Dieser Artikel wurde im ANBLICK im Jänner 2021 veröffentlicht!
Einleitung
Die größte Strafe, die einen Jäger treffen kann, ist der Entzug seiner Jagdberechtigung. Der Entzug der Jagdkarte wird von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt, doch ist die Tatsache, dass ein Waffenverbot einen Verlust der Jagdkarte mit sich bringt, in allen Landesjagdgesetzen ähnlich geregelt. Das Ausmaß eines Waffenverbotes auf die Jagdausübung ist vielen der Betroffenen im ersten Augenblick nicht immer bewusst. Doch reicht schon eine kleine Unachtsamkeit aus, damit der Albtraum mit all seinen Folgen beginnt.
Der Jäger und seine Waffen
Für die Jägerschaft nimmt der „Waffenbegriff“ immer einen höheren Stellenwert als bei bloßen Waffenbesitzern ein. Die Jagdwaffen sind einerseits häufiges Gesprächsthema am Jägerstammtisch, um die unterschiedlichsten Erfahrungswerte auszutauschen und andererseits, um sich die vergangenen damit verbundenen Jagderlebnisse mitzuteilen. Dieses vielseitige Instrument, das häufig ein wertvolles Erb- oder Liebhaberstück darstellt, ist aus dem Jagdalltag nicht wegzudenken.
Ist jedoch ein Waffenverbot rechtskräftig, muss sich der betroffene Jäger von seinem für die Jagdausübung notwendigem Werkzeug trennen. Ein Waffenverbot nimmt dabei die Rolle als schärfstes waffenpolizeiliches Mittel im Interesse der öffentlichen Sicherheit ein, um bestimmte Personen von Waffen und Munition aller Art fernzuhalten. Sämtlicher legaler Waffenbesitz einer Waffe im Sinne des Waffengesetzes wird durch ein Waffenverbot unterbunden. Unter dieses Verbot fällt sämtliches Innehaben, Erwerben oder Führen einer Waffe.
Leichtsinniges Verhalten bei einer Niederwildjagd …
Um die weitreichenden Auswirkungen eines Waffenverbotes besser darzustellen, soll folgender fiktiver Sachverhalt dienen: Bei einer Niederwildjagd wollte der Jäger X sich eine bessere Ausgangsposition verschaffen, indem er sich von seinem zugewiesenen Standplatz abwandte und zehn Schritte näher zum Schilfgürtel ging. Dadurch wurde der Sichtkontakt zum Nebenschützen aufgelöst. Wie es der Zufall wollte, näherte sich genau an dieser unübersichtlichen Stelle ein Fuchs. Der Jäger X ging in den Anschlag und wollte seine Flinte mit dem Fuchs mitschwingen, doch aus unerklärlichen Umständen löst sich beim Zielvorgang ein Schuss, weshalb die Schrotkugeln horizontal Richtung Nebenschützen abgegeben wurden. Als leidenschaftlicher Jäger und Waffenliebhaber besitzt er eine breite Sammlung an historischen Waffen, zum Teil noch von seinem Urgroßvater und ist seit 32 Jahren Alleinpächter eines Jagdreviers. In seiner breit gefächerten Sammlung befinden sich Jagdgewehre, Pistolen, Munition und diverse Jagdmesser (Hirschfänger, Saufänger etc.). Als begeisterter Hirschjäger fährt er jedes Jahr zur Brunftzeit ins Ausland. Durch seine weitläufige Waffensammlung und Auslandsjagdreisen besitzt er zusätzlich zu seinem Waffenpass auch den Europäischen Feuerwaffenpass. Die Jagdgewehre wurden alle mit Schalldämpfern ausgestattet.
Das Verhalten bei der Niederwildjagd war Grund genug für das Gericht, den Jäger X wegen fahrlässiger Körperverletzung zu verurteilen und in weiterer Folge ein Waffenverbot auszusprechen.
Waffenverbot – was nun?
Das Waffenverbot wird gegen den Jäger X in Form eines Verbotsbescheides von der Waffenbehörde erlassen. Ab Verkündung des Waffenverbotes durch die Waffenbehörde wird der Jäger X aufgefordert, die gegenständlichen Waffen, Munition und waffenrechtlichen Dokumente herauszugeben.
