Einleitung
Insgesamt waren in Österreich – mit Stichtag 1. März 2019 – 76.349 Personen mit einem aufrechten Waffenverbot im Zentralen Waffenregister (ZWR) vermerkt. Führt man sich diese Zahl nun in einem Verhältnis zur österreichischen Gesamtbevölkerung vor Augen, so kommt man zum auffälligen Ergebnis, dass jeder 115. Österreicher mit einem Waffenverbot belegt ist. Allein im Jahr 2018 wurden rund 7.742 Waffenverbotsverfahren eingeleitet, woraus 5.498 rechtskräftige Waffenverbote erfolgten. Diese Zahlen und Fakten wurden vom Bundesministerium für Inneres zuletzt am 29. April 2019 veröffentlicht (BMI-LR2220/0254-II/2019).
Gesetzliche Grundlage:
Die Grundtendenz dieses Waffenverbotes kommt im Verbotstatbestand des § 12 WaffG zum Ausdruck, der insgesamt sehr weit gefasst ist. Diese Bestimmung lautet wie folgt: Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß [sic] dieser Mensch durch mißbräuchliches [sic] Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
(2) Die im Besitz des Menschen, gegen den ein Waffenverbot erlassen wurde, befindlichen
- Waffen und Munition sowie
- Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen, BGBl Nr. 566/1991
(3) Eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten
- die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen,
- die im Abs.2 Z2 angeführten Urkunden als entzogen
(4) Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen und verfallene Munition, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Eintritt der Rechtskraft des Verbotes nach Abs. 1 zu stellen.
Rechtsfolgen:
Die beiden Tatbestandsvoraussetzungen eines solchen waffengesetzlichen Verbotes sind die missbräuchliche Verwendung von Waffen und eine daraus ableitbare Gefährdung der Schutzgüter: Leben, Gesundheit, Freiheit und Eigentum. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, welche die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger („missbräuchlicher“) Gebrauch gemacht werden könnte. Solche Umstände liegen nämlich beispielweise vor, wenn Waffen als Mittel einer Drohung oder Nötigung verwendet werden.
Wesentlich ist, dass dem Betroffenen eine missbräuchliche Verwendung von Waffen in der Zukunft zuzutrauen ist. Eine missbräuchliche Verwendung muss daher noch nicht stattgefunden haben, um ein Waffenverbot aussprechen zu können. Die Waffenbehörde erstellt dabei eine Gefahrenprognose über den Betroffenen und bewertet das gesamte Verhalten, wobei durch den sich aus dem Waffengesetz ergebenden allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab angelegt wird.
Gelangt nun die Waffenbehörde zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 12 WaffG vorliegen, so hat sie ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde. Bedeutsam ist auch, dass die Waffenbehörde nicht an die Einschätzung der Strafverfolgungsbehörde gebunden ist und eine eigenständige Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Betroffenen durchführt. Sollte die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen oder diversionell erledigen, kann trotzdem jederzeit ein Waffenverbot ausgesprochen werden.
Auswirkungen eines Waffenverbotes:
Durch das Vorliegen der genannten Voraussetzungen des § 12 WaffG wird von der zuständigen Waffenbehörde ein Bescheid erlassen, mit dem das behördliche Waffenverbot verhängt wird. Nun besteht umgehender Handlungsbedarf. Denn gegen diesen Bescheid (Mandatsbescheid) können Sie innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung ein Rechtsmittel ergreifen.
Verhängt die Behörde keinen Mandatsbescheid – bei Gefahr in Verzug und in Verbindung mit einem vorläufigen Waffenverbot § 13 WaffG – dann hat man eine Frist von 4 Wochen gegen den gegenständlichen Bescheid zur Verfügung.
Ab Rechtskraft des Bescheides gelten die Waffen für verfallen. Die Waffen werden keinesfalls mehr ausgehändigt, Sie verlieren damit jeglichen Eigentumsanspruch und können auch keine Eigentumsübertragungsakte setzen, beispielweise Verkauf oder Schenkung.
Mit dem Waffenverbot werden auch sämtliche waffenrechtliche Urkunden entzogen. Unter dem Begriff „waffenrechtliche Urkunden“ versteht man Waffenbesitzkarte, Waffenpass, Europäischen Feuerwaffenpass oder Ausnahmebewilligung, nicht jedoch Jagdkarten.
Wichtig ist, dass sich ein Waffenverbot nicht nur auf die typischen Waffen wie Schuss- und Faustfeuerwaffe bezieht, sondern auf alle Waffen die sich in der Legaldefinition des § 1 WaffG finden. Darunter fallen unter anderem beispielweise Springmesser, Dolche, Pfefferspray, Taser, Gaspistolen, Schreckpistolen udgl.
Es besteht aber die Möglichkeit innerhalb einer Jahresfrist einen Antrag einzubringen, um eine Entschädigungsleistung für die verfallen erklärten Waffen zu erhalten, doch stellt diese Entschädigungsleistung nur mehr einen schwachen Zuspruch dar.
Fälle aus der Praxis:
Waffenverbot vergessen – Job verloren:
Ein Fall unserer Kanzlei hat uns gezeigt, dass den Betroffenen oft gar nicht immer bewusst ist, welche gravierenden Folgen so ein Waffenverbot auslöst und was alles unter die Legaldefinition des Waffenbegriffs iSd § 1 WaffG fällt.
Ein Mandant arbeitet bei einem Sicherheitsunternehmen, dessen Mitarbeiter zum eigenen Schutz Pfeffersprays führen. Eines Tages kam es zu einem Zwischenfall, bei dem er in Notwehr den Pfefferspray verwenden musste. Die Behörde stellte dann fest, dass gegen den Mandanten vor Jahren ein Waffenverbot verhängt worden war, an das er sich gar nicht mehr erinnern konnte, da er keine Waffen besitzt und ihm daher das Waffenverbot nicht relevant erschien. Daraufhin wurde gegen ihn ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet. Den Job war er überdies auch los.
Rangelei – Waffe weg?
Ein deutscher Mandant akzeptierte nach einer kleinen Rangelei in einem Supermarkt einen Strafbefehl mit 90 Tagessätzen wegen Körperverletzung. Darauf erhielt er einen Widerrufsbescheid der deutschen Waffenbehörde. Daraufhin wurde auch die österreichische Bezirkshauptmannschaft tätig, da mein Mandant über einen Wohnsitz in Österreich verfügt.
Er konnte auch die Einstellung des Verfahrens erwirken, unter anderem auch deswegen, da anders als in Deutschland in Österreich gemäß § 8 Abs. 3 Waffengesetz dann ein Mensch nicht als verlässlich gilt, wenn er im Fall einer Verurteilung wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen verurteilt wird.
Waffenverbot – Dauer:
Wir erhalten immer wieder Anfragen von Mandanten, die nach einem rechtskräftigen Bescheid wissen wollen, ob sie je wieder Waffen besitzen dürfen oder können. Hier ist stets eine Prüfung des Einzelfalles vorzunehmen.
Rechtliche Maßnahmen gegen ein verhängtes Waffenverbot:
Ein Waffenverbot ist grundsätzlich unbefristet. Gemäß § 12 Abs 7 WaffG ist von der Behörde ein Waffenverbot, die dieses Verbot in erster Instanz erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.
In dieser Bestimmung findet sich eine Antragslegitimation für den Betroffenen und eine Verpflichtung für die Behörde in 1. Instanz, welche das Waffenverbot erlassen hat, auf Antrag oder amtswegig den Waffenbescheid aufzuheben. Dabei muss die Behörde unter Berücksichtigung der Entstehungsgründe, die das gegenständliche Waffenverbot begründeten, eine Prüfung vollziehen, zwischen dem zwischenzeitigen Verhalten und dem vergangenen Zeitraum. Es wird geprüft, ob die Gefährdungsprogose noch aufrecht ist.
Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung einerseits betont, dass nach Verstreichen eines fünfjährigen Zeitraumes regelmäßig eine bedeutsame Änderung für die Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit vorliegt.
Andererseits hat der VwGH in einer anderen Rechtsprechung ausgesprochen, dass jeder Einzelfall konkret geprüft werden muss, unabhängig von einem bestimmten „vorgegebenen“ Zeitraum. Bei besonderen Umständen kann daher schon vor Ablauf von 5 Jahren eine positive Prognose vorliegen.
