Führerschein, Zulassungspapiere, Warnweste, Pannendreieck, Erste-Hilfe-Kasten: Es gibt einige wichtige Dinge, die man beim Autofahren unbedingt mitführen muss. Sollten Sie im Zuge Ihrer Fahrt jedoch auch auf die Autobahn auffahren gibt es noch etwas Essentielles, an das Sie vor Fahrtantritt denken müssen: Die Vignette. Nur wenn diese ordnungsgemäß angebracht wurde, sind Sie berechtigt, die Autobahnen und Schnellstraßen in Österreich zu nutzen.
Ist Ihre Vignette ordnungsgemäß angebracht?
Mit dem Erwerb einer Vignette ist zwar der erste und wichtigste Schritt getan, der Kauf allein reicht jedoch nicht aus. Was zählt ist eine vorschriftsmäßige Anbringung an Ihrem Fahrzeug. Dies ist dann der Fall, wenn die Vignette
- gültig und unbeschädigt ist,
- gut sichtbar- und kontrollierbar ist,
- vollständig von der Trägerfolie abgelöst,
- sowie innen direkt an der Windschutzscheibe aufgeklebt wurde.
Bei der Digitalen Vignette, die eine innovative Alternative zur klassischen Klebevignette darstellt, müssen Sie lediglich auf die Gültigkeit achten. Auch digital gibt es Zehn-Tages-, Zwei-Monats- und Jahresvignetten.
Keine Vignette?
Kontrolle und Strafen
Haben Sie vergessen, sich eine Vignette zu kaufen oder das Gültigkeitsdatum Ihrer aktuellen Vignette übersehen? Dann sollten Sie schnellstmöglich den Asfinag-Onlineshop oder die nächsten Tankstelle aufsuchen. Denn wer ohne gültige Vignette auf Österreichs Autobahnen und Schnellstraßen unterwegs ist, dem drohen Geldstrafen bis zu €3.000.
Grundsätzlich wird die Vignettenpflicht in Österreich von der Polizei und der Asfinag kontrolliert. Es werden jedoch auch Kameras eingesetzt, die automatisch erfassen, ob eine Vignette angebracht ist oder nicht. Fehlt die Vignette, erhalten Sie eine Zahlungsaufforderung bzw. Ersatzmaut in Höhe von €120. Eine „fehlende Vignette“ liegt auch dann vor, wenn Sie die Vignette gekauft, aber nicht an der Scheibe angebracht haben. Bei Manipulation oder Benutzen der Vignette eines anderen Autos ist eine Strafe von €240 fällig. Bezahlen Sie den Betrag nicht, riskieren Sie die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens. Der im Verfahren mögliche Strafrahmen bewegt sich zwischen €300 und €3.000.
Bei einem solchen Strafverfahren bin ich zur Stelle und setze mich dafür ein, Ihre Strafe zu reduzieren.
Sie möchten Einspruch erheben?
Professionelle Unterstützung im Falle einer Verwaltungsstrafe
Ihre Strafe ist in Ihren Augen ungerechtfertigt und zu hoch? Sie wollen Einspruch erheben und gegen diese Strafe vorgehen? Dann sind Sie bei mir richtig! Ich weiß genau, wie man in Fällen von Verwaltungsstrafen und verkehrsrechtlichen Angelegenheiten professionell und zielführend vorgeht. Ich werde die Situation analysieren und feststellen, ob sich ein Einspruch lohnt. So konnte ich in meiner Laufbahn als Prozessanwalt bereits vielen meiner Klienten zu ihrem Recht verhelfen. Durch meine Klage konnte das Strafmaß einer fehlenden Vignette um die Hälfte herabgesetzt werden, um nur ein Praxisbeispiel zu nennen.
Ich bin für Sie da
Wenn auch Sie sich in einer ähnlichen Situation befinden und in ein Verwaltungsstrafverfahren verwickelt sind, so stehe ich Ihnen als Prozessanwalt jederzeit zur Seite. Zögern Sie nicht, sondern setzen Sie sich direkt mit mir in Verbindung und vereinbaren Sie gerne einen Termin in meiner Kanzlei. Gemeinsam besprechen wir Ihre konkrete Situation und finden rasch eine tragfähige Lösung!
303 Kommentare. Hinterlasse eine Antwort
Sehr geehrter Herr Hofer,
ich habe mir am 22.04.2022 die digitale Jahresvignette gekauft und bin auf der Autobahn in Tirol unterwegs gewesen.
Heute bekam ich einen Brief mit einer Zahlungsaufforderung über 120,00€ für eine Ersatzmaut. Die automatische Vignettenkontrolle erfasste mich am 22.04.2022 um 16:25:00 Uhr.
Meine digitale Jahresvignette bekam ihre gültigkeit am 22.04.2022 um 16:43 Uhr.
Kann man in so einem Fall noch etwas machen?
Vielen Dank und einen schönen Tag wünsche ich Ihnen
Sehr geehrter Herr A.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. In Ihrem Fall empfehle ich Ihnen vorab bei der ASFINAG anzufragen, ob eine Kulanzlösung möglich ist. Wenn die ASFINAG nicht einlenkt ist es eine Option, die erhaltene Ersatzmautaufforderung nicht einzubezahlen. Es wird dann ein Verwaltungsverfahren mit einer Mindeststrafe von € 300,00 eingeleitet. Die Erfolgschancen schätze ich in Ihrem Fall gut ein, dass statt einer Geldstrafe eine Ermahnung ausgesprochen wird. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit nur dann, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die die Anwaltskosten übernimmt. Sollten Sie diesbezüglich Fragen haben, ersuche ich Sie telefonisch/ per Mail Kontakt mit meiner Kanzlei aufzunehmen, um alles zu besprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Ich bin gestern mit einer 10 tage Autobahnvignette gefahren in Österreich das Problem war bei mir das die Vignette einmal abgelöst wurde von meinem Mechaniker und ich hab mir gedacht gestern ich hab noch ein tag wieso Kleb ich es nicht wieder auf ich wollte fragen was ich jetzt für eine strafe zahlen muss da ich schon 4 mal auf die Autobahn gefahren bin muss ich jetzt alle Autobahn auffahrten zahlen oder nur einmal
Sehr geehrter Herr E.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Eine erworbene Zehntages-Klebevignetten ist nur dann gültig, wenn sie nach dem vollständigen Ablösen von der Trägerfolie unbeschädigt und direkt auf die Innenseite der Windschutzscheibe aufgeklebt wird, sodass sie von außen gut sicht- und kontrollierbar ist. Damit soll verhindert werden, dass eine Vignette für mehrere Fahrzeuge verwendet wird. In Ihrem Fall haben Sie eine (beschädigte) Vignette nochmals aufgeklebt. Eine neuerliche aufgeklebte Vignette erfüllt allerdings nicht mehr die geforderten Voraussetzungen und wird von dem elektronischen Mautkotrollsystem erfasst. Grundsätzlich erfasst die ASFINAG jede einzelne Fahrt. Das bedeutet, dass jedes Mal wenn Sie auf die Autobahn auffahren eine neuerliche Verwaltungsstrafe begehen. Lediglich eine kurzfristige Abfahrt beispielsweise auf eine Raststation würde keine neuerliche Verwaltungsübertretung auslösen. Solche Übertretungen ahndete die ASFINAG grundsätzlich mit einer Ersatzmautaufforderung in der Höhe von EUR 120,00. Meines Erachtens liegt allerdings in solchen Fällen grundsätzlich ein sogenanntes „Dauerdelikt“ vor. Ein Dauerdelikt zeichnet sich dadurch aus, dass mehrere Verwaltungsübertretungen zwar begangen wurden, diese aber von einem einheitlichen Willensentschluss umfasst sind, was eine Mehrfachbestrafung unzulässig macht. Das bedeutet, dass Sie grundsätzlich nur mehr wegen einer Verwaltungsübertretung bestraft werden dürften.
Wenn Sie weitere Fragen haben, können Sie uns gerne telefonisch kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Guten Tag Herr Hofer,
Ich bin auch der Strecke nach Hohenems eine Autobahnausfahrt später runter gefahren, da rechts von mir ein Krankenwagen mit Blaulicht unterwegs war. Jetzt habe ich ein Brief bekommen und soll 120€ zahlen. Kann ich da etwas machen? Haben die Kameras den Krankenwagen auch drauf?
VG VDH
Sehr geehrter Herr H.,
Sie können bei der ASFINAG versuchen, ob eine Kulanzlösung möglich ist. Ich empfehle Ihnen die erhaltene Ersatzmautaufforderung fristgerecht einzubezahlen. Die Erfolgsaussichten halte ich in Ihrem Fall äußerst gering, sodass Ihnen im besten Fall eine außerordentliche Strafmilderung in der Höhe von EUR 150,00 angeboten wird, die jedoch teurer als die erhaltene Ersatzmautaufforderung ist.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer
Ich bin von Ihrem bemühen hier sehr begeistert. Doch warum kommt man erst auf Ihre Seite? Natürlich deshalb, weil man ein Problem hat.
Meines ist dieses: Ich hab am 8.12 Pünktlich meine Vinette online gekauft da ich sie pünktlich im Jänner für meinen Job benötige.
Nun haben wir April und heute kam ein Brief angeflattert. Ich habe angeblich keine Vinette. Tja nach kurzem habe ich entdeckt, dass ich mich bei der Schreibweise vertan habe. Ich habe statt MM-8AAA dieses Kennzeichen MM-AAA8 eingegeben. Die Ziffer an die falsche Stelle positioniert. Nun soll ich 120,– bezahlen und musste auch noch 18,-
Euro für die Änderung bezahlen die ich selber am PC durchführe. Überall kann man ein Rechtsmittel einlegen. Es ist nur Menschlich dass man sich vertippt. Die Asfinag legt es so aus, dass jemand anders mit dem entsprechenden Kennzeichen durch die Gegend gefahren ist. Mein Kennzeichen ist so alt, das Kennzeichen geht auf Grund der Anzahl und Stellung der Buchstaben gar nicht mehr gibt. Was raten Sie mir`?
Sehr geehrte Frau B.,
vielen Dank für Ihre Anfrage; ihr Lob freut mich.
In Ihrem Fall handelt es sich um einen klassischen Tippfehler. Bei einem klassischen Tippfehler – Zahlendreher beim behördlichen Kennzeichen – , erachtet dies die belangte Behörden häufig nur als ein geringfügiges Versehen, weshalb ich oft für meine Mandanten eine Einstellung oder Ermahnung erwirken konnte.
In Ihrem Fall empfehle ich Ihnen vorab bei der ASFINAG anzufragen, ob eine Kulanzlösung möglich ist. Wenn die ASFINAG nicht einlenkt ist es eine Option, die erhaltene Ersatzmautaufforderung nicht einzubezahlen, da eine Ersatzmautaufforderung rechtlich nicht bekämpfbar ist. Es wird dann ein ordentliches Verwaltungsverfahren mit einer Mindeststrafe von € 300,00 eingeleitet. Dagegen können Sie ein Rechtsmittel in der Form eines Einspruch erheben und Ihre Argumente (gültige Vignette erworben, geringfügiges Versehen, Tippfehler etc.) einbringen. Die Erfolgschancen schätze ich in Ihrem Fall gut ein, dass statt einer Geldstrafe eine Ermahnung ausgesprochen wird. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit nur dann, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die die Anwaltskosten übernimmt. Sollten Sie diesbezüglich Fragen haben, ersuche ich Sie telefonisch Kontakt mit meiner Kanzlei aufzunehmen, um alles zu besprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
ich hab eine Strafzahlung wegen fehlenden Vignette erhalten, als ich mein Kennzeichen gewechselt habe und vergessen, dass die Vignette digital ist.
Ich habe die Strafe bezahlt und eine neue digitale Vignette gekauft.
Jetzt habe ich aber wieder ein Strafe erhalten, weil bei mir eine automatische Kamera steht.
Da ich die erste Strafe erst fast 20 Tage später erst erhalten habe und bis dato vergessen habe, dass ich keine digitale Vignette gültig war.
Weiß ich jetzt noch gar nicht wie viele Strafen ich noch erhalten werde.
Was wäre in den Fall rechtlich möglich, wegen Asfinag nicht hilft.
ich hab Asfinag diesbezüglich angeschrieben und um Kulanz gebeten.
Sehr geehrter Herr X.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Sie können bei der ASFINAG versuchen, ob eine Kulanzlösung möglich ist. Wenn nicht, müssen Sie sich auf ein Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von EUR 300,00 einlassen. In zahlreichen ähnlich gelagerten Fällen konnte ich stets durch mein rechtsfreundliches Einschreiten für meine Mandanten eine Einstellung oder Ermahnung erwirken.
Deshalb schätze ich bei Ihnen auch die Chancen hoch, dass statt einer Geldstrafe eine Ermahnung erfolgt. Die Beiziehung eines Anwaltes ist wirtschaftlich aber nur dann sinnvoll, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, die die Kosten übernimmt. Sollten Sie deshalb nochmals eine Ersatzmautaufforderung erhalten, empfehle ich Ihnen diese nicht mehr einzubezahlen, sofern Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die meine Anwaltskosten übernimmt. Ohne Rechtsschutzversicherung ist die Beiziehung eines Anwaltes unwirtschaftlich, da die Anwaltskosten höher sind als die Strafe.
Falls Sie weitere Fragen haben, können Sie uns gerne telefonisch kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Hallo Herr Hofer ,
ich schreibe sie aus der Türkei an. Bin Deutsche Staatsbürger jedoch in Deutschland nirgendswo angemeldet .
im Jahre 2018 war ich mit meine frau zusammen mit Auto nach Berlin Unterwegs , so dass wir in Slowenien keine offene Tankstelle gefunden haben der Österreicher Vignette verkauft hat. Also wir sind ohne Vignette in Österreich rein und dachten dass wir bis zu erste Tankstelle fahren dürfen.
Wir waren noch nicht mal 5 km unterwegs und Polizei hielt uns an und verdonnerte gleich 120€, Welches ich nicht bezahlt habe und er mich anzeigen wollte.
Auch wenn er mich angezeigt hat bin ich in Deutschland nirgendswo angemeldet . Deutsche Behörden wissen aber dass ich in der Türkei lebe.
Ich habe bisher keine Meldung oder Ähnliches bekommen.
Wie lange ist in Österreich die Verjährungsfrist in der Regel bei solche Sachen.
Wo kann ich konkret nach fragen ob es verjährt ist oder nicht.
Vielen Dank im Voraus .
Mfg
Erol
Sehr geehrter Herr B,,
im österreichischen Verwaltungsrecht gibt es mehrere Verjährungsfristen:
Verfolgungsverjährung: Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt ein Jahr. Innerhalb dieser Frist muss die Behörde eine Verfolgungshandlung setzen, die sich gegen einen Beschuldigten richtet. Eine Anonymverfügung oder die Aufforderung zur Ausforschung des noch unbekannten Täters, fällt nicht darunter. Als Verfolgungshandlung kommen in Fragen die Zustellung einer Aufforderung zur Rechtfertigung, eine Strafverfügung, eine Ladung aber auch ein Vorführungsbefehl, sowie das Ersuchen an eine andere Behörde um Vernehmung. Die Verfolgungshandlung muss nach außen hin in Erscheinung treten, d.h. den Bereich der Behörde verlassen. Bloß behördeninterne Vorgänge sind keine Verfolgungshandlungen. Es ist aber nicht notwendig, dass der Beschuldigte von dieser Verfolgungshandlung Kenntnis erlangt.
Die vorgeworfene Tathandlung (Tatort, Tathandlung, Tatzeit) muss richtig bezeichnet sein. Unterlaufen der Behörde dabei Fehler (z.B.: falsches Kennzeichen oder falscher Tatort) kann dies von der Behörde nur dann richtig gestellt werden, wenn dies innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist von einem Jahr erfolgt.
Strafbarkeitsverjährung: Hier wird die Gesamtdauer eines Verwaltungsstrafverfahrens beschränkt. Innerhalb dieser Frist von drei Jahren ist das Verwaltungsstrafverfahren durch Zustellung eines Straferkenntnis abzuschließen, andernfalls ist es einzustellen.
Wurde also eine Verfolgungshandlung gesetzt, gilt die Verjährungsfrist von drei Jahren. Dieser Frist kann unter Umständen unterbrochen werden, zB: wenn das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorlage ausgesetzt wurde, oder wenn wegen derselben Tat das Verfahren beim zuständigen Gericht oder bei einer anderen Verwaltungsbehörde geführt wird. In der Zeit wird auch die Zeit eines Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshofs oder dem Gerichtshof der Europäischen Union nicht miteingerechnet. Ebenso wird nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet die Zeit, während mehren nach einer gesetzten vollständigen, Vorschriften Verfolgung nicht eingeleitet oder nicht fortgesetzt werden kann.
Vollstreckbarkeitsverjährung: Eine Strafe kann dann nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen. In diese Verjährungsfrist werden allerdings nicht die Zeiten einberechnet, in denen sich der Beschuldigte im Ausland aufgehalten hat, aber auch die Zeiten in denen die Strafverfolgung unzulässig, ausgesetzt, aufgeschobenen, oder unterbrochen war. Die Zeit eines Verfahrens vor dem VwGH’s, oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union werden ebenso nicht einberechnet.
Falls Sie weitere Fragen haben, können Sie uns gerne telefonisch kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Digitale Vignette in Angath gekauft
Sehr geehrter Herr RA Hofer,
wir sind am 05.03.2022 in Österreich eingereist. Am ersten Tank-Rasthof Angath (A12) haben wir eine digitale Vignette gekauft. Jetzt erhalten wir einen Bescheid über 120 € Ersatzmaut auf dem Streckenabschnitt A12 Kufstein Süd/Kirchbichl.
Ist dies gerechtfertigt oder macht es Sinn hier Einspruch zu erheben?
Herzlichen Dank.
Familie Fitzner
Sehr geehrte Familie F.,
ich kann nicht genau beurteilen, was danebengegangen ist. Entweder gab es einen Zahlendreher oder die Tankstelle hat Sie nicht darauf aufmerksam gemacht, dass eine digitale Vignette erst nach 18 Tagen gültig ist. Das müsste noch näher geprüft werden bzw. können Sie selbst bei der Asfinag erfragen.
Die Ersatzmaut von € 120,00 selbst ist nicht bekämpfbar. Um die Angelegenheit zu bekämpfen, müssten Sie sich auf ein Verwaltungsstrafverfahren einlassen, mit einer Mindeststrafe von € 300,00 was jedoch nur dann sinnvoll ist, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung, die die Anwaltskosten übernimmt, da diese höher sind als die zu erwartende Strafe.
Das Verwaltungsstrafverfahren wird eingeleitet, wenn Sie die Ersatzmautforderung nicht bezahlen. Sie haben derzeit daher nur die Möglichkeit die Strafe zu bezahlen, oder sich auf ein Verwaltungsstrafverfahren einzulassen. Die Erfolgsaussichten kann ich derzeit nicht seriös beurteilen.
Mit freundlichen Grüßen,
Mag. Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
Gestern ist mein Mann von Czechien nach Graz gefahren, leider ohne Vignette für Autobahn. Ein paar Stunden später, am denselben Tag haben wir die Vignette online gekauft.
Mit welchen Strafen können wir rechnen?
Vielen Dank für Ihre Antwort!
LG Melinda Fekete
Sehr geehrte Frau F.,
Wenn Sie geblitzt worden sind, werden Sie Ersatzmautforderung in der Höhe von € 120,00 erhalten. Ich empfehle Ihnen diese zu bezahlen.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Hallo! Mein Sohn hat seit 2 Wochen den L17 Führerschein und ihm wurden gleich nach ein paar Tagen ein Kennzeichen gestohlen, weswegen er dann komplett neue Kennzeichen mit einer neuen Nummer bekommen hat. Er hatte auf die alten Kennzeichen die digitale Vignette und vergessen, diese umzuschreiben. Diese Woche war er einmal auf der A2 hin und retour unterwegs. 3 Tage später ist ihm das mit der Vignette eingefallen und er hat diese auf die neuen Kennzeichen umschreiben lassen bzw. abgesucht, wofür 18 Euro fällig waren. Sollte er jetzt eine Ersatzmautgebühr bekommen, hat er eine Möglichkeit für einen Einspruch? Danke für die Antwort! MfG
Sehr geehrte Frau F.,
es ist gut möglich, dass Ihr Sohn eine Ersatzmautgebühr bekommt, falls er geblitzt wurde. Die Ersatzmautgebühr selbst ist nicht bekämpfbar. Er müsste sich daher auf ein Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von € 300,00 einlassen.
Derartige Verfahren habe ich bereits anhängig gemacht und wurden meistens von mir gewonnen, sodass letztlich nur eine Ermahnung ausgesprochen wurde. Sinnvoll ist das Ganze jedoch nur, wenn Ihr Sohn über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, die die Anwaltskosten übernimmt.
Mit besten Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Hallo,
ich war im Dezember 2021 in Österreich unterwegs und habe die Vignette ordnungsgemäß an der Scheibe angebracht. Trotzdem habe ich einen Brief mit einer Forderung von 120 Euro Ersatzmaut bekommen. Ich habe es natürlich nicht bezahlt und jetzt den nächsten Brief bekommen, dass ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wurde.
Ist das rechtens?
Sehr geehrte Frau K.,
da Sie die Ersatzmautaufforderung nicht fristgerecht einbezahlt haben, hat die ASFINAG das Verfahren an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weitergeleitet. Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde leitet gegenwärtig gegen Sie ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von € 300,00 ein. Sobald Ihnen die Strafverfügung übermittelt wurde, empfehle ich Ihnen dagegen fristgerecht einen Einspruch zu tätigen. In diesem Stadium führt die Bezirksverwaltungsbehörde dann ein Beweisverfahren durch, wo Ihre Angaben und Daten überprüft werden. An diesem Punkt könnten Sie dann vorbringen, dass Sie ordnungsgemäß eine Vignette am verfahrensgegenständlichen Fahrzeug angebracht haben und keine Mautprellerei vorliegt. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit nur dann, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die die Anwaltskosten übernimmt. Sollten Sie diesbezüglich Fragen haben, ersuche ich Sie telefonisch Kontakt mit meiner Kanzlei aufzunehmen, um alles zu besprechen.
Mag. Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Mag. Bernhard Hofer,
Ich habe ein „Zahlungsaufforderung – Ersatzmaut“ von Asfinag bekommen: bei der 10 Tage gültige Vignette der Trägerfolie wurde nicht abgelöst. 120 Euro Strafe. Wenn ich es gewusst hätte, dass so nicht ordnungsgemäß entrichtet ist, hätte ich eine digitale Vignette kaufen. Ich finde den Betrag sehr hoch, weil ich habe das Recht für Autobahnbenutzung ordentlich rechtzeitig vorab gekauft. Das Vignette immer noch auf Windschutzscheibe ist, habe es selbst mit Kreditkarte gekauft, nur für mich, habe es nicht weitergegeben.
Ich habe Asfinag ein Email geschickt:
„Ich habe heute Ihren Zahlungsaufforderung zur Hand bekommen. Es liegt wahrscheinlich einen Irrtum vor, da ich am 07.03.2022 um 10:43 Uhr eine Vignette für 10 Tage gekauft, welche heute (18.03.2022) auch noch auf dem Auto, Windscheibe, klebt, obwohl diese schon abgelaufen ist. Ich schicke Ihnen als Beilage die Beweisfotos, worauf sichtbar zu erkennen ist, dass das Pickerl auf dem Platz ist. Sowie schicke ich Ihnen die Banküberweisung mit dem Datum. Ich habe das Recht für Autobahnbenutzung zwischen 07.03-17.03.2022 ordentlich gekauft. Trägerfolie auch noch vorhanden ist.
Ich bitte Sie die Zahlungsaufforderung zurück zu rufen.“
Die Antwort von Asfinags:
„Wir haben Ihr Anliegen geprüft. Unsere Prüfung hat ergeben, dass die Ersatzmautforderung gerechtfertigt ist. Zum Zeitpunkt der automatischen Vignettenkontrolle am 07.03.2022 war die angebrachte Vignette nicht vollständig von der Trägerfolie abgelöst. Die entsprechende Markierung (schwarzes Kreuz und Handhabungshinweis) ist noch sichtbar. Diese würde bei einem ordnungsgemäßen Ablösen der Vignette auf der Trägerfolie verbleiben. Um eine Gültigkeit der Vignette zu erreichen, muss eine Entwertung erfolgen. Diese wird über das vollständige und korrekte Aufkleben vorgenommen. Der alleinige Kauf oder Besitz einer Vignette kann deshalb nicht berücksichtigt werden. Auf der Vignette selbst wird in Deutsch und Englisch auf die ordnungsgemäße Anbringung hingewiesen. Die Rechnungsnummer xxxxxxxx ist vollständig und fristgerecht einzuzahlen.“
Glauben Sie, dass ich Kulanzlösung möglich ist?
Danke für Ihre Antwort
Mit freundlichen Grüßen,
Daniel Novak
Sehr geehrter Herr Novak,
eine Klebevignette ist nur ordnungsgemäß entrichtet, wenn diese richtig positioniert und vollständig von der Trägerfolie abgelöst wurde. Im gegenständlichen Fall könnten Sie jedoch vorbringen, dass die Vignette immer am Fahrzeug aufgeklebt war und keine Weitergabe erfolgte. Die Erfolgsaussichten schätze ich in Ihrem Fall daher auf knapp 50 %, dass statt einer Strafe eine Ermahnung ausgesprochen wird. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit nur dann, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die die Anwaltskosten übernimmt. Sollten Sie diesbezüglich Fragen haben, ersuche ich Sie telefonisch Kontakt mit meiner Kanzlei aufzunehmen, um alles zu besprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
ich habe am 15.03.2022 ein Schreiben der Asfinag erhalten, dass eine Nichtentrichtung der Maut in Österreich festgestellt wurde mittels automatischer Kontrolle.
Da ich eine gültige Vignette für den vorgeworfenen Zeitraum bis heute am Auto habe, habe ich der Asfinag direkt die Bilder (Vignette mit Kennzeichen am Auto bzw. in Detailaufnahme) und den Abzieher der Vignette (haben diesen glücklicherweise behalten) übermittelt. Ich habe per Email darum gebeten daher die Ersatzmaut einzustellen, da ich hier keinerlei Verstoß sehen kann und dies sogar belegen kann. Werde ich um die Ersatzmaut herumkommen können? Finde das Vorgehen hier mehr als Zweifelhalft, falls mein Einspruch keinen Erfolg haben sollte. Eine deutsche Rechtsschutzversicherung liegt vor.
Viele Grüße aus Deutschland
Florian S.
Sehr geehrter Herr S.,
vielen Dank für Ihre Anfrage; gerne kann ich Sie dabei rechtlich unterstützen.
Sollte keine Kulanzlösung mit der ASFINAG möglich sein, müssten Sie sich auf ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von € 300,00 einlassen. In diesem Stadium führt die Bezirksverwaltungsbehörde dann ein Beweisverfahren durch, wo Ihre Angaben und Daten überprüft werden. An diesem Punkt könnten wir dann vorbringen, dass Sie ordnungsgemäß eine Vignette am verfahrensgegenständlichen Fahrzeug angebracht haben und keine Mautprellerei vorliegt.
Ich ersuche Sie, um Kontakt Aufnahme mit meiner Kanzlei und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Hallo Herr Hofer, ich habe von der ASFINAG ein Schreiben bekommen, das ich eine Ersatzmaut entrichten soll. ICh war am 18.02.2022 auf der Mautfreien Autobahn A14 unterwegs. Das Stück von Hoerbranz bis Hohenems ist mautfrei. Anscheinend sind wir aber eine Abfahrt zu spät runter. Leider steht auf der Bahn kein Hinweis. Ich dachte wir sind aber richtig und sind dann Hohenems von der Autobahn runter und in die Schweiz gefahren. Lohnt es sich, gegen die Aufforderung vorzugehen? Wie wären die Erfolgsaussichten? Mit besten Grüssen R.Koch
Sehr geehrter Herr Koch,
ich empfehle Ihnen die erhaltene Ersatzmautaufforderung fristgerecht einzubezahlen. Die Erfolgsaussichten halte ich in Ihrem Fall äußerst gering, sodass Ihnen im besten Fall eine außerordentliche Strafmilderung in der Höhe von EUR 150,00 angeboten wird, die jedoch teuer als die erhaltene Ersatzmautaufforderung ist.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Hallo Herr Hofer, vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Mit besten Grüssen R. Koch
Sehr geehrter Herr Hofer,
Ich habe vergessen die Autobahnvignetten Strafe von 120,- zu bezahlen und jetzt wurde ein Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von € 300,00 eigeleitet. Ich bezahlte Sie jedoch einige Tage zu spät und dadurch hab ich jetzt ein Verwaltungsstrafverfahren. Meine Frage wäre ob man hier eventuell um eine Strafminderung ansuchen kann, da Ich ja bezahlt habe jedoch um ein paar Tage zu spät.
