Rechtsanwalt Bernhard Hofer, Prozessanwalt Wien, Baurecht Rechtsanwalt Wien, Strafverteidiger Wien

Anwälte für Waffenrecht in Österreich –
Ihre Spezialisten für Waffenpass, Waffenverbot & Co.

Das österreichische Waffenrecht ist komplex und stellt hohe Anforderungen an
Waffenbesitzer, Jäger, Sportschützen und Sicherheitsunternehmen. Ob es um die
Beantragung einer Waffenbesitzkarte, die Abwehr eines Waffenverbots oder die Vertretung in einem Verwaltungsstrafverfahren geht – rechtliche Unterstützung ist oft unerlässlich, um Rechte zu wahren und Konsequenzen zu vermeiden.

Die Rechtsanwaltskanzlei Hofer vertritt Ihre Interessen mit Fachwissen und Engagement im Waffenrecht in Wien und ganz Österreich.

Unsere Expertise im Waffenrecht

Das Waffenrecht erfordert ein genaues Verständnis für die behördlichen Abläufe und die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte. Unsere Kanzlei bietet Ihnen Beratung und Vertretung in allen zentralen Bereichen des Waffengesetzes (WaffG).

Waffenbesitzkarte & Waffenpass

Der Weg zu einem waffenrechtlichen Dokument ist oft mit bürokratischen Hürden verbunden. Wir unterstützen Sie professionell bei:

  • Antragstellung: Wir helfen Ihnen bei der Vorbereitung Ihres Antrags auf eine Waffenbesitzkarte (WBK) oder einen Waffenpass.
  • Bedarfsbegründung: Die für einen Waffenpass erforderliche „Bedarfsbegründung“ stellt eine besondere Anforderung dar. Wir helfen Ihnen, Ihre Situation schlüssig darzulegen.
  • Ablehnende Bescheide: Wurde Ihr Antrag abgelehnt? Wir prüfen den Bescheid und erheben für Sie Beschwerde beim zuständigen Landesverwaltungsgericht.

Fallbeispiel aus der Praxis: Ein Klient beantragte einen Waffenpass zum Führen seiner Pistole zum Selbstschutz, da er beruflich oft hohe Bargeldbeträge transportiert. Die Behörde lehnte den Antrag zunächst ab. In der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht konnten wir detailliert nachweisen, dass eine überdurchschnittliche Gefährdungslage besteht, woraufhin der Waffenpass bewilligt wurde

Abwehr von Waffenverboten

Ein Waffenverbot stellt einen erheblichen Eingriff dar. Wir setzen uns für Sie ein bei: :

  • Vorläufiges Waffenverbot: Wir vertreten Sie bereits nach einem vorläufigen Waffenverbot, um die Verhängung eines dauerhaften Verbots abzuwenden.
  • Beschwerde gegen Waffenverbotsbescheide: Wir bekämpfen unrechtmässige Bescheide und vertreten Ihre Interessen vor dem Landesverwaltungsgericht.
  • Antrag auf Aufhebung: : Liegt ein Waffenverbot bereits länger zurück, stellen wir für Sie einen fundierten Antrag auf Aufhebung.

Vertretung für Jäger & Sportschützen

Jäger und Sportschützen haben besondere Rechte und Pflichten. Wir beraten Sie bei Themen wie:

  • Waffenrechtliche Aspekte der Jagdkarte
  • Transport von Waffen zu Jagd- und Sportveranstaltungen
  • Fragen zur sicheren Verwahrung von Waffen und Munition
  • Besondere Regelungen für Sportschützen

Verwaltungsstrafverfahren im Waffenrecht

Ein Verstoß gegen das Waffengesetz kann schnell zu einem Verwaltungsstrafverfahren mit hohen Geldstrafen führen. Wir verteidigen Sie bei Vorwürfen wie:

  • Unsachgemäße Verwahrung von Waffen
  • Führen einer Waffe ohne Berechtigung
  • Verstöße gegen Melde- und Registrierungspflichten

Fallbeispiel aus der Praxis: Einem Jäger wurde vorgeworfen, seine Waffe nicht korrekt in einem Waffenschrank verwahrt zu haben. Im Verfahren konnten wir darlegen, dass die getroffenen Sicherheitsvorkehrungen den gesetzlichen Anforderungen entsprachen und eine Bestrafung ungerechtfertigt war. Das Verfahren wurde eingestellt

