalten, da ich auf dem mautpflichtigen Straßennetz von einer automatischen Vignettenkontrolle erfasst worden sei und die Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet worden sei.
Die Deliktart lautet: Nichtentrichtung der Maut in Österreich gemäß §20 Abs.1 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002-BStMG
Ich hatte aber eine Vignette gekauft und angebracht. Es wird doch mit einer Kamera erfasst und bestimmt gespeichert. Es muss doch die Vignette auf dem Bild erkennbar sein. Kann man da etwa machen?
MFG
S.Peter
Sehr geehrter Herr P.,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Die ASFINAG hat zahlreiche Überwachungskameras installiert. Diese Überwachungskameras haben eine gute Auflösung, sodass man grundsätzlich jede angebrachte Klebevignette erkennen kann. Es handelt sich allerdings dabei um ein automatisches System, das natürlich auch Mal einen Fehler machen kann, sollten Sie beispielsweise die Klebevignette nicht an der zweckentsprechenden Stelle angebracht haben. Ich kann Ihnen daher in erster Linie empfehlen mit der ASFINAG Kontakt aufzunehmen und die Vorlage des aufgenommenen Beweisbildes zu begehren. Sie haben ein Recht darauf! Sollten Sie hier kein Glück haben, ist es durchaus eine Möglichkeit, die erhaltene Ersatzmautaufforderung nicht einzubezahlen, sodass ein ordentliches Verwaltungsverfahren eingeleitet wird. In diesem Verfahren muss die ASFINAG sodann alle Beweise der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde übergeben. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit jedoch nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie uns jederzeit telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Hallo Herr Hofer,
Ich habe am 23.6.2023 ein 10 Tages digitalen vignette gekauft. Da habe ich aber ein tippfehler gemacht und E-vignete gueltig von 23.7.2023 – 1.8.2023 so ein monat spaeter vergeben. Vor einem Woche kommt Ersatzmautforderungen zu € 120,00 bezahlen. Kamera hat mich am 27.6.2023 photographieren.
Ich wollte mich gerne fragen, ob besser bezahlen oder ein Einspruch schreiben lassen. So zu sagen ob ich eine chance habe oder nicht?
Mit besten Grüßen Marie Kristova
Sehr geehrte Frau Kristova,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
In Ihrem Fall handelt es sich bedauerlicherweise nicht um einen klassischen Tippfehler, weshalb ich die Erfolgschancen schwer abschätzen kann. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt. In Ihrem Fall schätze ich die Erfolgschancen auf knapp 50%, dass eine Ermahnung statt einer Strafe ausgesprochen wird.
Wenn Sie mit der kostenlosen Beratung zufrieden waren, würde es uns freuen, wenn Sie uns auf Google unter folgenden Link https://g.page/r/CVr7rbUJV8nzEAI/review positiv bewerten würden.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich jederzeit gerne telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Rechtsanwaltskanzlei Hofer
Sehr geehrter Herr Hofer,
auch mich hat es leider erwischt und habe letzte Woche ein Schreiben zur Zahlung einer Ersatzmaut erhalten. Wir waren vom 11.08 bis 15.08.23 in Österreich und laut Schreiben wurde ich bzw. mein Auto wohl bereits am 11.08 ohne Vignette erfasst. Wir waren auf unserer Reise die A10 entlang gefahren, bis zur Mautstelle St. Michael (Ort auch Zielort) und haben dort die Mautgebühr bezahlt. Ebenso bei der Rückreise am 15.08. Von diesem Tag habe ich noch den Beleg. Ich meine, dass die Kollegen an der Mautstation ja was gesagt hätten, wenn man ohne Vignette unterwegs ist.
Hab ich hier Chancen auf einen Einspruch, da ich wirklich nicht gewillt bin 120 Euro Strafe zu zahlen, welche nicht gerechtfertigt ist, nur weil das Kontrollsystem die Vignette nicht erkannt hat.
Vielen Dank schonmal für eine Rückmeldung
Sehr geehrter Herr V.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Aufgrund Ihres geschilderten Sachverhalts kann ich Ihnen leider nur empfehlen, die erhaltene Ersatzmautaufforderung einzubezahlen. Hintergrund ist, dass eine Ersatzmautaufforderung nicht rechtlich bekämpfbar ist. Erst wenn Sie die Ersatzmautaufforderung nicht fristgerecht einbezahlen, tritt die ASFINAG das Verfahren an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ab. Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde leitet sodann ein ordentliches Verfahren mit einem Strafrahmen von EUR 300,00 bis 3.000,00 ein.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie uns jederzeit gerne telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Guten Tag
Ich bin Anfang August umgezogen in einen anderen Bezirk.Somit änderte sich auch die Nummerntafel.
Jedenfalls wie es so ist hab ich die „Digitale Vignette“ vergessen umzumelden.
Nun hat mir die Asfinag schon zum zweiten mal eine Strafe „Ersatzmaut“ zukommen lassen von 120 euro und eine Dritte scheint wohl auch schon am Weg zu sein (3 mal dürfen sie laut Kundenberaterin im Monat Strafen).
Jedenfalls kann das nicht zulässig sein bei vergessener Ummeldung (ich hab ja die Jahresvignette Bezahlt und keinerlei Vorteile dauraus ziehen können)
Umgemeldet hab ich natürlich sofort auf das neue Kennzeichen als die erste Strafe einging.Was kann ich hier tun?
mfg Bernd
Sehr geehrter Herr S.,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Sie haben vollkommen Recht. In Ihrem Fall ist der ASFINAG kein Schaden entstanden. Des Weiteren mussten Sie aller Voraussicht und Wahrscheinlichkeit auch für die vorgenommene Umänderung einen Betrag in der Höhe von EUR 18,00 an die ASFINAG bezahlen. In solchen Fällen habe ich es schon oft für meine Mandanten geschafft, dass statt einer Strafe eine Ermahnung ausgesprochen wurde. Das bedeutet, dass Sie keine Strafe bezahlen müssen.
Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt.
Am besten wir besprechen Ihre Angelegenheit kurz telefonisch durch.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Hofer,
Ende Juli sind wir nach Österreich gefahren und haben am Grenzübergang Suben eine digitale 10-Tages-Vignette gekauft.
1 Monat später erreichte uns eine Aufforderung zur Ersatzmautzahlung, der wir widersprochen haben. Der Einspruch wurde mit folgender Begründung abgelehnt:
„Leider war zum Zeitpunkt der Kontrolle für das Kennzeichen PA-XABC keine gültige digitale Vignette vorhanden. Stattdessen wurde die digitale Vignette für
das Kennzeichen PAX-ABC gekauft. Daher bleibt die Ersatzmautforderung bestehen“
Ist das rechtens, denn:
– es gibt keinen Bindestrich auf unserem DE-Kennzeichen
– auf der Tastatur des Vignettenautomates gibt es keine Eingabemöglichkeit für ein Leerzeichen
– das Vignetten-Automat gibt keinen Hinweis, dass anstelle des Leerzeichens ein Bindestrich gesetzt werden muss.
Insofern haben wir am Automat nur PAXABC eingeben können – es ging gar nicht anders.
Was schätzen Sie die Situation ein? Vielen Dank für Ihre Rückmeldung!
Mit freundlichen Grüßen,
K. Varga
Sehr geehrte Frau V.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
In Ihrem Fall handelt es sich um einen klassischen Tippfehler. Bei einem klassischen Tippfehler – Zahlendreher beim behördlichen Kennzeichen bzw. Verwechslung des Ländercodes – , erachtet dies die belangte Behörden häufig nur als ein geringfügiges Versehen, weshalb ich oft für meine Mandanten eine Ermahnung erwirken konnte. Bitte beachten Sie, dass eine Ersatzmautaufforderung rechtlich nicht bekämpfbar ist. Erst wenn Sie die aufgetragene Frist verstreichen lassen, tritt die ASFINAG das Verfahren an die zuständige Behörde ab. In diesem Verfahren können wir sodann unser Vorbringen erstatten.
Die Erfolgschancen schätze ich in Ihrem Fall gut ein, dass statt einer Geldstrafe eine Ermahnung ausgesprochen wird. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt.
Sollten Sie diesbezüglich Fragen haben, ersuche ich Sie telefonische mit meiner Kanzlei aufzunehmen, um alles zu besprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Guten Tag,
Auch ich komme wahrscheinlich in den Genuss, eine Ersatzmaut in Höhe von 120 Euro zu.
Ich bin mit gültiger online gekaufter Mautviniette von Deutschland nach Spielberg gefahren, habe online die Maut zuzüglich der beiden Tunnel auf der A9 bezahlt. Durch eine Unachtsamkeit habe ich mich Kreuz Graz verfahren, und bin aus Versehen auf die A8 gefahren. Nachdem ich meinen Fehler bemerkt habe, habe ich die nächste Abfahrt genommen und bin zurück zum Autobahnkreuz Graz um meine Fahrt auf der A9 fortzusetzen. 3 Wochen später kam ein Schreiben der Asfiniac mit einer Strafe von 120 Euro.
Ist das wirklich so in Ordnung? Ich habe Kontakt mit der Asfiniac aufgenommen :
Sehr geehrte Damen und Herren,
Hiermit lege ich Einspruch gegen die von Ihnen erhobene Ersatzmaut in Höhe von 120 Euro ein.
Am Autobahn Kreuz Wels habe ich versehentlich eine falsche Abfahrt genommen, und bin unbeabsichtigt auf die Autobahn A8 gefahren. Als ich diesen Fehler bemerkte, habe ich die Autobahn verlassen, um wieder auf die richtige Autobahn der A9 Richtung Graz zu fahren. Da es sich hier um ein versehentliches befahren der A8 handelt, bitte ich von einer Ersatzmaut Strafe von 120 Euro abzusehen.
Leider wurde mein Einspruch abgelehnt
Sehr geehrter Herr R.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Eine Ersatzmautaufforderung ist rechtlich nicht bekämpfbar. Das heißt, dass Sie dagegen auch keinen Einspruch einlegen können. Sollte in Ihrem Fall bereits die vierwöchige Zahlungsfrist abgelaufen sein, würde ich Ihnen ein ordentliches Rechtsmittel empfehlen; allerdings nur dann (!). Aufgrund Ihres geschilderten Sachverhalts haben Sie nämlich den objektiven Tatbestand erfüllt. Auf der subjektiven Tatseite reicht ein fahrlässiges Verhalten aus. Für mich ist Ihr (geringfügiges) Versehen zwar absolut nachvollziehbar, allerdings erachte ich in Ihrem Fall die Erfolgsaussicht für äußerst gering, da auf der subjektiven Tatseite nur eine fahrlässiges Verhalten vorausgesetzt wird. Mir ist bewusst, dass der ASFINAG in Ihrem Fall kein Schaden entstanden ist, allerdings kommen Sie um die Ersatzmautaufforderung – erfahrungsgemäß – nicht herum.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich jederzeit telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
mit Vignette fuhr ich auf der Zusatzstreckenmaut A9 Pyhrn. Dort war aufgrund einer Baustelle die gesamte Mautstelle verlegt und provisorisch neu eingerichtet. Durch die unübersichtliche Ausschilderung kam ich auf die Prepaid-Spur und konnte nicht mehr auf die Bezahlspur wechseln. Mit einem fremden Wohnmobil war mir dies auch zu riskant. Nun erhalte ich von der AsFiNAg folgende Antwort:
Ich kann nachvollziehen, dass Sie nicht absichtlich ohne gültiges Streckenmaut-Ticket auf der A 9 Pyhrn Autobahn unterwegs waren. Da wir alle Personen gleichbehandeln, ist auch in Ihrem Fall keine Ausnahme möglich.
Für die Ersatzmautforderung ist ausschließlich der Zeitpunkt der Kontrolle entscheidend.
Durch die Bauarbeiten kommt es teilweise zu geänderten Spurführungen. Auch hier ist die Gültigkeitsanzeige auf der offenen Spur in Betrieb. Danach ist noch ein Zufahren zu den manuell geöffneten PKW-Spuren möglich.
Kann ich irgend etwas machen oder sind in Österreich auch bei Baustellen und geschaffenen Verwirrungen bei der Ausschilderung die Behörden „gnadenlos“?
Sehr geehrter Herr D.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Ich würde Ihnen im gegenständlichen Fall einen Einspruch empfehlen; jedoch müssen wir die zweckentsprechenden Beweise vorlegen. Sollte uns dies gelingen, kann ich mir gut vorstellen, dass eine Ermahnung ausgesprochen wird. Das heißt, dass Sie keine Geldstrafe bezahlen müssen. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt.
Am besten wir besprechen Ihre Angelegenheit kurz telefonisch durch.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
bei einer Fahrt von Deutschland nach Wien habe ich auf der österreichischen Grenze eine 10 Tages Vignette gekauft und an die Windschutzscheibe angebracht (ist immer noch dort). Nun kam ein Brief mit der Zahlungsforderung von 120 EUR ins Haus. Kann es sein, dass ich sie erst zu spät angebracht habe? (Es gab auf meiner Route eine ganze Weile keine Kaufstelle, wegen mehreren Baustellen) Ich bin auch derzeit nicht mehr im Besitz des Kassenbons befürchte ich, kann ich dagegen vorgehen?
Sehr geehrter Herr H.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Eine Klebevignette ist erst gültig, wenn Sie ordnungsgemäß und fristgerecht an der Windschutzscheibe aufgeklebt ist. Wenn Sie sich absolut sicher sind, die erworbene Klebevignette ordnungsgemäß und fristgerecht – vor der Benützung der Autobahn – aufgeklebt zu haben, kann ich Ihnen einen Einspruch empfehlen. Eine Ersatzmautaufforderung ist rechtlich nicht bekämpfbar. Erst wenn Sie die Ersatzmautaufforderung nicht firstgerecht einbezahlen, tritt die ASFINAG das Verfahren an die zuständige Behörde ab. In diesem Verfahren können wir sodann einen Antrag auf Akteneinsicht beantragen. Das bedeutet, dass die ASFINAG verpflichtet ist, sämtliche Beweismittel im Rahmen des eingeleiteten Beweisverfahrens vorzulegen. Stellt sich in diesem Verfahren heraus, dass Ihre Vignette ordnungsgemäß angebracht war, ist das eingeleitete Verfahren einzustellen. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit allerdings nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
Ich habe von der ASFINAG eine Ersatzmaut erhalten, da ich am 26.07.2023 keine gültige Vignette besaß, obwohl ich 10 Minuten nach der Einreise aus Deutschland nach Österreich an der ersten Tankstelle der A12 (OMV Angath) eine gekauft hatte. Bitte lassen Sie mich wissen, was ich in diesem Fall tun soll.
Vielen Dank im voraus.
Marius B
Sehr geehrter Herr B.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Aufgrund Ihres geschilderten Sachverhalts haben Sie den objektiven Tatbestand erfüllt. Auf der subjektiven Tatseite reicht ein fahrlässiges Verhalten aus. Für mich ist Ihr (geringfügiges) Versehen zwar absolut nachvollziehbar, allerdings erachte ich in Ihrem Fall die Erfolgsaussicht für äußerst gering, da auf der subjektiven Tatseite nur eine fahrlässiges Verhalten vorausgesetzt wird. Mir ist bewusst, dass der ASFINAG in Ihrem Fall kein Schaden entstanden ist, allerdings befinden sich unmittelbar nach der Staatsgrenze automatische Überwachungskameras der ASFINAG, die Ihre Verwaltungsübertretung festgestellt haben. In Ihrem Fall haben Sie die Vignette zu spät erworben. Ich kann Ihnen daher kein Rechtsmittel dagegen empfehlen.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich jederzeit telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Hallo,
Haben heute eine Informationsschreiben von Asfinag bekommen, dass am 09.04.2023 auf mich zugelassane Auto im Autobahn ohne Vignette war. Das war eine Probefahrt von einer anderen Person mit meiner Auto die ich verkaufen wollte. Probefahrt hat gute 30 Minuten gedauert und ich nicht dabei.
Nach dem sie wieder angekommen sind habe ich den Person gefragt wo sie unterwegs waren und Antwort war im Autobahn. Habe den Person gesagt dass das Auto keine Vignette hat.
Im Brief steht dass ich den Rechnung von 14.04.2023 nicht bezahlt habe und sie jetzt den Fall an die Behörde weiterleiten.
Ich habe aber gar keine Post/ Brief Rechnung bis heute bekommen.
Was kann ich jetzt machen?
Bitte um eine Rückmeldung
Sehr geehrter Herr Ö.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Vorab ist gleich einmal festzuhalten, dass gemäß § 20 Abs. 1 BStMG nur der Fahrzeuglenker bestraft werden kann. Darüber hinaus muss Ihnen zuvor eine Ersatzmautaufforderung zugestellt werden. In Ihrem Fall wurde der Fall bereits an die zuständige Behörde weitergeleitet. In diesem Verfahren müssen Sie unbedingt Vorbringen, dass Sie nicht mit dem Fahrzeug im Tatzeitpunkt gefahren sind und abgesehen davon keine Ersatzmautaufforderung erhalten haben.
Es ist nämlich rechtlich so, dass die ASFINAG nicht an das Zustellgesetzt gebunden ist. Das bedeutet, dass eine Ersatzmautaufforderung rechtliche gesehen eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist. Eine empfangsbedürftige Willenserklärung wird erst mit dem tatsächlichen Zugang rechtswirksam. Solange diese Ersatzmautaufforderung nicht in Ihrem Machtbereich ist, hat die aufgetragene Frist zur Begleichung auch noch nicht begonnen.
Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt. Wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, übermitteln Sie uns einfach Ihre Rechtschutznummer und wir machen danach gleiche eine Deckungsabfrage.
Sollten noch weitere Fragen offen sein, können Sie uns auch gerne telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Mag. Hofer,
durch meinen Fahrzeugwechsel mit neuem Kennzeichen hab ich die Gültigkeit meiner digitalen Vignette verloren. Das habe ich leider erst bemerkt, nachdem ich die erste Strafe von der Asfinag (fahren ohne gültige Vignette) bekommen habe. Ich habe schlichtweg nicht daran gedacht, mir eine neue Vignette zu holen. Ich habe dann abgewartet, wieviel viele Strafen noch kommen werden. Insgesamt sind es 3 Strafen. Ich habe bei der Asfinag um eine Kulanzlösung angefragt. Leider wurde das abgelehnt. Ich muss alle 3 Strafen zahlen.
Gibt es Eike Chance dagegen Beschwerde einzulegen oder macht das überhaupt keinen Sinn? Ansonsten würde ich das über meine Rechtsschutz-Versicherung prüfen und klären lassen.
Über eine Antwort wurde ich mich freuen.
Vielen Dank vorab.
Mit freundlichen Grüßen
René Walkner
Sehr geehrter Herr W.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Zunächst kann ich Ihnen nur empfehlen mit der ASFINAG in Kontakt zu treten und nachzufragen, ob eine Kulanzlösung möglich ist. Erfahrungsgemäß bleibt die AFINAG – wie in Ihrem Fall – allerdings stur. Das Problem ist nämlich, dass eine Ersatzmautaufforderung rechtlich nicht bekämpfbar ist. Das bedeutet, dass Sie kein Rechtsmittel dagegen einlegen können. In Ihrem Fall müssten Sie sich auf ein ordentliches Verfahren einlassen. Die Erfolgsaussichten erachte ich allerdings nicht für erfolgsversprechend.
Im Verwaltungsstrafrecht gibt es gegenüber dem normalen Strafrecht das sogenannte Kumulationsprinzip. Das bedeutet, dass wenn mehrere Verwaltungsübertretungen zusammentreffen, die Strafen nebeneinander zu verhängen sind. Diese Regelung nennt man Kumulationsprinzip gemäß § 22 VStG. Dieses Prinzip führt in der Praxis zu massiven Problemen. Es gibt jedoch zwei Ausnahmen von dieser Regelung, nämlich das Dauerdelikt und das fortgesetzten Delikt. Darunter kann man sich vorstellen, wenn mehrere Einzelhandlungen begangen werden, die jedoch eine Einheit bilden und wird durch alle Einzelhandlungen nur eine Verwaltungsvorschrift verletzt, dann soll auch nur eine einzige Strafe verhängt werden. Die Einzelhandlungen bilden eine Einheit, wenn eine Gleichartigkeit der Begehungsform, ein zeitlicher Zusammenhang, eine Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände oder eine Ausnutzung derselben Gelegenheit vorliegen.
Das Problem an der ganzen Geschichte ist, dass der VwGH im Jahr 2022 erst eine neue Rechtsprechung erlassen hat, in der er ausdrücklich festhält, dass jede Fahrt einzeln zu bestrafen ist. Begründet hat dies der VwGH damit, dass es ein sogenanntes Vignettenevidenzregister gibt und jeder Fahrzeugnutzer bevor er einen mautpflichtigen Streckenabschnitt befährt, schauen muss, ob er eine gültige Vignette besitzt. Meines Erachtens verfehlt die gegenständliche Rechtsprechung die Lebenswahrheit, da die ASFINAG oft Monate lang braucht, um den Fahrzeuglenkern die Ersatzmautaufforderung zu übermitteln. Gerade in dieser Zeitspanne kommt es zu zahlreichen unbewussten Verwaltungsübertretungen. Ich habe bereits zahlreiche Mandanten denen dasselbe passiert ist und werde gegenwärtig versuchen eine neue konsumentenfreundliche Rechtsprechung zu erzielen.
In meinen anderen Verfahren befinden wir uns derzeitig erst vor dem Verwaltungsgericht. Ich gehe davon aus, dass wir noch über ein Jahr benötigen bis der Verwaltungsgerichtshof darüber neuerlich entscheidet. Angesichts dieses Umstand kann ich Ihnen bedauerlicherweise nur empfehlen, die erhaltene Ersatzmautaufforderung einzubezahlen, da Sie noch die Möglichkeit haben, die Ersatzmautaufforderung (3x EUR 120,00) einzubezahlen. Wäre Ihre Angelegenheit bereits an die zuständige Behörde (Mindeststrafe 3x EUR 300,00) abgetreten worden, würde ich Ihnen ein Rechtsmittel empfehlen.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich jederzeit gerne telefonisch kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
S.g. Herr Hofer,
Dieses Jahr habe ich erstmals eine digitale Vignette erworben, da die „Pickerl“ an der Verkaufstelle ausverkauft waren. (Kaufdatum 31.01.2023 – Beleg vorhanden)
Nun musste ich mein KFZ aufgrund von Umzug in anderen Bezirk ummelden (03.08.2023) und da habe ich im ganzen Umzugsstress verabsäumt die Kennzeichenänderung bei der ASFINAG zu beantragen. Heute flattert die erste Rechnung mit Zahlungsaufforderung Ersatzmaut vom 12.08.2023 ins Haus (ich kann nicht ausschließen ob noch mehr kommen). Nachdem ich sofort telefonisch bei der Servicestelle angerufen und denen meine Situation geschildert habe zeigte sich die ASFINAG nicht kulant. Ich könne Einspruch erheben, die Ersatzmaut sei so aber oder so zu zahlen.
Sehen Sie hier eine Chance aus der Ersatzmaut-Nummer rauszukommen? (KFZ Rechtsschutz vorhanden)
Viele Grüße
Sehr geehrter Herr A.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Ihr geschilderter Sachverhalt ist mir bekannt. Ich hatte schon zahlreiche Mandanten denen dasselbe passiert ist. Häufig sprechen die Behörde in einem solchen Fall eine Ermahnung aus. Was bedeutet, dass Sie keine Strafe bezahlen müssen. Der ASFINAG ist in Ihrem Fall kein Schaden entstanden. Bitte veranlassen Sie zeitnah die Ummeldung Ihre digitalen Vignette auf Ihr neues behördliches Kennzeichen. Dafür fällt ein Betrag in der Höhe von EUR 18,00 an. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit nur, wenn Ihre Rechtschutzversicherung meine Kosten übernimmt.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich jederzeit gerne telefonisch kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Guten Tag Herr Hofer,
wir haben im Nov. 2022 eine digitale Vignette in Ungarn Richtung Österreich an der Tankstelle gezahlt. Ein paar Wochen später, kam eine Rechnung in Höhe von €120. da wir den Beleg nicht finden konnten, haben wir die Strafe bezahlt. Heute haben wir den Beleg für die digitale Vignette gefunden. Was würden Sie uns raten? Danke für Ihre Hilfe!
Sehr geehrte Frau V.,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Mit der fristgerechten Einzahlung wurde die Ersatzmautaufforderung gegenstandslos. Durch die fristgerechte Einzahlung wurde schlussendlich die auferlegte Strafe akzeptiert. Das bedeutet, dass Ihnen keine weiteren Rechtsmittel mehr zur Verfügung stehen.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich auch gerne telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Mag. Hofer,
Ich habe am am 17.02.23 um 13:35 mit meinem FLEX ABO Streckenmaut ausgelöst. Die hinterlegte Kreditkarte war inzwischen leider abgelaufen, woraufhin ich eine E-Mail erhalten habe, dass die Streckenmaut nicht abgebucht werden konnte. Ich habe umgehend (14:20 Uhr) das Zahlungsmittel aktualisiert. Diese Vorgänge sind im Portal der ASFINAG nachvollziehbar. Damit war ich der Meinung auf der sicheren Seite zu sein und meiner Pflicht nachgekommen zu sein. Im Juli habe ich eine Ersatzmautforderung über 150 € erhalten. Mehrere Telefonate mit der ASFINAG blieben leider erfolglos. Keiner konnte mir Auskunft geben oder weiterhelfen. Alle versprochenen Rückrufe sind nicht erfolgt. Statt einer Antwort habe ich jetzt eine Anonymverfügung über 300 € erhalten, gegen die kein Rechtsmittel eingelegt werden kann. Wenn ich jetzt nicht zahle kann ich gegen den dann ergehenden Strafbefehl Einspruch einlegen. Habe ich Aussicht auf Erfolg?
Sehr geehrte Frau Dr. P.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Sie müssen die aufgetragene Frist zur Begleichung der Anonymverfügung ablaufen lassen. Danach leitet die belangte Behörde ein ordentliches Verfahren ein. In diesem Verfahren können Sie ein ordentliches Rechtsmittel in Form eines Einspruchs einlegen. Wenn Sie alles bescheinigen können, dann sehe ich durchaus gute Möglichkeiten, um die Strafe herabzusetzen. ME müssten Sie einerseits eine Ermahnung iSd § 45 VStG und andererseits eine außerordentliche Strafmilderung iSd § 20 VStG beantragen. Sollte die belangte Behörde eines dieser Rechtsinstrumente anwenden, steigen Sie im besten Fall sogar mit keiner Geldstrafe aus. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt.
Sollten Sie noch weitere Fragen haben, können Sie mich gerne jederzeit telefonisch kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Guten Tag Herr Hofer,
Ich habe soeben einen Brief der Asfinag erhalten, dass ich im Jänner 2023 die keine Vignette beim benutzen der Autobahn hatte (kommt mir sehr komisch vor). Jedenfalls behaupten Sie nun, dass ich am 21.02.2023 einen Strafe per Post zugesendet bekommen habe. Diese ist bei mir nie angekommen, ansonst hätte ich sie natürlicherweise beglichen. Nun drohen sie mir mit dem Brief den ich soeben erhalten habe mit einer Verwaltungsstrafe. Was kann ich dagegen zun? Finde sowas nicht fair.
Sehr geehrter Frau W.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Bitte übermitteln Sie mir sämtliche erhaltene Unterlagen, sodass ich mir rasch einen Überblick verschaffen kann.
Es ist nämlich rechtlich so, dass die ASFINAG nicht an das Zustellgesetzt gebunden ist. Das bedeutet, dass eine Ersatzmautaufforderung rechtliche gesehen eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist. Eine empfangsbedürftige Willenserklärung wird erst mit dem tatsächlichen Zugang rechtswirksam. Solange diese Ersatzmautaufforderung nicht in Ihrem Machtbereich ist, hat die aufgetragene Frist zur Begleichung auch noch nicht begonnen. Im gegenwärtig eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren können wir daher die Ausfolgerung der Ersatzmautaufforderung verlangen. Des Weiteren könnten wir uns in Ihrem Fall ebenso eine außerordentliche Strafmilderung beantragen.
Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt. Wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, übermitteln Sie uns einfach Ihre Rechtschutznummer und wir machen danach gleiche eine Deckungsabfrage.
Sollten noch weitere Fragen offen sein, können Sie uns auch gerne telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Guten Tag. Wir sind vor einem halben Jahr von der Schweiz nach Ravensburg gefahren und dabei kurz durch Österreich. Nach dem Grenzübertritt sind wir bei Altach auf die Autobahn und nach paar Hundert Meter auf die Autobahn Raststätte Hohenems um eine Vignette zu kaufen. Bei der Raststätteneinfahrt standen Personen von Asfinag uns sagten mir ich müsse jetzt hier 120 EUR bezahlen wegen fehlender Vigniette. Mir kam dies unseriös vor und ich bezahlte nicht. 6 Monate später kam eine Strafverfügung die höher ist als 120 EUR. Gibt es eine Chance Einspruch zu erheben damit ich „nur“ die 120 EUR zahlen muss? Ich war nur wenige 100 Meter ohne Vigniette auf der Autobahn und dachte ich könnte sie an der Raststätte kaufen.
Sehr geehrter Herr M.,
Sie können gegen die Strafverfügung Einspruch erheben. Uns ist die „Falle“ bei Altach bereits hinreichend bekannt, da es viele ähnliche Fälle gibt.
Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, kann ich gerne die Vertretung übernehmen und ersuche ich Sie diesfalls um direkte Kontaktaufnahme mit meiner Kanzlei.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr M.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Bitte übermitteln Sie mir sämtliche erhaltene Unterlagen, sodass ich mir rasch einen Überblick verschaffen kann.
Gegen eine Strafverfügung können wir nur binnen 2 Wochen ein ordentliches Rechtsmittel in Form eines Einspruchs einlegen. Wir müssen daher dringend einen Antrag auf Akteneinsicht stellen, um rechtlich zu beurteilen, ob Ihnen die Möglichkeit einer Ersatzmautaufforderung überhaupt geboten wurde. Des Weiteren stellt sich die Frage, ob die ASFINAG Mitarbeiter Sie auch ordentlich aufgeklärt haben und dementsprechend ausgewiesen haben.
Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt. Wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, übermitteln Sie uns einfach Ihre Rechtschutznummer und wir machen danach gleiche eine Deckungsabfrage.
Sollten noch weitere Fragen offen sein, können Sie uns auch gerne telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Einen schönen guten Abend, ich habe die digitale Vignette für 7 Tage mit dem richtigen Autokennzeichen gekauft aber offensichtlich Österreich stehen lassen und nicht Deutschland angeklickt. Jetzt soll ich 120 € dafür zahlen. Ich habe per E-Mail gesagt dass das anscheinend ein Versehen war und die digitale Seite keine Plausibilitätsprüfung zwischen Staat und Kennzeichen macht. Ich habe noch keine Antwort erhalten mache mir aber Sorgen dass ich obwohl ich die Maut bezahlt habe noch mal 120 € bezahlen soll . ich wünsche einen schönen Abend und vielen Dank
Sehr geehrter Herr C.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen. In Ihrem Fall handelt es sich um einen klassischen Tippfehler. Bei einem klassischen Tippfehler – Zahlendreher beim behördlichen Kennzeichen bzw. Verwechslung des Ländercodes – , erachtet dies die belangte Behörden häufig nur als ein geringfügiges Versehen, weshalb ich oft für meine Mandanten eine Ermahnung erwirken konnte. Bitte beachten Sie, dass wir nur binnen 2 Wochen gegen eine Strafverfügung einen Einspruch einlegen können.
Die Erfolgschancen schätze ich in Ihrem Fall gut ein, dass statt einer Geldstrafe eine Ermahnung ausgesprochen wird. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt, da meine Kosten höher als die Strafe sind.
Sollten Sie diesbezüglich Fragen haben, ersuche ich Sie telefonische mit meiner Kanzlei aufzunehmen, um alles zu besprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Hallo Herr Hofer,
ich habe von der ASFINAG einen Mautbescheid über 120€ erhalten, da ich ohne gültiges Streckenmaut-Ticket auf der A 9 Pyhrn Autobahn unterwegs war. Dort werden Mautgebühren an zwei Wegpunkten erhoben. Am ersten Wegpunkt ( von Graz nach Deutschland) habe ich als Reiseziel Deutschland angegeben. Daraufhin hat die Mitarbeiterin mir ein Ticket verkauft, welches allerdings nicht für den gesamten sondern nur für den ersten mautpflichtigen Streckenteil galt. In der Annahme (wir auf der Hinfahrt) nun für beide Streckenabschnitte bezahlt zu haben, habe ich an der zweiten Mautstelle keine Gebühr mehr bezahlt.
Sehen sie hier Erfolgsaussichten, im Verfahren erfolgreich zu sein?
Auf eine kulante Lösung gab es eine negative Rückmeldung.
Sehr geehrter Herr B.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Aufgrund Ihres geschilderten Sachverhalts haben Sie den objektiven Tatbestand erfüllt. Auf der subjektiven Tatseite reicht ein fahrlässiges Verhalten aus. Für mich ist Ihr (geringfügiges) Versehen zwar absolut nachvollziehbar, allerdings erachte ich in Ihrem Fall die Erfolgsaussicht für äußerst gering, da auf der subjektiven Tatseite nur eine fahrlässiges Verhalten vorausgesetzt wird. Mir ist bewusst, dass Sie sich auf die Aussage des ASFINAG Mitarbeiters verlassen haben, jedoch unterblieb eine letztmalige Kontrolle. Ich kann Ihnen daher kein Rechtsmittel dagegen empfehlen.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich jederzeit telefonisch kontaktieren.
Sehr geehrter Hr. Hofer,
mir ist es ebenfalls passiert, dass ich vergessen habe mein Kennzeichen, mit gültiger, digitaler Jahresvigenette, auf mein neues Kennzeichen umzuschreiben.
Nun habe ich bereits eine Forderung der ASFINAG in Höhe von € 120,- erhalten. Bekanntlich stellt sich diese dabei stur, obwohl ihr kein Schaden entstanden ist.
Halten Sie es für sinnvoll, auf ein Verwaltungsstrafverfahren zu warten und Einspruch einzulegen?
Danke und freundliche Grüße!
Sehr geehrter Herr A.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Ihr Fall ist absolut keine Seltenheit. Ich habe zahlreiche Mandanten denen das selbe Versehen unterlaufen ist. Die Erfahrung hat mir gezeigt, dass die Behörden oft unserer Argumentation – der ASFINAG ist kein Schaden entstanden, bei einer klassischen Klebevignette hätte Ihnen dieser Fehler nicht unterlaufen können und es handelt sich um ein geringfügiges Versehen – gefolgt und eine Ermahnung ausgesprochen haben. Da es sich hier allerdings um eine Ermessensentscheidung handelt, habe ich es ebenso schon erlebt, dass die Behörden die auferlegte Strafe bestätigt haben. Es bleibt daher immer ein kleines Risiko bestehen. Am besten Sie nehmen mit mir telefonisch Kontakt auf und wir besprechen Ihre Angelegenheit durch.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Mag. Hofer!
Wir sind von der Steiermark im Oktober 2022 nach Burgenland gezogen und hatten eine Digitale Vignette leider haben wir beim KFZ ummelden nicht daran gedacht die Digitale Vignette auf das neue Kennzeichen zu registrieren. Bei der Asfinag gibt es dafür kein Verständnis obwohl das selbe Fahrzeug und die Gültigkeit der Digitalen Vignette bis 31.01.2023 war und die Kontrolle in diesem Zeitraum.
Vielen lieben Dank im Voraus!
Mit freundlichen Grüßen
Heinz Pucher
Sehr geehrter Herr P.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Ihr beschriebener Fall ist absolut keine Seltenheit. Es handelt sich in Ihrem Fall nicht um eine klassische Mautprellerei, sondern hatten Sie andauernd eine gültige digitale Vignette und haben nur aufgrund eines Umzugs bedauerlicherweise übersehen, die digitale Vignette umzumelden. Die Nutzungsvorteile einer digitalen Vignette treffen Sie im gegenständlichen Fall nicht. Vor diesem Hintergrund ist, dass wenn Sie eine klassische Klebevignette erworben hätten, Sie nie eine Mautübertretung begehen hätten können. Ich gehe – erfahrungsgemäß – davon aus, dass die belangte Behörde bei einem Einspruch, die Sache ebenfalls so sieht.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit vorerst weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
Ich bin die A14 von der Schweiz nach Deutschland gefahren, in dem Wissen, dass dieser Streckenabschnitt von der Vignettenpflicht ausgenommen war. Mein GPS-Navigationsgerät hat mich wahrscheinlich auf die falsche Zufahrt geführt und so wurde ich unwissentlich für das Nichtzahlen der Vignette für schuldig befunden.
Ich wusste nichts von diesem Vorfall bis gestern Morgen, den 22.07.2023. Der Vorfall ereignete sich bereits am 29.08.2022, fast ein Jahr zuvor. Ich habe niemals eine Benachrichtigung für diesen Vorfall erhalten, es war daher für mich nicht möglich, das Problem zu beheben, indem ich das Bußgeld von 120 Euro zahle. Die aktuelle Strafe beträgt 350 Euro und es scheint, als käme die Kommunikation direkt von einem Gericht, welches mich bestraft, weil ich „nicht gezahlt habe“.
Die Gerichtskommunikation ist datiert auf den 06. Juni 2023 und wurde zunächst an die falsche Adresse geschickt (es handelt sich um eine Adresse, an der ich bis vor 3 Jahren gelebt habe). Erst danach wurde sie an meine aktuelle richtige Adresse weitergeleitet. Kein Wunder also, dass ich bis gestern keine Mitteilung erhalten habe, wenn sie an die alte Adresse gesendet wurde!
Am schlimmsten ist, dass ich aus diesem Vorfall hätte lernen können, und nun habe ich die Befürchtung, dass dies andere Male passiert sein könnte (ich kann mich nicht erinnern, welche Ausfahrt ich genommen habe!). Daher könnte es auch sein, dass andere Verfahren noch laufen.
Was sollte ich Ihrer Meinung nach tun?
Mit freundlichen Grüßen,
Marco
Sehr geehrter Herr M.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen weiterhelfen.
Bitte übermitteln Sie mir sämtliche erhaltene Unterlagen, sodass ich mir rasch einen Überblick verschaffen kann.
Es ist nämlich rechtlich so, dass die ASFINAG nicht an das Zustellgesetzt gebunden ist. Das bedeutet, dass eine Ersatzmautaufforderung rechtliche gesehen eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist. Eine empfangsbedürftige Willenserklärung wird erst mit dem tatsächlichen Zugang rechtswirksam. Solange diese Ersatzmautaufforderung nicht in Ihrem Machtbereich ist, hat die aufgetragene Frist zur Begleichung auch noch nicht begonnen. Im gegenwärtig eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren können wir daher die Ausfolgerung der Ersatzmautaufforderung verlangen. Des Weiteren könnten wir uns in Ihrem Fall ebenso eine außerordentliche Strafmilderung beantragen.
Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt. Wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, übermitteln Sie uns einfach Ihre Rechtschutznummer und wir machen danach gleiche eine Deckungsabfrage.
Sollten noch weitere Fragen offen sein, können Sie uns auch gerne telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
ich habe eine Frage, wir haben ordnungsgemäss eine Vignette gekauft, allerdings einen kleinen Fehler bei Kennzeichen gemacht.
Es ist deutlich erkennbar, dass es unsere Kennzeichen ist, jedoch kann es durch den Fehler auch ein anderes Kennzeichen sein.
Meine Frage ist, eigentlich habe wir ja keine Strafttat begangen, da wir rechtzeitig eine Vignette, nachweislich gekauft haben und auch ersichtlich ist, das es sich um unser Kennzeichen handelt-allerdings mit „Eingabefehler“.
Wir haben die Rechnung und den Code per Mail zugeschickt bekommen, also eine Bestätigung die Vignette gekauft zu haben.
Wären wir wo stehen geblieben hätten wir auch die Vignette gekauft und es würde keine Nummernschild draufstehen.
Ich habe eine Einspruch eingelegt, allerdings wurde dieser abgelehnt.
Wie hoch sehen Sie unsere Chancen, dagegen vorzugehen?
Vielen Dank und viele Grüße,
A.Rai-Wi
Sehr geehrter Herr R.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Sie müssen zunächst mit einer Ersatzmautaufforderung in der Höhe von EUR 120,00 rechnen; allerdings handelt es sich in Ihrem Fall um einen klassischen Tippfehler. Bei einem klassischen Tippfehler – Zahlendreher beim behördlichen Kennzeichen – , erachtet dies die belangte Behörden häufig nur als ein geringfügiges Versehen, weshalb ich oft für meine Mandanten eine Ermahnung erwirken konnte. In Ihrem Fall empfehle ich Ihnen vorab bei der ASFINAG anzufragen, ob eine Kulanzlösung möglich ist.
Wenn die ASFINAG nicht einlenkt – was die ASFINAG erfahrungsgemäß auch macht – ist es eine Option, die erhaltene Ersatzmautaufforderung nicht einzubezahlen. Es wird dann ein Verwaltungsverfahren mit einer Mindeststrafe von € 300,00 eingeleitet. Die Erfolgschancen schätze ich in Ihrem Fall gut ein, dass statt einer Geldstrafe eine Ermahnung ausgesprochen wird. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten deckt.
Wenn Sie möchten würde ich vorab eine Rechtschutzdeckungsabfrage machen und nachfragen, ob Ihre Rechtschutzversicherung die Kosten für mein rechtsfreundliches Einschreiten übernimmt.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne telefonisch kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Guten Tag Herr Hofer,
Wir waren vor ein paar Wochen in Österreich. Auf dem Weg nach Hause sind wir über die A9 mit gültiger Vignette gefahren. Als wir auf der a9 an eine Mautstelle kamen und (vor einem
Tunnel) wusste wir erst nicht welche Spur wir nehmen sollen. Die rechte Spur war offen (Schranke oben) da wir eine digitale Vignette hatten und wir ja auf der A9 unterwegs waren (in meinen Augen Autobahn = Vignette) sind wir einfach durch gefahren. Jetzt kam die Ersatzmaut von 120€ strafe. Kann man dagegen was machen ?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr F.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Sie wurden aller Voraussicht und Wahrscheinlichkeit auf der A9 Übelbach – KN. St. Michael geblitzt. Für diesen Streckenabschnitt benötigen Sie zur normalen österreichischen Vignette noch eine zusätzliche Maut. Das bedeutet, dass für diesen Streckenabschnitt eine gesonderte Maut anfällt. Wenn Sie die gegenständliche zusätzliche Maut nicht bezahlt haben, kann ich Ihnen leider kein ordentliches Rechtsmittel dagegen empfehlen. Sollten Sie weitere Fragen dazu haben, können Sie mich auch gerne jederzeit telefonisch kontaktieren.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Guten Tag,
ich habe eine gültige Vignette seit mehreren Monaten und habe vor 2 Wochen eine Ersatzmaut Strafe erhalten. Die Vignette klebt auf dem Auto und ist noch bis zum nächsten Jahr gültig. Asfinag sagt sie können die Strafe nicht stornieren.
Sehr geehrter Herr P.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Eine Ersatzmautaufforderung ist rechtlich nicht bekämpfbar. Erst wenn Sie nicht fristgerecht die Ersatzmautaufforderung einzahlten, tritt die ASFINAG das Verfahren an die zuständige Behörde ab. Wenn Sie sich sicher sind, ordnungsgemäß eine Vignette gelöst zu haben, sollten Sie die aufgetragene Frist verstreichen lassen und ein ordentliches Rechtsmittel in Form eines Einspruchs einlegen. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt. Sollten Sie weitere Fragen dazu haben, können Sie mich auch gerne jederzeit telefonisch kontaktieren.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
Wir haben kürzlich bei Grenzübertritt eine digitale Vignette über https://osterreichvignette.de/ gekauft. Die Bestellbestätigung per email kam prompt per Mail um 10:36 Uhr. Nun haben wir eine Ersatzmautforderung erhalten, die Messung war um 10:46 Uhr. Das sind eindeutig 10 Minuten später. Wir sind davon ausgegangen, dass die Digitale Vignette sofort gilt, wir warten ja nicht zwei Stunden an der Grenze. Allerdings kam die digitale Vignette von ASFINAG erst um 12:25, da waren wir längst in der Schweiz.
Nun schreibe ich seit zwei Wochen mit der ASFINAG hin und her, sie wollen nicht von der Forderung abweichen. Ich finde das betrügerisch, zumal bei https://osterreichvignette.de/ “Sofort gültig” steht , und darunter ganz mini klein “Vignette gültig in zwei Stunden” . Würden sie bezahlen oder es drauf ankommen lassen?
Danke für ihren Rat.
Herzliche Grüße
J. Hofstetter
Sehr geehrter Herr H.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Im Zeitpunkt der Verwaltungsübertretung war Ihr Fahrzeug mit keiner gültigen Vignette ausgestattet. Demzufolge haben Sie den objektiven Tatbestand iSd § 20 Abs. 1 BStMG erfüllt. Auf der subjektiven Tatseite reicht ein fahrlässiges Verhalten aus. In Ihrem Fall haben wir meines Erachtens gute Erfolgschancen, da Sie die digitale Vignette zuvor online erworben haben und aufgrund der Onlineüberweisung bzw. Transaktionsbestätigung die Zeit bis zur Gültigkeit verstrichen ist. Der vollständige Kaufabschluss erfolgte allerdings bereits vor dem befahren der mautpflichtigen Straße. In solchen Fällen haben wir es schon oft geschafft, dass statt einer Strafe eine Ermahnung ausgesprochen wurde. Das bedeutet, dass Sie keine Strafe bezahlen müssen. Der typische Fall ist, dass die Mautnutzer nach Österreich fahren und sich erst unmittelbar vor der Grenze eine digitale Vignette kaufen. Viele vergessen dann einfach, dass es eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt bis die Transaktion abgeschlossen ist. Des Weiteren sollten wir uns im vorliegenden Fall mit den AGBs von der Internetplattform https://osterreichvignette.de/ auseinandersetzten, da der Hinweis „sofort gültig“ für Konsumenten äußerst irreführend ist und aller Voraussicht und Wahrscheinlichkeit zahlreiche Verwaltungsübertretungen auslöst. Aufgrund dieser Fehlinformation sollte man sich daher überlegen seinen Schadenersatzanspruch an die Plattform zu richten. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwaltskanzlei Hofer
Sehr geehrter Mag. Hofer, ich habe eine 2-Monatsvignette in Seefeld erworben (Nachweis liegt vor) und wurde kurz darauf in Zirl (10min nach Kauf) bei der elektronischen Überwachung ohne Vignette fotografiert. Unser Baby (10 Monate) hatte kurz nach dem Kauf einen Schreianfall, so dass wir im Eifer des Gefechts einfach vergessen hatten, diese gleich anzukleben. Die Asfinag zeigt sich hier leider gar nicht kulant. Haben Sie hier eine Empfehlung für uns? Danke und freundliche Grüße
Sehr geehrter Herr J.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Im Zeitpunkt der Verwaltungsübertretung war Ihr Fahrzeug mit keiner gültigen Vignette ausgestattet. Demzufolge haben Sie den objektiven Tatbestand iSd § 20 Abs. 1 BStMG erfüllt. Auf der subjektiven Tatseite reicht ein fahrlässiges Verhalten aus. Eine Ersatzmautaufforderung ist rechtlich nicht bekämpfbar. Erst wenn die ASFINAG das Verfahren an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde abtritt, können Sie ein ordentliches Rechtsmittel einlegen. In Ihrem Fall könnten wir der Behörde den gegenständlichen Sachverhalt schildern und eine Ermahnung beantragen. Das bedeutet, dass Sie keine Strafe bezahlten müssen. Ich kann Ihnen allerdings nicht professionell abschätzen, ob wir damit Erfolg haben. Die Praxis hat mir gezeigt, dass es einfach eine Ermessensentscheidung ist. In welche Richtung dieser Ermessensspielraum ausgelegt wird, bleib abzuwarten. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit allerdings nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen. Wenn Sie noch weitere Fragen haben, können Sie mich auch gerne telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
nachdem wir in den vergangenen Jahren stets über die Passstraßen gefahren sind, haben wir nun erstmalig die Autobahn genutzt und ich habe am 18.05.2023 eine Zwei-Monats-Vignette incl. Brennerautobahn für 51 € an der Raststätte Serways Inntal West für den Pkw meines Mannes gekauft, was ich auch über einen Kontoauszug nachweisen und bezeugen kann. Nun hat mein Mann einen Bescheid über eine Ersatzmaut zugestellt bekommen und wir haben nach Recherchen im Internet festgestellt, dass der Mitarbeiter der Tankstelle mir irrtümlich nur eine mit „T“ gekennzeichnete Tagesvignette ausgehändigt hat, obwohl ich 51 € bezahlt habe, sodass es m.E. nach an einem Verschulden unsererseits fehlt. Müssen wir die 120 € trotzdem bezahlen, damit es nicht noch teurer wird? Herzlichen Dank im Voraus für Ihre Antwort! Mit besten Grüßen Tina Großkurth
Sehr geehrte Frau G.,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
In Ihrem Fall würde ich Ihnen zunächst empfehlen mit der ASFINAG in Kontakt zu treten und nachzufragen, ob eine Kulanzlösung möglich ist. Erfahrungsgemäß bleibt die ASFINAG meistens stur. Eine Ersatzmautaufforderung ist rechtlich nicht bekämpfbar. Erst wenn die ASFINAG das Verfahren an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde abtritt, können Sie ein ordentliches Rechtsmittel einlegen.