Mf
C. Gabriel
Sehr geehrter Herr C.,
sie können gegen die Strafverfügung einen Einspruch einlegen und auf eine außerordentliche Strafmilderung gemäß § 20 VStG plädieren, sodass die Strafe unter Umständen statt EUR 300,00 auf EUR 150,00 herabgesetzt wird. Die Beiziehung eines Rechtsanwaltes ist nur dann wirtschaftlich vernünftig, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, da die Kosten höher sind als eine allfällige Strafmilderung.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Sehr geehrter Herr Hofer
Ich bekomme jedes Jahr eine Vignette von der Arbeit
Aber dieses Jahr habe vergessen die Vignette an die Windschutzscheibe zu kleben
Am 22.2.2022 bin ich auf die Autobahn gefahren und strafe in Höhe von 120€ bekommen
Wenn man eine Bestätigung hat , dass er die Vignette gekauft hat.
Kann er die Strafe nicht zahlen
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr H.,
ich empfehle Ihnen die erhaltene Ersatzmautaufforderung fristgerecht einzubezahlen. Im Punkt 2.2.1 der aktuellen Mautordnung der ASFINAG befindet sich ausdrücklich der Hinweis, dass eine Klebevignette erst durch eine ordnungsgemäße Anbringung gültig ist.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
ich habe gestern einen Brief von der Asfinag erhalten, in welchem ich aufgefordert wurde eine Ersatzmaut von 120€ zu bezahlen. Wir waren vom 12.02.22-19.02.22 im Urlaub in Kärnten und haben dabei u.a. die Autobahn A9 Spital am Phyrn – Ardning / Admont befahren. In dem Brief steht drin, dass für den Bereich eine Streckenmaut entrichtet werden musste. Wir haben ordnungsgemäß eine Vignette für den Zeitraum gekauft. Das man eine extra Maut für den Streckenabschnitt benutzen muss war nicht ersichtlich. Hat man Chancen dagegen vorzugehen und sollte man die Ersatzmaut lieber bezahlen? Ich vermute mal für den Rückweg erwarte ich auch noch einen Brief.
Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.
Lg, M.Süßbrich
Sehr geehrte Frau Süßbrich,
Sie können bei der ASFINAG anfragen, ob eine Kulanzlösung möglich ist. Wenn nicht, müssten Sie sich auf ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von EUR 300,00 einlassen und dort die Einstellung des Verfahrens beantragen. Dieses Verwaltungsstrafverfahren wird eingeleitet, wenn Sie die Ersatzmautaufforderung von € 120,00 nicht einbezahlen. In der Vergangenheit hatte ich schon zahlreiche Mandanten denen das Gleiche passiert ist. Die ASFINAG blieb bedauerlicherweise in den meisten Fällen stur, sodass ich Ihnen empfehle die erhaltene Ersatzmautaufforderung einzubezahlen. Sollten Sie jedoch trotzdem dagegen rechtlich vorgehen wollen, ist eine solche Angelegenheit nur dann wirtschaftlich, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die die Anwaltskosten deckt.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sg. Hr. Hofer,
ich habe leider übersehen die Jahresvignette für 2022 zu kaufen, ich war der festen Überzeugung, dass ich sie schon im Dezember digital erworben habe, dem war leider nicht so. Da ich den ganzen Februar schon über die Autobahn in die Arbeit fahre habe ich nun an drei Tagen hintereinander eine Ersatzmautforderung erhalten. 2 Rechnungen habe ich sofort einbezahlt und auch eine Jahres-Klebevignette gekauft! Am Telefon wirde mir gesagt dass die dritte Rechnung wahrscheinlich nicht verschickt wird, heute war sie aber im Postkorb 🙁 Das „gute“ ist, dass nicht mehr Strafen kommen können, da ja in einem Monat „nur“ drei geschickt werden dürfen. Soll ich nun auch die dritte Strafe einzahlen oder es auf eine Verwaltungsstrafe ankommen lassen, wie stehen die Chancen, dass ich die dritte Strafe nicht zahlen muss und könnte man auch die zweite eventuell rockfordern? Ich habe eine Rechtschutzversicherung! Vielen Dank für Ihre Antwort
Sehr geehrte Frau D.,
aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs kann man grundsätzlich von einem Dauerdelikt ausgehen. Ein Dauerdelikt zeichnet sich dadurch aus, dass mehrere Verwaltungsübertretungen zwar begangen wurden, diese aber von einem einheitlichen Willensentschluss umfasst sind, was eine Mehrfachbestrafung unzulässig macht. Im vorliegenden Fall können Sie die bereits 2 bezahlten Ersatzmautaufforderungen nicht mehr zurückfordern. Sie können allerdings bei der ASFINAG anfragen, ob eine Kulanz Lösung möglich ist. Wenn nicht, müssten Sie sich auf ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von EUR 300,00 einlassen. Dieses Verwaltungsstrafverfahren wird eingeleitet, wenn Sie die Ersatzmautaufforderung nicht einbezahlen. Erst in diesem Verwaltungsstrafverfahren kann der belangten Behörde aufgezeigt werden, dass eine Mehrfachbestrafung unzulässig ist und Sie bereits 2 Ersatzmautaufforderungen einbezahlt haben. Die Erfolgschancen schätze ich in Ihrem Fall auf durchaus erfolgversprechend ein, dass statt einer Geldstrafe eine Ermahnung ausgesprochen wird.
Mailen Sie mir einfach alle Unterlagen, dann kann ich klären ob die Rechtsschutzversicherung den Fall deckt.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Mag. Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer!
Ich habe am 25.01.2022 die digitale Vignette gekauft und direkt per Online Sofort Überweisung bezahlt, allerdings dabei nicht kontrolliert/bemerkt, dass diese erst ab 12.02.2022 gültig ist und bin daher am 02.02.2022 auf der Autobahn gefahren und wurde von einer Kamera erfasst. Nun habe ich 120,- € Ersatzmaut vorgeschrieben bekommen, meiner Meinung nach allerdings ungerechtfertigt, da ich die Maut ja nachweislich am 25.01.2022 bezahlt habe. Soll ich es auf ein Verwaltungsstrafverfahren ankommen lassen oder die Ersatzmaut direkt bezahlen?
Besten Dank.
Mfg
Gerhard Kauschitz
Sehr geehrter Herr R.,
1. Meines Erachtens ist diese 18 – tägige „Wartefrist“ weder unionsrechtlich geboten noch beruht sie auf dem nationalen Umsetzungsgesetz (FAGG -14 Tage). Diese geltende Regelung entspricht lediglich der in der Mautordnung in Anspruch genommenen Ermächtigung iSd § 15 Abs 2 Z 8 BStMG. Man kann klar erblicken, dass in der „Wartefrist“ eine etwas mutlose und den Verbraucher nicht gerade dienliche Regelung, die triftige Sachgründe vermissen lässt, trifft.
2. Die Erfolgschancen schätze ich in Ihrem Fall sehr gut ein, dass statt einer Geldstrafe eine Ermahnung ausgesprochen wird. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit dann, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die die Anwaltskosten übernimmt.
Wenn Sie weitere Fragen haben, können Sie mir gerne Ihre Telefonnummer mailen, dann rufe ich Sie gerne an.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Sehr geehrter Herr Hofer,
ich hatte am 28.06.2021 eine Vignette in Deutschland kurz vor der Grenze erstanden und ordnungsgemäß aufgeklebt. Nachdem sie abgelaufen war, habe ich ein neues 10-Tages-Pickerl gekauft und das alte abgelöst. Nun bekomme ich eine Aufforderung, 300 Euro zu bezahlen, weil ich am 07.07.2021 keine gehabt haben soll. Ich hatte eine Vignette (28.06.2021 + 9 Tage geht sich bis zum 07.07.2021 aus) Ich habe sogar noch in St. Michael im Lungau Zusatzmaut bezahlt. Die Mautstelle ist direkt auf der Autobahn A10, also wäre ich von Passau bis dorthin ohne Vignette gefahren, was nicht stimmt. Sicher wäre ich auf dieser Strecke bereits erfasst worden. Außerdem sieht man noch Spuren des alten Pickerls auf der Scheibe meines Autos. Eine große 1 ist zu erkennen, diese ist Teil der Jahreszahl 2021.
Ich kann mit Screenshots nachweisen, dass ich die Zusatzmaut an der Mautstelle St. Michael gezahlt habe und in Alleringsleben eine Zahlung per Karte getätigt habe.
Was kann ich machen? Lohnt ein Einspruch? Und warum werden mir gleich 300 Euro und nicht 120 abverlangt?
Mit besten Grüßen und Dank im Voraus,
O. Giese
Sehr geehrter Herr Giese,
im vorliegenden Fall gehe ich davon aus, dass die ASFINAG gleich das Verwaltungsstrafverfahren an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde abgetreten hat, ohne vorher eine Ersatzmautaufforderung zuzustellen. Es ist nämlich so, dass der Gesetzgeber die ASFINAG nicht dazu verpflichtet immer eine Ersatzmautaufforderung zuzustellen. Es handelt sich sozusagen um eine „KANN“ Bestimmung, die meines Erachtens jedoch gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt.
In Ihrem Fall zahlt sich ein Einspruch definitiv aus. Beachten Sie bitte ab Erhalt – Zustellung – haben Sie nur mehr eine Einspruchsfrist von 2 Wochen gegen die erhaltene Strafverfügung. Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, kann ich gerne für Sie die Vertretung übernehmen. Ohne Rechtsschutzversicherung ist die Beiziehung eines Anwaltes unwirtschaftlich, da die Anwaltskosten höher sind als die Strafe.
Falls Sie weitere Fragen haben, können Sie uns gerne telefonisch kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
Bei mir wurde die Windschutzscheibe fürs Pickerl getauscht, und ich war der Ansicht, dass ich die Vignette auf dem Kennzeichen habe und habe mich daher nicht um eine neue Vignette gekümmert. Ich bin darauf hin mehrfach auf der Autobahn gefahren, und habe nun eine Strafe von 120€ erhalten. Sehen Sie da Chancen, eine Kulanzlösung zu erwirken ? telefonisch war bei der Asfinag nichts zu machen.
Kann ich für die Woche, in der ich mehrfach unbewusst ohne Vignette auf der Autobahn gefahren bin, auch mehrfach eine Strafe bekommen? Ich habe den Brief mit der Zahlungsaufforderung ja erst heute erhalten.
Besten Dank,
A. Schäfer
Sehr geehrter Herr Dr. Hofer,
bis 12/2020 waren zwei Autos (Pick up und Cabrio) auf ein Wechselkennzeichen auf den Namen meines Lebensgefährten angemeldet, da der Pick up mehr PS als das Cabrio (mein Auto) hatte, und wir somit durch das Wechselkennzeichen eine digitale Jahresvignette für beide Autos bevorzugten.
Im Dezember 2020 wurde der Pick up verkauft, weil stattdessen ein E-Auto angeschafft wurde, mit grünem, neuen Kennzeichen und einer neuen Klebevignette.
Das Cabrio kam als Zweitfahrzeug nicht mehr sehr oft, aber vor allem im Sommer in Einsatz, daher entschieden wir uns bei diesem Fahrzeug nur mehr zu zeitlich limitierten Vignetten bei Bedarf.
Die letzte gültige 10 Tages Vignette wurde im September 2021 geklebt.
Am 7.10.2021 war mein Mann mit dem E-Fahrzeug beruflich in Amstetten, so fuhr ich an diesem Home Office Tag mit dem Zweitfahrzeug mittags zuerst zur Poststelle bei einer OMV-Tankstelle nahe der mautpflichtigen Autobahn-Kreuzung mit der Breitenleer Straße und dann ca. 500 m auf dieser Strecke bis zur Abfahrt Gewerbepark Stadlau wieder retour nachhause bzw. zum Lebensmitteleinkauf zum nahegelegenen Hofer.
In der Sekunde als ich auf die A23 auffuhr, kam ich erst drauf, dass ich ja keine gültige Vignette mehr hatte.
Auf diesem kurzen Stück zwischen der Kreuzung A23 Breitenleer Straße und Abfahrt Gewerbepark Stadlau wurde ich offenbar „erwischt“, da ich nun eine Strafverfügung über sage und schreibe Euro 550,- per Post erhalten habe.
Mir ist klar, dass ich „schuld“ bin, aber das mit der Vignette kam mir wirklich erst als ich schon auf der mautpflichtigen Autobahn aufgefahren war und daher auch sofort wieder bei der nächsten Ausfahrt nach ca. 500 m von der mautpflichtigen Autobahn runterfuhr.
Eine Benachrichtigung für eine Ersatzmaut in der Höhe von Euro 120,- haben wir nichts bekommen; nur jetzt am 14.01. die vom MBA für den 22. Bezirk ausgestellte Strafverfügung über Euro 550,-.
Was können wir jetzt tun?
Sehr geehrte Frau M.,
ich empfehle Ihnen fristgerecht Einspruch zu erheben, die Strafe ist definitiv überhöht. Die Mindeststrafe ist € 300,00. Unter Umständen ist auch noch eine außerordentliche Strafmilderung auf € 150,00 drinnen.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
wir sind am 27.12. vom Fernpass richtig Nauders unterwegs gewesen und wollten (wie bisher immer) über die Landstraße nach Landeck. Kurz vor Landeck war ein Hinweisschild, dass die Durchfahrung von Landeck Richtung Nauders derzeit nicht möglich ist und wir wurden umgeleitet. Hierbei mussten wir auf die Autobahn und ca. 1000m weiter diese wieder verlassen und durch den Tunnel Richtung Nauders. Auf der Rückfahrt heute hat das Navi gezeigt, dass man wieder durch Landeck fahren kann. Kurz vor dem Tunnel stand dann ein gelbes Schild Umleitung in Richtung Landeck durch den Tunnel. Dadurch kamen wir dann nach dem Tunnel wieder automatisch auf die Autobahn und konnten diese erst an der nächsten Ausfahrt ca. 5 km weiter wieder verlassen. Müssen wir damit rechnen, dass nun eine Kamera eine Aufnahme gemacht und wir 2 Mal 120,- € zahlen müssen obwohl wir nur der Umleitung gefolgt sind?
VG Mayer
Sehr geehrte Familie Mayer,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich kann Ihnen allerdings leider nicht mitteilen, ob Sie „geblitzt“ worden sind. Wenden Sie sich allenfalls direkt an die ASFINAG, um den Sachverhalt abzuklären.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Lieber Herr Hofer
Ich habe heute eine zahlungsaufforderung nachgebühr 124,98 € für vignete für die datum 20.11.2021
Ich habe vignetten gekauft uber tollticket meine vignette ist gültig ab 19.11.2021 für 1 monat für Ungarische Autobahn was ich must jetz machen ?
Ich habe eine email geschickt mit meine quittung mit datum ab bis wan ist gültig meine vignette zu uai.group
ich must trotzdem zahlen die straffe wen ich habe eine gültige vignette?
ich habe in 2018 und 2019 vignette gekauft auch von tollticket und ich habe keine straffe bekommen was alles perfekt
Vielen Danke
Sehr geehrter Herr Ursaciuc,
in Ihrer Angelegenheit kommt ungarisches Recht zur Anwendung. Ich kann Ihnen da leider nicht weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Bernhard Hofer
Ich hatte die Vignette gekauft in der Schweiz an einer Tankstelle und dann vergessen anzubringen. Bei der Ersatzmautgebühr von 120 Euro hatte ich Probleme beim E-Banking und habe es schlussendlich vergessen. Heute kam der bekannte Brief das die Rechung storniert wurde.
Ich möchte die Sache so schnell wie möglich aus der Welt geschafft haben und akzeptiere eine Strafe von 300 Euro umgehend. Kann ich mich proaktiv bei der Verwaltungsstrafbehörde melden? Bzw. wie lange dauert es bis ich von diesen Post bekomme? Kann ich bei diesem Vergehen mit einem Strafmass von 300 Euro rechnen? Bei einigen Kommetaren habe ich gelesen dass höhere Strafen ausgestellt wurden, auf was berechnet sich dies? Muss ich als Ausländer (Schweizer) damit rechnen dass mir eine höhere Strafe ausgestellt wird?
Sehr geehrter Herr Züllig,
sollten Sie eine höhere Strafe als € 300,00 plus € 30,00 Kosten, würde ich Einspruch erheben. In der Regel wird dann die Strafe auf die Mindeststrafe von € 300,00 plus € 30,00 an Kosten herabgesetzt.
Die Strafverfügung wird Ihnen in den nächsten Wochen zugestellt werden. Für eine Beschleunigung gibt es keine rechtliche Grundlage.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Hallo Herr Hofer,
Auf unserem Weg in den Kroatien Urlaub im august/september sind wir durch Österreich gefahren. Ich habe ordnungsgemäß eine Vignette gekauft und in die Scheibe geklebt(habe Bilder davon). Jetzt habe ich im Oktober eine Zahlungsaufforderung von 120€ Ersatzmaut bekommen. Daraufhin habe ich Fotos gemacht und der Asfinag eine Mail geschrieben das ich die Maut bezahlt habe und was jetzt weiter passiert. Auf die Mail habe ich keine Antwort erhalten und ich habe gedacht das sich das erledigt hätte. Jetzt habe ich ein neues Schreiben bekommen das die Rechnung storniert wurde und ein Verwaltungsverfahren eingeleitet wurde.
Ist das alles so richtig? Ich habe doch die Maut bezahlt!
Was kann ich dagegen jetzt noch machen?
Mit freundlichen Grüßen
David Langlitz
Sehr geehrter Herr Langlitz,
Sie werden jetzt eine Strafverfügung mit einer Mindeststrafe von EUR 300,00 erhalten. Dagegen können Sie dann Einspruch erheben und Ihre Einwendungen vorbringen. Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, kann ich gerne das Verfahren für Sie führen und alles Notwendige veranlassen.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
ich war mit meiner Familie Anfang November für einen Hotel-Kurzaufenthalt in der Nähe von Innsbruck. An einer Raststätte noch vor der deutsch-österreichischen Grenze hatte ich am 30.10. nachweislich eine 10-Tages-Vignette gekauft. Als ich zum Auto zurück kam gab es ein kleines Malheur mit unserem Hund, worüber ich das Kleben der Vignette vergaß. Da ich in der Folge auf der Hinfahrt und Rückfahrt zweimal automatisch erfasst wurde, habe ich von der ASFINAG nun die zwei Ersatzmautforderungen 28627806 sowie 28628242 in Höhe von jeweils 120 Euro erhalten.
Die ASFINAG Mitarbeiter haben mir mitgeteilt, dass es unerheblich sei, ob man gar keine Vignette gekauft oder nur vergessen hatte diese zu kleben. D.h. wo man früher noch von Menschen kontrolliert und gegebenenfalls aufmerksam auf die nicht geklebte Vignette gemacht worden wäre, läuft man nun Gefahr mehrere Male – im Zweifel bis einen die erste Ersatzmautforderung erreicht – so gestellt zu werden, als ob man jeweilig gar keine Vignette erworben hätte. Ich empfinde dieses Vorgehen mehr als fragwürdig, weil es dem technischen Fortschritt automatischer Erfassungssysteme ohne jegliches Feedback an den „Delinquenten“ keinerlei Rechnung trägt. Ob das evtl. sogar juristisch fragwürdig ist, vermag ich nicht zu sagen. Da sich die ASFINAG unkulant zeigt, möchte ich auf diesem Wege fragen, ob es evtl. von Ihrer Seite aus Erfahrungswerte aus solchen Fällen gibt. Danke Ihnen!
Mit freundlichen Grüßen
F. Hoffmann
Sehr geehrter Herr Hoffmann,
wenn Sie dies bekämpfen wollen, müssen Sie sich auf ein Strafverfahren mit einer Mindeststrafe von EUR 300,00 einlassen. In diesem Verfahren können Sie dann alle Ihre Argumente vorbringen, die dann von der Behörde überprüft werden. Wenn Sie nachweisen können, dass kein Missbrauch und keine Mautprellerei vorliegt, stehen die Chancen durchaus gut, dass letztlich nur eine Ermahnung ausgesprochen wird.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
verstehe ich Sie richtig, dass die mögliche Abwehr von 120 oder gar 240 Euro Ersatzmaut 300 Euro Mindeststrafe kostet? Das wäre ja etwas skurril.
Mit freundlichen Grüßen
F. Hoffmann
Sehr geehrter Herr Hofer,
ich habe im Sommer die Vignette bei einer Reise von Deutschland aus vergessen. Nun habe ich vor Kurzem den Hinweis auf die Stornierung der Rechnung (120 EUR) und den Hinweis auf ein Verwaltungsstrafverfahren der ASFiNAG erhalten. Da ich meines Erachtens die ursprüngliche Rechnung nicht erhalten habe, habe ich angerufen bei ASFiNAG. Dort wurde auf die grundsätzliche Zusendung per Einschreiben verwiesen. Da ich die Rechnung bzw. Einschreiben nach Erhalt sicher sofort bezahlt hätte, sehe ich mich nun mit einem Verwalltungsstrafverfahren konfrontiert.
Was raten Sie mir und mit welchen Kosten muss ich rechnen?
Vielen Dank für Ihr Interesse.
Mit freundlichen Grüßen
Erich
Sehr geehrter Herr Erich,
Sie können Einspruch erheben und auf eine außerordentliche Strafmilderung plädieren. Die Beiziehung eines Rechtsanwaltes ist nur dann wirtschaftlich vernünftig, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, da die Kosten höher sind als eine allfällige Strafmilderung.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Hallo Herr Hofer,
die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat mich kontaktiert und möchte 550€ wegen Fahren auf eine Schnellstraße ohne Vignette.
Ich wohne in Deutschland und habe keine europäische Staatsbürgerschaft. Empfiehlt es sich in meinem Fall, Einspruch zu erheben?
Lohnt es sich zu versuchen, die Strafe reduzieren?
Was kann mich drohen, falls ich nicht reagiere?
Danke im Voraus
Sehr geehrter Herr E.,
ich empfehle Ihnen fristgerecht Einspruch zu erheben, da üblicherweise nur eine Mindeststrafe von Euro 300,00 + Euro 30,00 an Kosten verhängt wird. Geldstrafen können grundsätzlich in Deutschland vollstreckt werden, wenn Sie dort Ihren Wohnsitz haben.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehe geehrter Herr Hofer,
Ich habe von Asfinag eine Storno-Rechnung bekommen da ich die 120€ Ersatzmaut nicht bezahlt habe. Jedoch habe ich vorher kein einzige Brief bekommen, dass ich es wusste und es zahlen konnte. Laut Asfinag ist der Brief mit Einschreiben versendet worden. Aber dann müsste ich es ja unterschreiben. Ich habe nach Sendungsnummer verlangt, damit ich es mit der Post abklären kann. Aber ich habe noch immer keine Rückmeldung von Asfinag bekommen. Wie kann ich es beweisen? Und wann kommt so eine Rechnung nachdem man da durchgrfahren ist? Weil ich am 14.9.21 durchgefahren bin und bin aber wieder am 13.10.21 nach Österreich gekommen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr G.,
die Bezirksverwaltungsbehörde leitet nun ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von € 300,00 gegen Sie ein. Dagegen können Sie Einspruch erheben. In diesem Stadium führt die Bezirksverwaltungsbehörde dann ein Beweisverfahren durch, wo Ihre Angaben und Daten überprüft werden. Im Rahmen einer Akteneinsicht können Sie selbst überprüfen, an welche Adresse die adressierte Ersatzmautaufforderung zugestellt wurde bzw. ob eine Hinterlegung erfolgte. Sollten Sie die Ersatzmautaufforderung tatsächlich nicht erhalten haben, stehen die Chancen gut, dass die gegenständliche Strafe bei einem Einspruch außerordentlich gemildert wird. Die ASFINAG benötigt von der automatisch festgestellten Verwaltungsübertretung bis zur Zusendung der Ersatzmautaufforderung – erfahrungsgemäß – im Schnitt 2 – 4 Wochen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr RA Hofer!
Ich hatte seit beginn der Vignettenverordnung durchgehend eine Jahres-Klebevignette auf meinem Auto. Vor einigen Monaten hatte ich mein Auto meinen Onkel (welcher im Ausland lebt) für einen Tag überlassen und er war mit meinem Wagen auf einer Mautpflichtigen Straße unterwegs. Ich bekam genau für diesen Tag eine Ersatzmautforderung der Asfinag, dass keine Vignette aufgeklebt war. Auf dem Beweisfoto ist nur ein schwarzes Feld zu sehen
und die Konturen der Vignette. Ich denke es handelt sich hierbei um einen Fehler und kann mir nicht vorstellen, dass mein Onkel die Vignette überdeckt hat. Trotz Beweisfotos der Vignette am Auto, der Rechnung samt Kaufdatum wurde seitens der Asfinag ein Verwaltungsstrafferfahren eingeleitet. Ich habe einen Rechtsschutz und würde hier etwas unternehmen…bzw. muss ich hier überhaupt etwas unternehmen, da ich zwar der Zulassungsbesitzer aber nicht der Fahrzeuglenker zum Tatzeitpunkt bin? Wie könnte man hier weiter vorgehen? Bzw. muss mein Onkel hier irgendwas machen?
Ich bedanke mich für Ihre Auskunft.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas N.
Sehr geehrter Herr N.,
wenn Sie keinen Einspruch erheben, müssen Sie die Strafe bezahlen, egal ob Sie gefahren sind oder nicht. Ich empfehle Ihnen daher dringend tätig zu werden, damit die Einspruchsfrist nicht abläuft. Am besten Sie übermitteln mir alle Unterlagen, damit ich alles Notwendige veranlassen kann.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer
ich habe ein brief bekeommen “die ihnen zugesandte Rechnung mit Rechnungsnummer XXXXX wurde storniert.
Da die Ersatzmautforderung nicht innerhalb der vorgesehenen Zahlungsfrist beglichen wurde, ertolgte
eine Weiterleitung an die zuständige Behörde. Diese wird im Zuge eines Verwaltungsstrafverfahren
gesondert an Sie herantreten.
Bitte richten Sie sämtliche Fragen zu diesem Verfahren an die zuständige Behörde. “
Bitte was soll jetzt machen ?
Mit freundlichen grüssen .
Sehr geehrter Herr Z,
die ASFINAG hat Ihnen vor einiger Zeit offenbar eine Ersatzmautforderung von € 120,00 übermittelt, die nicht bezahlt wurde. Aus diesem Grund hat die ASFINAG das Verfahren an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weitergeleitet.
Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde leitet nun gegen Sie ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von € 300,00 ein. Dagegen können Sie Einspruch erheben. Dies ist dann sinnvoll, falls Sie die vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen haben. Wenn Sie zwar ohne Vignette gefahren sind, allerdings die Ersatzmautaufforderung nicht erhalten haben, können Sie eine außerordentliche Strafmilderung geltend machen, die von manchen Richtern akzeptiert wird. Sofern Sie die Verwaltungsübertretung zu verantworten haben, würde ich Ihnen empfehlen die Strafe einzubezahlen, wenn Sie bei EUR 300,00 (Mindeststrafe) liegt.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
ich habe eine 10-Tages Vignette gekauft, aber nicht in die Scheibe geklebt da ich die Folie auf Grund einer Behinderung an den Händen nicht abgekriegt habe. Also habe ich sie aufs Armaturenbrett gelegt. Jetzt hab ich 2 Rechnungen a 120,- € erhalten. 1 für die Hinfahrt und 1 für die Rückfahrt. Eine Vignette gilt doch 10 Tage, warum habe ich denn dann eigentlich 2 Rechnungen erhalten? Wir sind innerhalb 5 Tagen wieder retour gefahren, sollten dann nicht 1x 120,- € ausreichen? Ich habe die Afinag bereits kontaktiert und das alles so geschildert, aber sie kommen mir da nicht entgegen 🙁 Hat man in so einem Fall eine Chance, dass man zumindest 1 Rechnung erlassen kriegt?
Vielen Dank
MfG
M.S.
Sehr geehrte Frau M.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Die zeitabhängige Maut durch eine klassische Klebevignette gilt nur dann als ordnungsgemäß entrichtet, wenn diese ordnungsgemäß auf ihrer vollen Fläche klebend und deutlich erkennbar am Fahrzeug angebracht wurde. Diese Ordnungsvorschrift haben Sie im gegenständlichen Fall missachtet. Jedoch ist es aus meiner Sicht rechtlich bedenklich, dass für jeden einzelnen Verstoß die Strafe addiert werden, obwohl es sich um einen gleichartigen Verstoß handelt. Dabei vertrete ich die Ansicht, dass bei Ihnen ein fortgesetztes Delikt vorliegt. Ein fortgesetztes Delikt zeichnet sich dadurch aus, dass mehrere Verwaltungsübertretungen zwar begangen wurden, diese aber von einem einheitlichen Willensentschluss umfasst sind, was eine Mehrfachbestrafung unzulässig macht. In Ihrem Fall würde das dann bedeuten, dass Sie nur für eine Strafe aufkommen müssten.
