Einleitung
Insgesamt waren in Österreich – mit Stichtag 1. März 2019 – 76.349 Personen mit einem aufrechten Waffenverbot im Zentralen Waffenregister (ZWR) vermerkt. Führt man sich diese Zahl nun in einem Verhältnis zur österreichischen Gesamtbevölkerung vor Augen, so kommt man zum auffälligen Ergebnis, dass jeder 115. Österreicher mit einem Waffenverbot belegt ist. Allein im Jahr 2018 wurden rund 7.742 Waffenverbotsverfahren eingeleitet, woraus 5.498 rechtskräftige Waffenverbote erfolgten. Diese Zahlen und Fakten wurden vom Bundesministerium für Inneres zuletzt am 29. April 2019 veröffentlicht (BMI-LR2220/0254-II/2019).
Gesetzliche Grundlage:
Die Grundtendenz dieses Waffenverbotes kommt im Verbotstatbestand des § 12 WaffG zum Ausdruck, der insgesamt sehr weit gefasst ist. Diese Bestimmung lautet wie folgt: Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß [sic] dieser Mensch durch mißbräuchliches [sic] Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
(2) Die im Besitz des Menschen, gegen den ein Waffenverbot erlassen wurde, befindlichen
- Waffen und Munition sowie
- Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen, BGBl Nr. 566/1991
(3) Eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten
- die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen,
- die im Abs.2 Z2 angeführten Urkunden als entzogen
(4) Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen und verfallene Munition, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Eintritt der Rechtskraft des Verbotes nach Abs. 1 zu stellen.
Rechtsfolgen:
Die beiden Tatbestandsvoraussetzungen eines solchen waffengesetzlichen Verbotes sind die missbräuchliche Verwendung von Waffen und eine daraus ableitbare Gefährdung der Schutzgüter: Leben, Gesundheit, Freiheit und Eigentum. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, welche die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger („missbräuchlicher“) Gebrauch gemacht werden könnte. Solche Umstände liegen nämlich beispielweise vor, wenn Waffen als Mittel einer Drohung oder Nötigung verwendet werden.
Wesentlich ist, dass dem Betroffenen eine missbräuchliche Verwendung von Waffen in der Zukunft zuzutrauen ist. Eine missbräuchliche Verwendung muss daher noch nicht stattgefunden haben, um ein Waffenverbot aussprechen zu können. Die Waffenbehörde erstellt dabei eine Gefahrenprognose über den Betroffenen und bewertet das gesamte Verhalten, wobei durch den sich aus dem Waffengesetz ergebenden allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab angelegt wird.
Gelangt nun die Waffenbehörde zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 12 WaffG vorliegen, so hat sie ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde. Bedeutsam ist auch, dass die Waffenbehörde nicht an die Einschätzung der Strafverfolgungsbehörde gebunden ist und eine eigenständige Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Betroffenen durchführt. Sollte die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen oder diversionell erledigen, kann trotzdem jederzeit ein Waffenverbot ausgesprochen werden.
Auswirkungen eines Waffenverbotes:
Durch das Vorliegen der genannten Voraussetzungen des § 12 WaffG wird von der zuständigen Waffenbehörde ein Bescheid erlassen, mit dem das behördliche Waffenverbot verhängt wird. Nun besteht umgehender Handlungsbedarf. Denn gegen diesen Bescheid (Mandatsbescheid) können Sie innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung ein Rechtsmittel ergreifen.
Verhängt die Behörde keinen Mandatsbescheid –bei Gefahr in Verzug und in Verbindung mit einem vorläufigen Waffenverbot § 13 WaffG – dann hat man eine Frist von 4 Wochen gegen den gegenständlichen Bescheid zur Verfügung.
Ab Rechtskraft des Bescheides gelten die Waffen für verfallen. Die Waffen werden keinesfalls mehr ausgehändigt, Sie verlieren damit jeglichen Eigentumsanspruch und können auch keine Eigentumsübertragungsakte setzen, beispielweise Verkauf oder Schenkung.