In Ihrem Fall lag der Fehler klar in der Sphäre der Tankstellenmitarbeiterin. Auch wenn die Behörde die Meinung vertreten würde, dass Sie die Rechnung nicht ordnungsgemäß kontrolliert haben, kann man dieser entgegenhalten, dass Ihnen der richtige Betrag für eine Monatsvignette abgebucht wurde. Anhand dieser Tatsachen sollte die zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden daher eine Ermahnung aussprechen. Das bedeutet, dass Sie keine Strafe bezahlen müssen. ME stehen in Ihrem Fall die Chancen gut, dass eine Ermahnung gemäß § 45 VStG ausgesprochen wird. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt.
Am besten wir besprechen Ihre Angelegenheit telefonisch kurz durch.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
ich möchte an Ihre Kommentare vom 24.01.2023 und 29.04.2023 anknüpfen. Obwohl ich mich vor Urlaubsantritt über die Mautpflicht in Österreich m.E. gewissenhaft und sorgfältig informiert habe, bin auch ich Opfer der wenigen mautpflichtigen Kilometer auf der A14 (Altach Götzis – Hohenems) bis zur Schweiz (und wahrscheinlich auch zurück) geworden.
Ich bin wirklich sauer. Es wäre doch nur transparent von der ASFINAG einen Hinweis zur A14 und diesem Streckenabschnitt auf die Webseite zu nehmen, wenn es so zahlreiche Betroffene gibt. Ich persönlich finde die Angaben, die man zur A14 findet, schlicht irreführend – um nicht zu sagen unvollständig bzw. sogar falsch… Mir wird es nicht noch einmal passieren, aber als Mautpreller fühle ich mich dennoch nicht.
Welche Ergebnisse konnten Sie bislang erzielen?
Für Ihre Mühen im Voraus vielen Dank!
Sehr geehrter Herr U.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Bis zu diesem Zeitpunkt haben wir noch keine Entscheidung erhalten. Wir bleiben jedoch hartnäckig an der Angelegenheit dran, da Ihr Fall absolut keine Seltenheit ist.
Wenn Sie dagegen auch vorgehen möchten, würden wir Sie dabei gerne unterstützen. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit allerdings nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die unsere Kosten übernimmt.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Guten Tag Herr Hofer,
Ich bin heute ca. 9:45 Uhr über die Grenze nach Bregenz gefahren. Dort habe ich gemerkt, dass ich eine Vignette brauche. Also bin ich direkt die nächste Abfahrt runter gefhafen. Dann habe ich angehalten und eine Vignette per Eilverfahren beantragt. Die Vignette war ab 10:18 Uhr gültig.
Muss ich jetzt mit einem Bußgeld rechnen?
Beste Grüße
Sehr geehrter Herr P.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Der objektive Tatbestand ist bereits erfüllt, wenn Sie im Zeitpunkt der Verwaltungsübertretung keine gültige Vignette an Ihrem Fahrzeug hatten. Auf der subjektiven Tatseite reicht ein fahrlässiges Verhalten aus. Sollten Sie eine Ersatzmautaufforderung erhalten, kann ich Ihnen nur empfehlen, sich mit der ASFINAG in Verbindung zu setzen und nachzufragen, ob eine Kulanzlösung möglich ist. Bitte beachten Sie dabei, dass die ASFINAG nur an bestimmten Streckenabschnitte automatische Überwachungssysteme errichtet hat. Das bedeutet, dass Sie natürlich auch Glück gehabt haben können. Die Erfahrung hat uns gezeigt, dass eine Ersatzmautaufforderung grundsätzlich innerhalb von 2 Wochen – gerechnet vom Tatzeitpunkt – zugestellt wird.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
wir haben ein Schreiben der Asfinag bekommen und sollen eine Ersatzmaut von 120€ bezahlen. Wir haben die Vignette beim Grenzübertritt gekauft, bezahlt und angebracht. Ich habe die Asfinag angeschrieben und um den Nachweis/das Bild gebeten. Ist dies zielführend?
Sehr geehrter Herr H.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Sobald Ihnen die ASFINAG die Beweisbilder übermittelt hat, können Sie relativ leicht erkennen, ob die gegenständliche Verwaltungsübertretung gerechtfertigt ist oder nicht. Sollten Sie sich allerdings sicher sein, dass Sie im Tatzeitpunkt eine gültige Vignette gelöst und ordnungsgemäß angebracht hatten, würde ich Ihnen empfehlen, die erhaltene Ersatzmautaufforderung nicht einzubezahlen. Danach wird ein ordentliches Verwaltungsverfahren eingeleitet. In diesem Verfahren findet ein Beweisverfahren statt und die ASFINAG wird von der belangten Behörde aufgefordert alle zweckdienlichen Beweise vorzulegen.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich auch gerne telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Praschl, mein Bruder hat eine Strafverfügung in Höhe von 350 Euro wegen fehlender Vignette erhalten. Dagegen hat er Einspruch eingelegt, da er keine Ersatzmautaufforderung durch die Asfinag erhalten hat. Nun erging eine Straferkenntnis mit der Ablehnung des Einspruchs. Bei dem Fahrzeug handelt es sich um ein Leasingfahrzeug. Die Ersatzmautforderung ging an das Leasingunternehmen und das würde reichen. Das Leasingunternehmen hat diese aber nicht an mich weitergeleitet. Das kann doch nicht sein, die Zustellung muss doch tatsächlich erfolgt sein. Nach Rückfragen beim zuständigen Bearbeiter bei der österreichischen Behörde hieß es, dass dieses Vorgehen bei Mietfahrzeugen rechtlich in Ordnung und gerichtlich schon überprüft sei. Wie sehen Sie hier die Chancen?
Besten Dank für Ihre Einschätzung
Christine B.
Sehr geehrte Frau B.,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Meines Erachtens ist die Aussage der belangten Behörde falsch! Hintergrund ist, dass die ASFINAG nicht an das Zustellgesetzt gebunden ist. Das bedeutet, dass eine Ersatzmautaufforderung rechtliche gesehen eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist. Eine empfangsbedürftige Willenserklärung wird erst mit dem tatsächlichen Zugang rechtswirksam. Solange sich also die ausgestellte Ersatzmautaufforderung nicht im Machtbereich des Fahrzeuglenker befindet, hat die aufgetragene Frist zur Begleichung der Ersatzmautaufforderung auch noch nicht begonnen und man kann noch immer strafbefreiend iSd § 20 Abs 5 BStMG leisten. Ich kann Ihnen daher nur empfehlen, gegen das erhaltene Straferkenntnis ein Rechtsmittel in Form einer Beschwerde einzulegen.
Sollten Sie dabei Unterstützung benötigen, können Sie sich jederzeit gerne bei mir melden.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
meine Eltern haben auf dem Weg in den Urlaub eine E-Vignette und Tickets bei einer Tankstelle in Österreich gekauft.
Das war das allererste Mal, dass meine Eltern eine E-Vignette gekauft haben.
Die Mitarbeiterin der Tankstelle hat keinen Fahrzeugschein oder ähnliches gefordert und meine Eltern haben auch nichts unterschrieben, dass die Richtigkeit des Kennzeichens bestätigt. Mein Vater hat ihr vorsichtshalber zweimal das Kennzeichen mitgeteilt und sie hat auch noch aus dem Fenster kurz auf das Kennzeichen rausgeschaut und gesagt das passt. Nach dem Bezahlvorgang haben meine Eltern die Bestellbestätigung zusammengefaltet in die Hand gedrückt bekommen und haben in guten Glaubem ihre Fahrt fortgesetzt.. Nach ein paar Kilometern mussten sie feststellen, dass die Mitarbeiter anstatt ein „M“ ein „N“ im Kennzeichen eingetippt hat. Sofort hat meine Mama den Kundenservice von ASFINAG kontaktiert und der Mitarbeiter hat ihr mitgeteilt, sie sollen vorsichtshalber alles nochmal neu kaufen. Also direkt bei der nächsten Tankstelle haben meine Eltern alles nochmal neu gekauft. Hier lief der Verkauf ganz anders ab. Meinen Eltern wurde alles in Ruhe erklärt und sie haben einen Zettel zum Kontrollieren der Richtigkeit des Kennzeichen vorgelegt gekommen und diesen unterschrieben. Ich habe nachträglich auch nochmal den Kundenservice von ASFINAG kontaktiert und ihnen den Ablauf geschildert was vorgefallen war und nun haben meine Eltern noch ein Schreiben zur Ersatzmaut in Höhe von 120,00€ bekommen. Jeglicher Kontakt mit dem Kundenservice und der Tankstelle ist zwecklos gewesen, da sie sagen meine Eltern mussten es kontrollieren. Aber wie kann es sein, dass man bei einer Tankstelle nichts zeigen muss und unterschreiben muss und bei der anderen schon..Denken Sie wir haben eine Chance?
Vielen Dank schonmal und freundliche Grüße
Josipa
Sehr geehrte Frau J.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
In Ihrem Fall würde ich Ihnen zunächst empfehlen mit der ASFINAG in Kontakt zu treten und nachzufragen, ob eine Kulanzlösung möglich ist. Erfahrungsgemäß bleibt die ASFINAG meistens stur. Eine Ersatzmautaufforderung ist rechtlich nicht bekämpfbar. Erst wenn die ASFINAG das Verfahren an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde abtritt, können Sie ein ordentliches Rechtsmittel einlegen. Des Weiteren lag der Fehler im vorliegenden Fall auch nicht in Ihrer Sphäre, sondern wurde von der Tankstellenmitarbeiterin ausgelöst.
Die zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden erachten einen Tippfehler oft als ein geringfügiges Versehen und sprechen daher eine Ermahnung aus. Das bedeutet, dass Sie keine Strafe bezahlen müssen. ME stehen in Ihrem Fall die Chancen gut, dass eine Ermahnung gemäß § 45 VStG ausgesprochen wird. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt.
Am besten wir besprechen Ihre Angelegenheit telefonisch kurz durch.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Hr. Hofer, wir kommen aus Deutschland. Mein Sohn hat sein Auto verkauft, der Käufer wohnhaft in Österreich, sollte das Auto innerhalb einer Woche abmelden, dass er nicht getan hat. Mein Sohn hat eine Zwangsstilllegung erwirkt, doch jetzt kommen Blitzer (konnten wir abwenden, da man den Fahrer angeben kann). Von ASFiNAG kam wegen fehlender Vingnette eine Gebühr von 120€, muss er das wirklich bezahlen? Er hatte bei der ASFiNAG angerufen, die können da nichts machen. Kaufvertrag und Kopie vom Ausweis des Käufers haben wir.
Danke für eine Antwort.
Liebe Grüße
Sehr geehrter Herr E.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Nein! Ihr Sohn kann rechtlich gesehen nicht belangt werden, da gemäß § 20 Abs 1 BStMG nur der Fahrzeuglenker bestraft werden kann. Das bedeutet, dass sich Ihr Sohn auf ein ordentliches Verfahren einlassen soll. In diesem Verfahren übermittelt Ihnen die belangte Behörde sodann eine Lenkererhebung. Bei dieser Lenkererhebung geben Sie einfach die Daten des Fahrzeuglenkers an und danach wird das Verfahren gegen Ihrem Sohn eingestellt.
Wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, kann ich Ihnen auch gerne bei der schriftlichen Ausführung helfen. Ohne einer Rechtschutzverischerung ist es wirtschaftlich nicht sinnvoll, da meine Kosten höher sind.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
mein Freund hat eine Vignette gekauft und er hat irrtümlich geglaubt, dass ich sie bereits auf das Auto geklebt habe.
Jetzt ist er mind. 9 mal auf der Autobahn gefahren. Er hat auch schon eine Rechnung von ca 1000 Euro bekommen und wir befürchten es kommt noch eine.
Gibt es eine Chance auf eine Reduzierung der Strafe,weil man irrtümlich nicht gewusst hat,dass die Vignette noch nicht am Auto ist?
Vielen Dank !
Sehr geehrte Frau G.,
in der Mautordnung (Version 69/2022) ist geregelt, dass im Falle der Benutzung des mautpflichtigen Straßennetzes ohne gültige Vignette maximal drei Ersatzmautforderungen zu je € 120,00 pro Kraftfahrzeug zu stellen sind – vorausgesetzt, die Kontrollen haben innerhalb von 30 Tagen stattgefunden. Für alle darüberhinausgehenden Fälle ist keine Ersatzmaut zu entrichten.
Mehrfachbestrafungen für gleichartige Delikte, die insgesamt unverhältnismäßg hohe Strafen zur Folge haben, sind nach meiner Rechtsauffassung vor allem im Hinblick auf die EU-Rechtsordnung generell unzulässig.
Sollte Ihr Freund eine Rechtsschutzversicherung haben, kann ich diese Strafen gerne bekämpfen. Nehmen Sie diesfalls bitte direkt Kontakt mit meiner Kanzlei auf und übermitteln Sie alle Unterlagen, dann prüfe ich den Fall im Detaill.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Hallo Herr Hofer,
ich habe gestern 2x Streckenmaut und die 10 Tagesvignette gekauft.
Bin gestern am Brenner nach Österreich gefahren und heute zurück nach Italien.
Habe aber erst heute gesehen, dass die Vignette erst ab 21.06 geht wenn das Kaufdatum online der 3.6 ist.
Habe der ASFINAG gemailt dass dies ein Fehler ist und sie gebeten dies zu berichtigen.
Ich kann ja beweisen, dass wenn ich die Streckenmaut 2x bezahle und z.B. vor Kufstein geblitzt wurde, dass ich für diesen Zeitraum die Vignette gebraucht hätte?
Bekomme ich jetzt eine Strafe?
Sehr geehrte Frau G.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen weiterhelfen.
Sie sind leider in die Wartefristfalle getappt. Beim Kauf eines digitalen Produkts kommt es zu einer gesetzlichen Wartefrist (FAGG). Bei der ASFINAG beträgt diese Wartefrist sogar 18 Tage. Diese 18 – tägige „Wartefrist“ der ASFINAG ist weder unionsrechtlich geboten noch beruht sie auf dem nationalen Umsetzungsgesetz (FAGG -14 Tage). Diese geltende Regelung entspricht lediglich der in der Mautordnung in Anspruch genommenen Ermächtigung iSd § 15 Abs 2 Z 8 BStMG. Man kann klar erkennen, dass in der „Wartefrist“ eine etwas mutlose und den Verbraucher nicht gerade dienliche Regelung, die triftige Sachgründe vermissen lässt, trifft.
Ich konnte bereits für zahlreiche meiner Mandanten, die mit der gleichen Situation konfrontiert waren, eine Ermahnung erreichen. Das bedeutet, dass Sie keine Strafe bezahlen müssen. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit jedoch nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt. Des Weiteren müssten Sie sich auf ein ordentliches Verwaltungsverfahren mit einer Mindeststrafe von EUR 300,00 einlassen. Erst in diesem Stadium können wir bei der belangten Behörde einwenden, dass Sie ordnungsgemäß eine Vignette entrichtet haben und keine Mautprellerei vorliegt. Darüber hinaus sind Sie vom Kauf nicht zurückgetreten.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne jederzeit telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Hallo Herr Hofer,
ich habe gestern in Deutschland an der Tankstelle 2 10 Tages-Vignetten erworben. Eine sollte ab sofort gültig, die Andere ab dem 07.06 gültig sein.
Die für den 07.06 wurde korrekt und vor Ort gelocht. Die für gestern (26.05) von einem vorbereiten Stapel genommen.
Leider habe ich die für den 26.05 nicht genau angesehen und mir ist erst in Slowenien aufgefallen (bei Tageslicht) dass diese auf den 26.06. gelocht ist.
Ich habe eben auch deswegen bei der ASFINAG angerufen aber man konnte mir dort nicht weiterhelfen.
Macht es Sinn hier gegen eine Ersatzmaut Einspruch einzulegen?
Wenn man mit den Belegen Einspruch einhebt, wird dann automatisch das Bußgeldverfahren eingeleitet oder hat man im Falle einer Ablehnung des Einspruches trotzdem nur die Ersatzmaut zu zahlen?
Vielen Dank
Sehr geehrter Herr W.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Eine Ersatzmautaufforderung ist rechtlich nicht bekämpfbar. Erst wenn Sie die Ersatzmautaufforderung nicht fristgerecht einbezahlen, tritt die ASFINAG das Verfahren an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ab. In der geltenden Mautordnung findet sich der Hinweis, dass die Klebevignette vor Anbringung kontrolliert werden muss. In Ihrem Fall handelt es sich zwar um einen Fehler, der von der Tankstellenmitarbeiterin ausgelöst wurde, jedoch hätten Sie die Klebevignette nochmals kontrollieren müssen. Wenn wir in Ihrem Fall einen Einspruch erheben, können wir nur versuchen, die belangte Behörde davon zu überzeugen, dass es sich um ein geringfügiges Versehen gehandelt hat. Ob eine Ermahnung dann ausgesprochen wird, bleibt abzuwarten. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Hallo
Bin leider Heute 25.6.2023 auf die Autobahn Gratkorn Nord ohne Vignette aufgefahren.
Fuhr Gratkorn Süd wieder ab.
Droht mir eine Zahlung
Wenn ja wann
Oder habe ich vielleicht auch Glück gehabt
Dank
LG
Sehr geehrter Herr M.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Zunächst kann ich Ihnen nur empfehlen mit der ASFINAG in Kontakt zu treten und nachzufragen, ob Ersatzmautaufforderungen anhängig sind. Bitte beachten Sie dabei, dass die ASFINAG nur an bestimmten Streckenabschnitte automatische Überwachungssysteme errichtet hat. Das bedeutet, dass Sie natürlich auch Glück gehabt haben können. Die Erfahrung hat uns gezeigt, dass eine Ersatzmautaufforderung grundsätzlich innerhalb von 2 Wochen – gerechnet vom Tatzeitpunkt – zugestellt wird.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen. Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie uns gerne jederzeit telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
meinen Sachverhalt hatte ich hier bereits am 13.04.2023 geschildert. Die Asfinag war nicht bereit Kulanz walten zu lassen – wie in vielen anderen hier geschilderten Fällen auch. Auf Ihre Empfehlung hin habe ich die Ersatzmaut fristgerecht Ende April bezahlt. Die Asfinag selbst hatte mich darauf hingewiesen, dass die Ersatzmaut zur Fahrt am selben Tag und am nächsten Tag berechtigt. Am ersten Tag bin ich hingefahren und am nächsten Tag zurück. Die am Tag der Hinfahrt nachträglich gekaufte Vignette war also obsolet. Allerdings weigert sich jetzt die Asfinag die Vignettengebühr zurück zu erstatten. Zumal dieser Sachverhalt offensichtlich kein Einzelfall ist, halte ich dieses Gebahren von der Asfinag für absolut dreist, es wird einfach beides kassiert. Ob das in Europa rechtens ist stelle ich zunächst dahin, aber ist das so in Österreich tatsächlich rechtens?
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Poppe
Sehr geehrter Herr P.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei wieder weiterhelfen.
Ich kann Ihren Unmut absolut nachvollziehen. Es handelt sich leider im gegenständlichen Fall nicht um ein fortgesetzten Delikt, sodass die ASFINAG jede Fahrt bestrafen kann. Früher befand sich in der Mautordnung der Hinweis, dass die ASFINAG innerhalb eines Monats (nur) 3 Ersatzmautaufforderungen ausstellen darf. Im Jahr 2022 hat der Verwaltungsgerichtshof bedauerlicherweise eine Rechtsprechung erlassen, die besagt, dass jeder Verkehrsteilnehmer vor Benützung der Autobahn ins Vignettenregister Einsicht nehmen kann/muss, weshalb jede Fahrt eine Verwaltungsübertretung darstellt. Meines Erachtens ist diese Rechtsprechung absolut lebensfremd, da kein Verkehrsteilnehmer vor der Inbetriebnahme seines KFZ alle technischen Funktionen überprüft und gerade deshalb auch nicht in das Vignettenregister Einsicht nehmen wird. Sollten Sie daher nicht mehr als 3 Ersatzmautaufforderungen erhalten, kann ich Ihnen bedauerlicherweise nur empfehlen, die erhaltenen Ersatzmautaufforderungen fristgerecht einzubezahlen.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich jederzeit telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
danke für Ihren Blogpost. Ich bin etwas irritiert, da ich nun einen Brief über eine Ersatzmaut ihv 120 Euro erhalten hab. Allerdings habe ich an dem gleichen Tag Maut am Vorarlbergtunnel bezahlt. Ist dadurch nicht automatisch die Maut für die Nutzung aller Autobahnen in Österreich abgegolten?
Danke!
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr W.,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
In Österreich ist es nämlich so, dass man neben der normalen Jahresvignette für bestimmte Streckenabschnitte eine zusätzliche Maut bezahlen muss (konkret für die A 9 Pyhrn Autobahn, A 10 Tauern Autobahn, A 11 Karawanken Autobahn, A 13 Brenner Autobahn und S 16 Arlberg Schnellstraße). Sollte die Ersatzmautaufforderung nicht fristgerecht einbezahlt werden, tritt die ASFINAG das Verfahren an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ab, die dann ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von EUR 300,00 einleitet.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen. Sollten weitere Fragen haben, können Sie sich gerne bei mir telefonisch melden.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Mag. Hofer, meine Mutter hat Anfang des Jahres eine Vignette gekauft, diese aber vergessen Aufzukleben und in Ihrer Brieftasche mitgeführt. (Rechnung hat Sie noch) Nun ist Sie bereits 6 Mal auf der Autobahn gefahren und hat Angst das eine Strafe kommt. Wie soll sie sich verhalten? Eventuell Selbstanzeige? Bzw. mit welcher Strafe kann Sie rechnen. Vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Mit freundlichen Grüßen Andreas
Sehr geehrter Herr A.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Zunächst kann ich Ihnen nur empfehlen mit der ASFINAG in Kontakt zu treten und nachzufragen, ob Ersatzmautaufforderungen anhängig sind. Bitte beachten Sie dabei, dass die ASFINAG nur an bestimmten Streckenabschnitte automatische Überwachungssysteme errichtet hat. Eine Klebevignette ist leider erst gültig, wenn Sie ordnungsgemäß an der Windschutzscheibe aufgeklebt ist (Kontrollierbar).
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen. Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie uns gerne jederzeit telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
vielen Dank, dass Sie Fragen und Kommentare zu diesem Thema zulassen,
Ich habe mir einen Mietwagen für 1 Woche genommen um meinen Urlaub zu verbringen, der Vermieter hat mich vertröstet, dass ich frei fahren kann und dass alle Vignetten bereits bezahlt sind, ich bin von Graz nach Salzburg gefahren,
diese Woche schickte mir die Autovermietung eine zusätzliche Rechnung, mit der Aufforderung zu bezahlen:
Strafe – Fahren auf einer freien Spur ohne ordnungsgemäße Bezahlung der Maut
Als ich sie anrief und nach dem Grund fragte, behaupteten sie, dass die bezahlte Vignette keine Tunnel beinhaltet und ich sie deshalb selbst hätte bezahlen müssen,
Ist das möglich? Haben sie das Recht, mich zu bitten, dafür zu bezahlen, wenn sie bereits erwähnt haben, dass alle Vignetten im Auto enthalten waren,
danke
Sehr geehrter Herr N.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Die erste Frage, die sich bei Ihnen zunächst stellt ist, ob die Aussage des Vermieters noch eine andere Person wahrgenommen hat. Wenn der Vermieter Ihnen diese Information ausdrücklich gegeben hat, muss dieser grundsätzlich die erhaltene Strafe zahlen; allerdings ist die Aussage des Vermeiters sehr „oberflächig“. Bitte schauen Sie sich ebenfalls noch die AGBs des Vermieters an, da sich dort oft spezielle Klauseln „Zahlungspflicht bei Strafen“ finden.
In Österreich ist es nämlich so, dass man neben der normalen Jahresvignette für bestimmte Streckenabschnitte eine zusätzliche Maut benötigt (A 9 Pyhrn Autobahn, A 10 Tauern Autobahn, A 11 Karawanken Autobahn, A 13 Brenner Autobahn und S 16 Arlberg Schnellstraße). Sollte die Ersatzmautaufforderung nicht fristgerecht einbezahlt werden, tritt die ASFINAG das Verfahren an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ab, die dann ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von EUR 300,00 einleitet. Rechtlich gesehen, kann nur der Autolenker belangt werden, nicht der Zulassungsbesitzer.
Sollten Sie weitere Fragen bzw. eine Hilfe benötigen, können Sie sich gerne bei mir telefonisch melden.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Hallo Herr Mag. Hofer,
am 12.4. habe ich online eine 10-Tagesvignette über main Asfinag Kundenkonto gekauft. Meine Freundin und ich sind uns eigentlich sicher, dass wir das Kennzeichen richtig eingegeben hatte, im Nachgang habe ich jetzt gesehen, dass ein Buchstabe des Kennzeichens fehlte.
Aufgrund einer automatischen Kontrolle haben wir nun eine Ersatzmaut Rechnung über 120 Eur erhalten. Das interessante: ca. 40 Min. nach der Kontrolle sind wir durch die Sondernautstelle Schönberg (Brenner) gefahren – hier habe ich die digitale Streckenmaut Flex verwendet. Damit lässt sich m. E. nachvollziehbar belegen, dass ich nicht etwa mit einem anderen Fahrzeug die Zeitmaut prellen wollte, sondern die Maut vorschriftsmäßig entrichtet habe.
Besteht in meinem Fall eine Chance, dass es nur zu einer Verwarnung kommt?
Übrigens: der Kennzeichen Fehler ist und diese Woche schon wieder passiert – und wir können nicht nachvollziehen, wie. Mein Kennzeichen ist eigentluchvin meinem Kundenkonto hinterlegt – alleine schon für die Video-Streckenmaut. Mir ist es daher schleierhaft, wie es zu der zweimaligen fehlerhaften Erfassung – oder Vorbelegung? – kommen konnte…
Vielen Dank im Voraus
Orfeo Maus
Sehr geehrter Herr M.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
In Ihrem Fall handelt es um einen klassischen Tippfehler. Bei einem klassischen Tippfehler – Zahlendreher oder Buchstabenfehler – , erachtet dies die belangte Behörden häufig nur als ein geringfügiges Versehen, weshalb ich oft für meine Mandanten eine Ermahnung erwirken konnte.
Eine Ersatzmautaufforderung ist rechtlich nicht bekämpfbar. Erst wenn Sie die Ersatzmautaufforderung nicht fristgerecht einbezahlten, tritt die ASFINAG das Verfahren an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ab. Es wird sodann ein ordentliches Verwaltungsverfahren mit einer Mindeststrafe von € 300,00 eingeleitet. In diesem Verfahren können wir dann ein ordentliches Rechtsmittel in Form eines Einspruchs einlegen. Die Erfolgschancen schätze ich in Ihrem Fall gut ein, dass statt einer Geldstrafe eine Ermahnung ausgesprochen wird.
Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit allerdings nur, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne telefonisch kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Guten Tag,
Leider wurde meine Jahresvignette beim Scheibentausch vom Techniker übersehen und entsorgt. Mir ist es erst drei Wochen später aufgefallen. Jetzt habe ich eine digitale Jahresvignette aber auch schon vier Ersatzmautforderungen, da ich tgl. Autobahn fahre werden es evtl. Noch mehr. Die Jahresvignette für mein Auto wurde also zweimal bezahlt und es liegt absolut kein Betrugsversuch vor sonder eine doppelte Unachtsamkeit. Alles ist belegbar mit Rechnungen usw., Nur die Klebevignette gibt es nicht mehr. Am Telefon blieb die ASFINAG stur, kann das rechtens sein???
Vielen Dank
Sehr geehrter Herr F.,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Die ASFINAG bleibt meistens stur. Eine Ersatzmautaufforderung ist rechtlich nicht bekämpfbar. Erst wenn Sie die Ersatzmautaufforderung nicht fristgerecht einbezahlen, tritt die ASFINAG das Verfahren an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ab. Erst in diesem Verfahren können wir ein ordentliches Rechtsmittel in Form eines Einspruchs einlegen. In Ihrem Fall haben Sie den objektiven Tatbestand – ohne gültiger Vignette im Tatzeitpunkt – verwirklicht. Auf der subjektiven Seite reicht ein fahrlässiges Verhalten aus. Die Maut wurde von Ihnen ordnungsgemäß bezahlt, allerdings war dies nicht kontrollierbar. An dieser Stelle sollten wir meines Erachtens ansetzen. Die Maut wurde ordnungsgemäß entrichtet und der ASFINAG ist kein Schaden entstanden. Wie hoch die Erfolgschancen sind, ist in diesem Fall schwer abzuschätzen.
Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt.
Sollten Sie weitere Fragen haben, könne Sie sich gerne bei mir telefonisch melden.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Hallo,
trotz angebrachter und gültiger Vignette habe ich Post bekommen , soll Ersatzmaut 120,00 Euro bezahlen.
A14 an Ostern.
Sehr geehrter Herr K.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Grundsätzlich ist die A14 von Hörbranz bis Hohenems nicht mautpflichtig, sofern man die Autobahn spätestens an der Anschlussstelle Hohenems verlässt. Bitt beachten Sie allerdings dabei, wenn Sie aus der Schweiz kommen bzw. in der Navi-App nicht „mautpflichtige Strecken umfahren“ eingestellt haben, werden Sie bedauerlicherweise oft noch auf mautpflichtige Abschnitte gelotst. Die ASFINAG hat nämlich zwischen Altach und Hohenems eine automatische Vignettenkontrolle installiert.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Hallo, ich bin am 12. April zurück vom Urlaub durch Österreich. Bin durch die Vignettenerfassung durch. Zu dieser Zeit hatte ich die Vignette leider noch nicht gekauft🙈. Jetzt habe ich heute einen Brief bekommt mit 120 Strafe. Die Vignette ist noch am Auto dran. Hab ich da Chancen? Danke und Viele Grüße
Sehr geehrte Frau Hoti,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Im Zeitpunkt der Vignettenerfassung hatten Sie keine gültige Vignette ordnungsgemäß an Ihrem Fahrzeug angebracht. Dadurch haben Sie den objektiven Tatbestand verwirklicht. Auf der subjektiven Seite reicht ein fahrlässiges Verhalten aus. Aufgrund Ihres geschilderten Sachverhalts kann ich Ihnen daher nur empfehlen, die erhaltene Ersatzmautaufforderung fristgerecht einzubezahlen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
wir waren über Ostern in der schönen Wildschönau und da der Ort direkt hinter der Grenze gut über das Landstraßennetz zu erreichen ist, habe ich mir die Maut gespart.
Ich habe das auch so ins Navi eingetragen und mit den anderen Mitfahrern abgesprochen.
Jetzt habe ich ein nettes Briefchen zur Nichtbezahlung der Maut auf der A12 bei Kirchbichl Langenkampfen erhalten.
Meiner Meinung nach war ich aber nur bis Kufstein auf der Autobahhn und bin dann genau aus dem Grund der Vignettenpflicht auf die Landstraße gefahren.
Sehen Sie eine Chance hiergegen vorzugehen?
Die Feststellung erfolgte durch eine automatische Vignettenkontrolle.
Viele Dank im Voraus!
Mit freundlichen Grüßen,
Luca Friedrich
Sehr geehrter Herr F.,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Ich gehe davon aus, dass Sie von der ASFINAG eine Ersatzmautaufforderung in der Höhe von EUR 120,00 erhalten haben. Sollten Sie diese Ersatzmautaufforderung nicht erhalten und derzeit schon mit einer Strafe in der Höhe von EUR 300,00 konfrontiert sein, empfiehlt sich immer ein Einspruch dagegen. Sie waren zwar in einem Irrtum befangen und haben absolut keinen Vorsatz gehabt, die Maut zu prellen, jedoch reicht für die Begehung einer Mautübertretung bereits ein fahrlässiges Verhalten aus. Aufgrund Ihres geschilderten Sachverhalts kann ich Ihnen bedauerlicherweise nur empfehlen, die erhaltene Ersatzmautaufforderung einzubezahlen.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Hallo Herr Hofer,
uns ist leider auch unabsichtlich das Schicksal ereilt an der Autobahnstrecke a14. Wir sind unwissend (da google einen Standardmäßig über Altach schickt) scheinbar eine Ausfahrt nach Hohenems runter und haben nun eine Aufforderung erhalten 120 Euro zu zahlen. Vermutlich bekommen wir das gleiche auch für die Rückreise. Für mich wirkt das Ganze wirklich nach gezielter „Abzocke“, da es hier um wenige Kilometer geht und es nicht wirklich gut zu erkennen ist.
Sie hatten am 24. Januar 2023 in einem Kommentar geschrieben, dass sie die Zulässigkeit der Ersatzmaut an dieser Strecke überprüfen wollen. Haben sie hier schon Neuigkeiten? Kann man hier erfolgversprechend Einspruch einlegen?
Vielen Dank und Grüße
Mikko Fiorani
Sehr geehrter Herr F.,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Leider kann ich Ihnen in diesem Fall noch keine Antwort geben, allerdings bleiben wir weiterhin an der Sache dran. In Ihrem Fall kann ich Ihnen daher grundsätzlich nur empfehlen, die erhaltene Ersatzmautaufforderung einzubezahlen. Das Problem ist nämlich, dass Sie den objektiven (ohne gültiger Vignette im Tatzeitpunkt) und subjektiven (Fahrlässigkeit) Tatbestands der Mautprellerei gemäß § 20 BStMG erfüllt haben. Am besten Sie schreiben wir auf meine E-Mail Adresse ein kurzes Mail mit Ihrer Telefonnummer und wir besprechen Ihre Sache gemeinsam durch. Ich habe schon eine Idee wie wir es versuchen könnten, jedoch möchte ich nochmals festhalten, dass die Erfolgschancen nicht hoch sind. Wir werden aber alles versuchen, um das beste Ergebnis für Sie zu erzielen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
Rechtsanwaltskanzlei Hofer
Sehr geehrter Herr Hofer
Ich bin bei Admont auf die Falsche Abfahrt gefahren und stand plötzlich vor der Mautstelle A9 Übelbach. Ich fuhr auf den Mitarbeiterparkplatz vor der Mautstelle und ging in das Gebäude. Es standen 3 Mitarbeiter draussen 2 Damen ein Herr ich ch erzählte ihnen von meinem
Problem und das das Navi anzeigt ich kann erst in 30 min umdrehen , worauf der Mitarbeiter sagte ist kein Problem ich soll zum Schranken fahren er macht mir auf und ich soll dann nach 60 m rechts Abbiegen unter der Autobahn durchfahren und wieder zurück was ich auch machte. Jetzt habe ich eine Zahlungsaufforderung für eine Ersatzmaut bekommen und ich finde das nicht gerecht.
Sehr geehrter Herr K.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Zunächst kann ich Ihnen nur empfehlen mit der ASFINAG in Kontakt zu treten und nachzufragen, ob eine Kulanzlösung möglich ist. Erfahrungsgemäß bleibt die AFINAG allerdings stur. Das Problem ist nämlich, dass eine Ersatzmautaufforderung rechtlich nicht bekämpfbar ist. Das bedeutet, dass Sie kein Rechtsmittel dagegen einlegen können. In Ihrem Fall müssten Sie sich auf ein ordentliches Verfahren einlassen. Die Erfolgsaussichten erachte ich nur dann für gut, wenn Sie die Personen von der ASFINAG genau beschreiben können, sodass die ASFINAG im Rahmen des Beweisverfahrens die Personen ausfindig machen kann, die Ihnen diese Auskunft gegeben haben. Die Erfolgschancen liegen daher bei knapp 50 %, dass ein Ermahnung ausgesprochen wird. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen. Sollten Sie weitere Fragen haben können Sie mich gerne telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
ich bin auf dem mautfreien Abschnitt der A14 aus Versehen zu weit gefahren. Aufgrund meines Umzugs war die deutsche Zulassungsadresse nicht mehr aktuell, aber ich hatte einen Nachsendeauftrag. Das als Einschreiben versendete Informationsschreiben der ASFINAG mit der Rechnung der Ersatzmaut über 120,00 € (die ich umgehend bezahlt hätte) habe ich nachweislich nicht erhalten und konnte daher die Ersatzmautforderung nicht begleichen. Trotz Nachsendeauftrag wurde nicht zugestellt. Ich habe mehrfach mit der ASFINAG telefoniert und Mails geschrieben und den Fall geschildert. Nach widersprüchlichen Angaben und vielen nicht beantworteten Mails wurde mir mitgeteilt, dass der Fall bereits an die „zuständige Behörde“ weitergeleitet wurde, die mir aber auch trotz mehrmaliger Nachfrage nicht genannt wurde.
Ich habe dann selbstständig die Bezirkshauptmannschaften ausgemacht und dort nachgefragt aber auch 3 Wochen nach der Auskunft der ASFINAG, sie hätten den Fall weitergeleitet, teilt mir die Behörde mit, dass nichts vorliegt.
Als Laie finde ich es rechtlich fragwürdig, dass offensichtlich der Grund, warum die Ersatzmaut nicht bezahlt wurde (oder nicht bezahlt werden konnte), überhaupt keine Rolle spielt. Jetzt ist die Mindeststrafe fast 3 Mal so hoch ohne dass ich jemals die Chance gehabt hätte, zu zahlen, was meinem Gerechtigkeitsempfinden nicht entspricht.
Mir wurden durch die Bezirkshauptmannschaft die Auskünfte gegeben, dass bei dem ersten Informationsschreiben der Bezirkshauptmannschaft über ca. 300 € kein Einspruch möglich ist sowie, dass die Strafe auch in einem ordentlichen Verfahren nicht auf die ursprünglichen 120 € reduziert werden wird. Auch das empfinde ich nicht als gerecht, da ich die Nicht-Zahlung ja eindeutig nicht zu verantworten habe.
Stimmen diese Auskünfte der Bezirkshauptmannschaft, dass es keinen Weg zurück zu den 120,00 € gibt? Wie sehen Sie meine Chancen in einem ordentlichen Verfahren oder würde Sie empfehlen, die 300 € direkt zu zahlen?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Freundliche Grüße
Christoph von Babo
Sehr geehrter Herr B.,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung gehe ich davon aus, dass Sie eine Anonymverfügung von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde erhalten haben. Eine Anonymverfügung ist rechtlich nicht bekämpfbar. Erst wenn Sie die auferlegte Frist ablaufen lassen, leitet die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ein ordentliches Verfahren ein. In diesem Verfahren erhalten Sie dann eine Strafverfügung. Gegen eine Strafverfügung können Sie ein ordentliches Rechtsmittel in Form eines Einspruchs einlegen. Die Erfolgschanen erachte ich in Ihrem Fall für gut, dass Sie (nur) die EUR 120,00 bezahlen müssen. Es ist rechtlich nämlich so, dass die ASFINAG nicht an das Zustellgesetz gebunden ist. Daraus folgt, dass eine Ersatzmautaufforderung rechtlich gesehen eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist. Das Unterbleiben einer Aufforderung (Ersatzmautaufforderung) gemäß § 19 BStMG hat die Folge, dass die Frist für die Bezahlung der Ersatzmaut nicht in Gang gesetzt wird, womit die Möglichkeit besteht, gegebenenfalls die Ersatzmaut noch im Zuge des Strafverfahrens „fristgerecht“ zu bezahlen, um damit die Straflosigkeit im Sinne des § 20 Abs. 5 BStMG zu bewirken.
Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit allerdings nur, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt.
Sollten Sie weitere Fragen haben können Sie mich gerne telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Lieber Herr Hofer,
man findet bei der ASFINAG nirgendwo Informationen wann eine Vignette bezahlt werden muß.
Zu meinem Fall: Ich bin ohne Vignette auf der A9 gefahren und habe erst danach innerhalb von 60 Minuten
eine Vignette online gekauft, ich war der Meinung, daß man sie auch nachträglich kaufen kann.
Jetzt habe ich aber trotzdem eine Rechnung über 120,– Euro für „Ersatzmaut“ erhalten.
Um nicht noch Zahlungsfristen zu überschreiten, habe ich erstmal gezahlt.
In Ungarn (wo ich wohne) und Deutschland (wo ich Staatsbürger bin), kann man Maut auch nachträglich bezahlen, ich
bin lediglich für 57 Minuten ohne bezahlte Vignette auf der A9 unterwegs gewesen.
Habe ich eine Chance mein Geld zurück zu forden?
Viele Grüße
Michael Brietzke
Sehr geehrter Herr B.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung kann ich Ihnen leider nur empfehlen, die erhaltene Ersatzmautaufforderung fristgerecht einzubezahlen. Es ist rechtlich nämlich so, dass im Zeitpunkt der Aufzeichnung durch die automatischen Überwachungskameras der ASFINAG keine gültige Vignette an Ihrem Fahrzeug angebracht war. Dadurch haben Sie den objektiven Tatbestand einer Mautprellerei gemäß § 20 BStMG erfüllt. Auf der subjektiven Tatseite wird kein Vorsatz verlangt, sondern es reicht ein fahrlässiges Verhalten aus. Angesichts dieser Umstände kann ich Ihnen nur empfehlen, die erhaltene Ersatzmautaufforderung fristgerecht einzubezahlen. Es besteht zwar die Möglichkeit in einem ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren eine Ermahnung gemäß § 45 VStG anzustreben, jedoch erachte ich die Erfolgschancen, dass eine Ermahnung ausgesprochen wird bei knapp 50%. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit allerdings nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt.
Sollten Sie weitere Fragen haben können Sie mich gerne telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
ich bin Deutscher, fahre selten nach Österreich – aber bisher eigentlich gerne. Vor vier Wochen auf der Fahrt von München nach Wien passierte es mir zum ersten Mal auf der österreichischen Autobahn, dass mir erst nach langer Strecke in der Gegend von Amstetten das Versäumnis einfiel, rechtzeitig eine Vignette zu besorgen. Habe dann sofort an der nächsten Ausfahrt an der Tankstelle eine Vignette gekauft, am Fahrzeug ordnungsgemäß angebracht, bin zurück auf die Autobahn und weitergefahren nach Wien. Heute ist das Schreiben der Asfinag über eine Ersatzmaut über 100 € zzgl. 20 € Gebühr eingetroffen, Verstoß festgestellt auf der A25 bei Wels, „Feststellung der Übertretung durch AVK OKS 707“, was immer das bedeuten mag. Für die gekaufte Vignette habe ich mir selbstverständlich den Zahlungsbeleg mit Datum und Uhrzeit vom selben Tag als Nachweis aufgehoben. Es handelt sich um eine einzelne Fahrt und die Vignette wurde unverzüglich nacherworben. Nach meinem Verständnis liegt hier keine „Mautprellerei“ vor. Muss/soll ich die Strafe bezahlen?
Ganz nebenbei stellt sich mir die Frage, warum kann die Asfinag zwar einen Vignettenverstoß digital bei Wels feststellen, für die Weiterfahrt nach Wien mit Vignette mit demselben Fahrzeugkennzeichen jedoch nicht? Was ich darüber denke, brauche ich hier wohl nicht weiter ausführen.
Nebenbei, das Fahrzeug ist auf die Firma zugelassen, das Schreiben wurde der Firma zugestellt, in der ich angestellt bin. Der Asfinag ist somit nicht bekannt, wer am betreffenden Tag das Fahrzeug gelenkt hat. Kann im Zweifel die Firma als Fahrzeughalter haftbar gemacht werden, wenn die Firma den Fahrer namentlich nicht benennen kann, weil das Fahrzeug von mehreren Angestellten genutzt wird und daher tatsächlich selbst gar nicht weiß, wer da gefahren ist? Ist nur so ein Gedanke, aber mal im Ernst, selbst wenn, ich würde lieber die Strafe zahlen, als Ärger mit meinem Chef zu bekommen oder sonst was zu riskieren.
Für Ihre Mühe vielen Dank im Voraus!
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Poppe
Sehr geehrter Herr P.,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Zunächst kann ich Ihnen nur empfehlen mit der ASFINAG in Kontakt zu treten und nachzufragen, ob eine Kulanzlösung möglich ist. Eine Klebevignette ist erst gültig, wenn Sie ordnungsgemäß an der Windschutzscheibe aufgeklebt ist. Im Zeitpunkt der automatischen Kontrolle der ASFINAG befand sich auf Ihrer Windschutzscheibe keine gültige Vignette, sodass Sie eine Verwaltungsübertretung dadurch begangen haben. Ich kann Ihren Unmut nur zu gut verstehen. In der Vergangenheit hatte ich schon zahlreiche Mandanten, denen das Gleiche passiert ist. Eine Ersatzmautaufforderung ist rechtlich nicht bekämpfbar. Sie müssten sich auf ein Verwaltungsverfahren einlassen, um ein ordentliches Rechtsmittel einlegen zu können. Die Erfolgschancen, dass eine Ermahnung statt einer Geldstrafe ausgesprochen wird erachte ich bei knapp 50%. Eine Ermahnung würde bedeuten, dass Sie keine Geldstrafe bezahlen müssten. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit allerdings nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen. Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie uns gerne telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
leider haben wir nach einer Urlaubsfahrt eine Strafe wegen angeblich fehlender Vignette bekommen. Allerdings haben wir definitiv eine gültige Vignette an der Windschutzscheibe gehabt. Dies lässt sich nur durch eine starke Verschmutzung der Scheibe durch Sand erklären. Einen Kaufbeleg haben wir leider nicht mehr, aber Fotos die die Vignette an der Scheibe belegen.
Macht es Sinn gegen die Strafe vorzugehen, oder müssen wir die Strafe wegen unterlassener Reinigung akzeptieren?
Vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Koch
Sehr geehrter Herr K.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
In Ihrem Fall würde ich Ihnen empfehlen gegen die erhaltene Strafe rechtlich vorzugehen. Erst wenn Sie die erhaltene Ersatzmautaufforderung nicht einbezahlten, tritt die ASFINAG das Verfahren an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ab. In diesem Verfahrensstadium wird dann ein Beweisverfahren eingeleitet und die ASFINAG muss alle gesammelten Beweise vorlegen. In diesem Stadium sollte uns dann der Beweis gelingen, dass Sie ordnungsgemäß eine Vignette erworben haben.
Wirtschaftlich ist die Angelegenheit jedoch nur sinnvoll, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten bezahlt.
Am besten Sie kontaktieren mich telefonisch und wir besprechen Ihre Angelegenheit durch.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
Ich bin seit Jahresanfang mit meinem PKW bis heute ohne Vignette auf der Autobahn gefahren, ich habe ganz einfach vergessen diese zu kaufen und das ist mir leider erst Heute aufgefallen….