Sie müssten sich daher auf ein Verwaltungsstrafverfahren einlassen, da eine Ersatzmautaufforderung rechtlich nicht bekämpfbar ist, was nur dann wirtschaftlich sinnvoll ist, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer!
Da ich schon einige beantwortete Fragen von Usern gelesen habe, denke ich Sie können mir vielleicht weiterhelfen.
Ich habe am 26 August 2021 ein neues Auto erworben und plante, mir zwei Zwei-Monats Vignetten zu kaufen.
Allerdings vergaß ich, eine neue Vignette zu erwerben und erhielt nun die ersten drei Zahlungsaufforderungen in Höhe von 120€, ich schätze in den zwei Wochen die ich ohne gültige Vignette gefahren bin, bin ich etwa acht mal in eine Vignetten Kontrolle gefahren.
Bitte um Auskunft was ich machen kann, wenn ich nun 8 Strafen erhalte.
Freundliche Grüße
Moritz S
Sehr geehrter Herr S.,
grundsätzlich werden nur 3 Ersatzmautaufforderungen innerhalb eines Monats ausgestellt. Es ist aus meiner Sicht rechtlich bedenklich, dass für jeden einzelnen Verstoß die Strafen addiert werden, obwohl mehrfach gleichartige Verstöße vorliegen, zumal Tat und Strafe zeitlich sehr nah zueinander liegen. Aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs vertrete ich daher die Rechtsauffassung, dass ein fortgesetztes Delikt vorliegt und eine Mehrfachbestrafung unzulässig ist. Ein fortgesetztes Delikt liegt vor, wenn zwar mehrere Verwaltungsübertretungen begangen wurden, diese aber von einem einheitlichen Willensentschluss umfasst sind, was eine Mehrfachbestrafung unzulässig macht. Zur Klärung dieser Frage habe ich bereits den VwGH angerufen, eine Entscheidung liegt noch nicht vor.
Sie müssten sich also auf ein Verwaltungsstrafverfahren einlassen, wenn Sie das bekämpfen wollen. Dies wiederum ist nur dann wirtschaftlich sinnvoll, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
ich habe Richtung Graz bei Ardning/Admont die Autobahn verlassen, um das Kloster zu besichtigen. Per Navi wurde ich in eine Ausfahrt Richtung Admont dirigiert. In diesem Bereich war in Sichtweite eine Mautstelle, da wir aber vorher weggeleitet wurden und keine Aufforderung zu einer Zahlung sahen, nahmen wir diese Ausfahrt.
Nach Admont fuhren wir – entsprechend Navi – weiter Richtung Graz durch ein stark bewaldetes Gebiet (Gesäuse?), ohne je eine weitere Aufforderung zur Mautzahlung oder zu einem Ticketkauf/Vignettenkauf zu sehen.
Nun liegt eine Ersatzmaut-Zahlungsaufforderung vor wegen Befahrung einer offenen Spur ohne Mautentrichtung A9 Spital am Phyrn – Ardning/Admont.
Ich weiss nicht, wo eine Mautzahlung bzw. ein Vignettenkauf nötig gewesen wäre – kann es sein, dass dieses System für Nicht-Österreicher sehr unübersichtlich ist?
Habe ich eine Chance, durch diese Erklärung die Zahlung abzuwenden oder eine geringere „Verwarnungszahlung“ zu erreichen?
Vielen Dank, mit freundlichen Grüssen,
Waltraud Hebert
Sehr geehrte Frau Herbert,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Sie können bei der ASFINAG anfragen, ob eine Kulanzlösung möglich ist. In einem ähnlich gelagerten Fall hat die ASFINAG bereits einem unserer MD eine Kulanzlösung angeboten. Wenn nicht, müssten Sie sich auf ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von 300,00 € einlassen. In Ihrem Fall schätze ich die Erfolgsaussicht, dass eine Einstellung oder Ermahnung erfolgt auf unter 50%.
Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, kann ich gerne für Sie die Vertretung übernehmen. Ohne Rechtsschutzversicherung ist die Beiziehung eines Anwaltes unwirtschaftlich, da die Anwaltskosten höher sind als die Strafe.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
ich habe beim Kauf der online Vignette mein Kennzeichen leider nicht korrekt angegeben. Es fehlt eine Zahl. Nun habe ich eine Zahlungsaufforderung erhalten. Ich hab die Belege. Es handelt sich letztendilch einfach um einen blöden Tippfehler. Wie stehen meine Chancen?
Besten Dank und viele Grüße
Veronika Mayer
Sehr geehrte Frau Mayer,
vielen Dank für Ihre Anfrage. In Ihrem Fall handelt es sich um einen klassischen Tippfehler, der von den zuständigen Behörden häufig nur als ein geringfügiges Versehen gewertet wird, weshalb ich auch stets für meine Mandanten eine Einstellung oder Ermahnung erwirken konnte. Wenn die ASFINAG nicht einlenkt ist es durchaus eine Option die erhaltene Ersatzmautaufforderung nicht einzubezahlen.
Die ASFINAG wird dann das Verfahren an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde abtreten, die dann ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren einleitet. In diesem Stadium werden wir dann bei der Bezirksverwaltungsbehörde einwenden, dass Sie ordnungsgemäß eine Vignette entrichtet haben und keine Mautprellerei vorliegt.
Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, kann ich gerne für Sie die Vertretung übernehmen. Ohne Rechtsschutzversicherung ist die Beiziehung eines Anwaltes unwirtschaftlich, da die Anwaltskosten höher sind als die Strafe.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Guten Tag Herr Hofer,
eine Freundin und ich waren Anfang Oktober in Italien, sind dabei mit einer gültigen Vignette durch Österreich gefahren. Nun kam ein Bußgeldbescheid über 120 EUR, vermutlich weil wir ein Eck (ca. 1/3) der Folie nicht aufgeklebt hatten, um diese hinterher leichter ablösen zu können.
Unserer Meinung nach ist das Bußgeld völlig überzogen, da wir – selbst wenn wir wollten – die Folie nicht abziehen und erneut hätten verwenden können, wir hatten also keinerlei Betrugsgedanken. Nun die Frage, ob es sich lohnt, Einspruch zu erheben, oder ob wir damit riskieren, dass sich das Bußgeld erhöht. Können Sie uns hierzu etwas sagen?
Beste Grüße,
L. Großbruchhaus
Sehr geehrte Frau Großbruchhaus,
Sie können bei der ASFINAG probieren, ob eine Kulanzlösung möglich ist und dabei den Kassenbeleg vorlegen. Wenn nicht, müssten Sie sich auf ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von 300,00 € einlassen. Erst in diesem Verfahren können Einspruch erheben und Ihre Argumente vorbringen, dass Sie ordnungsgemäß eine Vignette gekauft haben und keine Mautprellerei vorliegt.. Dabei führt die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde dann ein Beweisverfahren durch, wo Ihre Angaben und Daten überprüft werden.
Die Erfolgsaussichten schätze ich – angesichts Ihrer Sachverhaltsschilderung – auf knapp 50%, dass statt einer Geldstrafe eine Ermahnung erfolgt. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit dann, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die die Anwaltskosten übernimmt. Sollten Sie diesbezüglich Fragen haben, ersuche ich Sie telefonisch Kontakt mit meiner Kanzlei aufzunehmen, um alles zu besprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Ich habe für die Rückfahrt aus Italien am 29.09.2021 an der Brennerautobahn zwischen Bozen und Mautstelle Sterzing eine 10-Tagesvignette PKW Österreich gekauft und ordnungsgemäß links oben an die Windschutzscheiben geklebt. Heute am 29.10.2021 bekomme ich per Einschreiben von der ASFiNAG eine Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut in Höhe von EUR 120, da ich angeblich im Mautabschnitt A12 Innsbruck Ost – Hall/Tirol West mit einer ungültigen Vignette erkannt wurde.
Anscheinend habe ich jetzt zwei Möglichkeiten, die Ersatzmaut innerhalb der 4-wöchigen Frist zu bezahlen oder durch Nichtzahlen ein Verwaltungsstrafverfahren mit unsicherem Ausgang zu erwirken. Für mich sieht das leider nach staatlich verordneter moderner Wegelagerei aus, ich hätte zumindest erwartet, dass ich ein Bild erhalte, das die ungültige 10-Tagesvignette – und es kann sich in meinem Fall nur um einen fehlerhaft gestempelten und von mir übersehenen verspäteten Gültigkeitsbeginn der Vignette handeln – zeigt.
Was raten Sie mir im aktuellen Fall?
Welche Art von Beweisen kann ich vorhalten, um bei zukünftigen Aufforderung zur Zahlung von Ersatzmaut für das Verwaltungsstrafverfahren ausreichend gerüstet zu sein?
Sehr geehrter Herr M.,
die Aufforderung zur Bezahlung einer Ersatzmaut kann nicht rechtlich bekämpft werden. Allerdings können Sie Kontakt mit der ASFINAG aufnehmen um den Sachverhalt zu klären. Mitunter ist auch eine Kulanzlösung möglich.
Ansonsten müssten Sie sich tatsächlich auf ein Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von € 300,00 einlassen, bei dem Sie dann Akteneinsicht samt Fotodokumentation haben. Sollte ein geringfügiges Versehen vorliegen, stehen die Chancen gut, dass letztlich nur eine Ermahnung ausgesprochen wird. Für die Zukunft kann ich Ihnen nur raten Belege aufzuheben und Fotos anzufertigen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
ich bin als Deutscher auf der Fahrt nach Slowenien bei St. Michael auf die A9 in Richtung Graz gefahren. Kurz nach der Auffahrt kam ein Hinweis auf eine Mautzahlung. Ich dachte es handele sich um ein Hinweis auf die „normale“ Autobahnmaut/Vignette, die ich vorher schon online gebucht hatte und habe deshalb bei der Durchfahrt durch die Mautstelle die Prepaid-Spur verwendet. Als ich dann in den Tunnel kam, merkte ich, dass ich da wohl etwas missverstanden hatte und dass ich eine Maut für die Tunneldurchfahrt Pyhrn/Gleinalmtunnel benötigt hätte.
Im Hotel in Slowenien angekommen rief ich beim ASFINAG Service Center an und erklärte einem dortigen Mitarbeiter mein Missgeschick. Er sagte zu mir, das wäre doch gar kein Problem, ich soll doch einfach am gleichen Tag an einer Mautverkaufsstelle oder über den ASFINAG-Onlineshop eine Maut kaufen und damit wäre die Sache erledigt. Ich fragte extra noch einmal nach und er bestätigte nochmal, dass die Sache damit erledigt wäre. Ich buchte dann online eine Maut durch für die Tunneldurchfahrt Pyhrn/Gleinalmtunnel.
Jetzt erhielt ich trotzdem von der ASFINAG eine Zahlungaufforderung über 120,00 EUR.
Wie kann ich diese Sache jetzt wieder „heilen“?
Über ein Feedback von Ihnen würde ich mich sehr freuen.
Beste Grüße
W. A. Nöhren
Sehr geehrter Herr Nöhren,
die Aufforderung zur Bezahlung einer Ersatzmaut kann selbst nicht rechtlich bekämpft werden. Erst wenn die Ersatzmaut nicht fristgerecht einbezahlt wird, leitet die ASFINAG das Verfahren an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiter.
Die Bezirksverwaltungsbehörde leitet sodann ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von € 300,00 ein. Dagegen können Sie ein Rechtsmittel in der Form eines Einspruchs erheben. In diesem Stadium führt die Bezirksverwaltungsbehörde dann ein Beweisverfahren durch, wo Ihre Angaben und Daten überprüft werden. An diesem Punkt könnten Sie bei der Bezirksverwaltungsbehörde einwenden, dass Sie ordnungsgemäß – nach Vorgaben eines ASFINAGS Mitarbeiters – eine Vignette entrichtet haben und keine Mautprellerei vorliegt.
Die Erfolgsaussichten schätze ich in Ihrem Fall gut ein, dass statt einer Geldstrafe eine Einstellung oder Ermahnung ausgesprochen wird. Wenn Sie eine Rechtsschutz Versicherung haben, kann ich gerne für Sie die Vertretung übernehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrte Herr Hofer
Ich habe am 5.10. eine Ersatzmautforderung von 120€ von der ASFINAG zugesendet bekommen.
In diesem Brief wird beschrieben, dass ich am 25.9.2021 um 16:13 Uhr den Maut Abschnitt A9 St. Michael-Übelbach ohne zu bezahlen durchfahren hätte.
Nun war es so, dass ich an diesem Tag um ca. 6:15uhr am Rastplatz Ortnerhof anhielt um dort gleich am Automaten die digitale Streckenmaut zu bezahlen. An diesem Rastplatz waren 2 Automaten, wobei einer davon außer Betrieb war. Ich gab mein Kennzeichen an und bezahlte 19€, also den Betrag für 2 Fahrten. Ich habe bereits eine telefonische Auskunft bekommen. Diese Person meinte, dass die Durchfahrt des Mautabschnitts in der Früh funktioniert hätte, somit kann ich ausschließen, dass ich das Kfz Kennzeichen falsch angegeben habe.
Ich habe der ASFINAG diesen Sachverhalt per Mail geschildert und auch einen Kontoauszug der bezahlten 19€ mitgesendet. Nach gut einer Woche kam eine Antwort. Darin wird beschrieben, dass die Ersatzmautforderung aufrecht bleibt und ich eine Kopie des Belegs vom Automaten senden soll. Natürlich habe ich diesen nicht mehr. Ich habe daraufhin gefragt, warum der Kontoauszug nicht ausreicht. Antwort ist noch ausständig. Nun meine Frage : Was kann ich tun, falls die Asfinag sagt, dass der Kontoauszug nicht ausreicht bzw. darf sie diesen überhaupt unbeachtet lassen? Ich habe mit Sicherheit bezahlt, habe es sogar auf Papier, deswegen werde ich die 120€ auch sicher nicht vor Ablauf der Frist bezahlen. Aber was mache ich danach, falls die Asfinag sich mir gegenüber quer stellt? Ich sehe nicht ein, dass ich für ein Vergehen bezahlen soll, welches ich nicht begangen habe.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Frau B.,
die Aufforderung zur Bezahlung einer Ersatzmaut kann selbst nicht rechtlich bekämpft werden. Erst wenn die Ersatzmaut nicht fristgerecht einbezahlt wird, leitet die ASFINAG das Verfahren an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiter.
Die Bezirksverwaltungsbehörde leitet sodann ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von € 300,00 ein. Dagegen können Sie ein Rechtsmittel in der Form eines Einspruchs erheben. In diesem Stadium führt die Bezirksverwaltungsbehörde dann ein Beweisverfahren durch, wo Ihre Angaben und Daten überprüft werden. An diesem Punkt könnten Sie bei der Bezirksverwaltungsbehörde einwenden, dass Sie ordnungsgemäß eine Vignette entrichtet haben und keine Mautprellerei vorliegt.
Die Erfolgsaussichten schätze ich in Ihrem Fall gut ein, dass statt einer Geldstrafe eine Einstellung oder Ermahnung ausgesprochen wird. Wenn Sie eine Rechtsschutz Versicherung haben, kann ich gerne für Sie die Vertretung übernehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
Ich habe heuer meinen Wohnort gewechselt und somit habe ich auch ein neues Kennzeichen bekommen. Allerdings war mein Auto zuvor auf meinem Vater angemeldet, nun auf mich. Der Zulassungsbesitzer hat sich also auch geändert.
Ich habe nun einen Strafzettel bekommen, dass ich eine Ersatzmaut von 120€ zu zahlen habe, weil ich eine offene Spur befahren bin, ohne die Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Ich weiß allerdings, dass ich zwei Wochen später die selbe Strecke gefahren bin und auch sonst immer wieder kurze Autobahnabschnitte gefahren bin. Ich dachte mir, dass ich nun das Kennzeichen für die digitale Jahresvignette und die digitale Streckenmaut durch den Gleinalm noch ändern kann. Allerdings habe ich nun nachgelesen, dass das nicht geht, wenn sich der Zulassungsbesitzer ändert. Stecke ich nun in der Patsche oder lässt sich hier noch etwas machen? Kann ich gegen die Strafe erfolgreich Einspruch erheben? Ich habe leider darauf vergessen, denn Fahrer und Auto haben sich nicht geändert. Nur das Kennzeichen und der Zulassungsbesitzer auf dem Papier.
Danke vorab und mit freundlichen Grüßen
Marlene Pucher
Sehr geehrte Frau Pucher,
vielen Dank für die Anfrage. Die Aufforderung zur Bezahlung einer Ersatzmaut selbst kann nicht bekämpft werden. Wenn Sie die Ersatzmaut nicht bezahlen, wird ein Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von € 300,00 gegen Sie eingeleitet. Erst dagegen kann ein Einspruch erhoben werden, jedoch schätze ich die Chancen als eher gering ein. Wenn Sie sich dennoch auf ein Verwaltungsstrafverfahren einlassen wollen, nehmen Sie bitte direkt Kontakt mit meiner Kanzlei auf, damit wir die Einzelheiten besprechen können.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr RA Hofer,
gibt es eine Frist bis zu der die ASFiNAG eine Zahlungsaufforderung zur Ersatzmaut zugestellt haben muss, ansonsten diese Forderung quasi „verjährt“?
Besten Dank im Voraus
Manfred P.
Sehr geehrter Herr P.,
ein Kraftfahrzeuglenker, der gegen die Mautpflicht verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von € 300,00 bis € 3.000,00 bestraft wird.
Eine Bestrafung unterbleibt, wenn eine Ersatzmaut von € 120,00 bezahlt wird, die die ASFINAG vorschreibt. Aus der Mautordnung selbst, in der die Ersatzmaut geregelt ist, lässt sich keine Verjährungsfrist ableiten.
Allerdings finden sich im Verwaltungsstrafgesetz (VStG) einige Verjährungsbestimmungen, die in einem solchen Fall herangezogen werden. Um Ihre Frage somit zu beantworten:
Die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich drei Jahre, allerdings muss von der Bezirksverwaltungsbehörde gem. § 31 Abs. 1 VStG innerhalb eines Jahres eine Verfolgungshandlung gesetzt werden. Sollte daher innerhalb von einem Jahr von der Bezirksverwaltungsbehörde keine Verfolgungshandlung gesetzt werden, ist die Verwaltungsübertretung verjährt.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
ich habe einen DigitaleVignette am 01.12.2020 im Trafik gekauf. Ich habe mit Karte bezahlt, sie haben aus meine Konto das Geld abgezogen. Ich habe die Zahlung Beleg, Digitale Vignette Rechnung alles.
Seit dem fahre ich auf Autobahn. Im August habe ich eine Strafe bekommen, dass ich keine Digitale Vignette habe, und im System steht storniert, weil „meine Karte nicht funktioniert hat „. In Konto steht keine Gutschrift.
Ich war heute im Trafik. Dort gibt es eine neue Besitzer, er sagte mir, dass ich bin schon die vierte mit ähnliche Situation.
Was kann ich tun ? Kennzeichen ist richtig, bezahlt ist. Muss ich zum Polizei gehen ?
mit freundlichen Grüßen,
Brigitta
Sehr geehrte Frau Brigitta,
entweder liegt ein technisches Gebrechen vor oder eine strafbare Handlung. Sollte sich der Verdacht erhärten, würde ich eine Anzeige bei der Polizei erstatten.
Sie könnten sich auch auf ein Verwaltungsstrafverfahren einlassen, indem Sie die Ersatzmaut nicht bezahlen und dort den Sachverhalt darlegen. Dies würde ich aber nur dann empfehlen, wenn Sie rechtsschutzversichert sind, damit Sie anwaltlichen Beistand zuziehen können.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
Wir haben heute eine Zahlungsaufforderung für eine Ersatzmaut erhalten wegen Fahrens ohne gültige Vignette.
Wir waren auf der Pyhrn Autobahn am 19.08.2021 unterwegs. Mein Fahrzeug hat eine gültige digitale Vignette. Da wir Wartezeit vermeiden wollten und wussten das auf dieser eine extra Maut anfällt kaufte meine Partnerin diese vorab digital für hin und Rückfahrt während der Fahrt. Das Problem ist hier nun das sie fälschlicherweise den falschen Tunnel ausgewählt hat, wir für den Gleinalm Tunnel bezahlt haben und durch den Bosruck Tunnel gefahren sind. Ein Anruf bei der Asfinag hat leider nichts ergeben trotz Schilderung des Sachverhaltes.
Nun ist die Frage ob es Sinn macht dagegen anzugehen oder ob wir die Ersatzmaut zahlen sollten. Eine Rechtsschutz Versicherung ist vorhanden. Natürlich sehen wir eine Teilschuld ein, da wir es falsch ausgewählt haben, aber nicht die Höhe der Strafe da wir ja davon ausgegangen waren das es der richtige Tunnel sei bei hin und Rückfahrt.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Pauke
Sehr geehrter Herr Pauke,
vielen Dank für die Anfrage.
Die Aufforderung zur Bezahlung einer Ersatzmaut selbst kann nicht bekämpft werden.
Wenn Sie die Ersatzmaut nicht bezahlen, wird ein Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von € 300,00 gegen Sie eingeleitet. Erst dagegen kann ein Einspruch erhoben werden, jedoch schätze ich die Chancen als sehr gering ein.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Sehr geehrter Herr Hofer,
Vielen Dank für Ihre Antwort. Sehr schade, aber wenn es keine Aussicht auf Erfolg gibt werden wir es dann doch zahlen.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Pauke
Sehr geehrter Herr Hofer,
ich habe mir ein Überstellungskennzeichen ausgeborgt und mit dem mir ein Auto geholt. Das Kennzeichen hat keine digitale Vignette, deshalb habe ich mir 10 Tages Vignette gekauft.
Die Vignette habe ich vergessen zu kleben und so ohne Vignette ca. 20km auf der Autobahn gewesen und dann fiel mir ein dass ich vergessen hab und klebe auf die Windschutzscheibe.
Mit der geklebten Vignette fuhr ich noch ca. 200km weiter.
Bekommt man in dem Fall eine Strafe?
Vielen Dank vorab!
Lg Denis
Sehr geehrter Herr Denis,
wenn Sie vom automatischen System erfasst worden sind, werden Sie leider eine Ersatzmautforderung von € 120,00 erhalten. Bei einer Fahrt von 20 Kilometern haben Sie gute Chancen, dass Sie nicht „geblitzt“ wurden.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer
Ich war mit meinen Wagen in Ungarn, als ich in Ungarn rein gefahren bin, konnte ich an der ersten Stelle nicht mehr rechtzeitig halten um eine Vignette zu kaufen also sind wir weiter gefahren da ich das Risiko logischer weise nicht eingehen wollte rückwärts die paar Meter zu fahren um sie noch zu kaufen. Also habe ich sie an der nächsten Stelle gekauft Quittung besitze ich noch, heute habe ich Post bekommen ich wäre ohne Vignette gefahren und soll nun 128,74 zahlen und wenn ich sie nicht zahle werde ich eine neue Rechnung bekommen mit der Summe 274,12. da steht das es eine Kontrolle gab am 26.7.21 um 3:37 ich wurde aber nie angehalten, ich habe eine Quittung wo drauf steht das ich eine am 26.7.21 um 5:37 gekauft habe die 10 Tage gültig ist. Muss ich jetzt die Strafe zahlen oder sollte ich Einspruch einlegen.
Mit freundlichen Grüßen
M.K
Sehr geehrter Herr K.,
ich gehe davon aus, dass Sie automatisch erfasst wurden. Da Sie ohne Vignette gefahren sind, schätze ich die Erfolgsaussichten gering ein.
Mit besten Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Sehr geehrter Herr Hofer,
wegen einer zu spät angebrachten Vignette habe ich 120€ Strafe bekommen.
Diese habe ich direkt bei Erhalt des Strafzettels überwiesen.
Dabei ist mir jedoch ein Tippfehler unterlaufen, so dass das Geld auf mein Konto zurück kam.
Leider habe ich dies erst nach Verstreichen der Zahlungsfrist gemerkt, so das jetzt ein Verwaltungsstrafverfahren eingelitet wird.
Könnte ich meine Kontobewegung als „Beweismittel“ verwenden und die erhöhte Strafe umgehen?
Über einen Tip würde ich mich sehr freuen.
mit freundlichen Grüßen,
K. Weiss
Sehr geehrte Frau Weiss,
Sie werden demnächst eine Verwaltungsstrafe mit einer Mindeststrafe von € 300,00 erhalten. Dagegen können Sie Einspruch erheben, den Sachverhalt darlegen und die von Ihnen angesprochenen Beweismittel vorlegen. Im Rahmen der außerordentliche Strafmilderung kann die Verwaltungsstrafe wieder gesenkt werden. Ich kann Sie dabei gerne unterstützen, was allerdings nur dann wirtschaftlich sinnvoll ist, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Sehr geehrter Herr Hofer,
ich pendle vom Burgenland nach Wien. Im Juni hatte ich ein neues Auto angeschafft. Am alten hatte ich eine Jahresvignette. Da ich eine grüne Nummertafel bekommen habe, habe ich die Jahresvignette nicht weiterverwenden können. Nachdem 2 Monatsvignette günstiger sind für die restlichen Monate habe ich mich für diese Variante entschieden. Ich habe mir auch eine Erinnerung gesetzt (bei der Ausfinag und auch im Outlook Kalender). Die Erinnerung von der Asfinag ist ca. 20 Tage vor Ablauf gekommen, leider viel zu früh. Die Erinnerung im Kalender habe ich übersehen. Ich habe schlichtweg auf die Erneuerung vergessen. Die Vignette ist am 10.08. abgelaufen und ich bin leider erst am 22.08. draufgekommen. Natürlich habe ich sofort eine 2 Monatsvignette gekauft, nachdem ich meinen Fehler bemerkt hatte. Durch das Pendeln bin ich in der Zeit ohne gültige Vignette ca. 11mal hin und hergefahren. Es war mit Sicherheit mein Fehler das ich die Verlängerung übersehen habe. Aber das ich jetzt mehrmals eine Ersatzmaut zahlen soll sehe ich nicht ein. Eine Rechtschutzversicherung habe ich. Was kann/soll ich tun?
Mit freundlichen Grüßen,
Patrick P.
Sehr geehrter Herr P.,
genau diesen Sachverhalt habe ich beim Verwaltungsgerichtsgerichthof anhängig gemacht. Aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs vertrete ich die Rechtsauffassung, dass ein Dauerdelikt vorliegt und eine Mehrfachbestrafung unzulässig ist. Ein Dauerdelikt zeichnet sich dadurch aus, dass mehrere Verwaltungsübertretungen zwar begangen wurden, diese aber von einem einheitlichen Willensentschluss umfasst sind, was eine Mehrfachbestrafung unzulässig macht.
Nehmen Sie am besten direkt Kontakt mit mir auf, dann kann ich alles Notwendige veranlassen
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Sehr geehrter Herr Mag. Hofer,
hiermit schreibe ich Ihnen, weil wir vor kurzem eine Strafe i.H.v. 120€ bekommen haben, da unser Kennzeichen die digitale Vignette bei der automatischen Vignettenkontrolle in Österreich nicht aufzeigen konnte. Denn es ist so, dass wir erstens unser Kennzeichen im Urlaub verloren haben und zweitens uns nicht klar war bzw. wir nicht wussten, dass man die digitale Vignette mit einem ASFINAG Konto auf sein neues Kennzeichen umändern musste. Das wurde beim Ankauf der Vignette in der Trafik nicht deutlich gemacht bzw. überhaupt nicht angesprochen. Die Strafe i.H.v. 120€ sehe ich nicht ein. Herr Hofer, besteht die Möglichkeit, dass die Strafe mit einer Erklärung des Sachverhalts per Email entfallen könnte oder die Höhe der Strafe auf ein niedriges herabgesetzt wird?
Bedanke mich schon im Voraus für Ihre Rückmeldung!
Mit freundlichen Grüßen
A.
Sehr geehrter Herr A,
vielen Dank für die Anfrage.
Sie können mit der ASFINAG Kontakt aufnehmen, vielleicht ist eine Kulanzlösung möglich.
Wird die Ersatzmautforderung in der Höhe von €120,00 nicht bezahlt, wird ein Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von € 300,00 gegen Sie eingeleitet. Erst dagegen kann ein Einspruch erhoben werden. Die Ersatzmautforderung selbst kann nicht bekämpft werden.
Ich schätze die Chancen eher gering ein. Die Einlassung auf ein Verwaltungsstrafverfahren nur dann Sinn, wenn die Kosten durch eine Rechtsschutzversicherung gedeckt sind. Wenn Sie keine Rechtsschutzversicherung haben, ist die Beiziehung eines Anwaltes unwirtschaftlich, da die Anwaltskosten für das Verwaltungsstrafverfahren höher sind als die Strafe.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Sehr geehrter Herr Hofer.
