In Österreich ist das Nachbarrecht grundsätzlich im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) geregelt. Die Bestimmungen der § 364 ABGB und § 364a ABGB behandeln speziell das Thema der vom Nachbargrundstück ausgehenden Einwirkungen (Immissionen) durch Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung, die dem Nachbarn unter gewissen Voraussetzungen gerichtlich untersagt werden können.
Diese Immissionen können durch verschiedene Aktivitäten entstehen, wie zum Beispiel laute Musik, Bauarbeiten oder das Betreiben von Maschinen. Diese können nicht nur zu erheblicher Belästigung führen, sondern auch die Gesundheit beeinträchtigen.
In letzter Zeit kommt es auch immer wieder zu Streitigkeiten zwischen Nachbarn, da nicht nur Partylärm, sondern auch Klimaanlagen, Wärmepumpen, Windräder, Racingcenter und andere technische Einrichtungen Lärm verursachen.
Aber auch über Raucheinwirkungen durch Grillen oder Zigarettenrauch vom Nachbarbalkon gibt es immer häufiger Beschwerden.
Was kann man dagegen tun, wenn man sich gestört fühlt:
Die gesetzlichen Bestimmungen finden sich in § 364 Abs 2 und § 364a ABGB:
- § 364. (2) Der Eigentümer eines Grundstückes kann dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung und ähnliche insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen. Unmittelbare Zuleitung ist ohne besonderen Rechtstitel unter allen Umständen unzulässig.
- § 364a. Wird jedoch die Beeinträchtigung durch eine Bergwerksanlage oder eine behördlich genehmigte Anlage auf dem nachbarlichen Grund in einer dieses Maß überschreitenden Weise verursacht, so ist der Grundbesitzer nur berechtigt, den Ersatz des zugefügten Schadens gerichtlich zu verlangen, auch wenn der Schaden durch Umstände verursacht wird, auf die bei der behördlichen Verhandlung keine Rücksicht genommen wurde.
Gemäß § 364 ABGB darf niemand durch Immissionen über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden. Die Zumutbarkeit hängt dabei von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel der Tageszeit, der Art und Intensität des Lärms, der Dauer und der Häufigkeit der Lärmquelle sowie der Umgebungslärm.
Die Zumutbarkeit muss dabei im Einzelfall bewertet werden. Eine nächtliche Ruhestörung durch eine laute Party ist zum Beispiel unzumutbar, während tagsüber Lärm durch Baumaßnahmen in einem Wohngebiet unter Umständen hingenommen werden muss.
Wird das zumutbare Maß überschritten, so kann der Betroffene gemäß § 364 ABGB eine Unterlassungsklage einreichen. Dabei muss er jedoch nachweisen, dass der Lärm eine erhebliche Belästigung darstellt und er selbst beeinträchtigt wird.
Es können also nur jene Lärmbelastungen, die das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benützung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigen mit einer Unterlassungsklage bekämpft werden.
Wenn also eine wesentliche Beeinträchtigung der Nutzung zwar vorliegt, jedoch die dafür ursächliche Lärmbelastung ortsüblich ist, oder umgekehrt, dann ist der Lärm zu akzeptieren
Die örtlichen Verhältnisse beziehen sich auf die in unmittelbare Umgebung der beiden Liegenschaften bzw. Wohnungen und nicht etwa auf die ganze politische Gemeinde.
Die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung ist am Maßstab eines Durchschnittsmenschen zu beurteilen und nicht nach den konkreten subjektiven Empfindungen eines empfindlichen sensiblen Nachbarn.
Selbst eine Gesundheitsgefährdung ist nur dann wesentlich, wenn sie auch für einen Durchschnittsmenschen vorliegt und nicht dann, wenn der jeweilige Nachbar aufgrund seiner individuellen physischen und psychischen Verfassung besonders gefährdet ist.
Wer gilt als Nachbar?
Nicht nur der Eigentümer der unmittelbar angrenzender Grundflächen, sondern jeder Eigentümer, der vom Lärm, der vom „störenden“ Grundstück ausgeht, betroffen ist, egal wie weit die Entfernung ist und welche und wie viele Grundstücke dazwischen liegen.
Aber nicht nur Eigentümer von Grundstücken oder Wohnungen, sondern auch Mieter und Pächter von belasteten Grundstücken, aber auch Eigentümer von betroffenen Superädifikaten haben einen Anspruch auf Unterlassung der Störung.
Bloße Mitbewohner, Ehepartner oder Lebensgefährten haben keinen Unterlassungsanspruch.
Mieter können sowohl auf Unterlassung der Immission klagen, als auch den Vermieter in die Pflicht nehmen und auf Vertragszuhaltung klagen oder den Mietzins mindern.
Zur Vermeidung von Lärmbelästigung sollte zunächst das Gespräch mit dem Nachbarn gesucht werden.
Im schlimmsten Fall kann eine gerichtliche Auseinandersetzung notwendig werden. Dabei ist es wichtig, einen Anwalt zu konsultieren, der sich mit dem Nachbarrecht auskennt.
Der Anwalt prüft ob die Voraussetzungen für die Einbringung einer Unterlassungsklage vorliegen bzw. ob eine solche Klage mit Erfolgsaussichten abgewehrt werden kann.
Was ist aber, wenn die Immission von einer behördlich genehmigten Anlage ausgeht?
Durch die behördliche Genehmigung ist die Lärmbelästigung oder sonstige Einwirkung zu dulden.
Eine behördlich genehmigte Anlage im Sinne des § 364 a ABGB liegt aber dann vor, wenn im Genehmigungsverfahren die Interessen der Nachbarn berücksichtigt werden und den Nachbarn eine Parteistellung eingeräumt wurde (8 Ob 128/09w). Dem Nachbarn muss rechtliches Gehör im Sinne des Art 6 EMRK gewährt werden.
Wenn sich der konkrete Nachbar am Genehmigungsverfahren trotz Möglichkeit nicht beteiligt, hat er keinen Unterlassungsanspruch. Als Ausgleich steht dem belästigten Nachbarn ein verschuldensunabhängiger Schadenersatzanspruch zu.
Bei einer behördlich genehmigten Anlage kommt es öfter vor, als man denkt, dass den Nachbarn im Genehmigungsverfahren keine Parteienstellung eingeräumt wurde.
Speziell für die Klärung dieser Vorfrage, empfiehlt es sich einen erfahrenen Anwalt beizuziehen, der das Genehmigungsverfahren überprüft.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Zumutbarkeit der Belästigung, sei es Lärm, Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung oder ähnliches dabei im Einzelfall bewertet werden muss.
Im Falle einer unzumutbaren Belästigung kann eine Unterlassungsklage eingereicht werden. In der Regel übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten für das Gerichtsverfahren, samt Anwalts,-und Sachverständigenkosten.