Nicht jede Strafe ist rechtens –
Kostenlose Prüfung Ihrer Strafverfügung, Anonymverfügung, Bescheid,
Mandatsbescheid, Straferkenntnis oder Aufforderung zur Rechtfertigung!
Verwaltungsrecht leicht erklärt: So umgehen Sie teure Fehler im Alltag
Der Begriff „Verwaltungsrecht“ begegnet uns täglich und ist ein zentraler Bestandteil unseres Lebens. Es regelt das Verhältnis zwischen Bürger und Staat – und es betrifft viele Bereiche, in denen Sie regelmäßig mit Behörden zu tun haben. Hier einige Beispie-le, bei denen Sie schnell in rechtliche Schwierigkeiten geraten können:
- Verkehrsstrafen (z. B. bei Geschwindigkeitsübertretungen, Parkverstößen, etc.)
- Hausbau/ Baurecht (z. B. bei Baugenehmigungen, Bauvorschriften)
- Gewerbeanmeldung (z. B. bei der Registrierung eines Unternehmens)
- Mautstrafen (z.B. Tippfehler, Wohnsitzwechsel etc.)
- Waffenrecht (z. B. Verwahrungsstrafen, Waffenbesitzkarte, Waffenpass etc.)
- Naturschutz/ Forstrecht (z. B. bei der Rodung von Waldflächen oder der Nut-zung von Naturressourcen etc.)
- Fischteichbau/ Wasserrecht (z. B. Genehmigungen für landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke)
- Straßenpolizeikontrollen (z. B. bei Verstößen gegen Straßenverkehrsvorschrif-ten, Maßnahmenbeschwerde, Richtlinienbeschwerden etc.)
- Abfallentsorgung/ Abfallwirtschaft (z. B. illegale Müllentsorgung oder nicht ordnungsgemäße Trennung)
- Jagdrecht/ Jagdpacht (z. B. bei der Vergabe von Jagdgebieten, Jagdstrafen, sachliche Gebotsverletzungen)
- Produktschutz (z. B. beim Bewerben neuer Produkte und Einhaltung von Nor-men)
- Generell Verwaltungsstrafen
Verwaltungsrecht betrifft uns also in vielen Lebensbereichen – und überall dort können Probleme auftreten, wenn wir mit den Vorschriften der Behörden nicht im Einklang sind.
Wenn Sie eine Strafe oder einen Bescheid erhalten haben, ist das oft der erste Schritt zu einer Vielzahl an rechtlichen und bürokratischen Herausforderungen.
Strafverfügung, Bescheid & Co. – Rechtliche Erläuterung

Eine Strafverfügung ist eine behördliche Mitteilung über die Verhängung einer Strafe aufgrund einer Verwaltungsüberübertretung. Dabei kommt das Verwaltungsstrafgesetz (VStG) zur Anwendung. In der Regel betrifft dies Verkehrsverstöße oder geringfügige Ordnungswidrigkeiten, es können jedoch auch schwerwiegendere Verstöße darunterfallen. Gegen eine Strafverfügung kann innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung ein Einspruch er-hoben werden. Erfolgt kein Einspruch, wird die Strafe rechtskräftig und muss beglichen werden.

Eine Anonymverfügung wird hauptsächlich bei geringfügigen Vergehen erlassen, bei denen keine unmittelbare Identifikation der verantwortlichen Person erfolgt, etwa bei Verkehrsüberwachungen. Gegen eine Anonymverfügung kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. Wird die festgesetzte Strafe nicht innerhalb der vorgegebenen Frist bezahlt, leitet die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ein reguläres Verwaltungsstrafverfahren ein.

Ein Bescheid ist ein hoheitlicher Verwaltungsakt, der eine individuelle Entscheidung einer Behörde gegenüber einer Person oder Institution darstellt. Gegen einen Bescheid kann innerhalb von vier Wochen ab Zustellung eine Beschwerde erhoben werden. Bescheide werden oft auf Antrag erlassen. Falls ein Bescheid negativ ausfällt, ist es ratsam, die Erfolgsaussichten einer Beschwerde prüfen zu lassen.

