In Österreich ist das Nachbarrecht grundsätzlich im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) geregelt. Die Bestimmungen der § 364 ABGB und § 364a ABGB behandeln speziell das Thema der vom Nachbargrundstück ausgehenden Einwirkungen (Immissionen) durch Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung, die dem Nachbarn unter gewissen Voraussetzungen gerichtlich untersagt werden können.
Diese Immissionen können durch verschiedene Aktivitäten entstehen, wie zum Beispiel laute Musik, Bauarbeiten oder das Betreiben von Maschinen. Diese können nicht nur zu erheblicher Belästigung führen, sondern auch die Gesundheit beeinträchtigen.
In letzter Zeit kommt es auch immer wieder zu Streitigkeiten zwischen Nachbarn, da nicht nur Partylärm, sondern auch Klimaanlagen, Wärmepumpen, Windräder, Racingcenter und andere technische Einrichtungen Lärm verursachen.
Aber auch über Raucheinwirkungen durch Grillen oder Zigarettenrauch vom Nachbarbalkon gibt es immer häufiger Beschwerden.
Was kann man dagegen tun, wenn man sich gestört fühlt:
Die gesetzlichen Bestimmungen finden sich in § 364 Abs 2 und § 364a ABGB:
- § 364. (2) Der Eigentümer eines Grundstückes kann dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung und ähnliche insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen. Unmittelbare Zuleitung ist ohne besonderen Rechtstitel unter allen Umständen unzulässig.
- § 364a. Wird jedoch die Beeinträchtigung durch eine Bergwerksanlage oder eine behördlich genehmigte Anlage auf dem nachbarlichen Grund in einer dieses Maß überschreitenden Weise verursacht, so ist der Grundbesitzer nur berechtigt, den Ersatz des zugefügten Schadens gerichtlich zu verlangen, auch wenn der Schaden durch Umstände verursacht wird, auf die bei der behördlichen Verhandlung keine Rücksicht genommen wurde.
Gemäß § 364 ABGB darf niemand durch Immissionen über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden. Die Zumutbarkeit hängt dabei von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel der Tageszeit, der Art und Intensität des Lärms, der Dauer und der Häufigkeit der Lärmquelle sowie der Umgebungslärm.
Zumutbarkeit
Die Zumutbarkeit muss dabei im Einzelfall bewertet werden. Eine nächtliche Ruhestörung durch eine laute Party ist zum Beispiel unzumutbar, während tagsüber Lärm durch Baumaßnahmen in einem Wohngebiet unter Umständen hingenommen werden muss.
Wird das zumutbare Maß überschritten, so kann der Betroffene gemäß § 364 ABGB eine Unterlassungsklage einreichen. Dabei muss er jedoch nachweisen, dass der Lärm eine erhebliche Belästigung darstellt und er selbst beeinträchtigt wird.
Es können also nur jene Lärmbelastungen, die das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benützung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigen mit einer Unterlassungsklage bekämpft werden.
Wenn also eine wesentliche Beeinträchtigung der Nutzung zwar vorliegt, jedoch die dafür ursächliche Lärmbelastung ortsüblich ist, oder umgekehrt, dann ist der Lärm zu akzeptieren
Die örtlichen Verhältnisse beziehen sich auf die in unmittelbare Umgebung der beiden Liegenschaften bzw. Wohnungen und nicht etwa auf die ganze politische Gemeinde.
Die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung ist am Maßstab eines Durchschnittsmenschen zu beurteilen und nicht nach den konkreten subjektiven Empfindungen eines empfindlichen sensiblen Nachbarn.
Selbst eine Gesundheitsgefährdung ist nur dann wesentlich, wenn sie auch für einen Durchschnittsmenschen vorliegt und nicht dann, wenn der jeweilige Nachbar aufgrund seiner individuellen physischen und psychischen Verfassung besonders gefährdet ist.
Wer gilt als Nachbar?
Nicht nur der Eigentümer der unmittelbar angrenzender Grundflächen, sondern jeder Eigentümer, der vom Lärm, der vom „störenden“ Grundstück ausgeht, betroffen ist, egal wie weit die Entfernung ist und welche und wie viele Grundstücke dazwischen liegen.
