Hohe Strafen bis € 20,000,00 drohen – was tun?
Einleitung
In Wien sind Hunde an öffentlichen Orten generell an der Leine zu führen oder müssen einen Maulkorb tragen. An der Leine muss der Hund jederzeit kontrollierbar sein. Es gilt überdies eine generelle Beißkorb- und Leinenpflicht für Listenhunde, ebenso eine Alkoholgrenze von 0,5 Promille, wenn der Hund auf der Straße geführt wird.
Besondere Bestimmungen zur allgemeinen Leinen- oder Maulkorbpflicht
- Hunde müssen in öffentlichen Parkanlagen und auf Lagerwiesen immer an der Leine geführt werden.
- An öffentlichen Orten, an denen sich viele Menschen aufhalten, zum Beispiel in Gasthäusern, Geschäften oder auf Veranstaltungen, müssen Hunde immer einen Maulkorb tragen.
- Sogenannte Listenhunde müssen an öffentlichen Orten, das ist außerhalb des privaten Bereichs – immer mit Maulkorb und Leine geführt werden. Ausnahme ist nur die Hundezone.
- Bissige Hunde müssen an allen öffentlichen Orten einen Maulkorb tragen. Bissige Hunde sind Hunde, die bereits einen Menschen oder einen Hund gebissen haben.
Rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 3 Z. 1 des Gesetzes über die Haltung von Tieren (Wiener Tierhaltegesetz), LGBI. F. Wien Nr. 39/1987 idgF sind Tiere so zu halten oder zu verwahren, dass Menschen nicht gefährdet werden.
Gemäß § 13 Abs. 2 Z. 1 des Gesetzes über die Haltung von Tieren (Wiener Tierhaltegesetz), LGBI. f. Wien Nr. 39/1987 idgF begeht, wer ein Tier nicht so hält oder verwahrt, dass Menschen nicht gefährdet, Menschen, die nicht im selben Haushalt leben, nicht unzumutbar belästigt und fremde Sachen nicht beschädigt werden (§ 3) eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Haltung von Tieren (Wiener Tierhaltegesetz) LGBI. f. Wien Nr. 39/1987 idgF müssen Hunde an öffentlichen Orten, wie etwa Straßen, Plätzen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen, Lokalen und Kleingartenanlagen, unbeschadet § 6 entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb (Abs. 5) versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.
Gemäß § 5 Abs. 9 des Gesetzes über die Haltung von Tieren (Wiener Tierhaltegesetz), LGBI. f. Wien Nr. 39/1987 idgF hat für die Einhaltung der Abs. 1 bis 5 sowie 8 die Verwahrerin oder der Verwahrer des Hundes zu sorgen. Wird die Verwahrung einer strafunmündigen Person anvertraut, so treffen diese Verpflichtungen die Halterin oder den Halter des Hundes.
Gemäß § 13 Abs. 2 Z. 3 des Gesetzes über die Haltung von Tieren (Wiener Tierhaltegesetz), LGBI. f. Wien Nr. 39/1987 idgF begeht wer der Maulkorb- oder Leinenpflicht zuwiderhandelt (§ 5 Abs. 1) eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro zu bestrafen.
Bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Praxisfälle – zusammengefasster Sachverhalt
1. Fall: kleiner Schoßhund löst fatale Folgen aus
Ein Lehrling hatte von seinem Chef den Auftrag bekommen während der Arbeitszeit mit seinem Schoßhund in den Hof des Hauses „Gassi“ zu gehen. Der Chef hatte dem Lehrling weder einen Beißkorb, noch eine Leine mitgegeben. Der Lehrling hat den Hund leider unterschätzt. Als er im Hof ankam, wusste er nicht, dass in dem Haus auch noch andere Personen einen Hund hatten. Als jedoch eine Frau mit ihrem Hund im Hof ankam, raste der Schoßhund auf den Hund der Dame zu. Die Dame versuchte die beiden Hunde zu trennen, wobei sie vom Schoßhund dann leider gebissen wurde.
Von der zuständigen Behörde wurde daraufhin eine Strafe von € 616,00 verhängt.
2. Fall: Nachlässigkeit kostet € 300
Im Eingangsbereich eines Parks, und somit an einem öffentlichen Ort wurde ein Mann von Passanten gesehen, dessen Golden Retriever weder einen Maulkorb hatte, noch an der Leine geführt wurde, so dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres nicht gewährleistet war. Hier wurde eine Geldstrafe von € 300,00 bzw Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden verhängt.
3. Fall: Doppelgänger sorgt für Verwirrung
Meinem Mandanten wurde vorgeworfen, im Wald ohne Beißkorb oder Leine mit seinem Hund gegangen zu sein. Hier liegt allerdings eine Verwechslung mit einem anderen Mann vor, der schnell im Wald verschwunden ist. Dennoch wurde eine Strafe über € 300,00 verhängt. Für meine Mandanten ist dies nicht akzeptabel, sodass wir die Angelegenheit bis zum VwGH bringen werden, der Fall ist noch anhängig.
Was tun?
- Gegen die Strafe (Straferkenntnis) kann binnen 14 Tagen Einspruch erhoben werden.
- Achten Sie bitte sehr sorgfältig darauf wann Ihnen das Straferkenntnis zugestellt wurde, damit es nicht zu einer Fristversäumnis kommt.