Fazit:
Die Praxis hat immer wieder gezeigt, dass ein Ausspruch eines Waffenverbotes häufig aus einer leichtsinnigen „Alltagsgeschichte“ entstehen kann. Ob die Gründe (objektiven Tatsachen) immer eindeutig vorliegen, die zur Annahme einer missbräuchlichen Verwendung führen, sollten Sie von einem Anwalt überprüfen lassen.
Sollten auch Sie der Meinung sein, dass bei Ihnen Handlungsbedarf besteht, nehmen Sie Kontakt mit uns auf.
73 Kommentare. Hinterlasse eine Antwort
Sehr geehrter Mag. Hofer Ich habe vor 6 Jahren ein waffenverbot erhalten und möchte dieses jetzt aus beruflichen Gründen aufheben lassen. Ich habe einen Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt. Was kann ich machen falls dieser nicht bewilligt wird?
Mit freundlichen Grüßen
Dominik Kozel
Sehr geehrter Herr K.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Die Behörde entscheidet mittels Bescheid. Das bedeutet, dass Sie gegen eine negative Entscheidung der Waffenbehörde ein Rechtsmitteln in Form einer Beschwerde an das zuständige Landesverwaltungsgericht einlegen können. Erfahrungsgemäß hat uns die Praxis gezeigt, dass die Waffenbehörde grundsätzlich nach 5 Jahren die Rechtsansicht vertritt, dass sich die Prognose eines Menschen geändert hat, sodass die Gefahrenprognose, die zur Erlassung des Waffenverbots geführt hat, nicht mehr besteht (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0031).
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Guten Tag,
ich habe eine WBK für den Schießsport ohne selbst eine Waffe zu besitzen.
Burnout, wenn das offiziell als Grund für einen langen Krankenstand dignostitiert wird, bedeutet es den Entzug der WBK?
Sehr geehrter Herr B.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Die entscheidende Frage ist, ob bei Ihnen noch die waffenrechtliche Verlässlichkeit iSd § 8 WaffG vorliegt. Gemäß § 25 Abs. 3 WaffG normiert nämlich in seinem ersten Satz, dass bei Wegfall der Verlässlichkeit einer Person waffenrechtliche Urkunden zu entziehen sind. Dabei ist der Behörde vom Gesetzgeber kein Ermessen eingeräumt, sondern die Rechtsfolge hat bei Wegfall der Verlässlichkeit einzutreten (vgl etwa VwGH 9.5.2018, Ra 2018/03/0046).
Gemäß § 8 Abs 2 Z 2 WaffG besagt, dass ein Mensch keinesfalls verlässlich ist, wenn er psychisch krank oder geistesschwach ist. Meines Erachtens kann Ihnen die Waffenbehörde nur die waffenrechtliche Verlässlichkeit entziehen, wenn ein zusätzliches Gutachten ergeht, welches genau diesen Umstand der psychischen Krankheit bestätigen muss. In diesem Zusammenhang ist allerdings festzuhalten, dass bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausjudiziert ist, dass Burnout zur Entziehung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit automatisch führt. Es müsste vielmehr Tatsachen hinzutreten, also starke Depressionen in Verbindung mit der Einnahme von Medikamenten. Die Waffenbehörde muss dann anhand des Krankheitsbild eine Prognosebeurteilung vornehmen, die die Annahme rechtfertigt, dass keine Verlässlichkeit mehr gegeben ist.
Darüber hinaus muss die Waffenbehörde von Amtswegen tätig werden. Das bedeutet, dass Sie zuvor eine Mittteilung bekommen würden, indem Ihnen die Waffenbehörde mitteilt, dass ein Entziehungsverfahren angesichts Ihrer Erkrankung eingeleitet wird. Dann trägt Ihnen die Behörde in der Regel eine zwei Wöchige Frist auf, in der Sie sich zu den Vorwürfen äußern können iSd § 45 AVG.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne jederzeit telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Mag. Hofer!
Ich werde sicherlich einen Spezialisten für Waffenrecht benötigen, jedoch möchte ich im Vorfeld gerne erfahren, ob dies überhaupt Sinn macht. Letzte Woche begann ich einen Aufenthalt in einer psychiatrischen Reha, aufgrund einer sozialen Phobie und der daraus resultierenden sozialen Isolation. Ich bekam im Vorfeld des Aufenthaltes die Patientenordnung zugestellt. Dort war von einem Waffenverbot keine Rede. Einen Tag nach meiner Ankunft wurde mein Zimmer inkl der verschlossenen Schränke durchsucht und eine ungeladene Schreckschusswaffe (versperrt) gefunden. Ich wurde von dem darauffolgenden Polizeieinsatz sehr überrascht, war jedoch höflich und kooperativ, keinesfalls aggressiv oder aufbrausend. Insgesamt wurden eine ungeladene Schreckschußwaffe, ein Pfefferspray und ein Teleskopschlagstock gefunden, für den ich vom BMI eine bestehende Erlaubnis habe. Der Polizeibeamte zweifelte die Echtheit an und kündigte an, einen Gutachter anzufordern. Aufgrunddessen wurde mir ein vorläufiges Waffenverbot erteilt. Soweit kein Problem. Mit der Genehmigung ist alles in Ordnung. Da ich keinerlei Vorverurteilungen habe, noch jemals aggressiv oder drohend aufgefallen bin und mich auch äusserst kooperativ verhielt, ist ein Waffenverbot nach Paragraph 12 möglich? Besteht überhaupt ein Sinn Beschwerde einzulegen? Ist die soziale Phobie ein Problem?
Herzlichen Dank und mit freundlichen Grüßen,
M. Brandt
Sehr geehrter Herr Brandt,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Ein vorläufiges Waffenverbots gemäß § 13 WaffG gilt für 4 Wochen. Danach läuft das vorläufige Waffenverbot aus und Sie erhalten Ihre Waffen wieder zurück. Sollte allerdings die zuständige Waffenbehörde die Rechtsansicht vertreten, dass in Ihrem Fall ein unbefristetes Waffenverbot gemäß § 12 WaffG verhängt werden muss, bekommen Sie einen (Mandats-) Bescheid zugestellt. Ein Mandatsbescheid zeichnet sich dadurch aus, dass dieser eine verkürzte Rechtsmittelfrist von nur 2 Wochen hat. Innerhalb diesen zwei Wochen können Sie dann ein Rechtsmittel (Vorstellung) einbringen. Danach wird ein ordentliches Verfahren (Beweisverfahren) eingeleitet. In Ihrem Fall vertrete ich die Rechtsansicht, dass kein Waffenverbots ausgesprochen werden darf. Die soziale Phobie erachte ich mehr als ein Verlässlichkeitsproblem iSd § 8 WaffG. Sollten Sie weitere Fragen haben können Sie mich gerne telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Mag. Hofer!
Sie schreiben, dass der VwGH bezüglich des § 12 WaffG mit dem Entzug der Waffenbesitzkarte, bzw. zum Waffenverbot ein Urteil gesprochen hat, dass nach 5 Jahren eines Vorfalls der zum Waffenverbot geführt hat, eine neuerliche Beurteilung durch die Behörde erfolgen muss. Wo findet man diesen Urteilsspruch?
Und wie sieht es aus, wenn das Waffenverbot schon weitaus länger her ist, man aber vor 5 Jahren einen Vorfall hatte, der auch zu einem Verbot geführt hätte, man aber erst 2 Jahre später gerichtlich belangt wurde, zählt da der Vorfall als Frist oder die Verurteilung??
Würde mich sehr freuen von Ihnen zu hören!
Mit freundlichen Grüßen
E. Url
Sehr geehrter Herr U.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Die Praxis hat uns gezeigt, dass die Waffenbehörde nach 5 Jahren die Rechtsansicht vertreten, dass sich die Prognose eines Menschen geändert hat. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sieht das Verstreichen eines Zeitraums von fünf Jahren regelmäßig als wesentliche Änderung des für die Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes an (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0031).
