Garantie.
Garantieanspruch besteht immer nur dann, wenn eine freiwillige Garantieerklärung abgegeben wurde, während die Gewährleistung automatisch auf Grund gesetzlicher Vorgaben gilt.
Gewährleistung.
Gewährleistung liegt dann vor, wenn der Mangel schon im Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war, selbst wenn er sich erst später zeigt.
Fristen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt bei beweglichen Sachen 2 Jahre, bei unbeweglichen 3 Jahre.
Beweislastumkehr.
924 ABGB stellt die Vermutung auf, dass die Mangelhaftigkeit der Sache bereits bei der Übergabe vorlag, wenn sich der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe zeigt. Nach Ablauf der 6 Monaten trifft die Beweislast allerdings den Erwerber.
Keine Vermutung der Mangelhaftigkeit gibt es zudem, wenn sie mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist, wie bei offenkundigen Sturzschäden bzw. bei äußeren Einwirkungen.
Ausschluss der Gewährleistung.
Hier muss danach unterschieden werden, ob der Vertrag dem Konsumentenschutzgesetz unterliegt oder nicht. Unterliegt der Vertrag dem Konsumentenschutzgesetz, ist eine Einschränkung oder ein Ausschluss der Gewährleistung vor Kenntnis des Mangels grundsätzlich nicht möglich.
Bei Veräußerung gebrauchter beweglicher Sachen kann die 2-Jahresfrist auf ein Jahr verkürzt werden kann, was allerdings im Einzelnen ausgehandelt werden muss. Bei Kraftfahrzeugen ist dies nur dann wirksam, wenn seit dem Tag der ersten Zulassung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
Anders ist die Rechtslage außerhalb des Konsumentenschutzgesetzes, also bei Verträgen zwischen zwei Unternehmern, aber auch zwischen zwei Privaten. Hier besteht grundsätzlich kein Verbot der Einschränkung oder des Ausschlusses der Gewährleistungsansprüche.
Gewährleistungsanspruch.
Zunächst hat man grundsätzlich nur Anspruch auf Verbesserung oder Austausch (Gewährleistungsbehelfe der ersten Stufe). Man muss dem Übergeber (Verkäufer/Werkunternehmer) eine zweite Chance geben, bevor man sich auf Preisminderung berufen kann oder gar vom Vertrag zurücktritt.
Vom Vorrang der Verbesserung wird nur dann abgegangen, wenn
- sowohl die Verbesserung als auch der Austausch unmöglich sind oder für den Übergeber mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind oder
- der Übergeber die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt oder
- sowohl Verbesserung als auch Austausch für den Übernehmer (Käufer, Auftraggeber) mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären oder
- sowohl die Verbesserung als auch der Austausch dem Übernehmer aus triftigen in der Person des Übergebers liegenden Gründen unzumutbar sind.
Liegt einer der vier genannten Voraussetzungen vor, kann Preisminderung bzw Rücktritt vom Vertrag geltend gemacht werden (Gewährleistungsbehelfe der zweiten Stufe), wobei der Rücktritt vom Vertrag nur dann zusteht, wenn der Mangel nicht geringfügig ist.