Seit Bestehen der Menschheit gibt es Jäger und Sammler. Diese grundlegende Verhaltensweise hat sich seit der Steinzeit nicht geändert. Bei den Jägern der Steinzeit entdeckte man schon relativ früh ein Phänomen, welches sich auch noch heute finden lässt. Denn wenn der eine dem anderen die Beute nicht gönnte oder sich in seinen territorialen Ansprüchen verletzt sah, kam es zu Streitigkeiten.
Heute sind es beispielsweise Streitigkeiten mit Jägern, Behörden, Freizeitsportlern, Tierrechtlern, Reviernachbarn und Pächtern bzw. Verpächtern die genug Konfliktpotential beinhalten. Aufgrund der Komplexität des Jagdrechts werden hier einige Themenschwerpunkte überblicksmäßig dargestellt.
Welche Probleme können auftreten:
1. Wild- und Jagdschadensangelegenheiten – was tun?
Als Wildschaden werden durch das Wild verursachte Schäden bezeichnet. Dabei sehen die österreichischen Landesjagdgesetze eine verschuldensunabhängige Schadenersatzpflicht der Jagdausübungsberechtigen vor. Sollte man keine gesonderte Vereinbarung beim Jagdvertrag oder bei einer sonstigen privatrechtlichen Vereinbarung getroffen haben, muss man den entstandenen Wildschaden ersetzen.
Oftmals ist eine einvernehmliche Lösung mit den Geschädigten nicht möglich, weshalb man auf den zivilrechtlichen Weg angewiesen ist. Dabei wird man aufgrund des Streitwertes in den meisten Fällen am Bezirksgericht landen.
Tipp: Sollte ein Wildschaden in Ihrem Jagdrevier entstanden sein, dann dokumentieren Sie das gründlich. Fotos sagen viel aus und sind gerichtlich gut zu verwerten.
Unter Jagdschaden versteht der Gesetzgeber jenen Schaden, den die Jagdausübungsberechtigten, ihre Jagdgäste und Jagdschutzorgane sowie die Jagdhunde der genannten Personen an Grund und Boden und an den noch nicht eingebrachten Erzeugnissen verursachen.
2. Gestaltung und Überprüfung von Jagdpachtverträgen
Beim schriftlichen Pachtvertrag wird gerne zu Musterverträgen gegriffen. Dabei treten häufig unerwartete Überraschungen auf, die so manche Falle beinhalten. Es liegt in der allgemeinen Lebenserfahrung, dass jeder eine optimale Vertragsgestaltung für seine Interessen rausholen möchte. Man sollte immer beachten, dass jede unschlüssig geschriebene Klausel einen großen Gestaltungsspielraum bildet.
Um kein böses Erwachen zu erleben, ist es ratsam eine entsprechende qualifizierte juristische Unterstützung aufzusuchen.
3. Jagdpachtminderung – Verhandlung zwischen Jagdpächtern und Jagdgenossenschaften
Die Hauptjagdzeit beginnt sobald die ersten Blätter im September den Boden berühren. Die Vorfreude ist groß und eine dementsprechende Abschlussplanung (Drückjagden etc.) bereits abgeschlossen. Aber was kann Sie erwarten? Große Holzerntemaschinen und eine ständige Beunruhigung (Lärm).
Durch die Durchforstung wird zweifelsfrei die jagdliche Nutzung des Reviers eingeschränkt, für das Sie aber bereits den Jagdpachtschilling entrichtet haben.
In solchen Fällen kann man eine angemessene Pachtzinsminderung erwirken, wenn man z. B. darlegt, dass aufgrund der forstlichen Maßnahmen negative Auswirkungen auf die Wilddichte, die sichere Bejagung, die Erreichbarkeit bzw. das Vorhandensein von Einständen, Dickungen, Brunftplätze sowie Setz- und Brutflächen negativ beeinflusst wurden.
4. Beratung und Vertretung – im Hinblick auf ordentliche od. außerordentliche Kündigung des Jagdpachtvertrags
Häufig kommt es vor, dass Jagdmitglieder oder Jagdpächter einen Vertrag abschließen. Stellen Sie sich folgenden Fall vor: Sie pachten mit Ihren Jagdfreunden ein Jagdrevier. Die meisten Jagdreviere werden auf mehrere Jahre vergeben. So erleidet man kein Einzelfallschicksal, wenn sich nach ein paar Jahren herausstellt, dass man aufgrund von Meinungsverschiedenheiten aus dem Vertragsverhältnis aussteigen möchte.
Ein Austritt wirft jedoch viele Fragen auf. Der Betroffene muss dann oftmals finanzielle Einbußen hinnehmen. Deshalb empfiehlt es sich unter solchen Umständen stets eine rechtfreundliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
5. Jagdkartenentzug
Die Ausstellung einer Jagdkarte muss versagt bzw. entzogen werden, wenn bestimmte Tatsachen vorliegen, die auf eine fehlende jagdrechtliche Verlässlichkeit schließen lassen. Diese sind von Bundesland zu Bundesland anders geregelt, jedoch ist die Tatsache, dass beispielsweise ein Waffenverbot den Entzug einer Jagdkarte mit sich bringt, in allen Landesjagdgesetzen ähnlich geregelt. Weitere Gründe die einen Entzug bzw. auf eine fehlende jagdrechtliche Verlässlichkeit schließen, sind: Übertretungen des Jagdgesetzes, rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen (unbedingt/ bedingt). Gegen die Versagung oder den Entzug stehen Ihnen verschiedene Rechtsmittel zur Verfügung, die Sie unbedingt in Anspruch nehmen sollten.
Weitere Themenkomplexe werden gerne bei einem persönlichen Gespräch erörtert.
Sollten auch Sie der Meinung sein, dass bei Ihnen Handlungsbedarf besteht, nehmen Sie Kontakt mit uns auf.