Gemeinden in Österreich sind immer öfter mit Klagen, Schadenersatzansprüchen und strafrechtlichen Anklagen konfrontiert: – Ein kurzer Überblick über die Rechte und Pflichten von Gemeinden und das daraus resultierende Haftungsrisiko
In Österreich obliegen den Gemeinden eine Vielzahl von Verantwortlichkeiten in Bezug auf die Erhaltung, Sanierung und Instandhaltung von Straßen, Gebäuden und der allgemeinen Infrastruktur.
Überdies ist die Gemeinde als Baubehörde auch für die Bewilligung von Bauvorhaben zuständig.
Diese Verpflichtungen haben direkte Auswirkungen auf die Lebensqualität und Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger. In diesem Artikel geben wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Aspekte im Zusammenhang mit Erhaltungspflichten, Sanierungspflichten, von Gemeinden und dem daraus resultierenden Haftungsrisiko, dem Gemeinden ausgesetzt sind.
Die Haftung von Gemeinden in Österreich kann auf verschiedene Gesetze und rechtliche Bestimmungen zurückgeführt werden. Im Folgenden finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Gesetze, die die Haftung von Gemeinden regeln:
Amtshaftungsgesetz (AHG):
Das Allgemeine Haftungsrecht bildet die grundlegende rechtliche Grundlage für die Haftung von Gemeinden. Gemäß AHG haften Gemeinden für Schäden, die durch ihre Organe oder Bediensteten bei der Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit in Vollziehung der Gesetze durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten verursacht werden.
Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB):
Das ABGB enthält die allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen in Österreich. Gemäß ABGB haften Gemeinden als juristische Personen für Schäden, die durch ihre Anlagen oder Einrichtungen verursacht werden. Die Haftung basiert hier auf der Verletzung von Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde. Denkbar sind aber auch Vertragsverletzungen, die Gemeinden zu verantworten haben.
Verbandverantwortlichkeitsgesetz (VbVG):
Das VbVG regelt die Verantwortlichkeit von juristischen Personen, als auch der Gemeinden für strafbare Handlungen, die von ihren Organen oder Vertretern begangen wurden. Das Gesetz sieht hier vor, dass Gemeinden für Straftaten haften können, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit begangen wurden.
Strafgesetzbuch (StGB):
Das Strafgesetzbuch enthält die strafrechtlichen Bestimmungen in Österreich. Hier ein Auszug der Bestimmungen, die im Zusammenhang von Gemeinden und ihren Repräsentanten zur Anwendung kommen können.
§ 302 StGB, Mißbrauch der Amtsgewalt:
Der objektive Tatbestand des „Missbrauchs der Amtsgewalt“ gemäß § 302 StGB ist erfüllt, wenn ein Beamter seine ihm zugewiesene Befugnis im Rahmen der Hoheitsverwaltung wissentlich missbraucht, um einen Dritten in seinen Rechten vorsätzlich zu schädigen. Als Beamter im strafrechtlichen Sinn gelten all jene Personen, die im Namen eines staatlichen Rechtsträgers (z.B. Bund, Länder, Gemeinden) als dessen Organ bestimmte Amtsgeschäfte vornehmen. Ausschließlich Amtsgeschäfte in Vollziehung der Gesetze („Hoheitsverwaltung“) sind Gegenstand des Amtsmissbrauches. Der Missbrauch der Befugnis besteht in einer pflichtwidrigen Ausübung oder Unterlassung innerhalb des jeweiligen Kompetenzbereichs.
Auf Gemeindeebene kommen amtsmissbräuchliche Handlungen mitunter im Vollzugsbereich des Baurechts, der Raumordnung und des Melderechts in Betracht. Der Bürgermeister einer Gemeinde hat die Funktion als Baubehörde erster Instanz und ist für Hoheitsakte wie etwa Bewilligungen von Bauvorhaben zuständig. Im Grunde kommt jede Pflichtverletzung in Vollziehung der gesetzlich vorgesehenen Amtsgeschäfte vorzunehmen, als Amtsmißbrauch in Frage, vorausgesetzt, dass der Mißbrauch wissentlich erfolgt.
Eine Anklage wegen Amtsmissbrauch kann zum Beispiel erhoben werden, wenn ein Schwarzbau bei der Baubehörde angezeigt wird und vom Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz kein Abbruchsverfahren eingeleitet wird.
