Rechtsanwalt Bernhard Hofer, Prozessanwalt Wien, Baurecht Rechtsanwalt Wien, Strafverteidiger Wien

Waffenverbot und Waffenrecht: Das müssen Sie wissen

Das Waffenrecht ist zweifellos ein Rechtsgebiet, das aufgrund tagesaktueller Medienberichte polarisiert. Es kann sein, dass Sie gerade in Ihrem Postkasten eine Mitteilung (z.B. zum Waffenverbot) von der Waffenbehörde erhalten haben, oder plötzlich steht die Polizei vor Ihrer Tür! Bewahren Sie in einer solchen Ausnahmesituation stets einen kühlen Kopf. Dabei ist es enorm wichtig, dass Sie keine voreiligen Handlungen setzen. Die Redewendung „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold“ trifft im Waffenrecht absolut zu. Laufen Sie deshalb keinesfalls unverzüglich zur Polizei und versuchen Sie nicht den Sachverhalt in Ihrer emotionalen Verfassung aufzuklären, sondern bewahren Sie Ruhe!

Gerade deshalb ist es bei waffenrechtlichen Vorwürfen unbedingt erforderlich, dass Sie rechtzeitig einen spezialisierten Rechtsanwalt zu Hilfe nehmen, der Sie bereits von Beginn an vertritt und eine strategische Leitlinie vorgibt. Im Waffenrecht gewinnt man einen Fall nur durch präzise Taktik und klare Kenntnisse über die umfassenden Prozessrechte eines Betroffenen.

Waffenverbot: Ursachen, Folgen und rechtliche Lösungsansätze

Mehr als 90.000 Österreicher dürfen keine Waffen besitzen

Die Zahlen steigen in alarmierendem Tempo. Während im Jahr 2019 insgesamt 77.000 Menschen von einem Waffenverbot betroffen waren, hat sich diese Zahl bis 2022 bereits auf 90.000 erhöht. Doch die meisten Menschen können sich kaum vorstellen, was ein Waffenverbot wirklich bedeutet. Viele glauben fälschlicherweise, dass eine gerichtliche Verurteilung erforderlich ist, bevor ein solches Verbot ausgesprochen wird. Doch das ist ein großer Irrtum.

Bereits ein Annäherungsverbot oder Betretungsverbot kann ausreichen, um ein lebenslanges Waffenverbot zu verhängen. Hinzu kommt, dass den meisten Menschen die gravierenden Folgen eines Waffenverbots nicht bewusst sind.

Von massiven Reiseeinschränkungen bis hin zu regelmäßigen Fahrzeugdurchsuchungen – die Auswirkungen können weitreichend sein.

Gesetzliche Grundlage eines Waffenverbots

Die Grundtendenz dieses Waffenverbotes kommt im Verbotstatbestand des § 12 Abs. 1 WaffG zum Ausdruck.

Diese Bestimmung lautet wie folgt: „Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.“

Der Gesetzgeber hat durch die getroffene Formulierung „bestimmte Tatsachen“ einen gewissen Ermessenspielraum für die Waffenbehörden geschaffen. Ein Waffenverbot sollte normalerweise nur ausgesprochen werden, wenn eine Person durch die missbräuchliche durch Waffen die oben angeführten Rechtsgüter gefährden könnte. Also in erster Linie bei Delikte die ein gewisses Gewaltpotenzial enthalten.

In der Realität gestaltet sich dies jedoch anders. Tatsächlich wird ein Waffenverbot schneller verhängt, als man es sich vorstellen kann.

Fälle aus der Praxis und ihre juristische Bewältigung

Herr K., ein langjähriger Flughafenmitarbeiter im Sicherheitsbereich, geriet in einen Streit mit seiner Frau, der von Anwohnern gemeldet wurde. Die Polizei traf ein und stellte fest, dass der Konflikt zwar laut, aber lediglich verbal war. Um mögliche Eskalationen zu verhindern, verhängten die Beamten ein vorläufiges Betretungs- und Annäherungsverbot über unseren Mandanten. Diese Maßnahme wurde ergriffen, um die Sicherheit beider Parteien zu gewährleisten und potenzielle gewalttätige Handlungen zu verhindern.