Sollten Sie weitere Fragen dazu haben, können Sie mich jederzeit gerne telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Ich bin ein sozusagen unbescholtener Bürger, der vor mehr als 6 Jahren die Waffenbesitzkarte erhalten hat, sich jedoch bislang aus diversen Gründen keine Waffe zugelegt hat. Nunmehr habe ich ein Schreiben der Behörde erhalten, dass ich einen Schusswaffen(wiederholungs)test zu absolvieren und den Nachweis darüber persönlich abzugeben habe. Könnte mir bloß aufgrund des Umstands, bislang keine Waffe zugelegt zu haben, die Waffenbesitzkarte durch die Behörde aberkannt werden bzw. ist die Waffenbesitzkarte grundsätzlich an den Erwerb einer Schusswaffe innerhalb eines bestimmten und falls ja, welchen Zeitraums ab Erhalt der Waffenbesitzkarte gebunden? Im österreichischen Waffengesetz habe ich dazu keinen Paragrafen gebunden, der eine solche Mussbestimmung zum Ausdruck bringt, also weder den unbedingten Erwerb einer Waffe, noch einen konkreten Zeitrahmen, innerhalb dem ein solcher Waffenerwerb ab Erhalt der Waffenbesitzkarte jedenfalls zu erfolgen hätte. Demzufolge leite ich daraus ab, dass die Behörde ausschließlich aus dem bloßem Umstand des Nichtwaffenbesitzes die Waffenbesitzkarte nicht aberkennen kann, weil es keine gesetzliche Grundlage (im österreichischen Waffengesetz) hierfür gibt. Teilen Sie meine Einschätzung?
Sehr geehrter Herr R.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Aufgrund Ihres geschilderten Sachverhalts gehe ich davon aus, dass Sie eine Waffenbesitzkarte mit der Rechtfertigung „Selbstverteidigung“ beantragt bzw. mit diesem Grund einen Bedarf nachgewiesen haben.
Dieser Bedarf besteht meines Erachtens nur, wenn Sie auch eine Waffe beabsichtigen zu erwerben. Beabsichtigten Sie keine Waffe zu erwerben, kann die Rechtfertigung/ Bedarf „Selbstverteidigung nicht bestehen, weshalb ich die Rechtsansicht vertreten würde, dass die belangte Behörde berechtigt wäre die WBK zu entziehen.
Darüber hinaus müssen Sie mitbedenken, dass Inhaber einer Waffenbesitzkarte alle fünf Jahre eine polizeiliche Waffenkontrolle haben. Dadurch, dass bei Ihnen keine Waffen im Zentralen Waffenregister (ZWR) eingetragen sind, wird die Polizei diese Waffenkontrolle nicht durchführen. Es ist nämlich so, dass jemand eine Waffenbesitzkarte nur erhält, wenn er mindestens 21 Jahre alt ist, einen Bedarf glaubhaft gemacht hat, ein waffenpsychologisches Gutachten vorgelegt hat (Ausnahme bei Inhaber einer gültigen Jagdkarte) und den Waffenführerschein absolviert. Diese Voraussetzungen sind verbindlich. Sollte einer dieser Voraussetzungen nicht vorliegen, kann die belangte Behörde einen WBK Antrag nicht positiv erledigen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen. Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne jederzeit telefonisch erreichen.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Dr. Hofer! Ich habe durch ein Missverständnis ein Waffenverbot erhalten. Laut Paragraph 12, WaffG, gelten die beschlagnahmten Waffen dann als nicht verfallen, wenn jemand anderer binnen 6 Monaten das Eigentum an diesen Waffen glaubhaft macht. Es sind Kategorie C Waffen, für die keine Waffenbesitzkarte erforderlich ist. Könnte ich behaupten, dass die Waffen meinem Vater gehören und ich sie nur aufbewahrt habe (korrekt verschlossen etc.)? Oder – da sie ein Geschenk waren – dass sie eigentlich noch dem Schenker gehören? Danke für Ihre Einschätzung! Viele Grüsse, Michael
Sehr geehrter Herr M.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Die Rechtswirkungen des Verfalls der sichergestellten Gegenstände treten mit Rechtskraft des ein Waffenverbot verfügenden Bescheides ein, ohne dass es eines gesonderten, den Verfall aussprechenden Bescheides bedürfte; mit der Rechtskraft erlischt das Eigentumsrecht. Vom Verfall „betroffen“ ist eine Person, wenn die Waffen vorher ihr Eigentum waren (vgl. VwGH 25.6.2008, 2005/03/0099).
Es obliegt dem Antragssteller, sein Eigentumsrecht glaubhaft zu machen, also die Behörde von der Wahrscheinlichkeit zu überzeugen. Das bedeutet, dass der Antragsteller tatsächlich Eigentümer der Waffen sein muss. Der Antrag auf Herausgabe von sichergestellten Waffen ist nur dann möglich, wenn der allein zur Glaubhaftmachung verpflichtete Dritte innerhalb der gesetzlich eingeräumten Frist der Behörde die Ausfolgung bzw. Herausgabe verlangt und genügend Beweisangebot für die Glaubhaftmachung seines Eigentums an diesen Gegenstände vorbringt.
Antrag auf Ausfolgung der Waffen kann demnach nur der Eigentümer stellen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Mag. Hofer,
bei mir wurde 2008 ein Waffenverbot ausgesprochen da ich lt. Behörde damals Suizidgefährdet war.
Seit dem ist aber nichts mehr vorgefallen und ich möchte jetzt das Waffenverbot aufheben lassen.
Lt. Behörde soll ich einfach eine Mail an sie schreiben mit einer Begründung warum das Waffenverbot aufgehoben werden soll.
Haben Sie vielleicht ein paar Tips wie ich das ganze formulieren sollte oder wie ich das ganze Schreiben anlegen soll.
Vielen Dank
Sehr geehrter Herr R.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Ein Waffenverbot ist grundsätzlich unbefristet. Jedoch gibt es gesetzlich die Möglichkeit, bei der Waffenbehörde, die das Waffenverbot erlassen hat, einen Antrag auf Aufhebung einzubringen. Dabei hat die Waffenbehörde unter Berücksichtigung der Entstehungsgründe, die das gegenständliche Waffenverbot begründen, eine Prüfung über das zwischenzeitige Verhalten und den vergangenen Zeitraum zu vollziehen. Man prüft dabei, ob die Gefährdungsprognose über den Betroffenen noch besteht.
Wir müssten zunächst bei Ihnen bei der zuständigen Waffenbehörde einen Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes einbringen. Dabei müssen wir vorbringen, dass es sich bei Ihnen um einen Einzelfall gehandelt hat und Sie sich seitdem nichts mehr zu Schulden kommen haben lassen. Das bedeutet, dass wir Ihren ordentlichen Lebenswandel darin beschreiben müssen.
Am besten Sie setzten sich mit meiner Kanzlei telefonisch in Verbindung und wir besprechen alles gemeinsam durch. Danach können Sie entscheiden, ob Sie den Antrag selbst einbringen oder wir für Sie einbringen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Magister!
Ich habe 2003 während meiner asylzeit, eine Auseinandersetzung, Streit mit einer anderen Person, also rauferei einen waffen verbot bekommen, weil ich in der Tasche ein Taschenmesser hatte. Ich weiß nicht einmal wie genau der Fall damals geschildert wurde und ws im Protokoll von damals steht. Vor kurzem bin ich zur einer dienstelle wegen eine Angelegenheit des Führerscheins gefahren und da wurde mir mitgeteilt dass ich ein waffen verbot für 24 Jahre habe. Nach Rücksprache konnte ich nicht genau feststellen warum und wieso, da er keine Zeit an dem Tag hatte. Ich wusste, auch aus sprachlichen Gründen, bisher gar nicht dass ich den verbot hatte, somit habe ich auch nichts unternommen.
Ich habe auf staatsbürgerschaft einen Antrag gestellt und sorge mich jetzt ob ich deshalb eine Absage bekommen kann/darf. Strafregister ist sauber.
Und kann ich irgendwas gegen den Waffenverbot machen? Nach meinen Wissen, habe ich damals mit einen Herrn gerauft ( damals war ich 20 jahre alt) und es sind nun fast 20 Jahre auch vergangen. Keinerlei Probleme in den 20 Jahren gewesen. Der Mann hatte Anzeige erstattet und er wurde im Endeffekt für schuldig gesprochen.
Bitte um eine kurze Rückmeldung, ich wäre Ihnen sehr dankbar.
Liebe Grüße
Noah
Sehr geehrter Herr C.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Mit einem aufrechten Waffenverbot wird Ihr Antrag auf Erteilung der österreichischen Staatsbürgerschaft abgewiesen werden. Ein Waffenverbot gilt unbefristet. Sie müssen daher Ihr Waffenverbot bei der zuständigen Waffenbehörde aufheben lassen. Dabei ist es wichtig, dass Sie der Waffenbehörde glaubhaft darlegen, dass die angenommene Gefahrenprogose aus dem Jahr 2003 nicht mehr aufrecht ist. Ich gehe jedoch aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung davon aus, dass bei Ihnen keine Gefahrenprognose mehr vorliegt.
