Führerschein, Zulassungspapiere, Warnweste, Pannendreieck, Erste-Hilfe-Kasten: Es gibt einige wichtige Dinge, die man beim Autofahren unbedingt mitführen muss. Sollten Sie im Zuge Ihrer Fahrt jedoch auch auf die Autobahn auffahren gibt es noch etwas Essentielles, an das Sie vor Fahrtantritt denken müssen: Die Vignette. Nur wenn diese ordnungsgemäß angebracht wurde, sind Sie berechtigt, die Autobahnen und Schnellstraßen in Österreich zu nutzen.
Ist Ihre Vignette ordnungsgemäß angebracht?
Mit dem Erwerb einer Vignette ist zwar der erste und wichtigste Schritt getan, der Kauf allein reicht jedoch nicht aus. Was zählt ist eine vorschriftsmäßige Anbringung an Ihrem Fahrzeug. Dies ist dann der Fall, wenn die Vignette
- gültig und unbeschädigt ist,
- gut sichtbar- und kontrollierbar ist,
- vollständig von der Trägerfolie abgelöst,
- sowie innen direkt an der Windschutzscheibe aufgeklebt wurde.
Bei der Digitalen Vignette, die eine innovative Alternative zur klassischen Klebevignette darstellt, müssen Sie lediglich auf die Gültigkeit achten. Auch digital gibt es Zehn-Tages-, Zwei-Monats- und Jahresvignetten.
Keine Vignette?
Kontrolle und Strafen
Haben Sie vergessen, sich eine Vignette zu kaufen oder das Gültigkeitsdatum Ihrer aktuellen Vignette übersehen? Dann sollten Sie schnellstmöglich den Asfinag-Onlineshop oder die nächsten Tankstelle aufsuchen. Denn wer ohne gültige Vignette auf Österreichs Autobahnen und Schnellstraßen unterwegs ist, dem drohen Geldstrafen bis zu €3.000.
Grundsätzlich wird die Vignettenpflicht in Österreich von der Polizei und der Asfinag kontrolliert. Es werden jedoch auch Kameras eingesetzt, die automatisch erfassen, ob eine Vignette angebracht ist oder nicht. Fehlt die Vignette, erhalten Sie eine Zahlungsaufforderung bzw. Ersatzmaut in Höhe von €120. Eine „fehlende Vignette“ liegt auch dann vor, wenn Sie die Vignette gekauft, aber nicht an der Scheibe angebracht haben. Bei Manipulation oder Benutzen der Vignette eines anderen Autos ist eine Strafe von €240 fällig. Bezahlen Sie den Betrag nicht, riskieren Sie die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens. Der im Verfahren mögliche Strafrahmen bewegt sich zwischen €300 und €3.000.
Bei einem solchen Strafverfahren bin ich zur Stelle und setze mich dafür ein, Ihre Strafe zu reduzieren.
Sie möchten Einspruch erheben?
Professionelle Unterstützung im Falle einer Verwaltungsstrafe
Ihre Strafe ist in Ihren Augen ungerechtfertigt und zu hoch? Sie wollen Einspruch erheben und gegen diese Strafe vorgehen? Dann sind Sie bei mir richtig! Ich weiß genau, wie man in Fällen von Verwaltungsstrafen und verkehrsrechtlichen Angelegenheiten professionell und zielführend vorgeht. Ich werde die Situation analysieren und feststellen, ob sich ein Einspruch lohnt. So konnte ich in meiner Laufbahn als Prozessanwalt bereits vielen meiner Klienten zu ihrem Recht verhelfen. Durch meine Klage konnte das Strafmaß einer fehlenden Vignette um die Hälfte herabgesetzt werden, um nur ein Praxisbeispiel zu nennen.
Ich bin für Sie da
Wenn auch Sie sich in einer ähnlichen Situation befinden und in ein Verwaltungsstrafverfahren verwickelt sind, so stehe ich Ihnen als Prozessanwalt jederzeit zur Seite. Zögern Sie nicht, sondern setzen Sie sich direkt mit mir in Verbindung und vereinbaren Sie gerne einen Termin in meiner Kanzlei. Gemeinsam besprechen wir Ihre konkrete Situation und finden rasch eine tragfähige Lösung!
506 Kommentare. Hinterlasse eine Antwort
Hallo, ich bin am 10.01.2023 durch Österreich gefahren, hatte eine elektronische Vignette online gekauft, die aber ab 12.01. gültig war. Ich habe die Daten falsch verstanden. Ich habe seit mehr als 2 Monaten kein Bußgeld erhalten, ist es möglich, dass sie mich nicht erfasst haben? Ansonsten war ich bereit, die Strafe zu zahlen!
Sehr geehrter Herr T.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Wenn Sie vom automatischen Überwachungssystem der ASFINAG erfasst wurden, erhalten Sie in den nächsten Wochen eine Ersatzmautaufforderung in der Höhe von EUR 120,00. Die ASFINAG kontrolliert allerdings nicht an jeden Verkehrsknoten, weshalb Sie auch Glück gehabt haben können.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne jederzeit telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
Ich komme aus Deutschland, ich habe nach Wien gefahren und habe Trotzdem Vignette gekauft und auf Meine Auto Scheibe geklebt und habe ich Rechnung von ASFINAG erhalten wegen Ohne Vignette gefahren kann irgend was machen oder Rechnung einfach Bezahlen
Vielen Dank!
Sehr geehrte Herr H.
wenn Sie die Ersatzmaut nicht bezahlen, wird ein Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von € 300,00 eingeleitet.
In diesem Verfahren müssten Sie dann nachweisen, dass die Vignette vollständig geklebt war. Oft wird dann nur eine Ermahnung ausgesprochen.
Im Zweifel empfehle ich Ihnen die Ersatzmaut zu bezahlen. Wenn Sie sich auf ein Verwaltungsstrafverfahren einlassen wollen, ist das wirtschaftlich nur dann sinnvoll, wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen.
Mit besten Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
wenn es möglich wäre….
in 2022 in Februar habe ich mein auto an die Leute geliehen die durch Ungarn gefahren waren
leider habe ich eine Strafe aus Ungarn bekommen – keine Vignette bezahlt
Wer soll die Strafe zahlen: ich oder diejenigen die das Auto gefahren waren?
Sehr geehrter Herr S.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
In Ihrem Fall gehe ich davon aus, dass der Fahrzeuglenker, der die gegenständliche Verwaltungsübertretung verursacht hat auch bezahlen muss.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich jederzeit gerne telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Herr Mag. Hofer,
ich (wohnhaft in Italien) habe von der Bezirkshauptamnnschaft Kufstein eine Zahlungsaufforderung über 300 Euro für Fahren ohne Vignette erhalten (bin vom automatischen Überwachungssystem der ASFINAG ohne gültige Vignette erfasst worden – die Vignette lag leider nur auf dem Armaturenbrett). Eine Ersatzmautaufforderung in der Höhe von EUR 120,00 habe ich von der ASFINAG nie erhalten. Die zweiwöchige Frist für eine Beschwerde ist bereits verstrichen – somit werde ich die Strafe wohl bezahlen. Gibt es in dieser Situation die Möglichkeit eines „nachträglichen“ Einspruchs – da ich die Ersatzmautaufforderung ja nicht erhalten habe?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr C.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Im gegenständlichen Fall müssen Sie zunächst schauen, ob Sie eine Strafverfügung von der Bezirksverwaltungsbehörde Kufstein erhalten haben. Gegen eine Strafverfügung kann man nur binnen 14 Tagen, ab Zustellung, ein ordentliches Rechtsmittel erheben. Danach ist die Strafe rechtskräftig.
Einen Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand können Sie nur erheben, wenn Sie glaubhaft machen können, dass sie ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis daran gehindert hat, die Frist einzuhalten, und wenn sie daran kein Verschulden oder nur ein „minderer Grad des Versehens“ trifft.
Bitte beachten Sie auch, dass die Bezirksverwaltungsbehörde oft eine Anonymverfügung vor einer Strafverfügung übermitteln. Sollten Sie nur eine Anonymverfügung erhalten haben und ist diese Frist bereits verstrichen, bekommen Sie noch eine Strafverfügung.
Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit nur, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich jederzeit telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehrgeehrter Herr Hofer,
ich habe auf einer Tankstelle eine 10 Tagesvignette gekauft. Der Tankstellenmitarbeiter hat die Vignette gelocht aber statt den März hat er den Februar gelocht.Ich habe das auch nicht kontrolliert und die Vignette aufgeklebt. Jetzt bekam ich die Ersatzmaut vorgeschrieben. Ich habe die Rechnung,Vignette,Folie und alles der Asfinag gesendet und erklärt aber nichts zu machen. Die Rückfahrt 3 Tage später könnte noch dazu kommen. Was können sie mir raten.
Vielen Dank im voraus
Sehr geehrter Herr K.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Im Punkt 1.7 der geltenden Mautordnung findet man die sogenannte Mitwirkungspflicht. Die Mitwirkungspflicht besagt, dass sich ein Lenker eines mautpflichtigen Kraftfahrzeugs vor dem Befahren des mautpflichtigen Straßennetzes sich zu vergewissern hat, dass die zeitabhängige Maut für den Zeitraum der beabsichtigen Nutzung des mautpflichtigen Straßennetzes (vorab) ordnungsgemäß entrichtet wurde. Dies beinhaltet jedenfalls die Überprüfung, ob die Maut mit der dem Kraftfahrzeug entsprechende Vignettenart ordnungsgemäß entrichtet wurde. Eine Zehntages-Klebevignetten ist nur dann gültig, wenn sie durch ordnungsmäßige, vollständige Lochung des Kalendertages und –Monats entwertet wurden.
In Ihrem Fall ist der Tankstellenmitarbeiterin ein schwerer Fehler unterlaufen. Sollten Sie noch die Rechnung als Bescheinigungsmittel haben und das Kaufdatum nach dem Gültigkeitszeitraum liegen, würde ich die Erfolgschancen für gut erachten, dass die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde eine Ermahnung ausspricht. In einem solchen Fall könnte man nämlich der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde leicht darlegen, dass Sie wohl absolut kein Interesse gehabt hätten, eine absolute ungültige Vignette zu erwerben.
Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt.
Sollten Sie noch weitere Fragen haben, können Sie mich gerne jederzeit telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr Geehrter Herr Hofer
Am 10.02.2023 habe ich eine digitale Jahresvignette gekauft. Am 22.02.2023 bin ich auf der Autobahn gefahren, jetzt habe ich wegen einer ungültigen Vignette ein Bußgeld von 120 EUR bekommen, weil ich die Vignette 12 Tage vor der Autobahnbenutzung gekauft habe, als ich zur Quittung ging und Quittungen für den Kauf der Vignette ist mir aufgefallen, dass die Vignette erst ab dem 28.03.2023 gültig ist.
wie ist das möglich, bin ich in diesem fall bußgeldpflichtig oder kann ich einspruch einlegen
Vielen Dank für die Erklärung
Sehr geehrter Herr V.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Aufgrund Ihrer Sachverhaltsdarstellung gehe ich davon aus, dass Sie in die Wartefristfalle getappt sind. Beim Kauf eines digitalen Produkts kommt es zu einer gesetzlichen Wartefrist (FAGG). Bei der ASFINAG beträgt diese Wartefrist sogar 18 Tage. Diese 18 – tägige „Wartefrist“ der ASFINAG ist weder unionsrechtlich geboten noch beruht sie auf dem nationalen Umsetzungsgesetz (FAGG -14 Tage). Diese geltende Regelung entspricht lediglich der in der Mautordnung in Anspruch genommenen Ermächtigung iSd § 15 Abs 2 Z 8 BStMG. Man kann klar erkennen, dass in der „Wartefrist“ eine etwas mutlose und den Verbraucher nicht gerade dienliche Regelung, die triftige Sachgründe vermissen lässt, trifft. Sie müssten sich im gegenständlichen Fall auf ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von EUR 300,00 einlassen. Erst in diesem Stadium können wir bei der belangten Behörde einwenden, dass Sie ordnungsgemäß eine Vignette entrichtet haben und keine Mautprellerei vorliegt. Darüber hinaus sind Sie vom Kauf nicht zurückgetreten. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit jedoch nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne jederzeit telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Hallo,
Ich möchte fragen, ob ich etwas gegen die Strafe für die Vignette tun kann.
Situation: weil ich meiner Frau das Auto für einen Tag geliehen habe und meine Brille nicht auf hatte, habe ich den Tag für einen Tag verpasst und eine neue 10-Tages-Vignette auf das Auto meiner Frau geklebt, die noch auf, der Vignette klebt als Beweis dafür. Ein Bußgeld von 120 €.
Unbeabsichtigt.
LG!
Sehr geehrter Herr M.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
In Ihrem Fall kann ich Ihnen leider nur empfehlen, die erhaltene Strafe fristgerecht einzubezahlen. Eine Ersatzmautaufforderung ist rechtlich nicht bekämpfbar, weshalb Sie sich auf ein ordentliches Verwaltungsverfahren einlassen müssten, um bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde eine Ermahnung zu beantragen. Im gegenständlichen Fall haben Sie den objektiven Tatbestand – Fahren ohne einer gültigen Vignette – erfüllt. Auf der subjektiven Tatseite reicht ein fahrlässiges Verhalten aus. Diese zwei Tatbestandelemente liegen in Ihrem Fall leider vor. Sie können deshalb nur mehr versuchen mit der ASFINAG in Kontakt zu treten und nachzufragen, ob eine Kulanzlösung möglich ist. Mehr ist meiner Meinung nach in Ihrem Fall nicht möglich.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
Ich habe eine Aufforderung zur Zahlung einer Ersatzmaut erhalten, weil ich auf der A7 am 28.1.2023 ohne Vignette gefahren bin. Tatsächlich bin ich aus Tschechien kommend dort langgefahren, habe aber aus meiner Sicht bei erster Gelegenheit, nämlich wenig später am selben Tag an der BP-Tankstelle Ansfelden (A1) eine Vignette erworben. Sehen Sie eine Chance, dass die Ersatzmaut aufgehoben wird? Denn der Asfinag ist ja kein Schaden entstanden, und ich habe mich redlich verhalten.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr N.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Durch Ihr Verhalten haben Sie den objektiven Tatbestand zweifelslos erfüllt, da Sie im Zeitpunkt der Verwaltungsübertretung keine gültige Vignette hatten. Auf der subjektiven Tatseite kann man zwar vorbringen, dass Sie nachträglich eine gültige Vignette erworben haben und dadurch der gesetzlich geforderte Zustand wiederhergestellt wurde, jedoch erachte ich die Erfolgschancen als äußerst gering, dass statt einer Strafe eine Ermahnung ausgesprochen wird. Ich kann Ihnen daher nur empfehlen, die erhaltene Strafe fristgerecht einzubezahlen.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Zunächst danke ich für Ihre sehr hilfreichen Hinweise. Meine Frage lautet: an wen richtet sich die Ersatzmaut, den Fahrer oder den Halter? In unserem Fall war der Halter z. Zt. der Fahrt verstorben, das Auto lief aber noch auf seinen Namen, die Ehefrau saß im Auto und wurde von einem Freund gefahren. Sie sind beide sicher, dass die Vignette ordnungsgemäß geklebt wurde. Behörde will jetzt vor Übersendung Beweisfoto erst einmal Ausweis und Sterbeurkunde Ehemann zugesandt bekommen. Finde ich datenschutzrechtlich sehr problematisch! Wenn nicht gezahlt wird, ergeht Strafbescheid gegen den toten Halter und was dann?? Danke für kurze Info.
Sehr geehrter Herr M.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Gemäß 20 Abs. 1 begeht ein Kraftfahrzeuglenker, der die Mautstrecke benützt, ohne die nach § 10, geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe zu bestrafen. Daraus folgt zwingend, dass nur der Kraftfahrzeuglenker belangt werden kann und nicht der Zulassungsbesitzer. Die ASFINAG zieht bei der Übermittlung der Ersatzmautaufforderung andauernd die Zulassungsdaten heran.
Ich kann Ihnen daher empfehlen, wenn die ASFINAG weiterhin stur bleibt, die aufgetragenen Frist verstreichen zu lassen. Danach leitet die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ein ordentliches Verwaltungsverfahren ein. In diesem Verfahren können Sie dann Akteinsicht beantragen und vorbringen, dass Sie keine Ersatzmautaufforderung erhalten haben. Rechtlich gesehen ist die Ersatzmautaufforderung eine empfangsbedürftige Willenserklärung, was bedeutet, dass diese zuvor in Ihrem Machtbereich sein muss, damit die Frist verstreichen kann.
Am besten Sie kontaktieren mich telefonisch und wir besprechen Ihre Angelegenheit durch.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
ich habe ein Schreiben von der Bezirkshauptmannschaft per Einschreiben,nach den Niederlanden, wo ich auch wohne, dass mir eine Ermahnung zugeteilt wurde. Ich hatte einen Einspruch gelegt auf die Geldbuße in Höhe von 300 Euro. Meine Frage ist:
Muss ich jetzt die 300 Euro bezahlen oder nicht?
Mit freundlichem Gruß
Ilias P.
Sehr geehrter Herr P.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen weiterhelfen.
In Ihrem Fall hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde die Rechtsansicht vertreten, dass eine Ermahnung ausreicht, um Sie vor weiteren Übertretungen abzuhalten.
Der ASFINAG ist kein Schaden entstanden, weshalb die Folgen grundsätzlich unbedeutend sind.
Das bedeutet, dass Sie keine Strafe bezahlen müssen. Sie können daher Ihre Angelegenheit mit der ASFINAG als abgeschlossen betrachten.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Ich habe eine digitale 10 Tages Vignette gekauft und aus Stressgründen unsere Kennzeichen vermischt. Dies habe ich selbst erst bemerkt als ich die Strafe bekam. Ich dachte aber das kann doch nicht sein dass ich für einen Irrtum der jedem passieren kann 120€ Strafe bezahlen muss. Habe alle Beweise an die Asfinag gesendet aber leider keine Reaktion erhalten.
Das nächste Schreiben war bereits von der Bezirkshauptmannschaft. Dann habe ich dahin auch nochmal alle Beweise geschickt und klar gemacht dass ich mich weigere die Strafe zu bezahlen. Die Asfinag hat ja ordnungsgemäß ihr Geld erhalten.
Die BH sagt sie kann nichts machen. Nun habe ich eine Strafe über 450€ erhalten weil ich bis dato noch nichts bezahlt habe.
Das ist doch wirklich ein Wahnsinnsverein… !! Ich bin im medizinischen Bereich tätig … niemals würde ich Patienten nicht oder falsch behandeln wenn ihnen gerade die Versicherungsnummer nicht einfällt!!
Was habe ich für Chancen?
Ich weigere mich weiterhin weil ich es einfach nur als unfair empfinde…
Sehr geehrte Frau D.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Im gegenständlichen Fall würde ich Ihnen empfehlen ein ordentliches Rechtsmittel in Form eines Einspruchs gegen die erhaltene Strafverfügung einzulegen. Bitte beachten Sie dabei, dass Sie nur zwei Wochen – ab Zustellung der Strafverfügung – Zeit haben einen Einspruch einzulegen. Danach ist die Strafe rechtskräftig.
Im vorliegenden Fall könnten Sie vorbringen, dass Sie in einem Irrtum befangen waren und erst durch die Mitteilung der ASFINAG bemerkt haben, dass Sie das falsche Kennzeichen verwendet haben. Dabei handelt es sich nur um ein geringfügiges Versehen, weshalb auch mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden kann. Das bedeutet, dass Sie keine Strafe bezahlen müssen. Darüber hinaus gibt es noch die Möglichkeit einer außerordentlichen Strafmilderung.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Sehr geehrter Herr Hoffer, ich besitze keine Jahresvignette und bin auf der A22 in Wien kurz gefahren, jetzt ist meine Frage, ob die Kamera das immer kontrolliert ? Und falls ich erwischt wurde, wie viel ich zu bezahlen hätte?
Sehr geehrte Frau K.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Sollten Sie vom automatischen Überwachungssystem der ASFINAG erfasst worden sein, ohne einer gültigen Vignette, werden Sie von der ASFINAG eine Ersatzmautaufforderung in der Höhe von EUR 120,00 erhalten. Ich kann Ihnen daher nur empfehlen, falls Sie eine Ersatzmautaufforderung in der Höhe von EUR 120,00 erhalten, diese fristgerecht einzubezahlen. Ein nachträglicher Erwerb hilft Ihnen nichts, da eine Vignette erst gültig ist, wenn Sie ordnungsgemäß am Fahrzeug angebracht wurde. Selbstverständlich kontrolliert die ASFINAG nicht allen Verkehrsknoten, sodass Sie auch Glück gehabt haben können.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen dabei weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer
Ich bin von Altach über Hohenems gefahren und bin nicht informiert, ob ich eine Vignette benötige oder nicht.
Freundliche Grüße
Lavdrim Jahiu
Sehr geehrte Frau L.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Für den Streckenabschnitt auf der A 14 – Hohenems gilt Folgendes: Sie können nun ohne Vignettenkauf bis Salzburg oder Kufstein (Anschluss nach Kitzbühel) fahren. Auch die Fahrt über Lindau in die Schweiz ist im österreichischen Teil mautfrei, falls man die Autobahn spätestens an der Anschlussstelle Hohenems verlässt. Dazu steht beispielsweise zwischen der Auffahrt Altach und Hohenems auf der österreichischen A14 eine automatische Vignettenkontrolle. Sollten Sie diese mautpflichtigen Streckenabschnitte befahren, benötigen Sie unbedingt eine gültige Vignette, da die ASFINAG unmittelbar nach der oben angeführten Abfahrt ein automatische Vignettenkontrollsystem installiert hat.
würden.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
ich wohnen in Deutschland und habe heute ein Schreiben der Bezirkshautpmannschaft Feldkirch erhalten. Der Vorwurf lautet: „Begehung eines Deliktes der Nichtentrichtung der Maut in Österreich“, auf der A14 zwischen Altach Götzis und Hohenems.
Ich habe im Vorfeld keine Rechnung der Asfinag über die üblichen 120€ erhalten, nur im Anschluss ein Schreiben über die Weiterleitung an die zuständige Behörde. Als ich bei der Post über den Verbleib dieser Rechnung nachfragte hieß es diese konnte nicht zugestellt werden, der Grund für die Rücksendung an die Asfinag sei unbekannt. Es kann sein das ich das Einschreiben vergessen habe bei der Post abzuholen, denn dieses wird nach 7 Tagen wieder zurückgesendet. Ist es sinnvoll hier Einspruch zu erheben, oder sollte man die 300€ zahlen?
Sehr geehrter Herr S.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Ich würde Ihnen im gegenständlichen Fall empfehlen, gegen die erhaltene Strafverfügung ein ordentliches Rechtsmittel in Form eines Einspruchs einzulegen.
Im Einspruch könnten Sie nämlich darlegen, dass Sie nie die Möglichkeit bekommen haben, eine Ersatzmautaufforderung fristgerecht einzubezahlen, weshalb auch die Frist zur Begleichung noch nicht verstrichen ist. Eine Ersatzmautaufforderung ist rechtlich betrachtet eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Das bedeutet, dass diese Willenserklärung auch in Ihrem Machtbereich sein muss, dass die auferlegte Frist beginnt zu verstreichen. In Ihrem Fall können Sie deshalb noch immer iSd § 20 Abs. 5 BStMG strafbefreiend leisten.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne telefonisch kontaktieren.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Mag. Hofer,
auch ich habe ein „Vignettenproblem“. Im Dezember bekam ich eine Mail der Asfinag, ich bestätigte und war der Ansicht, ich hätte die Vignette verlängert. Jetzt bekomme ich eine Strafe von 120 € wegen fehlender Vignette am 4.2.23. Seit diesem Tag wurde die Autobahn an fünf Tagen benützt (Hin- und Rückfahrt). Meine Frage – wie oft muss ich damit rechnen, 120 € zu bezahlen. Und gilt die Ersatzvignette nicht über 2 Tage. Danke für eine Antwort. Mit freundlichen Grüßen Birgit Gamon
Sehr geehrte Frau G.,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Ich würde Ihnen zunächst einmal empfehlen, dass Sie mit der ASFINAG Kontakt aufnehmen und eruieren, ob noch weitere Ersatzmautaufforderungen anhängig sind. Falls keine weiteren Ersatzmautaufforderungen anhängig sind, kann ich Ihnen nur empfehlen, die erhaltene Ersatzmautaufforderung fristgerecht einzubezahlen.
Im Verwaltungsstrafrecht gibt es gegenüber dem normalen Strafrecht das sogenannte Kumulationsprinzip. Das bedeutet, dass wenn mehrere Verwaltungsübertretungen zusammentreffen, die Strafen nebeneinander zu verhängen sind. Diese Regelung nennt man Kumulationsprinzip gemäß § 22 VStG. Dieses Prinzip führt in der Praxis zu massiven Problemen. Es gibt jedoch zwei Ausnahmen von dieser Regelung, nämlich das Dauerdelikt und das fortgesetzten Delikt. Darunter kann man sich vorstellen, wenn mehrere Einzelhandlungen begangen werden, die jedoch eine Einheit bilden und wird durch alle Einzelhandlungen nur eine Verwaltungsvorschrift verletzt, dann soll auch nur eine einzige Strafe verhängt werden. Die Einzelhandlungen bilden eine Einheit, wenn eine Gleichartigkeit der Begehungsform, ein zeitlicher Zusammenhang, eine Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände oder eine Ausnutzung derselben Gelegenheit vorliegen.
Das Problem an der ganzen Gesichte ist, dass der VwGH im Jahr 2022 erst eine neue Rechtsprechung erlassen hat, in der er ausdrücklich festhält, dass jede Fahrt einzeln zu bestrafen ist. Begründet hat dies der VwGH damit, dass es ein sogenanntes Vignettenevidenzregister gibt und jeder Fahrzeugnutzer bevor er einen mautpflichtigen Streckenabschnitt befährt, schauen muss, ob er eine gültige Vignette besitzt. Meines Erachtens verfehlt die gegenständliche Rechtsprechung die Lebenswahrheit, da die ASFINAG oft Monate lang braucht, um den Fahrzeuglenkern die Ersatzmautaufforderung zu übermitteln. Gerade in dieser Zeitspanne kommt es zu zahlreichen unbewussten Verwaltungsübertretungen. Ich habe bereits einige Mandanten denen dasselbe passiert ist und werde gegenwärtig versuchen eine neue konsumentenfreundliche Rechtsprechung zu erzielen. Zusammenfassend kann ich Ihnen daher nur empfehlen, die erhaltene Ersatzmautaufforderung fristgerecht einzubezahlen.
Sollten Sie weitere Fragen haben können Sie mich gerne telefonisch kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Mag. Hofer,
ich habe Folgendes Problem:
Ich habe diese Woche 2 Briefe von Inkasso Vignette Ungarn erhalten, da ich für mein Auto eine falsche Vignette gekauft haben soll.
Ich habe die Vignette an der Tankstelle in Ungarn gekauft und immer das Auto gezeigt und darauf hingewiesen, dass das Auto ein Klein-LKW ist. Sohin haben wir eine D1 Vignette bekommen.
Nun haben wir 2 Briefe bekommen, dass wir nicht die richtige Vignette gekauft haben, wobei uns diese von der Tankstelle verkauft wurde.
Wir hätten laut deren Angaben D2 benötigt.
Können Sie uns da weiterhelfen?
Sehr geehrte Frau L.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Es handelt sich in Ihrem Fall um eine unrichtige Zuordnung. Die österreichischen Behörden sprechen bei einen solchen Versehen manchmal eine Ermahnung aus. Das bedeutet, dass Sie keine Strafe bezahlen müssen. In diesem Fall müssten wir schauen, ob das ungarische Recht eine vergleichbare Bestimmung im Verwaltungsstrafgesetz kennt. Wirtschaftlich ist die Angelegenheit daher nur sinnvoll, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt.
Ich würde Sie daher ersuchen, sollte Sie eine Rechtschutzversicherung haben, mir die Versicherungsnummer zu übermitteln, sodass ich eine Deckungsanfrage machen kann. Danach sollten wir umgehend intervenieren.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Mag. Hofer,
ich habe vom Asfinag 2 Schreiben erhalten, 2x 120 Eur zu bezahlen. Das war die gleiche Vignette, Hin- und Rückfahrt. Ich hatte aber eine Vignette auf der Windscheibe im Bereich des Rückspiegels. Vielleicht war sie nicht vollständig aufgeklebet? Kann das ein Grund für die Strafe sein?
Denken Sie, es wäre möglich eine kulante Lösung zu finden und mindestens nur die 1 Strafe bezahlen? Haben Sie Erfahrung mit so einem Fall?
Vielen Dank!
Sehr geehrte Frau M.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Eine Klebevignette ist erst gültig, wenn Sie ordnungsgemäß an der Windschutzscheibe aufgeklebt ist. Wenn Sie die Vignette noch problemlos runderziehen haben können, ohne dass diese dabei beschädigt wurde, dann haben Sie aller Voraussicht und Wahrscheinlichkeit die Vignette nicht ordnungsgemäß aufgeklebt. Hintergrund ist, dass durch das vollständige aufkleben, die Weitergabe verhindert werden soll. Ich kann Ihren Unmut nur zu gut verstehen. In der Vergangenheit hatte ich schon zahlreiche Mandanten, denen das Gleiche passiert ist. Wenn Sie die Ersatzmautaufforderung jedoch nicht fristgerecht einbezahlen, tritt die ASFINAG das Verfahren an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ab, die sodann ein ordentliche Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von EUR 300,00 gegen Sie einleitet. Im gegenständlichen Fall ist meines Erachtens entscheidend, ob die Vignette vollständig von der Trägerfolie abgelöst war oder nicht.
All diese Tatsachen könnten wir nur durch ein Beweisverfahren eruieren. Sie müssten sich deshalb auf ein ordentliches Verfahren einlassen. Wirtschaftlich sinnvoll ist dies jedoch nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt. Sollten Sie die Auffassung vertreten, dass die Vignette nicht ordnungsgemäß aufgeklebt war, kann ich Ihnen daher – aufgrund meiner Erfahrungsberichte – nur empfehlen, die erhalten Ersatzmautaufforderung in der Höhe von EUR 120,00 fristgerecht einbezahlen.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie uns gerne jederzeit telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geeehrter Herr Hofer,
Heute wurde ich von einer Nachricht über eine Geldstrafe unangenehm überrascht. „Die am Fahrzeug angebrachte Klebevignette war nicht gültig, da sie nicht ordnungsgemäß entsprechend den Vorgaben der Mautordnung für die Autobahnen und Schnellstraßen Österreichs angebracht (geklebt) war. Bei der am Fahrzeug angebrachten Klebevignette wurde die Trägerfolie nicht vollständig entfernt (das „X“ war sichtbar), weshalb die angebrachte Vignette nicht gültig war“. Das war am 26. Juli 2022. Die Strafe wurde erst am 28. Dezember an die Leasinggesellschaft gesendet, die sie mir heute zusandte. Sie sagen, es gibt keine Einwände. Ich habe bei der ASFINAG angerufen, aber die betreffende Mitarbeiterin arbeitet nur vormittags. Jetzt habe ich gelesen, dass das Bußgeld für keine Vignette ungefähr 120 Euro kostet, während wir einen Betrag von nicht weniger als 300 Euro zahlen müssen. Wir hatten aber eine gekauft. Der Betrag ist so viel und wir haben nichts absichtlich getan. Die Vignette ist sogar noch in unserem Besitz, weil wir nicht dachten, dass wir etwas falsch gemacht haben. Vielleicht denken die ASFINAG, das wir sie weiterverkaufen wollten. Wir hatten aber nur eine Vignette für 10 Tage, da wir nur kurz im Urlaub waren in Österreich und Italien. Was können wir noch tun? Vielen Dank, wenn Sie uns eine Antwort schicken könnten. Wir sind ziemlich aufgewühlt.
Mit besten Grüssen, Susanne Immink
Sehr geehrte Frau I.,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Eine Klebevignette ist erst gültig, wenn Sie ordnungsgemäß an der Windschutzscheibe aufgeklebt ist. Im Zeitpunkt der automatischen Kontrolle der ASFINAG befand sich auf Ihrer Windschutzscheibe keine gültige Vignette, sodass Sie eine Verwaltungsübertretung dadurch begangen haben. Ich kann Ihren Unmut nur zu gut verstehen. In der Vergangenheit hatte ich schon zahlreiche Mandanten, denen das Gleiche passiert ist.
In Ihrem Fall wurde Ihnen allerdings zu keinem Zeitpunkt eine Ersatzmautaufforderung rechtswirksam übermittelt. Rechtlich ist das nämlich so, dass die ASFINAG nicht an das Zustellgesetz gebunden ist, sodass eine Ersatzmautaufforderung andauernd eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist. Erst wenn Ihnen die Ersatzmautaufforderung tatsächlich zugegangen ist (Machtbereich), beginnt die vierwöchige Zahlungsfrist zu laufen. In Ihrem Fall hat demzufolge diese Frist noch nicht zum Laufen begonnen. Ich würde Ihnen daher empfehlen ein ordentliches Rechtsmittel (Einspruch) einzulegen. Wirtschaftlich sinnvoll ist dies jedoch nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie uns gerne jederzeit auch telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
ich habe für die Fahrt über die A13 Brennerautobahn online vorab ein Streckenmautticket für meinen PKW online erworben. Da ich normal auch Fahrzeuge über 3,5 Tonnen führe und etwas geistesabwesend war, bin ich an der Mautstelle ohne zu überlegen durch die GoBox-Spur gefahren, welche natürlich für die Streckenmaut für PKW nicht zugelassen ist. Das Mautticket wurde nicht eingelöst und ist online weiter verfügbar, es wurde also keine Maut entrichtet. Welche Strafe wird jetzt auf mich zukommen und wie sollte ich vorgehen? Es wird wohl kaum möglich sein, das Streckenmautticket im Nachhinein noch anstelle der Strafe einzulösen, oder? Prinzipiell habe ich die Maut ja vorab entrichtet, nur die falsche Spur gewählt. Wie ich allerdings gelesen habe, bleibt die ASFINAG bei den Forderungen stur.
Vielen Dank und viele Grüße.
Sehr geehrter Herr Z.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Im gegenständlichen Fall werden Sie aller Voraussicht und Wahrscheinlichkeit eine Ersatzmautaufforderung in der Höhe von EUR 120,00 erhalten. Ich würde in Ihrem Fall schon mit der ASFINAG Kontakt aufnehmen und nachfragen, ob eine Kulanzlösung möglich ist. Rechtlich ist es nämlich so, dass Sie im Tatzeitpunkt keine gültige Vignette gelöst hatten, weshalb der objektive Tatbestand erfüllt ist. Auf der subjektiven Tatbestandseite benötigt es nur ein fahrlässiges Verhalten, weshalb auch dieser Tatbestand erfüllt ist.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
Ich habe im Oktober 2022 -als Deutscher- verpasst, vor der Einfahrt nach Österreich die 10-Tages-Vignette zu erwerben und anzubringen. Dies ist mir jedoch am nächsten Morgen in Wien aufgefallen und ich habe die Vignette sofort nachgekauft. Im Dezember 2022 schreibt mir die ASFINAG und fordert von mir Ersatzmaut. Ich habe geschrieben und Fotos von Vignette (Kontrollabriss und auf dem Wagen aufgeklebt) sowie dem Kaufbeleg mit Datum angehängt, um zu belegen, dass dem Staat Österreich durch mein Versehen keine Maut entgangen ist. Dennoch schaltet die ASFINAG auf stuhr und fordert 125 Euro Ersatzmaut ein, obschon nichts ersetzt werden muss. Wie soll ich mich verhalten – die Zahlungsfrist läuft am 26. Januar ab?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr H.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Eine Klebevignette ist erst gültig, wenn Sie ordnungsgemäß an der Windschutzscheibe aufgeklebt ist. Im Zeitpunkt der automatischen Kontrolle der ASFINAG befand sich auf Ihrer Windschutzscheibe keine gültige Vignette, sodass Sie eine Verwaltungsübertretung dadurch begangen haben. Ich kann Ihren Unmut nur zu gut verstehen. In der Vergangenheit hatte ich schon zahlreiche Mandanten, denen das Gleiche passiert ist. Wenn Sie die Ersatzmautaufforderung jedoch nicht fristgerecht einbezahlen, tritt die ASFINAG das Verfahren an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ab, die sodann ein ordentliche Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von EUR 300,00 gegen Sie einleitet. Ich kann Ihnen daher – aufgrund meiner Erfahrungsberichte – nur empfehlen, die erhalten Ersatzmautaufforderung in der Höhe von EUR 120,00 fristgerecht einbezahlen.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
ich habe eine Ersatzmaut Aufforderungszahlung bekommen über 120 EUR, da ich die Vignette für Österreich nicht hatte – was korrekt ist, doch nutze ich lediglich die Strecke zwischen der Schweiz und Deutschland (die A14) zur „Durchfahrt“ und das schon seit einiger Zeit ohne dafür Maut zu bezahlen. Heißt zwischen Hörbranz und Hohenems. Laut Web und allen möglichen Websites ist der Streckenabschnitt von der Maut befreit. Auf der Rechnung steht A14 Altach Götzis – Hohenems. Und ja tatsächlich bin ich dieses Mal eine Auffahrt früher drauf gefahren als ich normalerweise fahre, da die danach als gesperrt angezeigt wurde, es war aber die gleiche, die ich nutze, wenn ich von Deutschland in die Schweiz fahre, also nichts ungewöhnliches… Ich fahre immer die gleiche Strecke (so wie es ausgeschildert ist um in die Schweiz oder auf der Rückfahrt nach Deutschland zu kommen) und noch nie habe ich einen Maut Bescheid bekommen. Wurden die Regeln dort vielleicht verschärft? Würde ein Einspruch auf Kulanz etwas bringen?
vielen Dank im Voraus
Sehr geehrte Frau S.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Ihr Fall ist absolut keine Seltenheit. In der letzten Zeit haben sich zahlreiche Betroffene bei mir gemeldet, denen das Gleiche passiert ist. Zunächst ist auszuführen, dass eine Ersatzmautaufforderung rechtlich nicht bekämpfbar ist. Erst wenn Sie die Ersatzmautaufforderung nicht fristgerecht bezahlen, tritt die ASFINAG das Verfahren an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ab. Die Bezirksverwaltungsbehörde leitet sodann ein ordentliches Verwaltungsverfahren gegen Sie ein. In diesem Verfahren können wir dann ein ordentliches Rechtsmittel in Form eines Einspruchs einbringen.
In diesem Zusammenhang möchte ich Sie allerdings darüber hinaus informieren, dass für den Streckenabschnitt auf der A 14 Folgendes gilt: „Für deutsche Autofahrerinnen und Autofahrer sind insbesondere die Strecken vom Walserberg bis Salzburg-Nord (A1), von Kiefersfelden bis Kufstein-Süd (A12) und von Hörbranz bis Hohenems (A14) interessant: Sie können nun ohne Vignettenkauf bis Salzburg oder Kufstein (Anschluss nach Kitzbühel) fahren. Auch die Fahrt über Lindau in die Schweiz ist im österreichischen Teil mautfrei, falls man die Autobahn spätestens an der Anschlussstelle Hohenems verlässt. Aber Achtung: Wer etwa aus der Schweiz kommend beim Navigationsgerät oder in der Navi-App nicht „mautpflichtige Strecken umfahren“ eingestellt hat, wird teilweise auf österreichischer Seite auf einen noch mautpflichtigen Abschnitt gelotst. Dazu steht beispielsweise zwischen der Auffahrt Altach und Hohenems auf der österreichischen A14 eine automatische Vignettenkontrolle“.
Ich gehe aufgrund Ihres geschilderten Sachverhalt davon aus, dass Sie in das oben genannte automatische Vignettenkontrollsystem zwischen Altach und Hohenems gefahren sind. Ich kann Ihnen daher nur empfehlen, die erhaltene Ersatzmautaufforderung fristgerecht einzubezahlen. Wir sind derzeit in der Kanzlei auch dabei zu überprüfen, ob dies rechtlich überhaupt zulässig ist, da es absolut kein Schild gibt, wo man nochmals verständigt wird, dass nun der mautpflichtige Streckenabschnitt beginnt.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
Ich habe eine Zahlungsaufforderung für eine Ersatzmaut erhalten, da bei meiner digitalen Vignette der Zulassungsstaat nicht erfasst wurde (XX anstatt CH). Ich habe das Land in der Liste auf die Schnelle nicht gefunden (Smartphone) und daher einfach „anderes Land“ gewählt. Das Kennzeichen ansonsten war korrekt. Im Prinzip wurde mir eine Vignette verkauft, bei der von Anfang an klar war, dass sie ungültig ist, ohne mich zu warnen.
Die Zahlungsfrist für die Ersatzmaut ist bereits abgelaufen.
Haben Sie eine Empfehlung wie ich vorgehen soll?
Besten Dank und freundliche Grüsse
Sehr geehrter Herr B.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
In Ihrem Fall würde ich Ihnen zunächst empfehlen mit der ASFINAG in Kontakt zu treten, und nachzufragen ob eine Kulanzlösung möglich ist. Erfahrungsgemäß bleibt die ASFINAG meistens stur. Die zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden erachten einen Tippfehler grundsätzlich als ein geringfügiges Versehen und sprechen oft eine Ermahnung aus. Das bedeutet, dass Sie keine Strafe bezahlen müssen. ME müsste in Ihrem Fall auch eine Ermahnung gemäß § 45 VStG ausgesprochen werden, jedoch brauchen wir Bescheinigungsmittel. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt.
Am besten wir besprechen Ihre Angelegenheit telefonisch durch. Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
Ich habe eine Zahlungsaufforderung von 120€ erhalten für das nicht anbringen der Vignette.
Daraufhin wurde die Behörde schriftlich via Mail, mit der Bitte die Sachlage nochmal zu prüfen, kontaktiert.
Erst nach Ablauf der Zahlungsfrist kam eine Antwort! Nun trudelte eine 300€ Schreiben nach Hause. Ich finde es unfair, dass man die Frist abwartet und dann erst antwortet..
Ist das rechtens? Ich mein, ich hätte es doch bezahlt..
Mit freundlichen Grüßen
Herbert
Sehr geehrter Herr S.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Ich gehe davon aus, dass Sie eine klassische Klebevignette zwar erworben haben, allerdings verspätet angebracht haben. Zahlreiche meiner Mandanten haben mir die ähnliche Geschichte erzählt. Die ASFINAG antwortet Wochen später oder gar nicht. In einer derartigen Situation weiß man dann nicht, ob man die erhaltene Ersatzmautaufforderung einbezahlen soll oder ob vielleicht die ASFINAG doch ein Kulanzangebot unterbreitet. Das Problem an der ganzen Sache ist, dass eine Ersatzmautaufforderung rechtlich nicht bekämpfbar ist. Sie haben daher absolut keine Chance dagegen etwas zu unternehmen, außer die ASFINAG zu kontaktieren. Die Erfahrung hat mir jedoch gezeigt, dass die ASFINAG meistens stur bleibt und von Kulanzangeboten Abstand nimmt. Wenn Sie eine klassische Klebevignette erworben haben, jedoch diese verspätet angeklebt haben, haben Sie den Tatbestand der Mautprellerei verwirklicht. In einem solchen Fall könnte man rechtlich nur mehr versuchen, eine außerordentliche Strafmilderung zu erreichen. Das bedeutet, dass die Strafe um die Hälfte reduziert wird, also EUR 150,00 statt EUR 300,00. Wirtschaftlich sinnvoll ist dies jedoch nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt. Sollten Sie weitere Fragen haben können Sie mich gerne telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
ich bin seit Mitte Juli in Österreich beruflich unterwegs, ich fahre jeden Tag die Strecke Innsbruck – Kramsach auf der A12, hin und zurück. Zunächst hatte ich eine 2-Monats-Vignette bis Mitte September. Danach habe ich keine weitere Vignette erworben – im nachhinein war das ziemlich dumm, nun ja, so ist es.
Jetzt habe ich die ersten beiden Ersatzmautrechnungen über 120 Euro bekommen, je eine für einen Verstoß Mitte und Ende September. Wenn ich die 2 geahndeten Verstöße innerhalb der 14 Tage im September auf die restlichen 3 Monate bis Ende Dezember hochrechne, komme ich auf zusätzliche 12 Ersatzmautrechnungen.
Sie schreiben, dass die Kumulierung rechtlich bedenklich ist. Von meinem Gefühl her sehe ich das ähnlich, zumal man mir nicht zeitnah die Möglichkeit eingeräumt hat, mein fehlerhafters Verhalten zu korrigieren und nach meinem Rechtsverständnis ist bei der offiziellen Begründung von Strafen das ein zentraler Punkt.
Frage: Was würden Sie mir raten? Tendiere gerade dazu, die erste Ersatzmaut zu bezahlen. Parallel dazu mal dort anzurufen und zu fragen, ob es möglich ist, eine kulante Lösung zu finden. Nach meiner Erfahrung mit deutschen Behörden werden Kulanzen oft gewährt, wenn die Rechtslage nicht sicher ist. So vermeiden die offiziellen Stellen dann einen Rechtstreit, der eventuell auch gegen sie ausfallen könnte.
weitere Frage: Wenn ich dort anrufe und nach einer Kulanz frage, erwähne ich besser nicht, dass ich noch weitere 3 Monate ohne Pickerl gefahren bin, sehe ich das richtig? Oder anders gefragt, könnte aufgrund eines solchen „Geständnisses“ am Telefon es zu weiteren Rechnungen mit Ersatzmaut kommen ohne dass es für diese weiteren Verstöße Beweise seitens der ASFINAG bedarf, da ich ja gestanden habe? Wäre das möglich?
Ich besitze leider keine Rechtsschutzversicherung würde mich allerdings über eine kurze Beantwortung speziell meiner letzten Frage Ihrerseits sehr freuen.
Mit besten Grüßen
Stefan Harhoff
Sehr geehrter Herr H.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Ich würde Ihnen zunächst einmal empfehlen, dass Sie mit der ASFINAG Kontakt aufnehmen und eruieren, ob noch weitere Ersatzmautaufforderungen anhängig sind. Falls keine weiteren Ersatzmautaufforderungen anhängig sind, kann ich Ihnen nur empfehlen, die beiden erhaltenen Ersatzmautaufforderungen fristgerecht einzubezahlen.
Im Verwaltungsstrafrecht gibt es gegenüber dem normalen Strafrecht das sogenannte Kumulationsprinzip. Das bedeutet, dass wenn mehrere Verwaltungsübertretungen zusammentreffen, die Strafen nebeneinander zu verhängen sind. Diese Regelung nennt man Kumulationsprinzip gemäß § 22 VStG. Dieses Prinzip führt in der Praxis zu massiven Problemen. Es gibt jedoch zwei Ausnahmen von dieser Regelung, nämlich das Dauerdelikt und das fortgesetzten Delikt. Darunter kann man sich vorstellen, wenn mehrere Einzelhandlungen begangen werden, die jedoch eine Einheit bilden und wird durch alle Einzelhandlungen nur eine Verwaltungsvorschrift verletzt, dann soll auch nur eine einzige Strafe verhängt werden. Die Einzelhandlungen bilden eine Einheit, wenn eine Gleichartigkeit der Begehungsform, ein zeitlicher Zusammenhang, eine Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände oder eine Ausnutzung derselben Gelegenheit vorliegen.
Das Problem an der ganzen Gesichte ist, dass der VwGH im Jahr 2022 erst eine neue Rechtsprechung erlassen hat, in der er ausdrücklich festhält, dass jede Fahrt einzeln zu bestrafen ist. Begründet hat dies der VwGH damit, dass es ein sogenanntes Vignettenevidenzregister gibt und jeder Fahrzeugnutzer bevor er einen mautpflichtigen Streckenabschnitt befährt, schauen muss, ob er eine gültige Vignette besitzt. Meines Erachtens verfehlt die gegenständliche Rechtsprechung die Lebenswahrheit, da die ASFINAG oft Monate lang braucht, um den Fahrzeuglenkern die Ersatzmautaufforderung zu übermitteln. Gerade in dieser Zeitspanne kommt es zu zahlreichen unbewussten Verwaltungsübertretungen. Ich habe bereits einige Mandanten denen dasselbe passiert ist und werde gegenwärtig versuchen eine neue konsumentenfreundliche Rechtsprechung zu erzielen. Zusammenfassend kann ich Ihnen daher nur empfehlen, die erhaltenen Ersatzmautaufforderungen fristgerecht einzubezahlen.