Ich habe bis jetzt noch keinen Brief erhalten, glaube aber das ich bis Heute bestimmt an 5 oder 6 Tagen verschiedenen auf der Autobahn gefahren bin.
Meine Frage ist nun ob ich für jeden Tag eine Strafe bekomme und wenn ja ob man da Rechtlich etwas dagegen machen kann da ich einfach nie eine hatte und diese einfach vergessen hab…
Vielen Dank für Ihre Unterstützung!
Mit freundlichen Grüße
Sehr geehrter Herr F.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Ich würde Ihnen zunächst einmal empfehlen, dass Sie mit der ASFINAG Kontakt aufnehmen und eruieren, ob mögliche Ersatzmautaufforderung gegen Sie anhängig sind (übers KFZ Kennzeichen).
Im Verwaltungsstrafrecht gibt es gegenüber dem normalen Strafrecht das sogenannte Kumulationsprinzip. Das bedeutet, dass wenn mehrere Verwaltungsübertretungen zusammentreffen, die Strafen nebeneinander zu verhängen sind. Diese Regelung nennt man Kumulationsprinzip gemäß § 22 VStG. Dieses Prinzip führt in der Praxis zu massiven Problemen. Es gibt jedoch zwei Ausnahmen von dieser Regelung, nämlich das Dauerdelikt und das fortgesetzten Delikt. Darunter kann man sich vorstellen, wenn mehrere Einzelhandlungen begangen werden, die jedoch eine Einheit bilden und wird durch alle Einzelhandlungen nur eine Verwaltungsvorschrift verletzt, dann soll auch nur eine einzige Strafe verhängt werden. Die Einzelhandlungen bilden eine Einheit, wenn eine Gleichartigkeit der Begehungsform, ein zeitlicher Zusammenhang, eine Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände oder eine Ausnutzung derselben Gelegenheit vorliegen.
Das Problem an der ganzen Geschichte ist, dass der VwGH im Jahr 2022 erst eine neue Rechtsprechung erlassen hat, in der er ausdrücklich festhält, dass jede Fahrt einzeln zu bestrafen ist. Begründet hat dies der VwGH damit, dass es ein sogenanntes Vignettenevidenzregister gibt und jeder Fahrzeugnutzer bevor er einen mautpflichtigen Streckenabschnitt befährt, schauen muss, ob er eine gültige Vignette besitzt. Meines Erachtens verfehlt die gegenständliche Rechtsprechung die Lebenswahrheit, da die ASFINAG oft Monate lang braucht, um den Fahrzeuglenkern die Ersatzmautaufforderung zu übermitteln. Gerade in dieser Zeitspanne kommt es zu zahlreichen unbewussten Verwaltungsübertretungen. Ich habe bereits zahlreiche Mandanten denen dasselbe passiert ist und werde gegenwärtig versuchen eine neue konsumentenfreundliche Rechtsprechung zu erzielen.
Sollten Sie weitere Fragen haben können Sie mich jederzeit gerne telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Mag. Hofer!
Vielen Dank, dass Sie die Möglichkeit bieten Fragen zu stellen.
Ich bekam eine Ersatzmautstrafe von €120,- da ich laut Asfinagkamera keine gültige Vignette für 2023 kleben hatte sondern 2021.
Dies sei auf den (im übrigen qualitativ sehr schlechten) Bildern zu erkennen. Es klebte zum Zeitpunkt des Tatbestandes aber zu 100% die 2023 Vignette.
Das Bild ist wirklich sehr schlecht, zudem hat es geregnet und man erkennt die Ziffern wirklich nur mit viel Fantasie. Leider sind es schwarz weiß Bilder.
Habe ich irgendeine Möglichkeit der Asfinag zu beweisen, dass ich die korrekte Vignette angebracht hatte?
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Andrea L.
Sehr geehrte Frau L.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Ich würde Ihnen angesichts Ihres geschilderten Sachverhalts empfehlen, dass Sie sich auf ein ordentliches Verfahren einlassen. Das bedeutet, dass Sie die erhaltene Ersatzmautaufforderung nicht einbezahlen. Danach tritt die ASFINAG das Verfahren an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ab. In diesem Verfahrensstadium können Sie ein ordentliches Rechtsmittel in Form eines Einspruchs einlegen und zeitgleich einen Antrag auf Akteneinsicht stellten. Durch die Übermittlung sämtlicher Beweismittel haben wir meines Erachtens gute Chancen der belangen Behörde aufzuzeigen, dass Sie eine gültige Vignette gelöst haben. Darüber hinaus können Sie auch als Bescheinigungsmittel die Vignettenrechnung vorlegen.
Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit jedoch nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt.
Am besten Sie kontaktieren mich telefonisch und wir besprechen Ihre Angelegenheit durch.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
Anfang Februar wurde ich auf der A1 ohne Vignette erfasst und habe am 14.02. eine Zahlungsaufforderung der Ersatzmaut über 120€ bekommen. Diese bin ich auch bereit zu zahlen. Allerdings habe ich dies vergessen und bin gerade darauf gekommen, dass ich sie noch nicht bezahlt habe. Nun sind die 4 Wochen Frist allerdings schon um. Lohnt es sich noch die 120€ zu zahlen oder kann man da nichts mehr machen?
Sehr geehrte Frau K.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Am besten Sie nehmen unverzüglich mit der ASFINAG Kontakt auf und fragen nach, ob die ASFINAG die gegenständliche Angelegenheit bereits an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde abgetreten hat. Es ist nämlich so, dass die aufgetragene 4-Wochenfrist grundsätzlich erst ab Zustellung beginnen dürfte. Die ASFINAG ist jedoch nicht an das Zustellgesetz gebunden, sodass man nicht weiß wie lange die ASFINAG – ab der ordentlichen Zustellung – abwartet, bevor die Angelegenheit an die Behörde abgetreten wird.
Sollten Sie weitere Fragen haben können Sie mich jederzeit gerne telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Hallo Herr Mag. Hofer,
ich habe am 01.03.2023 um 10:00 Uhr eine Jahresvignette für die Brennerautobahn gelöst.
Bei der Rückfahrt am selben Tag um 13:00 Uhr dachte ich, dass ich aufgrund der Jahresvignette die GO Spur verwenden dürfte.
Nun habe ich eine Zahlungsaufforderung für die Ersatzmaut von der ASFINAG erhalten. Auf meine telefonische Nachfrage hin wurde mir die Auskunft erteilt, dass zwar eine gültige Vignette vorliege, das Benützen der falschen Spur jedoch die Strafe zur Folge habe.
Meines Erachtens ist der objektive Tatbestand der „Mautprellerei“ nicht erfüllt, da ja eine gültige Jahresvignetter vorhanden war.
Wie sehen Sie das Ganze? Soll ich die Ersatzmaut bezahlen?
Sehr geehrte Frau W.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
In Ihrem Fall würde ich die erhaltene Ersatzmautaufforderung nicht einbezahlen. Der ASFINAG ist kein Schaden entstanden und Sie haben ordnungsgemäß eine Vignette gelöst. Die Benützung einer falschen Spur hat meines Erachtens nichts mit einer Übertretung gemäß § 20 Abs. 1 BStMG zu tun. Des Weiteren handelt es sich in Ihrem Fall auch nur um ein geringfügiges Versehen.
Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit allerdings nur, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt.
Sollten Sie weitere Fragen haben können Sie mich gerne telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Hallo Herr Hofer,
ich hätte zwei kurze allgemeine Fragen.
Der genaue Sachverhalt ist unten beschrieben, mir wäre jedoch schon mit einer ganz grundsätzlichen Antwort der beiden Fragen sehr geholfen.
1)
Kann ein einmal eröffnetes Strafverfahren nachträglich noch auf eine Ersatzmautforderung gesenkt werden?
2)
Könnte es passieren, dass Nicht-EU-Bürger bei Einreise in ein anderes EU-Land (Deutschland) am Flughafen wegen einer offenen österreichischen Forderung verhaftet werden?
Ich danke Ihnen sehr für die Möglichkeit, in den Kommentaren kurze Fragen stellen zu können.
Der genauere Hintergrund ist wie folgt:
Im August 2022 ist eine befreundete amerikanische Familie per Kamera ohne Vignette erwischt worden. Sie waren sich der Regelung einfach nicht bewusst und sind spontan mit ihrem Mietauto aus Deutschland nach Österreich gefahren.
Jetzt haben sie einen Strafbescheid über 450€ nach Amerika geschickt bekommen, eine Ersatzmautforderung von der ASFINAG haben sie nie bekommen.
Da meine Freunde kein Deutsch sprechen, haben sie mich gebeten, ein bisschen für sie zu recherchieren.
Nachdem ich ihnen die Thematik mit der Vignette erklärt habe, sind sie sich ihres Fehlers bewusst und wären sofort bereit, die Ersatzmautforderung zu begleichen. Die 450€ halten sie jedoch für zu hoch.
Würde sich die Behörde evtl. darauf einlassen, angesichts der Umstände (kein Vorsatz, keine Nachricht der ASFINAG, Einsicht des Fehlers) den Betrag auf die 120€ der Ersatzmaut abzusenken?
Gerade da zwischen Österreich und den USA ja (anders als bei EU-Staaten) keine Übereinkunft zur Verfolgung von Verkehrssündern besteht, bezweifle ich stark, dass bei genereller Zahlungsverweigerung irgendeine Form der Vollstreckung in den USA zum Tragen käme. Die Behörde hätte hier also aufgrund der Einsicht meiner Freunde noch die Aussicht auf 120€, statt eventuell gar kein Geld zu sehen.
Die Familie plant nicht, in Absehbarer Zukunft nach Österreich zurückzukehren. Allerdings steht im Juni eine Reise nach Deutschland (Frankfurt) auf dem Plan.
Bestünde wegen des Austauschs zwischen Österreich und Deutschland die Gefahr einer Verhaftung am Frankfurter Flughafen, sollte die Forderung nicht bezahlt werden?
Sehr geehrter Herr P.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
1. Die ASFINAG ist nicht an das Zustellgesetzt gebunden. Das bedeutet, dass eine Ersatzmautaufforderung rechtliche gesehen eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist. Eine empfangsbedürftige Willenserklärung wird erst mit dem tatsächlichen Zugang rechtswirksam. Solange diese Ersatzmautaufforderung nicht im Machtbereich Ihrer Freunde war, hat die aufgetragene Frist zur Begleichung noch nicht begonnen. Ihre Freunde können daher im eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren, die Ausfolgung dieser Ersatzmautaufforderung verlangen und danach noch strafbefreiend (Beweisverfahren) leisten.
2. Mir persönlich ist kein Fall bekannt. Das einzige, was ich mir vorstellen kann ist, dass Ihre Freunde bei einer Reise nach Österreich im Fall einer Übertretung aufgefordert wird, die Strafe zu bezahlen.
Ich würde Ihnen daher empfehlen ein ordentliches Rechtsmittel gegen die erhaltene Strafverfügung einzulegen. Sollten Sie weiter Fragen haben, können Sie mich gerne telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
vielen Dank für die Möglichkeit hier Fragen stellen zu können.
Ich hatte die letzten Jahre das „Abo“ der Asfinag für die digitale Vignette. Im letzten Jahr wurde die Zahlungsmöglichkeit für dieses Abo mittels Klarna gestrichen. Die Infomails gingen auf eine Mailadresse auf die ich leider keinen zugriff mehr habe.
Im Februar wurde ich dann geblitzt. Ich habe die Ersatzmaut umgehend entrichtet und mir die Vignette direkt gekauft.
Im Zeitraum vom eintreffen der 1. Ersatzmautforderung wurde ich noch 2 weitere male geblitzt, da die Kameras auf meiner Pendelstrecke montiert waren.
Gibt es aus Ihrer Sicht eine Möglichkeit die weiteren Ersatzmautforderungen nicht zahlen zu müssen?
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian S.
Sehr geehrter Herr S.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Ich würde Ihnen zunächst einmal empfehlen, dass Sie mit der ASFINAG Kontakt aufnehmen und eruieren, ob eine Kulanzlösung möglich ist; jedoch zeigt die Erfahrung, dass die ASFINAG oft stur bleibt
Im Verwaltungsstrafrecht gibt es gegenüber dem normalen Strafrecht das sogenannte Kumulationsprinzip. Das bedeutet, dass wenn mehrere Verwaltungsübertretungen zusammentreffen, die Strafen nebeneinander zu verhängen sind. Diese Regelung nennt man Kumulationsprinzip gemäß § 22 VStG. Dieses Prinzip führt in der Praxis zu massiven Problemen. Es gibt jedoch zwei Ausnahmen von dieser Regelung, nämlich das Dauerdelikt und das fortgesetzten Delikt. Darunter kann man sich vorstellen, wenn mehrere Einzelhandlungen begangen werden, die jedoch eine Einheit bilden und wird durch alle Einzelhandlungen nur eine Verwaltungsvorschrift verletzt, dann soll auch nur eine einzige Strafe verhängt werden. Die Einzelhandlungen bilden eine Einheit, wenn eine Gleichartigkeit der Begehungsform, ein zeitlicher Zusammenhang, eine Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände oder eine Ausnutzung derselben Gelegenheit vorliegen.
Das Problem an der ganzen Gesichte ist, dass der VwGH im Jahr 2022 erst eine neue Rechtsprechung erlassen hat, in der er ausdrücklich festhält, dass jede Fahrt einzeln zu bestrafen ist. Begründet hat dies der VwGH damit, dass es ein sogenanntes Vignettenevidenzregister gibt und jeder Fahrzeugnutzer bevor er einen mautpflichtigen Streckenabschnitt befährt, schauen muss, ob er eine gültige Vignette besitzt. Meines Erachtens verfehlt die gegenständliche Rechtsprechung die Lebenswahrheit, da die ASFINAG oft Monate lang braucht, um den Fahrzeuglenkern die Ersatzmautaufforderung zu übermitteln. Gerade in dieser Zeitspanne kommt es zu zahlreichen unbewussten Verwaltungsübertretungen. Ich habe bereits zahlreiche Mandanten denen dasselbe passiert ist und werde gegenwärtig versuchen eine neue konsumentenfreundliche Rechtsprechung zu erzielen. Zusammenfassend kann ich Ihnen daher nur empfehlen, die erhaltene Ersatzmautaufforderung fristgerecht einzubezahlen.
Sollten Sie weitere Fragen haben können Sie mich gerne telefonisch kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer.
Ich habe eine Strafe aus Österreich erhalten über vorerst 120€. Am Tag des erhaltes der Strafe (24.10.22), habe ich eine E-Mail geschrieben, dass ich eine E-Vignette noch zwei Stellen vor der Grenze erworben habe und gefragt, wieso ich diese Strafe erhalten habe. Daraufhin habe ich keine Antwort außer der autmoatischen Eingangsmail erhalten.
Am 11.01.23 habe ich erneut nach dem Fall gefragt und dem aktuellen Stand. Wiederum habe ich nur die Auto Mail erhalten.
Am 30.01.23 habe wieder eine Mail geschrieben, da ich einen Storno der Strafe per Post erhalten habe und das ganze als Verwaltungsverfahren weitergeleitet wird.
Daraufhin habe ich gefragt was das bedeutet, mit der bitte der beantwortung innerhalb von zehn Werktagen.
Daraufhin habe ich dann komischerweise taggleich eine Antwort erhalten, dass die Strafe nicht beglichen wurde und es deshalb an die Behörde weitergeleitet wurde.
Post des Landes Steiermark habe ich dann am 18.03.23 erhalten, mit der Aufforderung der Zahlung von 300€. Daraufhin habe ich den gesamten Mailverlauf an die Behörde geleitet.
Die Antwort die ich erhalten habe ist, dass sie in den ersten 4 Wochen keinen Zugriff auf die Daten der ASFINAG haben (ist ja auch klar, woher auch?!).
Eine erneute Nachfrage, wieso ich dies Zahlen soll, da ich doch eine Vignette erworben habe, wurde dann am 20.03.23 beantwortet. Es würde sich nicht um die Vignette der Autobahn handeln, sondern um eine Nichtentrichtung der Mautgebühr für den Bosrucktunnel.
In dem schreiben welches ich erhalten habe, war dies nirgends zu erkennen. Es stand lediglich Straße/ Maut – A9 Spital… Ich als Ortsfremde Person, da aus Deutschland, kann mit der A9 nur die Autobahn verbinden.
Ja wenn ich es jetzt im Nachhinein Google, sehe ich dass dort auch der Tunnel ist. Für wie wahrscheinlich halten sie es, dass ich die Strafe noch abwenden oder verringern kann? Schließlich habe ich keinerlei Antwort auf alle meine vorherigen Mails erhalten. Mir hätte es gelangt, dass wenigstens eine Person zurückgeschrieben hätte, dass es sich um den Tunnel handelt, dann hätte ich auch reagiert.
Wobei ich mich als Ortsfremde Person auch frage, woher ich wissen soll, dass an der Stelle eine extra Maut entrichtet werden muss, da ich beim Kauf gesagt habe, dass ich nach Kroatien will und dann davon ausgehen muss, dass alle Mauten gezahlt sind für 2×10 Tage. Ich bin, wie bei jeder anderen Maut, über die Spuren „Prepaid“ gefahren.
Entschuldigen sie den vielen Text, ich hoffe sie können mir dennoch eine Fachkundige Antwort geben.
Vielen Dank und viele Grüße.
Sehr geehrte Frau D.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Eine Ersatzmautaufforderung ist rechtlich nicht bekämpfbar. Die AFINAG ist bleibt auch fast immer stur, weshalb Sie hier wenig Chancen haben eine einvernehmliche Lösung zu erzielen. Erst wenn Sie die übermittelte Ersatzmautaufforderung nicht rechtzeitig überweisen, tritt die ASFINAG das Verfahren an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ab. Genau das ist bei Ihnen gerade passiert. Gegenwärtig hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde gegen Sie ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von EUR 300,00 eingeleitet. Ich würde Ihnen daher empfehlen, ein ordentliches Rechtsmittel gegen die erhaltene Strafverfügung einzulegen. Rechtlich gesehen gibt es zwei Möglichkeiten, wie Sie die Strafe reduzieren können. Erstens eine außerordentliche Strafmilderung iSd § 20 VStG oder zweitens eine Ermahnung iSd § 45 VStG zu beantragen.
Am besten wir besprechen Ihre Angelegenheit kurz telefonisch durch. Wirtschaftlich ist die Angelegenheit allerdings nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Hallo Herr Hofer,
am 14.08.2022 hat mich ASFING in Österreich Fotografiert und meinte 120 Euro haben zu wollen, obwohl meine Vignette an der Windschutzscheibe geklebt war. Machte einen Foto von der Scheibe, druckte es mit Fotopapier aus und schickte dem ASFING. Daraufhin hat man es storniert.
Nun bekomme ich heute einen Schreiben vom ,,Das Land Steiermark,, und wollen 300 Euro Geldstrafe wegen dem angeblichen Deliktes, den wir begannen haben sollen.
Was nun ? Kann ich einen Einspruch erheben ?
Habe keine Rechtschutzversicherung.
Sehr geehrter Herr A.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Eine Klebevignette ist erst gültig, wenn Sie ordnungsgemäß und fristgerecht an der Windschutzscheibe aufgeklebt ist. Wenn Sie sich absolut sicher sind, die erworbene Klebevignette ordnungsgemäß und fristgerecht – vor der Benützung der Autobahn – aufgeklebt zu haben, kann ich Ihnen einen Einspruch empfehlen.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Hallo, ich bin am 10.01.2023 durch Österreich gefahren, hatte eine elektronische Vignette online gekauft, die aber ab 12.01. gültig war. Ich habe die Daten falsch verstanden. Ich habe seit mehr als 2 Monaten kein Bußgeld erhalten, ist es möglich, dass sie mich nicht erfasst haben? Ansonsten war ich bereit, die Strafe zu zahlen!
Sehr geehrter Herr T.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Wenn Sie vom automatischen Überwachungssystem der ASFINAG erfasst wurden, erhalten Sie in den nächsten Wochen eine Ersatzmautaufforderung in der Höhe von EUR 120,00. Die ASFINAG kontrolliert allerdings nicht an jeden Verkehrsknoten, weshalb Sie auch Glück gehabt haben können.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne jederzeit telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
Ich komme aus Deutschland, ich habe nach Wien gefahren und habe Trotzdem Vignette gekauft und auf Meine Auto Scheibe geklebt und habe ich Rechnung von ASFINAG erhalten wegen Ohne Vignette gefahren kann irgend was machen oder Rechnung einfach Bezahlen
Vielen Dank!
Sehr geehrte Herr H.
wenn Sie die Ersatzmaut nicht bezahlen, wird ein Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von € 300,00 eingeleitet.
In diesem Verfahren müssten Sie dann nachweisen, dass die Vignette vollständig geklebt war. Oft wird dann nur eine Ermahnung ausgesprochen.
Im Zweifel empfehle ich Ihnen die Ersatzmaut zu bezahlen. Wenn Sie sich auf ein Verwaltungsstrafverfahren einlassen wollen, ist das wirtschaftlich nur dann sinnvoll, wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen.
Mit besten Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
wenn es möglich wäre….
in 2022 in Februar habe ich mein auto an die Leute geliehen die durch Ungarn gefahren waren
leider habe ich eine Strafe aus Ungarn bekommen – keine Vignette bezahlt
Wer soll die Strafe zahlen: ich oder diejenigen die das Auto gefahren waren?
Sehr geehrter Herr S.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
In Ihrem Fall gehe ich davon aus, dass der Fahrzeuglenker, der die gegenständliche Verwaltungsübertretung verursacht hat auch bezahlen muss.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich jederzeit gerne telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Herr Mag. Hofer,
ich (wohnhaft in Italien) habe von der Bezirkshauptamnnschaft Kufstein eine Zahlungsaufforderung über 300 Euro für Fahren ohne Vignette erhalten (bin vom automatischen Überwachungssystem der ASFINAG ohne gültige Vignette erfasst worden – die Vignette lag leider nur auf dem Armaturenbrett). Eine Ersatzmautaufforderung in der Höhe von EUR 120,00 habe ich von der ASFINAG nie erhalten. Die zweiwöchige Frist für eine Beschwerde ist bereits verstrichen – somit werde ich die Strafe wohl bezahlen. Gibt es in dieser Situation die Möglichkeit eines „nachträglichen“ Einspruchs – da ich die Ersatzmautaufforderung ja nicht erhalten habe?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr C.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Im gegenständlichen Fall müssen Sie zunächst schauen, ob Sie eine Strafverfügung von der Bezirksverwaltungsbehörde Kufstein erhalten haben. Gegen eine Strafverfügung kann man nur binnen 14 Tagen, ab Zustellung, ein ordentliches Rechtsmittel erheben. Danach ist die Strafe rechtskräftig.
Einen Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand können Sie nur erheben, wenn Sie glaubhaft machen können, dass sie ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis daran gehindert hat, die Frist einzuhalten, und wenn sie daran kein Verschulden oder nur ein „minderer Grad des Versehens“ trifft.
Bitte beachten Sie auch, dass die Bezirksverwaltungsbehörde oft eine Anonymverfügung vor einer Strafverfügung übermitteln. Sollten Sie nur eine Anonymverfügung erhalten haben und ist diese Frist bereits verstrichen, bekommen Sie noch eine Strafverfügung.
Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit nur, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich jederzeit telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehrgeehrter Herr Hofer,
ich habe auf einer Tankstelle eine 10 Tagesvignette gekauft. Der Tankstellenmitarbeiter hat die Vignette gelocht aber statt den März hat er den Februar gelocht.Ich habe das auch nicht kontrolliert und die Vignette aufgeklebt. Jetzt bekam ich die Ersatzmaut vorgeschrieben. Ich habe die Rechnung,Vignette,Folie und alles der Asfinag gesendet und erklärt aber nichts zu machen. Die Rückfahrt 3 Tage später könnte noch dazu kommen. Was können sie mir raten.
Vielen Dank im voraus
Sehr geehrter Herr K.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Im Punkt 1.7 der geltenden Mautordnung findet man die sogenannte Mitwirkungspflicht. Die Mitwirkungspflicht besagt, dass sich ein Lenker eines mautpflichtigen Kraftfahrzeugs vor dem Befahren des mautpflichtigen Straßennetzes sich zu vergewissern hat, dass die zeitabhängige Maut für den Zeitraum der beabsichtigen Nutzung des mautpflichtigen Straßennetzes (vorab) ordnungsgemäß entrichtet wurde. Dies beinhaltet jedenfalls die Überprüfung, ob die Maut mit der dem Kraftfahrzeug entsprechende Vignettenart ordnungsgemäß entrichtet wurde. Eine Zehntages-Klebevignetten ist nur dann gültig, wenn sie durch ordnungsmäßige, vollständige Lochung des Kalendertages und –Monats entwertet wurden.
In Ihrem Fall ist der Tankstellenmitarbeiterin ein schwerer Fehler unterlaufen. Sollten Sie noch die Rechnung als Bescheinigungsmittel haben und das Kaufdatum nach dem Gültigkeitszeitraum liegen, würde ich die Erfolgschancen für gut erachten, dass die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde eine Ermahnung ausspricht. In einem solchen Fall könnte man nämlich der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde leicht darlegen, dass Sie wohl absolut kein Interesse gehabt hätten, eine absolute ungültige Vignette zu erwerben.
Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt.
Sollten Sie noch weitere Fragen haben, können Sie mich gerne jederzeit telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr Geehrter Herr Hofer
Am 10.02.2023 habe ich eine digitale Jahresvignette gekauft. Am 22.02.2023 bin ich auf der Autobahn gefahren, jetzt habe ich wegen einer ungültigen Vignette ein Bußgeld von 120 EUR bekommen, weil ich die Vignette 12 Tage vor der Autobahnbenutzung gekauft habe, als ich zur Quittung ging und Quittungen für den Kauf der Vignette ist mir aufgefallen, dass die Vignette erst ab dem 28.03.2023 gültig ist.
wie ist das möglich, bin ich in diesem fall bußgeldpflichtig oder kann ich einspruch einlegen
Vielen Dank für die Erklärung
Sehr geehrter Herr V.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Aufgrund Ihrer Sachverhaltsdarstellung gehe ich davon aus, dass Sie in die Wartefristfalle getappt sind. Beim Kauf eines digitalen Produkts kommt es zu einer gesetzlichen Wartefrist (FAGG). Bei der ASFINAG beträgt diese Wartefrist sogar 18 Tage. Diese 18 – tägige „Wartefrist“ der ASFINAG ist weder unionsrechtlich geboten noch beruht sie auf dem nationalen Umsetzungsgesetz (FAGG -14 Tage). Diese geltende Regelung entspricht lediglich der in der Mautordnung in Anspruch genommenen Ermächtigung iSd § 15 Abs 2 Z 8 BStMG. Man kann klar erkennen, dass in der „Wartefrist“ eine etwas mutlose und den Verbraucher nicht gerade dienliche Regelung, die triftige Sachgründe vermissen lässt, trifft. Sie müssten sich im gegenständlichen Fall auf ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von EUR 300,00 einlassen. Erst in diesem Stadium können wir bei der belangten Behörde einwenden, dass Sie ordnungsgemäß eine Vignette entrichtet haben und keine Mautprellerei vorliegt. Darüber hinaus sind Sie vom Kauf nicht zurückgetreten. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit jedoch nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne jederzeit telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Hallo,
Ich möchte fragen, ob ich etwas gegen die Strafe für die Vignette tun kann.
Situation: weil ich meiner Frau das Auto für einen Tag geliehen habe und meine Brille nicht auf hatte, habe ich den Tag für einen Tag verpasst und eine neue 10-Tages-Vignette auf das Auto meiner Frau geklebt, die noch auf, der Vignette klebt als Beweis dafür. Ein Bußgeld von 120 €.
Unbeabsichtigt.
LG!
Sehr geehrter Herr M.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
In Ihrem Fall kann ich Ihnen leider nur empfehlen, die erhaltene Strafe fristgerecht einzubezahlen. Eine Ersatzmautaufforderung ist rechtlich nicht bekämpfbar, weshalb Sie sich auf ein ordentliches Verwaltungsverfahren einlassen müssten, um bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde eine Ermahnung zu beantragen. Im gegenständlichen Fall haben Sie den objektiven Tatbestand – Fahren ohne einer gültigen Vignette – erfüllt. Auf der subjektiven Tatseite reicht ein fahrlässiges Verhalten aus. Diese zwei Tatbestandelemente liegen in Ihrem Fall leider vor. Sie können deshalb nur mehr versuchen mit der ASFINAG in Kontakt zu treten und nachzufragen, ob eine Kulanzlösung möglich ist. Mehr ist meiner Meinung nach in Ihrem Fall nicht möglich.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
Ich habe eine Aufforderung zur Zahlung einer Ersatzmaut erhalten, weil ich auf der A7 am 28.1.2023 ohne Vignette gefahren bin. Tatsächlich bin ich aus Tschechien kommend dort langgefahren, habe aber aus meiner Sicht bei erster Gelegenheit, nämlich wenig später am selben Tag an der BP-Tankstelle Ansfelden (A1) eine Vignette erworben. Sehen Sie eine Chance, dass die Ersatzmaut aufgehoben wird? Denn der Asfinag ist ja kein Schaden entstanden, und ich habe mich redlich verhalten.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr N.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Durch Ihr Verhalten haben Sie den objektiven Tatbestand zweifelslos erfüllt, da Sie im Zeitpunkt der Verwaltungsübertretung keine gültige Vignette hatten. Auf der subjektiven Tatseite kann man zwar vorbringen, dass Sie nachträglich eine gültige Vignette erworben haben und dadurch der gesetzlich geforderte Zustand wiederhergestellt wurde, jedoch erachte ich die Erfolgschancen als äußerst gering, dass statt einer Strafe eine Ermahnung ausgesprochen wird. Ich kann Ihnen daher nur empfehlen, die erhaltene Strafe fristgerecht einzubezahlen.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Zunächst danke ich für Ihre sehr hilfreichen Hinweise. Meine Frage lautet: an wen richtet sich die Ersatzmaut, den Fahrer oder den Halter? In unserem Fall war der Halter z. Zt. der Fahrt verstorben, das Auto lief aber noch auf seinen Namen, die Ehefrau saß im Auto und wurde von einem Freund gefahren. Sie sind beide sicher, dass die Vignette ordnungsgemäß geklebt wurde. Behörde will jetzt vor Übersendung Beweisfoto erst einmal Ausweis und Sterbeurkunde Ehemann zugesandt bekommen. Finde ich datenschutzrechtlich sehr problematisch! Wenn nicht gezahlt wird, ergeht Strafbescheid gegen den toten Halter und was dann?? Danke für kurze Info.
Sehr geehrter Herr M.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Gemäß 20 Abs. 1 begeht ein Kraftfahrzeuglenker, der die Mautstrecke benützt, ohne die nach § 10, geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe zu bestrafen. Daraus folgt zwingend, dass nur der Kraftfahrzeuglenker belangt werden kann und nicht der Zulassungsbesitzer. Die ASFINAG zieht bei der Übermittlung der Ersatzmautaufforderung andauernd die Zulassungsdaten heran.
Ich kann Ihnen daher empfehlen, wenn die ASFINAG weiterhin stur bleibt, die aufgetragenen Frist verstreichen zu lassen. Danach leitet die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ein ordentliches Verwaltungsverfahren ein. In diesem Verfahren können Sie dann Akteinsicht beantragen und vorbringen, dass Sie keine Ersatzmautaufforderung erhalten haben. Rechtlich gesehen ist die Ersatzmautaufforderung eine empfangsbedürftige Willenserklärung, was bedeutet, dass diese zuvor in Ihrem Machtbereich sein muss, damit die Frist verstreichen kann.
Am besten Sie kontaktieren mich telefonisch und wir besprechen Ihre Angelegenheit durch.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
ich habe ein Schreiben von der Bezirkshauptmannschaft per Einschreiben,nach den Niederlanden, wo ich auch wohne, dass mir eine Ermahnung zugeteilt wurde. Ich hatte einen Einspruch gelegt auf die Geldbuße in Höhe von 300 Euro. Meine Frage ist:
Muss ich jetzt die 300 Euro bezahlen oder nicht?
Mit freundlichem Gruß
Ilias P.
Sehr geehrter Herr P.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen weiterhelfen.
In Ihrem Fall hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde die Rechtsansicht vertreten, dass eine Ermahnung ausreicht, um Sie vor weiteren Übertretungen abzuhalten.
Der ASFINAG ist kein Schaden entstanden, weshalb die Folgen grundsätzlich unbedeutend sind.
Das bedeutet, dass Sie keine Strafe bezahlen müssen. Sie können daher Ihre Angelegenheit mit der ASFINAG als abgeschlossen betrachten.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Ich habe eine digitale 10 Tages Vignette gekauft und aus Stressgründen unsere Kennzeichen vermischt. Dies habe ich selbst erst bemerkt als ich die Strafe bekam. Ich dachte aber das kann doch nicht sein dass ich für einen Irrtum der jedem passieren kann 120€ Strafe bezahlen muss. Habe alle Beweise an die Asfinag gesendet aber leider keine Reaktion erhalten.
Das nächste Schreiben war bereits von der Bezirkshauptmannschaft. Dann habe ich dahin auch nochmal alle Beweise geschickt und klar gemacht dass ich mich weigere die Strafe zu bezahlen. Die Asfinag hat ja ordnungsgemäß ihr Geld erhalten.
Die BH sagt sie kann nichts machen. Nun habe ich eine Strafe über 450€ erhalten weil ich bis dato noch nichts bezahlt habe.
Das ist doch wirklich ein Wahnsinnsverein… !! Ich bin im medizinischen Bereich tätig … niemals würde ich Patienten nicht oder falsch behandeln wenn ihnen gerade die Versicherungsnummer nicht einfällt!!
Was habe ich für Chancen?
Ich weigere mich weiterhin weil ich es einfach nur als unfair empfinde…
Sehr geehrte Frau D.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Im gegenständlichen Fall würde ich Ihnen empfehlen ein ordentliches Rechtsmittel in Form eines Einspruchs gegen die erhaltene Strafverfügung einzulegen. Bitte beachten Sie dabei, dass Sie nur zwei Wochen – ab Zustellung der Strafverfügung – Zeit haben einen Einspruch einzulegen. Danach ist die Strafe rechtskräftig.
Im vorliegenden Fall könnten Sie vorbringen, dass Sie in einem Irrtum befangen waren und erst durch die Mitteilung der ASFINAG bemerkt haben, dass Sie das falsche Kennzeichen verwendet haben. Dabei handelt es sich nur um ein geringfügiges Versehen, weshalb auch mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden kann. Das bedeutet, dass Sie keine Strafe bezahlen müssen. Darüber hinaus gibt es noch die Möglichkeit einer außerordentlichen Strafmilderung.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Sehr geehrter Herr Hoffer, ich besitze keine Jahresvignette und bin auf der A22 in Wien kurz gefahren, jetzt ist meine Frage, ob die Kamera das immer kontrolliert ? Und falls ich erwischt wurde, wie viel ich zu bezahlen hätte?
Sehr geehrte Frau K.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Sollten Sie vom automatischen Überwachungssystem der ASFINAG erfasst worden sein, ohne einer gültigen Vignette, werden Sie von der ASFINAG eine Ersatzmautaufforderung in der Höhe von EUR 120,00 erhalten. Ich kann Ihnen daher nur empfehlen, falls Sie eine Ersatzmautaufforderung in der Höhe von EUR 120,00 erhalten, diese fristgerecht einzubezahlen. Ein nachträglicher Erwerb hilft Ihnen nichts, da eine Vignette erst gültig ist, wenn Sie ordnungsgemäß am Fahrzeug angebracht wurde. Selbstverständlich kontrolliert die ASFINAG nicht allen Verkehrsknoten, sodass Sie auch Glück gehabt haben können.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen dabei weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer
Ich bin von Altach über Hohenems gefahren und bin nicht informiert, ob ich eine Vignette benötige oder nicht.
Freundliche Grüße
Lavdrim Jahiu
Sehr geehrte Frau L.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Für den Streckenabschnitt auf der A 14 – Hohenems gilt Folgendes: Sie können nun ohne Vignettenkauf bis Salzburg oder Kufstein (Anschluss nach Kitzbühel) fahren. Auch die Fahrt über Lindau in die Schweiz ist im österreichischen Teil mautfrei, falls man die Autobahn spätestens an der Anschlussstelle Hohenems verlässt. Dazu steht beispielsweise zwischen der Auffahrt Altach und Hohenems auf der österreichischen A14 eine automatische Vignettenkontrolle. Sollten Sie diese mautpflichtigen Streckenabschnitte befahren, benötigen Sie unbedingt eine gültige Vignette, da die ASFINAG unmittelbar nach der oben angeführten Abfahrt ein automatische Vignettenkontrollsystem installiert hat.
würden.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
ich wohnen in Deutschland und habe heute ein Schreiben der Bezirkshautpmannschaft Feldkirch erhalten. Der Vorwurf lautet: „Begehung eines Deliktes der Nichtentrichtung der Maut in Österreich“, auf der A14 zwischen Altach Götzis und Hohenems.
Ich habe im Vorfeld keine Rechnung der Asfinag über die üblichen 120€ erhalten, nur im Anschluss ein Schreiben über die Weiterleitung an die zuständige Behörde. Als ich bei der Post über den Verbleib dieser Rechnung nachfragte hieß es diese konnte nicht zugestellt werden, der Grund für die Rücksendung an die Asfinag sei unbekannt. Es kann sein das ich das Einschreiben vergessen habe bei der Post abzuholen, denn dieses wird nach 7 Tagen wieder zurückgesendet. Ist es sinnvoll hier Einspruch zu erheben, oder sollte man die 300€ zahlen?
Sehr geehrter Herr S.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Ich würde Ihnen im gegenständlichen Fall empfehlen, gegen die erhaltene Strafverfügung ein ordentliches Rechtsmittel in Form eines Einspruchs einzulegen.
Im Einspruch könnten Sie nämlich darlegen, dass Sie nie die Möglichkeit bekommen haben, eine Ersatzmautaufforderung fristgerecht einzubezahlen, weshalb auch die Frist zur Begleichung noch nicht verstrichen ist. Eine Ersatzmautaufforderung ist rechtlich betrachtet eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Das bedeutet, dass diese Willenserklärung auch in Ihrem Machtbereich sein muss, dass die auferlegte Frist beginnt zu verstreichen. In Ihrem Fall können Sie deshalb noch immer iSd § 20 Abs. 5 BStMG strafbefreiend leisten.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne telefonisch kontaktieren.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Mag. Hofer,
auch ich habe ein „Vignettenproblem“. Im Dezember bekam ich eine Mail der Asfinag, ich bestätigte und war der Ansicht, ich hätte die Vignette verlängert. Jetzt bekomme ich eine Strafe von 120 € wegen fehlender Vignette am 4.2.23. Seit diesem Tag wurde die Autobahn an fünf Tagen benützt (Hin- und Rückfahrt). Meine Frage – wie oft muss ich damit rechnen, 120 € zu bezahlen. Und gilt die Ersatzvignette nicht über 2 Tage. Danke für eine Antwort. Mit freundlichen Grüßen Birgit Gamon
Sehr geehrte Frau G.,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Ich würde Ihnen zunächst einmal empfehlen, dass Sie mit der ASFINAG Kontakt aufnehmen und eruieren, ob noch weitere Ersatzmautaufforderungen anhängig sind. Falls keine weiteren Ersatzmautaufforderungen anhängig sind, kann ich Ihnen nur empfehlen, die erhaltene Ersatzmautaufforderung fristgerecht einzubezahlen.
Im Verwaltungsstrafrecht gibt es gegenüber dem normalen Strafrecht das sogenannte Kumulationsprinzip. Das bedeutet, dass wenn mehrere Verwaltungsübertretungen zusammentreffen, die Strafen nebeneinander zu verhängen sind. Diese Regelung nennt man Kumulationsprinzip gemäß § 22 VStG. Dieses Prinzip führt in der Praxis zu massiven Problemen. Es gibt jedoch zwei Ausnahmen von dieser Regelung, nämlich das Dauerdelikt und das fortgesetzten Delikt. Darunter kann man sich vorstellen, wenn mehrere Einzelhandlungen begangen werden, die jedoch eine Einheit bilden und wird durch alle Einzelhandlungen nur eine Verwaltungsvorschrift verletzt, dann soll auch nur eine einzige Strafe verhängt werden. Die Einzelhandlungen bilden eine Einheit, wenn eine Gleichartigkeit der Begehungsform, ein zeitlicher Zusammenhang, eine Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände oder eine Ausnutzung derselben Gelegenheit vorliegen.
Das Problem an der ganzen Gesichte ist, dass der VwGH im Jahr 2022 erst eine neue Rechtsprechung erlassen hat, in der er ausdrücklich festhält, dass jede Fahrt einzeln zu bestrafen ist. Begründet hat dies der VwGH damit, dass es ein sogenanntes Vignettenevidenzregister gibt und jeder Fahrzeugnutzer bevor er einen mautpflichtigen Streckenabschnitt befährt, schauen muss, ob er eine gültige Vignette besitzt. Meines Erachtens verfehlt die gegenständliche Rechtsprechung die Lebenswahrheit, da die ASFINAG oft Monate lang braucht, um den Fahrzeuglenkern die Ersatzmautaufforderung zu übermitteln. Gerade in dieser Zeitspanne kommt es zu zahlreichen unbewussten Verwaltungsübertretungen. Ich habe bereits einige Mandanten denen dasselbe passiert ist und werde gegenwärtig versuchen eine neue konsumentenfreundliche Rechtsprechung zu erzielen. Zusammenfassend kann ich Ihnen daher nur empfehlen, die erhaltene Ersatzmautaufforderung fristgerecht einzubezahlen.
Sollten Sie weitere Fragen haben können Sie mich gerne telefonisch kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Mag. Hofer,
ich habe Folgendes Problem:
Ich habe diese Woche 2 Briefe von Inkasso Vignette Ungarn erhalten, da ich für mein Auto eine falsche Vignette gekauft haben soll.
Ich habe die Vignette an der Tankstelle in Ungarn gekauft und immer das Auto gezeigt und darauf hingewiesen, dass das Auto ein Klein-LKW ist. Sohin haben wir eine D1 Vignette bekommen.
Nun haben wir 2 Briefe bekommen, dass wir nicht die richtige Vignette gekauft haben, wobei uns diese von der Tankstelle verkauft wurde.
Wir hätten laut deren Angaben D2 benötigt.
Können Sie uns da weiterhelfen?
Sehr geehrte Frau L.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Es handelt sich in Ihrem Fall um eine unrichtige Zuordnung. Die österreichischen Behörden sprechen bei einen solchen Versehen manchmal eine Ermahnung aus. Das bedeutet, dass Sie keine Strafe bezahlen müssen. In diesem Fall müssten wir schauen, ob das ungarische Recht eine vergleichbare Bestimmung im Verwaltungsstrafgesetz kennt. Wirtschaftlich ist die Angelegenheit daher nur sinnvoll, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt.
Ich würde Sie daher ersuchen, sollte Sie eine Rechtschutzversicherung haben, mir die Versicherungsnummer zu übermitteln, sodass ich eine Deckungsanfrage machen kann. Danach sollten wir umgehend intervenieren.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Mag. Hofer,
ich habe vom Asfinag 2 Schreiben erhalten, 2x 120 Eur zu bezahlen. Das war die gleiche Vignette, Hin- und Rückfahrt. Ich hatte aber eine Vignette auf der Windscheibe im Bereich des Rückspiegels. Vielleicht war sie nicht vollständig aufgeklebet? Kann das ein Grund für die Strafe sein?
Denken Sie, es wäre möglich eine kulante Lösung zu finden und mindestens nur die 1 Strafe bezahlen? Haben Sie Erfahrung mit so einem Fall?
Vielen Dank!
Sehr geehrte Frau M.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Eine Klebevignette ist erst gültig, wenn Sie ordnungsgemäß an der Windschutzscheibe aufgeklebt ist. Wenn Sie die Vignette noch problemlos runderziehen haben können, ohne dass diese dabei beschädigt wurde, dann haben Sie aller Voraussicht und Wahrscheinlichkeit die Vignette nicht ordnungsgemäß aufgeklebt. Hintergrund ist, dass durch das vollständige aufkleben, die Weitergabe verhindert werden soll. Ich kann Ihren Unmut nur zu gut verstehen. In der Vergangenheit hatte ich schon zahlreiche Mandanten, denen das Gleiche passiert ist. Wenn Sie die Ersatzmautaufforderung jedoch nicht fristgerecht einbezahlen, tritt die ASFINAG das Verfahren an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ab, die sodann ein ordentliche Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von EUR 300,00 gegen Sie einleitet. Im gegenständlichen Fall ist meines Erachtens entscheidend, ob die Vignette vollständig von der Trägerfolie abgelöst war oder nicht.
All diese Tatsachen könnten wir nur durch ein Beweisverfahren eruieren. Sie müssten sich deshalb auf ein ordentliches Verfahren einlassen. Wirtschaftlich sinnvoll ist dies jedoch nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt. Sollten Sie die Auffassung vertreten, dass die Vignette nicht ordnungsgemäß aufgeklebt war, kann ich Ihnen daher – aufgrund meiner Erfahrungsberichte – nur empfehlen, die erhalten Ersatzmautaufforderung in der Höhe von EUR 120,00 fristgerecht einbezahlen.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie uns gerne jederzeit telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geeehrter Herr Hofer,
Heute wurde ich von einer Nachricht über eine Geldstrafe unangenehm überrascht. „Die am Fahrzeug angebrachte Klebevignette war nicht gültig, da sie nicht ordnungsgemäß entsprechend den Vorgaben der Mautordnung für die Autobahnen und Schnellstraßen Österreichs angebracht (geklebt) war. Bei der am Fahrzeug angebrachten Klebevignette wurde die Trägerfolie nicht vollständig entfernt (das „X“ war sichtbar), weshalb die angebrachte Vignette nicht gültig war“. Das war am 26. Juli 2022. Die Strafe wurde erst am 28. Dezember an die Leasinggesellschaft gesendet, die sie mir heute zusandte. Sie sagen, es gibt keine Einwände. Ich habe bei der ASFINAG angerufen, aber die betreffende Mitarbeiterin arbeitet nur vormittags. Jetzt habe ich gelesen, dass das Bußgeld für keine Vignette ungefähr 120 Euro kostet, während wir einen Betrag von nicht weniger als 300 Euro zahlen müssen. Wir hatten aber eine gekauft. Der Betrag ist so viel und wir haben nichts absichtlich getan. Die Vignette ist sogar noch in unserem Besitz, weil wir nicht dachten, dass wir etwas falsch gemacht haben. Vielleicht denken die ASFINAG, das wir sie weiterverkaufen wollten. Wir hatten aber nur eine Vignette für 10 Tage, da wir nur kurz im Urlaub waren in Österreich und Italien. Was können wir noch tun? Vielen Dank, wenn Sie uns eine Antwort schicken könnten. Wir sind ziemlich aufgewühlt.
Mit besten Grüssen, Susanne Immink
Sehr geehrte Frau I.,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Eine Klebevignette ist erst gültig, wenn Sie ordnungsgemäß an der Windschutzscheibe aufgeklebt ist. Im Zeitpunkt der automatischen Kontrolle der ASFINAG befand sich auf Ihrer Windschutzscheibe keine gültige Vignette, sodass Sie eine Verwaltungsübertretung dadurch begangen haben. Ich kann Ihren Unmut nur zu gut verstehen. In der Vergangenheit hatte ich schon zahlreiche Mandanten, denen das Gleiche passiert ist.