Sollten Sie weitere Fragen haben können Sie mich gerne telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Mag. Hofer! Ich suchte aufgrund einer körperlichen Krankheit, die mir zu schaffen macht, die psychiatrische Abteilung eines Spitals auf, die mich ambulant beriet und danach wieder entliess. Am Heimweg war mein Handy-Akku leer, sodass meine Eltern mich nicht erreichen konnten. Als diese im Spital anriefen, um sich nach mir zu erkundigen, ortete das Spital irrigerweise eine Abgängigkeit und verständigte die Polizei. Diese suchte mich dann zuhause auf, beschlagnahmte meine (korrekt verwahrten) Waffen, durchsuchte meine Handynachrichten, wo sie ein Anzeichen auf Suizidgefährdung („ich weiss nicht ob ich diese Nacht überleben werde“, gemeint war meine körperliche Krankheit) zu erkennen glaubte; eine Amtsärztin wurde angefordert und kam zu uns, beschied aber keine Gefährdung und alle verliessen meine Wohnung. Nun wurde mir ein Waffenverbot verhängt. Ich möchte gegen diesen Bescheid Beschwerde (warum heisst es eigentlich „Vorstellung“?) erheben und ersuche um Ihre fachkundige Expertise, welche Argumente ich darin erwähnen könnte. Ich bin mein Leben lang unbescholten und habe keine Gründe für eine waffenrechtliche Unverlässlichkeit auftreten lassen. Vielen Dank für Ihre Tips! Beste Grüsse, Stefan
Sehr geehrter Herr S.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Im gegenständlichen Fall haben Sie einen sogenannten Mandatsbescheid erhalten. Ein Mandatsbescheid charakterisiert sich dadurch, dass er eine verkürzte Rechtsmittelfrist von 2 Wochen – ab Zustellung – hat. Das Rechtsmittel gegen einen Mandatsbescheid ist die Vorstellung. Nach der rechtzeitigen Erhebung einer Vorstellung leitet die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren ein und prüft den gesamten Sachverhalt.
Ich kann Ihnen daher nur empfehlen, sich rasch mit meiner Kanzlei in Verbindung zu setzen, sodass wir unverzüglich Einschreiten können.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Mag. Hofer! Danke für Ihre rasche Antwort! Ich habe damals nach langer Recherche (Urteile, Foren,…) selbst einen Antrag auf Vorstellung verfasst, der mit Argumenten, Verweisen auf Gesetzen und Entlastungen nur so gespickt war. Bei der Vorstellung legte ich eine Bestätigung meines Psychotherapeuten vor, dass keine Suizidgefähr bestünde. Die damalige Amtsärztin schrieb, dass sie „keine Anzeichen für Suizidgefähr sehe“ und meine Eltern schrieben auch eine Stellungnahme dass der Vorfall ein Missverständnis war. Trotzdem schickte die Behörde einen Brief „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ und schreibt darin, dass weiterhin geplant ist, das Waffenverbot zu bestätigen. Was soll ich denn bitte nicht NOCH alles machen? Die Behörde ignoriert alle Bestätigungen, sogar der eigenen Amtsärztin! Nur weil man eine ganz leicht zweideutige whatsapp-Nachricht schickt, kann man doch kein Waffenverbot bekommen! Darf ich Ihnen das Schreiben der Behörde übermitteln? Was könnte ich in meinen nächsten Einspruch noch zusätzlich einbringen? Vielen Dank im Voraus!
Sehr geehrter Herr E.,
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Am besten Sie kontaktieren mich gleich telefonisch, damit wir Ihre Angelegenheit persönlich besprechen.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Mag. Hofer, ich bin Besitzer einer Waffenbesitzkarte und hätte nur die einfache frage kann man die Waffenbesitzkarte entzogen bekommen wegen Unfreundlichkeit..?
Ich war mit meiner Bank unzufrieden mit der Handhabung meines Kontos, und beschwerte mich dort darüber weil ich unzufrieden war war ich natürlich etwas ernster auch aber ich habe niemanden beleidigt, bedroht oder ähnliches, die Mitarbeiterin meinte dann ich sollte respektvoller mich äußern da sonst die dortigen Arbeiter angst hätten. Daher die allgemeine frage kann eine Waffenbesitzkarte entzogen werden bei Unfreundlichkeit oder Gerüchten darüber?
Sehr geehrter Herr K.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Die Gesetzesgrundlage lässt einen gewissen Spielraum. Ein Waffenverbot wird dann ausgesprochen, wenn die Person andere „gefährden könnte“. Die Praxis zeigt, dass ein Waffenverbot bei Delikten wie Körperverletzung, Drohungen, Raub, Raufhandel oder Nötigungen ausgesprochen wird. Also in erster Linie bei Delikten die ein gewisses Gewaltpotenzial offenbaren.
Als Waffenbesitzer sollten Sie andauernd auf Ihren Umgangston achten, da bereits eine unüberlegte Unmutsäußerung ausreicht, damit der Albtraum mit all seinen Folgen beginnt.
Aufgrund Ihres geschilderten Sachverhalts gehe ich nicht davon aus, dass Sie Ihre Waffenbesitzkarte verlieren, da Sie einerseits nicht strafrechtlich Angezeigt wurde und andererseits (nur) aufmerksam gemacht wurden, dass Ihr Umgangston respektvoller sein soll. Daraus folgt, dass Sie kein Gewaltpotenzial offenbart haben. Vielmehr haben Sie Ihren Unmut auf einer sachlichen objektiven Ebene freien Lauf gelassen. Ich möchte Sie jedoch abschließend noch darauf hinweisen, dass Sie immer aufpassen sollten, wie Sie etwas sagen, da ein Waffenverbot heutzutage ganz leicht und schnell ausgesprochen wird. Am besten Sie lesen ein paar Artikel auf meiner Homepage, sodass Sie ein besseres Gefühl entwickeln können.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen. Sollten Sie weitere Fragen haben können Sie mich gerne jederzeit telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Mag. Hofer, Vielen dank für die Hilfreichen Tipps, ich hätte noch eine abschließende Allgemeine frage, kann ein waffenverbot oder Entzug einer Waffenbesitzkarte stattfinden wenn keine anzeige oder Verurteilung getätigt wurde mit anderem worten ein waffenverbot oder Waffenbesitzkarten Entzug aus dem alleinigem Gerücht heraus z.b. wenn ein Behörden Mitarbeiter es einfach nur gehört hat oder allgemein im Gespräch war .
Danke für die Auskünfte.
Hochachtungsvoll
M.K.
Aufgrund Ihrer Sachverhaltsdarstellung gehe ich nicht davon aus, dass Ihre unfreundliche Äußerung waffenrechtliche Konsequenzen auslösen wird.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
S. g. Hr. Dr. Hofer,
Ich habe Ende April 2021 ein waffenverbot bekommen wegen einem suizudversuch (rasierklingen schnitte auf denn unterarm). Wie lange besteht das waffenverbot? Die Polizeisten meinten 3 Jahre, stimmt das?
Kann ich nach diesem Zeitraum einen Antrag auf erlass stellen?
Mit freundlichen Grüßen
Aleksandra
Sehr geehrte Frau P.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Ein Waffenverbot ist grundsätzlich unbefristet zu verhängen. Jedoch gibt es gesetzlich die Möglichkeit, bei der Waffenbehörde, die das Waffenverbot erlassen hat, einen Antrag auf Aufhebung einzubringen. Dabei hat die Waffenbehörde unter Berücksichtigung der Entstehungsgründe, die das gegenständliche Waffenverbot begründen, eine Prüfung über das zwischenzeitige Verhalten und den vergangenen Zeitraum zu vollziehen. Man prüft dabei, ob die Gefährdungsprognose über den Betroffenen noch besteht. Im Normalfall hat ein derartiger Antrag frühestens fünf Jahre nach Verhängung des Verbots Aussicht auf Erfolg. Jedoch vertritt der VwGH auch die Auffassung in einer seiner Rechtsprechungen, dass es andauernd auf den Einzelfall ankommt. Die Praxis hat mir daher schon öfters gezeigt, dass man bereits wesentlich früher – als fünf Jahre – ein Waffenverbot aufheben lassen kann. Entscheidend ist, dass man der Waffenbehörde glaubhaft macht, dass keine Gefährdungsprognose mehr vorliegt.