Der Missbrauch der Amtsgewalt ist mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Bei besonderer Schwere der Tat drohen bis zu zehn Jahre Haft.
Korruptionsdelikte:
Während es nur einen Straftatbestand des Amtsmissbrauchs gibt, gibt es im Zusammenhang mit der Korruption gleich mehrere Straftatbestände, die in Frage kommen.
Der große Unterschied zum Amtsmissbrauch ist in diesem Zusammenhang, dass Korruption nicht nur für hoheitliches Handeln strafbar ist, sondern auch für die Privatwirtschaftsverwaltung. Das bedeutet: Wenn ein Bürgermeister für die Vergabe einer Gemeindewohnung einen Vorteil annimmt (oder fordert, oder sich versprechen lässt), ist dies strafbar.
Strafbar ist der jeweilige Amtsträger. Der Amtsträgerbegriff ist sehr weit gefasst und ist streng vom „Beamtenbegriff“ zu unterscheiden. Bürgermeister und Gemeinderäte zählen jedenfalls zu den Amtsträgern; auch Gemeindebedienstete sind Amtsträger. Was viele nicht wissen ist, dass der Amtsträgerbegriff auch die Organe und Bedienstete von staatsnahen Unternehmen erfasst.
Im Groben wird zwischen folgenden Korruptionsdelikten unterschieden:
§ 304 StGB, Bestechlichkeit/ Bestechung:
Hier wird die Vorteilsgewährung für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts bestraft. Unter Strafe gestellt wird nicht nur der Amtsträger, der sich passiv bestechen lässt, sondern auch der aktiv Bestechende.
§ 305 StGB, Vorteilsannahme:
Der Unterschied zur Bestechlichkeit (§304 StGB) liegt in der pflichtgemäßen Ausübung. Der Amtsträger wird hier gesetzeskonform tätig, jedoch nur gegen einen (ungebührlichen) Vorteil. Der ungebührliche Vorteil stellt ebenfalls einen Unterschied zum „Vordelikt“ dar: so darf der Amtsträger auf diese Leistung keinen rechtlich begründeten Anspruch haben und den Vorteil nicht im Rahmen einer (aus repräsentativen Gründen) zu besuchende Veranstaltung, als gemeinnützliche Zuwendung oder in geringem Wert (unter 100 EUR) erhalten haben. Zudem gibt es für die Amtsträger hier Begünstigungen: In § 305 Abs 4 StGB sind jene Vorteile aufgelistet, die nicht „ungebührlich“ sind und bei denen die Strafbarkeit entfällt. Das sind z. B. Vorteile, deren Annahme gesetzlich erlaubt ist (z. B. durch das Dienstrecht), oder orts- und landesübliche Aufmerksamkeiten geringen Werts. Hier ist aber trotzdem große Vorsicht geboten, und im Zweifelsfall ist unbedingt juristischer Rat einzuholen.
§ 305 StGB, Vorteilszuwendung/Vorteilsannahme zur Beeinflussung („Anfüttern“, „Landschaftspflege“):
Hier ist kein konkretes Amtsgeschäft für die Erfüllung des Tatbestands erforderlich – es wird das „Anfüttern“ bzw. die „Klimapflege“ bestraft. Durch die Vorteilszuwendung soll die Tätigkeit des Amtsträgers in der Zukunft beeinflusst werden.
Es regelt unter anderem die Haftung von Gemeinden für strafbare Handlungen, die von ihren Organen oder Bediensteten begangen wurden. Gemeinden können für strafrechtliche Vergehen haftbar gemacht werden, wenn diese im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit stehen.
§§ 307 -307b StGB, Bestechung, Vorteilszuwendung, Vorteilszuwendung zur Beeinflussung:
Spiegelverkehrt zur passiven Bestechung nach §§ 304 bis 306 StGB sanktionieren die Bestimmungen der §§ 307 bis 307 b StGB die aktive Bestechung.
Unmittelbarer Täter der aktiven Bestechung kann jeder sein („Wer…“). Der Kreis der in Betracht kommenden Bestochenen ist dem Täterkreis der passiven Bestechung angeglichen, nämlich (österreichische, ausländische oder internationale) Amtsträger, also auch Amtsträger einer Gemeinde. Nur am Rande sei erwähnt, dass auch strafbar ist, wer österreichische oder internationale Schiedsrichter besticht.