Achtung: Seit 2021 gilt im Falle eines Betretungs- und Annäherungsverbots auch ein obligatorisches Waffenverbot.

Herr M. genoss am Abend ein paar Bier und durchstöberte gleichzeitig seine sozialen Netzwerke. Dabei stach ihm ein bestimmter Beitrag ins Auge. Zunächst überlegte er, nicht zu reagieren, doch schließlich entschied er sich dazu, die Situation klarzustellen. Leider führte dies zu einem unüberlegten und naiven Kommentar. Mit der Formulierung „wennst amul no so an blädsinn daher redest, schieß i da anna“. Es sind gerade solche Umstände, in dem der zwischenmenschliche Konflikt nicht durch sachliche Argumentation, sondern oftmals durch unüberlegte Unmutsäußerungen, kundgetan wird. Solche Äußerungen gelangen ins Visier der Staatsanwaltschaft und können schnell als gefährliche Drohung oder Nötigungshandlung qualifiziert werden, woraus ein Waffenverbot ergeht.

Herr O. hat sich im Internet „handelsüblich“ einen Schlagstock gekauft. Dieser Schlagstock konnte im Internet einfach gekauft werden, da dieser in der gewählten Beschaffenheit in Deutschland gesetzlich erlaubt war. Der gekaufte Schlagstock wurde von unseren Mandanten als Zeigestab genutzt. Unser Mandant hat sich aufgrund der bequemen Bestellmöglichkeiten im Internet keinerlei Gedanken darüber gemacht, dass er sich bereits durch den bloßen Besitz strafbar macht. Bei einer spontanen Geschäftsreise ins Ausland hat unser Mandant diesen im Handgepäck vergessen. Bei der Überprüfung wurde der verbotene Gegenstand gefunden und sofort ein Strafverfahren wegen einer strafrechtlichen Übertretung nach dem Waffengesetz iSd § 50 WaffG eingeleitet. Des Weiteren hat die Waffenbehörde umgehend ein Waffenverbotsverfahren eingeleitet.

Achtung: Bitte beachten Sie stets vor dem Kauf die geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Nur weil ein Produkt online erworben werden kann, bedeutet dies nicht automatisch, dass es auch gesetzlich erlaubt ist.

Herr L. war in einen Zwischenfall mit körperlicher Auseinandersetzung (Raufhandel) verwickelt. Ein Waffenverbot wird oft im Zusammenhang mit strafrechtlichen Delikten wie Drohung, Nötigung, Raufhandel, Raub oder Körperverletzung verhängt. In unserem Fall erhielt unser Mandant jedoch bereits eine Woche nach dem Vorfall – noch bevor es zu einer strafrechtlichen Verurteilung kam – ein Schreiben von der Waffenbehörde, in dem die Absicht zur Verhängung eines Waffenverbots angekündigt wurde. Dies stellte eine besondere Herausforderung dar, da unser Mandant bei einem Sicherheitsunternehmen tätig war. Ein Waffenverbot hätte für ihn den Verlust seines Arbeitsplatzes bedeutet. Für ihn war es unverständlich, warum nicht der Ausgang des Strafverfahrens abgewartet wurde, bevor über das Waffenverbot entschieden wurde.

Achtung: Eine Verurteilung ist nicht zwingend erforderlich. Selbst bei einem Freispruch oder einer diversionellen Erledigung kann die Waffenbehörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung jederzeit ein Waffenverbot verhängen. Dies liegt daran, dass die Entscheidung der ordentlichen Gerichte für die Waffenbehörde nicht bindend ist. Mehr dazu finden Sie in unseren Leistungen zum Thema Waffenrecht.

Herr B. war in einer schlechten Verfassung und hat sohin seinem Freund via WhatsApp geschrieben, dass er nicht mehr kann. Daraufhin hat sein Freund umgehend die Polizei darüber verständigt, die sich sofort auf dem Weg zu seiner Wohnung gemacht hat. Bei der Wohnung haben sie unseren Mandanten angetroffen. Dieser war völlig überrascht vom Eintreffen der Beamten. Er stellte klar, dass es keinesfalls vor gehabt hat, sich das Leben zu nehmen, sondern dass die aktuelle berufliche und familiäre Situation für ihn so anstrengt ist, dass er nicht mehr kann. Dieses „nicht mehr kann“ war allerdings nicht darauf bezogen, dass er sich jetzt das Leben nimmt. Angesichts dieses Vorfalls wurde gegen unseren Mandanten ein Waffenverbot ausgesprochen.