Sollten Sie weitere Fragen haben können Sie mich gerne telefonisch kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
wir haben einen zu Herrn Detlef Todzi (siehe 07. Oktober 2021) gelagerten Fall. Der Halter des Wohnmobils wurde nun mit einer „Anonymverfügung“ gemahnt. Sollten die fälligen 300,00 € nicht fristgerecht gezahlt werden, wird das zuständige Bezirkshauptamt im nächsten Schritt wohl ein „Ordentliches Verwaltungsstrafverfahren“ einleiten.
Können Sie mir sagen, welche konkreten Kosten auf uns zu kommen, falls der empfohlene Einspruch negativ beschieden wird?
Vielen Dank im voraus
Sehr geehrter Herr L.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Eine Anonymverfügung ist rechtlich nicht bekämpfbar. Erst wenn Sie die Anonymverfügung nicht fristgerecht einbezahlen, leitet die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ein Verwaltungsstrafverfahren ein. In diesem Verfahren können Sie ein ordentliches Rechtsmittel in Form eines Einspruch einbringen. Die Mindeststrafe einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 BStMG liegt bei EUR 300,00. Erfahrungsgemäß bleibt die Strafhöhe bei einer Erstübertretung in diesem Bereich. Wirtschaftlich sinnvoll ist es allerdings nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben die meine Kosten übernimmt, da meine Kosten höher als die Strafe sind. Falls Sie keine Rechtschutzversicherung haben kann ich Ihnen einen kleinen Rechtstipp mitgeben. Beantragen Sie beim Einspruch unbedingt eine Ermahnung und gegebenenfalls eine außerordentliche Strafmilderung. Bei geringfügigen Versehen (z.B. Tippfehler) sprich die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde oft eine Ermahnung aus, was bedeutet, dass Sie keine Strafe bezahlen müssen.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich jederzeit gerne telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
am 16. 11 bekam ich einen einschreiben der Asfinag das ich vergessen haben sollte um Streckenmaut zu Zahlen für die A9 Pyhrn/ Bosruck tunnel. Obwohl wir sicher waren das wir die online bezahlt haben. Nach Recherche würde mir klar das die Zahlungeingang leider 2 minuten später erfolgt ist as als das wir die Mautstrecke eingefahren sind. Ich habe dann die Asfinag darüber einen Email geschrieben gemäß Instruktion auf das einschreiben. die würde erst am 6. 12. und später einen Erinnerung am 12.12 wiederholt an die ASFINAG zugestellt. leider bisher keiner Reaktion anders als einen automatisches Antwort. Soll ich nun erst die 120,- zahlen um weitere Erhöhung zu vermeiden?
Wie gehen wir hier am besten vor?
Freundliche Grüße aus Holland
Sehr geehrter Herr D.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Erfahrungsgemäß bleibt die ASFINAG stur und bietet Ihnen keine Kulanzlösung an. Ihr Sachverhalt ist mir durchaus bekannt, da ich gerade einen ähnlichen Fall rechtlich bekämpfe. Eine Ersatzmautaufforderung ist rechtlich nicht bekämpfbar. Erst wenn Sie die Ersatzmautaufforderung nicht fristgerecht einbezahlten, tritt die ASFINAG das Verfahren an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ab. Danach steht uns ein ordentliches Rechtsmittel in Form eines Einspruchs zur Verfügung. Es ist kein Geheimnis, dass Ihr Fall keine klassische Mautprellerei ist. Sie haben ordnungsgemäß eine Vignette gelöst; bedauerlicherweise hat die Buchung im System einige Minuten gedauert. Rechtlich ist klar, dass Sie im Tatzeitpunkt keine gültige Vignette hatten, jedoch bereits den Kauf vollständig abgeschlossen haben. Wir sollten in diesem Fall ein Rechtsmittel einbringen, da zahlreiche andere Verkehrsteilnehmer mit der ähnlichen Situation konfrontiert sind. Es fühlt sich für die meisten Verkehrsteilnehmer an, als wären Sie in eine Falle getappt. Sollten Sie sich auf ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren einlassen, beträgt die Mindeststrafe erfahrungsgemäß bei einer Erstübertretung EUR 300,00. Wirtschaftlich sinnvoll ist es jedoch nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt.
Sollten Sie weitere Fragen haben können Sie mich jederzeit gerne telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
S.g. Herr Mag. Hofer,
ich habe in den letzten Tagen 2 Zahlungsaufforderung zu einer Ersatzmaut von je 120,- von der asfinag erhalten. Hintergrund – ich habe seit Ende September ein neues e-KFZ und deswegen am 26.9. eine 2 Monatsvignette geklebt. Diese ist Ende November abgelaufen und ich habe, einige Tage verspätet, eine neue 2 Monatsvignette (am 3.12.) geklebt und am 4.12. die digitale für 2023 gekauft. In beiden Dokumente sind der 29.11. und der 2.12. als Datum des „Vergehens“ notiert. Geht es in Ordnung, dass die asfinag innerhalb von wenigen Tagen die Ersatzmaut mehrfach einfordert?
Vielen lieben Dank und LG, Reinhard Eder
Sehr geehrter Herr E.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Ich kann Ihren Unmut absolut nachvollziehen. Es handelt sich leider im gegenständlichen Fall nicht um ein fortgesetzten Delikt, sodass die ASFINAG jede Fahrt bestrafen kann. Früher befand sich in der Mautordnung der Hinweis, dass die ASFINAG innerhalb eines Monats (nur) 3 Ersatzmautaufforderungen ausstellen darf. Im Jahr 2022 hat der Verwaltungsgerichtshof bedauerlicherweise eine Rechtsprechung erlassen, die besagt, dass jeder Verkehrsteilnehmer vor Benützung der Autobahn ins Vignettenregister Einsicht nehmen kann/muss, weshalb jede Fahrt eine Verwaltungsübertretung darstellt. Meines Erachtens ist diese Rechtsprechung absolut lebensfremd, da kein Verkehrsteilnehmer vor der Inbetriebnahme seines KFZ alle technischen Funktionen überprüft und gerade deshalb auch nicht in das Vignettenregister Einsicht nehmen wird. Sollten Sie daher nicht mehr als 3 Ersatzmautaufforderungen erhalten, kann ich Ihnen bedauerlicherweise nur empfehlen, die erhaltenen Ersatzmautaufforderungen fristgerecht einzubezahlen.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich jederzeit telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
Im vergangenen September fuhr ich auf der Rheintalautobahn A14 durch Österreich in Richtung Schweiz. Ich habe mich im Vorhinein auch über die mautfreie Strecke informiert, leider sieht es jetzt trotzdem so aus, dass ich von der ASFINAG einen Bescheid über eine Mautnachzahlung/Ersatzmaut in Höhe von 120 € erhalten habe, da ich erst in Altach abgefahren bin und nicht in Hohenems wo die mautfreie Strecke eigentlich endet (quasi eine Ausfahrt zu spät). Klar ist das natürlich meine Schuld, allerdings macht es mich schon sehr stutzig dass auf der Fahrbahn bzw. den Schildern vor Ort kein Hinweis darauf vorhanden ist, dass nach der Abfahrt Hohenems eine Mautzone beginnt (sowohl in meiner Erinnerung, als auch wenn man die Strecke bei z.B. Streetview-Diensten den Bereich abfährt findet sich kein Schild). Es ist also sowohl kein Hinweis darauf vorhanden dass die mautfreie Strecke endet, als auch kein Hinweis darauf dass die Mautpflicht ab sofort beginnt (zudem ist keine Möglichkeit vorhanden, auf der Autobahn eine Vignette zu erhalten – erst nach er Ausfahrt wäre eine Tankstelle).
In einem Telefonat mit dem Service der ASFINAG, wurde darauf verwiesen, dass im Internet klar und deutlich steht, dass die mautfreie Zone nur bis Hohenems gilt und dass es somit die eigene Schuld sei, nicht abgefahren zu sein. Trotzdem hatte ich mich darauf verlassen, auch vor Ort Hinweise zur Mautpflicht zu erhalten. Bei der Auffahrt auf die mautfreie Strecke in Hörbranz steht ja auch ein Schild das aussagt, dass für diese Strecke keine Maut zu bezahlen ist.
So habe ich ja quasi die mautfreie Zone überschritten, ohne dass mir es vor Ort bewusst gemacht wurde (bzw. eben auch ohne, es zu wollen). Meiner Meinung nach ist dies zutiefst irreführend und im Prinzip auch nur nützlich für die ASFINAG und deren Einnahmen selbst und das komplette Gegenteil für die Autofahrerenden. Die vorsätzliche Positionierung der Kamera gleich hinter der Ausfahrt Hohenems und die fehlenden Hinweise kommen ja fast einer „Falle“ gleich… Kann man denn diese fehlende Informationsvermittlung zum Nachteil der Nutzer auslegen und das Bußgeld trotz fehlender Schilder rechtfertigen?
Ich hoffe, Sie können mir weiterhelfen und bedanke mich schon einmal rechtherzlich im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Jan Muck
Sehr geehrter Herr M.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Wir sollten uns zunächst die Fragen stellen, ob es eine gesetzliche Bestimmung gibt, die eine Beschilderung ausdrücklich vorschreibt. Es gibt nämlich zahlreiche Streckenabschnitte, wo sich augenfällige Beschilderungen finden, die einen Verkehrsteilnehmer vor einen mautpflichtigen Streckabschnitt warnen. Wir sollten Ihren Fall heranziehen und versuchen die rechtlichen Rahmenbedingung festzulegen. Mir würden hierfür schon zahlreiche rechtliche Möglichkeiten einfallen. Am besten wir besprechen Ihre Angelegenheit persönlich durch.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
wir haben ein Wohnmobil über 3,5 t, haben ordnungsgemäß eine Go Box gekauft, da wir aus Deutschland sind. Den Betrag richtig aufgeladen. Beim Kauf den Fahrzeugschein vorgelegt. Achsen und Emissionsklasse wurden abgelesen und entsprechend im System eingepflegt. Wir haben auch durch Österreich alles bezahlt. Haben jetzt nach 2 Monaten eine Ersatzmaut über 240 € erhalten, weil wir nicht noch extra einen Nachweis der Emissionsklasse erbracht haben. Dies wäre innerhalb von 28 Tagen per mail erforderlich gewesen. Ich habe dort angerufen und die Dame hat mir erklärt, dass es eine andere zuständige Stelle ist, daher benötigen sie immer noch den extra Nachweis. Auf meinen Hinweis, dass ich beim Kauf alle Nachweise vorgelegt habe. Ja richtig, muss ich vorlegen, damit ich die Go Box erhalten, meinte sie. Es steht auf dem Kaufbeleg meinte sie. Ich habe mehrere Belege überprüft und auf der Rückseite den Hinweis gefunden !!Achtung!! Achtung!! Dokument zusenden!!. Obwohl sie mir bestätigt hat, dass ich den Nachweis beim Kauf vorgelegt habe, muss er nochmals sep. versendet werden. Ich soll jetzt 240 € überweisen, obwohl ich die Maut ordnungsgemäß entrichtet habe. Ist sowas in einem europäischen Land wirklich möglich? Vielen Dank für Ihre Einschätzung und ob es rechtliche Möglichkeiten gibt?
Sehr geehrter Herr S.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Genau den gleichen Fall bringe ich derzeit zum Verwaltungsgerichtshof. Eine Entscheidung folgt im nächsten Jahr.
Die ASFINAG beruft sich im gegenständlichen Fall nämlich darauf, dass Sie nicht innerhalb der geforderten Frist von 28 Tagen, die erforderlichen Nachweisedokumente an die ASFINAG übermittelt haben, sodass eine nachträgliche Überprüfung nicht stattfinden konnte. ME ist ein derartiges Vorgehen absolut konsumentenfeindlich. Folgt man dem klaren Gesetzeswortlaut der Bestimmung des § 20 Abs. 3 BStMG, geht ausdrücklich hervor, dass die Verwaltungsübertretung nur begangen werden kann, wenn der Nachweis über die Zuordnung des Fahrzeuges zu erklärten EURO Emissionsklasse nicht fristgerecht nachgeholt wird und dadurch die ordnungsgemäße Entrichtung fahrleistungsabhängige Maut für die Benützung von Mautstrecken verursacht wird (kumulative Bestimmung). Der ASFINAG ist kein Schaden entstanden.
Ich kann Ihnen daher derzeitig noch nicht vorhersagen, wie der Verwaltungsgerichtshof meiner Argumentationslinie folgen wird, jedoch wäre es in Ihrem Fall durchaus auch eine Möglichkeit, die erhaltene Ersatzmautaufforderung nicht einzubezahlen und ein ordentliches Rechtsmittel einzubringen. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit allerdings nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr RA Hofer,
ich bin Studentin aus Hessen und habe einen Teil meiner praktischen Ausbildung in der Südostschweiz verbracht. Am 31.08. bin ich zurück gen Heimat gefahren, unter Berücksichtigung im Navigationsgerät (wie auch bei der Hinfahrt), mautpflichtige Strecken in Österreich zu umfahren.
Nun habe ich von der Asfinag ein Informationsschreiben über eine Ersatzmaut in Höhe von 120€ erhalten, da ich im Mautabschnitt A14 Altach Götzis – Hohenems unterwegs gewesen sein soll. Ich kann mir den Vorfall nicht erklären, da ich wie gesagt, Mautstrecken vermieden habe und nach Recherche zudem die o.g. Strecke eigentlich nicht mautpflichtig ist.
Ich habe die Asfinag bereits via Mail kontaktiert, bitte Sie aber dennoch um Einschätzung, wie ich hier weiter verfahren sollte.
Herzlichen Dank.
Sehr geehrte Frau S.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Ich gehe davon aus, dass Sie beim Navigationsgerät zwar „mautpflichtige Strecken umfahren“ eingestellt haben, jedoch das Navigationsgerät – von der Schweiz kommend – Sie erfahrungsgemäß noch auf einen mautpflichtigen Abschnitt lotst. Es befindet sich nämlich zwischen der Auffahrt Altach und Hohenems auf der österreichischen A 14 eine automatische Vignettenkontrolle. Aller Voraussicht und Wahrscheinlichkeit wurden Sie auch von dieser Vignettenkontrolle erfasst. Ich kann Ihnen daher nur empfehlen, die erhaltene Ersatzmautaufforderung firstgerecht einzubezahlen. Sollten Sie die erhaltene Ersatzmautaufforderung nicht fristgerecht einbezahlen, tritt die ASFINAG das Verfahren an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ab, die sodann eine Strafe in der Höhe von EUR 300,00 verhängt.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Guten Tag,
Das selbe Problem habe ich. Nur das ich den ersten Brief mit der Zahlungsforderung nicht erhalten habe und nun ein Verwaltungsverfahren eingeleitet ist. Ich hätte die 120,- Euro bezahlt, kein Thema, aber die einzige Post war nun dieses Schreiben über das Verfahren.
Ich versuche seit 4Tagen jemand von der Asfinag zu erreichen, aber das scheint unmöglich (Warteschleife). Vielleicht haben Sie noch einen Tipp. Ich möchte keine 3000Euro bezahlen. Würde die 120,- ja sofort bezahlen.
Gruß
Sehr geehrte Frau G.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Die ASFINAG ist nicht an das Zustellgesetz gebunden, sodass eine Ersatzmautaufforderung rechtlich betrachtet eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist. Entscheidend dabei ist, dass Sie die Möglichkeit hatten, die Willenserklärung wahrzunehmen bzw. zu lesen – konkret, dass sich diese in ihrem Machtbereich befindet. Die Erfahrung hat mir nämlich oft gezeigt, dass die ASFINAG alte Zulassungsadressen im System eingespeichert hat, weshalb derartige Zustellfehler absolut keine Seltenheit darstellen. Rechtlich ist es nämlich so, dass die Entrichtung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut gemäß § 20 Abs. 5 BStMG einen Strafaufhebungsgrund darstellt. Das Unterbleiben einer Aufforderung gemäß § 19 BStMG hat die Folge, dass die Frist für die Bezahlung der Ersatzmaut nicht in Gang gesetzt wird, womit die Möglichkeit besteht, gegebenenfalls die Ersatzmaut noch im Zuge des Strafverfahrens „fristgerecht“ zu bezahlen, um damit die Straflosigkeit im Sinne des § 20 Abs. 5 BStMG zu bewirken. Sie müssen sich daher auf ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren einlassen. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit nur, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt.
Sollten Sie weiter Fragen haben, können Sie mich jederzeit telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Mag. Hoffer,
Mir ist folgendes passiert: ich musste meine Windschutzscheibe tauschen lassen und alte Vignette wurde zusammen mit Scheibe ausgeschnitten und beim ÖAMTC Graz Ost getauscht. Für Ersatzvignette habe ich kein Beleg bekommen, kein Formular musste ich ausfüllen weil die Dame am Schalter sagte dass es nicht notwendig ist. Beleg für Windschutzscheibe und erste Vignette habe ich, aber nicht für Ersatzvignette weil ich kein bekommen habe. Da ich nicht wusste wo Vignette aufgeklebt werden muss, habe ich ein Foto von Vignette (Vignette war in Folie) gemacht und meinen Mann geschickt. Wir beiden haben leider nicht bemerkt dass am Foto schon man sieht, dass Vignette leicht beschädigt war und damit ungültig. Mit dieser Vignette habe ich 1.5 Monate gefahren, jetzt sind schon 2 Strafen auf mir zugekommen.
In ÖAMTC Graz ist nichts dokumentiert: kein Beleg, kein Formular und keine Bestätigung dass meine erste Vignette zusammen mit Windschutzscheibe aufgenommen wurde. Laut ÖAMTC wäre ich dorthin nie gewesen.
Die Rechnung für Windschutzscheibe und erste Vignette interessieren sie nicht.
Ich habe nach Kameras gefragt, so kann ich beweisen dass ich am 17.10.2022 dorthin war, aber laut ÖAMTC gibt’s keine Kameras.
Meine Frage ist, was kann man machen?
Die ganze Situation finde ich ungerecht und respektlos. Mein einziger Fehler war dass ich die Dame am Schalter vertraut habe, leider!!!
Können Sie mir bitte weiter unterstützen?
Vielen Dank für Ihre Zeit,
Liebe Grüße,
Dr.med.dent. Lidija Peran
Sehr geehrte Frau Dr. Peran,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Ich gehe davon aus, dass Sie gerade zwei Ersatzmautaufforderungen zu je EUR 120,00 erhalten haben. Eine Ersatzmautaufforderung ist rechtlich nicht bekämpfbar; erst wenn Sie die erhaltene Ersatzmautaufforderung nicht fristgerecht einbezahlen, tritt die ASFINAG das Verfahren an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ab. Die Bezirksverwaltungsbehörde leitet sodann ein ordentliches Verfahren ein, oder übermittelt Ihnen eine Strafverfügung. Die Mindeststrafe einer Übertretung gegen die Bundesstraßenmautverordnung beläuft sich auf EUR 300,00. Gegen eine Strafverfügung steht Ihnen jedoch ein ordentliches Rechtsmittel in Form eine Einspruches zu.
In Ihrem Fall würde ich Ihnen zunächst empfehlen mit der ASFINAG in Kontakt zu treten, und nachzufragen ob eine Kulanzlösung möglich ist. Erfahrungsgemäß bleibt die ASFINAG meistens stur. Wenn Sie sich auf ein Verwaltungsstrafverfahren einlassen, benötigten wir dringend zweckdienliche Beweise, sodass wir der Bezirksverwaltungsbehörde glaubhaft Ihre Sachlage erklären können. Es trifft Sie am verfahrensgegenständlichen Fall absolut kein Verschulden. ME müsste in Ihrem Fall auch eine Ermahnung gemäß § 45 VStG ausgesprochen werden, jedoch brauchen wir dringend Bescheinigungsmittel. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt.
Am besten wir besprechen Ihre Angelegenheit telefonisch. Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Wir haben bei der Durchfahrt durch Österreich und Slowenien auf dem Hinweg an einer Tankstelle eine Vignette für beide Länder bezahlt, aber keinen Aufkleber erhalten. Da wir das erste Mal mit dem Auto durch Österreich fuhren, haben wir dem Menschen an der Tankstelle geglaubt, daß alles elektronisch geht und er nur unser Kennzeichen braucht.
Auf dem Rückweg haben wir auch an einer Tankstelle bezahlt und einen Aufkleber erhalten.
Für den Hinweg habe ich heute das hier erwähnte Informationsschreiben bekommen und soll nun 120 Euro zahlen.
Da das ganze fast genau 3 Monate her ist, habe ich auch keinerlei Belege mehr.
Also beantworte ich mir meine Frage hier schon selber…. und werde es bezahlen.
Aber freue mich trotzdem über eine Antwort.
Vielen Dank
Sehr geehrte Frau J.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
In Österreich gibt es einerseits eine klassische Klebevignette und andererseits eine digitale (elektronische) Vignette. Beide Arten können käuflich erworben werden und sind gültig. Eine Ersatzmautaufforderung ist rechtlich nicht bekämpfbar. Erst wenn Sie die erhaltene Ersatzmautaufforderung nicht fristgerecht einbezahlen, tritt die ASFINAG das Verfahren an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ab. Erst in diesem Verfahren können Sie einen Antrag auf Akteneinsicht stellen. Sollten Sie eine digitale Vignette ordnungsgemäß erworben haben, sollte diese grundsätzlich auch gültig sein. Im eingeleiteten Beweisverfahren ist die ASFINAG sodann verpflichtet alle notwendigen Beweise vorzulegen. Ich kann Ihnen daher zwei Möglichkeiten empfehlen:
1. Sie bezahlen die erhaltene Ersatzmautaufforderung fristgerecht ein;
2. Sie bezahlen die erhaltene Ersatzmautaufforderung nicht fristgerecht ein. Danach erhalten Sie eine Strafverfügung gegen die wir ein ordentliches Rechtsmittel in Form eines Einspruchs einbringen. Zeitgleich beantragen wir Akteneinsicht, sodass wir alle zweckdienlichen Beweise bekommen. Sollte sich danach herausstellen, dass Sie ordnungsgemäß eine digitale Vignette gelöst haben, muss die Bezirksverwaltungsbehörde, dass eingeleitet Verfahren einstellen. Das bedeutet, dass Sie keine Strafe bezahlen müssen.
Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit allerdings nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
Am 23.9.22 habe ich Post von der Asfinag erhalten das ich die Tunnelmaut nicht errichtet hätte, doch das problem ist das der Mitarbeiter ein falsches Kennzeichen hinterlegt hat. ( beide Quittungen hin-und Rückweg noch vorhanden auf dem Rückweg wurde ein falsches kennzeichen hinterlegt)
Auf das Schreiben habe ich per Mail geantwortet und leider noch keine Antwort erhalten. Heute kam das nächste Schreiben das Rechnungsnr. Storniert ist und an eine weitere Behörde geleitet wurde. Was kann oder soll ich tun, der Fehler lag am Mitarbeiter.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr W.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen. In Ihrem Fall handelt es um einen klassischen Tippfehler. Bei einem klassischen Tippfehler – Zahlendreher oder Buchstabenfehler – , erachtet dies die belangte Behörden häufig nur als ein geringfügiges Versehen, weshalb ich oft für meine Mandanten eine Ermahnung erwirken konnte.
In Ihrem Fall empfehle ich Ihnen vorab bei der ASFINAG anzufragen, ob eine Kulanzlösung möglich ist. Wenn die ASFINAG nicht einlenkt ist es eine Option, die erhaltene Ersatzmautaufforderung nicht einzubezahlen. Es wird dann ein Verwaltungsverfahren mit einer Mindeststrafe von € 300,00 eingeleitet. Die Erfolgschancen schätze ich in Ihrem Fall gut ein, dass statt einer Geldstrafe eine Ermahnung ausgesprochen wird.
Wenn Sie möchten würde ich vorab eine Rechtschutzdeckungsabfrage machen und nachfragen, ob Ihre Rechtschutzversicherung die Kosten für mein rechtsfreundliches Einschreiten übernimmt. Sollten Sie diesbezüglich Fragen haben, ersuche ich Sie telefonische/via Mail Kontakt mit meiner Kanzlei aufzunehmen, um alles zu besprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Grüß Gott Herr Hofer,
ich habe den gleichen Fall (Kennzeicheneingabe ..AL555 statt AL550); würde die Sache noch mit meiner Rechtschutzversicherung klären u. mich dann bei Ihnen melden, falls Interesse besteht!?
Sehr geehrter Herr A.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Selbstverständlich würde ich gleich für Sie eine Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtschutzversicherung machen.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
ich bin aus Deutschland. Gestern ging mir von der ASFinag ein Ersatzmautschreiben über 120 Euro zu. Nach Rücksprache mit dieser wäre meine Viniette nicht ordnungsgemäss an der Windschutzscheibe geklebt. Bezahlt war alles ordungsgemäss. Wie ist da die Rechtslage? Ich besitze eine Vertragsrechtschutzversicherung.
Sehr geehrter Herr B.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Eine Klebevignette ist erst gültig, wenn Sie ordnungsgemäß an der Windschutzscheibe aufgeklebt ist. Im Zeitpunkt der automatischen Kontrolle der ASFINAG befand sich auf Ihrer Windschutzscheibe aller Voraussicht und Wahrscheinlichkeit keine gültige Vignette, sodass Sie eine Verwaltungsübertretung dadurch begangen haben. Ich kann Ihren Unmut nur zu gut verstehen. In der Vergangenheit hatte ich schon zahlreiche Mandanten, denen das Gleiche passiert ist. Wenn Sie die Ersatzmautaufforderung jedoch nicht fristgerecht einbezahlen, tritt die ASFINAG das Verfahren an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ab, die sodann ein ordentliche Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von EUR 300,00 gegen Sie einleitet. Ich kann Ihnen daher – aufgrund meiner Erfahrungsberichte – nur empfehlen, die erhalten Ersatzmautaufforderung in der Höhe von EUR 120,00 fristgerecht einbezahlen.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie uns gerne jederzeit telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer!
Ich habe leider übersehen, dass sich meine 2 Monats-Vignette (Ablauf 29.11.2022) und meine neue Jahresvignette um einen Tag nicht gedeckt haben, und bin sohin am 30.11.2022 in der Früh über die Autobahn nach Graz gefahren. Macht es hier Sinn vorab der ASFINAG zu schreiben und auf Kulanz zu hoffen, oder lieber abwarten ob überhaupt eine Strafe kommt?
Sehr geehrte Frau P.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen weiterhelfen.
Aufgrund Ihres geschilderten Sachverhalts würde ich Ihnen empfehlen abzuwarten, da es absolut nichts bringt bei der ASFINAG anzufragen, ob eine Strafe kommt. Hintergrund ist, dass die ASFINAG nicht an allen Streckenabschnitten ein automatisches Vignettenüberwachungssystem installiert hat.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
ich habe gestern eine Stornorechnung bekommen – Tat ist unbestritten. Jedoch habe ich nie das Informationsschreiben bekommen – kann ich die 120€ noch an irgendeine Kontoverbindung überweisen (bei asfinag finde ich keine Kontoverbindung) oder muss ich auf das weitere Schreiben der zuständigen Behörde warten?
Und habe ich eine Einspruchsmöglichkeit, da ich das erste Schreiben nie bekommen habe?
Mit herzlichen Grüßen
Emmeran Hilger
Sehr geehrter Herr Hilger,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Die ASFINAG hat das Verfahren bereits an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde abgetreten. Ich gehe jedoch davon aus, dass Ihnen die ASFINAG versucht hat eine Ersatzmautaufforderung zuzustellen. Erfahrungsgemäß passiert es oft, dass die ASFINAG noch alte Adressen im System eingespeichert hat und daher die Ersatzmautaufforderung an die falsche Adresse adressiert wird. In einem solchen Fall ist Ihnen die Ersatzmautaufforderung nicht rechtwirksam zugegangen und Sie haben noch die Möglichkeit, die Ersatzmautaufforderung zu begleichen. Sie müssen allerdings einen Einspruch gegen die zukünftige Strafverfügung einlegen und zeitgleich einen Antrag auf Akteneinsicht beantragen. Ab Erhalt der Aktenabschrift ist Ihnen die Ersatzmautaufforderung zugegangen und Sie können binnen 4 Wochen diese einbezahlen. Danach muss das eingeleitete ordentliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 20 Abs. 5 BStMG eingestellt werden. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit jedoch nur, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.
Falls Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne jederzeit telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
zunächst einmal muss ich sagen, ich bin erschüttert, wenn ich hier sehe, wie viele Autofahrer/innen schon Probleme mit dieser ASFiNAG hatten, bzw. wie viele dieses undurchsichtige System von zusätzlichen Maut-Straßen nicht gleich durchblickt haben. Eine Strafe von 120,00 Euro ist fällig und offensichtlich ist das ja auch noch Masche, dieses „Informationsschreiben“ gar nicht erst loszuschicken. Wie der Herr „Lyon“ hier in den Kommentaren schon am 19.11.2022 schrieb, habe auch ich kein Informationsschreiben bekommen und mir wurde mitgeteilt, dass meine Rechnung storniert wurde und der Vorfall an die Deutschen Behörden weitergeleitet wurde. Herr Hofer, das kann doch niemals rechtens sein? Man hat als Verbraucher nie die Möglichkeit gehabt, den fälligen Strafbetrag in Höhe von 120,00 Euro (was für eine Wucher-Strafe. Ich kann nur hoffen, dass immer mehr Urlauber die Fahrt über Österreich vermeiden) zu bezahlen.
Leider habe ich keine Rechtsschutz-Versicherung. Aber sollte der Bürger nicht irgendwo geschützt sein vor dieser „Masche“, bzw. ich nenne es mal „Fehler“? Offensichtlich eine Gesetzeslücke? Wenn diese ASFiNAG nicht nachweisen muss, dass sie diese Informationsschreiben abgeschickt hat, dann hat man ja als Verbraucher überhaupt keine Chance und einem bleibt nur übrig, die dann fälligen 300,00 Euro zu zahlen?
Zumal schon die 120,00 Euro eine absolute Frechheit sind. Wie unzählige Autofahrer/innen hier angemerkt haben, ist die Fahrerei in Österreich absolut undurchsichtig. Selbstverständlich dachten auch wir, dass wir sämtliche Streckenabschnitte zusätzlich bezahlt haben und irgendwann landet man dann doch auf einer Fahrbahn, die anscheinend hätte extra bezahlt werden muss. Dass ich kein Einzelfall bin, sehe ich ja hier in den Kommentaren. Und mich wundert es, dass sich der Verbraucherschutz noch nicht eingeschaltet hat. Ich bin zutiefst enttäuscht und ich hoffe, Sie haben einen Rat für mich.
Vielen Dank
Sehr geehrter Herr Storch,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Bei der Übermittlung einer Ersatzmautaufforderung beruft sich die ASFINAG auf eine sogenannte „KANN“ Bestimmung in der Mautordnung. Das bedeutet, dass die ASFINAG jemanden eine Ersatzmautaufforderung zustellen kann, aber nicht muss! Meines Erachtens verstößt ein solches Vorgehen klar gegen den in der Verfassung verankerten Gleichheitsgrundsatz. Ich gehe jedoch davon aus, dass Ihnen die ASFINAG versucht hat eine Ersatzmautaufforderung zuzustellen. Erfahrungsgemäß passiert es oft, dass die ASFINAG noch alte Adressen im System eingespeichert hat und daher die Ersatzmautaufforderung an die falsche Adresse adressiert wird. In einem solchen Fall ist Ihnen die Ersatzmautaufforderung noch nicht rechtwirksam zugegangen und Sie haben noch die Möglichkeit die Ersatzmautaufforderung zu begleichen. Sie müssen allerdings einen Einspruch gegen die erhaltene Strafverfügung erstatten und zeitgleich einen Antrag auf Akteneinsicht beantragen. Ab erhalt der Aktenabschrift ist Ihnen die Ersatzmautaufforderung zugegangen und Sie können binnen 4 Wochen diese einbezahlen. Danach muss das eingeleitete ordentliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 20 Abs 5 BStMG eingestellt werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.
Falls Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne jederzeit telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
ich habe bei einer Fahrt im Juni übersehen, dass ich auf einem streckenmautpflichtigen Autobahnabschnitt in Österreich unterwegs war. Eine gültige Vignette hatte ich.
Die Asfinag hat mir dann offenbar eine Ersatzmautforderung über 120€ geschickt.
Diese habe ich nie erhalten, sondern nur die Stornierung derselben aufgrund nicht fristgerechter Zahlung!
Meine Mail-Nachfrage an die Asfinag wurde nicht beantwortet.
Jetzt lag tatsächlich eine Forderung über 300€, zahlbar innerhalb von 4 Wochen ab Ausfertigungsdatum 19.10.22, in meinem Biefkasten. Ich bin selten daheim, habe das Schreiben erst vor einer Woche im Briefkasten gefunden und heute, 19.11.22, das Geld überwiesen.
Ich nehme an, die Frist wäre der 16.11. gewesen.
Wie ist Ihre Einschätzung… geht diese Farce jetzt weiter und es wird noch teurer, oder wird wegen der drei Tage Fristüberschreitung kein Fass aufgemacht?
Und ist die Asfinag nicht eigentlich in der Beweispflicht, dass sie mir die initiale Ersatzmautforderung auch tatsächlich geschickt hat? Ich habe sie tatsächlich nie erhalten!
Danke im Voraus und freundliche Grüße!
Sehr geehrter Herr L.
bei Ihnen scheint einiges danebengegangen zu sein. Wenn Sie allerdings den gesamten Betrag überwiesen haben, wenn auch leicht verspätet, gehe ich davon aus, dass diese Sache damit erledigt ist.
Nur wenn Sie sich auf ein Verwaltungsstrafverfahren eingelassen und Einspruch erhoben hätten, hätten Sie einwenden können, dass Ihnen keine Ersatzmautforderung zugestellt wurde. Dann hätte die Behörde die Strafe wieder auf € 120,00 reduzieren können.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Guten Tag Herr Hofer,
Ich habe eine Zahlungsaufforderung von 120 Euro erhalten, wegen fehlender Vignette im Abschnitt A14 Altach bis Hohenems. (Schweiz Richtung Österreich)
Ich bin sehr verwundert darüber, da laut Internet keine Maut Pflicht auf der A14 besteht. Wir sind auf der Hinfahrt auch diese Strecke gefahren und für den Rückweg müssen wir jetzt die 120€ zahlen. Hätte ich das vorher gewusst, dann hätte ich natürlich eine Vignette dafür gekauft oder wäre über Land gefahren. Für mich ist das eine reine Kostenfalle und abzocke von den Österreichern.
Besteht in diesem Fall die Möglichkeit einen Widerspruch durchzusetzen?
Vielen Dank.
Lg
Sehr geehrte Frau M.,
die Zahlungsaufforderung wundert mich nun sehr, da auch nach meinen Information dieser Abschnitt, Grenzübergang Hörbranz bis Hohenems, mautfrei ist.
Ich empfehle Ihnen daher direkt mit der ASFINAG Kontakt aufzunehmen um dies zu klären.
Rein rechtlich besteht gegen die Vorschreibung der Ersatzmaut von € 120,00 kein Rechtsmittel. Wenn Sie die Ersatzmautforderung nicht bezahlen, wird ein Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von € 300,00 eingeleitet. In diesem Verfahren können Sie dann Einspruch erheben und wird die Angelegenheit von der Behörde dann genau geklärt. Wenn Sie einen Anwalt beauftragen hat dies nur einen Sinn, wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen und diese das Verfahren auch deckt, da die Verfahrenskosten höher sind als die Strafe selbst.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
ich bin im August diesen Jahres von Slowenien über die A9 nach Österreich eingereist. Mein ursprünglicher Plan war eine Rückfahrt durch den Karawankentunnel, so wie auch auf der Hinfahrt. Für die Hin- und Rückfahrt hatte ich beim ADAC digitale Vignetten für die Tunnel erworben, ebenso natürlich die Maut für die allgemeine Autobahnnutzung. Durch die Routenänderung auf der Rückfahrt war mir nicht klar, dass auf der A9 noch eine Extra-Maut für einen Tunnel fällig wird und habe die Mautstation bei Sankt Michael in der Obersteiermark einfach so durchfahren, weil ich dachte, dass es sich um die normale Autobahnmautstation handelt, was ich so schnell im vorbeifahren nicht genauer gelesen habe (ich fahre sehr selten durch Österreich). Nun habe ich eine Strafverfügung vom Land Steiermark über eine Geldstrafe von 300 € erhalten. Meine Belege für alle anderen Mautgebühren meiner ursprünglichen Streckenplanung zeigen (für die Rückfahrt gar nicht genutzt), dass ich sicher keine bewusste Mautprellerei betreiben wollte. Lässt sich die Geldstrafe abmildern?
Herzlichen Dank für Ihre Einschätzung und freundliche Grüße,
Michael Czelinski
Sehr geehrter Herr C.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Bei einer klassischen Mautprellerei handelt es sich fast nie um ein Vorsatzdelikt, sondern andauernd um ein Fahrlässigkeitsdelikt. Bei all meinen Fällen hat es sich immer nur um geringfüge Versehen gehandelt (Tippfehler, Vignette zu spät aufgeklebt usw.). In Ihrem Fall würde es die Möglichkeit einer außerordentlichen Strafmilderung gemäß § 20 VStG geben. Das bedeutet, dass die Strafe um die Hälfte herabgesetzt (= EUR 150,00) werden kann. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit jedoch nur dann, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne jederzeit telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
nachdem ich Einspruch gegen die Strafe von 300€ eingelegt habe, hat man mir tatsächlich die Hälfte der Strafe erlassen (die von Ihnen erwähnten 150€), vermutlich, da ich anhand der Mautbelege für die anderen im Urlaub gefahrenen Strecken zeigen konnte, dass gewiss keine Absicht vorlag.
Herzlichen Dank noch einmal für Ihre Hinweise und mit freundlichen Grüßen,
Ihr
Michael Czelinski
Sehr geehrter Herr Hofer,
im Juli war ich in Ungarn auf Urlaub und habe mir am Hinweg bei der Tankstelle (OMV) eine Elektronische Vignette gekauft. Nun erhalte ich (im November) eine Strafe, weil bei der Rückfahrt (4 Tage nachdem ich die Vignette gekauft habe) die Vignette gefehlt haben soll. Eine Rechnung habe ich leider keine, weil zwischen der Reise und dem Erhalt der Strafe 5 Monate liegen. Jedoch sieht man in meinem E-Banking die entsprechende Abbuchung, weil ich mit meiner Bankomatkarte gezahlt habe. Beim Kauf der Vignette habe ich auch das Kennzeichen auf der E-Vignette kontrolliert. Es wurde alles korrekt eingetragen. Was meinen Sie sollte ich tun? Wissen Sie, ob meine Bankabbuchung ausreichend ist, um Einspruch zu erheben?
Vielen Dank im Voraus und beste Grüße!
Sehr geehrter Herr K.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Wenn Sie ein ordentliches Rechtsmittel in Form eines Einspruches einlegen, führt die zuständige Behörde ein Beweisverfahren durch. In diesem eingeleiteten Beweisverfahren müssten Ihnen alle zweckdienlichen Beweise, die zur Verwaltungsübertretung geführt haben, vorgelegt werden. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit nur, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben die meine Kosten übernimmt, da meine Kosten höher als die Strafe sind.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne jederzeit telefonisch kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer
Am 25.10.2022 war ich in Eisenstadt den neu gekauften Firmen PKW abzuholen. Beim zurückfahren ist mir gleich nach auffahren auf die S4 Richtung Wr. Neustadt aufgefallen das dieser noch keine Vignette hat.
Als ich beim ersten Parkplatz anhielt um online die Vignette zu kaufen war es leider bereits 11 Minuten zu spät, wie ich heute 2 Wochen später nach dem Erhalt einer Ersatzmaut Strafe in der Höhe von 120€ feststellen musste. Kauf während der Fahrt war mir zu gefährlich.
Delikt aufgezeichnet von Kamera um 11:04 / Vignette gekauft 11:15
Da wir auf unseren Autos immer Jahresvignetten fahren (Diese wurde für den besagten PKW inzwischen auch bereits gekauft) wurde es übersehen.
Gibt es hier die Möglichkeit eines Einspruchs auf Kostenminderung bzw. Erlass?
Sehr geehrter Herr S.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Eine Ersatzmautaufforderung ist rechtlich nicht bekämpfbar. Sie können jedoch bei der ASFINAG anfragen, ob eine Kulanzlösung möglich. Erfahrungsgemäß gehe ich jedoch davon aus, dass die ASFINAG stur bleiben wird. Ich kann Ihnen daher aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung nur empfehlen, die erhaltene Ersatzmautaufforderung fristgerecht zu bezahlen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer
Wir sind aus der Schweiz und haben das Kontrollschild SG 133391. Wir haben am 20.6.22 eine Reise durch Österreich gemacht. Beim Zollübergang Höchst haben wir am Automaten eine digitale Vignette gekauft. Wir haben es aber mit mehreren Versuchen nicht geschafft, bei der Kontrollschildnummer nebst den Ziffern (133391) auch SG einzugeben. Wir haben darauf von der Asfinag eine Aufforderung zur Bezahlung einer Ersatzmaut erhalten. Darauf haben wir der Asfinag den Sachverhalt geschildert und die Quittung von unserer Maut beigelegt. Ebenso habe ich drauf hingewiesen, dass die Maut vom 20.6.22 auch meiner Kreditkarte belastet wurde. Die Asfinag hat nur darauf hingewiesen, dass es unser Fehler sei, wenn das Kontrollschild nicht richtig eingegeben wurde. Die Ersatzmaut haben wir nicht beglichen. Nun haben wir eine Anonymverfügung über € 300.00 erhalten, bei welcher offensichtlich kein Rechtsmittel möglich ist. Leider hat meine Partnerin diese sofort bezahlt. Lässt sich da noch irgend was machen. Im voraus besten Dank für Ihre Antwort.
Freundliche Grüsse
Beat Hättenschwiler
Sehr geehrter Herr H.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Wird der Strafbetrag in der Anonymverfügung fristgerecht eingezahlt, darf der Lenker nicht ausgeforscht werden und das Verfahren ist abgeschlossen. Gegen die Anonymverfügung können Sie kein Rechtsmittel einlegen. Wenn Sie sich für unschuldig halten, müssen Sie lediglich die Einzahlung des Strafbetrages unterlassen. Hätten Sie die Strafe nicht fristgerecht einbezahlt, wäre die Anonymverfügung gegenstandlos geworden. Die belangte Behörde hätte sodann eine Strafverfügung ausgestellt oder ein ordentliches Verfahren eingeleitet. Gegen eine Strafverfügung wäre Ihnen das ordentliche Rechtsmittel eines Einspruchs zugestanden.
In Ihrem Fall haben Sie durch die fristgerechte Einbezahlung, die verhängte Verwaltungsstrafe anerkannt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
ich habe mehrmals die Digitale Streckenmaut genutzt. Problem war, dass ich mit einem dt. E Fahrzeug fuhr und das „E“ beim deutschen Kennzeichen, das an letzter Stelle steht nicht bei der Streckenmaut mit angegeben habe. Entweder lag es an diesem Tag an meinem Browser des Smartphones oder an der Homepage der Asfinag, aber meine Begleitung und ich haben es mehrmals versucht das E mit einzugeben…vergebens.
Nun kam die erste Ersatzmautforderung der Asfinag, weil das E in der dig. Streckenmaut fehlte, jedoch gibt es das Kennzeichen in D. nur einmal, egal ob mit oder ohne E. Ich habe die Vignette so gekauft, wie auch die A9 Autobahn von Salzburg Richtung Graz und zurück.
Viele Grüße
B. Gebhardt
Sehr geehrter Herr G.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen bei dieser Angelegenheit weiterhelfen.
Ihr geschilderter Sachverhalt ist grundsätzlich rechtlich vergleichbar mit einem klassischen Tippfehler. Ein solcher Tippfehler wird von den österreichischen Behörden oft als ein geringfügiges Versehen gewertet und folglich eine Ermahnung ausgesprochen. Das bedeutet, dass Sie keine Strafe bezahlen müssen. Wirtschaftlich ist die Angelegenheit jedoch nur sinnvoll, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne telefonisch kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
Ich bin durch den Arlbergtunnel gefahren ohne die Maut zu bezahlen. Als ich an die Schranke gefahren bin, habe ich angehalten, wollte bezahlen, aber dann habe ich gesehen, dass die Schranke offen war. Somit habe ich nichts mehr bezahlt und bin losgefahren. Den Strafzettel in Summe von 120€ habe ich bereits bekommen. Kann man noch was tun?
Mit freundlichen Grüßen,
Andre M
Sehr geehrter Herr M.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Eine Ersatzmautaufforderung ist rechtlich nicht bekämpfbar. Erst wenn Sie die erhaltene Ersatzmautaufforderung nicht innerhalb der vorgesehenen Frist einbezahlen, tritt die ASFINAG das Verfahren an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ab. Die Bezirksverwaltungsbehörde leitet danach ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von EUR 300,00 gegen Sie ein.
Aufgrund Ihrer Sachverhaltsdarstellung gehe ich davon aus, dass die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde bei Ihnen maximal eine außerordentliche Strafmilderung durchführt. Das bedeutet, dass die Strafe um die Hälfte (EUR 150,00) herabgesetzt wird. Dadurch ersparen Sie sich allerdings nichts. Ich kann Ihnen daher nur empfehlen, die erhaltene Ersatzmautaufforderung fristgerecht einzubezahlen.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
wir sind im Sommer 20.08.22 – 09:58 Uhr auf der A9 Spital am Pyhrn – Ardning / Admont mit Vignette aber ohne zusätzliche Streckenmaut gefahren. Wir sind durch das „Prepaid only“ weil ich dachte, wir haben ja alles, aber keine 10 Minuten später ist uns dann aufgefallen, dass das nicht das ist, was wir schon haben, also bin ich schnell online und habe die Digitale Streckenmaut bei ASFINAG gekauft. Meine Bestätigung kam dann mit Gültigkeit 20.08.22 – 10:12 Uhr – 19.08.23 – 23:59 Uhr.
Nun bekamen wir Post mit einem Delikt 120,00 € zu bezahlen. Es ist ja schon rechtens eigentlich, aber gibt es da keinen Puffer, den die einen gewähren? es waren ja tatsächlich nur 14 Minuten zu spät…
Sehr geehrte Frau W.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Erstaunlicherweise ist mir Ihr Sachverhalt schon öfters untergekommen. Ein Fall war komplett ähnlich und ist mir in Erinnerung geblieben. Mein Mandant hatte vergessen eine zusätzliche Maut für die A9 zu erwerben. Als er seinen Fehler bemerkte, kontaktierte er unverzüglich die ASFINAG, die im telefonisch mitteilte, dass er noch strafbefreiend leisten kann, sofern er unverzüglich die zusätzliche Maut für diesen Streckenabschnitt kauft. Gesagt – getan! Daraufhin hat die ASFINAG von der Strafe abgesehen (Kulanzlösung).
Ich kann Ihnen daher empfehlen mit der ASFINAG in Kontakt zu treten und versuchen eine Kulanzlösung anzustreben. Sollte keine Kulanzlösung möglich sein, können Sie sich gerne wieder bei mir melden.
Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit jedoch nur dann, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich jederzeit telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
leider bin ich ohne Vignette auf der Autobahn gefahren. Deshalb erhielt ich eine Rechnung von 120€ von der Firma ASFINAG. Ich habe den Betrag termingerecht bezahlt, jedoch erhielt ich ein Schreiben von Fa. ASFINAG, dass ich den Betrag nicht termingerecht bezahlt hätte, die Rechnung storniert wurde und an die zuständige Behörde weitergeleitet wurde. Der Betrag von €120 wurde von der Fa ASFINAG nicht rückerstattet. Im Schreiben von ASFINAG wird darauf hingewiesen, dass ich sämtliche Fragen an die zuständige Behörde zu richten hätte.
Also habe ich auf ein Schreiben der zuständigen Behörde gewartet, und habe jetzt vom Parkgebührenreferat ein Anonymverfügung mit einer Geldstrafe von €300 erhalten. Es wird in diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass ich keine Berufung einlegen kann, sondern mit einer Nichtbezahlung der Strafe ein Strafverfahren abwarten kann.
Soll ich dieses Strafverfahren abwarten? Können Sie mir freundlicherweise Tipps zur weiteren Vorgehensweise geben?