Sollten Sie weitere Fragen haben können Sie mich gerne jederzeit telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Mag.Hofer
Ich habe wegen eines Konzentrationsfehlers meinen besten Freund am Schiessstand beim wegräumen der Waffe getroffen.(Patrone war noch in der Kammer beim Abschlagen Schuss gelöst)laut Polizei handelt es sich um einen Unfall mit Verdacht auf fahrlässige Körperverletzung.Habe ein Waffenverbot bekommen.Bin bis heute ein unbescholtener Bürger, übe den Schießsport seit 15 Jahren aus hatte noch nie ein Problem und immer auf Sicherheit geachtet und mir keinen Fehler erlaubt.Meine Frage an Sie habe ich eine Chance auf Aufhebung des Waffenverbots da ich bis dato (57 Jahre)noch nie gegen das Gesetz verstoßen habe.Ich bereue meinen Fehler sehr und es war mir eine Lehre noch mehr darauf zu achten immer vollkonzentriert bei der Sache zu sein.
Mit freundlichen Grüßen
Kurt. K.
Sehr geehrter Herr K.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Genau einen ähnlich gelagerten Fall habe ich schon einmal in meiner Kanzlei gehabt. Ein Waffenverbot ist grundsätzlich unbefristet zu verhängen. Jedoch gibt es gesetzlich die Möglichkeit, bei der Waffenbehörde, die das Waffenverbot erlassen hat, einen Antrag auf Aufhebung einzubringen. Dabei hat die Waffenbehörde unter Berücksichtigung der Entstehungsgründe, die das gegenständliche Waffenverbot begründen, eine Prüfung über das zwischenzeitige Verhalten und den vergangenen Zeitraum zu vollziehen. Man prüft dabei, ob die Gefährdungsprognose über den Betroffenen noch besteht.
Wir müssten zunächst bei Ihnen bei der zuständigen Waffenbehörde einen Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes einbringen. Dabei können wir versuchen, der Waffenbehörde durch Vorlage der Absolvierung verschiedener Handhabungskurse aufzeigen, dass Sie durch diese ihre Handhabung mit einer Waffe verbessert haben. Des Weiteren könnten wir vorbringen, dass sie schon zahlreiche Jahre im Besitz von Waffen sind und es noch nie zu einem negativen Vorfall gekommen.
Nach diesen vorgebrachten Tatsachen könnte das Waffenverbot grundsätzlich aufgehoben werden. Die Waffenbehörde könnte nämlich dadurch den Eindruck gewinnen, dass Sie nunmehr vermehrt Anschlagübungen am Schießstand geübt haben, um einen neuerlichen Unfall zu vermeiden. Dabei ist ausschließlich von Belang, dass Sie aufgrund Ihres Verhaltens – welches sich aus einem Waffenhandhabungsfehler ergab – eine gewisse Bereitschaft durch die Belegung zahlreicher Nachschulungen gezeigt haben, weshalb die Waffenbehörde die frühere begründete Gefahrenprognose entkräften kann.
Am besten Sie nehmen gleich direkten Kontakt mit meiner Kanzlei auf, um alles weitere zu besprechen.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Mag.Hofer
Danke für Ihre schnelle Antwort
Der Vorfall ereignete sich erst am 22.12.2022 in St.Florian.
Nach einem Telefonat mit der Behörde BH Linz-Land habe ich eine Vorstellung gegen den Waffenverbot-Mandatbescheid eingereicht und ein Ersuchen um Aufhebung des Waffenverbots ersucht.Da die zuständige Dame noch bis 2.1.2023 Urlaub hat weiß ich noch nicht wie Sie darauf reagiert.
Ich möchte es noch abwarten wie Sie entscheidet und würde mich danach telefonisch bei Ihnen melden wenn Sie einverstanden sind.Danke im Voraus
Mit freundlichen Grüßen
Kurt K.
Sehr geehrter Herr K.,
vielen Dank für Ihren Zwischenbericht. Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wird nun ein ordentliches Ermittlungsverfahren einleiten und danach mit Bescheid entscheiden. Sollte die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu einer negativen Entscheidung kommen und Ihr auferlegtes Waffenverbot bestätigen, haben wir sodann vier Wochen lang Zeit – ab Zustellung -eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu erheben. Sie können sich jederzeit gerne bei mir wieder melden.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Hallo,
Ich wurde in Deutschland von der Polizei angehalten.
Dabei wurden mir eine Airsoftpistole(die ich in einem Rucksack komplett entladen und ohne Magazin hielt) und 2Messer(Karambit) abgenommen.
Kann ich dafür ein Waffenverbot in Österreich bekommen?
Sehr geehrter Herr M.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Ich gehe nicht davon aus, dass Sie aufgrund Ihres geschilderten Sachverhaltes ein Waffenverbot bekommen. Sollte die Waffenbehörde beabsichtigen gegen Sie ein Waffenverbot zu verhängen, erhalten Sie zuvor noch eine behördliche Verständigung und können binnen 2 Wochen eine Stellungnahme dazu abgegeben. Wenn Sie eine solche behördliche Mitteilung erhalten, können Sie mich gerne wieder kontaktieren. Darüber hinaus ist eine Airsoftpistole keine Waffe iSd österreichischen Waffengesetzes, da diese Gegenstände dem Wesen nach nicht dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen und die Verwendung auch nicht unter Schießsport im Sinne des Waffengesetzes fällt.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Einen wunder schönen guten Morgen Hr. Mag. Bernhard Hofer.
Ich suche seit Wochen schon eine Antwort auf meine Frage, ich glaube etliches schon gelesen zu haben an Paragrafen, sowie die Pfändungsrechte auf Waffen etc. aber auf die Frage, finde ich leider keine Antwort, vielleicht kenne sie sich auch in dieser Thematik aus.
Ich habe kein Waffenverbot oder Vorstrafen und möchte die WBK machen, (wollte ich damals nicht machen) Termin ist schon fixiert, mein Problem ist aber das ich gepfändet werde weil ich eines Tages die Kosten nicht mehr Decken konnte, ich war Berufssoldat, dementsprechend der Lohn, Schwerer Unfall, nicht mehr Aktiv sein können und hatte aber einen sehr hohen Kredit.
Kann ich durch die fortlaufenden Pfändung, eine Negative „Verlässlichkeit“ bekommen und mir somit der WBK nicht ausgestellt werden ?
Mit freundlichen Grüßen
Andre B.
Sehr geehrter Herr B.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Die waffenrechtliche Verlässlichkeit ist im § 8 WaffG geregelt. Dort finden Sie die aufgelisteten Gründe, die zur Verweigerung oder zur Entziehung der waffenrechtliche Verlässlichkeit führen. Angesichts Ihrer Sachverhaltsdarstellung gehe ich nicht davon aus, dass bei Ihnen einer dieser gesetzlich aufgelisteten Gründe gegeben ist.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich auch gerne telefonisch kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Mag.Hofer
Ich habe bei einer Straftat wegen Körperverletzung eine Diversion bekommen und darf mir 2 Jahre nichts zu Schulden kommen lassen
Darüber hinaus bin ich als milizsoldat Tätig
Meine Frage ist wie kann ich eine einzelprüfung beantragen
Sehr geehrter Herr U.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen. Nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung bilden sich bei mir zwei Fragen:
1. Wann wurde Ihnen die Diversion gewährt?
2. Wann wurde über Sie das Waffenverbot verhängt?
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass ein Waffenverbot immer aufgrund einer negativen Prognose ergeht. Die Waffenbehörde nimmt eine solche negative Prognose häufig bei Auseinandersetzungen in einem Streit, Körperverletzungsdelikte, Drohungen, Nötigungen usw. an. Problematisch ist, dass die Waffenbehörde nicht an die Entscheidung der ordentlichen Gerichte gebunden ist. Das bedeutet, dass der Waffenbehörde andauernd eine eigenständige Beurteilung zukommt.
Wir können nun einen Antrag auf Aufhebung des Waffenverbots bei der Waffenbehörde stellen. Dabei sollten wir konkrete Beweise (zB. Psychologisches Gutachten) vorlegen, die aufzeigen, dass von Ihnen kein Gewaltenpotenziell ausgeht und Sie mit Waffen sicher umgehen. Sollte uns dies nicht gelingen, können wir – erfolgsversprechend – nach 5 Jahren das Waffenverbot aufheben lassen. Es ist nämlich so, dass der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung festgehalten hat, dass sich die äußeren Umstände einer Personen nach 5 Jahren gewöhnlich verändern, sodass es grundsätzlich möglich ist, dass wieder eine positive Prognose entstehen kann.