Die Auswirkungen eines Waffenverbots

Viele unserer Mandanten äußern oft denselben Gedanken, bevor sie zu uns gekommen sind: Ich bin kein Jäger, kein Sportschütze und kein Waffenbesitzer. Daher betrifft mich ein Waffenverbot absolut nicht. Doch hierbei ist Vorsicht geboten. Ein Waffenverbot kann schwerwiegende Auswirkungen haben, darunter:

Wer von einem Waffenverbot betroffen ist, sollte sich auf unangenehme Überraschungen bei Verkehrskontrollen durch die Polizei gefasst machen. Denn ein Waffenverbot wird in der Personenindexabfrage, beispielsweise bei der Führerscheindatenabfrage, vermerkt. Es ist bekannt, dass daraufhin oft eine Fahrzeugdurchsuchung durchgeführt wird, um sicherzustellen, dass keine Waffen mitgeführt werden.

Achtung: Wichtig ist, dass sich ein Waffenverbot nicht nur auf die typischen Waffen wie Schuss- und Faustfeuerwaffe bezieht, sondern auf alle Waffen die sich in der Legaldefinition des § 1 WaffG finden. Darunter fallen unter anderem beispielweise Springmesser, Dolche, Säbel, Pfefferspray, Taser, Gaspistolen, Schreckpistolen udgl. Ein Verstoß gegen ein Waffenverbot löste ein gerichtliches Strafverfahren mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr aus!

Ein Waffenverbot wird im „Internal Market Information System“ verzeichnet. Dadurch wird Ihr Waffenverbot auch bei ausländischen Behörden sichtbar was bedeutet, dass Sie in Ihrer Reisefreiheit eingeschränkt sind. Sie könnten beispielsweise Probleme bekommen, in Länder wie die USA, Australien und andere einzureisen.

In vielen Berufen der Sicherheitsbranche (Sicherheitskräfte, Flughafenmitarbeiter, Mitarbeiten im Öffentlichen Dienst usw.) ist die Zuverlässigkeit unerlässlich. Wenn jedoch ein Waffenverbot verhängt wird, verliert man diese Zuverlässigkeit in der Regel, was oft mit dem Verlust des Arbeitsplatzes einhergeht.

Mit einem aufrechten Waffenverbot dürfen Sie keine Waffen und Munition besitzen bzw. innehaben. Ein Verstoß löst ein gerichtliches Strafverfahren mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr aus.

Durch ein aufrechtes Waffenverbot entzieht Ihnen die Waffenbehörde sämtliche waffenrechtliche Dokumente (Waffenpass, Waffenbesitzkarte, EU-Feuerwaffenpass etc.)

Die größte Strafe, die einen Jäger treffen kann, ist der Entzug seiner Jagdberechtigung. Der Entzug der Jagdkarte wird von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt, doch ist die Tatsache, dass ein Waffenverbot einen Verlust der Jagdkarte mit sich bringt, in allen Landesjagdgesetzen ähnlich geregelt.

Lesen Sie dazu auch: Die Auswirkungen eines Waffenverbotes auf den Jäger

Ab Verkündung des Waffenverbotes durch die Waffenbehörde wird der Waffenbesitzer aufgefordert, die gegenständlichen Waffen, Munition und waffenrechtlichen Dokumente herauszugeben. Bedeutsam ist, dass ab diesem Zeitpunkt keine Eigentumsübertragungen wie  beispielsweise Verkauf oder Schenkung mehr durchgeführt werden können. Gerade letzterer Umstand darf nicht unterschätzt werden. Ab Rechtskraft des Waffenverbotsbescheids geht der Besitz aller besessenen Waffen auf den Bund über.