Auch wenn der Vorteil einem Dritten (zB Verwandten oder Freunden) zufließt, ist dies strafbar.
§ 308 StGB, Verbotene Intervention:
Strafbar ist, wer vorgibt, für einen Vorteil einen ungebührlichen Einfluss auf die Entscheidungsfindung des Amtsträgers oder Schiedsrichters zu nehmen, wobei nicht entscheidend ist, dass letztlich Einfluss genommen wird. Die behauptete Einflussmöglichkeit, kann sich zB aus Parteizugehörigkeit, Geschäftsverbindung oder privater Freundschaft ergeben.
Einfluss auf Entscheidungsfindungen wird oft gemein hin als „Lobbyismus“ bezeichnet. Das rechtmäßige Lobbying ist hier allerdings nicht gemeint und auch nicht unter Strafe gestellt.
§ 310 StGB, Verletzung des Amtsgeheimnisses:
Strafbar ist, wer als Beamter oder ehemaliger Beamter, ein ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertrautes oder zugänglich gewordenes Geheimnis offenbart oder verwertet, dessen Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse zu verletzen.
Neben den Bestimmungen im StGB gibt es auch in anderen gesetzlichen Bestimmungen zahlreiche Korruptionsbestimmungen, die es zu beachten gibt.
Neben den strafrechtlichen Bestimmungen gibt es weitere Verpflichtungen der Gemeinde, woraus ein Haftungsrisiko für eine Gemeinde bzw ein Haftungsanspruch für Betroffene ableiten lässt.
Straßensanierung und -erhaltung:
Gemeinden sind gemäß österreichischem Straßenrecht für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Sanierung von Straßen auf Gemeindegebiet zuständig. Dazu gehört beispielsweise die Beseitigung von Schlaglöchern, die Markierung von Verkehrszeichen und die Schneeräumung im Winter. Die Gemeinden haften grundsätzlich für Schäden, die durch mangelhafte Straßenerhaltung entstehen. Jedoch müssen Geschädigte nachweisen, dass die Gemeinde ihrer Erhaltungspflicht nicht nachgekommen ist.
Mitunter ergeben sich daraus interessante rechtliche Fragestellungen. Hier eine Entscheidung zur Illustration, veröffentlicht im RechtsprechungZivilrechtbbl 2023/68bbl 2023, 74 Heft 2 v. 20.3.2023:
Gemäß § 13 bgld StraßenG 2005 wird die Straßenbaulast für den Bau und die Erhaltung von Gemeindestraßen von den Gemeinden getragen. Als Straßenerhalterin ist eine Gemeinde auch für die Erhaltung einer auf fremdem Grund stehenden Straßenstützmauer zuständig. Wenn diese der Abstützung der Straße dient, ist sie als Bestandteil der Straße anzusehen. Der Grundeigentümer haftet für etwaige durch die Mauer verursachte Schäden mangels Haltereigenschaft nicht nach § 1319 ABGB und hat auch kein subjektives Recht auf Instandhaltung der Stützmauer.
Die Wegehalterhaftung von Gemeinden ist ein rechtlicher Begriff, der sich auf die Verantwortung von Gemeinden für die Sicherheit von Wegen, Straßen und öffentlichen Verkehrsflächen bezieht. Gemäß österreichischem Recht haben Gemeinden eine besondere Verkehrssicherungspflicht, um Gefahren auf öffentlichen Wegen zu vermeiden und die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten.
Die Wegehalterhaftung bedeutet, dass Gemeinden für Schäden oder Verletzungen haften können, die durch mangelhafte Zustände auf öffentlichen Wegen verursacht werden. Hierbei kann es sich beispielsweise um Schlaglöcher, rutschige Oberflächen, unzureichende Beschilderung oder andere Gefahrenquellen handeln.
Um die Wegehalterhaftung geltend zu machen, muss nachgewiesen werden, dass die Gemeinde ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Das bedeutet, dass die Gemeinde entweder von der Gefahrenquelle wusste oder sie bei angemessener Sorgfalt hätte erkennen müssen. Zudem muss nachgewiesen werden, dass der Schaden oder die Verletzung direkt auf den mangelhaften Zustand des Weges zurückzuführen ist.