Falls Sie weitere Fragen haben und Ihre Angelegenheit von uns überprüfen lassen möchten, können Sie uns gerne telefonisch oder per Mail kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Mag. Hofer
Kann man mit einem Waffenverbot und/oder der Entziehung der Waffenbesitzkarte rechnen, wenn man im Zuge einer Verkehrskontrolle der Führerschein entzogen wurde aufgrund von THC bzw dessen Abbauprodukt?
Beste Grüße
Chris B
Sehr geehrter Herr B.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Aufgrund Ihrer Sachverhaltsdarstellung gehe ich davon aus, dass Ihnen die waffenrechtliche Verlässlichkeit entzogen werden kann. Bei einer solchen Übertretung stützen sich die Waffenbehörde andauernd auf die Bestimmung des § 8 Abs 2 WaffG. Die Betonung liegt jedoch bei „KANN“. Ich hatte schon in der Vergangenheit Mandanten, die in einer ähnlichen Situation wie Sie waren, über meine Mandanten wurde jedoch bei der Verkehrskontrolle bereits ein vorläufiges Waffenverbot mitausgesprochen.
Ich gehe davon aus, dass Sie vor der beabsichtigten Entziehung Ihrer Waffenbesitzkarte noch eine Aufforderung erhalten werden, in der Sie binnen 14 Tage – ab Zustellung – gemäß § 45 AVG eine Stellungnahme dazu abgeben können. Sollten Sie beabsichtigen ein Rechtsmittel gegen den Führerscheinentzug einzulegen bzw. die Entziehung Ihrer Waffenbesitzkarte zu bekämpfen, können Sie sich gerne jederzeit bei mir melden.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Mir wurde ein waffenverbot ausgestellt
Wegen schwerer Körperverletzung an einen Staatsbeamten wurde auf Bewerung angeklagt hab die aber schon beendet wie stehen die Chancen das,das waffenverbot aufzuheben ist bzw das ich die abgenommen waffen wieder bekomme
Sehr geehrter Herr D.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Waffenverbote werden andauernd bei Delikten ausgesprochen, die ein Gewaltpotenzial offenbaren. Grundsätzlich gilt ein Waffenverbot ein Leben lang. Doch es gibt die Möglichkeit, einen Antrag auf Aufhebung zu stellen. Dann prüft die Behörde das zwischenzeitliche Verhalten und eine Prognose wird erstellt. Im Normalfall hat ein derartiger Antrag frühestens fünf Jahre nach Verhängung des Verbots Aussicht auf Erfolg. Allerdings besagt die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof auch, dass es stets auf den Einzelfall darauf ankommt. Wenn Sie möchten nehmen Sie Kontakt mit meiner Kanzlei auf und wir prüfen Ihr Anliegen gründlich und können anhand einer Akteneinsicht die Erfolgschancen eines Aufhebungsantrag in Ihrem Fall konkret abschätzen.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Hallo ich habe vor 8 Jahren eine Jugendsünde begangen gefährlich Drohung mit Schusswaffe (Schreckschuss) und Nötigung, verurteilt wurde ich vor Gericht allerdings nicht mein Leumund ist sauber jetzt würde ich gerne meine WBK machen war die letzten 9 Jahre auch nich auffällig oder sonstiges wie stehen meine Chancen auf ein Aufhebung psycholigisches Gutachten habe ich positiv abgeschlossen ist das überhaupt noch möglich?
Noch zu sagen das ein Waffenverbot besteht ich aber nicht weiß ob dieses in Kraft getreten ist da ich nicht verurteilt wurde ?
Sehr geehrter Herr A.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne können wir Ihnen dabei weiterhelfen.
Der Waffenbehörde obliegt andauernd eine eigenständige Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhalts, sodass es vollkommen irrelevant ist, ob es zu einer Einstellung, Diversion oder einem Freispruch gekommen ist. Ein Waffenverbot besteht grundsätzlich ein Leben lang; allerdings besteht die Möglichkeit gemäß § 12 Abs. 7 WaffG einen Antrag auf Aufhebung des Waffenverbots zu stellen. Bei diesem Antrag geht es darum, dass man der Waffenbehörde darlegt, dass sich die angekommene Gefahrenprognose zum Vorfallszeitpunkt geändert hat.
Sollten Sie weitere Fragen haben, ersuche ich Sie um Kontaktaufnahme mit meiner Kanzlei.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Mag. Hofer,
Ich wende mich an Sie mit dieser Frage:
Wenn man seitens Behörde zur Prüfung der Zuverlässigkeit zum psychologischen Gutachter geschickt wird, wer trägt die Kosten der Prüfung zu? Wie ist in der Praxis geregelt?
Privat Person oder Waffenbehörde?
Vielen Dank im Voraus für eine Rückmeldung!
Freundliche Grüße
Sehr geehrter Herr K.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Beim Erstantrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses benötigt man ein psychologisches Gutachten, sofern Sie nicht bereits Inhaber einer gültigen Jagdkarte sind. Auch wenn Sie bereits im Besitz eines waffenrechtlichen Dokumentes sind, kann Sie die Waffenbehörde Sie auffordern, ein psychologisches Gutachten vorzulegen.
Erfahrungsgemäß trägt die Kosten der Waffenbesitzer, sodass ich davon ausgehe, dass Sie die Kosten tragen müssen.
Sollten Sie weitere Fragen haben, ersuche ich Sie um Kontaktaufnahme mit meiner Kanzlei.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Mein Sohn,18J, hat durch eine Schlägerei ein Waffenverbot. zZ sitzt er in U-Haft. Er müsste im Juli zum Bundesheer. Er bekam den Einberufungsbefehl. Ist er durch das Waffenverbot im nachhinein untauglich oder teiltauglich? Oder wird er voraussichtlich einberufen und bekommt eine Position ohne Waffe zB Küche?
Sehr geehrte Frau E.,
Ihr Sohn darf trotz eines aufrechten Waffenverbot iSd § 12 WaffG zum Bundesheer. Gemäß § 56a WG (Wehgesetz 2001) sind bei Veranstaltungen des Bundesheeres die Bestimmungen des Waffengesetz 1996, betreffend den Besitz, das Führen und das Überlassen von Kriegsmaterial und verbotenen Waffen sowie von Schusswaffen nach § 2 Abs. 1 Z 2 WaffG (Waffen der Kategorie B) , jeweils einschließlich der Munition für diese Waffen, nicht anzuwenden. Festzuhalten ist, dass bei einem Waffenverbote nach den §§ 12 und 13 WaffG diese Ausnahmeregelung iSd § 56a WG nicht gilt. Das bedeutet, dass Ihr Sohn mit einem aufrechten Waffenverbot die aufgezählten Waffen gemäß § 56a WG auch während seines Dienstes beim Bundesheer nicht besitzen, führen oder innehaben darf.
Sollten Sie weitere Fragen haben, ersuche ich Sie um Kontaktaufnahme mit meiner Kanzlei.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Guten Tag! Wie lange dauert normal ein Verfahren zur Aufhebung eines Waffenverbotes? Da ich am 11.03.2022 eines gestellt habe u.leider die Verantwortlichen der zuständigen Bezirkshauptmannschaft nie zu erreichen sind bzw.mich immer abwimmeln. Schön langsam komme ich mir schon vor wie bei Ma 2412. Da muss es doch auch eine zeitliche Frist geben? Bitte um Antwort u.danke im voraus.
Sehr geehrter Herr S.,
im Waffengesetz lässt sich keine Bestimmung ausfindig machen, die die Dauer eines Aufhebungsverfahren festlegt. Sollte die Waffenbehörde länger als 6 Monate für den gegenständlichen Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes gemäß § 12 Abs 7 WaffG benötigten, steht Ihnen die Möglichkeit einer Säumnisbeschwerde offen. Eine Säumnisbeschwerde richtet sich gegen die Untätigkeit einer Verwaltungsbehörde. Eine solche Verletzung der Entscheidungspflicht kann nur jemand geltend machen, der als Partei in einem Verwaltungsverfahren Anspruch auf die Erlassung eines Bescheides hat. Genau ein solcher Umstand würde bei Ihnen zutreffen. Erfahrungsgemäß kann ich Ihnen allerdings mitgeben, dass die Waffenbehörde für einen Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes im Durchschnitt 2 Monate benötigen.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Guten Tag, müsste bei einer Selbstabfrage im ZWR mit der Bürgerkarte ein Waffenverbot aufscheinen? Ich hatte als Jugendlicher eine Bewährungsstrafe wegen Körperverletzung und Nötigung.
