Frist verpasst – so kann es trotzdem noch klappen!
In Österreich regelt das Zustellgesetz die Zustellung von behördlichen Schreiben. Wenn Sie ein behördliches Schreiben erhalten, müssen Sie überprüfen und überwachen, dass Sie die (Rechtsmittel-)Fristen einhalten, andernfalls droht Ihnen – unter Umständen – ein großer Rechtsnachteil.
Wie erfolgt eine Zustellung?
In der Regel erfolgt die Zustellung von einem behördlichen Schreiben durch eine Zustellperson, also einem Postbeamten, der Ihnen das Schreiben persönlich übergibt. Sollten der Postbeamte Sie Zuhause nicht persönlich antreffen, findet eine Hinterlegung statt. Das bedeutet, dass der Postbeamte Ihnen eine Hinterlegungsanzeige in den Briefkasten einlegt. In der Hinterlegungsanzeige finden Sie Informationen über den Ort und die Art sowie über die Fristen, innerhalb derer Sie das Schreiben abholen müssen.
Man unterscheidet zwei Arten von behördlichen:
- Eigenhändige Rückscheinbriefe (RSa Brief)
Diese Sendung darf nur dem Empfänger persönlich, oder einer Person mit Postvollmacht zugestellt werden.
- Rückscheinbriefe (RSb Brief)
Die Sendung kann auch an einen Ersatzempfänger (Haushaltsangehörige, Arbeitnehmer oder Arbeitgeber der Empfänger) übergeben werden.
Ab wann beginnt die Frist zu laufen?
Ab dem Zeitpunkt der Übergabe oder bei einer Hinterlegung, ab dem Zeitpunkt wann das Poststück erstmals zur Abholung bereitgelegt wurde, beginnt die Frist zu laufen.
Wie wird die Frist berechnet?
Wird das gerichtliche oder behördliche Poststück an einem Montag zugestellt, so endet die Frist auch an einem Montag. Beträgt die Frist 2 Wochen, so muss das Rechtsmittel spätestens 2 Wochen später am Montag bei der Post aufgegeben werden.
Wie kann ich ein Rechtsmittel einlegen?
Sie können ein Rechtsmittel entweder klassisch per Post oder bei Verwaltungsangelegenheiten auch per E-Mail an die Behörde einbringen, die die Strafverfügung, das Straferkenntnis oder den Bescheid erlassen hat. Bitte beachten Sie bei der Einbringung, dass Sie ein Rechtsmittel per Post bis 23:59 aufgeben können; bei einer Einbringung per E-Mail sollten Sie immer der Amtsstunden der Behörde einhalten.
Fall aus der Praxis: Einspruch um 19:14 gemailt, zu spät, da außerhalb der Amtsstunden
Herr D. hat eine Strafverfügung über € 470,00 erhalten, weil er seinen Hund weder mit einem Maulkorb versehen hat, noch an der Leine führte.
So genau kann sich Herr D. nicht mehr erinnern, aber die Strafe kommt ihm auf alle Fälle überhöht vor. Er beschließt selbst Einspruch zu erheben und mailt am letzten Tag der Frist um 19:14 Uhr seinen Einspruch an die zuständige Behörde, genauso wie es auf der Rechtsbelehrung oben steht.
Bald darauf kommt ein Zurückweisungsbescheid, dass der Einspruch verspätet gewesen sein soll, da elektronische Eingaben in den Amtsstunden, also spätestens bis 15:30 Uhr(!!) einzubringen gewesen wären.
Verzweifelt kommt Herr D. in meine Kanzlei. Tatsächlich gibt es eine alte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die dies so vorsieht.
Allerdings konnte ich meiner Beschwerde darlegen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 26.09.2017, Ra 2017/04/0086 (oder Ro2021/07/0003) ausgesprochen hat, dass eine elektronische Eingabe auch nach 15:30 Uhr noch als rechtzeitig eingebracht gilt, wenn die Behörde außerhalb ihrer Amtsstunden Empfangsgeräte empfangsbereit hält.
Nur wenn die Behörde von ihrer eingeräumten Möglichkeit Gebrauch macht und ihre mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Eingaben außerhalb der Amtsstunden bekundet, müssen elektronische Eingaben, also auch gemailte Einsprüche, bereits vor 15:30 Uhr eingelangt sein.
Da ich im konkreten Fall nachweisen konnte, dass die Behörde diese mangelnde Bereitschaft nicht bekundet hat, wurde aufgrund meiner Beschwerde der Zurückweisungsbescheid behoben und in weiterer Folge die Strafe auf € 80,00 herabgesetzt. Herr D. ist erleichtert. Einspruch um 19:14 gemailt: zu spät, da außerhalb der Amtsstunden.
Herr D. hat eine Strafverfügung über € 470,00 erhalten, weil er seinen Hund weder mit einem Maulkorb versehen hat, noch an der Leine führte.
So genau kann sich Herr D. nicht mehr erinnern, aber die Strafe kommt ihm auf alle Fälle überhöht vor. Er beschließt selbst Einspruch zu erheben und mailt am letzten Tag der Frist um 19:14 Uhr seinen Einspruch an die zuständige Behörde, genauso wie es auf der Rechtsbelehrung oben steht.
Bald darauf kommt ein Zurückweisungsbescheid, dass der Einspruch verspätet gewesen sein soll, da elektronische Eingaben in den Amtsstunden, also spätestens bis 15:30 Uhr(!!) einzubringen gewesen wären.
Verzweifelt kommt Herr D. in meine Kanzlei. Tatsächlich gibt es eine alte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die dies so vorsieht.