Besonders zu beachten ist der Mandatsbescheid, wie etwa bei einen Waffenverbot, gegen den innerhalb von nur zwei Wochen eine Vorstellung eingebracht werden kann!

Ein Straferkenntnis ist die behördliche Bestätigung einer Verwaltungsstrafe und legt die zu zahlende Geldstrafe fest. Es ist eine formelle Mitteilung, dass eine Verwaltungsübertretung festgestellt und eine Strafe verhängt wurde. Gegen ein Straferkenntnis kann innerhalb von vier Wochen ab Zustellung eine Beschwerde eingebracht werden.

Eine Aufforderung zur Rechtfertigung bedeutet, dass die Behörde eine Person dazu auffordert, sich innerhalb von zwei Wochen gemäß § 45 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) zu einem bestimmten Sachverhalt zu äußern. Diese Stellungnahme bietet die Möglichkeit, Missverständnisse auszuräumen oder entlastende Umstände darzulegen, um eine günstigere Entscheidung zu erreichen oder eine Strafe zu vermeiden.
Häufige Fragen (FAQ)
Ein Straferkenntnis wird rechtskräftig, wenn innerhalb der gesetzlichen Frist keine Be-schwerde eingelegt wird. In der Regel haben Sie vier Wochen Zeit, um Beschwerde zu erheben, falls Sie mit der Strafe nicht einverstanden sind. Lassen Sie diese Frist ver-streichen, gilt das Straferkenntnis als rechtskräftig und die Strafe muss beglichen werden. Beachten Sie, dass eine Beschwerde gegen ein Straferkenntnis grundsätzlich aufschie-bende Wirkung hat. Das bedeutet, dass die auferlegte Geldstrafe erst nach der Entschei-dung des Verwaltungsgerichts fällig wird.
Der Hauptunterschied liegt darin, dass eine Anonymverfügung häufig bei Verkehrsver-stößen eingesetzt wird, bei denen die Identität des Täters nicht sofort ermittelt werden muss (z. B. bei geringen Geschwindigkeitsmessungen mit Radar). Bei einer Anonymverfügung findet keine Eintragung ins Verwaltungsstrafregister statt. Eine Strafverfügung hingegen wird erlassen, wenn die Identität des Täters bereits bekannt ist und eine konkrete Strafe verhängt wird.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Strafe. Behördliche Schriftstücke werden meist mit RSa oder RSb zugestellt. Falls eine Hinterlegung („gelber Zettel“) erfolgt (z. B. bei Abwesenheit des Empfängers), beginnt die Frist mit dem ersten Tag, an dem das hinterlegte Dokument abgeholt werden kann.
Ein Verwaltungsstrafverfahren wird eingeleitet, wenn eine Behörde eine Verwaltungsübertretung (z. B. einen Verkehrsverstoß) feststellt und eine Strafe verhängen will. Dies geschieht in der Regel durch eine Strafverfügung, Anonymverfügung oder ein Straferkenntnis.
Wenn Sie eine Aufforderung zur Rechtfertigung erhalten, haben Sie die Möglichkeit, Ihre Sichtweise darzulegen und zu begründen, warum die Strafe Ihrer Meinung nach unrechtmäßig ist oder warum sie reduziert werden sollte. Eine gut formulierte Rechtfer-tigung kann dazu führen, dass die Strafe gemildert oder sogar aufgehoben wird. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Argumente überzeugend zu präsentieren.
Ein negativer Bescheid ist eine behördliche Entscheidung, mit der ein Antrag abgelehnt wird. Dies kann z. B. in Bereichen wie Sozialleistungen, Aufenthaltsrecht, Waffenpass oder Baugenehmigungen vorkommen.
Ja, in den meisten Fällen können Sie gegen einen negativen Bescheid Rechtsmittel einlegen. Die Frist beträgt in der Regel vier Wochen ab Zustellung des Bescheids. In manchen Fällen kann die Frist kürzer oder länger sein – dies steht direkt im Bescheid
