Wenn man zum ersten Mal den Begriff „Vollstreckungsverfügung“ hört, kann er zunächst verwirrend sein. In der Praxis haben jedoch viele Menschen schon mit einer solchen Verfügung zu tun gehabt. Doch was bedeutet das eigentlich?
Eine Vollstreckungsverfügung wird erlassen, wenn jemand eine Geldstrafe oder eine andere Zahlungsverpflichtung nicht erfüllt hat. Ein typisches Szenario ist beispielsweise die gerichtliche Durchsetzung einer Geldstrafe gegen jemanden, der seine finanziellen Verpflichtungen nicht rechtzeitig beglichen hat.
Angenommen, jemand erhält eine Geldstrafe, etwa weil er zu schnell gefahren ist und bezahlt diese Strafe nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist. In einem solchen Fall kann die Behörde (z.B. eine Verwaltungsbehörde) eine Vollstreckungsverfügung beantragen. Diese Verfügung befugt dann die Vollstreckungsbehörde, Maßnahmen zu ergreifen, um die geschuldete Summe einzutreiben. Das kann die Pfändung von Vermögenswerten oder andere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen umfassen.
Kurz gesagt, eine Vollstreckungsverfügung ist ein rechtlicher Schritt, der eingeleitet wird, um eine ausstehende Zahlungsverpflichtung zwangsweise einzutreiben, wenn der Schuldner seiner Zahlungspflicht nicht freiwillig nachkommt.
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Wie kann ich mich gegen ein Vollstreckungsverfügung wehren?
Um gegen eine Vollstreckungsverfügung vorzugehen, die aufgrund einer angeblich nicht zugestellten Strafverfügung ergangen ist, gibt es spezifische rechtliche Schritte, die man unternehmen kann.
Zunächst einmal sollte man wissen, dass eine Vollstreckungsverfügung (VVG) eine behördliche Maßnahme ist, die dazu dient, Geldleistungen einzutreiben, wenn der Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist. Eine Vollstreckungsverfügung hat Bescheidcharakter, das bedeutet, dass Sie dagegen das ordentliche Rechtsmittel der Beschwerde einlegen können.
Fall aus der Praxis:
Im vorliegenden Fall wurde eine Vollstreckungsverfügung gegen unseren Mandanten erlassen, der behauptet, nie eine Strafverfügung erhalten zu haben, die dieser Vollstreckungsverfügung zugrunde liegt.
Die rechtliche Grundlage für die Zwangsvollstreckung bildet hier eine Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, die dem Beschwerdeführer wegen einer Verkehrsübertretung eine Geldstrafe auferlegte. Diese Strafverfügung wurde laut den Behörden an die Nebenwohnsitz-Adresse des Beschwerdeführers in Wien zugestellt, jedoch nicht persönlich übergeben, sondern hinterlegt, nachdem ein Zustellversuch gescheitert war.
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Gemäß österreichischem Zustellgesetz (ZustG) gilt eine Zustellung als erfolgt, wenn das Schriftstück ordnungsgemäß an einer bekannten Abgabestelle hinterlegt wurde und der Empfänger Kenntnis davon hätte haben müssen. Hier liegt der Knackpunkt: Der Beschwerdeführer bestreitet, regelmäßig an der angegebenen Nebenwohnsitz-Adresse in Wien anzutreffen zu sein, und argumentiert, dass die Zustellung somit nicht wirksam war.
Das Verwaltungsgericht muss nun darüber entscheiden, ob die Zustellung der Strafverfügung rechtswirksam war. Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) muss eine Wohnung (als mögliche Zustelladresse) tatsächlich genutzt werden, um als Abgabestelle zu gelten. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und der Beweismittel (wie dem Melderegister und der Angaben der Zulassungsbesitzerin des Fahrzeugs) wird überprüft, ob eine regelmäßige Anwesenheit des Beschwerdeführers an der angegebenen Adresse vorliegt.
Da die Strafverfügung nicht wirksam zugestellt wurde, weil der Beschwerdeführer nicht regelmäßig an dieser Adresse in Wien ist, hat das Gericht die Vollstreckungsverfügung aufgehoben. Das war gerechtfertigt, da kein rechtswirksamer Titel (die Strafverfügung) vorgelegen hat, der die Zwangsvollstreckung rechtfertigen würde.
Beachten Sie dabei…
In diesem Stadium des Verfahrens ist es wichtig, dass der Beschwerdeführer seine Argumente klar und präzise vorbringt und gegebenenfalls Beweismittel für seine Abwesenheit von der Zustelladresse bereithält. Das Verwaltungsgericht wird dann auf Basis der vorliegenden Fakten entscheiden, ob die Vollstreckungsverfügung aufgehoben oder bestätigt wird.
Wir sind für Sie da
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