Ein Waffenverbot kann für Personen, die in sicherheitsrelevanten Bereichen wie Flughäfen tätig sind, erhebliche berufliche Konsequenzen haben. Ein solches Verbot führt oft dazu, dass die betroffene Person als unzuverlässig eingestuft wird, was den Verlust der Zugangsberechtigung und letztlich den Arbeitsplatzverlust zur Folge haben kann (https://anwalt-hofer.at/waffenverbot/) und (https://anwalt-hofer.at/leistungen/oeffentliches-recht/waffenrecht/).
Zuverlässigkeitsüberprüfung und ihre Bedeutung
Gemäß § 134a des österreichischen Luftfahrtgesetzes (LFG) müssen sich alle Personen, die Zugang zu Sicherheitsbereichen eines Flughafens benötigen, einer Zuverlässigkeitsüberprüfung unterziehen. Diese Überprüfung stellt sicher, dass nur vertrauenswürdige Personen Zutritt zu sensiblen Bereichen erhalten.
Ausschlussgründe bei der Zuverlässigkeitsüberprüfung
Laut § 134a Abs. 7 LFG gilt eine Person als unzuverlässig, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind. Dazu zählt unter anderem, wenn gegen die Person innerhalb der letzten fünf Jahre ein Waffenverbot nach dem Waffengesetz 1996 verhängt wurde und dieses weiterhin aufrecht ist. In einem solchen Fall wird die Zuverlässigkeit der Person infrage gestellt, was den Entzug der Zugangsberechtigung zu Sicherheitsbereichen nach sich zieht.
Berufliche Konsequenzen eines Waffenverbots
Für Flughafenmitarbeiter kann ein aufrechtes Waffenverbot bzw. der Ausspruch eines Waffenverbots gravierende Folgen haben. Da der Zugang zu sicherheitsrelevanten Bereichen essentiell für viele Tätigkeiten am Flughafen ist, führt der Entzug der Zutrittsberechtigung oft dazu, dass die betroffene Person ihre Arbeitsstelle nicht mehr betreten darf. Dies kann letztendlich zum Verlust des Arbeitsplatzes führen.
Möglichkeiten zur Aufhebung eines Waffenverbots
Ein Waffenverbot wird in der Regel unbefristet ausgesprochen. Dennoch besteht die Möglichkeit, bei der zuständigen Waffenbehörde einen Antrag auf Aufhebung zu stellen. Dabei wird geprüft, ob die ursprünglichen Gründe für das Verbot weiterhin bestehen oder ob sich die Umstände so geändert haben, dass eine positive Prognose für die betroffene Person erstellt werden kann.
In den meisten Fällen erfolgt eine solche Überprüfung frühestens nach fünf Jahren, da davon ausgegangen wird, dass sich bis dahin die persönlichen Verhältnisse und die allgemeine Lebenssituation wesentlich verändert haben können. Allerdings gibt es eine wichtige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, die betont, dass stets eine individuelle Einzelfallprüfung erfolgen muss. Tatsächlich konnten bereits zahlreiche Waffenverbote in deutlich kürzerer Zeit aufgehoben werden, teilweise schon nach wenigen Monaten/ Jahren.
Zusammenhang mit Betretungs- und Annäherungsverboten (§ 38a SPG)
Viele Betroffene hatten zuvor ein Betretungs- und Annäherungsverbot (siehe § 38a SPG) erhalten. Beim Ausspruch eines Betretungs- und Annäherungsverbot geht automatisch ein vorläufiges Waffenverbot gemäß § 13 WaffG mit (https://anwalt-hofer.at/betretungs-und-annaeherungsverbot-welche-rechtlichen-konsequenzen-drohen/).
Die Waffenbehörde erlässt dann meist innerhalb weniger Tage einen Mandatsbescheid, der das Waffenverbot bestätigt. Wichtig ist hierbei, dass gegen diesen Bescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung ein Rechtsmittel in Form einer Vorstellung eingelegt werden kann. Erfolgt dies nicht, wird das Waffenverbot rechtskräftig und kann erst zu einem späteren Zeitpunkt durch einen Antrag auf Aufhebung angefochten werden.
Ein Antrag auf Aufhebung gemäß § 12 Abs. 7 WaffG kann grundsätzlich jederzeit gestellt werden. Allerdings empfiehlt es sich, vorab eine realistische Einschätzung der Erfolgsaussichten durch eine rechtliche Beratung vornehmen zu lassen. So kann sichergestellt werden, dass der Antrag gut begründet ist und die besten Chancen auf eine positive Entscheidung bestehen.
Ein entscheidender Punkt ist, dass für den Mandatsbescheid kein Beweisverfahren durchgeführt wird. Das bedeutet, dass die Waffenbehörde zu diesem Zeitpunkt noch nicht geprüft hat, ob die Gründe für das Verbot tatsächlich vorliegen. Deshalb empfiehlt es sich, unmittelbar nach Erhalt eines solchen Bescheids rechtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Praxisbeispiel: Flughafenmitarbeiter (Flugzeugmechaniker)
An einem heißen Sommertag besuchte unser Mandant mit seiner Lebensgefährtin ein Sommerfest. Beide konsumierten Alkohol und gerieten auf dem Heimweg in einen Streit. Zunächst verlief die Auseinandersetzung verbal, doch beide berührten sich gegenseitig, um den anderen zu beruhigen.
Passanten, die die Situation missverstanden, riefen die Polizei. Unser Mandant erhielt daraufhin ein Betretungs- und Annäherungsverbot sowie ein vorläufiges Waffenverbot. Seine Partnerin wurde zur Untersuchung ins Krankenhaus gebracht, wobei keine Verletzungen festgestellt wurden.
Nach zwei Wochen lief das Betretungs- und Annäherungsverbot gemäß § 38a SPG aus und unser Mandant konnte in sein Zuhause zurückkehren. Das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Nötigung und leichter Körperverletzung wurde von der Staatsanwaltschaft eingestellt.
Kurze Zeit später erhielt unser Mandant einen Mandatsbescheid, der das Waffenverbot unbefristet bestätigte. Da er kein Waffenbesitzer war, legte er kein Rechtsmittel dagegen ein, da er das Verbot nicht als einschneidend empfand.
Erst zwei Monate später wurde ihm bewusst, welche Auswirkungen das Waffenverbot auf seinen Beruf hatte: Seine Zuverlässigkeitsüberprüfung (ZÜP) fiel negativ aus, wodurch er nicht mehr am Flughafen Wien arbeiten durfte. In Panik wandte er sich an unsere Kanzlei.
Wir erstellten einen Antrag auf Aufhebung des Waffenverbots, untermauert mit den relevanten Beweisen. Dadurch gelang es uns, die Waffenbehörde bereits zehn Monate nach der Verhängung des Verbots zur Aufhebung zu bewegen.
Fazit
Ein Waffenverbot kann schwerwiegende berufliche Konsequenzen haben, insbesondere für Personen in sicherheitsrelevanten Berufen. Wer von einem solchen Verbot betroffen ist, sollte umgehend rechtliche Beratung in Anspruch nehmen, um rechtzeitig die erforderlichen Schritte zur Aufhebung einleiten zu können.