Garantie oder Gewährleistung? Ihre Rechte bei mangelhafter Ware im Überblick
Das Wichtigste in Kürze:
- Garantie ist freiwillig: Ein Garantieanspruch besteht nur dann, wenn eine freiwillige Garantieerklärung abgegeben wurde – die Gewährleistung gilt dagegen automatisch aufgrund gesetzlicher Vorgaben.
- Fristen: Die Gewährleistungsfrist beträgt bei beweglichen Sachen 2 Jahre, bei unbeweglichen Sachen 3 Jahre.
- Zwei Stufen: Zuerst besteht nur Anspruch auf Verbesserung oder Austausch – Preisminderung oder Rücktritt kommen erst danach in Betracht.
Garantie
Garantieanspruch besteht immer nur dann, wenn eine freiwillige Garantieerklärung abgegeben wurde, während die Gewährleistung automatisch auf Grund gesetzlicher Vorgaben gilt.
Gewährleistung
Gewährleistung liegt dann vor, wenn der Mangel schon im Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war, selbst wenn er sich erst später zeigt.
Fristen
Die Gewährleistungsfrist beträgt:
- Bewegliche Sachen: 2 Jahre
- Unbewegliche Sachen: 3 Jahre
Beweislastumkehr
§ 924 ABGB stellt die Vermutung auf, dass die Mangelhaftigkeit der Sache bereits bei der Übergabe vorlag, wenn sich der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe zeigt. Nach Ablauf der 6 Monate trifft die Beweislast allerdings den Erwerber.
Achtung – keine Vermutung in diesen Fällen:
Keine Vermutung der Mangelhaftigkeit gibt es zudem, wenn sie mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist, wie bei offenkundigen Sturzschäden bzw. bei äußeren Einwirkungen.
Ausschluss der Gewährleistung
Hier muss danach unterschieden werden, ob der Vertrag dem Konsumentenschutzgesetz unterliegt oder nicht.
Verträge nach dem Konsumentenschutzgesetz
Unterliegt der Vertrag dem Konsumentenschutzgesetz, ist eine Einschränkung oder ein Ausschluss der Gewährleistung vor Kenntnis des Mangels grundsätzlich nicht möglich.
Bei Veräußerung gebrauchter beweglicher Sachen kann die 2-Jahresfrist auf ein Jahr verkürzt werden, was allerdings im Einzelnen ausgehandelt werden muss. Bei Kraftfahrzeugen ist dies nur dann wirksam, wenn seit dem Tag der ersten Zulassung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
Verträge außerhalb des Konsumentenschutzgesetzes
Anders ist die Rechtslage außerhalb des Konsumentenschutzgesetzes, also bei Verträgen zwischen zwei Unternehmern, aber auch zwischen zwei Privaten. Hier besteht grundsätzlich kein Verbot der Einschränkung oder des Ausschlusses der Gewährleistungsansprüche.
Gewährleistungsanspruch: Das zweistufige System
Zunächst hat man grundsätzlich nur Anspruch auf Verbesserung oder Austausch (Gewährleistungsbehelfe der ersten Stufe). Man muss dem Übergeber (Verkäufer/Werkunternehmer) eine zweite Chance geben, bevor man sich auf Preisminderung berufen kann oder gar vom Vertrag zurücktritt.
Vom Vorrang der Verbesserung wird nur dann abgegangen, wenn
- sowohl die Verbesserung als auch der Austausch unmöglich sind oder für den Übergeber mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind oder
- der Übergeber die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt oder
- sowohl Verbesserung als auch Austausch für den Übernehmer (Käufer, Auftraggeber) mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären oder
- sowohl die Verbesserung als auch der Austausch dem Übernehmer aus triftigen in der Person des Übergebers liegenden Gründen unzumutbar sind.
Liegt eine der vier genannten Voraussetzungen vor, kann Preisminderung bzw. Rücktritt vom Vertrag geltend gemacht werden (Gewährleistungsbehelfe der zweiten Stufe), wobei der Rücktritt vom Vertrag nur dann zusteht, wenn der Mangel nicht geringfügig ist.
Häufige Fehler vermeiden
✗ Falsch: Garantie und Gewährleistung gleichsetzen.
✓ Richtig: Die Gewährleistung gilt automatisch kraft Gesetzes – eine Garantie besteht nur, wenn sie freiwillig erklärt wurde.
✗ Falsch: Sofort Preisminderung fordern oder vom Vertrag zurücktreten.
✓ Richtig: Zuerst Verbesserung oder Austausch verlangen – die zweite Stufe steht erst offen, wenn eine der vier genannten Voraussetzungen vorliegt.
✗ Falsch: Mit der Mängelrüge zuwarten.
✓ Richtig: Zeigt sich der Mangel innerhalb von sechs Monaten, wird vermutet, dass er bereits bei Übergabe vorlag – danach trifft die Beweislast den Erwerber.
✗ Falsch: Einen pauschalen Gewährleistungsausschluss im Vertrag ungeprüft hinnehmen.
✓ Richtig: Prüfen lassen, ob das Konsumentenschutzgesetz anwendbar ist – dann ist ein Ausschluss vor Kenntnis des Mangels grundsätzlich unwirksam.
Rechtstipp: Was tun bei einem Mangel?
Experten-Tipp:
Ob Ihnen Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder Rücktritt zusteht, hängt vom Einzelfall ab – von der Art des Mangels, vom Zeitpunkt des Auftretens und davon, ob das Konsumentenschutzgesetz anwendbar ist. Lassen Sie Ihren Fall prüfen, bevor Sie einen Gewährleistungsausschluss akzeptieren oder eine Frist verstreichen lassen.
Wir stehen Ihnen zuverlässig zur Seite und unterstützen Sie kompetent. Wir wissen genau, worauf es ankommt, und setzen Ihre Ansprüche gegenüber Verkäufern und Werkunternehmern durch.
Fazit
Die wichtigsten Punkte auf einen Blick:
- Garantie: nur bei freiwilliger Garantieerklärung – die Gewährleistung gilt automatisch kraft Gesetzes.
- Gewährleistung: setzt voraus, dass der Mangel schon bei der Übergabe vorhanden war, auch wenn er erst später sichtbar wird.
- Fristen: 2 Jahre bei beweglichen, 3 Jahre bei unbeweglichen Sachen.
- Beweislast: innerhalb von sechs Monaten Vermutung zugunsten des Erwerbers – danach trägt er die Beweislast.
- Ausschluss: im Anwendungsbereich des KSchG vor Kenntnis des Mangels grundsätzlich unzulässig, sonst grundsätzlich möglich.
- Zwei Stufen: erst Verbesserung/Austausch, dann Preisminderung oder – bei nicht geringfügigem Mangel – Rücktritt.
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