Ein eingeholtes Strafregister weist keine Eintragungen auf. Auch im ZWR gibt es keinen Eintrag.
Ein psychologisches Gutachten wurde positiv erstellt und eine Befähigungsprüfung abgelegt.
Nun habe ich Sorgen das bei dem Antrag zur Wbk die alten Verurteilungen ein Thema werden und ein Waffenverbot eingetragen wird und auch ein schiessen im Zuge einer Sportveranstaltung nicht mehr möglich ist.
Danke
Sehr geehrter Herr H.,
ein Waffenverbot ist im Zentralen Waffenregister (ZWR) vermerkt. Dabei müssen Sie jedoch bedenken, dass das Zentrale Waffenregister (ZWR) erst am 1. Oktober 2012 im Betrieb genommen wurde. Sollte demzufolge Ihre Jugendstrafe vor dem 1. Oktober 2012 erfolgt sein, ist es durchaus lebensnah, das kein Vermerk aufscheint. Ich gehe jedoch in Ihrem Fall davon, – falls die Jugendstrafe tatsächlich vor dem Jahr 2012 erfolgt ist – dass gegen Sie aller Voraussicht und Wahrscheinlichkeit kein aufrechtes Waffenverbot besteht. Abgesehen davon hätten Sie nach der Verurteilung von der Waffenbehörde auch einen Bescheid erhalten müssen, dass gegen Sie ein Waffenverbot vorliegt.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne telefonisch kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Guten Tag.
Mir wurde aufgrund falscher Anschuldigungen und einer Anzeige meine Waffe abgenommen und ein Waffenverbot ausgesprochen.
Nun wurde ich bereits rechtskräftig in allen Punkten freigesprochen und bin unbescholten.
Einen Antrag bei der LPD Wien (Abt. Waffenreferat) auf Aufhebung wurde bereits gestellt.
Der Polizeijurist muss dies allerdings noch prüfen wurde mir mitgeteilt.
Stehen die Chancen gut, dass ich die Waffenbesitzkarte wieder bekomme?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr F.,
der Waffenbehörde obliegt stets eine eigenständige Beurteilung.
Das bedeutet, dass die Waffenbehörde nicht an die Entscheidung der Justiz (Freispruch/ Diversion) gebunden ist.
Handelt es sich dabei um ein Delikt wie beispielsweise Gefährliche Drohung, Nötigung oder Körperverletzung kann es sein, dass die Waffenbehörde beim Waffenverbot bleibt.
Es ist nämlich so, dass sich die Waffenbehörde dabei oft auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshof beruft, die besagt, dass sich die äußeren Umstände einer Personen nach 5 Jahren gewöhnlich verändern, sodass es grundsätzlich erst dann wieder möglich ist, eine positive Prognose über die betroffene Person zu erstellen.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Hallo Herr Dr. Hofer
Mein Waffenverbot wurde 2019 aufgehoben.
Hat die Psychologin beim psychologischen Gutachten für die Waffenbesitzkarte einsicht ob ich damals ein Waffenverbot hatte??
Mit freundlichen Grüßen
RK
Sehr geehrter Herr K.,
ein Waffenverbot ist für die Dauer des Waffenverbotes im Zentralen Waffenregister (ZWR) vermerkt.
Bei der Aufhebung eines Waffenverbot wurde geprüft, ob die frühere begründete Gefahrenprognose entkräftet werden konnte. Das traf bei Ihnen offensichtlich zu, sodass die Waffenbehörde zum Entschluss gekommen ist, das gegenständliche Waffenverbot aufzuheben.
Bei der bevorstehenden waffenrechtlichen Verlässlichkeitsprüfung sollte die Waffenbehörde daher nur mehr Folgendes prüfen:
1. An einem Testgerät werden Persönlichkeitsmerkmale, wie zum Beispiel emotionale Stabilität und Selbstkontrolle, die wichtig für den Umgang mit Waffen sind, überprüft.
2. In einem Vier-Augen-Gespräch mit der Psychologin sprechen Sie über die Gründe des Waffenerwerbs.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Guten Tag
Ich hatte vor fast 20 Jahren ein Waffenverbot ausgesprochen bekommen aus Jugendlichen Leichtsinn, nun wurde mir auf mein Antrag hin das Waffenverbot wieder aufgehoben auch meine Vorstrafen sind schon lange getilgt nun hätte ich die frage ob auch bei der Behörde dieser fall und das Waffenverbot endgültig aus den Akten gelöscht wird ähnlich wie bei einer Tilgung die aus den Akten gelöscht wird, was passiert genau nach dem Aufheben des Waffenverbotes tatsächlich mit den Daten, Informationen und Akten..?
Danke..
Sehr geehrte Frau C.,
ein Waffenverbot ist im Zentralen Waffenregister (ZWR) vermerkt. Im gegenständlichen Fall haben Sie bereits einen Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes bei der belangten Waffenbehörde eingebracht, sodass das Waffenverbot aus dem Waffenregister gelöscht wurde. Damit ist grundsätzlich auch die Strafe, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft bereits getilgt (vgl. § 55 VStG). Im gegenständlichen Fall gehe ich daher davon aus, dass nach 20 Jahren keine Eintragung mehr in den jeweiligen Strafregisterauszügen ersichtlich ist.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Sehr geehrte Kanzlei,
Kann man ein unbefristetes Waffenverbot erteilt bekommen, auch dann wenn man keine Waffe besitzt und es wären keine Waffen bei der Person auffindbar, allerdings ist die Person durch Rauferei mit anderen Person auffällig gewesen?
Es handelt sich um weibliche Person.
Bedanke mich im Voraus für die Antwort und vielen Dank!
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Organe der öffentlichen Sicherheit (Polizei) sprechen heutzutage ein „vorläufiges Waffenverbot“ bereits beim geringsten Anfangsverdacht aus.
Dabei spielt es absolut keine Rolle, ob man eine Waffe bei sich hat oder ein Waffenbesitzer ist.
Ein Waffenverbot wird im Zentralen Waffenregister (ZWR) eingetragen. Es besteht jedoch rechtlich die Möglichkeit ein Rechtsmittel gegen das verhängte Waffenverbot (Frist: Mandatsbescheid 2 Wochen; Bescheid 4 Wochen) zu erstatten.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Ich wurde vor zwei Jahren von einem betrunkenen Drogensüchtigen tätlich angegriffen und mit dem Umbringen bedroht. Als ich flüchten wollte verfolgte er mich und wirkte weiter auf mich ein, da ich körperlich durch ein schweres Bandscheibenproblem eingeschränkt bin (gehe am Stock) und bereits stark verletzt war (Platzwunden, Gehirnblutung) griff ich nach einem kleinen Werbegeschenkmesser (Klappmesser) und wehrte in einem Gerangel den Gegner in Notwehr ab. Er hatte kleine Verletzungen von wenigen Millimetern und einen Stich (5 mm) in der Schulter. Als die Polizei eintraf lies er sich fallen und spielte bewusstlos und ich wurde als Täter verhaftet, in U-Haft überstellt und es wurde ein Waffenverbot ausgestellt. Nach 14 Tagen kam ich frei weil viele Zeugen den Angriff gesehen hatten. Gegen mich gab es keine Anklage, der Angreifer wurde später in Graz verurteilt. Mein Waffenverbot besteht immer noch, würden sie davon ausgehen das eine Aufhebung Sinn macht? Bin in nächster Zeit öfters in Wien. Mit freundlichen Grüßen.
Sehr geehrter Herr S.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihre Angelegenheit übernehmen.
Es besteht die Möglichkeit, dass man das unbefristete Waffenverbot aufhebt, indem man der belangten Behörde (Waffenbehörde) vorbringt, dass zu keinem Zeitpunkt Anhaltspunkte vorlagen, die den Tatbestand erfüllten, weshalb auch das Strafverfahren eingestellt wurde und somit die Tatsachen entkräftet, die das gegenständliche Waffenverbot begründete.
Angesichts Ihrer Sachverhaltsdarstellung schätze ich die Chancen gut, dass das Waffenverbot nach einem Aufhebungsantrag tatsächlich aufgehoben wird. Für die Kosten könnte ich Ihnen eine Pauschale anbieten. In dieser Pauschale ist enthalten: Rechtsberatung, Antrag auf Akteinsicht, Aktenrecherche, Korrespondenz mit Behörde und Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes.
Für alle Einzelheiten ersuche ich um telefonische Kontaktaufnahme
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Mag. Hofer,
Ich habe ein Waffenverbot im Jahr 2006 ausgehängt bekommen.