Es ist wichtig zu beachten, dass die Wegehalterhaftung von Gemeinden nicht automatisch bedeutet, dass jede Art von Schaden oder Verletzung zu einer Haftung führt. Eine umfassende Prüfung des Einzelfalls ist erforderlich, um festzustellen, ob die Gemeinde tatsächlich haftbar ist.
Gebäudeinstandhaltung:
Die Instandhaltung von Gebäuden liegt ebenfalls in der Verantwortung der Gemeinden. Hierzu zählen unter anderem öffentliche Gebäude wie Rathäuser und andere kommunale Einrichtungen. Gemeinden müssen sicherstellen, dass diese Gebäude sicher und funktionsfähig sind. Schäden oder Mängel müssen rechtzeitig behoben werden, um potenzielle Gefahren für Nutzer zu vermeiden. Bei Verletzungen der Instandhaltungspflicht können Gemeinden haftbar gemacht werden.
Infrastrukturerhaltung, und -erneuerung:
Die Erneuerung und Modernisierung der Infrastruktur, wie beispielsweise Abfallbeseitigung Wasserversorgung, Abwasser und Kanalisation, Radverkehrsanlagen, Breitbandausbau, Energieversorgung, Raumplanung, Fuhrparks und Verkehrsplanung, fällt ebenfalls in den Verantwortungsbereich der Gemeinden, genauso wie der Hochwasserschutz.
Diese einzelnen Teilbereiche besitzen wiederum Unterschiede in den einzelnen österreichischen Bundesländern (Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg).
Wasserleitungen, Abwassersysteme und Stromnetze, Gemeinden müssen sicherstellen, dass diese Infrastrukturen den aktuellen Standards entsprechen und den Bedürfnissen der Bürgerinnen und Bürger gerecht werden. Bei Vernachlässigung der Infrastrukturerneuerung können Haftungsansprüche geltend gemacht werden, insbesondere wenn dadurch Schäden oder Gefahren entstehen.
Wasserversorgung:
Die Gemeinden in Österreich sind verantwortlich für die Sicherstellung einer zuverlässigen Wasserversorgung für ihre Bürger. Dies umfasst die Planung, den Bau, den Betrieb und die Instandhaltung von Wasserversorgungsanlagen, wie z.B. Wasserwerke, Trinkwasserleitungen, Brunnen und Speicheranlagen. Die Maßnahmen können die Erweiterung bestehender Anlagen, die Verbesserung der Wasserqualität, die Erschließung neuer Wasserquellen oder die Umsetzung von Wassersparmaßnahmen umfassen.
Abwasserbeseitigung:
Die Gemeinden sind auch dafür zuständig, eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung sicherzustellen. Dies beinhaltet die Planung, den Bau, den Betrieb und die Instandhaltung von Abwasseranlagen wie Kanalnetzen, Kläranlagen und Pumpstationen. Ziel ist es, Abwässer umweltgerecht zu sammeln, zu transportieren und zu behandeln, um die Gewässer vor Verschmutzung zu schützen. Maßnahmen in diesem Bereich können die Sanierung und Erweiterung bestehender Abwasserinfrastruktur, die Umstellung auf moderne Klärtechnologien oder die Umsetzung von Regenwassermanagementkonzepten umfassen.
Abfallbeseitigung:
Die ordnungsgemäße Entsorgung und Beseitigung von Abfällen ist eine weitere wichtige Aufgabe der Gemeinden. Dies umfasst die Bereitstellung von Sammelstellen für verschiedene Arten von Abfällen, wie z.B. Restmüll, Altpapier, Verpackungsmaterial und Sondermüll. Die Gemeinden können auch Programme zur Abfallvermeidung, Recycling und Kompostierung fördern und unterstützen.
Infrastrukturmaßnahmen in diesem Bereich können den Bau von Abfallsammelstellen, die Errichtung von Recyclinghöfen oder die Einführung von Abfalltrennungssystemen umfassen.
Hochwasserschutz:
Hochwasserschutz ist ein wichtiger Aspekt der kommunalen Infrastruktur in Österreich, da das Land von zahlreichen Flüssen und potenziell hochwassergefährdeten Gebieten geprägt ist. Die Gemeinden sind verantwortlich für die Umsetzung von Hochwasserschutzmaßnahmen wie den Bau von Hochwasserschutzdämmen, Rückhaltebecken, Deichanlagen, Flussrenaturierungen und Frühwarnsystemen. Diese Maßnahmen zielen darauf ab, Überschwemmungen zu verhindern oder deren Auswirkungen zu minimieren, um Leben und Eigentum zu schützen.
