Rechtsanwalt Bernhard Hofer, Prozessanwalt Wien, Baurecht Rechtsanwalt Wien, Strafverteidiger Wien

Das Waffenrecht ist ein Rechtsgebiet, das aufgrund tagesaktueller Medienberichte polarisiert.

Vor allem hat in der Vergangenheit die Zahl der eingeleiteten Waffenverbotsverfahren immens zugenommen.
Knapp 90.000 Österreicher dürfen keine Waffe besitzen! Die Zahl steigt anhaltend. Schon ein Betretungsverbot und Annäherungsverbot kann den Ausschlag geben. Ein Waffenverbot kann auch beruflich weitreichende Auswirkungen haben.

Erfahrungsgemäß wird ein Waffenverbot bei Delikten wie beispielsweise Körperverletzungen, Drohungen, Raub, Raufhandel oder Nötigungen ausgesprochen, vor allem bei solchen Delikten, die ein gewisses Gewaltpotential des Täters offenbaren. Auch die Covid-19-Pandemie hat wesentlich dazu beigetragen, dass derzeit 90.000 Österreicher mit einen Waffenverbot belegt sind. Die häusliche Gewalt ist stark angestiegen, sodass die Polizeibeamten immer bei einem Betretungsverbot und Annäherungsverbot iSd § 38a SPG – beispielsweise Ehestreit – ein vorläufiges Waffenverbot mitaussprechen. Ob die Gründe dafür gerechtfertigt sind, interessiert vorerst niemanden! Es liegt daher wieder alles an Ihnen, die notwendigen Beweise zu sammeln, um die Annahme zu entkräften.

Im nachfolgenden Beitrag gehen wir auf die häufigsten Fragen unserer Mandanten ein:

Das Strafverfahren gegen mich wurde eingestellt. Warum bleibt das Waffenverbot trotzdem aufrecht?

Der Waffenbehörde obliegt stets eine eigenständige Beurteilung. Das bedeutet, dass die Waffenbehörden und die Verwaltungsgerichte auch im Falle einer Diversion oder eines Freispruchs von einem Tatvorwurf eigenständig zu beurteilen haben, ob ein Sachverhalt vorliegt, der nach den iSd § 12 WaffG vorgegebenen Kriterien die Erlassung eines Waffenverbots rechtfertigt. Entscheidend ist, dass es völlig egal ist, ob sie strafrechtlich oder verwaltungsstrafrechtlich unbescholten sind, die Waffenbehörde kann trotzdem ein Waffenverbot rechtswirksam annehmen.

Ist ein (Ehe-)Streit bereits ausreichend, um ein Waffenverbot zu begründen?

Solche Anrufe erreichen uns wöchentlich. Ein harmloser Streit kann bereits weitläufige Folgen haben. Häufig rufen Nachbarn die Polizei, wenn der Umgangston etwas lauter und rauer wird. Ist die Polizei einmal verständigt, ist der weitere Verlauf nicht mehr zu bremsen. Auch wenn sich die beiden Streitteile bis zum Eintreffen der Beamten wieder versöhnt haben, spricht die Polizei immer ein Annäherungs- und Betretungsverbot sowie ein vorläufiges Waffenverbot aus.

Ist ein Waffenverbot zeitlich unbegrenzt?

Ein Waffenverbot ist grundsätzlich unbefristet. Jedoch gibt es gesetzlich die Möglichkeit, bei der Waffenbehörde, die das Waffenverbot erlassen hat, einen Antrag auf Aufhebung des Waffenverbots einzubringen. Dabei hat die Waffenbehörde unter Berücksichtigung der Entstehungsgründe, die das gegenständliche Waffenverbot begründen, eine Prüfung über das zwischenzeitige Verhalten und den vergangenen Zeitraum zu vollziehen. Man prüft dabei, ob die Gefährdungsprognose über den Betroffenen noch besteht. Es ist nämlich so, dass sich die Waffenbehörden dabei oft auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs berufen, die besagt, dass sich die äußeren Umstände einer Personen nach 5 Jahren gewöhnlich verändern, sodass es grundsätzlich erst dann wieder möglich ist, eine positive Prognose über die betroffene Person zu erstellen.

Verliere ich durch ein aufrechtes Waffenverbot meine Jagdkarte?