Aber nicht nur Eigentümer von Grundstücken oder Wohnungen, sondern auch Mieter und Pächter von belasteten Grundstücken, aber auch Eigentümer von betroffenen Superädifikaten haben einen Anspruch auf Unterlassung der Störung.
Bloße Mitbewohner, Ehepartner oder Lebensgefährten haben keinen Unterlassungsanspruch.
Mieter können sowohl auf Unterlassung der Immission klagen, als auch den Vermieter in die Pflicht nehmen und auf Vertragszuhaltung klagen oder den Mietzins mindern.
Zur Vermeidung von Lärmbelästigung sollte zunächst das Gespräch mit dem Nachbarn gesucht werden.
Im schlimmsten Fall kann eine gerichtliche Auseinandersetzung notwendig werden. Dabei ist es wichtig, einen Anwalt zu konsultieren, der sich mit dem Nachbarrecht auskennt.
Der Anwalt prüft ob die Voraussetzungen für die Einbringung einer Unterlassungsklage vorliegen bzw. ob eine solche Klage mit Erfolgsaussichten abgewehrt werden kann.
Was ist aber, wenn die Immission von einer behördlich genehmigten Anlage ausgeht?
Durch die behördliche Genehmigung ist die Lärmbelästigung oder sonstige Einwirkung zu dulden.
Eine behördlich genehmigte Anlage im Sinne des § 364 a ABGB liegt aber dann vor, wenn im Genehmigungsverfahren die Interessen der Nachbarn berücksichtigt werden und den Nachbarn eine Parteistellung eingeräumt wurde (8 Ob 128/09w). Dem Nachbarn muss rechtliches Gehör im Sinne des Art 6 EMRK gewährt werden.
Wenn sich der konkrete Nachbar am Genehmigungsverfahren trotz Möglichkeit nicht beteiligt, hat er keinen Unterlassungsanspruch. Als Ausgleich steht dem belästigten Nachbarn ein verschuldensunabhängiger Schadenersatzanspruch zu.
Bei einer behördlich genehmigten Anlage kommt es öfter vor, als man denkt, dass den Nachbarn im Genehmigungsverfahren keine Parteienstellung eingeräumt wurde.
Speziell für die Klärung dieser Vorfrage, empfiehlt es sich einen erfahrenen Anwalt beizuziehen, der das Genehmigungsverfahren überprüft.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Zumutbarkeit der Belästigung, sei es Lärm, Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung oder ähnliches dabei im Einzelfall bewertet werden muss.
Im Falle einer unzumutbaren Belästigung kann eine Unterlassungsklage eingereicht werden. In der Regel übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten für das Gerichtsverfahren, samt Anwalts,-und Sachverständigenkosten.
22 Kommentare. Hinterlasse eine Antwort
Von der Loggia meines Nachbarn unter mir, der Kettenraucher ist, Zigaretten, aber auch Zigarren, und grundsätzlich auf der Loggia raucht (seine Frau ist Nichtraucherin und lässt ihn nicht in der Wohnung rauchen – verständlich) und auch gerne auf der Loggia grillt, dringen oft Schwaden von Grill- und Nikotin rauch bis spät nachts in unser Schlafzimmer (die Türe führt zu unsere Loggia, und ist für’s Schlafen vom Frühjahr bis Spätherbst offen).
Der Nachbar ist Mieter, und sowohl er, als auch sein Vermieter weichen Gesprächen aus, bzw kommt keine Bereitschaft zu einem Kompromiß. Sehe keinen anderen Weg als Klage einzureichen um eine Reduktion dieser Immissionen zu erreichen (auf Null wird es sich nicht bringen lassen).
Die Frage die uns nur noch unklar ist: wird primär der Mieter geklagt, wie ich annehme, da ja er die Störung verursacht, oder sein Vermieter, wie ich auch vernommen habe? Sicher wohl nicht beide?
Das hätte ich noch gerne geklärt, bevor ich den Schritt zu Ihnen „wage“. Danke!
Sehr geehrter Herr S.,
vielen Dank für Ihre Frage. Gerne können wir Ihnen dabei weiterhelfen.
Dem Mieter steht die Unterlassungsklage gegen störende Eingriffe Dritter zu. In Ihrem würde sich daher die Unterlassungsklage gegen Mieter (Verursacher) richten.