Warum Sie Rechtsanwaltskanzlei Hofer für Waffenrecht wählen sollten

  • Spezialisierte Expertise: Wir befassen uns täglich mit den Feinheiten des österreichischen Waffenrechts.
  • Erfahrung mit Behörden: Wir kennen die Arbeitsweise der Waffenbehörden und wissen, worauf es in Verfahren ankommt.
  • Strategische Vorgehensweise: Wir analysieren Ihren Fall präzise und entwickeln eine maßgeschneiderte Strategie für Ihren Erfolg.
  • Klare Kommunikation: Wir erklären Ihnen komplexe rechtliche Sachverhalte verständlich und halten Sie über jeden Schritt im Verfahren auf dem Laufenden.

Schützen Sie Ihre Rechte als legaler Waffenbesitzer.

Ob Sie eine Genehmigung anstreben, sich gegen einen Bescheid wehren müssen oder eine Beratung benötigen – wir sind Ihr Partner im Waffenrecht.

Anwälte für Waffenrecht in Österreich – Ihre Spezialisten zur Abwehr eines Waffenverbots, zur Erlangung einer Waffenbesitzkarte/Waffenpass & Co.

Das österreichische Waffenrecht ist äußerst komplex und polarisiert aufgrund von tagesaktuellen Medienberichten. Es betrifft Waffenbesitzer, Jäger, Sportschützen und Sicherheitsunternehmen gleichermaßen. Ob Sie eine Waffenbesitzkarte beantragen, ein Waffenverbot abwehren oder sich gegen eine Verwaltungsstrafe bzw. ein Verfahren zur Aberkennung der Verlässlichkeit verteidigen müssen – kompetente rechtliche Unterstützung kann entscheidend sein, um Ihre Rechte zu sichern und schwerwiegende Konsequenzen zu vermeiden.

Die Rechtsanwaltskanzlei HOFER vertritt Ihre Interessen in Wien und ganz Österreich mit Erfahrung, Engagement und tiefem Fachwissen im Waffenrecht.

Abwehr von Waffenverboten – frühzeitig handeln

Ein Waffenverbot ist ein schwerwiegender Eingriff in Ihre Rechte. Wir vertreten Sie bei:

  • Vorläufiges Waffenverbot gemäß § 13 WaffG: Schon nach einem vorläufigen Verbot können wir einschreiten, um ein dauerhaftes Verbot zu verhindern.
  • Behördliches Waffenverbot gemäß § 12 WaffG: Es ist von entscheidender Bedeutung, immer ein Rechtsmittel gegen ein behördliches Waffenverbot einzulegen. Andernfalls tritt der Grundsachverhalt in Rechtskraft. Nur durch eine fristgerechte Vorstellung leitet die Waffenbehörde ein Beweisverfahren ein und prüft, ob die vorgebrachten Angaben plausibel und nachvollziehbar sind.
  • Beschwerde: Wir kämpfen gegen unrechtmäßige Entscheidungen bis zu den Landesverwaltungsgerichten.
  • Antrag auf Aufhebung: Auch ältere Verbote lassen sich prüfen und oft aufheben.

Typische Fälle, in denen die Waffenbehörde ein Waffenverbot ausspricht:

  • Wegweisungen § 38a SPG
  • Ehestreits & Beziehungsstreit (Annahme von Körperverletzungen, Drohungen, Nötigungen etc.)
  • Besitz verbotener Gegenstände iSd Waffengesetzes
  • Strafverfahren
  • Selbst- und Fremdgefährdung

Praxisfall – Ehestreit:

Ein Mann geriet in einen Streit mit seiner Frau. Daraufhin verhängte die Polizei ein Betretungs- und Annäherungsverbot sowie ein vorläufiges Waffenverbot. Später sprach auch die Waffenbehörde ein behördliches Waffenverbot aus, da die Frau in ihrer Erstaussage angab, dass ihr Mann im Streit häufig aggressiv werde und sie sich bedroht fühle.

Wir haben die Aktenbestandteile eingesehen und festgestellt, dass die Darstellung der Frau nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprach. Durch die sorgfältige Analyse aller Widersprüche und die Darstellung der Tatsachen konnte es uns gelingen, das behördliche Waffenverbot aufzuheben.

