Wohnmobil. Wenn der Urlaubstraum zum Albtraum wird.
Urlaub mit dem Wohnmobil. Ein Traum, der für viele mit der Anschaffung eines Wohnmobils in Erfüllung geht. Die Vorfreude auf den geplanten Urlaub ist groß. Wochenlang wurde die optimale Route mit zahlreichen Stopps geplant und nun sollte es endlich losgehen. Doch auf einmal die unangenehme Überraschung. Das vor kurzen erworbene Wohnmobil lässt sich nicht starten. Eine solche Situation ist keineswegs eine Seltenheit. Immer öfter werden auch bei gebrauchten, aber auch bei neu gekauften Wohnmobilen Mängeln festgestellt.
Die Vergangenheit hat uns auch oft gezeigt, dass kleine LKWs zu Wohnmobilen umgebaut werden. Beim Erwerb eines umtypisierten Fahrzeuges ist allerdings Vorsicht geboten. Achten Sie bei einem solchen Kauf sorgfältig, dass alle notwenigen Typisierungen vorliegen, ansonsten drohen hohe Strafen!
Sollten allfällige Zusagen vom Verkäufer gemacht werden, die sich im Nachhinein als unrichtig herausstellen, bestehen beim Kauf eines gebrauchten Wohnmobils Gewährleistungsansprüche wie Preisminderung, bei groben Fällen sogar das Recht auf Wandlung, also die Rückabwicklung des Kaufes, sowie Schadenersatzansprüche. Diesbezüglich gilt es rechtliche Beratung einzuholen.
Wohnmobil. Mängel. Reparatur. Preisminderung. Wandlung.
Wenn es sich um einen Kauf zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher handelt, kann die Gewährleistung höchstens auf 1 Jahr reduziert werden.
Wurde das Wohnmobil von einer Privatperson gekauft, wird die Gewährleistung vom Verkäufer in der Regel ausgeschlossen. Wurden aber Zusagen gemacht oder das Wohnmobil im Internet als „in gutem Zustand“ angepriesen, können Sie sich wiederum auf diese Zusagen stützen.
Tipp. Speichern Sie die Internetanzeige, um diese später als Beweismittel vorlegen zu können
Wenn der Mangel innerhalb eines Jahres ab Übergabe auftritt, wird laut Gesetz vermutet, dass dieser Mangel schon bei der Übergabe vorhanden war. Nicht der Konsument, sondern der Händler muss in diesem Fall beweisen, dass die Ware bei der Übergabe mängelfrei war.
Zunächst kann der Käufer des Wohnmobils eine Verbesserung (Reparatur) fordern. Stellt sich heraus, dass dies unmöglich oder wirtschaftlich untunlich ist, kann auch Preisminderung oder Wandlung (Aufhebung/Rückabwicklung des Vertrags) gefordert werden.
Wasserschäden beim Kauf eines Wohnmobiles. Schadenersatz. Irreführung.
Oft kommt es vor, dass nach dem Kauf eines gebrauchten Wohnmobils ein Wasserschaden entdeckt wird.
Tipp. Prüfen Sie bei der Besichtigung sorgfältig, ob es faulig riecht oder sich die Beläge an der Wand, Decke oder Boden bereits ablösen.
Auch hier gelten die Gewährleistungsregeln. Dazu ist noch zu prüfen, ob nicht etwas bewusst verschwiegen wurde, sodass auch Schadenersatz, Irreführung oder laesio enormis (Verkürzung über die Hälfte) vorliegen können.
laesio enormis.
Eine Verkürzung oder Verletzung über die Hälfte liegt vor, wenn bei einem Kauf ein Vertragsteil weniger als die Hälfte dessen bekommt, was der andere Vertragsteil als Gegenleistung erhält. Diese Regel kann bei einem Wasserschaden eines Wohnmobils durchaus schlagend werden.
Ausschlaggebend ist der „gemeine Wert“ (Marktpreis) des Wohnmobils im Zeitpunkt des Kaufes.
Auch hier kann auf Aufhebung des Vertrages geklagt werden. Der Verkäufer kann aber das Geschäft dadurch aufrechterhalten, indem dieser die Differenz auf den Marktpreis aufzahlt.
Allerdings ist die Vertragsanfechtung ausgeschlossen, wenn die Übernahme zum Liebhaberpreis erfolgt ist bzw. bei Vertragsabschluss der wahre Wert bekannt war und ausdrücklich im Vertrag festgehalten ist.
Praxisfall 1. Verbrauchergeschäft.
Peter sieht bei einem Händler ein Wohnmobil, das ihm sehr gut gefällt und entschließt sich daher das Wohnmobil zu kaufen. 10 Monate nachdem Peter das Wohnmobil erworben hat, macht er sich mit dem Wohnmobil auf den Weg nach Italien. Während der Regenfahrt fallen ihm am Fahrzeug einige Mängel auf, die er folgendermaßen beschreibt.
- Der Motor gibt „seltsame“ Geräusche von sich
- Das Fahrzeug hat einen sehr langen Bremsweg
- Unter der Decke riecht es faulig
Peter möchte wissen, was er im vorliegenden Fall machen kann.