Wir sind am 08.08.2021 in den Urlaub gefahren, haben einmal eine 10 Tages Vignette und einmal eine 7 Tages Vignette gekauft. Was wir allerdings nicht wussten war, dass die 7 Tages Vignette ab dem Tag der Stempelung zählt, also sind wir einen Tag drüber und mussten somit 150€ Strafe und zusätzlich eine neue Vignette von 15€ bezahlen. Haben dem Herren erklärt dass wir das erste mal in den Urlaub gefahren sind und das nicht wussten und auch nicht auf der Vignette selber gelesen haben. Hat ihn recht herzlich wenig interessiert. Kann man da denn irgendwas machen? Danke schon mal im Voraus.
Sehr geehrte Frau F.,
nachdem von Ihnen geschilderten Sachverhalt gehe ich davon aus, dass die Maut als nicht entrichtet gilt. Da Sie die „Strafe“ sowie die neue Vignette bereits bezahlt haben, sehe ich keine realistische Möglichkeit dies zurückzufordern.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer
Hallo, ich habe genau das selbe Problem wie viele andere auch: habe eine Stornorechnung bekommen, aber nie die originale Rechnung! Wegen fehlende Vignette. Hätte die 120€ ja ohne Problem gezahlt, da es ja meine Schuld war, dass ich vergessen hatte die Vignette zu erneuern. Aber ich habe nie eine Rechnung/Mahnung oder ähnliches bekommen.
Wer möchte mit mir eine Sammelklage gegen Asfinag/Post erstellen?
Da es scheinbar so vielen Leuten passiert ist, hätten wir da doch eine sehr gute Chance oder?
Viele Grüße
Mirco
Sehr geehrter Herr Mirco,
Sie haben Recht, es passiert immer wieder, dass eine Ersatzmautforderung nicht ankommt.
Die ASFINAG schickt den Akt nun an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, die Ihnen dann in weiterer Folge eine Strafverfügung mit einer Mindeststrafe von € 300,00 zustellen wird. Dagegen können Sie dann Einspruch erheben und den Sachverhalt darlegen.
Eine zuverlässige Statistik, wie oft und aus welchen Gründen eine Ersatzmautforderung nicht zugestellt wurde, liegt mir allerdings nicht vor. Ich halte daher zum jetzigen Zeitpunkt eine Sammelklage für sehr schwierig.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Sehr geehrter Herr Hofer,
Wir sind in einen anderen Bezirk übersiedelt, haben das Kennzeichen umgemeldet, die digitale Vignette leider nicht, somit Ersatzmaut als Strafe bekommen. Kann man dagegen vorgehen? Die Jahresvignette wurde ja nachweislich bezahlt…
Danke!
Sehr geehrte Frau S.,
ja das ist möglich. Allerdings müssen Sie sich auf ein Verwaltungsstrafverfahren einlassen mit einer Mindeststrafe von € 300,00. Diese Strafe kann dann bekämpft werden. Bei den Verfahren, die ich führe, wird dann in der Regel nur eine Ermahnung statt einer Strafe ausgesprochen.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
ich fahre ein E-Fahrzeug und habe ein deutsches Kennzeichen mit dem Zusatzbuchstaben E am Ende. Für eine Fahrt über Österreich habe ich aus Versehen die Vignette bei einem deutschen Online-Shop (sieht sehr ähnlich wie ASFINAG-Shop aus) gekauft und dieser hatte keine Möglichkeit den Zusatzbuchstaben E einzugeben. Obwohl der Buchstabe E in Deutschland optional ist und es dementsprechend kein anderes Fahrzeug mit diesem Kennzeichen geben kann, wollte ASFINAG meiner Argumentation nicht folgen. Die Rechnung der ASFINAG habe ich nicht gezahlt und nun liegt die Sache anscheinend beim Verwaltungsstrafgericht. Wie sehen Sie diesen Fall? Für mich entzieht sich die Argumentation der ASFINAG jeder Logik.
Vielen Dank und beste Grüße!
Sehr geehrter Herr Z.,
ja, diesen Eindruck kann man gewinnen. Die Verwaltungsgerichte sind für die Argumente der Betroffenen in der Regel zugänglicher. Sollten Sie in diesem Verfahren anwaltliche Hilfe benötigen, können Sie mich gerne wieder kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
Mein Mama hat Vignette am 5.8. gekauft,aber Sie vergessen am 6.8. aufkleben bei Scheibe.8.8.hat auch noch ohne Vignette fahren.aber Sie haben die Vignette und Rechnung auch,was können wir machen?bekommen trotzdem Strafe? Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr R.,
wenn Sie vom automatischen Erkennungssystem erfasst worden sind, werden Sie eine Ersatzmautaufforderung von € 120,00 erhalten. Nehmen Sie dann Kontakt mit der ASFINAG auf, vielleicht ist eine Kulanzlösung möglich. Wenn Sie die Ersatzmaut nicht bezahlen, bekommen Sie eine Verwaltungsstrafe von mindestens € 300,00.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Meine Vignette ist ab 30 juli abgelaufen hab vergessen eine neue zu kaufen und bin hin und zurück bis 22 und 12 gefahren hab aber heute eine danach gekauft hab ich da irgendwelche Chancen ?
„Wenn Sie keine Vignette gehabt haben, sehe ich keine realistischen Chancen dies zu bekämpfen. Ich empfehle Ihnen die Ersatzmautforderung, sobald Sie diese erhalten, zu bezahlen.“
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Hallo Herr Hofer
Ich bin gestern von München kommend durch Österreich nach Slowenien gefahren. Um mir den Stopp an einer Raststätte zu sparen, dachte ich es wäre einfacher an einer der manuellen Stationen die Vignette zeitgleich mit der Extra-Maut zu erwerben. Hier habe ich dann die 9,50 zzgl. der 12,50 extra Maut (glaube für den Tunnel) gezahlt, wurde aber darauf aufmerksam gemacht, dass ich mich bereits strafbar gemacht hätte und die 9,50 Vignette vor Reiseantritt hätte erwerben müssen. Muss ich jetzt zusätzlich 120,- Strafe zahlen?
Sehr geehrter Herr R.,
wenn Sie vom automatischen System erfasst worden sind, werden Sie eine Ersatzmautforderung erhalten. Sie können jetzt nur abwarten.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer
Sehr geehrter Herr Dr. Hofer,
ich habe für mein neues Auto am 6. Juni 2021 eine digitale Vignette gekauft (und sofort mit Kreditkarte bezahlt). Am 14. Juni 2021 (8 Tage später) war ist erstmals auf der Autobahn und wurde von der AFIGAG erfasst. ASFIAG behauptet ich wäre ohne gültiger Vignette unterwegs und verlangt € 120.-
Ja, auf der Vignette steht, dass diese erst am 24. Juni 2021 in Kraft tritt (18 Tage nach Kauf und Bezahlung). (= Inneffizienz der Verwaltung der ASFIANG). Aus meiner Sicht war diese Zeitdifferenz im „analogen Zeitalter“ vielleicht noch gerechtfertigt, aber mit digitaler Anmeldung und ad hoc Bezahlung nicht mehr.
Herr Dr. Hofer, wie sehen Sie diese Situation ?
danke und beste Grüsse
MB
Sehr geehrter Herr M.B.,
diese 18 Tage Bestimmung wird häufig übersehen. Bei Fernabsatzgeschäften, als solches wird Ihr Vignettenkauf angesehen, besteht die Möglichkeit vom Vertrag zurückzutreten. Da Sie jedoch nicht vom Vertag zurückgetreten sind, liegt aus meiner Sicht auch keine Mautprellerei vor. Allerdings gibt es kein Rechtsmittel gegen die Vorschreibung der Ersatzmaut. Wenn Sie die Ersatzmaut nicht bezahlen, wird anstelle der Ersatzmaut, ein Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von € 300,00 eingeleitet.
In diesem Verwaltungsstrafverfahren stehen die Chancen sehr gut, dass anstelle der Geldstrafe nur eine Ermahnung ausgesprochen wird.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Hallo Herr Hofer,
Ich habe meine Vignette am 14. Mai online gekauft und den Gültigkeitsbeginn nach 14 + 3 Tagen (1. Juni) nicht bemerkt, und wie von der asfinag behauptet, ist dies ein Zeitraum, in dem Sie Ihren Kauf stornieren können, was ich nicht getan habe. Wie Sie wissen, spielt es keine Rolle, wann Sie die Vignette erhalten, Sie zahlen immer den vollen Preis. dann bekomme ich am 28. mai eine strafe von 120 eu für die nutzung der autobahn. Jetzt erscheint es mir unfair, dass ich diese Strafe zahlen muss, da ich den Jahrespreis bezahlt habe und ich zu der Zeit bereits eine Vignette hatte. Gibt es eine Möglichkeit, diesen feinen Anspruch?
Gruesse?
I.H.
Sehr geehrte Frau H.,
die Vorschreibung der Ersatzmaut kann nicht bekämpft werden. Wenn Sie die Ersatzmaut nicht bezahlen, wird ein Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von € 300,00 eingeleitet, anstelle der Ersatzmaut. Dort können Sie dann Einspruch erheben und alle Ihre Argumente vorbringen. Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, kann ich dieses Verfahren gerne für Sie führen.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
der Sachverhalt ist folgender: am 2.06.21 wurde eine Vignette erworben, die leider fälschlicherweise mit 2.05.21 gelocht war. Somit kam die erste Ersatzmautforderung über 120 EUR der Hinfahrt. Wir denken, dass von der Rückfahrt ebenfalls eine Forderung noch ankommen wird. Wir haben den Zahlungsbeleg vom 02.06 noch, aber nach Rücksprache mit Asfinag, wollen sie die Strafe nicht zurückziehen, da wir die Vignette vor der Anbringung selber hätten kontrollieren müssen.
Haben wir eine Chance, gegen die Tankstelle einen Anspruch wegen der falschen Lochung zu haben oder die in Summe 240 EUR Strafe herabzusetzen?
Wie hoch würden die Anwaltskosten bei einem Einspruch in etwa sein? Wir haben keine Rechtsschutzversicherung.
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung,
S. Marinelli
Sehr geehrte Frau Marinelli,
wenn die ASFINAG nicht im Kulanzweg einlenkt, sehe ich keine realistische Möglichkeit die Ersatzmaut herabzusetzen. Es wird vielmehr teurer, wenn Sie die Ersatzmaut nicht bezahlen. Dann erhalten Sie nämlich eine Strafverfügung mit einer Mindeststrafe von € 300,00.
Konfrontieren Sie einmal die Tankstelle mit dem Sachverhalt. Gegen die Tankstelle haben Sie Schadenersatzansprüche, die Sie allerdings nachzuweisen haben.
Die Anwaltskosten sind jedenfalls höher als die Ersatzmaut.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Hallo Herr Hofer.
Mir ist heut ein ein peinlicher Fehler unterlaufen. 10 Tages Vignette ist vorhanden. Und wir sind durch den Arlbergtunnel gefahren. Am Ende des Tunnels kam die Mautstelle und ich wusste nicht dass es eine Sonderaufstrecke ist sodass ich mich gewundert habe, dass sich der Code der der Vignette nicht scannen ließ, also habe ich die GO Spur genommen da ich der Meinung war schon Maut gezahlt zu haben. Es war dunkel und hat stark geregnet und somit alles etwas unklar zu erkennen für ortsunkundige.
Was kann da nun auf mich zukommen bzw wie könnte man an dieser Stelle noch etwas machen.
Wird über die Go Spur überhaupt das Kennzeichen erfasst?
Ich bin gern bereit die Maut für den Abschnitt zu zahlen, da ich es ja nun weiß, dass es extra Gebühren sind, meiner Meinung nach auch vollkommen gerechtfertigt.
Vielen Dank im voraus für eine Antwort zu diesem Fall.
Beste Grüße, David.f.
Sehr geehrter Herr David,
Sie können jetzt nur abwarten. Voraussichtlich erhalten Sie eine Ersatzmautforderung von € 120,00. Mehr kann ich zum jetzigen Zeitpunkt nicht sagen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
gerne würde ich Sie um Ihre Meinung bitten.
Leider bin ich im April unwissentlich ohne Vignette auf der Schnellstraße gefahren. Eine Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut wurde zugestellt, leider muss ich jedoch gestehen, dass dies bei mir untergegangen ist und ich vergessen habe dies zu überweisen. Nun wurde mir eine Strafe von 550€ oder alternativ 12 Stunden Haft zugesandt.
Ich finde dies doch recht übertrieben, natürlich ist es mein eigener Fehler, dass ich die Überweisung vergessen haben aber 550€ oder 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe für ein einmaliges und erstmaliges Vergehen erscheint mir doch recht hoch.
Sehen sie eine realistische Chance, diese Strafe durch Einspruch auf einen angemesseneren Rahmen zu reduzieren?
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Sehr geehrte Frau M.,
erheben Sie fristgerecht Einspruch, oft wird die Strafe auf € 300,00 herabgesetzt.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer ,
wir haben am 04.06.2020 versehentlich die Ausfahrt Bad Reichenbach verpasst und sind somit an den Grenzübergang Salzburg gekommen.
Als wir dort unseren Fehler bemerkt haben,
haben wir Kontakt mit einer Österreichischen Polizistin aufgenommen. Ein drehen und somit umkehren war auf der Autobahn nicht möglich.
Da wir weder einen Coronatest noch einen Einreiseerlaubnis hatten haben wir gefragt was wir tun sollen.
Sie meinte wir sollen einfach die nächste Ausfahrt wieder runter fahren, ein Kauf der Vignette wäre nicht nötig. Nun ist natürlich eine Zahlungsaufforderung von 120€ bei uns eingegangen.
Wir haben die Autobahn bei der Ausfahrt Salzburg Süd umgehen verlassen.
Hätten wir nicht die Auskunft von der Polizei erlagen hätten wir natürlich eine Vignetten gekauft.
Ist hier ein Rechtsstreit sinnvoll oder eher nicht ?
Wir danken für Ihre Hilfe.
Liebe Grüße Nadine Bounin
Sehr geehrter Herr Hofer,
Ich bitte Sie um Ihre Meinung.
Anfang Juni, bin ich, mit meiner Familie nach Königssee gefahren. Auf dem Weg zurück, bin ich aus versehen
Eine kurze Strecke (ca 5km) auf der Österreichischen Autobahn gefahren.
Gleich die nächste Ausfahrt habe ich die Autobahn verlassen. Jetzt habe ich, ein Bußgeld in Höhe 120€ erhalten.
Kann ich dagegen etwas tun?
Mit freundlichen Grüßen,
Juraj Blasko
Sehr geehrter Herr Blasko,
wenn Sie ohne Vignette gefahren sind, auch wenn es nur ein kurzes Stück war, sehe ich keine realistische Chance, das zu bekämpfen. Wenn Sie nicht bezahlen, bekommen Sie eine Strafverfügung von mindestens € 300,00, anstelle der Ersatzmautforderung von € 120,00.
Meine Empfehlung ist die Strafverfügung fristgerecht zu bezahlen.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Guten Morgen,
Die Bezirkshauptmannschaft Mödling gewährt der ASFINAG-Klage keine gültige Vignette. Das Foto von der Autobahn ist falsch, weil es in der Sonne geblitzt wurde und Sie sehen, dass das Foto einen Fehler enthält. Bis heute sind die Vignetten auf dem Glas (2019, 2020, 2021). Ich habe auch Fotos von den Sommerferien 2020, auf dem die Vignetten 2020 sichtbar sind.Ich habe einen Zahlungsnachweis für die Jahresvignette über mein Konto (Rechnung,auf dem sich die Nummer meiner Geldautomatenkarte befindet, Kontoauszug).Trotzdem macht mich die Bezirkshauptmannschaft Mödling schuldig (§20 Abs. 1 i .V.m §§10Abs. 1 und 11 Abs.1 BStMG)und ich muss 330 € bezahlen oder ich habe 4 Wochen Zeit, um Beschwerde einzulegen.
Sehr geehrter Herr K.,
die Frist beträgt 14 Tage, ich ersuche Sie dies unbedingt zu berücksichtigen. Erheben Sie rechtzeitig Einspruch und bringen Sie Ihre Argumente vor. Wenn Ihnen der Nachweis gelingt, dass die ASFINAG einen Fehler gemacht hat, wovon nach Ihren Schilderungen auszugehen ist, wird das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt und ist keine Strafe zu bezahlen.
Sollten Sie eine Rechtschutzversicherung haben, kann ich das gerne für Sie übernehmen. In diesem Fall würde ich Sie ersuchen, dass Sie mir alle Unterlagen übermitteln, damit ich innerhalb der Frist tätig werden kann.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer!
Ich bitte um Ihre Meinung wie meine Chancen auf eine Kulanzlösung stehen:
Hiermit schildere ich mein Anliegen:
Meine Mutter, wohnhaft in 4063 Hörsching, half mir beim Siedeln in meine Wohnung nach 4040 Urfahr , wo ich seit Ende März wohne, da ich keinen Führerschein habe. Wir sind ursprünglich aus Ungarn, weshalb meine Mutter keine perfekten Deutschkenntnisse hat – sie hat sich zwar die ASFINAG Website angeschaut und sich über die Autobahn in meine Richtung schlaugemacht aber war in dem Glauben in meine Richtung wärs noch ne Stadtautobahn, deshalb kaufte sie sich keine Vignette als sie mir im April laufend beim Umzug half – sie ist etliche Male zwischen Hörsching und Urfahr gefahren , immer in dem Glauben sie müsste dafür nichts bezahlen.
Ende April kam dann die erste Strafe von euch in Höhe von 120,00. Sofort kaufte sie sich eine Jahresvignette, damit das nicht mehr passiert. Die zweite Strafe flatterte dann auch schon rein und wir befürchten noch weitere.
Uns ist natürlich klar, dass bereits ausgestellte Rechnungen/Strafen nicht zurückgerufen werden können und darum bitten wir auch nicht, die werden selbstverständlich beglichen. Jedoch bitten wir aus Kulanz und Verständnis dafür dass dies ein Folgefehler war, davon abzusehen, weitere 10 Strafen zu senden, somit würden die Strafen im April über 1.000,00€ kommen, nur weil sie mir beim Siedeln geholfen hat und für ihre Tochte da sein wollte.
Sie war eine immer hart arbeitende, alleinerziehende Mutter, die leider seit Anfang der Coronakrise auf Kurzarbeit ist da sie in der Gastronomie tätig war. Dadurch kann sie gerade mal so ihre Fixkosten leisten – durch eine Scheidung zurück in 2018 hat sie auch einen Kredit für neue Einrichtungsgegenstände aufnehmen müssen und plagt sich nun Monat zu Monat wegen ihren Fixkosten.
Wie sind Ihre Erfahrungen mit Asfinag, würden die sich auf eine Kulanzlösung einlassen?
Vielen Dank für die Antwort im Voraus
Sehr geehrte Frau S.,
wenn Sie Kontakt mit der ASFINAG aufnehmen und den Sachverhalt schildern, ist aufgrund der besonderen Umstände unter Umständen eine Kulanzlösung möglich. Dann können Sie auch erfragen wie viele Erstmautforderungen Sie noch zu erwarten haben. Üblicherweise gibt es spätestens mit der 4. Ersatzmautforderung eine Kulanzlösung. Aus meiner Sicht sind diese Mehrfachbestrafungen nicht zulässig. Um dies zu klären, müssten Sie sich allerdings auf ein Verwaltungsstrafverfahren einlassen, was wiederum nur dann sinnvoll ist, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, die die Anwaltskosten übernimmt.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer
Eine Bekannte von mir, musste die Scheibe tauschen wegen eines Steinschlages. Sie ist dann ohne Vignette nach Haus gefahren und wurde dabei gefilmt.
Sie hat darauf hin ein Schreiben mit der Aufforderung zur Ersatzmaut von € 120,- erhalten.
Sie hat eine Bestätigung, dass die Scheibe getauscht wurde und, dass sie eine Vignette geklebt hat. Gibt es hier eine Möglichkeit für einen Einspruch?
Mir freundlichen Grüßen
Peter Thurner
Sehr geehrter Herr T.,
nehmen Sie Kontakt mit der ASFINAG auf, um den Sachverhalt zu klären. Sollte mit der ASFINAG keine Lösung gefunden werden, können Sie sich nur auf ein Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von EUR 300,00 einlassen um die Angelegenheit vor dem Verwaltungsgericht klären zu lassen.
Ich rechne mir gute Chancen aus, dass das Verwaltungsstrafverfahren dann eingestellt wird bzw. allenfalls eine Ermahnung ausgesprochen wird. Sollten Sie anwaltliche Hilfe in diesem Verfahren benötigen, können Sie mich jederzeit gerne kontaktieren. Vorteilhaft wäre es, wenn Sie für das Verwaltungsstrafverfahren eine Rechtsschutzversicherung haben.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
ich hätte eine Frage bzgl. Rückforderung bezahlter Strafen.
Ich habe im Jahr 2019 mein altes Auto verkauft und den Käufer die Kennzeichen zur Überstellung überlassen, aber dafür den Typenschein als Sicherheit einbehalten.
Im Oktober 2019 habe ich dann eine Anzeige wegen Dokumentenunterdrückung gemacht.
Im August 2020 trat ich dann meine Ersatzfreiheitsstrafe an für insgesamt 4 Strafverfügungen zu je 550€ (Ersatzmaut, habe nach dem § gegoogelt) und vorgestern, nachdem ich vor 2 Monaten wieder 550€ gezahlt hatte auf der Polizei, dann auch noch nachgefragt hatte ob noch was offen ist, bekam ich schon wieder eine Strafverfügung wegen Ersatzmaut zu 550€.
Nachdem ich heute meine alten Unterlagen durchgesehen habe, habe ich die Anzeigebestätigung gefunden und für die aktuelle Strafverfügung Einspruch erhoben.
Nun meine Frage.
Besteht rein rechtlich eine Chance, falls es sich bei den schon beglichenen Strafen um das selbe KFZ gehandelt haben sollte, dass ich das Geld zurückfordern kann oder nicht?
Ich danke Ihnen vielmals
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Schauer
Sehr geehrter Herr Sch.,
die Chancen für eine erfolgreiche Rückforderung schätze ich für gering ein. Allerdings schätze ich die Aussichten, dass Ihr Einspruch für die 5. Strafverfügung von Euro 550,00 letztlich in eine Ermahnung umgewandelt wird, für erfolgversprechend.
Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, kann ich Sie in diesem Verfahren unterstützen.
Sie können mich auch gerne anrufen, damit wir die Angelegenheit persönlich besprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
Am 25.01.2020 sind wir versehentlich falsch abgebogen südlich von Salzburg anstelle Salzburg Nord, wo Mautfrei war. Wir konnten nicht anhalten, da wir auf der Autobahn waren.
Wir sind an der ersten Abfahrt sofort wieder runter von der Autobahn. Wir haben dann ein Schreiben vom Land Salzburg erhalten, dass wir 300 Euro bezahlen müssen.
Ich habe zurückgeschrieben das wir uns verfahren haben und ob es nicht ausreicht die Ersatzmaut zu bezahlen. Ein Jahr später haben wir jetzt ein neues Schreiben vom Land Salzburg erhalten „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ mit Anhang des Schreibens der ASFINAG, das wir nie erhalten haben. Die ASFINAG schreibt, dass wir das Einschreiben nicht abgeholt haben gilt als zugestellt. Wir haben nie von dem Einschreiben erfahren. Wir haben auch keinen Brief oder Anruf erhalten.
Jetzt droht mir ein Strafverfahren unter Androhung von einer Strafe zwischen 300 und 3000 € plus 10% wegen Einspruchs.
Können Sie hier helfen, da wir wirklich keine Absicht hatten die österreichische Autobahn ohne Vignette zu befahren.
Sehr geehrter Herr K.,
bringen Sie diese Argumente in der neuen Stellungnahme vor, uU ist eine außerordentliche Strafmilderung drinnen. Wenn Sie möchten, kann ich auch gerne die Vertretung übernehmen. Wirtschaftlich sinnvoll ist eine Anwaltsvertretung allerdings nur dann, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
ich habe am 30.03.2020 ein Schreiben von der ASFINAG erhalten. Ich wäre im Oktober 2019 ohne Vignette gefahren und hätte die Ersatzmautaufforderung ignoriert. Ein Verwaltungsstrafverfahren werde eingeleitet. Habe umgehend Kontakt mit der ASFINAG aufgenommen, wurde aber auf die BH verwiesen. Im Juni 2020 kam der Bescheid von 300,-€ von der BH. Erneut habe ich per Einspruch dargelegt, dass ich nie ein Einschreiben erhalten habe und mir außer der Information, dass das Verfahren an die BH abgegeben wird keine weiteren Nachweise vorliegen. Ich bat über die BH um Nachweis des Bildes und insbesondere um das Einschreiben der Ersatzmautaufforderung. Mehrfach habe ich um telefonische Rücksprache gebeten und darauf hingewiesen, dass ich selbstverständlich bei schuldhaftem Verstoß bereit bin, die Ersatzmaut von 120€ zu zahlen. Ich erhielt nie eine Antwort.
Nun ist mit Datum vom 03.03.2021 erstmalig wieder ein Schreiben der BH bei mir eingegangen („Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“). Anbei ein Foto von meinem PKW ohne Vignette (Verstoß überraschenderweise korrekt) und ein Retourschein der Postfiliale Ebersberg. welcher belegt, dass die Sendung nicht abgeholt wurde.
Allerdings hatte ich nie einen solchen Abholschein im Briefkasten. Die erste Info über den gesamten Vorgang erhielt ich erst mit der Information, dass ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wird. Ich erachte daher meine Nachfrage nach entsprechenden Belegen nicht als überzogen. Da mir damals „ASFINAG“ auch nichts sagte.
Welcher Strafrahmen erwartet mich nun? Bzw. kann ich mich auf die 120€ beziehen, die ich bei entsprechendem Nachweis bereits im März 2020 schriftlich zugesagt habe ?
Können die durch die BH veranschlagten 300€ im Nachinein aufgestockt werden (versteckte Gebühren) aufgrund des langen Verwaltungsaktes von fast 1,5 Jahren?
Vielen Dank!
Jens Schuster
Sehr geehrter Herr Schuster,
eine Erhöhung der Strafe erfolgt nicht. Es fallen aber Verfahrenskosten in der Höhe von rund 10 %, also rund € 30,00, an.
Ich empfehle Ihnen auf die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme eine entsprechende Stellungnahme abzugeben. Unter Umständen ist eine außerordentliche Strafmilderung auf die Hälfte der Strafe drinnen.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Guten Tag !
Ich habe eine Strafe Erhalt von 300€ da ich vergessen habe die Autobahn Vignette zu wechseln . Laut Internet was ich da gelesen hab bekommt man zuerst eine straffe von 120€ wenn das nicht bezahlt wird dann 220€ und ansonsten 300-3000 € .
Jetzt versteh ich nicht warum ich gleich 300€ bekommen habe . Ich bin schwanger und kann es mir finanzieren nicht leisten .
Jetzt ist meine Frage ob ich mein Rechtsschutz einschalten soll bzw. was ich genau machen soll !?
Freundliche Grüße
Dajana Pejic
Sehr geehrte Frau Pejic,
bitte übermitteln Sie mir die Strafverfügung, sowie die Daten Ihrer Rechtsschutzversicherung einschließlich der Polizzennummer, damit fristgerecht Einspruch erhoben werden kann. Ich werde dann gleich selbst die Rechtsschutzanfrage durchführen. Im besten Fall kann die Strafe um die Hälfte herabgesetzt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
ich habe heute ein Schreibern von ASFINAG bekommen, genauer gesagt eine Storno- Rechnung , mit der Info:
“ Da die Ersatzmautforderung nicht innerhalb von der vorgesehenen Zahlungsfirstbeglichen wurde, erfolgte eine Weiterleitung an due zuständige Behörde“
Wir haben diese leider nie erhalten. Da meine Vignette am Vortag ihre Gültigkeit verloren hat, würde ich natürlich sofort 120,-€ bezahlen , ist ja vollkommen gerechtfertigt.
Welche Möglichkeiten für eine Lösung würde es in dem Fall geben?
Vielen Dank im Voraus
Sehr geehrter Herr S,
die Angelegenheit wird jetzt an die Bezirksverwaltungsbehörde übermittelt, die Ihnen eine Strafverfügung mit einer Mindeststrafe von € 300,00 zustellen wird.
Gegen die Strafverfügungen können Sie Einspruch erheben und mit einer außerordentlichen Strafmilderung argumentieren, da ihnen die Ersatzmautforderung nicht zugestellt wurde.
Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, kann ich Sie in diesem Verwaltungsstrafverfahren gerne unterstützen. Ohne Rechtschutzversicherung ist die Angelegenheit unter Beiziehung eines Anwaltes unwirtschaftlich.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
wir waren letztes Jahr für 1 Woche in Österreich im Urlaub und haben auch eine korrekte Vignette gekauft. Allerdings haben wir diese an die Scheibe geklemmt und nicht geklebt. Ich wusste nicht, dass dies ein Problem darstellt.
Heute kam eine Strafverfügung über 300,- EUR, da die Vignette nicht an der Scheibe angeklebt war. Ich habe die Maut korrekt bezahlt und muss jetzt wegen eines „Klebe-Fehlers“300,- zahlen?? Welche Möglichkeiten gibt es hier?
Vielen Dank.