Achtung: Es gibt die gesetzliche Möglichkeit innerhalb eines Jahres – ab Rechtskraft – einen Antrag auf Entschädigung bei dem Waffenverbot einzubringen. Bitte beachten Sie, dass die Zielfernrohre (Optik) nicht in die Legaldefinition iSd § 1 WaffG hineinfällt, weshalb diese nie von der Verfallswirkung betroffen sind.

Umgang mit einem Waffenverbot: Strategien und Lösungen

Der wichtigste Schritt ist, dass Sie umgehend ab Erhalt eines Waffenverbotsbescheids rechtsfreundliche Unterstützung suchen. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie ein Waffenverbot verhängt wird:

Die meisten vorläufigen Waffenverbote werden von der Polizei ausgesprochen. Dies liegt daran, dass mit einem Betretungs- und Annäherungsverbot automatisch auch ein vorläufiges Waffenverbot einhergeht. Zusätzlich dazu kann auch im Straßenverkehr ein vorläufiges Waffenverbot verhängt werden, zum Beispiel bei Verdacht auf Drogenkonsum. Ein solches vorläufiges Verbot gilt in der Regel für 4 Wochen. Nach Ablauf dieser Frist erlischt das Verbot, sofern die Waffenbehörde in der Zwischenzeit keinen offiziellen Waffenverbotsbescheid erlassen hat. In diesem Fall ist es ratsam, die Gründe für die Verhängung des vorläufigen Verbots unverzüglich rechtlich überprüfen zu lassen.

Wenn die Waffenbehörde über strafrechtliche Verstöße oder den Anfangsverdacht einer solchen informiert wird, leitet sie in der Regel ein Waffenverbotsverfahren ein. In einem solchen Verfahren informiert die Waffenbehörde Sie darüber, dass beabsichtigt ist, aufgrund eines Vorfalls ein Waffenverbot zu verhängen. Erfahrungsgemäß gewährt die Waffenbehörde Ihnen eine Frist von zwei Wochen, um zu den Anschuldigungen Stellung zu nehmen. Sollten Sie sich in einer ähnlichen Situation befinden, ist es ratsam, sofort rechtlichen Beistand in Anspruch zu nehmen, da die Erfolgschancen in einem solchen Verfahren oft gut sind, um ein Waffenverbot abzuwenden.

Ein Waffenverbot wird in Form eines Verbotsbescheides von der Waffenbehörde erlassen. Hier ist besondere Vorsicht geboten! Die Waffenbehörde erlässt in der Regel einen sogenannten Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG. Das bedeutet, dass der Betroffene nicht wie üblich eine Rechtsmittelfrist von 4 Wochen, sondern lediglich 2 Wochen hat. Diese verkürzte Frist für Rechtsmittel muss mit großer Achtsamkeit betrachtet werden. Wenn diese Frist nämlich unbeachtet bleibt, tritt das auferlegte Waffenverbot in Rechtskraft und die oben aufgeführten Folgen treten ein.

Bei der Verhängung eines Waffenverbots erstellt die Waffenbehörde stets eine sogenannte Gefahrenprognose. Es ist von rechtlicher Bedeutung, im Rahmen eines Rechtsmittels darzulegen, warum die angenommene Gefahrenprognose nicht zutrifft. In diesem Zusammenhang ist es ratsam, zweckdienliche Beweisanträge zu stellen und relevante Beweise vorzulegen. In einigen Fällen kann es erforderlich sein, ein psychologisches oder psychiatrisches Gutachten vorzulegen.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, zögern Sie nicht uns sofort zu kontaktieren. Wir bieten Ihnen einen Erstcheck an und zeigen Ihnen die rechtlichen Möglichkeiten auf.

Wie man ein Waffenverbot aufheben kann: Mögliche Wege zur Lösung

Ein Waffenverbot ist grundsätzlich unbefristet zu verhängen. Jedoch gibt es gesetzlich die Möglichkeit, bei der Waffenbehörde, die das Waffenverbot erlassen hat, einen Antrag auf Aufhebung einzubringen. Dabei hat die Waffenbehörde unter Berücksichtigung der Entstehungsgründe, die das gegenständliche Waffenverbot begründen, eine Prüfung über das zwischenzeitige Verhalten und den vergangenen Zeitraum zu vollziehen. Man prüft dabei, ob die Gefährdungsprognose über den Betroffenen noch besteht. In manchen Fällen ist dafür ein psychologisches Gutachten notwendig.

