Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe (Lenkerauskunft)
Sie haben Post von der Behörde erhalten und fragen sich, warum Sie aufgefordert werden, anzugeben, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt Ihr Fahrzeug gelenkt hat? Dann geht es Ihnen wie vielen unserer Mandanten.
Eine Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe kann äußerst beunruhigend sein. Dieser Artikel erklärt Ihnen, warum Sie darauf reagieren müssen und was Sie tun können, wenn Sie nicht wissen, wer das Fahrzeug zum betreffenden Zeitpunkt gelenkt hat.
Warum muss man einer Lenkerbekanntgabe nachkommen?
In Österreich sind Fahrzeughalter gemäß § 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz (KFG) dazu verpflichtet, der Behörde auf Anfrage mitzuteilen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt das Fahrzeug gelenkt oder es an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Regelung dient dazu, Verkehrsverstöße wie beispielsweise Geschwindigkeitsüberschreitungen, Rotlichtverstöße oder falsch geparkte Fahrzeuge effektiv zu verfolgen und die Verantwortlichen zur Verantwortung zu ziehen.
Die Nichtbeantwortung, falsche Angaben oder das Nicht-Wissen-Können des Fahrzeuglenkers im Tatzeitpunkt können zu empfindlichen Geldstrafen führen. Der Strafrahmen liegt hier bei bis zu 10.000 Euro, wobei in der Regel Strafen zwischen 300 und 500 Euro verhängt werden.
Praxisfall: Wie funktioniert die Lenkerbekanntgabe?
Stellen Sie sich vor, Sie erhalten ein Schreiben von der Behörde oder Polizei mit der Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe (Lenkerauskunft). In diesem Schreiben sind der Zeitpunkt und der Ort des vermeintlichen Verstoßes sowie das Kennzeichen Ihres Fahrzeugs angegeben. Sie werden gebeten, innerhalb einer bestimmten Frist, meist 14 Tage, den Namen und die Anschrift des Fahrers anzugeben.
Beispiel:
- Verstoß: Geschwindigkeitsüberschreitung
- Zeitpunkt: 15. Juli 2024, 14:30 Uhr
- Ort: Autobahn A1, Kilometer 34, Richtung Wien
- Frist zur Beantwortung: 14 Tage ab Zustellung
Als Fahrzeughalter müssen Sie nun herausfinden, wer zu diesem Zeitpunkt das Fahrzeug gelenkt hat. Wenn Sie der Fahrer waren, geben Sie Ihre eigenen Daten an. Wenn jemand anderes gefahren ist, müssen Sie dessen Daten an die Behörde weiterleiten.
Was tun, wenn man nicht weiß, wer gefahren ist?
Es kann vorkommen, dass Sie sich nicht sicher sind, wer zum fraglichen Zeitpunkt Ihr Fahrzeug gelenkt hat. In solchen Fällen haben Sie folgende Möglichkeiten:
- Nachforschungen anstellen: Überlegen Sie, wer das Fahrzeug genutzt haben könnte. Sprechen Sie mit möglichen Fahrern und bitten Sie um eine Bestätigung.
- Fahrtenbuch führen: Es besteht eine gesetzliche Pflicht, Aufzeichnungen (Fahrtenbuch) zu führen, falls dies notwendig ist.
- Bildanforderung: Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, bei der Behörde die Zusendung eines Fotos zur Identifizierung des Fahrers anzufordern. Dies kann insbesondere dann hilfreich sein, wenn der Verstoß von einer Radarkamera aufgenommen wurde.
Was passiert, wenn ich die Frist zur Lenkerbekanntgabe übersehen oder eine falsche Angabe gemacht habe?
- Praxisfall: Frist versäumt
- Praxisfall: Falsche Angaben
- Praxisfall: Umzug (falsche Adresse)
Unser Mandant Herr F. hatte die Frist zur Lenkerbekanntgabe versäumt und die erforderlichen Angaben erst drei Tage nach Ablauf der Frist an die Behörde übermittelt. Daraufhin erhielt Herr F. eine Strafverfügung in Höhe von 900 Euro. Wir legten fristgerecht Einspruch ein und führten an, dass Herr F. seine Lenkerdaten noch vor der Einleitung des ordentlichen Verwaltungsstrafverfahrens an die Behörde übermittelt hatte. Auch wenn er die ursprüngliche Frist verpasst hatte, waren die Daten des Lenkers vor Beginn des Verfahrens bei der Behörde eingegangen. Zusätzlich konnte Herr F. die Daten noch nach Ablauf der Frist über das Online-Formular der Behörde übermitteln, weshalb er davon ausging, dass alles in Ordnung sei. Aufgrund unserer Argumentation wurde im gegenständlichen Fall eine Ermahnung ausgesprochen. Das bedeutet, dass Herr F. die Strafe von 900 Euro nicht zahlen musste.
Unsere Mandantin Frau G. erhielt eine Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe und ging felsenfest davon aus, dass nur sie an dem betreffenden Tag gefahren war. Daher gab sie ihre eigenen Daten an. Im späteren Verfahren zeigten die Beweisbilder jedoch, dass tatsächlich ihr Mann gefahren war. Der zuständige Richter stellte das Verfahren gegen Frau G. ein, da bei bestimmten Delikten nur der tatsächliche Fahrzeuglenker belangt werden kann. Kurz darauf wurde jedoch ein Verwaltungsstrafverfahren gegen Frau G. wegen falscher Angaben eingeleitet und sie erhielt eine Strafe von 500 Euro. Auch hier legten wir Einspruch ein und erklärten, dass Frau G. sich in einem Irrtum befand. Die falschen Angaben waren nicht vorsätzlich, sondern fahrlässig und daher als geringfügiges Versehen zu betrachten. Die Behörde akzeptierte unsere Argumentation und reduzierte die Strafe auf 100 Euro. Dank unseres Einschreitens sparte sich Frau G. somit 400 Euro.
Unser Mandant Herr L. war völlig überrascht, als er plötzlich eine Strafe von 1.000 Euro in seinem Briefkasten fand, weil er angeblich eine Lenkerauskunft nicht erteilt hatte. Herr L. erklärte uns, dass er zu keinem Zeitpunkt eine Lenkerauskunft erhalten hatte und nicht wusste, was er tun sollte. Wir legten Einspruch ein und beantragten Akteneinsicht. Durch die Akteneinsicht stellten wir fest, dass die Behörde die Lenkerauskunft an die alte Wohnadresse von Herrn L. geschickt hatte. Nachdem wir diese Tatsache vorgebracht hatten, wurde das Verfahren gegen Herrn L. eingestellt und er musste nichts zahlen.
Fazit
Die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe ist ein wichtiges Mittel zur Sicherstellung der Verkehrssicherheit in Österreich. Als Fahrzeughalter sind Sie gesetzlich verpflichtet, diese Auskunft zu erteilen. Wenn Sie nicht wissen, wer Ihr Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt gelenkt hat, sollten Sie umgehend Nachforschungen anstellen und gegebenenfalls ein Foto zur Identifizierung des Fahrers anfordern. Durch diese Maßnahmen können Sie Strafen vermeiden.
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