Grüße
Sabrina Bohn
Sehr geehrte Frau B.,
es besteht die Möglichkeit Einspruch zu erheben. Da aber die Einspruchsfrist von 14 Tagen schon läuft, ersuche ich Sie telefonisch Kontakt mit meiner Kanzlei aufzunehmen, damit wir die Angelegenheit auf kurzem Weg besprechen können.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
ich habe eine Lenkerhebung vom Magistrat bzgl. einer Mautvergehen bekommen. Diese soll 300€ betragen, da der Zahlungsaufforderung von 120€ nie nachgekommen wurde.
Wir haben diese leider nie erhalten.
Wir sind umgezogen, und das Kennzeichen, sowie Zulassungsschein wurden noch nicht geändert.
Wir hätten die 120€ auch bezahlt. weil wir wirklich ohne Vignette unterwegs waren…
Gibt es hier eine Chance, wenn wir Einspruch einlegen, dass wir um 300€ rum kommen, und die 120€ bezahlen können?
Mfg
Sehr geehrter Herr H.,
wenn auf Ihrem alten Fahrzeug eine elektronische Vignette registriert war und Sie den Kennzeichenwechsel der ASFINAG bloß nicht gemeldet haben, stehen die Chancen gut, dass es nach einem Einspruch dann nur zu einer Ermahnung kommt. Wenn Sie überhaupt gar keine Vignette gehabt haben, wird es natürlich schwieriger. Hier könnte man bloß argumentieren, dass Sie die EUR 120 Ersatzmautforderung sofort bezahlt hätten und hier ein ausordentlicher Strafmilderungsgrund besteht.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
mein Sohn und meine Frau sind vom 31.08.2020 auf 01.09.2020 aus dem Urlaub zurückgefahren. Unterwegs in Serbien hatten sie eine Reifenpanne und ADAC konnte relativ spät kommen. Sie haben viel Zeit verloren, dadurch im Hektik haben sie übersehen dass die Vignetti abgelaufen war. Er wurde am 01.09.2020 auf A10 in Kärnten ohne Vignetti um 9:27 aufgenommen, zu dem wir eine Strafe von 150,-€ im Oktober`2020 bekommen und bezahlt. Nun nach 4 Monate später bekommen wir von Land Salzburg nochmals 300,-€ für denselben Tat, also am 01.09.2020 dieses Mal um 11:14 Uhr aufgenommen, also für einen Straftat auf derselben Autobahn mit 1h 45Min. Zeitabstand nochmals eine Strafe und dieses Mal noch höher, natürlich wieder ohne eine Ersatzmaut-Warnung von 120,-€.
Was würden Sie mir empfehlen? ich habe in Tamsweg angerufen, die Dame am Tel. war zu erst relativ unfreundlich, zum Schluss doch hilfsbereit, hat mir paar Nummer gegeben dass wir bei Asfinag anrufen sollen, aber bis jetzt bin ich nicht durchgekommen.
Besten Dank für Ihre Vorschläge
Sehr geehrter Herr E.,
Sie haben offensichtlich eine Strafverfügung über € 300,00 erhalten. Dagegen können Sie binnen 14 Tagen Einspruch erheben, was ich Ihnen auch empfehle. In diesem Einspruch können Sie Ihre Argumente vorbringen. Mitunter wird dann eine Ermahnung, anstelle einer Strafe ausgesprochen. Höher kann die Strafe jedenfalls nicht werden.
Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, kann ich gerne die Vertretung in diesem Verfahren für Sie übernehmen und die Verwaltungsstrafsache abwickeln. Ohne Rechtsschutzdeckung ist diese Vorgangsweise unwirtschaftlich, da die Anwaltskosten höher sind als die Strafe.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
ich habe im Januar für meine beiden PKWs Jahresvignetten gekauft, und dabei die 18-Tage-Frist übersehen. D.h. ich bin mit beiden Autos bereits
unmittelbar nach dem Kauf auf den österr. Autobahnen unterwegs gewesen. Nun habe ich bereits eine Zahlungsaufforderung – Ersatzmaut für einen der PKWs erhalten.
Einerseits befürchte ich nun, dass ich abwechselnd für beide Autos im worst case für jeden der 18 Tage eine Starfe erhalte, andererseits frage ich mich, ob es rechtlich Möglichkeiten gibt, die Strafen abzuwenden, da die 18 Tages-Frist mittlerweile vorbei ist und ich offensichtlich ja nicht vom Kauf zurückgetreten bin. Sehen Sie hier Möglichkeiten? MfG
Sehr geehrte Frau Y.,
hier liegt keine klassische Mautprellerei, sondern ein bloßes Formvergehen vor. Einen derartigen Sachverhalt habe ich gerade beim Verwaltungsgericht anhängig gemacht. Ich gehe davon aus, dass letztlich nur eine Ermahnung, statt einer Strafe ausgesprochen wird. Eine Rechtsschutzversicherung wäre von Vorteil, wenn Sie sich darauf einlassen.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Hallo.. ich habe eine Strafe von 120€ bekommen und dies zu spät einbezahlt. Jetzt wurde meine Rechnung an ein Verwaltungsstrafverfahren weiter geleitet. Ich habe die verspätete Zahlung nicht extra gemacht und bin erst 24 Jahre alt. Was wird da auf mich zu kommen ? Noch eine höhere Rechnung ? :/ LG!
Sehr geehrte Herr V.,
Sie werden jetzt leider eine Strafverfügung mit einer Mindeststrafe von € 300,00 erhalten.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
Ich bin im Besitz einer Digitalen Autobahn-Vignette und einer Digitalen Streckenmaut Kleinalm- und Bosrucktunnel.
Aufgrund des Behördenwechsels musste ich meine Angaben zum Kennzeichen auf der Homepage der Asfinag ändern.
Aus Versehen bzw. falscher Interpretation habe ich dies nur für die Digitale Autobahn-Vignette gemacht in der Annahme die Steckenmaut wird dadurch automatisch geändert da es ja nicht möglich ist ohne gültig Autobahn-Vignette möglich ist die Mautstelle zu passieren.
Zudem ist die Mautstelle Kleinalm- Bosrucktunnel seit der Modernisierung sehr unübersichtlich.
Jetzt fordert die Asfinag von mir 120,00€ als Ersatzmaut höchstwahrscheinlich werde ich noch 3 weitere Ersatzmautforderungen bekommen da ich den Mautabschnitt insgesamt 4mal durchfahren habe.
Da ich im Besitz einer gültigen Jahresmautkarte bin (nur das Kennzeichen hat sich geändert) kam ich die Aufforderung nicht verstehen.
Auch nach 2 Mails und einem Telefonat konnte mir die Asfinag keinen Lösungsvorschlag anbieten.
Daher meine Bitte an Sie um eine Antwort ob die Chance gut stehen aus der Nummer raus zukommen?
Viele Grüße Marcel Schuster
Sehr geehrter Herr Schuster,
in ähnlich gelagerten Fällen habe ich erwirkt, dass statt einer Strafe nur eine Ermahnung ausgesprochen wurde. Allerdings müssten Sie sich dazu auf ein Verwaltungsstrafverfahren einlassen mit einer Mindeststrafe von Euro 300,00 zuzüglich EUR 30 Kosten, da die vorgeschriebene Ersatzmaut rechtlich gesehen nicht bekämpft werden kann.
Wenn Sie die Ersatzmaut nicht bezahlen, wird ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet und erhalten Sie eine Strafverfügung wogegen Sie dann Einspruch erheben können. Wenn Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen wollen, wäre es natürlich sinnvoll, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, die die Anwaltskosten übernimmt.
Auch eine Mehrfachbestrafung halte ich für unzulässig. Hier habe ich einen Fall an den Verwaltungsgerichtshof herangetragen, um diese Frage klären zu lassen.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
wir haben für die Hinreise und Rückreise 2 Vignetten für A gekauft. Angebracht haben wir die Vignetten mit Heftpflaster an der Scheibe., weil die gehen ja nicht mehr danach ab. Beide Rechnungen und Vignetten habe ich hier in Berlin auf meinem Schreibtisch liegen. Heute kam per Einschreiben die Aufforderung nach einer Ersatzmaut über 120€. Kommt man da irgendwie aus der Nummer raus?
LG UF
Sehr geehrter Herr F.,
die Erfolgsaussichten schätze ich für gering ein. Wenn, dann nur mit einer Rechtsschutzversicherung.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Lieber Herr Hofer
Ich wurde im August auf der Ö-Autobahn ohne Vignette gefilmt und hatte umgehend am 13.08. den Brief mit einer Rechnung (Übertretungsanzeige) iHv 120.- im Briefkasten. Diese habe ich am 01.09. nachweislich (Überwesiungsbeleg liegt vor!) über meine Bank beglichen. Nun hat sich die ASFINAG wieder gemeldet und behauptet, die Rechnung sei nicht beglichen; die Rechnung würde storniert und der Fall werde nun an die zuständige Behörde weitergeleitet. Ich habe umgehend ASFINAG angerufen und nach einem Gespräch mit einer recht arroganten Person erfahren, dass die Rechnung nicht beglichen sei und ich vermutlich die Zahlungsreferenz vergessen habe.
Nun frage ich mich:
1) wäre es nicht für diesen Verein angebracht erst einmal eine Mahnung zu senden (ich kenne aus kaufmännischer Sicht so ein Verhalten nicht!), damit Unstimmigkeiten geklärt werden können und nicht sofort ein Strafverfahren zu eröffnen?
2) wenn die ASFINAG tatsächlich Geld überwiesen bekommen hat und dieses – aufgrund der fehlenden Zahlungsreferenz – nicht zuordnen kann, warum habe ich dann das Geld nicht wieder zurückerstattet erhalten, so dass ich dann die Zeit hätte nutzen können, um die Rechnung mit den „korrekten“ Daten zu begleichen.
3) wird die ASFINAG (oder eben die zuständige Behörde) nun einlenken, wenn sie meinen Zahlungsbeleg vom 01.09. sehen?
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Lieber Gruss
Markus Bosch
Sehr geehrter Herr Bosch,
nach dem geschilderten Sachverhalt wird gegen Sie nun ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet mit einer Mindeststrafe von € 300,00 zzgl. € 30,00 Kosten. Dagegen können Sie Einspruch erheben, unter Umständen können Sie eine außerordentlichen Strafmilderung erwirken.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Wenn ich als deutscher einen Geschäftstermin in Österreich habe, kann ich die Mautstrafe auch netto bezahlen? Eine Umsatzsteuer ID ist ja vorhanden
Lieber Herr Pfeil,
eine Umsatzsteuer ist auf der Ersatzmautforderung nicht ausgewiesen.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
durch Zufall gefunden :). Meine Frage: Habe mein Fahrzeug in eine neue Werkstatt gestellt welche 66km von meinen Zuhause entfernt ist. Bei der Überprüfung bzgl. Pickerl sagte mir die Werkstatt Auto müsste über Nacht dort bleiben. Nun bekam ich einen Leihwagen, man sagte mir ich müsse den Tank wieder bis zur Hälfte auffüllen. Jetzt erhielt ich gestern folgendes Mail:
Sie haben sich am 6. Oktober unser Kundenersatzfahrzeug ausgeliehen.
Leider sind Sie mit unserem KFZ ohne Autobahnvignette auf die Autobahn aufgefahren – unsere Kundenersatzfahrzeuge besitzt keines eine Autobahnvignette.
Wir haben von der Asfinag eine Zahlungsaufforderung bekommen, wir bitte Sie, diese einzuzahlen!
Meine Antwort: Wäre nett gewesen mich darüber zu informieren.
Antwort der Werkstatt: Es tut uns wirklich leid, dass das so gelaufen ist, nur ist das nicht unsere Aufgabe unsere drei Kunden-Ersatzfahrzeuge mit Jahresvignetten auszustatten, die uns pro Stück 90€ kosten (und dann vielleicht nur 2-3 Personen diese wirklich benötigen).
Bei jedem für einem fremden Fahrzeug sollte sich der Fahrer selbst vergewissern, ob eine Vignette vorhanden ist oder nicht.
Meine Antwort: Verstehe ich auch,
nur gibt es auch digitale Vignetten und das kann ich leider nicht überprüfen und daher wäre es wirklich nett gewesen den Kunden darauf aufmerksam zu machen damit eben so etwas nicht passieren kann !
Muss ich die Strafe / Anzeige nun bezahlen, da man mich nicht darüber informiert hatte, dass das Fahrzeug keine Vignette besitzt.
Vielen Dank für eine Rückmmeldung.
K.B.
Sehr geehrte Frau K.
nachdem Sie ohne Vignette gefahren sind, wird ein allfälliges Verwaltungsstrafverfahren, dass eingeleitet wird, wenn die Ersatzmaut nicht bezahlt wird, gegen Sie geführt werden, mit einer Mindeststrafe von Euro 300,00 zuzüglich Euro 30,00 Kosten. Dann können Sie sich gegen die Werkstatt regressieren. Ein gewisses Mitverschulden kann nicht ausgeschlossen werden. Ich würde daher Vorfeld auf eine außergerichtliche Einigung mit der Werkstatt (Teilung des Betrages zum Beispiel) drängen.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Sehr geehrter Herr Hofer,
Ich bitte dringend um Ihre Hilfe, ob es Sinn macht in meinem Fall Einspruch gegen die Eratzmaut Forderung von 3 x 120 Euro einzulegen.
Kauf einer Online Vignette am 08.10.2020. Da ich diese schnell benötigt habe, habe ich nach der Kennzeichen Eingabe das Erste zu Verfügung stehende Datum ausgewählt im glauben das dieser Tag der 08.10.20 war. Es galt die Annahme das die Vignette sowie auf der Tankstelle usw. Sofort ihre Gültigkeit besitzt. Nun kam heute die Überraschung per Post Ersatzmaut Forderung in der Höhe von 120 € für den 09.10.20. Nach einem Telefonat mit der Asfinag wurde ich darauf hingewiesen das die vignette erst 18 Tage nach Kauf gültig ist. Somit wäre dies der 26.10.20 lediglich bei Firmen wäre diese sofort gültig. Es folgen noch 2 weitere Strafen in der von 120€ pro stk. da ich laut Auskunft seitens Asfinag eh nur 3 x mal in einem Monat gestraft werden kann hatte ich ja laut denen eigentlicheh Glück. Ich finde es eine Abzocke sondergleichen und hätte gerne gewusst was ich in diesem Fall tun kann.
Ich Bedanke mich vielmals im voraus.
Mfg Kroner
Sehr geehrter Herr Kroner,
da ich diese Mehrfachbestrafung für unzulässig halte, habe ich bereits mehrere Verfahren angestrengt um dies gerichtlich klären zu lassen. In einem Verfahren erging bereits eine Entscheidung, dass nur eine einzige Strafe verhängt werden darf.
Sie müssten sich daher auf ein Strafverfahren mit einer Mindeststrafe von Euro 300,00 (+ Euro 30,00 Kosten) einlassen. Da Sie aber die Maut dann nicht geprellt haben, rechne ich mir gute Chancen aus, dass für die erste Strafe letztlich nur eine Ermahnung ausgesprochen wird.
Wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, kann ich gerne die Vertretung übernehmen.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
Ich hätte folgendes Anliegen. Ich erhielt von der ASFINAG ein Schreiben, dass ich die Ersatzmautforderung nicht beglichen habe und deshalb eine Weiterleitung an die zuständige Behörde erfolgte. Ich habe jedoch nie eine Rechnung erhalten. Ich bin Studentin und wegen Corona in den letzten Monaten, verständlicherweise wohl, selten im Studentenwohnheim gewesen, da ich ebenfalls Pflegepflichten nachgehen musste und habe wahrscheinlich deshalb den Brief nicht entgegen nehmen können. Wenn ich eine Rechnung erhalten hätte, hätte ich sie ja gleich bezahlt, nur war das nicht der Fall. Auf meine Anfrage erhielt ich seitens der ASFINAG folgende Antwort:
„Leider können wir Ihnen in dieser Angelegenheit nicht mehr weiterhelfen.
Die Ersatzmautforderungen mit RNr. xxx wurde nicht ordnungsgemäß innerhalb der vorgesehenen Zahlungsfrist beglichen. Teilzahlungen und verspätete Zahlungen können nicht akzeptiert werden. Die Rücküberweisung erfolgt abzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 15 Euro. Der Fall wurde an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weitergegeben und ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet. Fragen zu diesem Verfahren richten Sie bitte an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde. Diese wird Sie in einem gesonderten Schreiben kontaktieren bzw. hat Sie bereits kontaktiert. Wir bitten Sie, den geforderten Betrag nicht mehr an die ASFINAG einzuzahlen. Teilzahlungen und verspätete Zahlungen werden abzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 15 Euro rücküberwiesen. In Bezug auf Ihre Anfrage hinsichtlich der Versendung der Ersatzmautforderung möchten wir Sie darüber informieren, dass alle Ersatzmautforderungen per Einschreiben versendet werden. Wird der Brief nicht angenommen oder abgeholt, geht dieser verloren oder wird die Zahlungsfrist nicht eingehalten, müssen wir die Verwaltungsübertretung melden.
Im Rahmen des Verfahrens kann die Behörde eine Nachforschung zum Verbleib des Einschreibens veranlassen.“
Gibt es für mich noch irgendwelche Möglichkeiten einer höheren Strafe zu entkommen?
Mit freundlichen Grüßen
Sophie P.
Sehr geehrter Herr Hofer,
ich habe an einer Tankstelle in Österreich eine digitale Vignette erworben. Bei der Eingabe des Kennzeichens setzte die Verkäuferin den Bindestrich nicht zwischen dem ersten Buchstaben (Ort) und der Buchstabenkombination (X-XX123), sondern zwischen den Buchstaben und den Zahlen (XXX-123), als Land wählte sie DE für Deutschland. Als ich sie darauf hingewiesen habe, teilte sie mir mit, sie könne das bei ausländischen Kennzeichen im Computer nicht anders eingeben. Nun habe ich die Rechnung der ASFiNAG über 120 Euro Ersatzmaut bekommen. Ich habe der ASFiNAG meine Bestellbestätigung über die rechtmäßig erworbene Vignette gemailt und ihnen den Sachverhalt erläutert. Als Antwort kam, daß die Ersatzmautforderung rechtens sei, weil es sich bei den Verkaufsstellen nicht um Mitarbeiter der ASFiNAG handeln würde uns diese daher deren Aussage nicht berücksichtigen könne. Außerdem hätte ich vorm befahren der Autobahn überprüfen müssen, ob ich im Besitz einer gültigen Vignette bin. Da mir dies ohne Internet-Zugang nicht möglich war, ließ ich mir nochmals von der Mitarbeiterin der Tankstelle, die im Namen und auf Rechnung der ASFiNAG handelt, die Gültigkeit meiner Vignette bestätigen.
Gibt es realistische Möglichkeiten, die Forderung der 120 Euro abzuwenden?
Mit freundlichen Grüßen
KK
Sehr geehrte Frau / Herr KK,
wenn Sie die Sache bekämpfen wollen, müssen Sie sich auf ein Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von Euro 300,00+ Euro 30,00 Kosten einlassen. Die Vorschreibung der Ersatzmaut kann leider nicht bekämpft werden. Wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, kann ich gerne die Vertretung in diesem Verfahren übernehmen. Die Erfolgsaussichten schätze ich gut ein.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
ich habe eine digitale 10-Tages-Vignette und eine digitale Streckenaut für den Brenner gekauft.
Bei der Eingabe des Kennzeichens habe ich die ersten drei Buchstaben meines alten Kennzeichens eingegeben.
Nun habe ich eine Rechnung der Asfinag, für den Abschnitt Kufstein Süd – Kirchbichl, erhalten.
Es könnte sein, das für die Nachhausefahrt auch eine Rechnung kommt.
Hat man Aussicht auf Erfolg eines Einspruchs, denn die Vignette und die Streckenmaut wurden ka gekauft uns bezahlt.
Mit freundlichen Grüßen
SP
Sehr geehrter Herr P.,
bei einem ähnlich gelagerten Sachverhalt habe ich erwirkt, dass letztlich eine Ermahnung ausgesprochen wurde, anstelle der Geldstrafe. Allerdings müssten Sie sich dabei auf ein Verwaltungsstrafverfahren einlassen mit einer Mindeststrafe von EUR 300,00 + EUR 30,00 Kosten. Ein solches Verwaltungsstrafverfahren wird dann eingeleitet, wenn Sie die Ersatzmaut nicht bezahlen. Die Vorschreibung der Ersatzmaut selber ist rechtlich gesehen nicht bekämpfbar. Die Zustellung einer weiteren Ersatzmautaufforderung für die Rückfahrt ist natürlich möglich.
Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, kann ich gerne die Vertretung übernehmen.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Hofer,
berfremdlich ist für mich, dass ein Einspruch erst nach Einleitung eines Strafverfahrens inititiert werden kann. Das bedeutet ja, dass mir bei der Aufforderung zur Begleichung der Ersatzmaut die Ordnungswidrigkeit nicht konkret offenbart werden muss und so meine Chancen auf Erfolg eines Widerspruches kaum einzuschätzen sind.
Mir ging eine Rechnung mit der Begründung „Vignette nicht ordnungsgemäß angebracht“ zu. Da diese längst entfert bzw. durch eine andere Vignette ersetzt wurde, ist mir nicht klar, was konkret nicht ordnungsgemäß war.
Sehr geehrter Herr G.,
mir sind die Beweisschwierigkeiten, mit denen Sie konfrontiert sind, natürlich bewusst. Der Verfahrensablauf ist allerdings vom Gesetz vorgegeben.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer
Sehr geehrter Herr Hofer,
ich bin am 18.09.20 auf der österreichischen Autobahn gefahren (Kufstein Süd), habe eine digitale Vignette gekauft, die Rechnung aber nicht behalten. Ich habe einen Zahlungsnachweis von meiner Bank über den gezahlten Betrag. Ich bin zwei Tage darauf dieselbe Strecke zurück gefahren. Habe heute, am 06.10. eine Zahlungsaufforderung für die Ersatzmaut bekommen. Laut Mautordnung ist diese innerhalb von 14 Tagen ab Ausstellungsdatum zu bezahlen – hier 30.09.20 – selbst wenn ich sie heute erst per Einschreiben zugestellt bekommen habe. Ich habe bei der Tankstelle angerufen, der Mitarbeiter behält die unterschriebenen Belege zwecks Kennzeichenkontrolle auf und wird meines für mich suchen. Dies kann aber eine Woche dauern. Zu dem Zeitpunkt werden die 14 Tage abgelaufen sein. Ich habe nun diesbezüglich drei Fragen, die Sie mir vielleicht beantworten könnten:
1. Werde ich für die zweite Fahrt noch eine Aufforderung bekommen oder bezieht sich die Ersatzmaut auf eine Ersatz „10-Tages-Vignette“, sodass beide Fahrten damit abgedeckt wären?
2. Wenn ich die Ersatzmaut jetzt bezahle, kann ich dann die 120€ zurückverlagen, wenn ich die Belege dann vorliegen habe, die beweisen, dass ich eine korrekte Maut bezahlt habe (meine Frage bezieht sich auf den Abs. 6 von §20 BStMG)? Dann wäre die bezahlte Ersatzmaut ja nicht rechtmäßig ergangen sondern unrechtmäßig…?
3. Könnte ich – ohne zu bezahlen – Einspruch erheben und die Frist somit „anhalten“, bis ich die Belege von der Autobahn bekomme?
Vielen herzlichen Dank,
Giulia Hillebrand
Sehr geehrte Frau Hillebrand,
es ist durchaus möglich, dass Sie noch weitere Ersatzmautaufforderungen erhalten, wenn Sie durch die Automatische Vignettenkontrolle (AVK) erfasst worden sind.
Eine Ersatzmautforderung kann rechtlich gesehen nicht bekämpft werden, Sie können daher keinen Einspruch erheben. Wenn Sie die Ersatzmaut nicht bezahlen, hat dies die rechtliche Folge, dass ein Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von Euro 300 eingeleitet wird. Erst in diesem Verfahren können Sie Einspruch erheben. Wegen der Rückforderung der Ersatzmaut, sowie wegen der Frage ob noch weitere Ersatzmautaufforderungen auf Sie zukommen, würde ich direkt Kontakt mit der ASFINAG aufnehmen. Die Rückforderung im Rechtsweg halte ich für schwierig.
Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, kann ich Ihnen weiter kostenfrei behilflich sein.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Mag. Hofer,
Ich habe heute eine Rechnung von 120€ Ersatzmaut bekommen. Es werden wahrscheinlich mehrere Briefe folgen, da ich eine 2 Monats Vignette hatte und die bereits vor 3 Wochen abgelaufen ist. Kann ich da irgendwas machen? Wie soll ich vorgehen?
Mit freundlichen Grüßen,
Sebastian
Sehr geehrter Herr Sebastian,
wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, nehmen Sie bitte direkt Kontakt mit mir auf, damit wir die weitere Vorgangsweise besprechen können.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Sehr geehrter Herr Hofer,
auch ich habe eine Rechnung über 120€ Ersatzmaut wegen einer beschädigten Vignette erhalten, obwohl auf meinem „Beweisfoto“ meine angebrachte Vignette und auch die korrekte Lochung zu sehen ist und ich auch die orginale Vignette ohne Beschädigungen noch vorweisen kann. Auch kann ich ein Foto vom Auto mit der aufgebrachten Vignette an einem Parkplatz vorweisen.
Die Asfinag besteht jedoch weiterhin auf ihrer Forderung. Was habe ich noch für Möglichkeiten?
Vielen Dank, und freundliche Grüße Daniel S.
Sehr geehrter Herr S.,
die Vorschreibung der Ersatzmaut kann nicht bekämpft werden. Sie haben nur die Möglichkeit, dass Sie die Ersatzmaut nicht einbezahlen, dann wird ein Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von € 300,00 eingeleitet. Erst in diesem Verwaltungsstrafverfahren können Sie Einspruch erheben und den Nachweis führen, dass Sie die Maut vorschriftsmäßig entrichtet haben. Wenn Ihnen der Nachweis gelingt, ist das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen und Sie müssen keine Strafe zahlen. Wenn Sie anwaltliche Hilfe dabei in Anspruch nehmen wollen, kann ich Sie gerne dabei unterstützen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer, ich habe heute einen Ersatzmautbescheid bekommen (120 Euro) es handelt sich um den A12 Abschnitt Schönwies durch Landecker Tunnel. Da die L76 gesperrt ist der Landecker Tunnel die einzige Möglichkeit zum Reschenpass zu gelangen und daher laut diverser Quellen Mautfrei. Aus Richtung Imst kommend Schönwies die Auffahrt von der B171 Richtung Reschenpass, vor der Innbrücke gibt es keine Auffahrt. Ich habe nun Widerspruch eingelegt, vermute dass ich noch einen zweiten Bescheid für den Rückweg bekomme. Wir fuhren innerhalb drei Tagen hin- und zurück. Jeweils nur das einzig unausweichliche Stück A12. Aus Richtung Bregenz kommend war keine Maut fällig, dort sind wir letztes mal her gekommen. Ich wäre bereit die 10 Tage Vignette zu zahlen, aber die Ersatzmaut finde ich unverschämte, Landeck definitiv gesperrt ist. Besteht eine Chance. Der Bescheid kam heute erst an, obwohl er vom 10.09. Ist. Mit freundlichen Grüßen A. K.
Sehr geehrte(r) Frau/ Herr A.K.,
rechtlich gesehen kann die Vorschreibung der Ersatzmaut von € 120,00 nicht bekämpft werden. Sie haben nur die Möglichkeit, dass Sie die Ersatzmaut nicht bezahlen, was zur Folge hat, dass ein Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von € 300,00 eingeleitet wird. Erst in diesem Verwaltungsstrafverfahren werden Ihre Argumente rechtlich und faktisch gewürdigt. Die Chancen, dass dann im Verwaltungsstrafverfahren nur eine Ermahnung ausgesprochen wird, anstelle der Geldstrafe, schätze ich auf 50:50. Vorher könnten Sie noch bei der ASFINAG anrufen um abzuklären, ob eine Kulanzlösung möglich ist.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer, heute habe ich einen Brief erhalten, mit 120€ Strafe, da ich anscheinend keine Vignette hatte. Ich hatte jedoch eine zwei Wochen Vignette, und diese auch angebracht. Sie klebt sogar immer noch am Auto. Das „Fehlen“ der Vignette wurde mit Kamera erfasst. Wie kann ich jetzt vorgehen? Ich bin 4x durch diese mautstelle gefahren!! Vermutlich kommen noch mehr Briefe! Wie soll ich nun vorgehen?? Vielen Dank, mit freundlichen Grüße, Johanna A.