Wenn die sichergestellten Waffen und Munition für verfallen erklärt wurden

Antrag auf Entschädigung iSd § 12 Abs. 4 WaffG

Die Rechtswirkung des Verfalls liegt darin, dass das Eigentum an den verfallenen Waffen und Munition auf den Bund übergeht. Es besteht die gesetzliche Möglichkeit innerhalb einer Jahresfrist einen Antrag auf Entschädigung einzubringen, um eine Entschädigungsleistung für die verfallen erklärten Waffen zu erhalten, doch stellt diese Entschädigungsleistung nur mehr einen schwachen Zuspruch dar. Diese Entschädigungsleistung bemisst sich nach dem objektiven Verkehrswert der Waffen. Dies bedeutet, dass der Wert der gegenständlichen Waffen unter Berücksichtigung verschiedener Kriterien, beispielsweise Abnutzung, veraltete Technik, Wertverlust etc. berechnet wird. Liebhaberstücke oder Sammelstücke stellen unter diesen maßgeblichen Grundsätzen keinen hohen Verkehrswert dar. Diese finanzielle Unterstützung ist lediglich ein schwacher Trost, wenn man bedenkt, dass man die bedeutsamen Waffen mit einem hohen ideellen Wert nie wieder zurückerhält.

Beachte: Kann nur innerhalb von einem Jahr – ab Rechtskraft – eingebracht werden. Die Optik (Zieloptik) ist nicht von der Verfallswirkung betroffen, da diese nicht in die Legaldefinition des § 1 WaffG fällt. Hier kann ein geeigneter Antrag auf Ausfolgung gestellt werden.

Waffenverbot: Unsere Dienstleistungen zur rechtlichen Unterstützung

Rechtsberatung

Wir bieten eine umfassende rechtliche Beratung zu Ihrem spezifischen Fall, einschließlich der Analyse von Beweisen und der Bewertung rechtlicher Optionen an. Wir entwickeln gemeinsam mit Ihnen eine Strategie, um das Waffenverbot abzuwenden oder die negativen Auswirkungen zu minimieren.

Vertretung vor der Waffenbehörde

Wir vertreten Ihre Interessen gegenüber der Waffenbehörde und setzen uns für eine faire Behandlung und eine angemessene Lösung ein.

Anfertigung von Rechtsmittel

Falls ein Waffenverbot ausgesprochen wurde, unterstützen wir Sie bei der Einlegung von Rechtsmitteln und vertreten Sie in den entsprechenden Verfahren.

Beweissicherung und Gutachten

Bei Bedarf helfen wir bei der Beschaffung und Sicherung relevanter Beweise sowie der Einholung von psychologischen oder psychiatrischen Gutachten.

Rechtsvertretung vor Gericht

Falls erforderlich, vertreten wir Sie auch vor Gericht und setzen uns entschieden für Ihre Rechte ein.

Antrag auf Aufhebung des Waffenverbots

Die gesetzliche Möglichkeit zur Antragstellung bei der Waffenbehörde. Wir bieten rechtliche Unterstützung für die Einreichung solcher Anträge und begleiten Sie durch den Prozess.

Antrag auf Entschädigung

Wenn bereits ein bestehendes Waffenverbot über Sie verhängt wurde, unterstützen wir Sie gerne bei der Einreichung eines Entschädigungsantrags bei der Waffenbehörde, um Ihnen einen angemessenen Betrag zu sichern.

Kontaktieren Sie uns noch heute

Weitere Leistungen im Waffenrecht

Unabhängig davon, ob Sie Jäger, Polizist, Waffenhändler oder Sportschütze sind oder aus anderen Gründen eine Waffe besitzen, bieten wir in unserer Kanzlei eine umfassende, persönliche Beratung. Wir unterstützen Sie bei allen Fragen rund um Ihre Rechte und die zu beachtenden Bestimmungen.