Vielen Dank!
Sehr geehrter Herr R.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Sollten Sie die erhaltene Ersatzmautaufforderung fristgerecht einbezahlt haben, muss auch das eingeleitete Strafverfahren eingestellt werden, da die fristgerechte Einzahlung einen Strafaufhebungsgrund gemäß § 19 Abs 5 BStMG darstellt.
Ich kann Ihnen daher nur empfehlen, die Einleitung eines ordentlichen Verfahrens abzuwarten. Sie erhalten sodann in weiterer Folge eine Strafverfügung gegen die Sie binnen 14 Tagen – ab Zustellung – ein ordentliches Rechtsmittel in Form eines Einspruchs einlegen können. Darüber hinaus würde ich Ihnen auch empfehlen im Einspruch einen Antrag auf Akteneinsicht zu beantragen, sodass Sie die gesammelten Beweisergebnisse der ASFINAG erhalten.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich auch gerne telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Guten Tag
Ich bin nach Budapest gefahren ohne Vignette habe einmal 120€ Strafe erhalten alles schön und gut aber 1 Woche später kam das selbe nochmal mit 120€. Ich bin nach 5 Tagen zurück gefahren, muss ich in diesem Fall getrennt einmal hin und einmal zurück zahlen ?
Sehr geehrter Herr I.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Sie haben zwei Mal eine Ersatzmautaufforderung in der Höhe von EUR 120,00 erhalten. Eine Ersatzmautaufforderung ist rechtlich nicht bekämpfbar. Bis vor einem Jahr hätte ich Ihnen noch empfohlen dagegen vorzugehen, da es sich im gegenständlichen Fall um ein sogenanntes fortgesetzten Delikt handelt, da Ihre Handlungen von einem einheitlichen Willensentschluss umfasst waren; jedoch hat erst vor kurzen der Verwaltungsgerichtshof in einer neuen Judikatur festgehalten, dass ein Fahrzeuglenker für jede einzelne Fahrt zu bestrafen ist. Hintergrund ist, dass es ein sogenanntes Vignettenevidenzregister gibt, wo jeder Fahrzeuglenker die Möglichkeit hat, vor Beginn der Fahrt Einsicht zu nehmen, ob sein behördliches Kennzeichen eine gültige Vignette besitzt.
Ich kann Ihnen daher nur empfehlen, die erhaltenen Strafen fristgerecht einzubezahlen.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne jederzeit telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geherte Damen and Herren,
Ich habe vor eine monat nach Österrich gefaren und habe ich vignette nicht gekauft ,ich bin eine nue auto gekauft habe ,ich wosste nicht vignette kaufen .
jetzt ich muss strafe bezahlen،
Ich habe den Brief erhalten,
aber ich habe den Brief verloren, was soll ich jetzt tun, können Sie helfen, danke für Ihre Nachricht, wenn Sie mich führen können
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr H.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Am besten Sie fragen gleich bei der ASFINAG selbst nach und ersuchen diese um Übermittlung der verfahrensgegenständlichen Ersatzmautaufforderung. Dafür müssen Sie der ASFINAG nur Ihre Fahrzeugdaten (Fahrzeugkennzeichen) nennen, damit eine Zuordnung möglich ist.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne jederzeit telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr RA Mag. Hofer,
gestern ist es mir passiert! Auf dem Weg einen Bekannten im Kühtai zu besuchen, bin ich in Telfs in einem Kreisverkehr falsch abgebogen. Durch mangelhafte Ortskenntnis und die Anweisung meines Navi’s bin ich versehentlich auf den Autobahnzubringer gelangt. Schon beim Abbiegen ist mir mein Fehler aufgefallen, aber es gab kein zurück mehr. Also musste ich bis zur nächsten Ausfahrt in Haiming auf der Autobahn fahren, ohne eine dafür nötige Vignette zu besitzen.
Was soll ich nun tun? Nachträglich eine Vignette kaufen, oder das Strafmandat abwarten und die Strafe für meinen Fehler bezahlen. Oder kann man da etwa auf die Milde der Behörde hoffen?
Da ich nur selten auf österreichischen Autobahnen unterwegs bin, rentiert sich eine Jahresvignette eigentlich nicht. Um der Strafe zu entgehen, wäre es aber eine Möglichkeit solch eine Vignette zu erwerben.
Können Sie mir raten wie ich weiter vorgehen soll?
Vielen Dank im Voraus
Tobias Bogenrieder
Sehr geehrter Herr B.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Ich würde Ihnen vorerst empfehlen einfach abzuwarten, da Sie grundsätzlich vor Einleitung eines ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren andauernd eine Ersatzmautaufforderung in der Höhe von EUR 120,00 erhalten. Es ist auch nicht sicher, ob Sie überhaupt eine Strafe erhalten, da die ASFINAG nur an gewissen Streckenabschnitten permanente Überwachungskameras errichtet hat.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen. Falls Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
ich habe folgendes Problem: Wir haben am 29.05.2022 eine digitale Streckenmaut für zwei Fahrten auf der A9 Pyhrn, sowie den Bosruck- und Gleinalmtunnel über die Internetseite http://www.asfinag.at erworben. Wir haben die Bestellbestätigung, sowie die Zahlungseingangsbestätigung vorliegen. Der Gültigkeitszeitraum ist vom 29.05.2022-28.05.2023, das Kennzeichen ist ebenfalls korrekt.
Wir sind am 25.06.22 in Deutschland losgefahren und hatten eine Übernachtung in Österreich. Die Strafe ist vom 26.06.2022 nur für den Abschnitt A9 Gratkorn Süd – Graz Nord, da angeblich zu diesem Zeitpunkt keine gültige digitale Vignette hinterlegt war.
Am 26.07.2022 haben wir ein Einschreiben von Asfinag erhalten mit der „Feststellung der Übertretung durch AVK MAS 175“ und sollen eine Ersatzmaut von 120€ zahlen.
Da uns allerdings die oben genannten Bestätigungen vorliegen, die wir beim Schriftverkehr jedesmal als Anlage (mit Vermerkt in der E-Mail) beigefügt haben, wir aber keine Antwort bekommen welchen Fehler wir begangen haben, nur dass das Kennzeichen zu diesem Zeitpunkt nicht registriert war, sind wir uns keiner Schuld bewusst. Auf mehrfacher Anfrage haben wir jetzt einen Zahlungsaufschub bis zum 20.10.22 bekommen, aber noch keine Antwort.
Wie kann man hier weiter vorgehen?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Frau W.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Bei der A9 Pyhrn Autobahn Gleinalm und Bosrucktunnel handelt es sich um eine gesonderten Mautabschnitt, für den eine zusätzliche Maut zur normalen Maut in Österreich anfällt. Das bedeutet, dass Sie – sollten Sie einen solchen Streckenabschnitt befahren – einerseits eine klassische Vignette benötigen und andererseits auch noch eine gesonderte Mautgebühr entrichten müssen.
Sollten Sie weitere Fragen haben, ersuche ich Sie um eine telefonische Kontaktaufnahme.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
Ich habe Anfang des Jahres für 2022 die digitale Vignette gekauft. Im September habe ich wegen eines Umzuges mein Auto ummelden müssen. Habe aber vergessen die digitale Vignette auf das Kennzeichen umzumelden. Habe nun eine Strafe von 120 Euro bekommen – Nach Rücksprache mit der Asfinag meinten diese, dass ich die erste Strafe bezahlen müsste – sollten weitere kommen kann ich eine Stellungnahme abgeben und diese werden mir eventuell Erlassen.
Haben Sie Erfahrungen damit?
Sehr geehrte Frau K.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Ihr beschriebener Fall ist absolut keine Seltenheit. Es handelt sich in Ihrem Fall nicht um eine klassische Mautprellerei, sondern hatten Sie andauernd eine gültige digitale Vignette und haben nur aufgrund eines stressigen Umzug bedauerlicherweise übersehen, die digitale Vignette umzumelden. Die Nutzungsvorteile einer digitalen Vignette treffen Sie im gegenständlichen Fall nicht. Wenn Sie eine klassische Klebevignette erworben hätten, hätten Sie keine Mautübertretung begehen können. Ich gehe daher – erfahrungsgemäß – davon aus, dass die belangte Behörde bei einem Einspruch, die Sache ebenfalls so sieht. In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass eine Ersatzmautaufforderung rechtlich nicht bekämpfbar ist. Erst wenn Sie die Ersatzmautaufforderung nicht fristgerecht einbezahlen, wird ein ordentliches Verfahren bei der belangten Behörde eingeleitet. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit allerdings nur dann, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Hr.Hoffer,
Wir haben eine Straffe von 120 Euro für Nichteinrichtung der Maut im Österreich bekommen, das war bei A12 Kufstein Süd-Kirchbichl Langkampfen um 14: 40 Uh. Wir haben damals nicht an der erste Ausfahrt Tankstelle anhalten können und haben wir die Vignnete in die nächste Tankstelle gekauft(laut Kontoauszüge ca. 4 Minuten später). Trotz das ich die Vignette gekauft haben musste ich die Strafe bezahlen. Meine Fragen ob sich Lohnt und möglich ist eine Reklamation oder irgendwas zu machen um das Geld zurück zu bekommen?
Sehr geehrte Frau G.,
ihr Problem ist mir mehr als bekannt. Zahlreiche meiner Mandanten waren von einer ähnlichen Ausgangssituation betroffen. Rechtlich gesehen haben Sie den objektive Tatbestand der Mautprellerei erfüllt, da Sie ohne einer gültigen Vignette (Klebevignette oder digitalen Vignette) ,die mautpflichtige Autobahn benutzt haben. Der subjektive Tatbestand ist dagegen noch leichter erfüllt, da man für eine Mautprellerei keinen Vorsatz benötigt, sondern ein bloß fahrlässiges Verhalten genügt.
In vielen Fällen haben wir bei einer derartigen Ausgangssituation jedoch ein ordentliches Rechtsmittel eingelegt und vorgebracht, dass lediglich die letzte Ausfahrt verabsäumt wurde. Die Vignette wurde unverzüglich nacherworben, was dazu führt, dass der gesetzlich geforderte Zustand nachträglich wiederhergestellt war. Die Praxis hat sodann gezeigt, dass die zuständigen Behörden in einigen Fällen von einer Geldstrafe abgesehen haben und eine Ermahnung ausgesprochen haben, jedoch in anderen Fällen wiederrum hart geblieben sind. Ich kann Ihnen daher professionell, die Erfolgschancen nicht abschätzen. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit allerdings nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt.
Sollten Sie weitere Fragen haben, ersuche ich Sie um telefonische Kontaktaufnahme.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Guten Tag,
Ich bin mit meinem Auto letzten Juni nach Italien und anscheinend hat uns Google Maps über Österreich für ein paar Strecken gebracht und somit habe letzte Woche eine Geldstrafe von 300EURO postalisch bekommen mit einer Frist von 4 Wochen.
Hilft da überhaupt mit denen zu kommunizieren und nach Reduzierung bzw. auf Raten hinzubekommen?
Danke
Sehr geehrte Frau S.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Ich gehe in Ihrem Fall davon aus, dass die ASFINAG nicht mehr zuständig ist; da die ASFINAG aller Voraussicht und Wahrscheinlichkeit das Verfahren bereits an die zuständige Behörde abgetreten hat. Die zuständige Behörde hat nun ein ordentliches Verfahren in der Höhe von EUR 300,00 gegen Sie eingeleitet. Sollten Sie jedoch keine Ersatzmautaufforderung in der Höhe von EUR 120,00 zuvor erhalten haben, kann ich Ihnen empfehlen, gegen die erhalten Strafverfügung ein ordentliches Rechtsmittel in Form eines Einspruch einzulegen. Darin sollten Sie vorbringen, dass Ihnen der Strafausschließungsgrund gemäß § 20 Abs. 5 BStMG durch Bezahlung einer Ersatzmautaufforderung entzogen wurde.
Sollten Sie eine Rechtschutzversicherung haben, kann ich Ihnen dabei gerne zur Seite stehen; ohne einer Rechtschutzversicherung ist es nicht wirtschaftlich einen Anwalt beizuziehen, da die Anwaltskosten höher als die Strafe sind.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen. Falls Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Guten Tag Herr Hofer,
Ich habe im August bei der Einreise nach Österreich die erste Autobahnabfahrt nach der Grenze verpasst (bis zu der es mautfrei ist) (Kufstein) und musste deshalb logischerweise bis zur nächsten Abfahrt weiter fahren. Dort habe ich die Autobahn auch sofort verlassen.
Heute kam der Bußgeldbescheid über 120 Euro wegen nicht errichteter Maut.
Gibt es eine Chance in diesem Fall Widerspruch einzulegen oder ist der Grund der Behörde „egal“?
Mit freundlichen Grüßen
Isabell Kreßmann
Sehr geehrte Frau K.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Ihr Problem ist mir mehr als bekannt. Zahlreiche meiner Mandanten waren von einer ähnlichen Ausgangssituation betroffen. Rechtlich gesehen haben Sie den objektive Tatbestand der Mautprellerei erfüllt, da Sie ohne einer gültigen Vignette (Klebevignette oder digitalen Vignette), die mautpflichtige Autobahn benutzt haben. Der subjektive Tatbestand ist dagegen noch leichter erfüllt, da man für eine Mautprellerei keinen Vorsatz benötigt, sondern ein bloß fahrlässiges Verhalten genügt. In vielen Fällen haben wir bei einer derartigen Ausgangssituation jedoch ein ordentliches Rechtsmittel eingelegt und vorgebracht, dass lediglich die letzte Ausfahrt verabsäumt wurde. Die Vignette wurde unverzüglich nacherworben, was dazu führt, dass der gesetzlich geforderte Zustand nachträglich wiederhergestellt war. Die Praxis hat sodann gezeigt, dass die zuständigen Behörden in einigen Fällen von einer Geldstrafe abgesehen haben und eine Ermahnung ausgesprochen haben, jedoch in anderen Fällen wiederrum hart geblieben sind. Ich kann Ihnen daher professionell, die Erfolgschancen nicht abschätzen. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit allerdings nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt.
Sollten Sie weitere Fragen haben, ersuche ich Sie um telefonische Kontaktaufnahme.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Mag. Hofer,
angeblich wurde die Vignette (2mon) nicht richtig angeklebt. Als ich beim ersten Mal anrief hieß es, es is nicht ganz ersichtlich, beim 2ten Mal kam eine andere Antwort, dass die Folie mit dem X nicht abgenommen wurde (was auch nicht stimmt). Habe sogar von dem Tag ein Beweisfoto wo man ersichtlich die Löcher sieht. Was tun? Ich finde es ungerecht 120 euro zu zahlen
Sehr geehrter Herr K.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Aufgrund Ihrer Sachverhaltsdarstellung gehe ich davon aus, dass Sie sich absolut sicher sind, die Vignette fristgerecht und ordnungsgemäß angebracht zu haben. Das bedeutet, dass Sie die Vignette vollständig von der Trägerfolie abgelöst und an der richtigen Stelle positioniert haben. Sollten diese aufgelisteten Umstände bei Ihnen zutreffen, kann ich Ihnen nur empfehlen dagegen ein ordentliches Rechtsmittel einzulegen. In diesem Verfahren erhalten Sie auch Akteneinsicht, sodass die ASFINAG die aufgenommenen Beweisbilder zu beweiszwecken vorlegen muss. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit allerdings nur dann, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt.
Sollten Sie weitere Fragen haben, ersuche ich Sie um telefonische Kontaktaufnahme.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
wir sind im August fälschlicherweise durch die digitale Streckenmaut gefahren (Bosruck – und Gleinalmtunnel), haben danach sofort gegoogelt und die Maut dann direkt online nachgekauft. Jetzt kam eine Rechnung mit der Ersatzmaut. Ich habe daraufhin telefonisch Kontakt aufgenommen und den Sachverhalt geschildert, aber die ASFINAG möchte das so nicht anerkennen. Auf meine email-Anfrage warte ich bis heute. Hat man hier irgendeine Chance?
Sehr geehrte Frau S.,
da Sie im Zeitpunkt der digitalen Kontrolle keine Gebühr entrichtet haben, sehe ich keine realistische Chance einer Zahlung der Ersatzmaut zu entgehen.
Ich empfehle daher zu bezahlen.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Rechtsanawalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
leider habe ich bei der Durchfahrt von Deutschland in die Schweiz durch Österreich den mautfreien Teilabschnitt auf der A14 (Hörbranz bis Hohenems) überschritten. Nun wurde ich knapp 2 Monate später zur Zahlung der Ersatzmaut aufgefordert, was ich auch akzeptiere.
Leider habe ich auf dem Rückweg 6 Tage später genau den selben Fehler gemacht und bin in entgegengesetzter Richtung wieder in den mautpflichtigen Abschnitt gefahren.
Werde ich nochmal belangt werden für dieses wiederholte Vergehen? Und wenn ja, kann ich mich erfolgreich gegen dieses weitere Bußgeld wehren?
Sehr geehrter Herr R.,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich kann Ihnen aufgrund Ihrer Sachverhaltsdarstellung bedauerlicherweise nur empfehlen, die erhaltene Ersatzmautaufforderung fristgerecht zu bezahlen. Sollten Sie eine weitere Ersatzmautaufforderung bekommen müssen Sie diese ebenfalls einbezahlen, da der Verwaltungsgerichtshof im März 2022 eine neue Rechtsprechung erlassen hat, sodass jede festgestellte Verwaltungsübertretung zu bezahlen ist. Mit der Argumentation, dass es sich bei der festgestellten Verwaltungsübertretung, um ein sogenanntes fortgesetzten Delikt handelt, dass von einem einheitlichen Willensentschluss umfasst war und daher nur eine Strafe zu verhängen ist, geht dementsprechend nun rechtlich ins leere.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne jederzeit telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr RA Hofer,
folgender Tippfehler ist uns unterlaufen:
Statt M-X1234E haben wir M-1234E getippt. Also das X war bei der Eingabe nicht dabei. Ich erinnere mich an einen „Kampf“ mit dem Online Tool auf dem Handy , bis das Kennzeichen akzeptiert wurde. Scheinbar hat das Tool für uns unwissentlich das falsche Kennzeichen akzeptiert. Dieser Kampf ist vermutlich auch aus den Online Eingabedaten ersichtlich, falls auch Fehlversuche gespeichert werden?!
Nun sollen wir Ersatzmaut bezahlen.
Um Kulanz wurde bereits unsererseits gebeten und wir warten auf Antwort. Falls die Kulanz abgelehnt wird, ist eine rechtliche Anfechtung sinnvoll. Wie groß sind die Chancen? Wir sind rechtschutzversichert.
Viele Grüße
Jasper Wendenburg
Sehr geehrte Herr W.,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
In Ihrem Fall handelt es um einen klassischen Tippfehler. Bei einem klassischen Tippfehler – Zahlendreher beim behördlichen Kennzeichen – , erachtet dies die belangte Behörden häufig nur als ein geringfügiges Versehen, weshalb ich oft für meine Mandanten eine Einstellung oder Ermahnung erwirken konnte. Das bedeutet, dass Sie keine Strafe bezahlen hätten müssen.
Sollte also in Ihrem Fall die ASFINAG stur bleiben, ist es durchaus eine gute Möglichkeit, die erhaltenen Ersatzmautaufforderungen nicht einzubezahlen, da eine Ersatzmautaufforderung rechtlich nicht bekämpfbar ist. Danach tritt die ASFINAG das Verfahren an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ab, die sodann gegen Sie ein ordentliches Verfahren mit einer Mindeststrafe von EUR 300,00 einleitet. Dagegen können wir dann ein Rechtsmittel in Form eines Einspruchs einlegen.
Die Erfolgschancen erachte ich in Ihrem Fall für gut, dass statt einer Geldstrafe nur eine Ermahnung ausgesprochen wird. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt, da meine Kosten teurer als die Strafe sind.
Sollten Sie diesbezüglich Fragen haben, ersuche ich Sie telefonische/via Mail Kontakt mit meiner Kanzlei aufzunehmen, um alles zu besprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr Geehrter Herr. Mag. Bernhard Hofer Ich bin irrtümlicherweise ein kurzes Stück auf der Autobahn ohne Vignette gefahren. Kann man in diesem Fall eine Strafe zu vermeiden?
Mit freundlichen Grüßen
Tatiana Anderson
Sehr geehrte Frau A.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Im gegenständlichen Fall stellt sich zunächst die Frage, ob Sie vom automatischen Überwachungssystem der ASFINAG erfasst wurden.
Die ASFINAG kontrolliert nur an gewissen Verkehrspunkten permanent bzw. nimmt gelegentlich Stichproben an anderen Verkehrspunkten vor. Sollten Sie vom automatischen Überwachungssystem der ASFINAG erfasst worden sein, kann ich Ihnen nur empfehlen, die Strafe (Ersatzmautaufforderung) fristgerecht einzubezahlen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
mein Mann ist vergangenes Jahr unwissentlich in einem Streckenabschnitt in Österreich gefahren, in dem er zusätzlich zur Vignette hätte Maut zahlen müssen. Der Zahlungsaufforderung der Ersatzmaut ist er fristgerecht nachgekommen. Ein paar Monate später haben wir dennoch einen Bußgeldbescheid erhalten aufgrund von nicht bezahlter Ersatzmaut.
Nachforschungen bei der Bank haben ergeben, dass die ASFINAG die Ersatzmaut ein paar Wochen später wieder gutgeschrieben hat, weil die Zahlung angeblich nicht zugeordnet werden konnte. Verwendungszweck war aber korrekt angegeben. Gibt es eine Chance, dass wir zwar die Ersatzmaut erneut begleichen, aber das Bußgeld nicht bezahlen müssen? Schließlich ist die Frist gewahrt worden. Mein Mann hat nur die Rückbuchung nicht mitbekommen.
Vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen,
A. Halves
Sehr geehrte Frau H.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Genau einen ähnlich gelagerten Fall hatte ich bereits in der Vergangenheit. In diesem Fall konnte ich der belangten Behörde glaubhaft darlegen, dass der Mautnutzer seiner Pflicht ordnungsgemäß durch Bezahlung einer Ersatzmautaufforderung nachgekommen ist. Hier konnte ich für meinem Mandanten eine Ermahnung erwirken, was bedeutet, dass der Mandant keine Strafe mehr bezahlen musste. In Ihrem Fall sehe ich die Chancen ähnlich. Entweder verhängt die belangte Behörde eine Ermahnung oder eine außerordentliche Strafmilderung. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit allerdings nur dann, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne telefonisch kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Herr Hofer,
wir sind am 29.07.22 durch Österreich gefahren und wussten nicht das es zur Vignette auch noch die Streckenmaut gibt. Wir sind durch die grüne Markierung gefahren und haben 15min später die Streckenmaut Online bezahlt. Heute Haben wir eine Zahlungsaufforderung in Höhe von 120€ bekommen. Ich habe mich mit ASFINAG telefonisch in Verbindung gesetzt und deren Aussage war wir hätten das innerhalb 48 Stunden melden müssen. Haben wir da eine Chnace den Betrag nicht zahlen zu müssen?
Vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Klein
Sehr geehrter Herr K.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Im gegenständlichen Fall erachte ich die Erfolgschancen für gut, dass statt einer Strafe eine Ermahnung ausgesprochen wird. Der ASFINAG ist kein Schaden entstanden, da Sie unmittelbar danach die zusätzliche Mautgebühr geleistet haben. Wirtschaftlich sinnvoll, ist die Angelegenheit allerdings nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt.
Sollten Sie weiterer Fragen haben, können Sie mich gerne jederzeit telefonisch kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
Am 7.8.2022 haben wir an einer deutschen Tankstelle eine GO Box für unser Wohnmobil Baujahr 2019 , Euro 6 Norm erworben und per EC Karte aufgeladen. Auf unserer Fahrt nach Italien gab es auch keine Zwischenfälle. Wir dachten das wir uns rechtmäßig verhalten. Leider haben wir das kleingedruckte auf dem abbuchungszettel übersehen das wir die schadstoffklasse nochmal per Mail an die Behörde schicken müssen. Heute erhielten wir eine Rechnung über 240 Euro als Ersatzmaut. Ist es sinnvoll dagegen vorzugehen? Ich habe eine Rechtsschutzversicherung.
Vielen Dank für Ihre Auskunft.
Mit freundlichen Grüßen
M. Stelzig
Sehr geehrter Herr Stelzig,
da hier ein Versehen Ihrerseits vorliegt, schätze ich die Erfolgsaussichten gering ein.
Die Ersatzmaut kann nicht bekämpft werden, sondern müssten Sie sich auf ein Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von € 300,00 einlassen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Magister, mit einem klassischen Tippfehler zur Online Vignette Eingabe und einer Ersatzmautaufforderung der ASFINAG, meiner Darlegung zum irrtümlichen Eingabefehler und Vorlage der Rechnung, ging der Fall in eine Anonymverfügung mit 300, – über, wie bekannt ohne zulässiges Rechtsmittel, somit blieb auch mein Ratenansuchen in Folge abgelehnt. Mit weiterer Informationssammlung und der Chance auf mögliche Minderung des Strafsumme folgte eine Lenkerauskunftserhebung und der nächsten Instanz der Strafverfügung mit der Möglichkeit eines Einspruches, neuerliche schriftliche Erklärung zum Tippfehler.usw….wurde auch abgelehnt.
Sämtliche Instanzen wurden von ein und demselben Referenten bearbeitet und beantwortet, so auch der Eindruck hier gar nicht gehört zu werden, mein rechtmäßiger Einspruch war auf Erlass beruhend, das Antwortschreiben mit den Hinweis „…somit haben Sie ohnehin die Möglichkeit gehabt die geringere Strafe der Ersatzmaut zu begleichen“ von vornherein auf Einforderung der Geldstrafe.
Was ging schief?
Freundliche Grüße
Sabine Remler
Sehr geehrte Frau R.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Wenn ich das nun richtig verstehe, haben Sie selbst ein ordentliches Rechtsmittel erhoben. Ihr Einspruch wurde abgelehnt und Sie haben gegenwärtig ein Straferkenntnis erhalten. Wie Sie bereits richtig bemerkt haben, müssen Sie den Sachbearbeiter konkret, die nötigen Rechtsbestimmungen anführen, nach denen er das Verwaltungsverfahren einstellen kann. In Ihrem Fall gibt es jedoch noch die Möglichkeit eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben. Ich würde Ihnen daher raten eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben und vorzubringen, dass eine Ermahnung und jedenfalls aber eine außerordentliche Strafmilderung durchgeführt werden muss. Sollten Sie dabei eine rechtliche Unterstützung benötigen, können Sie mich gerne jederzeit kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
danke für diesen schönen, übersichtlichen Blogbeitrag. Ich fand ihn sehr hilfreich.
Ich bin mir nicht sicher, ob in meinem Fall ein Anwalt Sinn macht. Folgendes ist passiert: Ich bekam eine Strafe, weil ich auf der slowakischen Autobahn keine Vignette hatte. Jedoch war das nicht willentlich, noch fahrlässig.
Ich stand bei einer Ausfahrt auf der österreichischen Seite ewig im Stau und mein Navi leitete mich um. Hierzu fuhr ich zur nächsten Raststation, wo eigentlich eine Landstraße abzweigte in Richtung andere Festivalseite. Jedoch wurde diese gesperrt. Das zeigten mir weder Navi noch Schilder rechtzeitig an. Von dort riet mir die Security über die Grenze zu fahren, weil das die einzige Möglichkeit sei, ohne Geisterfahrer zu werden.
Ich fuhr also zur slowakischen Grenze und fuhr an das Mauthaus, aber das war nicht besetzt. Also fuhr ich zum nächsten Kreisverkehr und wendete dort (da war an der Autobahn ein Kreisverkehr, mir war auch nichg klar, was Landstraße, was Autobahn sein sollte).
Wochen später erhielt ich eine Strafe in Höhe von 120€. Ich erhob Einspruch, mit der Begründung, dass ich keine andere Wahl hatte und über die Autobahn musste, weil diese Landstraße an der Raststätte (die letzte Möglichkeit abzufahren) gesperrt war und das nirgends beschildert wurde, außer halt dort direkt vor Ort, wo es dann schon zu spät war.
Natürlich ging darauf keiner ein und ich bekam eine Standardantwort zurück.
Gibt es für diesen Sachverhalt überhaupt eine Möglichkeit, das erfolgreih anzufechten? Macht ein Anwalt hier Sinn?
Mit freundlichen Grüßen
Sabine
Sehr geehrte Frau S.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen bei Ihrer Angelegenheit weiterhelfen. Im gegenständlichen Fall müssten Sie mir die slowenische Strafe übermitteln, sodass ich überprüfen kann, ob uns dagegen ein Rechtsmittel zusteht. Danach können wir gemeinsam entscheiden, ob wir dagegen rechtliche Schritte einleiten. Falls Sie jedoch eine österreichische Ersatzmautaufforderung in der Höhe von EUR 120,00 erhalten haben, würde ich Ihnen jedenfalls raten bei der ASFINAG anzurufen und der ASFINAG Ihre Sachverhaltsdarstellung zu schildern. Sollte Ihnen die ASFINAG kein Kulanzangebot unterbreiten, empfehle ich Ihnen dagegen ein ordentliches Rechtsmittel einzulegen.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich jederzeit telefonisch kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
ich habe mir am 09.08.2022 die digitale Jahresvignette gekauft und bin seither einige Male auf der Autobahn in Wien und Umgebung unterwegs gewesen.
Heute bekam ich einen Brief mit einer Zahlungsaufforderung über 120,00€ für eine Ersatzmaut. Die automatische Vignettenkontrolle erfasste mich am 10.08.2022. Ob noch weitere Strafen ausständig sind weiß ich nicht, diese Frage konnte mir auch der telefonische Asfinag Kontakt nicht beantworten.
Leider war mir nicht bewusst, dass die digitale Vigniette nicht sofort gültig ist. Meine digitale Jahresvignette bekam ihre gültigkeit am 27.08.2022.
Kann man in so einem Fall noch etwas machen? Eine Rechtschutzversicherung ist vorhanden.
Vielen Dank im Voraus und freundliche Grüße
Sehr geehrter Herr B.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen bei dieser Angelegenheit rechtlich weiterhelfen. Sie können bei der ASFINAG versuchen, ob eine Kulanzlösung möglich ist. Wenn nicht, müssen Sie sich auf ein ordentliches Verfahren mit einer Mindeststrafe von EUR 300,00 einlassen.
In diesem Verfahren könnten Sie sodann vorbringen, dass Sie von Ihrem Rücktrittsrecht keinen Gebrauch gemacht haben. Binnen dieser offenen 18-tägigen Frist, müsste bei der ASFINAG der Rücktritt online oder per Postweg eingelangt sein. Dies ist jedoch gerade nicht passiert. Die Erfolgschancen erachte ich in Ihrem Fall auf knapp 70%, dass die belangte Behörde eine Ermahnung ausspricht. Falls Sie möchten, dass wir Sie in der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit rechtsfreundlich Vertreten, ersuche ich Sie mit uns telefonisch oder per Mail in Kontakt zu treten.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Mag. Hofer,
auf dem Weg von Deutschland in die Slowakei (Urlaub) habe ich an der Grenze zu Österreich gleich zwei Aufklebe-Vignetten gekauft (für den Hin- und Rückweg). Leider habe ich für den Hinweg versehentlich die falsche Vignette aufgeklebt… ich gehe davon aus das ich dafür eine Strafe zahlen muss.
Ist es möglich, mit der „richtigen“ Vignette, die ich als Beweismittel für den tatsächlichen Kauf aufbewahrt habe, eine Herabsetzung der Strafe zu erreichen oder vielleicht sogar gleich eine Ermahnung anstelle einer Strafe zu bewirken?
Ich bedanke mich im Vorraus für Ihre Einschätzung.
Mit freundlichen Grüßen
Lindt
Sehr geehrter Herr L.,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich gehe davon aus, dass Sie eine Ersatzmautaufforderung in der Höhe von EUR 120,00 erhalten haben. Eine Ersatzmautaufforderung ist rechtlich nicht bekämpfbar. Erst wenn Sie die erhaltene Ersatzmautaufforderung nicht fristgerecht einbezahlen, tritt die ASFINAG das Verfahren an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ab, die dann gegen Sie ein ordentliches Verfahren mit einer Mindeststrafe von EUR 300,00 einleitet. In diesem Verfahren können wir dann ein Rechtsmittel in Form eines Einspruchs einbringen und darlegen, dass Sie ordnungsgemäß zwei Vignetten erworben/ geklebt haben, bedauerlicherweise jedoch aufgrund eines geringfügigen Versehens, die zwei Vignetten miteinander vertauscht haben. Angesichts des gegenständlichen Sachverhalts kann ich mir gut vorstellen, dass die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde eine Ermahnung ausspricht. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit allerdings nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt.
Ich würde Ihnen vorschlagen mit meiner Kanzlei in Kontakt zu treten, um die Angelegenheit persönlich zu besprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Guten Tag Herr Hofer,
Ich bin im März diesen Jahres in Vorarlberg ohne Vignette geblitzt worden da ich die letzte mautfreie Ausfahrt verpasst habe. Habe ich da jedoch nicht gemerkt. Ich war im Firmenwagen meines Chefs unterwegs. Den Brief über die Ersatzmaut von 120 Euro hat mein Chef jedoch nie erhalten, erst dann vor 1 Monat ein Schreiben über 300 Euro, da er die Ersatzmaut nicht bezahlt hätte. Da die Firma im Frühjahr den Firmensitz gewechselt hat, kann das gut sein dass der 1. Brief daher nicht ankam, obwohl es aber einen Nachsendeauftrag gibt! Aber wie können wir beweisen dass wir den 1. Brief nicht erhalten haben? Mein Chef hat als die Aufforderung von 300 Euro kam direkt mich als Lenker angegeben. Anstatt dass ich jetzt aber die Ersatzmaut von 120 Euro Zahlen muss, kam gestern ein Brief zu mir nach Hause und ich soll jetzt direkt 450 Euro zahlen. Aber ich wusste doch bis gestern nicht einmal dass ich überhaupt geblitzt wurde! Das ist unfair. Habe ich hier eine Chance wenn ich innerhalb der 2 Wochen Einspruch einlege, dass ich doch nur die 120 Euro bezahlen muss? Oder sollte ich lieber die 450 Euro überweisen bevor es noch teurer wird? Eine Rechtschutzversicherung habe ich derzeit leider nicht.
Über eine kurze Rückmeldung bin ich sehr dankbar.
Sehr geehrte Frau H.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich kann Ihnen jedenfalls empfehlen einen Einspruch gegen die erhaltene Strafverfügung zu machen, da die Mindeststrafe EUR 300,00 beträgt. Ihre auferlegte Strafe in der Höhe von EUR 450,00 überschreitet daher schon einmal die gesetzliche Mindeststrafe, die grundsätzlich immer beim Erstvergehen EUR 300,00 beträgt. Darüber hinaus kommt in Ihrem Fall hinzu, dass Ihnen nie die Möglichkeit eingeräumt wurde eine Ersatzmautaufforderung zu bezahlen. Dieser Umstand führt zu einer Ungleichbehandlung gegenüber ähnlich gelagerten Fällen. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit allerdings nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt. Ich ersuche Sie daher um Kontaktaufnahme mit meiner Kanzlei, damit wir Ihre Angelegenheit gemeinsam besprechen können.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer!
Wir haben am 12.02.2022 eine digitale Jahresvignette bei der Tankstelle erworben, welche jedoch von der Tankstelle falsch in das System eingetragen worden ist. Denn unser Kennezeichen lautet: RI-630FC. Eingetragen wurde aber: RI-FC630. Wir haben heute unsere vierte Aufforderung zur Zahlung der 120 Euro erhalten, obwohl wir bereits für jeden Brief eine Mail mit alle erforderlichen Unterlagen gesendet haben. Und die Änderung des falschen zum richtigen Kennzeichen wurde bereits vorgenommen und von der Asfinag bestätigt. Meine Frage nun lautet: Wenn wir nun bei den vier Briefen die 120 Euro bezahlen, jedoch dann eine positive Nachricht bekommen, dass wir in diesem Fall keine Schuld tragen, ob wir dann das Geld wirklich zurückbekommen. Und falls uns nach der Einzahlung mittgeteilt wird, dass wir den Betrag nicht zurückerstattet bekommen, ob wir dann noch etwas dagegen machen können oder ob diese 120 Euro nun fix weg sind? Wir haben eine Rechtsschutzversicherung und könnnten auch nicht einbezahlen, dafür einen Brief von der Bezirksverwaltungsbehörde riskieren, wäre dies aber klug?
Sehr geehrter Herr B.,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
In Ihrem Fall handelt es um einen klassischen Tippfehler. Bei einem klassischen Tippfehler – Zahlendreher beim behördlichen Kennzeichen – , erachtet dies die belangte Behörden häufig nur als ein geringfügiges Versehen, weshalb ich oft für meine Mandanten eine Einstellung oder Ermahnung erwirken konnte. Das bedeutet, dass Sie keine Strafe bezahlen müssen. Ich kann Ihnen daher empfehle vorab bei der ASFINAG anzufragen, ob eine Kulanzlösung möglich ist. Erfahrungsgemäß gewährt die ASFINAG in derartigen Fällen keine Kulanz, sodass man sich auf ein ordentliches Verwaltungsverfahren einlassen muss. Es wird dann ein ordentliches Verwaltungsverfahren mit einer Mindeststrafe von € 300,00 eingeleitet. Die Erfolgschancen schätze ich in Ihrem Fall gut ein, dass statt einer Geldstrafe eine Ermahnung ausgesprochen wird.
Sollten Sie diesbezüglich Fragen haben, ersuche ich Sie telefonische/via Mail Kontakt mit meiner Kanzlei aufzunehmen, um alles weitere zu besprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Vielen Dank für Ihre Antwort! Meine abschließende Frage wäre: Wenn ich meine drei Aufforderungen zur Zahlung der Ersatzmaut von 120 Euro ignoriere und alle drei bei der Behörde eingelangen, ob dann bei diesen drei Aufforderungen eine Ermahnung/Einstellung des Verfahrens erreicht werden kann oder ob so eine große Anzahl an Aufforderungen einen (negativen) Einfluss auf die Erfolgschance hat. Und da wir bereits die erste Aufforderung bezahlt haben und im Nachhinein die Asfinag sagen sollte, dass sie uns keine Kulanz gewährt, ob wir die bezahlten 120 Euro irgendwie noch zurückbekommen können?
Sehr geehrter Herr B.,
eine Ersatzmautaufforderung ist rechtlich nicht bekämpfbar. Erst wenn die auferlegte Frist von vier Wochen ungenützt bleibt, tritt die ASFINAG das Verfahren an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ab. Zahlt man die Ersatzmautaufforderung jedoch fristgerecht ein, dann wird diese gegenstandslos und die Sache kann als abgeschlossen betrachtet werden. Daraus folgt, dass das geleistete Geld nicht mehr refundiert werden kann.
Meines Erachtens ist es auch vollkommen irrelevant, dass wir im gegenständlichen Fall drei festgestellte Übertretungen haben, da alle Übertretungen von einem einheitlichen Versehen (Tippfehler) umfasst sind.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich auch gerne telefonisch kontaktieren, um die Angelegenheit durchzusprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Guten Tag Herr Hofer,
wir haben heute ein „Informationsschreiben gemäß Artikel 24 und 25 der Richtlinie (EU) 2019/520 – Ersatzmaut“ bekommen. Hier werden wir aufgefordert 120 € nachzuzahlen, da wir bei der A9 Spital am Pyhrn, angeblich keine Maut gezahlt haben. Wir hatten jedoch die Vignette am Fenster kleben. Falls diese Strafe ist, da wir noch eine zusätzliche Maut hätten zahlen müssen, dann haben wir das nicht gewusst. Es gab eine Maut stelle, wo „Prepaid“ als Tafel stand, dort sind wir durchgefahren, da wir gedacht hatten, diese gilt für die schon angebrachte und bezahlte Vignette. Wenn die Strafe hierfür zählt haben wir nicht gewusst, dass man dort nochmal zahlen muss, zudem waren die Schilder und Informationen sehr unverständlich. Was können wir in dieser Situation machen?
Sehr geehrter Herr K.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Eine Ersatzmautaufforderung ist rechtlich nicht bekämpfbar. Erst wenn Sie die erhaltene Ersatzmautaufforderung nicht fristgerecht einbezahlen tritt die ASFINAG das Verfahren an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ab, die gegen Sie dann ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von EUR 300,00 einleitet. In diesem Verfahren können Sie dann ein Rechtsmittel in Form eines Einspruchs mit Ihrem Argumenten einbringen. Wir könnten versuchen der Bezirksverwaltungsbehörde darzulegen, dass die Beschilderung mangelhaft war, sodass man es kaum wahrnehmen konnte, dass für diesen Streckabschnitt eine zusätzliche Maut anfällt. Ich erachte die Erfolgschancen jedoch für gering, dass die Bezirksverwaltungsbehörde eine Ermahnung ausspricht. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt.
Sollten Sie weiter Fragen haben, ersuche ich Sie um Kontaktaufnahme mit meiner Kanzlei.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Hallo Herr Hofer,
heute, 01.08.2022, wurde mir für den mir von meinem Arbeitgeber überlassenen (in Deutschland gemeldetem) Firmenwagen eine Zahlungsaufforderung über € 300,00 (ausgestellt am 25.07.2022 durch die BH Tamsweg) wegen Nichtentrichtung der Maut in Österreich zugestellt. Das Delikt wurde am 30.03.2022, von mir unbemerkt, durch eine ASFINAG Kamera festgestellt. Der wesentliche Punkt dabei: Ich habe rechtzeitig, am 20.02.2022, online eine elektronische Vignette (im Namen des meines Arbeitgebers) erworben. Dabei habe ich jedoch fälschlicherweise den Buchstaben ‚E‘ am Ende des Kennzeichens (für das Hybrid-Fahrzeug) vergessen. Im April 2022 war ich mir plötzlich unsicher, ob ich das Kennzeichen bei der Vignettenbestellung korrekt angegeben habe und habe dies daher online auf der ASINAG Website geprüft. Nachdem ich festgestellt habe, dass ich das Kennzeichen tatsächlich unvollständig angegeben hatte, habe ich den – kostenpflichtigen – Service der ASFINAG genutzt um die Korrektur durchzuführen. Die Änderung habe ich am 28.04.2022 durchgeführt, dies ist im Mautshop der ASFINAG auch nachzuvollziehen.
Meine Frage hierzu: wie schätzen Sie die Erfolgswahrscheinlichkeit ein, gegen diesen Bescheid Einspruch zu erheben?
Besten Dank
H. Egger
Sehr geehrter Herr E.,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
In Ihrem Fall handelt es sich um einen klassischen Tippfehler. Bei einem klassischen Tippfehler – Zahlendreher beim behördlichen Kennzeichen – , erachtet dies die belangte Behörden häufig nur als ein geringfügiges Versehen, weshalb ich oft für meine Mandanten eine Einstellung oder Ermahnung erwirken konnte. Die Erfolgschancen schätze ich in Ihrem Fall gut ein, dass statt einer Geldstrafe eine Ermahnung ausgesprochen wird. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit nur dann, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die die Anwaltskosten übernimmt. Sollten Sie diesbezüglich Fragen haben, ersuche ich Sie telefonische/via Mail Kontakt mit meiner Kanzlei aufzunehmen, um alles zu besprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
leider bin ich mit einem Fremden Auto ohne Vignette auf die Autobahn aufgefahren, obwohl dies keine Vignette hat.
Da mein KFZ gerade in der Werkstatt ist borgte ich mich ein Auto aus ohne mich zu vergewissern ob dies eine Vignette hat.
Aus macht der Gewohnheit fuhr ich meine Standard Strecke mit dem geborgten Auto auf der Autobahn, sollte ich mich melden bei der ASFINAG oder wird hier die Ersatzmaut sowieso verrechnet?
Bei meinen KFZ, das in der Werkstatt steht, wurde seit Jahresbeginn eine Jahresvignette montiert.
Hab ich hier eine Chance Streichung der Ersatzmaut wenn ich mich sofort melde?
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Fabian
Sehr geehrter Herr F.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich empfehle Ihnen vorerst Mal abzuwarten. Es muss nicht unbedingt sein, dass Sie eine Ersatzmautaufforderung erhalten, da nicht alle Streckenabschnitte von einem automatischen Kontrollsystem überwacht sind. Sich selbst zu melden würde Ihnen nicht helfen, da bei einer derartigen Verwaltungsübertretung alle Erhebungsschritte automatisch erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
wir haben heute eine „Storno-Rechnung“ der ASFiNAG erhalten mit dem Hinweis, dass wir auf das Informationsschreiben mit der Aufforderung zur Zahlung von 120,00€ nicht reagiert haben. Das Schreiben haben wir allerdings nie erhalten, da es per Einschreiben einging, während wir im Urlaub waren.
Die Dame der Service-Hotline weigert sich nun, uns das Informationsschreiben zu unserer Kenntnis nachzusenden.
Der Tatbestand ist folgender: Wir sind versehentlich durch eine Mautstelle auf der A9 gefahren, haben dies aber direkt bemerkt und sind bei der nächsten Möglichkeit abgefahren und haben das Kombiticket nachgelöst. Da wir unsicher waren, ob das ausreicht, sind wir an der zweiten Mautstelle nicht einfach durchgefahren, sondern haben angehalten und die dort tätige Mitarbeiterin gefragt, ob von unserer Seite noch etwas zu tun wäre. Sie sagte, dass wir mit dem Nachlösen des Tickets alles erledigt hätten und ließ uns passieren.
Die ASFiNAG ruft 9:40 Uhr als Uhrzeit auf; unser Ticket haben wir um 10:06 gelöst.
Wie verhalten wir uns nun richtig? Wir warten noch auf der Schreiben der zuständigen Behörde.
Vielen Dank!
Sehr geehrte Frau S.,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Die ASFINAG hat das Verfahren bereits an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde abgetreten, die nun gegen Sie ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von EUR 300,00 einleitet. Sie sollten unbedingt gegen die zukünftig Strafverfügung einen Einspruch einlegen. In diesem Einspruch führen Sie aus, dass Sie keine Möglichkeit hatten, die erhaltene Ersatzmautaufforderung einzubezahlen, da Sie urlaubsbedingt abwesend waren. Dadurch erlitten Sie einen vermögensrechtlichen Nachteil. Bitte beachten Sie dabei, dass Sie nur ab Zustellung der Strafverfügung zwei Wochen Zeit haben einen Einspruch einzulegen.
Sollten Sie weitere Fragen haben, oder dabei eine rechtliche Unterstützung benötigen, nehmen Sie Kontakt mit meiner Kanzlei auf. Wirtschaftlich sinnvoll ist eine solche Angelegenheit jedoch nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt. Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Ich bekam heute einen Brief von Asfing. Mein Strafverfahren sei eingestellt worden, da ich die Zahlungsfrist nicht eingehalten hätte.
Ich habe jedoch nie eine Aufforderung erhalten. Bis vor dem heutigen Brief wusste ich nicht, dass gegen mich etwas vorliegt!
Wie beweise ich nun, dass ich nichts von einer Zahlungsaufforderung wusste?? Ich hätte natürlich sofort bezahlt.
Ich dachte tatsächlich, dass wenn ich brav am Maut Häuschen bezahle, dann benötige ich keine Vignette. Tja. Unwissenheit schützt nicht vor Strafe.
Sehr geehrte Frau S.,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich gehe im verfahrensgegenständlichen Fall davon aus, dass die ASFINAG das Verfahren an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde abgetreten hat. Die Bezirksverwaltungsbehörde wird nun gegen Sie ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von EUR 300,00 einleiten.
Die ASFINAG ist bedauerlicherweise nicht verpflichtet jemanden eine Ersatzmautaufforderung zu zustellen, da es sich um eine sogenannte „Kann“ Vorschrift handelt. In Ihrem Fall kann ich Ihnen daher empfehlen einen Einspruch gegen die kommende Strafverfügung einzulegen. In diesem Einspruch müssen Sie darlegen, dass Sie durch das zurückgelegte Verhalten der ASFINAG einen vermögensrechtlichen Nachteil erlitten haben. Darüber hinaus sollten Sie auch vorbringen, dass ein solches Verhalten gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt. Sollten Sie weitere Fragen haben, ersuche ich Sie Kontakt mit meiner Kanzlei aufzunehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
Ich habe heute ein Informationsschreiben zur Entrichtung der Ersatzmaut von der ASFIN AG erhalten nachdem mein Auto von einer automatischen Vignettenkontrolle erfasst worden ist.