Praxisfall – Emotionaler Krisenfall:

Ein Mandant hatte nach einer persönlichen Krise laut geäußert, dass er „alles nicht mehr schafft". Die Polizei wertete dies als mögliche Selbstgefährdung und sprach ein Waffenverbot aus. Wir konnten mit einer psychiatrischen Begutachtung nachweisen, dass die Situation eine einmalige Entgleisung war und keine Selbst- und Fremdgefährdung bestand. Das Verbot wurde aufgehoben.

Waffenbesitzkarte & Waffenpass – sicher zum Ziel

Der Weg zu einer WBK oder einem Waffenpass ist oft von bürokratischen Hürden gesäumt. Wir unterstützen Sie bei:

  • Antragstellung: Von der Form bis zur Vollständigkeit – wir prüfen alles, bevor Sie Ihren Antrag einreichen.
  • Bedarfsbegründung: Viele wissen nicht, dass für einen Waffenpass eine schlüssige Begründung notwendig ist. Wir helfen Ihnen, klar darzulegen, warum Sie die Waffe benötigen.
  • Ablehnende Bescheide: Wir prüfen Bescheide und vertreten Sie bei Beschwerden vor dem Landesverwaltungsgericht.

Beratung für Jäger & Sportschützen

Jäger und Sportschützen haben besondere Rechte – aber auch Pflichten. Wir unterstützen Sie bei:

  • Waffenrechtliche Aspekte der Jagdkarte
  • Transport von Waffen zu Jagd- und Sportveranstaltungen
  • Sichere Verwahrung von Waffen und Munition
  • Besondere Regelungen für Sportschützen

Verwaltungsstrafverfahren im Waffenrecht

Verstöße gegen das Waffengesetz können schnell zu hohen Geldstrafen oder Entzug von der waffenrechtlichen Verlässlichkeit oder Waffen führen. Wir verteidigen Sie bei:

  • Unsachgemäßer Verwahrung von Waffen
  • Führen einer Waffe ohne Berechtigung
  • Verstößen gegen Melde- und Registrierungspflichten

Praxisfall – Verwaltungsstrafe:

Ein Sportschütze erhielt eine Verwaltungsstrafe, weil ein Waffenschrank nicht korrekt verschlossen war. Wir konnten nachweisen, dass die Sicherheitsvorkehrungen den gesetzlichen Anforderungen entsprachen. Das Verfahren wurde eingestellt – ohne Strafe.

Warum Sie auf die Rechtsanwaltskanzlei Hofer vertrauen können

  • Spezialisierte Expertise: Wir kennen die Feinheiten des österreichischen Waffenrechts bis ins Detail.
  • Erfahrung mit Behörden: Wir wissen genau, worauf es in Verfahren ankommt und wie man Fehler der Behörde aufdeckt.
  • Strategische Vorgehensweise: Jeder Fall wird individuell analysiert und gezielt vertreten.
  • Klare Kommunikation: Wir erklären komplizierte rechtliche Sachverhalte verständlich, Schritt für Schritt.

Fazit

Das Waffenrecht gibt Behörden großen Spielraum. Schon kleine Fehler oder Missverständnisse können gravierende Folgen haben – vom Waffenverbot über Geldstrafen bis zum Verlust der Jagdkarte oder Berufsmöglichkeiten. Mit der richtigen rechtlichen Unterstützung können viele dieser Situationen verhindert oder korrigiert werden.

Ihr Vorteil: Wir kennen die Praxis der Behörden, wissen, welche Unterlagen und Gutachten notwendig sind und begleiten Sie sicher durch jeden Schritt.

Contact Form Waffenrecht

Das Waffenrecht ist ein Rechtsgebiet, das aufgrund tagesaktueller Medienberichte polarisiert.

Vor allem hat in der Vergangenheit die Zahl der eingeleiteten Waffenverbotsverfahren immens zugenommen.
Knapp 90.000 Österreicher dürfen keine Waffe besitzen! Die Zahl steigt anhaltend. Schon ein Betretungsverbot und Annäherungsverbot kann den Ausschlag geben. Ein Waffenverbot kann auch beruflich weitreichende Auswirkungen haben.