In Ihrem Fall wurde Ihnen allerdings zu keinem Zeitpunkt eine Ersatzmautaufforderung rechtswirksam übermittelt. Rechtlich ist das nämlich so, dass die ASFINAG nicht an das Zustellgesetz gebunden ist, sodass eine Ersatzmautaufforderung andauernd eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist. Erst wenn Ihnen die Ersatzmautaufforderung tatsächlich zugegangen ist (Machtbereich), beginnt die vierwöchige Zahlungsfrist zu laufen. In Ihrem Fall hat demzufolge diese Frist noch nicht zum Laufen begonnen. Ich würde Ihnen daher empfehlen ein ordentliches Rechtsmittel (Einspruch) einzulegen. Wirtschaftlich sinnvoll ist dies jedoch nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie uns gerne jederzeit auch telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
ich habe für die Fahrt über die A13 Brennerautobahn online vorab ein Streckenmautticket für meinen PKW online erworben. Da ich normal auch Fahrzeuge über 3,5 Tonnen führe und etwas geistesabwesend war, bin ich an der Mautstelle ohne zu überlegen durch die GoBox-Spur gefahren, welche natürlich für die Streckenmaut für PKW nicht zugelassen ist. Das Mautticket wurde nicht eingelöst und ist online weiter verfügbar, es wurde also keine Maut entrichtet. Welche Strafe wird jetzt auf mich zukommen und wie sollte ich vorgehen? Es wird wohl kaum möglich sein, das Streckenmautticket im Nachhinein noch anstelle der Strafe einzulösen, oder? Prinzipiell habe ich die Maut ja vorab entrichtet, nur die falsche Spur gewählt. Wie ich allerdings gelesen habe, bleibt die ASFINAG bei den Forderungen stur.
Vielen Dank und viele Grüße.
Sehr geehrter Herr Z.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Im gegenständlichen Fall werden Sie aller Voraussicht und Wahrscheinlichkeit eine Ersatzmautaufforderung in der Höhe von EUR 120,00 erhalten. Ich würde in Ihrem Fall schon mit der ASFINAG Kontakt aufnehmen und nachfragen, ob eine Kulanzlösung möglich ist. Rechtlich ist es nämlich so, dass Sie im Tatzeitpunkt keine gültige Vignette gelöst hatten, weshalb der objektive Tatbestand erfüllt ist. Auf der subjektiven Tatbestandseite benötigt es nur ein fahrlässiges Verhalten, weshalb auch dieser Tatbestand erfüllt ist.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
Ich habe im Oktober 2022 -als Deutscher- verpasst, vor der Einfahrt nach Österreich die 10-Tages-Vignette zu erwerben und anzubringen. Dies ist mir jedoch am nächsten Morgen in Wien aufgefallen und ich habe die Vignette sofort nachgekauft. Im Dezember 2022 schreibt mir die ASFINAG und fordert von mir Ersatzmaut. Ich habe geschrieben und Fotos von Vignette (Kontrollabriss und auf dem Wagen aufgeklebt) sowie dem Kaufbeleg mit Datum angehängt, um zu belegen, dass dem Staat Österreich durch mein Versehen keine Maut entgangen ist. Dennoch schaltet die ASFINAG auf stuhr und fordert 125 Euro Ersatzmaut ein, obschon nichts ersetzt werden muss. Wie soll ich mich verhalten – die Zahlungsfrist läuft am 26. Januar ab?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr H.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Eine Klebevignette ist erst gültig, wenn Sie ordnungsgemäß an der Windschutzscheibe aufgeklebt ist. Im Zeitpunkt der automatischen Kontrolle der ASFINAG befand sich auf Ihrer Windschutzscheibe keine gültige Vignette, sodass Sie eine Verwaltungsübertretung dadurch begangen haben. Ich kann Ihren Unmut nur zu gut verstehen. In der Vergangenheit hatte ich schon zahlreiche Mandanten, denen das Gleiche passiert ist. Wenn Sie die Ersatzmautaufforderung jedoch nicht fristgerecht einbezahlen, tritt die ASFINAG das Verfahren an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ab, die sodann ein ordentliche Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von EUR 300,00 gegen Sie einleitet. Ich kann Ihnen daher – aufgrund meiner Erfahrungsberichte – nur empfehlen, die erhalten Ersatzmautaufforderung in der Höhe von EUR 120,00 fristgerecht einbezahlen.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
ich habe eine Ersatzmaut Aufforderungszahlung bekommen über 120 EUR, da ich die Vignette für Österreich nicht hatte – was korrekt ist, doch nutze ich lediglich die Strecke zwischen der Schweiz und Deutschland (die A14) zur „Durchfahrt“ und das schon seit einiger Zeit ohne dafür Maut zu bezahlen. Heißt zwischen Hörbranz und Hohenems. Laut Web und allen möglichen Websites ist der Streckenabschnitt von der Maut befreit. Auf der Rechnung steht A14 Altach Götzis – Hohenems. Und ja tatsächlich bin ich dieses Mal eine Auffahrt früher drauf gefahren als ich normalerweise fahre, da die danach als gesperrt angezeigt wurde, es war aber die gleiche, die ich nutze, wenn ich von Deutschland in die Schweiz fahre, also nichts ungewöhnliches… Ich fahre immer die gleiche Strecke (so wie es ausgeschildert ist um in die Schweiz oder auf der Rückfahrt nach Deutschland zu kommen) und noch nie habe ich einen Maut Bescheid bekommen. Wurden die Regeln dort vielleicht verschärft? Würde ein Einspruch auf Kulanz etwas bringen?
vielen Dank im Voraus
Sehr geehrte Frau S.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Ihr Fall ist absolut keine Seltenheit. In der letzten Zeit haben sich zahlreiche Betroffene bei mir gemeldet, denen das Gleiche passiert ist. Zunächst ist auszuführen, dass eine Ersatzmautaufforderung rechtlich nicht bekämpfbar ist. Erst wenn Sie die Ersatzmautaufforderung nicht fristgerecht bezahlen, tritt die ASFINAG das Verfahren an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ab. Die Bezirksverwaltungsbehörde leitet sodann ein ordentliches Verwaltungsverfahren gegen Sie ein. In diesem Verfahren können wir dann ein ordentliches Rechtsmittel in Form eines Einspruchs einbringen.
In diesem Zusammenhang möchte ich Sie allerdings darüber hinaus informieren, dass für den Streckenabschnitt auf der A 14 Folgendes gilt: „Für deutsche Autofahrerinnen und Autofahrer sind insbesondere die Strecken vom Walserberg bis Salzburg-Nord (A1), von Kiefersfelden bis Kufstein-Süd (A12) und von Hörbranz bis Hohenems (A14) interessant: Sie können nun ohne Vignettenkauf bis Salzburg oder Kufstein (Anschluss nach Kitzbühel) fahren. Auch die Fahrt über Lindau in die Schweiz ist im österreichischen Teil mautfrei, falls man die Autobahn spätestens an der Anschlussstelle Hohenems verlässt. Aber Achtung: Wer etwa aus der Schweiz kommend beim Navigationsgerät oder in der Navi-App nicht „mautpflichtige Strecken umfahren“ eingestellt hat, wird teilweise auf österreichischer Seite auf einen noch mautpflichtigen Abschnitt gelotst. Dazu steht beispielsweise zwischen der Auffahrt Altach und Hohenems auf der österreichischen A14 eine automatische Vignettenkontrolle“.
Ich gehe aufgrund Ihres geschilderten Sachverhalt davon aus, dass Sie in das oben genannte automatische Vignettenkontrollsystem zwischen Altach und Hohenems gefahren sind. Ich kann Ihnen daher nur empfehlen, die erhaltene Ersatzmautaufforderung fristgerecht einzubezahlen. Wir sind derzeit in der Kanzlei auch dabei zu überprüfen, ob dies rechtlich überhaupt zulässig ist, da es absolut kein Schild gibt, wo man nochmals verständigt wird, dass nun der mautpflichtige Streckenabschnitt beginnt.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
Ich habe eine Zahlungsaufforderung für eine Ersatzmaut erhalten, da bei meiner digitalen Vignette der Zulassungsstaat nicht erfasst wurde (XX anstatt CH). Ich habe das Land in der Liste auf die Schnelle nicht gefunden (Smartphone) und daher einfach „anderes Land“ gewählt. Das Kennzeichen ansonsten war korrekt. Im Prinzip wurde mir eine Vignette verkauft, bei der von Anfang an klar war, dass sie ungültig ist, ohne mich zu warnen.
Die Zahlungsfrist für die Ersatzmaut ist bereits abgelaufen.
Haben Sie eine Empfehlung wie ich vorgehen soll?
Besten Dank und freundliche Grüsse
Sehr geehrter Herr B.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
In Ihrem Fall würde ich Ihnen zunächst empfehlen mit der ASFINAG in Kontakt zu treten, und nachzufragen ob eine Kulanzlösung möglich ist. Erfahrungsgemäß bleibt die ASFINAG meistens stur. Die zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden erachten einen Tippfehler grundsätzlich als ein geringfügiges Versehen und sprechen oft eine Ermahnung aus. Das bedeutet, dass Sie keine Strafe bezahlen müssen. ME müsste in Ihrem Fall auch eine Ermahnung gemäß § 45 VStG ausgesprochen werden, jedoch brauchen wir Bescheinigungsmittel. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt.
Am besten wir besprechen Ihre Angelegenheit telefonisch durch. Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
Ich habe eine Zahlungsaufforderung von 120€ erhalten für das nicht anbringen der Vignette.
Daraufhin wurde die Behörde schriftlich via Mail, mit der Bitte die Sachlage nochmal zu prüfen, kontaktiert.
Erst nach Ablauf der Zahlungsfrist kam eine Antwort! Nun trudelte eine 300€ Schreiben nach Hause. Ich finde es unfair, dass man die Frist abwartet und dann erst antwortet..
Ist das rechtens? Ich mein, ich hätte es doch bezahlt..
Mit freundlichen Grüßen
Herbert
Sehr geehrter Herr S.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Ich gehe davon aus, dass Sie eine klassische Klebevignette zwar erworben haben, allerdings verspätet angebracht haben. Zahlreiche meiner Mandanten haben mir die ähnliche Geschichte erzählt. Die ASFINAG antwortet Wochen später oder gar nicht. In einer derartigen Situation weiß man dann nicht, ob man die erhaltene Ersatzmautaufforderung einbezahlen soll oder ob vielleicht die ASFINAG doch ein Kulanzangebot unterbreitet. Das Problem an der ganzen Sache ist, dass eine Ersatzmautaufforderung rechtlich nicht bekämpfbar ist. Sie haben daher absolut keine Chance dagegen etwas zu unternehmen, außer die ASFINAG zu kontaktieren. Die Erfahrung hat mir jedoch gezeigt, dass die ASFINAG meistens stur bleibt und von Kulanzangeboten Abstand nimmt. Wenn Sie eine klassische Klebevignette erworben haben, jedoch diese verspätet angeklebt haben, haben Sie den Tatbestand der Mautprellerei verwirklicht. In einem solchen Fall könnte man rechtlich nur mehr versuchen, eine außerordentliche Strafmilderung zu erreichen. Das bedeutet, dass die Strafe um die Hälfte reduziert wird, also EUR 150,00 statt EUR 300,00. Wirtschaftlich sinnvoll ist dies jedoch nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt. Sollten Sie weitere Fragen haben können Sie mich gerne telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
ich bin seit Mitte Juli in Österreich beruflich unterwegs, ich fahre jeden Tag die Strecke Innsbruck – Kramsach auf der A12, hin und zurück. Zunächst hatte ich eine 2-Monats-Vignette bis Mitte September. Danach habe ich keine weitere Vignette erworben – im nachhinein war das ziemlich dumm, nun ja, so ist es.
Jetzt habe ich die ersten beiden Ersatzmautrechnungen über 120 Euro bekommen, je eine für einen Verstoß Mitte und Ende September. Wenn ich die 2 geahndeten Verstöße innerhalb der 14 Tage im September auf die restlichen 3 Monate bis Ende Dezember hochrechne, komme ich auf zusätzliche 12 Ersatzmautrechnungen.
Sie schreiben, dass die Kumulierung rechtlich bedenklich ist. Von meinem Gefühl her sehe ich das ähnlich, zumal man mir nicht zeitnah die Möglichkeit eingeräumt hat, mein fehlerhafters Verhalten zu korrigieren und nach meinem Rechtsverständnis ist bei der offiziellen Begründung von Strafen das ein zentraler Punkt.
Frage: Was würden Sie mir raten? Tendiere gerade dazu, die erste Ersatzmaut zu bezahlen. Parallel dazu mal dort anzurufen und zu fragen, ob es möglich ist, eine kulante Lösung zu finden. Nach meiner Erfahrung mit deutschen Behörden werden Kulanzen oft gewährt, wenn die Rechtslage nicht sicher ist. So vermeiden die offiziellen Stellen dann einen Rechtstreit, der eventuell auch gegen sie ausfallen könnte.
weitere Frage: Wenn ich dort anrufe und nach einer Kulanz frage, erwähne ich besser nicht, dass ich noch weitere 3 Monate ohne Pickerl gefahren bin, sehe ich das richtig? Oder anders gefragt, könnte aufgrund eines solchen „Geständnisses“ am Telefon es zu weiteren Rechnungen mit Ersatzmaut kommen ohne dass es für diese weiteren Verstöße Beweise seitens der ASFINAG bedarf, da ich ja gestanden habe? Wäre das möglich?
Ich besitze leider keine Rechtsschutzversicherung würde mich allerdings über eine kurze Beantwortung speziell meiner letzten Frage Ihrerseits sehr freuen.
Mit besten Grüßen
Stefan Harhoff
Sehr geehrter Herr H.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Ich würde Ihnen zunächst einmal empfehlen, dass Sie mit der ASFINAG Kontakt aufnehmen und eruieren, ob noch weitere Ersatzmautaufforderungen anhängig sind. Falls keine weiteren Ersatzmautaufforderungen anhängig sind, kann ich Ihnen nur empfehlen, die beiden erhaltenen Ersatzmautaufforderungen fristgerecht einzubezahlen.
Im Verwaltungsstrafrecht gibt es gegenüber dem normalen Strafrecht das sogenannte Kumulationsprinzip. Das bedeutet, dass wenn mehrere Verwaltungsübertretungen zusammentreffen, die Strafen nebeneinander zu verhängen sind. Diese Regelung nennt man Kumulationsprinzip gemäß § 22 VStG. Dieses Prinzip führt in der Praxis zu massiven Problemen. Es gibt jedoch zwei Ausnahmen von dieser Regelung, nämlich das Dauerdelikt und das fortgesetzten Delikt. Darunter kann man sich vorstellen, wenn mehrere Einzelhandlungen begangen werden, die jedoch eine Einheit bilden und wird durch alle Einzelhandlungen nur eine Verwaltungsvorschrift verletzt, dann soll auch nur eine einzige Strafe verhängt werden. Die Einzelhandlungen bilden eine Einheit, wenn eine Gleichartigkeit der Begehungsform, ein zeitlicher Zusammenhang, eine Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände oder eine Ausnutzung derselben Gelegenheit vorliegen.
Das Problem an der ganzen Gesichte ist, dass der VwGH im Jahr 2022 erst eine neue Rechtsprechung erlassen hat, in der er ausdrücklich festhält, dass jede Fahrt einzeln zu bestrafen ist. Begründet hat dies der VwGH damit, dass es ein sogenanntes Vignettenevidenzregister gibt und jeder Fahrzeugnutzer bevor er einen mautpflichtigen Streckenabschnitt befährt, schauen muss, ob er eine gültige Vignette besitzt. Meines Erachtens verfehlt die gegenständliche Rechtsprechung die Lebenswahrheit, da die ASFINAG oft Monate lang braucht, um den Fahrzeuglenkern die Ersatzmautaufforderung zu übermitteln. Gerade in dieser Zeitspanne kommt es zu zahlreichen unbewussten Verwaltungsübertretungen. Ich habe bereits einige Mandanten denen dasselbe passiert ist und werde gegenwärtig versuchen eine neue konsumentenfreundliche Rechtsprechung zu erzielen. Zusammenfassend kann ich Ihnen daher nur empfehlen, die erhaltenen Ersatzmautaufforderungen fristgerecht einzubezahlen.
Sollten Sie weitere Fragen haben können Sie mich gerne telefonisch kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
wir haben einen zu Herrn Detlef Todzi (siehe 07. Oktober 2021) gelagerten Fall. Der Halter des Wohnmobils wurde nun mit einer „Anonymverfügung“ gemahnt. Sollten die fälligen 300,00 € nicht fristgerecht gezahlt werden, wird das zuständige Bezirkshauptamt im nächsten Schritt wohl ein „Ordentliches Verwaltungsstrafverfahren“ einleiten.
Können Sie mir sagen, welche konkreten Kosten auf uns zu kommen, falls der empfohlene Einspruch negativ beschieden wird?
Vielen Dank im voraus
Sehr geehrter Herr L.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Eine Anonymverfügung ist rechtlich nicht bekämpfbar. Erst wenn Sie die Anonymverfügung nicht fristgerecht einbezahlen, leitet die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ein Verwaltungsstrafverfahren ein. In diesem Verfahren können Sie ein ordentliches Rechtsmittel in Form eines Einspruch einbringen. Die Mindeststrafe einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 BStMG liegt bei EUR 300,00. Erfahrungsgemäß bleibt die Strafhöhe bei einer Erstübertretung in diesem Bereich. Wirtschaftlich sinnvoll ist es allerdings nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben die meine Kosten übernimmt, da meine Kosten höher als die Strafe sind. Falls Sie keine Rechtschutzversicherung haben kann ich Ihnen einen kleinen Rechtstipp mitgeben. Beantragen Sie beim Einspruch unbedingt eine Ermahnung und gegebenenfalls eine außerordentliche Strafmilderung. Bei geringfügigen Versehen (z.B. Tippfehler) sprich die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde oft eine Ermahnung aus, was bedeutet, dass Sie keine Strafe bezahlen müssen.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich jederzeit gerne telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
am 16. 11 bekam ich einen einschreiben der Asfinag das ich vergessen haben sollte um Streckenmaut zu Zahlen für die A9 Pyhrn/ Bosruck tunnel. Obwohl wir sicher waren das wir die online bezahlt haben. Nach Recherche würde mir klar das die Zahlungeingang leider 2 minuten später erfolgt ist as als das wir die Mautstrecke eingefahren sind. Ich habe dann die Asfinag darüber einen Email geschrieben gemäß Instruktion auf das einschreiben. die würde erst am 6. 12. und später einen Erinnerung am 12.12 wiederholt an die ASFINAG zugestellt. leider bisher keiner Reaktion anders als einen automatisches Antwort. Soll ich nun erst die 120,- zahlen um weitere Erhöhung zu vermeiden?
Wie gehen wir hier am besten vor?
Freundliche Grüße aus Holland
Sehr geehrter Herr D.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Erfahrungsgemäß bleibt die ASFINAG stur und bietet Ihnen keine Kulanzlösung an. Ihr Sachverhalt ist mir durchaus bekannt, da ich gerade einen ähnlichen Fall rechtlich bekämpfe. Eine Ersatzmautaufforderung ist rechtlich nicht bekämpfbar. Erst wenn Sie die Ersatzmautaufforderung nicht fristgerecht einbezahlten, tritt die ASFINAG das Verfahren an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ab. Danach steht uns ein ordentliches Rechtsmittel in Form eines Einspruchs zur Verfügung. Es ist kein Geheimnis, dass Ihr Fall keine klassische Mautprellerei ist. Sie haben ordnungsgemäß eine Vignette gelöst; bedauerlicherweise hat die Buchung im System einige Minuten gedauert. Rechtlich ist klar, dass Sie im Tatzeitpunkt keine gültige Vignette hatten, jedoch bereits den Kauf vollständig abgeschlossen haben. Wir sollten in diesem Fall ein Rechtsmittel einbringen, da zahlreiche andere Verkehrsteilnehmer mit der ähnlichen Situation konfrontiert sind. Es fühlt sich für die meisten Verkehrsteilnehmer an, als wären Sie in eine Falle getappt. Sollten Sie sich auf ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren einlassen, beträgt die Mindeststrafe erfahrungsgemäß bei einer Erstübertretung EUR 300,00. Wirtschaftlich sinnvoll ist es jedoch nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt.
Sollten Sie weitere Fragen haben können Sie mich jederzeit gerne telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
S.g. Herr Mag. Hofer,
ich habe in den letzten Tagen 2 Zahlungsaufforderung zu einer Ersatzmaut von je 120,- von der asfinag erhalten. Hintergrund – ich habe seit Ende September ein neues e-KFZ und deswegen am 26.9. eine 2 Monatsvignette geklebt. Diese ist Ende November abgelaufen und ich habe, einige Tage verspätet, eine neue 2 Monatsvignette (am 3.12.) geklebt und am 4.12. die digitale für 2023 gekauft. In beiden Dokumente sind der 29.11. und der 2.12. als Datum des „Vergehens“ notiert. Geht es in Ordnung, dass die asfinag innerhalb von wenigen Tagen die Ersatzmaut mehrfach einfordert?
Vielen lieben Dank und LG, Reinhard Eder
Sehr geehrter Herr E.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Ich kann Ihren Unmut absolut nachvollziehen. Es handelt sich leider im gegenständlichen Fall nicht um ein fortgesetzten Delikt, sodass die ASFINAG jede Fahrt bestrafen kann. Früher befand sich in der Mautordnung der Hinweis, dass die ASFINAG innerhalb eines Monats (nur) 3 Ersatzmautaufforderungen ausstellen darf. Im Jahr 2022 hat der Verwaltungsgerichtshof bedauerlicherweise eine Rechtsprechung erlassen, die besagt, dass jeder Verkehrsteilnehmer vor Benützung der Autobahn ins Vignettenregister Einsicht nehmen kann/muss, weshalb jede Fahrt eine Verwaltungsübertretung darstellt. Meines Erachtens ist diese Rechtsprechung absolut lebensfremd, da kein Verkehrsteilnehmer vor der Inbetriebnahme seines KFZ alle technischen Funktionen überprüft und gerade deshalb auch nicht in das Vignettenregister Einsicht nehmen wird. Sollten Sie daher nicht mehr als 3 Ersatzmautaufforderungen erhalten, kann ich Ihnen bedauerlicherweise nur empfehlen, die erhaltenen Ersatzmautaufforderungen fristgerecht einzubezahlen.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich jederzeit telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
Im vergangenen September fuhr ich auf der Rheintalautobahn A14 durch Österreich in Richtung Schweiz. Ich habe mich im Vorhinein auch über die mautfreie Strecke informiert, leider sieht es jetzt trotzdem so aus, dass ich von der ASFINAG einen Bescheid über eine Mautnachzahlung/Ersatzmaut in Höhe von 120 € erhalten habe, da ich erst in Altach abgefahren bin und nicht in Hohenems wo die mautfreie Strecke eigentlich endet (quasi eine Ausfahrt zu spät). Klar ist das natürlich meine Schuld, allerdings macht es mich schon sehr stutzig dass auf der Fahrbahn bzw. den Schildern vor Ort kein Hinweis darauf vorhanden ist, dass nach der Abfahrt Hohenems eine Mautzone beginnt (sowohl in meiner Erinnerung, als auch wenn man die Strecke bei z.B. Streetview-Diensten den Bereich abfährt findet sich kein Schild). Es ist also sowohl kein Hinweis darauf vorhanden dass die mautfreie Strecke endet, als auch kein Hinweis darauf dass die Mautpflicht ab sofort beginnt (zudem ist keine Möglichkeit vorhanden, auf der Autobahn eine Vignette zu erhalten – erst nach er Ausfahrt wäre eine Tankstelle).
In einem Telefonat mit dem Service der ASFINAG, wurde darauf verwiesen, dass im Internet klar und deutlich steht, dass die mautfreie Zone nur bis Hohenems gilt und dass es somit die eigene Schuld sei, nicht abgefahren zu sein. Trotzdem hatte ich mich darauf verlassen, auch vor Ort Hinweise zur Mautpflicht zu erhalten. Bei der Auffahrt auf die mautfreie Strecke in Hörbranz steht ja auch ein Schild das aussagt, dass für diese Strecke keine Maut zu bezahlen ist.
So habe ich ja quasi die mautfreie Zone überschritten, ohne dass mir es vor Ort bewusst gemacht wurde (bzw. eben auch ohne, es zu wollen). Meiner Meinung nach ist dies zutiefst irreführend und im Prinzip auch nur nützlich für die ASFINAG und deren Einnahmen selbst und das komplette Gegenteil für die Autofahrerenden. Die vorsätzliche Positionierung der Kamera gleich hinter der Ausfahrt Hohenems und die fehlenden Hinweise kommen ja fast einer „Falle“ gleich… Kann man denn diese fehlende Informationsvermittlung zum Nachteil der Nutzer auslegen und das Bußgeld trotz fehlender Schilder rechtfertigen?
Ich hoffe, Sie können mir weiterhelfen und bedanke mich schon einmal rechtherzlich im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Jan Muck
Sehr geehrter Herr M.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Wir sollten uns zunächst die Fragen stellen, ob es eine gesetzliche Bestimmung gibt, die eine Beschilderung ausdrücklich vorschreibt. Es gibt nämlich zahlreiche Streckenabschnitte, wo sich augenfällige Beschilderungen finden, die einen Verkehrsteilnehmer vor einen mautpflichtigen Streckabschnitt warnen. Wir sollten Ihren Fall heranziehen und versuchen die rechtlichen Rahmenbedingung festzulegen. Mir würden hierfür schon zahlreiche rechtliche Möglichkeiten einfallen. Am besten wir besprechen Ihre Angelegenheit persönlich durch.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
mir ist am 29.03.2023 das gleiche passiert wie Herrn Muck.
Über meinen Irrtum habe ich erst heute durch die Ersatzmautforderung der ASFINAG erfahren.
Gibt es in dem Fall schon Fortschritte?
In meinem Fall ist die Situation noch etwas bitterer, da ich innerhalb einer Woche 2x in Richtung Schweiz und 2x in Richtung Deutschland den Streckenabschnitt genutzt habe. Da mir mein Irrtum zu dem Zeitpunkt noch nicht bewusst war, habe ich jeweils erst die Ausfahrt bei Altach genutzt und auf dem Rückweg jeweils die Auffahrt bei Altach. Ich habe zwar erst eine Ersatzmautaufforderung erhalten, rechne aber noch mit 3 weiteren in den nächsten Tagen. Wäre ich direkt beim ersten Verstoß auf mein Fehlverhalten aufmerksam gemacht worden, hätte ich die 3 übrigen Male selbstverständlich die Auf/Abfahrt bei Hohenems genutzt. Sehen Sie in meinem Fall eventuell eine Möglichkeit, die Ersatzmaut nur einmalig entrichten zu müssen? Wie sollte ich Ihrer Meinung nach mit den Forderungen umgehen?
Herzlichen Dank im Voraus!
Schöne Grüße,
Nico Werling
Sehr geehrter Herr W.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Zunächst kann ich Ihnen nur empfehlen mit der ASFINAG in Kontakt zu treten und nachzufragen, ob eine Kulanzlösung möglich ist. Erfahrungsgemäß bleibt die AFINAG allerdings stur. Das Problem ist nämlich, dass eine Ersatzmautaufforderung rechtlich nicht bekämpfbar ist. Das bedeutet, dass Sie kein Rechtsmittel dagegen einlegen können. In Ihrem Fall müssten Sie sich auf ein ordentliches Verfahren einlassen. Die Erfolgsaussichten erachte ich allerdings nicht für erfolgsversprechend. Im Verwaltungsstrafrecht gibt es gegenüber dem normalen Strafrecht das sogenannte Kumulationsprinzip. Das bedeutet, dass wenn mehrere Verwaltungsübertretungen zusammentreffen, die Strafen nebeneinander zu verhängen sind. Diese Regelung nennt man Kumulationsprinzip gemäß § 22 VStG. Dieses Prinzip führt in der Praxis zu massiven Problemen. Es gibt jedoch zwei Ausnahmen von dieser Regelung, nämlich das Dauerdelikt und das fortgesetzten Delikt. Darunter kann man sich vorstellen, wenn mehrere Einzelhandlungen begangen werden, die jedoch eine Einheit bilden und wird durch alle Einzelhandlungen nur eine Verwaltungsvorschrift verletzt, dann soll auch nur eine einzige Strafe verhängt werden. Die Einzelhandlungen bilden eine Einheit, wenn eine Gleichartigkeit der Begehungsform, ein zeitlicher Zusammenhang, eine Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände oder eine Ausnutzung derselben Gelegenheit vorliegen.Das Problem an der ganzen Geschichte ist, dass der VwGH im Jahr 2022 erst eine neue Rechtsprechung erlassen hat, in der er ausdrücklich festhält, dass jede Fahrt einzeln zu bestrafen ist. Begründet hat dies der VwGH damit, dass es ein sogenanntes Vignettenevidenzregister gibt und jeder Fahrzeugnutzer bevor er einen mautpflichtigen Streckenabschnitt befährt, schauen muss, ob er eine gültige Vignette besitzt. Meines Erachtens verfehlt die gegenständliche Rechtsprechung die Lebenswahrheit, da die ASFINAG oft Monate lang braucht, um den Fahrzeuglenkern die Ersatzmautaufforderung zu übermitteln. Gerade in dieser Zeitspanne kommt es zu zahlreichen unbewussten Verwaltungsübertretungen. Ich habe bereits zahlreiche Mandanten denen dasselbe passiert ist und werde gegenwärtig versuchen eine neue konsumentenfreundliche Rechtsprechung zu erzielen.
In meinen anderen Verfahren befinden wir uns derzeitig erst vor dem Verwaltungsgericht. Ich gehe davon aus, dass wir noch über ein Jahr benötigen bis der Verwaltungsgerichtshof darüber neuerlich entscheidet. Angesichts dieses Umstand kann ich Ihnen bedauerlicherweise nur empfehlen, die erhaltene Ersatzmautaufforderung einzubezahlen.
Sollten Sie weitere Fragen haben können Sie mich jederzeit gerne telefonisch kontaktieren
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
wir haben ein Wohnmobil über 3,5 t, haben ordnungsgemäß eine Go Box gekauft, da wir aus Deutschland sind. Den Betrag richtig aufgeladen. Beim Kauf den Fahrzeugschein vorgelegt. Achsen und Emissionsklasse wurden abgelesen und entsprechend im System eingepflegt. Wir haben auch durch Österreich alles bezahlt. Haben jetzt nach 2 Monaten eine Ersatzmaut über 240 € erhalten, weil wir nicht noch extra einen Nachweis der Emissionsklasse erbracht haben. Dies wäre innerhalb von 28 Tagen per mail erforderlich gewesen. Ich habe dort angerufen und die Dame hat mir erklärt, dass es eine andere zuständige Stelle ist, daher benötigen sie immer noch den extra Nachweis. Auf meinen Hinweis, dass ich beim Kauf alle Nachweise vorgelegt habe. Ja richtig, muss ich vorlegen, damit ich die Go Box erhalten, meinte sie. Es steht auf dem Kaufbeleg meinte sie. Ich habe mehrere Belege überprüft und auf der Rückseite den Hinweis gefunden !!Achtung!! Achtung!! Dokument zusenden!!. Obwohl sie mir bestätigt hat, dass ich den Nachweis beim Kauf vorgelegt habe, muss er nochmals sep. versendet werden. Ich soll jetzt 240 € überweisen, obwohl ich die Maut ordnungsgemäß entrichtet habe. Ist sowas in einem europäischen Land wirklich möglich? Vielen Dank für Ihre Einschätzung und ob es rechtliche Möglichkeiten gibt?
Sehr geehrter Herr S.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Genau den gleichen Fall bringe ich derzeit zum Verwaltungsgerichtshof. Eine Entscheidung folgt im nächsten Jahr.
Die ASFINAG beruft sich im gegenständlichen Fall nämlich darauf, dass Sie nicht innerhalb der geforderten Frist von 28 Tagen, die erforderlichen Nachweisedokumente an die ASFINAG übermittelt haben, sodass eine nachträgliche Überprüfung nicht stattfinden konnte. ME ist ein derartiges Vorgehen absolut konsumentenfeindlich. Folgt man dem klaren Gesetzeswortlaut der Bestimmung des § 20 Abs. 3 BStMG, geht ausdrücklich hervor, dass die Verwaltungsübertretung nur begangen werden kann, wenn der Nachweis über die Zuordnung des Fahrzeuges zu erklärten EURO Emissionsklasse nicht fristgerecht nachgeholt wird und dadurch die ordnungsgemäße Entrichtung fahrleistungsabhängige Maut für die Benützung von Mautstrecken verursacht wird (kumulative Bestimmung). Der ASFINAG ist kein Schaden entstanden.
Ich kann Ihnen daher derzeitig noch nicht vorhersagen, wie der Verwaltungsgerichtshof meiner Argumentationslinie folgen wird, jedoch wäre es in Ihrem Fall durchaus auch eine Möglichkeit, die erhaltene Ersatzmautaufforderung nicht einzubezahlen und ein ordentliches Rechtsmittel einzubringen. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit allerdings nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
mir ist exakt das gleiche widerfahren, wie Herr S. Wir hatten die Go Box an einer Maut Vertriebsstelle einrichten lassen jedoch nicht die Schadstoffklasse nachgewiesen. – auf dem Beleg stand jedoch nur ein allgemeiner Hinweis zu den auf der Homepage befindlichen Geschäftsbedingungen. Besonders ärgerlich: wir nutzten die Go box ausschließlich um Bregenz zu umfahren . Meine Frage daher: gibt es bereits ein Urteil bei dem Verwaltungsgericht ? / eine Tendenz ? .
Ich habe die Ersatzmaut bereits bezahlt, um nicht in Verzug zu geraten , habe jedoch einen Kulanzantrag gestellt auf dessen Antwort ich noch warte. Vielen Dank . Jörg B.
Sehr geehrter Herr B.,
die jeweiligen Verwaltungsgerichte urteilen unterschiedlich, eine einheitliche Linie konnte ich bis jetzt nicht festmachen.
Da Sie die Ersatzmaut aber ohnehin schon bezahlt haben, ist kein weiteres rechtliches Rechtsmittel mehr möglich.
Eine Kulanzlösung würde mich in dieser Situation überraschen, auszuschließen ist das aber natürlich nicht.
Mit besten Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr RA Hofer,
ich bin Studentin aus Hessen und habe einen Teil meiner praktischen Ausbildung in der Südostschweiz verbracht. Am 31.08. bin ich zurück gen Heimat gefahren, unter Berücksichtigung im Navigationsgerät (wie auch bei der Hinfahrt), mautpflichtige Strecken in Österreich zu umfahren.
Nun habe ich von der Asfinag ein Informationsschreiben über eine Ersatzmaut in Höhe von 120€ erhalten, da ich im Mautabschnitt A14 Altach Götzis – Hohenems unterwegs gewesen sein soll. Ich kann mir den Vorfall nicht erklären, da ich wie gesagt, Mautstrecken vermieden habe und nach Recherche zudem die o.g. Strecke eigentlich nicht mautpflichtig ist.
Ich habe die Asfinag bereits via Mail kontaktiert, bitte Sie aber dennoch um Einschätzung, wie ich hier weiter verfahren sollte.
Herzlichen Dank.
Sehr geehrte Frau S.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Ich gehe davon aus, dass Sie beim Navigationsgerät zwar „mautpflichtige Strecken umfahren“ eingestellt haben, jedoch das Navigationsgerät – von der Schweiz kommend – Sie erfahrungsgemäß noch auf einen mautpflichtigen Abschnitt lotst. Es befindet sich nämlich zwischen der Auffahrt Altach und Hohenems auf der österreichischen A 14 eine automatische Vignettenkontrolle. Aller Voraussicht und Wahrscheinlichkeit wurden Sie auch von dieser Vignettenkontrolle erfasst. Ich kann Ihnen daher nur empfehlen, die erhaltene Ersatzmautaufforderung firstgerecht einzubezahlen. Sollten Sie die erhaltene Ersatzmautaufforderung nicht fristgerecht einbezahlen, tritt die ASFINAG das Verfahren an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ab, die sodann eine Strafe in der Höhe von EUR 300,00 verhängt.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Guten Tag,
Das selbe Problem habe ich. Nur das ich den ersten Brief mit der Zahlungsforderung nicht erhalten habe und nun ein Verwaltungsverfahren eingeleitet ist. Ich hätte die 120,- Euro bezahlt, kein Thema, aber die einzige Post war nun dieses Schreiben über das Verfahren.
Ich versuche seit 4Tagen jemand von der Asfinag zu erreichen, aber das scheint unmöglich (Warteschleife). Vielleicht haben Sie noch einen Tipp. Ich möchte keine 3000Euro bezahlen. Würde die 120,- ja sofort bezahlen.
Gruß
Sehr geehrte Frau G.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Die ASFINAG ist nicht an das Zustellgesetz gebunden, sodass eine Ersatzmautaufforderung rechtlich betrachtet eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist. Entscheidend dabei ist, dass Sie die Möglichkeit hatten, die Willenserklärung wahrzunehmen bzw. zu lesen – konkret, dass sich diese in ihrem Machtbereich befindet. Die Erfahrung hat mir nämlich oft gezeigt, dass die ASFINAG alte Zulassungsadressen im System eingespeichert hat, weshalb derartige Zustellfehler absolut keine Seltenheit darstellen. Rechtlich ist es nämlich so, dass die Entrichtung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut gemäß § 20 Abs. 5 BStMG einen Strafaufhebungsgrund darstellt. Das Unterbleiben einer Aufforderung gemäß § 19 BStMG hat die Folge, dass die Frist für die Bezahlung der Ersatzmaut nicht in Gang gesetzt wird, womit die Möglichkeit besteht, gegebenenfalls die Ersatzmaut noch im Zuge des Strafverfahrens „fristgerecht“ zu bezahlen, um damit die Straflosigkeit im Sinne des § 20 Abs. 5 BStMG zu bewirken. Sie müssen sich daher auf ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren einlassen. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit nur, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt.
Sollten Sie weiter Fragen haben, können Sie mich jederzeit telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Mag. Hoffer,
Mir ist folgendes passiert: ich musste meine Windschutzscheibe tauschen lassen und alte Vignette wurde zusammen mit Scheibe ausgeschnitten und beim ÖAMTC Graz Ost getauscht. Für Ersatzvignette habe ich kein Beleg bekommen, kein Formular musste ich ausfüllen weil die Dame am Schalter sagte dass es nicht notwendig ist. Beleg für Windschutzscheibe und erste Vignette habe ich, aber nicht für Ersatzvignette weil ich kein bekommen habe. Da ich nicht wusste wo Vignette aufgeklebt werden muss, habe ich ein Foto von Vignette (Vignette war in Folie) gemacht und meinen Mann geschickt. Wir beiden haben leider nicht bemerkt dass am Foto schon man sieht, dass Vignette leicht beschädigt war und damit ungültig. Mit dieser Vignette habe ich 1.5 Monate gefahren, jetzt sind schon 2 Strafen auf mir zugekommen.
In ÖAMTC Graz ist nichts dokumentiert: kein Beleg, kein Formular und keine Bestätigung dass meine erste Vignette zusammen mit Windschutzscheibe aufgenommen wurde. Laut ÖAMTC wäre ich dorthin nie gewesen.
Die Rechnung für Windschutzscheibe und erste Vignette interessieren sie nicht.
Ich habe nach Kameras gefragt, so kann ich beweisen dass ich am 17.10.2022 dorthin war, aber laut ÖAMTC gibt’s keine Kameras.
Meine Frage ist, was kann man machen?
Die ganze Situation finde ich ungerecht und respektlos. Mein einziger Fehler war dass ich die Dame am Schalter vertraut habe, leider!!!
Können Sie mir bitte weiter unterstützen?
Vielen Dank für Ihre Zeit,
Liebe Grüße,
Dr.med.dent. Lidija Peran
Sehr geehrte Frau Dr. Peran,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Ich gehe davon aus, dass Sie gerade zwei Ersatzmautaufforderungen zu je EUR 120,00 erhalten haben. Eine Ersatzmautaufforderung ist rechtlich nicht bekämpfbar; erst wenn Sie die erhaltene Ersatzmautaufforderung nicht fristgerecht einbezahlen, tritt die ASFINAG das Verfahren an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ab. Die Bezirksverwaltungsbehörde leitet sodann ein ordentliches Verfahren ein, oder übermittelt Ihnen eine Strafverfügung. Die Mindeststrafe einer Übertretung gegen die Bundesstraßenmautverordnung beläuft sich auf EUR 300,00. Gegen eine Strafverfügung steht Ihnen jedoch ein ordentliches Rechtsmittel in Form eine Einspruches zu.
In Ihrem Fall würde ich Ihnen zunächst empfehlen mit der ASFINAG in Kontakt zu treten, und nachzufragen ob eine Kulanzlösung möglich ist. Erfahrungsgemäß bleibt die ASFINAG meistens stur. Wenn Sie sich auf ein Verwaltungsstrafverfahren einlassen, benötigten wir dringend zweckdienliche Beweise, sodass wir der Bezirksverwaltungsbehörde glaubhaft Ihre Sachlage erklären können. Es trifft Sie am verfahrensgegenständlichen Fall absolut kein Verschulden. ME müsste in Ihrem Fall auch eine Ermahnung gemäß § 45 VStG ausgesprochen werden, jedoch brauchen wir dringend Bescheinigungsmittel. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt.
Am besten wir besprechen Ihre Angelegenheit telefonisch. Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Wir haben bei der Durchfahrt durch Österreich und Slowenien auf dem Hinweg an einer Tankstelle eine Vignette für beide Länder bezahlt, aber keinen Aufkleber erhalten. Da wir das erste Mal mit dem Auto durch Österreich fuhren, haben wir dem Menschen an der Tankstelle geglaubt, daß alles elektronisch geht und er nur unser Kennzeichen braucht.
Auf dem Rückweg haben wir auch an einer Tankstelle bezahlt und einen Aufkleber erhalten.
Für den Hinweg habe ich heute das hier erwähnte Informationsschreiben bekommen und soll nun 120 Euro zahlen.
Da das ganze fast genau 3 Monate her ist, habe ich auch keinerlei Belege mehr.
Also beantworte ich mir meine Frage hier schon selber…. und werde es bezahlen.
Aber freue mich trotzdem über eine Antwort.
Vielen Dank
Sehr geehrte Frau J.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
In Österreich gibt es einerseits eine klassische Klebevignette und andererseits eine digitale (elektronische) Vignette. Beide Arten können käuflich erworben werden und sind gültig. Eine Ersatzmautaufforderung ist rechtlich nicht bekämpfbar. Erst wenn Sie die erhaltene Ersatzmautaufforderung nicht fristgerecht einbezahlen, tritt die ASFINAG das Verfahren an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ab. Erst in diesem Verfahren können Sie einen Antrag auf Akteneinsicht stellen. Sollten Sie eine digitale Vignette ordnungsgemäß erworben haben, sollte diese grundsätzlich auch gültig sein. Im eingeleiteten Beweisverfahren ist die ASFINAG sodann verpflichtet alle notwendigen Beweise vorzulegen. Ich kann Ihnen daher zwei Möglichkeiten empfehlen:
1. Sie bezahlen die erhaltene Ersatzmautaufforderung fristgerecht ein;
2. Sie bezahlen die erhaltene Ersatzmautaufforderung nicht fristgerecht ein. Danach erhalten Sie eine Strafverfügung gegen die wir ein ordentliches Rechtsmittel in Form eines Einspruchs einbringen. Zeitgleich beantragen wir Akteneinsicht, sodass wir alle zweckdienlichen Beweise bekommen. Sollte sich danach herausstellen, dass Sie ordnungsgemäß eine digitale Vignette gelöst haben, muss die Bezirksverwaltungsbehörde, dass eingeleitet Verfahren einstellen. Das bedeutet, dass Sie keine Strafe bezahlen müssen.
Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit allerdings nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
Am 23.9.22 habe ich Post von der Asfinag erhalten das ich die Tunnelmaut nicht errichtet hätte, doch das problem ist das der Mitarbeiter ein falsches Kennzeichen hinterlegt hat. ( beide Quittungen hin-und Rückweg noch vorhanden auf dem Rückweg wurde ein falsches kennzeichen hinterlegt)
Auf das Schreiben habe ich per Mail geantwortet und leider noch keine Antwort erhalten. Heute kam das nächste Schreiben das Rechnungsnr. Storniert ist und an eine weitere Behörde geleitet wurde. Was kann oder soll ich tun, der Fehler lag am Mitarbeiter.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr W.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen. In Ihrem Fall handelt es um einen klassischen Tippfehler. Bei einem klassischen Tippfehler – Zahlendreher oder Buchstabenfehler – , erachtet dies die belangte Behörden häufig nur als ein geringfügiges Versehen, weshalb ich oft für meine Mandanten eine Ermahnung erwirken konnte.
In Ihrem Fall empfehle ich Ihnen vorab bei der ASFINAG anzufragen, ob eine Kulanzlösung möglich ist. Wenn die ASFINAG nicht einlenkt ist es eine Option, die erhaltene Ersatzmautaufforderung nicht einzubezahlen. Es wird dann ein Verwaltungsverfahren mit einer Mindeststrafe von € 300,00 eingeleitet. Die Erfolgschancen schätze ich in Ihrem Fall gut ein, dass statt einer Geldstrafe eine Ermahnung ausgesprochen wird.
Wenn Sie möchten würde ich vorab eine Rechtschutzdeckungsabfrage machen und nachfragen, ob Ihre Rechtschutzversicherung die Kosten für mein rechtsfreundliches Einschreiten übernimmt. Sollten Sie diesbezüglich Fragen haben, ersuche ich Sie telefonische/via Mail Kontakt mit meiner Kanzlei aufzunehmen, um alles zu besprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Grüß Gott Herr Hofer,
ich habe den gleichen Fall (Kennzeicheneingabe ..AL555 statt AL550); würde die Sache noch mit meiner Rechtschutzversicherung klären u. mich dann bei Ihnen melden, falls Interesse besteht!?
Sehr geehrter Herr A.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Selbstverständlich würde ich gleich für Sie eine Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtschutzversicherung machen.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
ich bin aus Deutschland. Gestern ging mir von der ASFinag ein Ersatzmautschreiben über 120 Euro zu. Nach Rücksprache mit dieser wäre meine Viniette nicht ordnungsgemäss an der Windschutzscheibe geklebt. Bezahlt war alles ordungsgemäss. Wie ist da die Rechtslage? Ich besitze eine Vertragsrechtschutzversicherung.
Sehr geehrter Herr B.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Eine Klebevignette ist erst gültig, wenn Sie ordnungsgemäß an der Windschutzscheibe aufgeklebt ist. Im Zeitpunkt der automatischen Kontrolle der ASFINAG befand sich auf Ihrer Windschutzscheibe aller Voraussicht und Wahrscheinlichkeit keine gültige Vignette, sodass Sie eine Verwaltungsübertretung dadurch begangen haben. Ich kann Ihren Unmut nur zu gut verstehen. In der Vergangenheit hatte ich schon zahlreiche Mandanten, denen das Gleiche passiert ist. Wenn Sie die Ersatzmautaufforderung jedoch nicht fristgerecht einbezahlen, tritt die ASFINAG das Verfahren an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ab, die sodann ein ordentliche Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von EUR 300,00 gegen Sie einleitet. Ich kann Ihnen daher – aufgrund meiner Erfahrungsberichte – nur empfehlen, die erhalten Ersatzmautaufforderung in der Höhe von EUR 120,00 fristgerecht einbezahlen.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie uns gerne jederzeit telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer!
Ich habe leider übersehen, dass sich meine 2 Monats-Vignette (Ablauf 29.11.2022) und meine neue Jahresvignette um einen Tag nicht gedeckt haben, und bin sohin am 30.11.2022 in der Früh über die Autobahn nach Graz gefahren. Macht es hier Sinn vorab der ASFINAG zu schreiben und auf Kulanz zu hoffen, oder lieber abwarten ob überhaupt eine Strafe kommt?
Sehr geehrte Frau P.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen weiterhelfen.
Aufgrund Ihres geschilderten Sachverhalts würde ich Ihnen empfehlen abzuwarten, da es absolut nichts bringt bei der ASFINAG anzufragen, ob eine Strafe kommt. Hintergrund ist, dass die ASFINAG nicht an allen Streckenabschnitten ein automatisches Vignettenüberwachungssystem installiert hat.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
ich habe gestern eine Stornorechnung bekommen – Tat ist unbestritten. Jedoch habe ich nie das Informationsschreiben bekommen – kann ich die 120€ noch an irgendeine Kontoverbindung überweisen (bei asfinag finde ich keine Kontoverbindung) oder muss ich auf das weitere Schreiben der zuständigen Behörde warten?