Mit dem Waffenverbot werden auch sämtliche waffenrechtliche Urkunden entzogen. Unter dem Begriff „waffenrechtliche Urkunden“ versteht man Waffenbesitzkarte, Waffenpass, Europäischen Feuerwaffenpass oder Ausnahmebewilligung, nicht jedoch Jagdkarten.
Wichtig ist, dass sich ein Waffenverbot nicht nur auf die typischen Waffen wie Schuss- und Faustfeuerwaffe bezieht, sondern auf alle Waffen die sich in der Legaldefinition des § 1 WaffG finden. Darunter fallen unter anderem beispielweise Springmesser, Dolche, Pfefferspray, Taser, Gaspistolen, Schreckpistolen udgl.
Es besteht aber die Möglichkeit innerhalb einer Jahresfrist einen Antrag einzubringen, um eine Entschädigungsleistung für die verfallen erklärten Waffen zu erhalten, doch stellt diese Entschädigungsleistung nur mehr einen schwachen Zuspruch dar.
Fälle aus der Praxis:
Waffenverbot vergessen – Job verloren:
Ein Fall unserer Kanzlei hat uns gezeigt, dass den Betroffenen oft gar nicht immer bewusst ist, welche gravierenden Folgen so ein Waffenverbot auslöst und was alles unter die Legaldefinition des Waffenbegriffs iSd § 1 WaffG fällt.
Ein Mandant arbeitet bei einem Sicherheitsunternehmen, dessen Mitarbeiter zum eigenen Schutz Pfeffersprays führen. Eines Tages kam es zu einem Zwischenfall, bei dem er in Notwehr den Pfefferspray verwenden musste. Die Behörde stellte dann fest, dass gegen den Mandanten vor Jahren ein Waffenverbot verhängt worden war, an das er sich gar nicht mehr erinnern konnte, da er keine Waffen besitzt und ihm daher das Waffenverbot nicht relevant erschien. Daraufhin wurde gegen ihn ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet. Den Job war er überdies auch los.
Rangelei – Waffe weg?
Ein deutscher Mandant akzeptierte nach einer kleinen Rangelei in einem Supermarkt einen Strafbefehl mit 90 Tagessätzen wegen Körperverletzung. Darauf erhielt er einen Widerrufsbescheid der deutschen Waffenbehörde. Daraufhin wurde auch die österreichische Bezirkshauptmannschaft tätig, da mein Mandant über einen Wohnsitz in Österreich verfügt.
Er konnte auch die Einstellung des Verfahrens erwirken, unter anderem auch deswegen, da anders als in Deutschland in Österreich gemäß § 8 Abs. 3 Waffengesetz dann ein Mensch nicht als verlässlich gilt, wenn er im Fall einer Verurteilung wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen verurteilt wird.
Waffenverbot – Dauer:
Wir erhalten immer wieder Anfragen von Mandanten, die nach einem rechtskräftigen Bescheid wissen wollen, ob sie je wieder Waffen besitzen dürfen oder können. Hier ist stets eine Prüfung des Einzelfalles vorzunehmen.
Rechtliche Maßnahmen gegen ein verhängtes Waffenverbot:
Ein Waffenverbot ist grundsätzlich unbefristet. Gemäß § 12 Abs 7 WaffG ist von der Behörde ein Waffenverbot, die dieses Verbot in erster Instanz erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.
In dieser Bestimmung findet sich eine Antragslegitimation für den Betroffenen und eine Verpflichtung für die Behörde in 1. Instanz, welche das Waffenverbot erlassen hat, auf Antrag oder amtswegig den Waffenbescheid aufzuheben. Dabei muss die Behörde unter Berücksichtigung der Entstehungsgründe, die das gegenständliche Waffenverbot begründeten, eine Prüfung vollziehen, zwischen dem zwischenzeitigen Verhalten und dem vergangenen Zeitraum. Es wird geprüft, ob die Gefährdungsprogose noch aufrecht ist.
Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung einerseits betont, dass nach Verstreichen eines fünfjährigen Zeitraumes regelmäßig eine bedeutsame Änderung für die Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit vorliegt.
Andererseits hat der VwGH in einer anderen Rechtsprechung ausgesprochen, dass jeder Einzelfall konkret geprüft werden muss, unabhängig von einem bestimmten „vorgegebenen“ Zeitraum. Bei besonderen Umständen kann daher schon vor Ablauf von 5 Jahren eine positive Prognose vorliegen.
Fazit:
Die Praxis hat immer wieder gezeigt, dass ein Ausspruch eines Waffenverbotes häufig aus einer leichtsinnigen „Alltagsgeschichte“ entstehen kann. Ob die Gründe (objektiven Tatsachen) immer eindeutig vorliegen, die zur Annahme einer missbräuchlichen Verwendung führen, sollten Sie von einem Anwalt überprüfen lassen.
Sollten auch Sie der Meinung sein, dass bei Ihnen Handlungsbedarf besteht, nehmen Sie Kontakt mit uns auf.
28 Kommentare. Hinterlasse eine Antwort
Sehr geehrter Herr Mag. Hofer,
Ich wende mich an Sie mit dieser Frage:
Wenn man seitens Behörde zur Prüfung der Zuverlässigkeit zum psychologischen Gutachter geschickt wird, wer trägt die Kosten der Prüfung zu? Wie ist in der Praxis geregelt?
Privat Person oder Waffenbehörde?
Vielen Dank im Voraus für eine Rückmeldung!
Freundliche Grüße
Sehr geehrter Herr K.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Beim Erstantrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses benötigt man ein psychologisches Gutachten, sofern Sie nicht bereits Inhaber einer gültigen Jagdkarte sind. Auch wenn Sie bereits im Besitz eines waffenrechtlichen Dokumentes sind, kann Sie die Waffenbehörde Sie auffordern, ein psychologisches Gutachten vorzulegen.
Erfahrungsgemäß trägt die Kosten der Waffenbesitzer, sodass ich davon ausgehe, dass Sie die Kosten tragen müssen.
Sollten Sie weitere Fragen haben, ersuche ich Sie um Kontaktaufnahme mit meiner Kanzlei.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Mein Sohn,18J, hat durch eine Schlägerei ein Waffenverbot. zZ sitzt er in U-Haft. Er müsste im Juli zum Bundesheer. Er bekam den Einberufungsbefehl. Ist er durch das Waffenverbot im nachhinein untauglich oder teiltauglich? Oder wird er voraussichtlich einberufen und bekommt eine Position ohne Waffe zB Küche?
Sehr geehrte Frau E.,
Ihr Sohn darf trotz eines aufrechten Waffenverbot iSd § 12 WaffG zum Bundesheer. Gemäß § 56a WG (Wehgesetz 2001) sind bei Veranstaltungen des Bundesheeres die Bestimmungen des Waffengesetz 1996, betreffend den Besitz, das Führen und das Überlassen von Kriegsmaterial und verbotenen Waffen sowie von Schusswaffen nach § 2 Abs. 1 Z 2 WaffG (Waffen der Kategorie B) , jeweils einschließlich der Munition für diese Waffen, nicht anzuwenden. Festzuhalten ist, dass bei einem Waffenverbote nach den §§ 12 und 13 WaffG diese Ausnahmeregelung iSd § 56a WG nicht gilt. Das bedeutet, dass Ihr Sohn mit einem aufrechten Waffenverbot die aufgezählten Waffen gemäß § 56a WG auch während seines Dienstes beim Bundesheer nicht besitzen, führen oder innehaben darf.
