Bei Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit um mehr als
- 40 km/h innerhalb des Ortsgebiets
- 50 km/h außerhalb des Ortsgebiets,
- Geldstrafe bis € 720,00 und einen Führerscheinentzug von 2 Wochen.
Bei Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit um mehr als
- 60 km/h innerhalb des Ortsgebietes
- 70 km/h außerhalb des Ortsgebietes
Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit um mehr als
- 90 km/h innerhalb des Ortsgebietes
- 100 km/h außerhalb des Ortsgebietes
- Geldstrafe, Führerscheinentzug: mindestens 6 Monate
Führerscheinentzug: Ein Fall aus der Praxis
Meinem Mandanten wurde vorgeworfen, dass er um 56 km/h auf der Autobahn zu schnell gefahren sei und überdies keine Auskunft erteilt hat, wer mit dem Fahrzeug gefahren ist. Im ersten Straferkenntnis wurde eine Strafe von insgesamt € 1.485,00 ausgesprochen. Überdies drohte ein Führerscheinentzug.
In der zweiten Instanz vor dem Landesverwaltungsgericht konnten wir jedoch den Richter überzeugen, dass mein Mandant den Fahrer deswegen nicht namhaft machen konnte, da er im Tatzeitpunkt das Auto verkaufen wollte und mehreren Personen das Auto zur Probefahrt übergeben hat. Bei welcher Probefahrt die Geschwindigkeitsüberschreitung erfolgte, wusste mein Mandant nicht mehr. Letztlich wurde die Strafe auf € 800,00 herabgesetzt. Die Strafe erfolgte deswegen, da er den Fahrer nicht namhaft machen konnte. Der Vorwurf aber, dass mein Mandant selbst gefahren sei, wurde fallen gelassen. Damit war der Führerscheinentzug auch vom Tisch.
Sie habe einen ähnlichen Fall? Ich bin gerne für Sie da.