Und habe ich eine Einspruchsmöglichkeit, da ich das erste Schreiben nie bekommen habe?
Mit herzlichen Grüßen
Emmeran Hilger
Sehr geehrter Herr Hilger,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Die ASFINAG hat das Verfahren bereits an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde abgetreten. Ich gehe jedoch davon aus, dass Ihnen die ASFINAG versucht hat eine Ersatzmautaufforderung zuzustellen. Erfahrungsgemäß passiert es oft, dass die ASFINAG noch alte Adressen im System eingespeichert hat und daher die Ersatzmautaufforderung an die falsche Adresse adressiert wird. In einem solchen Fall ist Ihnen die Ersatzmautaufforderung nicht rechtwirksam zugegangen und Sie haben noch die Möglichkeit, die Ersatzmautaufforderung zu begleichen. Sie müssen allerdings einen Einspruch gegen die zukünftige Strafverfügung einlegen und zeitgleich einen Antrag auf Akteneinsicht beantragen. Ab Erhalt der Aktenabschrift ist Ihnen die Ersatzmautaufforderung zugegangen und Sie können binnen 4 Wochen diese einbezahlen. Danach muss das eingeleitete ordentliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 20 Abs. 5 BStMG eingestellt werden. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit jedoch nur, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.
Falls Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne jederzeit telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
zunächst einmal muss ich sagen, ich bin erschüttert, wenn ich hier sehe, wie viele Autofahrer/innen schon Probleme mit dieser ASFiNAG hatten, bzw. wie viele dieses undurchsichtige System von zusätzlichen Maut-Straßen nicht gleich durchblickt haben. Eine Strafe von 120,00 Euro ist fällig und offensichtlich ist das ja auch noch Masche, dieses „Informationsschreiben“ gar nicht erst loszuschicken. Wie der Herr „Lyon“ hier in den Kommentaren schon am 19.11.2022 schrieb, habe auch ich kein Informationsschreiben bekommen und mir wurde mitgeteilt, dass meine Rechnung storniert wurde und der Vorfall an die Deutschen Behörden weitergeleitet wurde. Herr Hofer, das kann doch niemals rechtens sein? Man hat als Verbraucher nie die Möglichkeit gehabt, den fälligen Strafbetrag in Höhe von 120,00 Euro (was für eine Wucher-Strafe. Ich kann nur hoffen, dass immer mehr Urlauber die Fahrt über Österreich vermeiden) zu bezahlen.
Leider habe ich keine Rechtsschutz-Versicherung. Aber sollte der Bürger nicht irgendwo geschützt sein vor dieser „Masche“, bzw. ich nenne es mal „Fehler“? Offensichtlich eine Gesetzeslücke? Wenn diese ASFiNAG nicht nachweisen muss, dass sie diese Informationsschreiben abgeschickt hat, dann hat man ja als Verbraucher überhaupt keine Chance und einem bleibt nur übrig, die dann fälligen 300,00 Euro zu zahlen?
Zumal schon die 120,00 Euro eine absolute Frechheit sind. Wie unzählige Autofahrer/innen hier angemerkt haben, ist die Fahrerei in Österreich absolut undurchsichtig. Selbstverständlich dachten auch wir, dass wir sämtliche Streckenabschnitte zusätzlich bezahlt haben und irgendwann landet man dann doch auf einer Fahrbahn, die anscheinend hätte extra bezahlt werden muss. Dass ich kein Einzelfall bin, sehe ich ja hier in den Kommentaren. Und mich wundert es, dass sich der Verbraucherschutz noch nicht eingeschaltet hat. Ich bin zutiefst enttäuscht und ich hoffe, Sie haben einen Rat für mich.
Vielen Dank
Sehr geehrter Herr Storch,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Bei der Übermittlung einer Ersatzmautaufforderung beruft sich die ASFINAG auf eine sogenannte „KANN“ Bestimmung in der Mautordnung. Das bedeutet, dass die ASFINAG jemanden eine Ersatzmautaufforderung zustellen kann, aber nicht muss! Meines Erachtens verstößt ein solches Vorgehen klar gegen den in der Verfassung verankerten Gleichheitsgrundsatz. Ich gehe jedoch davon aus, dass Ihnen die ASFINAG versucht hat eine Ersatzmautaufforderung zuzustellen. Erfahrungsgemäß passiert es oft, dass die ASFINAG noch alte Adressen im System eingespeichert hat und daher die Ersatzmautaufforderung an die falsche Adresse adressiert wird. In einem solchen Fall ist Ihnen die Ersatzmautaufforderung noch nicht rechtwirksam zugegangen und Sie haben noch die Möglichkeit die Ersatzmautaufforderung zu begleichen. Sie müssen allerdings einen Einspruch gegen die erhaltene Strafverfügung erstatten und zeitgleich einen Antrag auf Akteneinsicht beantragen. Ab erhalt der Aktenabschrift ist Ihnen die Ersatzmautaufforderung zugegangen und Sie können binnen 4 Wochen diese einbezahlen. Danach muss das eingeleitete ordentliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 20 Abs 5 BStMG eingestellt werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.
Falls Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne jederzeit telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
ich habe bei einer Fahrt im Juni übersehen, dass ich auf einem streckenmautpflichtigen Autobahnabschnitt in Österreich unterwegs war. Eine gültige Vignette hatte ich.
Die Asfinag hat mir dann offenbar eine Ersatzmautforderung über 120€ geschickt.
Diese habe ich nie erhalten, sondern nur die Stornierung derselben aufgrund nicht fristgerechter Zahlung!
Meine Mail-Nachfrage an die Asfinag wurde nicht beantwortet.
Jetzt lag tatsächlich eine Forderung über 300€, zahlbar innerhalb von 4 Wochen ab Ausfertigungsdatum 19.10.22, in meinem Biefkasten. Ich bin selten daheim, habe das Schreiben erst vor einer Woche im Briefkasten gefunden und heute, 19.11.22, das Geld überwiesen.
Ich nehme an, die Frist wäre der 16.11. gewesen.
Wie ist Ihre Einschätzung… geht diese Farce jetzt weiter und es wird noch teurer, oder wird wegen der drei Tage Fristüberschreitung kein Fass aufgemacht?
Und ist die Asfinag nicht eigentlich in der Beweispflicht, dass sie mir die initiale Ersatzmautforderung auch tatsächlich geschickt hat? Ich habe sie tatsächlich nie erhalten!
Danke im Voraus und freundliche Grüße!
Sehr geehrter Herr L.
bei Ihnen scheint einiges danebengegangen zu sein. Wenn Sie allerdings den gesamten Betrag überwiesen haben, wenn auch leicht verspätet, gehe ich davon aus, dass diese Sache damit erledigt ist.
Nur wenn Sie sich auf ein Verwaltungsstrafverfahren eingelassen und Einspruch erhoben hätten, hätten Sie einwenden können, dass Ihnen keine Ersatzmautforderung zugestellt wurde. Dann hätte die Behörde die Strafe wieder auf € 120,00 reduzieren können.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Guten Tag Herr Hofer,
Ich habe eine Zahlungsaufforderung von 120 Euro erhalten, wegen fehlender Vignette im Abschnitt A14 Altach bis Hohenems. (Schweiz Richtung Österreich)
Ich bin sehr verwundert darüber, da laut Internet keine Maut Pflicht auf der A14 besteht. Wir sind auf der Hinfahrt auch diese Strecke gefahren und für den Rückweg müssen wir jetzt die 120€ zahlen. Hätte ich das vorher gewusst, dann hätte ich natürlich eine Vignette dafür gekauft oder wäre über Land gefahren. Für mich ist das eine reine Kostenfalle und abzocke von den Österreichern.
Besteht in diesem Fall die Möglichkeit einen Widerspruch durchzusetzen?
Vielen Dank.
Lg
Sehr geehrte Frau M.,
die Zahlungsaufforderung wundert mich nun sehr, da auch nach meinen Information dieser Abschnitt, Grenzübergang Hörbranz bis Hohenems, mautfrei ist.
Ich empfehle Ihnen daher direkt mit der ASFINAG Kontakt aufzunehmen um dies zu klären.
Rein rechtlich besteht gegen die Vorschreibung der Ersatzmaut von € 120,00 kein Rechtsmittel. Wenn Sie die Ersatzmautforderung nicht bezahlen, wird ein Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von € 300,00 eingeleitet. In diesem Verfahren können Sie dann Einspruch erheben und wird die Angelegenheit von der Behörde dann genau geklärt. Wenn Sie einen Anwalt beauftragen hat dies nur einen Sinn, wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen und diese das Verfahren auch deckt, da die Verfahrenskosten höher sind als die Strafe selbst.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
ich bin im August diesen Jahres von Slowenien über die A9 nach Österreich eingereist. Mein ursprünglicher Plan war eine Rückfahrt durch den Karawankentunnel, so wie auch auf der Hinfahrt. Für die Hin- und Rückfahrt hatte ich beim ADAC digitale Vignetten für die Tunnel erworben, ebenso natürlich die Maut für die allgemeine Autobahnnutzung. Durch die Routenänderung auf der Rückfahrt war mir nicht klar, dass auf der A9 noch eine Extra-Maut für einen Tunnel fällig wird und habe die Mautstation bei Sankt Michael in der Obersteiermark einfach so durchfahren, weil ich dachte, dass es sich um die normale Autobahnmautstation handelt, was ich so schnell im vorbeifahren nicht genauer gelesen habe (ich fahre sehr selten durch Österreich). Nun habe ich eine Strafverfügung vom Land Steiermark über eine Geldstrafe von 300 € erhalten. Meine Belege für alle anderen Mautgebühren meiner ursprünglichen Streckenplanung zeigen (für die Rückfahrt gar nicht genutzt), dass ich sicher keine bewusste Mautprellerei betreiben wollte. Lässt sich die Geldstrafe abmildern?
Herzlichen Dank für Ihre Einschätzung und freundliche Grüße,
Michael Czelinski
Sehr geehrter Herr C.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Bei einer klassischen Mautprellerei handelt es sich fast nie um ein Vorsatzdelikt, sondern andauernd um ein Fahrlässigkeitsdelikt. Bei all meinen Fällen hat es sich immer nur um geringfüge Versehen gehandelt (Tippfehler, Vignette zu spät aufgeklebt usw.). In Ihrem Fall würde es die Möglichkeit einer außerordentlichen Strafmilderung gemäß § 20 VStG geben. Das bedeutet, dass die Strafe um die Hälfte herabgesetzt (= EUR 150,00) werden kann. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit jedoch nur dann, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne jederzeit telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
nachdem ich Einspruch gegen die Strafe von 300€ eingelegt habe, hat man mir tatsächlich die Hälfte der Strafe erlassen (die von Ihnen erwähnten 150€), vermutlich, da ich anhand der Mautbelege für die anderen im Urlaub gefahrenen Strecken zeigen konnte, dass gewiss keine Absicht vorlag.
Herzlichen Dank noch einmal für Ihre Hinweise und mit freundlichen Grüßen,
Ihr
Michael Czelinski
Sehr geehrter Herr Hofer,
im Juli war ich in Ungarn auf Urlaub und habe mir am Hinweg bei der Tankstelle (OMV) eine Elektronische Vignette gekauft. Nun erhalte ich (im November) eine Strafe, weil bei der Rückfahrt (4 Tage nachdem ich die Vignette gekauft habe) die Vignette gefehlt haben soll. Eine Rechnung habe ich leider keine, weil zwischen der Reise und dem Erhalt der Strafe 5 Monate liegen. Jedoch sieht man in meinem E-Banking die entsprechende Abbuchung, weil ich mit meiner Bankomatkarte gezahlt habe. Beim Kauf der Vignette habe ich auch das Kennzeichen auf der E-Vignette kontrolliert. Es wurde alles korrekt eingetragen. Was meinen Sie sollte ich tun? Wissen Sie, ob meine Bankabbuchung ausreichend ist, um Einspruch zu erheben?
Vielen Dank im Voraus und beste Grüße!
Sehr geehrter Herr K.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Wenn Sie ein ordentliches Rechtsmittel in Form eines Einspruches einlegen, führt die zuständige Behörde ein Beweisverfahren durch. In diesem eingeleiteten Beweisverfahren müssten Ihnen alle zweckdienlichen Beweise, die zur Verwaltungsübertretung geführt haben, vorgelegt werden. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit nur, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben die meine Kosten übernimmt, da meine Kosten höher als die Strafe sind.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne jederzeit telefonisch kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer
Am 25.10.2022 war ich in Eisenstadt den neu gekauften Firmen PKW abzuholen. Beim zurückfahren ist mir gleich nach auffahren auf die S4 Richtung Wr. Neustadt aufgefallen das dieser noch keine Vignette hat.
Als ich beim ersten Parkplatz anhielt um online die Vignette zu kaufen war es leider bereits 11 Minuten zu spät, wie ich heute 2 Wochen später nach dem Erhalt einer Ersatzmaut Strafe in der Höhe von 120€ feststellen musste. Kauf während der Fahrt war mir zu gefährlich.
Delikt aufgezeichnet von Kamera um 11:04 / Vignette gekauft 11:15
Da wir auf unseren Autos immer Jahresvignetten fahren (Diese wurde für den besagten PKW inzwischen auch bereits gekauft) wurde es übersehen.
Gibt es hier die Möglichkeit eines Einspruchs auf Kostenminderung bzw. Erlass?
Sehr geehrter Herr S.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Eine Ersatzmautaufforderung ist rechtlich nicht bekämpfbar. Sie können jedoch bei der ASFINAG anfragen, ob eine Kulanzlösung möglich. Erfahrungsgemäß gehe ich jedoch davon aus, dass die ASFINAG stur bleiben wird. Ich kann Ihnen daher aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung nur empfehlen, die erhaltene Ersatzmautaufforderung fristgerecht zu bezahlen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer
Wir sind aus der Schweiz und haben das Kontrollschild SG 133391. Wir haben am 20.6.22 eine Reise durch Österreich gemacht. Beim Zollübergang Höchst haben wir am Automaten eine digitale Vignette gekauft. Wir haben es aber mit mehreren Versuchen nicht geschafft, bei der Kontrollschildnummer nebst den Ziffern (133391) auch SG einzugeben. Wir haben darauf von der Asfinag eine Aufforderung zur Bezahlung einer Ersatzmaut erhalten. Darauf haben wir der Asfinag den Sachverhalt geschildert und die Quittung von unserer Maut beigelegt. Ebenso habe ich drauf hingewiesen, dass die Maut vom 20.6.22 auch meiner Kreditkarte belastet wurde. Die Asfinag hat nur darauf hingewiesen, dass es unser Fehler sei, wenn das Kontrollschild nicht richtig eingegeben wurde. Die Ersatzmaut haben wir nicht beglichen. Nun haben wir eine Anonymverfügung über € 300.00 erhalten, bei welcher offensichtlich kein Rechtsmittel möglich ist. Leider hat meine Partnerin diese sofort bezahlt. Lässt sich da noch irgend was machen. Im voraus besten Dank für Ihre Antwort.
Freundliche Grüsse
Beat Hättenschwiler
Sehr geehrter Herr H.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Wird der Strafbetrag in der Anonymverfügung fristgerecht eingezahlt, darf der Lenker nicht ausgeforscht werden und das Verfahren ist abgeschlossen. Gegen die Anonymverfügung können Sie kein Rechtsmittel einlegen. Wenn Sie sich für unschuldig halten, müssen Sie lediglich die Einzahlung des Strafbetrages unterlassen. Hätten Sie die Strafe nicht fristgerecht einbezahlt, wäre die Anonymverfügung gegenstandlos geworden. Die belangte Behörde hätte sodann eine Strafverfügung ausgestellt oder ein ordentliches Verfahren eingeleitet. Gegen eine Strafverfügung wäre Ihnen das ordentliche Rechtsmittel eines Einspruchs zugestanden.
In Ihrem Fall haben Sie durch die fristgerechte Einbezahlung, die verhängte Verwaltungsstrafe anerkannt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
ich habe mehrmals die Digitale Streckenmaut genutzt. Problem war, dass ich mit einem dt. E Fahrzeug fuhr und das „E“ beim deutschen Kennzeichen, das an letzter Stelle steht nicht bei der Streckenmaut mit angegeben habe. Entweder lag es an diesem Tag an meinem Browser des Smartphones oder an der Homepage der Asfinag, aber meine Begleitung und ich haben es mehrmals versucht das E mit einzugeben…vergebens.
Nun kam die erste Ersatzmautforderung der Asfinag, weil das E in der dig. Streckenmaut fehlte, jedoch gibt es das Kennzeichen in D. nur einmal, egal ob mit oder ohne E. Ich habe die Vignette so gekauft, wie auch die A9 Autobahn von Salzburg Richtung Graz und zurück.
Viele Grüße
B. Gebhardt
Sehr geehrter Herr G.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen bei dieser Angelegenheit weiterhelfen.
Ihr geschilderter Sachverhalt ist grundsätzlich rechtlich vergleichbar mit einem klassischen Tippfehler. Ein solcher Tippfehler wird von den österreichischen Behörden oft als ein geringfügiges Versehen gewertet und folglich eine Ermahnung ausgesprochen. Das bedeutet, dass Sie keine Strafe bezahlen müssen. Wirtschaftlich ist die Angelegenheit jedoch nur sinnvoll, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne telefonisch kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
Ich bin durch den Arlbergtunnel gefahren ohne die Maut zu bezahlen. Als ich an die Schranke gefahren bin, habe ich angehalten, wollte bezahlen, aber dann habe ich gesehen, dass die Schranke offen war. Somit habe ich nichts mehr bezahlt und bin losgefahren. Den Strafzettel in Summe von 120€ habe ich bereits bekommen. Kann man noch was tun?
Mit freundlichen Grüßen,
Andre M
Sehr geehrter Herr M.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Eine Ersatzmautaufforderung ist rechtlich nicht bekämpfbar. Erst wenn Sie die erhaltene Ersatzmautaufforderung nicht innerhalb der vorgesehenen Frist einbezahlen, tritt die ASFINAG das Verfahren an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ab. Die Bezirksverwaltungsbehörde leitet danach ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von EUR 300,00 gegen Sie ein.
Aufgrund Ihrer Sachverhaltsdarstellung gehe ich davon aus, dass die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde bei Ihnen maximal eine außerordentliche Strafmilderung durchführt. Das bedeutet, dass die Strafe um die Hälfte (EUR 150,00) herabgesetzt wird. Dadurch ersparen Sie sich allerdings nichts. Ich kann Ihnen daher nur empfehlen, die erhaltene Ersatzmautaufforderung fristgerecht einzubezahlen.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
wir sind im Sommer 20.08.22 – 09:58 Uhr auf der A9 Spital am Pyhrn – Ardning / Admont mit Vignette aber ohne zusätzliche Streckenmaut gefahren. Wir sind durch das „Prepaid only“ weil ich dachte, wir haben ja alles, aber keine 10 Minuten später ist uns dann aufgefallen, dass das nicht das ist, was wir schon haben, also bin ich schnell online und habe die Digitale Streckenmaut bei ASFINAG gekauft. Meine Bestätigung kam dann mit Gültigkeit 20.08.22 – 10:12 Uhr – 19.08.23 – 23:59 Uhr.
Nun bekamen wir Post mit einem Delikt 120,00 € zu bezahlen. Es ist ja schon rechtens eigentlich, aber gibt es da keinen Puffer, den die einen gewähren? es waren ja tatsächlich nur 14 Minuten zu spät…
Sehr geehrte Frau W.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Erstaunlicherweise ist mir Ihr Sachverhalt schon öfters untergekommen. Ein Fall war komplett ähnlich und ist mir in Erinnerung geblieben. Mein Mandant hatte vergessen eine zusätzliche Maut für die A9 zu erwerben. Als er seinen Fehler bemerkte, kontaktierte er unverzüglich die ASFINAG, die im telefonisch mitteilte, dass er noch strafbefreiend leisten kann, sofern er unverzüglich die zusätzliche Maut für diesen Streckenabschnitt kauft. Gesagt – getan! Daraufhin hat die ASFINAG von der Strafe abgesehen (Kulanzlösung).
Ich kann Ihnen daher empfehlen mit der ASFINAG in Kontakt zu treten und versuchen eine Kulanzlösung anzustreben. Sollte keine Kulanzlösung möglich sein, können Sie sich gerne wieder bei mir melden.
Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit jedoch nur dann, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich jederzeit telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
leider bin ich ohne Vignette auf der Autobahn gefahren. Deshalb erhielt ich eine Rechnung von 120€ von der Firma ASFINAG. Ich habe den Betrag termingerecht bezahlt, jedoch erhielt ich ein Schreiben von Fa. ASFINAG, dass ich den Betrag nicht termingerecht bezahlt hätte, die Rechnung storniert wurde und an die zuständige Behörde weitergeleitet wurde. Der Betrag von €120 wurde von der Fa ASFINAG nicht rückerstattet. Im Schreiben von ASFINAG wird darauf hingewiesen, dass ich sämtliche Fragen an die zuständige Behörde zu richten hätte.
Also habe ich auf ein Schreiben der zuständigen Behörde gewartet, und habe jetzt vom Parkgebührenreferat ein Anonymverfügung mit einer Geldstrafe von €300 erhalten. Es wird in diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass ich keine Berufung einlegen kann, sondern mit einer Nichtbezahlung der Strafe ein Strafverfahren abwarten kann.
Soll ich dieses Strafverfahren abwarten? Können Sie mir freundlicherweise Tipps zur weiteren Vorgehensweise geben?
Vielen Dank!
Sehr geehrter Herr R.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Sollten Sie die erhaltene Ersatzmautaufforderung fristgerecht einbezahlt haben, muss auch das eingeleitete Strafverfahren eingestellt werden, da die fristgerechte Einzahlung einen Strafaufhebungsgrund gemäß § 19 Abs 5 BStMG darstellt.
Ich kann Ihnen daher nur empfehlen, die Einleitung eines ordentlichen Verfahrens abzuwarten. Sie erhalten sodann in weiterer Folge eine Strafverfügung gegen die Sie binnen 14 Tagen – ab Zustellung – ein ordentliches Rechtsmittel in Form eines Einspruchs einlegen können. Darüber hinaus würde ich Ihnen auch empfehlen im Einspruch einen Antrag auf Akteneinsicht zu beantragen, sodass Sie die gesammelten Beweisergebnisse der ASFINAG erhalten.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich auch gerne telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Guten Tag
Ich bin nach Budapest gefahren ohne Vignette habe einmal 120€ Strafe erhalten alles schön und gut aber 1 Woche später kam das selbe nochmal mit 120€. Ich bin nach 5 Tagen zurück gefahren, muss ich in diesem Fall getrennt einmal hin und einmal zurück zahlen ?
Sehr geehrter Herr I.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Sie haben zwei Mal eine Ersatzmautaufforderung in der Höhe von EUR 120,00 erhalten. Eine Ersatzmautaufforderung ist rechtlich nicht bekämpfbar. Bis vor einem Jahr hätte ich Ihnen noch empfohlen dagegen vorzugehen, da es sich im gegenständlichen Fall um ein sogenanntes fortgesetzten Delikt handelt, da Ihre Handlungen von einem einheitlichen Willensentschluss umfasst waren; jedoch hat erst vor kurzen der Verwaltungsgerichtshof in einer neuen Judikatur festgehalten, dass ein Fahrzeuglenker für jede einzelne Fahrt zu bestrafen ist. Hintergrund ist, dass es ein sogenanntes Vignettenevidenzregister gibt, wo jeder Fahrzeuglenker die Möglichkeit hat, vor Beginn der Fahrt Einsicht zu nehmen, ob sein behördliches Kennzeichen eine gültige Vignette besitzt.
Ich kann Ihnen daher nur empfehlen, die erhaltenen Strafen fristgerecht einzubezahlen.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne jederzeit telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geherte Damen and Herren,
Ich habe vor eine monat nach Österrich gefaren und habe ich vignette nicht gekauft ,ich bin eine nue auto gekauft habe ,ich wosste nicht vignette kaufen .
jetzt ich muss strafe bezahlen،
Ich habe den Brief erhalten,
aber ich habe den Brief verloren, was soll ich jetzt tun, können Sie helfen, danke für Ihre Nachricht, wenn Sie mich führen können
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr H.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Am besten Sie fragen gleich bei der ASFINAG selbst nach und ersuchen diese um Übermittlung der verfahrensgegenständlichen Ersatzmautaufforderung. Dafür müssen Sie der ASFINAG nur Ihre Fahrzeugdaten (Fahrzeugkennzeichen) nennen, damit eine Zuordnung möglich ist.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne jederzeit telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr RA Mag. Hofer,
gestern ist es mir passiert! Auf dem Weg einen Bekannten im Kühtai zu besuchen, bin ich in Telfs in einem Kreisverkehr falsch abgebogen. Durch mangelhafte Ortskenntnis und die Anweisung meines Navi’s bin ich versehentlich auf den Autobahnzubringer gelangt. Schon beim Abbiegen ist mir mein Fehler aufgefallen, aber es gab kein zurück mehr. Also musste ich bis zur nächsten Ausfahrt in Haiming auf der Autobahn fahren, ohne eine dafür nötige Vignette zu besitzen.
Was soll ich nun tun? Nachträglich eine Vignette kaufen, oder das Strafmandat abwarten und die Strafe für meinen Fehler bezahlen. Oder kann man da etwa auf die Milde der Behörde hoffen?
Da ich nur selten auf österreichischen Autobahnen unterwegs bin, rentiert sich eine Jahresvignette eigentlich nicht. Um der Strafe zu entgehen, wäre es aber eine Möglichkeit solch eine Vignette zu erwerben.
Können Sie mir raten wie ich weiter vorgehen soll?
Vielen Dank im Voraus
Tobias Bogenrieder
Sehr geehrter Herr B.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Ich würde Ihnen vorerst empfehlen einfach abzuwarten, da Sie grundsätzlich vor Einleitung eines ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren andauernd eine Ersatzmautaufforderung in der Höhe von EUR 120,00 erhalten. Es ist auch nicht sicher, ob Sie überhaupt eine Strafe erhalten, da die ASFINAG nur an gewissen Streckenabschnitten permanente Überwachungskameras errichtet hat.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen. Falls Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
ich habe folgendes Problem: Wir haben am 29.05.2022 eine digitale Streckenmaut für zwei Fahrten auf der A9 Pyhrn, sowie den Bosruck- und Gleinalmtunnel über die Internetseite http://www.asfinag.at erworben. Wir haben die Bestellbestätigung, sowie die Zahlungseingangsbestätigung vorliegen. Der Gültigkeitszeitraum ist vom 29.05.2022-28.05.2023, das Kennzeichen ist ebenfalls korrekt.
Wir sind am 25.06.22 in Deutschland losgefahren und hatten eine Übernachtung in Österreich. Die Strafe ist vom 26.06.2022 nur für den Abschnitt A9 Gratkorn Süd – Graz Nord, da angeblich zu diesem Zeitpunkt keine gültige digitale Vignette hinterlegt war.
Am 26.07.2022 haben wir ein Einschreiben von Asfinag erhalten mit der „Feststellung der Übertretung durch AVK MAS 175“ und sollen eine Ersatzmaut von 120€ zahlen.
Da uns allerdings die oben genannten Bestätigungen vorliegen, die wir beim Schriftverkehr jedesmal als Anlage (mit Vermerkt in der E-Mail) beigefügt haben, wir aber keine Antwort bekommen welchen Fehler wir begangen haben, nur dass das Kennzeichen zu diesem Zeitpunkt nicht registriert war, sind wir uns keiner Schuld bewusst. Auf mehrfacher Anfrage haben wir jetzt einen Zahlungsaufschub bis zum 20.10.22 bekommen, aber noch keine Antwort.
Wie kann man hier weiter vorgehen?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Frau W.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Bei der A9 Pyhrn Autobahn Gleinalm und Bosrucktunnel handelt es sich um eine gesonderten Mautabschnitt, für den eine zusätzliche Maut zur normalen Maut in Österreich anfällt. Das bedeutet, dass Sie – sollten Sie einen solchen Streckenabschnitt befahren – einerseits eine klassische Vignette benötigen und andererseits auch noch eine gesonderte Mautgebühr entrichten müssen.
Sollten Sie weitere Fragen haben, ersuche ich Sie um eine telefonische Kontaktaufnahme.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
Ich habe Anfang des Jahres für 2022 die digitale Vignette gekauft. Im September habe ich wegen eines Umzuges mein Auto ummelden müssen. Habe aber vergessen die digitale Vignette auf das Kennzeichen umzumelden. Habe nun eine Strafe von 120 Euro bekommen – Nach Rücksprache mit der Asfinag meinten diese, dass ich die erste Strafe bezahlen müsste – sollten weitere kommen kann ich eine Stellungnahme abgeben und diese werden mir eventuell Erlassen.
Haben Sie Erfahrungen damit?
Sehr geehrte Frau K.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Ihr beschriebener Fall ist absolut keine Seltenheit. Es handelt sich in Ihrem Fall nicht um eine klassische Mautprellerei, sondern hatten Sie andauernd eine gültige digitale Vignette und haben nur aufgrund eines stressigen Umzug bedauerlicherweise übersehen, die digitale Vignette umzumelden. Die Nutzungsvorteile einer digitalen Vignette treffen Sie im gegenständlichen Fall nicht. Wenn Sie eine klassische Klebevignette erworben hätten, hätten Sie keine Mautübertretung begehen können. Ich gehe daher – erfahrungsgemäß – davon aus, dass die belangte Behörde bei einem Einspruch, die Sache ebenfalls so sieht. In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass eine Ersatzmautaufforderung rechtlich nicht bekämpfbar ist. Erst wenn Sie die Ersatzmautaufforderung nicht fristgerecht einbezahlen, wird ein ordentliches Verfahren bei der belangten Behörde eingeleitet. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit allerdings nur dann, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Hr.Hoffer,
Wir haben eine Straffe von 120 Euro für Nichteinrichtung der Maut im Österreich bekommen, das war bei A12 Kufstein Süd-Kirchbichl Langkampfen um 14: 40 Uh. Wir haben damals nicht an der erste Ausfahrt Tankstelle anhalten können und haben wir die Vignnete in die nächste Tankstelle gekauft(laut Kontoauszüge ca. 4 Minuten später). Trotz das ich die Vignette gekauft haben musste ich die Strafe bezahlen. Meine Fragen ob sich Lohnt und möglich ist eine Reklamation oder irgendwas zu machen um das Geld zurück zu bekommen?
Sehr geehrte Frau G.,
ihr Problem ist mir mehr als bekannt. Zahlreiche meiner Mandanten waren von einer ähnlichen Ausgangssituation betroffen. Rechtlich gesehen haben Sie den objektive Tatbestand der Mautprellerei erfüllt, da Sie ohne einer gültigen Vignette (Klebevignette oder digitalen Vignette) ,die mautpflichtige Autobahn benutzt haben. Der subjektive Tatbestand ist dagegen noch leichter erfüllt, da man für eine Mautprellerei keinen Vorsatz benötigt, sondern ein bloß fahrlässiges Verhalten genügt.
In vielen Fällen haben wir bei einer derartigen Ausgangssituation jedoch ein ordentliches Rechtsmittel eingelegt und vorgebracht, dass lediglich die letzte Ausfahrt verabsäumt wurde. Die Vignette wurde unverzüglich nacherworben, was dazu führt, dass der gesetzlich geforderte Zustand nachträglich wiederhergestellt war. Die Praxis hat sodann gezeigt, dass die zuständigen Behörden in einigen Fällen von einer Geldstrafe abgesehen haben und eine Ermahnung ausgesprochen haben, jedoch in anderen Fällen wiederrum hart geblieben sind. Ich kann Ihnen daher professionell, die Erfolgschancen nicht abschätzen. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit allerdings nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt.
Sollten Sie weitere Fragen haben, ersuche ich Sie um telefonische Kontaktaufnahme.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Guten Tag,
Ich bin mit meinem Auto letzten Juni nach Italien und anscheinend hat uns Google Maps über Österreich für ein paar Strecken gebracht und somit habe letzte Woche eine Geldstrafe von 300EURO postalisch bekommen mit einer Frist von 4 Wochen.
Hilft da überhaupt mit denen zu kommunizieren und nach Reduzierung bzw. auf Raten hinzubekommen?
Danke
Sehr geehrte Frau S.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Ich gehe in Ihrem Fall davon aus, dass die ASFINAG nicht mehr zuständig ist; da die ASFINAG aller Voraussicht und Wahrscheinlichkeit das Verfahren bereits an die zuständige Behörde abgetreten hat. Die zuständige Behörde hat nun ein ordentliches Verfahren in der Höhe von EUR 300,00 gegen Sie eingeleitet. Sollten Sie jedoch keine Ersatzmautaufforderung in der Höhe von EUR 120,00 zuvor erhalten haben, kann ich Ihnen empfehlen, gegen die erhalten Strafverfügung ein ordentliches Rechtsmittel in Form eines Einspruch einzulegen. Darin sollten Sie vorbringen, dass Ihnen der Strafausschließungsgrund gemäß § 20 Abs. 5 BStMG durch Bezahlung einer Ersatzmautaufforderung entzogen wurde.
Sollten Sie eine Rechtschutzversicherung haben, kann ich Ihnen dabei gerne zur Seite stehen; ohne einer Rechtschutzversicherung ist es nicht wirtschaftlich einen Anwalt beizuziehen, da die Anwaltskosten höher als die Strafe sind.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen. Falls Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Guten Tag Herr Hofer,
Ich habe im August bei der Einreise nach Österreich die erste Autobahnabfahrt nach der Grenze verpasst (bis zu der es mautfrei ist) (Kufstein) und musste deshalb logischerweise bis zur nächsten Abfahrt weiter fahren. Dort habe ich die Autobahn auch sofort verlassen.
Heute kam der Bußgeldbescheid über 120 Euro wegen nicht errichteter Maut.
Gibt es eine Chance in diesem Fall Widerspruch einzulegen oder ist der Grund der Behörde „egal“?
Mit freundlichen Grüßen
Isabell Kreßmann
Sehr geehrte Frau K.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Ihr Problem ist mir mehr als bekannt. Zahlreiche meiner Mandanten waren von einer ähnlichen Ausgangssituation betroffen. Rechtlich gesehen haben Sie den objektive Tatbestand der Mautprellerei erfüllt, da Sie ohne einer gültigen Vignette (Klebevignette oder digitalen Vignette), die mautpflichtige Autobahn benutzt haben. Der subjektive Tatbestand ist dagegen noch leichter erfüllt, da man für eine Mautprellerei keinen Vorsatz benötigt, sondern ein bloß fahrlässiges Verhalten genügt. In vielen Fällen haben wir bei einer derartigen Ausgangssituation jedoch ein ordentliches Rechtsmittel eingelegt und vorgebracht, dass lediglich die letzte Ausfahrt verabsäumt wurde. Die Vignette wurde unverzüglich nacherworben, was dazu führt, dass der gesetzlich geforderte Zustand nachträglich wiederhergestellt war. Die Praxis hat sodann gezeigt, dass die zuständigen Behörden in einigen Fällen von einer Geldstrafe abgesehen haben und eine Ermahnung ausgesprochen haben, jedoch in anderen Fällen wiederrum hart geblieben sind. Ich kann Ihnen daher professionell, die Erfolgschancen nicht abschätzen. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit allerdings nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt.
Sollten Sie weitere Fragen haben, ersuche ich Sie um telefonische Kontaktaufnahme.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Mag. Hofer,
angeblich wurde die Vignette (2mon) nicht richtig angeklebt. Als ich beim ersten Mal anrief hieß es, es is nicht ganz ersichtlich, beim 2ten Mal kam eine andere Antwort, dass die Folie mit dem X nicht abgenommen wurde (was auch nicht stimmt). Habe sogar von dem Tag ein Beweisfoto wo man ersichtlich die Löcher sieht. Was tun? Ich finde es ungerecht 120 euro zu zahlen
Sehr geehrter Herr K.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Aufgrund Ihrer Sachverhaltsdarstellung gehe ich davon aus, dass Sie sich absolut sicher sind, die Vignette fristgerecht und ordnungsgemäß angebracht zu haben. Das bedeutet, dass Sie die Vignette vollständig von der Trägerfolie abgelöst und an der richtigen Stelle positioniert haben. Sollten diese aufgelisteten Umstände bei Ihnen zutreffen, kann ich Ihnen nur empfehlen dagegen ein ordentliches Rechtsmittel einzulegen. In diesem Verfahren erhalten Sie auch Akteneinsicht, sodass die ASFINAG die aufgenommenen Beweisbilder zu beweiszwecken vorlegen muss. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit allerdings nur dann, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt.
Sollten Sie weitere Fragen haben, ersuche ich Sie um telefonische Kontaktaufnahme.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
wir sind im August fälschlicherweise durch die digitale Streckenmaut gefahren (Bosruck – und Gleinalmtunnel), haben danach sofort gegoogelt und die Maut dann direkt online nachgekauft. Jetzt kam eine Rechnung mit der Ersatzmaut. Ich habe daraufhin telefonisch Kontakt aufgenommen und den Sachverhalt geschildert, aber die ASFINAG möchte das so nicht anerkennen. Auf meine email-Anfrage warte ich bis heute. Hat man hier irgendeine Chance?
Sehr geehrte Frau S.,
da Sie im Zeitpunkt der digitalen Kontrolle keine Gebühr entrichtet haben, sehe ich keine realistische Chance einer Zahlung der Ersatzmaut zu entgehen.
Ich empfehle daher zu bezahlen.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Rechtsanawalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
leider habe ich bei der Durchfahrt von Deutschland in die Schweiz durch Österreich den mautfreien Teilabschnitt auf der A14 (Hörbranz bis Hohenems) überschritten. Nun wurde ich knapp 2 Monate später zur Zahlung der Ersatzmaut aufgefordert, was ich auch akzeptiere.
Leider habe ich auf dem Rückweg 6 Tage später genau den selben Fehler gemacht und bin in entgegengesetzter Richtung wieder in den mautpflichtigen Abschnitt gefahren.
Werde ich nochmal belangt werden für dieses wiederholte Vergehen? Und wenn ja, kann ich mich erfolgreich gegen dieses weitere Bußgeld wehren?
Sehr geehrter Herr R.,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich kann Ihnen aufgrund Ihrer Sachverhaltsdarstellung bedauerlicherweise nur empfehlen, die erhaltene Ersatzmautaufforderung fristgerecht zu bezahlen. Sollten Sie eine weitere Ersatzmautaufforderung bekommen müssen Sie diese ebenfalls einbezahlen, da der Verwaltungsgerichtshof im März 2022 eine neue Rechtsprechung erlassen hat, sodass jede festgestellte Verwaltungsübertretung zu bezahlen ist. Mit der Argumentation, dass es sich bei der festgestellten Verwaltungsübertretung, um ein sogenanntes fortgesetzten Delikt handelt, dass von einem einheitlichen Willensentschluss umfasst war und daher nur eine Strafe zu verhängen ist, geht dementsprechend nun rechtlich ins leere.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne jederzeit telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr RA Hofer,
folgender Tippfehler ist uns unterlaufen:
Statt M-X1234E haben wir M-1234E getippt. Also das X war bei der Eingabe nicht dabei. Ich erinnere mich an einen „Kampf“ mit dem Online Tool auf dem Handy , bis das Kennzeichen akzeptiert wurde. Scheinbar hat das Tool für uns unwissentlich das falsche Kennzeichen akzeptiert. Dieser Kampf ist vermutlich auch aus den Online Eingabedaten ersichtlich, falls auch Fehlversuche gespeichert werden?!
Nun sollen wir Ersatzmaut bezahlen.
Um Kulanz wurde bereits unsererseits gebeten und wir warten auf Antwort. Falls die Kulanz abgelehnt wird, ist eine rechtliche Anfechtung sinnvoll. Wie groß sind die Chancen? Wir sind rechtschutzversichert.
Viele Grüße
Jasper Wendenburg
Sehr geehrte Herr W.,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
In Ihrem Fall handelt es um einen klassischen Tippfehler. Bei einem klassischen Tippfehler – Zahlendreher beim behördlichen Kennzeichen – , erachtet dies die belangte Behörden häufig nur als ein geringfügiges Versehen, weshalb ich oft für meine Mandanten eine Einstellung oder Ermahnung erwirken konnte. Das bedeutet, dass Sie keine Strafe bezahlen hätten müssen.
Sollte also in Ihrem Fall die ASFINAG stur bleiben, ist es durchaus eine gute Möglichkeit, die erhaltenen Ersatzmautaufforderungen nicht einzubezahlen, da eine Ersatzmautaufforderung rechtlich nicht bekämpfbar ist. Danach tritt die ASFINAG das Verfahren an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ab, die sodann gegen Sie ein ordentliches Verfahren mit einer Mindeststrafe von EUR 300,00 einleitet. Dagegen können wir dann ein Rechtsmittel in Form eines Einspruchs einlegen.
Die Erfolgschancen erachte ich in Ihrem Fall für gut, dass statt einer Geldstrafe nur eine Ermahnung ausgesprochen wird. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt, da meine Kosten teurer als die Strafe sind.
Sollten Sie diesbezüglich Fragen haben, ersuche ich Sie telefonische/via Mail Kontakt mit meiner Kanzlei aufzunehmen, um alles zu besprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr Geehrter Herr. Mag. Bernhard Hofer Ich bin irrtümlicherweise ein kurzes Stück auf der Autobahn ohne Vignette gefahren. Kann man in diesem Fall eine Strafe zu vermeiden?
Mit freundlichen Grüßen
Tatiana Anderson
Sehr geehrte Frau A.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Im gegenständlichen Fall stellt sich zunächst die Frage, ob Sie vom automatischen Überwachungssystem der ASFINAG erfasst wurden.
Die ASFINAG kontrolliert nur an gewissen Verkehrspunkten permanent bzw. nimmt gelegentlich Stichproben an anderen Verkehrspunkten vor. Sollten Sie vom automatischen Überwachungssystem der ASFINAG erfasst worden sein, kann ich Ihnen nur empfehlen, die Strafe (Ersatzmautaufforderung) fristgerecht einzubezahlen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
mein Mann ist vergangenes Jahr unwissentlich in einem Streckenabschnitt in Österreich gefahren, in dem er zusätzlich zur Vignette hätte Maut zahlen müssen. Der Zahlungsaufforderung der Ersatzmaut ist er fristgerecht nachgekommen. Ein paar Monate später haben wir dennoch einen Bußgeldbescheid erhalten aufgrund von nicht bezahlter Ersatzmaut.
Nachforschungen bei der Bank haben ergeben, dass die ASFINAG die Ersatzmaut ein paar Wochen später wieder gutgeschrieben hat, weil die Zahlung angeblich nicht zugeordnet werden konnte. Verwendungszweck war aber korrekt angegeben. Gibt es eine Chance, dass wir zwar die Ersatzmaut erneut begleichen, aber das Bußgeld nicht bezahlen müssen? Schließlich ist die Frist gewahrt worden. Mein Mann hat nur die Rückbuchung nicht mitbekommen.
Vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen,
A. Halves
Sehr geehrte Frau H.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Genau einen ähnlich gelagerten Fall hatte ich bereits in der Vergangenheit. In diesem Fall konnte ich der belangten Behörde glaubhaft darlegen, dass der Mautnutzer seiner Pflicht ordnungsgemäß durch Bezahlung einer Ersatzmautaufforderung nachgekommen ist. Hier konnte ich für meinem Mandanten eine Ermahnung erwirken, was bedeutet, dass der Mandant keine Strafe mehr bezahlen musste. In Ihrem Fall sehe ich die Chancen ähnlich. Entweder verhängt die belangte Behörde eine Ermahnung oder eine außerordentliche Strafmilderung. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit allerdings nur dann, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne telefonisch kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Herr Hofer,
wir sind am 29.07.22 durch Österreich gefahren und wussten nicht das es zur Vignette auch noch die Streckenmaut gibt. Wir sind durch die grüne Markierung gefahren und haben 15min später die Streckenmaut Online bezahlt. Heute Haben wir eine Zahlungsaufforderung in Höhe von 120€ bekommen. Ich habe mich mit ASFINAG telefonisch in Verbindung gesetzt und deren Aussage war wir hätten das innerhalb 48 Stunden melden müssen. Haben wir da eine Chnace den Betrag nicht zahlen zu müssen?
Vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Klein
Sehr geehrter Herr K.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Im gegenständlichen Fall erachte ich die Erfolgschancen für gut, dass statt einer Strafe eine Ermahnung ausgesprochen wird. Der ASFINAG ist kein Schaden entstanden, da Sie unmittelbar danach die zusätzliche Mautgebühr geleistet haben. Wirtschaftlich sinnvoll, ist die Angelegenheit allerdings nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt.
Sollten Sie weiterer Fragen haben, können Sie mich gerne jederzeit telefonisch kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
Am 7.8.2022 haben wir an einer deutschen Tankstelle eine GO Box für unser Wohnmobil Baujahr 2019 , Euro 6 Norm erworben und per EC Karte aufgeladen. Auf unserer Fahrt nach Italien gab es auch keine Zwischenfälle. Wir dachten das wir uns rechtmäßig verhalten. Leider haben wir das kleingedruckte auf dem abbuchungszettel übersehen das wir die schadstoffklasse nochmal per Mail an die Behörde schicken müssen. Heute erhielten wir eine Rechnung über 240 Euro als Ersatzmaut. Ist es sinnvoll dagegen vorzugehen? Ich habe eine Rechtsschutzversicherung.
Vielen Dank für Ihre Auskunft.
Mit freundlichen Grüßen
M. Stelzig
Sehr geehrter Herr Stelzig,
da hier ein Versehen Ihrerseits vorliegt, schätze ich die Erfolgsaussichten gering ein.
Die Ersatzmaut kann nicht bekämpft werden, sondern müssten Sie sich auf ein Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von € 300,00 einlassen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Magister, mit einem klassischen Tippfehler zur Online Vignette Eingabe und einer Ersatzmautaufforderung der ASFINAG, meiner Darlegung zum irrtümlichen Eingabefehler und Vorlage der Rechnung, ging der Fall in eine Anonymverfügung mit 300, – über, wie bekannt ohne zulässiges Rechtsmittel, somit blieb auch mein Ratenansuchen in Folge abgelehnt. Mit weiterer Informationssammlung und der Chance auf mögliche Minderung des Strafsumme folgte eine Lenkerauskunftserhebung und der nächsten Instanz der Strafverfügung mit der Möglichkeit eines Einspruches, neuerliche schriftliche Erklärung zum Tippfehler.usw….wurde auch abgelehnt.
Sämtliche Instanzen wurden von ein und demselben Referenten bearbeitet und beantwortet, so auch der Eindruck hier gar nicht gehört zu werden, mein rechtmäßiger Einspruch war auf Erlass beruhend, das Antwortschreiben mit den Hinweis „…somit haben Sie ohnehin die Möglichkeit gehabt die geringere Strafe der Ersatzmaut zu begleichen“ von vornherein auf Einforderung der Geldstrafe.
Was ging schief?
Freundliche Grüße
Sabine Remler
Sehr geehrte Frau R.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Wenn ich das nun richtig verstehe, haben Sie selbst ein ordentliches Rechtsmittel erhoben. Ihr Einspruch wurde abgelehnt und Sie haben gegenwärtig ein Straferkenntnis erhalten. Wie Sie bereits richtig bemerkt haben, müssen Sie den Sachbearbeiter konkret, die nötigen Rechtsbestimmungen anführen, nach denen er das Verwaltungsverfahren einstellen kann. In Ihrem Fall gibt es jedoch noch die Möglichkeit eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben. Ich würde Ihnen daher raten eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben und vorzubringen, dass eine Ermahnung und jedenfalls aber eine außerordentliche Strafmilderung durchgeführt werden muss. Sollten Sie dabei eine rechtliche Unterstützung benötigen, können Sie mich gerne jederzeit kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
danke für diesen schönen, übersichtlichen Blogbeitrag. Ich fand ihn sehr hilfreich.