Mit besten Grüßen
Rechtsanwaltskanzlei HOFER
Sehr geehrter Herr Hofer
Ich wohne seit 2011 in einer Gemeinde Wohnung, die Lärmbelästigung meiner Nachbarn unter mir ist unerträglich, und zwar geht das täglich, rund um die Uhr.
Die Famile besteht aus zwei Erwachsene und vier Kinder, die Nachbarn Wohnen in einer 3 Zimmer Wohnung, genau die gleiche wie meine.
Es wird mit den Türen geknallt, Ich es einmal gezählt bis zu 15 mal in wenigen Minuten, wenn die Kinder durch die Wohnung trampeln.
Ein Kind schreit oft Minuten lang hysterisch, es ist nicht zu Ertragen, in der Früh um 6 h wird laut Musik gespielt, und wenn der Fernsehr läuft höre ich von meinem eigen nicht mehr.
Oft gibt es Minuten lang eine lauten Knall keine Ahnung war das ist, meine 2 Söhnen und mir geht es ziemlich schlecht, Herzrasen, Schlafstörungen, wir leiden auch schon unter Angstzustände, wir sind sehr schreckhaft, wir sind mit unseren Kräften am Ende, oder wir werden mit in der Nacht durch einen lauten Knall aufgeweckt, mit ihm zu reden bringt nichts, das habe ich schon versucht, Ich auch schon bei den Wohnpartner, und ich habe einen Rechtsanwalt eingeschalten, der Beschwerden an Wiener Wohnen weitèrleiten sollte, leider ist nicht geschen.
Jetzt meine Frage was kann ich tun um endlich Ruhe zu haben, wir leiden sehr darunter.
Vielen Dank
MfG
Hirschler Sabine
Sehr geehrte Frau H.,
Wir können grundsätzlich ein anwaltliches Aufforderungsschreiben auf Unterlassung in Ihrem Fall vorbereiten. Dieser außergerichtliche Lösungsweg hat unseres Erachtens mehrere Vorteile. Erstens können Sie rasch eine Verbesserung der Situation wahrnehmen und müssen zweitens kein Verfahren in Kauf nehmen. Viele Personen erkennen erst durch ein solches Schreiben, dass ihr Verhalten rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.
Rechtlich ist es so, dass gemäß § 364 (2) ABGB der Eigentümer eines Grundstücks verpflichtet ist, Einwirkungen von seinem Grundstück aus zu unterlassen, sofern sie das gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung wesentlich beeinträchtigen. Die von Ihnen beschriebene Situation zeigt eindeutig, dass der verursachte Lärm Ihres Nachbarn das ortsübliche Maß zweifellos überschreitet.
Ich empfehle Ihnen zudem, einen Arzt aufzusuchen und sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen bescheinigen zu lassen. Solche Bescheinigungen können in einem weiteren Verfahren von großem Nutzen sein.
Bitte kontaktieren Sie unsere Kanzlei telefonisch, um einen Termin für eine Erstberatung zu vereinbaren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
ich bitte um Ihre professionelle Meinung und Hilfe in folgender Angelegenheit:
Seit einem Jahr werden meine Familie und ich von der Familie über uns durch Lärmbelästigungen gestört. Die Geräusche stammen hauptsächlich von den Kindern, die zu jeder Tages- und Nachtzeit schreien, rennen und springen, sowie von den Erwachsenen, die laut streiten. Zudem kommt es zu ständigen Möbelrückgeräuschen und unbekannten, anhaltenden Schlägen auf den Boden.
Anfangs haben wir versucht, das Problem durch freundliche Gespräche zu lösen. Allerdings reagierten die Nachbarn äußerst aggressiv und drohten uns sogar körperlich, was uns dazu zwang, in den Nächten, wenn die Situation unerträglich wurde, die Polizei zu rufen. Die Polizei konnte jedoch nur kurzfristig für Ruhe sorgen, da die Nachbarn behaupteten, keine Sprache zu verstehen. Nach den Polizeieinsätzen rächen sich die Nachbarn zudem, indem sie absichtlich plötzlich laute Geräusche machen. Ich habe ihnen mitgeteilt, dass ein Familienmitglied an Herzproblemen leidet, aber diese plötzlichen Geräusche bereiten uns große Sorgen um seine Gesundheit.