Allerdings konnte ich meiner Beschwerde darlegen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 26.09.2017, Ra 2017/04/0086 (oder Ro2021/07/0003) ausgesprochen hat, dass eine elektronische Eingabe auch nach 15:30 Uhr noch als rechtzeitig eingebracht gilt, wenn die Behörde außerhalb ihrer Amtsstunden Empfangsgeräte empfangsbereit hält.
Nur wenn die Behörde von ihrer eingeräumten Möglichkeit Gebrauch macht und ihre mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Eingaben außerhalb der Amtsstunden bekundet, müssen elektronische Eingaben, also auch gemailte Einsprüche, bereits vor 15:30 Uhr eingelangt sein.
Da ich im konkreten Fall nachweisen konnte, dass die Behörde diese mangelnde Bereitschaft nicht bekundet hat, wurde aufgrund meiner Beschwerde der Zurückweisungsbescheid behoben und in weiterer Folge die Strafe auf € 80,00 herabgesetzt. Herr D. ist erleichtert.
Was können Sie tun, wenn die aufgetragene (Rechtsmittel-)Frist abgelaufen ist?
Wenn die Frist abgelaufen ist, gibt es rechtlich gesehen verschiedene Möglichkeiten, je nachdem, um welche Art von Schreiben es sich handelt und welche Konsequenzen die Fristversäumnis hat.
In vielen Fällen können Sie versuchen, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen. Das bedeutet, dass Sie einen Antrag stellen, um die Frist nachträglich wiederherzustellen, weil Sie beispielsweise durch ein unverschuldetes Hindernis daran gehindert waren, die Frist einzuhalten. Selbst ein minderer Grad des Versehens (§ 146ZPO) wird nachgesehen.
In anderen Fällen kann es sein, dass Sie mit Sanktionen oder Strafen rechnen müssen, wenn Sie die Frist versäumt haben, selbst wenn Sie im Recht sind.
In jedem Fall ist es wichtig, so schnell wie möglich zu handeln, wenn Sie eine Frist versäumt haben. Je länger Sie warten, desto schwieriger wird es, eine Lösung zu finden. Es empfiehlt sich daher, sich unverzüglich an einen Anwalt zu wenden, um eine rechtssichere Auskunft zu erhalten und die bestmögliche Vorgehensweise zu ermitteln.
Was ist ein Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand?
Ein Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand ist ein Antrag, mit dem man die Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist beantragt. Das bedeutet, dass man eine zweite Chance erhält, um eine versäumte Frist einzuhalten, obwohl diese bereits abgelaufen ist.
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist im österreichischen Zivilverfahrensrecht und Verwaltungsverfahrensrecht geregelt und kann unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden. Die Voraussetzungen können je nach Art des Verfahrens und der versäumten Frist unterschiedlich sein, jedoch gibt es allgemeine Grundsätze, die erfüllt sein müssen, damit ein Wiedereinsetzungsantrag Erfolg haben kann.
Um einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen, muss man nachweisen, dass man die versäumte Frist nicht einhalten konnte, weil man ohne eigenes Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn man krank war, einen Unfall hatte, ein wichtiger Schriftsatz verloren gegangen ist oder wenn man von einem falschen Fristbeginn ausgegangen ist.
Was ist dabei zu beachten?
Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss schriftlich gestellt werden und die Gründe darlegen, warum man die Frist versäumt hat. Der Antrag muss innerhalb einer bestimmten Frist gestellt werden, die in der Regel zwei Wochen beträgt. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis, das zur Fristversäumnis geführt hat, beseitigt wurde.
Wenn der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfolgreich ist, wird die versäumte Frist wiederhergestellt. Man hat dann erneut die Möglichkeit, die erforderlichen Schritte zu unternehmen und seine Rechte zu wahren. Die neue Frist beginnt mit dem Wegfall des Hindernisses zu laufen. Sie müssen also innerhalb von 2 Wochen, ab dem Zeitpunkt wo Sie erkennen, dass Sie eine Frist versäumt haben einen Wiedereinsetzungsantrag einbringen und gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag die versäumte Frist nachholen, also gleichzeitig beispielsweise einen Einspruch machen.
Abgesehen davon gibt es noch eine weitere Möglichkeit, wenn man eine Frist versäumt hat und ein Wiedereinsetzungsantrag nicht mehr möglich ist. Man kann in diesem Fall einen Antrag auf sogenannte „Wiederaufnahme des Verfahrens“ stellen. Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist eine Möglichkeit, um nachträglich in ein Verfahren einzugreifen, das bereits abgeschlossen ist. Wenn man eine Frist versäumt hat und dadurch in einem Verfahren benachteiligt wurde, kann man innerhalb einer bestimmten Frist einen Antrag auf Wiederaufnahme stellen.
Voraussetzung für eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist, dass es neue Tatsachen oder Beweismittel gibt, die zum Zeitpunkt des Verfahrens noch nicht bekannt waren und die geeignet sind, das Ergebnis des Verfahrens zu beeinflussen. Es muss also ein neuer Sachverhalt vorliegen, der zur Entscheidung des Verfahrens beitragen kann.
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens muss binnen zwei Wochen bei der Behörde eingebracht werden, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt.
Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Es ist wichtig zu beachten, dass sowohl der Antrag auf Wiedereinsetzung als auch der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens strengen formellen Anforderungen unterliegen und sorgfältig vorbereitet werden müssen. Es empfiehlt sich daher, im Zweifelsfall rechtzeitig einen Anwalt zu konsultieren.