An öffentlichen Orten in Wien müssen Hunde entweder an der Leine geführt werden oder müssen einen Maulkorb tragen.
Wenn eine Leine verwendet wird, muss der Hund jederzeit kontrollierbar sein. Vorsicht: Die Kontrolle des Hundes ist an der langen Leine beziehungsweise ausziehbaren Laufleine oft nicht möglich.
Auch mit einem Maulkorb muss der Hund von der Hundehalterin oder dem Hundehalter kontrollierbar sein.
Besondere Bestimmungen: Leinen- und Maulkorbpflicht
- Hunde müssen in öffentlichen Parkanlagen und auf Lagerwiesen immer an der Leine geführt werden.
- An öffentlichen Orten, an denen sich viele Menschen aufhalten, zum Beispiel in Gasthäusern, Geschäften oder auf Veranstaltungen, müssen Hunde immer einen Maulkorb tragen.
- Die Listenhunde müssen an öffentlichen Orten, das ist außerhalb des privaten Bereichs – immer mit Maulkorb und Leine geführt werden. Eine Ausnahme gilt für nur die Hundezone.
- Bissige Hunde müssen an allen öffentlichen Orten einen Maulkorb tragen. Als bissige Hunde gelten Hunde, die bereits einen Menschen oder einen Hund gebissen haben.
Versicherungspflicht für Hundehalterinnen und Hundehalter
In Wien müssen Hundehalterinnen und Hundehalter eine Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens 725.000 Euro für ihren Hund abschließen und aufrechterhalten. Damit soll die Deckung von möglichen Personen- und Sachschäden durch den Hund gesichert sein.
Hundeabgabe
Für das Halten von Hunden (Ausnahme von Blindenführhunden), muss die Hundeabgabe (Hundesteuer) gezahlt werden. Die Abgabe muss für jeden in Wien gehaltenen Hund, der älter als 3 Monate ist, bezahlt werden. Es gibt auch Befreiungs- und Ermäßigungsgründe sowie Ausnahmen von der Abgabepflicht.
Ein Fall aus der Praxis
Strafe von € 430,00 auf 80,00 herabgesetzt
Meine Mandantin, Frau Susanna J., hat von der MA 58 eine Strafverfügung über eine Geldstrafe von € 430,00 oder eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 23 Stunden erhalten. Ihr wurde vorgeworfen, dass sie entsprechend den Bestimmungen des Wiener Tierhaltegesetztes ihren Hund, einem Mops, weder mit einem Maulkorb versehen hat noch an der Leine führte.
Darüber hinaus wurde ihr vorgeworfen, dass sie an einem Ort mit größeren Menschenansammlungen ihren Hund nicht mit einem Maulkorb versehen hätte (§ 13 Abs. 2 Z. 3, § 13 Abs. 2 Z. 6 Wiener Tierhaltegesetz). Diese Strafverfügung wurde von mir bekämpft und konnte die Strafe auf € 80,00 herabgesetzt werden.
Ich bin für Sie da
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