Unterstützung bei Anträgen für Waffenpässe und Waffenbesitzkarten

Wir helfen Privatpersonen bei der Erstellung und Einreichung von Anträgen für Waffenpässe oder Waffenbesitzkarten, um den rechtlichen Rahmen für den Besitz und die Nutzung von Waffen zu schaffen.

Unterstützung von Unternehmen bei der Ausstattung ihrer Sicherheitskräfte

Wir bieten Unternehmen Hilfe bei der rechtlichen Gestaltung und Ausstattung ihrer Sicherheitskräfte mit den erforderlichen Waffen und Ausrüstungen.

Rechtliche Unterstützung im gerichtlichen Strafverfahren

Unsere Dienstleistungen umfassen die Vertretung von Einzelpersonen und Unternehmen in gerichtlichen Strafverfahren, insbesondere bei Anklagen wie verbotenem Waffenbesitz, illegaler Einfuhr bzw. Verbringung, unbefugtem Umgang mit Schusswaffen der Kategorie B oder illegalen Erwerb von Schusswaffen und Munition

Unterstützung von Unternehmen bei der Einfuhr und Verbringung von Waffen

Wir bieten rechtliche Beratung und Unterstützung für Unternehmen bei allen Fragen im Zusammenhang mit der Einfuhr und Verbringung von Waffen, um sicherzustellen, dass sie alle geltenden Vorschriften einhalten.

Rechtliche Beratung von Privatpersonen und Unternehmen

Unser Team steht Privatpersonen und Unternehmen bei allen Fragen des Waffenrechts zur Seite und bietet umfassende rechtliche Beratung, um sicherzustellen, dass sie ihre Rechte verstehen und ihre Aktivitäten im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen durchführen.

Weitere Sachverhalte unserer Mandanten

In unserem Blogbeitrag „Ratzfatz Waffen weg – Wann ist ein Waffenverbot gerechtfertigt“ gibt es bereits zahlreiche beantwortete Kommentare unserer Mandanten. Lesen Sie jetzt alle Kommentare!

FAQ’s – Häufig gestellte Fragen zum Waffenverbot

Der Waffenbehörde obliegt stets eine eigenständige Beurteilung. Das bedeutet, dass die Waffenbehörden und die Verwaltungsgerichte auch im Falle einer Diversion oder eines Freispruchs von einem Tatvorwurf eigenständig zu beurteilen haben, ob ein Sachverhalt vorliegt, der nach den iSd § 12 WaffG vorgegebenen Kriterien die Erlassung eines Waffenverbots rechtfertigt. Entscheidend ist, dass es völlig egal ist, ob sie strafrechtlich oder verwaltungsstrafrechtlich unbescholten sind, die Waffenbehörde kann trotzdem ein Waffenverbot rechtswirksam annehmen.

Solche Anrufe erreichen uns wöchentlich. Ein harmloser Streit kann bereits weitläufige Folgen haben. Häufig rufen Nachbarn die Polizei, wenn der Umgangston etwas lauter und rauer wird. Ist die Polizei einmal verständigt, ist der weitere Verlauf nicht mehr zu bremsen. Auch wenn sich die beiden Streitteile bis zum Eintreffen der Beamten wieder versöhnt haben, spricht die Polizei immer ein Annäherungs- und Betretungsverbot sowie ein vorläufiges Waffenverbot aus.

Ein Waffenverbot ist grundsätzlich unbefristet. Jedoch gibt es gesetzlich die Möglichkeit, bei der Waffenbehörde, die das Waffenverbot erlassen hat, einen Antrag auf Aufhebung des Waffenverbots einzubringen. Dabei hat die Waffenbehörde unter Berücksichtigung der Entstehungsgründe, die das gegenständliche Waffenverbot begründen, eine Prüfung über das zwischenzeitige Verhalten und den vergangenen Zeitraum zu vollziehen. Man prüft dabei, ob die Gefährdungsprognose über den Betroffenen noch besteht. Es ist nämlich so, dass sich die Waffenbehörden dabei oft auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs berufen, die besagt, dass sich die äußeren Umstände einer Personen nach 5 Jahren gewöhnlich verändern, sodass es grundsätzlich erst dann wieder möglich ist, eine positive Prognose über die betroffene Person zu erstellen.