Sehr geehrte Frau A.,
Sie können persönlich Kontakt aufnehmen mit der ASFINAG und versuchen den Sachverhalt aufzuklären. Sollte das zu keinem zufriedenstellenden Ergebnis führen, haben Sie nur die Möglichkeit sich auf ein Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von € 300,00 (anstelle der € 120,00 Ersatzmaut) einzulassen um die Angelegenheit vor dem Verwaltungsgericht zu klären. Wenn Sie dann nachweisen können, dass die Vignette tatsächlich vorschriftsgemäß angebracht war, muss das Verfahren eingestellt werden und Sie würden nichts bezahlen.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Mag. Hofer,
Vor 3 Wochen sind wir auf Urlaub nach Kärnten gefahren.
Zu diesem Anlass habe ich mich entschieden die digitale Streckenmaut für 2 Fahrtenk online zu kaufen.
Die Strecke lautet online „A10 Tauernautobahn Tauern- Katschbergtunnel“.
Somit ging ich davon aus, keine Extravignette kaufen zu müssen.
Nun bekomme ich eine Ersatzmaut von €120 zugestellt, da eben diese Vignette gefehlt hat.
Sicherlich werde ich für die Rückfahrt eine erneute Ersatzmaut in gleicher Höhe zugestellt bekommen.
Ich weiß wohl, Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Aber ich habe mich hier auf das gekaufte Produkt verlassen. 2 Fahrten Tauernautobahn.
Wie sehen Sie hier etwaige Erfolgsaussichten in Bezug auf Kulanz seitens der Asfinag ?
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Multerer
Sehr geehrter Herr Multerer,
Sie können Kontakt mit der ASFINAG aufnehmen, den Fall schildern und abklären, wie viele Ersatzmautforderungen Sie allenfalls noch zu erwarten haben. Bei gehäuften Fällen ist durchaus eine Kulanz möglich.
Wenn Sie die € 120,00 nicht bezahlen, droht ein Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von € 300,00. Sollten Ihnen noch weitere Ersatzmautaufforderungen zugestellt werden, könnte man in einem nachfolgenden Verwaltungsstrafverfahren argumentieren, dass eine Mehrfachbestrafung für 1 Delikt unzulässig ist. Das ist wirtschaftlich aber nur dann sinnvoll, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Entschuldigung, soeben ist mir aufgefallen, dass ein entscheidendes Detail meines Kommentars gefehlt hat: es werden nur 3(!) Ersatzmautaufforderungen in Rechnung gestellt.
Guten Morgen Herr Mag. Hofer!
Mir ist leider was sehr unangenehmes passiert. Da die Strecke zu meiner Arbeit wegen Bauarbeiten 2 Wochen lang umgeleitet wurde, nahm ich eine Ausweichstrecke über die Autobahn. Leider dachte ich eine digitale Vignette zu besitzen. Jetzt habe ich die erste Zahlungsaufforderung bekommen, und es werden vermutlich weitere folgen. Wäre es klug mich mit der ASFINAG sofort in Verbindung zu setzten?
Vielen Dank im voraus!
Sehr geehrter Herr St.,
ja nehmen Sie Kontakt mit der ASFINAG auf, um abzuklären wie viele Ersatzmautaufforderungen noch kommen und ob es eine Kulanzlösung gibt.
Sobald Sie Näheres wissen, können Sie gerne wieder Kontakt mit mir aufnehmen.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Mag. Hofer,
erstmals vielen Dank für die rasche Antwort und das Service!
Ich habe auf der Service-Hotline der ASFINAG angerufen und erfragt wie viele Ersatzmautaufforderungen noch kommen. Die Dame am Telefon konnte mir dies zwar nicht sagen aber sie sagte, dass pro Monat nur Ersatzmautaufforderungen in Rechnung gestellt werden. Das hieße laut ihr, dass wenn ich z.B. 5mal geblitzt wurde, ich nur 3 Rechnungen bekomme.
In Anbetracht des Zustandekommens der Ersatzmautaufforderungen, wäre ich damit noch mal glimpflich davon gekommen.
Da ich das noch nie gehört habe, dass nur drei Rechnungen pro Monat ausgestellt werden, wollte ich sie noch gerne fragen ob dies den Tatsachen entspricht?
Mit freundlichen Grüßen
Raoul Strobel
Guten Tag,
Mein Mann und ich haben 1 Woche Urlaub in Österreich verbracht. An der Grenze haben wir ordnungsgemäß eine Vignette gekauft. Leider hat keiner von uns gelesen, dass diese unbedingt angeklebt werden muss. Daher haben wir sie in die Klemmhalterung an der Windschutzscheibe geklemmt. Wir dachten uns nichts dabei.
Nun haben wir eine Zahlungsaufforderung von 120€ bekommen, da wir die Vignette nicht angeklebt haben. Wir haben die Vignette noch und auch den Kassenzettel.
Wir haben nun Angst, dass von allen Tagen ( fast jeden Tag Autobahn gefahren) Zahlungsaufforderungen kommen. Wäre es zulässig für jeden Tag diese Strafe zu fordern, obwohl wir die Vignette doch gekauft und in der Windschutzscheibe platziert haben?
Viele Grüße
Lydia Liebold
Sehr geehrte Frau Liebold,
hier sehe ich keine Erfolgsaussichten, da die Vignette gar nicht angeklebt war. Es ist auch durchaus möglich, dass noch weitere Zahlungsaufforderungen kommen, das kann ich nicht ausschließen. Sie können aber auch bei der ASFINAG anfragen, ob noch weitere Zahlungsaufforderungen kommen, damit Sie nicht im Ungewissen sind.
Die Kumulierung von Strafen für ein Vergehen, was hier meiner Meinung nach vorliegt, ist aus meiner Sicht unzulässig. Sollten Sie mehrere Zahlungsaufforderungen bekommen, müssten Sie sich aber auf mehrere Verwaltungsstrafverfahren einlassen. Dies wäre wirtschaftlich aber nur dann sinnvoll, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, die die Anwaltskosten übernimmt.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Höfer,
Vielen Dank für Ihre schnelle Einschätzung.
Viele Grüße,
Lydia Liebold
Guten Tag Herr Mag. Hofer,
Ich habe einen Strafzettel von Asfinag bzgl abgelaufener Vignette bekommen (leider unbermerkt) Wir sind von Deutschland nach Österreich gefahren.
Nach Monaten bekam ich den Strafzettel nach Deutschland zugeschickt, 120€.
Diesen habe ich bezahlt doch anscheinend war es außerhalb der Fristzeit…. jetzt soll ich 300€ bezahlen bzw Lenkerauskunft nennen.
Was passiert wenn ich nicht weiß wer gefahren ist?
Auto ist in Deutschland zugelassen.
Vielen Dank und freundliche Grüße
S.Ogradnig
Guten Tag,
eine Nicht- oder Falschauskunft, verspätete oder unvollständige Auskunft ist gemäß § 103 Kraftfahrgesetz (KFG) strafbar. In diesem Fall wird zusätzlich zur Strafe für das begangene Verkehrsdelikt eine Strafe wegen Verletzung der Auskunftspflicht verhängt. Die Bestimmungen des KFGs sind auf Kraftfahrzeuge und Anhänger, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden, anzuwenden. Es gilt also demnach auch für in Deutschland zugelassene Kraftfahrzeuge. Sollten Sie gute Gründe und Argumente haben, ist es aber auch durchaus möglich, dass im Rahmen der außerordentlichen Strafmilderung die Strafe herabgesetzt wird, wenn Sie rechtzeitig Einspruch erheben.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Hallo,
Ich war vor kurzem in Salzburg und ein paar Tage später in Innsbruck. Habe nun eine Mautstrafe bekommen weil ich die Vignette nur zur hälfte aufgeklebt habe. Ich sehe meinen Fehler ein und werde die Strafe auch bezahlen. Aber was ist wenn ich jetzt noch weitere Strafen bekomme, muss ich die alle bezahlen?
Sehr geehrter Herr B.,
es ist durchaus möglich, dass noch mehrere Ersatzmautforderungen kommen. Sollte dass der Fall sein, ersuche ich um neuerliche direkte Kontaktaufnahme. Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, ersuche ich um Bekanntgabe der Polizzennummer. Dann könnte ich bereits jetzt anfragen, ob für diesen Fall Rechtsschutzdeckung gewährt wird.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Hallo !
Ich fahre ab und zu die Strecke Jennersdorf – Eisenstadt auf der Landstraße. Da möchte ich bevorzugt die B50 entlang fahren.
Dieses mal habe ich mich aber verfahren und kam in einen Kreisverkehr, bei dem es wie üblich mehrere Ausfahrten gab.
In der schnelle kann man unmöglich alle Hinweisschilder komplett durchlesen.
Ich nahm eine Kreisverkehrsausfahrt und sah während des weiterlesens der Hinweistafel, dass diese in eine Mautpflichtige Autobahn mündet.
Und damit fuhr ich ohne Umkehrmöglichkeit direkt von einem Kreisverkehr auf die Autobahn die per Video die Vignetten überprüft. ( die ich natürlich nicht hatte)
Die nächste Ausfahrt nach ca. 1km führ ich wieder herunter und war sogar wieder auf der richtigen B50 Bundesstraße.
Also, es kann doch nicht sein, wenn man in einem Kreisverkehr eine falsche Ausfahrt erwischt, das doch sehr oft vorkommt, auf eine Mautpflichtige Autobahn kommt ohne eine Möglichkeit zum umdrehen.
Wie stehen da die Chancen eines Einspruches, wenn die Mautzahlungsaufforderung kommt.
Rechtsschutzversicherung ist vorhanden.
Sehr geehrter Herr H.,
die Erfolgsaussichten schätze ich eher gering ein. Aber wenn Sie sich drauf einlassen wollen, kann ich Sie gerne unterstützen. Übermitteln Sie mir bitte die Polizzennummer der Rechtsschutzversicherung, dann kann ich gleich klären, ob das überhaupt gedeckt werden würde.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer
Sehr geehrter Hr.Mag.Hofer,
Bei meinem Auto wurde die Windschutzscheibe gewechselt.
Schreiben der Werkstatt habe ich, und natürlich die Originale auch.
Natürlich würde ich dan sofort von der automatischen Kontrolle erwischt, und bekam eine Strafe.
Würde es sich in dieser Angelegenheit auszahlen Einspruch zu erheben?
Hätte noch eine kurze Frage, wenn man die Strafe bezahlt und man noch eine Strafe bekommt zb.am nächsten Tag, ist das rechtens bzw wird durch die erste Strafe ein gewisser Zeitraum abgedeckt.
Vielen Dank
Sehr geehrter Herr D.,
wenn Sie alles belegen können, rechne ich mir gute Chancen aus, dass es zu einer Ermahnung ohne Geldstrafe kommt. Allerdings gilt es folgendes abzuwägen:
Die Vorschreibung der Ersatzmaut von € 120,00 können Sie nicht bekämpfen. Erst wenn Sie die Ersatzmaut nicht bezahlen, wird ein Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von € 300,00 (anstelle der € 120,00 für die Ersatzmaut) eingeleitet. In diesem Verfahren können Sie dann Einspruch erheben. Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen, würde ich die € 120,00 bezahlen. Andernfalls erheben sie Einspruch und bringen Ihre Argumente vor.
Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, kann ich das Verwaltungsstrafverfahren für Sie übernehmen. Teilen Sie mir diesfalls Ihre Polizzennummer von der Rechtsschutzversicherung mit.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Mag. Hofer,
ich habe am 21.6. in Hörbranz eine digitale 10 Tages Vignette erworben. Beim Eingeben der Autonummer habe ich die deutsche Landkreiskennung vergessen einzugeben, also DE/XX XXX anstatt DE/ XXX-XX XXX. Die Autonummer habe ich an sich korrekt eingegeben, lediglich die Landkreiskennung fehlt also. Ich kann anhand der Kaufquittung belegen dass ich alles richtig eingegeben und zum fraglichen Zeitpunkt der Fotoerfassung (24 Minuten und ca. 30 km nach dem Kauf in Fahrtrichtung der Kaufstelle) im Besitz einer digitalen Vignette für mein Fahrzeug war. Die Quittung habe ich an die ASFINAG gemailt. Die schreibt jedoch: „… Sie haben uns die gegenständliche Situation plausibel geschildert. Natürlich glauben wir Ihnen, dass es zum Mautvergehen nicht mit Absicht bzw. vorsätzlich gekommen ist. Wir ersuchen Sie jedoch um Verständnis, dass wir keine Möglichkeit haben, die berechtigte Ersatzmautforderung zu kulanzieren bzw. zu reduzieren. Es gilt, einen objektiven Prüfungsmaßstab anzuwenden.“ Mir scheint es sich um eine Standardantwort der ASFINAG zu ahndeln. Bestehen hier Chancen auf Kulanz?
Sehr geehrter Herr W.,
eine Kulanzlösung kann nur über die ASFINAG selbst erreicht werden.
Nachdem die ASFINAG diese Kulanzlösung abgelehnt hat, halte ich die Chancen, dass sich die ASFINAG bei einer neuerlichen Kontaktaufnahme kulanter zeigt, für eher gering. Allerdings kann auch die Ersatzmautforderung rechtlich nicht bekämpft werden. Wenn Sie die Ersatzmautforderung nicht bezahlen, wird ein Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von € 300,00 eingeleitet.
Erst dagegen können Sie sich wehren. Allenfalls kann dann erwirkt werden, dass statt der Strafe eine Ermahnung ausgesprochen wird.
Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, kann ich Ihnen gerne weiter behilflich sein und ersuche ich um Bekanntgabe der Polizze.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Vielen Dank Herr Mag. Hofer, leider haben wir keine Rechtsschutzversicherung darum vermutlich besser einzahlen!
Also Privat-Rechtschutz hätte ich!
Sehr geehrter Herr Mag. Hofer,
wir haben am 11.5.2020 einen Firmen PKW Angemeldet und nach der Anmeldung ein Wunschkennzeichen beantragt. Für dieses Wunschkennzeichen hatte ich am 19.5. online die Digitale Vignette gekauft als GMBH, leider hab ich vergessen „Firmenkauf“ anzuklicken. (somit Widerrufsrecht lt. Asfinag 18 Tage, Gültigkeit somit erst ab 6.6.2020) Die Mitarbeiterin hat einstweilen 10 Tages Vignetten geklebt. Die zweite am 24.5. die praktisch am 2.6.2020 noch Gültigkeit hatte. Am 3.6. wurde sie von einer Kamera erfasst, mittler weilen war am Fahrzeug schon das Wunschkennzeichen. Heute ab ich die Zahlungsaufforderung Ersatzmaut erhalten. Telefongespräch mit Asfinag war leider nicht konstruktiv, schon gar nicht Richtung Kulanz.
Jetzt hab ich zwar die Digitale Vignette als GMBH gekauft, aber Firmenkauf vergessen anzuklicken. Ein Firmenkauf war es ja trotzdem. Hab ich hierzu eine Chance?
Vielen Dank!
Alexander Rief
Sehr geehrter Herr Rief,
die Aufforderung zur Bezahlung der Ersatzmaut von € 120,00 ist rechtlich gesehen leider nicht bekämpfbar. Erst wenn Sie die Ersatzmaut nicht bezahlen, wird ein Strafverfahren eingeleitet, dann allerdings mit einem Strafrahmen von € 300,00 bis € 3.000,00, anstelle der Ersatzmaut von € 120,00. Üblicherweise werden Strafen der Höhe von € 330,00-€ 550,00 ausgesprochen. Gegen die Strafverfügung kann man Einspruch erheben. Ich rechne mir durchaus Chancen aus, dass dann anstelle der Strafe eine Ermahnung ausgesprochen wird. Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, kann ich die Angelegenheit für Sie übernehmen. Diesfalls würde ich Sie um Bekanntgabe der Polizzennummer ersuchen.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Guten Tag Herr Hofer!
Ich hatte eine Vignette gekauft und auch ordnungsgemäß angebracht. Nun erhalte ich einen Strafbescheid über 300 Euro, da die Vignette beschädigt gewesen sei. Dem ist aber nicht so. Was kann ich nun tun?
Beste Grüße
Jonas Gruber
Sehr geehrter Herr Gruber,
sie können gegen die Strafverfügung Einspruch erheben und Ihre Argumente vorbringen. Vielleicht haben Sie noch ein Foto von der angebrachten Vignette, dann können Sie das leichter nachweisen. Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, kann ich die Angelegenheit für Sie übernehmen, dann würde ich Sie um Übermittlung der Strafverfügung und der Polizzennummer ersuchen. Ansonsten wünsche Ihnen viel Erfolg.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
mein Vater und ich haben im Januar ein Auto in Deutschland auf sein Name gemietet und wir sind von Passau nach Salzburg gefahren. Da wir aus Argentinien kommen, wussten wir nicht, dass man eine Vignette kaufen muss.
Letzte Woche Freitag mein Vater in Argentinien einen Brief zur Ersatzmaut in der Höhe von 120€ erhalten.
Das Problem ist natürlich, dass der Brief im Februar gesendet wurde, und die 4 Wochen Frist zu bezahlen längst vorbei sind. Da die Distanz nach Argentinien sehr groß ist und die Post nicht so gut funktioniert dauert es in der Regel um die 6 Wochen bis man ein Brief aus Europa bekommt. Dazu kommt es noch, dass die Ländergrenzen wegen der Coronakrise in Argentinien seit März geschlossen sind, und deswegen der Brief erst jetzt im Mai ankam. Ich habe heute bei ASFINAG angerufen um zu fragen wie ich vorgehen soll, weil wir natürlich sofort gezahlt hätten, wenn wir der Brief pünktlich erhalten hätten, aber sie meinten eine Anzeige wurde schon erhoben und ich sollte mich an das Behörde in Salzburg wenden, was heute Samstag natürlich geschlossen hatte.
Ich möchte gerne wissen was meine Optionen sind, da wir der Brief so spät erhalten haben, würden wir sofort die 120€ zahlen, aber keine weitere Mahnungen weil wir nichts dafür tun können, wenn die Briefe zu spät ankommen.
Wenn das Behörde weitere Briefe per Post gesendet hat, ist es uns klar, dass sie erst im Juni oder vielleicht später ankommen werden. Wir können nichts dafür, dass die Mahnungen höher werden weil wir einfach davon erst zu spät erfahren.
Sehr geehrte Damen und Herren,
da bereits das Verwaltungsstrafverfahren in die Wege geleitet wurde, können Sie sich nur mehr in diesem Verwaltungsstrafverfahren zur Wehr setzen. Sie können nach Zustellung der Strafverfügung (Strafrahmen € 300,00 -€ 3.000,00) innerhalb offener Frist Einspruch erheben. Sollten Sie eine Rechtschutzversicherung haben, kann ich Ihnen dabei gerne behilflich sein. Wenn Sie keine Rechtsschutzversicherung haben, ist die Abwicklung über eine Rechtsanwaltskanzlei unwirtschaftlich, da die Kosten höher sind als die Strafe.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Sehr geehrter Herr Mag. Hofer,
ich wohne in Deutschland aber ich bin kein deutschsprachiger, also bitte ich Sie, mich wegen meinem schlechten Deutsch zu vergeben.
Fakt: ich bin durch Österreich in Oktober 2019 ein paar Kilometer gefahren, ohne Vignette zu kaufen, meine Schuld!
Ich habe im März 2020 von ASFINAG per Post die Stornierung der Strafe erhalten, wo es geschrieben war, dass alles an die zuständige Behörde weitergeiletet wurde. Das Problem ist, dass ich per Post keine Strafe von 120€ von ASFINAG bekommen hatte!
Ich habe mich dann an die Bezirkshauptmannschaft von Vorarlberg gewendet, um meine Daten mitzuteilen, beim Sagen, dass ich die Strafe sofort bezahlt hätte, wenn ich einen Brief bekommen hätte!
Ich habe dann per Post eine Strafverfügung von 300€ erhalten, auf was ich mittels einer Email Einpruch erhoben habe.
Ich habe gestern dafür eine Erhöhung von 30€ bekommen, dann habe ich jetzt eine Straferkenntnis von 330€ zu zahlen.
Ich finde sowas eine echte Ungerichtigkeit und ich möchte zu einem Anwalt gehen.
Dazu ein paar Fragen:
1- denken Sie, es macht Sinn, an einem Anwalt sich zu wenden?
2- wissen Sie, wie die zuständige Behörde in Deutschland heißt, um einen Einspruch zu erheben?
Der Amtsgericht?
Auf Ihre Rückmeldung würde ich mich sehr freuen und ich wünsche Ihnen viel Gesundheit in dieser schlimmen Zeiten.
Mit freundlichen Grüßen
SG
Sehr geehrte/r Frau/Herr S.G.,
nachdem Sie bereits Einspruch erhoben haben, wird das Verwaltungsstrafverfahren von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft in Vorarlberg bearbeitet und nach Durchführung eines Beweisverfahrens eine neue Entscheidung gefällt.
Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, kann ich Sie gerne dabei beraten und unterstützen.
Ohne Rechtsschutzversicherung ist die Einschaltung des Anwaltes unwirtschaftlich, da die Anwaltskosten höher als die Strafe ist.
Mit besten Grüßen
Mag. Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
ich bin vor ein paar Tagen unabsichtlich mit einem Auto ohne Vignette (das Auto war vorher meines und ich habe das Kennzeichen auf meinem neuen Auto) auf die Autobahn aufgefahren und habe meinen Irrtum noch auf der Auffahrt bemerkt. Umdrehen ist da natürlich nicht mehr möglich, also bin ich bis zur nächsten Abfahrt weitergefahren.
Damit mir das nicht mehr passiert, habe ich am nächsten Parkplatz nach der Abfahrt sofort eine digitale Vignette bestellt. Die gilt aber für Privatkunden erst nach 18 Tagen.
Muss ich nun fürchten, dass ich erfasst wurde und daher die volle Strafe zahlen muss, oder ist es in so einem Fall möglich, mit einer Verwarnung davonzukommen?
Generelle Frage: Könnte man sofort etwas tun, wenn man schon aufgefahren ist, um einer Strafe zu entkommen?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr H.,
bei diesem Sachverhalt droht Ihnen, dass Sie eine Aufforderung zur Bezahlung der Ersatzmaut von € 120,00 erhalten. Eine Verwarnung ist nicht vorgesehen.
Sollten Sie die Autobahn auch die darauf folgenden 18 Tage mit dem Fahrzeug benutzt haben, droht auch für diese 18 Tage, dass Sie von der ASFINAG mehrmals eine Aufforderung zur Bezahlung einer Ersatzmann bekommen.
Mit besten Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Sehr geehrter Herr Hofer,
Ich habe letztes Jahr ein Auto gekauft (gebraucht) dieses hatte eine gültige 2 Monats Vignette. Anscheinend habe ich den Stichtag um einen Tag versäumt und habe dieses Jahr Ende April ein Schreiben erhalten das ein Verfahren eingeleitet wird wegen nicht einhalten der Mautpflicht! Heute haben ich den Brief erhalten das ich insgesamt 605 Euro Strafe zahlen muss! Kann ich dagegen etwas tun? Bzw hätte es nicht vorher eine Ersatzmaut Strafe geben müssen?
Mit freundlichen Grüßen
S.Sch.
Sehr geehrte/r Frau/ Herr Sch.,
ich empfehle Ihnen fristgerecht gegen die Strafverfügung Einspruch zu erheben, zumal vor allem die Strafhöhe überzogen erscheint. Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, kann ich Sie diesem Verwaltungsstrafverfahren gerne unterstützen.
Mit besten Grüßen
Mag. Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr K. !
Betrifft Digitale Vignette und Ersatzmautforderung:
Wir haben beim Anmelden eines neuen Wagens und durch die Auflösung der WU Kennzeichen, eine neue Nummer bekommen.
Bei der Zulassungsstelle erhielten wir dazu ein Dokument und es wurde uns gesagt, daß wir dies an die Asfinag senden sollen. Also haben wir dies umgehend per Mail mit eingescannten Unterlagen an die Asfinag gesendet, mit der Bitte die Digitale Vignette auf das neue Kennzeichen zu ändern, da ich es nicht geschafft habe dies online selbst duchzuführen. Umittelbar also fast gleichen Moment haben wir eine Empfangsbestätigung von der Asfinag erhalten und gingen davon aus alles wäre Bestens. 4 Tage später erhielt ich eine Antwort mit einer ausführlichen Anleitung, wie ich die Änderung selbst duchführen kann/muß. Mit dieser Anleitung hat es dann auch funktioniert, leider aber erst viel zu spät.
Nun sind wir mit mehr fachen Ersatzmautforderungen konfrontiert, da Seitens Asfinag nichts unternommen wurde mein Ansuchen durchzuführen.
Mehrfache Gespräche mit der Serviceline haben ergeben, daß man eventuell auf die restlichen Forderungen verzichten kann,aber die erste Ersatzmauforderung hätte ich zu bezahlen, da man hier nichts machen kann . (und warum nicht ??)
Zudem sagte man mir ich hätte ja 7×24 anrufen können , dann wäre dies umgehend erledigt gewesen und ich hätte mich versichern müssen ,daß das neue Kennzeichen registiert ist.
Ich frage mich daher warum eine e-mail Beantwortung 4 Tage dauert und warum hier die Asfinag mein Ansuchen nicht durchgeführt hat obwohl man eine Serviceholine hat die das ja umgehend machen kann.
Beim besten Willen kann ich mir nicht Erklären was wir hier falsch gemacht haben und finden die Forderung der Asfinag als Abzocke sondergleichen, zumal die Abgaben ja entrichtet worden sind , die Änderung umgehend gemeldet wurden und
die Asfinag nichts unternimmt dem Kunden vor Schaden zu schützen.
Mit freundlichen Grüßen
P.D
Sehr geehrter Herr P.D.,
leider ist die Vorschreibung der Ersatzmautforderungen von € 120,00 nicht bekämpfbar. Wenn Sie die Ersatzmaut nicht bezahlen, wird ein Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von € 300,00 + € 30,00 Verwaltungskosten (Strafrahmen bis € 3.000,00) eingeleitet, anstelle der Ersatzmautforderung von € 120,00.
Sollte die ASFINAG bei ihrem Angebot bleiben, empfehle ich das Angebot anzunehmen und € 120,00 zu bezahlen, dass Sie ansonsten mit mehreren Verwaltungsstrafen konfrontiert werden.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr K.!
Ich habe gerade eine Stornierung einer Rechnung der Asfinag erhalten für einen Ersatzmautbetrag. Leider habe ich die richtige Rechnung + evtl. Mahnungen nie erhalten und jetzt schon längst eine Jahresvingette auf der Windschutzscheibe kleben. Macht Einspruch Sinn und wieviel kosten dann die Anwaltskosten?
Mit freundlichen Grüßen
E.H
Sehr geehrte Frau H.,
wenn Sie keine Vignette gehabt haben, sind die Erfolgsaussichten gering.
Ein Einspruch über einen Anwalt macht nur dann Sinn, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, die die Anwaltskosten übernimmt.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
Ich habe vergessen die erstzmaut zu bezahlen, jetzt habe ich heute post bekommen das die ersatz maut storniert wurde und das jetzt ein verwaltungsstrafverfahren kommt, ich habe es einfach nur vergessen zu bezahlen, kann ich da noch irgendwas umgehen und es sofort bezahlen? Oder was könnte ich am besten tun das es nicht so teuer wird?
Mit freundlichen grüßen.
Sehr geehrter Herr K.,
bei ihrem Sachverhalt sehe ich keine realistischen Chancen. Allenfalls könnten Sie als letzten Versuch noch direkt bei der ASFINAG anrufen und um eine Kulanz ersuchen, wofür es aber voraussichtlich schon zu spät sein wird.
Ansonsten sehe ich keine Möglichkeiten.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Sehr geehrter Herr Hofer,
es geht um eine Streckenmaut. Es wurde versehentlich die falsche Spur (Lkw-Spur) befahren, wo ein Entrichten der Maut nicht möglich war.
Es wurde direkt danach angehalten, um die Maut an einem Kassenhäuschen zu bezahlen. Es folgte die Auskunft, dass dies nicht möglich sei und ich nun Post erhalte. Habe ich eine Chance, dass ich die Ersatzmaut nicht bezahlen muss?
Ich bin aus Deutschland. Wie sieht es mit der Vollstreckung aus, wenn Halter nicht gleich Fahrer ist und ein Verwandschaftsverhältnis besteht? Der Verstoß ist ja dem Fahrer anzulasten.
Es wäre nett, wenn Sie mir eine Einschätzung zu dem Fall geben könnten.
Mit freundlichen Grüßen
H.I.
Sehr geehrter Herr I.,
im Falle der Automatischen Vignettenkontrollen (AVK) wird dem Fahrzeughalter die Ersatzmautaufforderung per Post zugestellt. Allerdings kann die vorgeschriebene Ersatzmaut nicht bekämpft werden. Erst wenn Sie die Ersatzmaut nicht bezahlen, wird ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet, bei dem eine Überprüfung des Sachverhaltes und der rechtlichen Beurteilung möglich ist. Zu beachten ist aber, dass anstelle der Ersatzmaut eine höhere Verwaltungsstrafe zugestellt wird.