Nun könnte der Jäger X gegen den Verbotsbescheid ein Rechtsmittel bei der belangten Waffenbehörde einbringen. Dieses Rechtsmittel hat jedoch keine aufschiebende Wirkung, was bedeutet, dass der Jäger X die Waffen nicht in seiner Verfügungsmacht behält, während über das Rechtsmittel entschieden wird. Bedeutsam ist, dass ab diesem Zeitpunkt keine Eigentumsübertragungen wie beispielsweise Verkauf oder Schenkung mehr durchgeführt werden können. Gerade letzterer Umstand darf nicht unterschätzt werden. Der Jäger X darf beispielsweise ab diesem Zeitpunkt seinem Sohn, der ebenfalls Jäger ist, keine seiner Waffen mehr rechtswirksam übertragen!
Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist tritt der Waffenverbotsbescheid in Rechtskraft und die in seinem Besitz befindlichen Waffen und Munition – im gegenständlichen Fall die Jagdgewehre, Pistolen und Munition, nicht jedoch die diversen Jagdmesser, denn diese fallen nicht unter die Legaldefinition einer Waffe iSd Waffengesetzes – gelten ab diesem Zeitpunkt als unwiderruflich verfallen. Die Rechtswirkung des Verfalls liegt darin, dass das Eigentum an den verfallenen Waffen und Munition auf den Bund übergeht. An dieser Stelle soll angemerkt werden, dass der Jäger X gesetzlich die Möglichkeit hat, einen Antrag binnen eines Jahres ab Rechtskraft – ab Ablauf der Rechtsmittelfrist – des Waffenverbotsbescheides bei der Waffenbehörde einzubringen, um eine angemessene Entschädigungsleistung für seine als verfallen erklärten Waffen und Munition zu erhalten. Diese Entschädigungsleistung bemisst sich nach dem objektiven Verkehrswert der Waffen. Dies bedeutet, dass der Wert der gegenständlichen Waffen unter Berücksichtigung verschiedener Kriterien, beispielsweise Abnutzung, veraltete Technik, Wertverlust etc. berechnet wird. Liebhaberstücke oder Sammelstücke stellen unter diesen maßgeblichen Grundsätzen keinen hohen Verkehrswert dar. Diese finanzielle Unterstützung ist lediglich ein schwacher Trost, wenn man bedenkt, dass man die bedeutsamen Jagdwaffen mit einem hohen ideellen Wert nie wieder zurückerhält. Vorausgeschickt wird, dass waffenrechtliche Dokumente jene sind, die nach dem Waffengesetz ausgestellt werden (Waffenbesitzkarte, Waffenpass, Europäischer Feuerwaffenpass etc.). Im gegenständlichen Fall wird dem Jäger X der Waffenpass und der Europäische Feuerwaffenpass entzogen.
Welche Folgen entstehen durch das Waffenverbot bei der Jagdausübung?
Die Waffenbehörde übermittelt der zuständigen Jagdbehörde eine Abschrift des Waffenverbotsbescheids. In den verschiedenen Jagdgesetzen finden sich aufgelistete Entzugsgründe, die als Indikatoren fungieren, wodurch eine Jagdkarte entzogen bzw. verweigert werden kann und die auf einen Mangel der jagdlichen Verlässlichkeit schließen lassen. Demnach bedeutet die Verhängung eines Waffenverbotes für den Jäger X, dass ihm die Jagdkarte von der zuständigen Jagdbehörde zu entziehen ist und er weder waffenrechtlich noch jagdrechtlich verlässlich ist.
Für Aufsehen und Verunsicherung unter Jägern sorgen vermutlich die nachfolgenden Erkenntnisse. Mit Entzug seiner Jagdkarte muss der Jäger X seine Schalldämpfer binnen sechs Monaten an eine Person überlassen, die berechtigt ist, einen Schalldämpfer innezuhaben. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Besitz dieser Vorrichtung weiterhin zulässig. Ein weit größeres Problem tritt bei der gepachteten Jagd auf, denn die Pächterfähigkeit kommt nur denjenigen Personen zu, die im Besitz einer gültigen Jagdkarte sind. In den verschiedenen Jagdgesetzen finden sich Bestimmungen, nach welchen die Bezirksverwaltungsbehörde eine Jagdverpachtung hinsichtlich Personen aufzulösen hat, wenn diese die Fähigkeit zur Erlangung einer Jagdkarte verloren haben. Mit dem verhängten Waffenverbot wird der Jäger X seine Pächterfähigkeit verlieren und die Bezirksverwaltungsbehörde den Jagdpachtvertrag auflösen.