Sollten Sie weitere Fragen haben, ersuche ich Sie um Kontaktaufnahme mit meiner Kanzlei.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Guten Tag! Wie lange dauert normal ein Verfahren zur Aufhebung eines Waffenverbotes? Da ich am 11.03.2022 eines gestellt habe u.leider die Verantwortlichen der zuständigen Bezirkshauptmannschaft nie zu erreichen sind bzw.mich immer abwimmeln. Schön langsam komme ich mir schon vor wie bei Ma 2412. Da muss es doch auch eine zeitliche Frist geben? Bitte um Antwort u.danke im voraus.
Sehr geehrter Herr S.,
im Waffengesetz lässt sich keine Bestimmung ausfindig machen, die die Dauer eines Aufhebungsverfahren festlegt. Sollte die Waffenbehörde länger als 6 Monate für den gegenständlichen Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes gemäß § 12 Abs 7 WaffG benötigten, steht Ihnen die Möglichkeit einer Säumnisbeschwerde offen. Eine Säumnisbeschwerde richtet sich gegen die Untätigkeit einer Verwaltungsbehörde. Eine solche Verletzung der Entscheidungspflicht kann nur jemand geltend machen, der als Partei in einem Verwaltungsverfahren Anspruch auf die Erlassung eines Bescheides hat. Genau ein solcher Umstand würde bei Ihnen zutreffen. Erfahrungsgemäß kann ich Ihnen allerdings mitgeben, dass die Waffenbehörde für einen Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes im Durchschnitt 2 Monate benötigen.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Guten Tag, müsste bei einer Selbstabfrage im ZWR mit der Bürgerkarte ein Waffenverbot aufscheinen? Ich hatte als Jugendlicher eine Bewährungsstrafe wegen Körperverletzung und Nötigung.
Ein eingeholtes Strafregister weist keine Eintragungen auf. Auch im ZWR gibt es keinen Eintrag.
Ein psychologisches Gutachten wurde positiv erstellt und eine Befähigungsprüfung abgelegt.
Nun habe ich Sorgen das bei dem Antrag zur Wbk die alten Verurteilungen ein Thema werden und ein Waffenverbot eingetragen wird und auch ein schiessen im Zuge einer Sportveranstaltung nicht mehr möglich ist.
Danke
Sehr geehrter Herr H.,
ein Waffenverbot ist im Zentralen Waffenregister (ZWR) vermerkt. Dabei müssen Sie jedoch bedenken, dass das Zentrale Waffenregister (ZWR) erst am 1. Oktober 2012 im Betrieb genommen wurde. Sollte demzufolge Ihre Jugendstrafe vor dem 1. Oktober 2012 erfolgt sein, ist es durchaus lebensnah, das kein Vermerk aufscheint. Ich gehe jedoch in Ihrem Fall davon, – falls die Jugendstrafe tatsächlich vor dem Jahr 2012 erfolgt ist – dass gegen Sie aller Voraussicht und Wahrscheinlichkeit kein aufrechtes Waffenverbot besteht. Abgesehen davon hätten Sie nach der Verurteilung von der Waffenbehörde auch einen Bescheid erhalten müssen, dass gegen Sie ein Waffenverbot vorliegt.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne telefonisch kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Guten Tag.
Mir wurde aufgrund falscher Anschuldigungen und einer Anzeige meine Waffe abgenommen und ein Waffenverbot ausgesprochen.
Nun wurde ich bereits rechtskräftig in allen Punkten freigesprochen und bin unbescholten.
Einen Antrag bei der LPD Wien (Abt. Waffenreferat) auf Aufhebung wurde bereits gestellt.
Der Polizeijurist muss dies allerdings noch prüfen wurde mir mitgeteilt.
Stehen die Chancen gut, dass ich die Waffenbesitzkarte wieder bekomme?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr F.,
der Waffenbehörde obliegt stets eine eigenständige Beurteilung.
Das bedeutet, dass die Waffenbehörde nicht an die Entscheidung der Justiz (Freispruch/ Diversion) gebunden ist.