Ich habe versucht, Hilfe von der Hausverwaltung zu bekommen, aber diese weigert sich, mein Anliegen an den Vermieter der lärmenden Nachbarn weiterzuleiten und erklärt, dass sie keine Unterstützung bieten können. Nach meinen eigenen Recherchen scheint es, dass es keine wirksamen rechtlichen Mittel gibt, um gegen den Lärm der Kinder vorzugehen.
Aufgrund des anhaltenden Verhaltens der Nachbarn und der daraus resultierenden Belastungen möchte ich Sie fragen, ob Sie in dieser Situation professionelle Ratschläge oder Maßnahmen empfehlen können. Wie bewerten Sie diesen Fall und welche Schritte würden Sie vorschlagen?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Hilfe.
Mit freundlichen Grüßen,
Vivien
Sehr geehrte Frau V.,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Wir können grundsätzlich ein anwaltliches Aufforderungsschreiben auf Unterlassung in Ihrem Fall vorbereiten. Dieser außergerichtliche Lösungsweg hat unseres Erachtens mehrere Vorteile. Erstens können Sie rasch eine Verbesserung der Situation wahrnehmen und müssen zweitens kein langwieriges Verfahren in Kauf nehmen. Viele Personen erkennen erst durch ein solches Schreiben, dass ihr Verhalten rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.
Rechtlich ist es so, dass gemäß § 364 (2) ABGB der Eigentümer eines Grundstücks verpflichtet ist, Einwirkungen von seinem Grundstück aus zu unterlassen, sofern sie das gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung wesentlich beeinträchtigen. Die von Ihnen beschriebene Situation zeigt eindeutig, dass der verursachte Lärm Ihres Nachbarn das ortsübliche Maß zweifellos überschreitet.
Bitte kontaktieren Sie unsere Kanzlei telefonisch, um einen Termin für eine Erstberatung zu vereinbaren.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
wir haben das problem das bei uns immer wieder vor dem Haus Veranstaltungen stattfinden ohne unsere Einwilligung bzw das wir darüber informiert werden. Kann man dagegen ohne klage vorgehen, zumindest vorerst?
Wenn man gut willen zeigt wird man auch noch beschimpft auf der Veranstaltung.
Wir wohnen in Oberösterreich.
Danke im voraus. Karl
Sehr geehrter Herr K.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Wir können grundsätzlich ein anwaltliches Aufforderungsschreiben auf „Unterlassung“ in Ihrem Fall vorbereiten. Dieser außergerichtliche Lösungsweg hat unseres Erachtens mehrere Vorteile. Erstens können Sie rasch eine Verbesserung wahrnehmen und müssen zweitens kein langes Verfahren hinnehmen. Viele Personen erkennen erst durch ein solches Schreiben, dass Ihr Verhalten rechtliche Konsequenzen auslösen kann. Rechtlich ist es nämlich so, dass iSd § 364 (2) ABGB hat der Eigentümer eines Grundstücks die Pflicht, Einwirkungen von seinem Grundstück aus zu unterlassen, sofern sie das gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung wesentlich beeinträchtigen.
Am besten Sie kontaktieren unsere Kanzlei telefonisch und vereinbaren sich einen Termin zu Erstberatung.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Mag. Hofer,
ich wohne mit meiner Familie seit 2002 in einem Reihenhaus am Stadtrand von Wien. In einer Entfernung von weniger als 150 m wird jeden Sommer ein Dieselaggregat zur Bewässerung der Felder betrieben. Das sehr häufig im Zeitraum von 17 Uhr bis 5 Uhr früh am nächsten Tag. An meinem Schlafzimmerfenster habe ich mehr als 40db gemessen. An ruhigen Schlaf ist da nicht zu denken. Bis dato haben wir nichts unternommen, weil uns erklärt wurde, dass der Lärm als ortsüblich gilt. Nun wurde aber vor 2 Jahren von der Gemeinde eine Elektrifizierung der Bewässerungsplätze initiiert. Fast alle Landwirte haben mitgemacht, nur jener, der sein Aggregat am nächsten zum Wohngebiet betreibt nicht. Über einen Gemeindepolitiker habe ich versucht eine gütliche Regelung zu erreichen, das ist dem Landwirt aber egal. Sehen Sie hier eine Chance die nächtliche Lärmbelastung mit Erfolg zu bekämpfen? Eine Rechtsschutzversicherung ist vorhanden, wegen Deckung müsste ich erst anfragen.