Zur Situation: Ich bin der Fahrzeughalter (aus Deutschland) und habe mein Auto an meinen Bruder (Wohnsitz USA) für eine Reise verliehen bei der ich auch nicht dabei war. Mein Bruder hat während seiner Reise die Maut offensichtlich nicht ordnungsgemäß entrichtet.
Sollte ich besser zahlen oder es auf eine Fahrer feststellung ankommen lassen?
Liegt die Beweispflicht des Fahrers bei mir oder bei der Behörde?
Wenn mein Bruder als Fahrer festgestellt wird – kann man davon ausgehen dass das Verfahren dann eingestellt wird oder bis in die USA nachverfolgt wird?
Danke
Sehr geehrter Herr T.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei rechtlich weiterhelfen. Eine Ersatzmautaufforderung ist rechtlich nicht bekämpfbar. Erst wenn Sie die erhaltene Ersatzmautaufforderung nicht einbezahlen, tritt die ASFINAG das Verfahren an die zuständige Verwaltungsbehörde ab. Danach leitet die zuständige Verwaltungsbehörde ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren gegen Sie – mit einer Mindeststrafe von EUR 300,00 – ein. In diesem Verfahren wird dann ein Beweisverfahren eingeleitet. Das bedeutet, dass die zuständige Verwaltungsbehörde, die angesammelten Beweise einholt und gegebenenfalls eine Lenkererhebung macht. Sollte die Strafe auf Ihren Namen ausgestellt werden, kann man der zuständigen Verwaltungsbehörde aufzeigen, dass die Strafe gegen Sie nicht gerechtfertigt ist, da gemäß § 20 Abs 1 BMStG nur der Fahrzeuglenker bestraft werden darf, nicht der Zulassungsbesitzer.
Sollten Sie weitere Fragen haben, nehmen Sie bitte Kontakt mit meiner Kanzlei auf.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
wir haben von der ASFiNAG ein Informationsschreiben zur Errichtung einer Ersatzmaut in Höhe von 120€ bekommen, da wir angeblich auf der A12 Kirchbichl Langkampfen – Kuftsein Süd am 10.06.2022 ohne gültige Vignette unterwegs waren.
Fakt ist, dass wir die Vignette ordnungsgemäß gekauft hatten am 03.06.2022 und hier bereits von Kufstein zum Brenner gefahren sind über die Autobahn. Am 10.06.2022 sind wir die komplette Strecke vom Brenner kommend über die Autobahn gefahren.
Wir haben leider keinen Nachweis über den Erwerb der Vignette.
Besteht aber die Möglichkeit, dass die Aufnahmen der anderen Kameras geprüft werden an denen wir ja definitiv vorbeigefahren sind?
Vielen Dank im Voraus
Beste Grüße
David Breyer
Sehr geehrter Herr B.,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ja, es besteht in einem ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren die Möglichkeit, die aufgenommenen Beweisbilder der ASFINAG in Form eines Antrags auf Akteneinsicht zu beantragen. Bitte beachten Sie aber, dass eine Ersatzmautaufforderung rechtlich nicht bekämpfbar ist. Erst wenn Sie die erhaltene Ersatzmautaufforderung nicht fristgerecht einbezahlen, tritt die ASFINAG das Verfahren an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ab. Die Bezirksverwaltungsbehörde leitet dann gegen Sie ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von EUR 300,00 ein. In diesem Verfahren können Sie dann einen Antrag auf Akteneinsicht beantragen, um die Beweisbilder zu erhalten. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit nur dann, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben die meine Kosten übernimmt.
Sollten Sie weitere Fragen haben, nehmen Sie bitte Kontakt mit meiner Kanzlei auf.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Hallo Herr Hofer,
Go-Box für schweres Wohnmobil. Habe verpennt den Fahrzeugschein innerhalb 4 Wochen zu mailen (inzwischen nachgeholt). Ersatzrechnung bekommen 240,00 €. Kann man was machen? LG D.Oswald
Sehr geehrter Herr O.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Eine Ersatzmautaufforderung kann rechtlich nicht bekämpft werden.
In Ihrem Fall haben Sie allerdings eine GO-Box ordnungsgemäß erworben und aller Voraussicht und Wahrscheinlichkeit mit einem Guthaben aufgeladen. Ich gehe auch davon aus, dass Ihnen das abgezogene Guthaben (bei Benützung der Mautstraße) nicht wieder refundiert wurde. Rechtlich gesehen gibt es daher in Ihrem Fall die Möglichkeit, die erhaltene Ersatzmautaufforderung nicht einzubezahlen. Die ASFINAG tritt dann das Verfahren an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ab, die ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von EUR 300,00 gegen Sie einleitet. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt. Die Erfolgschancen erachte ich in Ihrem Fall für gut, dass eine außerordentliche Strafmilderung bzw. eine Ermahnung ausgesprochen wird.
Sollten Sie weitere Fragen haben, nehmen Sie mit meiner Kanzlei Kontakt auf.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Hallo Herr Hofer
Ich soll auch 120 Euro Strafe zahlen, weil ich angeblich ohne Vignette gefahren bin. Da ich nicht angehalten worden bin, dachte ich das alles in Ordnung wäre. Als ich wieder zuhause war hab ich leiden dann alle Belege weg geworfen. Ich habe allerdings noch die Vignette in der Windschutzscheiben kleben ( die meines Erachtens auch an der Richtigen Stelle ist).
Gibt es jetzt noch die Möglichkeit der Beweisführung, oder kann ich besser die Strafe zahlen.
Sehr geehrter Herr B.,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Eine Ersatzmautaufforderung kann rechtlich nicht bekämpft werden.
Sollten Sie mit Sicherheit sagen können, dass Sie zum angeführten Tatzeitpunkt eine gültige Vignette am Fahrzeug angebracht haben, empfehle ich Ihnen, die erhaltene Ersatzmautaufforderung nicht einzubezahlen. Die ASFINAG tritt dann das Verfahren an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ab, die gegen Sie ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von EUR 300,00 einleitet.
In diesem Verfahren können Sie ein ordentliches Rechtsmittel (Einspruch) einlegen. Die Behörde führt dann ein Beweisverfahren durch, indem die aufgenommenen Beweisbilder der ASFINAG beantragt werden. Sollte am Beweisbild zu erkennen sein, dass Sie eine Vignette ordnungsgemäß angebracht haben, wird die belangte Behörde das Verwaltungsstrafverfahren einstellen.
Gerne kann Ihnen dabei helfen. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit allerdings nur, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt. Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen. Sollten Sie weitere Fragen haben, ersuche ich Sie um telefonische Kontaktaufnahme mit meiner Kanzlei.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Guten Tag Herr Hofer.
Auf meine Reise nach Kroatien habe ich mir die Vignette digital gekauft. Ich habe mich bei dem Kennzeichen verschrieben an statt LH (Lüdinghausen) habe ich MS (Münster) angegeben weil ich davor immer MS hatte. Auf den Rückweg von Kroatien wieder nach Deutschland musste ich 120€ bezahlen. Obwohl ich bei der Rechnung meine kompletten Daten eingegeben habe. Kann ich was dagegen machen?
Ich danke Ihnen im Voraus.
Liebe Grüße
Gasi
Sehr geehrter Herr S.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. In Ihrem Fall handelt es sich um einen klassischen Tippfehler. Bei einem klassischen Tippfehler – Zahlendreher beim behördlichen Kennzeichen – , erachtet dies die belangte Behörden häufig nur als ein geringfügiges Versehen, weshalb ich oft für meine Mandanten eine Einstellung oder Ermahnung erwirken konnte. In Ihrem Fall empfehle ich Ihnen vorab bei der ASFINAG anzufragen, ob eine Kulanzlösung möglich ist. Wenn die ASFINAG nicht einlenkt ist es eine Option, die erhaltene Ersatzmautaufforderung nicht einzubezahlen. Es wird dann ein Verwaltungsverfahren mit einer Mindeststrafe von € 300,00 eingeleitet. Die Erfolgschancen schätze ich in Ihrem Fall gut ein, dass statt einer Geldstrafe eine Ermahnung ausgesprochen wird. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit nur dann, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die die Anwaltskosten übernimmt. Sollten Sie diesbezüglich Fragen haben, ersuche ich Sie telefonische/via Mail Kontakt mit meiner Kanzlei aufzunehmen, um alles zu besprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Hallo,
habe mein Auto verliehen und bekomme jetzt eine Zahlungsaufforderung wegen fehlender Vignette. ich bin nur der Halter und war nicht der Fahrer (war gar nicht dabei). Muss ich trotzdem zahlen? Wenn ich den tatsächlichen Fahrer angebe, kann ich durch das von asfinag geschossene Foto beweisen, dass ich nicht der Fahrer war?
Sehr geehrter Herr F.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Eine Ersatzmautaufforderung kann rechtlich nicht bekämpft werden. Sollten Sie die erhaltene Ersatzmautaufforderung nicht fristgerecht einbezahlen, tritt die ASFINAG das Verfahren an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ab, die dann gegen Sie ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren einleitet. In diesem Verfahren müssen Sie eine Lenkererhebung ausfüllen, da vom Gesetzeswortlaut nur der Fahrzeuglenker bestraft werden kann, nicht der Fahrzeughalter. Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne telefonisch kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Danke für die Antwort.
Wissen Sie, ob der Fahrer auf dem von der ASFINAG geschossenen Foto überhaupt erkennbar ist?
Schöne Grüße aus Kärnten
Sehr geehrter Herr F.,
erfahrungsgemäß kann die Person, die das KFZ im Tatzeitpunkt gelenkt hat, anhand der Beweisbilder der ASFINAG sehr gut zugeordnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
ich habe eine Verwaltungs Strafe in Höhe von 300€ bekommen, da ich die Ersatzmaut von 120€ nicht bezahlte.
Im Bosrucktunnel fuhr ich durch die digitale streckenmaut Zone, da ich eine Kreditkarte bei der ASFINAG hinterlegt hatte. Jedoch wurde die Karte von der ASFINAG ohne meines Wissens zuvor gelöscht.
Habe ich eine Chance, die Strafe zu umgehen?
Vielen Dank!
Sehr geehrter Herr M.,
in Ihrem Fall würde ich die Erfolgsaussichten auf knapp 60% schätzen, da man argumentieren kann, dass Sie ein gültiges Zahlungsmittel bei der ASFINAG hinterlegt haben, sodass die ASFINAG jederzeit berechtigt war ein Nutzungsentgelt abzubuchen. Die notwendigen Rechte wurden von Ihnen zuvor der ASFINAG eingeräumt, weshalb hier meines Erachtens keine klassische Mautprellerei vorliegt. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit nur dann, wenn Sie ein Rechtschutzversicherung haben, die die Anwaltskosten übernimmt. Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen. Sollten Sie weitere Fragen haben, ersuche ich Sie um eine telefonische Kontaktaufnahme.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Ich habe ein strafe bekommen wert von 120 hab es aber voll vergessen zu bezahlen wie hoch wird die Strafe kommen und an welche Behörde wird es weitergeleitet. (Wien)
Danke vor hinein
Sehr geehrte Herr Y.,
falls Sie die Ersatzmautaufforderung in der Höhe von EUR 120,00 nicht fristgerecht einbezahlt haben – binnen 4 Wochen ab Zustellung – tritt die ASFINAG das Verfahren an die zuständige Behörde (Magistrat der Stadt Wien) ab, die sodann gegen Sie ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von EUR 300,00 einleitet.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
Hatte eine Ersatzmaut in Höhe von 120€ zu bezahlen. Hab die Einzahlungsfrist leider übersehen und jetzt wurde es an die zuständige Behörde weitergeleitet. Besteht eine Chance um eine Verwaltungsstrafe zu vermeiden?
Sehr geehrte Frau N.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Die belangte Behörde leitet gegenwärtig gegen Sie ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von EUR 300,00 ein. Das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren kann ab dem Zeitpunkt der Abtretung nicht mehr gestoppt werden. Sie können allerdings dagegen ein ordentliches Rechtsmittel in Form eines Einspruch erheben. Diesbezüglich müsste man den Sachverhalt genau prüfen, ob es Anhaltspunkte gibt, die für eine außerordentliche Strafmilderung bzw. einer Ermahnung besprechen. Wenn Sie mich als Anwalt beiziehen wollen, ist die Angelegenheit wirtschaftlich nur dann sinnvoll, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, die die Anwaltskosten übernimmt.
Ich hoffe Ihnen mit dieser Auskunft geholfen zu haben. Sollten Sie weitere Fragen haben, nehmen Sie bitte telefonisch Kontakt mit meiner Kanzlei auf.
Liebe Grüße
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Ich bedanke mich sehr herzlich für Ihre Antwort.
Leider hab ich keine Rechtschutzversicherung und muss leider die Verwaltungsstrafe in voller Höhe bezahlen.
Habe es wirklich total vergessen einzubezahlen, aber nicht bezahlt ist nicht bezahlt. Kann man nichts machen.
Vielen Dank nochmal und liebe Grüße,
Nicole N.
Guten Tag Herr Hofer. Auch mich hat es vorm Landecker Tunnel erwischt. Ich bekam Post von der Asfinag. Beschwerte mich bei denen erst per mail und dann telefonisch über die irreführende Beschilderung. In dem Gespräch kam dann heraus , daß mich zwei Monate zuvor an der gleichen Stelle auch eine Kamera erfasste. Das stimmt, ich fahre regelmässig nach Samnaun. Soll ich den zweiten Ersatzmautbetrag auch überweisen? Die Asfinag hat mir eine Mail mit Zahlungsaufforderung geschickt aber keinen offiziellen Brief wie bei der ersten Strafe.
Sehr geehrter Herr F.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Sollten Sie die erhaltene Ersatzmautaufforderung nicht bezahlen, tritt die ASFINAG das Verfahren an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ab, die gegen Sie dann ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von EUR 300,00 einleitet. Angesichts Ihrer Sachverhaltsdarstellung gehe ich davon aus, dass ein ordentliches Rechtsmittel keinen Erfolgt haben wird, weshalb ich Ihnen empfehle, die erhaltene Ersatzmautaufforderung in der Höhe von EUR 120,00 einzubezahlen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
ich habe eine Ersatzmaut bezahlt und nachträglich bei der Asfinag eine Beschwerde mit folgenden Text eingereicht :
Ich bin aus Richtung Reschenpass kommend die ausgeschilderte Umleitung Landeck durch den Landecker Tunnel gefolgt, es erfolgte auf der Autobahn kein Hinweis auf das Umleitungsende .Bei der Mautkontrolle wurde ich darauf hingewiesen dass diese Umleitung mautpflichtig sei und ich die Umleitung über das Pitztal hätte nehmen können. Ich hätte dies getan , wenn die Beschilderung entsprechend vorhanden gewesen wäre und es eine Wendemöglichkeit gegeben hätte.
Diese Situation ist höchst verwirrend , zumal der Landecker Tunnel Richtung Reschenpass nicht mautpflichtig ist .
Ich bin regelmäßiger Besucher Ihres Landes und Sie können mir glauben, dass ich es nicht darauf angelegt habe die 10 Tages Maut in Höhe von 9,60€ zu sparen,
Wer ist in diesem Fall für die Beschilderung zuständig und hat meine Beschwerde aussicht auf Erfolg ?
mit freundlichen Grüßen
Joachim Wolf
Sehr geehrter Herr W.,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Eine Ersatzmautaufforderung ist rechtlich nicht bekämpfbar, sodass Ihre Beschwerde rechtlich gesehen auf keinen Erfolg stoßen kann. Allerdings könnte die ASFINAG Ihnen die bezahlte Ersatzmautaufforderung (kulanterweise) zurücküberweisen. Die Erfahrung hat mir jedoch schon oft gezeigt, dass die ASFINAG nicht sehr kulantbereit ist. Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne telefonisch kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Guten Tag Herr Hofer,
leider bin ich letzte Nacht gegen 23-24 Uhr versehentlich auf die österreichische Autobahn gefahren und bei der nächsten Ausfahrt gleich wieder abgefahren ohne Vignette. Ich habe jetzt Angst vor einer Strafe.
Hinterher noch eine Vignette zu kaufen, war nicht möglich, weil Mitternacht alle Tankstellen geschlossen hatten.
Ich überlege, ob ich nachher gleich noch eine Vignette bei der Tankstelle kaufe, für rückwirkend sozusagen, um guten Willen zu zeigen und einer Strafe zu entgehen, falls ich Post mit Strafzahlung bekomme.
Was meinen Sie was ich tun kann, wie meine Chancen stehen, keine Ersatzmaut zahlen zu müssen???
Ein Bekannter hat mir vorhin gesagt, dass es rechtlich gesetzlich angeblich so ist, dass jeder Mensch das Recht hat, sich zu irren und versehentlich auf eine Autobahn aufzufahren und rechtlich keine Strafe bekommen kann, wenn er gleich bei der nächsten Ausfahrt abfährt, stimmt das???
Ich danke Ihnen ganz herzlich für Ihre Antworten!!
Liebe Grüße
Stefanie Kirschner
Sehr geehrte Frau Kirschner,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Sollten Sie ohne einer gültigen Vignette vom automatischen Überwachungssystem der ASFINAG erfasst worden sein, erhalten Sie grundsätzlich eine Ersatzmautaufforderung in der Höhe von EUR 120,00. Nachträglich eine Vignette zu erwerben bringt rechtlich gesehen nichts, da Sie bereits die Verwaltungsübertretung begangen haben. Es handelt sich bei einem Mautvergehen nicht um ein Vorsatzdelikt, sondern um ein reines Fahrlässigkeitsdelikt, sodass Sie mit Ihrem Irrtum (Versehen) höchstwahrscheinlich auf taube Ohren bei der ASFINAG stoßen werden.
Die Chance ist allerdings in Ihrem Fall groß, dass bei Ihrem benutzten Streckenabschnitt keine automatische Überwachung stattgefunden hat. In Ihrem Fall kann man Ihnen nur raten, sollten Sie wieder die Autobahn benutzen, sich fristgerecht eine Vignette zuzulegen.
Sollten Sie weitere Fragen haben, ersuche ich Sie Kontakt mir meiner Kanzlei aufzunehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Bernhard Hofer,
ich habe soeben eine Post von Ungarn bekommen, eine Strafe, dass ich ohne Vignette unterwegs war (124 Euro). Jedoch haben wir den Zollbeamten drei Mal gefragt ob die Vignette gültig sei und er hat drei Mal mit ja geantwortet. Wir saßen zu viert im Auto.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Z.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Selbstverständlich gibt es rechtlich die Möglichkeit gegen die erhaltene ungarische Strafe ein Rechtsmittel einzulegen. Im gegenständlichen Fall könne man die Wahrnehmungen der vier Zeugen verschriftlichen und der ungarischen Behörde vorlegen. Die Erfolgschancen eines Rechtsmittels kann man allerdings nicht professionell abschätzen. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit nur dann, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die die Anwaltskosten übernimmt.
Sollten Sie weitere Fragen haben, ersuche ich Sie um Kontaktaufnahme mit meiner Kanzlei.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
beim Beantragen meiner Vignette online ist mir ein Tippfehler passiert und nun werde ich aufgefordert die Ersatzmaut zu entrichten. Seit dem Vorfall war ich bereits weitere vier mal auf der Autobahn unterwegs. Ich habe mich direkt telefonisch bei der Asfinag gemeldet, das Gespräch war sehr frustrierend. Ich wurde lediglich darauf hingewiesen, dass es mein Fehler sei. Nun habe ich eine Email an die Asfinag gesendet und um Kulanz gebeten. Da zwischen dem Kaufdatum (Beleg angehängt) der Vignette und dem Zeitpunkt des Grenzübertritts drei Tage liegen, sowie der Tatsache, dass ich ein D anstatt S getippt habe (Buchstaben liegen direkt nebeneinander), ist erkennbar, dass es sich hier nicht um ein vorsätzliche Delikt handelt, sondern mir ein Fehler unterlaufen ist. Erfahrungs- und Zeitungsberichte lassen darauf schließen, dass die Asfinag eine regelrechte Null-Toleranz-Strategie fährt. Sehen Sie Chancen, dass ich nicht bis zu 600€ Bußgeld bezahlen muss und meine gekaufte Vignette wertlos ist? Jedem können Fehler passieren und hier so hart durchzugreifen erfüllt doch gar keinen Zweck. Es muss doch möglich sein, dass es dort Menschen mit Entscheidungskompetenz gibt, die einen solchen Fehler erkennen und anerkennen.
Beste Grüße
Nico Jahn
Sehr geehrter Herr Jahn,
vielen Dank für Ihre Anfrage. In Ihrem Fall handelt es sich um einen klassischen Tippfehler. Bei einem klassischen Tippfehler – Zahlendreher beim behördlichen Kennzeichen – , erachtet dies die belangte Behörden häufig nur als ein geringfügiges Versehen, weshalb ich oft für meine Mandanten eine Einstellung oder Ermahnung erwirken konnte. Da die ASFINAG bei Ihnen keine Kulanzlösung anbietet, ist es eine Option, die erhaltene Ersatzmautaufforderung nicht einzubezahlen.
Es wird dann ein Verwaltungsverfahren mit einer Mindeststrafe von € 300,00 eingeleitet. Die Erfolgschancen schätze ich in Ihrem Fall gut ein, dass statt einer Geldstrafe eine Ermahnung ausgesprochen wird. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit nur dann, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die die Anwaltskosten übernimmt. Sollten Sie diesbezüglich Fragen haben, ersuche ich Sie telefonische/via Mail Kontakt mit meiner Kanzlei aufzunehmen, um alles zu besprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer
Ich bin in der Schweiz wohnhaft und habe letztens nach über 5 Monaten eine Lenkerhebung & danach Strafverfügung wegen nicht entrichten der Maut bekommen.
Der Betrag der Strafe beträgt 450 Euro. Davor wurde ich nie informiert. Nach Abklärungen mit der ASFiNAG hätte man mir aber 5 Tage nach dem Datum wo ich „erwischt“ wurde einen Brief (an meine alte Wohnadresse, die damals bereits seit über 2 Monaten nirgends mehr registriert war (zu 100%)) geschickt. Diesen Brief hab ich dementsprechend nie erhalten und man hat jetzt direkt eine Strafverfügung (mit hoher Strafe) eröffnet. Das Lustige – eine Parkbusse aus der gleichen Woche kam an meine richtige Adresse (und wurde von mir auch direkt bezahlt).
Wie soll ich am besten vorgehen, dass ich nur die eigentliche Strafe bezahlen muss und nicht die Strafverfügung?
MfG
Luca B.
Sehr geehrter Herr B.,
die ASFINAG hat das Verfahren bereits an die belangte Behörde weitergeleitet, die nun gegen Sie ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet hat. Es besteht rechtlich die Möglich einen Einspruch – binnen 14 Tagen ab Zustellung – gegen die erhaltene Strafverfügung zu erheben. Im Einspruch können Sie dann vorbringen, dass keine rechtswirksame Zustellung erfolgte. Die Erfolgsaussichten schätze ich in Ihrem Fall daher gut ein, dass eine außerordentliche Strafmilderung ausgesprochen wird. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit nur dann, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die die Anwaltskosten übernimmt.
Sollten Sie diesbezüglich Fragen haben, ersuche ich Sie telefonisch Kontakt mit meiner Kanzlei aufzunehmen, um alles zu besprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Herzlichen Dank für die rasche Antwort, Herr Hofer.
Ich werde es in einem ersten Versuch mal damit probieren, meinen Sachverhalt der ASFINAG zu erklären, damit diese mir die eigentliche Busse zustellen und das Verfahren zurückziehen kann. Sollte ich weitere Hilfe benötigen, melde ich mich gerne bei ihrer Kanzlei.
Mit freundlichen Grüssen
Luca B.
Sehr geehrter Herr B.,
die ASFINAG kann das Verfahren nicht mehr zurückziehen, da die belangte Behörde bereits ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren gegen Sie eingeleitet hat. Bitte beachten Sie, dass Sie nur binnen 14 Tagen ab Zustellung der Strafverfügung einen rechtswirksamen Einspruch erstatten können. Lassen Sie diese Frist ungenützt verstreichen, wird die Strafe rechtskräftig.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Mag. Hofer!
Leider ist mir etwas Blödes passiert. Als ich heute auf der Autobahn fuhr (bin auf der A1 aufgefahren und dann auf die S33 abgebogen) bin ich draufgekommen, dass ich meine Vignette vergessen habe. Das Problem ist, dass ich in den letzten zwei Wochen 4 mal die gleiche Strecke (hin und retour) gefahren bin…..
Mit welcher Strafe muss ich jetzt rechnen? Wissen Sie wie lange es dauern kann, bis man eine Rechnung per Post bekommt ?
Vielen Dank im Voraus!
Sehr geehrte Frau S.,
wenn Sie vom automatischen Überwachungssystem der ASFINAG geblitzt worden sind, werden Sie eine Ersatzmautforderung in der Höhe von € 120,00 erhalten. Erfahrungsgemäß kann die Zustellung einer solchen Ersatzmautaufforderung rund 3 – 8 Wochen dauern.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
am 21.Jenner diesen Jahres fuhr ich mit einem Leih-LKW in Österreich ein. Die notwendige GoBox hatte ich vorher gekauft und ordnungsgemäß installiert. Das Gerät buchte auch ordnungsgemäß ab.
Am 15.03. stellte mir die Leihwagenfirma eine Ersatzmautforderung in Höhe von 240.- Euro zu. Auf Nachfrage erfuhr ich, daß ich mit der falschen Abgasklasse unterwegs gewesen sei und die Papiere des Leih-LKW innerhalb von 6 Wochen zur Bestätigung nochmals hätte vorzeigen sollen. Dies ist nicht geschehen, da ich davon nichts wußte.
Ich habe also am 11.04. der asfinag 240.- Euro abzüglich den bereits abkassierten Gebühren (€ 192,98-) von der GoBox überwiesen und das den Herrschaften so auch geschrieben. Widerspruch erfolgte seitens der asfinag nicht.
Ein paar Tage später überwies mir die safinag € 177,98- , 15 Euro weniger als gezahlt.
Nun habe ich von der Leihwagenfirma einen Bußgeldbescheid in Höhe von € 300.- zugestellt bekommen.
Wie sieht das jetzt juristisch aus? Die Ersatzmaut wird nach Mautordnung bei einer Mautprellerei erhobenund liegt dann vor, wenn ich ohne Vignette oder GoBox die Schnellstraße nutze. Meine GoBox hat aber abgebucht und das Geld liegt bei der asfinag. War mein Vorgehen illegal und wie bekomme ich an die bereits von der GoBox abgebuchten Gebühren und die fehlenden 15 Euro bei der Rücküberweiseung zurück?
Die Leihwagenfirma hat übrigens nach Bekanntwerden der Notwendigkeit der nochmaligen Vorlage der Fahrzeugpapiere umgehend die Papiere an die asfinag gesendet. Auch das hat die Behörde wenig beeindruckt.
Ist die asfinag durch ihr wenig kommunikatives und dafür stoisches sowie extrem geldorientiertes Verhalten bekannt oder liegt hier evtl. ein Behördenwirrwar vor?
Über eine Antwort freue ich mich.
Sehr geehrter Herr B.,
wenn die Ersatzmaut nicht innerhalb von 4 Wochen einbezahlt wird, leitet die ASFINAG das Verfahren an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiter, die sodann ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von EUR 300,00 einleitet. Aller Voraussicht und Wahrscheinlichkeit nach wurde in Ihrem Fall die Ersatzmautaufforderung nicht rechtzeitig einbezahlt, sodass die ASFINAG das Verfahren an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde abgetreten hat. Verwunderlich ist in Ihrem Fall, warum Sie nicht die einbezahlte (verspätete) Ersatzmautaufforderung refundiert bekommen haben. Laut Ihrer Sachverhaltsschilderung haben Sie nur die geleistete Gebühr von EUR 192,98, abzüglich der Bearbeitungsgebühr in der Höhe EUR 15,00 zurückbekommen.
Gegen die erhaltene Strafverfügung können Sie nun ein Rechtsmittel erheben. In diesem Verfahren können Sie einwenden, dass Sie ordnungsgemäß eine GO-BOX entrichtet haben und keine Mautprellerei vorliegt und bereits eine Ersatzmautaufforderung einbezahlt haben. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit allerdings nur dann, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die die Anwaltskosten übernimmt. Sollten Sie diesbezüglich Fragen haben, ersuche ich Sie telefonisch Kontakt mit meiner Kanzlei aufzunehmen, um alles zu besprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Lieber Herr Hofer,
vielen Dank für Ihre schnelle und präzise Antwort. Die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung hatte ich auch schon vorgenommen, ich habe in der Tat auch keine Rechtsschutzversicherung.
Die unfreundliche Inkassomentalität der asfinag bringt mich allerdings auf die Palme, zumal ich mit besten Absichten eine GoBox erworben hatte.
Natürlich liegt de jure die Schuld bei mir, ich habe die AGBs nicht vollständig gelesen.
Ich hätte es allerdings begrüßt, wenn man als österreichische Behörde hier etwas kundenfreundlicher gewesen wäre, zumal bei mir erkennbar keine beabsichtigte Mautprellerei vorlag und die Abgasklasse des Leih-LKW beim Erwerb der GoBox schon geprüft wurde.
So funktioniert keine europäische Gemeinschaft…
Guten Tag,
ich habe eine Zahlungsaufforderung für eine Ersatzmaut bekommen. Jedoch nicht berechtigt, ich habe die Vignette noch in Deutschland gekauft und an der Frontscheibe links angebracht. (unter Zeugen)
Diese Vignette ist Gottseidank immernoch an der Scheibe, sodass ich ein Beweisfoto an die Asfinag gesendet habe. Mal sehen, was da rauskommt. Gruß O.K.
Sehr geehrter Herr K.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Sie rechtlich bei der Aufklärung Ihres Sachverhalts unterstützen.
Sollten Sie diesbezüglich Fragen haben, ersuche ich Sie telefonisch/ per Mail Kontakt mit meiner Kanzlei aufzunehmen, um alles zu besprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
ich habe mir am 22.04.2022 die digitale Jahresvignette gekauft und bin auf der Autobahn in Tirol unterwegs gewesen.
Heute bekam ich einen Brief mit einer Zahlungsaufforderung über 120,00€ für eine Ersatzmaut. Die automatische Vignettenkontrolle erfasste mich am 22.04.2022 um 16:25:00 Uhr.
Meine digitale Jahresvignette bekam ihre gültigkeit am 22.04.2022 um 16:43 Uhr.
Kann man in so einem Fall noch etwas machen?
Vielen Dank und einen schönen Tag wünsche ich Ihnen
Sehr geehrter Herr A.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. In Ihrem Fall empfehle ich Ihnen vorab bei der ASFINAG anzufragen, ob eine Kulanzlösung möglich ist. Wenn die ASFINAG nicht einlenkt ist es eine Option, die erhaltene Ersatzmautaufforderung nicht einzubezahlen. Es wird dann ein Verwaltungsverfahren mit einer Mindeststrafe von € 300,00 eingeleitet. Die Erfolgschancen schätze ich in Ihrem Fall gut ein, dass statt einer Geldstrafe eine Ermahnung ausgesprochen wird. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit nur dann, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die die Anwaltskosten übernimmt. Sollten Sie diesbezüglich Fragen haben, ersuche ich Sie telefonisch/ per Mail Kontakt mit meiner Kanzlei aufzunehmen, um alles zu besprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Ich bin gestern mit einer 10 tage Autobahnvignette gefahren in Österreich das Problem war bei mir das die Vignette einmal abgelöst wurde von meinem Mechaniker und ich hab mir gedacht gestern ich hab noch ein tag wieso Kleb ich es nicht wieder auf ich wollte fragen was ich jetzt für eine strafe zahlen muss da ich schon 4 mal auf die Autobahn gefahren bin muss ich jetzt alle Autobahn auffahrten zahlen oder nur einmal
Sehr geehrter Herr E.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Eine erworbene Zehntages-Klebevignetten ist nur dann gültig, wenn sie nach dem vollständigen Ablösen von der Trägerfolie unbeschädigt und direkt auf die Innenseite der Windschutzscheibe aufgeklebt wird, sodass sie von außen gut sicht- und kontrollierbar ist. Damit soll verhindert werden, dass eine Vignette für mehrere Fahrzeuge verwendet wird. In Ihrem Fall haben Sie eine (beschädigte) Vignette nochmals aufgeklebt. Eine neuerliche aufgeklebte Vignette erfüllt allerdings nicht mehr die geforderten Voraussetzungen und wird von dem elektronischen Mautkotrollsystem erfasst. Grundsätzlich erfasst die ASFINAG jede einzelne Fahrt. Das bedeutet, dass jedes Mal wenn Sie auf die Autobahn auffahren eine neuerliche Verwaltungsstrafe begehen. Lediglich eine kurzfristige Abfahrt beispielsweise auf eine Raststation würde keine neuerliche Verwaltungsübertretung auslösen. Solche Übertretungen ahndete die ASFINAG grundsätzlich mit einer Ersatzmautaufforderung in der Höhe von EUR 120,00. Meines Erachtens liegt allerdings in solchen Fällen grundsätzlich ein sogenanntes „Dauerdelikt“ vor. Ein Dauerdelikt zeichnet sich dadurch aus, dass mehrere Verwaltungsübertretungen zwar begangen wurden, diese aber von einem einheitlichen Willensentschluss umfasst sind, was eine Mehrfachbestrafung unzulässig macht. Das bedeutet, dass Sie grundsätzlich nur mehr wegen einer Verwaltungsübertretung bestraft werden dürften.
Wenn Sie weitere Fragen haben, können Sie uns gerne telefonisch kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Guten Tag Herr Hofer,
Ich bin auch der Strecke nach Hohenems eine Autobahnausfahrt später runter gefahren, da rechts von mir ein Krankenwagen mit Blaulicht unterwegs war. Jetzt habe ich ein Brief bekommen und soll 120€ zahlen. Kann ich da etwas machen? Haben die Kameras den Krankenwagen auch drauf?
VG VDH
Sehr geehrter Herr H.,
Sie können bei der ASFINAG versuchen, ob eine Kulanzlösung möglich ist. Ich empfehle Ihnen die erhaltene Ersatzmautaufforderung fristgerecht einzubezahlen. Die Erfolgsaussichten halte ich in Ihrem Fall äußerst gering, sodass Ihnen im besten Fall eine außerordentliche Strafmilderung in der Höhe von EUR 150,00 angeboten wird, die jedoch teurer als die erhaltene Ersatzmautaufforderung ist.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer
Ich bin von Ihrem bemühen hier sehr begeistert. Doch warum kommt man erst auf Ihre Seite? Natürlich deshalb, weil man ein Problem hat.
Meines ist dieses: Ich hab am 8.12 Pünktlich meine Vinette online gekauft da ich sie pünktlich im Jänner für meinen Job benötige.
Nun haben wir April und heute kam ein Brief angeflattert. Ich habe angeblich keine Vinette. Tja nach kurzem habe ich entdeckt, dass ich mich bei der Schreibweise vertan habe. Ich habe statt MM-8AAA dieses Kennzeichen MM-AAA8 eingegeben. Die Ziffer an die falsche Stelle positioniert. Nun soll ich 120,– bezahlen und musste auch noch 18,-
Euro für die Änderung bezahlen die ich selber am PC durchführe. Überall kann man ein Rechtsmittel einlegen. Es ist nur Menschlich dass man sich vertippt. Die Asfinag legt es so aus, dass jemand anders mit dem entsprechenden Kennzeichen durch die Gegend gefahren ist. Mein Kennzeichen ist so alt, das Kennzeichen geht auf Grund der Anzahl und Stellung der Buchstaben gar nicht mehr gibt. Was raten Sie mir`?
Sehr geehrte Frau B.,
vielen Dank für Ihre Anfrage; ihr Lob freut mich.
In Ihrem Fall handelt es sich um einen klassischen Tippfehler. Bei einem klassischen Tippfehler – Zahlendreher beim behördlichen Kennzeichen – , erachtet dies die belangte Behörden häufig nur als ein geringfügiges Versehen, weshalb ich oft für meine Mandanten eine Einstellung oder Ermahnung erwirken konnte.
In Ihrem Fall empfehle ich Ihnen vorab bei der ASFINAG anzufragen, ob eine Kulanzlösung möglich ist. Wenn die ASFINAG nicht einlenkt ist es eine Option, die erhaltene Ersatzmautaufforderung nicht einzubezahlen, da eine Ersatzmautaufforderung rechtlich nicht bekämpfbar ist. Es wird dann ein ordentliches Verwaltungsverfahren mit einer Mindeststrafe von € 300,00 eingeleitet. Dagegen können Sie ein Rechtsmittel in der Form eines Einspruch erheben und Ihre Argumente (gültige Vignette erworben, geringfügiges Versehen, Tippfehler etc.) einbringen. Die Erfolgschancen schätze ich in Ihrem Fall gut ein, dass statt einer Geldstrafe eine Ermahnung ausgesprochen wird. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit nur dann, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die die Anwaltskosten übernimmt. Sollten Sie diesbezüglich Fragen haben, ersuche ich Sie telefonisch Kontakt mit meiner Kanzlei aufzunehmen, um alles zu besprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
ich hab eine Strafzahlung wegen fehlenden Vignette erhalten, als ich mein Kennzeichen gewechselt habe und vergessen, dass die Vignette digital ist.
Ich habe die Strafe bezahlt und eine neue digitale Vignette gekauft.
Jetzt habe ich aber wieder ein Strafe erhalten, weil bei mir eine automatische Kamera steht.
Da ich die erste Strafe erst fast 20 Tage später erst erhalten habe und bis dato vergessen habe, dass ich keine digitale Vignette gültig war.
Weiß ich jetzt noch gar nicht wie viele Strafen ich noch erhalten werde.
Was wäre in den Fall rechtlich möglich, wegen Asfinag nicht hilft.
ich hab Asfinag diesbezüglich angeschrieben und um Kulanz gebeten.
Sehr geehrter Herr X.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Sie können bei der ASFINAG versuchen, ob eine Kulanzlösung möglich ist. Wenn nicht, müssen Sie sich auf ein Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von EUR 300,00 einlassen. In zahlreichen ähnlich gelagerten Fällen konnte ich stets durch mein rechtsfreundliches Einschreiten für meine Mandanten eine Einstellung oder Ermahnung erwirken.
Deshalb schätze ich bei Ihnen auch die Chancen hoch, dass statt einer Geldstrafe eine Ermahnung erfolgt. Die Beiziehung eines Anwaltes ist wirtschaftlich aber nur dann sinnvoll, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, die die Kosten übernimmt. Sollten Sie deshalb nochmals eine Ersatzmautaufforderung erhalten, empfehle ich Ihnen diese nicht mehr einzubezahlen, sofern Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Anwaltskosten übernimmt. Ohne Rechtsschutzversicherung ist die Beiziehung eines Anwaltes unwirtschaftlich, da die Anwaltskosten höher sind als die Strafe.
Falls Sie weitere Fragen haben, können Sie uns gerne telefonisch kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Hallo Herr Hofer ,
ich schreibe sie aus der Türkei an. Bin Deutsche Staatsbürger jedoch in Deutschland nirgendswo angemeldet .
im Jahre 2018 war ich mit meine frau zusammen mit Auto nach Berlin Unterwegs , so dass wir in Slowenien keine offene Tankstelle gefunden haben der Österreicher Vignette verkauft hat. Also wir sind ohne Vignette in Österreich rein und dachten dass wir bis zu erste Tankstelle fahren dürfen.
Wir waren noch nicht mal 5 km unterwegs und Polizei hielt uns an und verdonnerte gleich 120€, Welches ich nicht bezahlt habe und er mich anzeigen wollte.
Auch wenn er mich angezeigt hat bin ich in Deutschland nirgendswo angemeldet . Deutsche Behörden wissen aber dass ich in der Türkei lebe.
Ich habe bisher keine Meldung oder Ähnliches bekommen.
Wie lange ist in Österreich die Verjährungsfrist in der Regel bei solche Sachen.
Wo kann ich konkret nach fragen ob es verjährt ist oder nicht.
Vielen Dank im Voraus .
Mfg
Erol
Sehr geehrter Herr B,,
im österreichischen Verwaltungsrecht gibt es mehrere Verjährungsfristen:
Verfolgungsverjährung: Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt ein Jahr. Innerhalb dieser Frist muss die Behörde eine Verfolgungshandlung setzen, die sich gegen einen Beschuldigten richtet. Eine Anonymverfügung oder die Aufforderung zur Ausforschung des noch unbekannten Täters, fällt nicht darunter. Als Verfolgungshandlung kommen in Fragen die Zustellung einer Aufforderung zur Rechtfertigung, eine Strafverfügung, eine Ladung aber auch ein Vorführungsbefehl, sowie das Ersuchen an eine andere Behörde um Vernehmung. Die Verfolgungshandlung muss nach außen hin in Erscheinung treten, d.h. den Bereich der Behörde verlassen. Bloß behördeninterne Vorgänge sind keine Verfolgungshandlungen. Es ist aber nicht notwendig, dass der Beschuldigte von dieser Verfolgungshandlung Kenntnis erlangt.
Die vorgeworfene Tathandlung (Tatort, Tathandlung, Tatzeit) muss richtig bezeichnet sein. Unterlaufen der Behörde dabei Fehler (z.B.: falsches Kennzeichen oder falscher Tatort) kann dies von der Behörde nur dann richtig gestellt werden, wenn dies innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist von einem Jahr erfolgt.
Strafbarkeitsverjährung: Hier wird die Gesamtdauer eines Verwaltungsstrafverfahrens beschränkt. Innerhalb dieser Frist von drei Jahren ist das Verwaltungsstrafverfahren durch Zustellung eines Straferkenntnis abzuschließen, andernfalls ist es einzustellen.
Wurde also eine Verfolgungshandlung gesetzt, gilt die Verjährungsfrist von drei Jahren. Dieser Frist kann unter Umständen unterbrochen werden, zB: wenn das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorlage ausgesetzt wurde, oder wenn wegen derselben Tat das Verfahren beim zuständigen Gericht oder bei einer anderen Verwaltungsbehörde geführt wird. In der Zeit wird auch die Zeit eines Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshofs oder dem Gerichtshof der Europäischen Union nicht miteingerechnet. Ebenso wird nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet die Zeit, während mehren nach einer gesetzten vollständigen, Vorschriften Verfolgung nicht eingeleitet oder nicht fortgesetzt werden kann.
Vollstreckbarkeitsverjährung: Eine Strafe kann dann nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen. In diese Verjährungsfrist werden allerdings nicht die Zeiten einberechnet, in denen sich der Beschuldigte im Ausland aufgehalten hat, aber auch die Zeiten in denen die Strafverfolgung unzulässig, ausgesetzt, aufgeschobenen, oder unterbrochen war. Die Zeit eines Verfahrens vor dem VwGH’s, oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union werden ebenso nicht einberechnet.
Falls Sie weitere Fragen haben, können Sie uns gerne telefonisch kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Digitale Vignette in Angath gekauft
Sehr geehrter Herr RA Hofer,
wir sind am 05.03.2022 in Österreich eingereist. Am ersten Tank-Rasthof Angath (A12) haben wir eine digitale Vignette gekauft. Jetzt erhalten wir einen Bescheid über 120 € Ersatzmaut auf dem Streckenabschnitt A12 Kufstein Süd/Kirchbichl.
Ist dies gerechtfertigt oder macht es Sinn hier Einspruch zu erheben?
Herzlichen Dank.
Familie Fitzner
Sehr geehrte Familie F.,
ich kann nicht genau beurteilen, was danebengegangen ist. Entweder gab es einen Zahlendreher oder die Tankstelle hat Sie nicht darauf aufmerksam gemacht, dass eine digitale Vignette erst nach 18 Tagen gültig ist. Das müsste noch näher geprüft werden bzw. können Sie selbst bei der Asfinag erfragen.
Die Ersatzmaut von € 120,00 selbst ist nicht bekämpfbar. Um die Angelegenheit zu bekämpfen, müssten Sie sich auf ein Verwaltungsstrafverfahren einlassen, mit einer Mindeststrafe von € 300,00 was jedoch nur dann sinnvoll ist, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung, die die Anwaltskosten übernimmt, da diese höher sind als die zu erwartende Strafe.
Das Verwaltungsstrafverfahren wird eingeleitet, wenn Sie die Ersatzmautforderung nicht bezahlen. Sie haben derzeit daher nur die Möglichkeit die Strafe zu bezahlen, oder sich auf ein Verwaltungsstrafverfahren einzulassen. Die Erfolgsaussichten kann ich derzeit nicht seriös beurteilen.
Mit freundlichen Grüßen,
Mag. Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
Gestern ist mein Mann von Czechien nach Graz gefahren, leider ohne Vignette für Autobahn. Ein paar Stunden später, am denselben Tag haben wir die Vignette online gekauft.
Mit welchen Strafen können wir rechnen?
Vielen Dank für Ihre Antwort!
LG Melinda Fekete
Sehr geehrte Frau F.,
Wenn Sie geblitzt worden sind, werden Sie Ersatzmautforderung in der Höhe von € 120,00 erhalten. Ich empfehle Ihnen diese zu bezahlen.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Hallo! Mein Sohn hat seit 2 Wochen den L17 Führerschein und ihm wurden gleich nach ein paar Tagen ein Kennzeichen gestohlen, weswegen er dann komplett neue Kennzeichen mit einer neuen Nummer bekommen hat. Er hatte auf die alten Kennzeichen die digitale Vignette und vergessen, diese umzuschreiben. Diese Woche war er einmal auf der A2 hin und retour unterwegs. 3 Tage später ist ihm das mit der Vignette eingefallen und er hat diese auf die neuen Kennzeichen umschreiben lassen bzw. abgesucht, wofür 18 Euro fällig waren. Sollte er jetzt eine Ersatzmautgebühr bekommen, hat er eine Möglichkeit für einen Einspruch? Danke für die Antwort! MfG
Sehr geehrte Frau F.,
es ist gut möglich, dass Ihr Sohn eine Ersatzmautgebühr bekommt, falls er geblitzt wurde. Die Ersatzmautgebühr selbst ist nicht bekämpfbar. Er müsste sich daher auf ein Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von € 300,00 einlassen.
Derartige Verfahren habe ich bereits anhängig gemacht und wurden meistens von mir gewonnen, sodass letztlich nur eine Ermahnung ausgesprochen wurde. Sinnvoll ist das Ganze jedoch nur, wenn Ihr Sohn über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, die die Anwaltskosten übernimmt.
Mit besten Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Hallo,
ich war im Dezember 2021 in Österreich unterwegs und habe die Vignette ordnungsgemäß an der Scheibe angebracht. Trotzdem habe ich einen Brief mit einer Forderung von 120 Euro Ersatzmaut bekommen. Ich habe es natürlich nicht bezahlt und jetzt den nächsten Brief bekommen, dass ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wurde.
Ist das rechtens?
Sehr geehrte Frau K.,
da Sie die Ersatzmautaufforderung nicht fristgerecht einbezahlt haben, hat die ASFINAG das Verfahren an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weitergeleitet. Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde leitet gegenwärtig gegen Sie ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von € 300,00 ein. Sobald Ihnen die Strafverfügung übermittelt wurde, empfehle ich Ihnen dagegen fristgerecht einen Einspruch zu tätigen. In diesem Stadium führt die Bezirksverwaltungsbehörde dann ein Beweisverfahren durch, wo Ihre Angaben und Daten überprüft werden. An diesem Punkt könnten Sie dann vorbringen, dass Sie ordnungsgemäß eine Vignette am verfahrensgegenständlichen Fahrzeug angebracht haben und keine Mautprellerei vorliegt. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit nur dann, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die die Anwaltskosten übernimmt. Sollten Sie diesbezüglich Fragen haben, ersuche ich Sie telefonisch Kontakt mit meiner Kanzlei aufzunehmen, um alles zu besprechen.
Mag. Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Mag. Bernhard Hofer,
Ich habe ein „Zahlungsaufforderung – Ersatzmaut“ von Asfinag bekommen: bei der 10 Tage gültige Vignette der Trägerfolie wurde nicht abgelöst. 120 Euro Strafe. Wenn ich es gewusst hätte, dass so nicht ordnungsgemäß entrichtet ist, hätte ich eine digitale Vignette kaufen. Ich finde den Betrag sehr hoch, weil ich habe das Recht für Autobahnbenutzung ordentlich rechtzeitig vorab gekauft. Das Vignette immer noch auf Windschutzscheibe ist, habe es selbst mit Kreditkarte gekauft, nur für mich, habe es nicht weitergegeben.