Handelt es sich dabei um ein Delikt wie beispielsweise Gefährliche Drohung, Nötigung oder Körperverletzung kann es sein, dass die Waffenbehörde beim Waffenverbot bleibt.
Es ist nämlich so, dass sich die Waffenbehörde dabei oft auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshof beruft, die besagt, dass sich die äußeren Umstände einer Personen nach 5 Jahren gewöhnlich verändern, sodass es grundsätzlich erst dann wieder möglich ist, eine positive Prognose über die betroffene Person zu erstellen.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Hallo Herr Dr. Hofer
Mein Waffenverbot wurde 2019 aufgehoben.
Hat die Psychologin beim psychologischen Gutachten für die Waffenbesitzkarte einsicht ob ich damals ein Waffenverbot hatte??
Mit freundlichen Grüßen
RK
Sehr geehrter Herr K.,
ein Waffenverbot ist für die Dauer des Waffenverbotes im Zentralen Waffenregister (ZWR) vermerkt.
Bei der Aufhebung eines Waffenverbot wurde geprüft, ob die frühere begründete Gefahrenprognose entkräftet werden konnte. Das traf bei Ihnen offensichtlich zu, sodass die Waffenbehörde zum Entschluss gekommen ist, das gegenständliche Waffenverbot aufzuheben.
Bei der bevorstehenden waffenrechtlichen Verlässlichkeitsprüfung sollte die Waffenbehörde daher nur mehr Folgendes prüfen:
1. An einem Testgerät werden Persönlichkeitsmerkmale, wie zum Beispiel emotionale Stabilität und Selbstkontrolle, die wichtig für den Umgang mit Waffen sind, überprüft.
2. In einem Vier-Augen-Gespräch mit der Psychologin sprechen Sie über die Gründe des Waffenerwerbs.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Guten Tag
Ich hatte vor fast 20 Jahren ein Waffenverbot ausgesprochen bekommen aus Jugendlichen Leichtsinn, nun wurde mir auf mein Antrag hin das Waffenverbot wieder aufgehoben auch meine Vorstrafen sind schon lange getilgt nun hätte ich die frage ob auch bei der Behörde dieser fall und das Waffenverbot endgültig aus den Akten gelöscht wird ähnlich wie bei einer Tilgung die aus den Akten gelöscht wird, was passiert genau nach dem Aufheben des Waffenverbotes tatsächlich mit den Daten, Informationen und Akten..?
Danke..
Sehr geehrte Frau C.,
ein Waffenverbot ist im Zentralen Waffenregister (ZWR) vermerkt. Im gegenständlichen Fall haben Sie bereits einen Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes bei der belangten Waffenbehörde eingebracht, sodass das Waffenverbot aus dem Waffenregister gelöscht wurde. Damit ist grundsätzlich auch die Strafe, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft bereits getilgt (vgl. § 55 VStG). Im gegenständlichen Fall gehe ich daher davon aus, dass nach 20 Jahren keine Eintragung mehr in den jeweiligen Strafregisterauszügen ersichtlich ist.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Sehr geehrte Kanzlei,
Kann man ein unbefristetes Waffenverbot erteilt bekommen, auch dann wenn man keine Waffe besitzt und es wären keine Waffen bei der Person auffindbar, allerdings ist die Person durch Rauferei mit anderen Person auffällig gewesen?
Es handelt sich um weibliche Person.
Bedanke mich im Voraus für die Antwort und vielen Dank!
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Organe der öffentlichen Sicherheit (Polizei) sprechen heutzutage ein „vorläufiges Waffenverbot“ bereits beim geringsten Anfangsverdacht aus.
Dabei spielt es absolut keine Rolle, ob man eine Waffe bei sich hat oder ein Waffenbesitzer ist.
