Rechtsanwalt Bernhard Hofer, Prozessanwalt Wien, Baurecht Rechtsanwalt Wien, Strafverteidiger Wien

Anwalt Sportrecht - Risiken im Sport

Die Ausübung von Sport beinhaltet ein Verletzungsrisiko. Dennoch ergibt sich bei der Ausübung der diversen Sportarten ein nicht zu unterschätzendes Haftungspotenzial, sowohl für den Sportler, als auch für den Veranstalter.

Aber auch hier gilt, dass der Verursacher ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten gesetzt haben muss. Die Beantwortung der Frage, ob hier ein Verhalten vorliegt, dass eine Haftung begründet, kann nur unter Heranziehung der für die jeweilige Sportart geltenden Regel beantwortet werden.

Nicht jede Regelverletzung begründet einen Haftungsanspruch. Grundsätzlich ist nach der Rechtsprechung eine Haftung nicht gegeben, wenn durch diese Handlungen oder Unterlassungen nicht das in der Natur der jeweiligen Sportart gelegene Risiko vergrößert wird.

Daher sind typische leichte Regelverstöße hingegen im sportspezifischen Risiko enthalten und führen zu keinem Schadensersatzanspruch.

Schadenersatzansprüche aufgrund eines Sportunfalls im Rahmen einer Sportveranstaltung sind daher grundsätzlich nur bei groben Verstößen gegen die Sportregel erfolgreich durchsetzbar.

Ansprüche. Risiko.

Bei Sportunfällen können die Ansprüche gegen den Schuldigen in die Millionen gehen, vor allem wenn das Opfer arbeitsunfähig ist, invalid wird oder gar stirbt. Auch hier sind folgende Ansprüche denkbar:

  • Schmerzengeld
  • Trauerschmerzengeld
  • Unterhaltszahlungen an die Hinterbliebenen
  • Verunstaltungsentschädigung
  • Verdienstentgang
  • Pflege und Haushaltskosten
  • Behandlungskosten etc

Haushaltsversicherung.

Es ist ratsam zu überprüfen, ob man selbst und alle Familienmitglieder für alle Eventualitäten bei der Sportausübung hinreichend versichert ist. Fast immer ist eine private Haftpflichtversicherung Bestandteil der klassischen Haushaltsversicherung. Ohne Versicherung kann es im Falle eines Falles zu katastrophalen finanziellen Folgen kommen.

Veranstalter. Schadenersatz.

Es kommen aber auch Schadenersatzansprüche gegenüber dem Veranstalter eines Wettkampfes in Betracht. Den Sportveranstalter trifft üblicherweise eine vertragliche Pflicht, die Sportteilnehmer und auch Dritte (z.B. Zuschauer) vor entsprechenden Gefahren zu schützen.

Jeder Veranstalter eröffnet bei der Durchführung von Sportveranstaltungen eine Vielzahl von Gefahrenquellen, die ihn zu zahlreichen Auflagen verpflichten.

Schadenersatzansprüche des Veranstalters resultieren entweder aus einer Haftung aus einem Vertrag (aus der Rechtsbeziehung zwischen dem Veranstalter und dem zahlendem Teilnehmer/Zuschauer) oder aus Delikt (Übertretung von Rechtsvorschriften).

Eine Haftung kann sich aber auch aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht als vertragliche Nebenpflicht ergeben, für den Fall, dass ein Vertragsverhältnis zwischen dem Anspruchssteller und den Veranstalter nicht besteht.

Durch die Veranstaltung wird eine Gefahrenquelle geschaffen für den Absicherung der Veranstalter verpflichtet ist. Daher ist ein Veranstalter auch bei unentgeltlichen Veranstaltungen – hier kommt ja ein direktes Vertragsverhältnis nicht zustanden –zu zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen verpflichtet.

Leistungen. Angebot.

  • Einholung einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung
  • Einholung der Deckungszusage der Haftpflicht, oder Haushaltsversicherung
  • Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen
  • Abwehr von Schadenersatzansprüchen
  • Prozessführung