Ich habe Asfinag ein Email geschickt:
„Ich habe heute Ihren Zahlungsaufforderung zur Hand bekommen. Es liegt wahrscheinlich einen Irrtum vor, da ich am 07.03.2022 um 10:43 Uhr eine Vignette für 10 Tage gekauft, welche heute (18.03.2022) auch noch auf dem Auto, Windscheibe, klebt, obwohl diese schon abgelaufen ist. Ich schicke Ihnen als Beilage die Beweisfotos, worauf sichtbar zu erkennen ist, dass das Pickerl auf dem Platz ist. Sowie schicke ich Ihnen die Banküberweisung mit dem Datum. Ich habe das Recht für Autobahnbenutzung zwischen 07.03-17.03.2022 ordentlich gekauft. Trägerfolie auch noch vorhanden ist.
Ich bitte Sie die Zahlungsaufforderung zurück zu rufen.“
Die Antwort von Asfinags:
„Wir haben Ihr Anliegen geprüft. Unsere Prüfung hat ergeben, dass die Ersatzmautforderung gerechtfertigt ist. Zum Zeitpunkt der automatischen Vignettenkontrolle am 07.03.2022 war die angebrachte Vignette nicht vollständig von der Trägerfolie abgelöst. Die entsprechende Markierung (schwarzes Kreuz und Handhabungshinweis) ist noch sichtbar. Diese würde bei einem ordnungsgemäßen Ablösen der Vignette auf der Trägerfolie verbleiben. Um eine Gültigkeit der Vignette zu erreichen, muss eine Entwertung erfolgen. Diese wird über das vollständige und korrekte Aufkleben vorgenommen. Der alleinige Kauf oder Besitz einer Vignette kann deshalb nicht berücksichtigt werden. Auf der Vignette selbst wird in Deutsch und Englisch auf die ordnungsgemäße Anbringung hingewiesen. Die Rechnungsnummer xxxxxxxx ist vollständig und fristgerecht einzuzahlen.“
Glauben Sie, dass ich Kulanzlösung möglich ist?
Danke für Ihre Antwort
Mit freundlichen Grüßen,
Daniel Novak
Sehr geehrter Herr Novak,
eine Klebevignette ist nur ordnungsgemäß entrichtet, wenn diese richtig positioniert und vollständig von der Trägerfolie abgelöst wurde. Im gegenständlichen Fall könnten Sie jedoch vorbringen, dass die Vignette immer am Fahrzeug aufgeklebt war und keine Weitergabe erfolgte. Die Erfolgsaussichten schätze ich in Ihrem Fall daher auf knapp 50 %, dass statt einer Strafe eine Ermahnung ausgesprochen wird. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit nur dann, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die die Anwaltskosten übernimmt. Sollten Sie diesbezüglich Fragen haben, ersuche ich Sie telefonisch Kontakt mit meiner Kanzlei aufzunehmen, um alles zu besprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
ich habe am 15.03.2022 ein Schreiben der Asfinag erhalten, dass eine Nichtentrichtung der Maut in Österreich festgestellt wurde mittels automatischer Kontrolle.
Da ich eine gültige Vignette für den vorgeworfenen Zeitraum bis heute am Auto habe, habe ich der Asfinag direkt die Bilder (Vignette mit Kennzeichen am Auto bzw. in Detailaufnahme) und den Abzieher der Vignette (haben diesen glücklicherweise behalten) übermittelt. Ich habe per Email darum gebeten daher die Ersatzmaut einzustellen, da ich hier keinerlei Verstoß sehen kann und dies sogar belegen kann. Werde ich um die Ersatzmaut herumkommen können? Finde das Vorgehen hier mehr als Zweifelhalft, falls mein Einspruch keinen Erfolg haben sollte. Eine deutsche Rechtsschutzversicherung liegt vor.
Viele Grüße aus Deutschland
Florian S.
Sehr geehrter Herr S.,
vielen Dank für Ihre Anfrage; gerne kann ich Sie dabei rechtlich unterstützen.
Sollte keine Kulanzlösung mit der ASFINAG möglich sein, müssten Sie sich auf ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von € 300,00 einlassen. In diesem Stadium führt die Bezirksverwaltungsbehörde dann ein Beweisverfahren durch, wo Ihre Angaben und Daten überprüft werden. An diesem Punkt könnten wir dann vorbringen, dass Sie ordnungsgemäß eine Vignette am verfahrensgegenständlichen Fahrzeug angebracht haben und keine Mautprellerei vorliegt.
Ich ersuche Sie, um Kontakt Aufnahme mit meiner Kanzlei und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Hallo Herr Hofer, ich habe von der ASFINAG ein Schreiben bekommen, das ich eine Ersatzmaut entrichten soll. ICh war am 18.02.2022 auf der Mautfreien Autobahn A14 unterwegs. Das Stück von Hoerbranz bis Hohenems ist mautfrei. Anscheinend sind wir aber eine Abfahrt zu spät runter. Leider steht auf der Bahn kein Hinweis. Ich dachte wir sind aber richtig und sind dann Hohenems von der Autobahn runter und in die Schweiz gefahren. Lohnt es sich, gegen die Aufforderung vorzugehen? Wie wären die Erfolgsaussichten? Mit besten Grüssen R.Koch
Sehr geehrter Herr Koch,
ich empfehle Ihnen die erhaltene Ersatzmautaufforderung fristgerecht einzubezahlen. Die Erfolgsaussichten halte ich in Ihrem Fall äußerst gering, sodass Ihnen im besten Fall eine außerordentliche Strafmilderung in der Höhe von EUR 150,00 angeboten wird, die jedoch teuer als die erhaltene Ersatzmautaufforderung ist.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Hallo Herr Hofer, vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Mit besten Grüssen R. Koch
Sehr geehrter Herr Hofer,
Ich habe vergessen die Autobahnvignetten Strafe von 120,- zu bezahlen und jetzt wurde ein Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von € 300,00 eigeleitet. Ich bezahlte Sie jedoch einige Tage zu spät und dadurch hab ich jetzt ein Verwaltungsstrafverfahren. Meine Frage wäre ob man hier eventuell um eine Strafminderung ansuchen kann, da Ich ja bezahlt habe jedoch um ein paar Tage zu spät.
Mf
C. Gabriel
Sehr geehrter Herr C.,
sie können gegen die Strafverfügung einen Einspruch einlegen und auf eine außerordentliche Strafmilderung gemäß § 20 VStG plädieren, sodass die Strafe unter Umständen statt EUR 300,00 auf EUR 150,00 herabgesetzt wird. Die Beiziehung eines Rechtsanwaltes ist nur dann wirtschaftlich vernünftig, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, da die Kosten höher sind als eine allfällige Strafmilderung.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Sehr geehrter Herr Hofer
Ich bekomme jedes Jahr eine Vignette von der Arbeit
Aber dieses Jahr habe vergessen die Vignette an die Windschutzscheibe zu kleben
Am 22.2.2022 bin ich auf die Autobahn gefahren und strafe in Höhe von 120€ bekommen
Wenn man eine Bestätigung hat , dass er die Vignette gekauft hat.
Kann er die Strafe nicht zahlen
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr H.,
ich empfehle Ihnen die erhaltene Ersatzmautaufforderung fristgerecht einzubezahlen. Im Punkt 2.2.1 der aktuellen Mautordnung der ASFINAG befindet sich ausdrücklich der Hinweis, dass eine Klebevignette erst durch eine ordnungsgemäße Anbringung gültig ist.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
ich habe gestern einen Brief von der Asfinag erhalten, in welchem ich aufgefordert wurde eine Ersatzmaut von 120€ zu bezahlen. Wir waren vom 12.02.22-19.02.22 im Urlaub in Kärnten und haben dabei u.a. die Autobahn A9 Spital am Phyrn – Ardning / Admont befahren. In dem Brief steht drin, dass für den Bereich eine Streckenmaut entrichtet werden musste. Wir haben ordnungsgemäß eine Vignette für den Zeitraum gekauft. Das man eine extra Maut für den Streckenabschnitt benutzen muss war nicht ersichtlich. Hat man Chancen dagegen vorzugehen und sollte man die Ersatzmaut lieber bezahlen? Ich vermute mal für den Rückweg erwarte ich auch noch einen Brief.
Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.
Lg, M.Süßbrich
Sehr geehrte Frau Süßbrich,
Sie können bei der ASFINAG anfragen, ob eine Kulanzlösung möglich ist. Wenn nicht, müssten Sie sich auf ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von EUR 300,00 einlassen und dort die Einstellung des Verfahrens beantragen. Dieses Verwaltungsstrafverfahren wird eingeleitet, wenn Sie die Ersatzmautaufforderung von € 120,00 nicht einbezahlen. In der Vergangenheit hatte ich schon zahlreiche Mandanten denen das Gleiche passiert ist. Die ASFINAG blieb bedauerlicherweise in den meisten Fällen stur, sodass ich Ihnen empfehle die erhaltene Ersatzmautaufforderung einzubezahlen. Sollten Sie jedoch trotzdem dagegen rechtlich vorgehen wollen, ist eine solche Angelegenheit nur dann wirtschaftlich, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die die Anwaltskosten deckt.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sg. Hr. Hofer,
ich habe leider übersehen die Jahresvignette für 2022 zu kaufen, ich war der festen Überzeugung, dass ich sie schon im Dezember digital erworben habe, dem war leider nicht so. Da ich den ganzen Februar schon über die Autobahn in die Arbeit fahre habe ich nun an drei Tagen hintereinander eine Ersatzmautforderung erhalten. 2 Rechnungen habe ich sofort einbezahlt und auch eine Jahres-Klebevignette gekauft! Am Telefon wirde mir gesagt dass die dritte Rechnung wahrscheinlich nicht verschickt wird, heute war sie aber im Postkorb 🙁 Das „gute“ ist, dass nicht mehr Strafen kommen können, da ja in einem Monat „nur“ drei geschickt werden dürfen. Soll ich nun auch die dritte Strafe einzahlen oder es auf eine Verwaltungsstrafe ankommen lassen, wie stehen die Chancen, dass ich die dritte Strafe nicht zahlen muss und könnte man auch die zweite eventuell rockfordern? Ich habe eine Rechtschutzversicherung! Vielen Dank für Ihre Antwort
Sehr geehrte Frau D.,
aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs kann man grundsätzlich von einem Dauerdelikt ausgehen. Ein Dauerdelikt zeichnet sich dadurch aus, dass mehrere Verwaltungsübertretungen zwar begangen wurden, diese aber von einem einheitlichen Willensentschluss umfasst sind, was eine Mehrfachbestrafung unzulässig macht. Im vorliegenden Fall können Sie die bereits 2 bezahlten Ersatzmautaufforderungen nicht mehr zurückfordern. Sie können allerdings bei der ASFINAG anfragen, ob eine Kulanz Lösung möglich ist. Wenn nicht, müssten Sie sich auf ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von EUR 300,00 einlassen. Dieses Verwaltungsstrafverfahren wird eingeleitet, wenn Sie die Ersatzmautaufforderung nicht einbezahlen. Erst in diesem Verwaltungsstrafverfahren kann der belangten Behörde aufgezeigt werden, dass eine Mehrfachbestrafung unzulässig ist und Sie bereits 2 Ersatzmautaufforderungen einbezahlt haben. Die Erfolgschancen schätze ich in Ihrem Fall auf durchaus erfolgversprechend ein, dass statt einer Geldstrafe eine Ermahnung ausgesprochen wird.
Mailen Sie mir einfach alle Unterlagen, dann kann ich klären ob die Rechtsschutzversicherung den Fall deckt.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Mag. Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer!
Ich habe am 25.01.2022 die digitale Vignette gekauft und direkt per Online Sofort Überweisung bezahlt, allerdings dabei nicht kontrolliert/bemerkt, dass diese erst ab 12.02.2022 gültig ist und bin daher am 02.02.2022 auf der Autobahn gefahren und wurde von einer Kamera erfasst. Nun habe ich 120,- € Ersatzmaut vorgeschrieben bekommen, meiner Meinung nach allerdings ungerechtfertigt, da ich die Maut ja nachweislich am 25.01.2022 bezahlt habe. Soll ich es auf ein Verwaltungsstrafverfahren ankommen lassen oder die Ersatzmaut direkt bezahlen?
Besten Dank.
Mfg
Gerhard Kauschitz
Sehr geehrter Herr R.,
1. Meines Erachtens ist diese 18 – tägige „Wartefrist“ weder unionsrechtlich geboten noch beruht sie auf dem nationalen Umsetzungsgesetz (FAGG -14 Tage). Diese geltende Regelung entspricht lediglich der in der Mautordnung in Anspruch genommenen Ermächtigung iSd § 15 Abs 2 Z 8 BStMG. Man kann klar erblicken, dass in der „Wartefrist“ eine etwas mutlose und den Verbraucher nicht gerade dienliche Regelung, die triftige Sachgründe vermissen lässt, trifft.
2. Die Erfolgschancen schätze ich in Ihrem Fall sehr gut ein, dass statt einer Geldstrafe eine Ermahnung ausgesprochen wird. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit dann, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die die Anwaltskosten übernimmt.
Wenn Sie weitere Fragen haben, können Sie mir gerne Ihre Telefonnummer mailen, dann rufe ich Sie gerne an.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Sehr geehrter Herr Hofer,
ich hatte am 28.06.2021 eine Vignette in Deutschland kurz vor der Grenze erstanden und ordnungsgemäß aufgeklebt. Nachdem sie abgelaufen war, habe ich ein neues 10-Tages-Pickerl gekauft und das alte abgelöst. Nun bekomme ich eine Aufforderung, 300 Euro zu bezahlen, weil ich am 07.07.2021 keine gehabt haben soll. Ich hatte eine Vignette (28.06.2021 + 9 Tage geht sich bis zum 07.07.2021 aus) Ich habe sogar noch in St. Michael im Lungau Zusatzmaut bezahlt. Die Mautstelle ist direkt auf der Autobahn A10, also wäre ich von Passau bis dorthin ohne Vignette gefahren, was nicht stimmt. Sicher wäre ich auf dieser Strecke bereits erfasst worden. Außerdem sieht man noch Spuren des alten Pickerls auf der Scheibe meines Autos. Eine große 1 ist zu erkennen, diese ist Teil der Jahreszahl 2021.
Ich kann mit Screenshots nachweisen, dass ich die Zusatzmaut an der Mautstelle St. Michael gezahlt habe und in Alleringsleben eine Zahlung per Karte getätigt habe.
Was kann ich machen? Lohnt ein Einspruch? Und warum werden mir gleich 300 Euro und nicht 120 abverlangt?
Mit besten Grüßen und Dank im Voraus,
O. Giese
Sehr geehrter Herr Giese,
im vorliegenden Fall gehe ich davon aus, dass die ASFINAG gleich das Verwaltungsstrafverfahren an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde abgetreten hat, ohne vorher eine Ersatzmautaufforderung zuzustellen. Es ist nämlich so, dass der Gesetzgeber die ASFINAG nicht dazu verpflichtet immer eine Ersatzmautaufforderung zuzustellen. Es handelt sich sozusagen um eine „KANN“ Bestimmung, die meines Erachtens jedoch gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt.
In Ihrem Fall zahlt sich ein Einspruch definitiv aus. Beachten Sie bitte ab Erhalt – Zustellung – haben Sie nur mehr eine Einspruchsfrist von 2 Wochen gegen die erhaltene Strafverfügung. Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, kann ich gerne für Sie die Vertretung übernehmen. Ohne Rechtsschutzversicherung ist die Beiziehung eines Anwaltes unwirtschaftlich, da die Anwaltskosten höher sind als die Strafe.
Falls Sie weitere Fragen haben, können Sie uns gerne telefonisch kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
Bei mir wurde die Windschutzscheibe fürs Pickerl getauscht, und ich war der Ansicht, dass ich die Vignette auf dem Kennzeichen habe und habe mich daher nicht um eine neue Vignette gekümmert. Ich bin darauf hin mehrfach auf der Autobahn gefahren, und habe nun eine Strafe von 120€ erhalten. Sehen Sie da Chancen, eine Kulanzlösung zu erwirken ? telefonisch war bei der Asfinag nichts zu machen.
Kann ich für die Woche, in der ich mehrfach unbewusst ohne Vignette auf der Autobahn gefahren bin, auch mehrfach eine Strafe bekommen? Ich habe den Brief mit der Zahlungsaufforderung ja erst heute erhalten.
Besten Dank,
A. Schäfer
Sehr geehrter Herr Dr. Hofer,
bis 12/2020 waren zwei Autos (Pick up und Cabrio) auf ein Wechselkennzeichen auf den Namen meines Lebensgefährten angemeldet, da der Pick up mehr PS als das Cabrio (mein Auto) hatte, und wir somit durch das Wechselkennzeichen eine digitale Jahresvignette für beide Autos bevorzugten.
Im Dezember 2020 wurde der Pick up verkauft, weil stattdessen ein E-Auto angeschafft wurde, mit grünem, neuen Kennzeichen und einer neuen Klebevignette.
Das Cabrio kam als Zweitfahrzeug nicht mehr sehr oft, aber vor allem im Sommer in Einsatz, daher entschieden wir uns bei diesem Fahrzeug nur mehr zu zeitlich limitierten Vignetten bei Bedarf.
Die letzte gültige 10 Tages Vignette wurde im September 2021 geklebt.
Am 7.10.2021 war mein Mann mit dem E-Fahrzeug beruflich in Amstetten, so fuhr ich an diesem Home Office Tag mit dem Zweitfahrzeug mittags zuerst zur Poststelle bei einer OMV-Tankstelle nahe der mautpflichtigen Autobahn-Kreuzung mit der Breitenleer Straße und dann ca. 500 m auf dieser Strecke bis zur Abfahrt Gewerbepark Stadlau wieder retour nachhause bzw. zum Lebensmitteleinkauf zum nahegelegenen Hofer.
In der Sekunde als ich auf die A23 auffuhr, kam ich erst drauf, dass ich ja keine gültige Vignette mehr hatte.
Auf diesem kurzen Stück zwischen der Kreuzung A23 Breitenleer Straße und Abfahrt Gewerbepark Stadlau wurde ich offenbar „erwischt“, da ich nun eine Strafverfügung über sage und schreibe Euro 550,- per Post erhalten habe.
Mir ist klar, dass ich „schuld“ bin, aber das mit der Vignette kam mir wirklich erst als ich schon auf der mautpflichtigen Autobahn aufgefahren war und daher auch sofort wieder bei der nächsten Ausfahrt nach ca. 500 m von der mautpflichtigen Autobahn runterfuhr.
Eine Benachrichtigung für eine Ersatzmaut in der Höhe von Euro 120,- haben wir nichts bekommen; nur jetzt am 14.01. die vom MBA für den 22. Bezirk ausgestellte Strafverfügung über Euro 550,-.
Was können wir jetzt tun?
Sehr geehrte Frau M.,
ich empfehle Ihnen fristgerecht Einspruch zu erheben, die Strafe ist definitiv überhöht. Die Mindeststrafe ist € 300,00. Unter Umständen ist auch noch eine außerordentliche Strafmilderung auf € 150,00 drinnen.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
wir sind am 27.12. vom Fernpass richtig Nauders unterwegs gewesen und wollten (wie bisher immer) über die Landstraße nach Landeck. Kurz vor Landeck war ein Hinweisschild, dass die Durchfahrung von Landeck Richtung Nauders derzeit nicht möglich ist und wir wurden umgeleitet. Hierbei mussten wir auf die Autobahn und ca. 1000m weiter diese wieder verlassen und durch den Tunnel Richtung Nauders. Auf der Rückfahrt heute hat das Navi gezeigt, dass man wieder durch Landeck fahren kann. Kurz vor dem Tunnel stand dann ein gelbes Schild Umleitung in Richtung Landeck durch den Tunnel. Dadurch kamen wir dann nach dem Tunnel wieder automatisch auf die Autobahn und konnten diese erst an der nächsten Ausfahrt ca. 5 km weiter wieder verlassen. Müssen wir damit rechnen, dass nun eine Kamera eine Aufnahme gemacht und wir 2 Mal 120,- € zahlen müssen obwohl wir nur der Umleitung gefolgt sind?
VG Mayer
Sehr geehrte Familie Mayer,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich kann Ihnen allerdings leider nicht mitteilen, ob Sie „geblitzt“ worden sind. Wenden Sie sich allenfalls direkt an die ASFINAG, um den Sachverhalt abzuklären.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Lieber Herr Hofer
Ich habe heute eine zahlungsaufforderung nachgebühr 124,98 € für vignete für die datum 20.11.2021
Ich habe vignetten gekauft uber tollticket meine vignette ist gültig ab 19.11.2021 für 1 monat für Ungarische Autobahn was ich must jetz machen ?
Ich habe eine email geschickt mit meine quittung mit datum ab bis wan ist gültig meine vignette zu uai.group
ich must trotzdem zahlen die straffe wen ich habe eine gültige vignette?
ich habe in 2018 und 2019 vignette gekauft auch von tollticket und ich habe keine straffe bekommen was alles perfekt
Vielen Danke
Sehr geehrter Herr Ursaciuc,
in Ihrer Angelegenheit kommt ungarisches Recht zur Anwendung. Ich kann Ihnen da leider nicht weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Bernhard Hofer
Ich hatte die Vignette gekauft in der Schweiz an einer Tankstelle und dann vergessen anzubringen. Bei der Ersatzmautgebühr von 120 Euro hatte ich Probleme beim E-Banking und habe es schlussendlich vergessen. Heute kam der bekannte Brief das die Rechung storniert wurde.
Ich möchte die Sache so schnell wie möglich aus der Welt geschafft haben und akzeptiere eine Strafe von 300 Euro umgehend. Kann ich mich proaktiv bei der Verwaltungsstrafbehörde melden? Bzw. wie lange dauert es bis ich von diesen Post bekomme? Kann ich bei diesem Vergehen mit einem Strafmass von 300 Euro rechnen? Bei einigen Kommetaren habe ich gelesen dass höhere Strafen ausgestellt wurden, auf was berechnet sich dies? Muss ich als Ausländer (Schweizer) damit rechnen dass mir eine höhere Strafe ausgestellt wird?
Sehr geehrter Herr Züllig,
sollten Sie eine höhere Strafe als € 300,00 plus € 30,00 Kosten, würde ich Einspruch erheben. In der Regel wird dann die Strafe auf die Mindeststrafe von € 300,00 plus € 30,00 an Kosten herabgesetzt.
Die Strafverfügung wird Ihnen in den nächsten Wochen zugestellt werden. Für eine Beschleunigung gibt es keine rechtliche Grundlage.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Hallo Herr Hofer,
Auf unserem Weg in den Kroatien Urlaub im august/september sind wir durch Österreich gefahren. Ich habe ordnungsgemäß eine Vignette gekauft und in die Scheibe geklebt(habe Bilder davon). Jetzt habe ich im Oktober eine Zahlungsaufforderung von 120€ Ersatzmaut bekommen. Daraufhin habe ich Fotos gemacht und der Asfinag eine Mail geschrieben das ich die Maut bezahlt habe und was jetzt weiter passiert. Auf die Mail habe ich keine Antwort erhalten und ich habe gedacht das sich das erledigt hätte. Jetzt habe ich ein neues Schreiben bekommen das die Rechnung storniert wurde und ein Verwaltungsverfahren eingeleitet wurde.
Ist das alles so richtig? Ich habe doch die Maut bezahlt!
Was kann ich dagegen jetzt noch machen?
Mit freundlichen Grüßen
David Langlitz
Sehr geehrter Herr Langlitz,
Sie werden jetzt eine Strafverfügung mit einer Mindeststrafe von EUR 300,00 erhalten. Dagegen können Sie dann Einspruch erheben und Ihre Einwendungen vorbringen. Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, kann ich gerne das Verfahren für Sie führen und alles Notwendige veranlassen.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
ich war mit meiner Familie Anfang November für einen Hotel-Kurzaufenthalt in der Nähe von Innsbruck. An einer Raststätte noch vor der deutsch-österreichischen Grenze hatte ich am 30.10. nachweislich eine 10-Tages-Vignette gekauft. Als ich zum Auto zurück kam gab es ein kleines Malheur mit unserem Hund, worüber ich das Kleben der Vignette vergaß. Da ich in der Folge auf der Hinfahrt und Rückfahrt zweimal automatisch erfasst wurde, habe ich von der ASFINAG nun die zwei Ersatzmautforderungen 28627806 sowie 28628242 in Höhe von jeweils 120 Euro erhalten.
Die ASFINAG Mitarbeiter haben mir mitgeteilt, dass es unerheblich sei, ob man gar keine Vignette gekauft oder nur vergessen hatte diese zu kleben. D.h. wo man früher noch von Menschen kontrolliert und gegebenenfalls aufmerksam auf die nicht geklebte Vignette gemacht worden wäre, läuft man nun Gefahr mehrere Male – im Zweifel bis einen die erste Ersatzmautforderung erreicht – so gestellt zu werden, als ob man jeweilig gar keine Vignette erworben hätte. Ich empfinde dieses Vorgehen mehr als fragwürdig, weil es dem technischen Fortschritt automatischer Erfassungssysteme ohne jegliches Feedback an den „Delinquenten“ keinerlei Rechnung trägt. Ob das evtl. sogar juristisch fragwürdig ist, vermag ich nicht zu sagen. Da sich die ASFINAG unkulant zeigt, möchte ich auf diesem Wege fragen, ob es evtl. von Ihrer Seite aus Erfahrungswerte aus solchen Fällen gibt. Danke Ihnen!
Mit freundlichen Grüßen
F. Hoffmann
Sehr geehrter Herr Hoffmann,
wenn Sie dies bekämpfen wollen, müssen Sie sich auf ein Strafverfahren mit einer Mindeststrafe von EUR 300,00 einlassen. In diesem Verfahren können Sie dann alle Ihre Argumente vorbringen, die dann von der Behörde überprüft werden. Wenn Sie nachweisen können, dass kein Missbrauch und keine Mautprellerei vorliegt, stehen die Chancen durchaus gut, dass letztlich nur eine Ermahnung ausgesprochen wird.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
verstehe ich Sie richtig, dass die mögliche Abwehr von 120 oder gar 240 Euro Ersatzmaut 300 Euro Mindeststrafe kostet? Das wäre ja etwas skurril.
Mit freundlichen Grüßen
F. Hoffmann
Sehr geehrter Herr Hofer,
ich habe im Sommer die Vignette bei einer Reise von Deutschland aus vergessen. Nun habe ich vor Kurzem den Hinweis auf die Stornierung der Rechnung (120 EUR) und den Hinweis auf ein Verwaltungsstrafverfahren der ASFiNAG erhalten. Da ich meines Erachtens die ursprüngliche Rechnung nicht erhalten habe, habe ich angerufen bei ASFiNAG. Dort wurde auf die grundsätzliche Zusendung per Einschreiben verwiesen. Da ich die Rechnung bzw. Einschreiben nach Erhalt sicher sofort bezahlt hätte, sehe ich mich nun mit einem Verwalltungsstrafverfahren konfrontiert.
Was raten Sie mir und mit welchen Kosten muss ich rechnen?
Vielen Dank für Ihr Interesse.
Mit freundlichen Grüßen
Erich
Sehr geehrter Herr Erich,
Sie können Einspruch erheben und auf eine außerordentliche Strafmilderung plädieren. Die Beiziehung eines Rechtsanwaltes ist nur dann wirtschaftlich vernünftig, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, da die Kosten höher sind als eine allfällige Strafmilderung.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Hallo Herr Hofer,
die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat mich kontaktiert und möchte 550€ wegen Fahren auf eine Schnellstraße ohne Vignette.
Ich wohne in Deutschland und habe keine europäische Staatsbürgerschaft. Empfiehlt es sich in meinem Fall, Einspruch zu erheben?
Lohnt es sich zu versuchen, die Strafe reduzieren?
Was kann mich drohen, falls ich nicht reagiere?
Danke im Voraus
Sehr geehrter Herr E.,
ich empfehle Ihnen fristgerecht Einspruch zu erheben, da üblicherweise nur eine Mindeststrafe von Euro 300,00 + Euro 30,00 an Kosten verhängt wird. Geldstrafen können grundsätzlich in Deutschland vollstreckt werden, wenn Sie dort Ihren Wohnsitz haben.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehe geehrter Herr Hofer,
Ich habe von Asfinag eine Storno-Rechnung bekommen da ich die 120€ Ersatzmaut nicht bezahlt habe. Jedoch habe ich vorher kein einzige Brief bekommen, dass ich es wusste und es zahlen konnte. Laut Asfinag ist der Brief mit Einschreiben versendet worden. Aber dann müsste ich es ja unterschreiben. Ich habe nach Sendungsnummer verlangt, damit ich es mit der Post abklären kann. Aber ich habe noch immer keine Rückmeldung von Asfinag bekommen. Wie kann ich es beweisen? Und wann kommt so eine Rechnung nachdem man da durchgrfahren ist? Weil ich am 14.9.21 durchgefahren bin und bin aber wieder am 13.10.21 nach Österreich gekommen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr G.,
die Bezirksverwaltungsbehörde leitet nun ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von € 300,00 gegen Sie ein. Dagegen können Sie Einspruch erheben. In diesem Stadium führt die Bezirksverwaltungsbehörde dann ein Beweisverfahren durch, wo Ihre Angaben und Daten überprüft werden. Im Rahmen einer Akteneinsicht können Sie selbst überprüfen, an welche Adresse die adressierte Ersatzmautaufforderung zugestellt wurde bzw. ob eine Hinterlegung erfolgte. Sollten Sie die Ersatzmautaufforderung tatsächlich nicht erhalten haben, stehen die Chancen gut, dass die gegenständliche Strafe bei einem Einspruch außerordentlich gemildert wird. Die ASFINAG benötigt von der automatisch festgestellten Verwaltungsübertretung bis zur Zusendung der Ersatzmautaufforderung – erfahrungsgemäß – im Schnitt 2 – 4 Wochen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr RA Hofer!
Ich hatte seit beginn der Vignettenverordnung durchgehend eine Jahres-Klebevignette auf meinem Auto. Vor einigen Monaten hatte ich mein Auto meinen Onkel (welcher im Ausland lebt) für einen Tag überlassen und er war mit meinem Wagen auf einer Mautpflichtigen Straße unterwegs. Ich bekam genau für diesen Tag eine Ersatzmautforderung der Asfinag, dass keine Vignette aufgeklebt war. Auf dem Beweisfoto ist nur ein schwarzes Feld zu sehen
und die Konturen der Vignette. Ich denke es handelt sich hierbei um einen Fehler und kann mir nicht vorstellen, dass mein Onkel die Vignette überdeckt hat. Trotz Beweisfotos der Vignette am Auto, der Rechnung samt Kaufdatum wurde seitens der Asfinag ein Verwaltungsstrafferfahren eingeleitet. Ich habe einen Rechtsschutz und würde hier etwas unternehmen…bzw. muss ich hier überhaupt etwas unternehmen, da ich zwar der Zulassungsbesitzer aber nicht der Fahrzeuglenker zum Tatzeitpunkt bin? Wie könnte man hier weiter vorgehen? Bzw. muss mein Onkel hier irgendwas machen?
Ich bedanke mich für Ihre Auskunft.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas N.
Sehr geehrter Herr N.,
wenn Sie keinen Einspruch erheben, müssen Sie die Strafe bezahlen, egal ob Sie gefahren sind oder nicht. Ich empfehle Ihnen daher dringend tätig zu werden, damit die Einspruchsfrist nicht abläuft. Am besten Sie übermitteln mir alle Unterlagen, damit ich alles Notwendige veranlassen kann.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer
ich habe ein brief bekeommen “die ihnen zugesandte Rechnung mit Rechnungsnummer XXXXX wurde storniert.
Da die Ersatzmautforderung nicht innerhalb der vorgesehenen Zahlungsfrist beglichen wurde, ertolgte
eine Weiterleitung an die zuständige Behörde. Diese wird im Zuge eines Verwaltungsstrafverfahren
gesondert an Sie herantreten.
Bitte richten Sie sämtliche Fragen zu diesem Verfahren an die zuständige Behörde. “
Bitte was soll jetzt machen ?
Mit freundlichen grüssen .
Sehr geehrter Herr Z,
die ASFINAG hat Ihnen vor einiger Zeit offenbar eine Ersatzmautforderung von € 120,00 übermittelt, die nicht bezahlt wurde. Aus diesem Grund hat die ASFINAG das Verfahren an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weitergeleitet.
Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde leitet nun gegen Sie ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von € 300,00 ein. Dagegen können Sie Einspruch erheben. Dies ist dann sinnvoll, falls Sie die vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen haben. Wenn Sie zwar ohne Vignette gefahren sind, allerdings die Ersatzmautaufforderung nicht erhalten haben, können Sie eine außerordentliche Strafmilderung geltend machen, die von manchen Richtern akzeptiert wird. Sofern Sie die Verwaltungsübertretung zu verantworten haben, würde ich Ihnen empfehlen die Strafe einzubezahlen, wenn Sie bei EUR 300,00 (Mindeststrafe) liegt.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
ich habe eine 10-Tages Vignette gekauft, aber nicht in die Scheibe geklebt da ich die Folie auf Grund einer Behinderung an den Händen nicht abgekriegt habe. Also habe ich sie aufs Armaturenbrett gelegt. Jetzt hab ich 2 Rechnungen a 120,- € erhalten. 1 für die Hinfahrt und 1 für die Rückfahrt. Eine Vignette gilt doch 10 Tage, warum habe ich denn dann eigentlich 2 Rechnungen erhalten? Wir sind innerhalb 5 Tagen wieder retour gefahren, sollten dann nicht 1x 120,- € ausreichen? Ich habe die Afinag bereits kontaktiert und das alles so geschildert, aber sie kommen mir da nicht entgegen 🙁 Hat man in so einem Fall eine Chance, dass man zumindest 1 Rechnung erlassen kriegt?
Vielen Dank
MfG
M.S.
Sehr geehrte Frau M.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Die zeitabhängige Maut durch eine klassische Klebevignette gilt nur dann als ordnungsgemäß entrichtet, wenn diese ordnungsgemäß auf ihrer vollen Fläche klebend und deutlich erkennbar am Fahrzeug angebracht wurde. Diese Ordnungsvorschrift haben Sie im gegenständlichen Fall missachtet. Jedoch ist es aus meiner Sicht rechtlich bedenklich, dass für jeden einzelnen Verstoß die Strafe addiert werden, obwohl es sich um einen gleichartigen Verstoß handelt. Dabei vertrete ich die Ansicht, dass bei Ihnen ein fortgesetztes Delikt vorliegt. Ein fortgesetztes Delikt zeichnet sich dadurch aus, dass mehrere Verwaltungsübertretungen zwar begangen wurden, diese aber von einem einheitlichen Willensentschluss umfasst sind, was eine Mehrfachbestrafung unzulässig macht. In Ihrem Fall würde das dann bedeuten, dass Sie nur für eine Strafe aufkommen müssten.
Sie müssten sich daher auf ein Verwaltungsstrafverfahren einlassen, da eine Ersatzmautaufforderung rechtlich nicht bekämpfbar ist, was nur dann wirtschaftlich sinnvoll ist, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer!
Da ich schon einige beantwortete Fragen von Usern gelesen habe, denke ich Sie können mir vielleicht weiterhelfen.
Ich habe am 26 August 2021 ein neues Auto erworben und plante, mir zwei Zwei-Monats Vignetten zu kaufen.
Allerdings vergaß ich, eine neue Vignette zu erwerben und erhielt nun die ersten drei Zahlungsaufforderungen in Höhe von 120€, ich schätze in den zwei Wochen die ich ohne gültige Vignette gefahren bin, bin ich etwa acht mal in eine Vignetten Kontrolle gefahren.
Bitte um Auskunft was ich machen kann, wenn ich nun 8 Strafen erhalte.
Freundliche Grüße
Moritz S
Sehr geehrter Herr S.,
grundsätzlich werden nur 3 Ersatzmautaufforderungen innerhalb eines Monats ausgestellt. Es ist aus meiner Sicht rechtlich bedenklich, dass für jeden einzelnen Verstoß die Strafen addiert werden, obwohl mehrfach gleichartige Verstöße vorliegen, zumal Tat und Strafe zeitlich sehr nah zueinander liegen. Aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs vertrete ich daher die Rechtsauffassung, dass ein fortgesetztes Delikt vorliegt und eine Mehrfachbestrafung unzulässig ist. Ein fortgesetztes Delikt liegt vor, wenn zwar mehrere Verwaltungsübertretungen begangen wurden, diese aber von einem einheitlichen Willensentschluss umfasst sind, was eine Mehrfachbestrafung unzulässig macht. Zur Klärung dieser Frage habe ich bereits den VwGH angerufen, eine Entscheidung liegt noch nicht vor.
Sie müssten sich also auf ein Verwaltungsstrafverfahren einlassen, wenn Sie das bekämpfen wollen. Dies wiederum ist nur dann wirtschaftlich sinnvoll, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
ich habe Richtung Graz bei Ardning/Admont die Autobahn verlassen, um das Kloster zu besichtigen. Per Navi wurde ich in eine Ausfahrt Richtung Admont dirigiert. In diesem Bereich war in Sichtweite eine Mautstelle, da wir aber vorher weggeleitet wurden und keine Aufforderung zu einer Zahlung sahen, nahmen wir diese Ausfahrt.
Nach Admont fuhren wir – entsprechend Navi – weiter Richtung Graz durch ein stark bewaldetes Gebiet (Gesäuse?), ohne je eine weitere Aufforderung zur Mautzahlung oder zu einem Ticketkauf/Vignettenkauf zu sehen.
Nun liegt eine Ersatzmaut-Zahlungsaufforderung vor wegen Befahrung einer offenen Spur ohne Mautentrichtung A9 Spital am Phyrn – Ardning/Admont.
Ich weiss nicht, wo eine Mautzahlung bzw. ein Vignettenkauf nötig gewesen wäre – kann es sein, dass dieses System für Nicht-Österreicher sehr unübersichtlich ist?
Habe ich eine Chance, durch diese Erklärung die Zahlung abzuwenden oder eine geringere „Verwarnungszahlung“ zu erreichen?
Vielen Dank, mit freundlichen Grüssen,
Waltraud Hebert
Sehr geehrte Frau Herbert,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Sie können bei der ASFINAG anfragen, ob eine Kulanzlösung möglich ist. In einem ähnlich gelagerten Fall hat die ASFINAG bereits einem unserer MD eine Kulanzlösung angeboten. Wenn nicht, müssten Sie sich auf ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von 300,00 € einlassen. In Ihrem Fall schätze ich die Erfolgsaussicht, dass eine Einstellung oder Ermahnung erfolgt auf unter 50%.
Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, kann ich gerne für Sie die Vertretung übernehmen. Ohne Rechtsschutzversicherung ist die Beiziehung eines Anwaltes unwirtschaftlich, da die Anwaltskosten höher sind als die Strafe.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
ich habe beim Kauf der online Vignette mein Kennzeichen leider nicht korrekt angegeben. Es fehlt eine Zahl. Nun habe ich eine Zahlungsaufforderung erhalten. Ich hab die Belege. Es handelt sich letztendilch einfach um einen blöden Tippfehler. Wie stehen meine Chancen?
Besten Dank und viele Grüße
Veronika Mayer
Sehr geehrte Frau Mayer,
vielen Dank für Ihre Anfrage. In Ihrem Fall handelt es sich um einen klassischen Tippfehler, der von den zuständigen Behörden häufig nur als ein geringfügiges Versehen gewertet wird, weshalb ich auch stets für meine Mandanten eine Einstellung oder Ermahnung erwirken konnte. Wenn die ASFINAG nicht einlenkt ist es durchaus eine Option die erhaltene Ersatzmautaufforderung nicht einzubezahlen.
Die ASFINAG wird dann das Verfahren an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde abtreten, die dann ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren einleitet. In diesem Stadium werden wir dann bei der Bezirksverwaltungsbehörde einwenden, dass Sie ordnungsgemäß eine Vignette entrichtet haben und keine Mautprellerei vorliegt.
Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, kann ich gerne für Sie die Vertretung übernehmen. Ohne Rechtsschutzversicherung ist die Beiziehung eines Anwaltes unwirtschaftlich, da die Anwaltskosten höher sind als die Strafe.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Guten Tag Herr Hofer,
eine Freundin und ich waren Anfang Oktober in Italien, sind dabei mit einer gültigen Vignette durch Österreich gefahren. Nun kam ein Bußgeldbescheid über 120 EUR, vermutlich weil wir ein Eck (ca. 1/3) der Folie nicht aufgeklebt hatten, um diese hinterher leichter ablösen zu können.
Unserer Meinung nach ist das Bußgeld völlig überzogen, da wir – selbst wenn wir wollten – die Folie nicht abziehen und erneut hätten verwenden können, wir hatten also keinerlei Betrugsgedanken. Nun die Frage, ob es sich lohnt, Einspruch zu erheben, oder ob wir damit riskieren, dass sich das Bußgeld erhöht. Können Sie uns hierzu etwas sagen?
Beste Grüße,
L. Großbruchhaus
Sehr geehrte Frau Großbruchhaus,
Sie können bei der ASFINAG probieren, ob eine Kulanzlösung möglich ist und dabei den Kassenbeleg vorlegen. Wenn nicht, müssten Sie sich auf ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von 300,00 € einlassen. Erst in diesem Verfahren können Einspruch erheben und Ihre Argumente vorbringen, dass Sie ordnungsgemäß eine Vignette gekauft haben und keine Mautprellerei vorliegt.. Dabei führt die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde dann ein Beweisverfahren durch, wo Ihre Angaben und Daten überprüft werden.
Die Erfolgsaussichten schätze ich – angesichts Ihrer Sachverhaltsschilderung – auf knapp 50%, dass statt einer Geldstrafe eine Ermahnung erfolgt. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit dann, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die die Anwaltskosten übernimmt. Sollten Sie diesbezüglich Fragen haben, ersuche ich Sie telefonisch Kontakt mit meiner Kanzlei aufzunehmen, um alles zu besprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Ich habe für die Rückfahrt aus Italien am 29.09.2021 an der Brennerautobahn zwischen Bozen und Mautstelle Sterzing eine 10-Tagesvignette PKW Österreich gekauft und ordnungsgemäß links oben an die Windschutzscheiben geklebt. Heute am 29.10.2021 bekomme ich per Einschreiben von der ASFiNAG eine Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut in Höhe von EUR 120, da ich angeblich im Mautabschnitt A12 Innsbruck Ost – Hall/Tirol West mit einer ungültigen Vignette erkannt wurde.
Anscheinend habe ich jetzt zwei Möglichkeiten, die Ersatzmaut innerhalb der 4-wöchigen Frist zu bezahlen oder durch Nichtzahlen ein Verwaltungsstrafverfahren mit unsicherem Ausgang zu erwirken. Für mich sieht das leider nach staatlich verordneter moderner Wegelagerei aus, ich hätte zumindest erwartet, dass ich ein Bild erhalte, das die ungültige 10-Tagesvignette – und es kann sich in meinem Fall nur um einen fehlerhaft gestempelten und von mir übersehenen verspäteten Gültigkeitsbeginn der Vignette handeln – zeigt.
Was raten Sie mir im aktuellen Fall?
Welche Art von Beweisen kann ich vorhalten, um bei zukünftigen Aufforderung zur Zahlung von Ersatzmaut für das Verwaltungsstrafverfahren ausreichend gerüstet zu sein?
Sehr geehrter Herr M.,
die Aufforderung zur Bezahlung einer Ersatzmaut kann nicht rechtlich bekämpft werden. Allerdings können Sie Kontakt mit der ASFINAG aufnehmen um den Sachverhalt zu klären. Mitunter ist auch eine Kulanzlösung möglich.
Ansonsten müssten Sie sich tatsächlich auf ein Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von € 300,00 einlassen, bei dem Sie dann Akteneinsicht samt Fotodokumentation haben. Sollte ein geringfügiges Versehen vorliegen, stehen die Chancen gut, dass letztlich nur eine Ermahnung ausgesprochen wird. Für die Zukunft kann ich Ihnen nur raten Belege aufzuheben und Fotos anzufertigen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
ich bin als Deutscher auf der Fahrt nach Slowenien bei St. Michael auf die A9 in Richtung Graz gefahren. Kurz nach der Auffahrt kam ein Hinweis auf eine Mautzahlung. Ich dachte es handele sich um ein Hinweis auf die „normale“ Autobahnmaut/Vignette, die ich vorher schon online gebucht hatte und habe deshalb bei der Durchfahrt durch die Mautstelle die Prepaid-Spur verwendet. Als ich dann in den Tunnel kam, merkte ich, dass ich da wohl etwas missverstanden hatte und dass ich eine Maut für die Tunneldurchfahrt Pyhrn/Gleinalmtunnel benötigt hätte.
Im Hotel in Slowenien angekommen rief ich beim ASFINAG Service Center an und erklärte einem dortigen Mitarbeiter mein Missgeschick. Er sagte zu mir, das wäre doch gar kein Problem, ich soll doch einfach am gleichen Tag an einer Mautverkaufsstelle oder über den ASFINAG-Onlineshop eine Maut kaufen und damit wäre die Sache erledigt. Ich fragte extra noch einmal nach und er bestätigte nochmal, dass die Sache damit erledigt wäre. Ich buchte dann online eine Maut durch für die Tunneldurchfahrt Pyhrn/Gleinalmtunnel.
Jetzt erhielt ich trotzdem von der ASFINAG eine Zahlungaufforderung über 120,00 EUR.
Wie kann ich diese Sache jetzt wieder „heilen“?
Über ein Feedback von Ihnen würde ich mich sehr freuen.
Beste Grüße
W. A. Nöhren
Sehr geehrter Herr Nöhren,
die Aufforderung zur Bezahlung einer Ersatzmaut kann selbst nicht rechtlich bekämpft werden. Erst wenn die Ersatzmaut nicht fristgerecht einbezahlt wird, leitet die ASFINAG das Verfahren an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiter.
Die Bezirksverwaltungsbehörde leitet sodann ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von € 300,00 ein. Dagegen können Sie ein Rechtsmittel in der Form eines Einspruchs erheben. In diesem Stadium führt die Bezirksverwaltungsbehörde dann ein Beweisverfahren durch, wo Ihre Angaben und Daten überprüft werden. An diesem Punkt könnten Sie bei der Bezirksverwaltungsbehörde einwenden, dass Sie ordnungsgemäß – nach Vorgaben eines ASFINAGS Mitarbeiters – eine Vignette entrichtet haben und keine Mautprellerei vorliegt.
Die Erfolgsaussichten schätze ich in Ihrem Fall gut ein, dass statt einer Geldstrafe eine Einstellung oder Ermahnung ausgesprochen wird. Wenn Sie eine Rechtsschutz Versicherung haben, kann ich gerne für Sie die Vertretung übernehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrte Herr Hofer
Ich habe am 5.10. eine Ersatzmautforderung von 120€ von der ASFINAG zugesendet bekommen.
In diesem Brief wird beschrieben, dass ich am 25.9.2021 um 16:13 Uhr den Maut Abschnitt A9 St. Michael-Übelbach ohne zu bezahlen durchfahren hätte.
Nun war es so, dass ich an diesem Tag um ca. 6:15uhr am Rastplatz Ortnerhof anhielt um dort gleich am Automaten die digitale Streckenmaut zu bezahlen. An diesem Rastplatz waren 2 Automaten, wobei einer davon außer Betrieb war. Ich gab mein Kennzeichen an und bezahlte 19€, also den Betrag für 2 Fahrten. Ich habe bereits eine telefonische Auskunft bekommen. Diese Person meinte, dass die Durchfahrt des Mautabschnitts in der Früh funktioniert hätte, somit kann ich ausschließen, dass ich das Kfz Kennzeichen falsch angegeben habe.