- Wenn Sie der Meinung sind, dass sich der Sachverhalt nicht so zugetragen hat, wie die Behörde behauptet, oder die Strafe überhöht erscheint, nehmen sie unverzüglich Kontakt mit der Rechtsanwaltskanzlei auf, damit die Sache geprüft werden kann.
- Von der Behörde werden mitunter empfindliche Strafen ausgesprochen, die nach einer erfolgreichen anwaltlichen Intervention oft herabgesetzt werden können.
- Vorteilhaft ist es in solchen Fällen, wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, die die Anwaltskosten übernimmt.
Wir prüfen gerne direkt, ob die Rechtsschutzversicherung eine Kostendeckung gewährt. Überdies wird auch die Honorarverrechnung direkt mit der Rechtschutzversicherung durchgeführt. Sollten auch Sie der Meinung sein, dass bei Ihnen Handlungsbedarf besteht, nehmen Sie Kontakt mit uns auf.
6 Kommentare. Hinterlasse eine Antwort
Sehr geehrter Herr Hofer,
Wenn ein Listenhund bereits einen anderen Hund gebissen hat, muss er immer einen Maulkorb tragen – auch in der Hundezone. Trifft dies nur zu, wenn der Vorfall zur Anzeige gebracht wurde oder muss der Tierhalter dies eigenverantwortlich tun?
Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Listenhunde müssen an öffentlichen Orten einen Maulkorb und eine Leine tragen. Davon ausgenommen sind an allen Seiten umzäunte Hundezonen. In nicht abgezäunten Hundeauslaufzonen gilt Maulkorbpflicht.
Für bissige Hunde gilt in Wien nach dem Wiener Tierhaltegesetz eine Maulkorbpflicht. Ein bissiger Hund muss allerdings erst von der zuständigen Behörde nach einem Vorfall mit Bescheid festgestellt werden. Unseres Erachtens muss von der zuständigen Behörde ein Verfahren nach der Bestimmung des § 2 Abs. 3 Wiener Tierhaltegesetz eingeleitet werden. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine zwingende Norm, die festlegt, wann ein Hund als bissig anzusehen ist. Wurde ein solches Verfahren nicht eingeleitet, kann unseres Erachtens der Hund nicht als „bissig“ eingestuft werden.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie uns jederzeit gerne telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Rechtsanwaltskanzlei HOFER
Sehr guter Beitrag, danke! Eine Frage dazu: Gemäß § 6 Abs. 1 Wiener Tierhaltergesetz kann der Magistrat ein Verbot der “Mitnahme von Hunden (Hundeverbot)” verfügen. Das Gesetz stellt dabei ausdrücklich auf die Lagerwiesen ab. Bedeutet dies, dass man Hunde abseits der jeweiligen Grünfläche auf befestigten Wegen dennoch durchqueren darf? Ein gutes Beispiel hierfür wäre der Maria-Theresia Platz im 1. Bezirk.
Sehr geehrte Frau M.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Es freut uns sehr, dass Ihnen der Beitrag gefallen hat. Es ist rechtlich so, dass die zuständige Magistratsabteilung über derartige Verbote verfügen kann. Ein zuwiderhandeln gegen eine solche Verordnung stellt eine Verwaltungsübertretung gemäß § 13 Abs. 2 Z 9 Wiener Tierhaltegesetz dar. Meines Erachtens kann eine Verordnung nur durch eine ordnungsgemäße Kundmachung gelten. Eine ordnungsgemäße Kundmachung kann beispielsweise durch eine Beschilderung erfolgen. Auf dieser Kundmachung muss genau beschrieben sein, auf welchen Platz/Fläche sich diese Verordnung bezieht. Am besten Sie schauen sich einmal die Verordnung/ Beschilderung an bzw. übermitteln mir diese. Erst danach kann ich beurteilen, ob das benutzen der befestigten Wege erlaubt ist.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr übersichtliche Darstellung. Mir fehlt eine Beschreibung was passiert, wenn ein Hund aus dem Halsband schlüpft, weil er sich schreckt. Versicherungen lassen sich oft eine Hintertüre offen, wenn man die gesetzlichen Obliegenheiten nicht einhält. Gilt das auch dann, wenn sich der Hund aus Halsband oder Brustgeschirr befreit? Ich habe zu diesem Thema keine Judikaturen gefunden.
Sehr geehrter Frau K.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Meines Erachtens haben Sie als Hundehalterin Ihre Obliegenheiten iSd Wiener Tierhaltegesetzes erfüllt, wenn Sie Ihren Hund ein Halsband ordnungsgemäß anlegen haben. Grundsätzlich sollte es daher nicht passieren, dass sich der Hund vom Halsband ablösen kann. Die Betonung liegt hier allerdings auf „ordnungsgemäß“. Mir ist vollkommen klar, dass ein Halsband immer einen gewissen Bewegungsspielraum benötigt, um den Hund nicht vollkommen zu beengen. Dies liegt selbstverständlich in der Sphäre des jeweiligen Hundehalters. Sollte sich Ihr Hund jedoch vom ordnungsgemäß angelegten Halsband ablösen, ist der objektive Tatbestand erfüllt. Auf der subjektiven Seite könnte man allerdings gut vorbringen, dass Sie kein Verschulden trifft und der Schuldgehalt gering ist.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt