Geocaching. Schatzsuche/ Schnitzeljagd mit GPS-Geräten. Rechte und Pflichten für Schatzsucher/ Grundstückseigentümer und Jagdpächter.
Viele Grundstückseigentümer und Jäger werden mit der Freizeitsportart „Geocaching“ vermutlich nicht viel anfangen können. Geocaching ist eine Form der modernen Schatzsuche bzw. Schnitzeljagd. Eine solche Schatzsuche wird von sog. „Reviewer“ eingeleitet, die Dosen mit kleinen, netten Dingen verstecken, inklusive ein Notizbüchlein und ein Logbuch. Diese Schatzverstecke werden in Form von GPS-Koordinaten im Internet gespeichert und der Schatzsuchende nutzt sein Handy dazu, um dieses Schatzversteck aufzusuchen.
Im Jahr 2015 wurden (bereits) über 2,26 Millionen Geocaches als gefunden eingeloggt. Neue Statistiken weisen darauf hin, dass sich Geocaching mittlerweile zu einem Massentrend entwickelt hat. So schön und interessant, wie sich diese Freizeitsportart anhört, beinhaltet sie viel Konfliktpotenzial für die Grundeigentümer und Jäger. Denn beim Geocaching werden markierte Forstwege im Regelfall meist verlassen. Ein schlechter GPS-Empfang im Wald und unzugängliche Hinweise in den Cachebeschreibungen führen zu Problemen, sodass potentielle Schatzverstecke in einem erweiterten Suchradius systematisch durchsucht werden.
Eine zentrale Herausforderung für die Jagdausübung ist der sogenannte „Nachtcache“. Damit sind Punkte gemeint, die von den Schatzsuchern nur in der Nacht aufgefunden werden können. Manche Nachtcaches erfordern spezielle Geräte wie beispielsweise UV-Leuchten, Metalldetektoren, Nachtsichtgeräte usw., um die Hinweise zu finden. Zum Beispiel ein Reflektor auf einem Baum, der nur durch das Anleuchten in der Dunkelheit zu erkennen ist.
Wesentlich ist, dass diese vermehrte und erweiterte Cachesuche in der Nacht eine starke Beunruhigung bei den Wildtieren hervorruft, die gravierende Auswirkungen haben kann. Einerseits stört die Freizeitsportart die Jägerschaft, weil der normale Jagdbetrieb behindert wird und andererseits sind damit auch Gefahren im Rahmen des Jagdbetriebes verbunden, wenn nach Einbruch der Dunkelheit Personen Geocaching betreiben und zum Beispiel in Dickungen herumgeistern.
Tipp: Die Reviewer sind dazu angehalten, diesen Nachtcache nur in Gebieten anzubringen, in denen der Grundstücksbesitzer zustimmt und der Jagdausübungsberechtigte darüber in Kenntnis gesetzt wurde!
Wie darf/ soll man als Jäger (Jagdpächter) darauf reagieren?
Für die Jäger heißt es auf jeden Fall – Ruhe bewahren. Bitte lassen Sie sich keinesfalls provozieren!
Unter solchen Umständen empfiehlt es sich stets eine rechtfreundliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
Was kann ich dagegen machen?
Der § 33 Forstgesetz besagt, dass jedermann den Wald zu Erholungszwecken betreten kann. Dabei hat der Forstgesetzgeber keine zeitlichen Beschränkungen vorgesehen. Das heißt im Klartext: Jedermann darf zu jeder Tages- oder Nachtzeit den Wald zu Erholungszwecken betreten.
Die Aussage, die häufig von Jägern hervorgebracht wird, „Das ist verboten – es gibt eine Nachtruhe“ ist somit eine reine Schutzbehauptung und geht rechtlich gesehen ins Leere.
Beachte. Sollten sich solche Cache Hinweise beispielsweise in Bäumen befinden, stellt dieser widerrechtliche Eingriff eine Sachbeschädigung iSd § 125 StGB da. Eingegrabene Dosen ohne Zustimmung des Grundstückseigentümers sind eine Störung des ruhigen Besitzes. Weiters sind Caches auf/in Reviereinrichtungen verboten!
Denn wer den Besitz einer Sache eigenmächtig beeinträchtigt bzw. verletzt oder gänzlich entzieht, begeht eine Besitzstörung. Entscheidend für die Besitzstörung ist, dass der Störer den rechtswidrigen Eingriff in die fremden Besitzrechte erkennen konnte. Diese Voraussetzung liegt zweifelsfrei bei Eingraben einer Dose, oder Anbringen von Hinweisen auf fremden Sachen (Bäume, Reviereinrichtungen etc.) vor.
Tipp: Häufig parken Geocacher widerrechtlich ihr Fahrzeug auf ein fremdes Grundstück. Somit könne man sich als Grundeigentümer mit der Besitzstörungsklage weiterhelfen. Behördliche Kennzeichen notieren, eine polizeiliche Abfrage tätigen und mit unserer Hilfe die richtigen rechtlichen Schritte einleiten.
Welche Möglichkeiten hat man, wenn sich im Jagdrevier Geocaching Punkte befinden?
Die Errichtung eines Schatzversteckes erfolgt – wie bereits oben ausgeführt – in Form von GPS-Koordinaten, wo grundsätzlich Sachen versteckt werden.
Entscheidend ist, dass man mit einer Unterlassungsklage diese unmittelbar drohenden Rechtsverletzungen, die durch Errichtung eines solchen virtuelle GPS-Punktes entstehen oder bereits entstanden sind abwenden und unterbinden kann.
Weiters befinden sich oft an den Schatzverstecken eingegrabenen Dosen im Erdboden. Eine solche Handlung stellt eine Störung des ruhigen Besitzes da. Der Grundeigentümer kann dadurch weitere rechtliche Schritte einleiten.
Setzen Sie sich mit einem Anwalt zusammen, der den sogenannten „Reviewer“ ausfindig macht und die erfolgsversprechenden rechtlichen Schritte einleitet. Der Reviewer ist derjenige, der die GPS-Punkte setzt und die Hinweise oder zB Dosen vergräbt.
Zentral ist, dass unseres Erachtens nach das Geocaching vor allem der Nacht Catch den „Erholungszweck“ iSd § 33 Forstgesetzes überschreitet.
Überschreitung des „Erholungszwecks“ iSd §33 ForstG?
Es hat in der Vergangenheit eine Vielzahl an Entscheidungen des OGH gegeben, wo der OGH gegenüber Natur und Wild generell schützend aufgetreten ist und eine Überschreitung des „Erholungszwecks“ iSd § 33 ForstG feststellte.
Beispielsweise erging in Tirol eine Entscheidung, wo ein findiger Fremdenführer Nachtsichtgeräte angekauft und Führungen zum Wild – Nachtsafari zur angeblichen Dachsbeobachtung – angeboten hat. Der OGH hat diese Form der nächtlichen Beunruhigung korrekterweise nicht als Nutzung zu Erholungszwecken beurteilt.
In Salzburg erging eine Entscheidung zur Thematik mit Kletterhaken. Im gegenständlichen Jagdgebiet hat es schon eine gesicherte Kletterroute gegeben. Dennoch wurden von einem Freizeitsportler (Kletterfreak) 500 Sicherungs- bzw. Bohrhaken in fremden Felsen eingeschlagen und dies sogar in einem Kletterführerbuch veröffentlicht. Der OGH hat hier in seiner Entscheidung vom 29.3.2006, GZ 7 Ob 63/06z befunden, dass zusätzliche Kletterrouten im sensiblen Gamsgebiet nicht zulässig sind, wodurch der Beklagte verhalten wurde, sämtliche Bohrhaken wieder aus den Felsen zu entfernen.
Eine hervorzuhebende Entscheidung des OGH ist zum Thema „Paintballspiel“ ergangen. In einem Jagdgebiet wurde ein Paintballgelände errichtet. Dieses Paintballgelände wurde erstaunlicherweise sogar am Grundstück und im Eigentum des Obmannes des Paintballvereins errichtet.
Im Verfahren konnte man durch einen Sachverständigen für Jagd- und Fischereiwesen die Störungswirkung glaubhaft machen. Bemerkenswert ist, dass der OGH mit seiner Entscheidung vom 28.6.2011, GZ 9 Ob 15/11p zum Paintballspiel – die diesbezügliche Nutzung sogar dem Grundeigentümer – untersagt hat.
Begründet wurde dies damit, dass dieser für sein Grundstück Jagdpachterträge erzielt und daher nicht befugt ist, eine solche Ausübung zuzulassen.
Fazit.
In Anbetracht der herangezogenen Judikatur wird man aller Voraussicht und Wahrscheinlichkeit nach einer Überschreitung des „Erholungszweckes“ iSd §33 ForstG bei den sogenannten „Nachtcaches“ erwägen können.
Betreibt man Geocaching allerdings in einer normalen Form, die sich tagsüber ereignet und keine großartigen Utensilien erfordert, wird man eine Überschreitung des „Erholungszweckes“ verneinen müssen.
Exkurs Deutschland.
In Deutschland gab es in den letzten Jahren des Öfteren Probleme zwischen Geocacher und Jäger. Im Dialog konnten beide Parteien vereinbaren, dass die Geocacher die Verstecke nur noch innerhalb eines drei Meter breiten Streifens links und rechts neben dem Waldweg verstecken. Reviewer, die in der Geocachingszene die Aufgabe übernommen haben, Caches für die Onlineplattform freizugeben, sollen sich an diese Regeln halten.
Kontaktaufnahme.
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