Ich habe der ASFINAG diesen Sachverhalt per Mail geschildert und auch einen Kontoauszug der bezahlten 19€ mitgesendet. Nach gut einer Woche kam eine Antwort. Darin wird beschrieben, dass die Ersatzmautforderung aufrecht bleibt und ich eine Kopie des Belegs vom Automaten senden soll. Natürlich habe ich diesen nicht mehr. Ich habe daraufhin gefragt, warum der Kontoauszug nicht ausreicht. Antwort ist noch ausständig. Nun meine Frage : Was kann ich tun, falls die Asfinag sagt, dass der Kontoauszug nicht ausreicht bzw. darf sie diesen überhaupt unbeachtet lassen? Ich habe mit Sicherheit bezahlt, habe es sogar auf Papier, deswegen werde ich die 120€ auch sicher nicht vor Ablauf der Frist bezahlen. Aber was mache ich danach, falls die Asfinag sich mir gegenüber quer stellt? Ich sehe nicht ein, dass ich für ein Vergehen bezahlen soll, welches ich nicht begangen habe.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Frau B.,
die Aufforderung zur Bezahlung einer Ersatzmaut kann selbst nicht rechtlich bekämpft werden. Erst wenn die Ersatzmaut nicht fristgerecht einbezahlt wird, leitet die ASFINAG das Verfahren an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiter.
Die Bezirksverwaltungsbehörde leitet sodann ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von € 300,00 ein. Dagegen können Sie ein Rechtsmittel in der Form eines Einspruchs erheben. In diesem Stadium führt die Bezirksverwaltungsbehörde dann ein Beweisverfahren durch, wo Ihre Angaben und Daten überprüft werden. An diesem Punkt könnten Sie bei der Bezirksverwaltungsbehörde einwenden, dass Sie ordnungsgemäß eine Vignette entrichtet haben und keine Mautprellerei vorliegt.
Die Erfolgsaussichten schätze ich in Ihrem Fall gut ein, dass statt einer Geldstrafe eine Einstellung oder Ermahnung ausgesprochen wird. Wenn Sie eine Rechtsschutz Versicherung haben, kann ich gerne für Sie die Vertretung übernehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
Ich habe heuer meinen Wohnort gewechselt und somit habe ich auch ein neues Kennzeichen bekommen. Allerdings war mein Auto zuvor auf meinem Vater angemeldet, nun auf mich. Der Zulassungsbesitzer hat sich also auch geändert.
Ich habe nun einen Strafzettel bekommen, dass ich eine Ersatzmaut von 120€ zu zahlen habe, weil ich eine offene Spur befahren bin, ohne die Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Ich weiß allerdings, dass ich zwei Wochen später die selbe Strecke gefahren bin und auch sonst immer wieder kurze Autobahnabschnitte gefahren bin. Ich dachte mir, dass ich nun das Kennzeichen für die digitale Jahresvignette und die digitale Streckenmaut durch den Gleinalm noch ändern kann. Allerdings habe ich nun nachgelesen, dass das nicht geht, wenn sich der Zulassungsbesitzer ändert. Stecke ich nun in der Patsche oder lässt sich hier noch etwas machen? Kann ich gegen die Strafe erfolgreich Einspruch erheben? Ich habe leider darauf vergessen, denn Fahrer und Auto haben sich nicht geändert. Nur das Kennzeichen und der Zulassungsbesitzer auf dem Papier.
Danke vorab und mit freundlichen Grüßen
Marlene Pucher
Sehr geehrte Frau Pucher,
vielen Dank für die Anfrage. Die Aufforderung zur Bezahlung einer Ersatzmaut selbst kann nicht bekämpft werden. Wenn Sie die Ersatzmaut nicht bezahlen, wird ein Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von € 300,00 gegen Sie eingeleitet. Erst dagegen kann ein Einspruch erhoben werden, jedoch schätze ich die Chancen als eher gering ein. Wenn Sie sich dennoch auf ein Verwaltungsstrafverfahren einlassen wollen, nehmen Sie bitte direkt Kontakt mit meiner Kanzlei auf, damit wir die Einzelheiten besprechen können.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr RA Hofer,
gibt es eine Frist bis zu der die ASFiNAG eine Zahlungsaufforderung zur Ersatzmaut zugestellt haben muss, ansonsten diese Forderung quasi „verjährt“?
Besten Dank im Voraus
Manfred P.
Sehr geehrter Herr P.,
ein Kraftfahrzeuglenker, der gegen die Mautpflicht verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von € 300,00 bis € 3.000,00 bestraft wird.
Eine Bestrafung unterbleibt, wenn eine Ersatzmaut von € 120,00 bezahlt wird, die die ASFINAG vorschreibt. Aus der Mautordnung selbst, in der die Ersatzmaut geregelt ist, lässt sich keine Verjährungsfrist ableiten.
Allerdings finden sich im Verwaltungsstrafgesetz (VStG) einige Verjährungsbestimmungen, die in einem solchen Fall herangezogen werden. Um Ihre Frage somit zu beantworten:
Die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich drei Jahre, allerdings muss von der Bezirksverwaltungsbehörde gem. § 31 Abs. 1 VStG innerhalb eines Jahres eine Verfolgungshandlung gesetzt werden. Sollte daher innerhalb von einem Jahr von der Bezirksverwaltungsbehörde keine Verfolgungshandlung gesetzt werden, ist die Verwaltungsübertretung verjährt.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
ich habe einen DigitaleVignette am 01.12.2020 im Trafik gekauf. Ich habe mit Karte bezahlt, sie haben aus meine Konto das Geld abgezogen. Ich habe die Zahlung Beleg, Digitale Vignette Rechnung alles.
Seit dem fahre ich auf Autobahn. Im August habe ich eine Strafe bekommen, dass ich keine Digitale Vignette habe, und im System steht storniert, weil „meine Karte nicht funktioniert hat „. In Konto steht keine Gutschrift.
Ich war heute im Trafik. Dort gibt es eine neue Besitzer, er sagte mir, dass ich bin schon die vierte mit ähnliche Situation.
Was kann ich tun ? Kennzeichen ist richtig, bezahlt ist. Muss ich zum Polizei gehen ?
mit freundlichen Grüßen,
Brigitta
Sehr geehrte Frau Brigitta,
entweder liegt ein technisches Gebrechen vor oder eine strafbare Handlung. Sollte sich der Verdacht erhärten, würde ich eine Anzeige bei der Polizei erstatten.
Sie könnten sich auch auf ein Verwaltungsstrafverfahren einlassen, indem Sie die Ersatzmaut nicht bezahlen und dort den Sachverhalt darlegen. Dies würde ich aber nur dann empfehlen, wenn Sie rechtsschutzversichert sind, damit Sie anwaltlichen Beistand zuziehen können.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
Wir haben heute eine Zahlungsaufforderung für eine Ersatzmaut erhalten wegen Fahrens ohne gültige Vignette.
Wir waren auf der Pyhrn Autobahn am 19.08.2021 unterwegs. Mein Fahrzeug hat eine gültige digitale Vignette. Da wir Wartezeit vermeiden wollten und wussten das auf dieser eine extra Maut anfällt kaufte meine Partnerin diese vorab digital für hin und Rückfahrt während der Fahrt. Das Problem ist hier nun das sie fälschlicherweise den falschen Tunnel ausgewählt hat, wir für den Gleinalm Tunnel bezahlt haben und durch den Bosruck Tunnel gefahren sind. Ein Anruf bei der Asfinag hat leider nichts ergeben trotz Schilderung des Sachverhaltes.
Nun ist die Frage ob es Sinn macht dagegen anzugehen oder ob wir die Ersatzmaut zahlen sollten. Eine Rechtsschutz Versicherung ist vorhanden. Natürlich sehen wir eine Teilschuld ein, da wir es falsch ausgewählt haben, aber nicht die Höhe der Strafe da wir ja davon ausgegangen waren das es der richtige Tunnel sei bei hin und Rückfahrt.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Pauke
Sehr geehrter Herr Pauke,
vielen Dank für die Anfrage.
Die Aufforderung zur Bezahlung einer Ersatzmaut selbst kann nicht bekämpft werden.
Wenn Sie die Ersatzmaut nicht bezahlen, wird ein Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von € 300,00 gegen Sie eingeleitet. Erst dagegen kann ein Einspruch erhoben werden, jedoch schätze ich die Chancen als sehr gering ein.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Sehr geehrter Herr Hofer,
Vielen Dank für Ihre Antwort. Sehr schade, aber wenn es keine Aussicht auf Erfolg gibt werden wir es dann doch zahlen.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Pauke
Sehr geehrter Herr Hofer,
ich habe mir ein Überstellungskennzeichen ausgeborgt und mit dem mir ein Auto geholt. Das Kennzeichen hat keine digitale Vignette, deshalb habe ich mir 10 Tages Vignette gekauft.
Die Vignette habe ich vergessen zu kleben und so ohne Vignette ca. 20km auf der Autobahn gewesen und dann fiel mir ein dass ich vergessen hab und klebe auf die Windschutzscheibe.
Mit der geklebten Vignette fuhr ich noch ca. 200km weiter.
Bekommt man in dem Fall eine Strafe?
Vielen Dank vorab!
Lg Denis
Sehr geehrter Herr Denis,
wenn Sie vom automatischen System erfasst worden sind, werden Sie leider eine Ersatzmautforderung von € 120,00 erhalten. Bei einer Fahrt von 20 Kilometern haben Sie gute Chancen, dass Sie nicht „geblitzt“ wurden.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer
Ich war mit meinen Wagen in Ungarn, als ich in Ungarn rein gefahren bin, konnte ich an der ersten Stelle nicht mehr rechtzeitig halten um eine Vignette zu kaufen also sind wir weiter gefahren da ich das Risiko logischer weise nicht eingehen wollte rückwärts die paar Meter zu fahren um sie noch zu kaufen. Also habe ich sie an der nächsten Stelle gekauft Quittung besitze ich noch, heute habe ich Post bekommen ich wäre ohne Vignette gefahren und soll nun 128,74 zahlen und wenn ich sie nicht zahle werde ich eine neue Rechnung bekommen mit der Summe 274,12. da steht das es eine Kontrolle gab am 26.7.21 um 3:37 ich wurde aber nie angehalten, ich habe eine Quittung wo drauf steht das ich eine am 26.7.21 um 5:37 gekauft habe die 10 Tage gültig ist. Muss ich jetzt die Strafe zahlen oder sollte ich Einspruch einlegen.
Mit freundlichen Grüßen
M.K
Sehr geehrter Herr K.,
ich gehe davon aus, dass Sie automatisch erfasst wurden. Da Sie ohne Vignette gefahren sind, schätze ich die Erfolgsaussichten gering ein.
Mit besten Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Sehr geehrter Herr Hofer,
wegen einer zu spät angebrachten Vignette habe ich 120€ Strafe bekommen.
Diese habe ich direkt bei Erhalt des Strafzettels überwiesen.
Dabei ist mir jedoch ein Tippfehler unterlaufen, so dass das Geld auf mein Konto zurück kam.
Leider habe ich dies erst nach Verstreichen der Zahlungsfrist gemerkt, so das jetzt ein Verwaltungsstrafverfahren eingelitet wird.
Könnte ich meine Kontobewegung als „Beweismittel“ verwenden und die erhöhte Strafe umgehen?
Über einen Tip würde ich mich sehr freuen.
mit freundlichen Grüßen,
K. Weiss
Sehr geehrte Frau Weiss,
Sie werden demnächst eine Verwaltungsstrafe mit einer Mindeststrafe von € 300,00 erhalten. Dagegen können Sie Einspruch erheben, den Sachverhalt darlegen und die von Ihnen angesprochenen Beweismittel vorlegen. Im Rahmen der außerordentliche Strafmilderung kann die Verwaltungsstrafe wieder gesenkt werden. Ich kann Sie dabei gerne unterstützen, was allerdings nur dann wirtschaftlich sinnvoll ist, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Sehr geehrter Herr Hofer,
ich pendle vom Burgenland nach Wien. Im Juni hatte ich ein neues Auto angeschafft. Am alten hatte ich eine Jahresvignette. Da ich eine grüne Nummertafel bekommen habe, habe ich die Jahresvignette nicht weiterverwenden können. Nachdem 2 Monatsvignette günstiger sind für die restlichen Monate habe ich mich für diese Variante entschieden. Ich habe mir auch eine Erinnerung gesetzt (bei der Ausfinag und auch im Outlook Kalender). Die Erinnerung von der Asfinag ist ca. 20 Tage vor Ablauf gekommen, leider viel zu früh. Die Erinnerung im Kalender habe ich übersehen. Ich habe schlichtweg auf die Erneuerung vergessen. Die Vignette ist am 10.08. abgelaufen und ich bin leider erst am 22.08. draufgekommen. Natürlich habe ich sofort eine 2 Monatsvignette gekauft, nachdem ich meinen Fehler bemerkt hatte. Durch das Pendeln bin ich in der Zeit ohne gültige Vignette ca. 11mal hin und hergefahren. Es war mit Sicherheit mein Fehler das ich die Verlängerung übersehen habe. Aber das ich jetzt mehrmals eine Ersatzmaut zahlen soll sehe ich nicht ein. Eine Rechtschutzversicherung habe ich. Was kann/soll ich tun?
Mit freundlichen Grüßen,
Patrick P.
Sehr geehrter Herr P.,
genau diesen Sachverhalt habe ich beim Verwaltungsgerichtsgerichthof anhängig gemacht. Aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs vertrete ich die Rechtsauffassung, dass ein Dauerdelikt vorliegt und eine Mehrfachbestrafung unzulässig ist. Ein Dauerdelikt zeichnet sich dadurch aus, dass mehrere Verwaltungsübertretungen zwar begangen wurden, diese aber von einem einheitlichen Willensentschluss umfasst sind, was eine Mehrfachbestrafung unzulässig macht.
Nehmen Sie am besten direkt Kontakt mit mir auf, dann kann ich alles Notwendige veranlassen
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Sehr geehrter Herr Mag. Hofer,
hiermit schreibe ich Ihnen, weil wir vor kurzem eine Strafe i.H.v. 120€ bekommen haben, da unser Kennzeichen die digitale Vignette bei der automatischen Vignettenkontrolle in Österreich nicht aufzeigen konnte. Denn es ist so, dass wir erstens unser Kennzeichen im Urlaub verloren haben und zweitens uns nicht klar war bzw. wir nicht wussten, dass man die digitale Vignette mit einem ASFINAG Konto auf sein neues Kennzeichen umändern musste. Das wurde beim Ankauf der Vignette in der Trafik nicht deutlich gemacht bzw. überhaupt nicht angesprochen. Die Strafe i.H.v. 120€ sehe ich nicht ein. Herr Hofer, besteht die Möglichkeit, dass die Strafe mit einer Erklärung des Sachverhalts per Email entfallen könnte oder die Höhe der Strafe auf ein niedriges herabgesetzt wird?
Bedanke mich schon im Voraus für Ihre Rückmeldung!
Mit freundlichen Grüßen
A.
Sehr geehrter Herr A,
vielen Dank für die Anfrage.
Sie können mit der ASFINAG Kontakt aufnehmen, vielleicht ist eine Kulanzlösung möglich.
Wird die Ersatzmautforderung in der Höhe von €120,00 nicht bezahlt, wird ein Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von € 300,00 gegen Sie eingeleitet. Erst dagegen kann ein Einspruch erhoben werden. Die Ersatzmautforderung selbst kann nicht bekämpft werden.
Ich schätze die Chancen eher gering ein. Die Einlassung auf ein Verwaltungsstrafverfahren nur dann Sinn, wenn die Kosten durch eine Rechtsschutzversicherung gedeckt sind. Wenn Sie keine Rechtsschutzversicherung haben, ist die Beiziehung eines Anwaltes unwirtschaftlich, da die Anwaltskosten für das Verwaltungsstrafverfahren höher sind als die Strafe.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Sehr geehrter Herr Hofer.
Wir sind am 08.08.2021 in den Urlaub gefahren, haben einmal eine 10 Tages Vignette und einmal eine 7 Tages Vignette gekauft. Was wir allerdings nicht wussten war, dass die 7 Tages Vignette ab dem Tag der Stempelung zählt, also sind wir einen Tag drüber und mussten somit 150€ Strafe und zusätzlich eine neue Vignette von 15€ bezahlen. Haben dem Herren erklärt dass wir das erste mal in den Urlaub gefahren sind und das nicht wussten und auch nicht auf der Vignette selber gelesen haben. Hat ihn recht herzlich wenig interessiert. Kann man da denn irgendwas machen? Danke schon mal im Voraus.
Sehr geehrte Frau F.,
nachdem von Ihnen geschilderten Sachverhalt gehe ich davon aus, dass die Maut als nicht entrichtet gilt. Da Sie die „Strafe“ sowie die neue Vignette bereits bezahlt haben, sehe ich keine realistische Möglichkeit dies zurückzufordern.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer
Hallo, ich habe genau das selbe Problem wie viele andere auch: habe eine Stornorechnung bekommen, aber nie die originale Rechnung! Wegen fehlende Vignette. Hätte die 120€ ja ohne Problem gezahlt, da es ja meine Schuld war, dass ich vergessen hatte die Vignette zu erneuern. Aber ich habe nie eine Rechnung/Mahnung oder ähnliches bekommen.
Wer möchte mit mir eine Sammelklage gegen Asfinag/Post erstellen?
Da es scheinbar so vielen Leuten passiert ist, hätten wir da doch eine sehr gute Chance oder?
Viele Grüße
Mirco
Sehr geehrter Herr Mirco,
Sie haben Recht, es passiert immer wieder, dass eine Ersatzmautforderung nicht ankommt.
Die ASFINAG schickt den Akt nun an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, die Ihnen dann in weiterer Folge eine Strafverfügung mit einer Mindeststrafe von € 300,00 zustellen wird. Dagegen können Sie dann Einspruch erheben und den Sachverhalt darlegen.
Eine zuverlässige Statistik, wie oft und aus welchen Gründen eine Ersatzmautforderung nicht zugestellt wurde, liegt mir allerdings nicht vor. Ich halte daher zum jetzigen Zeitpunkt eine Sammelklage für sehr schwierig.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Sehr geehrter Herr Hofer,
Wir sind in einen anderen Bezirk übersiedelt, haben das Kennzeichen umgemeldet, die digitale Vignette leider nicht, somit Ersatzmaut als Strafe bekommen. Kann man dagegen vorgehen? Die Jahresvignette wurde ja nachweislich bezahlt…
Danke!
Sehr geehrte Frau S.,
ja das ist möglich. Allerdings müssen Sie sich auf ein Verwaltungsstrafverfahren einlassen mit einer Mindeststrafe von € 300,00. Diese Strafe kann dann bekämpft werden. Bei den Verfahren, die ich führe, wird dann in der Regel nur eine Ermahnung statt einer Strafe ausgesprochen.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
ich fahre ein E-Fahrzeug und habe ein deutsches Kennzeichen mit dem Zusatzbuchstaben E am Ende. Für eine Fahrt über Österreich habe ich aus Versehen die Vignette bei einem deutschen Online-Shop (sieht sehr ähnlich wie ASFINAG-Shop aus) gekauft und dieser hatte keine Möglichkeit den Zusatzbuchstaben E einzugeben. Obwohl der Buchstabe E in Deutschland optional ist und es dementsprechend kein anderes Fahrzeug mit diesem Kennzeichen geben kann, wollte ASFINAG meiner Argumentation nicht folgen. Die Rechnung der ASFINAG habe ich nicht gezahlt und nun liegt die Sache anscheinend beim Verwaltungsstrafgericht. Wie sehen Sie diesen Fall? Für mich entzieht sich die Argumentation der ASFINAG jeder Logik.
Vielen Dank und beste Grüße!
Sehr geehrter Herr Z.,
ja, diesen Eindruck kann man gewinnen. Die Verwaltungsgerichte sind für die Argumente der Betroffenen in der Regel zugänglicher. Sollten Sie in diesem Verfahren anwaltliche Hilfe benötigen, können Sie mich gerne wieder kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
Mein Mama hat Vignette am 5.8. gekauft,aber Sie vergessen am 6.8. aufkleben bei Scheibe.8.8.hat auch noch ohne Vignette fahren.aber Sie haben die Vignette und Rechnung auch,was können wir machen?bekommen trotzdem Strafe? Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr R.,
wenn Sie vom automatischen Erkennungssystem erfasst worden sind, werden Sie eine Ersatzmautaufforderung von € 120,00 erhalten. Nehmen Sie dann Kontakt mit der ASFINAG auf, vielleicht ist eine Kulanzlösung möglich. Wenn Sie die Ersatzmaut nicht bezahlen, bekommen Sie eine Verwaltungsstrafe von mindestens € 300,00.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Meine Vignette ist ab 30 juli abgelaufen hab vergessen eine neue zu kaufen und bin hin und zurück bis 22 und 12 gefahren hab aber heute eine danach gekauft hab ich da irgendwelche Chancen ?
„Wenn Sie keine Vignette gehabt haben, sehe ich keine realistischen Chancen dies zu bekämpfen. Ich empfehle Ihnen die Ersatzmautforderung, sobald Sie diese erhalten, zu bezahlen.“
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Hallo Herr Hofer
Ich bin gestern von München kommend durch Österreich nach Slowenien gefahren. Um mir den Stopp an einer Raststätte zu sparen, dachte ich es wäre einfacher an einer der manuellen Stationen die Vignette zeitgleich mit der Extra-Maut zu erwerben. Hier habe ich dann die 9,50 zzgl. der 12,50 extra Maut (glaube für den Tunnel) gezahlt, wurde aber darauf aufmerksam gemacht, dass ich mich bereits strafbar gemacht hätte und die 9,50 Vignette vor Reiseantritt hätte erwerben müssen. Muss ich jetzt zusätzlich 120,- Strafe zahlen?
Sehr geehrter Herr R.,
wenn Sie vom automatischen System erfasst worden sind, werden Sie eine Ersatzmautforderung erhalten. Sie können jetzt nur abwarten.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer
Sehr geehrter Herr Dr. Hofer,
ich habe für mein neues Auto am 6. Juni 2021 eine digitale Vignette gekauft (und sofort mit Kreditkarte bezahlt). Am 14. Juni 2021 (8 Tage später) war ist erstmals auf der Autobahn und wurde von der AFIGAG erfasst. ASFIAG behauptet ich wäre ohne gültiger Vignette unterwegs und verlangt € 120.-
Ja, auf der Vignette steht, dass diese erst am 24. Juni 2021 in Kraft tritt (18 Tage nach Kauf und Bezahlung). (= Inneffizienz der Verwaltung der ASFIANG). Aus meiner Sicht war diese Zeitdifferenz im „analogen Zeitalter“ vielleicht noch gerechtfertigt, aber mit digitaler Anmeldung und ad hoc Bezahlung nicht mehr.
Herr Dr. Hofer, wie sehen Sie diese Situation ?
danke und beste Grüsse
MB
Sehr geehrter Herr M.B.,
diese 18 Tage Bestimmung wird häufig übersehen. Bei Fernabsatzgeschäften, als solches wird Ihr Vignettenkauf angesehen, besteht die Möglichkeit vom Vertrag zurückzutreten. Da Sie jedoch nicht vom Vertag zurückgetreten sind, liegt aus meiner Sicht auch keine Mautprellerei vor. Allerdings gibt es kein Rechtsmittel gegen die Vorschreibung der Ersatzmaut. Wenn Sie die Ersatzmaut nicht bezahlen, wird anstelle der Ersatzmaut, ein Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von € 300,00 eingeleitet.
In diesem Verwaltungsstrafverfahren stehen die Chancen sehr gut, dass anstelle der Geldstrafe nur eine Ermahnung ausgesprochen wird.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Hallo Herr Hofer,
Ich habe meine Vignette am 14. Mai online gekauft und den Gültigkeitsbeginn nach 14 + 3 Tagen (1. Juni) nicht bemerkt, und wie von der asfinag behauptet, ist dies ein Zeitraum, in dem Sie Ihren Kauf stornieren können, was ich nicht getan habe. Wie Sie wissen, spielt es keine Rolle, wann Sie die Vignette erhalten, Sie zahlen immer den vollen Preis. dann bekomme ich am 28. mai eine strafe von 120 eu für die nutzung der autobahn. Jetzt erscheint es mir unfair, dass ich diese Strafe zahlen muss, da ich den Jahrespreis bezahlt habe und ich zu der Zeit bereits eine Vignette hatte. Gibt es eine Möglichkeit, diesen feinen Anspruch?
Gruesse?
I.H.
Sehr geehrte Frau H.,
die Vorschreibung der Ersatzmaut kann nicht bekämpft werden. Wenn Sie die Ersatzmaut nicht bezahlen, wird ein Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von € 300,00 eingeleitet, anstelle der Ersatzmaut. Dort können Sie dann Einspruch erheben und alle Ihre Argumente vorbringen. Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, kann ich dieses Verfahren gerne für Sie führen.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
der Sachverhalt ist folgender: am 2.06.21 wurde eine Vignette erworben, die leider fälschlicherweise mit 2.05.21 gelocht war. Somit kam die erste Ersatzmautforderung über 120 EUR der Hinfahrt. Wir denken, dass von der Rückfahrt ebenfalls eine Forderung noch ankommen wird. Wir haben den Zahlungsbeleg vom 02.06 noch, aber nach Rücksprache mit Asfinag, wollen sie die Strafe nicht zurückziehen, da wir die Vignette vor der Anbringung selber hätten kontrollieren müssen.
Haben wir eine Chance, gegen die Tankstelle einen Anspruch wegen der falschen Lochung zu haben oder die in Summe 240 EUR Strafe herabzusetzen?
Wie hoch würden die Anwaltskosten bei einem Einspruch in etwa sein? Wir haben keine Rechtsschutzversicherung.
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung,
S. Marinelli
Sehr geehrte Frau Marinelli,
wenn die ASFINAG nicht im Kulanzweg einlenkt, sehe ich keine realistische Möglichkeit die Ersatzmaut herabzusetzen. Es wird vielmehr teurer, wenn Sie die Ersatzmaut nicht bezahlen. Dann erhalten Sie nämlich eine Strafverfügung mit einer Mindeststrafe von € 300,00.
Konfrontieren Sie einmal die Tankstelle mit dem Sachverhalt. Gegen die Tankstelle haben Sie Schadenersatzansprüche, die Sie allerdings nachzuweisen haben.
Die Anwaltskosten sind jedenfalls höher als die Ersatzmaut.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Hallo Herr Hofer.
Mir ist heut ein ein peinlicher Fehler unterlaufen. 10 Tages Vignette ist vorhanden. Und wir sind durch den Arlbergtunnel gefahren. Am Ende des Tunnels kam die Mautstelle und ich wusste nicht dass es eine Sonderaufstrecke ist sodass ich mich gewundert habe, dass sich der Code der der Vignette nicht scannen ließ, also habe ich die GO Spur genommen da ich der Meinung war schon Maut gezahlt zu haben. Es war dunkel und hat stark geregnet und somit alles etwas unklar zu erkennen für ortsunkundige.
Was kann da nun auf mich zukommen bzw wie könnte man an dieser Stelle noch etwas machen.
Wird über die Go Spur überhaupt das Kennzeichen erfasst?
Ich bin gern bereit die Maut für den Abschnitt zu zahlen, da ich es ja nun weiß, dass es extra Gebühren sind, meiner Meinung nach auch vollkommen gerechtfertigt.
Vielen Dank im voraus für eine Antwort zu diesem Fall.
Beste Grüße, David.f.
Sehr geehrter Herr David,
Sie können jetzt nur abwarten. Voraussichtlich erhalten Sie eine Ersatzmautforderung von € 120,00. Mehr kann ich zum jetzigen Zeitpunkt nicht sagen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
gerne würde ich Sie um Ihre Meinung bitten.
Leider bin ich im April unwissentlich ohne Vignette auf der Schnellstraße gefahren. Eine Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut wurde zugestellt, leider muss ich jedoch gestehen, dass dies bei mir untergegangen ist und ich vergessen habe dies zu überweisen. Nun wurde mir eine Strafe von 550€ oder alternativ 12 Stunden Haft zugesandt.
Ich finde dies doch recht übertrieben, natürlich ist es mein eigener Fehler, dass ich die Überweisung vergessen haben aber 550€ oder 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe für ein einmaliges und erstmaliges Vergehen erscheint mir doch recht hoch.
Sehen sie eine realistische Chance, diese Strafe durch Einspruch auf einen angemesseneren Rahmen zu reduzieren?
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Sehr geehrte Frau M.,
erheben Sie fristgerecht Einspruch, oft wird die Strafe auf € 300,00 herabgesetzt.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer ,
wir haben am 04.06.2020 versehentlich die Ausfahrt Bad Reichenbach verpasst und sind somit an den Grenzübergang Salzburg gekommen.
Als wir dort unseren Fehler bemerkt haben,
haben wir Kontakt mit einer Österreichischen Polizistin aufgenommen. Ein drehen und somit umkehren war auf der Autobahn nicht möglich.
Da wir weder einen Coronatest noch einen Einreiseerlaubnis hatten haben wir gefragt was wir tun sollen.
Sie meinte wir sollen einfach die nächste Ausfahrt wieder runter fahren, ein Kauf der Vignette wäre nicht nötig. Nun ist natürlich eine Zahlungsaufforderung von 120€ bei uns eingegangen.
Wir haben die Autobahn bei der Ausfahrt Salzburg Süd umgehen verlassen.
Hätten wir nicht die Auskunft von der Polizei erlagen hätten wir natürlich eine Vignetten gekauft.
Ist hier ein Rechtsstreit sinnvoll oder eher nicht ?
Wir danken für Ihre Hilfe.
Liebe Grüße Nadine Bounin
Sehr geehrter Herr Hofer,
Ich bitte Sie um Ihre Meinung.
Anfang Juni, bin ich, mit meiner Familie nach Königssee gefahren. Auf dem Weg zurück, bin ich aus versehen
Eine kurze Strecke (ca 5km) auf der Österreichischen Autobahn gefahren.
Gleich die nächste Ausfahrt habe ich die Autobahn verlassen. Jetzt habe ich, ein Bußgeld in Höhe 120€ erhalten.
Kann ich dagegen etwas tun?
Mit freundlichen Grüßen,
Juraj Blasko
Sehr geehrter Herr Blasko,
wenn Sie ohne Vignette gefahren sind, auch wenn es nur ein kurzes Stück war, sehe ich keine realistische Chance, das zu bekämpfen. Wenn Sie nicht bezahlen, bekommen Sie eine Strafverfügung von mindestens € 300,00, anstelle der Ersatzmautforderung von € 120,00.
Meine Empfehlung ist die Strafverfügung fristgerecht zu bezahlen.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Guten Morgen,
Die Bezirkshauptmannschaft Mödling gewährt der ASFINAG-Klage keine gültige Vignette. Das Foto von der Autobahn ist falsch, weil es in der Sonne geblitzt wurde und Sie sehen, dass das Foto einen Fehler enthält. Bis heute sind die Vignetten auf dem Glas (2019, 2020, 2021). Ich habe auch Fotos von den Sommerferien 2020, auf dem die Vignetten 2020 sichtbar sind.Ich habe einen Zahlungsnachweis für die Jahresvignette über mein Konto (Rechnung,auf dem sich die Nummer meiner Geldautomatenkarte befindet, Kontoauszug).Trotzdem macht mich die Bezirkshauptmannschaft Mödling schuldig (§20 Abs. 1 i .V.m §§10Abs. 1 und 11 Abs.1 BStMG)und ich muss 330 € bezahlen oder ich habe 4 Wochen Zeit, um Beschwerde einzulegen.
Sehr geehrter Herr K.,
die Frist beträgt 14 Tage, ich ersuche Sie dies unbedingt zu berücksichtigen. Erheben Sie rechtzeitig Einspruch und bringen Sie Ihre Argumente vor. Wenn Ihnen der Nachweis gelingt, dass die ASFINAG einen Fehler gemacht hat, wovon nach Ihren Schilderungen auszugehen ist, wird das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt und ist keine Strafe zu bezahlen.
Sollten Sie eine Rechtschutzversicherung haben, kann ich das gerne für Sie übernehmen. In diesem Fall würde ich Sie ersuchen, dass Sie mir alle Unterlagen übermitteln, damit ich innerhalb der Frist tätig werden kann.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer!
Ich bitte um Ihre Meinung wie meine Chancen auf eine Kulanzlösung stehen:
Hiermit schildere ich mein Anliegen:
Meine Mutter, wohnhaft in 4063 Hörsching, half mir beim Siedeln in meine Wohnung nach 4040 Urfahr , wo ich seit Ende März wohne, da ich keinen Führerschein habe. Wir sind ursprünglich aus Ungarn, weshalb meine Mutter keine perfekten Deutschkenntnisse hat – sie hat sich zwar die ASFINAG Website angeschaut und sich über die Autobahn in meine Richtung schlaugemacht aber war in dem Glauben in meine Richtung wärs noch ne Stadtautobahn, deshalb kaufte sie sich keine Vignette als sie mir im April laufend beim Umzug half – sie ist etliche Male zwischen Hörsching und Urfahr gefahren , immer in dem Glauben sie müsste dafür nichts bezahlen.
Ende April kam dann die erste Strafe von euch in Höhe von 120,00. Sofort kaufte sie sich eine Jahresvignette, damit das nicht mehr passiert. Die zweite Strafe flatterte dann auch schon rein und wir befürchten noch weitere.
Uns ist natürlich klar, dass bereits ausgestellte Rechnungen/Strafen nicht zurückgerufen werden können und darum bitten wir auch nicht, die werden selbstverständlich beglichen. Jedoch bitten wir aus Kulanz und Verständnis dafür dass dies ein Folgefehler war, davon abzusehen, weitere 10 Strafen zu senden, somit würden die Strafen im April über 1.000,00€ kommen, nur weil sie mir beim Siedeln geholfen hat und für ihre Tochte da sein wollte.
Sie war eine immer hart arbeitende, alleinerziehende Mutter, die leider seit Anfang der Coronakrise auf Kurzarbeit ist da sie in der Gastronomie tätig war. Dadurch kann sie gerade mal so ihre Fixkosten leisten – durch eine Scheidung zurück in 2018 hat sie auch einen Kredit für neue Einrichtungsgegenstände aufnehmen müssen und plagt sich nun Monat zu Monat wegen ihren Fixkosten.
Wie sind Ihre Erfahrungen mit Asfinag, würden die sich auf eine Kulanzlösung einlassen?
Vielen Dank für die Antwort im Voraus
Sehr geehrte Frau S.,
wenn Sie Kontakt mit der ASFINAG aufnehmen und den Sachverhalt schildern, ist aufgrund der besonderen Umstände unter Umständen eine Kulanzlösung möglich. Dann können Sie auch erfragen wie viele Erstmautforderungen Sie noch zu erwarten haben. Üblicherweise gibt es spätestens mit der 4. Ersatzmautforderung eine Kulanzlösung. Aus meiner Sicht sind diese Mehrfachbestrafungen nicht zulässig. Um dies zu klären, müssten Sie sich allerdings auf ein Verwaltungsstrafverfahren einlassen, was wiederum nur dann sinnvoll ist, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, die die Anwaltskosten übernimmt.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer
Eine Bekannte von mir, musste die Scheibe tauschen wegen eines Steinschlages. Sie ist dann ohne Vignette nach Haus gefahren und wurde dabei gefilmt.
Sie hat darauf hin ein Schreiben mit der Aufforderung zur Ersatzmaut von € 120,- erhalten.
Sie hat eine Bestätigung, dass die Scheibe getauscht wurde und, dass sie eine Vignette geklebt hat. Gibt es hier eine Möglichkeit für einen Einspruch?
Mir freundlichen Grüßen
Peter Thurner
Sehr geehrter Herr T.,
nehmen Sie Kontakt mit der ASFINAG auf, um den Sachverhalt zu klären. Sollte mit der ASFINAG keine Lösung gefunden werden, können Sie sich nur auf ein Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von EUR 300,00 einlassen um die Angelegenheit vor dem Verwaltungsgericht klären zu lassen.
Ich rechne mir gute Chancen aus, dass das Verwaltungsstrafverfahren dann eingestellt wird bzw. allenfalls eine Ermahnung ausgesprochen wird. Sollten Sie anwaltliche Hilfe in diesem Verfahren benötigen, können Sie mich jederzeit gerne kontaktieren. Vorteilhaft wäre es, wenn Sie für das Verwaltungsstrafverfahren eine Rechtsschutzversicherung haben.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
ich hätte eine Frage bzgl. Rückforderung bezahlter Strafen.
Ich habe im Jahr 2019 mein altes Auto verkauft und den Käufer die Kennzeichen zur Überstellung überlassen, aber dafür den Typenschein als Sicherheit einbehalten.
Im Oktober 2019 habe ich dann eine Anzeige wegen Dokumentenunterdrückung gemacht.
Im August 2020 trat ich dann meine Ersatzfreiheitsstrafe an für insgesamt 4 Strafverfügungen zu je 550€ (Ersatzmaut, habe nach dem § gegoogelt) und vorgestern, nachdem ich vor 2 Monaten wieder 550€ gezahlt hatte auf der Polizei, dann auch noch nachgefragt hatte ob noch was offen ist, bekam ich schon wieder eine Strafverfügung wegen Ersatzmaut zu 550€.
Nachdem ich heute meine alten Unterlagen durchgesehen habe, habe ich die Anzeigebestätigung gefunden und für die aktuelle Strafverfügung Einspruch erhoben.
Nun meine Frage.
Besteht rein rechtlich eine Chance, falls es sich bei den schon beglichenen Strafen um das selbe KFZ gehandelt haben sollte, dass ich das Geld zurückfordern kann oder nicht?
Ich danke Ihnen vielmals
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Schauer
Sehr geehrter Herr Sch.,
die Chancen für eine erfolgreiche Rückforderung schätze ich für gering ein. Allerdings schätze ich die Aussichten, dass Ihr Einspruch für die 5. Strafverfügung von Euro 550,00 letztlich in eine Ermahnung umgewandelt wird, für erfolgversprechend.
Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, kann ich Sie in diesem Verfahren unterstützen.
Sie können mich auch gerne anrufen, damit wir die Angelegenheit persönlich besprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
Am 25.01.2020 sind wir versehentlich falsch abgebogen südlich von Salzburg anstelle Salzburg Nord, wo Mautfrei war. Wir konnten nicht anhalten, da wir auf der Autobahn waren.
Wir sind an der ersten Abfahrt sofort wieder runter von der Autobahn. Wir haben dann ein Schreiben vom Land Salzburg erhalten, dass wir 300 Euro bezahlen müssen.
Ich habe zurückgeschrieben das wir uns verfahren haben und ob es nicht ausreicht die Ersatzmaut zu bezahlen. Ein Jahr später haben wir jetzt ein neues Schreiben vom Land Salzburg erhalten „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ mit Anhang des Schreibens der ASFINAG, das wir nie erhalten haben. Die ASFINAG schreibt, dass wir das Einschreiben nicht abgeholt haben gilt als zugestellt. Wir haben nie von dem Einschreiben erfahren. Wir haben auch keinen Brief oder Anruf erhalten.
Jetzt droht mir ein Strafverfahren unter Androhung von einer Strafe zwischen 300 und 3000 € plus 10% wegen Einspruchs.
Können Sie hier helfen, da wir wirklich keine Absicht hatten die österreichische Autobahn ohne Vignette zu befahren.
Sehr geehrter Herr K.,
bringen Sie diese Argumente in der neuen Stellungnahme vor, uU ist eine außerordentliche Strafmilderung drinnen. Wenn Sie möchten, kann ich auch gerne die Vertretung übernehmen. Wirtschaftlich sinnvoll ist eine Anwaltsvertretung allerdings nur dann, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
ich habe am 30.03.2020 ein Schreiben von der ASFINAG erhalten. Ich wäre im Oktober 2019 ohne Vignette gefahren und hätte die Ersatzmautaufforderung ignoriert. Ein Verwaltungsstrafverfahren werde eingeleitet. Habe umgehend Kontakt mit der ASFINAG aufgenommen, wurde aber auf die BH verwiesen. Im Juni 2020 kam der Bescheid von 300,-€ von der BH. Erneut habe ich per Einspruch dargelegt, dass ich nie ein Einschreiben erhalten habe und mir außer der Information, dass das Verfahren an die BH abgegeben wird keine weiteren Nachweise vorliegen. Ich bat über die BH um Nachweis des Bildes und insbesondere um das Einschreiben der Ersatzmautaufforderung. Mehrfach habe ich um telefonische Rücksprache gebeten und darauf hingewiesen, dass ich selbstverständlich bei schuldhaftem Verstoß bereit bin, die Ersatzmaut von 120€ zu zahlen. Ich erhielt nie eine Antwort.
Nun ist mit Datum vom 03.03.2021 erstmalig wieder ein Schreiben der BH bei mir eingegangen („Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“). Anbei ein Foto von meinem PKW ohne Vignette (Verstoß überraschenderweise korrekt) und ein Retourschein der Postfiliale Ebersberg. welcher belegt, dass die Sendung nicht abgeholt wurde.
Allerdings hatte ich nie einen solchen Abholschein im Briefkasten. Die erste Info über den gesamten Vorgang erhielt ich erst mit der Information, dass ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wird. Ich erachte daher meine Nachfrage nach entsprechenden Belegen nicht als überzogen. Da mir damals „ASFINAG“ auch nichts sagte.
Welcher Strafrahmen erwartet mich nun? Bzw. kann ich mich auf die 120€ beziehen, die ich bei entsprechendem Nachweis bereits im März 2020 schriftlich zugesagt habe ?
Können die durch die BH veranschlagten 300€ im Nachinein aufgestockt werden (versteckte Gebühren) aufgrund des langen Verwaltungsaktes von fast 1,5 Jahren?
Vielen Dank!
Jens Schuster
Sehr geehrter Herr Schuster,
eine Erhöhung der Strafe erfolgt nicht. Es fallen aber Verfahrenskosten in der Höhe von rund 10 %, also rund € 30,00, an.
Ich empfehle Ihnen auf die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme eine entsprechende Stellungnahme abzugeben. Unter Umständen ist eine außerordentliche Strafmilderung auf die Hälfte der Strafe drinnen.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Guten Tag !
Ich habe eine Strafe Erhalt von 300€ da ich vergessen habe die Autobahn Vignette zu wechseln . Laut Internet was ich da gelesen hab bekommt man zuerst eine straffe von 120€ wenn das nicht bezahlt wird dann 220€ und ansonsten 300-3000 € .
Jetzt versteh ich nicht warum ich gleich 300€ bekommen habe . Ich bin schwanger und kann es mir finanzieren nicht leisten .
Jetzt ist meine Frage ob ich mein Rechtsschutz einschalten soll bzw. was ich genau machen soll !?
Freundliche Grüße
Dajana Pejic
Sehr geehrte Frau Pejic,
bitte übermitteln Sie mir die Strafverfügung, sowie die Daten Ihrer Rechtsschutzversicherung einschließlich der Polizzennummer, damit fristgerecht Einspruch erhoben werden kann. Ich werde dann gleich selbst die Rechtsschutzanfrage durchführen. Im besten Fall kann die Strafe um die Hälfte herabgesetzt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
ich habe heute ein Schreibern von ASFINAG bekommen, genauer gesagt eine Storno- Rechnung , mit der Info:
“ Da die Ersatzmautforderung nicht innerhalb von der vorgesehenen Zahlungsfirstbeglichen wurde, erfolgte eine Weiterleitung an due zuständige Behörde“
Wir haben diese leider nie erhalten. Da meine Vignette am Vortag ihre Gültigkeit verloren hat, würde ich natürlich sofort 120,-€ bezahlen , ist ja vollkommen gerechtfertigt.
Welche Möglichkeiten für eine Lösung würde es in dem Fall geben?
Vielen Dank im Voraus
Sehr geehrter Herr S,
die Angelegenheit wird jetzt an die Bezirksverwaltungsbehörde übermittelt, die Ihnen eine Strafverfügung mit einer Mindeststrafe von € 300,00 zustellen wird.
Gegen die Strafverfügungen können Sie Einspruch erheben und mit einer außerordentlichen Strafmilderung argumentieren, da ihnen die Ersatzmautforderung nicht zugestellt wurde.
Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, kann ich Sie in diesem Verwaltungsstrafverfahren gerne unterstützen. Ohne Rechtschutzversicherung ist die Angelegenheit unter Beiziehung eines Anwaltes unwirtschaftlich.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
wir waren letztes Jahr für 1 Woche in Österreich im Urlaub und haben auch eine korrekte Vignette gekauft. Allerdings haben wir diese an die Scheibe geklemmt und nicht geklebt. Ich wusste nicht, dass dies ein Problem darstellt.
Heute kam eine Strafverfügung über 300,- EUR, da die Vignette nicht an der Scheibe angeklebt war. Ich habe die Maut korrekt bezahlt und muss jetzt wegen eines „Klebe-Fehlers“300,- zahlen?? Welche Möglichkeiten gibt es hier?
Vielen Dank.
Grüße
Sabrina Bohn
Sehr geehrte Frau B.,
es besteht die Möglichkeit Einspruch zu erheben. Da aber die Einspruchsfrist von 14 Tagen schon läuft, ersuche ich Sie telefonisch Kontakt mit meiner Kanzlei aufzunehmen, damit wir die Angelegenheit auf kurzem Weg besprechen können.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
ich habe eine Lenkerhebung vom Magistrat bzgl. einer Mautvergehen bekommen. Diese soll 300€ betragen, da der Zahlungsaufforderung von 120€ nie nachgekommen wurde.
Wir haben diese leider nie erhalten.
Wir sind umgezogen, und das Kennzeichen, sowie Zulassungsschein wurden noch nicht geändert.
Wir hätten die 120€ auch bezahlt. weil wir wirklich ohne Vignette unterwegs waren…
Gibt es hier eine Chance, wenn wir Einspruch einlegen, dass wir um 300€ rum kommen, und die 120€ bezahlen können?
Mfg
Sehr geehrter Herr H.,
wenn auf Ihrem alten Fahrzeug eine elektronische Vignette registriert war und Sie den Kennzeichenwechsel der ASFINAG bloß nicht gemeldet haben, stehen die Chancen gut, dass es nach einem Einspruch dann nur zu einer Ermahnung kommt. Wenn Sie überhaupt gar keine Vignette gehabt haben, wird es natürlich schwieriger. Hier könnte man bloß argumentieren, dass Sie die EUR 120 Ersatzmautforderung sofort bezahlt hätten und hier ein ausordentlicher Strafmilderungsgrund besteht.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
mein Sohn und meine Frau sind vom 31.08.2020 auf 01.09.2020 aus dem Urlaub zurückgefahren. Unterwegs in Serbien hatten sie eine Reifenpanne und ADAC konnte relativ spät kommen. Sie haben viel Zeit verloren, dadurch im Hektik haben sie übersehen dass die Vignetti abgelaufen war. Er wurde am 01.09.2020 auf A10 in Kärnten ohne Vignetti um 9:27 aufgenommen, zu dem wir eine Strafe von 150,-€ im Oktober`2020 bekommen und bezahlt. Nun nach 4 Monate später bekommen wir von Land Salzburg nochmals 300,-€ für denselben Tat, also am 01.09.2020 dieses Mal um 11:14 Uhr aufgenommen, also für einen Straftat auf derselben Autobahn mit 1h 45Min. Zeitabstand nochmals eine Strafe und dieses Mal noch höher, natürlich wieder ohne eine Ersatzmaut-Warnung von 120,-€.
Was würden Sie mir empfehlen? ich habe in Tamsweg angerufen, die Dame am Tel. war zu erst relativ unfreundlich, zum Schluss doch hilfsbereit, hat mir paar Nummer gegeben dass wir bei Asfinag anrufen sollen, aber bis jetzt bin ich nicht durchgekommen.
Besten Dank für Ihre Vorschläge
Sehr geehrter Herr E.,
Sie haben offensichtlich eine Strafverfügung über € 300,00 erhalten. Dagegen können Sie binnen 14 Tagen Einspruch erheben, was ich Ihnen auch empfehle. In diesem Einspruch können Sie Ihre Argumente vorbringen. Mitunter wird dann eine Ermahnung, anstelle einer Strafe ausgesprochen. Höher kann die Strafe jedenfalls nicht werden.
Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, kann ich gerne die Vertretung in diesem Verfahren für Sie übernehmen und die Verwaltungsstrafsache abwickeln. Ohne Rechtsschutzdeckung ist diese Vorgangsweise unwirtschaftlich, da die Anwaltskosten höher sind als die Strafe.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
ich habe im Januar für meine beiden PKWs Jahresvignetten gekauft, und dabei die 18-Tage-Frist übersehen. D.h. ich bin mit beiden Autos bereits
unmittelbar nach dem Kauf auf den österr. Autobahnen unterwegs gewesen. Nun habe ich bereits eine Zahlungsaufforderung – Ersatzmaut für einen der PKWs erhalten.