Ich bin mir nicht sicher, ob in meinem Fall ein Anwalt Sinn macht. Folgendes ist passiert: Ich bekam eine Strafe, weil ich auf der slowakischen Autobahn keine Vignette hatte. Jedoch war das nicht willentlich, noch fahrlässig.
Ich stand bei einer Ausfahrt auf der österreichischen Seite ewig im Stau und mein Navi leitete mich um. Hierzu fuhr ich zur nächsten Raststation, wo eigentlich eine Landstraße abzweigte in Richtung andere Festivalseite. Jedoch wurde diese gesperrt. Das zeigten mir weder Navi noch Schilder rechtzeitig an. Von dort riet mir die Security über die Grenze zu fahren, weil das die einzige Möglichkeit sei, ohne Geisterfahrer zu werden.
Ich fuhr also zur slowakischen Grenze und fuhr an das Mauthaus, aber das war nicht besetzt. Also fuhr ich zum nächsten Kreisverkehr und wendete dort (da war an der Autobahn ein Kreisverkehr, mir war auch nichg klar, was Landstraße, was Autobahn sein sollte).
Wochen später erhielt ich eine Strafe in Höhe von 120€. Ich erhob Einspruch, mit der Begründung, dass ich keine andere Wahl hatte und über die Autobahn musste, weil diese Landstraße an der Raststätte (die letzte Möglichkeit abzufahren) gesperrt war und das nirgends beschildert wurde, außer halt dort direkt vor Ort, wo es dann schon zu spät war.
Natürlich ging darauf keiner ein und ich bekam eine Standardantwort zurück.
Gibt es für diesen Sachverhalt überhaupt eine Möglichkeit, das erfolgreih anzufechten? Macht ein Anwalt hier Sinn?
Mit freundlichen Grüßen
Sabine
Sehr geehrte Frau S.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen bei Ihrer Angelegenheit weiterhelfen. Im gegenständlichen Fall müssten Sie mir die slowenische Strafe übermitteln, sodass ich überprüfen kann, ob uns dagegen ein Rechtsmittel zusteht. Danach können wir gemeinsam entscheiden, ob wir dagegen rechtliche Schritte einleiten. Falls Sie jedoch eine österreichische Ersatzmautaufforderung in der Höhe von EUR 120,00 erhalten haben, würde ich Ihnen jedenfalls raten bei der ASFINAG anzurufen und der ASFINAG Ihre Sachverhaltsdarstellung zu schildern. Sollte Ihnen die ASFINAG kein Kulanzangebot unterbreiten, empfehle ich Ihnen dagegen ein ordentliches Rechtsmittel einzulegen.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich jederzeit telefonisch kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
ich habe mir am 09.08.2022 die digitale Jahresvignette gekauft und bin seither einige Male auf der Autobahn in Wien und Umgebung unterwegs gewesen.
Heute bekam ich einen Brief mit einer Zahlungsaufforderung über 120,00€ für eine Ersatzmaut. Die automatische Vignettenkontrolle erfasste mich am 10.08.2022. Ob noch weitere Strafen ausständig sind weiß ich nicht, diese Frage konnte mir auch der telefonische Asfinag Kontakt nicht beantworten.
Leider war mir nicht bewusst, dass die digitale Vigniette nicht sofort gültig ist. Meine digitale Jahresvignette bekam ihre gültigkeit am 27.08.2022.
Kann man in so einem Fall noch etwas machen? Eine Rechtschutzversicherung ist vorhanden.
Vielen Dank im Voraus und freundliche Grüße
Sehr geehrter Herr B.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen bei dieser Angelegenheit rechtlich weiterhelfen. Sie können bei der ASFINAG versuchen, ob eine Kulanzlösung möglich ist. Wenn nicht, müssen Sie sich auf ein ordentliches Verfahren mit einer Mindeststrafe von EUR 300,00 einlassen.
In diesem Verfahren könnten Sie sodann vorbringen, dass Sie von Ihrem Rücktrittsrecht keinen Gebrauch gemacht haben. Binnen dieser offenen 18-tägigen Frist, müsste bei der ASFINAG der Rücktritt online oder per Postweg eingelangt sein. Dies ist jedoch gerade nicht passiert. Die Erfolgschancen erachte ich in Ihrem Fall auf knapp 70%, dass die belangte Behörde eine Ermahnung ausspricht. Falls Sie möchten, dass wir Sie in der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit rechtsfreundlich Vertreten, ersuche ich Sie mit uns telefonisch oder per Mail in Kontakt zu treten.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Mag. Hofer,
auf dem Weg von Deutschland in die Slowakei (Urlaub) habe ich an der Grenze zu Österreich gleich zwei Aufklebe-Vignetten gekauft (für den Hin- und Rückweg). Leider habe ich für den Hinweg versehentlich die falsche Vignette aufgeklebt… ich gehe davon aus das ich dafür eine Strafe zahlen muss.
Ist es möglich, mit der „richtigen“ Vignette, die ich als Beweismittel für den tatsächlichen Kauf aufbewahrt habe, eine Herabsetzung der Strafe zu erreichen oder vielleicht sogar gleich eine Ermahnung anstelle einer Strafe zu bewirken?
Ich bedanke mich im Vorraus für Ihre Einschätzung.
Mit freundlichen Grüßen
Lindt
Sehr geehrter Herr L.,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich gehe davon aus, dass Sie eine Ersatzmautaufforderung in der Höhe von EUR 120,00 erhalten haben. Eine Ersatzmautaufforderung ist rechtlich nicht bekämpfbar. Erst wenn Sie die erhaltene Ersatzmautaufforderung nicht fristgerecht einbezahlen, tritt die ASFINAG das Verfahren an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ab, die dann gegen Sie ein ordentliches Verfahren mit einer Mindeststrafe von EUR 300,00 einleitet. In diesem Verfahren können wir dann ein Rechtsmittel in Form eines Einspruchs einbringen und darlegen, dass Sie ordnungsgemäß zwei Vignetten erworben/ geklebt haben, bedauerlicherweise jedoch aufgrund eines geringfügigen Versehens, die zwei Vignetten miteinander vertauscht haben. Angesichts des gegenständlichen Sachverhalts kann ich mir gut vorstellen, dass die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde eine Ermahnung ausspricht. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit allerdings nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt.
Ich würde Ihnen vorschlagen mit meiner Kanzlei in Kontakt zu treten, um die Angelegenheit persönlich zu besprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Guten Tag Herr Hofer,
Ich bin im März diesen Jahres in Vorarlberg ohne Vignette geblitzt worden da ich die letzte mautfreie Ausfahrt verpasst habe. Habe ich da jedoch nicht gemerkt. Ich war im Firmenwagen meines Chefs unterwegs. Den Brief über die Ersatzmaut von 120 Euro hat mein Chef jedoch nie erhalten, erst dann vor 1 Monat ein Schreiben über 300 Euro, da er die Ersatzmaut nicht bezahlt hätte. Da die Firma im Frühjahr den Firmensitz gewechselt hat, kann das gut sein dass der 1. Brief daher nicht ankam, obwohl es aber einen Nachsendeauftrag gibt! Aber wie können wir beweisen dass wir den 1. Brief nicht erhalten haben? Mein Chef hat als die Aufforderung von 300 Euro kam direkt mich als Lenker angegeben. Anstatt dass ich jetzt aber die Ersatzmaut von 120 Euro Zahlen muss, kam gestern ein Brief zu mir nach Hause und ich soll jetzt direkt 450 Euro zahlen. Aber ich wusste doch bis gestern nicht einmal dass ich überhaupt geblitzt wurde! Das ist unfair. Habe ich hier eine Chance wenn ich innerhalb der 2 Wochen Einspruch einlege, dass ich doch nur die 120 Euro bezahlen muss? Oder sollte ich lieber die 450 Euro überweisen bevor es noch teurer wird? Eine Rechtschutzversicherung habe ich derzeit leider nicht.
Über eine kurze Rückmeldung bin ich sehr dankbar.
Sehr geehrte Frau H.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich kann Ihnen jedenfalls empfehlen einen Einspruch gegen die erhaltene Strafverfügung zu machen, da die Mindeststrafe EUR 300,00 beträgt. Ihre auferlegte Strafe in der Höhe von EUR 450,00 überschreitet daher schon einmal die gesetzliche Mindeststrafe, die grundsätzlich immer beim Erstvergehen EUR 300,00 beträgt. Darüber hinaus kommt in Ihrem Fall hinzu, dass Ihnen nie die Möglichkeit eingeräumt wurde eine Ersatzmautaufforderung zu bezahlen. Dieser Umstand führt zu einer Ungleichbehandlung gegenüber ähnlich gelagerten Fällen. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit allerdings nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt. Ich ersuche Sie daher um Kontaktaufnahme mit meiner Kanzlei, damit wir Ihre Angelegenheit gemeinsam besprechen können.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer!
Wir haben am 12.02.2022 eine digitale Jahresvignette bei der Tankstelle erworben, welche jedoch von der Tankstelle falsch in das System eingetragen worden ist. Denn unser Kennezeichen lautet: RI-630FC. Eingetragen wurde aber: RI-FC630. Wir haben heute unsere vierte Aufforderung zur Zahlung der 120 Euro erhalten, obwohl wir bereits für jeden Brief eine Mail mit alle erforderlichen Unterlagen gesendet haben. Und die Änderung des falschen zum richtigen Kennzeichen wurde bereits vorgenommen und von der Asfinag bestätigt. Meine Frage nun lautet: Wenn wir nun bei den vier Briefen die 120 Euro bezahlen, jedoch dann eine positive Nachricht bekommen, dass wir in diesem Fall keine Schuld tragen, ob wir dann das Geld wirklich zurückbekommen. Und falls uns nach der Einzahlung mittgeteilt wird, dass wir den Betrag nicht zurückerstattet bekommen, ob wir dann noch etwas dagegen machen können oder ob diese 120 Euro nun fix weg sind? Wir haben eine Rechtsschutzversicherung und könnnten auch nicht einbezahlen, dafür einen Brief von der Bezirksverwaltungsbehörde riskieren, wäre dies aber klug?
Sehr geehrter Herr B.,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
In Ihrem Fall handelt es um einen klassischen Tippfehler. Bei einem klassischen Tippfehler – Zahlendreher beim behördlichen Kennzeichen – , erachtet dies die belangte Behörden häufig nur als ein geringfügiges Versehen, weshalb ich oft für meine Mandanten eine Einstellung oder Ermahnung erwirken konnte. Das bedeutet, dass Sie keine Strafe bezahlen müssen. Ich kann Ihnen daher empfehle vorab bei der ASFINAG anzufragen, ob eine Kulanzlösung möglich ist. Erfahrungsgemäß gewährt die ASFINAG in derartigen Fällen keine Kulanz, sodass man sich auf ein ordentliches Verwaltungsverfahren einlassen muss. Es wird dann ein ordentliches Verwaltungsverfahren mit einer Mindeststrafe von € 300,00 eingeleitet. Die Erfolgschancen schätze ich in Ihrem Fall gut ein, dass statt einer Geldstrafe eine Ermahnung ausgesprochen wird.
Sollten Sie diesbezüglich Fragen haben, ersuche ich Sie telefonische/via Mail Kontakt mit meiner Kanzlei aufzunehmen, um alles weitere zu besprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Vielen Dank für Ihre Antwort! Meine abschließende Frage wäre: Wenn ich meine drei Aufforderungen zur Zahlung der Ersatzmaut von 120 Euro ignoriere und alle drei bei der Behörde eingelangen, ob dann bei diesen drei Aufforderungen eine Ermahnung/Einstellung des Verfahrens erreicht werden kann oder ob so eine große Anzahl an Aufforderungen einen (negativen) Einfluss auf die Erfolgschance hat. Und da wir bereits die erste Aufforderung bezahlt haben und im Nachhinein die Asfinag sagen sollte, dass sie uns keine Kulanz gewährt, ob wir die bezahlten 120 Euro irgendwie noch zurückbekommen können?
Sehr geehrter Herr B.,
eine Ersatzmautaufforderung ist rechtlich nicht bekämpfbar. Erst wenn die auferlegte Frist von vier Wochen ungenützt bleibt, tritt die ASFINAG das Verfahren an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ab. Zahlt man die Ersatzmautaufforderung jedoch fristgerecht ein, dann wird diese gegenstandslos und die Sache kann als abgeschlossen betrachtet werden. Daraus folgt, dass das geleistete Geld nicht mehr refundiert werden kann.
Meines Erachtens ist es auch vollkommen irrelevant, dass wir im gegenständlichen Fall drei festgestellte Übertretungen haben, da alle Übertretungen von einem einheitlichen Versehen (Tippfehler) umfasst sind.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich auch gerne telefonisch kontaktieren, um die Angelegenheit durchzusprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Guten Tag Herr Hofer,
wir haben heute ein „Informationsschreiben gemäß Artikel 24 und 25 der Richtlinie (EU) 2019/520 – Ersatzmaut“ bekommen. Hier werden wir aufgefordert 120 € nachzuzahlen, da wir bei der A9 Spital am Pyhrn, angeblich keine Maut gezahlt haben. Wir hatten jedoch die Vignette am Fenster kleben. Falls diese Strafe ist, da wir noch eine zusätzliche Maut hätten zahlen müssen, dann haben wir das nicht gewusst. Es gab eine Maut stelle, wo „Prepaid“ als Tafel stand, dort sind wir durchgefahren, da wir gedacht hatten, diese gilt für die schon angebrachte und bezahlte Vignette. Wenn die Strafe hierfür zählt haben wir nicht gewusst, dass man dort nochmal zahlen muss, zudem waren die Schilder und Informationen sehr unverständlich. Was können wir in dieser Situation machen?
Sehr geehrter Herr K.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Eine Ersatzmautaufforderung ist rechtlich nicht bekämpfbar. Erst wenn Sie die erhaltene Ersatzmautaufforderung nicht fristgerecht einbezahlen tritt die ASFINAG das Verfahren an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ab, die gegen Sie dann ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von EUR 300,00 einleitet. In diesem Verfahren können Sie dann ein Rechtsmittel in Form eines Einspruchs mit Ihrem Argumenten einbringen. Wir könnten versuchen der Bezirksverwaltungsbehörde darzulegen, dass die Beschilderung mangelhaft war, sodass man es kaum wahrnehmen konnte, dass für diesen Streckabschnitt eine zusätzliche Maut anfällt. Ich erachte die Erfolgschancen jedoch für gering, dass die Bezirksverwaltungsbehörde eine Ermahnung ausspricht. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt.
Sollten Sie weiter Fragen haben, ersuche ich Sie um Kontaktaufnahme mit meiner Kanzlei.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Hallo Herr Hofer,
heute, 01.08.2022, wurde mir für den mir von meinem Arbeitgeber überlassenen (in Deutschland gemeldetem) Firmenwagen eine Zahlungsaufforderung über € 300,00 (ausgestellt am 25.07.2022 durch die BH Tamsweg) wegen Nichtentrichtung der Maut in Österreich zugestellt. Das Delikt wurde am 30.03.2022, von mir unbemerkt, durch eine ASFINAG Kamera festgestellt. Der wesentliche Punkt dabei: Ich habe rechtzeitig, am 20.02.2022, online eine elektronische Vignette (im Namen des meines Arbeitgebers) erworben. Dabei habe ich jedoch fälschlicherweise den Buchstaben ‚E‘ am Ende des Kennzeichens (für das Hybrid-Fahrzeug) vergessen. Im April 2022 war ich mir plötzlich unsicher, ob ich das Kennzeichen bei der Vignettenbestellung korrekt angegeben habe und habe dies daher online auf der ASINAG Website geprüft. Nachdem ich festgestellt habe, dass ich das Kennzeichen tatsächlich unvollständig angegeben hatte, habe ich den – kostenpflichtigen – Service der ASFINAG genutzt um die Korrektur durchzuführen. Die Änderung habe ich am 28.04.2022 durchgeführt, dies ist im Mautshop der ASFINAG auch nachzuvollziehen.
Meine Frage hierzu: wie schätzen Sie die Erfolgswahrscheinlichkeit ein, gegen diesen Bescheid Einspruch zu erheben?
Besten Dank
H. Egger
Sehr geehrter Herr E.,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
In Ihrem Fall handelt es sich um einen klassischen Tippfehler. Bei einem klassischen Tippfehler – Zahlendreher beim behördlichen Kennzeichen – , erachtet dies die belangte Behörden häufig nur als ein geringfügiges Versehen, weshalb ich oft für meine Mandanten eine Einstellung oder Ermahnung erwirken konnte. Die Erfolgschancen schätze ich in Ihrem Fall gut ein, dass statt einer Geldstrafe eine Ermahnung ausgesprochen wird. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit nur dann, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die die Anwaltskosten übernimmt. Sollten Sie diesbezüglich Fragen haben, ersuche ich Sie telefonische/via Mail Kontakt mit meiner Kanzlei aufzunehmen, um alles zu besprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
leider bin ich mit einem Fremden Auto ohne Vignette auf die Autobahn aufgefahren, obwohl dies keine Vignette hat.
Da mein KFZ gerade in der Werkstatt ist borgte ich mich ein Auto aus ohne mich zu vergewissern ob dies eine Vignette hat.
Aus macht der Gewohnheit fuhr ich meine Standard Strecke mit dem geborgten Auto auf der Autobahn, sollte ich mich melden bei der ASFINAG oder wird hier die Ersatzmaut sowieso verrechnet?
Bei meinen KFZ, das in der Werkstatt steht, wurde seit Jahresbeginn eine Jahresvignette montiert.
Hab ich hier eine Chance Streichung der Ersatzmaut wenn ich mich sofort melde?
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Fabian
Sehr geehrter Herr F.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich empfehle Ihnen vorerst Mal abzuwarten. Es muss nicht unbedingt sein, dass Sie eine Ersatzmautaufforderung erhalten, da nicht alle Streckenabschnitte von einem automatischen Kontrollsystem überwacht sind. Sich selbst zu melden würde Ihnen nicht helfen, da bei einer derartigen Verwaltungsübertretung alle Erhebungsschritte automatisch erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
wir haben heute eine „Storno-Rechnung“ der ASFiNAG erhalten mit dem Hinweis, dass wir auf das Informationsschreiben mit der Aufforderung zur Zahlung von 120,00€ nicht reagiert haben. Das Schreiben haben wir allerdings nie erhalten, da es per Einschreiben einging, während wir im Urlaub waren.
Die Dame der Service-Hotline weigert sich nun, uns das Informationsschreiben zu unserer Kenntnis nachzusenden.
Der Tatbestand ist folgender: Wir sind versehentlich durch eine Mautstelle auf der A9 gefahren, haben dies aber direkt bemerkt und sind bei der nächsten Möglichkeit abgefahren und haben das Kombiticket nachgelöst. Da wir unsicher waren, ob das ausreicht, sind wir an der zweiten Mautstelle nicht einfach durchgefahren, sondern haben angehalten und die dort tätige Mitarbeiterin gefragt, ob von unserer Seite noch etwas zu tun wäre. Sie sagte, dass wir mit dem Nachlösen des Tickets alles erledigt hätten und ließ uns passieren.
Die ASFiNAG ruft 9:40 Uhr als Uhrzeit auf; unser Ticket haben wir um 10:06 gelöst.
Wie verhalten wir uns nun richtig? Wir warten noch auf der Schreiben der zuständigen Behörde.
Vielen Dank!
Sehr geehrte Frau S.,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Die ASFINAG hat das Verfahren bereits an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde abgetreten, die nun gegen Sie ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von EUR 300,00 einleitet. Sie sollten unbedingt gegen die zukünftig Strafverfügung einen Einspruch einlegen. In diesem Einspruch führen Sie aus, dass Sie keine Möglichkeit hatten, die erhaltene Ersatzmautaufforderung einzubezahlen, da Sie urlaubsbedingt abwesend waren. Dadurch erlitten Sie einen vermögensrechtlichen Nachteil. Bitte beachten Sie dabei, dass Sie nur ab Zustellung der Strafverfügung zwei Wochen Zeit haben einen Einspruch einzulegen.
Sollten Sie weitere Fragen haben, oder dabei eine rechtliche Unterstützung benötigen, nehmen Sie Kontakt mit meiner Kanzlei auf. Wirtschaftlich sinnvoll ist eine solche Angelegenheit jedoch nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt. Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Ich bekam heute einen Brief von Asfing. Mein Strafverfahren sei eingestellt worden, da ich die Zahlungsfrist nicht eingehalten hätte.
Ich habe jedoch nie eine Aufforderung erhalten. Bis vor dem heutigen Brief wusste ich nicht, dass gegen mich etwas vorliegt!
Wie beweise ich nun, dass ich nichts von einer Zahlungsaufforderung wusste?? Ich hätte natürlich sofort bezahlt.
Ich dachte tatsächlich, dass wenn ich brav am Maut Häuschen bezahle, dann benötige ich keine Vignette. Tja. Unwissenheit schützt nicht vor Strafe.
Sehr geehrte Frau S.,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich gehe im verfahrensgegenständlichen Fall davon aus, dass die ASFINAG das Verfahren an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde abgetreten hat. Die Bezirksverwaltungsbehörde wird nun gegen Sie ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von EUR 300,00 einleiten.
Die ASFINAG ist bedauerlicherweise nicht verpflichtet jemanden eine Ersatzmautaufforderung zu zustellen, da es sich um eine sogenannte „Kann“ Vorschrift handelt. In Ihrem Fall kann ich Ihnen daher empfehlen einen Einspruch gegen die kommende Strafverfügung einzulegen. In diesem Einspruch müssen Sie darlegen, dass Sie durch das zurückgelegte Verhalten der ASFINAG einen vermögensrechtlichen Nachteil erlitten haben. Darüber hinaus sollten Sie auch vorbringen, dass ein solches Verhalten gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt. Sollten Sie weitere Fragen haben, ersuche ich Sie Kontakt mit meiner Kanzlei aufzunehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
Ich habe heute ein Informationsschreiben zur Entrichtung der Ersatzmaut von der ASFIN AG erhalten nachdem mein Auto von einer automatischen Vignettenkontrolle erfasst worden ist.
Zur Situation: Ich bin der Fahrzeughalter (aus Deutschland) und habe mein Auto an meinen Bruder (Wohnsitz USA) für eine Reise verliehen bei der ich auch nicht dabei war. Mein Bruder hat während seiner Reise die Maut offensichtlich nicht ordnungsgemäß entrichtet.
Sollte ich besser zahlen oder es auf eine Fahrer feststellung ankommen lassen?
Liegt die Beweispflicht des Fahrers bei mir oder bei der Behörde?
Wenn mein Bruder als Fahrer festgestellt wird – kann man davon ausgehen dass das Verfahren dann eingestellt wird oder bis in die USA nachverfolgt wird?
Danke
Sehr geehrter Herr T.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei rechtlich weiterhelfen. Eine Ersatzmautaufforderung ist rechtlich nicht bekämpfbar. Erst wenn Sie die erhaltene Ersatzmautaufforderung nicht einbezahlen, tritt die ASFINAG das Verfahren an die zuständige Verwaltungsbehörde ab. Danach leitet die zuständige Verwaltungsbehörde ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren gegen Sie – mit einer Mindeststrafe von EUR 300,00 – ein. In diesem Verfahren wird dann ein Beweisverfahren eingeleitet. Das bedeutet, dass die zuständige Verwaltungsbehörde, die angesammelten Beweise einholt und gegebenenfalls eine Lenkererhebung macht. Sollte die Strafe auf Ihren Namen ausgestellt werden, kann man der zuständigen Verwaltungsbehörde aufzeigen, dass die Strafe gegen Sie nicht gerechtfertigt ist, da gemäß § 20 Abs 1 BMStG nur der Fahrzeuglenker bestraft werden darf, nicht der Zulassungsbesitzer.
Sollten Sie weitere Fragen haben, nehmen Sie bitte Kontakt mit meiner Kanzlei auf.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
wir haben von der ASFiNAG ein Informationsschreiben zur Errichtung einer Ersatzmaut in Höhe von 120€ bekommen, da wir angeblich auf der A12 Kirchbichl Langkampfen – Kuftsein Süd am 10.06.2022 ohne gültige Vignette unterwegs waren.
Fakt ist, dass wir die Vignette ordnungsgemäß gekauft hatten am 03.06.2022 und hier bereits von Kufstein zum Brenner gefahren sind über die Autobahn. Am 10.06.2022 sind wir die komplette Strecke vom Brenner kommend über die Autobahn gefahren.
Wir haben leider keinen Nachweis über den Erwerb der Vignette.
Besteht aber die Möglichkeit, dass die Aufnahmen der anderen Kameras geprüft werden an denen wir ja definitiv vorbeigefahren sind?
Vielen Dank im Voraus
Beste Grüße
David Breyer
Sehr geehrter Herr B.,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ja, es besteht in einem ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren die Möglichkeit, die aufgenommenen Beweisbilder der ASFINAG in Form eines Antrags auf Akteneinsicht zu beantragen. Bitte beachten Sie aber, dass eine Ersatzmautaufforderung rechtlich nicht bekämpfbar ist. Erst wenn Sie die erhaltene Ersatzmautaufforderung nicht fristgerecht einbezahlen, tritt die ASFINAG das Verfahren an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ab. Die Bezirksverwaltungsbehörde leitet dann gegen Sie ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von EUR 300,00 ein. In diesem Verfahren können Sie dann einen Antrag auf Akteneinsicht beantragen, um die Beweisbilder zu erhalten. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit nur dann, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben die meine Kosten übernimmt.
Sollten Sie weitere Fragen haben, nehmen Sie bitte Kontakt mit meiner Kanzlei auf.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Hallo Herr Hofer,
Go-Box für schweres Wohnmobil. Habe verpennt den Fahrzeugschein innerhalb 4 Wochen zu mailen (inzwischen nachgeholt). Ersatzrechnung bekommen 240,00 €. Kann man was machen? LG D.Oswald
Sehr geehrter Herr O.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Eine Ersatzmautaufforderung kann rechtlich nicht bekämpft werden.
In Ihrem Fall haben Sie allerdings eine GO-Box ordnungsgemäß erworben und aller Voraussicht und Wahrscheinlichkeit mit einem Guthaben aufgeladen. Ich gehe auch davon aus, dass Ihnen das abgezogene Guthaben (bei Benützung der Mautstraße) nicht wieder refundiert wurde. Rechtlich gesehen gibt es daher in Ihrem Fall die Möglichkeit, die erhaltene Ersatzmautaufforderung nicht einzubezahlen. Die ASFINAG tritt dann das Verfahren an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ab, die ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von EUR 300,00 gegen Sie einleitet. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt. Die Erfolgschancen erachte ich in Ihrem Fall für gut, dass eine außerordentliche Strafmilderung bzw. eine Ermahnung ausgesprochen wird.
Sollten Sie weitere Fragen haben, nehmen Sie mit meiner Kanzlei Kontakt auf.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Hallo Herr Hofer
Ich soll auch 120 Euro Strafe zahlen, weil ich angeblich ohne Vignette gefahren bin. Da ich nicht angehalten worden bin, dachte ich das alles in Ordnung wäre. Als ich wieder zuhause war hab ich leiden dann alle Belege weg geworfen. Ich habe allerdings noch die Vignette in der Windschutzscheiben kleben ( die meines Erachtens auch an der Richtigen Stelle ist).
Gibt es jetzt noch die Möglichkeit der Beweisführung, oder kann ich besser die Strafe zahlen.
Sehr geehrter Herr B.,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Eine Ersatzmautaufforderung kann rechtlich nicht bekämpft werden.
Sollten Sie mit Sicherheit sagen können, dass Sie zum angeführten Tatzeitpunkt eine gültige Vignette am Fahrzeug angebracht haben, empfehle ich Ihnen, die erhaltene Ersatzmautaufforderung nicht einzubezahlen. Die ASFINAG tritt dann das Verfahren an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ab, die gegen Sie ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von EUR 300,00 einleitet.
In diesem Verfahren können Sie ein ordentliches Rechtsmittel (Einspruch) einlegen. Die Behörde führt dann ein Beweisverfahren durch, indem die aufgenommenen Beweisbilder der ASFINAG beantragt werden. Sollte am Beweisbild zu erkennen sein, dass Sie eine Vignette ordnungsgemäß angebracht haben, wird die belangte Behörde das Verwaltungsstrafverfahren einstellen.
Gerne kann Ihnen dabei helfen. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit allerdings nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt. Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen. Sollten Sie weitere Fragen haben, ersuche ich Sie um telefonische Kontaktaufnahme mit meiner Kanzlei.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Guten Tag Herr Hofer.
Auf meine Reise nach Kroatien habe ich mir die Vignette digital gekauft. Ich habe mich bei dem Kennzeichen verschrieben an statt LH (Lüdinghausen) habe ich MS (Münster) angegeben weil ich davor immer MS hatte. Auf den Rückweg von Kroatien wieder nach Deutschland musste ich 120€ bezahlen. Obwohl ich bei der Rechnung meine kompletten Daten eingegeben habe. Kann ich was dagegen machen?
Ich danke Ihnen im Voraus.
Liebe Grüße
Gasi
Sehr geehrter Herr S.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. In Ihrem Fall handelt es sich um einen klassischen Tippfehler. Bei einem klassischen Tippfehler – Zahlendreher beim behördlichen Kennzeichen – , erachtet dies die belangte Behörden häufig nur als ein geringfügiges Versehen, weshalb ich oft für meine Mandanten eine Einstellung oder Ermahnung erwirken konnte. In Ihrem Fall empfehle ich Ihnen vorab bei der ASFINAG anzufragen, ob eine Kulanzlösung möglich ist. Wenn die ASFINAG nicht einlenkt ist es eine Option, die erhaltene Ersatzmautaufforderung nicht einzubezahlen. Es wird dann ein Verwaltungsverfahren mit einer Mindeststrafe von € 300,00 eingeleitet. Die Erfolgschancen schätze ich in Ihrem Fall gut ein, dass statt einer Geldstrafe eine Ermahnung ausgesprochen wird. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit nur dann, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die die Anwaltskosten übernimmt. Sollten Sie diesbezüglich Fragen haben, ersuche ich Sie telefonische/via Mail Kontakt mit meiner Kanzlei aufzunehmen, um alles zu besprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Hallo,
habe mein Auto verliehen und bekomme jetzt eine Zahlungsaufforderung wegen fehlender Vignette. ich bin nur der Halter und war nicht der Fahrer (war gar nicht dabei). Muss ich trotzdem zahlen? Wenn ich den tatsächlichen Fahrer angebe, kann ich durch das von asfinag geschossene Foto beweisen, dass ich nicht der Fahrer war?
Sehr geehrter Herr F.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Eine Ersatzmautaufforderung kann rechtlich nicht bekämpft werden. Sollten Sie die erhaltene Ersatzmautaufforderung nicht fristgerecht einbezahlen, tritt die ASFINAG das Verfahren an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ab, die dann gegen Sie ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren einleitet. In diesem Verfahren müssen Sie eine Lenkererhebung ausfüllen, da vom Gesetzeswortlaut nur der Fahrzeuglenker bestraft werden kann, nicht der Fahrzeughalter. Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne telefonisch kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Danke für die Antwort.
Wissen Sie, ob der Fahrer auf dem von der ASFINAG geschossenen Foto überhaupt erkennbar ist?
Schöne Grüße aus Kärnten
Sehr geehrter Herr F.,
erfahrungsgemäß kann die Person, die das KFZ im Tatzeitpunkt gelenkt hat, anhand der Beweisbilder der ASFINAG sehr gut zugeordnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
ich habe eine Verwaltungs Strafe in Höhe von 300€ bekommen, da ich die Ersatzmaut von 120€ nicht bezahlte.
Im Bosrucktunnel fuhr ich durch die digitale streckenmaut Zone, da ich eine Kreditkarte bei der ASFINAG hinterlegt hatte. Jedoch wurde die Karte von der ASFINAG ohne meines Wissens zuvor gelöscht.
Habe ich eine Chance, die Strafe zu umgehen?
Vielen Dank!
Sehr geehrter Herr M.,
in Ihrem Fall würde ich die Erfolgsaussichten auf knapp 60% schätzen, da man argumentieren kann, dass Sie ein gültiges Zahlungsmittel bei der ASFINAG hinterlegt haben, sodass die ASFINAG jederzeit berechtigt war ein Nutzungsentgelt abzubuchen. Die notwendigen Rechte wurden von Ihnen zuvor der ASFINAG eingeräumt, weshalb hier meines Erachtens keine klassische Mautprellerei vorliegt. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit nur dann, wenn Sie ein Rechtschutzversicherung haben, die die Anwaltskosten übernimmt. Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen. Sollten Sie weitere Fragen haben, ersuche ich Sie um eine telefonische Kontaktaufnahme.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Ich habe ein strafe bekommen wert von 120 hab es aber voll vergessen zu bezahlen wie hoch wird die Strafe kommen und an welche Behörde wird es weitergeleitet. (Wien)
Danke vor hinein
Sehr geehrte Herr Y.,
falls Sie die Ersatzmautaufforderung in der Höhe von EUR 120,00 nicht fristgerecht einbezahlt haben – binnen 4 Wochen ab Zustellung – tritt die ASFINAG das Verfahren an die zuständige Behörde (Magistrat der Stadt Wien) ab, die sodann gegen Sie ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von EUR 300,00 einleitet.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
Hatte eine Ersatzmaut in Höhe von 120€ zu bezahlen. Hab die Einzahlungsfrist leider übersehen und jetzt wurde es an die zuständige Behörde weitergeleitet. Besteht eine Chance um eine Verwaltungsstrafe zu vermeiden?
Sehr geehrte Frau N.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Die belangte Behörde leitet gegenwärtig gegen Sie ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von EUR 300,00 ein. Das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren kann ab dem Zeitpunkt der Abtretung nicht mehr gestoppt werden. Sie können allerdings dagegen ein ordentliches Rechtsmittel in Form eines Einspruch erheben. Diesbezüglich müsste man den Sachverhalt genau prüfen, ob es Anhaltspunkte gibt, die für eine außerordentliche Strafmilderung bzw. einer Ermahnung besprechen. Wenn Sie mich als Anwalt beiziehen wollen, ist die Angelegenheit wirtschaftlich nur dann sinnvoll, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, die die Anwaltskosten übernimmt.
Ich hoffe Ihnen mit dieser Auskunft geholfen zu haben. Sollten Sie weitere Fragen haben, nehmen Sie bitte telefonisch Kontakt mit meiner Kanzlei auf.
Liebe Grüße
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Ich bedanke mich sehr herzlich für Ihre Antwort.
Leider hab ich keine Rechtschutzversicherung und muss leider die Verwaltungsstrafe in voller Höhe bezahlen.
Habe es wirklich total vergessen einzubezahlen, aber nicht bezahlt ist nicht bezahlt. Kann man nichts machen.
Vielen Dank nochmal und liebe Grüße,
Nicole N.
Guten Tag Herr Hofer. Auch mich hat es vorm Landecker Tunnel erwischt. Ich bekam Post von der Asfinag. Beschwerte mich bei denen erst per mail und dann telefonisch über die irreführende Beschilderung. In dem Gespräch kam dann heraus , daß mich zwei Monate zuvor an der gleichen Stelle auch eine Kamera erfasste. Das stimmt, ich fahre regelmässig nach Samnaun. Soll ich den zweiten Ersatzmautbetrag auch überweisen? Die Asfinag hat mir eine Mail mit Zahlungsaufforderung geschickt aber keinen offiziellen Brief wie bei der ersten Strafe.
Sehr geehrter Herr F.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Sollten Sie die erhaltene Ersatzmautaufforderung nicht bezahlen, tritt die ASFINAG das Verfahren an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ab, die gegen Sie dann ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von EUR 300,00 einleitet. Angesichts Ihrer Sachverhaltsdarstellung gehe ich davon aus, dass ein ordentliches Rechtsmittel keinen Erfolgt haben wird, weshalb ich Ihnen empfehle, die erhaltene Ersatzmautaufforderung in der Höhe von EUR 120,00 einzubezahlen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
ich habe eine Ersatzmaut bezahlt und nachträglich bei der Asfinag eine Beschwerde mit folgenden Text eingereicht :
Ich bin aus Richtung Reschenpass kommend die ausgeschilderte Umleitung Landeck durch den Landecker Tunnel gefolgt, es erfolgte auf der Autobahn kein Hinweis auf das Umleitungsende .Bei der Mautkontrolle wurde ich darauf hingewiesen dass diese Umleitung mautpflichtig sei und ich die Umleitung über das Pitztal hätte nehmen können. Ich hätte dies getan , wenn die Beschilderung entsprechend vorhanden gewesen wäre und es eine Wendemöglichkeit gegeben hätte.
Diese Situation ist höchst verwirrend , zumal der Landecker Tunnel Richtung Reschenpass nicht mautpflichtig ist .
Ich bin regelmäßiger Besucher Ihres Landes und Sie können mir glauben, dass ich es nicht darauf angelegt habe die 10 Tages Maut in Höhe von 9,60€ zu sparen,
Wer ist in diesem Fall für die Beschilderung zuständig und hat meine Beschwerde aussicht auf Erfolg ?
mit freundlichen Grüßen
Joachim Wolf
Sehr geehrter Herr W.,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Eine Ersatzmautaufforderung ist rechtlich nicht bekämpfbar, sodass Ihre Beschwerde rechtlich gesehen auf keinen Erfolg stoßen kann. Allerdings könnte die ASFINAG Ihnen die bezahlte Ersatzmautaufforderung (kulanterweise) zurücküberweisen. Die Erfahrung hat mir jedoch schon oft gezeigt, dass die ASFINAG nicht sehr kulantbereit ist. Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne telefonisch kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Guten Tag Herr Hofer,
leider bin ich letzte Nacht gegen 23-24 Uhr versehentlich auf die österreichische Autobahn gefahren und bei der nächsten Ausfahrt gleich wieder abgefahren ohne Vignette. Ich habe jetzt Angst vor einer Strafe.
Hinterher noch eine Vignette zu kaufen, war nicht möglich, weil Mitternacht alle Tankstellen geschlossen hatten.
Ich überlege, ob ich nachher gleich noch eine Vignette bei der Tankstelle kaufe, für rückwirkend sozusagen, um guten Willen zu zeigen und einer Strafe zu entgehen, falls ich Post mit Strafzahlung bekomme.
Was meinen Sie was ich tun kann, wie meine Chancen stehen, keine Ersatzmaut zahlen zu müssen???
Ein Bekannter hat mir vorhin gesagt, dass es rechtlich gesetzlich angeblich so ist, dass jeder Mensch das Recht hat, sich zu irren und versehentlich auf eine Autobahn aufzufahren und rechtlich keine Strafe bekommen kann, wenn er gleich bei der nächsten Ausfahrt abfährt, stimmt das???
Ich danke Ihnen ganz herzlich für Ihre Antworten!!
Liebe Grüße
Stefanie Kirschner
Sehr geehrte Frau Kirschner,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Sollten Sie ohne einer gültigen Vignette vom automatischen Überwachungssystem der ASFINAG erfasst worden sein, erhalten Sie grundsätzlich eine Ersatzmautaufforderung in der Höhe von EUR 120,00. Nachträglich eine Vignette zu erwerben bringt rechtlich gesehen nichts, da Sie bereits die Verwaltungsübertretung begangen haben. Es handelt sich bei einem Mautvergehen nicht um ein Vorsatzdelikt, sondern um ein reines Fahrlässigkeitsdelikt, sodass Sie mit Ihrem Irrtum (Versehen) höchstwahrscheinlich auf taube Ohren bei der ASFINAG stoßen werden.
Die Chance ist allerdings in Ihrem Fall groß, dass bei Ihrem benutzten Streckenabschnitt keine automatische Überwachung stattgefunden hat. In Ihrem Fall kann man Ihnen nur raten, sollten Sie wieder die Autobahn benutzen, sich fristgerecht eine Vignette zuzulegen.
Sollten Sie weitere Fragen haben, ersuche ich Sie Kontakt mir meiner Kanzlei aufzunehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Bernhard Hofer,
ich habe soeben eine Post von Ungarn bekommen, eine Strafe, dass ich ohne Vignette unterwegs war (124 Euro). Jedoch haben wir den Zollbeamten drei Mal gefragt ob die Vignette gültig sei und er hat drei Mal mit ja geantwortet. Wir saßen zu viert im Auto.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Z.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Selbstverständlich gibt es rechtlich die Möglichkeit gegen die erhaltene ungarische Strafe ein Rechtsmittel einzulegen. Im gegenständlichen Fall könne man die Wahrnehmungen der vier Zeugen verschriftlichen und der ungarischen Behörde vorlegen. Die Erfolgschancen eines Rechtsmittels kann man allerdings nicht professionell abschätzen. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit nur dann, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die die Anwaltskosten übernimmt.
Sollten Sie weitere Fragen haben, ersuche ich Sie um Kontaktaufnahme mit meiner Kanzlei.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
beim Beantragen meiner Vignette online ist mir ein Tippfehler passiert und nun werde ich aufgefordert die Ersatzmaut zu entrichten. Seit dem Vorfall war ich bereits weitere vier mal auf der Autobahn unterwegs. Ich habe mich direkt telefonisch bei der Asfinag gemeldet, das Gespräch war sehr frustrierend. Ich wurde lediglich darauf hingewiesen, dass es mein Fehler sei. Nun habe ich eine Email an die Asfinag gesendet und um Kulanz gebeten. Da zwischen dem Kaufdatum (Beleg angehängt) der Vignette und dem Zeitpunkt des Grenzübertritts drei Tage liegen, sowie der Tatsache, dass ich ein D anstatt S getippt habe (Buchstaben liegen direkt nebeneinander), ist erkennbar, dass es sich hier nicht um ein vorsätzliche Delikt handelt, sondern mir ein Fehler unterlaufen ist. Erfahrungs- und Zeitungsberichte lassen darauf schließen, dass die Asfinag eine regelrechte Null-Toleranz-Strategie fährt. Sehen Sie Chancen, dass ich nicht bis zu 600€ Bußgeld bezahlen muss und meine gekaufte Vignette wertlos ist? Jedem können Fehler passieren und hier so hart durchzugreifen erfüllt doch gar keinen Zweck. Es muss doch möglich sein, dass es dort Menschen mit Entscheidungskompetenz gibt, die einen solchen Fehler erkennen und anerkennen.
Beste Grüße
Nico Jahn
Sehr geehrter Herr Jahn,
vielen Dank für Ihre Anfrage. In Ihrem Fall handelt es sich um einen klassischen Tippfehler. Bei einem klassischen Tippfehler – Zahlendreher beim behördlichen Kennzeichen – , erachtet dies die belangte Behörden häufig nur als ein geringfügiges Versehen, weshalb ich oft für meine Mandanten eine Einstellung oder Ermahnung erwirken konnte. Da die ASFINAG bei Ihnen keine Kulanzlösung anbietet, ist es eine Option, die erhaltene Ersatzmautaufforderung nicht einzubezahlen.
Es wird dann ein Verwaltungsverfahren mit einer Mindeststrafe von € 300,00 eingeleitet. Die Erfolgschancen schätze ich in Ihrem Fall gut ein, dass statt einer Geldstrafe eine Ermahnung ausgesprochen wird. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit nur dann, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die die Anwaltskosten übernimmt. Sollten Sie diesbezüglich Fragen haben, ersuche ich Sie telefonische/via Mail Kontakt mit meiner Kanzlei aufzunehmen, um alles zu besprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer
Ich bin in der Schweiz wohnhaft und habe letztens nach über 5 Monaten eine Lenkerhebung & danach Strafverfügung wegen nicht entrichten der Maut bekommen.
Der Betrag der Strafe beträgt 450 Euro. Davor wurde ich nie informiert. Nach Abklärungen mit der ASFiNAG hätte man mir aber 5 Tage nach dem Datum wo ich „erwischt“ wurde einen Brief (an meine alte Wohnadresse, die damals bereits seit über 2 Monaten nirgends mehr registriert war (zu 100%)) geschickt. Diesen Brief hab ich dementsprechend nie erhalten und man hat jetzt direkt eine Strafverfügung (mit hoher Strafe) eröffnet. Das Lustige – eine Parkbusse aus der gleichen Woche kam an meine richtige Adresse (und wurde von mir auch direkt bezahlt).
Wie soll ich am besten vorgehen, dass ich nur die eigentliche Strafe bezahlen muss und nicht die Strafverfügung?
MfG
Luca B.
Sehr geehrter Herr B.,
die ASFINAG hat das Verfahren bereits an die belangte Behörde weitergeleitet, die nun gegen Sie ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet hat. Es besteht rechtlich die Möglich einen Einspruch – binnen 14 Tagen ab Zustellung – gegen die erhaltene Strafverfügung zu erheben. Im Einspruch können Sie dann vorbringen, dass keine rechtswirksame Zustellung erfolgte. Die Erfolgsaussichten schätze ich in Ihrem Fall daher gut ein, dass eine außerordentliche Strafmilderung ausgesprochen wird. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit nur dann, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die die Anwaltskosten übernimmt.
Sollten Sie diesbezüglich Fragen haben, ersuche ich Sie telefonisch Kontakt mit meiner Kanzlei aufzunehmen, um alles zu besprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Herzlichen Dank für die rasche Antwort, Herr Hofer.
Ich werde es in einem ersten Versuch mal damit probieren, meinen Sachverhalt der ASFINAG zu erklären, damit diese mir die eigentliche Busse zustellen und das Verfahren zurückziehen kann. Sollte ich weitere Hilfe benötigen, melde ich mich gerne bei ihrer Kanzlei.
Mit freundlichen Grüssen
Luca B.
Sehr geehrter Herr B.,
die ASFINAG kann das Verfahren nicht mehr zurückziehen, da die belangte Behörde bereits ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren gegen Sie eingeleitet hat. Bitte beachten Sie, dass Sie nur binnen 14 Tagen ab Zustellung der Strafverfügung einen rechtswirksamen Einspruch erstatten können. Lassen Sie diese Frist ungenützt verstreichen, wird die Strafe rechtskräftig.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Mag. Hofer!
Leider ist mir etwas Blödes passiert. Als ich heute auf der Autobahn fuhr (bin auf der A1 aufgefahren und dann auf die S33 abgebogen) bin ich draufgekommen, dass ich meine Vignette vergessen habe. Das Problem ist, dass ich in den letzten zwei Wochen 4 mal die gleiche Strecke (hin und retour) gefahren bin…..
Mit welcher Strafe muss ich jetzt rechnen? Wissen Sie wie lange es dauern kann, bis man eine Rechnung per Post bekommt ?
Vielen Dank im Voraus!
Sehr geehrte Frau S.,
wenn Sie vom automatischen Überwachungssystem der ASFINAG geblitzt worden sind, werden Sie eine Ersatzmautforderung in der Höhe von € 120,00 erhalten. Erfahrungsgemäß kann die Zustellung einer solchen Ersatzmautaufforderung rund 3 – 8 Wochen dauern.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
am 21.Jenner diesen Jahres fuhr ich mit einem Leih-LKW in Österreich ein. Die notwendige GoBox hatte ich vorher gekauft und ordnungsgemäß installiert. Das Gerät buchte auch ordnungsgemäß ab.
Am 15.03. stellte mir die Leihwagenfirma eine Ersatzmautforderung in Höhe von 240.- Euro zu. Auf Nachfrage erfuhr ich, daß ich mit der falschen Abgasklasse unterwegs gewesen sei und die Papiere des Leih-LKW innerhalb von 6 Wochen zur Bestätigung nochmals hätte vorzeigen sollen. Dies ist nicht geschehen, da ich davon nichts wußte.
Ich habe also am 11.04. der asfinag 240.- Euro abzüglich den bereits abkassierten Gebühren (€ 192,98-) von der GoBox überwiesen und das den Herrschaften so auch geschrieben. Widerspruch erfolgte seitens der asfinag nicht.
Ein paar Tage später überwies mir die safinag € 177,98- , 15 Euro weniger als gezahlt.
Nun habe ich von der Leihwagenfirma einen Bußgeldbescheid in Höhe von € 300.- zugestellt bekommen.