Erfahrungsgemäß wird ein Waffenverbot bei Delikten wie beispielsweise Körperverletzungen, Drohungen, Raub, Raufhandel oder Nötigungen ausgesprochen, vor allem bei solchen Delikten, die ein gewisses Gewaltpotential des Täters offenbaren. Auch die Covid-19-Pandemie hat wesentlich dazu beigetragen, dass derzeit 90.000 Österreicher mit einen Waffenverbot belegt sind. Die häusliche Gewalt ist stark angestiegen, sodass die Polizeibeamten immer bei einem Betretungsverbot und Annäherungsverbot iSd § 38a SPG – beispielsweise Ehestreit – ein vorläufiges Waffenverbot mitaussprechen. Ob die Gründe dafür gerechtfertigt sind, interessiert vorerst niemanden! Es liegt daher wieder alles an Ihnen, die notwendigen Beweise zu sammeln, um die Annahme zu entkräften.

Im nachfolgenden Beitrag gehen wir auf die häufigsten Fragen unserer Mandanten ein:

Das Strafverfahren gegen mich wurde eingestellt. Warum bleibt das Waffenverbot trotzdem aufrecht?

Der Waffenbehörde obliegt stets eine eigenständige Beurteilung. Das bedeutet, dass die Waffenbehörden und die Verwaltungsgerichte auch im Falle einer Diversion oder eines Freispruchs von einem Tatvorwurf eigenständig zu beurteilen haben, ob ein Sachverhalt vorliegt, der nach den iSd § 12 WaffG vorgegebenen Kriterien die Erlassung eines Waffenverbots rechtfertigt. Entscheidend ist, dass es völlig egal ist, ob sie strafrechtlich oder verwaltungsstrafrechtlich unbescholten sind, die Waffenbehörde kann trotzdem ein Waffenverbot rechtswirksam annehmen.

Ist ein (Ehe-)Streit bereits ausreichend, um ein Waffenverbot zu begründen?

Solche Anrufe erreichen uns wöchentlich. Ein harmloser Streit kann bereits weitläufige Folgen haben. Häufig rufen Nachbarn die Polizei, wenn der Umgangston etwas lauter und rauer wird. Ist die Polizei einmal verständigt, ist der weitere Verlauf nicht mehr zu bremsen. Auch wenn sich die beiden Streitteile bis zum Eintreffen der Beamten wieder versöhnt haben, spricht die Polizei immer ein Annäherungs- und Betretungsverbot sowie ein vorläufiges Waffenverbot aus.

Ist ein Waffenverbot zeitlich unbegrenzt?

Ein Waffenverbot ist grundsätzlich unbefristet. Jedoch gibt es gesetzlich die Möglichkeit, bei der Waffenbehörde, die das Waffenverbot erlassen hat, einen Antrag auf Aufhebung des Waffenverbots einzubringen. Dabei hat die Waffenbehörde unter Berücksichtigung der Entstehungsgründe, die das gegenständliche Waffenverbot begründen, eine Prüfung über das zwischenzeitige Verhalten und den vergangenen Zeitraum zu vollziehen. Man prüft dabei, ob die Gefährdungsprognose über den Betroffenen noch besteht. Es ist nämlich so, dass sich die Waffenbehörden dabei oft auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs berufen, die besagt, dass sich die äußeren Umstände einer Personen nach 5 Jahren gewöhnlich verändern, sodass es grundsätzlich erst dann wieder möglich ist, eine positive Prognose über die betroffene Person zu erstellen.

Verliere ich durch ein aufrechtes Waffenverbot meine Jagdkarte?

Das Waffengesetz ist ein Bundesgesetz und das Jagdgesetz ein Landesgesetz. Das bedeutet, dass die Waffenbehörde kein rechtliches Dokument einer Landesbehörde entziehen kann, sondern nur waffenrechtliche Dokumente (Waffenbesitzkarte, Waffenpass, Europäischer Feuerwaffenpass). Die Waffenbehörde übermittelt der zuständigen Jagdbehörde eine Abschrift des Waffenverbotsbescheids. In den verschiedenen Jagdgesetzen finden sich aufgelistete Entzugsgründe, die als Indikatoren fungieren, wodurch eine Jagdkarte entzogen oder verweigert werden kann und die auf einen Mangel der jagdlichen Verlässlichkeit schließen lassen. Ein Waffenverbot führt in allen Jagdgesetzen zu einem verbindlichen Entzug der Jagdkarte.