Die Beschwerde muss meist bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, eingebracht werden. Die genaue Adresse und Anweisungen finden Sie im Bescheid.
Falls die Beschwerde abgelehnt wird, kann oft noch eine ordentliche oder außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) oder eine Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) eingereicht werden. Hier gelten jedoch oft strengere Voraussetzungen.
Nein, oft übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten, auch schon bei kleineren Strafen. Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, lohnt es sich, diese zu kontaktieren und nachzufragen, ob die Deckung für Ihr Verfahren gilt. Ob die Versicherung die Kosten übernimmt, hängt vom Delikt und den Versicherungsbedingungen ab. In vielen Fällen können Sie mit Unterstützung der Versicherung einen Anwalt beauftragen, ohne selbst hohe Kosten tragen zu müssen.
Fristen:
Herr Moser bekommt ein behördliches Schreiben direkt vom Postboten persönlich übergeben – etwa ein RSa-Brief.
Was gilt:
Die Zustellung gilt am Tag der Übergabe als erfolgt.
Die Rechtsmittelfrist beginnt genau an diesem Tag zu laufen.
Beispiel:
- Übergabe des Schreibens: Dienstag, 10. Juni
- Beginn der Rechtsmittelfrist: Dienstag, 10. Juni
- Bei einer 14-tägigen Frist: Fristende ist Dienstag, 24 Juni
(Der Beginn und der Lauf gesetzlicher oder richterlicher Fristen werden durch Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage oder den Karfreitag nicht unterbrochen. Fällt jedoch das Ende der Frist auf einen solchen Tag, so gilt der nächstfolgende Werktag als letzter Tag der Frist.)
Frau Huber ist nicht zu Hause, als der Zusteller kommt. Es wird ein gelber Zettel (Hinterlegungsanzeige) hinterlassen.
Das Schriftstück liegt z. B. bei der nächsten Poststelle zur Abholung bereit.
Was gilt:
Die Zustellung gilt mit dem ersten Tag der Abholfrist als erfolgt – unabhängig davon, ob oder wann das Schreiben tatsächlich abgeholt wird.
Beispiel:
- Zustellversuch und Hinterlegung: Mittwoch, 4. Juni
- Beginn der Abholfrist (= Zustellung gilt als erfolgt): Donnerstag, 5. Juni
- Beginn der Rechtsmittelfrist: Mittwoch, 5. Juni
- Bei einer 14-tägigen Frist: Fristende ist Dienstag, 19. Juni
Zusatzinformation: Wenn eine Frist bereits abgelaufen ist, lassen Sie unbedingt prüfen, ob ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt werden kann oder unter bestimmten Umständen eine Wiederaufnahme des Verfahrens möglich ist. (siehe https://anwalt-hofer.at/verlorene-post-keine-panik-rechtliche-schritte-bei-verspaetet-aufgefundenen-behoerdlichen-schreiben/).
Bitte beachten Sie, dass nicht jede Angelegenheit durch Ihre Rechtsschutzversicherung gedeckt ist. Unsere Justist:innen führen im Rahmen der kostenlosen Ersteinschätzung lediglich eine vorläufige, unverbindliche Prüfung durch. Diese Ersteinschätzung dient ausschließlich einer ersten Orientierung und ersetzt keine umfassende rechtliche Beratung. Für eine vertiefte rechtliche Prüfung empfehlen wir unsere spezialisierten Beratungspakete, die auf bestimmte Fragestellungen zugeschnitten sind (siehe https://anwalt-hofer.at/honorar-anwaltskosten-oesterreich/beratungspakete/).
Bitte beachten Sie zudem, dass die Bearbeitung einige Werktage in Anspruch nehmen kann. Achten Sie daher unbedingt selbstständig auf laufende Fristen, da wir im Rahmen der Ersteinschätzung keine Fristwahrung garantieren!