Ebenso ist zu beachten, dass es im Bereich des Hochwasserschutzes nicht nur die Gemeinden zuständig sind. Das zeigt sich schon daran, dass ein Gefahrenzonenplan zu erstellen ist. Dieser Gefahrenzonenplan stellt den Ist-Zustand der Hochwassergefährdung dar und zeigt, welche Flächen bei einem 100-jährlichen Hochwasserereignis überflutet werden. Er ist damit die Grundlage für Hochwasserschutzmaßnahmen, Raumplanung, Bauwesen und Katastrophenmanagement.
Es ist wichtig zu beachten, dass konkrete Infrastrukturmaßnahmen in den genannten Bereichen von Gemeinde zu Gemeinde, bzw von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein können. Daher ist es ratsam, sich bei Fragen zu konkreten Projekten und Maßnahmen und daraus resultierenden tatsächlichen oder behaupteten Rechtsverletzungen rechtlichen Rat einzuholen.
Bauverfahren:
Da der Verfahrensablauf von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich ist, ist es empfehlenswert, sich direkt an die zuständigen Ansprechpersonen der jeweiligen Gemeinde zu wenden. In vielen Gemeinden gibt es eine eigene Auskunftsstelle für alle Fragen, die sich auf das Thema „Bauen“ beziehen oder es werden Bausprechtage abgehalten. Zusätzlich werden auch Merkblätter und Broschüren angeboten.
Im Regelfall muss man bei der zuständigen Behörde ein schriftliches Bauansuchen stellen bzw. eine Bauanzeige machen, um eine Bewilligung für die Durchführung Ihres Bauvorhabens zu erlangen.
Im Bauverfahren werden u.a. grundsätzlich folgende Arten von Bauvorhaben unterschieden:
- Geringfügige bzw. anzeige- und bewilligungsfreie Bauvorhaben: Je nach Bundesland können das sein: Maßnahmen zur Instandhaltung, Verbesserung und Sanierung wie beispielsweise Fassadenrenovierung, Geräteschuppen, Tausch von Türen und Fenstern, Kompostieranlagen etc.
- Anzeigepflichtige Bauvorhaben: Je nach Bundesland können das sein: Änderung in der Raumeinteilung und Raumwidmung, Badeinbau, Loggienverglasung, Errichtung oder Änderung eines kleinen Gebäudes, etwa eines Gartenhauses, einer Garage, einer Umzäunung, eines Wintergartens, einer Terrasse etc.
- Bewilligungspflichtige Bauvorhaben: Errichtung eines neuen Gebäudes (z.B. Wohnhäuser, Bürohäuser, Industriebetriebe, Einfamilienhäuser), aber auch Zubauten und größere Umbauten an solchen Baulichkeiten
- Voraussetzungen: Je nach Bauvorhaben werden die Nachbarinnen/Nachbarn von Ihrem Bauvorhaben verständigt. Möglicherweise kann es auch zu einer Bauverhandlung (nicht in allen Bundesländern) kommen. Bei der Bauverhandlung wird allen involvierten Personen und Behörden Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und Interessen gegeben. Liegen schließlich alle Voraussetzungen vor, wird Ihnen die Baubewilligung schriftlich erteilt bzw. entsteht eine solche durch Ablauf von Fristen.
- Fristen: Die Baubewilligung erlischt nach Ablauf einer festgesetzten Frist, wenn Sie nicht mit Ihrem Bauvorhaben beginnen oder das Haus fertigstellen. Weiters muss das Gebäude binnen einer bestimmten Frist fertiggestellt werden. Je nach Bundesland können über Antrag die Fristen verlängert werden.
Im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben werden immer öfter auch die Gemeinden mit rechtlichen Ansprüchen konfrontiert, wie sich in zahlreichen Zivilverfahren oder Verwaltungsverfahren zeigt. Es empfiehlt sich daher, im Falle einer rechtlichen Fragestellung oder eines konkreten Haftungsanspruchs einen erfahrenen Rechtsanwalt zu konsultieren, der auf dieses Rechtsgebiet spezialisiert ist. Ein kompetenter Rechtsbeistand kann eine fundierte rechtliche Beratung bieten und bei der Durchsetzung oder Abwehr von Rechten im Zusammenhang einer Gemeinde unterstützen.