Der gegenständliche Beitrag wird sich mit Unmutsäußerungen beschäftigen, die im Zusammenhang mit einem Waffengebrauch stehen und welche Auswirkungen diese auf die Jagdausübung haben.
Einleitung.
Einen Jagdkarten Entzug oder ein Waffenverbot kann man als Jäger gar nicht gebrauchen, eine unüberlegte Unmutsäußerung, kann aber bereits schon ausreichen, damit der Albtraum mit all seine Folgen beginnt.
Unmut bei der Jagd.
Eine zentrale Herausforderung bei der Jagdausübung ist der Umgang mit den verschiedenen Kulissennutzern. Immer häufiger beklagen sich Jäger, dass ein schöner Ansitz durch erholungssuchende Waldbesucher – wie Mountainbiker, Läufer, Wanderer oder Pilzsucher – und den damit einhergehenden Störereignissen negativ beeinträchtigt wird. Die Enttäuschung der Jäger ist dementsprechend groß, wenn plötzlich der wochenlang erwartete Rehbock abspringt oder der geplante Abendansitz gestört wird.
Solche Umstände bringen bei den Betroffenen vielfach großen Unmut hervor, welcher oftmals durch verbalen Widerstand kundgegeben wird. Doch sind es gerade solche Konfrontationen, die mit großer Vorsicht zu beachten sind, um keine unliebsamen Erfahrungen mit den Behörden im Zusammenhang mit dem Waffenbesitz zu machen. Wie Ihnen der nachfolgende Sachverhalt zeigen soll, sind es gerade solche Umstände, in dem der zwischenmenschliche Konflikt nicht durch sachliche Argumentation, sondern oftmals durch unüberlegte Unmutsäußerungen, die auf einen Waffengebrauch abstellen, kundgetan wird. Solche Äußerungen gelangen zunehmend ins Visier der Staatsanwaltschaft und können schnell als gefährliche Drohung oder Nötigungshandlung qualifiziert werden, woraus ein Waffenverbot ergehen kann.
Tirol: Hirschansitz – zusammengefasster Sachverhalt
Dass zwei Frauen auf der Suche nach Preiselbeeren seinen Hirschansitz störten, damit kam ein Jäger aus Tirol gar nicht zurecht. Bereits am Weg ins Jagdrevier bemerkte der Waidkamerad die beiden Frauen und es erfolgten die ersten Wortgefechte. Anfangs verliefen diese ohne große Aufregung und der Jäger konnte den Weg zum Brunftplatz fortsetzen, doch auf den letzten Metern vor seiner Kanzel sah er wiederum die beiden Frauen auf sich zukommen. Nun sollte es genug sein und der Jäger entgegnete den beiden Frauen: „Verschwindets“, denn er wolle hier einen Hirsch erlegen. Doch die Frauen ließen sich davon nicht beeindrucken und setzten ihre Suche getrennt voneinander fort. Als sich eine Frau jedoch wieder in Richtung des Ansitzes, auf welchem sich der Jäger inzwischen niedergelassen hatte, bewegte, geriet der Mann in Rage, verlor völlig die Fassung und brüllte: „Verschwindets“, und einmal „I schiaß enk ummi! Oft hob´s es!“. Durch solche unüberlegten Unmutsäußerungen attackierte der Jäger die Frauen, wobei er bei Kundgabe ein Jagdgewehr mit sich führte. Aufgrund der sich aus den Äußerungen ergebenden gefährlichen Drohung wurden die beiden Frauen gegen ihren Willen zu einer Ortsveränderung genötigt. Die Folge war, dass das Strafgericht den Jäger verurteilte und zuletzt auch von der Waffenbehörde ein Waffenverbot ausgesprochen wurde, wodurch die Jagdbehörde angehalten war, die Jagdkarte zu entziehen (LVwG – 2017/24/1761 – 1).
Oberösterreich: Jäger droht Motocross – Fahrer
Oberösterreich. Ein Landwirt und aktiver Jäger ärgerte sich schon längere Zeit über eine nahe liegende Motocross-Strecke in seiner Nachbarschaft. Eines Tages ließ er einem Fahrer ausrichten, er solle aufhören zu fahren, mit der folgenden Unmutsäußerung: „sonst schieß ich ihn owa“. Diese Äußerung wurde dadurch verstärkt, dass der Jäger bei einem in der Nähe liegenden Wald mit seinem Jagdgewehr von fünf Zeugen gesichtet wurde. Aufgrund dieser Drohung bekam es der Sportler mit der Angst zu tun und verständigte die Polizei. Über den Jäger wurde „sofort“ ein vorläufiges Waffenverbot verhängt, welche danach von der Waffenbehörde in ein Unbefristetes umgewandelt wurde.
Der begeisterte Jäger wollte aber dieses Waffenverbot nicht so einfach hinnehmen und brachte vor, dass er weder jemanden gedroht noch eine Jagdwaffe geholt hatte. Da der Jäger jedoch beim Höchstgericht (VwGH) mit seinen vorgebrachten Schutzbehauptungen keinen Erfolg hatte, blieb das Waffenverbot aufrecht (VwGH 2012/03/0064).
Fazit.
In einer aufgeheizten Gemütslage kann es passieren, dass man sich zu einer unüberlegten und erbosten Bemerkung hinreißen lässt, ohne an die weiteren Konsequenzen zu denken, kann dies jedoch ein frohes Jägerleben schnell zerstören. Im Sinne – schnell gesagt – bitter bereut – Jagd vorbei – sollte der Jägerschaft verdeutlicht werden, dass solche unüberlegten Unmutsäußerungen in mehrfacher Hinsicht negative Folgen haben können.
Die Kanzlei von Rechtsanwalt Mag. Bernhard Hofer ist spezialisiert auf Jagd- und Waffenrecht
Kontaktaufnahme.
Sollten Sie der Meinung sein, dass bei Ihnen Rechtsunsicherheit oder gar Handlungsbedarf besteht, nehmen Sie Kontakt mit uns auf.