Was kann der Jäger X tun, um wieder der Jagd nachgehen zu können?
Ein Waffenverbot ist grundsätzlich unbefristet zu verhängen. Jedoch gibt es gesetzlich die Möglichkeit, bei der Waffenbehörde, die das Waffen-verbot erlassen hat, einen Antrag auf Aufhebung einzubringen. Dabei hat die Waffenbehörde unter Berücksichtigung der Entstehungsgründe, die das gegenständliche Waffenverbot begründen, eine Prüfung über das zwischenzeitige Verhalten und den vergangenen Zeitraum zu vollziehen. Man prüft dabei, ob die Gefährdungsprognose über den Betroffenen noch besteht. Um das Gesagte und den Hintergrund am Praxisfall der Niederwildjagd zu verdeutlichen: Der Jäger X muss bei der zuständigen Waffenbehörde einen Antrag auf Aufhebung es Waffenverbotes einbringen. Dabei könnte er versuchen, der Waffenbehörde durch Vorlage der Absolvierung verschiedener Kurse aufzuzeigen, dass er durch diese seine Handhabung mit einer Jagdwaffe verbessert hat. Weiters könnte er vorbringen, dass er seit über 32 Jahren im Besitz einer gültigen Jagdkarte ist und es noch nie zu einem negativen Vorfall gekommen ist. Nach diesen vorgebrachten Tatsachen könnte das Waffenverbot aufgehoben werden, denn der Jäger X hat glaubhaft gemacht, dass er nunmehr vermehrt Anschlagübungen am Schießstand geübt hat, um einen neuerlichen Jagdunfall zu vermeiden. Dabei ist ausschließlich von Belang, dass er aufgrund seines Verhaltens – welches sich aus einem Waffenhandhabungsfehler ergab – eine gewisse Bereitschaft durch die Belegung zahlreicher Nachschulungen gezeigt hat, weshalb die Waffenbehörde die frühere begründete Gefahrenprognose entkräften kann.
Fazit
Der dargestellte Fall aus der Praxis soll der Jägerschaft ein Bewusstsein vermitteln, aus welchen unüberlegten Handlungen im Jagdalltag ein Waffenverbot ergehen kann und welche gravierenden Folgen damit verbunden sind. Jeder interessierte Jäger konnte den Eindruck gewinnen, dass es zur Gewohnheit wurde – in Teilbereichen der politischen Gesetzgebung, insbesondere aber auch in den Medien – reflexartig auf Straftaten zu reagieren und dies als Anlass für Verschärfungen des Waffenrechts auf die Tagesordnung zu setzen. Durch diese vorangetriebene Dynamik des Waffengesetzgebers ist die Jägerschaft angehalten, im Umgang mit einer Waffe ein überdurchschnittliches Maß an Verantwortung aufzuzeigen, um keine unliebsamen Erfahrungen mit den Behörden im Zusammenhang mit dem Waffenbesitz zu machen.
Legaldefinition einer Waffe gem. § 1 Waffengesetz
Waffen sind demnach Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkungen zu beseitigen oder herabzusetzen oder bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden. Es kommt bei den Waffen nicht auf den Zustand bzw. den Grad der Einsatzfähigkeit für die Qualifikation einer Waffe an. Das bedeutet, auch schadhafte und nicht funktionierende Waffen fallen in die Legaldefinition des § 1 WaffG. Waffen sind z.B. Jagdgewehre, Sportgewehre, Pistolen, Revolver, Säbel, Degen, Dolche, Tränengasverteidigungswaffen, Schreckschusspistolen, Schleudern, Stilette, Springmesser, Fallmesser etc. Keine Waffen sind demnach Gegenstände, denen ihrem Wesen nach die besondere Zweckbestimmung fehlt, mögen sie auch im Einzelfall „waffengleich“ eingesetzt werden können. Darunter fallen beispielsweise Baseballschläger, Eispickel, Brieföffner, Dartpfeile, Holzhacken, Äxte, Leuchtpistolen, Sensen, Schlachtschussapparate, Hirschfänger, Saufänger und andere Jagdmesser.
Die Kanzlei von Mag. Bernhard Hofer ist spezialisiert auf Jagd- und Waffenrecht.