Baurecht: Wann haftet die Subfirma?
Das heutzutage ein Bauvorhaben kaum mehr ohne ein Subunternehmen abgeschlossen werden kann, ist kein allzu großes Geheimnis. Doch wie funktioniert es mit der Haftung, wenn mehrere Unternehmen zeitgleich am Bauvorhaben arbeiten. Wer muss im Ernstfall die Haftung für mangelhafte Arbeiten übernehmen.
Folgender Praxisfall: Ein Dachstuhl eines Hauses ist undicht, da das Subunternehmen die Dachabdichtung mangelhaft eingebaut hat. Der geschädigte Dachstuhlbesitzer wendet sich an seinen direkten Vertragspartner heran. Der Vertragspartner wendet sich logischerweise an den Subunternehmer und mach die Regressforderung geltend.
Doch was passiert, wenn der Subunternehmer wiederrum seinen Auftrag in Form eines Sub-Subauftrages an einen weiteren Subunternehmer weitergegeben hat. Wer muss in einen derartigen Fall die Haftung übernehmen. In einem ähnlich gelagerten Fall befasste sich der Oberste Gerichtshof erst kürzlich damit.
Im konkreten Fall
In dem gegenständlichen Fall sollte ein Wohnhaus saniert werden, weshalb der Eigentümer der Wohnung ein Bauunternehmen beauftragte. Dieses bediente sich eines Subunternehmens, welches wiederum Sub-Subunternehmen beauftragte. Eines dieser Sub-Subunternehmen führte die Arbeiten mangelhaft durch, weshalb Feuchtigkeit in die Wohnung eintrat. Der Wohnungseigentümer machte diesen Schaden gegenüber dem Generalunternehmen geltend.
Im Verfahren
Daraufhin wollte das Generalunternehmen die Regressforderung gegen das Sub-Subunternehmen, der jedoch nicht direkter Vertragspartner des Generalsunternehmers war, geltend machen. Die erste sowie die zweite Instanz entschieden zu Gunsten des Generalunternehmens und hielten einen solchen Anspruch für möglich.
Die Entscheidung
Der OGH (4Ob99/22w) sah den Fall jedoch ein wenig anders: Auch wenn das Generalunternehmen für das Sub-Subunternehmen haftet, bedeutet das nicht, dass dem Generalunternehmen ein Regressanspruch gegen den Sub-Subunternehmer zusteht. Der OGH vertritt die Ansicht, dass sich das Generalunternehmen hinsichtlich vertraglicher Ansprüche nur an seinem Vertragspartner (also seinem Subunternehmen) nicht aber an dem Sub-Subunternehmen, dessen Vertragspartner ja das Subunternehmen ist, regressieren kann.
Die Kette der Vertragspartner muss dem OGH zur Folge immer eingehalten werden, auch wenn das eine Vielzahl an Prozessen nach sich zieht. Ein direkter Regress des Generalunternehmers an einen Sub-Subunternehmer, der nicht sein Vertragspartner ist, scheidet aus.