Allgemein:
Das Verbotsgesetz wurde am 8. Mai 1945 erlassen und beinhaltet einige strafrechtliche Bestimmungen mit exorbitant hohen Strafdrohungen. Die rechtlichen Bestimmungen dieses Verbotes erfolgen durch die Straftatbestände der §§ 3a bis 3f VG 1947.
§ 3g VG 1947 – Hauptteil der Verurteilungen:
Die wichtigste Bestimmung, die den größten Teil der Verurteilungen darstellt, findet sich im § 3g VG 1947. Diese Bestimmung stellt eine Art Auffangnorm für nationalsozialistische Betätigungen, die nicht von §§ 3a bis 3f VG 1947 abgedeckt sind.
3g VG 1947 lautet:
„Wer sich auf andere als die in den §§ 3a bis 3f bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, wird, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung strenger strafbar ist, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung bis zu 20 Jahren bestraft.“ Dieser Tatbestand ist mit der Formulierung „auf jede andere als die in §§ 3a bis 3f bezeichnete Weise“ sehr weit gefasst, was sehr viel Spielraum für die Behörde offen lässt.
Rechtsbegriff der „Betätigung“
Der Tatbestand beinhaltet den Rechtsbegriff der „Betätigung“. Unter diesen Begriff fällt jedes Verhalten, das geeignet ist, eine der speziellen Zielsetzungen der NSDAP zu neuem Leben zu erwecken oder zu propagieren und solcherart zu aktualisieren. Darunter fällt nach ständiger Judikatur vor allem jede unsachliche, einseitige, sowie propagandistisch vorteilhafte Darstellung nationalsozialistischer Maßnahmen und Ziele, ausdrückliches Gutheißen ist somit nicht erforderlich (RIS-Justiz RS0079934; RS0080029).
Laut OGH ist objektiv geeignet, das Tatbildmerkmal der Betätigung im nationalsozialistischen Sinn zu verwirklichen (RIS-Justiz RS0079968; Lässig in WK2 Verbotsgesetz § 3g Rz 6)
- Die Glorifizierung der Person Adolf Hitlers und das Gutheißen seiner Lebensaufgabe
- Die Forderung nach Einheit und Freiheit der ganzen deutschen Nation einschließlich „jetzt fremdbesetzter“ Gebiete sowie Ablehnung der Eigenstaatlichkeit Österreichs
- Die propagandistische Verwendung typisch nationalsozialistischer Parolen, Schlagworte und Symbole, wie beispielweise die Aussprüche „Heil Hitler“ sowie „Sieg Heil“,
- den Hitlergruß und das Hakenkreuz
- Das Ansammeln von NS-Propagandamaterial oder
- Das demonstrative Absingen des Horst-Wessel-Liedes.
Die Betätigung muss auf einen subjektiven Vorsatz (innerliche Tatseite) schließen:
Dieser objektiven Komponente der Betätigung muss auch eine subjektive Komponente beiwohnen, um eine Tatbestandsverwirklichung zum Ausdruck zu bringen, was auf einen Vorsatz schließen lässt. Das bedeutet, dass sich ein Täter mit seiner laienhaften Einschätzung bewusst sein muss, dass er sich im nationalsozialistischen Sinn betätigt bzw. dass er eine der Ideen des Nationalsozialismus verherrlicht und sich mit dieser Intention abfindet.
Der Vorsatz des Täters muss zumindest ein bedingter Vorsatz sein, wobei es auf die Gesinnung nicht ankommt. Der OGH hat in seiner Rechtsprechung 11 Os 48/02 und 15 Os 49/04 klargestellt, dass das bloße Besitzen von nationalsozialistischen Propagandamaterialien, ohne weitere Absicht, nicht strafbar nach § 3g VG ist. Eine Ansammlung von Propagandamaterialien erfüllt allerdings den Tatbestand.
Bei der § 3g VG handelt es sich nicht um ein Erfolgsdelikt, sondern um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Dies hat zu Folge, dass zur Erfüllung des Tatbestandes weder der Eintritt des vom Täter gewünschten Ergebnisses noch eine konkrete Gefahr notwendig ist, da der Gesetzgeber die Gefährlichkeit der nationalsozialistischen Bestätigung ausnahmslos annimmt. Als Teil des Verfassungsgesetzes vom 8. Mai 1945 über das Verbot der NSDAP geht die Judikatur prinzipiell davon aus, dass jeder erwachsene österreichische Staatsbürger mit diesem Verbot vertraut ist.
Der OGH hat in seiner Entscheidung 15 Os 103/94 festgelegt, dass dem Täter ein diesbezüglicher Irrtum nicht vorwerfbar ist, wenn er eine Person, die sowohl vertrauensvoll, sachlich kompetent als auch mit dem gesamten Sachverhalt vertraut ist, zurate zieht.
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