Was passiert mit meinen Waffen?

Ab Verkündung des Waffenverbots durch die Waffenbehörde muss jeder Waffeninhaber verpflichtend seine Waffen herausgegeben. Also Waffen (iSd § 1 WaffG), Munition und waffenrechtliche Dokumente. Ein widerrechtlicher Besitz ist mit einer gerichtlichen Strafe bedroht. Es besteht aber die Möglichkeit, innerhalb einer Jahresfrist einen Antrag einzubringen, um eine Entschädigungsleistung für die verfallen erklärten Waffen zu erhalten, doch stellt diese Entschädigungsleistung nur mehr einen schwachen Zuspruch dar.

Wie schwer ist es, ein derartiges Waffenverbot aufheben zu lassen? Was ist notwendig? Psychologische Begutachtung?

Es gibt gesetzlich die Möglichkeit, einen Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes bei der Waffenbehörde, die das Waffenverbot ausgesprochen hat, zu stellen. Dabei hat die Waffenbehörde unter Berücksichtigung der Entstehungsgründe, die das gegenständliche Waffenverbot begründen, eine Prüfung über das zwischenzeitige Verhalten und den vergangenen Zeitraum zu vollziehen. Man prüft dabei, ob die Gefährdungsprognose über den Betroffenen noch besteht. Rein vom Gesetzeswortlaut ist grundsätzlich nichts dafür notwendig, um einen Antrag zu stellen. Jedoch – wie bereits erwähnt – prüft die Waffenbehörde, ob die Gefährdungsprognose über den Betroffenen noch besteht. In manchen Fällen ist dafür ein psychologisches Gutachten notwendig. Es reicht auch manchmal nur ein formloser Antrag aus, wenn der Betroffene über einen längeren Zeitraum (mindestens 5 Jahre) keine Anhaltspunkte gezeigt hat, die die Waffenbehörde dazu bringen, das Waffenverbot aufzuheben (Wohlverhalten).

Kann ich durch ein Waffenverbot meinen Job verlieren?

Ja! Zahlreiche unserer Mandanten arbeiten im Sicherheitsbereich und müssen sich demnach alle 5 Jahre einer Zuverlässigkeitsüberprüfung unterziehen. Ein Waffenverbot begründet daher stets eine fehlende Zuverlässigkeit, die mit einem Jobverlust verbunden ist.

Ich bin Polizist und habe ein Waffenverbot. Kann ich weiterhin Dienst machen?

Ja, ein Polizist kann trotz eines Waffenverbots seinen Dienst weitermachen. Es ist klar, damit ein Polizist seine dienstlichen Aufgaben erfüllen kann, benötigt dieser verschiedene Ausrüstungsgegenstände, darunter auch (Schuss-)Waffen. Diese werden ihm vom Dienstgeber zugewiesen und als Dienstwaffen bezeichnet. Diese Waffen führt er während des Dienstes bei sich, um sie bei Bedarf gegen Personen oder Sachen verwenden zu können. Nach Beendigung des Dienstes werden die Dienstwaffen grundsätzlich auf der Dienststelle verwahrt. Gemäß § 47 Abs. 1 Z 2 lit a WaffG sind die Bestimmungen des WaffG zur Gänze auf Dienstwaffen nicht anzuwenden. Die Organe sind daher, soweit sie Dienstwaffen besitzen, führen, verwenden und verwahren, von den Bestimmungen des WaffG zur Gänze ausgenommen. Bei einen Waffenverbot wird die Dienststelle verständigt und aller Voraussicht und Wahrscheinlichkeit nach ein Disziplinarverfahren eingeleitet.

Wir helfen Ihnen gerne in allen waffenrechtlichen Belangen, beispielsweise der Bekämpfung eines ausgesprochenen Waffenverbots, der Erstellung eines Antrags auf Aufhebung des Waffenverbotes, bei Antrag auf Entschädigungsleistung nach einem ausgesprochenen Waffenverbot, behördlichen Anträgen (WBK und WP) und können Ihnen aufgrund unserer gesammelten Erfahrungswerte zielgerecht weiterhelfen.