Einerseits befürchte ich nun, dass ich abwechselnd für beide Autos im worst case für jeden der 18 Tage eine Starfe erhalte, andererseits frage ich mich, ob es rechtlich Möglichkeiten gibt, die Strafen abzuwenden, da die 18 Tages-Frist mittlerweile vorbei ist und ich offensichtlich ja nicht vom Kauf zurückgetreten bin. Sehen Sie hier Möglichkeiten? MfG
Sehr geehrte Frau Y.,
hier liegt keine klassische Mautprellerei, sondern ein bloßes Formvergehen vor. Einen derartigen Sachverhalt habe ich gerade beim Verwaltungsgericht anhängig gemacht. Ich gehe davon aus, dass letztlich nur eine Ermahnung, statt einer Strafe ausgesprochen wird. Eine Rechtsschutzversicherung wäre von Vorteil, wenn Sie sich darauf einlassen.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Hallo.. ich habe eine Strafe von 120€ bekommen und dies zu spät einbezahlt. Jetzt wurde meine Rechnung an ein Verwaltungsstrafverfahren weiter geleitet. Ich habe die verspätete Zahlung nicht extra gemacht und bin erst 24 Jahre alt. Was wird da auf mich zu kommen ? Noch eine höhere Rechnung ? :/ LG!
Sehr geehrte Herr V.,
Sie werden jetzt leider eine Strafverfügung mit einer Mindeststrafe von € 300,00 erhalten.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
Ich bin im Besitz einer Digitalen Autobahn-Vignette und einer Digitalen Streckenmaut Kleinalm- und Bosrucktunnel.
Aufgrund des Behördenwechsels musste ich meine Angaben zum Kennzeichen auf der Homepage der Asfinag ändern.
Aus Versehen bzw. falscher Interpretation habe ich dies nur für die Digitale Autobahn-Vignette gemacht in der Annahme die Steckenmaut wird dadurch automatisch geändert da es ja nicht möglich ist ohne gültig Autobahn-Vignette möglich ist die Mautstelle zu passieren.
Zudem ist die Mautstelle Kleinalm- Bosrucktunnel seit der Modernisierung sehr unübersichtlich.
Jetzt fordert die Asfinag von mir 120,00€ als Ersatzmaut höchstwahrscheinlich werde ich noch 3 weitere Ersatzmautforderungen bekommen da ich den Mautabschnitt insgesamt 4mal durchfahren habe.
Da ich im Besitz einer gültigen Jahresmautkarte bin (nur das Kennzeichen hat sich geändert) kam ich die Aufforderung nicht verstehen.
Auch nach 2 Mails und einem Telefonat konnte mir die Asfinag keinen Lösungsvorschlag anbieten.
Daher meine Bitte an Sie um eine Antwort ob die Chance gut stehen aus der Nummer raus zukommen?
Viele Grüße Marcel Schuster
Sehr geehrter Herr Schuster,
in ähnlich gelagerten Fällen habe ich erwirkt, dass statt einer Strafe nur eine Ermahnung ausgesprochen wurde. Allerdings müssten Sie sich dazu auf ein Verwaltungsstrafverfahren einlassen mit einer Mindeststrafe von Euro 300,00 zuzüglich EUR 30 Kosten, da die vorgeschriebene Ersatzmaut rechtlich gesehen nicht bekämpft werden kann.
Wenn Sie die Ersatzmaut nicht bezahlen, wird ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet und erhalten Sie eine Strafverfügung wogegen Sie dann Einspruch erheben können. Wenn Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen wollen, wäre es natürlich sinnvoll, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, die die Anwaltskosten übernimmt.
Auch eine Mehrfachbestrafung halte ich für unzulässig. Hier habe ich einen Fall an den Verwaltungsgerichtshof herangetragen, um diese Frage klären zu lassen.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
wir haben für die Hinreise und Rückreise 2 Vignetten für A gekauft. Angebracht haben wir die Vignetten mit Heftpflaster an der Scheibe., weil die gehen ja nicht mehr danach ab. Beide Rechnungen und Vignetten habe ich hier in Berlin auf meinem Schreibtisch liegen. Heute kam per Einschreiben die Aufforderung nach einer Ersatzmaut über 120€. Kommt man da irgendwie aus der Nummer raus?
LG UF
Sehr geehrter Herr F.,
die Erfolgsaussichten schätze ich für gering ein. Wenn, dann nur mit einer Rechtsschutzversicherung.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Lieber Herr Hofer
Ich wurde im August auf der Ö-Autobahn ohne Vignette gefilmt und hatte umgehend am 13.08. den Brief mit einer Rechnung (Übertretungsanzeige) iHv 120.- im Briefkasten. Diese habe ich am 01.09. nachweislich (Überwesiungsbeleg liegt vor!) über meine Bank beglichen. Nun hat sich die ASFINAG wieder gemeldet und behauptet, die Rechnung sei nicht beglichen; die Rechnung würde storniert und der Fall werde nun an die zuständige Behörde weitergeleitet. Ich habe umgehend ASFINAG angerufen und nach einem Gespräch mit einer recht arroganten Person erfahren, dass die Rechnung nicht beglichen sei und ich vermutlich die Zahlungsreferenz vergessen habe.
Nun frage ich mich:
1) wäre es nicht für diesen Verein angebracht erst einmal eine Mahnung zu senden (ich kenne aus kaufmännischer Sicht so ein Verhalten nicht!), damit Unstimmigkeiten geklärt werden können und nicht sofort ein Strafverfahren zu eröffnen?
2) wenn die ASFINAG tatsächlich Geld überwiesen bekommen hat und dieses – aufgrund der fehlenden Zahlungsreferenz – nicht zuordnen kann, warum habe ich dann das Geld nicht wieder zurückerstattet erhalten, so dass ich dann die Zeit hätte nutzen können, um die Rechnung mit den „korrekten“ Daten zu begleichen.
3) wird die ASFINAG (oder eben die zuständige Behörde) nun einlenken, wenn sie meinen Zahlungsbeleg vom 01.09. sehen?
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Lieber Gruss
Markus Bosch
Sehr geehrter Herr Bosch,
nach dem geschilderten Sachverhalt wird gegen Sie nun ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet mit einer Mindeststrafe von € 300,00 zzgl. € 30,00 Kosten. Dagegen können Sie Einspruch erheben, unter Umständen können Sie eine außerordentlichen Strafmilderung erwirken.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Wenn ich als deutscher einen Geschäftstermin in Österreich habe, kann ich die Mautstrafe auch netto bezahlen? Eine Umsatzsteuer ID ist ja vorhanden
Lieber Herr Pfeil,
eine Umsatzsteuer ist auf der Ersatzmautforderung nicht ausgewiesen.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
durch Zufall gefunden :). Meine Frage: Habe mein Fahrzeug in eine neue Werkstatt gestellt welche 66km von meinen Zuhause entfernt ist. Bei der Überprüfung bzgl. Pickerl sagte mir die Werkstatt Auto müsste über Nacht dort bleiben. Nun bekam ich einen Leihwagen, man sagte mir ich müsse den Tank wieder bis zur Hälfte auffüllen. Jetzt erhielt ich gestern folgendes Mail:
Sie haben sich am 6. Oktober unser Kundenersatzfahrzeug ausgeliehen.
Leider sind Sie mit unserem KFZ ohne Autobahnvignette auf die Autobahn aufgefahren – unsere Kundenersatzfahrzeuge besitzt keines eine Autobahnvignette.
Wir haben von der Asfinag eine Zahlungsaufforderung bekommen, wir bitte Sie, diese einzuzahlen!
Meine Antwort: Wäre nett gewesen mich darüber zu informieren.
Antwort der Werkstatt: Es tut uns wirklich leid, dass das so gelaufen ist, nur ist das nicht unsere Aufgabe unsere drei Kunden-Ersatzfahrzeuge mit Jahresvignetten auszustatten, die uns pro Stück 90€ kosten (und dann vielleicht nur 2-3 Personen diese wirklich benötigen).
Bei jedem für einem fremden Fahrzeug sollte sich der Fahrer selbst vergewissern, ob eine Vignette vorhanden ist oder nicht.
Meine Antwort: Verstehe ich auch,
nur gibt es auch digitale Vignetten und das kann ich leider nicht überprüfen und daher wäre es wirklich nett gewesen den Kunden darauf aufmerksam zu machen damit eben so etwas nicht passieren kann !
Muss ich die Strafe / Anzeige nun bezahlen, da man mich nicht darüber informiert hatte, dass das Fahrzeug keine Vignette besitzt.
Vielen Dank für eine Rückmmeldung.
K.B.
Sehr geehrte Frau K.
nachdem Sie ohne Vignette gefahren sind, wird ein allfälliges Verwaltungsstrafverfahren, dass eingeleitet wird, wenn die Ersatzmaut nicht bezahlt wird, gegen Sie geführt werden, mit einer Mindeststrafe von Euro 300,00 zuzüglich Euro 30,00 Kosten. Dann können Sie sich gegen die Werkstatt regressieren. Ein gewisses Mitverschulden kann nicht ausgeschlossen werden. Ich würde daher Vorfeld auf eine außergerichtliche Einigung mit der Werkstatt (Teilung des Betrages zum Beispiel) drängen.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Sehr geehrter Herr Hofer,
Ich bitte dringend um Ihre Hilfe, ob es Sinn macht in meinem Fall Einspruch gegen die Eratzmaut Forderung von 3 x 120 Euro einzulegen.
Kauf einer Online Vignette am 08.10.2020. Da ich diese schnell benötigt habe, habe ich nach der Kennzeichen Eingabe das Erste zu Verfügung stehende Datum ausgewählt im glauben das dieser Tag der 08.10.20 war. Es galt die Annahme das die Vignette sowie auf der Tankstelle usw. Sofort ihre Gültigkeit besitzt. Nun kam heute die Überraschung per Post Ersatzmaut Forderung in der Höhe von 120 € für den 09.10.20. Nach einem Telefonat mit der Asfinag wurde ich darauf hingewiesen das die vignette erst 18 Tage nach Kauf gültig ist. Somit wäre dies der 26.10.20 lediglich bei Firmen wäre diese sofort gültig. Es folgen noch 2 weitere Strafen in der von 120€ pro stk. da ich laut Auskunft seitens Asfinag eh nur 3 x mal in einem Monat gestraft werden kann hatte ich ja laut denen eigentlicheh Glück. Ich finde es eine Abzocke sondergleichen und hätte gerne gewusst was ich in diesem Fall tun kann.
Ich Bedanke mich vielmals im voraus.
Mfg Kroner
Sehr geehrter Herr Kroner,
da ich diese Mehrfachbestrafung für unzulässig halte, habe ich bereits mehrere Verfahren angestrengt um dies gerichtlich klären zu lassen. In einem Verfahren erging bereits eine Entscheidung, dass nur eine einzige Strafe verhängt werden darf.
Sie müssten sich daher auf ein Strafverfahren mit einer Mindeststrafe von Euro 300,00 (+ Euro 30,00 Kosten) einlassen. Da Sie aber die Maut dann nicht geprellt haben, rechne ich mir gute Chancen aus, dass für die erste Strafe letztlich nur eine Ermahnung ausgesprochen wird.
Wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, kann ich gerne die Vertretung übernehmen.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
Ich hätte folgendes Anliegen. Ich erhielt von der ASFINAG ein Schreiben, dass ich die Ersatzmautforderung nicht beglichen habe und deshalb eine Weiterleitung an die zuständige Behörde erfolgte. Ich habe jedoch nie eine Rechnung erhalten. Ich bin Studentin und wegen Corona in den letzten Monaten, verständlicherweise wohl, selten im Studentenwohnheim gewesen, da ich ebenfalls Pflegepflichten nachgehen musste und habe wahrscheinlich deshalb den Brief nicht entgegen nehmen können. Wenn ich eine Rechnung erhalten hätte, hätte ich sie ja gleich bezahlt, nur war das nicht der Fall. Auf meine Anfrage erhielt ich seitens der ASFINAG folgende Antwort:
„Leider können wir Ihnen in dieser Angelegenheit nicht mehr weiterhelfen.
Die Ersatzmautforderungen mit RNr. xxx wurde nicht ordnungsgemäß innerhalb der vorgesehenen Zahlungsfrist beglichen. Teilzahlungen und verspätete Zahlungen können nicht akzeptiert werden. Die Rücküberweisung erfolgt abzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 15 Euro. Der Fall wurde an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weitergegeben und ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet. Fragen zu diesem Verfahren richten Sie bitte an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde. Diese wird Sie in einem gesonderten Schreiben kontaktieren bzw. hat Sie bereits kontaktiert. Wir bitten Sie, den geforderten Betrag nicht mehr an die ASFINAG einzuzahlen. Teilzahlungen und verspätete Zahlungen werden abzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 15 Euro rücküberwiesen. In Bezug auf Ihre Anfrage hinsichtlich der Versendung der Ersatzmautforderung möchten wir Sie darüber informieren, dass alle Ersatzmautforderungen per Einschreiben versendet werden. Wird der Brief nicht angenommen oder abgeholt, geht dieser verloren oder wird die Zahlungsfrist nicht eingehalten, müssen wir die Verwaltungsübertretung melden.
Im Rahmen des Verfahrens kann die Behörde eine Nachforschung zum Verbleib des Einschreibens veranlassen.“
Gibt es für mich noch irgendwelche Möglichkeiten einer höheren Strafe zu entkommen?
Mit freundlichen Grüßen
Sophie P.
Sehr geehrter Herr Hofer,
ich habe an einer Tankstelle in Österreich eine digitale Vignette erworben. Bei der Eingabe des Kennzeichens setzte die Verkäuferin den Bindestrich nicht zwischen dem ersten Buchstaben (Ort) und der Buchstabenkombination (X-XX123), sondern zwischen den Buchstaben und den Zahlen (XXX-123), als Land wählte sie DE für Deutschland. Als ich sie darauf hingewiesen habe, teilte sie mir mit, sie könne das bei ausländischen Kennzeichen im Computer nicht anders eingeben. Nun habe ich die Rechnung der ASFiNAG über 120 Euro Ersatzmaut bekommen. Ich habe der ASFiNAG meine Bestellbestätigung über die rechtmäßig erworbene Vignette gemailt und ihnen den Sachverhalt erläutert. Als Antwort kam, daß die Ersatzmautforderung rechtens sei, weil es sich bei den Verkaufsstellen nicht um Mitarbeiter der ASFiNAG handeln würde uns diese daher deren Aussage nicht berücksichtigen könne. Außerdem hätte ich vorm befahren der Autobahn überprüfen müssen, ob ich im Besitz einer gültigen Vignette bin. Da mir dies ohne Internet-Zugang nicht möglich war, ließ ich mir nochmals von der Mitarbeiterin der Tankstelle, die im Namen und auf Rechnung der ASFiNAG handelt, die Gültigkeit meiner Vignette bestätigen.
Gibt es realistische Möglichkeiten, die Forderung der 120 Euro abzuwenden?
Mit freundlichen Grüßen
KK
Sehr geehrte Frau / Herr KK,
wenn Sie die Sache bekämpfen wollen, müssen Sie sich auf ein Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von Euro 300,00+ Euro 30,00 Kosten einlassen. Die Vorschreibung der Ersatzmaut kann leider nicht bekämpft werden. Wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, kann ich gerne die Vertretung in diesem Verfahren übernehmen. Die Erfolgsaussichten schätze ich gut ein.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
ich war im Juli zum Urlaub in Österreich. Ich erhielt wohl ein Einschreiben von Asfinag zur Zahlung der 120€, jedoch konnte ich dieses nicht rechtzeitig von der Post abholen. Das wissen über mein Vergehen wurde mir später mit einem normalen Brief mitgeteilt. Nun bekam ich eine behördliche Aufforderung 300€ zu zahlen. In Deutschland sind Einwurfeinschreiben viel geläufiger, eine Anwesenheit des Empfängers ist nicht nötig. Ich hätte gerne die 120 gezahlt, wenn ich diese Mitteilung erhalten hätte. Kann man hier nochmal machen? Beste Grüße M. Krüger
Sehr geehrter Herr K.,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Die ASFINAG ist nicht an das Zustellgesetz gebunden, sodass eine Ersatzmautaufforderung rechtlich betrachtet eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist. Entscheidend dabei ist, dass Sie die Möglichkeit hatten, die Willenserklärung wahrzunehmen bzw. zu lesen – konkret, dass sich diese in ihrem Machtbereich befindet. Die Erfahrung hat mir nämlich oft gezeigt, dass die ASFINAG alte Zulassungsadressen im System eingespeichert hat, weshalb derartige Zustellfehler absolut keine Seltenheit darstellen. Rechtlich ist es nämlich so, dass die Entrichtung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut gemäß § 20 Abs. 5 BStMG einen Strafaufhebungsgrund darstellt. Das Unterbleiben einer Aufforderung gemäß § 19 BStMG hat die Folge, dass die Frist für die Bezahlung der Ersatzmaut nicht in Gang gesetzt wird, womit die Möglichkeit besteht, gegebenenfalls die Ersatzmaut noch im Zuge des Strafverfahrens „fristgerecht“ zu bezahlen, um damit die Straflosigkeit im Sinne des § 20 Abs. 5 BStMG zu bewirken. In Ihrem Fall ist entscheidend, dass Sie grundsätzlich die Möglichkeit hatten die Ersatzmautaufforderung wahrzunehmen; ob wir hier mit unserer Argumentationslinie durchkommen bleib ab zuwarten. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit nur, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, die meine Kosten übernimmt.
Sollten Sie weiter Fragen haben können Sie mich jederzeit telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
ich habe eine digitale 10-Tages-Vignette und eine digitale Streckenaut für den Brenner gekauft.
Bei der Eingabe des Kennzeichens habe ich die ersten drei Buchstaben meines alten Kennzeichens eingegeben.
Nun habe ich eine Rechnung der Asfinag, für den Abschnitt Kufstein Süd – Kirchbichl, erhalten.
Es könnte sein, das für die Nachhausefahrt auch eine Rechnung kommt.
Hat man Aussicht auf Erfolg eines Einspruchs, denn die Vignette und die Streckenmaut wurden ka gekauft uns bezahlt.
Mit freundlichen Grüßen
SP
Sehr geehrter Herr P.,
bei einem ähnlich gelagerten Sachverhalt habe ich erwirkt, dass letztlich eine Ermahnung ausgesprochen wurde, anstelle der Geldstrafe. Allerdings müssten Sie sich dabei auf ein Verwaltungsstrafverfahren einlassen mit einer Mindeststrafe von EUR 300,00 + EUR 30,00 Kosten. Ein solches Verwaltungsstrafverfahren wird dann eingeleitet, wenn Sie die Ersatzmaut nicht bezahlen. Die Vorschreibung der Ersatzmaut selber ist rechtlich gesehen nicht bekämpfbar. Die Zustellung einer weiteren Ersatzmautaufforderung für die Rückfahrt ist natürlich möglich.
Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, kann ich gerne die Vertretung übernehmen.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Hofer,
berfremdlich ist für mich, dass ein Einspruch erst nach Einleitung eines Strafverfahrens inititiert werden kann. Das bedeutet ja, dass mir bei der Aufforderung zur Begleichung der Ersatzmaut die Ordnungswidrigkeit nicht konkret offenbart werden muss und so meine Chancen auf Erfolg eines Widerspruches kaum einzuschätzen sind.
Mir ging eine Rechnung mit der Begründung „Vignette nicht ordnungsgemäß angebracht“ zu. Da diese längst entfert bzw. durch eine andere Vignette ersetzt wurde, ist mir nicht klar, was konkret nicht ordnungsgemäß war.
Sehr geehrter Herr G.,
mir sind die Beweisschwierigkeiten, mit denen Sie konfrontiert sind, natürlich bewusst. Der Verfahrensablauf ist allerdings vom Gesetz vorgegeben.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer
Sehr geehrter Herr Hofer,
ich bin am 18.09.20 auf der österreichischen Autobahn gefahren (Kufstein Süd), habe eine digitale Vignette gekauft, die Rechnung aber nicht behalten. Ich habe einen Zahlungsnachweis von meiner Bank über den gezahlten Betrag. Ich bin zwei Tage darauf dieselbe Strecke zurück gefahren. Habe heute, am 06.10. eine Zahlungsaufforderung für die Ersatzmaut bekommen. Laut Mautordnung ist diese innerhalb von 14 Tagen ab Ausstellungsdatum zu bezahlen – hier 30.09.20 – selbst wenn ich sie heute erst per Einschreiben zugestellt bekommen habe. Ich habe bei der Tankstelle angerufen, der Mitarbeiter behält die unterschriebenen Belege zwecks Kennzeichenkontrolle auf und wird meines für mich suchen. Dies kann aber eine Woche dauern. Zu dem Zeitpunkt werden die 14 Tage abgelaufen sein. Ich habe nun diesbezüglich drei Fragen, die Sie mir vielleicht beantworten könnten:
1. Werde ich für die zweite Fahrt noch eine Aufforderung bekommen oder bezieht sich die Ersatzmaut auf eine Ersatz „10-Tages-Vignette“, sodass beide Fahrten damit abgedeckt wären?
2. Wenn ich die Ersatzmaut jetzt bezahle, kann ich dann die 120€ zurückverlagen, wenn ich die Belege dann vorliegen habe, die beweisen, dass ich eine korrekte Maut bezahlt habe (meine Frage bezieht sich auf den Abs. 6 von §20 BStMG)? Dann wäre die bezahlte Ersatzmaut ja nicht rechtmäßig ergangen sondern unrechtmäßig…?
3. Könnte ich – ohne zu bezahlen – Einspruch erheben und die Frist somit „anhalten“, bis ich die Belege von der Autobahn bekomme?
Vielen herzlichen Dank,
Giulia Hillebrand
Sehr geehrte Frau Hillebrand,
es ist durchaus möglich, dass Sie noch weitere Ersatzmautaufforderungen erhalten, wenn Sie durch die Automatische Vignettenkontrolle (AVK) erfasst worden sind.
Eine Ersatzmautforderung kann rechtlich gesehen nicht bekämpft werden, Sie können daher keinen Einspruch erheben. Wenn Sie die Ersatzmaut nicht bezahlen, hat dies die rechtliche Folge, dass ein Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von Euro 300 eingeleitet wird. Erst in diesem Verfahren können Sie Einspruch erheben. Wegen der Rückforderung der Ersatzmaut, sowie wegen der Frage ob noch weitere Ersatzmautaufforderungen auf Sie zukommen, würde ich direkt Kontakt mit der ASFINAG aufnehmen. Die Rückforderung im Rechtsweg halte ich für schwierig.
Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, kann ich Ihnen weiter kostenfrei behilflich sein.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Mag. Hofer,
Ich habe heute eine Rechnung von 120€ Ersatzmaut bekommen. Es werden wahrscheinlich mehrere Briefe folgen, da ich eine 2 Monats Vignette hatte und die bereits vor 3 Wochen abgelaufen ist. Kann ich da irgendwas machen? Wie soll ich vorgehen?
Mit freundlichen Grüßen,
Sebastian
Sehr geehrter Herr Sebastian,
wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, nehmen Sie bitte direkt Kontakt mit mir auf, damit wir die weitere Vorgangsweise besprechen können.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Sehr geehrter Herr Hofer,
auch ich habe eine Rechnung über 120€ Ersatzmaut wegen einer beschädigten Vignette erhalten, obwohl auf meinem „Beweisfoto“ meine angebrachte Vignette und auch die korrekte Lochung zu sehen ist und ich auch die orginale Vignette ohne Beschädigungen noch vorweisen kann. Auch kann ich ein Foto vom Auto mit der aufgebrachten Vignette an einem Parkplatz vorweisen.
Die Asfinag besteht jedoch weiterhin auf ihrer Forderung. Was habe ich noch für Möglichkeiten?
Vielen Dank, und freundliche Grüße Daniel S.
Sehr geehrter Herr S.,
die Vorschreibung der Ersatzmaut kann nicht bekämpft werden. Sie haben nur die Möglichkeit, dass Sie die Ersatzmaut nicht einbezahlen, dann wird ein Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von € 300,00 eingeleitet. Erst in diesem Verwaltungsstrafverfahren können Sie Einspruch erheben und den Nachweis führen, dass Sie die Maut vorschriftsmäßig entrichtet haben. Wenn Ihnen der Nachweis gelingt, ist das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen und Sie müssen keine Strafe zahlen. Wenn Sie anwaltliche Hilfe dabei in Anspruch nehmen wollen, kann ich Sie gerne dabei unterstützen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer, ich habe heute einen Ersatzmautbescheid bekommen (120 Euro) es handelt sich um den A12 Abschnitt Schönwies durch Landecker Tunnel. Da die L76 gesperrt ist der Landecker Tunnel die einzige Möglichkeit zum Reschenpass zu gelangen und daher laut diverser Quellen Mautfrei. Aus Richtung Imst kommend Schönwies die Auffahrt von der B171 Richtung Reschenpass, vor der Innbrücke gibt es keine Auffahrt. Ich habe nun Widerspruch eingelegt, vermute dass ich noch einen zweiten Bescheid für den Rückweg bekomme. Wir fuhren innerhalb drei Tagen hin- und zurück. Jeweils nur das einzig unausweichliche Stück A12. Aus Richtung Bregenz kommend war keine Maut fällig, dort sind wir letztes mal her gekommen. Ich wäre bereit die 10 Tage Vignette zu zahlen, aber die Ersatzmaut finde ich unverschämte, Landeck definitiv gesperrt ist. Besteht eine Chance. Der Bescheid kam heute erst an, obwohl er vom 10.09. Ist. Mit freundlichen Grüßen A. K.
Sehr geehrte(r) Frau/ Herr A.K.,
rechtlich gesehen kann die Vorschreibung der Ersatzmaut von € 120,00 nicht bekämpft werden. Sie haben nur die Möglichkeit, dass Sie die Ersatzmaut nicht bezahlen, was zur Folge hat, dass ein Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von € 300,00 eingeleitet wird. Erst in diesem Verwaltungsstrafverfahren werden Ihre Argumente rechtlich und faktisch gewürdigt. Die Chancen, dass dann im Verwaltungsstrafverfahren nur eine Ermahnung ausgesprochen wird, anstelle der Geldstrafe, schätze ich auf 50:50. Vorher könnten Sie noch bei der ASFINAG anrufen um abzuklären, ob eine Kulanzlösung möglich ist.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer, heute habe ich einen Brief erhalten, mit 120€ Strafe, da ich anscheinend keine Vignette hatte. Ich hatte jedoch eine zwei Wochen Vignette, und diese auch angebracht. Sie klebt sogar immer noch am Auto. Das „Fehlen“ der Vignette wurde mit Kamera erfasst. Wie kann ich jetzt vorgehen? Ich bin 4x durch diese mautstelle gefahren!! Vermutlich kommen noch mehr Briefe! Wie soll ich nun vorgehen?? Vielen Dank, mit freundlichen Grüße, Johanna A.
Sehr geehrte Frau A.,
Sie können persönlich Kontakt aufnehmen mit der ASFINAG und versuchen den Sachverhalt aufzuklären. Sollte das zu keinem zufriedenstellenden Ergebnis führen, haben Sie nur die Möglichkeit sich auf ein Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von € 300,00 (anstelle der € 120,00 Ersatzmaut) einzulassen um die Angelegenheit vor dem Verwaltungsgericht zu klären. Wenn Sie dann nachweisen können, dass die Vignette tatsächlich vorschriftsgemäß angebracht war, muss das Verfahren eingestellt werden und Sie würden nichts bezahlen.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Mag. Hofer,
Vor 3 Wochen sind wir auf Urlaub nach Kärnten gefahren.
Zu diesem Anlass habe ich mich entschieden die digitale Streckenmaut für 2 Fahrtenk online zu kaufen.
Die Strecke lautet online „A10 Tauernautobahn Tauern- Katschbergtunnel“.
Somit ging ich davon aus, keine Extravignette kaufen zu müssen.
Nun bekomme ich eine Ersatzmaut von €120 zugestellt, da eben diese Vignette gefehlt hat.
Sicherlich werde ich für die Rückfahrt eine erneute Ersatzmaut in gleicher Höhe zugestellt bekommen.
Ich weiß wohl, Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Aber ich habe mich hier auf das gekaufte Produkt verlassen. 2 Fahrten Tauernautobahn.
Wie sehen Sie hier etwaige Erfolgsaussichten in Bezug auf Kulanz seitens der Asfinag ?
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Multerer
Sehr geehrter Herr Multerer,
Sie können Kontakt mit der ASFINAG aufnehmen, den Fall schildern und abklären, wie viele Ersatzmautforderungen Sie allenfalls noch zu erwarten haben. Bei gehäuften Fällen ist durchaus eine Kulanz möglich.
Wenn Sie die € 120,00 nicht bezahlen, droht ein Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von € 300,00. Sollten Ihnen noch weitere Ersatzmautaufforderungen zugestellt werden, könnte man in einem nachfolgenden Verwaltungsstrafverfahren argumentieren, dass eine Mehrfachbestrafung für 1 Delikt unzulässig ist. Das ist wirtschaftlich aber nur dann sinnvoll, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Entschuldigung, soeben ist mir aufgefallen, dass ein entscheidendes Detail meines Kommentars gefehlt hat: es werden nur 3(!) Ersatzmautaufforderungen in Rechnung gestellt.
Guten Morgen Herr Mag. Hofer!
Mir ist leider was sehr unangenehmes passiert. Da die Strecke zu meiner Arbeit wegen Bauarbeiten 2 Wochen lang umgeleitet wurde, nahm ich eine Ausweichstrecke über die Autobahn. Leider dachte ich eine digitale Vignette zu besitzen. Jetzt habe ich die erste Zahlungsaufforderung bekommen, und es werden vermutlich weitere folgen. Wäre es klug mich mit der ASFINAG sofort in Verbindung zu setzten?
Vielen Dank im voraus!
Sehr geehrter Herr St.,
ja nehmen Sie Kontakt mit der ASFINAG auf, um abzuklären wie viele Ersatzmautaufforderungen noch kommen und ob es eine Kulanzlösung gibt.
Sobald Sie Näheres wissen, können Sie gerne wieder Kontakt mit mir aufnehmen.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Mag. Hofer,
erstmals vielen Dank für die rasche Antwort und das Service!
Ich habe auf der Service-Hotline der ASFINAG angerufen und erfragt wie viele Ersatzmautaufforderungen noch kommen. Die Dame am Telefon konnte mir dies zwar nicht sagen aber sie sagte, dass pro Monat nur Ersatzmautaufforderungen in Rechnung gestellt werden. Das hieße laut ihr, dass wenn ich z.B. 5mal geblitzt wurde, ich nur 3 Rechnungen bekomme.
In Anbetracht des Zustandekommens der Ersatzmautaufforderungen, wäre ich damit noch mal glimpflich davon gekommen.
Da ich das noch nie gehört habe, dass nur drei Rechnungen pro Monat ausgestellt werden, wollte ich sie noch gerne fragen ob dies den Tatsachen entspricht?
Mit freundlichen Grüßen
Raoul Strobel
Guten Tag,
Mein Mann und ich haben 1 Woche Urlaub in Österreich verbracht. An der Grenze haben wir ordnungsgemäß eine Vignette gekauft. Leider hat keiner von uns gelesen, dass diese unbedingt angeklebt werden muss. Daher haben wir sie in die Klemmhalterung an der Windschutzscheibe geklemmt. Wir dachten uns nichts dabei.
Nun haben wir eine Zahlungsaufforderung von 120€ bekommen, da wir die Vignette nicht angeklebt haben. Wir haben die Vignette noch und auch den Kassenzettel.
Wir haben nun Angst, dass von allen Tagen ( fast jeden Tag Autobahn gefahren) Zahlungsaufforderungen kommen. Wäre es zulässig für jeden Tag diese Strafe zu fordern, obwohl wir die Vignette doch gekauft und in der Windschutzscheibe platziert haben?
Viele Grüße
Lydia Liebold
Sehr geehrte Frau Liebold,
hier sehe ich keine Erfolgsaussichten, da die Vignette gar nicht angeklebt war. Es ist auch durchaus möglich, dass noch weitere Zahlungsaufforderungen kommen, das kann ich nicht ausschließen. Sie können aber auch bei der ASFINAG anfragen, ob noch weitere Zahlungsaufforderungen kommen, damit Sie nicht im Ungewissen sind.
Die Kumulierung von Strafen für ein Vergehen, was hier meiner Meinung nach vorliegt, ist aus meiner Sicht unzulässig. Sollten Sie mehrere Zahlungsaufforderungen bekommen, müssten Sie sich aber auf mehrere Verwaltungsstrafverfahren einlassen. Dies wäre wirtschaftlich aber nur dann sinnvoll, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, die die Anwaltskosten übernimmt.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Höfer,
Vielen Dank für Ihre schnelle Einschätzung.
Viele Grüße,
Lydia Liebold
Guten Tag Herr Mag. Hofer,
Ich habe einen Strafzettel von Asfinag bzgl abgelaufener Vignette bekommen (leider unbermerkt) Wir sind von Deutschland nach Österreich gefahren.
Nach Monaten bekam ich den Strafzettel nach Deutschland zugeschickt, 120€.
Diesen habe ich bezahlt doch anscheinend war es außerhalb der Fristzeit…. jetzt soll ich 300€ bezahlen bzw Lenkerauskunft nennen.
Was passiert wenn ich nicht weiß wer gefahren ist?
Auto ist in Deutschland zugelassen.
Vielen Dank und freundliche Grüße
S.Ogradnig
Guten Tag,
eine Nicht- oder Falschauskunft, verspätete oder unvollständige Auskunft ist gemäß § 103 Kraftfahrgesetz (KFG) strafbar. In diesem Fall wird zusätzlich zur Strafe für das begangene Verkehrsdelikt eine Strafe wegen Verletzung der Auskunftspflicht verhängt. Die Bestimmungen des KFGs sind auf Kraftfahrzeuge und Anhänger, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden, anzuwenden. Es gilt also demnach auch für in Deutschland zugelassene Kraftfahrzeuge. Sollten Sie gute Gründe und Argumente haben, ist es aber auch durchaus möglich, dass im Rahmen der außerordentlichen Strafmilderung die Strafe herabgesetzt wird, wenn Sie rechtzeitig Einspruch erheben.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Hallo,
Ich war vor kurzem in Salzburg und ein paar Tage später in Innsbruck. Habe nun eine Mautstrafe bekommen weil ich die Vignette nur zur hälfte aufgeklebt habe. Ich sehe meinen Fehler ein und werde die Strafe auch bezahlen. Aber was ist wenn ich jetzt noch weitere Strafen bekomme, muss ich die alle bezahlen?
Sehr geehrter Herr B.,
es ist durchaus möglich, dass noch mehrere Ersatzmautforderungen kommen. Sollte dass der Fall sein, ersuche ich um neuerliche direkte Kontaktaufnahme. Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, ersuche ich um Bekanntgabe der Polizzennummer. Dann könnte ich bereits jetzt anfragen, ob für diesen Fall Rechtsschutzdeckung gewährt wird.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Hallo !
Ich fahre ab und zu die Strecke Jennersdorf – Eisenstadt auf der Landstraße. Da möchte ich bevorzugt die B50 entlang fahren.
Dieses mal habe ich mich aber verfahren und kam in einen Kreisverkehr, bei dem es wie üblich mehrere Ausfahrten gab.
In der schnelle kann man unmöglich alle Hinweisschilder komplett durchlesen.
Ich nahm eine Kreisverkehrsausfahrt und sah während des weiterlesens der Hinweistafel, dass diese in eine Mautpflichtige Autobahn mündet.
Und damit fuhr ich ohne Umkehrmöglichkeit direkt von einem Kreisverkehr auf die Autobahn die per Video die Vignetten überprüft. ( die ich natürlich nicht hatte)
Die nächste Ausfahrt nach ca. 1km führ ich wieder herunter und war sogar wieder auf der richtigen B50 Bundesstraße.
Also, es kann doch nicht sein, wenn man in einem Kreisverkehr eine falsche Ausfahrt erwischt, das doch sehr oft vorkommt, auf eine Mautpflichtige Autobahn kommt ohne eine Möglichkeit zum umdrehen.
Wie stehen da die Chancen eines Einspruches, wenn die Mautzahlungsaufforderung kommt.
Rechtsschutzversicherung ist vorhanden.
Sehr geehrter Herr H.,
die Erfolgsaussichten schätze ich eher gering ein. Aber wenn Sie sich drauf einlassen wollen, kann ich Sie gerne unterstützen. Übermitteln Sie mir bitte die Polizzennummer der Rechtsschutzversicherung, dann kann ich gleich klären, ob das überhaupt gedeckt werden würde.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer
Sehr geehrter Hr.Mag.Hofer,
Bei meinem Auto wurde die Windschutzscheibe gewechselt.
Schreiben der Werkstatt habe ich, und natürlich die Originale auch.
Natürlich würde ich dan sofort von der automatischen Kontrolle erwischt, und bekam eine Strafe.
Würde es sich in dieser Angelegenheit auszahlen Einspruch zu erheben?
Hätte noch eine kurze Frage, wenn man die Strafe bezahlt und man noch eine Strafe bekommt zb.am nächsten Tag, ist das rechtens bzw wird durch die erste Strafe ein gewisser Zeitraum abgedeckt.
Vielen Dank
Sehr geehrter Herr D.,
wenn Sie alles belegen können, rechne ich mir gute Chancen aus, dass es zu einer Ermahnung ohne Geldstrafe kommt. Allerdings gilt es folgendes abzuwägen:
Die Vorschreibung der Ersatzmaut von € 120,00 können Sie nicht bekämpfen. Erst wenn Sie die Ersatzmaut nicht bezahlen, wird ein Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von € 300,00 (anstelle der € 120,00 für die Ersatzmaut) eingeleitet. In diesem Verfahren können Sie dann Einspruch erheben. Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen, würde ich die € 120,00 bezahlen. Andernfalls erheben sie Einspruch und bringen Ihre Argumente vor.
Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, kann ich das Verwaltungsstrafverfahren für Sie übernehmen. Teilen Sie mir diesfalls Ihre Polizzennummer von der Rechtsschutzversicherung mit.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Mag. Hofer,
ich habe am 21.6. in Hörbranz eine digitale 10 Tages Vignette erworben. Beim Eingeben der Autonummer habe ich die deutsche Landkreiskennung vergessen einzugeben, also DE/XX XXX anstatt DE/ XXX-XX XXX. Die Autonummer habe ich an sich korrekt eingegeben, lediglich die Landkreiskennung fehlt also. Ich kann anhand der Kaufquittung belegen dass ich alles richtig eingegeben und zum fraglichen Zeitpunkt der Fotoerfassung (24 Minuten und ca. 30 km nach dem Kauf in Fahrtrichtung der Kaufstelle) im Besitz einer digitalen Vignette für mein Fahrzeug war. Die Quittung habe ich an die ASFINAG gemailt. Die schreibt jedoch: „… Sie haben uns die gegenständliche Situation plausibel geschildert. Natürlich glauben wir Ihnen, dass es zum Mautvergehen nicht mit Absicht bzw. vorsätzlich gekommen ist. Wir ersuchen Sie jedoch um Verständnis, dass wir keine Möglichkeit haben, die berechtigte Ersatzmautforderung zu kulanzieren bzw. zu reduzieren. Es gilt, einen objektiven Prüfungsmaßstab anzuwenden.“ Mir scheint es sich um eine Standardantwort der ASFINAG zu ahndeln. Bestehen hier Chancen auf Kulanz?
Sehr geehrter Herr W.,
eine Kulanzlösung kann nur über die ASFINAG selbst erreicht werden.
Nachdem die ASFINAG diese Kulanzlösung abgelehnt hat, halte ich die Chancen, dass sich die ASFINAG bei einer neuerlichen Kontaktaufnahme kulanter zeigt, für eher gering. Allerdings kann auch die Ersatzmautforderung rechtlich nicht bekämpft werden. Wenn Sie die Ersatzmautforderung nicht bezahlen, wird ein Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von € 300,00 eingeleitet.
Erst dagegen können Sie sich wehren. Allenfalls kann dann erwirkt werden, dass statt der Strafe eine Ermahnung ausgesprochen wird.
Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, kann ich Ihnen gerne weiter behilflich sein und ersuche ich um Bekanntgabe der Polizze.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Vielen Dank Herr Mag. Hofer, leider haben wir keine Rechtsschutzversicherung darum vermutlich besser einzahlen!
Also Privat-Rechtschutz hätte ich!
Sehr geehrter Herr Mag. Hofer,
wir haben am 11.5.2020 einen Firmen PKW Angemeldet und nach der Anmeldung ein Wunschkennzeichen beantragt. Für dieses Wunschkennzeichen hatte ich am 19.5. online die Digitale Vignette gekauft als GMBH, leider hab ich vergessen „Firmenkauf“ anzuklicken. (somit Widerrufsrecht lt. Asfinag 18 Tage, Gültigkeit somit erst ab 6.6.2020) Die Mitarbeiterin hat einstweilen 10 Tages Vignetten geklebt. Die zweite am 24.5. die praktisch am 2.6.2020 noch Gültigkeit hatte. Am 3.6. wurde sie von einer Kamera erfasst, mittler weilen war am Fahrzeug schon das Wunschkennzeichen. Heute ab ich die Zahlungsaufforderung Ersatzmaut erhalten. Telefongespräch mit Asfinag war leider nicht konstruktiv, schon gar nicht Richtung Kulanz.
Jetzt hab ich zwar die Digitale Vignette als GMBH gekauft, aber Firmenkauf vergessen anzuklicken. Ein Firmenkauf war es ja trotzdem. Hab ich hierzu eine Chance?
Vielen Dank!
Alexander Rief
Sehr geehrter Herr Rief,
die Aufforderung zur Bezahlung der Ersatzmaut von € 120,00 ist rechtlich gesehen leider nicht bekämpfbar. Erst wenn Sie die Ersatzmaut nicht bezahlen, wird ein Strafverfahren eingeleitet, dann allerdings mit einem Strafrahmen von € 300,00 bis € 3.000,00, anstelle der Ersatzmaut von € 120,00. Üblicherweise werden Strafen der Höhe von € 330,00-€ 550,00 ausgesprochen. Gegen die Strafverfügung kann man Einspruch erheben. Ich rechne mir durchaus Chancen aus, dass dann anstelle der Strafe eine Ermahnung ausgesprochen wird. Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, kann ich die Angelegenheit für Sie übernehmen. Diesfalls würde ich Sie um Bekanntgabe der Polizzennummer ersuchen.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Guten Tag Herr Hofer!
Ich hatte eine Vignette gekauft und auch ordnungsgemäß angebracht. Nun erhalte ich einen Strafbescheid über 300 Euro, da die Vignette beschädigt gewesen sei. Dem ist aber nicht so. Was kann ich nun tun?
Beste Grüße
Jonas Gruber
Sehr geehrter Herr Gruber,
sie können gegen die Strafverfügung Einspruch erheben und Ihre Argumente vorbringen. Vielleicht haben Sie noch ein Foto von der angebrachten Vignette, dann können Sie das leichter nachweisen. Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, kann ich die Angelegenheit für Sie übernehmen, dann würde ich Sie um Übermittlung der Strafverfügung und der Polizzennummer ersuchen. Ansonsten wünsche Ihnen viel Erfolg.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
mein Vater und ich haben im Januar ein Auto in Deutschland auf sein Name gemietet und wir sind von Passau nach Salzburg gefahren. Da wir aus Argentinien kommen, wussten wir nicht, dass man eine Vignette kaufen muss.
Letzte Woche Freitag mein Vater in Argentinien einen Brief zur Ersatzmaut in der Höhe von 120€ erhalten.
Das Problem ist natürlich, dass der Brief im Februar gesendet wurde, und die 4 Wochen Frist zu bezahlen längst vorbei sind. Da die Distanz nach Argentinien sehr groß ist und die Post nicht so gut funktioniert dauert es in der Regel um die 6 Wochen bis man ein Brief aus Europa bekommt. Dazu kommt es noch, dass die Ländergrenzen wegen der Coronakrise in Argentinien seit März geschlossen sind, und deswegen der Brief erst jetzt im Mai ankam. Ich habe heute bei ASFINAG angerufen um zu fragen wie ich vorgehen soll, weil wir natürlich sofort gezahlt hätten, wenn wir der Brief pünktlich erhalten hätten, aber sie meinten eine Anzeige wurde schon erhoben und ich sollte mich an das Behörde in Salzburg wenden, was heute Samstag natürlich geschlossen hatte.
Ich möchte gerne wissen was meine Optionen sind, da wir der Brief so spät erhalten haben, würden wir sofort die 120€ zahlen, aber keine weitere Mahnungen weil wir nichts dafür tun können, wenn die Briefe zu spät ankommen.
Wenn das Behörde weitere Briefe per Post gesendet hat, ist es uns klar, dass sie erst im Juni oder vielleicht später ankommen werden. Wir können nichts dafür, dass die Mahnungen höher werden weil wir einfach davon erst zu spät erfahren.
Sehr geehrte Damen und Herren,
da bereits das Verwaltungsstrafverfahren in die Wege geleitet wurde, können Sie sich nur mehr in diesem Verwaltungsstrafverfahren zur Wehr setzen. Sie können nach Zustellung der Strafverfügung (Strafrahmen € 300,00 -€ 3.000,00) innerhalb offener Frist Einspruch erheben. Sollten Sie eine Rechtschutzversicherung haben, kann ich Ihnen dabei gerne behilflich sein. Wenn Sie keine Rechtsschutzversicherung haben, ist die Abwicklung über eine Rechtsanwaltskanzlei unwirtschaftlich, da die Kosten höher sind als die Strafe.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Sehr geehrter Herr Mag. Hofer,
ich wohne in Deutschland aber ich bin kein deutschsprachiger, also bitte ich Sie, mich wegen meinem schlechten Deutsch zu vergeben.
Fakt: ich bin durch Österreich in Oktober 2019 ein paar Kilometer gefahren, ohne Vignette zu kaufen, meine Schuld!
Ich habe im März 2020 von ASFINAG per Post die Stornierung der Strafe erhalten, wo es geschrieben war, dass alles an die zuständige Behörde weitergeiletet wurde. Das Problem ist, dass ich per Post keine Strafe von 120€ von ASFINAG bekommen hatte!
Ich habe mich dann an die Bezirkshauptmannschaft von Vorarlberg gewendet, um meine Daten mitzuteilen, beim Sagen, dass ich die Strafe sofort bezahlt hätte, wenn ich einen Brief bekommen hätte!
Ich habe dann per Post eine Strafverfügung von 300€ erhalten, auf was ich mittels einer Email Einpruch erhoben habe.
Ich habe gestern dafür eine Erhöhung von 30€ bekommen, dann habe ich jetzt eine Straferkenntnis von 330€ zu zahlen.
Ich finde sowas eine echte Ungerichtigkeit und ich möchte zu einem Anwalt gehen.
Dazu ein paar Fragen:
1- denken Sie, es macht Sinn, an einem Anwalt sich zu wenden?
2- wissen Sie, wie die zuständige Behörde in Deutschland heißt, um einen Einspruch zu erheben?
Der Amtsgericht?
Auf Ihre Rückmeldung würde ich mich sehr freuen und ich wünsche Ihnen viel Gesundheit in dieser schlimmen Zeiten.
Mit freundlichen Grüßen
SG
Sehr geehrte/r Frau/Herr S.G.,
nachdem Sie bereits Einspruch erhoben haben, wird das Verwaltungsstrafverfahren von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft in Vorarlberg bearbeitet und nach Durchführung eines Beweisverfahrens eine neue Entscheidung gefällt.
Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, kann ich Sie gerne dabei beraten und unterstützen.
Ohne Rechtsschutzversicherung ist die Einschaltung des Anwaltes unwirtschaftlich, da die Anwaltskosten höher als die Strafe ist.
Mit besten Grüßen
Mag. Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
ich bin vor ein paar Tagen unabsichtlich mit einem Auto ohne Vignette (das Auto war vorher meines und ich habe das Kennzeichen auf meinem neuen Auto) auf die Autobahn aufgefahren und habe meinen Irrtum noch auf der Auffahrt bemerkt. Umdrehen ist da natürlich nicht mehr möglich, also bin ich bis zur nächsten Abfahrt weitergefahren.
Damit mir das nicht mehr passiert, habe ich am nächsten Parkplatz nach der Abfahrt sofort eine digitale Vignette bestellt. Die gilt aber für Privatkunden erst nach 18 Tagen.
Muss ich nun fürchten, dass ich erfasst wurde und daher die volle Strafe zahlen muss, oder ist es in so einem Fall möglich, mit einer Verwarnung davonzukommen?
