Früher war es schwer, aber machbar. Heute? Fast unmöglich. Wer in Österreich einen Waffenpass beantragen will, braucht mehr als nur den Wunsch nach Sicherheit – er muss die Behörden davon überzeugen, dass eine konkrete, akute und mit vertretbaren Mitteln nicht anders abwendbare Gefahr besteht.
Ein aktueller Fall zeigt, wie streng die Anforderungen sind:
Ein Tiergarten-Direktor beantragte einen Waffenpass – und nicht nur für eine klassische Faustfeuerwaffe der Kategorie B, sondern gleich für eine Pumpgun! Seine Begründung? Er sei für die Sicherheit seiner Mitarbeiter und Besucher verantwortlich und müsse im Notfall gefährlichen Tieren gegenübertreten.
Die Landespolizeidirektion Wien winkte jedoch ab: Es gebe keine „qualifizierte Gefahr“, die eine Waffe rechtfertige. Doch der Direktor kämpfte weiter, zog vor Gericht – und gewann! Das Verwaltungsgericht sprach ihm den Waffenpass und die Pumpgun zu.
Doch dann kam die nächste Wendung: Die Behörde legte eine Amtsrevision ein und der Verwaltungsgerichtshof hob die Entscheidung wieder auf. Der Direktor konnte nicht ausreichend beweisen, dass eine Gefahr besteht, die nur mit einer Waffe bekämpft werden kann. Die bloße Möglichkeit eines Tierausbruchs reichte nicht aus.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dieser Entscheidung klargestellt: Ein Antragsteller muss glaubhaft und detailliert nachweisen, dass er einer besonderen Gefahr ausgesetzt ist, die sich nicht anders als mit einer Schusswaffe abwehren lässt.
Das bedeutet:
- Angst reicht nicht. Eine konkrete Gefahrensituation muss nachweisbar sein.
- Die Waffe muss notwendig sein. Es darf keine milderen Alternativen geben (z. B. andere Schutzmaßnahmen „Pfefferspray“ usw.).
- Die Bedrohung muss real sein. Abstrakte Befürchtungen oder allgemeine Sicherheitsbedenken führen zur Ablehnung.
Wer einen Waffenpass beantragen möchte, sollte seinen Antrag gut vorbereiten – und vor allem: Beweise liefern. Wer glaubhaft macht, dass er tatsächlich in einer lebensbedrohlichen Situation ist, hat eine Chance. Wer nur auf ein „besseres Sicherheitsgefühl“ hofft, wird von den Behörden schnell ausgebremst.
Rechtlich ist es nämlich so:
Die Ausstellung eines Waffenpass liegt stets im Ermessen der Behörde. Gemäß § 10 WaffG sind bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen private und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist. Die Bedarfsgründe finden sich im § 22 Abs 2 WaffG.
Entscheidend ist, – wie bereits dargelegt – dass die „geforderte besondere Gefahrenlage“ glaubhaft gemacht wird und diese nur zweckmäßig durch den Einsatz einer Waffengewalt begegnet werden kann (vgl. VwGH 19.12.2013, Zahl 2013/03/0017). Der Verwaltungsgerichtshof fordert in diesem Zusammenhang das Vorhandensein einer besonderen Gefahr, die sich vom Sicherheitsrisiko, dem jedermann außerhalb seines Wohn- oder Betriebsbereiches oder seiner eingefriedeten Liegenschaft ausgesetzt ist, deutlich erkennbar abhebt. Diese Voraussetzung ist dann nicht erfüllt, wenn beispielsweise mit einer anderen Waffe genauso gut das Auslangen gefunden werden könnte (vgl. VwGH 18.09.2023, Zahl 2013/03/0102).
Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich die Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt.
Nun nochmal die wesentlichsten Punkte:
- Tatbestandselemente(§ 21 Abs. 2 WaffG):
- Um einen Waffenpass zu erhalten, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:
- Verlässlichkeit: Die Person muss vertrauenswürdig sein, was vorliegt.
- Mindestalter von 21 Jahren
- Bedarf: Hier liegt – wie bereits besprochen – die Problematik. Sie müssen nachweisen, dass Sie einer besonderen Gefahren ausgesetzt sind.
- Um einen Waffenpass zu erhalten, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:
- Bedarf (§ 22 Abs. 2 WaffG)
- Ein Bedarf wird dann anerkannt, wenn die betroffene Person glaubhaft macht, dass sie außerhalb von Wohn- und Betriebsräumen einer besonderen Gefahr ausgesetzt ist, die am zweckmäßigsten mit einer Waffe abgewehrt werden kann.
- Der Gesetzgeber legt jedoch Wert auf eine restriktive Handhabung, da das öffentliche Interesse an der Vermeidung der mit Waffen verbundenen Gefahren im Vordergrund steht.
- Nachweispflicht des Antragstellers:
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- Der Antragsteller muss konkret und substantiiert darlegen, warum er besonderen Gefahren ausgesetzt ist, die nur durch das Führen einer Waffe bewältigt werden können.
- Allgemeine Befürchtungen oder Vermutungen reichen nicht aus. Es muss nachgewiesen werden, dass die Gefahr so hoch ist, dass der Waffeneinsatz gerechtfertigt ist und dass andere Mittel (z.B. Polizei, Notruf, andere Waffen) nicht ausreichen.
- Öffentliches Interesse und Ermessen:
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- Selbst wenn der Antragsteller einen Bedarf nachweisen könnte, liegt die Entscheidung letztlich im Ermessen der Behörde. Dieses Ermessen wird aber restriktiv gehandhabt, um das öffentliche Interesse zu schützen.
Beratung und rechtliche Unterstützung:
Wenn Sie rechtliche Unterstützung bei der Erstellung Ihres Antrags benötigen, stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite. Darüber hinaus unterstützen wir auch Sicherheitsunternehmen und andere Unternehmen bei der Erstellung umfassender Sicherheitskonzepte sowie bei der optimalen Ausstattung Ihres Sicherheitspersonals.