Bevor wir überhaupt beginnen, was alles nach einer strafrechtlichen Anzeige auf jemanden zukommt, müssten wir uns zunächst mit der Frage befassen, was ist überhaupt eine Drohung.
Eine Drohung verwirklicht jemand, der eine andere Person in Furcht und Unruhe versetzt. Das heißt, die Zielsetzung ist die Furcht und Unruhe – also eine Gemütsbewegung (zB. Angst, Furcht etc.) beim Opfer – und das Tatmittel ist die Drohung.
Die angesprochene Drohung kann nicht nur mit einer verbalen Äußerung strafrechtlich erfüllt werden, sondern auch (einfach) durch eine WhatsApp Nachrichten, E-Mail, schriftliche Drohungen in den sozialen Netzwerken oder auch schlüssige Handlungen, beispielsweise das Abgegeben eines Warnschusses. Vollendet ist die Drohung, wenn die Drohung ihr Ziel erreicht hat. Das Ziel hat die Drohung dann erreicht, wenn es dem Bedrohten zur Kenntnis gelangt (zB. akustisch, wahrgenommene Gestik, lesen einer Nachricht etc.). Für das Opfer muss die Drohung ernst gemeint und verwirklichbar erscheinen; dann ist der Tatbestand erfüllt.
Der Umgangston ist in der Vergangenheit in den sozialen Netzwerken härter geworden, weshalb das Internet häufig ein Schauplatz von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ist. (https://anwalt-hofer.at/internetstrafrecht-cyberstrafrecht/)
Es muss daher jedem näher gebracht werden, dass der strafrechtliche Tatbestand einer Drohung schnell erfüllt ist und weitreichende Konsequenzen auslöst. Die letzten Jahre haben eindeutig gezeigt, dass der zwischenmenschliche Konflikt nicht durch sachliche Argumentation, sondern oftmals durch unüberlegte Unmutsäußerungen gelöst wird.
Solche Äußerungen gelangen zunehmend ins Visier der Staatsanwaltschaft und können schnell als (gefährliche) Drohung und/oder Nötigung qualifiziert werden. Im Jahr 2020 wurden 2.002 Personen wegen einer gefährlichen Drohung verurteilt. Die Zahl steigt weiter.
Praxisbeispiel:
Spaziergang löst Strafverfahren aus!
Dass zwei Frauen auf der Suche nach Preiselbeeren seinen Hirschansitz störten, damit kam ein Jäger gar nicht zurecht. Als der Jäger die Frauen auf seinen Hochsitz zugehen sah, konnte er seinen Unmut nicht kontrollieren und schrie „verschwinds“, da er hier einen Hirsch erlegen wolle.
Die Frauen ließen sich davon nicht beeindrucken und setzten ihre Suche fort. Da wurde es dem Jäger einfach zu viel und er schrie „Verschwinds, i schiaß enk ummi! Oft hobs´s es!“
Aufgrund dieser Äußerung wurden die beiden Frauen in Furcht und Unruhe versetzt. Die Handlung im angesprochenen Fall war die verbale Drohung „Verschwinds, i schiaß enk ummi! Oft hobs´s es!“. Das Delikt ist verwirklicht ab der Kenntnis der Opfer. Durch diese Äußerung wurden die Frauen in Furcht und Unruhe versetzt und darüber hinaus gegen ihren Willen zu einer Handlung gezwungen (= Nötigung), nämlich dass sie ihre Suche nicht fortsetzen haben können.
§ 107 StGB sagt: „Wer einen anderen gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.“
Hier lag eindeutig eine gefährliche Drohung vor. Vielleicht sogar eine Nötigung, immerhin sahen sich die Frauen genötigt ihre Preiselbeersuche abzubrechen.
§ 105 StGB sagt: „Wer einen anderen mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.“
Der angesprochene Jäger wurde aufgrund des oben beschriebenen Sachverhalts von der Polizei aufgesucht und mit den Vorwürfen konfrontiert. In diesem Gespräch wurde ihm auch mitgeteilt, dass gegen ihm eine Anzeige (Strafverfahren) erstattet wurde.
Strafanzeige – was nun? (https://anwalt-hofer.at/leistungen/strafrecht/)
Der Beginn eines Strafverfahrens ist die entscheidende Phase. Bewahren Sie in einer solchen Ausnahmesituation stets einen kühlen Kopf. Dabei ist es enorm wichtig, dass Sie keine voreiligen Handlungen setzen. Die Redenswendung „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold“ trifft im Strafrecht absolut zu. Laufen Sie deshalb keinesfalls unverzüglich zur Polizei und versuchen den Sachverhalt in Ihrer emotionalen Verfassung aufzuklären, sondern bewahren Sie Ruhe!
Im gegenständlichen Fall wurde der Jäger wegen einer gefährlichen Drohung und Nötigung anzeigt. Das bedeutet, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft eingeleitet wurde. In diesem Ermittlungsverfahren gilt es nun zu klären, ob der Jäger den Tatbestand der gefährlichen Drohung und Nötigung verwirklicht hat. Um dies zu klären, erhält der Jäger in diesem Ermittlungsverfahren die Chance sich zu den Vorwürfen in der Beschuldigteneinvernahme zu äußern.
Wichtig dabei ist, dass man als Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren sich zu den konkreten Vorwürfen äußern kann, allerdings besteht auch die Möglichkeit, die Aussage zu verweigern bzw. eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Des Weiteren haben Sie das Recht Akteneinsicht zu nehmen. Ohne die vollständigen Akteninhalte eingesehen zu haben, sollte Sie stets die Aussage verweigern!
Nach der Beschuldigteneinvernahme erstellt die Polizei einen Abschlussbericht. Die Staatsanwaltschaft entscheiden danach, ob eine Anklage erhoben, das Verfahren diversionell erledigt oder eingestellt wird.
Wird eine Diversion angeboten, sollte sie Annahme und das weitere Prozedere gut durchdacht werden. Die Diversion ist die Möglichkeit der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts bei hinreichend geklärtem Sachverhalt auf die Durchführung eines förmlichen Strafverfahrens zu verzichten.
Wird ein Strafverfahren mittels Diversion beendet, endet es ohne Urteil. Der Beschuldigte bleibt formell unbescholten. Allerdings wird die Diversion registriert und scheint bei einer nur justizintern zur Verfügung stehenden Namensabfrage 10 Jahre lang auf. Im Strafregister scheint die Diversion nicht auf.
Oft drängen Richter auf eine Diversion um ein langwieriges Verfahren zu vermeiden. Hier gilt es genau abzuwägen ob ein Freispruch oder eine Verurteilung realistischer ist. Erst dann kann die Entscheidung getroffen werden, ob man eine Diversion annimmt