Sie befinden sich gerade in der Gründung eines Unternehmens oder haben bereits ein funktionierendes Unternehmen gegründet – war es schon immer Ihr Traum, ein eigenes Unternehmen zu eröffnen. Mit der Verweigerung oder Entzug der Gewerbeberechtigung kann der Traum vom Unternehmen schnell wieder beendet sein.
Wer in Österreich ein Gewerbe ausüben möchte, muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Doch was passiert, wenn Sie eine Voraussetzung nicht oder nicht mehr erfüllen? Dann suchen Sie am besten sofort eine rechtliche Unterstützung auf!
Praxisbeispiel:
Stefan hat ein Karosseriebau- und Karosserielackiertechniker-Gewerbe betrieben. Mit Bescheid von der Gewerbebehörde wurde Stefan die Gewerbeberechtigung entzogen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass Stefan im Jahr 2021 strafrechtlich rechtskräftig aufgrund Körperverletzung und Erpressung verurteilt wurde.
Die Gewerbebehörde begründete im Entziehungsbescheid, dass von der Behörde gemäß § 87 GewO 1994 die Gewerbeberechtigung zu entziehen ist, wenn auf den Gewerbeinhaber die Ausschlussgründe gemäß § 13 Abs. 1 GewO 1994 zutreffen, nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten sei oder der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitze.
Darüber hinaus begründete die Gewerbebehörde, dass das gesetzte Verhalten (Körperverletzung und Erpressung) von Stefan offenbar auch als geeignetes Mittel, Forderungen durchzusetzen, erachtet werde, wobei im Geschäftsbetrieb offene Forderungen gegenüber Geschäftspartnern, Kunden usw. keine Seltenheit seien und daher nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit von Stefan die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat auch bei der Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist.
Aufgrund dieser Ausgangsposition wurde Stefan die Gewerbeberechtigung entzogen.
Praxisfall:
Gegen den gegenständlichen Bescheid haben wir eine Beschwerde an das zuständige Landesverwaltungsgericht eingebracht. In der gegenständlichen Beschwerde haben wir vorgebracht, dass es zwar richtig ist, dass Stefan strafrechtlich verurteilt wurde, allerdings ist dies im verfahrensgegenständlichen Fall nicht schädlich und steht in keinem Zusammenhang mit der Gewerbeberechtigung.
Die strafrechtliche Verurteilung erfolgte aufgrund einer Familienstreitigkeit und steht darüber hinaus im auffallenden Widerspruch mit der Persönlichkeitsstruktur von Stefan. Es kann daher absolut ausgeschlossen werden, dass Stefan in seiner Funktion als gewerberechtlicher Geschäftsführer erneut in eine familienrechtliche Streitigkeit geraten könnte oder sonstiges strafrechtliches Verhalten setzt. Zudem sei die Eigenart der strafbaren Handlung, die zur Verurteilung führte, nicht geeignet, eine günstige Prognose in Zweifel zu ziehen, da Stefan in einer emotionalen Ausnahmesituation gehandelt hat. Abschließend war noch festzuhalten, dass Stefan sein Gewerbe seit fast 20 Jahren anstandslos und ordentlich betreibe und offene Forderungen am Rechtsweg durchsetzt.
In der mündlichen Verhandlung wurde Stefan einvernommen, zeigte sich reumütig und reflektierte den Vorfall. Das Landesverwaltungsgericht kam schlussendlich zur Ansicht, dass die Entziehung der Gewerbeberechtigung nicht verhältnismäßig wäre, müsste diese doch entziehungsgewichtigen öffentlichen Interessen dienen und zur Erreichung dieses Zieles geeignet sein. Obwohl die strafbaren Handlungen keinesfalls zu bagatellisieren sind, ging das erkennende Gericht aufgrund der obigen Ausführungen davon aus, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Gericht keine nachvollziehbare Wahrscheinlichkeit besteht, dass Stefan bei Ausübung des Gewerbes gleiche oder ähnliche Straftaten begehen werde.
Zögern Sie nicht, mich anzurufen – Ich bin für Sie da
Wenn auch Sie sich in einer ähnlichen Situation befinden, so stehe ich Ihnen jederzeit gerne unterstützend zur Seite. Zögern Sie nicht, sondern setzen Sie sich direkt mit mir in Verbindung und vereinbaren Sie gerne einen Termin in meiner Kanzlei. Gemeinsam besprechen wir Ihre konkrete Situation und finden rasch eine tragfähige Lösung!