Da es sich hier um einen Händler also um einen Unternehmen als Verkäufer handelt, sind im vorliegenden Fall die Bestimmungen des VGG (Verbrauchergewährleistungsgesetz, gültig ab 1.1.2022) zu beachten. Nach dem VGG wird vermutet, dass Mängel die innerhalb 12 Monate nach Übergabe auftauchen, bereits vor der Übergabe bestanden haben. Der Unternehmer trägt somit hier die Beweislast, dass der Mangel noch nicht vor Übergabe bestanden hat.
Als Gewährleistungsbehelfe stehen Peter primär Verbesserung (Reparatur) zu. Ist dies nicht möglich, stehen als sekundäre Gewährleistungsbehelfe Preisminderung und Wandlung (Rückabwicklung des Vertrages) zur Verfügung.
Peter kann sich daher an dem Händler wenden und primär eine Mängelverbesserung (Reparatur) verlangen.
Praxisfall 2: Kauf zwischen Privatpersonen.
Petra sieht auf willhaben.at ein gebrauchtes Wohnmobil, das ihr gut gefällt. Petra kauft das Fahrzeug von Anton (Privatperson). Leider bemerkt Petra erst 3 Monate nach Abschluss des Kaufvertrages, dass das Wohnmobil einen Wasserschaden hat. Wie kann Petra vorgehen?
Hierbei handelt es sich um einen Kauf zwischen zwei Privatpersonen. Es kommt daher das Gewährleistungsrecht des ABGBs zur Anwendung. Hier ist ein Ausschluss des Gewährleistungsrechts möglich.
Auch nach dem ABGB gibt es eine Regelung, dass der Verkäufer einen bestimmten Zeitraum lang nachweisen muss, dass der Mangel nicht schon vor Übergabe bestanden hat. Allerdings beträgt dieser Zeitraum nach dem ABGB nur 6 Monate. Danach müsste Petra beweisen, dass der Mangel bereits vor Übergabe bestanden hat.
Hinsichtlich der Gewährleistungsbehelfe gibt es zwischen dem ABGB und dem VGG keine Unterschiede. Es steht Petra daher auch hier erst dann ein Anspruch auf Preisminderung oder Wandlung zu, wenn Verbesserung und Austausch unmöglich sind.
Festzuhalten ist, dass bei einem Privatgeschäft in der Regel die Gewährleistung ausgeschlossen wird. Rechtlich bestehen daher nur gute Erfolgschancen, wenn Anton die Mängel arglistig verschwiegen hat.
Ein weiterer Ansatzpunkt könnte die Verkürzung über die Hälfte sein. Was heißt das nun? Sollte Petra das Wohnmobil für EUR 10.000 erworben haben, allerdings das Fahrzeug aufgrund der versteckten Mängel nur einen Verkaufswert von unter EUR 5.000 gehabt haben, liegt eine Verkürzung über die Hälfte vor und Petra ist berechtigt den Kaufvertrag aufzulösen.
Wandlung. Rückabwicklung. Nutzungsentgelt.
Ein Nutzungsentgelt ist zu bezahlen, wenn ein Kauf rückabgewickelt wird, also das Wohnmobil an den Verkäufer zurückgegeben wird, aber der Käufer mit dem Wohnmobil bereits gefahren ist.
Nach einer neuen OGH Entscheidung ist im Falle der Rückabwicklung von Kaufverträgen über Kraftfahrzeuge jener Aufwand zu ermitteln, den ein Käufer hätte tragen müssen, um sich den Gebrauchsnutzen eines gleichwertigen Gegenstands durch Kauf und Weiterverkauf nach Gebrauch zu verschaffen (4 Ob 21/21y). Bei dieser Berechnungsvariante wird der angemessene Kaufpreis vom Händlerkaufpreis im Fall der Weiterveräußerung durch den Käufer nach dem Gebrauch abgezogen. Der Wertverlust ist bis zum ersten Versuch des Klägers, die Wandlung geltend zu machen, zu berücksichtigen.
Hierbei handelt es sich aber nicht um die einzige Berechnungsmethode. Es kommt vielmehr auf den tatsächlichen Nutzen im Einzelfall an, den der Käufer durch die Verwendung hat und sich somit eine Ersatzbeschaffung erspart hat. Der Richter muss bekannt geben für welche Berechnungsmethode er sich entscheidet. Bei der Berechnung des Nutzungsentgeltes ist rechtliche Beratung ratsam.
Abgasskandal. Wohnmobil.
Derzeit besteht bei Wohnmobilen mit Motoren von Fiat Crysler Automobiles und Iveco der Verdacht, dass eine illegale Abschalteinrichtung eingebaut wurde, die die Abgasreinigung drosselt. Dadurch überschreiten die Wohnmobile die gesetzlichen Emissionsgrenzwerte deutlich.
Darüber hinaus sind auch Motoren für die Basis-Modelle für Wohnmobile der Marken VW und Mercedes nachweislich vom Abgasskandal betroffen.
Wenn Sie der Meinung sind, dass Ihr Wohnmobil betroffen sein kann, prüfen wir gerne ob ein rechtlicher Anspruch besteht.
In der Regel kann die Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangt werden. Das Wohnmobil wird dabei an den Verkäufer zurückgegeben und der Kaufpreis erstattet. Vom Kaufpreis wird lediglich ein Nutzungsentgelt für die bereits gefahrenen Kilometer abgezogen. Das Nutzungsentgelt ist meist geringer als der Wertverlust des Abgasskandal-Wohnmobils.