Wie sieht das jetzt juristisch aus? Die Ersatzmaut wird nach Mautordnung bei einer Mautprellerei erhobenund liegt dann vor, wenn ich ohne Vignette oder GoBox die Schnellstraße nutze. Meine GoBox hat aber abgebucht und das Geld liegt bei der asfinag. War mein Vorgehen illegal und wie bekomme ich an die bereits von der GoBox abgebuchten Gebühren und die fehlenden 15 Euro bei der Rücküberweiseung zurück?
Die Leihwagenfirma hat übrigens nach Bekanntwerden der Notwendigkeit der nochmaligen Vorlage der Fahrzeugpapiere umgehend die Papiere an die asfinag gesendet. Auch das hat die Behörde wenig beeindruckt.
Ist die asfinag durch ihr wenig kommunikatives und dafür stoisches sowie extrem geldorientiertes Verhalten bekannt oder liegt hier evtl. ein Behördenwirrwar vor?
Über eine Antwort freue ich mich.
Sehr geehrter Herr B.,
wenn die Ersatzmaut nicht innerhalb von 4 Wochen einbezahlt wird, leitet die ASFINAG das Verfahren an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiter, die sodann ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von EUR 300,00 einleitet. Aller Voraussicht und Wahrscheinlichkeit nach wurde in Ihrem Fall die Ersatzmautaufforderung nicht rechtzeitig einbezahlt, sodass die ASFINAG das Verfahren an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde abgetreten hat. Verwunderlich ist in Ihrem Fall, warum Sie nicht die einbezahlte (verspätete) Ersatzmautaufforderung refundiert bekommen haben. Laut Ihrer Sachverhaltsschilderung haben Sie nur die geleistete Gebühr von EUR 192,98, abzüglich der Bearbeitungsgebühr in der Höhe EUR 15,00 zurückbekommen.
Gegen die erhaltene Strafverfügung können Sie nun ein Rechtsmittel erheben. In diesem Verfahren können Sie einwenden, dass Sie ordnungsgemäß eine GO-BOX entrichtet haben und keine Mautprellerei vorliegt und bereits eine Ersatzmautaufforderung einbezahlt haben. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit allerdings nur dann, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die die Anwaltskosten übernimmt. Sollten Sie diesbezüglich Fragen haben, ersuche ich Sie telefonisch Kontakt mit meiner Kanzlei aufzunehmen, um alles zu besprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Lieber Herr Hofer,
vielen Dank für Ihre schnelle und präzise Antwort. Die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung hatte ich auch schon vorgenommen, ich habe in der Tat auch keine Rechtsschutzversicherung.
Die unfreundliche Inkassomentalität der asfinag bringt mich allerdings auf die Palme, zumal ich mit besten Absichten eine GoBox erworben hatte.
Natürlich liegt de jure die Schuld bei mir, ich habe die AGBs nicht vollständig gelesen.
Ich hätte es allerdings begrüßt, wenn man als österreichische Behörde hier etwas kundenfreundlicher gewesen wäre, zumal bei mir erkennbar keine beabsichtigte Mautprellerei vorlag und die Abgasklasse des Leih-LKW beim Erwerb der GoBox schon geprüft wurde.
So funktioniert keine europäische Gemeinschaft…
Guten Tag,
ich habe eine Zahlungsaufforderung für eine Ersatzmaut bekommen. Jedoch nicht berechtigt, ich habe die Vignette noch in Deutschland gekauft und an der Frontscheibe links angebracht. (unter Zeugen)
Diese Vignette ist Gottseidank immernoch an der Scheibe, sodass ich ein Beweisfoto an die Asfinag gesendet habe. Mal sehen, was da rauskommt. Gruß O.K.
Sehr geehrter Herr K.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Sie rechtlich bei der Aufklärung Ihres Sachverhalts unterstützen.
Sollten Sie diesbezüglich Fragen haben, ersuche ich Sie telefonisch/ per Mail Kontakt mit meiner Kanzlei aufzunehmen, um alles zu besprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
wir haben von meinem Vater das Auto ausgeliehen. Leider hatte er keine Vignette auf dem Auto und wir haben das auch leider nicht geprüft, da wir auf unserem Auto immer die Vignette haben. Nun hat er eine Strafe bekommen und ich gehe davon aus das noch weitere kommen.
Können wir dagegen vorgehen oder haben wir einfach Pech gehabt?
Vielen Dank und liebe Grüße
Desi
Sehr geehrter Frau B.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Zunächst kann ich Ihnen nur empfehlen mit der ASFINAG in Kontakt zu treten und nachzufragen, ob Ersatzmautaufforderungen anhängig sind. Bitte beachten Sie dabei, dass die ASFINAG nur an bestimmten Streckenabschnitte automatische Überwachungssysteme errichtet hat. Das bedeutet, dass Sie natürlich auch Glück gehabt haben können. Die Erfahrung hat uns gezeigt, dass eine Ersatzmautaufforderung grundsätzlich innerhalb von 4 Wochen – gerechnet vom Tatzeitpunkt – zugestellt wird. Sollten Sie nicht mehr als drei Ersatzmautaufforderungen erhalten, kann ich Ihnen bedauerlicherweise nur empfehlen, die Strafen fristgerecht einzubezahlen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen. Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie uns gerne jederzeit telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
ich habe mir am 22.04.2022 die digitale Jahresvignette gekauft und bin auf der Autobahn in Tirol unterwegs gewesen.
Heute bekam ich einen Brief mit einer Zahlungsaufforderung über 120,00€ für eine Ersatzmaut. Die automatische Vignettenkontrolle erfasste mich am 22.04.2022 um 16:25:00 Uhr.
Meine digitale Jahresvignette bekam ihre gültigkeit am 22.04.2022 um 16:43 Uhr.
Kann man in so einem Fall noch etwas machen?
Vielen Dank und einen schönen Tag wünsche ich Ihnen
Sehr geehrter Herr A.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. In Ihrem Fall empfehle ich Ihnen vorab bei der ASFINAG anzufragen, ob eine Kulanzlösung möglich ist. Wenn die ASFINAG nicht einlenkt ist es eine Option, die erhaltene Ersatzmautaufforderung nicht einzubezahlen. Es wird dann ein Verwaltungsverfahren mit einer Mindeststrafe von € 300,00 eingeleitet. Die Erfolgschancen schätze ich in Ihrem Fall gut ein, dass statt einer Geldstrafe eine Ermahnung ausgesprochen wird. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit nur dann, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die die Anwaltskosten übernimmt. Sollten Sie diesbezüglich Fragen haben, ersuche ich Sie telefonisch/ per Mail Kontakt mit meiner Kanzlei aufzunehmen, um alles zu besprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Ich bin gestern mit einer 10 tage Autobahnvignette gefahren in Österreich das Problem war bei mir das die Vignette einmal abgelöst wurde von meinem Mechaniker und ich hab mir gedacht gestern ich hab noch ein tag wieso Kleb ich es nicht wieder auf ich wollte fragen was ich jetzt für eine strafe zahlen muss da ich schon 4 mal auf die Autobahn gefahren bin muss ich jetzt alle Autobahn auffahrten zahlen oder nur einmal
Sehr geehrter Herr E.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Eine erworbene Zehntages-Klebevignetten ist nur dann gültig, wenn sie nach dem vollständigen Ablösen von der Trägerfolie unbeschädigt und direkt auf die Innenseite der Windschutzscheibe aufgeklebt wird, sodass sie von außen gut sicht- und kontrollierbar ist. Damit soll verhindert werden, dass eine Vignette für mehrere Fahrzeuge verwendet wird. In Ihrem Fall haben Sie eine (beschädigte) Vignette nochmals aufgeklebt. Eine neuerliche aufgeklebte Vignette erfüllt allerdings nicht mehr die geforderten Voraussetzungen und wird von dem elektronischen Mautkotrollsystem erfasst. Grundsätzlich erfasst die ASFINAG jede einzelne Fahrt. Das bedeutet, dass jedes Mal wenn Sie auf die Autobahn auffahren eine neuerliche Verwaltungsstrafe begehen. Lediglich eine kurzfristige Abfahrt beispielsweise auf eine Raststation würde keine neuerliche Verwaltungsübertretung auslösen. Solche Übertretungen ahndete die ASFINAG grundsätzlich mit einer Ersatzmautaufforderung in der Höhe von EUR 120,00. Meines Erachtens liegt allerdings in solchen Fällen grundsätzlich ein sogenanntes „Dauerdelikt“ vor. Ein Dauerdelikt zeichnet sich dadurch aus, dass mehrere Verwaltungsübertretungen zwar begangen wurden, diese aber von einem einheitlichen Willensentschluss umfasst sind, was eine Mehrfachbestrafung unzulässig macht. Das bedeutet, dass Sie grundsätzlich nur mehr wegen einer Verwaltungsübertretung bestraft werden dürften.
Wenn Sie weitere Fragen haben, können Sie uns gerne telefonisch kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Guten Tag Herr Hofer,
Ich bin auch der Strecke nach Hohenems eine Autobahnausfahrt später runter gefahren, da rechts von mir ein Krankenwagen mit Blaulicht unterwegs war. Jetzt habe ich ein Brief bekommen und soll 120€ zahlen. Kann ich da etwas machen? Haben die Kameras den Krankenwagen auch drauf?
VG VDH
Sehr geehrter Herr H.,
Sie können bei der ASFINAG versuchen, ob eine Kulanzlösung möglich ist. Ich empfehle Ihnen die erhaltene Ersatzmautaufforderung fristgerecht einzubezahlen. Die Erfolgsaussichten halte ich in Ihrem Fall äußerst gering, sodass Ihnen im besten Fall eine außerordentliche Strafmilderung in der Höhe von EUR 150,00 angeboten wird, die jedoch teurer als die erhaltene Ersatzmautaufforderung ist.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer
Ich bin von Ihrem bemühen hier sehr begeistert. Doch warum kommt man erst auf Ihre Seite? Natürlich deshalb, weil man ein Problem hat.
Meines ist dieses: Ich hab am 8.12 Pünktlich meine Vinette online gekauft da ich sie pünktlich im Jänner für meinen Job benötige.
Nun haben wir April und heute kam ein Brief angeflattert. Ich habe angeblich keine Vinette. Tja nach kurzem habe ich entdeckt, dass ich mich bei der Schreibweise vertan habe. Ich habe statt MM-8AAA dieses Kennzeichen MM-AAA8 eingegeben. Die Ziffer an die falsche Stelle positioniert. Nun soll ich 120,– bezahlen und musste auch noch 18,-
Euro für die Änderung bezahlen die ich selber am PC durchführe. Überall kann man ein Rechtsmittel einlegen. Es ist nur Menschlich dass man sich vertippt. Die Asfinag legt es so aus, dass jemand anders mit dem entsprechenden Kennzeichen durch die Gegend gefahren ist. Mein Kennzeichen ist so alt, das Kennzeichen geht auf Grund der Anzahl und Stellung der Buchstaben gar nicht mehr gibt. Was raten Sie mir`?
Sehr geehrte Frau B.,
vielen Dank für Ihre Anfrage; ihr Lob freut mich.
In Ihrem Fall handelt es sich um einen klassischen Tippfehler. Bei einem klassischen Tippfehler – Zahlendreher beim behördlichen Kennzeichen – , erachtet dies die belangte Behörden häufig nur als ein geringfügiges Versehen, weshalb ich oft für meine Mandanten eine Einstellung oder Ermahnung erwirken konnte.
In Ihrem Fall empfehle ich Ihnen vorab bei der ASFINAG anzufragen, ob eine Kulanzlösung möglich ist. Wenn die ASFINAG nicht einlenkt ist es eine Option, die erhaltene Ersatzmautaufforderung nicht einzubezahlen, da eine Ersatzmautaufforderung rechtlich nicht bekämpfbar ist. Es wird dann ein ordentliches Verwaltungsverfahren mit einer Mindeststrafe von € 300,00 eingeleitet. Dagegen können Sie ein Rechtsmittel in der Form eines Einspruch erheben und Ihre Argumente (gültige Vignette erworben, geringfügiges Versehen, Tippfehler etc.) einbringen. Die Erfolgschancen schätze ich in Ihrem Fall gut ein, dass statt einer Geldstrafe eine Ermahnung ausgesprochen wird. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit nur dann, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die die Anwaltskosten übernimmt. Sollten Sie diesbezüglich Fragen haben, ersuche ich Sie telefonisch Kontakt mit meiner Kanzlei aufzunehmen, um alles zu besprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
ich hab eine Strafzahlung wegen fehlenden Vignette erhalten, als ich mein Kennzeichen gewechselt habe und vergessen, dass die Vignette digital ist.
Ich habe die Strafe bezahlt und eine neue digitale Vignette gekauft.
Jetzt habe ich aber wieder ein Strafe erhalten, weil bei mir eine automatische Kamera steht.
Da ich die erste Strafe erst fast 20 Tage später erst erhalten habe und bis dato vergessen habe, dass ich keine digitale Vignette gültig war.
Weiß ich jetzt noch gar nicht wie viele Strafen ich noch erhalten werde.
Was wäre in den Fall rechtlich möglich, wegen Asfinag nicht hilft.
ich hab Asfinag diesbezüglich angeschrieben und um Kulanz gebeten.
Sehr geehrter Herr X.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Sie können bei der ASFINAG versuchen, ob eine Kulanzlösung möglich ist. Wenn nicht, müssen Sie sich auf ein Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von EUR 300,00 einlassen. In zahlreichen ähnlich gelagerten Fällen konnte ich stets durch mein rechtsfreundliches Einschreiten für meine Mandanten eine Einstellung oder Ermahnung erwirken.
Deshalb schätze ich bei Ihnen auch die Chancen hoch, dass statt einer Geldstrafe eine Ermahnung erfolgt. Die Beiziehung eines Anwaltes ist wirtschaftlich aber nur dann sinnvoll, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, die die Kosten übernimmt. Sollten Sie deshalb nochmals eine Ersatzmautaufforderung erhalten, empfehle ich Ihnen diese nicht mehr einzubezahlen, sofern Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Anwaltskosten übernimmt. Ohne Rechtsschutzversicherung ist die Beiziehung eines Anwaltes unwirtschaftlich, da die Anwaltskosten höher sind als die Strafe.
Falls Sie weitere Fragen haben, können Sie uns gerne telefonisch kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Hallo Herr Hofer ,
ich schreibe sie aus der Türkei an. Bin Deutsche Staatsbürger jedoch in Deutschland nirgendswo angemeldet .
im Jahre 2018 war ich mit meine frau zusammen mit Auto nach Berlin Unterwegs , so dass wir in Slowenien keine offene Tankstelle gefunden haben der Österreicher Vignette verkauft hat. Also wir sind ohne Vignette in Österreich rein und dachten dass wir bis zu erste Tankstelle fahren dürfen.
Wir waren noch nicht mal 5 km unterwegs und Polizei hielt uns an und verdonnerte gleich 120€, Welches ich nicht bezahlt habe und er mich anzeigen wollte.
Auch wenn er mich angezeigt hat bin ich in Deutschland nirgendswo angemeldet . Deutsche Behörden wissen aber dass ich in der Türkei lebe.
Ich habe bisher keine Meldung oder Ähnliches bekommen.
Wie lange ist in Österreich die Verjährungsfrist in der Regel bei solche Sachen.
Wo kann ich konkret nach fragen ob es verjährt ist oder nicht.
Vielen Dank im Voraus .
Mfg
Erol
Sehr geehrter Herr B,,
im österreichischen Verwaltungsrecht gibt es mehrere Verjährungsfristen:
Verfolgungsverjährung: Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt ein Jahr. Innerhalb dieser Frist muss die Behörde eine Verfolgungshandlung setzen, die sich gegen einen Beschuldigten richtet. Eine Anonymverfügung oder die Aufforderung zur Ausforschung des noch unbekannten Täters, fällt nicht darunter. Als Verfolgungshandlung kommen in Fragen die Zustellung einer Aufforderung zur Rechtfertigung, eine Strafverfügung, eine Ladung aber auch ein Vorführungsbefehl, sowie das Ersuchen an eine andere Behörde um Vernehmung. Die Verfolgungshandlung muss nach außen hin in Erscheinung treten, d.h. den Bereich der Behörde verlassen. Bloß behördeninterne Vorgänge sind keine Verfolgungshandlungen. Es ist aber nicht notwendig, dass der Beschuldigte von dieser Verfolgungshandlung Kenntnis erlangt.
Die vorgeworfene Tathandlung (Tatort, Tathandlung, Tatzeit) muss richtig bezeichnet sein. Unterlaufen der Behörde dabei Fehler (z.B.: falsches Kennzeichen oder falscher Tatort) kann dies von der Behörde nur dann richtig gestellt werden, wenn dies innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist von einem Jahr erfolgt.
Strafbarkeitsverjährung: Hier wird die Gesamtdauer eines Verwaltungsstrafverfahrens beschränkt. Innerhalb dieser Frist von drei Jahren ist das Verwaltungsstrafverfahren durch Zustellung eines Straferkenntnis abzuschließen, andernfalls ist es einzustellen.
Wurde also eine Verfolgungshandlung gesetzt, gilt die Verjährungsfrist von drei Jahren. Dieser Frist kann unter Umständen unterbrochen werden, zB: wenn das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorlage ausgesetzt wurde, oder wenn wegen derselben Tat das Verfahren beim zuständigen Gericht oder bei einer anderen Verwaltungsbehörde geführt wird. In der Zeit wird auch die Zeit eines Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshofs oder dem Gerichtshof der Europäischen Union nicht miteingerechnet. Ebenso wird nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet die Zeit, während mehren nach einer gesetzten vollständigen, Vorschriften Verfolgung nicht eingeleitet oder nicht fortgesetzt werden kann.
Vollstreckbarkeitsverjährung: Eine Strafe kann dann nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen. In diese Verjährungsfrist werden allerdings nicht die Zeiten einberechnet, in denen sich der Beschuldigte im Ausland aufgehalten hat, aber auch die Zeiten in denen die Strafverfolgung unzulässig, ausgesetzt, aufgeschobenen, oder unterbrochen war. Die Zeit eines Verfahrens vor dem VwGH’s, oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union werden ebenso nicht einberechnet.
Falls Sie weitere Fragen haben, können Sie uns gerne telefonisch kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Digitale Vignette in Angath gekauft
Sehr geehrter Herr RA Hofer,
wir sind am 05.03.2022 in Österreich eingereist. Am ersten Tank-Rasthof Angath (A12) haben wir eine digitale Vignette gekauft. Jetzt erhalten wir einen Bescheid über 120 € Ersatzmaut auf dem Streckenabschnitt A12 Kufstein Süd/Kirchbichl.
Ist dies gerechtfertigt oder macht es Sinn hier Einspruch zu erheben?
Herzlichen Dank.
Familie Fitzner
Sehr geehrte Familie F.,
ich kann nicht genau beurteilen, was danebengegangen ist. Entweder gab es einen Zahlendreher oder die Tankstelle hat Sie nicht darauf aufmerksam gemacht, dass eine digitale Vignette erst nach 18 Tagen gültig ist. Das müsste noch näher geprüft werden bzw. können Sie selbst bei der Asfinag erfragen.
Die Ersatzmaut von € 120,00 selbst ist nicht bekämpfbar. Um die Angelegenheit zu bekämpfen, müssten Sie sich auf ein Verwaltungsstrafverfahren einlassen, mit einer Mindeststrafe von € 300,00 was jedoch nur dann sinnvoll ist, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung, die die Anwaltskosten übernimmt, da diese höher sind als die zu erwartende Strafe.
Das Verwaltungsstrafverfahren wird eingeleitet, wenn Sie die Ersatzmautforderung nicht bezahlen. Sie haben derzeit daher nur die Möglichkeit die Strafe zu bezahlen, oder sich auf ein Verwaltungsstrafverfahren einzulassen. Die Erfolgsaussichten kann ich derzeit nicht seriös beurteilen.
Mit freundlichen Grüßen,
Mag. Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
Gestern ist mein Mann von Czechien nach Graz gefahren, leider ohne Vignette für Autobahn. Ein paar Stunden später, am denselben Tag haben wir die Vignette online gekauft.
Mit welchen Strafen können wir rechnen?
Vielen Dank für Ihre Antwort!
LG Melinda Fekete
Sehr geehrte Frau F.,
Wenn Sie geblitzt worden sind, werden Sie Ersatzmautforderung in der Höhe von € 120,00 erhalten. Ich empfehle Ihnen diese zu bezahlen.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Hallo! Mein Sohn hat seit 2 Wochen den L17 Führerschein und ihm wurden gleich nach ein paar Tagen ein Kennzeichen gestohlen, weswegen er dann komplett neue Kennzeichen mit einer neuen Nummer bekommen hat. Er hatte auf die alten Kennzeichen die digitale Vignette und vergessen, diese umzuschreiben. Diese Woche war er einmal auf der A2 hin und retour unterwegs. 3 Tage später ist ihm das mit der Vignette eingefallen und er hat diese auf die neuen Kennzeichen umschreiben lassen bzw. abgesucht, wofür 18 Euro fällig waren. Sollte er jetzt eine Ersatzmautgebühr bekommen, hat er eine Möglichkeit für einen Einspruch? Danke für die Antwort! MfG
Sehr geehrte Frau F.,
es ist gut möglich, dass Ihr Sohn eine Ersatzmautgebühr bekommt, falls er geblitzt wurde. Die Ersatzmautgebühr selbst ist nicht bekämpfbar. Er müsste sich daher auf ein Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von € 300,00 einlassen.
Derartige Verfahren habe ich bereits anhängig gemacht und wurden meistens von mir gewonnen, sodass letztlich nur eine Ermahnung ausgesprochen wurde. Sinnvoll ist das Ganze jedoch nur, wenn Ihr Sohn über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, die die Anwaltskosten übernimmt.
Mit besten Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Hallo,
ich war im Dezember 2021 in Österreich unterwegs und habe die Vignette ordnungsgemäß an der Scheibe angebracht. Trotzdem habe ich einen Brief mit einer Forderung von 120 Euro Ersatzmaut bekommen. Ich habe es natürlich nicht bezahlt und jetzt den nächsten Brief bekommen, dass ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wurde.
Ist das rechtens?
Sehr geehrte Frau K.,
da Sie die Ersatzmautaufforderung nicht fristgerecht einbezahlt haben, hat die ASFINAG das Verfahren an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weitergeleitet. Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde leitet gegenwärtig gegen Sie ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von € 300,00 ein. Sobald Ihnen die Strafverfügung übermittelt wurde, empfehle ich Ihnen dagegen fristgerecht einen Einspruch zu tätigen. In diesem Stadium führt die Bezirksverwaltungsbehörde dann ein Beweisverfahren durch, wo Ihre Angaben und Daten überprüft werden. An diesem Punkt könnten Sie dann vorbringen, dass Sie ordnungsgemäß eine Vignette am verfahrensgegenständlichen Fahrzeug angebracht haben und keine Mautprellerei vorliegt. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit nur dann, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die die Anwaltskosten übernimmt. Sollten Sie diesbezüglich Fragen haben, ersuche ich Sie telefonisch Kontakt mit meiner Kanzlei aufzunehmen, um alles zu besprechen.
Mag. Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Mag. Bernhard Hofer,
Ich habe ein „Zahlungsaufforderung – Ersatzmaut“ von Asfinag bekommen: bei der 10 Tage gültige Vignette der Trägerfolie wurde nicht abgelöst. 120 Euro Strafe. Wenn ich es gewusst hätte, dass so nicht ordnungsgemäß entrichtet ist, hätte ich eine digitale Vignette kaufen. Ich finde den Betrag sehr hoch, weil ich habe das Recht für Autobahnbenutzung ordentlich rechtzeitig vorab gekauft. Das Vignette immer noch auf Windschutzscheibe ist, habe es selbst mit Kreditkarte gekauft, nur für mich, habe es nicht weitergegeben.
Ich habe Asfinag ein Email geschickt:
„Ich habe heute Ihren Zahlungsaufforderung zur Hand bekommen. Es liegt wahrscheinlich einen Irrtum vor, da ich am 07.03.2022 um 10:43 Uhr eine Vignette für 10 Tage gekauft, welche heute (18.03.2022) auch noch auf dem Auto, Windscheibe, klebt, obwohl diese schon abgelaufen ist. Ich schicke Ihnen als Beilage die Beweisfotos, worauf sichtbar zu erkennen ist, dass das Pickerl auf dem Platz ist. Sowie schicke ich Ihnen die Banküberweisung mit dem Datum. Ich habe das Recht für Autobahnbenutzung zwischen 07.03-17.03.2022 ordentlich gekauft. Trägerfolie auch noch vorhanden ist.
Ich bitte Sie die Zahlungsaufforderung zurück zu rufen.“
Die Antwort von Asfinags:
„Wir haben Ihr Anliegen geprüft. Unsere Prüfung hat ergeben, dass die Ersatzmautforderung gerechtfertigt ist. Zum Zeitpunkt der automatischen Vignettenkontrolle am 07.03.2022 war die angebrachte Vignette nicht vollständig von der Trägerfolie abgelöst. Die entsprechende Markierung (schwarzes Kreuz und Handhabungshinweis) ist noch sichtbar. Diese würde bei einem ordnungsgemäßen Ablösen der Vignette auf der Trägerfolie verbleiben. Um eine Gültigkeit der Vignette zu erreichen, muss eine Entwertung erfolgen. Diese wird über das vollständige und korrekte Aufkleben vorgenommen. Der alleinige Kauf oder Besitz einer Vignette kann deshalb nicht berücksichtigt werden. Auf der Vignette selbst wird in Deutsch und Englisch auf die ordnungsgemäße Anbringung hingewiesen. Die Rechnungsnummer xxxxxxxx ist vollständig und fristgerecht einzuzahlen.“
Glauben Sie, dass ich Kulanzlösung möglich ist?
Danke für Ihre Antwort
Mit freundlichen Grüßen,
Daniel Novak
Sehr geehrter Herr Novak,
eine Klebevignette ist nur ordnungsgemäß entrichtet, wenn diese richtig positioniert und vollständig von der Trägerfolie abgelöst wurde. Im gegenständlichen Fall könnten Sie jedoch vorbringen, dass die Vignette immer am Fahrzeug aufgeklebt war und keine Weitergabe erfolgte. Die Erfolgsaussichten schätze ich in Ihrem Fall daher auf knapp 50 %, dass statt einer Strafe eine Ermahnung ausgesprochen wird. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit nur dann, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die die Anwaltskosten übernimmt. Sollten Sie diesbezüglich Fragen haben, ersuche ich Sie telefonisch Kontakt mit meiner Kanzlei aufzunehmen, um alles zu besprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
ich habe am 15.03.2022 ein Schreiben der Asfinag erhalten, dass eine Nichtentrichtung der Maut in Österreich festgestellt wurde mittels automatischer Kontrolle.
Da ich eine gültige Vignette für den vorgeworfenen Zeitraum bis heute am Auto habe, habe ich der Asfinag direkt die Bilder (Vignette mit Kennzeichen am Auto bzw. in Detailaufnahme) und den Abzieher der Vignette (haben diesen glücklicherweise behalten) übermittelt. Ich habe per Email darum gebeten daher die Ersatzmaut einzustellen, da ich hier keinerlei Verstoß sehen kann und dies sogar belegen kann. Werde ich um die Ersatzmaut herumkommen können? Finde das Vorgehen hier mehr als Zweifelhalft, falls mein Einspruch keinen Erfolg haben sollte. Eine deutsche Rechtsschutzversicherung liegt vor.
Viele Grüße aus Deutschland
Florian S.
Sehr geehrter Herr S.,
vielen Dank für Ihre Anfrage; gerne kann ich Sie dabei rechtlich unterstützen.
Sollte keine Kulanzlösung mit der ASFINAG möglich sein, müssten Sie sich auf ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von € 300,00 einlassen. In diesem Stadium führt die Bezirksverwaltungsbehörde dann ein Beweisverfahren durch, wo Ihre Angaben und Daten überprüft werden. An diesem Punkt könnten wir dann vorbringen, dass Sie ordnungsgemäß eine Vignette am verfahrensgegenständlichen Fahrzeug angebracht haben und keine Mautprellerei vorliegt.
Ich ersuche Sie, um Kontakt Aufnahme mit meiner Kanzlei und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Hallo Herr Hofer, ich habe von der ASFINAG ein Schreiben bekommen, das ich eine Ersatzmaut entrichten soll. ICh war am 18.02.2022 auf der Mautfreien Autobahn A14 unterwegs. Das Stück von Hoerbranz bis Hohenems ist mautfrei. Anscheinend sind wir aber eine Abfahrt zu spät runter. Leider steht auf der Bahn kein Hinweis. Ich dachte wir sind aber richtig und sind dann Hohenems von der Autobahn runter und in die Schweiz gefahren. Lohnt es sich, gegen die Aufforderung vorzugehen? Wie wären die Erfolgsaussichten? Mit besten Grüssen R.Koch
Sehr geehrter Herr Koch,
ich empfehle Ihnen die erhaltene Ersatzmautaufforderung fristgerecht einzubezahlen. Die Erfolgsaussichten halte ich in Ihrem Fall äußerst gering, sodass Ihnen im besten Fall eine außerordentliche Strafmilderung in der Höhe von EUR 150,00 angeboten wird, die jedoch teuer als die erhaltene Ersatzmautaufforderung ist.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Hallo Herr Hofer, vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Mit besten Grüssen R. Koch
Sehr geehrter Herr Hofer,
Ich habe vergessen die Autobahnvignetten Strafe von 120,- zu bezahlen und jetzt wurde ein Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von € 300,00 eigeleitet. Ich bezahlte Sie jedoch einige Tage zu spät und dadurch hab ich jetzt ein Verwaltungsstrafverfahren. Meine Frage wäre ob man hier eventuell um eine Strafminderung ansuchen kann, da Ich ja bezahlt habe jedoch um ein paar Tage zu spät.
Mf
C. Gabriel
Sehr geehrter Herr C.,
sie können gegen die Strafverfügung einen Einspruch einlegen und auf eine außerordentliche Strafmilderung gemäß § 20 VStG plädieren, sodass die Strafe unter Umständen statt EUR 300,00 auf EUR 150,00 herabgesetzt wird. Die Beiziehung eines Rechtsanwaltes ist nur dann wirtschaftlich vernünftig, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, da die Kosten höher sind als eine allfällige Strafmilderung.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Sehr geehrter Herr Hofer
Ich bekomme jedes Jahr eine Vignette von der Arbeit
Aber dieses Jahr habe vergessen die Vignette an die Windschutzscheibe zu kleben
Am 22.2.2022 bin ich auf die Autobahn gefahren und strafe in Höhe von 120€ bekommen
Wenn man eine Bestätigung hat , dass er die Vignette gekauft hat.
Kann er die Strafe nicht zahlen
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr H.,
ich empfehle Ihnen die erhaltene Ersatzmautaufforderung fristgerecht einzubezahlen. Im Punkt 2.2.1 der aktuellen Mautordnung der ASFINAG befindet sich ausdrücklich der Hinweis, dass eine Klebevignette erst durch eine ordnungsgemäße Anbringung gültig ist.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
ich habe gestern einen Brief von der Asfinag erhalten, in welchem ich aufgefordert wurde eine Ersatzmaut von 120€ zu bezahlen. Wir waren vom 12.02.22-19.02.22 im Urlaub in Kärnten und haben dabei u.a. die Autobahn A9 Spital am Phyrn – Ardning / Admont befahren. In dem Brief steht drin, dass für den Bereich eine Streckenmaut entrichtet werden musste. Wir haben ordnungsgemäß eine Vignette für den Zeitraum gekauft. Das man eine extra Maut für den Streckenabschnitt benutzen muss war nicht ersichtlich. Hat man Chancen dagegen vorzugehen und sollte man die Ersatzmaut lieber bezahlen? Ich vermute mal für den Rückweg erwarte ich auch noch einen Brief.
Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.
Lg, M.Süßbrich
Sehr geehrte Frau Süßbrich,
Sie können bei der ASFINAG anfragen, ob eine Kulanzlösung möglich ist. Wenn nicht, müssten Sie sich auf ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von EUR 300,00 einlassen und dort die Einstellung des Verfahrens beantragen. Dieses Verwaltungsstrafverfahren wird eingeleitet, wenn Sie die Ersatzmautaufforderung von € 120,00 nicht einbezahlen. In der Vergangenheit hatte ich schon zahlreiche Mandanten denen das Gleiche passiert ist. Die ASFINAG blieb bedauerlicherweise in den meisten Fällen stur, sodass ich Ihnen empfehle die erhaltene Ersatzmautaufforderung einzubezahlen. Sollten Sie jedoch trotzdem dagegen rechtlich vorgehen wollen, ist eine solche Angelegenheit nur dann wirtschaftlich, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die die Anwaltskosten deckt.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sg. Hr. Hofer,
ich habe leider übersehen die Jahresvignette für 2022 zu kaufen, ich war der festen Überzeugung, dass ich sie schon im Dezember digital erworben habe, dem war leider nicht so. Da ich den ganzen Februar schon über die Autobahn in die Arbeit fahre habe ich nun an drei Tagen hintereinander eine Ersatzmautforderung erhalten. 2 Rechnungen habe ich sofort einbezahlt und auch eine Jahres-Klebevignette gekauft! Am Telefon wirde mir gesagt dass die dritte Rechnung wahrscheinlich nicht verschickt wird, heute war sie aber im Postkorb 🙁 Das „gute“ ist, dass nicht mehr Strafen kommen können, da ja in einem Monat „nur“ drei geschickt werden dürfen. Soll ich nun auch die dritte Strafe einzahlen oder es auf eine Verwaltungsstrafe ankommen lassen, wie stehen die Chancen, dass ich die dritte Strafe nicht zahlen muss und könnte man auch die zweite eventuell rockfordern? Ich habe eine Rechtschutzversicherung! Vielen Dank für Ihre Antwort
Sehr geehrte Frau D.,
aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs kann man grundsätzlich von einem Dauerdelikt ausgehen. Ein Dauerdelikt zeichnet sich dadurch aus, dass mehrere Verwaltungsübertretungen zwar begangen wurden, diese aber von einem einheitlichen Willensentschluss umfasst sind, was eine Mehrfachbestrafung unzulässig macht. Im vorliegenden Fall können Sie die bereits 2 bezahlten Ersatzmautaufforderungen nicht mehr zurückfordern. Sie können allerdings bei der ASFINAG anfragen, ob eine Kulanz Lösung möglich ist. Wenn nicht, müssten Sie sich auf ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von EUR 300,00 einlassen. Dieses Verwaltungsstrafverfahren wird eingeleitet, wenn Sie die Ersatzmautaufforderung nicht einbezahlen. Erst in diesem Verwaltungsstrafverfahren kann der belangten Behörde aufgezeigt werden, dass eine Mehrfachbestrafung unzulässig ist und Sie bereits 2 Ersatzmautaufforderungen einbezahlt haben. Die Erfolgschancen schätze ich in Ihrem Fall auf durchaus erfolgversprechend ein, dass statt einer Geldstrafe eine Ermahnung ausgesprochen wird.
Mailen Sie mir einfach alle Unterlagen, dann kann ich klären ob die Rechtsschutzversicherung den Fall deckt.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Mag. Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer!
Ich habe am 25.01.2022 die digitale Vignette gekauft und direkt per Online Sofort Überweisung bezahlt, allerdings dabei nicht kontrolliert/bemerkt, dass diese erst ab 12.02.2022 gültig ist und bin daher am 02.02.2022 auf der Autobahn gefahren und wurde von einer Kamera erfasst. Nun habe ich 120,- € Ersatzmaut vorgeschrieben bekommen, meiner Meinung nach allerdings ungerechtfertigt, da ich die Maut ja nachweislich am 25.01.2022 bezahlt habe. Soll ich es auf ein Verwaltungsstrafverfahren ankommen lassen oder die Ersatzmaut direkt bezahlen?
Besten Dank.
Mfg
Gerhard Kauschitz
Sehr geehrter Herr R.,
1. Meines Erachtens ist diese 18 – tägige „Wartefrist“ weder unionsrechtlich geboten noch beruht sie auf dem nationalen Umsetzungsgesetz (FAGG -14 Tage). Diese geltende Regelung entspricht lediglich der in der Mautordnung in Anspruch genommenen Ermächtigung iSd § 15 Abs 2 Z 8 BStMG. Man kann klar erblicken, dass in der „Wartefrist“ eine etwas mutlose und den Verbraucher nicht gerade dienliche Regelung, die triftige Sachgründe vermissen lässt, trifft.
2. Die Erfolgschancen schätze ich in Ihrem Fall sehr gut ein, dass statt einer Geldstrafe eine Ermahnung ausgesprochen wird. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit dann, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die die Anwaltskosten übernimmt.
Wenn Sie weitere Fragen haben, können Sie mir gerne Ihre Telefonnummer mailen, dann rufe ich Sie gerne an.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Sehr geehrter Herr Hofer,
ich hatte am 28.06.2021 eine Vignette in Deutschland kurz vor der Grenze erstanden und ordnungsgemäß aufgeklebt. Nachdem sie abgelaufen war, habe ich ein neues 10-Tages-Pickerl gekauft und das alte abgelöst. Nun bekomme ich eine Aufforderung, 300 Euro zu bezahlen, weil ich am 07.07.2021 keine gehabt haben soll. Ich hatte eine Vignette (28.06.2021 + 9 Tage geht sich bis zum 07.07.2021 aus) Ich habe sogar noch in St. Michael im Lungau Zusatzmaut bezahlt. Die Mautstelle ist direkt auf der Autobahn A10, also wäre ich von Passau bis dorthin ohne Vignette gefahren, was nicht stimmt. Sicher wäre ich auf dieser Strecke bereits erfasst worden. Außerdem sieht man noch Spuren des alten Pickerls auf der Scheibe meines Autos. Eine große 1 ist zu erkennen, diese ist Teil der Jahreszahl 2021.
Ich kann mit Screenshots nachweisen, dass ich die Zusatzmaut an der Mautstelle St. Michael gezahlt habe und in Alleringsleben eine Zahlung per Karte getätigt habe.
Was kann ich machen? Lohnt ein Einspruch? Und warum werden mir gleich 300 Euro und nicht 120 abverlangt?
Mit besten Grüßen und Dank im Voraus,
O. Giese
Sehr geehrter Herr Giese,
im vorliegenden Fall gehe ich davon aus, dass die ASFINAG gleich das Verwaltungsstrafverfahren an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde abgetreten hat, ohne vorher eine Ersatzmautaufforderung zuzustellen. Es ist nämlich so, dass der Gesetzgeber die ASFINAG nicht dazu verpflichtet immer eine Ersatzmautaufforderung zuzustellen. Es handelt sich sozusagen um eine „KANN“ Bestimmung, die meines Erachtens jedoch gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt.
In Ihrem Fall zahlt sich ein Einspruch definitiv aus. Beachten Sie bitte ab Erhalt – Zustellung – haben Sie nur mehr eine Einspruchsfrist von 2 Wochen gegen die erhaltene Strafverfügung. Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, kann ich gerne für Sie die Vertretung übernehmen. Ohne Rechtsschutzversicherung ist die Beiziehung eines Anwaltes unwirtschaftlich, da die Anwaltskosten höher sind als die Strafe.
Falls Sie weitere Fragen haben, können Sie uns gerne telefonisch kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
Bei mir wurde die Windschutzscheibe fürs Pickerl getauscht, und ich war der Ansicht, dass ich die Vignette auf dem Kennzeichen habe und habe mich daher nicht um eine neue Vignette gekümmert. Ich bin darauf hin mehrfach auf der Autobahn gefahren, und habe nun eine Strafe von 120€ erhalten. Sehen Sie da Chancen, eine Kulanzlösung zu erwirken ? telefonisch war bei der Asfinag nichts zu machen.
Kann ich für die Woche, in der ich mehrfach unbewusst ohne Vignette auf der Autobahn gefahren bin, auch mehrfach eine Strafe bekommen? Ich habe den Brief mit der Zahlungsaufforderung ja erst heute erhalten.
Besten Dank,
A. Schäfer
Sehr geehrter Herr Dr. Hofer,
bis 12/2020 waren zwei Autos (Pick up und Cabrio) auf ein Wechselkennzeichen auf den Namen meines Lebensgefährten angemeldet, da der Pick up mehr PS als das Cabrio (mein Auto) hatte, und wir somit durch das Wechselkennzeichen eine digitale Jahresvignette für beide Autos bevorzugten.
Im Dezember 2020 wurde der Pick up verkauft, weil stattdessen ein E-Auto angeschafft wurde, mit grünem, neuen Kennzeichen und einer neuen Klebevignette.
Das Cabrio kam als Zweitfahrzeug nicht mehr sehr oft, aber vor allem im Sommer in Einsatz, daher entschieden wir uns bei diesem Fahrzeug nur mehr zu zeitlich limitierten Vignetten bei Bedarf.
Die letzte gültige 10 Tages Vignette wurde im September 2021 geklebt.
Am 7.10.2021 war mein Mann mit dem E-Fahrzeug beruflich in Amstetten, so fuhr ich an diesem Home Office Tag mit dem Zweitfahrzeug mittags zuerst zur Poststelle bei einer OMV-Tankstelle nahe der mautpflichtigen Autobahn-Kreuzung mit der Breitenleer Straße und dann ca. 500 m auf dieser Strecke bis zur Abfahrt Gewerbepark Stadlau wieder retour nachhause bzw. zum Lebensmitteleinkauf zum nahegelegenen Hofer.
In der Sekunde als ich auf die A23 auffuhr, kam ich erst drauf, dass ich ja keine gültige Vignette mehr hatte.
Auf diesem kurzen Stück zwischen der Kreuzung A23 Breitenleer Straße und Abfahrt Gewerbepark Stadlau wurde ich offenbar „erwischt“, da ich nun eine Strafverfügung über sage und schreibe Euro 550,- per Post erhalten habe.
Mir ist klar, dass ich „schuld“ bin, aber das mit der Vignette kam mir wirklich erst als ich schon auf der mautpflichtigen Autobahn aufgefahren war und daher auch sofort wieder bei der nächsten Ausfahrt nach ca. 500 m von der mautpflichtigen Autobahn runterfuhr.
Eine Benachrichtigung für eine Ersatzmaut in der Höhe von Euro 120,- haben wir nichts bekommen; nur jetzt am 14.01. die vom MBA für den 22. Bezirk ausgestellte Strafverfügung über Euro 550,-.
Was können wir jetzt tun?
Sehr geehrte Frau M.,
ich empfehle Ihnen fristgerecht Einspruch zu erheben, die Strafe ist definitiv überhöht. Die Mindeststrafe ist € 300,00. Unter Umständen ist auch noch eine außerordentliche Strafmilderung auf € 150,00 drinnen.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
wir sind am 27.12. vom Fernpass richtig Nauders unterwegs gewesen und wollten (wie bisher immer) über die Landstraße nach Landeck. Kurz vor Landeck war ein Hinweisschild, dass die Durchfahrung von Landeck Richtung Nauders derzeit nicht möglich ist und wir wurden umgeleitet. Hierbei mussten wir auf die Autobahn und ca. 1000m weiter diese wieder verlassen und durch den Tunnel Richtung Nauders. Auf der Rückfahrt heute hat das Navi gezeigt, dass man wieder durch Landeck fahren kann. Kurz vor dem Tunnel stand dann ein gelbes Schild Umleitung in Richtung Landeck durch den Tunnel. Dadurch kamen wir dann nach dem Tunnel wieder automatisch auf die Autobahn und konnten diese erst an der nächsten Ausfahrt ca. 5 km weiter wieder verlassen. Müssen wir damit rechnen, dass nun eine Kamera eine Aufnahme gemacht und wir 2 Mal 120,- € zahlen müssen obwohl wir nur der Umleitung gefolgt sind?
VG Mayer
Sehr geehrte Familie Mayer,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich kann Ihnen allerdings leider nicht mitteilen, ob Sie „geblitzt“ worden sind. Wenden Sie sich allenfalls direkt an die ASFINAG, um den Sachverhalt abzuklären.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Lieber Herr Hofer
Ich habe heute eine zahlungsaufforderung nachgebühr 124,98 € für vignete für die datum 20.11.2021
Ich habe vignetten gekauft uber tollticket meine vignette ist gültig ab 19.11.2021 für 1 monat für Ungarische Autobahn was ich must jetz machen ?
Ich habe eine email geschickt mit meine quittung mit datum ab bis wan ist gültig meine vignette zu uai.group
ich must trotzdem zahlen die straffe wen ich habe eine gültige vignette?
ich habe in 2018 und 2019 vignette gekauft auch von tollticket und ich habe keine straffe bekommen was alles perfekt
Vielen Danke
Sehr geehrter Herr Ursaciuc,
in Ihrer Angelegenheit kommt ungarisches Recht zur Anwendung. Ich kann Ihnen da leider nicht weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Bernhard Hofer
Ich hatte die Vignette gekauft in der Schweiz an einer Tankstelle und dann vergessen anzubringen. Bei der Ersatzmautgebühr von 120 Euro hatte ich Probleme beim E-Banking und habe es schlussendlich vergessen. Heute kam der bekannte Brief das die Rechung storniert wurde.
Ich möchte die Sache so schnell wie möglich aus der Welt geschafft haben und akzeptiere eine Strafe von 300 Euro umgehend. Kann ich mich proaktiv bei der Verwaltungsstrafbehörde melden? Bzw. wie lange dauert es bis ich von diesen Post bekomme? Kann ich bei diesem Vergehen mit einem Strafmass von 300 Euro rechnen? Bei einigen Kommetaren habe ich gelesen dass höhere Strafen ausgestellt wurden, auf was berechnet sich dies? Muss ich als Ausländer (Schweizer) damit rechnen dass mir eine höhere Strafe ausgestellt wird?
Sehr geehrter Herr Züllig,
sollten Sie eine höhere Strafe als € 300,00 plus € 30,00 Kosten, würde ich Einspruch erheben. In der Regel wird dann die Strafe auf die Mindeststrafe von € 300,00 plus € 30,00 an Kosten herabgesetzt.
Die Strafverfügung wird Ihnen in den nächsten Wochen zugestellt werden. Für eine Beschleunigung gibt es keine rechtliche Grundlage.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Hallo Herr Hofer,
Auf unserem Weg in den Kroatien Urlaub im august/september sind wir durch Österreich gefahren. Ich habe ordnungsgemäß eine Vignette gekauft und in die Scheibe geklebt(habe Bilder davon). Jetzt habe ich im Oktober eine Zahlungsaufforderung von 120€ Ersatzmaut bekommen. Daraufhin habe ich Fotos gemacht und der Asfinag eine Mail geschrieben das ich die Maut bezahlt habe und was jetzt weiter passiert. Auf die Mail habe ich keine Antwort erhalten und ich habe gedacht das sich das erledigt hätte. Jetzt habe ich ein neues Schreiben bekommen das die Rechnung storniert wurde und ein Verwaltungsverfahren eingeleitet wurde.
Ist das alles so richtig? Ich habe doch die Maut bezahlt!
Was kann ich dagegen jetzt noch machen?
Mit freundlichen Grüßen
David Langlitz
Sehr geehrter Herr Langlitz,
Sie werden jetzt eine Strafverfügung mit einer Mindeststrafe von EUR 300,00 erhalten. Dagegen können Sie dann Einspruch erheben und Ihre Einwendungen vorbringen. Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, kann ich gerne das Verfahren für Sie führen und alles Notwendige veranlassen.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
ich war mit meiner Familie Anfang November für einen Hotel-Kurzaufenthalt in der Nähe von Innsbruck. An einer Raststätte noch vor der deutsch-österreichischen Grenze hatte ich am 30.10. nachweislich eine 10-Tages-Vignette gekauft. Als ich zum Auto zurück kam gab es ein kleines Malheur mit unserem Hund, worüber ich das Kleben der Vignette vergaß. Da ich in der Folge auf der Hinfahrt und Rückfahrt zweimal automatisch erfasst wurde, habe ich von der ASFINAG nun die zwei Ersatzmautforderungen 28627806 sowie 28628242 in Höhe von jeweils 120 Euro erhalten.