Ein Waffenverbot wird im Zentralen Waffenregister (ZWR) eingetragen. Es besteht jedoch rechtlich die Möglichkeit ein Rechtsmittel gegen das verhängte Waffenverbot (Frist: Mandatsbescheid 2 Wochen; Bescheid 4 Wochen) zu erstatten.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Ich wurde vor zwei Jahren von einem betrunkenen Drogensüchtigen tätlich angegriffen und mit dem Umbringen bedroht. Als ich flüchten wollte verfolgte er mich und wirkte weiter auf mich ein, da ich körperlich durch ein schweres Bandscheibenproblem eingeschränkt bin (gehe am Stock) und bereits stark verletzt war (Platzwunden, Gehirnblutung) griff ich nach einem kleinen Werbegeschenkmesser (Klappmesser) und wehrte in einem Gerangel den Gegner in Notwehr ab. Er hatte kleine Verletzungen von wenigen Millimetern und einen Stich (5 mm) in der Schulter. Als die Polizei eintraf lies er sich fallen und spielte bewusstlos und ich wurde als Täter verhaftet, in U-Haft überstellt und es wurde ein Waffenverbot ausgestellt. Nach 14 Tagen kam ich frei weil viele Zeugen den Angriff gesehen hatten. Gegen mich gab es keine Anklage, der Angreifer wurde später in Graz verurteilt. Mein Waffenverbot besteht immer noch, würden sie davon ausgehen das eine Aufhebung Sinn macht? Bin in nächster Zeit öfters in Wien. Mit freundlichen Grüßen.
Sehr geehrter Herr S.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihre Angelegenheit übernehmen.
Es besteht die Möglichkeit, dass man das unbefristete Waffenverbot aufhebt, indem man der belangten Behörde (Waffenbehörde) vorbringt, dass zu keinem Zeitpunkt Anhaltspunkte vorlagen, die den Tatbestand erfüllten, weshalb auch das Strafverfahren eingestellt wurde und somit die Tatsachen entkräftet, die das gegenständliche Waffenverbot begründete.
Angesichts Ihrer Sachverhaltsdarstellung schätze ich die Chancen gut, dass das Waffenverbot nach einem Aufhebungsantrag tatsächlich aufgehoben wird. Für die Kosten könnte ich Ihnen eine Pauschale anbieten. In dieser Pauschale ist enthalten: Rechtsberatung, Antrag auf Akteinsicht, Aktenrecherche, Korrespondenz mit Behörde und Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes.
Für alle Einzelheiten ersuche ich um telefonische Kontaktaufnahme
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Mag. Hofer,
Ich habe ein Waffenverbot im Jahr 2006 ausgehängt bekommen.
Grund war ein Streit und Notwehr.
Im Jahr 2009 versuchte ich, die Aufhebung des Verbotes einzubringen.
Mir wurde schriftlich mitgeteilt, mein aktuell psychischer Zustand sollte durch Psychiater/in geprüft werden.
Ich war bei einer Psychiaterin, die meinte, sie sei nicht dafür ausgebildet, sei keine Gutachterin für die Ausstellung des Waffenscheins.
Da ich in der Gegenwart aus beruflichen Gründen einen Pfefferspray brauche, möchte ich es wieder mit der Aufhebung versuchen.
Hier konnte ich aus Kommentaren feststellen, dass man eigentlich ein psychologisches Gutachten braucht.
Im ZWR habe ich keinen Vermerk über Waffenverbot gefunden.
Ich möchte gerne Sie fragen, womit hängt es zusammen, ob ich einen Psychiater oder Psychologen für die Aufhebung aufsuchen sollte?
Sehr geehrter Herr B.,
ein Waffenverbot ergeht aufgrund einer negativen Prognose. Die Waffenbehörde nimmt eine solche negative Prognose häufig bei Auseinandersetzungen in einem Streit, Körperverletzungsdelikte, Drohungen, Nötigungen usw. an.
Im vorliegenden Fall gehe ich jedoch davon aus, dass Sie einfach einen Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes bei der Waffenbehörde stellen können, ohne eine Psychologisches Gutachten beizulegen. Es ist nämlich so, dass der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung festgehalten hat, dass sich die äußeren Umstände einer Personen nach 5 Jahren gewöhnlich verändern, sodass es grundsätzlich möglich ist, dass wieder eine positive Prognose entstehen kann.
