Dies hat der OGH nunmehr in seiner Entscheidung 1 Ob 82/23z entschieden. Was ist passiert?
Ein Schulwart musste zusätzlich zu seinen normalen Dienstzeiten auch immer wieder abends arbeiten, weil der Schulturnsaal von Sportvereinen am Abend benutzt wurde. Von der Schule wurden ihm dafür allerdings keine Ersatzruhezeiten gewährt.
Nach Beendigung des Dienstverhältnisses hat der ehemalige Schulwart seinen vormaligen Arbeitgeber unter anderem auf Schadenersatz für den „Erholungswert“ der entgangenen Ruhezeiten gefordert.
In der I. Instanz ist der Schulwart mit seiner Klage noch abgeblitzt. Eine finanzielle Entschädigung für die entgangenen Ruhezeiten komme nicht in Frage, argumentierte das zuständige Gericht.
Das Verfahren ging dann hinauf bis zum Obersten Gerichtshof (OGH). Dort bekam der Schulwart den Schadenersatz zugesprochen. Der OGH begründete seine Entscheidung damit, dass die Arbeitszeitrichtlinie der EU Mindestruhezeiten vorsehen. Die EU Staaten sind verpflichtet dafür zu sorgen, dass die Ruhezeiten eingehalten werden. Das bedeutet allerdings auch, dass es einen Geldersatz geben muss, wenn die Bestimmung missachtet wird.
Der Dienstgeber ist im Rahmen seiner Fürsorgepflicht angehalten, dass die Mindestruhezeiten kontrolliert und eingehalten werden. Wenn das Dienstverhältnis bereits beendet worden ist, gibt es hierfür Schadenersatz für das „Erholungsmanko“.
Berechnet wird dieser Schadenersatz für die Ruhezeiten mit dem üblichen Stundensatz. Neben dem Schadenersatz für das „Erholungsmanko“ musste der Dienstgeber zudem die offenen Überstunden nachzahlen. Insgesamt musste der Dienstgeber fast € 90.000,00 bezahlen.
Zeitlich ungeregelter Schulwart in Wien
Überstunden: In letzter Zeit häufen sich die Beschwerden, dass in Wien den sogenannten unzeitgeregelten Schulwarten die Überstunden nicht zur Gänze ausbezahlt werden. Unzeitgeregelte Schulwarte erhalten zwar Nebengebühren bzw Zulagen in welchem ein Überstundenanteil enthalten ist, allerdings sind damit die Überstunden einer 70 bis 80 Stundenwoche längst nicht abgegolten.
Ein unzeitgeregelter Schulwart darf neben seinen Zulagen keine darüber hinausgehenden Überstunden verrechnen. Ein vergleichbarer Schulwart mit einer 40 Stunden Anstellung erhält aufgrund der verrechenbaren Überstunden ein weit höheres Gehalt, obwohl weniger Arbeitsstunden anfallen.
Kündigung wegen Krankheit: Schulwarte erhalten mitunter eine Kündigung gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 der Vertragsbedienstetenordnung (VBO), da diese für die Erfüllung der Dienstpflichten gesundheitlich ungeeignet sein sollen. Oft ist der Krankenstand allerdings auf die Überlastung am Arbeitsplatz oder auf Arbeitsunfälle zurückzuführen. Hier besteht die Möglichkeit diese Kündigung beim Arbeitsgericht gemäß § 42 Abs. 10 VBO anzufechten. Das Gericht prüft dann, ob die Voraussetzungen für eine Kündigung wegen Krankheit tatsächlich vorliegen.
Ruhezeiten: Bekanntlich wird bei den Ruhezeiten zwischen täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten unterschieden. Grundsätzlich ist eine tägliche Ruhezeit von 11 Stunden einzuhalten. Unter bestimmten Umständen kann die Ruhezeit auf 8 Stunden reduziert werden, wenn dies beispielsweise im Kollektivvertrag vorgesehen ist. Hierfür müssen besondere Gründe vorliegen, wie starker Arbeitsanfall oder mehrere Krankenstände. Es muss aber ein entsprechender Ausgleich gewährt werden. Neben der täglichen Ruhezeit gibt es auch die wöchentliche Ruhezeit, die einzuhalten ist. Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden pro Kalenderwoche, die grundsätzlich am Wochenende stattfinden soll. Auch hier gibt es grundsätzlich Ausnahmen aus besonderen Gründen. Im Einzelfall ist zu klären, ob bei Schulwarten die Mindestruhezeiten tatsächlich eingehalten wurden.
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2 Kommentare. Hinterlasse eine Antwort
Sehr geehrter Herr Mag. Hofer,
ich möchte gerne Bezug nehmen zu den Ruhenszeiten der Mitarbeiter Wiener Schulen MA56.
Ich war vom 1.3 86-1.823 im Dienste der MA 56. Auch meine Dienstzeit waren 69 1/4 Wochenstunden (ausgenommen Schulfreie – und Schulferien-Tage).Ausgenommen von dieser Regelung die Winterliche Gehsteigbetreuung. Die Winter- AZ verlängerte sich im Anlassfall von Dienstbeginn 6.45 auf in meinem Fall auf 5.30. Die Winterliche Gehsteigbetreuung an WE und Feiertagen hat im Anlassfall die Wöchentliche AZ weiter in die Höhe getrieben. Dies hieß natürlich min. 4 Monate kein planbares freies WE. Auf Anfrage im Jahre 2018 wurde mir von der Younion tel. mitgeteilt das mit meiner AZ alles in Ordnung sei da zwischen den Schneeschaufel- und Streu- sowie Gehsteigskontroll-Einsätzen eine Ruhens-Möglichkeit gegeben ist. Da auch lt. meiner Dienstordnung Ruhens-Möglichkeiten, (wenn der Dienst es zulässt), meist von 18.00-21.00, kann auch in diesem Fall nicht von einer Dienstzeitüberschreitung gesprochen werden. Nun lese ich Ihre Zeilen und denke darüber nach ob dies Moralisch richtig ist , jetzt in Pension , diese über 30 Jahre akzeptierte AZ in Frage zu stellen?
Mit freundlichen Grüßen Manfred Kremser
Sehr geehrter Herr K.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne helfe ich Ihnen weiter.
In Ihrem Fall handelt es sich um einen äußerst komplexen Sachverhalt. Daher bitte ich Sie, sich telefonisch mit meiner Kanzlei in Verbindung zu setzen und einen Beratungstermin zu vereinbaren. Dies hat den Vorteil, dass wir alles gemeinsam in Ruhe besprechen können.
Mit besten Grüßen
Rechtsanwaltskanzlei HOFER