Die ASFINAG Mitarbeiter haben mir mitgeteilt, dass es unerheblich sei, ob man gar keine Vignette gekauft oder nur vergessen hatte diese zu kleben. D.h. wo man früher noch von Menschen kontrolliert und gegebenenfalls aufmerksam auf die nicht geklebte Vignette gemacht worden wäre, läuft man nun Gefahr mehrere Male – im Zweifel bis einen die erste Ersatzmautforderung erreicht – so gestellt zu werden, als ob man jeweilig gar keine Vignette erworben hätte. Ich empfinde dieses Vorgehen mehr als fragwürdig, weil es dem technischen Fortschritt automatischer Erfassungssysteme ohne jegliches Feedback an den „Delinquenten“ keinerlei Rechnung trägt. Ob das evtl. sogar juristisch fragwürdig ist, vermag ich nicht zu sagen. Da sich die ASFINAG unkulant zeigt, möchte ich auf diesem Wege fragen, ob es evtl. von Ihrer Seite aus Erfahrungswerte aus solchen Fällen gibt. Danke Ihnen!
Mit freundlichen Grüßen
F. Hoffmann
Sehr geehrter Herr Hoffmann,
wenn Sie dies bekämpfen wollen, müssen Sie sich auf ein Strafverfahren mit einer Mindeststrafe von EUR 300,00 einlassen. In diesem Verfahren können Sie dann alle Ihre Argumente vorbringen, die dann von der Behörde überprüft werden. Wenn Sie nachweisen können, dass kein Missbrauch und keine Mautprellerei vorliegt, stehen die Chancen durchaus gut, dass letztlich nur eine Ermahnung ausgesprochen wird.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
verstehe ich Sie richtig, dass die mögliche Abwehr von 120 oder gar 240 Euro Ersatzmaut 300 Euro Mindeststrafe kostet? Das wäre ja etwas skurril.
Mit freundlichen Grüßen
F. Hoffmann
Sehr geehrter Herr Hofer,
ich habe im Sommer die Vignette bei einer Reise von Deutschland aus vergessen. Nun habe ich vor Kurzem den Hinweis auf die Stornierung der Rechnung (120 EUR) und den Hinweis auf ein Verwaltungsstrafverfahren der ASFiNAG erhalten. Da ich meines Erachtens die ursprüngliche Rechnung nicht erhalten habe, habe ich angerufen bei ASFiNAG. Dort wurde auf die grundsätzliche Zusendung per Einschreiben verwiesen. Da ich die Rechnung bzw. Einschreiben nach Erhalt sicher sofort bezahlt hätte, sehe ich mich nun mit einem Verwalltungsstrafverfahren konfrontiert.
Was raten Sie mir und mit welchen Kosten muss ich rechnen?
Vielen Dank für Ihr Interesse.
Mit freundlichen Grüßen
Erich
Sehr geehrter Herr Erich,
Sie können Einspruch erheben und auf eine außerordentliche Strafmilderung plädieren. Die Beiziehung eines Rechtsanwaltes ist nur dann wirtschaftlich vernünftig, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, da die Kosten höher sind als eine allfällige Strafmilderung.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Hallo Herr Hofer,
die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat mich kontaktiert und möchte 550€ wegen Fahren auf eine Schnellstraße ohne Vignette.
Ich wohne in Deutschland und habe keine europäische Staatsbürgerschaft. Empfiehlt es sich in meinem Fall, Einspruch zu erheben?
Lohnt es sich zu versuchen, die Strafe reduzieren?
Was kann mich drohen, falls ich nicht reagiere?
Danke im Voraus
Sehr geehrter Herr E.,
ich empfehle Ihnen fristgerecht Einspruch zu erheben, da üblicherweise nur eine Mindeststrafe von Euro 300,00 + Euro 30,00 an Kosten verhängt wird. Geldstrafen können grundsätzlich in Deutschland vollstreckt werden, wenn Sie dort Ihren Wohnsitz haben.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehe geehrter Herr Hofer,
Ich habe von Asfinag eine Storno-Rechnung bekommen da ich die 120€ Ersatzmaut nicht bezahlt habe. Jedoch habe ich vorher kein einzige Brief bekommen, dass ich es wusste und es zahlen konnte. Laut Asfinag ist der Brief mit Einschreiben versendet worden. Aber dann müsste ich es ja unterschreiben. Ich habe nach Sendungsnummer verlangt, damit ich es mit der Post abklären kann. Aber ich habe noch immer keine Rückmeldung von Asfinag bekommen. Wie kann ich es beweisen? Und wann kommt so eine Rechnung nachdem man da durchgrfahren ist? Weil ich am 14.9.21 durchgefahren bin und bin aber wieder am 13.10.21 nach Österreich gekommen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr G.,
die Bezirksverwaltungsbehörde leitet nun ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von € 300,00 gegen Sie ein. Dagegen können Sie Einspruch erheben. In diesem Stadium führt die Bezirksverwaltungsbehörde dann ein Beweisverfahren durch, wo Ihre Angaben und Daten überprüft werden. Im Rahmen einer Akteneinsicht können Sie selbst überprüfen, an welche Adresse die adressierte Ersatzmautaufforderung zugestellt wurde bzw. ob eine Hinterlegung erfolgte. Sollten Sie die Ersatzmautaufforderung tatsächlich nicht erhalten haben, stehen die Chancen gut, dass die gegenständliche Strafe bei einem Einspruch außerordentlich gemildert wird. Die ASFINAG benötigt von der automatisch festgestellten Verwaltungsübertretung bis zur Zusendung der Ersatzmautaufforderung – erfahrungsgemäß – im Schnitt 2 – 4 Wochen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr RA Hofer!
Ich hatte seit beginn der Vignettenverordnung durchgehend eine Jahres-Klebevignette auf meinem Auto. Vor einigen Monaten hatte ich mein Auto meinen Onkel (welcher im Ausland lebt) für einen Tag überlassen und er war mit meinem Wagen auf einer Mautpflichtigen Straße unterwegs. Ich bekam genau für diesen Tag eine Ersatzmautforderung der Asfinag, dass keine Vignette aufgeklebt war. Auf dem Beweisfoto ist nur ein schwarzes Feld zu sehen
und die Konturen der Vignette. Ich denke es handelt sich hierbei um einen Fehler und kann mir nicht vorstellen, dass mein Onkel die Vignette überdeckt hat. Trotz Beweisfotos der Vignette am Auto, der Rechnung samt Kaufdatum wurde seitens der Asfinag ein Verwaltungsstrafferfahren eingeleitet. Ich habe einen Rechtsschutz und würde hier etwas unternehmen…bzw. muss ich hier überhaupt etwas unternehmen, da ich zwar der Zulassungsbesitzer aber nicht der Fahrzeuglenker zum Tatzeitpunkt bin? Wie könnte man hier weiter vorgehen? Bzw. muss mein Onkel hier irgendwas machen?
Ich bedanke mich für Ihre Auskunft.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas N.
Sehr geehrter Herr N.,
wenn Sie keinen Einspruch erheben, müssen Sie die Strafe bezahlen, egal ob Sie gefahren sind oder nicht. Ich empfehle Ihnen daher dringend tätig zu werden, damit die Einspruchsfrist nicht abläuft. Am besten Sie übermitteln mir alle Unterlagen, damit ich alles Notwendige veranlassen kann.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer
ich habe ein brief bekeommen “die ihnen zugesandte Rechnung mit Rechnungsnummer XXXXX wurde storniert.
Da die Ersatzmautforderung nicht innerhalb der vorgesehenen Zahlungsfrist beglichen wurde, ertolgte
eine Weiterleitung an die zuständige Behörde. Diese wird im Zuge eines Verwaltungsstrafverfahren
gesondert an Sie herantreten.
Bitte richten Sie sämtliche Fragen zu diesem Verfahren an die zuständige Behörde. “
Bitte was soll jetzt machen ?
Mit freundlichen grüssen .
Sehr geehrter Herr Z,
die ASFINAG hat Ihnen vor einiger Zeit offenbar eine Ersatzmautforderung von € 120,00 übermittelt, die nicht bezahlt wurde. Aus diesem Grund hat die ASFINAG das Verfahren an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weitergeleitet.
Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde leitet nun gegen Sie ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von € 300,00 ein. Dagegen können Sie Einspruch erheben. Dies ist dann sinnvoll, falls Sie die vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen haben. Wenn Sie zwar ohne Vignette gefahren sind, allerdings die Ersatzmautaufforderung nicht erhalten haben, können Sie eine außerordentliche Strafmilderung geltend machen, die von manchen Richtern akzeptiert wird. Sofern Sie die Verwaltungsübertretung zu verantworten haben, würde ich Ihnen empfehlen die Strafe einzubezahlen, wenn Sie bei EUR 300,00 (Mindeststrafe) liegt.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
ich habe eine 10-Tages Vignette gekauft, aber nicht in die Scheibe geklebt da ich die Folie auf Grund einer Behinderung an den Händen nicht abgekriegt habe. Also habe ich sie aufs Armaturenbrett gelegt. Jetzt hab ich 2 Rechnungen a 120,- € erhalten. 1 für die Hinfahrt und 1 für die Rückfahrt. Eine Vignette gilt doch 10 Tage, warum habe ich denn dann eigentlich 2 Rechnungen erhalten? Wir sind innerhalb 5 Tagen wieder retour gefahren, sollten dann nicht 1x 120,- € ausreichen? Ich habe die Afinag bereits kontaktiert und das alles so geschildert, aber sie kommen mir da nicht entgegen 🙁 Hat man in so einem Fall eine Chance, dass man zumindest 1 Rechnung erlassen kriegt?
Vielen Dank
MfG
M.S.
Sehr geehrte Frau M.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Die zeitabhängige Maut durch eine klassische Klebevignette gilt nur dann als ordnungsgemäß entrichtet, wenn diese ordnungsgemäß auf ihrer vollen Fläche klebend und deutlich erkennbar am Fahrzeug angebracht wurde. Diese Ordnungsvorschrift haben Sie im gegenständlichen Fall missachtet. Jedoch ist es aus meiner Sicht rechtlich bedenklich, dass für jeden einzelnen Verstoß die Strafe addiert werden, obwohl es sich um einen gleichartigen Verstoß handelt. Dabei vertrete ich die Ansicht, dass bei Ihnen ein fortgesetztes Delikt vorliegt. Ein fortgesetztes Delikt zeichnet sich dadurch aus, dass mehrere Verwaltungsübertretungen zwar begangen wurden, diese aber von einem einheitlichen Willensentschluss umfasst sind, was eine Mehrfachbestrafung unzulässig macht. In Ihrem Fall würde das dann bedeuten, dass Sie nur für eine Strafe aufkommen müssten.
Sie müssten sich daher auf ein Verwaltungsstrafverfahren einlassen, da eine Ersatzmautaufforderung rechtlich nicht bekämpfbar ist, was nur dann wirtschaftlich sinnvoll ist, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer!
Da ich schon einige beantwortete Fragen von Usern gelesen habe, denke ich Sie können mir vielleicht weiterhelfen.
Ich habe am 26 August 2021 ein neues Auto erworben und plante, mir zwei Zwei-Monats Vignetten zu kaufen.
Allerdings vergaß ich, eine neue Vignette zu erwerben und erhielt nun die ersten drei Zahlungsaufforderungen in Höhe von 120€, ich schätze in den zwei Wochen die ich ohne gültige Vignette gefahren bin, bin ich etwa acht mal in eine Vignetten Kontrolle gefahren.
Bitte um Auskunft was ich machen kann, wenn ich nun 8 Strafen erhalte.
Freundliche Grüße
Moritz S
Sehr geehrter Herr S.,
grundsätzlich werden nur 3 Ersatzmautaufforderungen innerhalb eines Monats ausgestellt. Es ist aus meiner Sicht rechtlich bedenklich, dass für jeden einzelnen Verstoß die Strafen addiert werden, obwohl mehrfach gleichartige Verstöße vorliegen, zumal Tat und Strafe zeitlich sehr nah zueinander liegen. Aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs vertrete ich daher die Rechtsauffassung, dass ein fortgesetztes Delikt vorliegt und eine Mehrfachbestrafung unzulässig ist. Ein fortgesetztes Delikt liegt vor, wenn zwar mehrere Verwaltungsübertretungen begangen wurden, diese aber von einem einheitlichen Willensentschluss umfasst sind, was eine Mehrfachbestrafung unzulässig macht. Zur Klärung dieser Frage habe ich bereits den VwGH angerufen, eine Entscheidung liegt noch nicht vor.
Sie müssten sich also auf ein Verwaltungsstrafverfahren einlassen, wenn Sie das bekämpfen wollen. Dies wiederum ist nur dann wirtschaftlich sinnvoll, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
ich habe Richtung Graz bei Ardning/Admont die Autobahn verlassen, um das Kloster zu besichtigen. Per Navi wurde ich in eine Ausfahrt Richtung Admont dirigiert. In diesem Bereich war in Sichtweite eine Mautstelle, da wir aber vorher weggeleitet wurden und keine Aufforderung zu einer Zahlung sahen, nahmen wir diese Ausfahrt.
Nach Admont fuhren wir – entsprechend Navi – weiter Richtung Graz durch ein stark bewaldetes Gebiet (Gesäuse?), ohne je eine weitere Aufforderung zur Mautzahlung oder zu einem Ticketkauf/Vignettenkauf zu sehen.
Nun liegt eine Ersatzmaut-Zahlungsaufforderung vor wegen Befahrung einer offenen Spur ohne Mautentrichtung A9 Spital am Phyrn – Ardning/Admont.
Ich weiss nicht, wo eine Mautzahlung bzw. ein Vignettenkauf nötig gewesen wäre – kann es sein, dass dieses System für Nicht-Österreicher sehr unübersichtlich ist?
Habe ich eine Chance, durch diese Erklärung die Zahlung abzuwenden oder eine geringere „Verwarnungszahlung“ zu erreichen?
Vielen Dank, mit freundlichen Grüssen,
Waltraud Hebert
Sehr geehrte Frau Herbert,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Sie können bei der ASFINAG anfragen, ob eine Kulanzlösung möglich ist. In einem ähnlich gelagerten Fall hat die ASFINAG bereits einem unserer MD eine Kulanzlösung angeboten. Wenn nicht, müssten Sie sich auf ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von 300,00 € einlassen. In Ihrem Fall schätze ich die Erfolgsaussicht, dass eine Einstellung oder Ermahnung erfolgt auf unter 50%.
Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, kann ich gerne für Sie die Vertretung übernehmen. Ohne Rechtsschutzversicherung ist die Beiziehung eines Anwaltes unwirtschaftlich, da die Anwaltskosten höher sind als die Strafe.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
ich habe beim Kauf der online Vignette mein Kennzeichen leider nicht korrekt angegeben. Es fehlt eine Zahl. Nun habe ich eine Zahlungsaufforderung erhalten. Ich hab die Belege. Es handelt sich letztendilch einfach um einen blöden Tippfehler. Wie stehen meine Chancen?
Besten Dank und viele Grüße
Veronika Mayer
Sehr geehrte Frau Mayer,
vielen Dank für Ihre Anfrage. In Ihrem Fall handelt es sich um einen klassischen Tippfehler, der von den zuständigen Behörden häufig nur als ein geringfügiges Versehen gewertet wird, weshalb ich auch stets für meine Mandanten eine Einstellung oder Ermahnung erwirken konnte. Wenn die ASFINAG nicht einlenkt ist es durchaus eine Option die erhaltene Ersatzmautaufforderung nicht einzubezahlen.
Die ASFINAG wird dann das Verfahren an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde abtreten, die dann ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren einleitet. In diesem Stadium werden wir dann bei der Bezirksverwaltungsbehörde einwenden, dass Sie ordnungsgemäß eine Vignette entrichtet haben und keine Mautprellerei vorliegt.
Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, kann ich gerne für Sie die Vertretung übernehmen. Ohne Rechtsschutzversicherung ist die Beiziehung eines Anwaltes unwirtschaftlich, da die Anwaltskosten höher sind als die Strafe.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Guten Tag Herr Hofer,
eine Freundin und ich waren Anfang Oktober in Italien, sind dabei mit einer gültigen Vignette durch Österreich gefahren. Nun kam ein Bußgeldbescheid über 120 EUR, vermutlich weil wir ein Eck (ca. 1/3) der Folie nicht aufgeklebt hatten, um diese hinterher leichter ablösen zu können.
Unserer Meinung nach ist das Bußgeld völlig überzogen, da wir – selbst wenn wir wollten – die Folie nicht abziehen und erneut hätten verwenden können, wir hatten also keinerlei Betrugsgedanken. Nun die Frage, ob es sich lohnt, Einspruch zu erheben, oder ob wir damit riskieren, dass sich das Bußgeld erhöht. Können Sie uns hierzu etwas sagen?
Beste Grüße,
L. Großbruchhaus
Sehr geehrte Frau Großbruchhaus,
Sie können bei der ASFINAG probieren, ob eine Kulanzlösung möglich ist und dabei den Kassenbeleg vorlegen. Wenn nicht, müssten Sie sich auf ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von 300,00 € einlassen. Erst in diesem Verfahren können Einspruch erheben und Ihre Argumente vorbringen, dass Sie ordnungsgemäß eine Vignette gekauft haben und keine Mautprellerei vorliegt.. Dabei führt die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde dann ein Beweisverfahren durch, wo Ihre Angaben und Daten überprüft werden.
Die Erfolgsaussichten schätze ich – angesichts Ihrer Sachverhaltsschilderung – auf knapp 50%, dass statt einer Geldstrafe eine Ermahnung erfolgt. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit dann, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die die Anwaltskosten übernimmt. Sollten Sie diesbezüglich Fragen haben, ersuche ich Sie telefonisch Kontakt mit meiner Kanzlei aufzunehmen, um alles zu besprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Ich habe für die Rückfahrt aus Italien am 29.09.2021 an der Brennerautobahn zwischen Bozen und Mautstelle Sterzing eine 10-Tagesvignette PKW Österreich gekauft und ordnungsgemäß links oben an die Windschutzscheiben geklebt. Heute am 29.10.2021 bekomme ich per Einschreiben von der ASFiNAG eine Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut in Höhe von EUR 120, da ich angeblich im Mautabschnitt A12 Innsbruck Ost – Hall/Tirol West mit einer ungültigen Vignette erkannt wurde.
Anscheinend habe ich jetzt zwei Möglichkeiten, die Ersatzmaut innerhalb der 4-wöchigen Frist zu bezahlen oder durch Nichtzahlen ein Verwaltungsstrafverfahren mit unsicherem Ausgang zu erwirken. Für mich sieht das leider nach staatlich verordneter moderner Wegelagerei aus, ich hätte zumindest erwartet, dass ich ein Bild erhalte, das die ungültige 10-Tagesvignette – und es kann sich in meinem Fall nur um einen fehlerhaft gestempelten und von mir übersehenen verspäteten Gültigkeitsbeginn der Vignette handeln – zeigt.
Was raten Sie mir im aktuellen Fall?
Welche Art von Beweisen kann ich vorhalten, um bei zukünftigen Aufforderung zur Zahlung von Ersatzmaut für das Verwaltungsstrafverfahren ausreichend gerüstet zu sein?
Sehr geehrter Herr M.,
die Aufforderung zur Bezahlung einer Ersatzmaut kann nicht rechtlich bekämpft werden. Allerdings können Sie Kontakt mit der ASFINAG aufnehmen um den Sachverhalt zu klären. Mitunter ist auch eine Kulanzlösung möglich.
Ansonsten müssten Sie sich tatsächlich auf ein Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von € 300,00 einlassen, bei dem Sie dann Akteneinsicht samt Fotodokumentation haben. Sollte ein geringfügiges Versehen vorliegen, stehen die Chancen gut, dass letztlich nur eine Ermahnung ausgesprochen wird. Für die Zukunft kann ich Ihnen nur raten Belege aufzuheben und Fotos anzufertigen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
ich bin als Deutscher auf der Fahrt nach Slowenien bei St. Michael auf die A9 in Richtung Graz gefahren. Kurz nach der Auffahrt kam ein Hinweis auf eine Mautzahlung. Ich dachte es handele sich um ein Hinweis auf die „normale“ Autobahnmaut/Vignette, die ich vorher schon online gebucht hatte und habe deshalb bei der Durchfahrt durch die Mautstelle die Prepaid-Spur verwendet. Als ich dann in den Tunnel kam, merkte ich, dass ich da wohl etwas missverstanden hatte und dass ich eine Maut für die Tunneldurchfahrt Pyhrn/Gleinalmtunnel benötigt hätte.
Im Hotel in Slowenien angekommen rief ich beim ASFINAG Service Center an und erklärte einem dortigen Mitarbeiter mein Missgeschick. Er sagte zu mir, das wäre doch gar kein Problem, ich soll doch einfach am gleichen Tag an einer Mautverkaufsstelle oder über den ASFINAG-Onlineshop eine Maut kaufen und damit wäre die Sache erledigt. Ich fragte extra noch einmal nach und er bestätigte nochmal, dass die Sache damit erledigt wäre. Ich buchte dann online eine Maut durch für die Tunneldurchfahrt Pyhrn/Gleinalmtunnel.
Jetzt erhielt ich trotzdem von der ASFINAG eine Zahlungaufforderung über 120,00 EUR.
Wie kann ich diese Sache jetzt wieder „heilen“?
Über ein Feedback von Ihnen würde ich mich sehr freuen.
Beste Grüße
W. A. Nöhren
Sehr geehrter Herr Nöhren,
die Aufforderung zur Bezahlung einer Ersatzmaut kann selbst nicht rechtlich bekämpft werden. Erst wenn die Ersatzmaut nicht fristgerecht einbezahlt wird, leitet die ASFINAG das Verfahren an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiter.
Die Bezirksverwaltungsbehörde leitet sodann ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von € 300,00 ein. Dagegen können Sie ein Rechtsmittel in der Form eines Einspruchs erheben. In diesem Stadium führt die Bezirksverwaltungsbehörde dann ein Beweisverfahren durch, wo Ihre Angaben und Daten überprüft werden. An diesem Punkt könnten Sie bei der Bezirksverwaltungsbehörde einwenden, dass Sie ordnungsgemäß – nach Vorgaben eines ASFINAGS Mitarbeiters – eine Vignette entrichtet haben und keine Mautprellerei vorliegt.
Die Erfolgsaussichten schätze ich in Ihrem Fall gut ein, dass statt einer Geldstrafe eine Einstellung oder Ermahnung ausgesprochen wird. Wenn Sie eine Rechtsschutz Versicherung haben, kann ich gerne für Sie die Vertretung übernehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrte Herr Hofer
Ich habe am 5.10. eine Ersatzmautforderung von 120€ von der ASFINAG zugesendet bekommen.
In diesem Brief wird beschrieben, dass ich am 25.9.2021 um 16:13 Uhr den Maut Abschnitt A9 St. Michael-Übelbach ohne zu bezahlen durchfahren hätte.
Nun war es so, dass ich an diesem Tag um ca. 6:15uhr am Rastplatz Ortnerhof anhielt um dort gleich am Automaten die digitale Streckenmaut zu bezahlen. An diesem Rastplatz waren 2 Automaten, wobei einer davon außer Betrieb war. Ich gab mein Kennzeichen an und bezahlte 19€, also den Betrag für 2 Fahrten. Ich habe bereits eine telefonische Auskunft bekommen. Diese Person meinte, dass die Durchfahrt des Mautabschnitts in der Früh funktioniert hätte, somit kann ich ausschließen, dass ich das Kfz Kennzeichen falsch angegeben habe.
Ich habe der ASFINAG diesen Sachverhalt per Mail geschildert und auch einen Kontoauszug der bezahlten 19€ mitgesendet. Nach gut einer Woche kam eine Antwort. Darin wird beschrieben, dass die Ersatzmautforderung aufrecht bleibt und ich eine Kopie des Belegs vom Automaten senden soll. Natürlich habe ich diesen nicht mehr. Ich habe daraufhin gefragt, warum der Kontoauszug nicht ausreicht. Antwort ist noch ausständig. Nun meine Frage : Was kann ich tun, falls die Asfinag sagt, dass der Kontoauszug nicht ausreicht bzw. darf sie diesen überhaupt unbeachtet lassen? Ich habe mit Sicherheit bezahlt, habe es sogar auf Papier, deswegen werde ich die 120€ auch sicher nicht vor Ablauf der Frist bezahlen. Aber was mache ich danach, falls die Asfinag sich mir gegenüber quer stellt? Ich sehe nicht ein, dass ich für ein Vergehen bezahlen soll, welches ich nicht begangen habe.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Frau B.,
die Aufforderung zur Bezahlung einer Ersatzmaut kann selbst nicht rechtlich bekämpft werden. Erst wenn die Ersatzmaut nicht fristgerecht einbezahlt wird, leitet die ASFINAG das Verfahren an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiter.
Die Bezirksverwaltungsbehörde leitet sodann ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von € 300,00 ein. Dagegen können Sie ein Rechtsmittel in der Form eines Einspruchs erheben. In diesem Stadium führt die Bezirksverwaltungsbehörde dann ein Beweisverfahren durch, wo Ihre Angaben und Daten überprüft werden. An diesem Punkt könnten Sie bei der Bezirksverwaltungsbehörde einwenden, dass Sie ordnungsgemäß eine Vignette entrichtet haben und keine Mautprellerei vorliegt.
Die Erfolgsaussichten schätze ich in Ihrem Fall gut ein, dass statt einer Geldstrafe eine Einstellung oder Ermahnung ausgesprochen wird. Wenn Sie eine Rechtsschutz Versicherung haben, kann ich gerne für Sie die Vertretung übernehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
Ich habe heuer meinen Wohnort gewechselt und somit habe ich auch ein neues Kennzeichen bekommen. Allerdings war mein Auto zuvor auf meinem Vater angemeldet, nun auf mich. Der Zulassungsbesitzer hat sich also auch geändert.
Ich habe nun einen Strafzettel bekommen, dass ich eine Ersatzmaut von 120€ zu zahlen habe, weil ich eine offene Spur befahren bin, ohne die Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Ich weiß allerdings, dass ich zwei Wochen später die selbe Strecke gefahren bin und auch sonst immer wieder kurze Autobahnabschnitte gefahren bin. Ich dachte mir, dass ich nun das Kennzeichen für die digitale Jahresvignette und die digitale Streckenmaut durch den Gleinalm noch ändern kann. Allerdings habe ich nun nachgelesen, dass das nicht geht, wenn sich der Zulassungsbesitzer ändert. Stecke ich nun in der Patsche oder lässt sich hier noch etwas machen? Kann ich gegen die Strafe erfolgreich Einspruch erheben? Ich habe leider darauf vergessen, denn Fahrer und Auto haben sich nicht geändert. Nur das Kennzeichen und der Zulassungsbesitzer auf dem Papier.
Danke vorab und mit freundlichen Grüßen
Marlene Pucher
Sehr geehrte Frau Pucher,
vielen Dank für die Anfrage. Die Aufforderung zur Bezahlung einer Ersatzmaut selbst kann nicht bekämpft werden. Wenn Sie die Ersatzmaut nicht bezahlen, wird ein Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von € 300,00 gegen Sie eingeleitet. Erst dagegen kann ein Einspruch erhoben werden, jedoch schätze ich die Chancen als eher gering ein. Wenn Sie sich dennoch auf ein Verwaltungsstrafverfahren einlassen wollen, nehmen Sie bitte direkt Kontakt mit meiner Kanzlei auf, damit wir die Einzelheiten besprechen können.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr RA Hofer,
gibt es eine Frist bis zu der die ASFiNAG eine Zahlungsaufforderung zur Ersatzmaut zugestellt haben muss, ansonsten diese Forderung quasi „verjährt“?
Besten Dank im Voraus
Manfred P.
Sehr geehrter Herr P.,
ein Kraftfahrzeuglenker, der gegen die Mautpflicht verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von € 300,00 bis € 3.000,00 bestraft wird.
Eine Bestrafung unterbleibt, wenn eine Ersatzmaut von € 120,00 bezahlt wird, die die ASFINAG vorschreibt. Aus der Mautordnung selbst, in der die Ersatzmaut geregelt ist, lässt sich keine Verjährungsfrist ableiten.
Allerdings finden sich im Verwaltungsstrafgesetz (VStG) einige Verjährungsbestimmungen, die in einem solchen Fall herangezogen werden. Um Ihre Frage somit zu beantworten:
Die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich drei Jahre, allerdings muss von der Bezirksverwaltungsbehörde gem. § 31 Abs. 1 VStG innerhalb eines Jahres eine Verfolgungshandlung gesetzt werden. Sollte daher innerhalb von einem Jahr von der Bezirksverwaltungsbehörde keine Verfolgungshandlung gesetzt werden, ist die Verwaltungsübertretung verjährt.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
ich habe einen DigitaleVignette am 01.12.2020 im Trafik gekauf. Ich habe mit Karte bezahlt, sie haben aus meine Konto das Geld abgezogen. Ich habe die Zahlung Beleg, Digitale Vignette Rechnung alles.
Seit dem fahre ich auf Autobahn. Im August habe ich eine Strafe bekommen, dass ich keine Digitale Vignette habe, und im System steht storniert, weil „meine Karte nicht funktioniert hat „. In Konto steht keine Gutschrift.
Ich war heute im Trafik. Dort gibt es eine neue Besitzer, er sagte mir, dass ich bin schon die vierte mit ähnliche Situation.
Was kann ich tun ? Kennzeichen ist richtig, bezahlt ist. Muss ich zum Polizei gehen ?
mit freundlichen Grüßen,
Brigitta
Sehr geehrte Frau Brigitta,
entweder liegt ein technisches Gebrechen vor oder eine strafbare Handlung. Sollte sich der Verdacht erhärten, würde ich eine Anzeige bei der Polizei erstatten.
Sie könnten sich auch auf ein Verwaltungsstrafverfahren einlassen, indem Sie die Ersatzmaut nicht bezahlen und dort den Sachverhalt darlegen. Dies würde ich aber nur dann empfehlen, wenn Sie rechtsschutzversichert sind, damit Sie anwaltlichen Beistand zuziehen können.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
Wir haben heute eine Zahlungsaufforderung für eine Ersatzmaut erhalten wegen Fahrens ohne gültige Vignette.
Wir waren auf der Pyhrn Autobahn am 19.08.2021 unterwegs. Mein Fahrzeug hat eine gültige digitale Vignette. Da wir Wartezeit vermeiden wollten und wussten das auf dieser eine extra Maut anfällt kaufte meine Partnerin diese vorab digital für hin und Rückfahrt während der Fahrt. Das Problem ist hier nun das sie fälschlicherweise den falschen Tunnel ausgewählt hat, wir für den Gleinalm Tunnel bezahlt haben und durch den Bosruck Tunnel gefahren sind. Ein Anruf bei der Asfinag hat leider nichts ergeben trotz Schilderung des Sachverhaltes.
Nun ist die Frage ob es Sinn macht dagegen anzugehen oder ob wir die Ersatzmaut zahlen sollten. Eine Rechtsschutz Versicherung ist vorhanden. Natürlich sehen wir eine Teilschuld ein, da wir es falsch ausgewählt haben, aber nicht die Höhe der Strafe da wir ja davon ausgegangen waren das es der richtige Tunnel sei bei hin und Rückfahrt.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Pauke
Sehr geehrter Herr Pauke,
vielen Dank für die Anfrage.
Die Aufforderung zur Bezahlung einer Ersatzmaut selbst kann nicht bekämpft werden.
Wenn Sie die Ersatzmaut nicht bezahlen, wird ein Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von € 300,00 gegen Sie eingeleitet. Erst dagegen kann ein Einspruch erhoben werden, jedoch schätze ich die Chancen als sehr gering ein.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Sehr geehrter Herr Hofer,
Vielen Dank für Ihre Antwort. Sehr schade, aber wenn es keine Aussicht auf Erfolg gibt werden wir es dann doch zahlen.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Pauke
Sehr geehrter Herr Hofer,
ich habe mir ein Überstellungskennzeichen ausgeborgt und mit dem mir ein Auto geholt. Das Kennzeichen hat keine digitale Vignette, deshalb habe ich mir 10 Tages Vignette gekauft.
Die Vignette habe ich vergessen zu kleben und so ohne Vignette ca. 20km auf der Autobahn gewesen und dann fiel mir ein dass ich vergessen hab und klebe auf die Windschutzscheibe.
Mit der geklebten Vignette fuhr ich noch ca. 200km weiter.
Bekommt man in dem Fall eine Strafe?
Vielen Dank vorab!
Lg Denis
Sehr geehrter Herr Denis,
wenn Sie vom automatischen System erfasst worden sind, werden Sie leider eine Ersatzmautforderung von € 120,00 erhalten. Bei einer Fahrt von 20 Kilometern haben Sie gute Chancen, dass Sie nicht „geblitzt“ wurden.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer
Ich war mit meinen Wagen in Ungarn, als ich in Ungarn rein gefahren bin, konnte ich an der ersten Stelle nicht mehr rechtzeitig halten um eine Vignette zu kaufen also sind wir weiter gefahren da ich das Risiko logischer weise nicht eingehen wollte rückwärts die paar Meter zu fahren um sie noch zu kaufen. Also habe ich sie an der nächsten Stelle gekauft Quittung besitze ich noch, heute habe ich Post bekommen ich wäre ohne Vignette gefahren und soll nun 128,74 zahlen und wenn ich sie nicht zahle werde ich eine neue Rechnung bekommen mit der Summe 274,12. da steht das es eine Kontrolle gab am 26.7.21 um 3:37 ich wurde aber nie angehalten, ich habe eine Quittung wo drauf steht das ich eine am 26.7.21 um 5:37 gekauft habe die 10 Tage gültig ist. Muss ich jetzt die Strafe zahlen oder sollte ich Einspruch einlegen.
Mit freundlichen Grüßen
M.K
Sehr geehrter Herr K.,
ich gehe davon aus, dass Sie automatisch erfasst wurden. Da Sie ohne Vignette gefahren sind, schätze ich die Erfolgsaussichten gering ein.
Mit besten Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Sehr geehrter Herr Hofer,
wegen einer zu spät angebrachten Vignette habe ich 120€ Strafe bekommen.
Diese habe ich direkt bei Erhalt des Strafzettels überwiesen.
Dabei ist mir jedoch ein Tippfehler unterlaufen, so dass das Geld auf mein Konto zurück kam.
Leider habe ich dies erst nach Verstreichen der Zahlungsfrist gemerkt, so das jetzt ein Verwaltungsstrafverfahren eingelitet wird.
Könnte ich meine Kontobewegung als „Beweismittel“ verwenden und die erhöhte Strafe umgehen?
Über einen Tip würde ich mich sehr freuen.
mit freundlichen Grüßen,
K. Weiss
Sehr geehrte Frau Weiss,
Sie werden demnächst eine Verwaltungsstrafe mit einer Mindeststrafe von € 300,00 erhalten. Dagegen können Sie Einspruch erheben, den Sachverhalt darlegen und die von Ihnen angesprochenen Beweismittel vorlegen. Im Rahmen der außerordentliche Strafmilderung kann die Verwaltungsstrafe wieder gesenkt werden. Ich kann Sie dabei gerne unterstützen, was allerdings nur dann wirtschaftlich sinnvoll ist, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Sehr geehrter Herr Hofer,
ich pendle vom Burgenland nach Wien. Im Juni hatte ich ein neues Auto angeschafft. Am alten hatte ich eine Jahresvignette. Da ich eine grüne Nummertafel bekommen habe, habe ich die Jahresvignette nicht weiterverwenden können. Nachdem 2 Monatsvignette günstiger sind für die restlichen Monate habe ich mich für diese Variante entschieden. Ich habe mir auch eine Erinnerung gesetzt (bei der Ausfinag und auch im Outlook Kalender). Die Erinnerung von der Asfinag ist ca. 20 Tage vor Ablauf gekommen, leider viel zu früh. Die Erinnerung im Kalender habe ich übersehen. Ich habe schlichtweg auf die Erneuerung vergessen. Die Vignette ist am 10.08. abgelaufen und ich bin leider erst am 22.08. draufgekommen. Natürlich habe ich sofort eine 2 Monatsvignette gekauft, nachdem ich meinen Fehler bemerkt hatte. Durch das Pendeln bin ich in der Zeit ohne gültige Vignette ca. 11mal hin und hergefahren. Es war mit Sicherheit mein Fehler das ich die Verlängerung übersehen habe. Aber das ich jetzt mehrmals eine Ersatzmaut zahlen soll sehe ich nicht ein. Eine Rechtschutzversicherung habe ich. Was kann/soll ich tun?
Mit freundlichen Grüßen,
Patrick P.
Sehr geehrter Herr P.,
genau diesen Sachverhalt habe ich beim Verwaltungsgerichtsgerichthof anhängig gemacht. Aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs vertrete ich die Rechtsauffassung, dass ein Dauerdelikt vorliegt und eine Mehrfachbestrafung unzulässig ist. Ein Dauerdelikt zeichnet sich dadurch aus, dass mehrere Verwaltungsübertretungen zwar begangen wurden, diese aber von einem einheitlichen Willensentschluss umfasst sind, was eine Mehrfachbestrafung unzulässig macht.
Nehmen Sie am besten direkt Kontakt mit mir auf, dann kann ich alles Notwendige veranlassen
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Sehr geehrter Herr Mag. Hofer,
hiermit schreibe ich Ihnen, weil wir vor kurzem eine Strafe i.H.v. 120€ bekommen haben, da unser Kennzeichen die digitale Vignette bei der automatischen Vignettenkontrolle in Österreich nicht aufzeigen konnte. Denn es ist so, dass wir erstens unser Kennzeichen im Urlaub verloren haben und zweitens uns nicht klar war bzw. wir nicht wussten, dass man die digitale Vignette mit einem ASFINAG Konto auf sein neues Kennzeichen umändern musste. Das wurde beim Ankauf der Vignette in der Trafik nicht deutlich gemacht bzw. überhaupt nicht angesprochen. Die Strafe i.H.v. 120€ sehe ich nicht ein. Herr Hofer, besteht die Möglichkeit, dass die Strafe mit einer Erklärung des Sachverhalts per Email entfallen könnte oder die Höhe der Strafe auf ein niedriges herabgesetzt wird?
Bedanke mich schon im Voraus für Ihre Rückmeldung!
Mit freundlichen Grüßen
A.
Sehr geehrter Herr A,
vielen Dank für die Anfrage.
Sie können mit der ASFINAG Kontakt aufnehmen, vielleicht ist eine Kulanzlösung möglich.
Wird die Ersatzmautforderung in der Höhe von €120,00 nicht bezahlt, wird ein Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von € 300,00 gegen Sie eingeleitet. Erst dagegen kann ein Einspruch erhoben werden. Die Ersatzmautforderung selbst kann nicht bekämpft werden.
Ich schätze die Chancen eher gering ein. Die Einlassung auf ein Verwaltungsstrafverfahren nur dann Sinn, wenn die Kosten durch eine Rechtsschutzversicherung gedeckt sind. Wenn Sie keine Rechtsschutzversicherung haben, ist die Beiziehung eines Anwaltes unwirtschaftlich, da die Anwaltskosten für das Verwaltungsstrafverfahren höher sind als die Strafe.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Sehr geehrter Herr Hofer.
Wir sind am 08.08.2021 in den Urlaub gefahren, haben einmal eine 10 Tages Vignette und einmal eine 7 Tages Vignette gekauft. Was wir allerdings nicht wussten war, dass die 7 Tages Vignette ab dem Tag der Stempelung zählt, also sind wir einen Tag drüber und mussten somit 150€ Strafe und zusätzlich eine neue Vignette von 15€ bezahlen. Haben dem Herren erklärt dass wir das erste mal in den Urlaub gefahren sind und das nicht wussten und auch nicht auf der Vignette selber gelesen haben. Hat ihn recht herzlich wenig interessiert. Kann man da denn irgendwas machen? Danke schon mal im Voraus.
Sehr geehrte Frau F.,
nachdem von Ihnen geschilderten Sachverhalt gehe ich davon aus, dass die Maut als nicht entrichtet gilt. Da Sie die „Strafe“ sowie die neue Vignette bereits bezahlt haben, sehe ich keine realistische Möglichkeit dies zurückzufordern.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer
Hallo, ich habe genau das selbe Problem wie viele andere auch: habe eine Stornorechnung bekommen, aber nie die originale Rechnung! Wegen fehlende Vignette. Hätte die 120€ ja ohne Problem gezahlt, da es ja meine Schuld war, dass ich vergessen hatte die Vignette zu erneuern. Aber ich habe nie eine Rechnung/Mahnung oder ähnliches bekommen.
Wer möchte mit mir eine Sammelklage gegen Asfinag/Post erstellen?
Da es scheinbar so vielen Leuten passiert ist, hätten wir da doch eine sehr gute Chance oder?
Viele Grüße
Mirco
Sehr geehrter Herr Mirco,
Sie haben Recht, es passiert immer wieder, dass eine Ersatzmautforderung nicht ankommt.
Die ASFINAG schickt den Akt nun an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, die Ihnen dann in weiterer Folge eine Strafverfügung mit einer Mindeststrafe von € 300,00 zustellen wird. Dagegen können Sie dann Einspruch erheben und den Sachverhalt darlegen.
Eine zuverlässige Statistik, wie oft und aus welchen Gründen eine Ersatzmautforderung nicht zugestellt wurde, liegt mir allerdings nicht vor. Ich halte daher zum jetzigen Zeitpunkt eine Sammelklage für sehr schwierig.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Sehr geehrter Herr Hofer,
Wir sind in einen anderen Bezirk übersiedelt, haben das Kennzeichen umgemeldet, die digitale Vignette leider nicht, somit Ersatzmaut als Strafe bekommen. Kann man dagegen vorgehen? Die Jahresvignette wurde ja nachweislich bezahlt…
Danke!
Sehr geehrte Frau S.,
ja das ist möglich. Allerdings müssen Sie sich auf ein Verwaltungsstrafverfahren einlassen mit einer Mindeststrafe von € 300,00. Diese Strafe kann dann bekämpft werden. Bei den Verfahren, die ich führe, wird dann in der Regel nur eine Ermahnung statt einer Strafe ausgesprochen.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
ich fahre ein E-Fahrzeug und habe ein deutsches Kennzeichen mit dem Zusatzbuchstaben E am Ende. Für eine Fahrt über Österreich habe ich aus Versehen die Vignette bei einem deutschen Online-Shop (sieht sehr ähnlich wie ASFINAG-Shop aus) gekauft und dieser hatte keine Möglichkeit den Zusatzbuchstaben E einzugeben. Obwohl der Buchstabe E in Deutschland optional ist und es dementsprechend kein anderes Fahrzeug mit diesem Kennzeichen geben kann, wollte ASFINAG meiner Argumentation nicht folgen. Die Rechnung der ASFINAG habe ich nicht gezahlt und nun liegt die Sache anscheinend beim Verwaltungsstrafgericht. Wie sehen Sie diesen Fall? Für mich entzieht sich die Argumentation der ASFINAG jeder Logik.
Vielen Dank und beste Grüße!
Sehr geehrter Herr Z.,
ja, diesen Eindruck kann man gewinnen. Die Verwaltungsgerichte sind für die Argumente der Betroffenen in der Regel zugänglicher. Sollten Sie in diesem Verfahren anwaltliche Hilfe benötigen, können Sie mich gerne wieder kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
Mein Mama hat Vignette am 5.8. gekauft,aber Sie vergessen am 6.8. aufkleben bei Scheibe.8.8.hat auch noch ohne Vignette fahren.aber Sie haben die Vignette und Rechnung auch,was können wir machen?bekommen trotzdem Strafe? Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr R.,
wenn Sie vom automatischen Erkennungssystem erfasst worden sind, werden Sie eine Ersatzmautaufforderung von € 120,00 erhalten. Nehmen Sie dann Kontakt mit der ASFINAG auf, vielleicht ist eine Kulanzlösung möglich. Wenn Sie die Ersatzmaut nicht bezahlen, bekommen Sie eine Verwaltungsstrafe von mindestens € 300,00.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Meine Vignette ist ab 30 juli abgelaufen hab vergessen eine neue zu kaufen und bin hin und zurück bis 22 und 12 gefahren hab aber heute eine danach gekauft hab ich da irgendwelche Chancen ?
„Wenn Sie keine Vignette gehabt haben, sehe ich keine realistischen Chancen dies zu bekämpfen. Ich empfehle Ihnen die Ersatzmautforderung, sobald Sie diese erhalten, zu bezahlen.“
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Hallo Herr Hofer
Ich bin gestern von München kommend durch Österreich nach Slowenien gefahren. Um mir den Stopp an einer Raststätte zu sparen, dachte ich es wäre einfacher an einer der manuellen Stationen die Vignette zeitgleich mit der Extra-Maut zu erwerben. Hier habe ich dann die 9,50 zzgl. der 12,50 extra Maut (glaube für den Tunnel) gezahlt, wurde aber darauf aufmerksam gemacht, dass ich mich bereits strafbar gemacht hätte und die 9,50 Vignette vor Reiseantritt hätte erwerben müssen. Muss ich jetzt zusätzlich 120,- Strafe zahlen?
Sehr geehrter Herr R.,
wenn Sie vom automatischen System erfasst worden sind, werden Sie eine Ersatzmautforderung erhalten. Sie können jetzt nur abwarten.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer
Sehr geehrter Herr Dr. Hofer,
ich habe für mein neues Auto am 6. Juni 2021 eine digitale Vignette gekauft (und sofort mit Kreditkarte bezahlt). Am 14. Juni 2021 (8 Tage später) war ist erstmals auf der Autobahn und wurde von der AFIGAG erfasst. ASFIAG behauptet ich wäre ohne gültiger Vignette unterwegs und verlangt € 120.-
Ja, auf der Vignette steht, dass diese erst am 24. Juni 2021 in Kraft tritt (18 Tage nach Kauf und Bezahlung). (= Inneffizienz der Verwaltung der ASFIANG). Aus meiner Sicht war diese Zeitdifferenz im „analogen Zeitalter“ vielleicht noch gerechtfertigt, aber mit digitaler Anmeldung und ad hoc Bezahlung nicht mehr.
Herr Dr. Hofer, wie sehen Sie diese Situation ?
danke und beste Grüsse
MB
Sehr geehrter Herr M.B.,
diese 18 Tage Bestimmung wird häufig übersehen. Bei Fernabsatzgeschäften, als solches wird Ihr Vignettenkauf angesehen, besteht die Möglichkeit vom Vertrag zurückzutreten. Da Sie jedoch nicht vom Vertag zurückgetreten sind, liegt aus meiner Sicht auch keine Mautprellerei vor. Allerdings gibt es kein Rechtsmittel gegen die Vorschreibung der Ersatzmaut. Wenn Sie die Ersatzmaut nicht bezahlen, wird anstelle der Ersatzmaut, ein Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von € 300,00 eingeleitet.
In diesem Verwaltungsstrafverfahren stehen die Chancen sehr gut, dass anstelle der Geldstrafe nur eine Ermahnung ausgesprochen wird.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Hallo Herr Hofer,
Ich habe meine Vignette am 14. Mai online gekauft und den Gültigkeitsbeginn nach 14 + 3 Tagen (1. Juni) nicht bemerkt, und wie von der asfinag behauptet, ist dies ein Zeitraum, in dem Sie Ihren Kauf stornieren können, was ich nicht getan habe. Wie Sie wissen, spielt es keine Rolle, wann Sie die Vignette erhalten, Sie zahlen immer den vollen Preis. dann bekomme ich am 28. mai eine strafe von 120 eu für die nutzung der autobahn. Jetzt erscheint es mir unfair, dass ich diese Strafe zahlen muss, da ich den Jahrespreis bezahlt habe und ich zu der Zeit bereits eine Vignette hatte. Gibt es eine Möglichkeit, diesen feinen Anspruch?
Gruesse?
I.H.
Sehr geehrte Frau H.,
die Vorschreibung der Ersatzmaut kann nicht bekämpft werden. Wenn Sie die Ersatzmaut nicht bezahlen, wird ein Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von € 300,00 eingeleitet, anstelle der Ersatzmaut. Dort können Sie dann Einspruch erheben und alle Ihre Argumente vorbringen. Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, kann ich dieses Verfahren gerne für Sie führen.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt