Lenkerauskunft in Österreich: Was Zulassungsbesitzer wissen müssen
Haben Sie ein behördliches Schreiben mit dem Betreff „Lenkerauskunft“ oder „Lenkererhebung“ erhalten? Dieses Schreiben verpflichtet Sie als Zulassungsbesitzer eines Fahrzeugs, bekannt zu geben, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt mit Ihrem Fahrzeug gefahren ist. Die korrekte und fristgerechte Beantwortung ist gesetzlich vorgeschrieben, um Verwaltungsstrafen zu vermeiden.
Hier finden Sie die Antworten auf die wichtigsten Fragen. Sind Sie unsicher, wie Sie vorgehen sollen, oder haben Sie die Frist versäumt? Die Rechtsanwaltskanzlei Hofer bietet eine rechtliche Einschätzung Ihrer Situation.
Was ist eine Lenkerauskunft?
Eine Lenkerauskunft ist eine Anfrage der Behörde (z.B. Bezirkshauptmannschaft oder Landespolizeidirektion) an den Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeugs. Die rechtliche Grundlage ist § 103 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes (KFG).
Die Behörde fordert diese Auskunft an, wenn mit dem Fahrzeug eine Verwaltungsübertretung (z.B. Geschwindigkeitsüberschreitung, Falschparken) begangen wurde und der Lenker nicht vor Ort identifiziert werden konnte. Ziel ist es, den tatsächlichen Fahrer zu ermitteln, um das Strafverfahren gegen diese Person zu führen.
Wer ist zur Auskunft verpflichtet?
Zur Auskunft verpflichtet ist immer der Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs – also die Person oder das Unternehmen, auf die das Fahrzeug angemeldet ist. Es spielt keine Rolle, ob Sie selbst gefahren sind. Haben Sie das Fahrzeug jemand anderem überlassen, müssen Sie den Namen und die genaue Anschrift dieser Person bekannt geben.
Welche Frist muss ich beachten?
Die Frist zur Beantwortung einer schriftlichen Lenkerauskunft beträgt 14 Tage ab Zustellung. Eine verspätete Antwort wird wie eine Verweigerung der Auskunft behandelt.
Was passiert, wenn ich die Lenkerauskunft nicht beantworte?
Die Verweigerung, die verspätete oder eine wissentlich falsche Beantwortung der Lenkerauskunft ist eine eigenständige Verwaltungsübertretung.
- Strafe: Die Nichtbeantwortung wird mit einer Geldstrafe geahndet, die höher sein kann als die Strafe für das ursprüngliche Delikt. Der Strafrahmen reicht bis zu € 5.000.
- Doppelte Strafe möglich: Sie werden nicht für die ursprüngliche Übertretung (z.B. zu schnelles Fahren) bestraft, sondern für die Verletzung Ihrer Auskunftspflicht.
Fallbeispiel aus der Praxis: Frau M. erhält eine Lenkerauskunft, da ihr Auto geblitzt wurde.
Da sowohl ihr Mann als auch ihre Tochter das Fahrzeug nutzen, kann sie sich nicht erinnern, wer an diesem Tag gefahren ist. Sie antwortet der Behörde, dass sie es nicht mehr wisse. Daraufhin erhält sie eine Strafe wegen Nichtbekanntgabe des Lenkers, die deutlich über der ursprünglichen Geschwindigkeitsübertretung liegt.
Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Lenkerauskunft
Eine Anonymverfügung ist ein Angebot der Behörde, eine geringfügige Übertretung mit einer fixen, niedrigeren Strafe anonym zu erledigen. Bezahlen Sie diese, ist der Fall abgeschlossen. Eine Lenkerauskunft wird oft dann verschickt, wenn die Strafe höher ist oder eine Anonymverfügung nicht bezahlt wurde.
Ja. Die Pflicht zur Lenkerauskunft geht dem Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen, vor. Wenn Sie selbst gefahren sind, müssen Sie sich auch selbst als Lenker nennen.
Als Zulassungsbesitzer sind Sie verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Sie die Auskunft erteilen können. Die Angabe, sich nicht mehr erinnern zu können, wird von den Behörden in der Regel als Auskunftsverweigerung gewertet und bestraft.
Auch dann müssen Sie den Namen und die vollständige, zustellfähige Anschrift des Lenkers im Ausland bekannt geben.





