Rechtsanwalt Bernhard Hofer, Prozessanwalt Wien, Baurecht Rechtsanwalt Wien, Strafverteidiger Wien

Beispiele aus der Praxis

Leasing-Auto retourniert – Bank will trotzdem € 31.000,00

Herr H. hat einen Leasingvertrag mit einer S-GmbH abgeschlossen, der ihn nach der Begleichung einer Anzahlung und Überweisung von monatlichen Leasingraten berechtigt, ein Fahrzeug aus einem Pool von Luxusfahrzeugen zu wählen. Er entscheidet sich für eine Audi A5. Für die Finanzierung der Anzahlung wurde er zur Hausbank der S-GmbH geschickt, wo er dann einen Kreditvertrag unterschrieb. Nach 9 Monaten, er ist mit dem Audi A5 rund 16200 km gefahren, löst er den Leasingvertrag wieder auf. Von der Bank wird Herrn H. mündlich versichert, dass damit auch der Kreditvertrag ausläuft, da der Audi A5 von einem anderen Kunden übernommen wird. Einige Zeit später erhält Herr H. die schriftliche Zahlungsaufforderung der Bank über € 32.000,00, da der Kredit noch offen sei. Von der Auflösung des Leasingvertrages und Rückgabe des Fahrzeuges, aber auch von der mündlichen Zusicherung, dass damit der Kreditvertrag aufgelöst sei, will die Bank nichts mehr wissen.

Als Herr H. deswegen zu mir kommt, konnte ich recherchieren, dass der Audi A5 offensichtlich einem anderen Kunden übertragen wurde, der dann fast 100.000 km damit gefahren war. Dieser neue Kunde hat den Audi A5 dann beschädigt wieder an die S-GmbH, welche in der Zwischenzeit in Konkurs gegangen ist, retourniert. Die Bank blieb anfangs stur und stützte sich auf den Kreditvertrag und die offenen Kreditraten.

Wir vertraten die Auffassung, dass die Bank die Geschäfte S-GmbH finanziert hat und faktisch gar keine andere Möglichkeit bestand über eine andere Bank finanzieren zu lassen, weswegen von einem einheitlichen Rechtsgeschäft auszugehen sei. Der Vertrag mit der S-GmbH sowie der Kreditvertrag seien daher als Einheit aufzufassen. Aufgrund der engen Verflechtung wäre die Bank auch verpflichtet gewesen, Herrn H. über die bedenklichen Geschäftspraktiken und die mangelnde Bonität der S-GmbH aufzuklären. Wäre der Audi A5 gleich verwertet worden, hätte damit die gesamte Kreditsumme abgedeckt werden können. Nach zähen Verhandlungen gab sich die Bank dann mit einer Abschlagszahlung von € 4.000,00, statt der ursprünglich geforderten € 32.000,00, zufrieden.

Leasing. Klage auf Herausgabe.

Mein Mandant hatte bei der Anschaffung seines Fahrzeuges einen Leasingvertrag abgeschlossen.

Im Zuge von Beratungsgesprächen wurde meinem Mandanten empfohlen die Wartungs- und Reparaturkosten mit der Bezahlung eines monatlichen Fixbetrages zu pauschalieren und abzugelten. Dadurch hätte mein Mandant keine zusätzlichen Kosten für Wartung, Service und Reparatur zu bezahlen. Die Kosten hiefür seien durch den monatlichen Fixbetrag leichter kalkulierbar.

Mein Mandant bezahlte während der gesamten Laufzeit den vereinbarten monatlichen fixen Betrag für Service und Reparatur. Am Ende der Laufzeit bei Übermittlung der Abrechnung wurde er erstmals mit einer Nachverrechnung für Reparaturkosten in der Höhe von € 8.256,00 konfrontiert.

Nachdem mein Mandant unter Hinweis auf die obige Vereinbarung diesen Betrag nicht bezahlte, brachte die Leasingfirma eine Klage auf Herausgabe des BMW ein mit dem Argument, dass die Leasingfirma nach wie vor Eigentümer des BMW.

Die Klage auf Herausgabe wurde letztlich abgewiesen, da wir nachweisen konnten, dass die Leasingraten immer pünktlich bezahlt wurden, das Fahrzeug meinem Mandanten als übergeben galt und das Eigentumsrecht an BMW an meinem Mandanten übergegangen ist.

Daraufhin brachte die Leasingfirma eine Klage auf Zahlung des Betrages von € 8.256,00 ein, mit dem Argument, dass jedenfalls dieser Betrag noch offen sei. Ich wandte ein, dass es eine gegenteilige vertragliche Regelung gab, im Übrigen die Angelegenheit nunmehr verjährt sei. Tatsächlich war, nachdem die Leasingfirma erfolglos die Herausgabe des BMW verlangte, der Anspruch auf Zahlung der Zwischenzeit verjährt. Auch diese Klage wurde abgewiesen.