Generelle Frage: Könnte man sofort etwas tun, wenn man schon aufgefahren ist, um einer Strafe zu entkommen?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr H.,
bei diesem Sachverhalt droht Ihnen, dass Sie eine Aufforderung zur Bezahlung der Ersatzmaut von € 120,00 erhalten. Eine Verwarnung ist nicht vorgesehen.
Sollten Sie die Autobahn auch die darauf folgenden 18 Tage mit dem Fahrzeug benutzt haben, droht auch für diese 18 Tage, dass Sie von der ASFINAG mehrmals eine Aufforderung zur Bezahlung einer Ersatzmann bekommen.
Mit besten Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Sehr geehrter Herr Hofer,
Ich habe letztes Jahr ein Auto gekauft (gebraucht) dieses hatte eine gültige 2 Monats Vignette. Anscheinend habe ich den Stichtag um einen Tag versäumt und habe dieses Jahr Ende April ein Schreiben erhalten das ein Verfahren eingeleitet wird wegen nicht einhalten der Mautpflicht! Heute haben ich den Brief erhalten das ich insgesamt 605 Euro Strafe zahlen muss! Kann ich dagegen etwas tun? Bzw hätte es nicht vorher eine Ersatzmaut Strafe geben müssen?
Mit freundlichen Grüßen
S.Sch.
Sehr geehrte/r Frau/ Herr Sch.,
ich empfehle Ihnen fristgerecht gegen die Strafverfügung Einspruch zu erheben, zumal vor allem die Strafhöhe überzogen erscheint. Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, kann ich Sie diesem Verwaltungsstrafverfahren gerne unterstützen.
Mit besten Grüßen
Mag. Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr K. !
Betrifft Digitale Vignette und Ersatzmautforderung:
Wir haben beim Anmelden eines neuen Wagens und durch die Auflösung der WU Kennzeichen, eine neue Nummer bekommen.
Bei der Zulassungsstelle erhielten wir dazu ein Dokument und es wurde uns gesagt, daß wir dies an die Asfinag senden sollen. Also haben wir dies umgehend per Mail mit eingescannten Unterlagen an die Asfinag gesendet, mit der Bitte die Digitale Vignette auf das neue Kennzeichen zu ändern, da ich es nicht geschafft habe dies online selbst duchzuführen. Umittelbar also fast gleichen Moment haben wir eine Empfangsbestätigung von der Asfinag erhalten und gingen davon aus alles wäre Bestens. 4 Tage später erhielt ich eine Antwort mit einer ausführlichen Anleitung, wie ich die Änderung selbst duchführen kann/muß. Mit dieser Anleitung hat es dann auch funktioniert, leider aber erst viel zu spät.
Nun sind wir mit mehr fachen Ersatzmautforderungen konfrontiert, da Seitens Asfinag nichts unternommen wurde mein Ansuchen durchzuführen.
Mehrfache Gespräche mit der Serviceline haben ergeben, daß man eventuell auf die restlichen Forderungen verzichten kann,aber die erste Ersatzmauforderung hätte ich zu bezahlen, da man hier nichts machen kann . (und warum nicht ??)
Zudem sagte man mir ich hätte ja 7×24 anrufen können , dann wäre dies umgehend erledigt gewesen und ich hätte mich versichern müssen ,daß das neue Kennzeichen registiert ist.
Ich frage mich daher warum eine e-mail Beantwortung 4 Tage dauert und warum hier die Asfinag mein Ansuchen nicht durchgeführt hat obwohl man eine Serviceholine hat die das ja umgehend machen kann.
Beim besten Willen kann ich mir nicht Erklären was wir hier falsch gemacht haben und finden die Forderung der Asfinag als Abzocke sondergleichen, zumal die Abgaben ja entrichtet worden sind , die Änderung umgehend gemeldet wurden und
die Asfinag nichts unternimmt dem Kunden vor Schaden zu schützen.
Mit freundlichen Grüßen
P.D
Sehr geehrter Herr P.D.,
leider ist die Vorschreibung der Ersatzmautforderungen von € 120,00 nicht bekämpfbar. Wenn Sie die Ersatzmaut nicht bezahlen, wird ein Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von € 300,00 + € 30,00 Verwaltungskosten (Strafrahmen bis € 3.000,00) eingeleitet, anstelle der Ersatzmautforderung von € 120,00.
Sollte die ASFINAG bei ihrem Angebot bleiben, empfehle ich das Angebot anzunehmen und € 120,00 zu bezahlen, dass Sie ansonsten mit mehreren Verwaltungsstrafen konfrontiert werden.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr K.!
Ich habe gerade eine Stornierung einer Rechnung der Asfinag erhalten für einen Ersatzmautbetrag. Leider habe ich die richtige Rechnung + evtl. Mahnungen nie erhalten und jetzt schon längst eine Jahresvingette auf der Windschutzscheibe kleben. Macht Einspruch Sinn und wieviel kosten dann die Anwaltskosten?
Mit freundlichen Grüßen
E.H
Sehr geehrte Frau H.,
wenn Sie keine Vignette gehabt haben, sind die Erfolgsaussichten gering.
Ein Einspruch über einen Anwalt macht nur dann Sinn, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, die die Anwaltskosten übernimmt.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
Ich habe vergessen die erstzmaut zu bezahlen, jetzt habe ich heute post bekommen das die ersatz maut storniert wurde und das jetzt ein verwaltungsstrafverfahren kommt, ich habe es einfach nur vergessen zu bezahlen, kann ich da noch irgendwas umgehen und es sofort bezahlen? Oder was könnte ich am besten tun das es nicht so teuer wird?
Mit freundlichen grüßen.
Sehr geehrter Herr K.,
bei ihrem Sachverhalt sehe ich keine realistischen Chancen. Allenfalls könnten Sie als letzten Versuch noch direkt bei der ASFINAG anrufen und um eine Kulanz ersuchen, wofür es aber voraussichtlich schon zu spät sein wird.
Ansonsten sehe ich keine Möglichkeiten.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Sehr geehrter Herr Hofer,
es geht um eine Streckenmaut. Es wurde versehentlich die falsche Spur (Lkw-Spur) befahren, wo ein Entrichten der Maut nicht möglich war.
Es wurde direkt danach angehalten, um die Maut an einem Kassenhäuschen zu bezahlen. Es folgte die Auskunft, dass dies nicht möglich sei und ich nun Post erhalte. Habe ich eine Chance, dass ich die Ersatzmaut nicht bezahlen muss?
Ich bin aus Deutschland. Wie sieht es mit der Vollstreckung aus, wenn Halter nicht gleich Fahrer ist und ein Verwandschaftsverhältnis besteht? Der Verstoß ist ja dem Fahrer anzulasten.
Es wäre nett, wenn Sie mir eine Einschätzung zu dem Fall geben könnten.
Mit freundlichen Grüßen
H.I.
Sehr geehrter Herr I.,
im Falle der Automatischen Vignettenkontrollen (AVK) wird dem Fahrzeughalter die Ersatzmautaufforderung per Post zugestellt. Allerdings kann die vorgeschriebene Ersatzmaut nicht bekämpft werden. Erst wenn Sie die Ersatzmaut nicht bezahlen, wird ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet, bei dem eine Überprüfung des Sachverhaltes und der rechtlichen Beurteilung möglich ist. Zu beachten ist aber, dass anstelle der Ersatzmaut eine höhere Verwaltungsstrafe zugestellt wird.
Die Erfolgsaussichten, dass dann diese Verwaltungsstrafe aufgehoben wird, schätze ich aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalt als nicht sehr hoch ein. Wirtschaftlich sinnvoll wäre dieser Rechtsstreit im Übrigen nur dann, wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, die die Anwaltskosten übernimmt, da es keinen Kostenersatz gibt und Sie die Anwaltskosten auch dann bezahlen müssen, wenn Sie den Rechtsstreit gewinnen.
Mit besten Grüßen
Mag. Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Ich gehe davon aus, dass die Verwaltungsstrafe in Deutschland nicht vollstreckt wird, da es hier keine Halterhaftung gibt und der Fahrer vermutlich nicht zu ermitteln ist.
Was wäre in einem solchen Fall? Muss der Halter dann bezahlen, falls er in Österreich kontrolliert werden sollte?
Wann würde die Vollstreckungsverjährung eintreten?
Mit freundlichen Grüßen
H.I.
Sehr geehrter Herr H.I.,
ob Sie mit diesen Argumenten eine Haftung in Deutschland abwenden können, kann ich derzeit nicht beurteilen. Ich werde mich aber in diese Thematik vertiefen.
Allerdings würde es mich freuen, wenn Sie mich von weiteren Verlauf auf dem Laufenden halten.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Sehr geehrter Mag. Hofer ,
am 14.102019 wollte ich in Klagenfurt meine GO-Box aufladen, da sagte mir die Dame an der Kasse, das ich noch Guthaben hätte und Sie hat mir dann auch ca. 75,00 Euro ausgezahlt. Vorher hatte ich bei der Asfinag Post Pay vereinbart, sodas ich nicht nachladen musste. Möglicherweise ist mir dann die Go-Box, die ich ja mitnehmen musste am Fenster vorne runtergefallen. Am 25.01.2020 kam ein Schreiben von Wien am 17.10.2019 Mautabschnitt A2/KN Vösendorf-KN Wien Inzersdorf .keine Kommunikation
zwischen Go-Box und Empfänger.
Strafe 240,00 Euro Habe ich bezahlt
(Man hat Foto`s gemacht )
am 16.02.2020 die Zahlungsaufforderung 240,00 Euro für den 14.10.2019 Abschnitt A/2 Steinberg-Mooskirchen.
abgebucht wurden ca. 84,00 Euro . Es müssten aber in der Summe für die gesamte Strecke Klagenfurt – Graz -Wien – St.Pölten – Krems – dann ab Melk bis Passau ca. 110-120 Euro sein. Kann man für den gleichen Fehler mehrfach bestraft werden , ich habe die befürchtung das noch andere Streckenabschnitte mit dieser Forderung auf mich zu kommen.
Das es ein Fehler war, ist mir klar.
Ich kläre jetzt, ob meine Rechtschutzversicherung die Kosten übernimmt.
Herzlichen Dank für Ihre Mühe.
Sehr geehrter Herr W,
die Mehrfachbestrafung halte ich für bedenklich. Meines Erachtens ist das EU-rechtswidrig.
Wenn Sie mir alle Unterlagen schicken, dann kann ich eine Deckungsanfrage bei der Versicherung machen.
Mit besten Grüßen
Mag. Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrte,
Ich wohne in der Stadt und muss jeden Tag an der Arbeit via Autobahn fahren. Wegen Stress an der Arbeit habe ich vergessen die neue Jahresvignette kaufen. Ich hab erst am 15.02. gekauft. Jetzt kriege ich jeden Tag eine Strafe von 120€. Das wäre insgesamt ca. 1500€. Weil ich den Autobahn jeden Tag benutzen muss, gibt es Möglichkeiten das irgendwie zu reduzieren oder in Raten zu zahlen?
Vielen Dank im Voraus!
LG
Sehr geehrter Herr Mag. Hofer,
ich bin im Juli 2019 in einen anderen Bezirk gezogen und habe daraufhin übersehen meine gültige digitale Vignette aufs neue Kennzeichen übertragen zu lassen. Im November 2019 flatterte die erste Ersatzmautforderung ins Haus, welche ich nach einem gescheiterten Reklamationsversuch, zeitgemäß eingezahlt habe. Natürlich habe ich am nächsten Tag die Vignette sofort am neuen Kennzeichen aktiviert. Letzte Woche dann die nächste Forderung über 120,-. Als ich heute aufgrund dieser Forderung nochmals beim Asfinag-Kundenservice angerufen habe, wies mich eine gereizte Dame daraufhin, dass es auch noch eine dritte Ersatzmautforderung gegeben hatte, die ich allerdings aber nicht beim Postamt abgeholt habe und somit ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wurde.
Natürlich habe ich aber für diese Ersatzmautforderung nie einen „Abholbescheid“ (Post) in meinen Händen gehalten und somit wusste ich auch nicht das diese dritte Forderung überhaupt existiert.
Darum wende ich mich nun an Sie um zu prüfen ob ich dieser (bald kommenden) Zahlungsaufforderung zwischen 300,- und 3.000,- noch irgendwie entgehen kann.
Vielen Dank!
Mayer
Sehr geehrter Herr Mayer,
die Chancen stehen gut, dass in diesem Verwaltungsstrafverfahren statt einer Strafe lediglich eine Ermahnung ausgesprochen wird. Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, tragen Sie auch kein Kostenrisiko. Nehmen Sie direkt Kontakt mit mir auf und ich kann alles Notwendige veranlassen.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Sehr geehrter Hofer,
im vergangenen August fuhr ich versehentlich in Hohenems auf die Autobahn. Als ich diesen Irrtum bemerkte war eine Umkehr nicht eher möglich. Dummer Fehler, ist aber eben passiert. Da ich mir bewusst war, dass ich die Autobahn ohne Vignette nicht befahren durfte, verließ ich sie bei nächster Gelegenheit wieder. Ende Januar diesen Jahres bekam ich von der Hauptmannschaft Dornbirn einen Fragebogen zur Lenkererhebung, welchen ich umgehend online insofern ausfüllte, dass ich mich selbst als Fahrer benannt habe. Kurz darauf erhielt ich von der ASFINAG eine Stornorechnung über 120€ mit der Begründung ich hätte die Ersatzmaut nicht innerhalb der vorgegebenen Frist gezahlt und es werde nun ein Verwaltungsstrafverahren eingeleitet. Die ursprüngliche Rechnung habe ich allerdings nie erhalten. Ich bin in Deutschland Rechtsschutzversichert. Wozu würden Sie mir raten?
Grüße!
Sehr geehrter Herr O.,
zumindest die Ersatzmaut von € 120,00 wäre zu bezahlen gewesen, das ist klar. Schicken Sie mir die Strafverfügung, sobald Sie diese haben, sowie die Polizzennummer Ihrer Rechtsschutzversicherung und ich werde schauen, ob ich noch etwas herausholen kann.
Mit besten Grüßen
Mag. Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer, konnten Sie in dem o.g. Fall etwas erreichen? Ich habe exakt das gleiche Problem. Auch ich habe eine Stornorechnung erhalten ohne jemals eine Rechnung erhalten zu haben. Das scheint wohl relativ oft aufzutreten. Ich habe mit der Asfinag telefoniert – die meinen, die Maut könne nun nicht mehr bezahlt werden. Ich warte nun auf das Schreiben der BH. Sehr ärgerlich!
Viele Grüße
Sehr geehrter Herr F.,
ich kenne das Problem, das ist tatsächlich sehr ärgerlich. Wenn der Akt aber tatsächlich bereits an die BH weitergeleitet worden ist, ist auch die Zuständigkeit von der ASFINAG an die BH übergegangen. Die BH ist nunmehr gesetzlich verpflichtet eine Strafverfügung an Sie zuzustellen. Hier bleibt nur mehr die Möglichkeit Einspruch zu erheben. Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, kann ich Sie in diesem Verfahren gerne unterstützen.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Sehr geehrter Herr Mag. Hofer,
ich bin Berufspendler, Deutschland-Österreich, und habe leider für eine Woche (02.02.-06.02.) vergessen, die neue Vignette zu besorgen! Das ist natürlich mittlerweile geschehen. Ich befürchte nun, dass ich an den 5 Tagen mit Hin- und Rückweg, erfasst worden bin… Was kann ich nun tun? Die Ersatzmaut zahle ich, das ist selbstverständlich! Ist eine Ersatzmaut nur einmal am Tag möglich? Aber was ist, wenn ich für alle Aufnahmen zur Kasse gebeten werde?! Vielen Dank für ihren Ratschlag!
MfG
Sehr geehrter Herr L.,
es ist noch nicht ausjudiziert, ob die Kumulierung von Strafen bei Mautvergehen zulässig ist. In einigen Fällen hat die ASFINAG ab der vierten Ersatzmaut eine Kulanzlösung gewährt. Sollten Sie den nächsten Tagen noch mehrere Ersatzmautaufforderungen erhalten, nehmen Sie allenfalls telefonisch Kontakt mit der ASFINAG auf. Wenn Sie die Sache ausstreiten wollen und eine Rechtsschutzversicherung haben, nehmen Sie wieder Kontakt mit mir auf.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Mag. Hofer,
ich bin Berufspendler, Deutschland-Österreich, und habe leider für eine Woche (02.02.-06.02.) vergessen, die neue Vignette zu besorgen! Das ist natürlich mittlerweile geschehen. Ich befürchte nun, dass ich an den 5 Tagen mit Hin- und Rückweg, erfasst worden bin… Was kann ich nun tun? Die Ersatzmaut zahle ich, das ist selbstverständlich! Aber was ist, wenn ich für alle Aufnahmen zur Kasse gebeten werde?! Vielen Dank für ihren Ratschlag!
MfG
Sehr geehrter Herr L.,
wenn Sie eine Ersatzmaut nicht bezahlen, droht ein Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von EUR 300,00. Erst dagegen können Sie dann Einspruch erheben, mit geringen Erfolgsaussichten. Ohne Rechtsschutzversicherung würde ich mich auf ein solches Verfahren nicht einlassen.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Mag. Hofer,
vielen Dank zunächst einmal für Ihre Antwort. Wie oft pro Tag kann, bei einem automatisierten Erfassungssystem, eine Ersatzmaut anfallen? Das wäre dann übrigens auch meine letzte Frage… Und nochmals vielen Dank!
MfG
Sehr geehrter Herr Hofer,
habe eben per Einschreiben eine Strafverfügung über 300 Euro oder 1 Tag 9 Stunden Freiheitsstrafe bekommen. Ich war auch mit einem Mietfahrzeug zum genannten Zeitpunkt in Österreich (2 Std.) unterwegs. Habe beim Mieten angegeben, dass ich ins Ausland (inkl. Österreich) reise. Im Endeffekt ist dies egal, da ich hier mit meinem Vermieter darüber diskutieren sollte. Was mich aber wundert ist, dass diese Verfügung getroffen wurde ohne mir die Möglichkeit gegeben zu haben, die Ersatzmaut von 120 Euro zu bezahlen. Dies hätte ich nämlich sicherlich getan.
Wie sollte ich mich hier verhalten? Irgendwie finde ich es nicht gerade fair eine so hohe Strafe zu bezahlen (kommen noch sicher ein paar Euros dazu wegen Adressauskunft von meinem Vermieter) ohne die Möglichkeit gehabt zu haben die Ersatzmaut zu bezahlen. Ist ja wie ein Prozess ohne die Möglichkeit zur Verteidigung … .
Danke
Sehr geehrter Herr P.,
ich habe den Eindruck, dass die Mietwagenfirma die Ersatzmautaufforderungen nicht weitergeschickt hat. Vielleicht nehmen Sie Kontakt mit der Mietwagenfirma auf und es findet sich eine Kulanzlösung.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
ich habe im November mein Auto umgemeldet und besitze eine digitale Vignette. Ich habe aber nicht gewusst, dass ich das Kennzeichen für Dezember online ändern muss. Jetzt habe ich eine Ersatzmaut bekommen. Kann man hier etwas machen?
DANKE und lg
Sehr geehrter Herr Gruber,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Wenn die Ersatzmaut nicht bezahlt wird, wird ein Verwaltungsstrafverfahren mit einem Strafrahmen von € 300,00 bis € 3.000,00 eingeleitet.
Bei einem ähnlichen gelagerten Sachverhalt habe ich allerdings vor dem Verwaltungsgericht erwirken können, dass an Stelle der Geldstrafe dann lediglich eine Ermahnung ausgesprochen wurde, da die Maut faktisch entrichtet wurde.
Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, könnte ich, wenn Sie dies wollen, gleich eine Anfrage machen ob dieser Fall gedeckt wird, sodass ich ohne Kostenbelastung für die Rechtsanwaltskosten ein solches Verwaltungsstrafverfahren für Sie führen kann.
Mit besten Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Hallo Herr Mag. Hofer,
ich habe meinen Wohnsitz ende des Jahres umgemeldet und eine digitale Vignette. Allerdings habe ich für dezember vergessen, das Kennzeichen bei der digitalen Vignette anzupassen. Ich habe eine Ersatzmaut bekommen – obwohl ich ja als Person eine Vignette besitze.
Gibt es hier eine Möglichkeit?
DANKE
Sehr geehrter Herr G.,
die Vorschreibung der Ersatzmaut kann nicht bekämpft werden. Erst wenn Sie die Ersatzmaut nicht bezahlen, wird ein Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von EUR 300,00 eingeleitet. In diesem Verwaltungsstrafverfahren stehen die Chancen gut, dass lediglich eine Ermahnung ausgesprochen wird, wie dies in Parallelfällen der Fall war. Günstig wäre es, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, da es in diesem Verfahren keinen Kostenersatz gibt.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Mag. Hofer,
Ende November letzten Jahres begaben ich und meine Frau uns auf eine Reise nach Italien und fuhren durch Österreich von Bregenz bis zum Brenner und 5 Tage später wieder zurück. Ich habe einen Tag vor der Fahrt über „Vignette-Sofort“ eine digitale Vignette für 10 Tage und 2 Durchfahrten für den Brenner Pass gekauft. Die Bestätigung zur Registrierung der Vignette und der Mautfahrten kam sofort.
Leider ist mir bei der Angabe des Kennzeichens ein Fehler unterlaufen und ein Buchstabe war falsch. Dieser Lapsus ist dann bei der Durchfahrt am Brenner aufgefallen, weil sich die Schranke nicht öffnete. Durch einen Anruf über die Hilfe-Funktion an der Säule wurde dann das Problem mit dem Fehler im Kennzeichnen erkannt und im System der ASFiNAG sowohl für die Mautfahrten als auch für die Vignette korrigiert, sodass wir die Fahrt normal fortsetzen konnten. Auch auf der Rückfahrt gab es an der Mautstelle des Brenners keine Probleme mehr.
Mitte Januar kam nun ein Einschreiben der ASFiNAG über eine Ersatzmaut, weil wir nach Bregenz ohne gültige Vignette gefahren sind. Ich habe daraufhin die ASFiNAG über das Kontaktformular angeschrieben und dargestellt, dass ich die Maut entrichtet hatte und der Fehler mit dem Kennzeichen sogar noch im Mautsystem korrigiert wurde. Ich habe also also aus meiner Sicht zu jedem Zeitpunkt die Mautstrecken mit vollstem Recht benutzt.
Gestern kam nun eine Antwort per Email, dass mein Anliegen geprüft und ergeben hätte, dass wir die Ersatzmaut entrichten müssten.
Deswegen wende ich mich nun an Sie. Eine Rechtsschutzversicherung ist vorhanden, alle elektronischen Belege und Bestätigungen liegen mir vor.
Mit freundlichen Grüße,
Jörg
Sehr geehrter Herr Jörg,
bitte übermitteln Sie mir alle Unterlagen, dann kann ich alles Notwendige veranlassen.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Mag. Hofer!
Ich habe im Jänner 2019 bei der ASFING online eine digitale Jahresvignette erworben (gültig bis 31.01.2020) und dabei nachweislich die Erinnerungsfunktion aktiviert (wird nach wie vor für diesen Kauf angezeigt, ist meiner Ansicht nach auch Teil des Vertrages). Bis dato (15. Jänner 2020) ist jedoch keine Erinnerung durch die ASFINAG eingetroffen!
Da ich um die Problematik des (in diesem Fall durchaus fragwürdigen, s.u.) 14-tägigigen Rücktrittsrechtes bei online-Käufen weiß, habe ich heute – auch ohne Erinnerung – bei der ASFINAG eine digitale Jahresvignette für 2020 erworben und bezahlt. Nun wird mir angezeigt, daß diese Vignette erst ab 2.2.2020 gültig wäre.
Wie schätzen Sie die Chancen ein, daß ich, sollte ich am 1.2.2020 auf einer Straße mit Vignettenpflicht unterwegs sein und tatsächlich „erwischt“ werden („erwischt“ trotz Bezahlung der Maut bereits 17 Tage davor und ohne den Kauf innerhalb der 14-Tage-Frist widerrufen, die Maut damit also definitiv bezahlt zu haben), im Rahmen eines eventuellen Strafverfahrens (ich würde es wohl auf ein solches ankommen lassen) schließlich Recht zu bekommen, also keine Strafgebühr bezahlen zu müssen?
P.S. Meines Wissens nach gibt es das erwähnte 14-tägige Rücktrittsrecht durchaus nicht bei sämtlichen Online-Käufen wie z.B. Bahnkarten, Flugtickets, Hotelbuchungen, Konzertkarten, etc.etc.. Ich halte die Form der Berufung darauf durch die ASFINAG für eine ausgesprochen kundenunfreundliche Schikane!
Sehr geehrter Herr Neugebauer,
das ist eine interessante Frage. Ich schätze die Chancen nicht wahnsinnig hoch ein, aber ich bin durchaus bereit das durchzukämpfen.
Mit besten Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Sehr geehrter Herr Mag. Hofer
Ich habe mein Auto in der Werkstatt lassen müssen und nun erwarte ich eine ordentliche Strafe weil ich mit dem Leihauto welches keine Vignette hat, Autobahn gefahren bin(ausversehen). Meiner Meinung nach ungerechtfertigt einen jungen Mann dafür zu bestrafen weil er kurz nicht nachgedacht hat. Die Vignette auf meinem Auto ist ja trotzdem gültig. Lässt sich da was machen?
Ich hoffe auf Ihre baldige Antwort
Liebe Grüße David
Sehr geehrter Herr Toth,
hier sehe ich leider keine realistische Möglichkeit auf Erfolg, da die Maut nicht entrichtet wurde.
Mit besten Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Sehr geehrter Herr Hofer,
mein Vater hat über ein Zeitungsabonnement 2019 eine Rubbellos für eine Elektronische Vignette erhalten. Er hat es Online freigeschalten und das ganze Jahr keine Probleme, auch direkt bei einer Kontrolle wurde er weiter gewunken. Jetzt hat er ein Zahlungsaufforderung über Euro 120,- erhalten, für Dezember 2019 erhalten. Laut Telefonat gibt es keine Elektronische Vignette mit seinem Kennzeichen. Heute war er dann in Salzburg direkt bei der ASFINAG und die meinte Sie können da nichts machen, anscheinend muss Ihm bei der Anmeldung ein Fehler unterlaufen sein und er muss die Strafe trotzdem bezahlen. Ich finde das eine absolut Frechheit, er hat die Vignette bezahlt und jetzt muss er die Strafe auch noch zahlen.
Kann man hier was machen?
Er hat eine Rechtsschutzversicherung.
Sehr geehrte Frau Fritz,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Das muss ich mir genau anschauen. Bitte schicken Sie mir alle Unterlagen.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Sehr geehrter Herr Mag. Hofer,
Ich sehe mich mit einer Ersatzmautforderung konfrontiert weil die Bedienstete der Tankstelle das Kennzeichen zwar richtig eingegeben hat, jedoch den Ländercode falsch.
Auf der Rechnung ist das korrekte Kennzeichen in fetten Buchstaben ersichtlich, auf den 2 Buchstaben davor in Normaldruck ein (TR) was sich im nachinhein als Ländercoder der Türkei herausstellte.
Dieser Ländercode ist nicht als solcher gekennzeichnet und da ich der Bediensteten meinen Zulassungsschein zur Eingabe des Kennzeichens übergeben hatte, gehe ich generell davon aus, dass diese in der Lage ist einen österreichischen Zulassungsschein korrekt zu lesen.
Die Asfinag sieht hier keinen Kulanzfall obwohl ich am Folgetag eine Jahresvignette online erworben habe (mit 14 Tage Ruecktrittsrecht) und 9 Tage später eine weitere 10 Tagesvignette um den gesamten Zeitraum abzudecken.
Ich bin nicht rechtsschutzversichert will dieser Forderung aber nicht nachkommen da ich ja eine Maut entrichtet habe und der Fehler klar bei der Tankstelle liegt.
Ist dieser Fall realistischerweise anzufechten?
Danke und LG
Philip Zaunmüller
Sehr geehrter Herr Zaunmüller,
ich bin auch auf der Auffassung, dass der Fehler bei der Tankstelle liegt. Zu überlegen ist, ob Sie sich an der Tankstelle regressieren.
Die Ersatzmaut selbst kann nicht angefochten werden. Sie müssten sich daher auf ein Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von € 300,00 einlassen mit eher schlechten Erfolgsaussichten, wie ich meine.
Mit besten Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Sehr geehrter Herr Dr. Hofer,
wir haben meiner Frau im September ein neues Auto gekauft, am alten war natürlich eine Jahresvignette drauf, weil meine Frau jeden Tag die Autobahn nutzt. Auf dem neuen Auto hat uns der Tankwart geraten, fürs restliche Jahr mit kurzzeitigen Vignetten durchzukommen, das wäre günstiger.
Auf die Verlängerung haben wir schlicht vergessen, es sind dann 4-5 Wochen später aber gleich 3(!!) Strafen bzw. Rechnungen zu jeweils EUR 120,00 eingegangen.
Macht ein Einspruch hier Sinn? Wir haben einen Rechtsschutz.
Sehr geehrter Herr Chyba,
wenn Sie die Ersatzmaut nicht bezahlen, wird ein Strafverfahren mit einer Mindeststrafe von € 300,00 eingeleitet, anstelle der Ersatzmaut von € 120,00. Erst in diesem Strafverfahren kann ein Einspruch erhoben werden.
Es ist aus meiner Sicht bedenklich, dass für jeden einzelnen Verstoß die Strafen addiert werden, obwohl mehrfach gleichartige Verstöße vorliegen, zumal Tat und Strafe zeitlich sehr weit auseinanderliegen. Dieses Kumulationsprinzip hat der EuGH bei einem anderen Sachverhalt bereits für unzulässig erklärt. Aber auch in Ihrem Fall könnte man in einem allfälligen Einspruch darauf verweisen, dass die Kumulierung der Strafen unzulässig ist.
Für nähere Informationen können Sie mich gerne direkt kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Mag. Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
ich hatte Steinschlag (oder Holz-) und ließ deshalb am 30.7.2019 meine Windschutzscheibe wechseln.
Die Jahresvignette setzte ich auf die neue Windschutzscheibe um, da sie äußerlich nicht beschädigt wurde.
(Auf der Webseite von Asfinag wird nur darauf hingewiesen, dass man eine Ersatzvignette bei Scheibenbruch anfordern KANN, nicht muss, und in keinem Satz wird erwähnt dass die Vignette durch Umsetzung ihre Gültigkeit verliert).
am 26.11.2019 erreichte mich die erste Ersatzmautzahlungsaufforderung für eine Kontrolle am 1.9.2019
am 6.12.2019 die zweite Zahlungsaufforderung für eine Kontrolle am 18.10.1019
und am 10.12.2019 die dritte Zahlungsaufforderung für eine Kontrolle am 23.09.2019
(nebenbei bemerkt: Ich habe die Autobahn zu so gut wie keiner anderen Zeit als zu den oben genannten Tagen der Kontrollen benutzt (+/- 2 tage). Ich fahre nur 1x pro Monat hin und her. der Mann am Telefon von der Asfinag wollte mir jedoch erklären, dass die Kontrollen stichprobenartig wären. Wie kann es sein, dass ich dann jedes mal kontrolliert wurde, wenn ich nur 2x im Monat fahre. meine Theorie dazu ist eine Ungleichbehandlung von Autos mit ausländischen Kennzeichen (wie meinem))
meine erste Frage ist: Wie schätzen Sie die Chancen in einem Verwaltungsstrafverfahren?
Ich habe die Originaljahresklebevignette, welche auch auf meiner Windschutzscheibe auf den Fotos der Kontrolle ist, wenn sie welche gemacht/gespeichert haben. Ich habe die Rechnung des Scheibenwechsels.
meine zweite Frage ist: ist es gerechtfertigt für quasi eine ‚Straftat‘ doppelt und dreifach belangt zu werden? Das erste Schreiben kam 2 Monate nach der ersten Kontrolle an. Hätte ich Bescheid gewusst, hätte ich mich um das Problem kümmern können.
auch durch mein erstes Telefonat mit der Asfinag (in welchem sie mir zusprachen, dass es gelöst werden könnte mit der Rechnung des Scheibenwechsels, und mir auf Nachfrage, ob ich die autobahn nun weiter benutzen kann, nicht davon abrieten) bin ich nun sicher, dass das Ganze purste Abzocke ist mit der Taktik: wir lassen sie wissen, dass Unwissenheit nicht vor Strafe schützt, aber sonst lassen wir sie nichts wissen.
bravo
beim zweiten Telefonat wurde mir nur noch 50x in Dauerschleife erklärt, dass die Maschinen es nicht erkannt haben. Ich frage mich wie die Maschinen hinter dem Telefonhörer aussehen.
Ich danke Ihnen im Voraus, auf die gnädige Vorweihnachtszeit
Katrin
Sehr geehrte Frau Schneider,
vielen Dank für Ihre Anfrage. In einigen Fällen hat sich die ASFINAG bereit erklärt ab der vierten Ersatzmaut kulant zu sein. Einen durchsetzbaren Rechtsanspruch haben Sie allerdings nicht.
Wenn Sie die Ersatzmaut nicht bezahlen, wird bekanntlich ein Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindestgeldstrafe von € 300,00 eingeleitet. Vor allem den Umstand, dass die Strafen kumuliert werden, halte ich für rechtlich bedenklich. Wenn überdies der Nachweis gelingt, dass die Maut tatsächlich entrichtet wurde, könnte statt einer Strafe durchaus auch nur eine Ermahnung drinnen sein.
Wenn Sie sich auf ein solches Verfahren einlassen, wäre es günstig, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, da es im Verwaltungsstrafverfahren keinen Kostenersatz gibt.
Mit besten Grüßen
Mag. Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,mir ist ein wirklich blöder Fehler unterlaufen,ich habe die Vignette nicht komplett geklebt,damit ich später nicht die abkratzen muss,wie dumm😃Ich verstehe nicht warum ich den Einfall hatte,dachte wenn der Beleg vorhanden ist dann ist es automatisch bezahlt.Nun habe ich die Strafe erhalten ,die ich leider zu spät überwiesen habe,müsste wegen Corona auf mein Gehalt warten.Jetzt droht mir das Strafgericht.Kann man noch die Verhandlung verhindern?Ich habe den Beleg und Beweis der EC Kartenzahlung,und auch das ich zwei Tage zu spät überwiesen habe.Wenn man da anruft und sagt ich bin ja bereit zu zahlen,man muss keine Verhandlung machen, was kann man noch tun?
Mfg
Sehr geehrte Frau J.,
die Erfolgsaussichten sind durchaus gut, dass nur eine Ermahnung statt einer Strafe ausgesprochen wird. Bei einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien wurde bei einem derartigen Sachverhalt letztlich eine Ermahnung ausgesprochen.
Allerdings müssten Sie sich auf ein Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von € 300,00 einlassen. Dieses Verwaltungsstrafverfahren wird dann eingeleitet, wenn Sie die Ersatzmaut von € 120,00 nicht bezahlen.
Wenn Sie möchten, schicken Sie mir einfach die Ersatzmautforderung und die Daten von der Rechtsschutzversicherung, damit ich vorerst einmal eine Rechtsschutzanfrage durchführen kann ob die Anwaltskosten von der Rechtsschutzversicherung übernommen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
ich habe mein Auto am 13.01.2022 umgemeldet, am 14.01.2022 die digitale Jahresvignette gekauft, aber für den 31.01.2022 eine Ersatzmaut Aufforderung bekommen da laut Asfinag die Vignette erst ab 01.02.2022 gültig ist (14+3 Tage)
Frage 1: sind die 3 Tage extra Frist rechtens?
Frage 2: eigentlich war ich durchgehend im Besitz einer Jahresvignette nur die Ummeldung viel in diesen Zeitraum, inklusive sofortigem Kauf einer neuen Jahresvignette ab Kennzeichenwechsel.
Besteht die Chance auf Aufhebung der Strafe?
MfG
Sehr geehrter Herr R.,
1. Meines Erachtens ist diese 18 – tägige „Wartefrist“ weder unionsrechtlich geboten noch beruht sie auf dem nationalen Umsetzungsgesetz (FAGG -14 Tage). Diese geltende Regelung entspricht lediglich der in der Mautordnung in Anspruch genommenen Ermächtigung iSd § 15 Abs 2 Z 8 BStMG. Man kann klar erblicken, dass in der „Wartefrist“ eine etwas mutlose und den Verbraucher nicht gerade dienliche Regelung, die triftige Sachgründe vermissen lässt, trifft.
2. Die Erfolgschancen schätze ich in Ihrem Fall sehr gut ein, dass statt einer Geldstrafe eine Ermahnung ausgesprochen wird. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit dann, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die die Anwaltskosten übernimmt.
Wenn Sie weitere Fragen haben, können Sie mir gerne Ihre Telefonnummer mailen, dann rufe ich Sie gerne an.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Hallo Herr Hofer,
ich war im letzten Jahr drei Mal in Österreich so wie auch am 13.9.2019. Ich habe mir jedes Mal eine Vignette für 10 Tage gekauft.
Die kleben noch alle drei an der Windschutzscheibe.
Heute (9.12.) bekomme ich von der ASFINAG eine Zahlungsaufforderung mit dem Hinweis „Vignette ungültig“. Was heißt das eigentlich.
Das Schreiben von der ASFINAG ist meiner Erachtens sehr unhöflich und mit Drohungen nach einem Verwaltungsstrafverfahren versehen. Aber nirgendwo steht, wie und wo man Einspruch einlegen kann.
Als erstes verstehe ich nicht, wieso meine Vignette ungültig sein soll.
Dann verstehe ich nicht, weshalb ich diese Info fast drei Monate später erhalte. Schließlich werde ich doch auch aufgefordert, innerhalb von 4 Wochen zu zahlen.
Dann verstehe ich nicht, wenn die Vignette ungültig ist, weshalb ich dann nur eine Zahlungsaufforderung bekomme. Ich bin ja schließlich innerhalb der 10 Tage wieder die selbe Strecke zurück gefahren und müsste doch von einem Lesegerät nochmals erfasst worden sein.
Mir bleibt meines Erachtens auch keine Zeit, um hier Einspruch einzulegen. Denn ich gehe davon aus, dass die von der ASFINAG so spitzfindig sind und sich mit der Bearbeitung wiederum Zeit lassen. Somit wären dann die 4 Wochen für die Zahlung verstrichen.
Ich glaube auch nicht, dass man nach dem Einspruch die gezahlten 120 € zurückbekommt.
Ich persönlich bin für die Maut, auch auf deutschen Straßen. Aber dies ist sehr unhöflich, verärgert besonders die Touristen, die gerne das schöne Österreich besuchen und ist für mich ganz einfach nur eine miese Abzocke. Wahrscheinlich werde ich in Zukunft Österreich meiden.
Vielen Dank Ihnen, dass Sie sich für die Vignetten-Probleme meiner Leidensgenossen einsetzen.
Viele Grüße
Petra Oertel
Sehr geehrte Frau Oertel,
aus welchen Gründen die Vignette ungültig gewesen sein soll, müsste ich überprüfen. Wenn Sie die Ersatzmaut bezahlen, sehe ich keine Möglichkeit die Ersatzmaut wieder zurück zu bekommen. Gegen die Vorschreibung der Ersatzmaut selbst haben Sie auch keine Möglichkeit Einspruch zu erheben. Erst wenn Sie die Ersatzmaut nicht bezahlen, wird ein Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von EUR 300,00 eingeleitet. Wenn Sie sich auf dieses Verwaltungsstrafverfahren einlassen, wird der Sachverhalt ermittelt, was mit Kosten verbunden ist, sofern sich anwaltlich vertreten lassen.
Mit besten Grüßen
Mag. Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
wir waren Ende August 2019 ca. 10 Tage in Österreich auf Urlaub. Am 30.08.2019 sind wir zurück nach München gefahren. Am 26.11. habe ich eine Zahlungsaufforderung für eine Ersatzmaut am 30.08.19 erhalten. Die Vignetten kleben noch am Fahrzeug und dem nach hatten wir jeweils eine 10- Tages Vignette vom 19.08.19 und eine vom 30.08.1920 gelochte (Bilder vorhanden). Ich kann jetzt den Tag nicht mehr nachvollziehen und noch weniger warum ich eine Zahlungsaufforderung für eine Ersatzmaut erhalten hab. Ich bin an den Tagen auch selber nicht gefahren.
Aussichten?
Rechtsschutzversicherung vorhanden.
Mit freundlichen Grüßen
Elisabeth E.
Sehr geehrte Frau E.,
nach Ihren Schilderungen scheint tatsächlich ein Fehler der ASFINAG vorzuliegen.
Zu den Aussichten:
Für die Vorschreibung der Ersatzmaut selbst gibt es kein Rechtsmittel. Erst wenn Sie die Ersatzmaut nicht bezahlen, wird ein Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von EUR 300 eingeleitet.
In diesem Verfahren wird dann der Sachverhalt genau geprüft. Wenn in diesem Verfahren verifiziert wird, dass die Maut tatsächlich bezahlt wurde, wird das Verfahren ohne Geldstrafe eingestellt.
Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, kann ich gerne eine Anfrage machen, ob die Anwaltskosten für dieses Verfahren von der Rechtsschutzversicherung übernommen werden.
Diesfalls würde ich Sie um nochmalige Kontaktaufnahme unter meiner Mailadresse: office@anwalt-hofer.at ersuchen.
Mit freundlichen Grüßen
Mag.Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Guten Tag Herr Hofer,
ich habe eben eine Zahlungsaufforderung der Ersatzmaut der Asfinag erhalten. Kontrolliert wurde auf der A14 Lauterbach/Wolfurt.
Ich war von München aus das erste Mal in Österreich unterwegs und wusste von der Mautpflicht. Die Maut wollte ich direkt in Lindau entrichten, habe mich aber falsch eingeordnet so dass ich ohne Maut auf die Autobahn geführt wurde. Die Plakette habe ich sofort an der nächsten Möglichkeit gekauft, sie klebt auch noch im Auto. Besteht eine Chance die Ersatzmaut zu streichen? Es war wirklich keine Absicht.
VG
R. W.
Guten Tag,
da können Sie aus meiner Sicht nur Kontakt mit der ASFINAG aufnehmen und auf eine Kulanz drängen.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Sehr geehrter RA Hofer,
ein Verwandter 1. Grades ist am 12. 07. 2018 im Grenzbereich Kufstein in Österreich auf der Autobahn ohne Vignette mit meinem PKW (Halter bin ich) elektronisch erfasst worden. Diese Person und der Beifahrer konnten mir glaubhaft versichern, dass sie beim Grenzübertritt das Schild „mautpflichtige Autobahn“ nicht gesehen haben. Vermutung ist, dass ein Kleinbus oder LKW dieses verdeckt hat. Auf der Autobahn fahrend haben sie nach dem 1. erkennbarem Schild die Autobahn verlassen und sind über Bundesstraßen zu ihrem Ziel gefahren. Hierfür gibt es Belege ( Tankquittung ). Dies habe ich der Behörde im Land Tirol mitgeteilt.
Ich habe als Halter des Fahrzeugs am 04. 08. 2018 einen Bußgeldbescheid aus Österreich bekommen, wogegen ich Einspruch eingelegt habe. Begründung: Es ist ein Verwandter 1. Grades gefahren, den ich nicht benennen möchte. Daraufhin habe ich am 17. 08. 18 einen Bescheid mit über eine Geldstrafe in Höhe von 300,00 € bekommen und heute durch Rechtshilfeersuchen der Polizeidirektion Lüneburg ein Straferkenntnis vom Land Tirol über 330,00 €.
Ich bin bisher davon ausgegangen, dass ich nach deutschem Recht nicht als Halter verantwortlich gemacht werden kann, wenn mit meinem Fahrzeug im „fließenden Verkehr“ Ordnungswidrigkeiten begangen werden und ich Verwandte 1. Grades nicht benennen muss.
Danke für Ihre Antwort.
Egnal
Guten Tag!
Ich habe mir für das Jahr 2019 eine digitale Vignette gekauft. Ich bin im Juni 2019 umgezogen und habe vergessen meine Vignette rechtzeitig bei der Asfinag auf das neue Kennzeichen umzumelden. In dieser Zeit wurde ich auf der Autobahn erfasst. Als ich nach meinem Umzug das erste Mal wieder Autobahn gefahren bin ist mir mein Fehler sofort aufgefallen und ich habe mein Kennzeichen bei der Asfinag aktualisiert, jedoch war es da anscheinend schon zu spät. Die Zahlungsaufforderung zur Ersatzmaut wurde mir leider nicht zugestellt und ich bekam nur ein Schreiben über die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahren.
Nun habe ich die Aufforderung zur Zahlung von 300€ Strafe erhalten. ABER ich habe doch die Jahresvignette für mein Auto bezahlt und nur vergessen das Kennzeichen rechtzeitig umzumelden.
Ist hier ein Einspruch sinnvoll, gibt es Erfolgschancen?
Herzlichen Dank für jegliche Informationen.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Zwickelstorfer
Sehr geehrter Herr Zwickelstorfer,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
In einem gleich gelagerten Sachverhalt habe ich beim Landesverwaltungsgericht Sankt Pölten erwirkt, dass lediglich eine Ermahnung ausgesprochen wurde. Wenn Sie sich auf das Verfahren einlassen, bestehen also durchaus Chancen, dass das auch bei Ihnen so ist. Allerdings gibt es keinen Kostenersatz für die Anwaltskosten, auch nicht für die Beratungskosten. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens durch einen Anwalt nur dann, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, die die Rechtsanwaltskosten übernimmt.
Mit besten Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Sg Herr Mag Hofer!
Ich habe beim Kauf der digitalen Vignette leider das falsche Kennzeichen eingegeben und daher im März zwei Strafen bezahlt . Zwei wurden aus Kulanz erlassen. Natürlich habe ich dann mein Kennzeichen korrigiert- nun kam eine neue Ersatzmautforderung mit Tatzeitpunkt August wobei das Kennzeichen schon mit März nachweislich geändert wurde. Ich habe schriftlich Beschwerde eingereicht, bekomme aber keine Antwort der Servicestelle. Wie sehen sie die Chancen ? Mfg Johannes Lutz
Sehr geehrter Herr Lutz,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Ihre Chancen schätze ich weiter als gut ein. Hier scheint ein Fehler der ASFINAG vorzuliegen. Sollten Sie weitere Hilfe benötigen, können Sie sich jederzeit wieder gerne an mich wenden. Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, könnte ich, wenn Sie dies wollen, gleich eine Anfrage machen ob dieser Fall gedeckt wird und über den Anwalt abgewickelt werden kann.
Mit besten Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Guten Tag Herr Hofer,
Meine Freundin ist zu mir gezogen haben beim Ummelden vom Auto vergessen die Vignette auf das neue Kennzeichen zu ändern.
Jetzt sind die ersten 3 Strafen von je €120 eingetroffen wir vermuten das noch mehr kommen werden weil die Erfassung ca 2 Monate her ist. Meine Freunden jeden Tag lange Strecke auf der Autobahn fährt.
Gibt es eine Möglichkeit die Strafe zu reduzieren?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Baliko,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Wenn die Ersatzmaut nicht bezahlt wird, wird ein Verwaltungsstrafverfahren mit einem Strafrahmen von € 300,00 bis € 3.000,00 eingeleitet. Bei einem ähnlichen gelagerten Sachverhalt habe ich allerdings vor dem Verwaltungsgericht erwirken können, dass an Stelle der Geldstrafe dann lediglich eine Ermahnung ausgesprochen wurde.
Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, kann ich ohne Kostenbelastung für die Rechtsanwaltskosten ein solches Verwaltungsstrafverfahren für Sie führen.
Ansonsten empfehle ich Ihnen bei der ASFINAG anzurufen, in Sonderfällen ist die ASFINAG manchmal zu einer Kulanzlösung bereit.
Mit besten Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Guten Tag Herr Hofer,
auf einer Urlaubsfahrt rückwegs von Italien bin ich 100 % Bundesstraßen gefahren. Unsere Rast haben wir nichtwissend der Vignettenpflicht auf einer Raststätte der Autobahn gemacht, die von einer Nebenstraße aus anzufahren war und auf dieser auch als solche ausgeschildert war. Als wir zum Auto zurückkamen hing der Strafzettel über 120 Euro am Auto.
Unsere Fahrt haben wir auf der Bundesstraße fortgesetzt.
Gibt es eine Chance die Strafe zu umgehen?
Vielen Dank und schöne Grüße