Wird vom Arbeitgeber eine Kündigung ausgesprochen, wird das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfristen beendet. Die Arbeitgeberkündigung unterliegt keinen besonderen Inhalts- oder Formvorschriften, sie muss keine Begründung enthalten. Der Kündigungsausspruch ist empfangsbedürftig. Eine Ablehnung des Arbeitnehmers kann die Kündigung weder verhindern noch aufschieben. Allerdings kann der Arbeitnehmer unter gewissen Voraussetzungen die Kündigung durch Klage beim Arbeits- und Sozialgericht anfechten. Hier die Voraussetzungen für eine Kündigungsanfechtung:
Eine Kündigung kann bei Gericht angefochten werden, wenn
- der Arbeitnehmer wegen eines unzulässigen Motivs gekündigt wurde, oder
- die Kündigung sozialwidrig ist
- wenn der Arbeitnehmer mindestens 6 Monate beschäftigt war
- im Unternehmen mindestens 5 Menschen beschäftigt sind
- der Arbeitnehmer in keiner Führungsposition war
- der Betriebsrat der Kündigung nicht ausdrücklich zugestimmt hat
Sozialwidrige Kündigung
Eine Kündigung ist dann sozial ungerechtfertigt (sozialwidrig), wenn
- dadurch wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt werden, also
- die Chancen des beruflichen Wiedereinstiegs am Arbeitsmarkt schlecht sind
- Verdiensteinbußen von über 20% zu befürchten sind (OGH: wenn die durch die Kündigung bewirkte finanzielle Schlechterstellung ein solches Ausmaß erreicht dass sie
- eine fühlbare, ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage zur Folge hat, ohne dass aber eine soziale Notlage oder eine Existenzgefährdung eintreten müsste)
- wobei auch die familiären Lebensumstände des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind (Sorgepflichten, Schulden, Familienverdienst etc)
- nicht durch persönliche oder betriebliche Gründe dennoch gerechtfertigt ist
- leitender Angestellter: hier kann eine Kündigung nicht wegen Sozialwidrigkeit an-gefochten werden
Motivkündigung
Eine Kündigung kann angefochten werden, wenn sie wegen eines verpönten Motivs aus-gesprochen wurde. Eine Kündigung ist verpönt,
- wegen des Beitrittes oder der Mitgliedschaft des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin zu Gewerkschaften;
- wegen seiner/ihrer Tätigkeit in Gewerkschaften,
- wegen Einberufung der Betriebsversammlung durch den/die ArbeitnehmerIn,
- wegen seiner/ihrer Tätigkeit als Mitglied des Wahlvorstandes, einer Wahlkommission oder als Wahlzeuge
- wegen seiner/ihrer Bewerbung um eine Mitgliedschaft zum Betriebsrat oder wegen einer früheren Tätigkeit im Betriebsrat,
- wegen seiner/ihrer Tätigkeit als Mitglied der Schlichtungsstelle,
- wegen seiner/ihrer Tätigkeit als Sicherheitsvertrauensperson, Sicherheitsfachkraft oder ArbeitsmedizinerIn oder als Fach- oder Hilfspersonal von Sicherheitsfachkräften oder ArbeitsmedizinerInnen,
- wegen der bevorstehenden Einberufung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zuweisung zum Zivildienst (§ 12 Arbeitsplatzsicherungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 683),
- wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung von dem/der ArbeitgeberIn in Frage gestellter Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis durch den/die ArbeitnehmerIn,
- wegen seiner Tätigkeit als Sprecher gemäß § 177 Abs. 1 erfolgt ist;
Aufgaben/ Rechte/Pflichten des Betriebsrates
- BR hat das primäre Anfechtungsrecht
- BR kann der Kündigung: zustimmen, widersprechen oder schweigen (5 Tage Zeit)
- Bei Zustimmung des BR kann die Kündigung nicht wegen Sozialwidrigkeit angefochten werden
- Kündigung ist vor Ablauf der 5-Tagefrist unwirksam, es sei denn der BR hat schon eine Stellungnahme abgeben
Soziale Gestaltungspflicht
- alle Möglichkeiten zur Weiterbeschäftigung müssen ausgeschöpft werden
- OGH: „Bei sozial benachteiligenden Kündigungen müssen demnach vom Arbeitgeber alle Möglichkeiten zur Weiterbeschäftigung ausgeschöpft werden, um trotz Rationalisierungsmaßnahmen die bisherigen Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen.“
Frist zur Kündigungsanfechtung
- Betriebsrat hat der Kündigung ausdrücklich widersprochen: 1 Woche nach Verständigung vom Ausspruch der Kündigung ( auf Verlangen des gekündigten Arbeitnehmers)
- Betriebsrat kommt Kündigungsanfechtung nicht nach: 2 Wochen durch Arbeitnehmer selbst (bzw Rechtsanwalt)
- In allen anderen Fällen: 2 Wochen durch den Arbeitnehmer selbst (bzw. Rechtsanwalt)
Fristbeginn
- Zugang der Kündigung
Zuständige Stelle
- Anfechtungsklage an das örtlich zuständiges Arbeits- und Sozialgericht
- Antrag an das Gericht, dass die Kündigung für rechtsunwirksam erklärt wird
- Ziel: Weiterbeschäftigung
Rechtsfolgen
Verliert der Arbeitgeber das Kündigungsanfechtungsverfahren:
- Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer wird fortgesetzt
- die bereits erfolgte Endabrechnung ist aufzurollen und die Entgeltansprüche für die Zwischenzeit sind nachzuzahlen!!!
Verliert der Arbeitgeber das Kündigungsanfechtungsverfahren:
- Kündigung laut Kündigungsschreiben ist wirksam
Vergleiche bei Kündigungsanfechtung
- oft enden Gerichtsverfahren mit einem Vergleich
- zB längere Kündigungsfrist, zusätzliche Abfertigung oder Abschlagszahlung
Verfahrenskosten
- es fällt keine Pauschalgebühr für die Klage an
- jede Partei hat die eigenen Kosten selbst tragen, dh bei Prozessgewinn gibt es keinen Kostenersatz von der Gegenseite
Rechtsschutzversicherung bei Kündigungsanfechtung
- Kosten trägt idR die Rechtsschutzversicherung, wenn der Baustein „Arbeitsrechtsschutz“ abgeschlossen wurde
- Rechtsschutzanfrage wird idR direkt von der Rechtsanwaltskanzlei durchgeführt
Kündigungsanfechtung: schnell handeln
- aufgrund der kurzen Fristen, umgehend Rechtsbeistand/ Rechtsanwalt kontaktieren
Kündigung erhalten
- Tag der Zustellung bzw. des Auspruches der Kündigung notieren
- Frist im Kalender für Kündigungsanfechtung eintragen (2 Wochen, 1 Woche bei BR)
- Betriebsrat, Rechtsanwaltskanzlei kontaktieren
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