Rechtsanwalt Bernhard Hofer, Prozessanwalt Wien, Baurecht Rechtsanwalt Wien, Strafverteidiger Wien

Umweltrecht Anwalt: Abfallwirtschaftsrecht, geprägt von europäischen Richtlinien.

Die EU schaffte mit der Abfallrahmenrichtlinie die notwendigen Begriffe und Grundlagen, um die einheitlichen Ziele in Richtung Recycling voranzutreiben. Die gesetzlichen Regelungen zum Abfallwirtschaftsrecht sind in erster Linie dem Umweltgedanken gewidmet. Der Bund hat sich dabei sehr bemüht, das Abfallwirtschaftsrecht möglichst einheitlich mit dem Bundesgesetz über eine nachhaltige Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG) umzusetzen. Eine wesentliche Rolle nehmen dabei auch noch das Altlastensanierungsgesetz und das AWG der Länder ein.

Die Gefahrenabwehr, das Vorsorgeprinzip, Schonung von Ressourcen und das Nachhaltigkeitsprinzip sind die wesentlichen Grundsätze und Ziele des Abfallwirtschaftsrechts. Nach dem Willen des Gesetzes soll Abfall möglichst vermieden werden, sodass Abfallrecycling und die Kreislaufwirtschaft gefördert werden. So trägt das Abfallwirtschaftsrecht wesentlich dazu bei, die natürliche Lebensgrundlage zu schonen.

In erster Linie geht es um die Abfallvermeidung und dafür zu sorgen, dass ein Rohstoff durch ein fachgerechtes Recycling wiederverwendet werden kann. Stellen Sie sich vor, Sie haben eine Holzfabrik und erzeugen Holzplatten. Dabei entsteht bei Ihnen der Abfall der Sägespäne. Durch eine fachgerechte Einstufung entsteht aus „Abfall“ neues Material wie beispielsweise die Spanplatte. Das bedeutet, was für den einen unbrauchbar ist, stellt für einen anderen ein nutzbares Gut dar. Es geht konkret darum, die stoffliche Eigenschaft eines (Abfall-)Stoffes sinnvoll zu nutzen. Dadurch wird Abfall vermieden und dem Grundgedanken des Abfallwirtschaftsrechts Folge getragen.

Was ist Abfall?

Abfall ist nicht gleich Abfall! Was alles unter den Begriff „Abfall“ fällt, gibt uns die Legaldefinition des § 2 Abs 1 AWG 2002 vor. Abfälle sind bewegliche Sachen, derer sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen nicht zu beinträchtigen (vgl. VwGH 2005/07/0045). Augenscheinlich bemerkt man, dass der „Abfall“-Begriff weitläufiger ist, als gedacht und uns alle in irgendeiner Form betrifft. Liegt kein Abfall vor, liegen auch keine besonderen Pflichten vor. Handelt es sich allerdings um Abfall, bestehen auch bestimmte Pflichten nach dem AWG 2002.

Praxisbeispiel – Gebrauchtfahrzeug

Wann ist ein Gebrauchtfahrzeug nur ein Gebrauchtwagen und wann ist es Abfall? Um diese Frage zu beantworten, müssen wir die Legaldefinition des § 2 Z 2 Altfahrzeugverordnung heranziehen. Altfahrzeuge sind Fahrzeuge, die als Abfall gelten, mit Ausnahme von Oldtimern. Die Abgrenzung aufgrund der gesetzlichen Bestimmung ist daher schwierig, weshalb der VwGH in seiner Rechtsprechung im Jahr 2013 zwei wesentliche Kriterien festgelegt hat.

  1. Unverhältnismäßig hohe Überschreitung der Reparaturkosten über den Zeitwert
  2. Das Fahrzeug stellt ein Sicherheitsrisiko oder eine Gefahr für die Umwelt dar

Liegt ein Kriterium vor, so handelt es sich beim gegenständlichen Fahrzeug um Abfall! Sollte das Autowrack beispielsweise gefährliche Inhaltsstoffe beinhalten, wie Starterbatterien, Bremsflüssigkeit oder Motoröl, wird es als gefährlicher Abfall angesehen. Erst wenn das Fahrzeug sachgemäß „trockengelegt“ wurde, gilt es nicht mehr als gefährlicher Abfall.

Öffentliches Interesse

Lagert jemand Autowracks, ohne die notwendigen Vorkehrungen getroffen zu haben bzw. liegen keine behördlichen Genehmigungen für eine derartige Lagerung vor, besteht ein öffentliches Interesse an der Entfernung des „Abfalles“!

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