Die Haltung von Hunden ist in Österreich nicht einheitlich, sondern wird in jedem Bundesland unterschiedlich geregelt. Alleine in Wien gibt es rund 55.000 Hunde, sodass es kaum verwundert, dass es häufig zu Beanstandungen der Behörde kommt, die in Schlagzeilen mündet wie: „Kein Maulkorb: Jetzt muss Halter Strafe zahlen“ oder „1.000 Euro: Hohe Strafen für freilaufende Listenhunde“
Bei einer Geldstrafe bis zu € 20.000 in Wien kann schon ein gemütlicher Spaziergang mit seinem Vierbeiner eine hohe Strafe zur Folge haben.
Welche Vorschriften sollten jedenfalls eingehalten werden, um keine unliebsamen Erfahrungen zu machen.
5 Tipps, wie Sie Strafen und Schadenersatzzahlungen vermeiden:
1. Freilaufende Hunde
Gem. § 5 Abs. 1 Wiener Tierhaltegesetz müssen Hunde an öffentlichen Orten entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist. Das Wiener Tierhaltegesetz definiert im § 5 Abs. 1 Wiener Tierhaltegesetz was alles unter einem öffentlichen Ort zu verstehen ist.
Bis auf wenige Ausnahmen (Hundepark) ist somit ein Hund in Wien dauernd an einer Leine zu führen oder mit einem Maulkorb zu versehen. Eine Missachtung dieser Vorschrift kann schnell ein paar hundert Euro Strafe kosten.
2. Listenhunde ohne Maulkorb und Leine
In Wien sind rund 3.300 Listenhunde registriert. Ein Hundehalter eines Listenhundes muss strenge Vorschriften beachten. Für einen Listenhund gilt eine Maulkorb– und Leinenpflicht im öffentlichen Raum. Das bedeutet, dass sich Listenhunde nur in umzäunten Hundezonen ohne Maulkorb bewegen dürfen. In einer Hundeauslaufzone (keine Umzäunung) muss ein Listenhund mit Maulkorb versehen sein, kann aber ohne Leine geführt werden. Für die Haltung von Listenhunde gilt überdies eine 0,5 Promille-Alkohol-Grenze, wenn Sie den Vierbeiner auf einer Straße (öffentlicher Ort) führen.
3. Konfrontation zwischen Vierbeiner
Ein schlecht angeleinter Hund, der einen Artgenossen attackiert, kann seinem Hundebesitzer rasch eine hohe Geldstrafe und eine Schadenersatzzahlung für Tierarztkosten bescheren. Den Tierhalter trifft gemäß § 1320 ABGB die Beweispflicht, für die erforderliche Verwahrung gesorgt zu haben. Das Maß der erforderlichen Sorgfalt bemisst sich hierbei u.a. an der Gattung und den Eigenschaften des Tieres. Bei der Beurteilung der Frage ob der Hund ausreichend verwahrt ist, ist auf die körperliche Konstitution sowohl des Hundes als auch des Halters einzugehen (2 Ob 65/78) kann. Vorsicht also, wenn Sie nicht in der Lage sein sollten, Ihren Hund in der Hitze des Gefechtes an der Leine zurückzuziehen.
4. Wer ist schuld? Hilft eine Versicherung?
Sollte Ihr Hund zugeschnappt haben, ist zu klären ob Sie als Hundehalter haften. Zu prüfen ist mitunter ob nicht eine Verschuldensteilung in Frage kommt. An den Hundehalter wird aber natürlich ein besonders hoher Sorgfaltsmaßstab gelegt. Um solche Streitigkeiten entsprechend führen zu können und um allfällige Schadenersatzbeträge nicht selbst abdecken zu müssen, ist eine Hundehaftpflichtversicherung für jeden Hundehalter zu empfehlen. Klären Sie ob nicht in der Haushaltsversicherung eine Hundehaftpflichtversicherung, allenfalls gegen eine geringfügig höhere Prämie inkludiert ist.
Wenn Sie der Meinung sind, dass ein anderer Hund einen Schaden verursacht hat, den Sie letztlich einklagen müssen, ist eine entsprechende Rechtsschutzversicherung sehr hilfreich.
5. Einstufung als „bissiger Hund“
Auch ein vermeintlicher „Schoßhund“ kann in einer zugespitzten Alltagssituation seinem Schutztrieb folgend einmal zuschnappen und dann von der Behörde als „bissiger Hund“ eingestuft werden. Als bissiger Hund ist jeder Hund anzusehen, der einmal einen Menschen oder einen Artgenossen gebissen hat oder von dem auf Grund seiner Aggressivität eine Gefahr für die Sicherheit von Menschen oder anderen Hunden ausgeht (§ 2 Wiener Tierhaltegesetz). Durch die Stellung eines „bissigen Hundes“, sind Sie verpflichtet – ganz unabhängig von der Hunderasse – einen Hundeführerschein zu machen. Oftmals wird Ihnen dafür nur ein Zeitraum von 3 Monaten gewährt und zusätzliche Auflagen, was mit weiteren Kosten verbunden ist.
Ein Fall aus der Praxis: kein Beißkorb – Ermahnung statt € 500,00 Strafe
Meine Mandantin, Frau P., erhielt eine Strafverfügung über € 500,00, da sie ihren führerscheinpflichtigen Hund an einem öffentlichen ohne Beißkorb geführt hat. Dagegen habe ich einen gut begründeten Einspruch erhoben. Abgesehen davon, dass die ausgesprochene Strafe viel zu hoch war, wurde auch der niedrige Unrechtsgehalt nicht berücksichtigt. Frau P. führte den Hund in einem kaum frequentierten Bereich, in dem sich zu diesem Zeitpunkt keine anderen Personen befanden, der Hund war stets an der kurzen Leine und somit permanent kontrollierbar. Überdies handelte es sich um ein einmaliges Versehen, für welches sich meine Mandantin entschuldigt hat. Überdies waren keine einschlägigen Vorstrafen im Verwaltungsstrafkataster eingetragen. Diese Argumente wurden von der zuständigen MA 58 anerkannt, sodass von der Verhängung einer Strafe abgesehen und stattdessen eine Ermahnung ausgesprochen wurde.
Was tun, wenn etwas passiert ist?
Wenn Sie der Meinung sind, dass sich der Sachverhalt nicht so zugetragen hat, wie die Behörde dies behauptet, oder die Strafe überhöht erscheint, oder Schadenersatzzahlungen drohen, nehmen Sie Kontakt mit uns auf damit wir die Sache überprüfen können. Von den Behörden werden mitunter empfindliche Strafen ausgesprochen, die nach einer erfolgreichen anwaltlichen Intervention oft herabgesetzt werden können. Vorteilhaft ist es in solchen Fällen, wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, die die Anwaltskosten übernimmt.
Wir prüfen gerne direkt, ob die Rechtsschutzversicherung eine Kostendeckung gewährt. Überdies wird auch die Honorarverrechnung direkt mit der Rechtschutzversicherung durchgeführt. Sollten Sie der Meinung sein, dass bei Ihnen Rechtsunsicherheit oder gar Handlungsbedarf besteht, nehmen Sie Kontakt mit uns auf.