Rechtsanwalt Bernhard Hofer, Prozessanwalt Wien, Baurecht Rechtsanwalt Wien, Strafverteidiger Wien

Gebrauchtwagen gekauft Rückgaberecht: Worauf sollen Sie achten?

Speziell beim Verkauf gebrauchter Fahrzeuge, kommt es in der Praxis zu häufigen Streitigkeiten über den Umfang der Gewährleistungs,- und Schadenersatzansprüche.

Gewährleistungsausschluss.

Grundsätzlich gilt auch beim Gebrauchtwagenkauf die gesetzliche Gewährleistungsfrist von 2 Jahren ab Übergabe. Soll beim Verkauf unter Privatpersonen die Gewährleistung ausgeschlossen werden, so ist dies vertraglich zu vereinbaren.

Vorsicht bei Vertragsvorlagen. Vorschadensfreiheit.

Bei Vertragsvorlagen aus dem Internet ist Vorsicht geboten, da Verkäufer in der Regel alle Punkte ankreuzen und die Vorschadensfreiheit garantieren, selbst wenn Sie bereits Dritt,- oder Viertbesitzer des Fahrzeuges waren. Stellt sich dann heraus, dass ein Vorbesitzer einen Vorschaden verschwiegen hat, haften Sie auf aufgrund Ihrer vertraglichen Zusage dennoch für die Vorschadensfreiheit.

Für Händler gilt.

Verkaufen Sie einen Gebrauchtwagen an jemanden, für den das Geschäft zum Betrieb seines Unternehmens gehört, so kann die Gewährleistung ausgeschlossen werden. Beim Verkauf an Privatpersonen ist eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf 1 Jahr möglich, wenn die Erstzulassung bereits über 1 Jahr zurückliegt. Vorsicht: Es genügt nicht, wenn Sie diese Bestimmungen in den AGB´s oder im Vertragsformblatt vorgeben, sie müssen dies wirklich im Einzelfall vereinbaren.

Wie besichtigt und Probe gefahren.

Vorsicht: Diese Formulierung ist kein wirksamer Gewährleistungsausschluss. Es gilt dann die zweijährige Gewährleistungsfrist.

Klasse 4. Defekt.

Selbst das Ankreuzen der Klasse 4 (defekt) im Kaufvertrag reicht nicht aus, um Gewährleistungsansprüche des Konsumenten zu vermeiden. Es ist unzulässig ein fahrtüchtiges Fahrzeug als defekt in der Kategorie 4 zu verkaufen, wenn diese Einstufung nicht korrekt ist.

Auto. Schnäppchen. Schrott.

„Herr Magister Hofer, ich habe ein gebrauchtes Fahrzeug gekauft und jetzt hat sich herausgestellt, dass es defekt ist. Was soll ich tun?“ Hier gilt es abzuklären, ob eine Preisminderung oder gar die Rückabwicklung des Kaufes erwirkt werden kann.

Leistungen. Angebot.

  • Einholung einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung
  • Geltendmachung von Gewährleistungs,- und Schadenersatzansprüchen
  • Abwehr von Gewährleistungs,- und Schadenersatzansprüchen
  • Prozessführung

Fall aus der Praxis: Günstigen VW-Bus gekauft – leider Schrott

Frau N. freut sich, dass sie günstig einen gebrauchten VW-Bus um € 14.000,00 erwerben konnte. Die Probleme beginnen aber bereits einen Tag nach der Übergabe des Fahrzeuges. Als sie den VW-Bus beim Verkäufer abholt, läuft bereits der Motor. Frau N. denkt sich nichts dabei, allerdings muss sie am nächsten Tag feststellen, dass der VW-Bus nicht anspringt. Kurze Zeit später hat sie einen Getriebeschaden. Sie bringt den VW-Bus in eine Spezialwerkstätte. Dort teilt ihr der Mechaniker mit, dass er den VW-Bus kennt. Schon vor einem Jahr hätte er dem damaligen Besitzer gesagt, dass das Getriebe bald auszutauschen sei. Als dann auch die elektrischen Fensterheber den „Geist aufgeben“ und die Fahrertür klemmt, reicht es Frau N. und sie kommt in meine Kanzlei.

Wir entschließen uns eine Klage auf Wandlung, also auf Rückabwicklung des Kaufvertrages, einzubringen. Im Gerichtsverfahren stellt sich heraus, dass der VW-Bus einen massiven Vorschaden hat und in Wahrheit nur mehr Schrott ist. Der Verkäufer muss den VW-Bus zurücknehmen, Frau N. erhält den Kaufpreis, abzüglich eines geringen Nutzungsentgeltes, zurück.