Die Erfolgsaussichten, dass dann diese Verwaltungsstrafe aufgehoben wird, schätze ich aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalt als nicht sehr hoch ein. Wirtschaftlich sinnvoll wäre dieser Rechtsstreit im Übrigen nur dann, wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, die die Anwaltskosten übernimmt, da es keinen Kostenersatz gibt und Sie die Anwaltskosten auch dann bezahlen müssen, wenn Sie den Rechtsstreit gewinnen.
Mit besten Grüßen
Mag. Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Ich gehe davon aus, dass die Verwaltungsstrafe in Deutschland nicht vollstreckt wird, da es hier keine Halterhaftung gibt und der Fahrer vermutlich nicht zu ermitteln ist.
Was wäre in einem solchen Fall? Muss der Halter dann bezahlen, falls er in Österreich kontrolliert werden sollte?
Wann würde die Vollstreckungsverjährung eintreten?
Mit freundlichen Grüßen
H.I.
Sehr geehrter Herr H.I.,
ob Sie mit diesen Argumenten eine Haftung in Deutschland abwenden können, kann ich derzeit nicht beurteilen. Ich werde mich aber in diese Thematik vertiefen.
Allerdings würde es mich freuen, wenn Sie mich von weiteren Verlauf auf dem Laufenden halten.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Sehr geehrter Mag. Hofer ,
am 14.102019 wollte ich in Klagenfurt meine GO-Box aufladen, da sagte mir die Dame an der Kasse, das ich noch Guthaben hätte und Sie hat mir dann auch ca. 75,00 Euro ausgezahlt. Vorher hatte ich bei der Asfinag Post Pay vereinbart, sodas ich nicht nachladen musste. Möglicherweise ist mir dann die Go-Box, die ich ja mitnehmen musste am Fenster vorne runtergefallen. Am 25.01.2020 kam ein Schreiben von Wien am 17.10.2019 Mautabschnitt A2/KN Vösendorf-KN Wien Inzersdorf .keine Kommunikation
zwischen Go-Box und Empfänger.
Strafe 240,00 Euro Habe ich bezahlt
(Man hat Foto`s gemacht )
am 16.02.2020 die Zahlungsaufforderung 240,00 Euro für den 14.10.2019 Abschnitt A/2 Steinberg-Mooskirchen.
abgebucht wurden ca. 84,00 Euro . Es müssten aber in der Summe für die gesamte Strecke Klagenfurt – Graz -Wien – St.Pölten – Krems – dann ab Melk bis Passau ca. 110-120 Euro sein. Kann man für den gleichen Fehler mehrfach bestraft werden , ich habe die befürchtung das noch andere Streckenabschnitte mit dieser Forderung auf mich zu kommen.
Das es ein Fehler war, ist mir klar.
Ich kläre jetzt, ob meine Rechtschutzversicherung die Kosten übernimmt.
Herzlichen Dank für Ihre Mühe.
Sehr geehrter Herr W,
die Mehrfachbestrafung halte ich für bedenklich. Meines Erachtens ist das EU-rechtswidrig.
Wenn Sie mir alle Unterlagen schicken, dann kann ich eine Deckungsanfrage bei der Versicherung machen.
Mit besten Grüßen
Mag. Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrte,
Ich wohne in der Stadt und muss jeden Tag an der Arbeit via Autobahn fahren. Wegen Stress an der Arbeit habe ich vergessen die neue Jahresvignette kaufen. Ich hab erst am 15.02. gekauft. Jetzt kriege ich jeden Tag eine Strafe von 120€. Das wäre insgesamt ca. 1500€. Weil ich den Autobahn jeden Tag benutzen muss, gibt es Möglichkeiten das irgendwie zu reduzieren oder in Raten zu zahlen?
Vielen Dank im Voraus!
LG
Sehr geehrter Herr Mag. Hofer,
ich bin im Juli 2019 in einen anderen Bezirk gezogen und habe daraufhin übersehen meine gültige digitale Vignette aufs neue Kennzeichen übertragen zu lassen. Im November 2019 flatterte die erste Ersatzmautforderung ins Haus, welche ich nach einem gescheiterten Reklamationsversuch, zeitgemäß eingezahlt habe. Natürlich habe ich am nächsten Tag die Vignette sofort am neuen Kennzeichen aktiviert. Letzte Woche dann die nächste Forderung über 120,-. Als ich heute aufgrund dieser Forderung nochmals beim Asfinag-Kundenservice angerufen habe, wies mich eine gereizte Dame daraufhin, dass es auch noch eine dritte Ersatzmautforderung gegeben hatte, die ich allerdings aber nicht beim Postamt abgeholt habe und somit ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wurde.
Natürlich habe ich aber für diese Ersatzmautforderung nie einen „Abholbescheid“ (Post) in meinen Händen gehalten und somit wusste ich auch nicht das diese dritte Forderung überhaupt existiert.
Darum wende ich mich nun an Sie um zu prüfen ob ich dieser (bald kommenden) Zahlungsaufforderung zwischen 300,- und 3.000,- noch irgendwie entgehen kann.
Vielen Dank!
Mayer
Sehr geehrter Herr Mayer,
die Chancen stehen gut, dass in diesem Verwaltungsstrafverfahren statt einer Strafe lediglich eine Ermahnung ausgesprochen wird. Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, tragen Sie auch kein Kostenrisiko. Nehmen Sie direkt Kontakt mit mir auf und ich kann alles Notwendige veranlassen.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Sehr geehrter Hofer,
im vergangenen August fuhr ich versehentlich in Hohenems auf die Autobahn. Als ich diesen Irrtum bemerkte war eine Umkehr nicht eher möglich. Dummer Fehler, ist aber eben passiert. Da ich mir bewusst war, dass ich die Autobahn ohne Vignette nicht befahren durfte, verließ ich sie bei nächster Gelegenheit wieder. Ende Januar diesen Jahres bekam ich von der Hauptmannschaft Dornbirn einen Fragebogen zur Lenkererhebung, welchen ich umgehend online insofern ausfüllte, dass ich mich selbst als Fahrer benannt habe. Kurz darauf erhielt ich von der ASFINAG eine Stornorechnung über 120€ mit der Begründung ich hätte die Ersatzmaut nicht innerhalb der vorgegebenen Frist gezahlt und es werde nun ein Verwaltungsstrafverahren eingeleitet. Die ursprüngliche Rechnung habe ich allerdings nie erhalten. Ich bin in Deutschland Rechtsschutzversichert. Wozu würden Sie mir raten?
Grüße!
Sehr geehrter Herr O.,
zumindest die Ersatzmaut von € 120,00 wäre zu bezahlen gewesen, das ist klar. Schicken Sie mir die Strafverfügung, sobald Sie diese haben, sowie die Polizzennummer Ihrer Rechtsschutzversicherung und ich werde schauen, ob ich noch etwas herausholen kann.
Mit besten Grüßen
Mag. Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer, konnten Sie in dem o.g. Fall etwas erreichen? Ich habe exakt das gleiche Problem. Auch ich habe eine Stornorechnung erhalten ohne jemals eine Rechnung erhalten zu haben. Das scheint wohl relativ oft aufzutreten. Ich habe mit der Asfinag telefoniert – die meinen, die Maut könne nun nicht mehr bezahlt werden. Ich warte nun auf das Schreiben der BH. Sehr ärgerlich!
Viele Grüße
Sehr geehrter Herr F.,
ich kenne das Problem, das ist tatsächlich sehr ärgerlich. Wenn der Akt aber tatsächlich bereits an die BH weitergeleitet worden ist, ist auch die Zuständigkeit von der ASFINAG an die BH übergegangen. Die BH ist nunmehr gesetzlich verpflichtet eine Strafverfügung an Sie zuzustellen. Hier bleibt nur mehr die Möglichkeit Einspruch zu erheben. Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, kann ich Sie in diesem Verfahren gerne unterstützen.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Sehr geehrter Herr Mag. Hofer,
ich bin Berufspendler, Deutschland-Österreich, und habe leider für eine Woche (02.02.-06.02.) vergessen, die neue Vignette zu besorgen! Das ist natürlich mittlerweile geschehen. Ich befürchte nun, dass ich an den 5 Tagen mit Hin- und Rückweg, erfasst worden bin… Was kann ich nun tun? Die Ersatzmaut zahle ich, das ist selbstverständlich! Ist eine Ersatzmaut nur einmal am Tag möglich? Aber was ist, wenn ich für alle Aufnahmen zur Kasse gebeten werde?! Vielen Dank für ihren Ratschlag!
MfG
Sehr geehrter Herr L.,
es ist noch nicht ausjudiziert, ob die Kumulierung von Strafen bei Mautvergehen zulässig ist. In einigen Fällen hat die ASFINAG ab der vierten Ersatzmaut eine Kulanzlösung gewährt. Sollten Sie den nächsten Tagen noch mehrere Ersatzmautaufforderungen erhalten, nehmen Sie allenfalls telefonisch Kontakt mit der ASFINAG auf. Wenn Sie die Sache ausstreiten wollen und eine Rechtsschutzversicherung haben, nehmen Sie wieder Kontakt mit mir auf.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Mag. Hofer,
ich bin Berufspendler, Deutschland-Österreich, und habe leider für eine Woche (02.02.-06.02.) vergessen, die neue Vignette zu besorgen! Das ist natürlich mittlerweile geschehen. Ich befürchte nun, dass ich an den 5 Tagen mit Hin- und Rückweg, erfasst worden bin… Was kann ich nun tun? Die Ersatzmaut zahle ich, das ist selbstverständlich! Aber was ist, wenn ich für alle Aufnahmen zur Kasse gebeten werde?! Vielen Dank für ihren Ratschlag!
MfG
Sehr geehrter Herr L.,
wenn Sie eine Ersatzmaut nicht bezahlen, droht ein Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von EUR 300,00. Erst dagegen können Sie dann Einspruch erheben, mit geringen Erfolgsaussichten. Ohne Rechtsschutzversicherung würde ich mich auf ein solches Verfahren nicht einlassen.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Mag. Hofer,
vielen Dank zunächst einmal für Ihre Antwort. Wie oft pro Tag kann, bei einem automatisierten Erfassungssystem, eine Ersatzmaut anfallen? Das wäre dann übrigens auch meine letzte Frage… Und nochmals vielen Dank!
MfG
Sehr geehrter Herr Hofer,
habe eben per Einschreiben eine Strafverfügung über 300 Euro oder 1 Tag 9 Stunden Freiheitsstrafe bekommen. Ich war auch mit einem Mietfahrzeug zum genannten Zeitpunkt in Österreich (2 Std.) unterwegs. Habe beim Mieten angegeben, dass ich ins Ausland (inkl. Österreich) reise. Im Endeffekt ist dies egal, da ich hier mit meinem Vermieter darüber diskutieren sollte. Was mich aber wundert ist, dass diese Verfügung getroffen wurde ohne mir die Möglichkeit gegeben zu haben, die Ersatzmaut von 120 Euro zu bezahlen. Dies hätte ich nämlich sicherlich getan.
Wie sollte ich mich hier verhalten? Irgendwie finde ich es nicht gerade fair eine so hohe Strafe zu bezahlen (kommen noch sicher ein paar Euros dazu wegen Adressauskunft von meinem Vermieter) ohne die Möglichkeit gehabt zu haben die Ersatzmaut zu bezahlen. Ist ja wie ein Prozess ohne die Möglichkeit zur Verteidigung … .
Danke
Sehr geehrter Herr P.,
ich habe den Eindruck, dass die Mietwagenfirma die Ersatzmautaufforderungen nicht weitergeschickt hat. Vielleicht nehmen Sie Kontakt mit der Mietwagenfirma auf und es findet sich eine Kulanzlösung.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
ich habe im November mein Auto umgemeldet und besitze eine digitale Vignette. Ich habe aber nicht gewusst, dass ich das Kennzeichen für Dezember online ändern muss. Jetzt habe ich eine Ersatzmaut bekommen. Kann man hier etwas machen?
DANKE und lg
Sehr geehrter Herr Gruber,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Wenn die Ersatzmaut nicht bezahlt wird, wird ein Verwaltungsstrafverfahren mit einem Strafrahmen von € 300,00 bis € 3.000,00 eingeleitet.
Bei einem ähnlichen gelagerten Sachverhalt habe ich allerdings vor dem Verwaltungsgericht erwirken können, dass an Stelle der Geldstrafe dann lediglich eine Ermahnung ausgesprochen wurde, da die Maut faktisch entrichtet wurde.
Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, könnte ich, wenn Sie dies wollen, gleich eine Anfrage machen ob dieser Fall gedeckt wird, sodass ich ohne Kostenbelastung für die Rechtsanwaltskosten ein solches Verwaltungsstrafverfahren für Sie führen kann.
Mit besten Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Hallo Herr Mag. Hofer,
ich habe meinen Wohnsitz ende des Jahres umgemeldet und eine digitale Vignette. Allerdings habe ich für dezember vergessen, das Kennzeichen bei der digitalen Vignette anzupassen. Ich habe eine Ersatzmaut bekommen – obwohl ich ja als Person eine Vignette besitze.
Gibt es hier eine Möglichkeit?
DANKE
Sehr geehrter Herr G.,
die Vorschreibung der Ersatzmaut kann nicht bekämpft werden. Erst wenn Sie die Ersatzmaut nicht bezahlen, wird ein Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von EUR 300,00 eingeleitet. In diesem Verwaltungsstrafverfahren stehen die Chancen gut, dass lediglich eine Ermahnung ausgesprochen wird, wie dies in Parallelfällen der Fall war. Günstig wäre es, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, da es in diesem Verfahren keinen Kostenersatz gibt.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Mag. Hofer,
Ende November letzten Jahres begaben ich und meine Frau uns auf eine Reise nach Italien und fuhren durch Österreich von Bregenz bis zum Brenner und 5 Tage später wieder zurück. Ich habe einen Tag vor der Fahrt über „Vignette-Sofort“ eine digitale Vignette für 10 Tage und 2 Durchfahrten für den Brenner Pass gekauft. Die Bestätigung zur Registrierung der Vignette und der Mautfahrten kam sofort.
Leider ist mir bei der Angabe des Kennzeichens ein Fehler unterlaufen und ein Buchstabe war falsch. Dieser Lapsus ist dann bei der Durchfahrt am Brenner aufgefallen, weil sich die Schranke nicht öffnete. Durch einen Anruf über die Hilfe-Funktion an der Säule wurde dann das Problem mit dem Fehler im Kennzeichnen erkannt und im System der ASFiNAG sowohl für die Mautfahrten als auch für die Vignette korrigiert, sodass wir die Fahrt normal fortsetzen konnten. Auch auf der Rückfahrt gab es an der Mautstelle des Brenners keine Probleme mehr.
Mitte Januar kam nun ein Einschreiben der ASFiNAG über eine Ersatzmaut, weil wir nach Bregenz ohne gültige Vignette gefahren sind. Ich habe daraufhin die ASFiNAG über das Kontaktformular angeschrieben und dargestellt, dass ich die Maut entrichtet hatte und der Fehler mit dem Kennzeichen sogar noch im Mautsystem korrigiert wurde. Ich habe also also aus meiner Sicht zu jedem Zeitpunkt die Mautstrecken mit vollstem Recht benutzt.
Gestern kam nun eine Antwort per Email, dass mein Anliegen geprüft und ergeben hätte, dass wir die Ersatzmaut entrichten müssten.
Deswegen wende ich mich nun an Sie. Eine Rechtsschutzversicherung ist vorhanden, alle elektronischen Belege und Bestätigungen liegen mir vor.
Mit freundlichen Grüße,
Jörg
Sehr geehrter Herr Jörg,
bitte übermitteln Sie mir alle Unterlagen, dann kann ich alles Notwendige veranlassen.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Mag. Hofer!
Ich habe im Jänner 2019 bei der ASFING online eine digitale Jahresvignette erworben (gültig bis 31.01.2020) und dabei nachweislich die Erinnerungsfunktion aktiviert (wird nach wie vor für diesen Kauf angezeigt, ist meiner Ansicht nach auch Teil des Vertrages). Bis dato (15. Jänner 2020) ist jedoch keine Erinnerung durch die ASFINAG eingetroffen!
Da ich um die Problematik des (in diesem Fall durchaus fragwürdigen, s.u.) 14-tägigigen Rücktrittsrechtes bei online-Käufen weiß, habe ich heute – auch ohne Erinnerung – bei der ASFINAG eine digitale Jahresvignette für 2020 erworben und bezahlt. Nun wird mir angezeigt, daß diese Vignette erst ab 2.2.2020 gültig wäre.
Wie schätzen Sie die Chancen ein, daß ich, sollte ich am 1.2.2020 auf einer Straße mit Vignettenpflicht unterwegs sein und tatsächlich „erwischt“ werden („erwischt“ trotz Bezahlung der Maut bereits 17 Tage davor und ohne den Kauf innerhalb der 14-Tage-Frist widerrufen, die Maut damit also definitiv bezahlt zu haben), im Rahmen eines eventuellen Strafverfahrens (ich würde es wohl auf ein solches ankommen lassen) schließlich Recht zu bekommen, also keine Strafgebühr bezahlen zu müssen?
P.S. Meines Wissens nach gibt es das erwähnte 14-tägige Rücktrittsrecht durchaus nicht bei sämtlichen Online-Käufen wie z.B. Bahnkarten, Flugtickets, Hotelbuchungen, Konzertkarten, etc.etc.. Ich halte die Form der Berufung darauf durch die ASFINAG für eine ausgesprochen kundenunfreundliche Schikane!
Sehr geehrter Herr Neugebauer,
das ist eine interessante Frage. Ich schätze die Chancen nicht wahnsinnig hoch ein, aber ich bin durchaus bereit das durchzukämpfen.
Mit besten Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Sehr geehrter Herr Mag. Hofer
Ich habe mein Auto in der Werkstatt lassen müssen und nun erwarte ich eine ordentliche Strafe weil ich mit dem Leihauto welches keine Vignette hat, Autobahn gefahren bin(ausversehen). Meiner Meinung nach ungerechtfertigt einen jungen Mann dafür zu bestrafen weil er kurz nicht nachgedacht hat. Die Vignette auf meinem Auto ist ja trotzdem gültig. Lässt sich da was machen?
Ich hoffe auf Ihre baldige Antwort
Liebe Grüße David
Sehr geehrter Herr Toth,
hier sehe ich leider keine realistische Möglichkeit auf Erfolg, da die Maut nicht entrichtet wurde.
Mit besten Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Sehr geehrter Herr Hofer,
mein Vater hat über ein Zeitungsabonnement 2019 eine Rubbellos für eine Elektronische Vignette erhalten. Er hat es Online freigeschalten und das ganze Jahr keine Probleme, auch direkt bei einer Kontrolle wurde er weiter gewunken. Jetzt hat er ein Zahlungsaufforderung über Euro 120,- erhalten, für Dezember 2019 erhalten. Laut Telefonat gibt es keine Elektronische Vignette mit seinem Kennzeichen. Heute war er dann in Salzburg direkt bei der ASFINAG und die meinte Sie können da nichts machen, anscheinend muss Ihm bei der Anmeldung ein Fehler unterlaufen sein und er muss die Strafe trotzdem bezahlen. Ich finde das eine absolut Frechheit, er hat die Vignette bezahlt und jetzt muss er die Strafe auch noch zahlen.
Kann man hier was machen?
Er hat eine Rechtsschutzversicherung.
Sehr geehrte Frau Fritz,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Das muss ich mir genau anschauen. Bitte schicken Sie mir alle Unterlagen.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Sehr geehrter Herr Mag. Hofer,
Ich sehe mich mit einer Ersatzmautforderung konfrontiert weil die Bedienstete der Tankstelle das Kennzeichen zwar richtig eingegeben hat, jedoch den Ländercode falsch.
Auf der Rechnung ist das korrekte Kennzeichen in fetten Buchstaben ersichtlich, auf den 2 Buchstaben davor in Normaldruck ein (TR) was sich im nachinhein als Ländercoder der Türkei herausstellte.
Dieser Ländercode ist nicht als solcher gekennzeichnet und da ich der Bediensteten meinen Zulassungsschein zur Eingabe des Kennzeichens übergeben hatte, gehe ich generell davon aus, dass diese in der Lage ist einen österreichischen Zulassungsschein korrekt zu lesen.
Die Asfinag sieht hier keinen Kulanzfall obwohl ich am Folgetag eine Jahresvignette online erworben habe (mit 14 Tage Ruecktrittsrecht) und 9 Tage später eine weitere 10 Tagesvignette um den gesamten Zeitraum abzudecken.
Ich bin nicht rechtsschutzversichert will dieser Forderung aber nicht nachkommen da ich ja eine Maut entrichtet habe und der Fehler klar bei der Tankstelle liegt.
Ist dieser Fall realistischerweise anzufechten?
Danke und LG
Philip Zaunmüller
Sehr geehrter Herr Zaunmüller,
ich bin auch auf der Auffassung, dass der Fehler bei der Tankstelle liegt. Zu überlegen ist, ob Sie sich an der Tankstelle regressieren.
Die Ersatzmaut selbst kann nicht angefochten werden. Sie müssten sich daher auf ein Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von € 300,00 einlassen mit eher schlechten Erfolgsaussichten, wie ich meine.
Mit besten Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Sehr geehrter Herr Dr. Hofer,
wir haben meiner Frau im September ein neues Auto gekauft, am alten war natürlich eine Jahresvignette drauf, weil meine Frau jeden Tag die Autobahn nutzt. Auf dem neuen Auto hat uns der Tankwart geraten, fürs restliche Jahr mit kurzzeitigen Vignetten durchzukommen, das wäre günstiger.
Auf die Verlängerung haben wir schlicht vergessen, es sind dann 4-5 Wochen später aber gleich 3(!!) Strafen bzw. Rechnungen zu jeweils EUR 120,00 eingegangen.
Macht ein Einspruch hier Sinn? Wir haben einen Rechtsschutz.
Sehr geehrter Herr Chyba,
wenn Sie die Ersatzmaut nicht bezahlen, wird ein Strafverfahren mit einer Mindeststrafe von € 300,00 eingeleitet, anstelle der Ersatzmaut von € 120,00. Erst in diesem Strafverfahren kann ein Einspruch erhoben werden.
Es ist aus meiner Sicht bedenklich, dass für jeden einzelnen Verstoß die Strafen addiert werden, obwohl mehrfach gleichartige Verstöße vorliegen, zumal Tat und Strafe zeitlich sehr weit auseinanderliegen. Dieses Kumulationsprinzip hat der EuGH bei einem anderen Sachverhalt bereits für unzulässig erklärt. Aber auch in Ihrem Fall könnte man in einem allfälligen Einspruch darauf verweisen, dass die Kumulierung der Strafen unzulässig ist.
Für nähere Informationen können Sie mich gerne direkt kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Mag. Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
ich hatte Steinschlag (oder Holz-) und ließ deshalb am 30.7.2019 meine Windschutzscheibe wechseln.
Die Jahresvignette setzte ich auf die neue Windschutzscheibe um, da sie äußerlich nicht beschädigt wurde.
(Auf der Webseite von Asfinag wird nur darauf hingewiesen, dass man eine Ersatzvignette bei Scheibenbruch anfordern KANN, nicht muss, und in keinem Satz wird erwähnt dass die Vignette durch Umsetzung ihre Gültigkeit verliert).
am 26.11.2019 erreichte mich die erste Ersatzmautzahlungsaufforderung für eine Kontrolle am 1.9.2019
am 6.12.2019 die zweite Zahlungsaufforderung für eine Kontrolle am 18.10.1019
und am 10.12.2019 die dritte Zahlungsaufforderung für eine Kontrolle am 23.09.2019
(nebenbei bemerkt: Ich habe die Autobahn zu so gut wie keiner anderen Zeit als zu den oben genannten Tagen der Kontrollen benutzt (+/- 2 tage). Ich fahre nur 1x pro Monat hin und her. der Mann am Telefon von der Asfinag wollte mir jedoch erklären, dass die Kontrollen stichprobenartig wären. Wie kann es sein, dass ich dann jedes mal kontrolliert wurde, wenn ich nur 2x im Monat fahre. meine Theorie dazu ist eine Ungleichbehandlung von Autos mit ausländischen Kennzeichen (wie meinem))
meine erste Frage ist: Wie schätzen Sie die Chancen in einem Verwaltungsstrafverfahren?
Ich habe die Originaljahresklebevignette, welche auch auf meiner Windschutzscheibe auf den Fotos der Kontrolle ist, wenn sie welche gemacht/gespeichert haben. Ich habe die Rechnung des Scheibenwechsels.
meine zweite Frage ist: ist es gerechtfertigt für quasi eine ‚Straftat‘ doppelt und dreifach belangt zu werden? Das erste Schreiben kam 2 Monate nach der ersten Kontrolle an. Hätte ich Bescheid gewusst, hätte ich mich um das Problem kümmern können.
auch durch mein erstes Telefonat mit der Asfinag (in welchem sie mir zusprachen, dass es gelöst werden könnte mit der Rechnung des Scheibenwechsels, und mir auf Nachfrage, ob ich die autobahn nun weiter benutzen kann, nicht davon abrieten) bin ich nun sicher, dass das Ganze purste Abzocke ist mit der Taktik: wir lassen sie wissen, dass Unwissenheit nicht vor Strafe schützt, aber sonst lassen wir sie nichts wissen.
bravo
beim zweiten Telefonat wurde mir nur noch 50x in Dauerschleife erklärt, dass die Maschinen es nicht erkannt haben. Ich frage mich wie die Maschinen hinter dem Telefonhörer aussehen.
Ich danke Ihnen im Voraus, auf die gnädige Vorweihnachtszeit
Katrin
Sehr geehrte Frau Schneider,
vielen Dank für Ihre Anfrage. In einigen Fällen hat sich die ASFINAG bereit erklärt ab der vierten Ersatzmaut kulant zu sein. Einen durchsetzbaren Rechtsanspruch haben Sie allerdings nicht.
Wenn Sie die Ersatzmaut nicht bezahlen, wird bekanntlich ein Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindestgeldstrafe von € 300,00 eingeleitet. Vor allem den Umstand, dass die Strafen kumuliert werden, halte ich für rechtlich bedenklich. Wenn überdies der Nachweis gelingt, dass die Maut tatsächlich entrichtet wurde, könnte statt einer Strafe durchaus auch nur eine Ermahnung drinnen sein.
Wenn Sie sich auf ein solches Verfahren einlassen, wäre es günstig, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, da es im Verwaltungsstrafverfahren keinen Kostenersatz gibt.
Mit besten Grüßen
Mag. Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,mir ist ein wirklich blöder Fehler unterlaufen,ich habe die Vignette nicht komplett geklebt,damit ich später nicht die abkratzen muss,wie dumm😃Ich verstehe nicht warum ich den Einfall hatte,dachte wenn der Beleg vorhanden ist dann ist es automatisch bezahlt.Nun habe ich die Strafe erhalten ,die ich leider zu spät überwiesen habe,müsste wegen Corona auf mein Gehalt warten.Jetzt droht mir das Strafgericht.Kann man noch die Verhandlung verhindern?Ich habe den Beleg und Beweis der EC Kartenzahlung,und auch das ich zwei Tage zu spät überwiesen habe.Wenn man da anruft und sagt ich bin ja bereit zu zahlen,man muss keine Verhandlung machen, was kann man noch tun?
Mfg
Sehr geehrte Frau J.,
die Erfolgsaussichten sind durchaus gut, dass nur eine Ermahnung statt einer Strafe ausgesprochen wird. Bei einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien wurde bei einem derartigen Sachverhalt letztlich eine Ermahnung ausgesprochen.
Allerdings müssten Sie sich auf ein Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von € 300,00 einlassen. Dieses Verwaltungsstrafverfahren wird dann eingeleitet, wenn Sie die Ersatzmaut von € 120,00 nicht bezahlen.
Wenn Sie möchten, schicken Sie mir einfach die Ersatzmautforderung und die Daten von der Rechtsschutzversicherung, damit ich vorerst einmal eine Rechtsschutzanfrage durchführen kann ob die Anwaltskosten von der Rechtsschutzversicherung übernommen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
ich habe mein Auto am 13.01.2022 umgemeldet, am 14.01.2022 die digitale Jahresvignette gekauft, aber für den 31.01.2022 eine Ersatzmaut Aufforderung bekommen da laut Asfinag die Vignette erst ab 01.02.2022 gültig ist (14+3 Tage)
Frage 1: sind die 3 Tage extra Frist rechtens?
Frage 2: eigentlich war ich durchgehend im Besitz einer Jahresvignette nur die Ummeldung viel in diesen Zeitraum, inklusive sofortigem Kauf einer neuen Jahresvignette ab Kennzeichenwechsel.
Besteht die Chance auf Aufhebung der Strafe?
MfG
Sehr geehrter Herr R.,
1. Meines Erachtens ist diese 18 – tägige „Wartefrist“ weder unionsrechtlich geboten noch beruht sie auf dem nationalen Umsetzungsgesetz (FAGG -14 Tage). Diese geltende Regelung entspricht lediglich der in der Mautordnung in Anspruch genommenen Ermächtigung iSd § 15 Abs 2 Z 8 BStMG. Man kann klar erblicken, dass in der „Wartefrist“ eine etwas mutlose und den Verbraucher nicht gerade dienliche Regelung, die triftige Sachgründe vermissen lässt, trifft.