Grund war ein Streit und Notwehr.
Im Jahr 2009 versuchte ich, die Aufhebung des Verbotes einzubringen.
Mir wurde schriftlich mitgeteilt, mein aktuell psychischer Zustand sollte durch Psychiater/in geprüft werden.
Ich war bei einer Psychiaterin, die meinte, sie sei nicht dafür ausgebildet, sei keine Gutachterin für die Ausstellung des Waffenscheins.
Da ich in der Gegenwart aus beruflichen Gründen einen Pfefferspray brauche, möchte ich es wieder mit der Aufhebung versuchen.
Hier konnte ich aus Kommentaren feststellen, dass man eigentlich ein psychologisches Gutachten braucht.
Im ZWR habe ich keinen Vermerk über Waffenverbot gefunden.
Ich möchte gerne Sie fragen, womit hängt es zusammen, ob ich einen Psychiater oder Psychologen für die Aufhebung aufsuchen sollte?
Sehr geehrter Herr B.,
ein Waffenverbot ergeht aufgrund einer negativen Prognose. Die Waffenbehörde nimmt eine solche negative Prognose häufig bei Auseinandersetzungen in einem Streit, Körperverletzungsdelikte, Drohungen, Nötigungen usw. an.
Im vorliegenden Fall gehe ich jedoch davon aus, dass Sie einfach einen Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes bei der Waffenbehörde stellen können, ohne eine Psychologisches Gutachten beizulegen. Es ist nämlich so, dass der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung festgehalten hat, dass sich die äußeren Umstände einer Personen nach 5 Jahren gewöhnlich verändern, sodass es grundsätzlich möglich ist, dass wieder eine positive Prognose entstehen kann.
Falls Sie weitere Fragen haben und Ihre Angelegenheit von uns überprüfen lassen möchten, können Sie uns gerne telefonisch oder per Mail kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Guten Tag
Ich hätte eine Frage kann ich ein waffenverbot ausgesprochen bekommen weil ich einer unfreundlichen Person geschrieben habe das sein Verhalten nicht OK ist und er solle sich bitte mäßigen im Ton mir gegenüber und sein ego wird ihm schon noch vergehen lg so hatte ich es formuliert und er hat darauf zurück geschrieben das er mich gemeldet hat weil er sich bedroht fülle ich bedanke mich im voraus bei ihnen
Mfg
Bergel Robert
Sehr geehrter Herr Bergel,
sollte tatsächlich eine Anzeige erfolgt sein, ist davon auszugehen, dass ein Ermittlungsverfahren durchgeführt wird um den Sachverhalt zu klären. Die Behörde geht von den Angaben in der Anzeige aus. Nachdem wir nicht wissen was in der Anzeige steht, sollte tatsächlich eine gemacht worden sein, kann ich derzeit nicht beurteilen, ob ein Verfahren eingeleitet wird oder nicht.
Sie können sich, sollte es notwendig sein, jederzeit gerne an meine Kanzlei wenden und ein Beratungsgespräch vereinbaren.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Guten Tag!
Bei mir wurde ein Lebenslanges Waffenverbot ausgesprochen, da ich vor etwa 17 Jahren bei einem schweren Raub als Beitragstäter (als Junger Erwachsener) dabei war, ausgesprochen!
Nun ist es aber ewig her, und ich würde gerne Jagen gehen.. mit einem Waffenverbot aber unmöglich sowas legal zu machen!
Ich lebe in Graz, und frage mich wo ich den Antrag machen muss, und macht es überhaupt Sinn einen zu stellen?
Meine Strafe habe ich abgeleistet, und mir seitdem natürlich nichts zu schulden kommen lassen!
Danke
Sg
Krenn Thomas
Sehr geehrter Herr Krenn,
grundsätzlich gilt ein Waffenverbot unbefristet. Jedoch kann bei der Waffenbehörde, die dieses Verbot erlassen hat, ein Antrag auf Aufhebung eingebracht werden, wenn die Gründe dafür weggefallen sind.
Bei Ihnen ist die Jugendstrafe bereits getilgt und haben sich Sie in den letzten 17 Jahren nichts mehr zuschulden kommen lassen, weshalb ich die Erfolgsaussichten für gut einschätze. Im Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes muss nun der Waffenbehörde aufgezeigt werden, dass zwischen den vergangenen und den zwischenzeitigen Verhalten kein Grund mehr für eine aufrechte Gefährdungsprognose besteht.
Nehmen Sie am besten direkten Kontakt mit meiner Kanzlei auf, dann können wir alles Notwendige veranlassen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
S. g. Hr. Dr. Hofer,
an welche Behörde muss ich mich in Wien wenden, um die Aufhebung eines Waffenverbots (verhängt vor mindestens 30 Jahren) zu beantragen?
Vielen dank und freundlichen Gruß
Sehr geehrter Herr W.,
der Antrag auf Aufhebung eines Waffenverbots ist an die Behörde, die das Waffenverbot ausgesprochen hat, zu richten. Beim Antrag ist die Gefahrenprognose, die bei Verhängung bestand, zu entkräften.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Guten Tag,
Ich habe ein waffenverbot und wollte fragen ob man das aufheben lassen kann?
Sehr geehrter Herr S.,
selbstverständlich kann ein Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes gestellt werden. Allerdings muss noch geprüft werden, ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Nehmen Sie bitte direkt Kontakt mit meiner Kanzlei auf.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Sehr geehrter Herr Mag. Hofer, fallen Softair oder Paintballmarkierer mit dem Kaliber 6mm unter ein Waffenverbot wenn diese per Gas oder Federdruck betrieben werden?
Laut Paragraph 1. des Waffengesetz dürften diese ja nicht darunter fallen da sie nach dem Wesen nicht dazu bestimmt sind Menschen zu verletzen.
Mit freundlichen Grüßen Thomas Steiner
Sehr geehrter Herr S.,
Waffen sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen oder bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden. Das bedeutet, dass Waffen nach ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die angeführten beschriebenen Wirkungen zu erzielen bzw. den angeführten Verwendungszweck zu erfüllen. Es kommt also nicht auf die bloße Eignung der Gegenstände und auch nicht darauf an, dass einzelne Personen aus ihrer Sicht heraus Gegenstände als „Waffen“ bestimmen.
Ein Blick in die Judikatur zeigt uns, dass beispielsweise eine Schreckschusspistole und eine Gaspistole unter die Begriffsbestimmung des § 1 WaffG fällt (OGH 22.9.1977, 12 Os 128/77; OGH 16.10.1973, 10 Os 141/73), jedoch eine Leuchtpistole wiederrum nicht, da es sich um ein Signalgerät handelt und daher mangels der im § 1 WaffG angeführten Zweckbestimmung keine Waffen ist (OGH 19.11.1981, 13 Os 161/81). Darüber hinaus gelten beispielsweise auch Narkosegehwehre und Narkosepistolen als Waffen iSd § 1 Z 2 WaffG.
Zurückkommend auf Ihre Frage:
Es gibt für eine Softair und Paintball-Markierer konkret eine eigene Verordnung, die sogenannte Softairwaffenverordnung 2013 – SWV 2013 (BGBl. II Nr. 194/2013). Die Verordnung geht auch explizit auf den Umstand ein, dass Gegenstand dieser Verordnung Softairwaffen und Painball-Markierer sind, die weder dem Waffengesetz 1996 in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen. In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass Softairs seit 2013 nicht mehr nach ihrer Schussenergie unterschieden werden, weshalb der Gesetzgeber im Verordnungstext auch nicht auf die konkrete Unterscheidung eingeht, ab wann eine Softair bzw. Paint-Maikierer ins Waffengesetz fällt, sodass bei diesen zwei Gegenständen die klassische Unterscheidung der Legaldefinition des § 1 WaffG zur Anwendung kommt.
Sogenannte Softairwaffen sind daher keine Waffen iSd WaffG, weil diese Gegenstände nicht dem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen und die Verwendung auch nicht unter Schießsport im Sinne des Waffengesetzes fällt. Abschließend kann man daher festhalten, dass eine Softair, sowie ein Paintball-Makierer keine Waffen iSd Waffengesetzes sind. Zu beachten ist, dass solche Gegenstände nur an Personen ab 18 Jahren abgegeben werden dürfen.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
PS: Ungeachtet dessen kann keine Garantie für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben übernommen werden. Eine Haftung seitens des Inhabers wird daher ausgeschlossen.