Falls Sie weitere Fragen haben und Ihre Angelegenheit von uns überprüfen lassen möchten, können Sie uns gerne telefonisch oder per Mail kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Guten Tag
Ich hätte eine Frage kann ich ein waffenverbot ausgesprochen bekommen weil ich einer unfreundlichen Person geschrieben habe das sein Verhalten nicht OK ist und er solle sich bitte mäßigen im Ton mir gegenüber und sein ego wird ihm schon noch vergehen lg so hatte ich es formuliert und er hat darauf zurück geschrieben das er mich gemeldet hat weil er sich bedroht fülle ich bedanke mich im voraus bei ihnen
Mfg
Bergel Robert
Sehr geehrter Herr Bergel,
sollte tatsächlich eine Anzeige erfolgt sein, ist davon auszugehen, dass ein Ermittlungsverfahren durchgeführt wird um den Sachverhalt zu klären. Die Behörde geht von den Angaben in der Anzeige aus. Nachdem wir nicht wissen was in der Anzeige steht, sollte tatsächlich eine gemacht worden sein, kann ich derzeit nicht beurteilen, ob ein Verfahren eingeleitet wird oder nicht.
Sie können sich, sollte es notwendig sein, jederzeit gerne an meine Kanzlei wenden und ein Beratungsgespräch vereinbaren.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer
Guten Tag!
Bei mir wurde ein Lebenslanges Waffenverbot ausgesprochen, da ich vor etwa 17 Jahren bei einem schweren Raub als Beitragstäter (als Junger Erwachsener) dabei war, ausgesprochen!
Nun ist es aber ewig her, und ich würde gerne Jagen gehen.. mit einem Waffenverbot aber unmöglich sowas legal zu machen!
Ich lebe in Graz, und frage mich wo ich den Antrag machen muss, und macht es überhaupt Sinn einen zu stellen?
Meine Strafe habe ich abgeleistet, und mir seitdem natürlich nichts zu schulden kommen lassen!
Danke
Sg
Krenn Thomas
Sehr geehrter Herr Krenn,
grundsätzlich gilt ein Waffenverbot unbefristet. Jedoch kann bei der Waffenbehörde, die dieses Verbot erlassen hat, ein Antrag auf Aufhebung eingebracht werden, wenn die Gründe dafür weggefallen sind.
Bei Ihnen ist die Jugendstrafe bereits getilgt und haben sich Sie in den letzten 17 Jahren nichts mehr zuschulden kommen lassen, weshalb ich die Erfolgsaussichten für gut einschätze. Im Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes muss nun der Waffenbehörde aufgezeigt werden, dass zwischen den vergangenen und den zwischenzeitigen Verhalten kein Grund mehr für eine aufrechte Gefährdungsprognose besteht.
Nehmen Sie am besten direkten Kontakt mit meiner Kanzlei auf, dann können wir alles Notwendige veranlassen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
S. g. Hr. Dr. Hofer,
an welche Behörde muss ich mich in Wien wenden, um die Aufhebung eines Waffenverbots (verhängt vor mindestens 30 Jahren) zu beantragen?
Vielen dank und freundlichen Gruß
Sehr geehrter Herr W.,
der Antrag auf Aufhebung eines Waffenverbots ist an die Behörde, die das Waffenverbot ausgesprochen hat, zu richten. Beim Antrag ist die Gefahrenprognose, die bei Verhängung bestand, zu entkräften.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer, Rechtsanwalt
Guten Tag,
Ich habe ein waffenverbot und wollte fragen ob man das aufheben lassen kann?
Sehr geehrter Herr S.,
selbstverständlich kann ein Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes gestellt werden. Allerdings muss noch geprüft werden, ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Nehmen Sie bitte direkt Kontakt mit meiner Kanzlei auf.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Hofer