Vielen Dank und freundliche Grüße
Sehr geehrter Herr J.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Wir können grundsätzlich ein anwaltliches Aufforderungsschreiben auf „Unterlassung“ in Ihrem Fall vorbereiten. Dieser außergerichtliche Lösungsweg hat unseres Erachtens mehrere Vorteile. Erstens können Sie rasch eine Verbesserung wahrnehmen und müssen zweitens kein langes Verfahren hinnehmen. Viele Personen erkennen erst durch ein solches Schreiben, dass Ihr Verhalten rechtliche Konsequenzen auslösen kann. Rechtlich ist es nämlich so, dass iSd § 364 (2) ABGB hat der Eigentümer eines Grundstücks die Pflicht, Einwirkungen von seinem Grundstück aus zu unterlassen, sofern sie das gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung wesentlich beeinträchtigen.
Am besten Sie kontaktieren unsere Kanzlei telefonisch und vereinbaren sich einen Termin zu Erstberatung.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hofer,
ich habe eine Nachbarin, die mir und meinem Partner seit 2 Jahren den letzten Nerv raubt.
Bei ihr ist jeden Tag Disco / Karaoke. Es ist dabei völlig egal ob tagsüber oder nachts, ob unter der Woche oder am Wochenende.
Mein Partner und ich waren mehrmals bei ihr, aber es besteht 0 Einsicht.
Leider hat sie außer uns auch keine anderen direkten Nachbarn, sodass wir uns vielleicht zusammen schließen könnten.
Auch habe ich die Hausverwaltung kontaktiert, die meinte jedoch ich solle die Polizei rufen. Wenn ich das jedoch tat, kam diese immer erst viele, viele Stunden später, sodass die Nachbarin mit ihren Saufkumpanen bereits weitergezogen oder selbst eingeschlafen war. Ich habe auch unweit von mir eine PI die ich persönlich aufsuchte und um Hilfe bat. Leider kam da auch niemand einfach mit (es sind keine 2 Minuten zu mir nach Hause) sondern meinten sie würden jemanden schicken. Leider vergingen auch an diesem Tag wieder mehrere Stunden und die Nachbarin fuhr mit ihren Saufkumpanen weiter.
Ich bin selbst nervlich absolut am Ende, vor allem weil ich auch an manchen Tagen von zu Hause aus arbeite (bin Schriftführerin am LG, wo ich auch noch jeden Tag Baulärm ausgesetzt bin (intern im Haus + U5 Ausbau).
Würde es eine Möglichkeit geben, wenigstens ein Schreiben zu schicken? Also irgendetwas Offizielles einmal? Da weder Polizei noch Hausverwaltung auch nur irgendetwas unternehmen wollen, würde es mir reichen, wenn einfach ein offizieller Brief kommen würde, damit das endlich ein Ende nimmt.
Mein Partner und ich führen auch ein Lärmtagebuch und ich habe hin und wieder ihr schreckliches Gejaule und die Musik (leider hört man auf Handyaufnahmen dieses unerträgliche Gescheppere nicht so gut) aufgenommen.
Ich habe auch eine Rechtsschutzversicherung, wenn das etwas helfen sollte.
Ich bedanke mich recht herzlich im Voraus
M.V.
Sehr geehrte Frau M.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Wir können grundsätzlich ein anwaltliches Aufforderungsschreiben auf „Unterlassung“ in Ihrem Fall vorbereiten. Dieser außergerichtliche Lösungsweg hat unseres Erachtens mehrere Vorteile. Erstens können Sie rasch eine Verbesserung wahrnehmen und müssen zweitens kein langes Verfahren hinnehmen. Erfahrungsgemäß haben wir bei einen solchen Schreiben, die unterschiedlichsten Erfahrungen gemacht. Viele Personen erkennen erst durch ein solches Schreiben, dass Ihr Verhalten rechtliche Konsequenzen auslösen kann. Rechtlich ist es nämlich so, dass iSd § 364 (2) ABGB hat der Eigentümer eines Grundstücks die Pflicht, Einwirkungen von seinem Grundstück aus zu unterlassen, sofern sie das gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung wesentlich beeinträchtigen.