Das Waffengesetz ist ein Bundesgesetz und das Jagdgesetz ein Landesgesetz. Das bedeutet, dass die Waffenbehörde kein rechtliches Dokument einer Landesbehörde entziehen kann, sondern nur waffenrechtliche Dokumente (Waffenbesitzkarte, Waffenpass, Europäischer Feuerwaffenpass). Die Waffenbehörde übermittelt der zuständigen Jagdbehörde eine Abschrift des Waffenverbotsbescheids. In den verschiedenen Jagdgesetzen finden sich aufgelistete Entzugsgründe, die als Indikatoren fungieren, wodurch eine Jagdkarte entzogen oder verweigert werden kann und die auf einen Mangel der jagdlichen Verlässlichkeit schließen lassen. Ein Waffenverbot führt in allen Jagdgesetzen zu einem verbindlichen Entzug der Jagdkarte.

Ab Verkündung des Waffenverbots durch die Waffenbehörde muss jeder Waffeninhaber verpflichtend seine Waffen herausgegeben. Also Waffen (iSd § 1 WaffG), Munition und waffenrechtliche Dokumente. Ein widerrechtlicher Besitz ist mit einer gerichtlichen Strafe bedroht. Es besteht aber die Möglichkeit, innerhalb einer Jahresfrist einen Antrag einzubringen, um eine Entschädigungsleistung für die verfallen erklärten Waffen zu erhalten, doch stellt diese Entschädigungsleistung nur mehr einen schwachen Zuspruch dar.

Es gibt gesetzlich die Möglichkeit, einen Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes bei der Waffenbehörde, die das Waffenverbot ausgesprochen hat, zu stellen. Dabei hat die Waffenbehörde unter Berücksichtigung der Entstehungsgründe, die das gegenständliche Waffenverbot begründen, eine Prüfung über das zwischenzeitige Verhalten und den vergangenen Zeitraum zu vollziehen. Man prüft dabei, ob die Gefährdungsprognose über den Betroffenen noch besteht. Rein vom Gesetzeswortlaut ist grundsätzlich nichts dafür notwendig, um einen Antrag zu stellen. Jedoch – wie bereits erwähnt – prüft die Waffenbehörde, ob die Gefährdungsprognose über den Betroffenen noch besteht. In manchen Fällen ist dafür ein psychologisches Gutachten notwendig. Es reicht auch manchmal nur ein formloser Antrag aus, wenn der Betroffene über einen längeren Zeitraum (mindestens 5 Jahre) keine Anhaltspunkte gezeigt hat, die die Waffenbehörde dazu bringen, das Waffenverbot aufzuheben (Wohlverhalten).

Ja! Zahlreiche unserer Mandanten arbeiten im Sicherheitsbereich und müssen sich demnach alle 5 Jahre einer Zuverlässigkeitsüberprüfung unterziehen. Ein Waffenverbot begründet daher stets eine fehlende Zuverlässigkeit, die mit einem Jobverlust verbunden ist.

Ja, ein Polizist kann trotz eines Waffenverbots seinen Dienst weitermachen. Es ist klar, damit ein Polizist seine dienstlichen Aufgaben erfüllen kann, benötigt dieser verschiedene Ausrüstungsgegenstände, darunter auch (Schuss-)Waffen. Diese werden ihm vom Dienstgeber zugewiesen und als Dienstwaffen bezeichnet. Diese Waffen führt er während des Dienstes bei sich, um sie bei Bedarf gegen Personen oder Sachen verwenden zu können. Nach Beendigung des Dienstes werden die Dienstwaffen grundsätzlich auf der Dienststelle verwahrt. Gemäß § 47 Abs. 1 Z 2 lit a WaffG sind die Bestimmungen des WaffG zur Gänze auf Dienstwaffen nicht anzuwenden. Die Organe sind daher, soweit sie Dienstwaffen besitzen, führen, verwenden und verwahren, von den Bestimmungen des WaffG zur Gänze ausgenommen. Bei einen Waffenverbot wird die Dienststelle verständigt und aller Voraussicht und Wahrscheinlichkeit nach ein Disziplinarverfahren eingeleitet.

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