2. Die Erfolgschancen schätze ich in Ihrem Fall sehr gut ein, dass statt einer Geldstrafe eine Ermahnung ausgesprochen wird. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit dann, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die die Anwaltskosten übernimmt.
Wenn Sie weitere Fragen haben, können Sie mir gerne Ihre Telefonnummer mailen, dann rufe ich Sie gerne an.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Hallo Herr Hofer,
ich war im letzten Jahr drei Mal in Österreich so wie auch am 13.9.2019. Ich habe mir jedes Mal eine Vignette für 10 Tage gekauft.
Die kleben noch alle drei an der Windschutzscheibe.
Heute (9.12.) bekomme ich von der ASFINAG eine Zahlungsaufforderung mit dem Hinweis „Vignette ungültig“. Was heißt das eigentlich.
Das Schreiben von der ASFINAG ist meiner Erachtens sehr unhöflich und mit Drohungen nach einem Verwaltungsstrafverfahren versehen. Aber nirgendwo steht, wie und wo man Einspruch einlegen kann.
Als erstes verstehe ich nicht, wieso meine Vignette ungültig sein soll.
Dann verstehe ich nicht, weshalb ich diese Info fast drei Monate später erhalte. Schließlich werde ich doch auch aufgefordert, innerhalb von 4 Wochen zu zahlen.
Dann verstehe ich nicht, wenn die Vignette ungültig ist, weshalb ich dann nur eine Zahlungsaufforderung bekomme. Ich bin ja schließlich innerhalb der 10 Tage wieder die selbe Strecke zurück gefahren und müsste doch von einem Lesegerät nochmals erfasst worden sein.
Mir bleibt meines Erachtens auch keine Zeit, um hier Einspruch einzulegen. Denn ich gehe davon aus, dass die von der ASFINAG so spitzfindig sind und sich mit der Bearbeitung wiederum Zeit lassen. Somit wären dann die 4 Wochen für die Zahlung verstrichen.
Ich glaube auch nicht, dass man nach dem Einspruch die gezahlten 120 € zurückbekommt.
Ich persönlich bin für die Maut, auch auf deutschen Straßen. Aber dies ist sehr unhöflich, verärgert besonders die Touristen, die gerne das schöne Österreich besuchen und ist für mich ganz einfach nur eine miese Abzocke. Wahrscheinlich werde ich in Zukunft Österreich meiden.
Vielen Dank Ihnen, dass Sie sich für die Vignetten-Probleme meiner Leidensgenossen einsetzen.
Viele Grüße
Petra Oertel
Sehr geehrte Frau Oertel,
aus welchen Gründen die Vignette ungültig gewesen sein soll, müsste ich überprüfen. Wenn Sie die Ersatzmaut bezahlen, sehe ich keine Möglichkeit die Ersatzmaut wieder zurück zu bekommen. Gegen die Vorschreibung der Ersatzmaut selbst haben Sie auch keine Möglichkeit Einspruch zu erheben. Erst wenn Sie die Ersatzmaut nicht bezahlen, wird ein Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von EUR 300,00 eingeleitet. Wenn Sie sich auf dieses Verwaltungsstrafverfahren einlassen, wird der Sachverhalt ermittelt, was mit Kosten verbunden ist, sofern sich anwaltlich vertreten lassen.
Mit besten Grüßen
Mag. Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
wir waren Ende August 2019 ca. 10 Tage in Österreich auf Urlaub. Am 30.08.2019 sind wir zurück nach München gefahren. Am 26.11. habe ich eine Zahlungsaufforderung für eine Ersatzmaut am 30.08.19 erhalten. Die Vignetten kleben noch am Fahrzeug und dem nach hatten wir jeweils eine 10- Tages Vignette vom 19.08.19 und eine vom 30.08.1920 gelochte (Bilder vorhanden). Ich kann jetzt den Tag nicht mehr nachvollziehen und noch weniger warum ich eine Zahlungsaufforderung für eine Ersatzmaut erhalten hab. Ich bin an den Tagen auch selber nicht gefahren.
Aussichten?
Rechtsschutzversicherung vorhanden.
Mit freundlichen Grüßen
Elisabeth E.
Sehr geehrte Frau E.,
nach Ihren Schilderungen scheint tatsächlich ein Fehler der ASFINAG vorzuliegen.
Zu den Aussichten:
Für die Vorschreibung der Ersatzmaut selbst gibt es kein Rechtsmittel. Erst wenn Sie die Ersatzmaut nicht bezahlen, wird ein Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von EUR 300 eingeleitet.
In diesem Verfahren wird dann der Sachverhalt genau geprüft. Wenn in diesem Verfahren verifiziert wird, dass die Maut tatsächlich bezahlt wurde, wird das Verfahren ohne Geldstrafe eingestellt.
Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, kann ich gerne eine Anfrage machen, ob die Anwaltskosten für dieses Verfahren von der Rechtsschutzversicherung übernommen werden.
Diesfalls würde ich Sie um nochmalige Kontaktaufnahme unter meiner Mailadresse: office@anwalt-hofer.at ersuchen.
Mit freundlichen Grüßen
Mag.Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Guten Tag Herr Hofer,
ich habe eben eine Zahlungsaufforderung der Ersatzmaut der Asfinag erhalten. Kontrolliert wurde auf der A14 Lauterbach/Wolfurt.
Ich war von München aus das erste Mal in Österreich unterwegs und wusste von der Mautpflicht. Die Maut wollte ich direkt in Lindau entrichten, habe mich aber falsch eingeordnet so dass ich ohne Maut auf die Autobahn geführt wurde. Die Plakette habe ich sofort an der nächsten Möglichkeit gekauft, sie klebt auch noch im Auto. Besteht eine Chance die Ersatzmaut zu streichen? Es war wirklich keine Absicht.
VG
R. W.
Guten Tag,
da können Sie aus meiner Sicht nur Kontakt mit der ASFINAG aufnehmen und auf eine Kulanz drängen.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Sehr geehrter RA Hofer,
ein Verwandter 1. Grades ist am 12. 07. 2018 im Grenzbereich Kufstein in Österreich auf der Autobahn ohne Vignette mit meinem PKW (Halter bin ich) elektronisch erfasst worden. Diese Person und der Beifahrer konnten mir glaubhaft versichern, dass sie beim Grenzübertritt das Schild „mautpflichtige Autobahn“ nicht gesehen haben. Vermutung ist, dass ein Kleinbus oder LKW dieses verdeckt hat. Auf der Autobahn fahrend haben sie nach dem 1. erkennbarem Schild die Autobahn verlassen und sind über Bundesstraßen zu ihrem Ziel gefahren. Hierfür gibt es Belege ( Tankquittung ). Dies habe ich der Behörde im Land Tirol mitgeteilt.
Ich habe als Halter des Fahrzeugs am 04. 08. 2018 einen Bußgeldbescheid aus Österreich bekommen, wogegen ich Einspruch eingelegt habe. Begründung: Es ist ein Verwandter 1. Grades gefahren, den ich nicht benennen möchte. Daraufhin habe ich am 17. 08. 18 einen Bescheid mit über eine Geldstrafe in Höhe von 300,00 € bekommen und heute durch Rechtshilfeersuchen der Polizeidirektion Lüneburg ein Straferkenntnis vom Land Tirol über 330,00 €.
Ich bin bisher davon ausgegangen, dass ich nach deutschem Recht nicht als Halter verantwortlich gemacht werden kann, wenn mit meinem Fahrzeug im „fließenden Verkehr“ Ordnungswidrigkeiten begangen werden und ich Verwandte 1. Grades nicht benennen muss.
Danke für Ihre Antwort.
Egnal
Guten Tag!
Ich habe mir für das Jahr 2019 eine digitale Vignette gekauft. Ich bin im Juni 2019 umgezogen und habe vergessen meine Vignette rechtzeitig bei der Asfinag auf das neue Kennzeichen umzumelden. In dieser Zeit wurde ich auf der Autobahn erfasst. Als ich nach meinem Umzug das erste Mal wieder Autobahn gefahren bin ist mir mein Fehler sofort aufgefallen und ich habe mein Kennzeichen bei der Asfinag aktualisiert, jedoch war es da anscheinend schon zu spät. Die Zahlungsaufforderung zur Ersatzmaut wurde mir leider nicht zugestellt und ich bekam nur ein Schreiben über die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahren.
Nun habe ich die Aufforderung zur Zahlung von 300€ Strafe erhalten. ABER ich habe doch die Jahresvignette für mein Auto bezahlt und nur vergessen das Kennzeichen rechtzeitig umzumelden.
Ist hier ein Einspruch sinnvoll, gibt es Erfolgschancen?
Herzlichen Dank für jegliche Informationen.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Zwickelstorfer
Sehr geehrter Herr Zwickelstorfer,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
In einem gleich gelagerten Sachverhalt habe ich beim Landesverwaltungsgericht Sankt Pölten erwirkt, dass lediglich eine Ermahnung ausgesprochen wurde. Wenn Sie sich auf das Verfahren einlassen, bestehen also durchaus Chancen, dass das auch bei Ihnen so ist. Allerdings gibt es keinen Kostenersatz für die Anwaltskosten, auch nicht für die Beratungskosten. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens durch einen Anwalt nur dann, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, die die Rechtsanwaltskosten übernimmt.
Mit besten Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Sg Herr Mag Hofer!
Ich habe beim Kauf der digitalen Vignette leider das falsche Kennzeichen eingegeben und daher im März zwei Strafen bezahlt . Zwei wurden aus Kulanz erlassen. Natürlich habe ich dann mein Kennzeichen korrigiert- nun kam eine neue Ersatzmautforderung mit Tatzeitpunkt August wobei das Kennzeichen schon mit März nachweislich geändert wurde. Ich habe schriftlich Beschwerde eingereicht, bekomme aber keine Antwort der Servicestelle. Wie sehen sie die Chancen ? Mfg Johannes Lutz
Sehr geehrter Herr Lutz,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Ihre Chancen schätze ich weiter als gut ein. Hier scheint ein Fehler der ASFINAG vorzuliegen. Sollten Sie weitere Hilfe benötigen, können Sie sich jederzeit wieder gerne an mich wenden. Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, könnte ich, wenn Sie dies wollen, gleich eine Anfrage machen ob dieser Fall gedeckt wird und über den Anwalt abgewickelt werden kann.
Mit besten Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Guten Tag Herr Hofer,
Meine Freundin ist zu mir gezogen haben beim Ummelden vom Auto vergessen die Vignette auf das neue Kennzeichen zu ändern.
Jetzt sind die ersten 3 Strafen von je €120 eingetroffen wir vermuten das noch mehr kommen werden weil die Erfassung ca 2 Monate her ist. Meine Freunden jeden Tag lange Strecke auf der Autobahn fährt.
Gibt es eine Möglichkeit die Strafe zu reduzieren?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Baliko,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Wenn die Ersatzmaut nicht bezahlt wird, wird ein Verwaltungsstrafverfahren mit einem Strafrahmen von € 300,00 bis € 3.000,00 eingeleitet. Bei einem ähnlichen gelagerten Sachverhalt habe ich allerdings vor dem Verwaltungsgericht erwirken können, dass an Stelle der Geldstrafe dann lediglich eine Ermahnung ausgesprochen wurde.
Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, kann ich ohne Kostenbelastung für die Rechtsanwaltskosten ein solches Verwaltungsstrafverfahren für Sie führen.
Ansonsten empfehle ich Ihnen bei der ASFINAG anzurufen, in Sonderfällen ist die ASFINAG manchmal zu einer Kulanzlösung bereit.
Mit besten Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Guten Tag Herr Hofer,
auf einer Urlaubsfahrt rückwegs von Italien bin ich 100 % Bundesstraßen gefahren. Unsere Rast haben wir nichtwissend der Vignettenpflicht auf einer Raststätte der Autobahn gemacht, die von einer Nebenstraße aus anzufahren war und auf dieser auch als solche ausgeschildert war. Als wir zum Auto zurückkamen hing der Strafzettel über 120 Euro am Auto.
Unsere Fahrt haben wir auf der Bundesstraße fortgesetzt.
Gibt es eine Chance die Strafe zu umgehen?
Vielen Dank und schöne Grüße
Vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich würde die ASFINAG mit diesem Sachverhalt konfrontieren. Aber Vorsicht: Sollte es zu keiner Einigung mit der ASFINAG kommen, aber auch die Ersatzmaut nicht rechtzeitig bezahlen, wird ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet. Mindeststrafe dann EUR 300,00. Sollten Sie eine entsprechende Rechtsschutzversicherung haben, könnte ich die Angelegenheit ohne Kostenbelastung für Sie übernehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Sehr geehrter Herr Dr. Hofer
Ich habe eine Vignette gekauft und auch angebracht, habe sogar noch den Abschnitt.
Leider habe ich diese in den Tönungsstreifen geklebt, sodass die Kamera sie nicht erfassen konnte.
Dieses neue Auto war noch nie mit einer österreichischen Vignette versehen, das kann ich auch beweisen.
Ich ärgere mich fürchterlich, warum soll ich doppelt Maut bezahlen?
Habe ich eine reelle Chance?
Sehr geehrte Frau Merlotti,
wenn Sie die Vignette auf dem Tönungsstreifen der Frontscheibe geklebt haben, gilt die Maut als nicht entrichtet. Falsch geklebte Vignetten können von den automatischen Vignettenkontrollsystemen nicht gelesen werden. Reelle Chancen sehe ich hier nicht.
Sie könnten allenfalls bei der ASFINAG anrufen und das Problem schildern, dass kein Verschulden vorlag. Aber Vorsicht: Wird die Frist für die Bezahlung der Ersatzmaut nicht eingehalten, leitet die ASFINAG den Fall an die Verwaltungsstrafbehörde weiter. Hier beträgt die Mindeststrafe dann schon EUR 300,00.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Vignette habe ich gekauft, aber nicht an der Scheibe angebracht.
Ich habe noch so wohl die Rechnung als auch die Vignette.
Nach zwei Tagen habe ich gewusst, dass ich die Vignette auf der Scheibe kleben muss.
Ich weiß es nicht, was soll ich machen
Sehr geehrter Herr Kanaan
ich fürchte, da kann ich Ihnen nicht weiterhelfen, da die Vignette vollständig an der Scheibe angeklebt sein muss. Aus diesem Grund empfehle ich Ihnen die Ersatzmaut zu bezahlen.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Dez 2018 1. digitale Vignette gekauft. War ich mir sicher, dass ich auf „automatisch verlängern“ geklickt habe. Stellt sich heraus, das habe ich nicht gemacht. Mein Fehler/Schuld.
1. vergehen am 18 Mai 2018, Strafe am 11. Juli von Asfinag versendet. (ohne zu fragen sofort bezahlt)
2. vergehen am 1 Juni 2018, Strafe am 25. Juli von Asfinag versendet. (ohne zu fragen, wieder bezahlt)
3. vergehen am 15 Juni 2018, Strafe am 16 Aug von Asfinag versendet. (noch nicht bezahlt)
Meine Frage ist, warum braucht Asfinag knapp 8 Wochen, um Strafen auszusenden? Somit „gewinnt“ Asfinag ca 8 Wochen Zeit, mehrere Strafen von den gleichen Person kassieren zu können.
Sehr geehrter Herr Burnett,
diese Probleme tauchen in letzter Zeit gehäuft auf. Die ASFINAG ist in solchen Fällen leider zu keiner Kulanzlösung bereit.
Nach einer neuesten Entscheidung des EuGH (C-64/18), welche hier nach meiner Sicht analog anzuwenden ist, ist das Kumulationsprinzip, welches in Summe hohe Strafen zur Folge hat, unzulässig.
Sie müssten sich daher auf ein Strafverfahren einlassen, um die Frage von höherer Instanz klären zu lassen. Wirtschaftlich sinnvoll ist dies jedoch nur dann, wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung, die die Anwaltskosten übernimmt.
Sehr geehrter Herr Hofer,
ich habe bei meiner Durchreise durch Österreich nach Südtirol eine 10-Tages-Vignette an der Raststätte Irschenberg gekauft und diese mit EC-Karte bezahlt.
Da ich es nicht besser wusste habe ich diese vorne rechts (neben der Grünen deutschen Plakette) in das Auto gelegt, da ich Sie nicht einkleben wollte.
Nun wurde ich offensichtlich auf dem Rückweg gefilmt und soll 120€ bezahlen.
Hat es Aussicht auf Erfolg die Quittung sowie den Zahlungsnachweis nachzureichen?
Soll ich zugeben, dass ich die Vignette versehentlich falsch angebracht habe oder erstmal nur sagen, dass ich sehr wohl im Besitz einer Vignette war?
Vielen Dank im Voraus
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Frau A.,
wenn die Vignette nicht angeklebt war, liegt ein klarer Verstoß vor.
Sie können natürlich Kontakt mit der ASFINAG aufnehmen und den Sachverhalt schildern, allerdings schätze ich die Erfolgsaussichten gering ein.
Wenn Sie die Ersatzmaut nicht bezahlen, wird gegen Sie ein Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von € 300,00 plus € 30,00 Kosten eingeleitet.
Wenn Sie keine Kulanzlösung mit der ASFINAG erreichen, empfehle ich unbedingt die Ersatzmaut zu bezahlen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Mag Hofer
Wir sind umgezogen, online hat das ummelden der VIGNETTE anscheinend nicht ganz funktioniert > 120 Euro Strafe.
Ich sehe nicht ein, dass ich diese Strafe zahlen muss, wenn ich als PERSON schon einmal diese Vignette gezahlt habe….
Wir haben nach erhalt dieser Zahlungsaufforderung sofort online das Kennzeichen korrigiert.
Kann ich Einspruch erheben?
Bzw. Macht es Sinn?
Vielen Dank im voraus
REITGRUBER
Sehr geehrter Herr Reitgruber,
aus meiner Sicht ist Erhebung eines Einspruches durchaus erfolgversprechend. In einem ähnlich gelagerten Fall habe ich beim Verwaltungsgericht St. Pölten erwirkt, dass nur eine Ermahnung ausgesprochen wurde.
Übernimmt ihre Kosten ggfs die Rechtschutz? Habe den exakt selben Fall.
LG
Ich habe ebenfalls den exakt selben Fall und wollte fragen ob der Rechtsschutz die Kosten übernimmt? Beste Grüße
Ja, bislang hat die Rechtsschutzversicherung solche Fälle stets übernommen.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Guten Tag!
Ich habe meiner Tochter mein Auto mit einer digitalen Jahresvignette 2019 übergegen. Nach der Ummeldung (anderes Kennzeichen) hat sie 2 Wochen vergessen sich eine neue Jahresvignette zu besorgen. In dieser Zeit wurde sie auf der Autobahn erfasst. Die Zahlungsaufforderung zur Ersatzmaut wurde ihr leider nicht zugestellt; Sie bekam nur ein Schreiben über die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahren.
Würde ein Einspruch im Verfahren etwas bringen? Ist eine Einstellung möglich oder ist mit mindestens €300 zu rechnen.
Herzlichen Dank für etwaige Informationen.
Sehr geehrter Herr Stachel
aus meiner Sicht ist Erhebung eines Einspruches durchaus erfolgversprechend. In einem ähnlich gelagerten Fall (gleiches Fahrzeug, neues Kennzeichen durch Ummeldung) habe ich beim Verwaltungsgericht St. Pölten erwirkt, dass nur eine Ermahnung ausgesprochen wurde.
Sehr geehrter Herr Hofer,
auch wir sind im Anfang August 2020 in ein neues Heim gezogen und haben vergessen die Kennzeichen unserer Vignetten zu ändern – das habe ich heute geändert. Es ist eine Ersatzmaut von €120,-, vom 18.09.2020 eingetroffen. Sehen Sie in unserem Fall eine Möglichkeit eine Kulanzlösung zu erwirken? Wir können den Kauf der Vignette und die Ummeldung ja nachweisen.
Vielen Dank für die Informationen!
Sehr geehrte Frau/Herr T.,
nehmen Sie direkt Kontakt mit der ASFINAG auf und schildern Sie den Sachverhalt um eine allfällige Kulanzlösung zu erwirken. Wenn Sie keine Kulanzlösung erwirken können, müssten Sie sich auf ein Verwaltungsstrafverfahren einlassen.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Sehr geehrter Herr Hofer,
Bei mir wurde die Windschutzscheibe fürs Pickerl getauscht, und ich war der Ansicht, dass ich die Vignette auf dem Kennzeichen habe und habe mich daher nicht um eine neue Vignette gekümmert. Ich bin darauf hin mehrfach auf der Autobahn gefahren, und habe nun eine Strafe von 120€ erhalten. Sehen Sie da Chancen, eine Kulanzlösung zu erwirken ? telefonisch war bei der Asfinag nichts zu machen.
Kann ich für die Woche, in der ich mehrfach unbewusst ohne Vignette auf der Autobahn gefahren bin, auch mehrfach eine Strafe bekommen? Ich habe den Brief mit der Zahlungsaufforderung ja erst heute erhalten.
Besten Dank,
A. Schäfer
Sehr geehrte Frau Schäfer,
ich sehe hier keine realistischen Chancen auf eine Kulanz mehr. Allerdings gibt es kein Rechtsmittel gegen die Vorschreibung der Ersatzmaut. Es ist überdies auch möglich, dass Sie weitere Ersatzmautaufforderung erhalten.
Wenn Sie die Ersatzmaut nicht bezahlen, wird anstelle der Ersatzmaut, ein Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von € 300,00 eingeleitet. In diesem Verwaltungsstrafverfahren stehen die Chancen gar nicht schlecht, dass anstelle der Geldstrafe nur eine Ermahnung ausgesprochen wird, wenn der Nachweis gelingt, dass kein Missbrauch vorliegt und Sie nur ein leichtes Versehen trifft.
Sollten Sie in den nächsten Wochen weitere – mindestens 3 – Ersatzmautaufforderungen erhalten, ist zu überlegen die Ersatzmautaufforderungen nicht einzubezahlen. Die Behörde leitet sodann gegen Sie mehrere ordentliche Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von EUR 300,00 ein.
In diesen Verwaltungsstrafverfahren könnte man dann eine unzulässige Mehrfachbestrafung (Dauerdelikt) einwenden, sodass Sie bestenfalls nur eine Strafe (Übertretung) – wenn überhaupt – bezahlen müssen. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Angelegenheit nur dann, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die die Anwaltskosten übernimmt.
Sollten Sie diesbezüglich Fragen haben, ersuche ich Sie telefonisch Kontakt mit meiner Kanzlei aufzunehmen, um alles zu besprechen.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
im ersten Schreiben wurde mir mitgeteilt, dass ich keine Vignette hatte und deshalb 300 Euro zahlen muss. Als ich mich per E-Mail an die gewandt habe und denen mitgeteilt habe, dass ich 100% eine Vignette hatte und dies nachweisen kann, bekam ich ein zweites Schreiben. Im zweiten Schreiben teilten die mir mit, dass ich doch eine Vignette hatte diese jedoch abgelaufen war (1-2 Stunden meiner Meinung nach). Dennoch fordern die weiterhin die 300 Euro + 45 Euro Gebühren. Dazu kommen die 150 Euro Strafe, weil ich keinen Namen genannt habe. Dabei war ja klar das ich die Fahrerin bin, da die im zweiten Schreiben mitgeteilt hatten, dass eine Frau am Steuer war. Ich hatte überlegt denen ein Angebot zu machen von 150 Euro (höchstens), da ich kaum Geld habe.
Viele Grüße
Mina
Sehr geehrte Frau Mina,
aus formalrechtlicher Sicht dürfte der Behörde kein Fehler unterlaufen sein. Allerdings müsste ich mir alles im Detail anschauen. Der Strafrahmen beträgt € 300,00 bis € 3.000,00. Allerdings hätte Ihnen vorher eine Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut von € 120,00 zugestellt werden müssen.
Sehr geehrter Herr Hofer
ASFINAG behauptet, ich wäre ohne Vignette auf einem mautpflichtigen Streckenabschnitt gefahren und ich soll nun 120 € Ersatzmaut bezahlen. Natürlich hatte ich aber zuvor am Grenzübergang eine digitale 10-Tagesvignette gekauft und mit Kreditkarte bezahlt (Nachweis liegt vor).
Bei der Eingabe der Kennzeichennummer ist mir einen Tippfehler unterlaufen. Anstatt x-L-×xxx habe ich ×-K-×××× eingegeben.
Einen Antrag auf Ersatzvignette aufgrund falscher Handhabung ist nicht möglich. Denn es werden ausschließlich Jahres-Klebevignetten ersetzt.
Warum kann ASFINAG dann nicht einfach die falsche Vignette umschreiben? Muss ich tatsächlichen die 120 Euro und die 9,40 Euro für die falsche Vignette bezahlen???
Sehr geehrte Frau L.,
ich bin der Ansicht, dass eine Ermahnung heraus schauen soll. Die Vorschreibung der Ersatzmaut ist rechtlich gesehen jedoch nicht bekämpfbar. Wenn Sie die Ersatzmaut nicht einbezahlen, wird ein Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von Euro 300 eingeleitet. Dort kann dann Einspruch erhoben werden. Dass es bei einem derartigen Sachverhalt dann zu einer Ermahnung kommt, entspricht meinen bisherigen Erfahrungen. Allerdings entscheidet dies das zuständige Verwaltungsgericht.
Wenn Sie sich auf ein solches Verfahren einlassen wollen, kann ich Sie gerne dabei vertreten. Schicken Sie mir dann alle Unterlagen, ich werde dann eine Rechtsschutzanfrage durchführen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer
Sehr geehrter Herr Hofer,
wir haben am Grenzübergang Arnoldstein eine GoBox für ein Wohnmobil erworben. Dafür musste ich den Fahrzeugschein vorlegen. Die Asfinag Mitarbeiterin programmierte den Transponder mit den erforderlichen Daten, so trug sie auch die korrekte Emissionsklasse 6 ein. Belege sind vorhanden. Sie erklärte uns, wenn wir am selbigen Tag ÖS verlassen, müssen wir am Walserberg die Gobox abgeben und den Fahrzeugschein wieder vorlegen. Belege auch hier vorhanden. Jetzt kam eine Zahlungsaufforderung zur Ersatzmaut über 240 € wegen fehlendem Nachweis(Kopie des Fahrzeugschein) , dieser hätte per Mail innerhalb 4 Wochen an Asfinag gesendet werden müssen. Habe denen einen Widerspruch geschickt und erklärt, wie wir laut der Mitarbeiterin verfahren sollten. Kopien der Belege und Fahrzeugpapiere haben wir mitgeschickt, keine Reaktion von Asfinag darauf. In 10 Tagen ist die Frist zum Bezahlen abgelaufen, dann wird ein Verwaltungsverfahren eingeleitet, so die Androhung. Die Mautgebühr wurde ordnungsgemäß über die GoBox entrichtet in Höhe von rund 70€. Was kann man dagegen tun?
Vielen Dank für eine kurzfristige Antwort!
D. Todzi
Sehr geehrter Herr Todzi,
die Aufforderung zur Bezahlung einer Ersatzmaut kann selbst nicht rechtlich bekämpft werden. Erst wenn die Ersatzmaut nicht fristgerecht einbezahlt wird, leitet die ASFINAG das Verfahren an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiter, die sodann
ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren mit einer Mindeststrafe von € 300,00 einleitet. Dagegen können Sie ein Rechtsmittel in der Form eines Einspruchs erheben. In diesem Stadium führt die Bezirksverwaltungsbehörde dann ein Beweisverfahren durch, wo Ihre Angaben und Daten überprüft werden. In diesem Verfahren können Sie einwenden, dass Sie ordnungsgemäß eine GO-BOX entrichtet haben und keine Mautprellerei vorliegt. Die Erfolgsaussichten schätze ich für gut ein, dass statt einer Geldstrafe eine Ermahnung ausgesprochen wird. Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, kann ich gerne für Sie die Vertretung übernehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Freud mich Sie hier zufällig gefunden zu haben…
Ich hab 2 Zahlungs auforderungen je 120 €, Ersatz Maut erhalten.
Es geht um eine 2 Monats Vigette die von der Shell Tankstelle falsch gelocht und falsch (statt 2019 – 2018) mir verkauft hat.. Ich habe die bezahle Rechnung.. Und habe darauf Einspruch gemacht,.. Er wurde aber nicht anerkannt.. Es heisst ich hätte die nicht so am PKW anbringen dürfen…
Hab ich da eine Chance??
Vielen Dank im voraus..
Sehr geehrter Herr Praschl,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Nach dem geschilderten Sachverhalt haben Sie tatsächlich eine abgelaufene Vignette, wenn auch versehentlich, angebracht, sodass Ihnen die Ersatzmaut korrekterweise vorgeschrieben wurde. Allerdings hat die Tankstelle einen Fehler gemacht, sodass man sich an dieser regressieren könnte. Für allfällige Rückfragen können Sie mich jederzeit gerne telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Mag. Bernhard Hofer