Am besten Sie kontaktieren unsere Kanzlei telefonisch und vereinbaren sich einen Termin zu Erstberatung.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Hofer, ich musste aus meiner ehemaligen Wohnung ziehen, weil die Geruchsbelastung durch Nachbarn nicht mehr erträglich war. Ein entsprechendes, ärztliches Empfehlungsschreiben liegt vor. Nun wohne ich in einer temporären Wohnform und stelle eine Verschlechterung fest, die durch ein karitatives Wohnheim unter mir verursacht wird. Weder Fenster noch Stiegenhaus bieten die Möglichkeit nicht belastete Luft in die Wohnung zu lassen – Tag und Nacht. Ich habe alles probiert, das mir eingefallen ist, doch es hilft nicht. Rechtliche Schritte würde ich nur dann einleiten, wenn es sinnvoll erscheint, ansonsten wird mir wohl nichts anderes übrig bleiben, als den Geruch zu ertragen bis eine neue Wohnung gefunden wird!?
Sehr geehrter Herr X.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
In Ihrem Fall müssen wir dringend rechtliche Maßnahmen ergreifen, um den Geruch wieder auf ein ortsübliches Maß einzuschränken.
Gemäß § 364 (2) ABGB hat der Eigentümer eines Grundstücks die Pflicht, Einwirkungen von seinem Grundstück aus zu unterlassen, sofern sie das gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung wesentlich beeinträchtigen.
In Ihrem Fall scheinen die Geruchsbelästigungen durch das Wohnheim diese Grenze zu überschreiten und somit Ihre Wohnqualität erheblich zu beeinträchtigen. Um dieses Problem anzugehen, könnte ein Aufforderungsschreiben gegen den Eigentümer des karitativen Wohnheims abgefertigt werden. Hierbei könnten wir Ihre rechtlichen Ansprüche entsprechend geltend machen. Sollte diese Maßnahme nicht den gewünschten Erfolg bringen, sollten wir gerichtliche Schritte einleiten (Unterlassungsklage).
Es ist wichtig, dass Sie alle relevanten Informationen und Beweise sammeln. Zudem stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung, um Ihre rechtlichen Optionen weiter zu erörtern.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit erstmals weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Sg Herr Hofer,
ich bin Eigentümerin einer Wohnung in einem kleinen Wohnhaus in Wien. Seit Monaten spielt ein Nachbar (Mieter) immer wieder so laute Musik, dass verschiedenste Bewohner bereits mehrmals die Polizei gerufen haben und der Mieter dann aufgrund einer drohenden Anzeige mit dem Lärm aufgehört hat. Auf Dauer ist dieser Zustand zumutbar bzw. können wir nicht wöchentlich die Polizei rufen.
Was können wir als Eigentümer bzw. Mieter unternehmen (die Hausverwaltung möchte/kann nichts unternehmen). Danke für die Antwort! MFG Heller
Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Ich würde Ihnen zunächst einmal ein anwaltliches Aufforderungsschreiben empfehlen. In diesem Schreiben sollte dargelegt werden, dass sämtliche Lärmstörungen zu unterlassen sind. Sollte dieses Schreiben keine Verbesserung bewirken, würde es rechtlich gesehen, die Möglichkeit einer Unterlassungsklage geben. Am besten Sie besuchen mich in meiner Kanzlei und wir besprechen Ihre Angelegenheit gemeinsam durch.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Aufgrund eines Whirlpools kommt es zu einer Lärmbelastung, zumal der Kompressor beim Aufheizen ein sehr störenderes mechanisches Geräusch verursacht. Was kann ich dagegen tun?
Sehr geehrte Frau K.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen dabei weiterhelfen.
Sie können eine Unterlassungsklage einbringen, um den Lärm wieder auf ein ortsübliches Maß einzuschränken. Der Gesetzgeber gibt Ihnen nämlich als Mieterin oder Eigentümer die Möglichkeit mittels Unterlassungsklage und/oder Besitzstörungsklage gegen die regelmäßige Lärmbelästigung vorzugehen.