Das Waffengesetz ist ein Bundesgesetz und das Jagdgesetz ein Landesgesetz. Das bedeutet, dass die Waffenbehörde kein rechtliches Dokument einer Landesbehörde entziehen kann, sondern nur waffenrechtliche Dokumente (Waffenbesitzkarte, Waffenpass, Europäischer Feuerwaffenpass). Die Waffenbehörde übermittelt der zuständigen Jagdbehörde eine Abschrift des Waffenverbotsbescheids. In den verschiedenen Jagdgesetzen finden sich aufgelistete Entzugsgründe, die als Indikatoren fungieren, wodurch eine Jagdkarte entzogen oder verweigert werden kann und die auf einen Mangel der jagdlichen Verlässlichkeit schließen lassen. Ein Waffenverbot führt in allen Jagdgesetzen zu einem verbindlichen Entzug der Jagdkarte.

Was passiert mit meinen Waffen?

Ab Verkündung des Waffenverbots durch die Waffenbehörde muss jeder Waffeninhaber verpflichtend seine Waffen herausgegeben. Also Waffen (iSd § 1 WaffG), Munition und waffenrechtliche Dokumente. Ein widerrechtlicher Besitz ist mit einer gerichtlichen Strafe bedroht. Es besteht aber die Möglichkeit, innerhalb einer Jahresfrist einen Antrag einzubringen, um eine Entschädigungsleistung für die verfallen erklärten Waffen zu erhalten, doch stellt diese Entschädigungsleistung nur mehr einen schwachen Zuspruch dar.

Wie schwer ist es, ein derartiges Waffenverbot aufheben zu lassen? Was ist notwendig? Psychologische Begutachtung?

Es gibt gesetzlich die Möglichkeit, einen Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes bei der Waffenbehörde, die das Waffenverbot ausgesprochen hat, zu stellen. Dabei hat die Waffenbehörde unter Berücksichtigung der Entstehungsgründe, die das gegenständliche Waffenverbot begründen, eine Prüfung über das zwischenzeitige Verhalten und den vergangenen Zeitraum zu vollziehen. Man prüft dabei, ob die Gefährdungsprognose über den Betroffenen noch besteht. Rein vom Gesetzeswortlaut ist grundsätzlich nichts dafür notwendig, um einen Antrag zu stellen. Jedoch – wie bereits erwähnt – prüft die Waffenbehörde, ob die Gefährdungsprognose über den Betroffenen noch besteht. In manchen Fällen ist dafür ein psychologisches Gutachten notwendig. Es reicht auch manchmal nur ein formloser Antrag aus, wenn der Betroffene über einen längeren Zeitraum (mindestens 5 Jahre) keine Anhaltspunkte gezeigt hat, die die Waffenbehörde dazu bringen, das Waffenverbot aufzuheben (Wohlverhalten).

Kann ich durch ein Waffenverbot meinen Job verlieren?

Ja! Zahlreiche unserer Mandanten arbeiten im Sicherheitsbereich und müssen sich demnach alle 5 Jahre einer Zuverlässigkeitsüberprüfung unterziehen. Ein Waffenverbot begründet daher stets eine fehlende Zuverlässigkeit, die mit einem Jobverlust verbunden ist.

Ich bin Polizist und habe ein Waffenverbot. Kann ich weiterhin Dienst machen?

Ja, ein Polizist kann trotz eines Waffenverbots seinen Dienst weitermachen. Es ist klar, damit ein Polizist seine dienstlichen Aufgaben erfüllen kann, benötigt dieser verschiedene Ausrüstungsgegenstände, darunter auch (Schuss-)Waffen. Diese werden ihm vom Dienstgeber zugewiesen und als Dienstwaffen bezeichnet. Diese Waffen führt er während des Dienstes bei sich, um sie bei Bedarf gegen Personen oder Sachen verwenden zu können. Nach Beendigung des Dienstes werden die Dienstwaffen grundsätzlich auf der Dienststelle verwahrt. Gemäß § 47 Abs. 1 Z 2 lit a WaffG sind die Bestimmungen des WaffG zur Gänze auf Dienstwaffen nicht anzuwenden. Die Organe sind daher, soweit sie Dienstwaffen besitzen, führen, verwenden und verwahren, von den Bestimmungen des WaffG zur Gänze ausgenommen. Bei einen Waffenverbot wird die Dienststelle verständigt und aller Voraussicht und Wahrscheinlichkeit nach ein Disziplinarverfahren eingeleitet.

Wir helfen Ihnen gerne in allen waffenrechtlichen Belangen, beispielsweise der Bekämpfung eines ausgesprochenen Waffenverbots, der Erstellung eines Antrags auf Aufhebung des Waffenverbotes, bei Antrag auf Entschädigungsleistung nach einem ausgesprochenen Waffenverbot, behördlichen Anträgen (WBK und WP) und können Ihnen aufgrund unserer gesammelten Erfahrungswerte zielgerecht weiterhelfen.