Im eingeleiteten Verfahren vor dem Bezirksgericht wird dann geklärt, ob die Ruhestörung das ortsübliche Ausmaß überschreitet. Die entscheidende Frage im Prozess wird dann sein, ab wann der Lärm des Whirlpool zu laut ist. Wir können in diesem Zusammenhang empfehlen ein Lärmprotokoll (Uhrzeit/ Lärmquelle) zu führen.
In der Regel ist demzufolge Lärm von spielenden Kindern untertags zu erdulden. Anders sieht es allerdings aus, wenn der Nachbar oder Unternehmen laute Lärmquellen setzen, die über dieses Ortsüblichkeit hinausgehen. Dabei ist auch von großer Bedeutung, wie oft und wie lange es zu einer derartigen Lärmstörung kommt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen. Wirtschaftlich sinnvoll ist es allerdings nur, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, die die Prozesskosten und meine Kosten übernimmt. Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie sich jederzeit gerne telefonisch melden.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Hallo, in unserem Wohnblock, oberhalb unserer Wohnung, ist der Lärm durch getrample kaum zu ertragen. Mal fängt das morgen an und zieht sich über den ganzen Tag hinaus . Hauptsächlich wird der Lärm durch getrample und Unachtsamkeit verursacht. Meine Frau ist krankheitsbedingt Lärmanfällig. Der Versuch mit dem Nachbarn zu reden hat nichts gebracht weil er sich im Recht sieht. Was kann man dagegen tun.
Mit frundlichen Grüßen
GeraldPögl
Sehr geehrter Herr P.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen hierbei weiterhelfen.
Sie können eine Unterlassungsklage einbringen, um den Lärm wieder auf ein ortsübliches Maß einzuschränken. Der Gesetzgeber gibt Ihnen nämlich als Mieterin oder Eigentümer die Möglichkeit mittels Unterlassungsklage und/oder Besitzstörungsklage gegen die regelmäßige Lärmbelästigung vorzugehen. Im eingeleiteten Verfahren vor dem Bezirksgericht wird dann geklärt, ob die Ruhestörung das ortsübliche Ausmaß überschreitet. Die entscheidende Frage im Prozess wird dann sein, ab wann der Lärm zu laut ist. In der Regel ist demzufolge Lärm von spielenden Kindern untertags zu erdulden. Anders sieht es allerdings aus, wenn der Nachbar oder Unternehmen laute Lärmquellen setzen, die über dieses Ortsüblichkeit hinausgehen. Dabei ist auch von großer Bedeutung, wie oft und wie lange es zu einer derartigen Lärmstörung kommt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen. Wirtschaftlich sinnvoll ist es allerdings nur, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, die die Prozesskosten und meine Kosten übernimmt. Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie sich jederzeit gerne telefonisch melden.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt
Es ist bei unserem Block eine grosse Laermbelaetigung es ist nicht zum aushalten jeden Tag mit Pressluftbohrer .und Hammer ,ich leide krankheitshalber unter diesem Druck.Und das geht noch lange.was kann ich machen?
Sehr geehrte Frau B.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne kann Ihnen dabei weiterhelfen.
In Ihrem Fall müssen wir dringend rechtliche Maßnahmen ergreifen, um den Lärm wieder auf ein ortsübliches Maß einzuschränken. Der Gesetzgeber gibt Ihnen als Mieterin oder Eigentümer die Möglichkeit mittels Unterlassungsklage und/oder Besitzstörungsklage gegen die regelmäßige Lärmbelästigung vorzugehen. Im eingeleiteten Verfahren vor dem Bezirksgericht wird dann geklärt, ob die Ruhestörung das ortsübliche Ausmaß überschreitet. Die entscheidende Frage im Prozess wird dann sein, ab wann der Lärm zu laut ist. In der Regel ist demzufolge Lärm von spielenden Kindern untertags zu erdulden. Anders sieht es allerdings aus, wenn der Nachbar oder Unternehmen laute Lärmquellen setzen, die über dieses Ortsüblichkeit hinausgehen. Dabei ist auch von großer Bedeutung, wie oft und wie lange es zu einer derartigen Lärmstörung kommt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen. Wirtschaftlich sinnvoll ist es allerdings nur, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, die die Prozesskosten und meine Kosten übernimmt. Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie sich jederzeit gerne telefonisch melden.
Mit besten Grüßen
Bernhard Hofer
Rechtsanwalt